SB.2024.57
Angriff, einfache Körperverletzung, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
3. März 2025Deutsch14 min
und die Trainerhose und den Pullover der Marke […] (Verz. 157722 Pos. 1106/1107),
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2024.57
BESCHLUSS
vom 3.
März 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Andreas Traub, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____
Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat,
Privatkläger
[...]
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt, Opferhilfe Berufungsbeklagte
Grenzacherstrasse 62,
4005 Basel Privatklägerin
Gegenstand
Berufung und Anschlussberufung
gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 5. September 2023
(SG.2023.104)
betreffend Angriff, einfache
Körperverletzung, mehrfaches Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Vergehen gegen das Waffengesetz,
mehrfache Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 5. September 2023
wurde A____ des Angriffs, der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Vergehens gegen das
Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldigt erklärt und zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. November 2022 bis zum
12. Mai 2023 (171 Tage), davon 1 ½ Jahre mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 300.– verurteilt. Die gegen A____ am 12. Mai 2022 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Hinderung einer Amtshandlung bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2
Jahre, wurde vollziehbar erklärt. A____ wurde zur Zahlung von CHF 2'276.95
Schadenersatz und CHF 4'319.30 Parteientschädigung sowie zur Zahlung einer
Genugtuung von CHF 6'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
24. September 2022 an B____ (nachfolgend Privatkläger) verurteilt. Es
wurde verfügt, die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel bzw.
Betäubungsmittelutensilien sowie die beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen
und die Trainerhose und den Pullover der Marke […] (Verz. 157722 Pos. 1106/1107),
die zwei Paar weissen Schuhe der Marke […] (Verz. 157722, Pos. 1120/1121)
und das Paar Schuhe der Marke […] (Verz. 157722, Pos. 1003) A____
zurückzugeben. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten von
CHF 25'488.35 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 12'000.–
auferlegt. Die amtliche Verteidigerin wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),
vertreten durch Advokatin [...], mit Eingabe vom 1. Juli 2024
Berufung erklärt. Er hat beantragt, er sei vom Vorwurf der einfachen
Körperverletzung freizusprechen, die übrigen Schuldsprüche seien nicht
angefochten. In Gutheissung der Berufung sei er zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Weiter sei er zu verpflichten, dem
Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– zu bezahlen. Die
darüberhinausgehenden Zivilforderungen (Genugtuung und Schadenersatz) seien
abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Es sei von einem
Widerruf der am 12. Mai 2022 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– abzusehen.
Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung
zu bewilligen, alles unter o/e-Kostenfolge.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 hat die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt und beantragt, das Urteil des
Strafgerichts sei teilweise aufzuheben und der Berufungskläger sei der
versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung
schuldig zu sprechen. Der Berufungskläger sei zu einer Freiheitsstrafe von 6
Jahren und 3 Monate zu verurteilen, unter o/e-Kostenfolge.
Mit Vorladung vom 11. bzw. 30. Dezember 2024
sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 3. März 2025 geladen
worden. Dem Berufungskläger konnte diese auf postalischem Weg – trotz
zweimaligem Versuch – nicht zugestellt werden. Am 14. Januar 2025
wurde versucht, die Vorladung an der Meldeadresse des Berufungsklägers per
Weibel zuzustellen. Obwohl jemand zu Hause war, wurde die Türe nicht geöffnet.
Beim zweiten Zustellversuch per Weibel am 20. Januar 2025 öffnete ein
Bruder des Berufungsklägers die Tür, weigerte sich aber, den Brief entgegen zu
nehmen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
3. März 2025 ist der Berufungskläger – im Gegensatz zur amtlichen
Verteidigung – nicht erschienen. Die amtliche Verteidigerin hat sich zum
Verbleib sowie zu versuchten Kontaktaufnahmen mit dem Berufungskläger
geäussert. Ihr ist zudem das rechtliche Gehör betreffend die Annahme einer
Rückzugsfiktion gewährt worden. Die amtliche Verteidigung beantragt, dass an
der Berufung festgehalten und ein Entscheid in der Sache gefällt werde. Die
Staatsanwaltschaft beantragt, das Verfahren nicht weiterzuführen.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
91.
Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als
beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art.
382.
Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die
Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung
legitimiert ist. Die Rechtsmittel sind form- und fristgemäss eingelegt worden,
womit darauf einzutreten ist.
1.2
Für
die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich
die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom
Gesetzgeber primär auf zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten
(Ratschlag zum GOG vom 27. Mai 2014 S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange
das Kollegialgericht nicht zum Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach
der Rechtsprechung ein Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses
eine mündliche Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom
2.
Juli 2021 E. 1; SB.2012.73 vom 11. Juni 2013; SB.2018.117 vom 26.
Mai 2020). Ein durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht
auch der Praxis zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen
(BGE 148 IV 362 = BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022; 6B_1433/2022
vom 17. April 2023; BGE 141 IV 269 = BGer 6B_676/2014 vom 30.
Juli 2015). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen
kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113 vom
30.
Mai 2023 E. 1.2).
Da das Berufungsgericht vorliegend für die Berufungsverhandlung
zusammengetreten ist, zu welcher der Berufungskläger nicht erschien, ist es
mithin für die Abschreibung des Verfahrens zuständig.
2.
Der Berufungskläger ist zur Berufungsverhandlung nicht
erschienen. Es stellt sich entsprechend die Frage, ob ein Rückzug seiner
Berufung anzunehmen ist.
2.1
Die amtliche Verteidigerin hat erklärt, dass sie
davon ausgehe, dass der Berufungskläger nach wie vor an der Berufung
interessiert sei, da sie nicht anderweitig instruiert worden sei. Seit der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie allerdings keinen Kontakt mehr mit
dem Berufungskläger. Versuche den Berufungskläger zu kontaktieren, seien
erfolglos geblieben. Sie sehe es als ihre Pflicht an, an der Berufung
festzuhalten. Es sei daher ein Entscheid in der Sache zu fällen.
2.2
In mehreren neuen Grundsatzentscheiden (BGE 149 IV 259; 148 IV 362) hat sich das Bundesgericht eingehend mit der Rückzugsfiktion
von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO auseinandergesetzt und
kommt dabei zum Schluss, dass diese greift, wenn der Berufungskläger (sogar)
für seine Verteidigung unerreichbar ist und diese daher nicht instruiert werden
konnte (BGE 149 IV 259). Gemäss den dortigen bundesgerichtlichen Erwägungen sei
das Verhalten des Beschwerdeführers widersprüchlich und verstosse gegen Treu
und Glauben. «Er kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens
verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern […], indem er sogar
für seinen Verteidiger unerreichbar bleibt. Ein solches Verhalten verdient
keinen Rechtsschutz» (BGE 149 IV 259 E. 2.4.1). So unterscheide sich das
Berufungsverfahren wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich
auf ein materielles Urteil ausgerichtet sei. Dagegen unterliege das
Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien. Es reiche nicht
aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des
erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht einverstanden sei.
«Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht
erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein» (BGE 149 IV 259 E. 2.4.2). Dadurch sei auch nicht der Anspruch des
Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt. Namentlich hindere die
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine beschuldigte Person
nicht daran, aus freien Stücken auf ein kontradiktorisches Verfahren zu
verzichten; dies könne ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Verlangt
werde nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR), dass der Verzicht unzweideutig zum Ausdruck komme und von einem
Mindestmass an Garantien, die seiner Bedeutung gerecht würden, begleitet werde.
Dies setze voraus, dass die beschuldigte Person von der gegen sie erhobenen
Anklage und vom Verhandlungstermin gewusst habe und die Folgen eines Verzichts
habe vorhersehen können. Dem Verzicht dürften keine wesentlichen
Allgemeininteressen entgegenstehen BGE 149 IV 259 E. 2.4.3).
Sodann sei eine Rückzugsfiktion auch in jedem Fall
anzunehmen, wenn ein Berufungskläger trotz zumutbarer Anstrengungen nicht ordnungsgemäss
vorgeladen werden könne. Dabei sei es «unerheblich (...), ob er tatsächlich den
Willen hatte, am Berufungsverfahren teilzunehmen. Denn es liegt in der Natur
der Rückzugsfiktion, dass sie ohne weiteres greift, wenn die Voraussetzungen
dafür erfüllt sind». Dies gelte selbst dann, wenn die Verteidigung einst
Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt habe, denn es reiche auch hier nicht
aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des
erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht einverstanden sei.
