Lexipedia

Entscheid

SB.2024.72

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Beschimpfung, Tätlichkeiten, mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl)

18. März 2025Deutsch33 min

2024 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.72

URTEIL

vom 18.

März 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] 2000 Berufungskläger

c/o ABES, Rheinsprung 16, 4051 Basel

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____

Privatkläger 1

[...]

C____ AG

Privatklägerin

2

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts vom 7. Februar 2024

(SG.2023.72)

betreffend gewerbsmässiger

Diebstahl, Beschimpfung,

mehrfaches geringfügiges

Vermögensdelikt (Diebstahl)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 7. Februar 2024 (Verfahrensnummer:

SG.2023.72) sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ des gewerbsmässigen

Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung, der

Tätlichkeiten und des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl)

schuldig und verurteilte ihn – als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022 – zu einer Freiheitsstrafe von

10 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28. und 29. August

2022 sowie vom 4. bis 6. Februar 2023, zu einer Geldstrafe von

10 Tagessätzen à CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 1'100.–,

bei schuldhafter Nichtbezahlung 11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

Freigesprochen wurde A____ vom Vorwurf der versuchten Erpressung zum Nachteil

von D____. Abgewiesen wurde die Zivilforderung der C____ AG

(Privatklägerin 2). Sodann wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von

CHF 3'398.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt und

das Honorar der amtlichen Verteidigerin festgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger)

am 7. Februar 2024, vertreten durch [...], Berufung angemeldet und diese

nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 15. August

2024 erklärt. Es wird beantragt, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben

und den Berufungskläger vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls, vom Vorwurf

des Diebstahls bzw. des geringfügigen Diebstahls in den AKS Ziff. 1.1–1.3,

1.8 und 1.13 sowie vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. Schuldig zu

sprechen sei der Berufungskläger lediglich wegen mehrfachen Diebstahls in den

unter AKS Ziff. 1 aufgeführten Fällen 1.4–1.7, 1.9–1.12 und 1.14–1.18,

wegen Tätlichkeiten und wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs. Zu verurteilen sei

der Berufungskläger – als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 7. Oktober 2022 – zu einer angemessenen bedingten Geldstrafe von

höchstens 120 Tagessätzen à CHF 10.– sowie zu einer angemessenen

Busse. Schliesslich wird beantragt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

neu sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Bewilligung der amtlichen

Verteidigung sowie die Zustellung des Protokolls der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung beantragt worden. Mit Verfügung vom 19. September 2024

hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin unter anderem die

amtliche Verteidigung des Berufungsklägers auch für das Berufungsverfahren

bewilligt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 25. Oktober

2024 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen

Urteils beantragt. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 hat die

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin beim Strafgericht hinsichtlich

des unter dem Aktenzeichen SG.[...] gegen den Berufungskläger geführten

Strafverfahrens die Audioaufnahme der mündlichen Urteilseröffnung vom

7. Oktober 2022 sowie das Verhandlungsprotokoll dieser Verhandlung eingeholt

und den Parteien mit Verfügung vom 25. Februar 2025 zur Kenntnisnahme

zugestellt.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. März 2025 ist vor

dem Appellationsgericht der Berufungskläger mit seiner Verteidigerin, [...],

erschienen. Nach der Befragung von E____, der Mutter des Berufungsklägers, als

Auskunftsperson vor dem Appellationsgericht hat die Verteidigerin in ihrem

Vortrag an den bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für die

Aussagen von E____ und des Berufungsklägers wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO

zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form-

und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können

mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391

Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des

Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen

worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die

Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Bei einer nur teilweisen Anfechtung des

Urteils ist in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO

verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den

Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen (lit. a), die

Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c),

den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen

(lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen

(lit. f) beschränkt. Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Gegenstand

der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als

nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch

eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Bähler, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023,

Art. 399 N 10). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter

dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 7B_539/2023

vom 3. November 2023 E. 3.1.1; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022

E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22).

Entsprechend den vom Berufungskläger gestellten

Rechtsbegehren (Berufungserklärung vom 15. August 2024, Akten S. 877)

stehen die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1

des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) und mehrfachen Hausfriedensbruchs

gemäss Art. 186 StGB, der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung

zum Nachteil von D____, die Abweisung der Zivilforderung der

Privatklägerin 2 sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für

das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr zur Disposition. Diese Punkte des

erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Über sie ist im

Berufungsverfahren nicht zu befinden. Die Berufung richtet sich lediglich gegen

die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls und

Beschimpfung, die Bemessung der Strafe sowie die Kosten- und

Entschädigungsfolgen (mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung

für das erstinstanzliche Verfahren).

