Lexipedia

Entscheid

SB.2024.58

mehrfache Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

14. Februar 2025Deutsch24 min

November 2023, sowie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.–. Die A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.58

URTEIL

vom 14.

Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia

Schmid (Vorsitz),

Prof. Dr.

Ramon Mabillard, lic. iur. Sara Lamm

und

Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. April 2024

betreffend mehrfache Beschimpfung,

Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte (ES.2023.218)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. April

2024 wurde A____ der mehrfachen Beschimpfung sowie der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu 40 Tagen Freiheitsstrafe

als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2.

November 2023, sowie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.–. Die A____

mit Entscheid des Amts für Justizvollzug / Strafvollzug Basel-Stadt vom 30.

März 2022 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 1. Mai 2022

gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteile der Staatsanwaltschaft

Limmattal / Albis vom 21. September 2019, der Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März

2021 (Reststrafe von 284 Tagen) wurde nicht widerrufen. Hingegen wurde A____

verwarnt und die Probezeit um 6 Monate verlängert. A____ wurden zudem die

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 310.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.–

(bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer

schriftlichen Urteilsbegründung CHF 400.–) auferlegt. Der Verteidigerin, [...],

wurden aus der Strafgerichtskasse für die Bemühungen bis 31. Dezember 2023 ein

Honorar von CHF 334.– (zuzüglich CHF 25.70 Mehrwertsteuer) sowie für die

Bemühungen seit dem 1. Januar 2024 ein Honorar von CHF 1'900.– (zuzüglich CHF

153.– Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 76.– (zuzüglich CHF 6.15

Mehrwertsteuer) sowie eine Vergütung der Dolmetscherkosten von CHF 175.– ausgerichtet.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde vorbehalten.

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend

Berufungskläger) mit Eingabe vom 29. April 2024 Berufung an und erklärte diese

mit Eingabe vom 1. Juli 2024. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des

Urteils und einen kostenlosen Freispruch unter o/e-Kostenfolge. Die

Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch

Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 6. August 2024 verzichtete

die Staatsanwaltschaft auf Beweisanträge und beantragte die Dispensation von

der Teilnahme an der Berufungsverhandlung.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Februar 2025, an

welcher die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist

der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des

Beweisverfahrens ist die Verteidigerin des Berufungsklägers zum Vortrag

gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung

legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss

angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt

werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung

verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399

Abs. 2 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt bloss

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren

ist mithin in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1

Gemäss

Strafbefehl wurde der Berufungskläger am 6. Januar 2023, um ca. 11:00

Uhr, von den beiden Sicherheitsassistenten der Polizei SiAss mbA B____ und SiAss

mbA C____ beim Universitätsspital Basel an der Spitalstrasse in Basel abgeholt,

da sie ihn zurück zum Ausschaffungsgefängnis hätten bringen müssen. Als der Berufungskläger

das Polizeifahrzeug erblickte, habe er die beiden Sicherheitsassistenten als

«Nazis» und «Schwänze» beschimpft. In der Folge sei er im Fahrzeug in die

hintere linke Zelle gesetzt worden. Dabei habe er SiAss mbA B____ ins Gesicht

gespuckt. SiAss mbA B____ und SiAss mbA C____, die durch die Äusserungen des Berufungsklägers

in ihrer Ehre verletzt worden seien, hätten am 6. Januar 2023 Strafantrag

u.a. wegen Beschimpfung gestellt (vgl. Strafbefehl vom 22. November 2023,

Akten S. 55.4). Entgegen der Feststellung im Strafbefehl ist die Vorinstanz zum

Schluss gelangt, dass man dem Berufungskläger die Verwendung des Wortes Nazi

nicht nachweisen könne. Darüber hinaus hat die Vorinstanz den Sachverhalt

gemäss Strafbefehl bestätigt und sich in beweisrechtlicher Hinsicht u.a. auf

den Polizeirapport bzw. Auftragsbericht sowie auf die Aussagen des

Berufungsklägers abgestützt. Dem den Polizeirapport ergänzenden und von SiAss

mbA B____ verfassten Auftragsbericht ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger

die Sicherheitsassistenten als Nazis und Sippis («Arb. Schwanz») beleidigt und SiAss

mbA B____ ohne Vorwarnung an den Kopf gespuckt haben soll (Auftragsbericht vom

6.