Vielmehr müsse der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht
erfolge, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein
(s. schon vorstehend). Durch den Umstand, dass keine Vorladung erfolgen
könne, werde fingiert, dass kein Interesse vorhanden sei und dass die Berufung
als zurückgezogen gelte (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Daran ändere sich auch
nichts, wenn die Rechtsvertretung zur Berufungsverhandlung erscheine, da
«Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO denklogisch erst in Spiel kommt, wenn
die Partei gültig vorgeladen werden konnte» (BGE 148 IV 362 E. 1.7.2). Wenn die
Partei, welche Berufung erklärt hat, somit nicht vorgeladen werden kann, tritt
die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c
StPO sofort ein. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass diese Regelung der
allgemeinen Bestimmung von Art. 88 lit. b StPO
vorgeht, wonach die
Zustellung durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt, wenn eine Zustellung
unmöglich ist (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).
2.3
2.3.1
Vorliegend brach der Berufungskläger den
Kontakt zu seiner Verteidigerin einseitig ab. Im Rahmen der Nachbesprechung der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 5. September 2023, habe der
Berufungskläger seine Verteidigerin wissen lassen, dass er Berufung erklären
wolle. Danach habe die Verteidigerin ihn nicht mehr erreichen können, sämtliche
Kontaktversuche zu ihrem Mandanten seien gescheitert. Aus der Kostennote der
Verteidigerin erhellt, dass sie dem Berufungskläger seit der Eröffnung des
erstinstanzlichen begründeten Urteils insgesamt sieben Briefe geschrieben und sämtliche
Verfügungen sowie die Vorladung an ihn weitergeleitet hat. Der letzte Kontakt
fand somit am 5. September 2023, und damit vor eineinhalb Jahren vor
der Berufungsverhandlung vom 3. März 2025, statt. Die gesamte
seitherige Kommunikation der Verteidigung mit dem Berufungskläger verlief
Dispositiv
demnach einseitig (Kostennote vom 2. März 2025). Somit war der Wille
des Berufungsklägers, dass eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids
durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens nicht
fortlaufend gegeben.
Eine solche Annahme verletzt auch nicht den Anspruch des
Berufungsklägers auf ein faires Verfahren. So war er über die gegen ihn
erhobenen Anklagevorwürfe unbestrittenermassen im Bild. Er nahm denn auch
persönlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teil. Nachdem ihm die
erstinstanzliche Verurteilung zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, davon 1 ½
Jahre mit bedingtem Strafvollzug, eröffnet worden war, liess er durch seine
Verteidigung Berufung erklären. Im Laufe des Berufungsverfahrens konnte ihn die
Verteidigerin jedoch nicht mehr kontaktieren. Der Berufungskläger hätte ohne
Weiteres die Möglichkeit gehabt, die Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen
Urteils vom Berufungsgericht überprüfen zu lassen. Sein gesamtes Verhalten
lässt unzweideutig auf einen konkludenten Verzicht auf eine Beurteilung durch
ein Berufungsgericht schliessen. Er hat selbst zu verantworten, dass keine
Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils erfolgt. Solches ist auch nicht
zwingend erforderlich, zumal das Berufungsverfahren weitgehend in der Disposition
der Parteien liegt. Das Verfahren ist mithin als fair anzusehen.
2.3.2 Im Übrigen wäre auch fraglich, ob der Berufungskläger
gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO trotz zumutbarer
Anstrengungen nicht ordnungsgemäss zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden
konnte. Die Zustellung von Vorladungen hat grundsätzlich gemäss
Art. 84 ff. StPO zu erfolgen. Geht die Vorladung an die beschuldigte
Person, so ist sie dieser allerdings direkt zuzustellen (Art. 87 Abs. 4),
die Zustellung an die Verteidigung genügt insoweit nicht bzw. nur, wenn diese
als Zustelldomizil bestimmt worden ist (Arquint,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 201 StPO N 3;
vgl. auch BGer 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2). Bei unbekanntem
Aufenthalt (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO) setzt die Rückzugsfiktion voraus, dass
sämtliche zumutbaren Nachforschungen erfolglos geblieben sind. Als zumutbare Nachforschungen
im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO gelten etwa Erkundigungen bei der
letzten bekannten Adresse, der zuletzt zuständigen Poststelle, bei
Einwohnerregistern, Nachbarn, den nächsten Angehörigen oder allenfalls beim
aktuellen Arbeitgeber (BGer 6B_471/2022 vom 24. August 2022 E. 3, 6B_998/2021
vom 22. Juni 2022 E. 1.2, 6B_317/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4).
