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Entscheid

SB.2024.67

Hausfriedensbruch, mehrfache Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts, unerlaubtes Befahren des Trottoirs

19. März 2025Deutsch9 min

die Berufung. Darin beantragte er zusammengefasst, der Berufungskläger sei kosten-

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.67

BESCHLUSS

vom 19.

März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Juni 2024 (ES.2023.82)

betreffend Hausfriedensbruch,

mehrfache Beschimpfung, Hinderung einer

Amtshandlung,

Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts,

unerlaubtes

Befahren des Trottoirs

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2024 wurde A____ in

Abwesenheit des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung

einer Amtshandlung, des Fahrens ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts und

des unerlaubten Befahrens des Trottoirs schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Geldstrafe von 22 Tagesätzen zu CHF 10.–, abzüglich 20 Tagessätze

für 20 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 40.–. Vom

Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde er hingegen

freigesprochen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von

CHF 12'058.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'600.– auferlegt sowie die

Entschädigung für die amtliche Verteidigung festgesetzt.

Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend:

Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...] mit Eingabe vom 24. Juli 2024

die Berufung. Darin beantragte er zusammengefasst, der Berufungskläger sei kosten-

und entschädigungsfällig von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Die

Staatsanwaltschaft liess sich am 30. August 2024 mit dem Antrag auf kosten- und

entschädigungsfällige Abweisung der Berufung vernehmen. Mit Eingabe vom 28.

Oktober 2024 beantragte der Berufungskläger, der Gutachter B____ sei

anlässlich der Berufungsverhandlung als Sachverständiger zu befragen. Diesem

Antrag entsprach die Verfahrensleiterin und lud B____ vor.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

19. März 2025 ist der Berufungskläger – im Gegensatz zu seinem

Verteidiger – nicht erschienen. Der Verteidiger hat sich zum Verbleib sowie zu

versuchten Kontaktaufnahmen mit dem Berufungskläger geäussert. Ihm ist zudem

das rechtliche Gehör betreffend die Annahme einer Rückzugsfiktion gewährt

worden. Er beantragt, dass ein Entscheid in der Sache gefällt werde. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer

des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist.

1.2

Für

die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich

die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom

Gesetzgeber primär auf zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten

(Ratschlag zum GOG vom 27. Mai 2014 S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange

das Kollegialgericht nicht zum Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach

der Rechtsprechung ein Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses

eine mündliche Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom

2.

Juli 2021 E. 1; SB.2012.73 vom 11. Juni 2013; SB.2018.117 vom 26.

Mai 2020). Ein durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht

auch der Praxis zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen

(BGE 148 IV 362 = BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022; 6B_1433/2022

vom 17. April 2023; BGE 141 IV 269 = BGer 6B_676/2014 vom 30.

Juli 2015). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen

kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113 vom

30.

Mai 2023 E. 1.2).

Da das Berufungsgericht vorliegend für die Berufungsverhandlung

zusammengetreten ist, zu welcher der Berufungskläger nicht erschien, ist es

mithin für die Abschreibung des Verfahrens zuständig.

2.

Nachfolgend ist zu untersuchen, ob der Berufungskläger seine

Berufung konkludent zurückgezogen hat, bzw. ob die Rückzugsfiktion in

(zumindest analoger) Anwendung von Art. 407 Abs. 1 StPO zur Anwendung

kommt.

2.1

Gemäss der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung greift die Rückzugsfiktion unter anderem, wenn der

Berufungskläger (sogar) für seine Verteidigung unerreichbar ist (BGE 149 IV 259). Ein derartiges Verhalten sei widersprüchlich und verstosse gegen Treu und

Glauben. «Er kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen

und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern […], indem er sogar für seinen

Verteidiger unerreichbar bleibt. Ein solches Verhalten verdient keinen

Rechtsschutz» (BGE 149 IV 259 E. 2.4.1 mit Verweis auf BGE 148 IV 362). So

unterscheide sich das Berufungsverfahren wesentlich vom erstinstanzlichen

Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil ausgerichtet sei. Dagegen

unterliege das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien.

Es reiche nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach

Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht

einverstanden sei. «Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das

Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend

gegeben sein» (BGE 149 IV 259 E. 2.4.2; ebenso BGE 148 IV 362 E. 1.1 und 1.9.2).

Dadurch sei auch nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires

Verfahren verletzt. Namentlich hindere die Europäische Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) eine beschuldigte Person nicht daran, aus freien Stücken auf

ein kontradiktorisches Verfahren zu verzichten; dies könne ausdrücklich oder

stillschweigend geschehen. Verlangt werde nach der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass der Verzicht

unzweideutig zum Ausdruck komme und von einem Mindestmass an Garantien, die

seiner Bedeutung gerecht würden, begleitet werde. Dies setze voraus, dass die

beschuldigte Person von der gegen sie erhobenen Anklage und vom

Verhandlungstermin gewusst habe und die Folgen eines Verzichts habe vorhersehen

können. Dem Verzicht dürften ferner keine wesentlichen Allgemeininteressen

entgegenstehen (BGE 149 IV 259 E. 2.4.3, 148 IV 362 E. 1.12 m.w.H.).