Januar 2023, Akten S. 64). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

vermochten sich die als Zeugen befragten Sicherheitsassistenten jedoch kaum an

den Vorfall zu erinnern. Sie gaben aber an, dass die im Bericht festgehaltenen

Ausführungen korrekt seien (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 260 ff.). Da sich die Aussagen der Polizeibeamten

zum Sachverhalt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen auf

eine formale Bestätigung der Angaben in den Polizeiberichten beschränkten, darf

gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ohne Weiteres darauf abgestellt

werden (vgl. BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.4.5). Allerdings ist

vorliegend zu beachten, dass der Sachverhalt vom Berufungskläger vor beiden

Gerichtsinstanzen grösstenteils zugestanden wurde. So bestätigte er, einen

Polizisten angespuckt zu haben. Betreffend die Beschimpfung gab er zu, das Wort

«Sippi» geäussert zu haben, machte jedoch geltend, dass dieses Wort im Sinne

eines Fluchens verwendet und an niemanden adressiert zu haben (vgl. Protokoll der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 258 f. und 267; Protokoll der

Berufungsverhandlung, Akten S. 382 ff.). Zusammengefasst ist deshalb als

erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger die beiden

Sicherheitsassistenten als «Sippi» betitelt und SiAss mbA B____ bespuckt hat. Da

die betroffenen Polizisten bei der Konfrontation an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

diesbezüglich keine genaueren Angaben machen konnten und auch der

Berufungskläger sich diesbezüglich nicht mehr zu erinnern vermochte, ist

demgegenüber nicht erwiesen, ob die Spucke den Polizisten an der Weste, im

Gesicht oder am Ohr getroffen hat.

3.

3.1

3.1.1

Der

Berufungskläger wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen den Schuldspruch betreffend

Beschimpfung. Wie im Verfahren vor der Vorinstanz macht er geltend, dass das

Wort «Sippi» (auf Deutsch «Schwanz») auf Arabisch umgangssprachlich für vieles

benutzt werde. Es verhalte sich wie mit dem italienischen «cazzo» («Schwanz»)

oder mit dem Deutschen «verdammte Scheisse». Im Tatzeitpunkt habe es sich

jedenfalls bloss um ein allgemeines Fluchen gehandelt, das nicht gegen eine

Person gerichtet gewesen sei.

3.1.2

Wegen

Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild,

Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. In «anderer Weise» bedeutet

auf andere als in den Art. 173 und 174 StGB umschriebene Art (BGE 77 IV 94 E. 1

S. 97). Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche

ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen

gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen

Schimpfworte einzuordnen (BGer 6B_1270/2017 und 6B_1291/2017 vom 24. April 2018

E. 2.2). Erfasst werden Ehrverletzungen in Form sog. Formalinjurien. Eine

Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass

sich die Aussage erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen

stützt. Ob solche Werturteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben

werden, ist nicht von Belang (BGer 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 3.1).

Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der

unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten

Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein

anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen,

sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2, 131 IV 23 E. 2.1; BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3). In

Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist darauf hinzuweisen, dass die

Frage, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte innere

Tatsachen betrifft und damit eine Tatfrage ist. Innere Tatsachen lassen sich

bei ungeständigen Personen regelmässig nur gestützt auf äusserlich

feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln, die Rückschlüsse von den

äusseren Umständen auf die innere Einstellung erlauben (BGer 6S.133/2007 vom

11.

August 2008 E. 2.4; AGE SB.2022.67 vom 6. Juni 2024 E. 3.2.5.1).

3.1.3

Der

Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass die vulgäre Bezeichnung als männliches

Genital in bestimmten Kontexten ehrverletzend und herabwürdigend wirken kann.

Auch ist anzunehmen, dass der Berufungskläger das Wort «Sippi» aus Wut beim

Erblicken des Transportwagens der Polizei geäussert und anschliessend den SiAss

mbA B____ angespuckt hat. Jedoch kann auch unter Berücksichtigung dieser

Umstände nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Äusserung eine

explizit negative oder aggressive Konnotation gegenüber den

Sicherheitsassistenten hatte. Namentlich ist auch nicht erstellt, dass die Äusserung

in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bespucken stand, dass

daraus ohne Weiteres eine verbale Aggression gegen einen der

Sicherheitsassistenten abgeleitet werden könnte. «Sippi» wird im arabischen

Sprachraum häufig als spöttische Anrede für einen Kumpel, als Ausdruck von

Ärger, ähnlich wie «Scheisse», oder als beleidigende Bezeichnung für einen

Dummkopf verwendet (vgl. Batthyany/Bornhauser, Wallah, Drip und Rizz:

