SB.2024.58
mehrfache Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
14. Februar 2025Deutsch24 min
November 2023, sowie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.–. Die A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.58
URTEIL
vom 14.
Februar 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia
Schmid (Vorsitz),
Prof. Dr.
Ramon Mabillard, lic. iur. Sara Lamm
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. April 2024
betreffend mehrfache Beschimpfung,
Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte (ES.2023.218)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. April
2024 wurde A____ der mehrfachen Beschimpfung sowie der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu 40 Tagen Freiheitsstrafe
als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2.
November 2023, sowie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.–. Die A____
mit Entscheid des Amts für Justizvollzug / Strafvollzug Basel-Stadt vom 30.
März 2022 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 1. Mai 2022
gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteile der Staatsanwaltschaft
Limmattal / Albis vom 21. September 2019, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März
2021 (Reststrafe von 284 Tagen) wurde nicht widerrufen. Hingegen wurde A____
verwarnt und die Probezeit um 6 Monate verlängert. A____ wurden zudem die
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 310.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.–
(bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer
schriftlichen Urteilsbegründung CHF 400.–) auferlegt. Der Verteidigerin, [...],
wurden aus der Strafgerichtskasse für die Bemühungen bis 31. Dezember 2023 ein
Honorar von CHF 334.– (zuzüglich CHF 25.70 Mehrwertsteuer) sowie für die
Bemühungen seit dem 1. Januar 2024 ein Honorar von CHF 1'900.– (zuzüglich CHF
153.– Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 76.– (zuzüglich CHF 6.15
Mehrwertsteuer) sowie eine Vergütung der Dolmetscherkosten von CHF 175.– ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde vorbehalten.
Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend
Berufungskläger) mit Eingabe vom 29. April 2024 Berufung an und erklärte diese
mit Eingabe vom 1. Juli 2024. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des
Urteils und einen kostenlosen Freispruch unter o/e-Kostenfolge. Die
Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 6. August 2024 verzichtete
die Staatsanwaltschaft auf Beweisanträge und beantragte die Dispensation von
der Teilnahme an der Berufungsverhandlung.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Februar 2025, an
welcher die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist
der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des
Beweisverfahrens ist die Verteidigerin des Berufungsklägers zum Vortrag
gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung der Berufung
legitimiert ist. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss
angemeldet und erklärt worden, womit auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt
werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399
Abs. 2 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt bloss
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren
ist mithin in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1
Gemäss
Strafbefehl wurde der Berufungskläger am 6. Januar 2023, um ca. 11:00
Uhr, von den beiden Sicherheitsassistenten der Polizei SiAss mbA B____ und SiAss
mbA C____ beim Universitätsspital Basel an der Spitalstrasse in Basel abgeholt,
da sie ihn zurück zum Ausschaffungsgefängnis hätten bringen müssen. Als der Berufungskläger
das Polizeifahrzeug erblickte, habe er die beiden Sicherheitsassistenten als
«Nazis» und «Schwänze» beschimpft. In der Folge sei er im Fahrzeug in die
hintere linke Zelle gesetzt worden. Dabei habe er SiAss mbA B____ ins Gesicht
gespuckt. SiAss mbA B____ und SiAss mbA C____, die durch die Äusserungen des Berufungsklägers
in ihrer Ehre verletzt worden seien, hätten am 6. Januar 2023 Strafantrag
u.a. wegen Beschimpfung gestellt (vgl. Strafbefehl vom 22. November 2023,
Akten S. 55.4). Entgegen der Feststellung im Strafbefehl ist die Vorinstanz zum
Schluss gelangt, dass man dem Berufungskläger die Verwendung des Wortes Nazi
nicht nachweisen könne. Darüber hinaus hat die Vorinstanz den Sachverhalt
gemäss Strafbefehl bestätigt und sich in beweisrechtlicher Hinsicht u.a. auf
den Polizeirapport bzw. Auftragsbericht sowie auf die Aussagen des
Berufungsklägers abgestützt. Dem den Polizeirapport ergänzenden und von SiAss
mbA B____ verfassten Auftragsbericht ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger
die Sicherheitsassistenten als Nazis und Sippis («Arb. Schwanz») beleidigt und SiAss
mbA B____ ohne Vorwarnung an den Kopf gespuckt haben soll (Auftragsbericht vom
6.
