SB.2024.71
versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Tatmittel), Tätlichkeiten, Übertretung des Waffengesetzes, Strafzumessung und Landesverweisung
28. November 2024Deutsch8 min
Staatsanwaltschaft eingetreten werde, hat die berufungsbeklagte Person zudem Anschlussberufung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.71
BESCHLUSS
vom 28.
November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Christoph A. Spenlé,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Siena Nigon
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […]
Berufungsbeklagte Person
[…]
Anschlussberufungsklagende Person
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 17. April 2024
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung, einfache
Körperverletzung (mit
gefährlichem Tatmittel), Tätlichkeiten, Übertretung
des Waffengesetzes,
Strafzumessung und Landesverweisung
Prüfung der Gültigkeit der
Berufungserklärung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil der Kammer des Strafgerichts vom 17. April 2024
wurde A____ (berufungsbeklagte Person) der versuchten schweren
Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel,
der Tätlichkeit sowie der Übertretung des Waffengesetzes schuldig erklärt und
zu 4 Jahren und 1 Monat Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 26. Mai 2023,
sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe
vom 9. August 2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt erklärt. Mit
Schreiben vom 23. August 2024 hat die berufungsbeklagte Person die amtliche
Verteidigung für das Berufungsverfahren beantragt, welche ihr mit Verfügung vom
26. August 2024 bewilligt worden ist. Mit Eingabe vom 9. September 2024 hat sie
den Antrag gestellt, es sei mangels hinreichend begründeter Berufungsklärung
auf die Berufung nicht einzutreten und diesbezüglich ein Zwischenentscheid zu
fällen. Für den Fall, dass auf die Berufung der
Staatsanwaltschaft eingetreten werde, hat die berufungsbeklagte Person zudem Anschlussberufung
erklärt. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 hat die Staatsanwaltschaft hierzu
Stellung genommen.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 398 Abs. 1
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs.
1.
und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
eine Kammer des Appellationsgerichts. Gestützt auf Art. 381 Abs. 1
StPO ist die Staatsanwaltschaft zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert.
2.
2.1
Die Berufung muss gemäss Art. 399 StPO form-
und fristgemäss angemeldet und erklärt werden. Die Strafprozessordnung sieht
für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399
Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit
Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach
Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht
die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2
StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die
Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht
über (vgl. Bähler, Basler
Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 5). Nach
der (unbegründeten) Berufungsanmeldung erhält die berufungsklagende Partei eine
zweite Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils, um eine
schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Darin ist
anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird
(lit. a), welche Änderungen des Urteils verlangt werden (lit. b) und welche
Beweisanträge gestellt werden (lit. c).
2.2
2.2.1
Die berufungsbeklagte Person rügt, es sei auf
die Berufung nicht einzutreten. Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sei in der
Berufungserklärung anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils
verlangt werden. Dies gehe aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren
Berufungserklärung nicht hervor, weshalb diese den Anforderungen von Art. 399
Abs. 3 StPO nicht genügten. Zudem müsse eine Berufungserklärung ein konkretes
Rechtsbegehren enthalten und es müsse ihr entnommen werden können, wie das
Dispositiv, im Falle einer Gutheissung, anders lauten sollte, was vorliegend
nicht der Fall sei. Demgemäss sei auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht
einzutreten, wobei der berufungsbeklagten Person die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen sei.
In ihrer Eingabe vom 9. August 2024 erklärt
die Staatsanwaltschaft in einem ersten Satz das Festhalten an der
Berufung. In einem zweiten Satz fügt sie an, dass «Ziff. 2 der
Urteilsbegründung betreffend den Anklagepunkt Ziff. I 2, vorsätzliche Tötung
(Versuch) und schwere Körperverletzung (Versuch), und die Strafzumessung im
Zusammenhang mit diesen Vorwürfen» angefochten würden. In Bezug auf die Rügen der
berufungsbeklagten Person stellt sie sich mit Stellungnahme vom 14. Oktober
2024.
auf den Standpunkt, sie habe die Rügen in ihrer Berufungserklärung ausreichend
begründet. Im Übrigen sei grundsätzlich eine Möglichkeit zur Klarstellung der
Anträge zu erwarten.
2.2.2
Im
vorliegenden Fall enthält die Berufungserklärung lediglich zwei Sätze, in denen
die Staatsanwaltschaft einerseits ihr Festhalten an der Berufung bekundet und
andererseits die Anfechtung von Ziff. 2 der Urteilbegründung erklärt. Zu Recht
bringt die Vertretung der berufungsbeklagten Partei vor, dass aus der
Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft nicht hervorgeht, welche konkreten
Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden. Auch eine konkrete
Darstellung, wie das Dispositiv im Falle einer Gutheissung abgeändert werden soll, ist nicht erkennbar.
