SB.2024.61
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
9. September 2025Deutsch17 min
Urteils. Mit Schreiben vom 24. April 2025 teilte B____ (Privatklägerin) unaufgefordert
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.61
BESCHLUSS
vom 9.
September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr.
Katharina Zimmermann
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte 1
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____
Berufungsbeklagte 2
Privatklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Dezember 2023
(ES.2023.233)
betreffend Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten
Sachverhalt
Sachverhalt
In Gutheissung eines Ersuchens der Slowakischen Republik um
stellvertretende Strafverfolgung vom 23. März 2022 erklärte sich die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 12. Mai 2022 zur
Übernahme des Strafverfahrens gegen A____ bereit und verurteilte diesen mit
Strafbefehl vom 19. Oktober 2022 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen, wobei deren Vollzug unter Ansetzung
einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Dazu wurden ihm Kosten und
Gebühren im Umfang von CHF 530.90 auferlegt. Nachdem A____ gegen diesen
Strafbefehl mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 fristgerecht Einsprache erhoben
hatte, erklärte ihn das Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 20. Dezember
2023 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig und verurteilte ihn
zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem auferlegte
es ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 530.90 sowie die Urteilsgebühr
von CHF 750.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf
Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a
der Strafprozessordnung CHF 400.–).
Gegen dieses Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger)
mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 Berufung an. In seiner Berufungserklärung
vom 8. Juli 2024 (Postaufgabe 30. November 2024) beantragte er die Aufhebung
des Urteils und einen vollumfänglichen kostenlosen Freispruch. Die
Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch
Anschlussberufung erklärt. Mit Stellungnahme vom 29. August 2024 beantragte sie
die kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils. Mit Schreiben vom 24. April 2025 teilte B____ (Privatklägerin) unaufgefordert
mit, dass sie die gegen den Berufungskläger eingereichte Strafanzeige
zurückziehe. Dieser Rückzug erfolge unter der Bedingung, dass der
Berufungskläger sich verpflichte, monatlich Unterhalt für die gemeinsamen Kinder
auf das entsprechende Bankkonto zu zahlen. Für den Fall, dass der
Berufungskläger dieser Verpflichtung nicht nachkomme und die monatlichen Unterhaltszahlungen
nicht leiste, behalte die Privatklägerin sich das Recht vor, die Strafanzeige
erneut einzureichen. Während einerseits die Staatsanwaltschaft mit
Stellungnahme vom 12. Mai 2025 im Wesentlichen beantragte, diese Eingabe für
unbeachtlich zu erklären und das Verfahren ordentlich fortzuführen, liess
andererseits der Berufungskläger mit Eingabe vom 11. Juli 2025 anführen, dass
die Privatklägerin eindeutig den unwiderruflichen Rückzug ihres Strafantrags
erklärt habe. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 setzte der Verfahrensleiter
der Privatklägerin Frist zur Klarstellung ihres Schreibens vom 24. April 2025.
Am 29. Juli 2025 wurde diese Verfügung als unzustellbar («unbekannt»)
retourniert. Mit Eingabe vom 1. September 2025 teilte der Privatverteidiger des
Berufungsklägers mit, dass er das Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege.
An der Berufungsverhandlung vom 9. September 2025, an welcher
die mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 14. März 2025 fakultativ
vorgeladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, wurde der
Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt. Die Tatsachen und
Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den
vorliegenden Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den
gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
2.
2.1
2.1.1
Die
Privatklägerin hat mit Schreiben vom 24. April 2025 unter dem Titel «Erklärung
über den Rückzug der Strafanzeige und Vereinbarung zwischen den Eltern» wörtlich
erklärt, «[…] dass ich die gegen Herrn A____ eingereichte Strafanzeige
zurückziehe. Dieser Rückzug erfolgt unter der Bedingung, dass Herr A____ sich
verpflichtet, monatlich Unterhalt für unsere gemeinsamen Kinder –C____, geboren
am [...], und D____, geboren am [...] – auf das entsprechende Bankkonto zu
zahlen. Für den Fall, dass Herr A____ dieser Verpflichtung nicht nachkommt und
die monatlichen Unterhaltszahlungen nicht leistet, behalte ich mir das Recht
vor, die Strafanzeige erneut einzureichen. Dem Schreiben liegt der
Gerichtsbeschluss über die Unterhaltspflicht bei».
