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Entscheid

SB.2024.57

Angriff, einfache Körperverletzung, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

3. März 2025Deutsch14 min

und die Trainerhose und den Pullover der Marke […] (Verz. 157722 Pos. 1106/1107),

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2024.57

BESCHLUSS

vom 3.

März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,

lic. iur. Lucienne

Renaud, Dr. Andreas Traub, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____,

geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____

Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat,

Privatkläger

[...]

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt, Opferhilfe Berufungsbeklagte

Grenzacherstrasse 62,

4005 Basel Privatklägerin

Gegenstand

Berufung und Anschlussberufung

gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 5. September 2023

(SG.2023.104)

betreffend Angriff, einfache

Körperverletzung, mehrfaches Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Vergehen gegen das Waffengesetz,

mehrfache Übertretung nach Art.

19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 5. September 2023

wurde A____ des Angriffs, der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Vergehens gegen das

Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldigt erklärt und zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. November 2022 bis zum

12. Mai 2023 (171 Tage), davon 1 ½ Jahre mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von

CHF 300.– verurteilt. Die gegen A____ am 12. Mai 2022 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Hinderung einer Amtshandlung bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2

Jahre, wurde vollziehbar erklärt. A____ wurde zur Zahlung von CHF 2'276.95

Schadenersatz und CHF 4'319.30 Parteientschädigung sowie zur Zahlung einer

Genugtuung von CHF 6'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

24. September 2022 an B____ (nachfolgend Privatkläger) verurteilt. Es

wurde verfügt, die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel bzw.

Betäubungsmittelutensilien sowie die beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen

und die Trainerhose und den Pullover der Marke […] (Verz. 157722 Pos. 1106/1107),

die zwei Paar weissen Schuhe der Marke […] (Verz. 157722, Pos. 1120/1121)

und das Paar Schuhe der Marke […] (Verz. 157722, Pos. 1003) A____

zurückzugeben. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten von

CHF 25'488.35 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 12'000.–

auferlegt. Die amtliche Verteidigerin wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),

vertreten durch Advokatin [...], mit Eingabe vom 1. Juli 2024

Berufung erklärt. Er hat beantragt, er sei vom Vorwurf der einfachen

Körperverletzung freizusprechen, die übrigen Schuldsprüche seien nicht

angefochten. In Gutheissung der Berufung sei er zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von 18 Monaten, mit Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer

Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Weiter sei er zu verpflichten, dem

Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– zu bezahlen. Die

darüberhinausgehenden Zivilforderungen (Genugtuung und Schadenersatz) seien

abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Es sei von einem

Widerruf der am 12. Mai 2022 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– abzusehen.

Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung

zu bewilligen, alles unter o/e-Kostenfolge.

Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 hat die

Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt und beantragt, das Urteil des

Strafgerichts sei teilweise aufzuheben und der Berufungskläger sei der

versuchten vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung

schuldig zu sprechen. Der Berufungskläger sei zu einer Freiheitsstrafe von 6

Jahren und 3 Monate zu verurteilen, unter o/e-Kostenfolge.

Mit Vorladung vom 11. bzw. 30. Dezember 2024

sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 3. März 2025 geladen

worden. Dem Berufungskläger konnte diese auf postalischem Weg – trotz

zweimaligem Versuch – nicht zugestellt werden. Am 14. Januar 2025

wurde versucht, die Vorladung an der Meldeadresse des Berufungsklägers per

Weibel zuzustellen. Obwohl jemand zu Hause war, wurde die Türe nicht geöffnet.

Beim zweiten Zustellversuch per Weibel am 20. Januar 2025 öffnete ein

Bruder des Berufungsklägers die Tür, weigerte sich aber, den Brief entgegen zu

nehmen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

3. März 2025 ist der Berufungskläger – im Gegensatz zur amtlichen

Verteidigung – nicht erschienen. Die amtliche Verteidigerin hat sich zum

Verbleib sowie zu versuchten Kontaktaufnahmen mit dem Berufungskläger

geäussert. Ihr ist zudem das rechtliche Gehör betreffend die Annahme einer

Rückzugsfiktion gewährt worden. Die amtliche Verteidigung beantragt, dass an

der Berufung festgehalten und ein Entscheid in der Sache gefällt werde. Die

Staatsanwaltschaft beantragt, das Verfahren nicht weiterzuführen.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

91.

Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als

beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art.

382.

Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die

Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von

Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung

legitimiert ist. Die Rechtsmittel sind form- und fristgemäss eingelegt worden,

womit darauf einzutreten ist.

1.2

Für

die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich

die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom

Gesetzgeber primär auf zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten

(Ratschlag zum GOG vom 27. Mai 2014 S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange

das Kollegialgericht nicht zum Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach

der Rechtsprechung ein Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses

eine mündliche Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom

2.

Juli 2021 E. 1; SB.2012.73 vom 11. Juni 2013; SB.2018.117 vom 26.

Mai 2020). Ein durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht

auch der Praxis zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen

(BGE 148 IV 362 = BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022; 6B_1433/2022

vom 17. April 2023; BGE 141 IV 269 = BGer 6B_676/2014 vom 30.

Juli 2015). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen

kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113 vom

30.

Mai 2023 E. 1.2).

Da das Berufungsgericht vorliegend für die Berufungsverhandlung

zusammengetreten ist, zu welcher der Berufungskläger nicht erschien, ist es

mithin für die Abschreibung des Verfahrens zuständig.

2.

Der Berufungskläger ist zur Berufungsverhandlung nicht

erschienen. Es stellt sich entsprechend die Frage, ob ein Rückzug seiner

Berufung anzunehmen ist.

2.1

Die amtliche Verteidigerin hat erklärt, dass sie

davon ausgehe, dass der Berufungskläger nach wie vor an der Berufung

interessiert sei, da sie nicht anderweitig instruiert worden sei. Seit der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie allerdings keinen Kontakt mehr mit

dem Berufungskläger. Versuche den Berufungskläger zu kontaktieren, seien

erfolglos geblieben. Sie sehe es als ihre Pflicht an, an der Berufung

festzuhalten. Es sei daher ein Entscheid in der Sache zu fällen.

2.2

In mehreren neuen Grundsatzentscheiden (BGE 149 IV 259; 148 IV 362) hat sich das Bundesgericht eingehend mit der Rückzugsfiktion

von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO auseinandergesetzt und

kommt dabei zum Schluss, dass diese greift, wenn der Berufungskläger (sogar)

für seine Verteidigung unerreichbar ist und diese daher nicht instruiert werden

konnte (BGE 149 IV 259). Gemäss den dortigen bundesgerichtlichen Erwägungen sei

das Verhalten des Beschwerdeführers widersprüchlich und verstosse gegen Treu

und Glauben. «Er kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens

verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern […], indem er sogar

für seinen Verteidiger unerreichbar bleibt. Ein solches Verhalten verdient

keinen Rechtsschutz» (BGE 149 IV 259 E. 2.4.1). So unterscheide sich das

Berufungsverfahren wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich

auf ein materielles Urteil ausgerichtet sei. Dagegen unterliege das

Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien. Es reiche nicht

aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des

erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht einverstanden sei.

«Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht

erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein» (BGE 149 IV 259 E. 2.4.2). Dadurch sei auch nicht der Anspruch des

Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt. Namentlich hindere die

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine beschuldigte Person

nicht daran, aus freien Stücken auf ein kontradiktorisches Verfahren zu

verzichten; dies könne ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Verlangt

werde nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

(EGMR), dass der Verzicht unzweideutig zum Ausdruck komme und von einem

Mindestmass an Garantien, die seiner Bedeutung gerecht würden, begleitet werde.

Dies setze voraus, dass die beschuldigte Person von der gegen sie erhobenen

Anklage und vom Verhandlungstermin gewusst habe und die Folgen eines Verzichts

habe vorhersehen können. Dem Verzicht dürften keine wesentlichen

Allgemeininteressen entgegenstehen BGE 149 IV 259 E. 2.4.3).

Sodann sei eine Rückzugsfiktion auch in jedem Fall

anzunehmen, wenn ein Berufungskläger trotz zumutbarer Anstrengungen nicht ordnungsgemäss

vorgeladen werden könne. Dabei sei es «unerheblich (...), ob er tatsächlich den

Willen hatte, am Berufungsverfahren teilzunehmen. Denn es liegt in der Natur

der Rückzugsfiktion, dass sie ohne weiteres greift, wenn die Voraussetzungen

dafür erfüllt sind». Dies gelte selbst dann, wenn die Verteidigung einst

Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt habe, denn es reiche auch hier nicht

aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des

erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht einverstanden sei.