Januar 2023, Akten S. 64). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vermochten sich die als Zeugen befragten Sicherheitsassistenten jedoch kaum an
den Vorfall zu erinnern. Sie gaben aber an, dass die im Bericht festgehaltenen
Ausführungen korrekt seien (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, Akten S. 260 ff.). Da sich die Aussagen der Polizeibeamten
zum Sachverhalt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen auf
eine formale Bestätigung der Angaben in den Polizeiberichten beschränkten, darf
gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ohne Weiteres darauf abgestellt
werden (vgl. BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.4.5). Allerdings ist
vorliegend zu beachten, dass der Sachverhalt vom Berufungskläger vor beiden
Gerichtsinstanzen grösstenteils zugestanden wurde. So bestätigte er, einen
Polizisten angespuckt zu haben. Betreffend die Beschimpfung gab er zu, das Wort
«Sippi» geäussert zu haben, machte jedoch geltend, dass dieses Wort im Sinne
eines Fluchens verwendet und an niemanden adressiert zu haben (vgl. Protokoll der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 258 f. und 267; Protokoll der
Berufungsverhandlung, Akten S. 382 ff.). Zusammengefasst ist deshalb als
erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger die beiden
Sicherheitsassistenten als «Sippi» betitelt und SiAss mbA B____ bespuckt hat. Da
die betroffenen Polizisten bei der Konfrontation an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
diesbezüglich keine genaueren Angaben machen konnten und auch der
Berufungskläger sich diesbezüglich nicht mehr zu erinnern vermochte, ist
demgegenüber nicht erwiesen, ob die Spucke den Polizisten an der Weste, im
Gesicht oder am Ohr getroffen hat.
3.
3.1
3.1.1
Der
Berufungskläger wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen den Schuldspruch betreffend
Beschimpfung. Wie im Verfahren vor der Vorinstanz macht er geltend, dass das
Wort «Sippi» (auf Deutsch «Schwanz») auf Arabisch umgangssprachlich für vieles
benutzt werde. Es verhalte sich wie mit dem italienischen «cazzo» («Schwanz»)
oder mit dem Deutschen «verdammte Scheisse». Im Tatzeitpunkt habe es sich
jedenfalls bloss um ein allgemeines Fluchen gehandelt, das nicht gegen eine
Person gerichtet gewesen sei.
3.1.2
Wegen
Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild,
Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. In «anderer Weise» bedeutet
auf andere als in den Art. 173 und 174 StGB umschriebene Art (BGE 77 IV 94 E. 1
S. 97). Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche
ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen
gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen
Schimpfworte einzuordnen (BGer 6B_1270/2017 und 6B_1291/2017 vom 24. April 2018
E. 2.2). Erfasst werden Ehrverletzungen in Form sog. Formalinjurien. Eine
Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass
sich die Aussage erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen
stützt. Ob solche Werturteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben
werden, ist nicht von Belang (BGer 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 3.1).
Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der
unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten
Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein
anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen,
sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2, 131 IV 23 E. 2.1; BGer 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3). In
Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist darauf hinzuweisen, dass die
Frage, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte innere
Tatsachen betrifft und damit eine Tatfrage ist. Innere Tatsachen lassen sich
bei ungeständigen Personen regelmässig nur gestützt auf äusserlich
feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln, die Rückschlüsse von den
äusseren Umständen auf die innere Einstellung erlauben (BGer 6S.133/2007 vom
11.
August 2008 E. 2.4; AGE SB.2022.67 vom 6. Juni 2024 E. 3.2.5.1).
3.1.3
Der
Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass die vulgäre Bezeichnung als männliches
Genital in bestimmten Kontexten ehrverletzend und herabwürdigend wirken kann.
Auch ist anzunehmen, dass der Berufungskläger das Wort «Sippi» aus Wut beim
Erblicken des Transportwagens der Polizei geäussert und anschliessend den SiAss
mbA B____ angespuckt hat. Jedoch kann auch unter Berücksichtigung dieser
Umstände nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Äusserung eine
explizit negative oder aggressive Konnotation gegenüber den
Sicherheitsassistenten hatte. Namentlich ist auch nicht erstellt, dass die Äusserung
in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bespucken stand, dass
daraus ohne Weiteres eine verbale Aggression gegen einen der
Sicherheitsassistenten abgeleitet werden könnte. «Sippi» wird im arabischen
Sprachraum häufig als spöttische Anrede für einen Kumpel, als Ausdruck von
Ärger, ähnlich wie «Scheisse», oder als beleidigende Bezeichnung für einen
Dummkopf verwendet (vgl. Batthyany/Bornhauser, Wallah, Drip und Rizz:
Sprechen Sie Pausenplatz? Eine Übersetzungshilfe zum Schulstart, in: NZZ am
Sonntag vom 17. August 2024). Es ist daher durchaus möglich, dass «Sippi» in
bestimmten Situationen als eine Art flapsiges Fluchwort gebraucht wird, ähnlich
wie das italienische «cazzo». In diesem Fall würde es nicht direkt eine Person
beleidigen, sondern vielmehr als Ausdruck von Frustration, Überraschung oder
Ärger dienen. Beispielsweise könnte jemand «Sippi» rufen, wenn etwas misslingt
oder er sich über eine Situation ärgert, ohne dabei gezielt eine Person zu
beschimpfen. In solchen Kontexten wäre es mit anderen informellen Ausdrücken
wie «Verdammt» oder «Mist» im Deutschen vergleichbar, die als Ausrufe genutzt
werden, um Emotionen zu zeigen, ohne eine direkte Beleidigung zu implizieren.
