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Entscheid

SB.2024.65

versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Diensterschwerung, Ruhestörung, Tätlichkeiten sowie stationäre Massnahme und Landesverweisung (BGer 6B_529/2025)

20. März 2025Deutsch50 min

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches freigesprochen. Weiter wurde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.65

URTEIL

vom 20.

März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

(Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, MLaw Anja Dillena

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

c/o Psychiatrische Dienste

Aargau,

Königsfelderstrasse 1,

5210 Windisch

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung und Anschlussberufung

gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts vom 11. März

2024 (SG.2023.241)

betreffend versuchte schwere

Körperverletzung, Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte,

Hinderung einer Amtshandlung,

Widerhandlung gegen das Waffengesetz,

Sachbeschädigung,

Beschimpfung, Diensterschwerung,

Ruhestörung, Tätlichkeiten sowie

stationäre Massnahme und

Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. März 2024 wurde A____

der Sachbeschädigung (Ziff. 8), der mehrfachen Beschimpfung (Ziff. 9), der

Drohung (Ziff. 11), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 9)

sowie der Diensterschwerung (Ziff. 9) schuldig erklärt und verurteilt zu 9

Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 21.

März 2023 sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs seit dem 5. Juli 2023, zu

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.‒ sowie zu einer Busse

von CHF 100.‒ (ev. 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde von der Anklage

der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 1, 2, 7),

der Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 1), der Diensterschwerung

(Ziff. 5), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. 3), der

mehrfachen Sachbeschädigung (Ziff. 4), der Ruhestörung (Ziff. 5), der

mehrfachen Beschimpfung (Ziff. 5 und 6) sowie der Tätlichkeiten (Ziff. 6)

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches freigesprochen. Weiter wurde

er von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 8), der Nötigung

(Ziff. 10) sowie der versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten

Erpressung (Ziff. 11) freigesprochen. Im Anklagepunkt Ziff. 2 wurde das

Verfahren betreffend Diensterschwerung zufolge Verjährung eingestellt. Im

Anklagepunkt Ziff. 10 (mehrfacher geringfügiger Betrug, eventualiter mehrfache

geringfügige Zechprellerei) wurde das Verfahren zufolge Fehlens eines

Strafantrags eingestellt. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde

verzichtet. Die am 28. März 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 17. Juni bis 20. Juli 2015 (33 Tage), Probezeit 2 Jahre,

wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht

vollziehbar erklärt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde

aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von 2

Jahren angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches. Der Beurteilte wurde zu Schadenersatz im Betrag von CHF

3’146.40 an die […] verurteilt. Die Schadenersatzforderung von [...] im Betrage

von CHF 140.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die

Schadenersatzforderung von [...] im Betrag von CHF 3’000.‒ wurde

abgewiesen. Es wurde verfügt, die sichergestellten Messer (Verz. 158 291 und

157 262), der Schraubenzieher und die Schere (Verz. 155 156) sowie das

Staubsaugerrohr (Verz. 158 273) seien einzuziehen und zu vernichten.

Die Akten-CDs mit den Krankengeschichten von [...] (Verz. 154 696) und von A____

(Verz. 155 154) sowie die Röntgenbilder von A____ (Verz. 155 154) wurden bei

den Akten belassen. Dem Beurteilten wurden reduzierte Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 5’000.‒ sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF

2’500.‒ auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 24’451.55 wurden zu Lasten der

Strafgerichtskasse verlegt. Der Verteidiger, […], wurde aus der

Strafgerichtskasse entschädigt unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung.

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte am 22. Juli 2024

Berufung erklärt. Angefochten wird einzig die Anordnung der stationären

psychiatrischen Behandlung.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung vom

14. August 2024, in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sei der

Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der

Hinderung einer Amtshandlung (Anklageziffer 1), der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte (AZ 2), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AZ 3),

der mehrfachen Sachbeschädigung (AZ 4), der Beschimpfung,

Diensterschwerung und Ruhestörung (AZ 5), der Beschimpfung und Tätlichkeiten

(AZ 6), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte(AZ 7), der

Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung (AZ 8) sowie der versuchten

schweren Körperverletzung und Drohung (AZ 11) schuldig zu sprechen und zu einer

Freiheitstrafe von 19 Monaten, einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF

10.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ zu verurteilen. Es seien

eine Landesverweisung gestützt auf 66a Abs. 1 lit. b StGB und eine Massnahme

gestützt auf Art. 59 StGB anzuordnen.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. September 2024

wurde bei der Klinik für forensische Psychiatrie in Windisch ein Therapieverlaufsbericht

eingeholt. Am 21. Oktober 2024 wurde B____ beauftragt, ein Ergänzungsgutachten

zu seinem Gutachten vom 19. September 2023 einzureichen. Das

Ergänzungsgutachten datiert vom 28. Dezember 2024. Der Gutachter wurde zur

Berufungsverhandlung geladen und den Parteien Gelegenheit gegeben, vorab

Ergänzungsfragen zum Gutachten einzureichen. Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 20. März 2025 wurden der Berufungskläger und der

Gutachter befragt. Anschliessend gelangten die Staatsanwältin und der Verteidiger

zum Vortrag.

Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich auf den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Prozessuales

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3

lit. b in Verbindung mit Art. 381 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die

Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in

Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht

worden. Auf die Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Von keiner Seite angefochten worden und damit

bereits rechtskräftig sind die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (Ziff. 8),

mehrfacher Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie

Diensterschwerung (Ziff. 9) und Drohung (Ziff. 11). Ebenfalls rechtskräftig sind

die Freisprüche vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. 10)

und der versuchten Erpressung (Ziff. 11) und die Verfahrenseinstellungen

betreffend Diensterschwerung (Ziff. 2) und mehrfachen geringfügigen Betrugs,

ev. mehrfache geringfügige Zechprellerei (Ziff. 10). Ebenfalls

rechtskräftig ist die Verurteilung zu CHF 3’146.40 Schadenersatz an die […],

die Verweisung der Schadenersatzforderung des [...] von CHF 140.‒ auf den

Zivilweg und die Abweisung der Schadenersatzforderung von [...] im Betrag von

CHF 3’000.‒. Rechtskräftig geworden sind zudem die Verfügungen über die

beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

Angefochtene Freisprüche und Einstellungen

2.1

Während der Berufungskläger die

vorinstanzlichen Schuldsprüche akzeptiert hat, richtet sich die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen eine Vielzahl von Freisprüchen

und Verfahrenseinstellungen, welche nachfolgend zu überprüfen sind:

2.2

Frage der Schuldfähigkeit betreffend die

Sachverhalte 1 bis 7

2.2.1

Der Berufungskläger wurde im Vorverfahren

zunächst durch C____ und später ergänzend durch B____ psychiatrisch

begutachtet, wobei sich beide Gutachter zur Schuldfähigkeit bei der Begehung

der in den Anklagepunkten 1 bis 7 geschilderten Straftaten geäussert haben und

dabei zu verschiedenen Schlüssen gelangt sind. Die Vorinstanz hat dazu erwogen,

es stellt sich die Frage, wie mit den sich widersprechenden Gutachten umzugehen

sei, welche beide durch qualifizierte Fachpersonen lege artis erstellt worden

seien. Sowohl die Herleitungen als auch die Schlussfolgerungen der beiden

Gutachter seien einlässlich und verständlich begründet, womit kein Anlass

bestehe, die beiden Gutachten oder eines von ihnen per se aus dem Recht zu

weisen. Die beiden Gutachten stimmten denn auch über weite Strecken überein. So

diagnostizieren beide Gutachter dem Beschuldigten eine (chronische) paranoide

Schizophrenie sowie Störungen durch den Konsum von Kokain, THC und Alkohol. Die

Gutachter seien sich sodann einig, dass der Ausprägungsgrad der Störung

verglichen mit anderen Personen, die an einer schizophrenen Störung leiden, als

mittelschwer bis schwer zu qualifizieren sei. Eine signifikante Abweichung

bestehe hingegen in Bezug auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit. Gemäss C____

bestehen in allen von ihm beurteilten Fällen entweder aufgrund von vermehrtem

Konsum von Betäubungsmitteln und/oder Alkohol respektive aufgrund von (oftmals

durch den Substanzkonsum exazerbiertem) psychotischem Erleben klare Hinweise

auf eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit, so dass aus gutachterlicher Sicht von

einer vollkommen aufgehobenen Schuldfähigkeit in allen von ihm beurteilten

Tatzeiträumen auszugehen sei. Demgegenüber erachtet B____ die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

in diesem Zeitraum lediglich als schwergradig beeinträchtigt (Gutachten C____,

Akten S. 94 f; Gutachten B____, Akten S. 117.89 ff.).

