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Entscheid

SB.2024.61

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

9. September 2025Deutsch17 min

Urteils. Mit Schreiben vom 24. April 2025 teilte B____ (Privatklägerin) unaufgefordert

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.61

BESCHLUSS

vom 9.

September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr.

Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____

Berufungsbeklagte 2

Privatklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Dezember 2023

(ES.2023.233)

betreffend Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten

Sachverhalt

Sachverhalt

In Gutheissung eines Ersuchens der Slowakischen Republik um

stellvertretende Strafverfolgung vom 23. März 2022 erklärte sich die

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 12. Mai 2022 zur

Übernahme des Strafverfahrens gegen A____ bereit und verurteilte diesen mit

Strafbefehl vom 19. Oktober 2022 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen, wobei deren Vollzug unter Ansetzung

einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Dazu wurden ihm Kosten und

Gebühren im Umfang von CHF 530.90 auferlegt. Nachdem A____ gegen diesen

Strafbefehl mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 fristgerecht Einsprache erhoben

hatte, erklärte ihn das Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 20. Dezember

2023 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig und verurteilte ihn

zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem auferlegte

es ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 530.90 sowie die Urteilsgebühr

von CHF 750.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf

Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a

der Strafprozessordnung CHF 400.–).

Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger)

mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 Berufung an. In seiner Berufungserklärung

vom 8. Juli 2024 (Postaufgabe 30. November 2024) beantragte er die Aufhebung

des Urteils und einen vollumfänglichen kostenlosen Freispruch. Die

Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch

Anschlussberufung erklärt. Mit Stellungnahme vom 29. August 2024 beantragte sie

die kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen

Urteils. Mit Schreiben vom 24. April 2025 teilte B____ (Privatklägerin) unaufgefordert

mit, dass sie die gegen den Berufungskläger eingereichte Strafanzeige

zurückziehe. Dieser Rückzug erfolge unter der Bedingung, dass der

Berufungskläger sich verpflichte, monatlich Unterhalt für die gemeinsamen Kinder

auf das entsprechende Bankkonto zu zahlen. Für den Fall, dass der

Berufungskläger dieser Verpflichtung nicht nachkomme und die monatlichen Unterhaltszahlungen

nicht leiste, behalte die Privatklägerin sich das Recht vor, die Strafanzeige

erneut einzureichen. Während einerseits die Staatsanwaltschaft mit

Stellungnahme vom 12. Mai 2025 im Wesentlichen beantragte, diese Eingabe für

unbeachtlich zu erklären und das Verfahren ordentlich fortzuführen, liess

andererseits der Berufungskläger mit Eingabe vom 11. Juli 2025 anführen, dass

die Privatklägerin eindeutig den unwiderruflichen Rückzug ihres Strafantrags

erklärt habe. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 setzte der Verfahrensleiter

der Privatklägerin Frist zur Klarstellung ihres Schreibens vom 24. April 2025.

Am 29. Juli 2025 wurde diese Verfügung als unzustellbar («unbekannt»)

retourniert. Mit Eingabe vom 1. September 2025 teilte der Privatverteidiger des

Berufungsklägers mit, dass er das Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege.

An der Berufungsverhandlung vom 9. September 2025, an welcher

die mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 14. März 2025 fakultativ

vorgeladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, wurde der

Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt. Die Tatsachen und

Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den

vorliegenden Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger

ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln

legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den

gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht.

Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

2.

2.1

2.1.1

Die

Privatklägerin hat mit Schreiben vom 24. April 2025 unter dem Titel «Erklärung

über den Rückzug der Strafanzeige und Vereinbarung zwischen den Eltern» wörtlich

erklärt, «[…] dass ich die gegen Herrn A____ eingereichte Strafanzeige

zurückziehe. Dieser Rückzug erfolgt unter der Bedingung, dass Herr A____ sich

verpflichtet, monatlich Unterhalt für unsere gemeinsamen Kinder –C____, geboren

am [...], und D____, geboren am [...] – auf das entsprechende Bankkonto zu

zahlen. Für den Fall, dass Herr A____ dieser Verpflichtung nicht nachkommt und

die monatlichen Unterhaltszahlungen nicht leistet, behalte ich mir das Recht

vor, die Strafanzeige erneut einzureichen. Dem Schreiben liegt der

Gerichtsbeschluss über die Unterhaltspflicht bei».