In dubio ist zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass es sich beim
Ausruf «Sippi» primär um einen Ausdruck der Frustration handelte, der dem Unmut
Luft verschaffen sollte, ohne die Absicht, eine konkrete Person zu beleidigen
oder anzugreifen. Zusammenfassend ist der Ausdruck «Sippi» im vorliegenden
Kontext mithin nicht als ehrverletzende Beschimpfung der Sicherheitsassistenten
zu werten. Der Berufungskläger wird daher vom Vorwurf der Beschimpfung
freigesprochen.
3.2
3.2.1
Der
Berufungskläger wendet sich des Weiteren gegen den Schuldspruch betreffend Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte. Er stellt zunächst in Frage, ob und
inwiefern das Bespucken überhaupt als Tätlichkeit qualifiziert werden könne und
nicht vielmehr eine Beschimpfung sei. Wie dargelegt, bestreitet er das Spucken
nicht bzw. hat es zugegeben. Es sei aber unklar, wohin die Spucke gelangte.
Soweit diese nur an der Kleidung blieb, sei fraglich, inwiefern dies eine
Beeinträchtigung des Körpers darstelle. Ausserdem könne es nicht sein, dass,
wenn ein Polizeibeamter bespuckt werde, dies mit einer so hohen Freiheitsstrafe
geahndet werde, während das gleiche Verhalten bei einem normalen Bürger maximal
eine Geldbusse zur Folge habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S.
387.
ff.).
3.2.2
Art.
285.
StGB besagt, dass, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen
Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer
Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer
Amtshandlung tätlich angreift, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft wird. Das Anspucken eines Beamten kann als tätlicher
Angriff angesehen werden. In solchen Fällen wird es oft als Gewalttat bewertet,
die unter den Tatbestand von Art. 285 StGB fällt (vgl. BGer 6B_883/2018
vom 18. Dezember 2018 E. 1.3 ff.; OGer ZH, UE110171 vom 1. November 2011 E. 4).
Ob die Spucke im Gesicht, auf der Haut oder Kleidung landete, ist für die Frage
der objektiven Tatbestandserfüllung unerheblich. Das Anspucken einer Person ist
eine auf den Körper gerichtete Aggression und gilt als despektierlicher Akt. Es
handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich geduldete
physische Einwirkung auf einen anderen Menschen. Vielmehr überschreitet der
Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem. Das Spucken ins Gesicht ist
als besonders ekelerregend zu beurteilen (BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar
2024.
E. 8). Dass eine Tätlichkeit gegen Beamte strenger bestraft werden kann
als eine Tätlichkeit gegen eine Privatperson, welche gemäss Art. 126 Abs. 1
StGB nur eine Busse zur Folge hätte, entspricht dem Willen des Gesetzgebers,
welcher unterschiedliche Rechtsgüter schützen wollte. Tätlichkeiten gegen
Beamte beeinträchtigen nicht nur die physische Sicherheit und körperliche
Unversehrtheit des Einzelnen, sondern auch die Funktionsfähigkeit der
öffentlichen Verwaltung und Justiz. Beamte sind Träger der Amtsgewalt, die für
das Funktionieren staatlicher Organe unerlässlich ist. Die mit staatlichen
Aufgaben betrauten Organe bedürfen aufgrund ihrer exponierten Stellung eines
besonderen Schutzes, um ihre Aufgaben im Dienste des Staates ungestört durchführen
zu können (vgl. Heimgartner, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019. Vor Art. 285 StGB N 2). Die Verletzung der
Staatsgewalt soll mithin auch mit Geld- und Freiheitstrafe bestraft werden
können.
