SB.2024.67
Hausfriedensbruch, mehrfache Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts, unerlaubtes Befahren des Trottoirs
19. März 2025Deutsch9 min
die Berufung. Darin beantragte er zusammengefasst, der Berufungskläger sei kosten-
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.67
BESCHLUSS
vom 19.
März 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz),
Dr. Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. Juni 2024 (ES.2023.82)
betreffend Hausfriedensbruch,
mehrfache Beschimpfung, Hinderung einer
Amtshandlung,
Fahren ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts,
unerlaubtes
Befahren des Trottoirs
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2024 wurde A____ in
Abwesenheit des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung
einer Amtshandlung, des Fahrens ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts und
des unerlaubten Befahrens des Trottoirs schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Geldstrafe von 22 Tagesätzen zu CHF 10.–, abzüglich 20 Tagessätze
für 20 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 40.–. Vom
Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde er hingegen
freigesprochen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 12'058.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'600.– auferlegt sowie die
Entschädigung für die amtliche Verteidigung festgesetzt.
Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend:
Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...] mit Eingabe vom 24. Juli 2024
die Berufung. Darin beantragte er zusammengefasst, der Berufungskläger sei kosten-
und entschädigungsfällig von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Die
Staatsanwaltschaft liess sich am 30. August 2024 mit dem Antrag auf kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung der Berufung vernehmen. Mit Eingabe vom 28.
Oktober 2024 beantragte der Berufungskläger, der Gutachter B____ sei
anlässlich der Berufungsverhandlung als Sachverständiger zu befragen. Diesem
Antrag entsprach die Verfahrensleiterin und lud B____ vor.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
19. März 2025 ist der Berufungskläger – im Gegensatz zu seinem
Verteidiger – nicht erschienen. Der Verteidiger hat sich zum Verbleib sowie zu
versuchten Kontaktaufnahmen mit dem Berufungskläger geäussert. Ihm ist zudem
das rechtliche Gehör betreffend die Annahme einer Rückzugsfiktion gewährt
worden. Er beantragt, dass ein Entscheid in der Sache gefällt werde. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer
des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist.
1.2
Für
die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich
die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom
Gesetzgeber primär auf zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten
(Ratschlag zum GOG vom 27. Mai 2014 S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange
das Kollegialgericht nicht zum Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach
der Rechtsprechung ein Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses
eine mündliche Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom
2.
Juli 2021 E. 1; SB.2012.73 vom 11. Juni 2013; SB.2018.117 vom 26.
Mai 2020). Ein durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht
auch der Praxis zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen
(BGE 148 IV 362 = BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022; 6B_1433/2022
vom 17. April 2023; BGE 141 IV 269 = BGer 6B_676/2014 vom 30.
Juli 2015). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen
kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113 vom
30.
Mai 2023 E. 1.2).
Da das Berufungsgericht vorliegend für die Berufungsverhandlung
zusammengetreten ist, zu welcher der Berufungskläger nicht erschien, ist es
mithin für die Abschreibung des Verfahrens zuständig.
2.
Nachfolgend ist zu untersuchen, ob der Berufungskläger seine
Berufung konkludent zurückgezogen hat, bzw. ob die Rückzugsfiktion in
(zumindest analoger) Anwendung von Art. 407 Abs. 1 StPO zur Anwendung
kommt.
2.1
Gemäss der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung greift die Rückzugsfiktion unter anderem, wenn der
Berufungskläger (sogar) für seine Verteidigung unerreichbar ist (BGE 149 IV 259). Ein derartiges Verhalten sei widersprüchlich und verstosse gegen Treu und
Glauben. «Er kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen
und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern […], indem er sogar für seinen
Verteidiger unerreichbar bleibt. Ein solches Verhalten verdient keinen
Rechtsschutz» (BGE 149 IV 259 E. 2.4.1 mit Verweis auf BGE 148 IV 362). So
unterscheide sich das Berufungsverfahren wesentlich vom erstinstanzlichen
Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil ausgerichtet sei. Dagegen
unterliege das Rechtsmittelverfahren weitgehend der Disposition der Parteien.
Es reiche nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach
Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht
einverstanden sei. «Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das
Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend
gegeben sein» (BGE 149 IV 259 E. 2.4.2; ebenso BGE 148 IV 362 E. 1.1 und 1.9.2).
Dadurch sei auch nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires
Verfahren verletzt. Namentlich hindere die Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) eine beschuldigte Person nicht daran, aus freien Stücken auf
ein kontradiktorisches Verfahren zu verzichten; dies könne ausdrücklich oder
stillschweigend geschehen. Verlangt werde nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass der Verzicht
unzweideutig zum Ausdruck komme und von einem Mindestmass an Garantien, die
seiner Bedeutung gerecht würden, begleitet werde. Dies setze voraus, dass die
beschuldigte Person von der gegen sie erhobenen Anklage und vom
Verhandlungstermin gewusst habe und die Folgen eines Verzichts habe vorhersehen
können. Dem Verzicht dürften ferner keine wesentlichen Allgemeininteressen
entgegenstehen (BGE 149 IV 259 E. 2.4.3, 148 IV 362 E. 1.12 m.w.H.).
