SB.2024.65
versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Diensterschwerung, Ruhestörung, Tätlichkeiten sowie stationäre Massnahme und Landesverweisung (BGer 6B_529/2025)
20. März 2025Deutsch50 min
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches freigesprochen. Weiter wurde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.65
URTEIL
vom 20.
März 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
(Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, MLaw Anja Dillena
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
c/o Psychiatrische Dienste
Aargau,
Königsfelderstrasse 1,
5210 Windisch
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung und Anschlussberufung
gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 11. März
2024 (SG.2023.241)
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung, Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte,
Hinderung einer Amtshandlung,
Widerhandlung gegen das Waffengesetz,
Sachbeschädigung,
Beschimpfung, Diensterschwerung,
Ruhestörung, Tätlichkeiten sowie
stationäre Massnahme und
Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. März 2024 wurde A____
der Sachbeschädigung (Ziff. 8), der mehrfachen Beschimpfung (Ziff. 9), der
Drohung (Ziff. 11), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 9)
sowie der Diensterschwerung (Ziff. 9) schuldig erklärt und verurteilt zu 9
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 21.
März 2023 sowie des vorzeitigen Massnahmenvollzugs seit dem 5. Juli 2023, zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.‒ sowie zu einer Busse
von CHF 100.‒ (ev. 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde von der Anklage
der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 1, 2, 7),
der Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 1), der Diensterschwerung
(Ziff. 5), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. 3), der
mehrfachen Sachbeschädigung (Ziff. 4), der Ruhestörung (Ziff. 5), der
mehrfachen Beschimpfung (Ziff. 5 und 6) sowie der Tätlichkeiten (Ziff. 6)
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches freigesprochen. Weiter wurde
er von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 8), der Nötigung
(Ziff. 10) sowie der versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten
Erpressung (Ziff. 11) freigesprochen. Im Anklagepunkt Ziff. 2 wurde das
Verfahren betreffend Diensterschwerung zufolge Verjährung eingestellt. Im
Anklagepunkt Ziff. 10 (mehrfacher geringfügiger Betrug, eventualiter mehrfache
geringfügige Zechprellerei) wurde das Verfahren zufolge Fehlens eines
Strafantrags eingestellt. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde
verzichtet. Die am 28. März 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 17. Juni bis 20. Juli 2015 (33 Tage), Probezeit 2 Jahre,
wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht
vollziehbar erklärt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde
aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von 2
Jahren angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches. Der Beurteilte wurde zu Schadenersatz im Betrag von CHF
3’146.40 an die […] verurteilt. Die Schadenersatzforderung von [...] im Betrage
von CHF 140.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die
Schadenersatzforderung von [...] im Betrag von CHF 3’000.‒ wurde
abgewiesen. Es wurde verfügt, die sichergestellten Messer (Verz. 158 291 und
157 262), der Schraubenzieher und die Schere (Verz. 155 156) sowie das
Staubsaugerrohr (Verz. 158 273) seien einzuziehen und zu vernichten.
Die Akten-CDs mit den Krankengeschichten von [...] (Verz. 154 696) und von A____
(Verz. 155 154) sowie die Röntgenbilder von A____ (Verz. 155 154) wurden bei
den Akten belassen. Dem Beurteilten wurden reduzierte Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 5’000.‒ sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF
2’500.‒ auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 24’451.55 wurden zu Lasten der
Strafgerichtskasse verlegt. Der Verteidiger, […], wurde aus der
Strafgerichtskasse entschädigt unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte am 22. Juli 2024
Berufung erklärt. Angefochten wird einzig die Anordnung der stationären
psychiatrischen Behandlung.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung vom
14. August 2024, in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sei der
Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der
Hinderung einer Amtshandlung (Anklageziffer 1), der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte (AZ 2), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AZ 3),
der mehrfachen Sachbeschädigung (AZ 4), der Beschimpfung,
Diensterschwerung und Ruhestörung (AZ 5), der Beschimpfung und Tätlichkeiten
(AZ 6), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte(AZ 7), der
Sachbeschädigung und Hinderung einer Amtshandlung (AZ 8) sowie der versuchten
schweren Körperverletzung und Drohung (AZ 11) schuldig zu sprechen und zu einer
Freiheitstrafe von 19 Monaten, einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF
10.‒ sowie zu einer Busse von CHF 300.‒ zu verurteilen. Es seien
eine Landesverweisung gestützt auf 66a Abs. 1 lit. b StGB und eine Massnahme
gestützt auf Art. 59 StGB anzuordnen.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. September 2024
wurde bei der Klinik für forensische Psychiatrie in Windisch ein Therapieverlaufsbericht
eingeholt. Am 21. Oktober 2024 wurde B____ beauftragt, ein Ergänzungsgutachten
zu seinem Gutachten vom 19. September 2023 einzureichen. Das
Ergänzungsgutachten datiert vom 28. Dezember 2024. Der Gutachter wurde zur
Berufungsverhandlung geladen und den Parteien Gelegenheit gegeben, vorab
Ergänzungsfragen zum Gutachten einzureichen. Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 20. März 2025 wurden der Berufungskläger und der
Gutachter befragt. Anschliessend gelangten die Staatsanwältin und der Verteidiger
zum Vortrag.
Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich auf den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3
lit. b in Verbindung mit Art. 381 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die
Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in
Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden. Auf die Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Von keiner Seite angefochten worden und damit
bereits rechtskräftig sind die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (Ziff. 8),
mehrfacher Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie
Diensterschwerung (Ziff. 9) und Drohung (Ziff. 11). Ebenfalls rechtskräftig sind
die Freisprüche vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. 10)
und der versuchten Erpressung (Ziff. 11) und die Verfahrenseinstellungen
betreffend Diensterschwerung (Ziff. 2) und mehrfachen geringfügigen Betrugs,
ev. mehrfache geringfügige Zechprellerei (Ziff. 10). Ebenfalls
rechtskräftig ist die Verurteilung zu CHF 3’146.40 Schadenersatz an die […],
die Verweisung der Schadenersatzforderung des [...] von CHF 140.‒ auf den
Zivilweg und die Abweisung der Schadenersatzforderung von [...] im Betrag von
CHF 3’000.‒. Rechtskräftig geworden sind zudem die Verfügungen über die
beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
Angefochtene Freisprüche und Einstellungen
2.1
Während der Berufungskläger die
vorinstanzlichen Schuldsprüche akzeptiert hat, richtet sich die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen eine Vielzahl von Freisprüchen
und Verfahrenseinstellungen, welche nachfolgend zu überprüfen sind:
2.2
Frage der Schuldfähigkeit betreffend die
Sachverhalte 1 bis 7
2.2.1
Der Berufungskläger wurde im Vorverfahren
zunächst durch C____ und später ergänzend durch B____ psychiatrisch
begutachtet, wobei sich beide Gutachter zur Schuldfähigkeit bei der Begehung
der in den Anklagepunkten 1 bis 7 geschilderten Straftaten geäussert haben und
dabei zu verschiedenen Schlüssen gelangt sind. Die Vorinstanz hat dazu erwogen,
es stellt sich die Frage, wie mit den sich widersprechenden Gutachten umzugehen
sei, welche beide durch qualifizierte Fachpersonen lege artis erstellt worden
seien. Sowohl die Herleitungen als auch die Schlussfolgerungen der beiden
Gutachter seien einlässlich und verständlich begründet, womit kein Anlass
bestehe, die beiden Gutachten oder eines von ihnen per se aus dem Recht zu
weisen. Die beiden Gutachten stimmten denn auch über weite Strecken überein. So
diagnostizieren beide Gutachter dem Beschuldigten eine (chronische) paranoide
Schizophrenie sowie Störungen durch den Konsum von Kokain, THC und Alkohol. Die
Gutachter seien sich sodann einig, dass der Ausprägungsgrad der Störung
verglichen mit anderen Personen, die an einer schizophrenen Störung leiden, als
mittelschwer bis schwer zu qualifizieren sei. Eine signifikante Abweichung
bestehe hingegen in Bezug auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit. Gemäss C____
bestehen in allen von ihm beurteilten Fällen entweder aufgrund von vermehrtem
Konsum von Betäubungsmitteln und/oder Alkohol respektive aufgrund von (oftmals
durch den Substanzkonsum exazerbiertem) psychotischem Erleben klare Hinweise
auf eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit, so dass aus gutachterlicher Sicht von
einer vollkommen aufgehobenen Schuldfähigkeit in allen von ihm beurteilten
Tatzeiträumen auszugehen sei. Demgegenüber erachtet B____ die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
in diesem Zeitraum lediglich als schwergradig beeinträchtigt (Gutachten C____,
Akten S. 94 f; Gutachten B____, Akten S. 117.89 ff.).