Die Vorinstanz konstatiert, obschon diese unterschiedlichen

Einschätzungen in rechtlicher Hinsicht von grosser Bedeutung seien, lasse sich

aus der Formulierung im Gutachten von B____ erahnen und sei von diesem auch in

der Hauptverhandlung bestätigt worden, dass die Differenz zwischen schwergradig

eingeschränkter und vollständig aufgehobener Schuldfähigkeit nicht sehr gross

sei. Der Gutachter führe aus, dass in Bedrängnissituationen zwar die

Verhaltens- und Handlungsspielräume des Berufungsklägers deutlich zusammenschmelzen

würden, jedoch blieben ihm noch ‒ wenn auch kaum ‒ sozialadäquate,

normgerechte Verhaltensmöglichkeiten übrig, die er noch ein Stück weit

gestalten könne. Daraus leite B____ ab, dass es «nicht dem Prototyp einer

vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit» entspreche, da nicht bewiesen sei,

dass der Berufungskläger nur so habe handeln können. Auch aus dieser

Formulierung zeige sich, dass es in der Abgrenzung um Nuancen gehe. B____ halte

die Annahme von C____, die Schuldfähigkeit sei ganz aufgehoben gewesen, denn

auch für vertretbar. Es sei auch zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung der Gutachter bei der Beurteilung des Grades der Verminderung

der Schuldfähigkeit von einem grossen und auch subjektiven Ermessen Gebrauch

mache. Da es sich beim Gutachten von B____ nicht um ein Obergutachten handle,

sich die Schlussfolgerungen im Gutachten von C____ nach dem Gesagten weder in

sich noch im Vergleich zum Gutachten von B____ als falsch oder nicht

nachvollziehbar erwiesen und ausserdem differenziert und nachvollziehbar

begründet worden seien, erscheine es angezeigt, jeweils auf dasjenige Gutachten

abzustellen, auf das sich der ursprüngliche Begutachtungsauftrag bezogen habe.

Demzufolge sei in Bezug auf die Anklagepunkte 1 bis 7 dem Gutachten von C____

folgend von einer vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen. In Bezug

auf die Anklagepunkte 8 bis 11 sei gestützt auf das Gutachten von B____ von

einer grundsätzlich erhaltenen, wenn auch in unterschiedlichem Masse

eingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen.

2.2.2

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer

Anschlussberufung, es sei dem Gutachter B____ folgend und vom Gutachten von C____

abweichend auch für die Anklageziffern 1 bis 7 nicht von einer aufgehobenen

Schuldfähigkeit auszugehen. Ein überzeugendes Gutachten zur Schuldfähigkeit

zeichne sich auch dadurch aus, dass nicht nur auf Psychopathologie und

Verhaltensabnormität abgestellt werde, sondern dass für den fraglichen Zeitraum

auch herausgearbeitet werde, welche Fähigkeiten dem Beschuldigten noch zur

Verfügung gestanden hätten. Diesem Erfordernis werde das Gutachten von B____ im

Unterschied zu jenem von C____ gerecht ‒ letztgenanntes widme sich diesem

Aspekt nicht ansatzweise, und das Gutachten von B____ sei deshalb qualitativ

höher zu werten. Hinzu komme, dass sich die Ausführungen des Gutachters B____

sehr gut mit den diversen konkreten Feststellungen der zur Tatzeit am Tatort

mit dem Beschuldigten befassten Polizeibeamten [...], [...] und [...]

vereinbaren liessen, die den Beschuldigten zur Tatzeit als «zugänglich»,

«zurechnungsfähig» und einen «klaren Eindruck» machend beschrieben hätten.

Diese die Einschätzung B____s untermauernden Umstände ignoriere die Vorinstanz

vollumfänglich. Die Vorinstanz führe an, dass B____ in seinem Gutachten über

den Auftrag hinausgegangen sei und kein Obergutachten erstellt habe. Auch

dieses Argument sei jedoch nicht geeignet, dem Gutachten C____ hinsichtlich der

Anklagepunkte 1-7 den Vorrang vor dem qualitativ offenkundig höherstehenden

Gutachten B____ zu geben. Auch stehe ausser Frage, dass der Gutachter, der nach

einer einstündigen Exploration mangels Kooperation des zu Begutachtenden auf

die geplanten weiteren Explorationstermine verzichten und sich notgedrungen auf

die Akten beziehen müsse, nicht über den selben Wissensstand verfüge wie

derjenige Gutachter, der sich für seine Anamnese auf mehrere

Explorationstermine und einen persönlichen Kontakt von rund dreieinhalb Stunden

abstützen könne. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände habe die Vorinstanz

dem Gutachten C____ zu Unrecht den Vorzug gegeben und hätte stattdessen auch

hinsichtlich der Anklagepunkte 1-7 auf das Gutachten B____ abstellen sollen

(Plädoyer, Akten S. 1703 f.).

2.2.3

Der Berufungskläger entgegnet, wegen

vollständig aufgehobener Schuldfähigkeit habe in den Fällen 1-7 ein Freispruch

zu ergehen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei die vorinstanzliche

Würdigung nicht zu beanstanden. Es gebe keinen Anlass, vom Gutachten von C____

abzuweichen. Zudem gelte, dass selbst dann, wenn Zweifel an der Schuldfähigkeit

bestehen sollten und sich nicht gänzlich ausschliessen lasse, dass der Täter

zur Tatzeit nicht gänzlich schuldunfähig war, nach dem Grundsatz in dubio pro

reo ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit zu ergehen habe. Das Verhalten der

Stawa sei zudem widersprüchlich. Sie habe zum ersten Gutachten kein

Obergutachten in Auftrag gegeben, lediglich ein Ergänzungsgutachten. Nun wolle

sie einfach das ungünstigere Gutachten annehmen. Selbst B____ habe gesagt, was C____

zur Schuldfähigkeit ausführe, sei vertretbar (Plädoyer, Akten S. 1711, 1727.1).

2.2.4

Es stellt sich auch dem Berufungsgericht die

Frage, wie mit den sich widersprechenden Gutachten zu verfahren ist. Dem

Gericht liegen zwei gleichrangige Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit

betreffend die ersten sieben Anklageziffern vor, die zu unterschiedlichen

Ergebnissen gelangen. Bei dieser Konstellation besteht ‒ wie von Seiten

der Verteidigung bereits vor erster Instanz angesprochen ‒ die

Möglichkeit der Klärung durch ein Obergutachten. Allerdings ist ein solches

gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024

E. 5.4.3) nicht unbedingt erforderlich: Widersprechen sich zwei Gutachten,

führt dies nicht zwingend zur Notwendigkeit eines Obergutachtens. Widersprechen

sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht vielmehr in freier Würdigung

der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist, wobei es

nur an die Schranken des Willkürverbots gebunden ist (vgl. BGE 144 IV 345 E.

2.2.3.1, 107 IV 7 E. 5; Urteile 6B_162/2024 vom 16. Juli 2024 E. 5.1.2 f.;

7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.3; 6B_154/2021 vom 17. November 2021 E.

1.7.1). Die Lösung der Vorinstanz, welche beide Gutachten zur Anwendung bringt,

überzeugt nach dem Gesagten nicht. Auch die Ansicht der Verteidigung, dass «in

dubio pro reo» das für den Berufungskläger günstigere Gutachten zur Anwendung

kommen müsse, wird vom Bundesgericht nicht geteilt: Das Gericht ist nicht

verpflichtet, seiner Beweiswürdigung in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro

reo» das für den Beschuldigten günstigere Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein

anderes Gutachten seines Erachtens überzeugender ist (BGE 144 IV 345 E.

2.2.3.1; Urteile 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.4; 6B_1363/2019 vom

19.

November 2020 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).

Vorliegend ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass

die Ausführungen von B____ aufgrund ihrer Ausführlichkeit überzeugender sind

als jene von C____. Dies ist nicht allein mit der zusätzlich ermöglichten

Exploration des Berufungsklägers zu erklären, sondern mit der bei C____

fehlenden Berücksichtigung von Phasen, in denen sich der Berufungskläger

aufgrund seines Verhaltens vor und nach den Taten nicht in einem Zustand

vollständiger psychotischer Dekompensation befunden haben kann. In seinem

Gutachten vom 19. September 2023 hat B____ nachvollziehbar dargelegt, der

Berufungskläger sei über längere Zeiträume hinweg vermutlich zu einem

einigermassen realitätsangepassten und sozial unauffälligen Verhalten fähig

gewesen, obwohl er in diesen Phasen ebenfalls einen schädlichen Gebrauch von

Alkohol, Kokain, Cannabis und möglicherweise weiteren psychotropen Substanzen betrieben

und die ihm verordneten Medikamente wahrscheinlich nicht durchgängig

eingenommen habe. Darum lasse sich eine pauschale Exkulpierung bezüglich

sämtlicher fremdschädigender Handlungen im gesamten Tatzeitraum aus

gutachterlicher Sicht nicht begründen, sondern nur eine schwergradige

Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Gutachten, Akten S.

117.91

f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat B____ dazu ausgeführt, von

der Diagnose sei nicht direkt auf die Schuldfähigkeit zu schliessen, sondern

stets auch nach der erhaltenen Funktionstüchtigkeit zu schauen, um zu sehen, ob

eine Handlung direkt monokausal durch einen Wahninhalt determiniert gewesen

sei. Schizophrene seien nicht ständig in einem akut dekompensierten Zustand (Akten

S. 1726). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend. Ein

Gutachten zur Schuldfähigkeit darf nicht ausschliesslich auf Psychopathologie

und Verhaltensabnormität abstellen, sondern muss für den fraglichen Zeitraum

auch herausarbeiten, welche Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung

standen (BGer 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.3 [nicht publ. in BGE 150 IV 1]; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2 m. Hinw.). Entsprechend

ist auch für die Tathandlungen unter Ziffer 1 bis 7 der Anklage auf das

Gutachten von B____ abzustellen.