2.2
2.2.1
2.2.1.1
Im vom Bundesgericht beurteilten Fall
hatte der Verteidiger während rund 11 Monaten keinen Kontakt zu seinem
Klienten (vgl. BGE 149 IV 259 E. 2.2). Im vorliegend zu beurteilenden Fall
waren es nur etwas mehr als zwei Monate. Es fragt sich, ob bereits nach dieser
relativ kurzen Dauer von einem konkludenten Verzicht auf das zweitinstanzliche
Verfahren ausgegangen werden kann.
2.2.1.2
Der Verteidiger war mit Verfügung vom 27.
November 2024 angehalten worden, alle Vorkehrungen zu treffen, um die
Anwesenheit des Berufungsklägers an der Hauptverhandlung sicherzustellen. Dabei
wurde hervorgehoben, dass Ziel der Ladung des Experten sei, sich ein direktes
Bild vom Berufungskläger zu machen (Akten S. 2098). In der Folge hat das
Appellationsgericht auch eine Suspendierung des über den Berufungskläger
verhängten Einreiseverbots erwirkt und dem Verteidiger zukommen lassen (Akten
S. 2127 ff.). Gemäss seinen Ausführungen an der Hauptverhandlung wies der
Verteidiger den Berufungskläger anlässlich eines Telefonats vom 13. Januar
2025.
darauf hin, wie wichtig es sei, dass er zur Berufungsverhandlung erscheine
(Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 2, in: Akten S. 2138). Die
Vorladung für die Berufungsverhandlung konnte am 4. Februar 2025 zugestellt
werden (Akten S. 2110). Der Berufungskläger war somit ausreichend über das
Bevorstehen der Berufungsverhandlung informiert. Nichtsdestotrotz erschien er
nicht, unterliess jegliche Information an seinen Verteidiger und blieb für
diesen unerreichbar; der Verteidiger verfügte über gar keine Kontaktmöglichkeit
mehr, weil der Telefonanschluss des Berufungsklägers nicht mehr funktionierte
(Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 2, in: Akten S. 2138). Relevant
erscheint ferner, dass der Berufungskläger trotz zweimal ordnungsgemäss
zugestellten Vorladungen bereits zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erschienen
war und der anschliessende Austausch mit seinem Verteidiger nur äusserst
rudimentär ausfiel. Am 19. Juli 2024 fand ein Telefonat von 12
Minuten Dauer statt; jenes vom 13. Januar 2025 dauerte 6 Minuten
(Honorarnote vom 18. März 2025, in: Akten S. 2136). Daraus lässt sich
schliessen, dass das Interesse des Berufungsklägers am vorliegenden Verfahren
zu keinem Zeitpunkt sonderlich hoch war. Vor diesem Hintergrund erstaunt es
nicht weiter, wenn es nun gar nicht mehr vorhanden ist.
2.2.1.3
Aus vorstehend Erwogenem folgt, dass das
mangelnde Interesse des Berufungsklägers am Verfahren hinreichend zum Ausdruck
kommt, auch wenn der letzte Kontakt zu seinem Verteidiger nur etwas mehr als
zwei Monate zurückliegt.
2.2.2
Dass die fehlende Mitwirkung des
Berufungsklägers am Verfahren krankheitsbedingt sein könnte, ist sodann nicht
ersichtlich und wird von seinem Verteidiger auch nicht geltend gemacht. Der
Verteidiger gab zu Protokoll, der Berufungskläger sei in einem parallel
laufenden Verfahren zu einer Verhandlung erschienen. Aus den beigezogenen
Vorakten ergibt sich ferner, dass sich der Berufungskläger in der Vergangenheit
aktiv an Verfahren beteiligt und auch Eingaben verfasst hat (vgl. Akten S. 88
ff., 106 f., 196 ff., 400 f., 625 f., 688 f., 758 f. 957, 1071 f., 1096 ff.,
1132.
ff.). Es bestehen somit keinerlei Hinweise darauf, dass das beim
Berufungskläger diagnostizierte Krankheitsbild ihn daran hindern würde, an
einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen oder in Kontakt mit seinem Verteidiger
zu treten. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Informationen anzunehmen, dass
der Berufungskläger die Folgen seines Verhaltens voraussah und aus freien
Stücken auf das Berufungsverfahren verzichtet hat.
2.3
Nach vorstehend Erwogenem ist das vorliegende
Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben. Damit ist
das Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2024 in Rechtskraft
erwachsen.
3.
Der Rückzug eines Rechtsmittels ist mit Bezug auf die
Verteilung der Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu
behandeln, woraus folgt, dass grundsätzlich der Berufungskläger die
Verfahrenskosten zu tragen hat. Auf die Erhebung einer Gebühr wird im
vorliegenden Fall jedoch umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das
Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt
abgeschrieben.
Für das Berufungsverfahren werden
keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, […],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'850.– und ein
Auslagenersatz von CHF 55.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 154.35, somit total CHF 2'059.85 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Gutachter [...] Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.