Sprechen Sie Pausenplatz? Eine Übersetzungshilfe zum Schulstart, in: NZZ am

Sonntag vom 17. August 2024). Es ist daher durchaus möglich, dass «Sippi» in

bestimmten Situationen als eine Art flapsiges Fluchwort gebraucht wird, ähnlich

wie das italienische «cazzo». In diesem Fall würde es nicht direkt eine Person

beleidigen, sondern vielmehr als Ausdruck von Frustration, Überraschung oder

Ärger dienen. Beispielsweise könnte jemand «Sippi» rufen, wenn etwas misslingt

oder er sich über eine Situation ärgert, ohne dabei gezielt eine Person zu

beschimpfen. In solchen Kontexten wäre es mit anderen informellen Ausdrücken

wie «Verdammt» oder «Mist» im Deutschen vergleichbar, die als Ausrufe genutzt

werden, um Emotionen zu zeigen, ohne eine direkte Beleidigung zu implizieren.

In dubio ist zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass es sich beim

Ausruf «Sippi» primär um einen Ausdruck der Frustration handelte, der dem Unmut

Luft verschaffen sollte, ohne die Absicht, eine konkrete Person zu beleidigen

oder anzugreifen. Zusammenfassend ist der Ausdruck «Sippi» im vorliegenden

Kontext mithin nicht als ehrverletzende Beschimpfung der Sicherheitsassistenten

zu werten. Der Berufungskläger wird daher vom Vorwurf der Beschimpfung

freigesprochen.

3.2

3.2.1

Der

Berufungskläger wendet sich des Weiteren gegen den Schuldspruch betreffend Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte. Er stellt zunächst in Frage, ob und

inwiefern das Bespucken überhaupt als Tätlichkeit qualifiziert werden könne und

nicht vielmehr eine Beschimpfung sei. Wie dargelegt, bestreitet er das Spucken

nicht bzw. hat es zugegeben. Es sei aber unklar, wohin die Spucke gelangte.

Soweit diese nur an der Kleidung blieb, sei fraglich, inwiefern dies eine

Beeinträchtigung des Körpers darstelle. Ausserdem könne es nicht sein, dass,

wenn ein Polizeibeamter bespuckt werde, dies mit einer so hohen Freiheitsstrafe

geahndet werde, während das gleiche Verhalten bei einem normalen Bürger maximal

eine Geldbusse zur Folge habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S.

387.

ff.).

3.2.2

Art.

285.

StGB besagt, dass, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen

Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer

Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer

Amtshandlung tätlich angreift, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft wird. Das Anspucken eines Beamten kann als tätlicher

Angriff angesehen werden. In solchen Fällen wird es oft als Gewalttat bewertet,

die unter den Tatbestand von Art. 285 StGB fällt (vgl. BGer 6B_883/2018

vom 18. Dezember 2018 E. 1.3 ff.; OGer ZH, UE110171 vom 1. November 2011 E. 4).

Ob die Spucke im Gesicht, auf der Haut oder Kleidung landete, ist für die Frage

der objektiven Tatbestandserfüllung unerheblich. Das Anspucken einer Person ist

eine auf den Körper gerichtete Aggression und gilt als despektierlicher Akt. Es

handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich geduldete

physische Einwirkung auf einen anderen Menschen. Vielmehr überschreitet der

Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem. Das Spucken ins Gesicht ist

als besonders ekelerregend zu beurteilen (BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar

2024.

E. 8). Dass eine Tätlichkeit gegen Beamte strenger bestraft werden kann

als eine Tätlichkeit gegen eine Privatperson, welche gemäss Art. 126 Abs. 1

StGB nur eine Busse zur Folge hätte, entspricht dem Willen des Gesetzgebers,

welcher unterschiedliche Rechtsgüter schützen wollte. Tätlichkeiten gegen

Beamte beeinträchtigen nicht nur die physische Sicherheit und körperliche

Unversehrtheit des Einzelnen, sondern auch die Funktionsfähigkeit der

öffentlichen Verwaltung und Justiz. Beamte sind Träger der Amtsgewalt, die für

das Funktionieren staatlicher Organe unerlässlich ist. Die mit staatlichen

Aufgaben betrauten Organe bedürfen aufgrund ihrer exponierten Stellung eines

besonderen Schutzes, um ihre Aufgaben im Dienste des Staates ungestört durchführen

zu können (vgl. Heimgartner, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019. Vor Art. 285 StGB N 2). Die Verletzung der

Staatsgewalt soll mithin auch mit Geld- und Freiheitstrafe bestraft werden

können.