Vielmehr müsse der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht

erfolge, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein

(s. schon vorstehend). Durch den Umstand, dass keine Vorladung erfolgen

könne, werde fingiert, dass kein Interesse vorhanden sei und dass die Berufung

als zurückgezogen gelte (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Daran ändere sich auch

nichts, wenn die Rechtsvertretung zur Berufungsverhandlung erscheine, da

«Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO denklogisch erst in Spiel kommt, wenn

die Partei gültig vorgeladen werden konnte» (BGE 148 IV 362 E. 1.7.2). Wenn die

Partei, welche Berufung erklärt hat, somit nicht vorgeladen werden kann, tritt

die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c

StPO sofort ein. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass diese Regelung der

allgemeinen Bestimmung von Art. 88 lit. b StPO

vorgeht, wonach die

Zustellung durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt, wenn eine Zustellung

unmöglich ist (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).

2.3

2.3.1

Vorliegend brach der Berufungskläger den

Kontakt zu seiner Verteidigerin einseitig ab. Im Rahmen der Nachbesprechung der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 5. September 2023, habe der

Berufungskläger seine Verteidigerin wissen lassen, dass er Berufung erklären

wolle. Danach habe die Verteidigerin ihn nicht mehr erreichen können, sämtliche

Kontaktversuche zu ihrem Mandanten seien gescheitert. Aus der Kostennote der

Verteidigerin erhellt, dass sie dem Berufungskläger seit der Eröffnung des

erstinstanzlichen begründeten Urteils insgesamt sieben Briefe geschrieben und sämtliche

Verfügungen sowie die Vorladung an ihn weitergeleitet hat. Der letzte Kontakt

fand somit am 5. September 2023, und damit vor eineinhalb Jahren vor

der Berufungsverhandlung vom 3. März 2025, statt. Die gesamte

seitherige Kommunikation der Verteidigung mit dem Berufungskläger verlief

Dispositiv

demnach einseitig (Kostennote vom 2. März 2025). Somit war der Wille

des Berufungsklägers, dass eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids

durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens nicht

fortlaufend gegeben.

Eine solche Annahme verletzt auch nicht den Anspruch des

Berufungsklägers auf ein faires Verfahren. So war er über die gegen ihn

erhobenen Anklagevorwürfe unbestrittenermassen im Bild. Er nahm denn auch

persönlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teil. Nachdem ihm die

erstinstanzliche Verurteilung zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, davon 1 ½

Jahre mit bedingtem Strafvollzug, eröffnet worden war, liess er durch seine

Verteidigung Berufung erklären. Im Laufe des Berufungsverfahrens konnte ihn die

Verteidigerin jedoch nicht mehr kontaktieren. Der Berufungskläger hätte ohne

Weiteres die Möglichkeit gehabt, die Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen

Urteils vom Berufungsgericht überprüfen zu lassen. Sein gesamtes Verhalten

lässt unzweideutig auf einen konkludenten Verzicht auf eine Beurteilung durch

ein Berufungsgericht schliessen. Er hat selbst zu verantworten, dass keine

Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils erfolgt. Solches ist auch nicht

zwingend erforderlich, zumal das Berufungsverfahren weitgehend in der Disposition

der Parteien liegt. Das Verfahren ist mithin als fair anzusehen.

2.3.2 Im Übrigen wäre auch fraglich, ob der Berufungskläger

gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO trotz zumutbarer

Anstrengungen nicht ordnungsgemäss zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden

konnte. Die Zustellung von Vorladungen hat grundsätzlich gemäss

Art. 84 ff. StPO zu erfolgen. Geht die Vorladung an die beschuldigte

Person, so ist sie dieser allerdings direkt zuzustellen (Art. 87 Abs. 4),

die Zustellung an die Verteidigung genügt insoweit nicht bzw. nur, wenn diese

als Zustelldomizil bestimmt worden ist (Arquint,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 201 StPO N 3;

vgl. auch BGer 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2). Bei unbekanntem

Aufenthalt (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO) setzt die Rückzugsfiktion voraus, dass

sämtliche zumutbaren Nachforschungen erfolglos geblieben sind. Als zumutbare Nachforschungen

im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO gelten etwa Erkundigungen bei der

letzten bekannten Adresse, der zuletzt zuständigen Poststelle, bei

Einwohnerregistern, Nachbarn, den nächsten Angehörigen oder allenfalls beim

aktuellen Arbeitgeber (BGer 6B_471/2022 vom 24. August 2022 E. 3, 6B_998/2021

vom 22. Juni 2022 E. 1.2, 6B_317/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4).