Die Vorinstanz konstatiert, obschon diese unterschiedlichen
Einschätzungen in rechtlicher Hinsicht von grosser Bedeutung seien, lasse sich
aus der Formulierung im Gutachten von B____ erahnen und sei von diesem auch in
der Hauptverhandlung bestätigt worden, dass die Differenz zwischen schwergradig
eingeschränkter und vollständig aufgehobener Schuldfähigkeit nicht sehr gross
sei. Der Gutachter führe aus, dass in Bedrängnissituationen zwar die
Verhaltens- und Handlungsspielräume des Berufungsklägers deutlich zusammenschmelzen
würden, jedoch blieben ihm noch ‒ wenn auch kaum ‒ sozialadäquate,
normgerechte Verhaltensmöglichkeiten übrig, die er noch ein Stück weit
gestalten könne. Daraus leite B____ ab, dass es «nicht dem Prototyp einer
vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit» entspreche, da nicht bewiesen sei,
dass der Berufungskläger nur so habe handeln können. Auch aus dieser
Formulierung zeige sich, dass es in der Abgrenzung um Nuancen gehe. B____ halte
die Annahme von C____, die Schuldfähigkeit sei ganz aufgehoben gewesen, denn
auch für vertretbar. Es sei auch zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung der Gutachter bei der Beurteilung des Grades der Verminderung
der Schuldfähigkeit von einem grossen und auch subjektiven Ermessen Gebrauch
mache. Da es sich beim Gutachten von B____ nicht um ein Obergutachten handle,
sich die Schlussfolgerungen im Gutachten von C____ nach dem Gesagten weder in
sich noch im Vergleich zum Gutachten von B____ als falsch oder nicht
nachvollziehbar erwiesen und ausserdem differenziert und nachvollziehbar
begründet worden seien, erscheine es angezeigt, jeweils auf dasjenige Gutachten
abzustellen, auf das sich der ursprüngliche Begutachtungsauftrag bezogen habe.
Demzufolge sei in Bezug auf die Anklagepunkte 1 bis 7 dem Gutachten von C____
folgend von einer vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen. In Bezug
auf die Anklagepunkte 8 bis 11 sei gestützt auf das Gutachten von B____ von
einer grundsätzlich erhaltenen, wenn auch in unterschiedlichem Masse
eingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen.
2.2.2
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer
Anschlussberufung, es sei dem Gutachter B____ folgend und vom Gutachten von C____
abweichend auch für die Anklageziffern 1 bis 7 nicht von einer aufgehobenen
Schuldfähigkeit auszugehen. Ein überzeugendes Gutachten zur Schuldfähigkeit
zeichne sich auch dadurch aus, dass nicht nur auf Psychopathologie und
Verhaltensabnormität abgestellt werde, sondern dass für den fraglichen Zeitraum
auch herausgearbeitet werde, welche Fähigkeiten dem Beschuldigten noch zur
Verfügung gestanden hätten. Diesem Erfordernis werde das Gutachten von B____ im
Unterschied zu jenem von C____ gerecht ‒ letztgenanntes widme sich diesem
Aspekt nicht ansatzweise, und das Gutachten von B____ sei deshalb qualitativ
höher zu werten. Hinzu komme, dass sich die Ausführungen des Gutachters B____
sehr gut mit den diversen konkreten Feststellungen der zur Tatzeit am Tatort
mit dem Beschuldigten befassten Polizeibeamten [...], [...] und [...]
vereinbaren liessen, die den Beschuldigten zur Tatzeit als «zugänglich»,
«zurechnungsfähig» und einen «klaren Eindruck» machend beschrieben hätten.
Diese die Einschätzung B____s untermauernden Umstände ignoriere die Vorinstanz
vollumfänglich. Die Vorinstanz führe an, dass B____ in seinem Gutachten über
den Auftrag hinausgegangen sei und kein Obergutachten erstellt habe. Auch
dieses Argument sei jedoch nicht geeignet, dem Gutachten C____ hinsichtlich der
Anklagepunkte 1-7 den Vorrang vor dem qualitativ offenkundig höherstehenden
Gutachten B____ zu geben. Auch stehe ausser Frage, dass der Gutachter, der nach
einer einstündigen Exploration mangels Kooperation des zu Begutachtenden auf
die geplanten weiteren Explorationstermine verzichten und sich notgedrungen auf
die Akten beziehen müsse, nicht über den selben Wissensstand verfüge wie
derjenige Gutachter, der sich für seine Anamnese auf mehrere
Explorationstermine und einen persönlichen Kontakt von rund dreieinhalb Stunden
abstützen könne. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände habe die Vorinstanz
dem Gutachten C____ zu Unrecht den Vorzug gegeben und hätte stattdessen auch
hinsichtlich der Anklagepunkte 1-7 auf das Gutachten B____ abstellen sollen
(Plädoyer, Akten S. 1703 f.).
2.2.3
Der Berufungskläger entgegnet, wegen
vollständig aufgehobener Schuldfähigkeit habe in den Fällen 1-7 ein Freispruch
zu ergehen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei die vorinstanzliche
Würdigung nicht zu beanstanden. Es gebe keinen Anlass, vom Gutachten von C____
abzuweichen. Zudem gelte, dass selbst dann, wenn Zweifel an der Schuldfähigkeit
bestehen sollten und sich nicht gänzlich ausschliessen lasse, dass der Täter
zur Tatzeit nicht gänzlich schuldunfähig war, nach dem Grundsatz in dubio pro
reo ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit zu ergehen habe. Das Verhalten der
Stawa sei zudem widersprüchlich. Sie habe zum ersten Gutachten kein
Obergutachten in Auftrag gegeben, lediglich ein Ergänzungsgutachten. Nun wolle
sie einfach das ungünstigere Gutachten annehmen. Selbst B____ habe gesagt, was C____
zur Schuldfähigkeit ausführe, sei vertretbar (Plädoyer, Akten S. 1711, 1727.1).
2.2.4
Es stellt sich auch dem Berufungsgericht die
Frage, wie mit den sich widersprechenden Gutachten zu verfahren ist. Dem
Gericht liegen zwei gleichrangige Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit
betreffend die ersten sieben Anklageziffern vor, die zu unterschiedlichen
Ergebnissen gelangen. Bei dieser Konstellation besteht ‒ wie von Seiten
der Verteidigung bereits vor erster Instanz angesprochen ‒ die
Möglichkeit der Klärung durch ein Obergutachten. Allerdings ist ein solches
gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024
E. 5.4.3) nicht unbedingt erforderlich: Widersprechen sich zwei Gutachten,
führt dies nicht zwingend zur Notwendigkeit eines Obergutachtens. Widersprechen
sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht vielmehr in freier Würdigung
der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist, wobei es
nur an die Schranken des Willkürverbots gebunden ist (vgl. BGE 144 IV 345 E.
2.2.3.1, 107 IV 7 E. 5; Urteile 6B_162/2024 vom 16. Juli 2024 E. 5.1.2 f.;
7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.3; 6B_154/2021 vom 17. November 2021 E.
1.7.1). Die Lösung der Vorinstanz, welche beide Gutachten zur Anwendung bringt,
überzeugt nach dem Gesagten nicht. Auch die Ansicht der Verteidigung, dass «in
dubio pro reo» das für den Berufungskläger günstigere Gutachten zur Anwendung
kommen müsse, wird vom Bundesgericht nicht geteilt: Das Gericht ist nicht
verpflichtet, seiner Beweiswürdigung in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro
reo» das für den Beschuldigten günstigere Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein
anderes Gutachten seines Erachtens überzeugender ist (BGE 144 IV 345 E.
2.2.3.1; Urteile 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.4; 6B_1363/2019 vom
19.
November 2020 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
Vorliegend ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass
die Ausführungen von B____ aufgrund ihrer Ausführlichkeit überzeugender sind
als jene von C____. Dies ist nicht allein mit der zusätzlich ermöglichten
Exploration des Berufungsklägers zu erklären, sondern mit der bei C____
fehlenden Berücksichtigung von Phasen, in denen sich der Berufungskläger
aufgrund seines Verhaltens vor und nach den Taten nicht in einem Zustand
vollständiger psychotischer Dekompensation befunden haben kann. In seinem
Gutachten vom 19. September 2023 hat B____ nachvollziehbar dargelegt, der
Berufungskläger sei über längere Zeiträume hinweg vermutlich zu einem
einigermassen realitätsangepassten und sozial unauffälligen Verhalten fähig
gewesen, obwohl er in diesen Phasen ebenfalls einen schädlichen Gebrauch von
Alkohol, Kokain, Cannabis und möglicherweise weiteren psychotropen Substanzen betrieben
und die ihm verordneten Medikamente wahrscheinlich nicht durchgängig
eingenommen habe. Darum lasse sich eine pauschale Exkulpierung bezüglich
sämtlicher fremdschädigender Handlungen im gesamten Tatzeitraum aus
gutachterlicher Sicht nicht begründen, sondern nur eine schwergradige
Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Gutachten, Akten S.
117.91
f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat B____ dazu ausgeführt, von
der Diagnose sei nicht direkt auf die Schuldfähigkeit zu schliessen, sondern
stets auch nach der erhaltenen Funktionstüchtigkeit zu schauen, um zu sehen, ob
eine Handlung direkt monokausal durch einen Wahninhalt determiniert gewesen
sei. Schizophrene seien nicht ständig in einem akut dekompensierten Zustand (Akten
S. 1726). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend. Ein
Gutachten zur Schuldfähigkeit darf nicht ausschliesslich auf Psychopathologie
und Verhaltensabnormität abstellen, sondern muss für den fraglichen Zeitraum
auch herausarbeiten, welche Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung
standen (BGer 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.3 [nicht publ. in BGE 150 IV 1]; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2 m. Hinw.). Entsprechend
ist auch für die Tathandlungen unter Ziffer 1 bis 7 der Anklage auf das
Gutachten von B____ abzustellen.