1.4

Die Verteidigerin macht hinsichtlich AKS

Ziff. 1.1–1.3 geltend, im Zeitpunkt der Stellung der Strafanträge sei die

Strafantragsfrist bereits abgelaufen gewesen, da der Beschuldigte für die

Privatklägerin aufgrund seiner auffälligen Tattoos bereits seit längerem

individualisierbar gewesen sei (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 1,

Akten S. 932). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss

Art. 31 StGB beginnt die Strafantragsfrist zu laufen, sobald der

antragsberechtigten Person der Täter bzw. die Täterin bekannt wird. Dies ist

der Fall, wen er bzw. sie zweifelsfrei individualisiert werden kann (Riedo, in: Basler Kommentar StGB,

4.

Auflage 2019, Art. 31 N 27), etwa anhand des Namens, einer

Dienstnummer oder einer amtlichen Funktion, die nur von einer bestimmten Person

ausgeübt wird (BGer 6B_482/2008 vom 26. August 2008 E. 3.1). Die

antragsberechtige Person trägt indes keine Diligenzpflicht, das heisst, sie

braucht nicht nach dem Täter zu suchen (Trechsel/Geth,

in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 31 N 6).

Vorliegend hat die Anzeigestellerin am 11. Mai 2022 Strafantrag «gegen die

beiden unbekannten Personen» gestellt, die am 2. September 2021 in ihrem

Hofladen [...] mehrere Lebensmittel gestohlen haben sollen. Zudem hat sie

angegeben, dass einer der beiden Täter anhand eines «Spinnennetz Tattoo» an der

linken Hand gut erkennbar sei (Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 205).

Dass sich die Anzeigestellerin an bestimmte Aspekte des Erscheinungsbildes des

Berufungsklägers, insbesondere die Tätowierung, erinnern konnte, ändert nichts

daran, dass er ihr unbekannt war. Von einer zweifelsfreien Individualisierung

kann keine Rede sein, zumal die Anzeigestellerin – wie ausgeführt – keine Diligenzpflicht

trägt. Dementsprechend war die Strafantragsfrist – wie die Vorinstanz zu

treffend festgestellt hat (angefochtenes Urteil E. I.2.a.a, Akten

S. 840) – im Zeitpunkt des Strafantrags noch nicht abgelaufen.

2.

Tatsächliches und Rechtliches

2.1

Übersicht

zu den angefochtenen Vorwürfen

2.1.1

Dem Berufungskläger wird zusammengefasst vorgeworfen,

zwischen dem 2. September 2021 und dem 20. August 2022 zur

Finanzierung seines Lebensunterhalts resp. seines Drogenkonsums zahlreiche

Ladendiebstähle in der Region Basel begangen zu haben. Dazu habe er

verschiedene Läden – oftmals trotz bestehenden Hausverbots – aufgesucht, in

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Waren behändigt, in einem Rucksack oder

einer Tasche verstaut und schliesslich, ohne zu bezahlen, den Kassenbereich

passiert. Teilweise habe er Waren von geringem Wert an der Self-Checkout-Kasse bezahlt,

teilweise habe eine weitere Person den Rucksack getragen (AKS Ziff. 1).

Sodann soll er am 14. Januar 2022 in Liestal in Begleitung zweier Personen

gegen den Willen des Privatklägers 1 dessen Wohnung betreten, ihn mit den

Worten «Wie du willst ficken, Pädo?» beschimpft und ihn tätlich angegangen

haben (AKS Ziff. 2).

2.1.2

Das Strafgericht hat – soweit es sich um die

angefochtenen Ziffern der Anklageschrift handelt – den Sachverhalt für erstellt

erachtet und den Berufungskläger des gewerbsmässigen Diebstahls, der

Beschimpfung sowie des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt (angefochtenes

Urteil E. I, Akten S. 839 ff.).

2.2

Diebstähle

(AKS Ziff. 1)

2.2.1

Der Berufungskläger hat die in AKS

Ziff. 1 aufgeführten Diebstähle – bis auf die in AKS Ziff. 1.8

und 1.13 angeklagten – zugestanden (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten

S. 941; Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 1, Akten S. 932).

Hinsichtlich der zugestandenen Diebstähle kann in Anwendung von Art. 82

Abs. 4 StPO sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auf

die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. I.1

und I.2, Akten S. 839 ff.) verwiesen werden.