3.2.3
Indem
der Berufungskläger den Polizeibeamten angespuckt hat, erfüllt er den
objektiven Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB, wobei es vorliegend keine
Rolle spielt, wohin die Spucke genau gelangte (vgl. BGer 6B_933/2023 vom 15.
Februar 2024 E. 8). Der Berufungskläger gab an, aus Wut über enge
Handfesseln gehandelt zu haben, was als bewusste und gezielte Handlung gewertet
wird, womit Vorsatz vorliegt und auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der
Berufungskläger wusste, dass das Spucken Unbehagen auslösen würde und war für
ähnliche Taten bereits vorbestraft. Der Einwand, keine Ehrverletzung
beabsichtigt zu haben, entlastet ihn nicht, da dies keine Voraussetzung für den
Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist. Der Tatbestand
von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt.
Der Berufungskläger
beruft sich sodann auf Notwehr, da er die Handfesseln für zu eng gehalten habe.
Allerdings ist dies als Schutzbehauptung anzusehen, da er sich bei der Anlegung
der Handfesseln gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen nicht
wehrte und später auch in der Lage war, sich aus den Fesseln zu befreien. Die
Polizei verhielt sich rechtmässig und eine Notwehrlage bestand nicht. Daher handelte
der Berufungskläger rechtswidrig. Die amtliche Verteidigerin argumentiert
schliesslich, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt in einem psychischen
Ausnahmezustand und somit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht schuldfähig gewesen
sei. Er habe unter den Umständen seiner achtmonatigen Ausschaffungshaft
gelitten, sei unter falscher Identität registriert gewesen und habe sich kurz
vor der Tat selbst verletzt. Zudem seien Suizidgedanken nicht ausgeschlossen
gewesen. Diese Aspekte können allenfalls im Rahmen der Strafzumessung
Berücksichtigung finden. Jedoch sieht auch das Berufungsgericht als nicht
erstellt an, dass die Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit des
Berufungsklägers dadurch aufgehoben waren. Der Berufungskläger erklärte, er
habe aufgrund der engen Handfesseln protestiert und sich teilweise auf Englisch
zu verständigen versucht, was zeigt, dass er die Situation realistisch wahrnahm
und teilweise auch rational reagierte. Ein mit dem vorliegenden Sachverhalt
vergleichbares Verhalten hat er zudem bereits in Haft gezeigt (vgl.
Vollzugsverlaufsjournal, Akten S. 177 ff.), womit dieses als
persönlichkeitsadäquat bewertet werden kann. Auch der Gefängnisbericht weist
keine Hinweise auf eine schwerwiegende psychische Störung auf, sondern
beschreibt ihn lediglich als launisch und unkooperativ. Daher ist die
Schuldfähigkeit zu bejahen und der Berufungskläger für sein Handeln
verantwortlich. Es kann vollumfänglich auf die Begründung im angefochtenen
Urteil verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. II. 2.3 und 3). Der
Schuldspruch betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist damit
in Abweisung der Berufung zu bestätigen.
4.
Weiter ist über
die Strafzumessung zu befinden.
4.1
Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere
der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2; BGE 134 IV 17 E. 2.1, mit Hinweisen). An
eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:
Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die
Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E.
2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3).
4.2
4.2.1
Wie
erwähnt, sieht der Tatbestand betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamten als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die
Geldstrafe zwar grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger
stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die
Freiheitsstrafe (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt unter anderem in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E.
1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer
Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige
Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2;
BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Wie die Vorinstanz
treffend erwogen hat, wäre die Ausfällung einer Geldstrafe vorliegend formell
zwar möglich, kommt jedoch aus spezialpräventiven Gründen nicht in Frage. Der Berufungskläger
ist mehrfach, teilweise auch einschlägig, vorbestraft und wurde bereits mit
unbedingten Freiheitsstrafen sanktioniert. So wurde er etwa mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 u.a. wegen Gewalt oder Drohung
gegen Behörden oder Beamte (mehrfache Begehung) verurteilt (vgl.
Strafregisterauszug, Akten S.355 ff.). Diese Strafen konnten ihn nicht von
weiterer Delinquenz abhalten (vgl. angefochtenes Urteil E. III.1). Von einer
Geldstrafe wäre legalprognostisch keine positive Wirkung zu erwarten. Soweit
der Berufungskläger darauf verweist, dass ihm in einem anderen Verfahren eine
Genugtuung von CHF 5'000.– zugesprochen worden sei und eine Geldstrafe daher inzwischen
einbringlich wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gewisse
als Genugtuung ausgerichtete Leistungen nicht pfändbar wären und damit auch die
Vollstreckungsprognose ungünstig bleibt (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Für
die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist auf eine Freiheitsstrafe
zu erkennen.