2.2.5
Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass
der Berufungskläger in den Anklagepunkten 1 bis 7 die unten aufgeführten
Straftatbestände erfüllt hat. Dies hat zur Folge, dass in den Anklagepunkten,
in welchen die Vorinstanz zwar tatbestandsmässiges und rechtswidriges, jedoch
nicht schuldhaftes Handeln angenommen hat, aufgrund der vom Berufungsgericht
angenommenen teilweise erhaltenen Schuldfähigkeit folgende zusätzlichen
Schuldsprüche ergehen:
- Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung
(AS Ziff. 1);
- Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS Ziff. 2);
- Widerhandlung
gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 3);
- mehrfachen
Sachbeschädigung (AS Ziff. 4);
- Beschimpfung,
Diensterschwerung und Ruhestörung (AS Ziff. 5);
- Beschimpfung
und Tätlichkeiten (AS Ziff. 6);
- Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS Ziff. 7).
Die verminderte Schuldfähigkeit wird bei der Strafzumessung
zu berücksichtigen sein.
2.3
Anklageziffer 8
2.3.1
Betreffend Anklageziffer 8 erging
vorinstanzlich ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (unangefochten und daher
bereits rechtskräftig). Im Weiteren erging ein Freispruch vom Vorwurf der
Hinderung einer Amtshandlung. Die Vorinstanz führte dazu aus, was den unter
Ziffer 8.b. der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt anbelange, finde sich
dazu im Faszikel zu […] kein Nachweis. Aus dem Polizeirapport gehe nicht
hervor, dass sich der Berufungskläger gegen die Polizeikontrolle gewehrt oder
die Alkoholprobe verweigert hätte. Ein entsprechender Hinweis finde sich
lediglich im Faszikel zum Verfahren […], welches jedoch eingestellt worden sei.
2.3.2
Die Staatsanwaltschaft hat diesen Freispruch
angefochten und dazu im Plädoyer ausgeführt, aus einer Aktennotiz vom 10. Mai
2023.
(Act. 833.15) gehe hervor, wo in den Akten die fehlenden Seiten zu finden
seien ‒ die Vorinstanz sei denn auch fündig geworden. Das Verfahren habe
innert kürzester Zeit einen nur noch schwer überschaubaren Umfang angenommen
und habe als Haftverfahren unter Zeitdruck abgeschlossen werden müssen. Wenn
die Vorinstanz sich unter den gegebenen Bedingungen auf den Standpunkt stelle,
der Anklagesachverhalt sei nicht belegt, weil sich die den Sachverhalt
belegenden Aktenseiten nicht unter dem Faszikel, sondern entsprechend der
Aktennotiz weiter hinten in den Akten befänden, so reagiere sie mit
übertriebener Schärfe. Der angeklagte Sachverhalt sei rechtsgenüglich belegt
und es habe ein Schuldspruch gemäss Anklage zu ergehen (Plädoyer, Akten S. 1704).
2.3.3
Nach Ansicht des Verteidigers hat das
Strafgericht zutreffend dargelegt, dass der unter Ziffer 8.b. der Anklage
geschilderte Sachverhalt in den Akten keine Stütze findet, weshalb bezüglich
des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung ein Freispruch zu ergehen habe
(Plädoyer, Akten S. 1711).
2.3.4
Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten,
dass der von ihr zitierte Polizeirapport Aktenbestandteil ist und als solcher
verwertet werden kann. Anzufügen ist, dass die Einstellung des Verfahrens,
welche die Vorinstanz anführt, lediglich den Tatbestand der Sachbeschädigung
betrifft ‒ der Einstellungsverfügung vom 12. Mai 2023 ist zu entnehmen,
dass in anderer Sache Anklage erhoben werde (Akten S. 1069.20). Dennoch ist der
vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen: Der Vorwurf der Hinderung einer
Amtshandlung wird zwar durch einen Vermerk im erwähnten Polizeirapport (Akten
S. 1069.8) gestützt. Dort wird indes lediglich festgehalten, der
Berufungskläger habe «passiven Widerstand» geleistet. Dies ist zu unbestimmt,
als dass einzig darauf basierend ein Schuldspruch wegen Hinderung einer
Amtshandlung ergehen könnte. Entsprechend hat ein Freispruch zu ergehen.
2.4
Anklageziffer 11
2.4.1
Die Anklage lautet in Ziffer 11 auf versuchte
schwere Körperverletzung, versuchte Erpressung (ev. versuchte Nötigung) und
Drohung. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten
Erpressung (ev. versuchte Nötigung) und der versuchten schweren
Körperverletzung freigesprochen. Ein Schuldspruch ist hingegen wegen Drohung
ergangen. Der Schuldspruch wegen Drohung und der Freispruch vom Vorwurf der
versuchten Erpressung (ev. der versuchten Nötigung) sind unangefochten und
daher bereits rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft beantragt jedoch einen
Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung.
2.4.2
Den Freispruch vom Vorwurf der versuchten
schweren Körperverletzung hat die Vorinstanz damit begründet, dass der
Berufungskläger zwar das Messer mit geöffneter Klinge gegen D____ gerichtet und
damit schlitzende Bewegungen ausgeführt habe und dadurch aufgrund der
aufgeheizten Stimmung und der Dynamik des Geschehens zweifellos eine
bedrohliche Situation entstanden sei. Wie das Beweisergebnis zeige, habe sich
der Beschuldigte jedoch stets mindestens einen Meter von D____ entfernt
befunden. Da das inkriminierte Messer zwar eine gezackte und damit nicht
ungefährliche, aber lediglich knapp 5 cm lange Klinge mit abgebrochener Spitze
aufweise, hätte es einer deutlich geringeren Distanz bedurft, um die ernsthafte
Gefahr einer lebensgefährlichen, verstümmelnden, entstellenden oder anderweitig
schwerwiegenden Verletzung hervorzurufen. Beim Entreissen des Staubsaugerrohrs
wäre es dem Berufungskläger grundsätzlich möglich gewesen, mit dem Messer auf D____
einzustechen. Dies habe er jedoch nicht getan, sondern er habe das Messer in
einiger Distanz gehalten und gemäss Aussage des Zeugen [...] Schlitzbewegungen
von links nach rechts ausgeführt. Aus diesem Verhalten des Beschuldigten sei
nicht auf eine Absicht zu schliessen, D____ schwer zu verletzen. Es deute vielmehr
darauf hin, dass er sich D____ vom Leib habe halten wollen. Dies entspreche
einem Verhalten, welches gemäss Schilderung des Gutachters B____ bei
schizophrenen Personen vorkommen könne, wenn sie sich bedrängt fühlten. Auch
aus der Beschaffenheit des Messers – insbesondere aufgrund der abgebrochenen
Spitze – sei nicht der Schluss zu ziehen, dass der Berufungskläger eine schwere
Verletzung in Kauf genommen habe. Zwar bestehe aufgrund des gesamten
Geschehensablaufs kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger die
Auseinandersetzung initiiert und durch das Spucken sowie das generell
aggressive und bedrohliche Auftreten eskaliert habe. Auch habe er eine grosse
Hartnäckigkeit an den Tag gelegt, indem er immer wieder in den Kiosk
hineingekommen sei. Allerdings könne aus dem Verhalten des Beschuldigten und
den gegebenen Umständen nicht abgeleitet werden, dass sich ihm die Gefahr einer
schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufgedrängt hätte, dass
daraus ein Eventualvorsatz abgeleitet werden müsste.
2.4.3
Die Staatsanwältin hat im Plädoyer vor
Berufungsgericht ihr Unverständnis darüber geäussert, dass die Vorinstanz zur
Erkenntnis gelangen konnte, dass der Beschuldigte mit dem von ihm geführten
Messer quasi in Selbstverteidigung lediglich seinen Kontrahenten von sich
fernhalten wollte. Sie gehe gestützt auf die Aussagen des Tatzeugen [...] von
einem Herumfuchteln und zwei bis drei Stichbewegungen mit dem geöffneten Messer
im Gerangel in unmittelbarer Nähe des Opfers aus. Der genannte Zeuge habe
unmissverständlich geäussert, der Beschuldigte habe mit dem offenem Messer
herumgefuchtelt und mehrere Stichbewegungen in Richtung von Hals und Oberkörper
von D____ ausgeführt. Dass der Beschuldigte dabei unmittelbar vor D____
gestanden sei, habe der Tatzeuge auch anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung anschaulich und nachvollziehbar geschildert. Betrachte man die
Fotos auf den Aktenseiten 939 unten und 940 oben, erscheine die vom Tatzeugen
geschätzte Distanz gänzlich unrealistisch. In Tat und Wahrheit sei der
Beschuldigte zumindest zu diesen beiden Zeitpunkten weniger als eine Armlänge
von D____ entfernt gewesen. Das Vorgehen sei in einem dynamischen und für den
Beschuldigten nur noch bedingt steuerbaren Geschehen geeignet gewesen, D____
zumindest lebensgefährlich zu verletzen. Wer in einer emotional aufgeheizten
dynamischen Situation mit einem Messer mit knapp 5 cm langer, wenn auch
abgebrochener Klinge gezielte Stich- und Schlitzbewegungen in Richtung der
hochempfindlichen Halsregion und in Richtung des Oberkörpers des Gegenübers
ausführe, nehme jegliche Art von physischen Schädigungen zumindest in Kauf. Der
entsprechende Vorsatz ergebe sich auch aus den vom Opfer nachvollziehbar
geschilderten Todesdrohungen des Beschuldigten. Somit sei über die Drohung
hinaus der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt
(Plädoyer, Akten S. 1704 f.).