2.1.2

Die

Staatsanwaltschaft bestreitet die Gültigkeit des Rückzugs. Sie begründet dies

damit, dass, abgesehen davon, dass der Kindsunterhalt des Sohnes der

Privatklägerin gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, während in

Bezug auf die Tochter eine solche Verpflichtung aufgrund eines slowakischen

Urteils bereits bestehe, ein Strafantragsrückzug nicht vom zukünftigen

Verhalten eines Beschuldigten abhängig gemacht bzw. an eine Bedingung geknüpft

werden könne und insbesondere endgültig zu erfolgen habe. Darüber hinaus sei

das erneute Stellen eines Strafantrags wegen derselben Sache, wie es sich die

Privatklägerin gemäss ihrer Erklärung vorbehalte für den Fall, dass der Berufungskläger

seiner Verpflichtung nicht nachkomme und die monatlichen Unterhaltszahlungen

nicht leiste, nicht möglich. Schliesslich lasse sich der Erklärung der

Privatklägerin mangels entsprechender Präzisierung auch nicht entnehmen, ob sie

sich nur auf den beurteilten Tatzeitraum (1. August 2010 bis 30. November 2021)

oder auch noch auf die Zeit danach beziehe, was vorliegend irrelevant wäre.

Demgegenüber hat

der Berufungskläger mit Eingabe vom 11. Juli 2025 geltend machen lassen, dass

die Privatklägerin offensichtlich den Rückzug erklärt habe. Sie habe angekündigt,

dass sie «erneut» Strafanzeige einreichen werde, sollte der Berufungskläger

zukünftig keinen Unterhalt bezahlen. Damit würde sie klar Bezug zu einem neuen

Sachverhalt nehmen und den angeklagten mittels Rückzugs abschliessen. Folglich sei

eindeutig, dass die Privatklägerin den unwiderruflichen Rückzug erklärt habe.

2.2

Damit

ist zu prüfen, ob der Rückzug rechtsgültig erfolgt ist.

2.2.1

Der

Berufungskläger wurde erstinstanzlich der Vernachlässigung der

Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig

erklärt. Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt. Gemäss

Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person

ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen

Instanz noch nicht eröffnet ist. Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann

ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Schon der

Begriff des Rückzugs setzt logisch voraus, dass ein Antrag gestellt wurde.

Vorher kann der Berechtigte allenfalls auf sein Antragsrecht verzichten. Dogmatisch

handelt es sich beim Rückzugsrecht um die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit,

auf eine früher gefällte und zum Ausdruck gebrachte Entscheidung zurückzukommen.

Damit wird nicht nur der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Umstände

seit dem Einreichen des Strafantrags (etwa durch Abschluss eines Vergleichsvertrags)

geändert haben, sondern auch berücksichtigt, dass eine vertiefte Kenntnis des

Sachverhalts den Antragsteller zu einer Neubeurteilung der Situation

veranlassen kann. Der Antragsteller wird also nicht auf einer Erklärung behaftet,

die nicht mehr seinem Willen entspricht. Der Rückzug des Strafantrags bedarf

der gleichen Form wie der Strafantrag selbst (Art. 304 Abs. 2 StPO).

Vorausgesetzt ist also, dass der Rückzug schriftlich erklärt oder mündlich zu

Protokoll gegeben wird. Verlangt ist eine (unmissverständliche) auf den Rückzug

des Strafantrags gerichtete Willensäusserung (Riedo,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 33 StGB N 1, 3 und 7, mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung verschiedentlich betont, dass ein

suspensiv bedingter Rückzug eines Strafantrags ungültig ist (BGE 70 IV 97 E. 2;

BGer 6S.439/2003 vom 11. August 2004 E. 4). Demgegenüber hat es offengelassen,

ob dasselbe auch für einen resolutiv bedingten Rückzug gilt (BGE 106 IV 174 E.