3.2.3

Indem

der Berufungskläger den Polizeibeamten angespuckt hat, erfüllt er den

objektiven Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB, wobei es vorliegend keine

Rolle spielt, wohin die Spucke genau gelangte (vgl. BGer 6B_933/2023 vom 15.

Februar 2024 E. 8). Der Berufungskläger gab an, aus Wut über enge

Handfesseln gehandelt zu haben, was als bewusste und gezielte Handlung gewertet

wird, womit Vorsatz vorliegt und auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der

Berufungskläger wusste, dass das Spucken Unbehagen auslösen würde und war für

ähnliche Taten bereits vorbestraft. Der Einwand, keine Ehrverletzung

beabsichtigt zu haben, entlastet ihn nicht, da dies keine Voraussetzung für den

Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist. Der Tatbestand

von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt.

Der Berufungskläger

beruft sich sodann auf Notwehr, da er die Handfesseln für zu eng gehalten habe.

Allerdings ist dies als Schutzbehauptung anzusehen, da er sich bei der Anlegung

der Handfesseln gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen nicht

wehrte und später auch in der Lage war, sich aus den Fesseln zu befreien. Die

Polizei verhielt sich rechtmässig und eine Notwehrlage bestand nicht. Daher handelte

der Berufungskläger rechtswidrig. Die amtliche Verteidigerin argumentiert

schliesslich, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt in einem psychischen

Ausnahmezustand und somit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht schuldfähig gewesen

sei. Er habe unter den Umständen seiner achtmonatigen Ausschaffungshaft

gelitten, sei unter falscher Identität registriert gewesen und habe sich kurz

vor der Tat selbst verletzt. Zudem seien Suizidgedanken nicht ausgeschlossen

gewesen. Diese Aspekte können allenfalls im Rahmen der Strafzumessung

Berücksichtigung finden. Jedoch sieht auch das Berufungsgericht als nicht

erstellt an, dass die Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit des

Berufungsklägers dadurch aufgehoben waren. Der Berufungskläger erklärte, er

habe aufgrund der engen Handfesseln protestiert und sich teilweise auf Englisch

zu verständigen versucht, was zeigt, dass er die Situation realistisch wahrnahm

und teilweise auch rational reagierte. Ein mit dem vorliegenden Sachverhalt

vergleichbares Verhalten hat er zudem bereits in Haft gezeigt (vgl.

Vollzugsverlaufsjournal, Akten S. 177 ff.), womit dieses als

persönlichkeitsadäquat bewertet werden kann. Auch der Gefängnisbericht weist

keine Hinweise auf eine schwerwiegende psychische Störung auf, sondern

beschreibt ihn lediglich als launisch und unkooperativ. Daher ist die

Schuldfähigkeit zu bejahen und der Berufungskläger für sein Handeln

verantwortlich. Es kann vollumfänglich auf die Begründung im angefochtenen

Urteil verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II. 2.3 und 3). Der

Schuldspruch betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist damit

in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

4.

Weiter ist über

die Strafzumessung zu befinden.

4.1

Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein

Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere

der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2; BGE 134 IV 17 E. 2.1, mit Hinweisen). An

eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:

Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass

an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die

Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E.

2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3).

4.2

4.2.1

Wie

erwähnt, sieht der Tatbestand betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamten als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die

Geldstrafe zwar grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger

stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die

Freiheitsstrafe (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt unter anderem in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E.

1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer

Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige

Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2;

BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Wie die Vorinstanz

treffend erwogen hat, wäre die Ausfällung einer Geldstrafe vorliegend formell

zwar möglich, kommt jedoch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Frage. Der Berufungskläger

ist mehrfach, teilweise auch einschlägig, vorbestraft und wurde bereits mit

unbedingten Freiheitsstrafen sanktioniert. So wurde er etwa mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 u.a. wegen Gewalt oder Drohung

gegen Behörden oder Beamte (mehrfache Begehung) verurteilt (vgl.

Strafregisterauszug, Akten S.355 ff.). Diese Strafen konnten ihn nicht von

weiterer Delinquenz abhalten (vgl. angefochtenes Urteil E. III.1). Von einer

Geldstrafe wäre legalprognostisch keine positive Wirkung zu erwarten. Soweit

der Berufungskläger darauf verweist, dass ihm in einem anderen Verfahren eine

Genugtuung von CHF 5'000.– zugesprochen worden sei und eine Geldstrafe daher inzwischen

einbringlich wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gewisse

als Genugtuung ausgerichtete Leistungen nicht pfändbar wären und damit auch die

Vollstreckungsprognose ungünstig bleibt (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Für

die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist auf eine Freiheitsstrafe

zu erkennen.