2.4.4
Der Verteidiger hat dazu ausgeführt, das
Strafgericht habe zutreffend und nachvollziehbar begründet, dass aufgrund der
eingehaltenen Distanz mit dem Messer zu D____ nicht auf einen
Verletzungsvorsatz geschlossen werden könne und das Messer sowie die Bewegungen
mit dem Messer in der Hand keine Verletzungsabsicht manifestiert, sondern einzig
der Drohung gedient hätten (Plädoyer, Akten S. 1711).
2.4.5
Für die Frage, ob von einem Eventualvorsatz
auf eine schwere Verletzung von D____ auszugehen ist, ist die Distanz zwischen
den beiden Kontrahenten zum Zeitpunkt des Messereinsatzes von entscheidender
Bedeutung. Zweifellos birgt das Herumfuchteln mit einem Messer innerhalb eines
dynamischen Geschehens regelmässig eine Verletzungsgefahr, die Kontrahenten
müssen sich dabei jedoch in einer Distanz befinden, in welcher sich die Gefahr einer
Schnitt- oder Stichverletzung überhaupt verwirklichen kann. Die von der
Staatsanwaltschaft genannten Überwachungsbilder zeigen den Einsatz des Messers
nicht und helfen daher in dieser Frage nicht weiter. Der Zeuge [...] hat
gegenüber der Staatsanwaltschaft geschildert, der Beschuldigte habe zwei bis
drei Stichbewegungen gegen den Bauch von D____ gemacht. Die Distanz habe dabei
einen bis 1.2 Meter betragen (Akten S. 960). Auf Vorhalt der Aussage von D____,
der Beschuldigte habe mit einer Hand am Staubsaugerrohr gezogen und mit der
anderen Hand Stichbewegungen mit dem Messer ausgeführt, sagte der Zeuge, das
würde er so unterschreiben (Akten S. 962). In der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung sagte er dann, er denke, das Staubsaugerrohr habe Schlimmeres
verhindert, da D____ den Berufungskläger damit habe auf Distanz halten können (Akten
S. 1374). Der direkt betroffene D____ sagte dazu aus, als der Beschuldigte das
Messer gezogen habe, habe die Distanz der Länge des Staubsaugerrohrs plus einer
Armlänge entsprochen, also 1,5 bis 2 Metern. Der Beschuldigte habe dann
Stichbewegungen in seine Richtung ausgeführt (Akten S. 911). D____ sei dann
nach hinten ausgewichen und der Berufungskläger habe das Messer auf Kopfhöhe in
seine Richtung gehalten, jedoch mit rund vier Metern Abstand. Bezüglich der
Stichbewegungen gegen seine Bauchseite präzisierte er, der Abstand habe dann
bereits zwei bis drei Meter betragen, da er nach hinten ausgewichen sei (Akten
S. 912). Basierend auf diesen Angaben der Anwesenden ist somit nicht zu
erstellen, dass der Berufungskläger mit dem Messer Stich- oder
Schnittbewegungen ausführte, welche zur einer Verletzung hätten führen können.
Zu einem anderen Schluss führt auch die Sichtung der Videoaufnahmen aus dem Innern
des Kiosks nicht, da diese die Geschehnisse vor dem Lokal nicht dokumentieren.
Immerhin ist diesen Aufnahmen zu entnehmen, dass sich D____ dem
Berufungskläger, welcher den Kiosk zahlreiche Male betreten und wieder
verlassen hat, immer wieder entgegengestellt hat, nachdem die Episode mit dem
geöffneten Messer bereits stattgefunden haben musste. Es ist davon auszugehen,
dass er auf mehr Abstand bedacht gewesen wäre, wenn der Berufungskläger kurz
zuvor tatsächlich versucht hätte, ihn mit dem Messer zu verletzen (Memorystick Videoaufnahmen
bei den Akten, Standbilder: Akten S. 937 ff.). Zusammenfassend ist
festzustellen, dass kein Verhalten erstellt ist, das als Inkaufnahme einer
Verletzung von D____ zu werten wäre. Es hat folglich ein Freispruch vom Vorwurf
der versuchten schweren Körperverletzung zu ergehen.
3.
Strafzumessung
3.1
Die Staatsanwaltschaft hat ‒ unter
Berücksichtigung der beantragten zusätzlichen Schuldsprüche ‒ eine
Freiheitsstrafe von 19 Monaten, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF
10.‒ und einer Busse von CHF 300.‒ beantragt (Anschlussberufungserklärung,
Akten S. 1574). Der Berufungskläger hat sich im Berufungsverfahren nicht zur
Strafzumessung geäussert.
3.2
Bezüglich der Strafart im Falle von
alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe (betreffend
Sachbeschädigung, Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) hat
die Vorinstanz erläutert, es werde in Anwendung von Art. 41 StGB auf
Freiheitsstrafe erkannt, da eine Geldstrafe angesichts der Schulden des
Berufungsklägers voraussichtlich nicht vollziehbar wäre und damit ihre
spezialpräventive Wirkung verfehlen würde. Zusätzlich sei für die Beschimpfung
zwingend eine Geldstrafe und für die Diensterschwerung eine Busse
auszusprechen. Die Einsatzstrafe wurde anhand der Drohung zum Nachteil von D____
gebildet. Zum objektiven Tatverschulden wurde ausgeführt, der Berufungskläger
habe der Drohung durch das Zücken des geöffneten Klappmessers erheblichen
Nachdruck verliehen und D____ habe akut um seine körperliche Unversehrtheit
fürchten müssen. In objektiver Hinsicht sei das Verschulden innerhalb des
Strafrahmens der Drohung als schwerwiegend zu bezeichnen, die subjektive
Tatkomponente müsse jedoch zu einer erheblichen Reduktion führen. Gemäss
Gutachten sei davon auszugehen, dass beim Berufungskläger eine
krankheitsbedingte Beeinträchtigung des Realitätsurteils, der Wahrnehmung und
der Verhaltenskontrolle, einhergehend mit einer verzerrten Wahrnehmung und
Fehlbeurteilung der Realität, der Situation und möglicherweise auch der
geschädigten Person sowie ein gewisses paranoides Beeinträchtigungs- und
Bedrohungserleben und eine aggressive Anspannung vorgelegen hätten. Zum
Tatzeitpunkt habe eine schwergradige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit
bestanden. Insgesamt sei von einem leichten bis mittelgradigen Tatverschulden
auszugehen, weshalb eine Einsatzstrafe von 7 Monaten angemessen erscheine. In
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wurde die Einsatzstrafe wegen der Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte um einen Monat erhöht. Die
Sachbeschädigung führte zu einer Straferhöhung um einen halben Monat. Die
Gemengelage, dass der Berufungskläger zwar mehrfach vorbestraft sei, indes
nicht einschlägig, dass er seither vielfach strafrechtlich in Erscheinung
getreten sei, allerdings die erwähnte stark eingeschränkte Schuldfähigkeit vorgelegen
habe und er teilweise Reue gezeigt und sich bei den Betroffenen entschuldigt
habe, wurde unter dem Titel der Täterkomponente mit einer weiteren
Straferhöhung um einen halben Monat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
insgesamt 9 Monaten berücksichtigt. Da der Berufungskläger aufgrund der
Vorstrafe vom 28. März 2019 gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB zur Gewährung des
bedingten Strafvollzugs eine besonders günstige Legalprognose gestellt werden
müsste, die beiden Gutachter jedoch ein hohes Risiko für künftiges
gewalttätiges und anderes fremdschädigendes Verhalten in gleichbleibender Art
und Weise festgestellt hätten, sei die Strafe unbedingt auszusprechen. Die
mehrfache Beschimpfung wurde unter erneuter Berücksichtigung der schwergradig
verminderten Schuldfähigkeit mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF
10.‒ sanktioniert. Die Diensterschwerung wurde ‒ ebenfalls mit
einem entsprechenden Abzug ‒ mit einer Busse von CHF 100.‒
geahndet.
Die Strafzumessung der Vorinstanz erweist sich als
nachvollziehbar und sorgfältig begründet und wurde denn auch von keiner Seite
kritisiert. Es bleibt eine angemessene Straferhöhung für die im Berufungsverfahren
neu angenommenen Schuldsprüche vorzunehmen, wobei gleich zu verfahren ist wie
die Vorinstanz, indem ‒ wo immer es der Strafrahmen ermöglicht ‒ auf
Freiheitsstrafe erkannt wird.
Nach objektivem Verschulden wären ‒ ohne Asperation ‒
folgende Strafen angezeigt: Für die Hinderung einer Amtshandlung 10 Tage
(Anklageziffer 1); für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 60 Tage
(Anklageziffer 1, 2 und 7); für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz 20
Tage (Ziff. 3) und für die mehrfache Sachbeschädigung 60 Tage (Ziff. 4). Dies
würde kumuliert 150 Tagen ergeben, was in Anwendung des Asperationsprinzips von
Art. 49 Abs. 1 StGB 120 Tagen entspricht. Zufolge stark verminderter
Schuldfähigkeit ist davon ein Abzug von 75 Prozent zu tätigen, womit eine
Straferhöhung um einen Monat verbleibt. Daraus ergibt sich insgesamt eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten.