Vorliegend ist der Aufenthaltsort des Berufungsklägers nicht

unbekannt. Er wurde mit Vorladung vom 11. resp. 30. Dezember 2024 zur

Hauptverhandlung am 3. März 2025 geladen. Dem Berufungskläger konnte

diese – trotz zweimaligem Versuch – nicht zugestellt werden. Zwei weitere

Zustellversuche erfolgten per Weibel am 14. Januar 2025 (jemand war

zu Hause, öffnete aber nicht) und am 20. Januar 2025 (Bruder des

Berufungsklägers öffnete die Türe, weigerte sich aber den Brief

entgegenzunehmen).

Der Berufungskläger erklärte Berufung gegen das Urteil des

Strafgerichts vom 5. September 2023. Er befand sich damit ein einem

Prozessverhältnis und musste mit der Zustellung behördlicher Post rechnen. Die

Vorladung vom 11. resp. 30. Dezember 2024 für die Berufungsverhandlung

wurde per Einschreiben an die bekannte Adresse des Berufungsklägers versandt.

Gemäss Sendungsnachverfolgung erfolgte sowohl am 12. Dezember 2024

als auch am 31. Dezember 2024 ein erfolgloser Zustellversuch (Track

& Trace Post). Beide Sendungen wurden dem Appellationsgericht mit der

Mitteilung «Nicht abgeholt» retourniert. Die Vorladung wurde dem

Appellationsgericht damit nicht mit dem Vermerk einer falschen oder unbekannten

Adressierung retourniert, sondern sie wurde vom Berufungskläger nicht bei der

Post abgeholt. Damit sind die Voraussetzungen der Zustellfiktion nach

Art. 87 Abs. 4 lit. a StPO erfüllt. Die Beantwortung der Frage

der ordnungsgemässen Vorladung könnte vorliegend ohnehin offenbleiben, da

bereits aus dem zuvor Dargelegten erhellt, dass der Wille des Berufungsklägers,

dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids durch das

Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens nicht fortlaufend

gegeben war (s. vorne E. 2.3.1).

2.3.3 Zusammenfassend ist daher das Verfahren des

Berufungsklägers zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben. Die

Anschlussberufung ist akzessorisch und setzt eine gültige Berufung voraus. Wird

auf eine Berufung nicht eingetreten oder wird sie wie vorliegend zurückgezogen,

fällt auch die Anschlussberufung dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Damit ist

das Urteil des Strafgerichts vom 5. September 2023 rechtskräftig geworden.

3.

3.1 Der Rückzug eines Rechtsmittels ist mit Bezug

auf die Verteilung der Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu

behandeln, woraus folgt, dass der Berufungskläger die Verfahrenskosten zu

tragen hat. Bei der Festlegung der Gebühr für das Berufungsverfahren sind

sowohl der Umfang der Akten als auch die Diskrepanz der Parteianträge

hinsichtlich der Vorbereitung des Falles durch eine Kammer des

Appellationsgerichts zu berücksichtigen. Bei dieser Situation rechtfertigt es

sich, die Abstandsgebühr auf CHF 800.– festzulegen.

3.2 Die amtliche Verteidigerin ist für ihren

Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die eingereichte Kostennote ist

nicht zu beanstanden und mit 0,5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung

zu ergänzen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht

(Kammer):

://: Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der

Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, in

Anwendung von Art. 407 Abs. 1 und Art. 401 Abs. 3 der Strafprozessordnung,

als erledigt abgeschrieben.

A____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer Abstandsgebühr von CHF 800.–.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'733.40 und ein Auslagenersatz von CHF 41.20,

zuzüglich 8,1 %Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 224.75, somit total

CHF 2'999.35 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Privatklägerschaft

- Strafgericht

Basel-Stadt

- VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ MLaw

Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.