2.2.2

Gegen den Vorwurf gemäss AKS Ziff. 1.8, im […]

am 7. Juli 2022 einen versuchten Diebstahl begangen zu haben, bringt die

Verteidigerin vor, dass gemäss dem auf den Videoaufzeichnungen dokumentierten

Sachverhalt die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten gewesen sei (Plädoyernotizen

Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 933). Aus dem Polizeirapport vom

29.

Juli 2022 (Akten S. 337 ff.) und den entsprechenden Videoaufnahmen

(Videodatei «07 Sprituosen – 07.07.2022») ergibt sich, dass der Berufungskläger

in der Spirituosenabteilung um ca. 13.36 Uhr fünf Flaschen behändigt, in

den Einkaufskorb gelegt und danach den videoüberwachten Bereich verlassen hat.

Um 13.46 Uhr und 13.48 Uhr werden fünf Flaschen durch einen

Mitarbeiter wieder zurückgestellt, so dass davon auszugehen ist, dass der

Berufungskläger den Supermarkt ohne diese Flaschen wieder verlassen hat (Akten

S. 339). Dieses Vorgehen entspricht – wie die Staatsanwaltschaft und die

Vorinstanz zutreffend erwähnen – zwar dem typischen modus operandi des

Berufungsklägers bei seinen zahlreichen Ladendiebstählen. Allerdings ist

vorliegend nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er die Flaschen im Supermarkt

zurückliess, so dass in dubio davon ausgegangen werden muss, dass der

Berufungskläger seinen Tatenentschluss rückgängig gemacht und mit dem

Deponieren der Flaschen im Einkaufskorb die Schwelle zum Versuch noch nicht

überschritten hatte. Dementsprechend ist der Berufungskläger in Bezug auf AKS

Ziff. 1.8 von der Anklage des versuchten geringfügigen Diebstahls freizusprechen.

2.2.3

In Bezug auf den Vorwurf gemäss AKS

Ziff. 1.13, im Schuhgeschäft [...], ein Paar Schuhe gestohlen zu haben,

bringt der Berufungskläger vor, dass er die Schuhe nur habe anprobieren wollen.

Seine alten Schuhe habe er bloss im Schuhkarton der neuen Schuhe deponiert, um

keine «Unordnung zu machen». Dann sei die Polizei erst zu seinem Kollegen und

schliesslich zu ihm gekommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten

S. 941). Das Vorbringen, die Schuhe nur anprobiert zu haben, ist als

Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zunächst ist es vollkommen lebensfremd, dass

man in einem Schuhgeschäft die gebrauchten Schuhe im Schuhkarton der neuen

Schuhe versorgt, um «aufzuräumen». Hinzu kommt, dass der Berufungskläger an

diesem Tag – eigenen Angaben zufolge – mit F____ unterwegs und dabei gewesen war,

als dieser vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall im Sportgeschäft [...]

Schuhe gestohlen hatte, indem er just identisch seine gebrauchten Schuhe im

Schuhkarton deponiert und mit den neuen den Laden verlassen hatte (Einvernahme

vom 29. August 2022, Akten S. 151 f.). Insgesamt muss deshalb

davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger die Schuhe nicht etwa

anprobieren, sondern dass er das Schuhgeschäft ohne zu bezahlen zu verlassen

beabsichtigte. Somit hat sich der Berufungskläger in Bezug auf AKS

Ziff. 1.13 – neben dem unbestrittenen Hausfriedensbruch zum Nachteil der [...]

Genossenschaft – des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der [...] AG

schuldig gemacht.

2.2.4

Hinsichtlich der Qualifikation der Diebstähle

gemäss AKS Ziff. 1.3–1.7 und Ziff. 1.8–1.18 kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. I.3,

Akten S. 845 f.). Der vom arbeitslosen Berufungskläger zwischen dem 3. April

und dem 20. August 2022 erzielte Deliktsbetrag von CHF 2'875.– (angefochtenes

Urteil E. II.2.a.a, Akten S. 209; Betreibungsregisterauszug, SB AZ

S. 34) ist als namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner

Lebensgestaltung zu qualifizieren (vgl. Niggli/Riedo,

Basler Kommentar StGB,

4.

Auflage 2019, Art. 139 N 98 mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung). Die von der Verteidigerin dagegen erhobenen Einwände (Plädoyernotizen

Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 933 f.) betreffen nicht

die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit an sich, sondern das Verhältnis von

Grund- und Zusatzstrafe, was unter E. 3.5 abzuhandeln sein wird.