Die mehrfachen Beschimpfungen (Ziff. 5 und 6) wären jeweils
mit 10 Tagessätzen Geldstrafe zu sanktionieren, asperierend kämen zur bereits
vorinstanzlich ausgesonderten Geldstrafe 10 Tagessätze hinzu. Da auch hier ein
Abzug von 75 Prozent vorzunehmen ist und die Straferhöhung somit lediglich 2,5
Tagessätze betragen würde, kann jedoch auf eine Erhöhung verzichtet werden.
Die Vorinstanz hat zutreffend erläutert, dass der bedingte
Strafvollzug aufgrund von Art. 42 Abs. 2 StGB sowohl für die Freiheitsstrafe
als auch für die Geldstrafe ausser Betracht fällt.
An zusätzlichen Bussen kämen gesondert betrachtet CHF
800.‒ für die mehrfache Diensterschwerung (Ziff. 2 und 5), CHF 150.‒
für die Ruhestörung (Ziff. 5) und CHF 300.‒ für die Tätlichkeiten
(Ziff. 6) hinzu. Asperiert ergäbe dies einen Betrag von CHF 1000.‒. Nach
Abzug von 75 Prozent ist die vorinstanzliche Busse um CHF 250.‒ zu erhöhen.
3.3
Widerruf
Die Vorinstanz hat die am 28. März 2019 vom Strafgericht
Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 2
Jahre, nicht vollziehbar erklärt. Inzwischen sind seit Ablauf der Probezeit
mehr als drei Jahre vergangen, sodass der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB
nicht mehr angeordnet werden darf.
4.
Stationäre Massnahme
4.1
Die Vorinstanz hat die ausgesprochene
Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Sie hat
diese für die Dauer von zwei Jahren angeordnet und dazu erwogen, beim
Berufungskläger bestehe eine schwere psychische Störung sowie eine Abhängigkeit
von Suchtstoffen, wobei beide Erkrankungen in einem Zusammenhang mit der
vorliegend beurteilten Delinquenz stünden und entsprechend zu einer hohen
Rückfallgefahr führten, welcher nur mit einer stationären therapeutischen
Massnahme wirksam begegnet werden könne. Die Notwendigkeit einer stationären
therapeutischen Massnahme werde von beiden Gutachtern klar bejaht. C____ und B____
führten übereinstimmend aus, dass ein ambulantes Therapiesetting nicht
ausreichen würde, um die Legalprognose zu verbessern. Die Vorinstanz hat sich
sodann mit dem Umstand beschäftigt, dass der Berufungskläger über keinen
gültigen Aufenthaltstitel verfügt und die Schweiz nach Beendigung einer
Massnahme verlassen wird. Aus den Ausführungen des Gutachters B____ ergebe sich,
dass die ausländerrechtliche Situation des Berufungsklägers nicht per se gegen
einen Behandlungserfolg im Rahmen einer stationären Massnahme spreche. Vielmehr
gehe dieser zum aktuellen Zeitpunkt davon aus, dass beim Berufungskläger durch
eine stationäre Behandlung sowohl eine Krankheitseinsicht als auch eine
Stabilisierung der schizophrenen Erkrankung erreicht werden könne. Es erscheine
nachvollziehbar, dass dadurch ‒ im Unterschied zu den bisherigen meist
kurzen stationären Aufenthalten, nach welchen es stets wieder zu Rückfällen
gekommen sei ‒ im Erfolgsfalle ein Funktionsniveau erarbeitet werden
könne, welches dem Berufungskläger die Wiedereingliederung in der Türkei
erleichtern werde. Der mit der Massnahme verbundene Resozialisierungsauftrag
sei denn auch nicht auf die Schweiz beschränkt, gehe es doch generell um die
Verbesserung der Legalprognose des Beurteilten. Eine solche sei gestützt auf
die Ausführungen von B____ mittels stationärer therapeutischer Behandlung nach
aktuellem Stand trotz der gegebenen ausländerrechtlichen Situation erreichbar.
Daher sei zum aktuellen Zeitpunkt die Geeignetheit der Massnahme zu bejahen.
4.2
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich
einzig gegen die ausgesprochene stationäre Massnahme. Mit Schreiben vom 17.
Oktober 2024 hat der Verteidiger seinen Antrag auf Einholung eines
Ergänzungsgutachtens damit begründet, der Gutachter B____ habe im Rahmen der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung erklärt, dass ein Behandlungsziel nur erreicht werden könne,
wenn nach der stationären Massnahme ein ambulantes Setting mit
Nachsorgebehandlung und fürsorgerischen Betreuungsmassnahmen im Rahmen einer
fürsorgerischen zivilrechtlichen Massnahme gewährleistet seien. Aufgrund der
Tatsache, dass der Berufungskläger zufolge eines rechtskräftigen
Wegweisungsentscheids des Migrationsamtes Basel-Stadt nach Entlassung aus der
stationären Massnahme in die Türkei zurückkehren müsse, könne ein ambulantes
Setting mit Nachsorgebehandlung und fürsorgerischen Betreuungsmassnahmen nicht
aufgegleist werden. Der Gutachter habe davon erst im Rahmen der
Hauptverhandlung Kenntnis erlangt. Seine mündlichen Antworten würden im
Ergebnis dazu tendieren, unter diesen Umständen die Massnahme als nicht
geeignet zu bezeichnen. Diese Einschätzung sei im Rahmen einer Ergänzung zu
präzisieren bzw. zu bestätigen oder zu dementieren (Akten S. 1626 ff.).
4.3
Dem Gericht liegt der Therapieverlaufsbericht
der PDAG vom 4. Oktober 2024 vor. Das Rückfallrisiko für Sachbeschädigung,
Beschimpfung, Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird im
geschlossenen Setting als aktuell leicht reduziert im Vergleich zur
legalprognostischen Beurteilung gemäss Gutachten von C____ vom 23. Dezember
2022.
beurteilt. In einem offeneren und weniger kontrollierenden Setting wäre
die Wahrscheinlichkeit für Sachbeschädigung, Beschimpfung, Drohung und Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte aufgrund der aktuell fehlenden
Krankheits- und Problemeinsicht, den noch unzureichenden Strategien im Umgang
mit Stress und Konflikten, der noch nicht vertieft stattgefundenen
Auseinandersetzung mit den Taten, erwartetem erneuten Drogenkonsum, einem
Absetzen der antipsychotischen Medikation und daraus resultierend einer Zunahme
der psychotischen Symptomatik aktuell weiterhin deutlich erhöht. Aus Sicht der
PDAG stellt sich beim Patienten eine Massnahmenbedürftigkeit dar und seine dortige
stationäre Behandlung wird als geeignet und zweckmässig erachtet. Es müsse
gemeinsam ein Delinquenzkonzept erarbeitet werden, zudem bestehe medikamentöser
Optimierungsbedarf aufgrund einer weiterhin vorhandenen psychotischen
Symptomatik. Zukünftige Lockerungen der Ausgangsstufen eigneten sich zur
Belastungserprobung aller vorhandener Risikofaktoren. Aus Sicht der PDAG sollte
die Massnahme fortgeführt werden (Akten S. 1616 ff.).
4.4
Mit Ergänzungsgutachten vom 28. Dezember 2024
führte der Gutachter B____ aus, es könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt und unter
den etablierten Behandlungs- und Betreuungsstrukturen in der PDAG-Klinik
Königsfelden zwar eine gewisse Stabilisierung des psychischen
Gesundheitszustandes des Berufungsklägers, jedoch noch keine ausreichende,
nachhaltige und stabile Besserung in den entscheidenden delikt- und
risikorelevanten Störungsbereichen festgestellt werden. Die bis anhin
erreichten Besserungen würden sich durch die Fortführung der stationären
Massnahme im gegenwärtigen Setting nicht nur aufrechterhalten und
konsolidieren, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit noch weiter ausbauen
lassen. Eine weitere Besserung des Gesundheitszustandes könne erreicht werden.
Das Behandlungsziel bestehe neben einer weiteren Besserung des psychischen
Gesundheitszustandes und der Erreichung eines ausreichenden und stabilen
Behandlungsergebnisses in der Schaffung möglichst günstiger Voraussetzungen für
eine Überführung der stationären Behandlung in eine vom Berufungskläger selbst
und seinen Angehörigen in der Türkei mitgetragenen ambulanten Anschlusslösung.
Angesichts der zutage getretenen und auch weiterhin zu erwartenden
Behandlungsschwierigkeiten wie auch im Hinblick auf die Notwendigkeit weiterer
Belastungs- und Lockerungserprobungen und auch des Einbezugs der Angehörigen in
der Türkei erscheine ein Zeithorizont von lediglich zwei Jahren jedoch wenig
realistisch, um das Behandlungsziel zu erreichen, weshalb der Gutachter
empfiehlt, die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für die
Dauer von mindestens drei Jahren anzuordnen. Falls die Massnahme zum
gegenwärtigen Zeitpunkt beendet würde und der Berufungskläger in ähnliche
unstrukturierte und sozial desintegrierte Lebensumstände zurückkehren würde,
wie sie bei ihm im Tatzeitraum bestanden haben, würde sich sein psychischer
Gesundheitszustand mit hoher Wahrscheinlichkeit innert kurzer Zeit erheblich
verschlechtern, verbunden mit einem hohen Risiko eines erneuten schädlichen
Gebrauchs von Suchtmitteln, eines ungünstigen weiteren Krankheitsverlaufs und
damit auch neuerlicher krankheitsbedingter Fehlverhaltensweisen inkl.
einschlägiger strafbarer Handlungen im Spektrum seiner bisherigen Delinquenz.