2.1.2
Die
Staatsanwaltschaft bestreitet die Gültigkeit des Rückzugs. Sie begründet dies
damit, dass, abgesehen davon, dass der Kindsunterhalt des Sohnes der
Privatklägerin gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, während in
Bezug auf die Tochter eine solche Verpflichtung aufgrund eines slowakischen
Urteils bereits bestehe, ein Strafantragsrückzug nicht vom zukünftigen
Verhalten eines Beschuldigten abhängig gemacht bzw. an eine Bedingung geknüpft
werden könne und insbesondere endgültig zu erfolgen habe. Darüber hinaus sei
das erneute Stellen eines Strafantrags wegen derselben Sache, wie es sich die
Privatklägerin gemäss ihrer Erklärung vorbehalte für den Fall, dass der Berufungskläger
seiner Verpflichtung nicht nachkomme und die monatlichen Unterhaltszahlungen
nicht leiste, nicht möglich. Schliesslich lasse sich der Erklärung der
Privatklägerin mangels entsprechender Präzisierung auch nicht entnehmen, ob sie
sich nur auf den beurteilten Tatzeitraum (1. August 2010 bis 30. November 2021)
oder auch noch auf die Zeit danach beziehe, was vorliegend irrelevant wäre.
Demgegenüber hat
der Berufungskläger mit Eingabe vom 11. Juli 2025 geltend machen lassen, dass
die Privatklägerin offensichtlich den Rückzug erklärt habe. Sie habe angekündigt,
dass sie «erneut» Strafanzeige einreichen werde, sollte der Berufungskläger
zukünftig keinen Unterhalt bezahlen. Damit würde sie klar Bezug zu einem neuen
Sachverhalt nehmen und den angeklagten mittels Rückzugs abschliessen. Folglich sei
eindeutig, dass die Privatklägerin den unwiderruflichen Rückzug erklärt habe.
2.2
Damit
ist zu prüfen, ob der Rückzug rechtsgültig erfolgt ist.
2.2.1
Der
Berufungskläger wurde erstinstanzlich der Vernachlässigung der
Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) schuldig
erklärt. Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt. Gemäss
Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person
ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen
Instanz noch nicht eröffnet ist. Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann
ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Schon der
Begriff des Rückzugs setzt logisch voraus, dass ein Antrag gestellt wurde.
Vorher kann der Berechtigte allenfalls auf sein Antragsrecht verzichten. Dogmatisch
handelt es sich beim Rückzugsrecht um die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit,
auf eine früher gefällte und zum Ausdruck gebrachte Entscheidung zurückzukommen.
Damit wird nicht nur der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Umstände
seit dem Einreichen des Strafantrags (etwa durch Abschluss eines Vergleichsvertrags)
geändert haben, sondern auch berücksichtigt, dass eine vertiefte Kenntnis des
Sachverhalts den Antragsteller zu einer Neubeurteilung der Situation
veranlassen kann. Der Antragsteller wird also nicht auf einer Erklärung behaftet,
die nicht mehr seinem Willen entspricht. Der Rückzug des Strafantrags bedarf
der gleichen Form wie der Strafantrag selbst (Art. 304 Abs. 2 StPO).
Vorausgesetzt ist also, dass der Rückzug schriftlich erklärt oder mündlich zu
Protokoll gegeben wird. Verlangt ist eine (unmissverständliche) auf den Rückzug
des Strafantrags gerichtete Willensäusserung (Riedo,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 33 StGB N 1, 3 und 7, mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung verschiedentlich betont, dass ein
suspensiv bedingter Rückzug eines Strafantrags ungültig ist (BGE 70 IV 97 E. 2;
BGer 6S.439/2003 vom 11. August 2004 E. 4). Demgegenüber hat es offengelassen,
ob dasselbe auch für einen resolutiv bedingten Rückzug gilt (BGE 106 IV 174 E.