4.2.2

Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten ist zunächst die Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird –

vereinfacht ausgedrückt – der von der Täterschaft verschuldete objektive Erfolg

(sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6

E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). In Bezug auf die objektive Tatschwere der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten ist mit den überzeugenden Erwägungen

der Vorinstanz festzuhalten, dass das Bespucken für den Betroffenen herabwürdigend

und ekelerregend ist. Im Unterschied zu anderen Formen der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamten war der tätliche Angriff des Berufungsklägers jedoch

weder schmerzhaft noch angsteinflössend und hatte nur geringfügige Folgen, was

stärker als im angefochtenen Urteil zu berücksichtigen ist. Insgesamt erscheint

die objektive Tatschwere als leicht.

Weiter sind die

subjektiven Tatkomponenten, insbesondere die Motivation zur Tatbegehung und die

damit verfolgten Ziele, zu berücksichtigen (AGE SB.2024.35 vom 4. Februar

2025.

E. 3.6.2, SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11.

September 2020 E. 4.3). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu

erwähnen, dass der Berufungskläger aus Wut über seine Festnahmesituation

gehandelt hat und seinen Unmut an den hierfür in keiner Weise verantwortlichen

Polizeibeamten – welche den Berufungskläger nach seiner Behandlung auftragsgemäss

wieder in das Gefängnis Bässlergut bringen sollten – ausliess, wie die Vorinstanz

zu Recht anmerkt. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist aber zu veranschlagen,

dass dieser im Tatzeitpunkt unter den Umständen seiner achtmonatigen

Ausschaffungshaft gelitten hat und unter falscher Identität registriert war. Die

subjektive Tatschwere ist im Sinne der Vorinstanz als nicht mehr ganz leicht zu

qualifizieren.

Insgesamt wiegt

das Tatverschulden des Berufungsklägers entgegen der Auffassung der Vorinstanz zwischen

leicht und nicht mehr ganz leicht. Die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 30 Tagen

erscheint bei diesem Verschulden als zu hoch und ist auf 20 Tage festzusetzen.

4.2.3

Unter

dem Titel der Täterkomponente muss im Anschluss geprüft werden, ob diese zu

korrigieren ist. Hierbei hat das Gericht insbesondere das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters zu

berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der

ledige und kinderlose 47-jährige Berufungskläger, welcher in Marokko geboren

und aufgewachsen ist, arbeitslos ist und sich zudem illegal in der Schweiz

aufhält. Zu Lasten des Berufungsklägers ist zu werten, dass er schon mehrfach

delinquiert hat, einschlägig vorbestraft ist und bereits Freiheitsentzüge

ausgestanden hat. Hervorzuheben ist, dass er die vorliegenden Delikte während

der Probezeit der bedingten Entlassung vom 1. Mai 2022 begangen hat. Zu

Gunsten des Berufungsklägers fällt aber ins Gewicht, dass er die vorgeworfenen

Taten anlässlich der Hauptverhandlungen und auch im Rechtsmittelverfahren in

den Grundzügen zugestanden und sich betreffend das Spucken entschuldigt hat. In

Bezug auf die Täterkomponenten rechtfertigt sich insgesamt eine Straferhöhung

von 10 Tagen, weshalb eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen dem Verschulden und den

persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen erscheint.

4.2.4

In

der Gesamtwürdigung dieser Umstände erscheint als Zwischenergebnis eine Strafe

von 30 Tagen Freiheitsstrafe als schuldadäquat.

4.3

Ferner

gilt es vorliegend zu beachten, dass der Berufungskläger mit rechtskräftigem Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. November 2023 des