Hauptzweck der Massnahme müsse sein, ein möglichst stabiles und nachhaltiges
Behandlungsergebnis zu erzielen und den Berufungskläger zu befähigen, selber
Verantwortung für seine psychische Gesundheit, für einen angemessenen Umgang
mit fortbestehenden Krankheitssymptomen und daraus resultierenden Risiken sowie
für eine einsichtsbasierte, eigenmotivierte und verlässliche Kooperation in der
psychiatrischen Behandlung zu übernehmen, damit zu gegebener Zeit seine
Entlassung aus der Massnahme in einen möglichst stabilen und geordneten
sozialen Empfangsraum mit Wohnmöglichkeit und Tagesstruktur bei seiner Familie,
Unterstützung durch seine Angehörigen und einer selbst organisierten ambulanten
psychiatrischen Behandlung erfolgen könne. Aus gutachterlicher Sicht erscheine
es nicht unrealistisch, dass es gelingen könnte, im Verlauf der stationären
Massnahme ein stabiles und nachhaltiges Behandlungsergebnis zu erzielen und
möglichst günstige Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass dieses
Behandlungsergebnis vom Berufungskläger auch nach seiner Rückkehr zu seiner
Familie in die Türkei möglichst aufrechterhalten werden könne, indem er auch
dort nicht nur die langfristig notwendige Suchtmittelabstinenz einhalte,
sondern in eigener Verantwortung Sorge trage für die Fortführung der
notwendigen psychiatrischen Behandlung im ambulanten oder gegebenenfalls auch
stationären Rahmen (Ergänzungsgutachten, Akten S. 1648 ff.).
4.5
Mit Eingabe vom 6. März 2025 beantwortete der
Gutachter die schriftlichen Ergänzungsfragen des Berufungsklägers. Zusätzlich
zu den Ausführungen in seinen Gutachten führte er aus, das im
Ergänzungsgutachten vom 28. Dezember 2024 beschriebene Behandlungsziel, ein
ausreichendes und stabiles Behandlungsergebnis zu erreichen und eine ambulante
Anschlusslösung in seinem Heimatland vorzubereiten, werde sich im stationären
Setting in Königsfelden mit hoher Wahrscheinlichkeit erreichen lassen,
allerdings erscheine zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ungewiss, wie viel Zeit
dafür erforderlich sein werde, da von gutachterlicher Seite schwer abschätzbar
sei, wie der Berufungskläger auf die neuroleptische Medikation und die anderen
störungsspezifischen therapeutischen Interventionen ansprechen werde und sich
dadurch tatsächlich ein zufriedenstellendes und stabiles Behandlungsergebnis
erreichen lassen werde. Die Frage, wie lange es gewöhnlich dauere, bis sich die
therapeutische Wirksamkeit einer Behandlung mit dem Neuroleptikum Clozapin
beurteilen lasse, beantwortete der Gutachter dahingehend, dass sich die
Behandlung des psychischen Störungsbildes einer chronischen paranoiden
Schizophrenie schwierig gestaltet habe, da der Berufungskläger unter
verschiedenen eingesetzten antipsychotischen Medikamenten der ersten Generation
keine ausreichende klinische Besserung gezeigt habe und weiterhin sowohl unter
«Positivsymptomen» als auch unter «Negativsymptomen» der Schizophrenie gelitten
habe, wodurch die medikamentöse Einstellung auf eine wirksame, verträgliche und
nebenwirkungsarme antipsychotische Langzeitmedikation erheblich erschwert
gewesen sei und mehrfache medikamentöse Umstellungen stattgefunden hätten,
zuletzt auf das atypische Neuroleptikum Clozapin. Ein Behandlungsversuch mit
Clozapin sollte über einen Zeitraum von mindestens 8 Wochen erfolgen. Bei
unzureichendem Ansprechen auf Clozapin könne die Kombination mit einem zweiten
Atypikum und/oder eine Augmentation mit Substanzen aus der Gruppe der
Antiepileptika und bei Unverträglichkeit von Clozapin auch eine Kombination
zweier Antipsychotika erwogen werden. Bevor beurteilt werden könne, welche
antipsychotische Medikation sich im konkreten Fall als ausreichend wirksam zur
deutlichen und anhaltenden Besserung der schizophrenen Positiv- und
Negativsymptomatik und zugleich als verträglich und nebenwirkungsarm erweise,
sei in jedem Fall noch eine längere, mindestens mehrmonatige weitere
Behandlungszeit erforderlich. Es werde sicherlich noch eine längere, derzeit
noch nicht genauer abschätzbare Zeit in Anspruch nehmen, bevor das Erreichen
des Behandlungsziels eines zufriedenstellenden und auch unter Belastungs- und
Lockerungserprobungen stabil gebliebenen Behandlungsergebnisses (inkl.
Aufrechterhaltung einer Abstinenz von Suchtmitteln) festgestellt werden könne
und eine Überstellung des Berufungsklägers in eine geeignete (noch konkret
unter Einbezug seiner Angehörigen in der Türkei vorzubereitende)
Anschlusslösung mit ambulanter psychiatrischer Weiterbehandlung vertretbar
erscheine. Aufgrund der Vielzahl von derzeit nur schwer einschätzbaren
Variablen, welche den weiteren Krankheits- und Behandlungsverlauf wie auch die
zukünftigen konkreten Lebensumstände beeinflussten, könne derzeit keine sichere
erfolgversprechende Prognose ‒ mit der Erwartung, dass sich das bis zum
Zeitpunkt der Entlassung des Berufungsklägers aus der stationären Massnahme
erzielte Behandlungsergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nach seiner
Rückkehr in sein Heimatland aufrechterhalten lasse ‒ gestellt werden
(Akten S. 1669 ff.).
4.6
Im Plädoyer hat der Verteidiger geäussert, es
sei unbestritten, dass beim Beschuldigten eine schwere psychische Störung
bestehe und die begangenen Delikte mit dieser in einem Zusammenhang stünden.
Bestritten werde hingegen die Geeignetheit dieser Massnahme. So sei
insbesondere erforderlich, dass ein Behandlungsziel bestehe, welches erreicht
werden könne, und die Massnahme mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dazu
führe, dass nach Beendigung der stationären Massnahme die Gefahr weiterer mit
der psychischen Störung im Zusammenhang stehender Straftaten deutlich
verringert werde. Eine lediglich vage, theoretische Erfolgsaussicht genüge für
die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Gemäss den Gutachten von C____
und B____ stehe fest, dass eine psychische Erkrankung ohne hinreichende
Wahrscheinlichkeit für eine Heilung bestehe. Entsprechend sei eine Heilung im
Rahmen der stationären Massnahme und eine damit einhergehende Besserung der
Legalprognose nicht zu erwarten. B____ habe im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens
vom 19. September 2023 und im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung eine
stationäre Massnahme als geeignet bezeichnet, weil er dadurch eine Stärkung der
Krankheitseinsicht und eine Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes
erwarte. Er habe jedoch im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung
unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass dieses Behandlungsziel nur zu
erreichen sei, wenn nach dem stationären Aufenthalt ein ambulantes Setting mit
Nachsorgebehandlung und fürsorgerischen Betreuungsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen
zivilrechtlichen Massnahme aufgegleist werde, weil ein chronisches Bild einer
Schizophrenie vorliege, bei welcher eine Symptomfreiheit nicht zu erwarten sei.
Es stehe fest, dass für den Berufungskläger im Anschluss an
die stationäre Massnahme behördlich keine Betreuungsmassnahmen und
fürsorgerische Massnahmen aufgegleist werden könnten, weil er das Land
unmittelbar nach Beendigung der stationären Massnahme verlassen müsse. Im
Widerspruch zum Gutachten vom 19. September 2023 und den Ausführungen
anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung habe sich der Gutachter in seinen
Ergänzungen vom 28. Dezember 2024 dafür ausgesprochen, dass das Behandlungsziel
der stationären Massnahme auch erreicht werden könne, wenn der Berufungskläger
nach Beendigung der Massnahme in die Türkei zurückkehren müsse. Dies begründe
er damit, dass er von einer Überführung der stationären Massnahme in eine
ambulante Anschlusslösung in der Türkei ausgehe, welche von den Angehörigen in
der Türkei mitgetragen werde. Sodann solle es Sinn ergeben, mit der stationären
Massnahme die Voraussetzungen zu schaffen, dass eine eigenmotivierte und
einsichtsbasierte ambulante psychiatrische Nachsorgebehandlung in der Türkei
erfolgen könne. Wenn Sinn und Zweck der Massnahme und damit deren Erfolg aber
davon abhänge, ob sich der Berufungskläger aus eigener Initiative um eine
Anschlusslösung der Behandlung in der Türkei kümmere, verlasse sich der
Gutachter für die Erfolgsaussicht der Massnahme auf eine rein spekulative
Annahme. Wenn sich diese Spekulation nicht realisiere, bleibe die stationäre
Massnahme nutzlos, weil der Berufungskläger bei Entlassung ohne Anschlusslösung
in seinem Heimatland mit höchster Wahrscheinlichkeit wieder rasch in den gleichen
Gesundheitszustand zurückfalle, in welchem er vor der Haft gewesen sei, womit
das Behandlungsziel der Massnahme nach Art. 59 StGB seiner Erfolgsaussichten
beraubt sei. Der Gutachter habe denn auch bei seiner Antwort auf Frage 8 in der
Ergänzung vom 28. Dezember 2024 sowie in der Antwort 6 der Ergänzung vom 6.