2.2.5

Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass

der Berufungskläger in den Anklagepunkten 1 bis 7 die unten aufgeführten

Straftatbestände erfüllt hat. Dies hat zur Folge, dass in den Anklagepunkten,

in welchen die Vorinstanz zwar tatbestandsmässiges und rechtswidriges, jedoch

nicht schuldhaftes Handeln angenommen hat, aufgrund der vom Berufungsgericht

angenommenen teilweise erhaltenen Schuldfähigkeit folgende zusätzlichen

Schuldsprüche ergehen:

- Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung

(AS Ziff. 1);

- Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS Ziff. 2);

- Widerhandlung

gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 3);

- mehrfachen

Sachbeschädigung (AS Ziff. 4);

- Beschimpfung,

Diensterschwerung und Ruhestörung (AS Ziff. 5);

- Beschimpfung

und Tätlichkeiten (AS Ziff. 6);

- Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS Ziff. 7).

Die verminderte Schuldfähigkeit wird bei der Strafzumessung

zu berücksichtigen sein.

2.3

Anklageziffer 8

2.3.1

Betreffend Anklageziffer 8 erging

vorinstanzlich ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (unangefochten und daher

bereits rechtskräftig). Im Weiteren erging ein Freispruch vom Vorwurf der

Hinderung einer Amtshandlung. Die Vorinstanz führte dazu aus, was den unter

Ziffer 8.b. der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt anbelange, finde sich

dazu im Faszikel zu […] kein Nachweis. Aus dem Polizeirapport gehe nicht

hervor, dass sich der Berufungskläger gegen die Polizeikontrolle gewehrt oder

die Alkoholprobe verweigert hätte. Ein entsprechender Hinweis finde sich

lediglich im Faszikel zum Verfahren […], welches jedoch eingestellt worden sei.

2.3.2

Die Staatsanwaltschaft hat diesen Freispruch

angefochten und dazu im Plädoyer ausgeführt, aus einer Aktennotiz vom 10. Mai

2023.

(Act. 833.15) gehe hervor, wo in den Akten die fehlenden Seiten zu finden

seien ‒ die Vorinstanz sei denn auch fündig geworden. Das Verfahren habe

innert kürzester Zeit einen nur noch schwer überschaubaren Umfang angenommen

und habe als Haftverfahren unter Zeitdruck abgeschlossen werden müssen. Wenn

die Vorinstanz sich unter den gegebenen Bedingungen auf den Standpunkt stelle,

der Anklagesachverhalt sei nicht belegt, weil sich die den Sachverhalt

belegenden Aktenseiten nicht unter dem Faszikel, sondern entsprechend der

Aktennotiz weiter hinten in den Akten befänden, so reagiere sie mit

übertriebener Schärfe. Der angeklagte Sachverhalt sei rechtsgenüglich belegt

und es habe ein Schuldspruch gemäss Anklage zu ergehen (Plädoyer, Akten S. 1704).

2.3.3

Nach Ansicht des Verteidigers hat das

Strafgericht zutreffend dargelegt, dass der unter Ziffer 8.b. der Anklage

geschilderte Sachverhalt in den Akten keine Stütze findet, weshalb bezüglich

des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung ein Freispruch zu ergehen habe

(Plädoyer, Akten S. 1711).

2.3.4

Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten,

dass der von ihr zitierte Polizeirapport Aktenbestandteil ist und als solcher

verwertet werden kann. Anzufügen ist, dass die Einstellung des Verfahrens,

welche die Vorinstanz anführt, lediglich den Tatbestand der Sachbeschädigung

betrifft ‒ der Einstellungsverfügung vom 12. Mai 2023 ist zu entnehmen,

dass in anderer Sache Anklage erhoben werde (Akten S. 1069.20). Dennoch ist der

vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen: Der Vorwurf der Hinderung einer

Amtshandlung wird zwar durch einen Vermerk im erwähnten Polizeirapport (Akten

S. 1069.8) gestützt. Dort wird indes lediglich festgehalten, der

Berufungskläger habe «passiven Widerstand» geleistet. Dies ist zu unbestimmt,

als dass einzig darauf basierend ein Schuldspruch wegen Hinderung einer

Amtshandlung ergehen könnte. Entsprechend hat ein Freispruch zu ergehen.

2.4

Anklageziffer 11

2.4.1

Die Anklage lautet in Ziffer 11 auf versuchte

schwere Körperverletzung, versuchte Erpressung (ev. versuchte Nötigung) und

Drohung. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten

Erpressung (ev. versuchte Nötigung) und der versuchten schweren

Körperverletzung freigesprochen. Ein Schuldspruch ist hingegen wegen Drohung

ergangen. Der Schuldspruch wegen Drohung und der Freispruch vom Vorwurf der

versuchten Erpressung (ev. der versuchten Nötigung) sind unangefochten und

daher bereits rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft beantragt jedoch einen

Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung.

2.4.2

Den Freispruch vom Vorwurf der versuchten

schweren Körperverletzung hat die Vorinstanz damit begründet, dass der

Berufungskläger zwar das Messer mit geöffneter Klinge gegen D____ gerichtet und

damit schlitzende Bewegungen ausgeführt habe und dadurch aufgrund der

aufgeheizten Stimmung und der Dynamik des Geschehens zweifellos eine

bedrohliche Situation entstanden sei. Wie das Beweisergebnis zeige, habe sich

der Beschuldigte jedoch stets mindestens einen Meter von D____ entfernt

befunden. Da das inkriminierte Messer zwar eine gezackte und damit nicht

ungefährliche, aber lediglich knapp 5 cm lange Klinge mit abgebrochener Spitze

aufweise, hätte es einer deutlich geringeren Distanz bedurft, um die ernsthafte

Gefahr einer lebensgefährlichen, verstümmelnden, entstellenden oder anderweitig

schwerwiegenden Verletzung hervorzurufen. Beim Entreissen des Staubsaugerrohrs

wäre es dem Berufungskläger grundsätzlich möglich gewesen, mit dem Messer auf D____

einzustechen. Dies habe er jedoch nicht getan, sondern er habe das Messer in

einiger Distanz gehalten und gemäss Aussage des Zeugen [...] Schlitzbewegungen

von links nach rechts ausgeführt. Aus diesem Verhalten des Beschuldigten sei

nicht auf eine Absicht zu schliessen, D____ schwer zu verletzen. Es deute vielmehr

darauf hin, dass er sich D____ vom Leib habe halten wollen. Dies entspreche

einem Verhalten, welches gemäss Schilderung des Gutachters B____ bei

schizophrenen Personen vorkommen könne, wenn sie sich bedrängt fühlten. Auch

aus der Beschaffenheit des Messers – insbesondere aufgrund der abgebrochenen

Spitze – sei nicht der Schluss zu ziehen, dass der Berufungskläger eine schwere

Verletzung in Kauf genommen habe. Zwar bestehe aufgrund des gesamten

Geschehensablaufs kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger die

Auseinandersetzung initiiert und durch das Spucken sowie das generell

aggressive und bedrohliche Auftreten eskaliert habe. Auch habe er eine grosse

Hartnäckigkeit an den Tag gelegt, indem er immer wieder in den Kiosk

hineingekommen sei. Allerdings könne aus dem Verhalten des Beschuldigten und

den gegebenen Umständen nicht abgeleitet werden, dass sich ihm die Gefahr einer

schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufgedrängt hätte, dass

daraus ein Eventualvorsatz abgeleitet werden müsste.

2.4.3

Die Staatsanwältin hat im Plädoyer vor

Berufungsgericht ihr Unverständnis darüber geäussert, dass die Vorinstanz zur

Erkenntnis gelangen konnte, dass der Beschuldigte mit dem von ihm geführten

Messer quasi in Selbstverteidigung lediglich seinen Kontrahenten von sich

fernhalten wollte. Sie gehe gestützt auf die Aussagen des Tatzeugen [...] von

einem Herumfuchteln und zwei bis drei Stichbewegungen mit dem geöffneten Messer

im Gerangel in unmittelbarer Nähe des Opfers aus. Der genannte Zeuge habe

unmissverständlich geäussert, der Beschuldigte habe mit dem offenem Messer

herumgefuchtelt und mehrere Stichbewegungen in Richtung von Hals und Oberkörper

von D____ ausgeführt. Dass der Beschuldigte dabei unmittelbar vor D____

gestanden sei, habe der Tatzeuge auch anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung anschaulich und nachvollziehbar geschildert. Betrachte man die

Fotos auf den Aktenseiten 939 unten und 940 oben, erscheine die vom Tatzeugen

geschätzte Distanz gänzlich unrealistisch. In Tat und Wahrheit sei der

Beschuldigte zumindest zu diesen beiden Zeitpunkten weniger als eine Armlänge

von D____ entfernt gewesen. Das Vorgehen sei in einem dynamischen und für den

Beschuldigten nur noch bedingt steuerbaren Geschehen geeignet gewesen, D____

zumindest lebensgefährlich zu verletzen. Wer in einer emotional aufgeheizten

dynamischen Situation mit einem Messer mit knapp 5 cm langer, wenn auch

abgebrochener Klinge gezielte Stich- und Schlitzbewegungen in Richtung der

hochempfindlichen Halsregion und in Richtung des Oberkörpers des Gegenübers

ausführe, nehme jegliche Art von physischen Schädigungen zumindest in Kauf. Der

entsprechende Vorsatz ergebe sich auch aus den vom Opfer nachvollziehbar

geschilderten Todesdrohungen des Beschuldigten. Somit sei über die Drohung

hinaus der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt

(Plädoyer, Akten S. 1704 f.).