4.2.2
Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten ist zunächst die Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird –
vereinfacht ausgedrückt – der von der Täterschaft verschuldete objektive Erfolg
(sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6
E. 6.1, 104 IV 35 E. 2a). In Bezug auf die objektive Tatschwere der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten ist mit den überzeugenden Erwägungen
der Vorinstanz festzuhalten, dass das Bespucken für den Betroffenen herabwürdigend
und ekelerregend ist. Im Unterschied zu anderen Formen der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamten war der tätliche Angriff des Berufungsklägers jedoch
weder schmerzhaft noch angsteinflössend und hatte nur geringfügige Folgen, was
stärker als im angefochtenen Urteil zu berücksichtigen ist. Insgesamt erscheint
die objektive Tatschwere als leicht.
Weiter sind die
subjektiven Tatkomponenten, insbesondere die Motivation zur Tatbegehung und die
damit verfolgten Ziele, zu berücksichtigen (AGE SB.2024.35 vom 4. Februar
2025.
E. 3.6.2, SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11.
September 2020 E. 4.3). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu
erwähnen, dass der Berufungskläger aus Wut über seine Festnahmesituation
gehandelt hat und seinen Unmut an den hierfür in keiner Weise verantwortlichen
Polizeibeamten – welche den Berufungskläger nach seiner Behandlung auftragsgemäss
wieder in das Gefängnis Bässlergut bringen sollten – ausliess, wie die Vorinstanz
zu Recht anmerkt. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist aber zu veranschlagen,
dass dieser im Tatzeitpunkt unter den Umständen seiner achtmonatigen
Ausschaffungshaft gelitten hat und unter falscher Identität registriert war. Die
subjektive Tatschwere ist im Sinne der Vorinstanz als nicht mehr ganz leicht zu
qualifizieren.
Insgesamt wiegt
das Tatverschulden des Berufungsklägers entgegen der Auffassung der Vorinstanz zwischen
leicht und nicht mehr ganz leicht. Die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 30 Tagen
erscheint bei diesem Verschulden als zu hoch und ist auf 20 Tage festzusetzen.
4.2.3
Unter
dem Titel der Täterkomponente muss im Anschluss geprüft werden, ob diese zu
korrigieren ist. Hierbei hat das Gericht insbesondere das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters zu
berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der
ledige und kinderlose 47-jährige Berufungskläger, welcher in Marokko geboren
und aufgewachsen ist, arbeitslos ist und sich zudem illegal in der Schweiz
aufhält. Zu Lasten des Berufungsklägers ist zu werten, dass er schon mehrfach
delinquiert hat, einschlägig vorbestraft ist und bereits Freiheitsentzüge
ausgestanden hat. Hervorzuheben ist, dass er die vorliegenden Delikte während
der Probezeit der bedingten Entlassung vom 1. Mai 2022 begangen hat. Zu
Gunsten des Berufungsklägers fällt aber ins Gewicht, dass er die vorgeworfenen
Taten anlässlich der Hauptverhandlungen und auch im Rechtsmittelverfahren in
den Grundzügen zugestanden und sich betreffend das Spucken entschuldigt hat. In
Bezug auf die Täterkomponenten rechtfertigt sich insgesamt eine Straferhöhung
von 10 Tagen, weshalb eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen dem Verschulden und den
persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen erscheint.
4.2.4
In
der Gesamtwürdigung dieser Umstände erscheint als Zwischenergebnis eine Strafe
von 30 Tagen Freiheitsstrafe als schuldadäquat.