2). Dabei erklärte es die im Rahmen eines (in einem zivilgerichtlichen

Verfahren abgeschlossenen) Vergleichs eingegangene Verpflichtung, den

Strafantrag zurückzuziehen, sofern der Schuldner die neu eingegangenen Verpflichtungen

(Leistung von Unterhaltsbeiträgen) erfülle, als verbindlich. Hält der

Pflichtige eine solche Vereinbarung ein, führe dies auch ohne abgegebene

Rückzugserklärung zur Verfahrenseinstellung, da die Nichtabgabe der Rückzugserklärung

bzw. ein derart widersprüchliches Verhalten keinen Rechtsschutz verdiene (BGE 106 IV 174 E. 2; vgl. Bosshard,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 217 StGB N 28). Gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann zur Bedingung ein Ereignis nur gemacht

worden sein, wenn der Erklärende an die Möglichkeit seines Eintrittes überhaupt

gedacht und den Willen gehabt hat, die Wirkung seiner Erklärung davon abhängig

zu machen. Ein aufgrund eines Irrtums erfolgter Rückzug des Strafantrags macht

diesen nicht unverbindlich (BGE 70 IV 97 E. 3). Das Bundesgericht hat sodann einen

bedingten Rückzug verneint, wenn das Ereignis, an das der Antragsberechtigte

seinen Rückzug knüpft, im Zeitpunkt der Abgabe der Rückzugserklärung bereits

eingetreten ist (BGer 6S.439/2003 vom 11. August 2004 E. 4; hierzu Konopatsch/Uhrmeister, Annotierter

Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 33 StGB N 3). Die Lehre hat die Rechtsprechung

weitgehend unkritisch übernommen (vgl. statt vieler Trechsel/Geth, in: PK StGB, 2021, Rz. 12 zu Art. 33 StGB),

wobei gemäss Riedo zur

Vergleichsförderung – wie beim Antrag und beim Verzicht – Bedingungen zulässig

sein sollen, die allein auf den Willen des Beschuldigten abstellten (Riedo, a.a.O., Art. 33 StGB N 6 und Art.

30.

StGB N 51 und N 120). Die Frage des Rückzugs des Strafantrags wird im

Schrifttum bisweilen auch unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung als

Entscheidregel erörtert. In deren Anwendung muss das Gericht seinem Urteil die

Dispositiv

für die beschuldigte Person günstigere Tatvariante zugrunde legen: Ist demnach zweifelhaft,

ob eine Prozessvoraussetzung oder ein Verfahrenshindernis in tatsächlicher

Hinsicht vorliegt – wie etwa auch der Rückzug des Strafantrags – hat gemäss Tophinke das Gericht das Verfahren

einzustellen (Tophinke, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 81; vgl. im Zusammenhang mit dem

Strafantrag auch Wohlers, in:

Donatsch et al [Hrsg.]. Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 14; BGE 145 IV 190 E. 1.5.1).

2.2.2 Wie dargelegt, bringt die Privatklägerin mit

ihrem Schreiben vom 24. April 2025 einleitend zum Ausdruck, dass sie die eingereichte

Strafanzeige zurückziehe. Dabei verlangt sie unter dem Titel einer Bedingung,

dass der Berufungskläger sich «verpflichtet, monatlich Unterhalt» für die

gemeinsamen Kinder zu bezahlen. Damit ist bereits fraglich, ob überhaupt eine

Bedingung im Rechtssinne besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt

eine Bedingung nur vor, wenn der Rückzug vom Eintritt eines zukünftigen,

ungewissen Ereignisses abhängig gemacht wird und wird ein bedingter Rückzug

verneint, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Rückzugserklärung das Ereignis, an

das die Antragsberechtigte ihren Rückzug knüpft, bereits eingetreten ist (BGer 6S.439/2003

vom 11. August 2004 E. 4 mit Verweis auf Art. 151 Abs. 1 Obligationenrecht [OR,

SR 220]). Während Kindsunterhalt des Sohnes der Privatklägerin gar nicht Gegenstand

des vorliegenden Strafverfahrens ist, besteht zumindest in Bezug auf die

Tochter bereits eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt aufgrund der

notariell beglaubigten Vereinbarung vom 29. August 2007 und des darauf

ergangenen Zivilurteils des Kreisgerichts Martin vom 11. Mai 2009. Zudem wird lediglich

die Verpflichtung zur monatlichen Zahlung von Unterhalt verlangt, die der

Berufungskläger nur hinsichtlich der genauen Höhe bestreitet. Es kann daher im

Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass gar

keine Bedingung im Rechtssinne vorliegt, welche die Rückzugserklärung ungültig

macht. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Rückzugserklärung zwar formal

eine Bedingung enthält. Diese bezieht sich jedoch offensichtlich nicht auf die

Wirksamkeit des Rückzugs selbst, sondern auf die Möglichkeit, bei

Nichterfüllung der Unterhaltspflicht eine neue Strafanzeige zu erstatten bzw.