2.4.4

Der Verteidiger hat dazu ausgeführt, das

Strafgericht habe zutreffend und nachvollziehbar begründet, dass aufgrund der

eingehaltenen Distanz mit dem Messer zu D____ nicht auf einen

Verletzungsvorsatz geschlossen werden könne und das Messer sowie die Bewegungen

mit dem Messer in der Hand keine Verletzungsabsicht manifestiert, sondern einzig

der Drohung gedient hätten (Plädoyer, Akten S. 1711).

2.4.5

Für die Frage, ob von einem Eventualvorsatz

auf eine schwere Verletzung von D____ auszugehen ist, ist die Distanz zwischen

den beiden Kontrahenten zum Zeitpunkt des Messereinsatzes von entscheidender

Bedeutung. Zweifellos birgt das Herumfuchteln mit einem Messer innerhalb eines

dynamischen Geschehens regelmässig eine Verletzungsgefahr, die Kontrahenten

müssen sich dabei jedoch in einer Distanz befinden, in welcher sich die Gefahr einer

Schnitt- oder Stichverletzung überhaupt verwirklichen kann. Die von der

Staatsanwaltschaft genannten Überwachungsbilder zeigen den Einsatz des Messers

nicht und helfen daher in dieser Frage nicht weiter. Der Zeuge [...] hat

gegenüber der Staatsanwaltschaft geschildert, der Beschuldigte habe zwei bis

drei Stichbewegungen gegen den Bauch von D____ gemacht. Die Distanz habe dabei

einen bis 1.2 Meter betragen (Akten S. 960). Auf Vorhalt der Aussage von D____,

der Beschuldigte habe mit einer Hand am Staubsaugerrohr gezogen und mit der

anderen Hand Stichbewegungen mit dem Messer ausgeführt, sagte der Zeuge, das

würde er so unterschreiben (Akten S. 962). In der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung sagte er dann, er denke, das Staubsaugerrohr habe Schlimmeres

verhindert, da D____ den Berufungskläger damit habe auf Distanz halten können (Akten

S. 1374). Der direkt betroffene D____ sagte dazu aus, als der Beschuldigte das

Messer gezogen habe, habe die Distanz der Länge des Staubsaugerrohrs plus einer

Armlänge entsprochen, also 1,5 bis 2 Metern. Der Beschuldigte habe dann

Stichbewegungen in seine Richtung ausgeführt (Akten S. 911). D____ sei dann

nach hinten ausgewichen und der Berufungskläger habe das Messer auf Kopfhöhe in

seine Richtung gehalten, jedoch mit rund vier Metern Abstand. Bezüglich der

Stichbewegungen gegen seine Bauchseite präzisierte er, der Abstand habe dann

bereits zwei bis drei Meter betragen, da er nach hinten ausgewichen sei (Akten

S. 912). Basierend auf diesen Angaben der Anwesenden ist somit nicht zu

erstellen, dass der Berufungskläger mit dem Messer Stich- oder

Schnittbewegungen ausführte, welche zur einer Verletzung hätten führen können.

Zu einem anderen Schluss führt auch die Sichtung der Videoaufnahmen aus dem Innern

des Kiosks nicht, da diese die Geschehnisse vor dem Lokal nicht dokumentieren.

Immerhin ist diesen Aufnahmen zu entnehmen, dass sich D____ dem

Berufungskläger, welcher den Kiosk zahlreiche Male betreten und wieder

verlassen hat, immer wieder entgegengestellt hat, nachdem die Episode mit dem

geöffneten Messer bereits stattgefunden haben musste. Es ist davon auszugehen,

dass er auf mehr Abstand bedacht gewesen wäre, wenn der Berufungskläger kurz

zuvor tatsächlich versucht hätte, ihn mit dem Messer zu verletzen (Memorystick Videoaufnahmen

bei den Akten, Standbilder: Akten S. 937 ff.). Zusammenfassend ist

festzustellen, dass kein Verhalten erstellt ist, das als Inkaufnahme einer

Verletzung von D____ zu werten wäre. Es hat folglich ein Freispruch vom Vorwurf

der versuchten schweren Körperverletzung zu ergehen.

3.

Strafzumessung

3.1

Die Staatsanwaltschaft hat ‒ unter

Berücksichtigung der beantragten zusätzlichen Schuldsprüche ‒ eine

Freiheitsstrafe von 19 Monaten, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF

10.‒ und einer Busse von CHF 300.‒ beantragt (Anschlussberufungserklärung,

Akten S. 1574). Der Berufungskläger hat sich im Berufungsverfahren nicht zur

Strafzumessung geäussert.

3.2

Bezüglich der Strafart im Falle von

alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe (betreffend

Sachbeschädigung, Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) hat

die Vorinstanz erläutert, es werde in Anwendung von Art. 41 StGB auf

Freiheitsstrafe erkannt, da eine Geldstrafe angesichts der Schulden des

Berufungsklägers voraussichtlich nicht vollziehbar wäre und damit ihre

spezialpräventive Wirkung verfehlen würde. Zusätzlich sei für die Beschimpfung

zwingend eine Geldstrafe und für die Diensterschwerung eine Busse

auszusprechen. Die Einsatzstrafe wurde anhand der Drohung zum Nachteil von D____

gebildet. Zum objektiven Tatverschulden wurde ausgeführt, der Berufungskläger

habe der Drohung durch das Zücken des geöffneten Klappmessers erheblichen

Nachdruck verliehen und D____ habe akut um seine körperliche Unversehrtheit

fürchten müssen. In objektiver Hinsicht sei das Verschulden innerhalb des

Strafrahmens der Drohung als schwerwiegend zu bezeichnen, die subjektive

Tatkomponente müsse jedoch zu einer erheblichen Reduktion führen. Gemäss

Gutachten sei davon auszugehen, dass beim Berufungskläger eine

krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Realitätsurteils, der Wahrnehmung und

der Verhaltenskontrolle, einhergehend mit einer verzerrten Wahrnehmung und

Fehlbeurteilung der Realität, der Situation und möglicherweise auch der

geschädigten Person sowie ein gewisses paranoides Beeinträchtigungs- und

Bedrohungserleben und eine aggressive Anspannung vorgelegen hätten. Zum

Tatzeitpunkt habe eine schwergradige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit

bestanden. Insgesamt sei von einem leichten bis mittelgradigen Tatverschulden

auszugehen, weshalb eine Einsatzstrafe von 7 Monaten angemessen erscheine. In

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wurde die Einsatzstrafe wegen der Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte um einen Monat erhöht. Die

Sachbeschädigung führte zu einer Straferhöhung um einen halben Monat. Die

Gemengelage, dass der Berufungskläger zwar mehrfach vorbestraft sei, indes

nicht einschlägig, dass er seither vielfach strafrechtlich in Erscheinung

getreten sei, allerdings die erwähnte stark eingeschränkte Schuldfähigkeit vorgelegen

habe und er teilweise Reue gezeigt und sich bei den Betroffenen entschuldigt

habe, wurde unter dem Titel der Täterkomponente mit einer weiteren

Straferhöhung um einen halben Monat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

insgesamt 9 Monaten berücksichtigt. Da der Berufungskläger aufgrund der

Vorstrafe vom 28. März 2019 gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB zur Gewährung des

bedingten Strafvollzugs eine besonders günstige Legalprognose gestellt werden

müsste, die beiden Gutachter jedoch ein hohes Risiko für künftiges

gewalttätiges und anderes fremdschädigendes Verhalten in gleichbleibender Art

und Weise festgestellt hätten, sei die Strafe unbedingt auszusprechen. Die

mehrfache Beschimpfung wurde unter erneuter Berücksichtigung der schwergradig

verminderten Schuldfähigkeit mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF

10.‒ sanktioniert. Die Diensterschwerung wurde ‒ ebenfalls mit

einem entsprechenden Abzug ‒ mit einer Busse von CHF 100.‒

geahndet.

Die Strafzumessung der Vorinstanz erweist sich als

nachvollziehbar und sorgfältig begründet und wurde denn auch von keiner Seite

kritisiert. Es bleibt eine angemessene Straferhöhung für die im Berufungsverfahren

neu angenommenen Schuldsprüche vorzunehmen, wobei gleich zu verfahren ist wie

die Vorinstanz, indem ‒ wo immer es der Strafrahmen ermöglicht ‒ auf

Freiheitsstrafe erkannt wird.

Nach objektivem Verschulden wären ‒ ohne Asperation ‒

folgende Strafen angezeigt: Für die Hinderung einer Amtshandlung 10 Tage

(Anklageziffer 1); für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 60 Tage

(Anklageziffer 1, 2 und 7); für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz 20

Tage (Ziff. 3) und für die mehrfache Sachbeschädigung 60 Tage (Ziff. 4). Dies

würde kumuliert 150 Tagen ergeben, was in Anwendung des Asperationsprinzips von

Art. 49 Abs. 1 StGB 120 Tagen entspricht. Zufolge stark verminderter

Schuldfähigkeit ist davon ein Abzug von 75 Prozent zu tätigen, womit eine

Straferhöhung um einen Monat verbleibt. Daraus ergibt sich insgesamt eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten.