Die Berufungsklägerin kann sich
nicht auf die Bezeichnung der angefochtenen Punkte gemäss Art. 399 Abs. 4
lit. a StPO beschränken, sondern muss angeben, welche Änderungen sie
verlangt, d. h., wie das Dispositiv des zu fällenden Berufungsurteils
lauten sollte (Jositsch/Schmid,
StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 399 N 12). Eine solche Klarstellung
ist erforderlich, um dem Berufungsgericht die erforderliche
Entscheidungsgrundlage zu liefern und die Effizienz des Verfahrens zu
gewährleisten. Zudem ergibt sich aus der allgemeinen Regelung des Art.
385.
Abs. 1 StPO, dass trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Begründungspflicht
im Berufungsverfahren zumindest eine Spezifizierung der Berufungserklärung
verlangt wird. Es reicht nicht aus, lediglich festzuhalten, dass die Berufung
gegen das Strafmass oder die Schuldfrage gerichtet ist. Vielmehr muss in der
Erklärung konkretisiert werden, ob z.B. ein Freispruch oder eine andere
rechtliche Qualifikation des vorgeworfenen Sachverhalts beantragt wird. Diese
Anforderungen dienen nicht nur der Klarheit, sondern auch der Sicherstellung
einer effizienten Justiz, indem die Parteien verpflichtet werden, ihre Anträge
ausreichend zu begründen und zu spezifizieren (vgl. Bähler, a.a.O., Art.
399.
StPO N 8).
Die Berufungserklärung lässt weder erkennen, ob bzw. inwieweit
die Staatsanwaltschaft eine andere rechtliche Qualifikation des Sachverhalts
anstrebt, noch werden die Anklagepunkte hinreichend spezifiziert. Des Weiteren
bleibt die Anfechtung der Sanktion vage und es wird nicht dargelegt, ob eine
Strafschärfung und/oder eine Massnahme beabsichtigt ist. Eine solche
Konkretisierung wäre notwendig, um die Berufungserklärung den formellen und
inhaltlichen Anforderungen werden zu lassen. Es geht jedenfalls nicht an, dass
die berufungsbeklagte Partei und das Berufungsgericht anhand der Anklage und
des vorinstanzlichen Plädoyers der Staatsanwaltschaft Vermutungen anstellen
müssen, was wohl mit der Berufung angestrebt werde, zumal eine Berufung auch
nur einen Teilaspekt des ursprünglichen Standpunkts der Staatsanwaltschaft
beschlagen kann.
2.2.3
Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass
die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft die Formerfordernisse des Art.
399.
Abs. 3 StPO nicht erfüllt. Es fehlt an der erforderlichen Begründung der Berufungserklärung.
2.3
2.3.1
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob
eine Nachfrist zur Verbesserung der Berufungserklärung zu setzen ist, zumal die
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme die Möglichkeit zur Klarstellung ihrer
Anträge verlangt.
2.3.2
Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die
Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen
Nachfrist zurück, wenn sie die Anforderungen an Begründung und Form gemäss Art.
385.
Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Bei fachkundigen Personen, insbesondere Anwältinnen
und Anwälten, gelten jedoch strengere Regeln als bei Rechtsmitteln von Laien.
Ihnen gegenüber wird eine Nachfrist nur gewährt, wenn ein Versehen oder
unverschuldetes Hindernis vorliegt (Urteil des Obergerichts Aargau vom 22. Juni
2012, SBK.2012.150, in: FP 2013 277; Jositsch/Schmid, a.a.O.,
Art. 385 N 6; Bähler,
a.a.O., Art. 385 StPO N 6 f.). Sehr restriktiv ist offenbar das Bundesgericht,
das eine inhaltliche Ergänzung oder Korrektur der Rechtsmitteleingabe kategorisch
abzulehnen scheint (BGer 1B_113/2017 vom 19. Juni
2017.
E. 2.4.3 in: FP 2018 174; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art.
385.
N 6).
2.3.3
Die Staatsanwaltschaft ist bezüglich Nachfrist
nicht anders zu behandeln als eine Anwältin oder ein Anwalt. Dementsprechend
gelten gemäss Lehre und Rechtsprechung strengere Regeln. Im vorliegenden Fall
kann kein Versehen oder unverschuldetes Hindernis erkannt werden. Auch
angesichts der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die
Nachfristgewährung bei mangelhaften Rechtsmitteleingaben ist vorliegend keine
Nachfrist zur Verbesserung der Berufungserklärung zu setzen.
3.
Aus den soeben ausgeführten
Erwägungen ergibt sich, dass auf die Berufung mangels einer ausreichenden Berufungserklärung
nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu
Lasten des Staates. Dem amtlichen Verteidiger, [...], ist ein Honorar gemäss der
eingereichten Honorarnote auszurichten. Für den genauen Betrag der
Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar
gemäss Honorarnote ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- berufungsbeklagte
Person
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Siena
Nigon
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.