Vorliegend ist der Aufenthaltsort des Berufungsklägers nicht
unbekannt. Er wurde mit Vorladung vom 11. resp. 30. Dezember 2024 zur
Hauptverhandlung am 3. März 2025 geladen. Dem Berufungskläger konnte
diese – trotz zweimaligem Versuch – nicht zugestellt werden. Zwei weitere
Zustellversuche erfolgten per Weibel am 14. Januar 2025 (jemand war
zu Hause, öffnete aber nicht) und am 20. Januar 2025 (Bruder des
Berufungsklägers öffnete die Türe, weigerte sich aber den Brief
entgegenzunehmen).
Der Berufungskläger erklärte Berufung gegen das Urteil des
Strafgerichts vom 5. September 2023. Er befand sich damit ein einem
Prozessverhältnis und musste mit der Zustellung behördlicher Post rechnen. Die
Vorladung vom 11. resp. 30. Dezember 2024 für die Berufungsverhandlung
wurde per Einschreiben an die bekannte Adresse des Berufungsklägers versandt.
Gemäss Sendungsnachverfolgung erfolgte sowohl am 12. Dezember 2024
als auch am 31. Dezember 2024 ein erfolgloser Zustellversuch (Track
& Trace Post). Beide Sendungen wurden dem Appellationsgericht mit der
Mitteilung «Nicht abgeholt» retourniert. Die Vorladung wurde dem
Appellationsgericht damit nicht mit dem Vermerk einer falschen oder unbekannten
Adressierung retourniert, sondern sie wurde vom Berufungskläger nicht bei der
Post abgeholt. Damit sind die Voraussetzungen der Zustellfiktion nach
Art. 87 Abs. 4 lit. a StPO erfüllt. Die Beantwortung der Frage
der ordnungsgemässen Vorladung könnte vorliegend ohnehin offenbleiben, da
bereits aus dem zuvor Dargelegten erhellt, dass der Wille des Berufungsklägers,
dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch das
Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens nicht fortlaufend
gegeben war (s. vorne E. 2.3.1).
2.3.3 Zusammenfassend ist daher das Verfahren des
Berufungsklägers zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben. Die
Anschlussberufung ist akzessorisch und setzt eine gültige Berufung voraus. Wird
auf eine Berufung nicht eingetreten oder wird sie wie vorliegend zurückgezogen,
fällt auch die Anschlussberufung dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Damit ist
das Urteil des Strafgerichts vom 5. September 2023 rechtskräftig geworden.
3.
3.1 Der Rückzug eines Rechtsmittels ist mit Bezug
auf die Verteilung der Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu
behandeln, woraus folgt, dass der Berufungskläger die Verfahrenskosten zu
tragen hat. Bei der Festlegung der Gebühr für das Berufungsverfahren sind
sowohl der Umfang der Akten als auch die Diskrepanz der Parteianträge
hinsichtlich der Vorbereitung des Falles durch eine Kammer des
Appellationsgerichts zu berücksichtigen. Bei dieser Situation rechtfertigt es
sich, die Abstandsgebühr auf CHF 800.– festzulegen.
3.2 Die amtliche Verteidigerin ist für ihren
Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die eingereichte Kostennote ist
nicht zu beanstanden und mit 0,5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung
zu ergänzen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Kammer):
://: Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der
Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, in
Anwendung von Art. 407 Abs. 1 und Art. 401 Abs. 3 der Strafprozessordnung,
als erledigt abgeschrieben.
A____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Abstandsgebühr von CHF 800.–.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'733.40 und ein Auslagenersatz von CHF 41.20,
zuzüglich 8,1 %Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 224.75, somit total
CHF 2'999.35 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Strafgericht
Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw
Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.