Die mehrfachen Beschimpfungen (Ziff. 5 und 6) wären jeweils

mit 10 Tagessätzen Geldstrafe zu sanktionieren, asperierend kämen zur bereits

vorinstanzlich ausgesonderten Geldstrafe 10 Tagessätze hinzu. Da auch hier ein

Abzug von 75 Prozent vorzunehmen ist und die Straferhöhung somit lediglich 2,5

Tagessätze betragen würde, kann jedoch auf eine Erhöhung verzichtet werden.

Die Vorinstanz hat zutreffend erläutert, dass der bedingte

Strafvollzug aufgrund von Art. 42 Abs. 2 StGB sowohl für die Freiheitsstrafe

als auch für die Geldstrafe ausser Betracht fällt.

An zusätzlichen Bussen kämen gesondert betrachtet CHF

800.‒ für die mehrfache Diensterschwerung (Ziff. 2 und 5), CHF 150.‒

für die Ruhestörung (Ziff. 5) und CHF 300.‒ für die Tätlichkeiten

(Ziff. 6) hinzu. Asperiert ergäbe dies einen Betrag von CHF 1000.‒. Nach

Abzug von 75 Prozent ist die vorinstanzliche Busse um CHF 250.‒ zu erhöhen.

3.3

Widerruf

Die Vorinstanz hat die am 28. März 2019 vom Strafgericht

Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 2

Jahre, nicht vollziehbar erklärt. Inzwischen sind seit Ablauf der Probezeit

mehr als drei Jahre vergangen, sodass der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB

nicht mehr angeordnet werden darf.

4.

Stationäre Massnahme

4.1

Die Vorinstanz hat die ausgesprochene

Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Sie hat

diese für die Dauer von zwei Jahren angeordnet und dazu erwogen, beim

Berufungskläger bestehe eine schwere psychische Störung sowie eine Abhängigkeit

von Suchtstoffen, wobei beide Erkrankungen in einem Zusammenhang mit der

vorliegend beurteilten Delinquenz stünden und entsprechend zu einer hohen

Rückfallgefahr führten, welcher nur mit einer stationären therapeutischen

Massnahme wirksam begegnet werden könne. Die Notwendigkeit einer stationären

therapeutischen Massnahme werde von beiden Gutachtern klar bejaht. C____ und B____

führten übereinstimmend aus, dass ein ambulantes Therapiesetting nicht

ausreichen würde, um die Legalprognose zu verbessern. Die Vorinstanz hat sich

sodann mit dem Umstand beschäftigt, dass der Berufungskläger über keinen

gültigen Aufenthaltstitel verfügt und die Schweiz nach Beendigung einer

Massnahme verlassen wird. Aus den Ausführungen des Gutachters B____ ergebe sich,

dass die ausländerrechtliche Situation des Berufungsklägers nicht per se gegen

einen Behandlungserfolg im Rahmen einer stationären Massnahme spreche. Vielmehr

gehe dieser zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, dass beim Berufungskläger durch

eine stationäre Behandlung sowohl eine Krankheitseinsicht als auch eine

Stabilisierung der schizophrenen Erkrankung erreicht werden könne. Es erscheine

nachvollziehbar, dass dadurch ‒ im Unterschied zu den bisherigen meist

kurzen stationären Aufenthalten, nach welchen es stets wieder zu Rückfällen

gekommen sei ‒ im Erfolgsfalle ein Funktionsniveau erarbeitet werden

könne, welches dem Berufungskläger die Wiedereingliederung in der Türkei

erleichtern werde. Der mit der Massnahme verbundene Resozialisierungsauftrag

sei denn auch nicht auf die Schweiz beschränkt, gehe es doch generell um die

Verbesserung der Legalprognose des Beurteilten. Eine solche sei gestützt auf

die Ausführungen von B____ mittels stationärer therapeutischer Behandlung nach

aktuellem Stand trotz der gegebenen ausländerrechtlichen Situation erreichbar.

Daher sei zum aktuellen Zeitpunkt die Geeignetheit der Massnahme zu bejahen.

4.2

Die Berufung des Beschuldigten richtet sich

einzig gegen die ausgesprochene stationäre Massnahme. Mit Schreiben vom 17.

Oktober 2024 hat der Verteidiger seinen Antrag auf Einholung eines

Ergänzungsgutachtens damit begründet, der Gutachter B____ habe im Rahmen der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung erklärt, dass ein Behandlungsziel nur erreicht werden könne,

wenn nach der stationären Massnahme ein ambulantes Setting mit

Nachsorgebehandlung und fürsorgerischen Betreuungsmassnahmen im Rahmen einer

fürsorgerischen zivilrechtlichen Massnahme gewährleistet seien. Aufgrund der

Tatsache, dass der Berufungskläger zufolge eines rechtskräftigen

Wegweisungsentscheids des Migrationsamtes Basel-Stadt nach Entlassung aus der

stationären Massnahme in die Türkei zurückkehren müsse, könne ein ambulantes

Setting mit Nachsorgebehandlung und fürsorgerischen Betreuungsmassnahmen nicht

aufgegleist werden. Der Gutachter habe davon erst im Rahmen der

Hauptverhandlung Kenntnis erlangt. Seine mündlichen Antworten würden im

Ergebnis dazu tendieren, unter diesen Umständen die Massnahme als nicht

geeignet zu bezeichnen. Diese Einschätzung sei im Rahmen einer Ergänzung zu

präzisieren bzw. zu bestätigen oder zu dementieren (Akten S. 1626 ff.).

4.3

Dem Gericht liegt der Therapieverlaufsbericht

der PDAG vom 4. Oktober 2024 vor. Das Rückfallrisiko für Sachbeschädigung,

Beschimpfung, Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird im

geschlossenen Setting als aktuell leicht reduziert im Vergleich zur

legalprognostischen Beurteilung gemäss Gutachten von C____ vom 23. Dezember

2022.

beurteilt. In einem offeneren und weniger kontrollierenden Setting wäre

die Wahrscheinlichkeit für Sachbeschädigung, Beschimpfung, Drohung und Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte aufgrund der aktuell fehlenden

Krankheits- und Problemeinsicht, den noch unzureichenden Strategien im Umgang

mit Stress und Konflikten, der noch nicht vertieft stattgefundenen

Auseinandersetzung mit den Taten, erwartetem erneuten Drogenkonsum, einem

Absetzen der antipsychotischen Medikation und daraus resultierend einer Zunahme

der psychotischen Symptomatik aktuell weiterhin deutlich erhöht. Aus Sicht der

PDAG stellt sich beim Patienten eine Massnahmenbedürftigkeit dar und seine dortige

stationäre Behandlung wird als geeignet und zweckmässig erachtet. Es müsse

gemeinsam ein Delinquenzkonzept erarbeitet werden, zudem bestehe medikamentöser

Optimierungsbedarf aufgrund einer weiterhin vorhandenen psychotischen

Symptomatik. Zukünftige Lockerungen der Ausgangsstufen eigneten sich zur

Belastungserprobung aller vorhandener Risikofaktoren. Aus Sicht der PDAG sollte

die Massnahme fortgeführt werden (Akten S. 1616 ff.).

4.4

Mit Ergänzungsgutachten vom 28. Dezember 2024

führte der Gutachter B____ aus, es könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt und unter

den etablierten Behandlungs- und Betreuungsstrukturen in der PDAG-Klinik

Königsfelden zwar eine gewisse Stabilisierung des psychischen

Gesundheitszustandes des Berufungsklägers, jedoch noch keine ausreichende,

nachhaltige und stabile Besserung in den entscheidenden delikt- und

risikorelevanten Störungsbereichen festgestellt werden. Die bis anhin

erreichten Besserungen würden sich durch die Fortführung der stationären

Massnahme im gegenwärtigen Setting nicht nur aufrechterhalten und

konsolidieren, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit noch weiter ausbauen

lassen. Eine weitere Besserung des Gesundheitszustandes könne erreicht werden.

Das Behandlungsziel bestehe neben einer weiteren Besserung des psychischen

Gesundheitszustandes und der Erreichung eines ausreichenden und stabilen

Behandlungsergebnisses in der Schaffung möglichst günstiger Voraussetzungen für

eine Überführung der stationären Behandlung in eine vom Berufungskläger selbst

und seinen Angehörigen in der Türkei mitgetragenen ambulanten Anschlusslösung.

Angesichts der zutage getretenen und auch weiterhin zu erwartenden

Behandlungsschwierigkeiten wie auch im Hinblick auf die Notwendigkeit weiterer

Belastungs- und Lockerungserprobungen und auch des Einbezugs der Angehörigen in

der Türkei erscheine ein Zeithorizont von lediglich zwei Jahren jedoch wenig

realistisch, um das Behandlungsziel zu erreichen, weshalb der Gutachter

empfiehlt, die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für die

Dauer von mindestens drei Jahren anzuordnen. Falls die Massnahme zum

gegenwärtigen Zeitpunkt beendet würde und der Berufungskläger in ähnliche

unstrukturierte und sozial desintegrierte Lebensumstände zurückkehren würde,

wie sie bei ihm im Tatzeitraum bestanden haben, würde sich sein psychischer

Gesundheitszustand mit hoher Wahrscheinlichkeit innert kurzer Zeit erheblich

verschlechtern, verbunden mit einem hohen Risiko eines erneuten schädlichen

Gebrauchs von Suchtmitteln, eines ungünstigen weiteren Krankheitsverlaufs und

damit auch neuerlicher krankheitsbedingter Fehlverhaltensweisen inkl.

einschlägiger strafbarer Handlungen im Spektrum seiner bisherigen Delinquenz.