2). Dabei erklärte es die im Rahmen eines (in einem zivilgerichtlichen
Verfahren abgeschlossenen) Vergleichs eingegangene Verpflichtung, den
Strafantrag zurückzuziehen, sofern der Schuldner die neu eingegangenen Verpflichtungen
(Leistung von Unterhaltsbeiträgen) erfülle, als verbindlich. Hält der
Pflichtige eine solche Vereinbarung ein, führe dies auch ohne abgegebene
Rückzugserklärung zur Verfahrenseinstellung, da die Nichtabgabe der Rückzugserklärung
bzw. ein derart widersprüchliches Verhalten keinen Rechtsschutz verdiene (BGE 106 IV 174 E. 2; vgl. Bosshard,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 217 StGB N 28). Gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann zur Bedingung ein Ereignis nur gemacht
worden sein, wenn der Erklärende an die Möglichkeit seines Eintrittes überhaupt
gedacht und den Willen gehabt hat, die Wirkung seiner Erklärung davon abhängig
zu machen. Ein aufgrund eines Irrtums erfolgter Rückzug des Strafantrags macht
diesen nicht unverbindlich (BGE 70 IV 97 E. 3). Das Bundesgericht hat sodann einen
bedingten Rückzug verneint, wenn das Ereignis, an das der Antragsberechtigte
seinen Rückzug knüpft, im Zeitpunkt der Abgabe der Rückzugserklärung bereits
eingetreten ist (BGer 6S.439/2003 vom 11. August 2004 E. 4; hierzu Konopatsch/Uhrmeister, Annotierter
Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 33 StGB N 3). Die Lehre hat die Rechtsprechung
weitgehend unkritisch übernommen (vgl. statt vieler Trechsel/Geth, in: PK StGB, 2021, Rz. 12 zu Art. 33 StGB),
wobei gemäss Riedo zur
Vergleichsförderung – wie beim Antrag und beim Verzicht – Bedingungen zulässig
sein sollen, die allein auf den Willen des Beschuldigten abstellten (Riedo, a.a.O., Art. 33 StGB N 6 und Art.
30.
StGB N 51 und N 120). Die Frage des Rückzugs des Strafantrags wird im
Schrifttum bisweilen auch unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung als
Entscheidregel erörtert. In deren Anwendung muss das Gericht seinem Urteil die
Dispositiv
für die beschuldigte Person günstigere Tatvariante zugrunde legen: Ist demnach zweifelhaft,
ob eine Prozessvoraussetzung oder ein Verfahrenshindernis in tatsächlicher
Hinsicht vorliegt – wie etwa auch der Rückzug des Strafantrags – hat gemäss Tophinke das Gericht das Verfahren
einzustellen (Tophinke, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 81; vgl. im Zusammenhang mit dem
Strafantrag auch Wohlers, in:
Donatsch et al [Hrsg.]. Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 14; BGE 145 IV 190 E. 1.5.1).
2.2.2 Wie dargelegt, bringt die Privatklägerin mit
ihrem Schreiben vom 24. April 2025 einleitend zum Ausdruck, dass sie die eingereichte
Strafanzeige zurückziehe. Dabei verlangt sie unter dem Titel einer Bedingung,
dass der Berufungskläger sich «verpflichtet, monatlich Unterhalt» für die
gemeinsamen Kinder zu bezahlen. Damit ist bereits fraglich, ob überhaupt eine
Bedingung im Rechtssinne besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt
eine Bedingung nur vor, wenn der Rückzug vom Eintritt eines zukünftigen,
ungewissen Ereignisses abhängig gemacht wird und wird ein bedingter Rückzug
verneint, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Rückzugserklärung das Ereignis, an
das die Antragsberechtigte ihren Rückzug knüpft, bereits eingetreten ist (BGer 6S.439/2003
vom 11. August 2004 E. 4 mit Verweis auf Art. 151 Abs. 1 Obligationenrecht [OR,
SR 220]). Während Kindsunterhalt des Sohnes der Privatklägerin gar nicht Gegenstand
des vorliegenden Strafverfahrens ist, besteht zumindest in Bezug auf die
Tochter bereits eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt aufgrund der
notariell beglaubigten Vereinbarung vom 29. August 2007 und des darauf
ergangenen Zivilurteils des Kreisgerichts Martin vom 11. Mai 2009. Zudem wird lediglich
die Verpflichtung zur monatlichen Zahlung von Unterhalt verlangt, die der
Berufungskläger nur hinsichtlich der genauen Höhe bestreitet. Es kann daher im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass gar
keine Bedingung im Rechtssinne vorliegt, welche die Rückzugserklärung ungültig
macht. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Rückzugserklärung zwar formal
eine Bedingung enthält. Diese bezieht sich jedoch offensichtlich nicht auf die
Wirksamkeit des Rückzugs selbst, sondern auf die Möglichkeit, bei
Nichterfüllung der Unterhaltspflicht eine neue Strafanzeige zu erstatten bzw.