nochmals Strafantrag zu stellen. Wie der Berufungskläger treffend ausführen

lässt, knüpft die angebliche Bedingung damit an einen künftigen Sachverhalt an

und stellt den künftigen Verzicht des Strafantrags unter die Verpflichtung der

Unterhaltszahlung. Soweit die Privatklägerin darüber irrt, dass mit dem Rückzug

des Strafantrags die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht betreffend den

vergangenen Tatzeitraum nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann, darf

dies nicht zu Lasten des Berufungsklägers gehen. Die Privatklägerin ist durch

einen Irrtum, allenfalls sogar durch einen blossen Rechtsirrtum, zu einem

bedingungslosen Rückzug des Strafantrags bewogen worden. Ein solcher Irrtum,

welcher Art er auch sei, macht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts den

Rückzug des Strafantrags nicht unverbindlich (BGE 70 IV 97 E. 3). Damit

ist zusammengefasst festzustellen, dass der Rückzug des Strafantrags in Bezug

auf die hier relevante Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gegenüber

seiner Tochter rechtsgültig erfolgt ist.

Dieses Ergebnis rechtfertigt sich umso mehr im Hinblick auf

den persönlichen Frieden. Der Berufungskläger – welcher mit finanziellen und

administrativen Belangen offensichtlich rasch überfordert ist – hat an der

Berufungsverhandlung mit dem Vorweisen von Bankauszügen glaubhaft dargelegt,

dass er seiner Tochter in den letzten Jahren auch über das 18. Lebensjahr und

somit über seine Unterhaltspflicht hinaus bis heute mehr oder weniger regelmässig

finanzielle Beträge zwischen CHF 300.– und CHF 700.– überwiesen hat und hierdurch

auch das Verhältnis zur Privatklägerin stabilisieren konnte. Zudem steht er in

regelmässigem Kontakt zu seiner Tochter und hat sie bereits mehrfach bei sich

in der Schweiz zu Besuch gehabt, wo sie sich offenbar künftig niederlassen

möchte. Diese Umstände sprechen daher umso mehr dafür, dass die Privatklägerin

kein Interesse mehr an einer Bestrafung des Berufungsklägers hegt. Eine solche Bestrafung

würde zudem eher negativen Einfluss auf die inzwischen verbesserten persönlichen

Beziehungen haben. Hinzuzufügen ist, dass es der Privatklägerin weiterhin

unbenommen bleibt, die streitbetroffenen Unterhaltszahlungen zivilrechtlich durchzusetzen.

Sie könnte in diesem Fall aufgrund der allenfalls noch ausstehenden Zahlungen

erneut Strafantrag für einen neuen, jüngeren Zeitraum stellen. Dieser Weg

bleibt ihr auch durch den Rückzug des Strafantrags offen. Schliesslich ist

darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Gültigkeit des

Strafantrags festgehalten hat, dass es der Anzeigeerstatterin bewusst und sie insoweit

auch gewillt war, mit ihrer Anzeige eine Strafverfolgung gegen den Berufungskläger

in Gang zu setzen. Dabei ist nicht ohne weiteres erkennbar, ob die

Privatklägerin als juristischer Laie tatsächlich beabsichtigt hat, mit ihrer

«Anzeige» in der Schweiz auf dem Rechtshilfeweg ein strafrechtliches und kein

zivil- bzw. schuldbetreibungsrechtliches Verfahren anzustossen. Wenn sich

jedoch der Wille der Privatklägerin hinsichtlich des Stellens des Strafantrags

auf Vermutungen zu Lasten des Berufungsklägers stützt, so ist es umso

gerechtfertigter, bei der Frage des Rückzugs des Strafantrags die für die

beschuldigte Person günstigere Variante anzunehmen.

2.3 Bei

Antragsdelikten ist der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung. Nach

Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist ein Verfahren einzustellen, wenn

Prozessvoraussetzungen definitiv fehlen. Wurde ein Strafantrag rechtsgültig

zurückgezogen, so ist daher die fragliche Prozessvoraussetzung wieder beseitigt

und das Verfahren einzustellen (vgl. AGE SB.2022.112 vom 11. Oktober 2023 E.

2.2; Riedo, a.a.O., Art. 33 StGB N

29). Das Verfahren gegen den Berufungskläger wegen Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten wird somit zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt

3.