Hauptzweck der Massnahme müsse sein, ein möglichst stabiles und nachhaltiges

Behandlungsergebnis zu erzielen und den Berufungskläger zu befähigen, selber

Verantwortung für seine psychische Gesundheit, für einen angemessenen Umgang

mit fortbestehenden Krankheitssymptomen und daraus resultierenden Risiken sowie

für eine einsichtsbasierte, eigenmotivierte und verlässliche Kooperation in der

psychiatrischen Behandlung zu übernehmen, damit zu gegebener Zeit seine

Entlassung aus der Massnahme in einen möglichst stabilen und geordneten

sozialen Empfangsraum mit Wohnmöglichkeit und Tagesstruktur bei seiner Familie,

Unterstützung durch seine Angehörigen und einer selbst organisierten ambulanten

psychiatrischen Behandlung erfolgen könne. Aus gutachterlicher Sicht erscheine

es nicht unrealistisch, dass es gelingen könnte, im Verlauf der stationären

Massnahme ein stabiles und nachhaltiges Behandlungsergebnis zu erzielen und

möglichst günstige Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass dieses

Behandlungsergebnis vom Berufungskläger auch nach seiner Rückkehr zu seiner

Familie in die Türkei möglichst aufrechterhalten werden könne, indem er auch

dort nicht nur die langfristig notwendige Suchtmittelabstinenz einhalte,

sondern in eigener Verantwortung Sorge trage für die Fortführung der

notwendigen psychiatrischen Behandlung im ambulanten oder gegebenenfalls auch

stationären Rahmen (Ergänzungsgutachten, Akten S. 1648 ff.).

4.5

Mit Eingabe vom 6. März 2025 beantwortete der

Gutachter die schriftlichen Ergänzungsfragen des Berufungsklägers. Zusätzlich

zu den Ausführungen in seinen Gutachten führte er aus, das im

Ergänzungsgutachten vom 28. Dezember 2024 beschriebene Behandlungsziel, ein

ausreichendes und stabiles Behandlungsergebnis zu erreichen und eine ambulante

Anschlusslösung in seinem Heimatland vorzubereiten, werde sich im stationären

Setting in Königsfelden mit hoher Wahrscheinlichkeit erreichen lassen,

allerdings erscheine zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ungewiss, wie viel Zeit

dafür erforderlich sein werde, da von gutachterlicher Seite schwer abschätzbar

sei, wie der Berufungskläger auf die neuroleptische Medikation und die anderen

störungsspezifischen therapeutischen Interventionen ansprechen werde und sich

dadurch tatsächlich ein zufriedenstellendes und stabiles Behandlungsergebnis

erreichen lassen werde. Die Frage, wie lange es gewöhnlich dauere, bis sich die

therapeutische Wirksamkeit einer Behandlung mit dem Neuroleptikum Clozapin

beurteilen lasse, beantwortete der Gutachter dahingehend, dass sich die

Behandlung des psychischen Störungsbildes einer chronischen paranoiden

Schizophrenie schwierig gestaltet habe, da der Berufungskläger unter

verschiedenen eingesetzten antipsychotischen Medikamenten der ersten Generation

keine ausreichende klinische Besserung gezeigt habe und weiterhin sowohl unter

«Positivsymptomen» als auch unter «Negativsymptomen» der Schizophrenie gelitten

habe, wodurch die medikamentöse Einstellung auf eine wirksame, verträgliche und

nebenwirkungsarme antipsychotische Langzeitmedikation erheblich erschwert

gewesen sei und mehrfache medikamentöse Umstellungen stattgefunden hätten,

zuletzt auf das atypische Neuroleptikum Clozapin. Ein Behandlungsversuch mit

Clozapin sollte über einen Zeitraum von mindestens 8 Wochen erfolgen. Bei

unzureichendem Ansprechen auf Clozapin könne die Kombination mit einem zweiten

Atypikum und/oder eine Augmentation mit Substanzen aus der Gruppe der

Antiepileptika und bei Unverträglichkeit von Clozapin auch eine Kombination

zweier Antipsychotika erwogen werden. Bevor beurteilt werden könne, welche

antipsychotische Medikation sich im konkreten Fall als ausreichend wirksam zur

deutlichen und anhaltenden Besserung der schizophrenen Positiv- und

Negativsymptomatik und zugleich als verträglich und nebenwirkungsarm erweise,

sei in jedem Fall noch eine längere, mindestens mehrmonatige weitere

Behandlungszeit erforderlich. Es werde sicherlich noch eine längere, derzeit

noch nicht genauer abschätzbare Zeit in Anspruch nehmen, bevor das Erreichen

des Behandlungsziels eines zufriedenstellenden und auch unter Belastungs- und

Lockerungserprobungen stabil gebliebenen Behandlungsergebnisses (inkl.

Aufrechterhaltung einer Abstinenz von Suchtmitteln) festgestellt werden könne

und eine Überstellung des Berufungsklägers in eine geeignete (noch konkret

unter Einbezug seiner Angehörigen in der Türkei vorzubereitende)

Anschlusslösung mit ambulanter psychiatrischer Weiterbehandlung vertretbar

erscheine. Aufgrund der Vielzahl von derzeit nur schwer einschätzbaren

Variablen, welche den weiteren Krankheits- und Behandlungsverlauf wie auch die

zukünftigen konkreten Lebensumstände beeinflussten, könne derzeit keine sichere

erfolgversprechende Prognose ‒ mit der Erwartung, dass sich das bis zum

Zeitpunkt der Entlassung des Berufungsklägers aus der stationären Massnahme

erzielte Behandlungsergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nach seiner

Rückkehr in sein Heimatland aufrechterhalten lasse ‒ gestellt werden

(Akten S. 1669 ff.).

4.6

Im Plädoyer hat der Verteidiger geäussert, es

sei unbestritten, dass beim Beschuldigten eine schwere psychische Störung

bestehe und die begangenen Delikte mit dieser in einem Zusammenhang stünden.

Bestritten werde hingegen die Geeignetheit dieser Massnahme. So sei

insbesondere erforderlich, dass ein Behandlungsziel bestehe, welches erreicht

werden könne, und die Massnahme mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dazu

führe, dass nach Beendigung der stationären Massnahme die Gefahr weiterer mit

der psychischen Störung im Zusammenhang stehender Straftaten deutlich

verringert werde. Eine lediglich vage, theoretische Erfolgsaussicht genüge für

die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Gemäss den Gutachten von C____

und B____ stehe fest, dass eine psychische Erkrankung ohne hinreichende

Wahrscheinlichkeit für eine Heilung bestehe. Entsprechend sei eine Heilung im

Rahmen der stationären Massnahme und eine damit einhergehende Besserung der

Legalprognose nicht zu erwarten. B____ habe im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens

vom 19. September 2023 und im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung eine

stationäre Massnahme als geeignet bezeichnet, weil er dadurch eine Stärkung der

Krankheitseinsicht und eine Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes

erwarte. Er habe jedoch im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung

unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass dieses Behandlungsziel nur zu

erreichen sei, wenn nach dem stationären Aufenthalt ein ambulantes Setting mit

Nachsorgebehandlung und fürsorgerischen Betreuungsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen

zivilrechtlichen Massnahme aufgegleist werde, weil ein chronisches Bild einer

Schizophrenie vorliege, bei welcher eine Symptomfreiheit nicht zu erwarten sei.

Es stehe fest, dass für den Berufungskläger im Anschluss an

die stationäre Massnahme behördlich keine Betreuungsmassnahmen und

fürsorgerische Massnahmen aufgegleist werden könnten, weil er das Land

unmittelbar nach Beendigung der stationären Massnahme verlassen müsse. Im

Widerspruch zum Gutachten vom 19. September 2023 und den Ausführungen

anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung habe sich der Gutachter in seinen

Ergänzungen vom 28. Dezember 2024 dafür ausgesprochen, dass das Behandlungsziel

der stationären Massnahme auch erreicht werden könne, wenn der Berufungskläger

nach Beendigung der Massnahme in die Türkei zurückkehren müsse. Dies begründe

er damit, dass er von einer Überführung der stationären Massnahme in eine

ambulante Anschlusslösung in der Türkei ausgehe, welche von den Angehörigen in

der Türkei mitgetragen werde. Sodann solle es Sinn ergeben, mit der stationären

Massnahme die Voraussetzungen zu schaffen, dass eine eigenmotivierte und

einsichtsbasierte ambulante psychiatrische Nachsorgebehandlung in der Türkei

erfolgen könne. Wenn Sinn und Zweck der Massnahme und damit deren Erfolg aber

davon abhänge, ob sich der Berufungskläger aus eigener Initiative um eine

Anschlusslösung der Behandlung in der Türkei kümmere, verlasse sich der

Gutachter für die Erfolgsaussicht der Massnahme auf eine rein spekulative

Annahme. Wenn sich diese Spekulation nicht realisiere, bleibe die stationäre

Massnahme nutzlos, weil der Berufungskläger bei Entlassung ohne Anschlusslösung

in seinem Heimatland mit höchster Wahrscheinlichkeit wieder rasch in den gleichen

Gesundheitszustand zurückfalle, in welchem er vor der Haft gewesen sei, womit

das Behandlungsziel der Massnahme nach Art. 59 StGB seiner Erfolgsaussichten

beraubt sei. Der Gutachter habe denn auch bei seiner Antwort auf Frage 8 in der

Ergänzung vom 28. Dezember 2024 sowie in der Antwort 6 der Ergänzung vom 6.