4.3
Ferner
gilt es vorliegend zu beachten, dass der Berufungskläger mit rechtskräftigem Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. November 2023 des
Verweisungsbruchs, des einfachen Diebstahls und des Fahrens eines Motorfahrzeugs
in fahrunfähigem Zustand i.S. des Strassenverkehrsgesetzes schuldig erklärt und
zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde. Da der Berufungskläger
die vorliegend zu beurteilende Tat im 6. Januar 2023 und somit vor der genannten
Verurteilung vom 2. November 2023 verübt hatte und in jenem Urteil darüber
hinaus ebenso auf Freiheitsstrafe erkannt wurde, ist eine Zusatzstrafe im Sinne
von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.1, 138 IV 113
E. 3.4.1). Das Appellationsgericht geht dabei wie die Vorinstanz vor (angefochtenes
Urteil E. III.4). Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe, die bei
gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher Delikte ausgesprochen worden wäre, ist
vorliegend von den bereits abgeurteilten Verbrechen bzw. Vergehen des
Verweisungsbruchs, des einfachen Diebstahls und des Fahrens eines
Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S. des Strassenverkehrsgesetzes als
schwerste Taten und damit als Einsatzstrafe auszugehen. Diese Freiheitsstrafe
von 4 Monaten ist für das heutige Delikt der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamten zu erhöhen, wobei nach Ansicht des Appellationsgerichts eine
Freiheitsstrafe von insgesamt rund 5 Monaten als angemessen erscheint. Nach
Abzug der mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
verhängten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verbleibt somit eine Freiheitsstrafe
von 30 Tagen. Die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe wird deshalb
als Zusatzstrafe auf 30 Tage festgesetzt.
4.4
Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe
oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn
eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Aufgrund der zahlreichen
einschlägigen Vorstrafen muss die Legalprognose als ungünstig bezeichnet
werden, sodass dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs.
1.
StGB nicht gewährt werden kann. Die Freiheitsstrafe von 30 Tagen ist daher zu
vollziehen (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.6).
4.5
Der Berufungskläger hat die vorliegend beurteilten Taten während der
einjährigen Probezeit der ihm mit dem Entscheid des Amts für Strafvollzug Basel-Stadt
vom 30. März 2022 auf den 1. Mai 2022 gewährten bedingten Entlassung begangen.
Zu entscheiden ist deshalb, wie bezüglich des Widerrufs der bedingten
Entlassung zu verfahren ist. Beim Berufungskläger ist angesichts seiner
zahlreichen Vorstrafen und der drei weiteren hängigen Strafverfahren zwar von
einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Die Vorinstanz hat den Widerruf der
bedingten Entlassung und die Rückversetzung in den Strafvollzug angesichts der
Tatsache, dass die Reststrafe 284 Tage beträgt mit Blick auf die vorliegend zu
beurteilenden eher geringfügigen Delikte als nicht verhältnismässig erachtet. Es
hat zudem berücksichtigt, dass die neue Strafe unbedingt ausgesprochen wird und
deren Vollzug eine Warnwirkung auf den Berufungskläger ausüben dürfte (vgl.
angefochtenes Urteil E. III.7). Es hat die bedingte Entlassung vorliegend nicht
widerrufen, was vor dem Hintergrund des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot)
vorliegend nicht abgeändert werden kann. Den verbleibenden Bedenken hat die
Vorinstanz mit einer Verlängerung der Probezeit um sechs Monate Rechnung
getragen, was ohne Weiteres zu bestätigen ist.
5.
5.1
5.1.1
Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).
Dispositiv
Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt. Der
Berufungskläger trägt demnach die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 310.60
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren.
5.1.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Antrag des Berufungsklägers auf Freispruch
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde abgewiesen. Der
Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Beschimpfung wurde gutgeheissen, und der
Antrag auf Reduktion der Freiheitsstrafe wurde teilweise gutgeheissen. In
Anbetracht dessen sind dem Berufungsklägers die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer grosszügig reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.–
aufzuerlegen.
5.2 Der amtlichen Verteidigerin, [...],
Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'766.60 und ein
Auslagenersatz von CHF 157.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 155.80
(8,1 % auf 1'923.60), somit total CHF 2’079.40 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner
amtlichen Verteidigerin im Falle der wirtschaftlichen Besserstellung des Berufungsklägers
beträgt vorliegend 70 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 18. April
2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche
Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Tagen Freiheitsstrafe, als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
2. November 2023,
in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 sowie Art. 49 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches.
Er wird vom Vorwurf der
mehrfachen Beschimpfung freigesprochen.
Die A____ mit Entscheid des Amts für Justizvollzug/Strafvollzug
Basel-Stadt vom 30. März 2022 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf
den 1. Mai 2022 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteile der
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. September 2019, der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 sowie des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. März 2021 (Reststrafe von 284 Tagen) wird nicht
widerrufen, in Anwendung von Art. 89 Abs. 2 des Strafgesetzbuches. Hingegen
wird der Berufungskläger verwarnt und die Probezeit um 6 Monate verlängert.
Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 310.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 70% vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, […], Advokatin, werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1’766.60 und ein Auslagenersatz von CHF 157.–,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 155.80 (8,1 % auf 1'923.60),
somit total CHF 2’079.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 70 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.