2.2

2.2.1

2.2.1.1

Im vom Bundesgericht beurteilten Fall

hatte der Verteidiger während rund 11 Monaten keinen Kontakt zu seinem

Klienten (vgl. BGE 149 IV 259 E. 2.2). Im vorliegend zu beurteilenden Fall

waren es nur etwas mehr als zwei Monate. Es fragt sich, ob bereits nach dieser

relativ kurzen Dauer von einem konkludenten Verzicht auf das zweitinstanzliche

Verfahren ausgegangen werden kann.

2.2.1.2

Der Verteidiger war mit Verfügung vom 27.

November 2024 angehalten worden, alle Vorkehrungen zu treffen, um die

Anwesenheit des Berufungsklägers an der Hauptverhandlung sicherzustellen. Dabei

wurde hervorgehoben, dass Ziel der Ladung des Experten sei, sich ein direktes

Bild vom Berufungskläger zu machen (Akten S. 2098). In der Folge hat das

Appellationsgericht auch eine Suspendierung des über den Berufungskläger

verhängten Einreiseverbots erwirkt und dem Verteidiger zukommen lassen (Akten

S. 2127 ff.). Gemäss seinen Ausführungen an der Hauptverhandlung wies der

Verteidiger den Berufungskläger anlässlich eines Telefonats vom 13. Januar

2025.

darauf hin, wie wichtig es sei, dass er zur Berufungsverhandlung erscheine

(Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 2, in: Akten S. 2138). Die

Vorladung für die Berufungsverhandlung konnte am 4. Februar 2025 zugestellt

werden (Akten S. 2110). Der Berufungskläger war somit ausreichend über das

Bevorstehen der Berufungsverhandlung informiert. Nichtsdestotrotz erschien er

nicht, unterliess jegliche Information an seinen Verteidiger und blieb für

diesen unerreichbar; der Verteidiger verfügte über gar keine Kontaktmöglichkeit

mehr, weil der Telefonanschluss des Berufungsklägers nicht mehr funktionierte

(Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 2, in: Akten S. 2138). Relevant

erscheint ferner, dass der Berufungskläger trotz zweimal ordnungsgemäss

zugestellten Vorladungen bereits zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erschienen

war und der anschliessende Austausch mit seinem Verteidiger nur äusserst

rudimentär ausfiel. Am 19. Juli 2024 fand ein Telefonat von 12

Minuten Dauer statt; jenes vom 13. Januar 2025 dauerte 6 Minuten

(Honorarnote vom 18. März 2025, in: Akten S. 2136). Daraus lässt sich

schliessen, dass das Interesse des Berufungsklägers am vorliegenden Verfahren

zu keinem Zeitpunkt sonderlich hoch war. Vor diesem Hintergrund erstaunt es

nicht weiter, wenn es nun gar nicht mehr vorhanden ist.

2.2.1.3

Aus vorstehend Erwogenem folgt, dass das

mangelnde Interesse des Berufungsklägers am Verfahren hinreichend zum Ausdruck

kommt, auch wenn der letzte Kontakt zu seinem Verteidiger nur etwas mehr als

zwei Monate zurückliegt.

2.2.2

Dass die fehlende Mitwirkung des

Berufungsklägers am Verfahren krankheitsbedingt sein könnte, ist sodann nicht

ersichtlich und wird von seinem Verteidiger auch nicht geltend gemacht. Der

Verteidiger gab zu Protokoll, der Berufungskläger sei in einem parallel

laufenden Verfahren zu einer Verhandlung erschienen. Aus den beigezogenen

Vorakten ergibt sich ferner, dass sich der Berufungskläger in der Vergangenheit

aktiv an Verfahren beteiligt und auch Eingaben verfasst hat (vgl. Akten S. 88

ff., 106 f., 196 ff., 400 f., 625 f., 688 f., 758 f. 957, 1071 f., 1096 ff.,

1132.

ff.). Es bestehen somit keinerlei Hinweise darauf, dass das beim

Berufungskläger diagnostizierte Krankheitsbild ihn daran hindern würde, an

einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen oder in Kontakt mit seinem Verteidiger

zu treten. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Informationen anzunehmen, dass

der Berufungskläger die Folgen seines Verhaltens voraussah und aus freien

Stücken auf das Berufungsverfahren verzichtet hat.

2.3

Nach vorstehend Erwogenem ist das vorliegende

Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben. Damit ist

das Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2024 in Rechtskraft

erwachsen.

3.

Der Rückzug eines Rechtsmittels ist mit Bezug auf die

Verteilung der Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu

behandeln, woraus folgt, dass grundsätzlich der Berufungskläger die

Verfahrenskosten zu tragen hat. Auf die Erhebung einer Gebühr wird im

vorliegenden Fall jedoch umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das

Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt

abgeschrieben.

Für das Berufungsverfahren werden

keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, […],

werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'850.– und ein

Auslagenersatz von CHF 55.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 154.35, somit total CHF 2'059.85 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Gutachter [...] Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw

Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.