Verweisungsbruchs, des einfachen Diebstahls und des Fahrens eines Motorfahrzeugs

in fahrunfähigem Zustand i.S. des Strassenverkehrsgesetzes schuldig erklärt und

zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde. Da der Berufungskläger

die vorliegend zu beurteilende Tat im 6. Januar 2023 und somit vor der genannten

Verurteilung vom 2. November 2023 verübt hatte und in jenem Urteil darüber

hinaus ebenso auf Freiheitsstrafe erkannt wurde, ist eine Zusatzstrafe im Sinne

von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.1, 138 IV 113

E. 3.4.1). Das Appellationsgericht geht dabei wie die Vorinstanz vor (angefochtenes

Urteil E. III.4). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe, die bei

gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher Delikte ausgesprochen worden wäre, ist

vorliegend von den bereits abgeurteilten Verbrechen bzw. Vergehen des

Verweisungsbruchs, des einfachen Diebstahls und des Fahrens eines

Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S. des Strassenverkehrsgesetzes als

schwerste Taten und damit als Einsatzstrafe auszugehen. Diese Freiheitsstrafe

von 4 Monaten ist für das heutige Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamten zu erhöhen, wobei nach Ansicht des Appellationsgerichts eine

Freiheitsstrafe von insgesamt rund 5 Monaten als angemessen erscheint. Nach

Abzug der mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

verhängten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verbleibt somit eine Freiheitsstrafe

von 30 Tagen. Die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe wird deshalb

als Zusatzstrafe auf 30 Tage festgesetzt.

4.4

Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe

oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn

eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Aufgrund der zahlreichen

einschlägigen Vorstrafen muss die Legalprognose als ungünstig bezeichnet

werden, sodass dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs.

1.

StGB nicht gewährt werden kann. Die Freiheitsstrafe von 30 Tagen ist daher zu

vollziehen (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.6).

4.5

Der Berufungskläger hat die vorliegend beurteilten Taten während der

einjährigen Probezeit der ihm mit dem Entscheid des Amts für Strafvollzug Basel-Stadt

vom 30. März 2022 auf den 1. Mai 2022 gewährten bedingten Entlassung begangen.

Zu entscheiden ist deshalb, wie bezüglich des Widerrufs der bedingten

Entlassung zu verfahren ist. Beim Berufungskläger ist angesichts seiner

zahlreichen Vorstrafen und der drei weiteren hängigen Strafverfahren zwar von

einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Die Vorinstanz hat den Widerruf der

bedingten Entlassung und die Rückversetzung in den Strafvollzug angesichts der

Tatsache, dass die Reststrafe 284 Tage beträgt mit Blick auf die vorliegend zu

beurteilenden eher geringfügigen Delikte als nicht verhältnismässig erachtet. Es

hat zudem berücksichtigt, dass die neue Strafe unbedingt ausgesprochen wird und

deren Vollzug eine Warnwirkung auf den Berufungskläger ausüben dürfte (vgl.

angefochtenes Urteil E. III.7). Es hat die bedingte Entlassung vorliegend nicht

widerrufen, was vor dem Hintergrund des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot)

vorliegend nicht abgeändert werden kann. Den verbleibenden Bedenken hat die

Vorinstanz mit einer Verlängerung der Probezeit um sechs Monate Rechnung

getragen, was ohne Weiteres zu bestätigen ist.

5.

5.1

5.1.1

Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).

Dispositiv

Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt. Der

Berufungskläger trägt demnach die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 310.60

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren.

5.1.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Antrag des Berufungsklägers auf Freispruch

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde abgewiesen. Der

Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Beschimpfung wurde gutgeheissen, und der

Antrag auf Reduktion der Freiheitsstrafe wurde teilweise gutgeheissen. In

Anbetracht dessen sind dem Berufungsklägers die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer grosszügig reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.–

aufzuerlegen.

5.2 Der amtlichen Verteidigerin, [...],

Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'766.60 und ein

Auslagenersatz von CHF 157.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 155.80

(8,1 % auf 1'923.60), somit total CHF 2’079.40 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner

amtlichen Verteidigerin im Falle der wirtschaftlichen Besserstellung des Berufungsklägers

beträgt vorliegend 70 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 18. April

2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche

Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Tagen Freiheitsstrafe, als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom

2. November 2023,

in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 sowie Art. 49 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches.

Er wird vom Vorwurf der

mehrfachen Beschimpfung freigesprochen.

Die A____ mit Entscheid des Amts für Justizvollzug/Strafvollzug

Basel-Stadt vom 30. März 2022 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf

den 1. Mai 2022 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteile der

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. September 2019, der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 (Reststrafe von 284 Tagen) wird nicht

widerrufen, in Anwendung von Art. 89 Abs. 2 des Strafgesetzbuches. Hingegen

wird der Berufungskläger verwarnt und die Probezeit um 6 Monate verlängert.

Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 310.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 70% vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, […], Advokatin, werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1’766.60 und ein Auslagenersatz von CHF 157.–,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 155.80 (8,1 % auf 1'923.60),

somit total CHF 2’079.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4

der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 70 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.