nochmals Strafantrag zu stellen. Wie der Berufungskläger treffend ausführen
lässt, knüpft die angebliche Bedingung damit an einen künftigen Sachverhalt an
und stellt den künftigen Verzicht des Strafantrags unter die Verpflichtung der
Unterhaltszahlung. Soweit die Privatklägerin darüber irrt, dass mit dem Rückzug
des Strafantrags die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht betreffend den
vergangenen Tatzeitraum nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann, darf
dies nicht zu Lasten des Berufungsklägers gehen. Die Privatklägerin ist durch
einen Irrtum, allenfalls sogar durch einen blossen Rechtsirrtum, zu einem
bedingungslosen Rückzug des Strafantrags bewogen worden. Ein solcher Irrtum,
welcher Art er auch sei, macht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts den
Rückzug des Strafantrags nicht unverbindlich (BGE 70 IV 97 E. 3). Damit
ist zusammengefasst festzustellen, dass der Rückzug des Strafantrags in Bezug
auf die hier relevante Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gegenüber
seiner Tochter rechtsgültig erfolgt ist.
Dieses Ergebnis rechtfertigt sich umso mehr im Hinblick auf
den persönlichen Frieden. Der Berufungskläger – welcher mit finanziellen und
administrativen Belangen offensichtlich rasch überfordert ist – hat an der
Berufungsverhandlung mit dem Vorweisen von Bankauszügen glaubhaft dargelegt,
dass er seiner Tochter in den letzten Jahren auch über das 18. Lebensjahr und
somit über seine Unterhaltspflicht hinaus bis heute mehr oder weniger regelmässig
finanzielle Beträge zwischen CHF 300.– und CHF 700.– überwiesen hat und hierdurch
auch das Verhältnis zur Privatklägerin stabilisieren konnte. Zudem steht er in
regelmässigem Kontakt zu seiner Tochter und hat sie bereits mehrfach bei sich
in der Schweiz zu Besuch gehabt, wo sie sich offenbar künftig niederlassen
möchte. Diese Umstände sprechen daher umso mehr dafür, dass die Privatklägerin
kein Interesse mehr an einer Bestrafung des Berufungsklägers hegt. Eine solche Bestrafung
würde zudem eher negativen Einfluss auf die inzwischen verbesserten persönlichen
Beziehungen haben. Hinzuzufügen ist, dass es der Privatklägerin weiterhin
unbenommen bleibt, die streitbetroffenen Unterhaltszahlungen zivilrechtlich durchzusetzen.
Sie könnte in diesem Fall aufgrund der allenfalls noch ausstehenden Zahlungen
erneut Strafantrag für einen neuen, jüngeren Zeitraum stellen. Dieser Weg
bleibt ihr auch durch den Rückzug des Strafantrags offen. Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Gültigkeit des
Strafantrags festgehalten hat, dass es der Anzeigeerstatterin bewusst und sie insoweit
auch gewillt war, mit ihrer Anzeige eine Strafverfolgung gegen den Berufungskläger
in Gang zu setzen. Dabei ist nicht ohne weiteres erkennbar, ob die
Privatklägerin als juristischer Laie tatsächlich beabsichtigt hat, mit ihrer
«Anzeige» in der Schweiz auf dem Rechtshilfeweg ein strafrechtliches und kein
zivil- bzw. schuldbetreibungsrechtliches Verfahren anzustossen. Wenn sich
jedoch der Wille der Privatklägerin hinsichtlich des Stellens des Strafantrags
auf Vermutungen zu Lasten des Berufungsklägers stützt, so ist es umso
gerechtfertigter, bei der Frage des Rückzugs des Strafantrags die für die
beschuldigte Person günstigere Variante anzunehmen.
2.3 Bei
Antragsdelikten ist der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung. Nach
Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist ein Verfahren einzustellen, wenn
Prozessvoraussetzungen definitiv fehlen. Wurde ein Strafantrag rechtsgültig
zurückgezogen, so ist daher die fragliche Prozessvoraussetzung wieder beseitigt
und das Verfahren einzustellen (vgl. AGE SB.2022.112 vom 11. Oktober 2023 E.
2.2; Riedo, a.a.O., Art. 33 StGB N
29). Das Verfahren gegen den Berufungskläger wegen Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten wird somit zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt
3.