März 2025 eingeräumt, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine
erfolgsversprechende Prognose für die stationäre Massnahme stellen könne, wenn
der Berufungskläger nach seiner Entlassung in die Türkei zurückkehren würde.
Damit fehle eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Massnahme.
Dies gelte gemäss der Antwort zu Frage 6 in der Ergänzung vom 6. März 2025
offensichtlich selbst dann, wenn eine Anschlusslösung mit ambulanter psychiatrischer
Weiterbehandlung in der Türkei aufgegleist werden würde. Die stationäre
Massnahme sei folglich als ungeeignet und nicht erfolgversprechend aufzuheben.
Die laufende Massnahme raube dem Berufungskläger nur Lebenszeit und verursache
der Schweiz unnötige Kosten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ändere sich
bezüglich der Rückfallgefahr nach Entlassung aus der stationären Massnahme
nichts, was Ausfluss der Erkrankung sei, bei welcher sich zwar mit starken
Medikamenten Symptome unterdrücken liessen, jedoch der Krankheitszustand als
solcher chronisch bleibe (Plädoyer, Akten S. 1707 ff.). Im gesprochenen Wort
äusserte der Verteidiger, das a und o sei die konsequente Einnahme der
Medikamente. Wenn man sie absetze, bestehe die Gefahr einer psychotischen Krise.
Das in der Therapie Erlernte nütze in einer solchen Phase nichts (Akten S.
1727.1).
4.7
Die Staatsanwaltschaft hat im Plädoyer
ausgeführt, B____ zeige unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände einen
klaren und gangbaren Weg auf und die Stawa erachtet die von der Vorinstanz
ausgesprochene Massnahme gestützt auf die ergänzenden Berichte und Ausführungen
des Gutachters nach wie vor als angezeigt, wobei der Empfehlung des Gutachters
bezüglich der Dauer zu folgen sei. Aus den dargelegten Gründen seien die in der
Berufungsbegründung des Verteidigers enthaltenen Vorbringen aus Sicht der
Staatsanwaltschaft nicht geeignet, eine Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils zu rechtfertigen (Akten S. 1706).
4.8
Zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
hat der Verteidiger ausgeführt, soweit die Staatsanwaltschaft den Antrag
stelle, es sei eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, sei darauf
hinzuweisen, dass dies das Strafgericht bereits getan habe. Gemäss
Anschlussberufungserklärung sei nicht angefochten worden, dass das Strafgericht
die Dauer der stationären Massnahme auf zwei Jahre begrenzt habe. Entsprechend
sei auf das Begehren, die Dauer zu verlängern, mangels entsprechender
Anschlussberufungserklärung nicht einzutreten (Akten S. 1712).
4.9
Erwägungen zur Massnahme
4.9.1
Dass der Berufungskläger an einer schweren
psychischen Störung leidet, die mit der zu beurteilenden Delinquenz im
Zusammenhang steht, ist unbestritten. Er leidet unter einer langjährigen
chronischen paranoiden Schizophrenie sowie einer ebenfalls langjährigen
Suchtmittelproblematik mit Abhängigkeit von Kokain und mindestens
gewohnheitsmässigem schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis. Die
Tauglichkeit der vorinstanzlich ausgesprochenen stationären Therapie nach Art.
59.
StGB wurde von Seiten des Berufungsklägers nicht per se bestritten, sondern
einzig aufgrund des Umstands, dass er die Schweiz im Anschluss zu verlassen hat.
Das Behandlungsziel könne jedoch nach den ursprünglichen Ausführungen des
Gutachters nur erreicht werden könne, wenn nach der stationären Massnahme ein
ambulantes Setting mit Nachsorgebehandlung und fürsorgerischen
Betreuungsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen zivilrechtlichen Massnahme
gewährleistet sei.
Aus den Ausführungen des Gutachters in seinem
Ergänzungsgutachten vom 28. Dezember 2024 und der schriftlichen
Fragebeantwortung vom 6. März 2025 erhellt, dass mit der begonnen stationären
Therapie eine taugliche Massnahme zur Verfügung steht, um das in Art. 59 Abs. 1
lit b formulierte Ziel, der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Taten zu begegnen, erreicht werden kann, auch wenn der
Berufungskläger die Schweiz im Anschluss verlassen muss und fortan in der
Türkei leben wird. Ziel der Massnahme ist vorliegend nicht die Heilung der
diagnostizierten Störung, sondern ein möglichst stabiles und nachhaltiges
Behandlungsergebnis. Der Berufungskläger soll selber Verantwortung für seine
psychische Gesundheit, für einen angemessenen Umgang mit fortbestehenden
Krankheitssymptomen und daraus resultierenden Risiken sowie für eine
einsichtsbasierte, eigenmotivierte und verlässliche Kooperation in der
psychiatrischen Behandlung inklusive Suchtmittelabstinenz übernehmen, um mit
Unterstützung seiner Familie in der Türkei leben zu können.
Es trifft zu, dass der Straf- und Massnahmenvollzug nach seiner
Ausreise in die Türkei keinerlei Einfluss mehr auf das dortige Setting nehmen
kann und dies eine besondere Schwierigkeit darstellt. Allerdings ist nicht
ersichtlich, weshalb vom Berufungskläger nicht erwartet werden kann, dass er
sich für eine tragfähige Anschlusslösung einsetzt, liegt dies doch sowohl in
seinem eigenen Interesse als auch in jenem seiner Familie in der Türkei. Es ist
auch lediglich eine Behauptung der Verteidigung, dass der Berufungskläger
dereinst ohne jede Vorbereitung in die Türkei ausreisen wird. Der Gutachter hat
dazu mehrfach und auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, die
Familie des Berufungsklägers erfülle einige Funktionen eines Wohnheims für
psychisch Kranke. Man müsse die Angehörigen aber unterstützen mit Gesprächen,
weil die Bewältigung nicht einfach sei. Man sollte sie vorgängig in die Schweiz
lassen oder zumindest mit ihnen telefonieren, damit sie zur häuslichen Pflege
und Betreuung befähigt würden (Akten S. 1726). Den Aussagen des
Berufungsklägers selbst ist denn auch zu entnehmen, dass er sich bereits mit
dem in der Türkei zu etablierenden Setting befasst. So hat er gesagt, sein
Bruder habe seinem Anwalt bereits mitgeteilt, wo er eine Therapie machen könnte
(Akten S. 1722) und seine Eltern hätten ein Zimmer für ihn vorbereitet (Akten
S. 1721). Dass der Erfolg der Anschlusslösung in der Türkei zu einem grossen
Teil von der Bereitschaft des Berufungsklägers abhängt, ist nicht von der Hand
zu weisen, dies träfe indes auch auf jede andere Anschlusslösung zu, ob
behördlich organisiert oder nicht und ob in der Schweiz oder in der Türkei.
Die derzeit eingesetzten Medikamente sind gemäss Gutachter
auch im Grossraum Istanbul erhältlich, wo der Berufungskläger leben wird (Prot.
Berufungsverhandlung, Akten S. 1724). Nicht zu folgen ist der Argumentation der
Verteidigung, dass beim akuten auftreten psychotischen Krise die therapeutisch
erlernten Strategien ohnehin nicht angewandt werden könnten und der Erfolg
mithin einzig an der Einnahme der Medikamente hänge. Wie der Gutachter
nachvollziehbar erläutert hat, greifen die erlernten Strategien idealerweise,
bevor es zu einer solchen Krise kommt und führen dazu, dass der Betroffene die
Anzeichen einer sich anbahnenden Verschlechterung erkennt und er selbst (oder
sein vorbereitetes Umfeld) sich professionelle Hilfe holen kann. Auch die
zwingend erforderliche verlässliche Einnahme der Medikamente erfordert eine
echte Krankheitseinsicht und die Überzeugung, dass es die gut eingestellte
Medikation ist, welche ein hohes Funktionsniveau ermöglicht. Anderenfalls droht
das rasche Unverständnis darüber, wozu die Medikamente notwendig sind ‒
zumal, wenn diese unerwünschte Nebenwirkungen mit sich bringen sollten ‒
und deren Absetzung mit der Folge, dass die dann unbehandelte Erkrankung erneut
zum Durchbruch gelangt. Dem Einwand der Verteidigung ist somit zu entgegnen,
dass das in der laufenden Massnahme Erlernte unerlässliche Voraussetzung dafür
sein wird, dass nach der Ausreise in die Türkei auf eine dauerhafte
Medikamentencompliance, ein frühes Erkennen einer Verschlechterung des
gesundheitlichen Zustands und eine freiwillige Zusammenarbeit mit Fachpersonen
vertraut werden kann.
Es ist nach dem Gesagten der gutachterlichen Empfehlung zu
folgen und eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.
4.9.2
Es stellt sich sodann die Frage nach der Dauer
der Massnahme. Der Verteidigung ist nicht zu folgen, wenn sie die Ansicht
vertritt, dem Gericht sei es mangels entsprechenden Antrags der
Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren nicht möglich eine höhere
Massnahmendauer als die von der Vorinstanz bemessenen zwei Jahre anzuordnen.