März 2025 eingeräumt, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine

erfolgsversprechende Prognose für die stationäre Massnahme stellen könne, wenn

der Berufungskläger nach seiner Entlassung in die Türkei zurückkehren würde.

Damit fehle eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Massnahme.

Dies gelte gemäss der Antwort zu Frage 6 in der Ergänzung vom 6. März 2025

offensichtlich selbst dann, wenn eine Anschlusslösung mit ambulanter psychiatrischer

Weiterbehandlung in der Türkei aufgegleist werden würde. Die stationäre

Massnahme sei folglich als ungeeignet und nicht erfolgversprechend aufzuheben.

Die laufende Massnahme raube dem Berufungskläger nur Lebenszeit und verursache

der Schweiz unnötige Kosten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ändere sich

bezüglich der Rückfallgefahr nach Entlassung aus der stationären Massnahme

nichts, was Ausfluss der Erkrankung sei, bei welcher sich zwar mit starken

Medikamenten Symptome unterdrücken liessen, jedoch der Krankheitszustand als

solcher chronisch bleibe (Plädoyer, Akten S. 1707 ff.). Im gesprochenen Wort

äusserte der Verteidiger, das a und o sei die konsequente Einnahme der

Medikamente. Wenn man sie absetze, bestehe die Gefahr einer psychotischen Krise.

Das in der Therapie Erlernte nütze in einer solchen Phase nichts (Akten S.

1727.1).

4.7

Die Staatsanwaltschaft hat im Plädoyer

ausgeführt, B____ zeige unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände einen

klaren und gangbaren Weg auf und die Stawa erachtet die von der Vorinstanz

ausgesprochene Massnahme gestützt auf die ergänzenden Berichte und Ausführungen

des Gutachters nach wie vor als angezeigt, wobei der Empfehlung des Gutachters

bezüglich der Dauer zu folgen sei. Aus den dargelegten Gründen seien die in der

Berufungsbegründung des Verteidigers enthaltenen Vorbringen aus Sicht der

Staatsanwaltschaft nicht geeignet, eine Abänderung des erstinstanzlichen

Urteils zu rechtfertigen (Akten S. 1706).

4.8

Zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

hat der Verteidiger ausgeführt, soweit die Staatsanwaltschaft den Antrag

stelle, es sei eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, sei darauf

hinzuweisen, dass dies das Strafgericht bereits getan habe. Gemäss

Anschlussberufungserklärung sei nicht angefochten worden, dass das Strafgericht

die Dauer der stationären Massnahme auf zwei Jahre begrenzt habe. Entsprechend

sei auf das Begehren, die Dauer zu verlängern, mangels entsprechender

Anschlussberufungserklärung nicht einzutreten (Akten S. 1712).

4.9

Erwägungen zur Massnahme

4.9.1

Dass der Berufungskläger an einer schweren

psychischen Störung leidet, die mit der zu beurteilenden Delinquenz im

Zusammenhang steht, ist unbestritten. Er leidet unter einer langjährigen

chronischen paranoiden Schizophrenie sowie einer ebenfalls langjährigen

Suchtmittelproblematik mit Abhängigkeit von Kokain und mindestens

gewohnheitsmässigem schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis. Die

Tauglichkeit der vorinstanzlich ausgesprochenen stationären Therapie nach Art.

59.

StGB wurde von Seiten des Berufungsklägers nicht per se bestritten, sondern

einzig aufgrund des Umstands, dass er die Schweiz im Anschluss zu verlassen hat.

Das Behandlungsziel könne jedoch nach den ursprünglichen Ausführungen des

Gutachters nur erreicht werden könne, wenn nach der stationären Massnahme ein

ambulantes Setting mit Nachsorgebehandlung und fürsorgerischen

Betreuungsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen zivilrechtlichen Massnahme

gewährleistet sei.

Aus den Ausführungen des Gutachters in seinem

Ergänzungsgutachten vom 28. Dezember 2024 und der schriftlichen

Fragebeantwortung vom 6. März 2025 erhellt, dass mit der begonnen stationären

Therapie eine taugliche Massnahme zur Verfügung steht, um das in Art. 59 Abs. 1

lit b formulierte Ziel, der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Taten zu begegnen, erreicht werden kann, auch wenn der

Berufungskläger die Schweiz im Anschluss verlassen muss und fortan in der

Türkei leben wird. Ziel der Massnahme ist vorliegend nicht die Heilung der

diagnostizierten Störung, sondern ein möglichst stabiles und nachhaltiges

Behandlungsergebnis. Der Berufungskläger soll selber Verantwortung für seine

psychische Gesundheit, für einen angemessenen Umgang mit fortbestehenden

Krankheitssymptomen und daraus resultierenden Risiken sowie für eine

einsichtsbasierte, eigenmotivierte und verlässliche Kooperation in der

psychiatrischen Behandlung inklusive Suchtmittelabstinenz übernehmen, um mit

Unterstützung seiner Familie in der Türkei leben zu können.

Es trifft zu, dass der Straf- und Massnahmenvollzug nach seiner

Ausreise in die Türkei keinerlei Einfluss mehr auf das dortige Setting nehmen

kann und dies eine besondere Schwierigkeit darstellt. Allerdings ist nicht

ersichtlich, weshalb vom Berufungskläger nicht erwartet werden kann, dass er

sich für eine tragfähige Anschlusslösung einsetzt, liegt dies doch sowohl in

seinem eigenen Interesse als auch in jenem seiner Familie in der Türkei. Es ist

auch lediglich eine Behauptung der Verteidigung, dass der Berufungskläger

dereinst ohne jede Vorbereitung in die Türkei ausreisen wird. Der Gutachter hat

dazu mehrfach und auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, die

Familie des Berufungsklägers erfülle einige Funktionen eines Wohnheims für

psychisch Kranke. Man müsse die Angehörigen aber unterstützen mit Gesprächen,

weil die Bewältigung nicht einfach sei. Man sollte sie vorgängig in die Schweiz

lassen oder zumindest mit ihnen telefonieren, damit sie zur häuslichen Pflege

und Betreuung befähigt würden (Akten S. 1726). Den Aussagen des

Berufungsklägers selbst ist denn auch zu entnehmen, dass er sich bereits mit

dem in der Türkei zu etablierenden Setting befasst. So hat er gesagt, sein

Bruder habe seinem Anwalt bereits mitgeteilt, wo er eine Therapie machen könnte

(Akten S. 1722) und seine Eltern hätten ein Zimmer für ihn vorbereitet (Akten

S. 1721). Dass der Erfolg der Anschlusslösung in der Türkei zu einem grossen

Teil von der Bereitschaft des Berufungsklägers abhängt, ist nicht von der Hand

zu weisen, dies träfe indes auch auf jede andere Anschlusslösung zu, ob

behördlich organisiert oder nicht und ob in der Schweiz oder in der Türkei.

Die derzeit eingesetzten Medikamente sind gemäss Gutachter

auch im Grossraum Istanbul erhältlich, wo der Berufungskläger leben wird (Prot.

Berufungsverhandlung, Akten S. 1724). Nicht zu folgen ist der Argumentation der

Verteidigung, dass beim akuten auftreten psychotischen Krise die therapeutisch

erlernten Strategien ohnehin nicht angewandt werden könnten und der Erfolg

mithin einzig an der Einnahme der Medikamente hänge. Wie der Gutachter

nachvollziehbar erläutert hat, greifen die erlernten Strategien idealerweise,

bevor es zu einer solchen Krise kommt und führen dazu, dass der Betroffene die

Anzeichen einer sich anbahnenden Verschlechterung erkennt und er selbst (oder

sein vorbereitetes Umfeld) sich professionelle Hilfe holen kann. Auch die

zwingend erforderliche verlässliche Einnahme der Medikamente erfordert eine

echte Krankheitseinsicht und die Überzeugung, dass es die gut eingestellte

Medikation ist, welche ein hohes Funktionsniveau ermöglicht. Anderenfalls droht

das rasche Unverständnis darüber, wozu die Medikamente notwendig sind ‒

zumal, wenn diese unerwünschte Nebenwirkungen mit sich bringen sollten ‒

und deren Absetzung mit der Folge, dass die dann unbehandelte Erkrankung erneut

zum Durchbruch gelangt. Dem Einwand der Verteidigung ist somit zu entgegnen,

dass das in der laufenden Massnahme Erlernte unerlässliche Voraussetzung dafür

sein wird, dass nach der Ausreise in die Türkei auf eine dauerhafte

Medikamentencompliance, ein frühes Erkennen einer Verschlechterung des

gesundheitlichen Zustands und eine freiwillige Zusammenarbeit mit Fachpersonen

vertraut werden kann.

Es ist nach dem Gesagten der gutachterlichen Empfehlung zu

folgen und eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.

4.9.2

Es stellt sich sodann die Frage nach der Dauer

der Massnahme. Der Verteidigung ist nicht zu folgen, wenn sie die Ansicht

vertritt, dem Gericht sei es mangels entsprechenden Antrags der

Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren nicht möglich eine höhere

Massnahmendauer als die von der Vorinstanz bemessenen zwei Jahre anzuordnen.

