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Entscheid

SB.2024.71

versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Tatmittel), Tätlichkeiten, Übertretung des Waffengesetzes, Strafzumessung und Landesverweisung

28. November 2024Deutsch8 min

Staatsanwaltschaft eingetreten werde, hat die berufungsbeklagte Person zudem Anschlussberufung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.71

BESCHLUSS

vom 28.

November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr.

Christoph A. Spenlé,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Siena Nigon

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […]

Berufungsbeklagte Person

[…]

Anschlussberufungsklagende Person

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 17. April 2024

betreffend versuchte schwere

Körperverletzung, einfache

Körperverletzung (mit

gefährlichem Tatmittel), Tätlichkeiten, Übertretung

des Waffengesetzes,

Strafzumessung und Landesverweisung

Prüfung der Gültigkeit der

Berufungserklärung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil der Kammer des Strafgerichts vom 17. April 2024

wurde A____ (berufungsbeklagte Person) der versuchten schweren

Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel,

der Tätlichkeit sowie der Übertretung des Waffengesetzes schuldig erklärt und

zu 4 Jahren und 1 Monat Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 26. Mai 2023,

sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe

vom 9. August 2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt erklärt. Mit

Schreiben vom 23. August 2024 hat die berufungsbeklagte Person die amtliche

Verteidigung für das Berufungsverfahren beantragt, welche ihr mit Verfügung vom

26. August 2024 bewilligt worden ist. Mit Eingabe vom 9. September 2024 hat sie

den Antrag gestellt, es sei mangels hinreichend begründeter Berufungsklärung

auf die Berufung nicht einzutreten und diesbezüglich ein Zwischenentscheid zu

fällen. Für den Fall, dass auf die Berufung der

Staatsanwaltschaft eingetreten werde, hat die berufungsbeklagte Person zudem Anschlussberufung

erklärt. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft hierzu

Stellung genommen.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 398 Abs. 1

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs.

1.

und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

eine Kammer des Appellationsgerichts. Gestützt auf Art. 381 Abs. 1

StPO ist die Staatsanwaltschaft zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert.

2.

2.1

Die Berufung muss gemäss Art. 399 StPO form-

und fristgemäss angemeldet und erklärt werden. Die Strafprozessordnung sieht

für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399

Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit

Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach

Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht

die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2

StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die

Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht

über (vgl. Bähler, Basler

Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 5). Nach

der (unbegründeten) Berufungsanmeldung erhält die berufungsklagende Partei eine

zweite Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils, um eine

schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Darin ist

anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird

(lit. a), welche Änderungen des Urteils verlangt werden (lit. b) und welche

Beweisanträge gestellt werden (lit. c).

2.2

2.2.1

Die berufungsbeklagte Person rügt, es sei auf

die Berufung nicht einzutreten. Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sei in der

Berufungserklärung anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils

verlangt werden. Dies gehe aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren

Berufungserklärung nicht hervor, weshalb diese den Anforderungen von Art. 399

Abs. 3 StPO nicht genügten. Zudem müsse eine Berufungserklärung ein konkretes

Rechtsbegehren enthalten und es müsse ihr entnommen werden können, wie das

Dispositiv, im Falle einer Gutheissung, anders lauten sollte, was vorliegend

nicht der Fall sei. Demgemäss sei auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht

einzutreten, wobei der berufungsbeklagten Person die unentgeltliche Rechtspflege

zu bewilligen sei.

In ihrer Eingabe vom 9. August 2024 erklärt

die Staatsanwaltschaft in einem ersten Satz das Festhalten an der

Berufung. In einem zweiten Satz fügt sie an, dass «Ziff. 2 der

Urteilsbegründung betreffend den Anklagepunkt Ziff. I 2, vorsätzliche Tötung

(Versuch) und schwere Körperverletzung (Versuch), und die Strafzumessung im

Zusammenhang mit diesen Vorwürfen» angefochten würden. In Bezug auf die Rügen der

berufungsbeklagten Person stellt sie sich mit Stellungnahme vom 14. Oktober

2024.

auf den Standpunkt, sie habe die Rügen in ihrer Berufungserklärung ausreichend

begründet. Im Übrigen sei grundsätzlich eine Möglichkeit zur Klarstellung der

Anträge zu erwarten.

2.2.2

Im

vorliegenden Fall enthält die Berufungserklärung lediglich zwei Sätze, in denen

die Staatsanwaltschaft einerseits ihr Festhalten an der Berufung bekundet und

andererseits die Anfechtung von Ziff. 2 der Urteilbegründung erklärt. Zu Recht

bringt die Vertretung der berufungsbeklagten Partei vor, dass aus der

Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft nicht hervorgeht, welche konkreten

Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden. Auch eine konkrete

Darstellung, wie das Dispositiv im Falle einer Gutheissung abgeändert werden soll, ist nicht erkennbar.