Zum einen lautet der Antrag der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung
nicht auf die Anordnung einer zweijährigen Massnahme, sondern «es sei eine
Massnahme gestützt auf Art. 59 StGB anzuordnen», was gemäss Absatz 4 der
zitierten Bestimmung das Aussprechen von Massnahmen bis zu fünf Jahren Dauer
ermöglicht. Zum andern gilt im Bereich der Massnahmen ohnehin nicht das Verbot
der reformatio in peius ‒ so könnte gar eine ambulante Massnahme in eine
stationäre Massnahme umgewandelt werden, ohne dass dies gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Verbot der reformatio in peius
zuwiderlaufen würde. Dies, da es im objektiven Interesse des Betroffenen liege,
mit seiner psychischen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden
(BGE 144 IV 113 E. 4.3).
Der Gutachter hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 28.
Dezember 2024 ausgeführt, angesichts der im bisherigen 10-monatigen Verlauf der
stationären Massnahme in der PDAG-Klinik Königsfelden zutage getretenen (und
auch weiterhin zu erwartenden) Behandlungsschwierigkeiten wie auch im Hinblick
auf die Notwendigkeit weiterer Belastungs- und Lockerungserprobungen und auch
des Einbezugs der Angehörigen in der Türkei (gegebenenfalls telefonisch mit
Dolmetscherhilfe) erscheine ein Zeithorizont von lediglich zwei Jahren, wenig
realistisch, um das Behandlungsziel zu erreichen. Es werde deshalb empfohlen,
die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für die Dauer von
mindestens drei Jahren anzuordnen (Akten S. 1657). In der Berufungsverhandlung
bekräftigte der Gutachter seine Ansicht, dass die Massnahme für mindestens drei
Jahre anzuordnen sei. Der Bericht aus Königsfelden zeige, dass es Jahre gehen
könne, bis ein therapeutisches Arbeitsbündnis bestehe ‒ im Gutachten habe
er sich ursprünglich gar für 5 Jahre ausgesprochen (Akten S. 1725).
Das Gericht erachtet die gutachterlichen Ausführungen auch zur
Dauer der Massnahme für überzeugend, und es ist somit eine stationäre
psychiatrische Behandlung für die Dauer von 3 Jahren anzuordnen.
5.
Landesverweisung
5.1
Die Vorinstanz hat auf das Aussprechen einer
Landesverweisung verzichtet und dies damit begründet, dass es sich bei den
ergangenen Schuldsprüchen nicht um Katalogstraftaten im Sinne von Art. 66a Abs.
1.
des Strafgesetzbuches handle, womit nur eine fakultative Landesverweisung in
Frage käme. Eine solche erscheine jedoch nicht angezeigt, da das deliktische
Verhalten des Berufungsklägers in erster Linie auf seine schwere psychische
Erkrankung zurückzuführen und entsprechend von ihm selbst nur bedingt steuerbar
sei. Ausserdem bestehe bereits eine rechtskräftige ausländerrechtliche
Wegweisung, weshalb er das Land nach Verbüssung der Strafe bzw. nach Abschluss
der Massnahme ohnehin verlassen müsse. Es bestehe kein Anlass, dem Beurteilten
eine künftige Rückkehr in die Schweiz durch eine Landesverweisung gänzlich zu
verunmöglichen.
5.2
Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer
Anschlussberufung eine Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b
StGB beantragt, welcher im Deliktskatalog der obligatorischen Landesverweisung
die schwere Körperverletzung aufführt. Im Plädoyer hat sie ergänzt, falls das
Gericht im Anklagepunkt 11 dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht folgen
sollte, werde eventualiter die Anordnung der fakultativen Landesverweisung
beantragt, da aus ihrer Sicht nicht von einem Härtefall auszugehen sei und
zudem ein grosses öffentliches Interesse an einer Landesverweisung bestehe.
5.3
Die Verteidigung hat hierzu geäussert, es sei
vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu
verweisen, welches den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der
fakultativen Landesverweisung mit nachvollziehbarer Begründung abgewiesen habe.
5.4
Mangels Schuldspruchs betreffend die Anklage
wegen versuchter schwerer Körperverletzung liegt keine Katalogstraftat der
obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB vor. Eine fakultative
Landesverweisung ist nicht auszusprechen, da die begangenen Straftaten nicht
sonderlich schwer wiegen und diese in engem Zusammenhang mit der psychischen
Störung des Berufungsklägers stehen. Die angeordnete stationäre Massnahme hat zudem
zum Ziel, die Legalprognose entscheidend zu verbessern. Der Berufungskläger
wird die Schweiz nach Beendigung der stationären Massnahme verlassen müssen,
jedoch lebt seine 13-jährige Tochter inzwischen wieder in der Schweiz und eine
Landesverweisung würde es ihm verunmöglichen, sie hier zu besuchen. Seine
Interessen überwiegen die Interessen der Allgemeinheit an einer
Landesverweisung somit deutlich, und es ist somit auf eine fakultative
Landesverweisung zu verzichten.
6.
Kosten
6.1
Die Vorinstanz hat berücksichtigt, dass
aufgrund der diversen Freisprüche und der stark eingeschränkten Schuldfähigkeit
des Beschuldigten die von ihm zu tragenden Kosten erheblich zu reduzieren
seien. Es erscheine angemessen, ihm mit CHF 5'000.‒ gut ein Sechstel
der gesamten Verfahrenskosten von CHF 29’451.55 aufzuerlegen. Die restlichen
CHF 24’451.55 wurden der Strafgerichtskasse auferlegt. Auch die Urteilsgebühr
wurde mit CHF 2’500.‒ auf rund ein Sechstel reduziert. Diese erstinstanzliche
Verlegung der Kosten wird unverändert beibehalten.
Der Rückforderungsvorbehalt des Verteidigungshonorars ist ebenfalls
auf 15 Prozent zu beschränken.
6.2
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine
Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in
welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen
werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März
2021.
E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von
Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] zu bemessen.
Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinem Antrag auf
Aufhebung der Massnahme unterlegen. Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich der
beantragten weiteren Schuldsprüche teilweise obsiegt. Es rechtfertigt sich
Dispositiv
demnach die Auferlegung einer um 25% reduzierten Urteilsgebühr von CHF
1’500.‒. Hingegen hat der Berufungskläger die zusätzlichen Kosten für den
Aufwand des Gutachters von insgesamt CHF ’530.‒ vollumfänglich zu
tragen.
6.3 Der amtliche Verteidiger ist für seinen
Aufwand gemäss eingereichter Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen,
wobei die Berufungsverhandlung mit zusätzlichen 3,5 Stunden Aufwand zu vergüten
ist. Der Berufungskläger hat diese Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang im
Umfang von 75 Prozent (CHF 4’063.95) zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts
vom 11. März 2024 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung
(AS Ziff. 8; Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfacher Beschimpfung, Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte sowie Diensterschwerung (AS Ziff. 9; Art. 177 Abs. 1
und 285 Ziff. 1 StGB, §4 UeStG BS) und Drohung (AS Ziff. 11; Art. 180 Abs.
1 StGB);
- Freisprüche vom Vorwurf
der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. 10) und der versuchten
Erpressung, ev. versuchten Nötigung (Ziff. 11);
- Einstellung des Verfahrens betreffend
Diensterschwerung (Ziff. 2) und mehrfachen geringfügigen Betrugs, ev.
mehrfacher geringfügiger Zechprellerei (Ziff. 10);
- Verurteilung zu
CHF 3’146.40 Schadenersatz an die […], die Verweisung der
Schadenersatzforderung des […] von CHF 140.‒ auf den Zivilweg und die
Abweisung der Schadenersatzforderung von […] im Betrag von CHF 3’000.‒;
- Verfügungen über die
beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).
Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. Die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte (Anklageschrift Ziff. 1, 2, 7), der Hinderung einer Amtshandlung (AS
Ziff. 1), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS Ziff. 3), der mehrfachen
Sachbeschädigung (AS Ziff. 4), der Beschimpfung, Diensterschwerung und
Ruhestörung (AS Ziff. 5) sowie der Beschimpfung und Tätlichkeiten (AS Ziff. 6
schuldig erklärt.
Er wird vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (AS
Ziff. 8) und der versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 11)
freigesprochen.
Der Widerruf der am 28. März 2019 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 2 Jahre, kann gemäss
Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden.
A____ wird verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(ev. 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft vom 21. März bis zum 4. Juli 2023,
in Anwendung von Art. 126 Abs. 1, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1 und
286 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes und § 4 und
5 lit. a des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs.
1, 51 und 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und
eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von 3 Jahren
angeordnet (unter Einrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs seit dem
5. Juli 2023), in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Auf das Aussprechen einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB
wird verzichtet.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 5’000.– und eine
Urteilsgebühr von CHF 2’500.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 5’530.‒ sowie eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im
Umfang von 15% (CHF 2’039.10) der Verteidigungskosten vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 4’800.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 212.60 zuzüglich 8,1%
MWST von insgesamt CHF 406.‒, insgesamt also CHF 5’418.60 ausgerichtet.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 %
(CHF 4’063.95) der zweitinstanzlichen Verteidigungskosten vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
sowie nach Rechtskraft:
-
Privatklägerschaft (nur Dispositiv)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Gutachter C____ und B____
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
-
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.