Abschliessend ist über die Kosten zu befinden.
3.1
3.1.1 Der
Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf
Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur zu tragen, wenn und soweit er
verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten erfolgt hier nach dem
Verursacherprinzip (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Im Falle einer Verfahrenseinstellung können ihm
indessen nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten
auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des
Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Verhalten einer Partei ist dann als widerrechtlich zu
qualifizieren, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den
Berufungskläger direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen
verpflichten; die Praxis spricht von zivilrechtlich qualifiziert vorwerfbarem
Verhalten (zum Ganzen: BGE 147 IV 47 E. 4.1,
144 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162 E. 2a, 2c
und 2d/bb; BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 4.4;
6B_13414/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 9.2 [nicht publ. in
BGE 145 IV 114]). Bei der
Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine
Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen
Grundsätzen angenäherte Haftung, die in der Regel auf Art. 41 Abs. 1 OR
gestützt wird. Eine solche Kostenauflage kann sich auf eine
Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Zivilgesetzbuch (ZGB,
SR 210) stützen (vgl. BGer 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018
E. 1.2). Als Haftung für fehlerhaftes Verhalten,
durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht
wurde, stellt die Kostenüberbindung letztlich eine Haftung prozessualer Natur
für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch
entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer
Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht und es wäre
verfassungswidrig, einem Berufungskläger wegen eines allein unter ethischen
Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden (BGE 144 IV 202 E. 2.2,
116 Ia 162 E. 2c; BGer 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021
vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2, 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1).
Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den Verfahrenskosten
muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2;
BGer 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021 vom 6. Oktober
2022 E. 2.3.2, mit Hinweisen) Art. 426 Abs. 2 StPO ist als Kann-Vorschrift
ausgestaltet, sodass dem Sachgericht ein Ermessen zusteht (BGer 6B_503/2022 vom
17. April 2023 E. 2.1, 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.3,
6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3). In tatsächlicher Hinsicht
darf sich die Kostenauflage ausserdem nur auf unbestrittene oder bereits klar
nachgewiesene Umstände stützen (AGE BES.2017.8 vom 5. September 2017 E. 4.1;
BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 116 Ia 162 E. 2c-e; BGer
6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4, 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E.
1.3, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.112 vom 11. Oktober 2023 E. 4.4.1).
3.1.2 Mit Verweis auf das angefochtene Urteil ist
unbestritten, dass der Berufungskläger der Privatklägerin die zugunsten seiner
Tochter schriftlich vereinbarten und durch ein Zivilgericht in der Slowakei
festgestellten Unterhaltsbeiträge unregelmässig und nicht im geschuldeten
Umfang bezahlt hat. Damit kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er
das erstinstanzliche Verfahren im Sinne der vorstehenden Erwägung als
Verursacher rechtswidrig und schuldhaft veranlasst hat. Der erstinstanzliche
Kostenentscheid ist damit zu bestätigen.
3.2
3.2.1 Im
Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als
unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten
wird oder die es zurückzieht. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser
Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor
der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021
vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1,
6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE
SB.2022.112 vom 11. Oktober 2023 E. 4.4.1).
3.2.2 Für
den Berufungskläger resultiert aus dem Rückzug des Strafantrags seitens der
Privatklägerin eine Verfahrenseinstellung. Dass durch den Wegfall des
Strafantrags und damit des gesamten Strafverfahrens zwangsläufig auch seine
Berufung dahingefallen ist, kann selbstverständlich nicht dazu führen, ihm nach
Massgabe von Art. 428 StPO zweitinstanzliche Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Eine Auferlegung der Kosten an die Privatklägerin gestützt auf
Art. 427 Abs. 2 StPO drängt sich vorliegend nicht auf. Ihre Beteiligung am
Verfahren beschränkte sich auf das Stellen und den Rückzug des Strafantrags.
Darüber hinaus hat sie sich nicht am Verfahren beteiligt und keine Anträge
gestellt (vgl. OGer BE SK 22 477 vom 3. April 2023 E. 13).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Verfahren gegen A____ wegen Vernachlässigung
von Unterhaltspflichten wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.
A____ trägt die Kosten von CHF 530.90 und eine
Urteilsgebühr von CHF 750.– für das erstinstanzliche Verfahren.
Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Bundesamt für Justiz
sowie nach Rechtskraft des Beschlusses:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.