Die Berufungsklägerin kann sich

nicht auf die Bezeichnung der angefochtenen Punkte gemäss Art. 399 Abs. 4

lit. a StPO beschränken, sondern muss angeben, welche Änderungen sie

verlangt, d. h., wie das Dispositiv des zu fällenden Berufungsurteils

lauten sollte (Jositsch/Schmid,

StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 399 N 12). Eine solche Klarstellung

ist erforderlich, um dem Berufungsgericht die erforderliche

Entscheidungsgrundlage zu liefern und die Effizienz des Verfahrens zu

gewährleisten. Zudem ergibt sich aus der allgemeinen Regelung des Art.

385.

Abs. 1 StPO, dass trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Begründungspflicht

im Berufungsverfahren zumindest eine Spezifizierung der Berufungserklärung

verlangt wird. Es reicht nicht aus, lediglich festzuhalten, dass die Berufung

gegen das Strafmass oder die Schuldfrage gerichtet ist. Vielmehr muss in der

Erklärung konkretisiert werden, ob z.B. ein Freispruch oder eine andere

rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Sachverhalts beantragt wird. Diese

Anforderungen dienen nicht nur der Klarheit, sondern auch der Sicherstellung

einer effizienten Justiz, indem die Parteien verpflichtet werden, ihre Anträge

ausreichend zu begründen und zu spezifizieren (vgl. Bähler, a.a.O., Art.

399.

StPO N 8).

Die Berufungserklärung lässt weder erkennen, ob bzw. inwieweit

die Staatsanwaltschaft eine andere rechtliche Qualifikation des Sachverhalts

anstrebt, noch werden die Anklagepunkte hinreichend spezifiziert. Des Weiteren

bleibt die Anfechtung der Sanktion vage und es wird nicht dargelegt, ob eine

Strafschärfung und/oder eine Massnahme beabsichtigt ist. Eine solche

Konkretisierung wäre notwendig, um die Berufungserklärung den formellen und

inhaltlichen Anforderungen werden zu lassen. Es geht jedenfalls nicht an, dass

die berufungsbeklagte Partei und das Berufungsgericht anhand der Anklage und

des vorinstanzlichen Plädoyers der Staatsanwaltschaft Vermutungen anstellen

müssen, was wohl mit der Berufung angestrebt werde, zumal eine Berufung auch

nur einen Teilaspekt des ursprünglichen Standpunkts der Staatsanwaltschaft

beschlagen kann.

2.2.3

Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass

die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft die Formerfordernisse des Art.

399.

Abs. 3 StPO nicht erfüllt. Es fehlt an der erforderlichen Begründung der Berufungserklärung.

2.3

2.3.1

In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob

eine Nachfrist zur Verbesserung der Berufungserklärung zu setzen ist, zumal die

Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit zur Klarstellung ihrer

Anträge verlangt.

2.3.2

Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die

Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen

Nachfrist zurück, wenn sie die Anforderungen an Begründung und Form gemäss Art.

385.

Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Bei fachkundigen Personen, insbesondere Anwältinnen

und Anwälten, gelten jedoch strengere Regeln als bei Rechtsmitteln von Laien.

Ihnen gegenüber wird eine Nachfrist nur gewährt, wenn ein Versehen oder

unverschuldetes Hindernis vorliegt (Urteil des Obergerichts Aargau vom 22. Juni

2012, SBK.2012.150, in: FP 2013 277; Jositsch/Schmid, a.a.O.,

Art. 385 N 6; Bähler,

a.a.O., Art. 385 StPO N 6 f.). Sehr restriktiv ist offenbar das Bundesgericht,

das eine inhaltliche Ergänzung oder Korrektur der Rechtsmitteleingabe kategorisch

abzulehnen scheint (BGer 1B_113/2017 vom 19. Juni

2017.

E. 2.4.3 in: FP 2018 174; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art.

385.

N 6).

2.3.3

Die Staatsanwaltschaft ist bezüglich Nachfrist

nicht anders zu behandeln als eine Anwältin oder ein Anwalt. Dementsprechend

gelten gemäss Lehre und Rechtsprechung strengere Regeln. Im vorliegenden Fall

kann kein Versehen oder unverschuldetes Hindernis erkannt werden. Auch

angesichts der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die

Nachfristgewährung bei mangelhaften Rechtsmitteleingaben ist vorliegend keine

Nachfrist zur Verbesserung der Berufungserklärung zu setzen.

3.

Aus den soeben ausgeführten

Erwägungen ergibt sich, dass auf die Berufung mangels einer ausreichenden Berufungserklärung

nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu

Lasten des Staates. Dem amtlichen Verteidiger, [...], ist ein Honorar gemäss der

eingereichten Honorarnote auszurichten. Für den genauen Betrag der

Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar

gemäss Honorarnote ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- berufungsbeklagte

Person

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Siena

Nigon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.