Abschliessend ist über die Kosten zu befinden.

3.1

3.1.1 Der

Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf

Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur zu tragen, wenn und soweit er

verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten erfolgt hier nach dem

Verursacherprinzip (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Im Falle einer Verfahrenseinstellung können ihm

indessen nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten

auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des

Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Verhalten einer Partei ist dann als widerrechtlich zu

qualifizieren, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den

Berufungskläger direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen

verpflichten; die Praxis spricht von zivilrechtlich qualifiziert vorwerfbarem

Verhalten (zum Ganzen: BGE 147 IV 47 E. 4.1,

144 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2a, 2c

und 2d/bb; BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 4.4;

6B_13414/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 9.2 [nicht publ. in

BGE 145 IV 114]). Bei der

Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine

Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen

Grundsätzen angenäherte Haftung, die in der Regel auf Art. 41 Abs. 1 OR

gestützt wird. Eine solche Kostenauflage kann sich auf eine

Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Zivilgesetzbuch (ZGB,

SR 210) stützen (vgl. BGer 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018

E. 1.2). Als Haftung für fehlerhaftes Verhalten,

durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht

wurde, stellt die Kostenüberbindung letztlich eine Haftung prozessualer Natur

für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch

entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer

Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht und es wäre

verfassungswidrig, einem Berufungskläger wegen eines allein unter ethischen

Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden (BGE 144 IV 202 E. 2.2,

116 Ia 162 E. 2c; BGer 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021

vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2, 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1).

Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den Verfahrenskosten

muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2;

BGer 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021 vom 6. Oktober

2022 E. 2.3.2, mit Hinweisen) Art. 426 Abs. 2 StPO ist als Kann-Vorschrift

ausgestaltet, sodass dem Sachgericht ein Ermessen zusteht (BGer 6B_503/2022 vom

17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.3,

6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3). In tatsächlicher Hinsicht

darf sich die Kostenauflage ausserdem nur auf unbestrittene oder bereits klar

nachgewiesene Umstände stützen (AGE BES.2017.8 vom 5. September 2017 E. 4.1;

BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 116 Ia 162 E. 2c-e; BGer

6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4, 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E.

1.3, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.112 vom 11. Oktober 2023 E. 4.4.1).

3.1.2 Mit Verweis auf das angefochtene Urteil ist

unbestritten, dass der Berufungskläger der Privatklägerin die zugunsten seiner

Tochter schriftlich vereinbarten und durch ein Zivilgericht in der Slowakei

festgestellten Unterhaltsbeiträge unregelmässig und nicht im geschuldeten

Umfang bezahlt hat. Damit kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er

das erstinstanzliche Verfahren im Sinne der vorstehenden Erwägung als

Verursacher rechtswidrig und schuldhaft veranlasst hat. Der erstinstanzliche

Kostenentscheid ist damit zu bestätigen.

3.2

3.2.1 Im

Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten gemäss Art. 428

Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als

unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten

wird oder die es zurückzieht. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser

Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor

der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021

vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1,

6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE

SB.2022.112 vom 11. Oktober 2023 E. 4.4.1).

3.2.2 Für

den Berufungskläger resultiert aus dem Rückzug des Strafantrags seitens der

Privatklägerin eine Verfahrenseinstellung. Dass durch den Wegfall des

Strafantrags und damit des gesamten Strafverfahrens zwangsläufig auch seine

Berufung dahingefallen ist, kann selbstverständlich nicht dazu führen, ihm nach

Massgabe von Art. 428 StPO zweitinstanzliche Verfahrenskosten

aufzuerlegen. Eine Auferlegung der Kosten an die Privatklägerin gestützt auf

Art. 427 Abs. 2 StPO drängt sich vorliegend nicht auf. Ihre Beteiligung am

Verfahren beschränkte sich auf das Stellen und den Rückzug des Strafantrags.

Darüber hinaus hat sie sich nicht am Verfahren beteiligt und keine Anträge

gestellt (vgl. OGer BE SK 22 477 vom 3. April 2023 E. 13).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Verfahren gegen A____ wegen Vernachlässigung

von Unterhaltspflichten wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.

A____ trägt die Kosten von CHF 530.90 und eine

Urteilsgebühr von CHF 750.– für das erstinstanzliche Verfahren.

Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Bundesamt für Justiz

sowie nach Rechtskraft des Beschlusses:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.