Zum einen lautet der Antrag der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung

nicht auf die Anordnung einer zweijährigen Massnahme, sondern «es sei eine

Massnahme gestützt auf Art. 59 StGB anzuordnen», was gemäss Absatz 4 der

zitierten Bestimmung das Aussprechen von Massnahmen bis zu fünf Jahren Dauer

ermöglicht. Zum andern gilt im Bereich der Massnahmen ohnehin nicht das Verbot

der reformatio in peius ‒ so könnte gar eine ambulante Massnahme in eine

stationäre Massnahme umgewandelt werden, ohne dass dies gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Verbot der reformatio in peius

zuwiderlaufen würde. Dies, da es im objektiven Interesse des Betroffenen liege,

mit seiner psychischen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden

(BGE 144 IV 113 E. 4.3).

Der Gutachter hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 28.

Dezember 2024 ausgeführt, angesichts der im bisherigen 10-monatigen Verlauf der

stationären Massnahme in der PDAG-Klinik Königsfelden zutage getretenen (und

auch weiterhin zu erwartenden) Behandlungsschwierigkeiten wie auch im Hinblick

auf die Notwendigkeit weiterer Belastungs- und Lockerungserprobungen und auch

des Einbezugs der Angehörigen in der Türkei (gegebenenfalls telefonisch mit

Dolmetscherhilfe) erscheine ein Zeithorizont von lediglich zwei Jahren, wenig

realistisch, um das Behandlungsziel zu erreichen. Es werde deshalb empfohlen,

die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für die Dauer von

mindestens drei Jahren anzuordnen (Akten S. 1657). In der Berufungsverhandlung

bekräftigte der Gutachter seine Ansicht, dass die Massnahme für mindestens drei

Jahre anzuordnen sei. Der Bericht aus Königsfelden zeige, dass es Jahre gehen

könne, bis ein therapeutisches Arbeitsbündnis bestehe ‒ im Gutachten habe

er sich ursprünglich gar für 5 Jahre ausgesprochen (Akten S. 1725).

Das Gericht erachtet die gutachterlichen Ausführungen auch zur

Dauer der Massnahme für überzeugend, und es ist somit eine stationäre

psychiatrische Behandlung für die Dauer von 3 Jahren anzuordnen.

5.

Landesverweisung

5.1

Die Vorinstanz hat auf das Aussprechen einer

Landesverweisung verzichtet und dies damit begründet, dass es sich bei den

ergangenen Schuldsprüchen nicht um Katalogstraftaten im Sinne von Art. 66a Abs.

1.

des Strafgesetzbuches handle, womit nur eine fakultative Landesverweisung in

Frage käme. Eine solche erscheine jedoch nicht angezeigt, da das deliktische

Verhalten des Berufungsklägers in erster Linie auf seine schwere psychische

Erkrankung zurückzuführen und entsprechend von ihm selbst nur bedingt steuerbar

sei. Ausserdem bestehe bereits eine rechtskräftige ausländerrechtliche

Wegweisung, weshalb er das Land nach Verbüssung der Strafe bzw. nach Abschluss

der Massnahme ohnehin verlassen müsse. Es bestehe kein Anlass, dem Beurteilten

eine künftige Rückkehr in die Schweiz durch eine Landesverweisung gänzlich zu

verunmöglichen.

5.2

Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer

Anschlussberufung eine Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b

StGB beantragt, welcher im Deliktskatalog der obligatorischen Landesverweisung

die schwere Körperverletzung aufführt. Im Plädoyer hat sie ergänzt, falls das

Gericht im Anklagepunkt 11 dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht folgen

sollte, werde eventualiter die Anordnung der fakultativen Landesverweisung

beantragt, da aus ihrer Sicht nicht von einem Härtefall auszugehen sei und

zudem ein grosses öffentliches Interesse an einer Landesverweisung bestehe.

5.3

Die Verteidigung hat hierzu geäussert, es sei

vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu

verweisen, welches den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der

fakultativen Landesverweisung mit nachvollziehbarer Begründung abgewiesen habe.

5.4

Mangels Schuldspruchs betreffend die Anklage

wegen versuchter schwerer Körperverletzung liegt keine Katalogstraftat der

obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB vor. Eine fakultative

Landesverweisung ist nicht auszusprechen, da die begangenen Straftaten nicht

sonderlich schwer wiegen und diese in engem Zusammenhang mit der psychischen

Störung des Berufungsklägers stehen. Die angeordnete stationäre Massnahme hat zudem

zum Ziel, die Legalprognose entscheidend zu verbessern. Der Berufungskläger

wird die Schweiz nach Beendigung der stationären Massnahme verlassen müssen,

jedoch lebt seine 13-jährige Tochter inzwischen wieder in der Schweiz und eine

Landesverweisung würde es ihm verunmöglichen, sie hier zu besuchen. Seine

Interessen überwiegen die Interessen der Allgemeinheit an einer

Landesverweisung somit deutlich, und es ist somit auf eine fakultative

Landesverweisung zu verzichten.

6.

Kosten

6.1

Die Vorinstanz hat berücksichtigt, dass

aufgrund der diversen Freisprüche und der stark eingeschränkten Schuldfähigkeit

des Beschuldigten die von ihm zu tragenden Kosten erheblich zu reduzieren

seien. Es erscheine angemessen, ihm mit CHF 5'000.‒ gut ein Sechstel

der gesamten Verfahrenskosten von CHF 29’451.55 aufzuerlegen. Die restlichen

CHF 24’451.55 wurden der Strafgerichtskasse auferlegt. Auch die Urteilsgebühr

wurde mit CHF 2’500.‒ auf rund ein Sechstel reduziert. Diese erstinstanzliche

Verlegung der Kosten wird unverändert beibehalten.

Der Rückforderungsvorbehalt des Verteidigungshonorars ist ebenfalls

auf 15 Prozent zu beschränken.

6.2

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine

Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in

welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März

2021.

E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von

Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] zu bemessen.

Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinem Antrag auf

Aufhebung der Massnahme unterlegen. Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich der

beantragten weiteren Schuldsprüche teilweise obsiegt. Es rechtfertigt sich

Dispositiv

demnach die Auferlegung einer um 25% reduzierten Urteilsgebühr von CHF

1’500.‒. Hingegen hat der Berufungskläger die zusätzlichen Kosten für den

Aufwand des Gutachters von insgesamt CHF ’530.‒ vollumfänglich zu

tragen.

6.3 Der amtliche Verteidiger ist für seinen

Aufwand gemäss eingereichter Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen,

wobei die Berufungsverhandlung mit zusätzlichen 3,5 Stunden Aufwand zu vergüten

ist. Der Berufungskläger hat diese Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang im

Umfang von 75 Prozent (CHF 4’063.95) zurückzuerstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts

vom 11. März 2024 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung

(AS Ziff. 8; Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung, Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte sowie Diensterschwerung (AS Ziff. 9; Art. 177 Abs. 1

und 285 Ziff. 1 StGB, §4 UeStG BS) und Drohung (AS Ziff. 11; Art. 180 Abs.

1 StGB);

- Freisprüche vom Vorwurf

der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. 10) und der versuchten

Erpressung, ev. versuchten Nötigung (Ziff. 11);

- Einstellung des Verfahrens betreffend

Diensterschwerung (Ziff. 2) und mehrfachen geringfügigen Betrugs, ev.

mehrfacher geringfügiger Zechprellerei (Ziff. 10);

- Verurteilung zu

CHF 3’146.40 Schadenersatz an die […], die Verweisung der

Schadenersatzforderung des […] von CHF 140.‒ auf den Zivilweg und die

Abweisung der Schadenersatzforderung von […] im Betrag von CHF 3’000.‒;

- Verfügungen über die

beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).

Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. Die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüchen der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte (Anklageschrift Ziff. 1, 2, 7), der Hinderung einer Amtshandlung (AS

Ziff. 1), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 3), der mehrfachen

Sachbeschädigung (AS Ziff. 4), der Beschimpfung, Diensterschwerung und

Ruhestörung (AS Ziff. 5) sowie der Beschimpfung und Tätlichkeiten (AS Ziff. 6

schuldig erklärt.

Er wird vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (AS

Ziff. 8) und der versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 11)

freigesprochen.

Der Widerruf der am 28. März 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt

ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 2 Jahre, kann gemäss

Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden.

A____ wird verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe

von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–

(ev. 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), unter Einrechnung der Untersuchungs-

und Sicherheitshaft vom 21. März bis zum 4. Juli 2023,

in Anwendung von Art. 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1 und

286 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes und § 4 und

5 lit. a des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs.

1, 51 und 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und

eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von 3 Jahren

angeordnet (unter Einrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs seit dem

5. Juli 2023), in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Auf das Aussprechen einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB

wird verzichtet.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 5’000.– und eine

Urteilsgebühr von CHF 2’500.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 5’530.‒ sowie eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im

Umfang von 15% (CHF 2’039.10) der Verteidigungskosten vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar

von CHF 4’800.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 212.60 zuzüglich 8,1%

MWST von insgesamt CHF 406.‒, insgesamt also CHF 5’418.60 ausgerichtet.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 %

(CHF 4’063.95) der zweitinstanzlichen Verteidigungskosten vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft:

-

Privatklägerschaft (nur Dispositiv)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Gutachter C____ und B____

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-

Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.