2.2.5

Nach dem Gesagten ergeht in Bezug auf AKS

Ziff. 1 ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfachen

geringfügigen Diebstahls.

2.3

Beschimpfung

(AKS Ziff. 2)

2.3.1

Der Berufungskläger hat den in AKS

Ziff. 2 geschilderten Sachverhalt zugestanden (Einvernahme vom

29.

August 2022, Akten S. 611), weshalb in tatsächlicher Hinsicht in

Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. I.4.b, Akten S. 847 f.)

verwiesen werden kann.

2.3.2

In rechtlicher Hinsicht hält die Verteidigerin

dem Vorwurf der Beschimpfung entgegen, dass eine mit Beleidigungsvorsatz

verübte Tätlichkeit hinter eine Beschimpfung zurücktrete. Vorliegend seien die

beleidigenden Worte mit den Tätlichkeiten einhergegangen. Der Verletzungsvorsatz

des Berufungsklägers sei auf den Körper des Privatklägers 1 und auf nicht

dessen Ehre gerichtet gewesen, weshalb die Beschimpfung hinter den

Tätlichkeiten zurücktrete (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 3, Akten

S. 934). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In der Lehre wird

zwar teilweise die Ansicht vertreten, mit Beleidigungsvorsatz begangene Tätlichkeiten

(z.B. Anspucken) fielen nicht unter Art. 126 Abs. 1 StGB, sondern unter

Art. 177 Abs. 1 StGB (vgl. etwa Trechsel/Lehmkuhl,

in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 177 N 9; Abo, in: Annotierter Kommentar StGB,

Bern 2020, Art. 177 N 14; Riklin,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 177 N 34).

Teile der Lehre schliessen in solchen Fällen Idealkonkurrenz nicht prinzipiell aus

(vgl. Donatsch, in: OFK StGB,

21.

Auflage 2022, Art. 177 N 17), ebensowenig wohl auch das

Bundesgericht (vgl. BGer 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.5). Vorliegend

ist jedoch nicht eine tätliche Beleidigung, sondern sowohl

eine

mutmassliche Beschimpfung und als auch anschliessende Tätlichkeiten zu

beurteilen: Der Berufungskläger hat, als er am 14. Januar 2022 in Liestal

in die Wohnung des Privatklägers 1 eingedrungen ist, an diesen zunächst die

Worte «Wie du willst ficken, Pädo?» gerichtet und ihm gegenüber anschliessend

Tätlichkeiten verübt (vgl. angefochtenes Urteil E. I.4.b, Akten

S. 847 f.). Dabei handelte es sich um einen neuen Tatentschluss des

Berufungsklägers und nicht um eine Tateinheit. Die Frage, ob mit

Beleidigungsvorsatz begangene Tätlichkeiten unter Art. 177 Abs. 1

StGB und/oder Art. 126 Abs. 1 StGB zu subsumieren sind, braucht

vorliegend nicht beantwortet zu werden, denn der vorinstanzliche Schuldspruch

wegen Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 1 ist in Rechtskraft

erwachsen (vgl. oben E. 1.3). Zu beurteilen ist lediglich die Bezeichnung «Pädo»,

welche – mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche im Übrigen

in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann – klarerweise

als ehrverletzend und somit als Beschimpfung im Sinne von Art. 177

Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist.

2.3.3

Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein

Schuldspruch wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.

3.

Strafzumessung

3.1

Strafzumessung

gemäss Vorinstanz

Das Strafgericht hat für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen

Diebstahls eine Einsatzstrafe von 8 Monaten festgesetzt und diese in

Anwendung des Asperationsprinzips für den – inzwischen in Rechtskraft

erwachsenen – Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs um 3 Monate

erhöht. Für den Schuldspruch wegen Beschimpfung wurde der Berufungskläger zu

einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zudem

wurden die – inzwischen ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen – Schuldsprüche

wegen Tätlichkeiten sowie wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls mit einer

Busse von insgesamt CHF 1'400.– sanktioniert (angefochtenes Urteil

E. II.1 und II.2.a–c, Akten S. 849 ff.). Die Vorinstanz hat alle

Strafen als Zusatzstrafen zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Oktober

2022.

ausgesprochen und deshalb eine Reduktion auf 10 Monate

Freiheitsstrafe, 10 Tagessätze Geldstrafe sowie CHF 1'100.– Busse

vorgenommen (angefochtenes Urteil E. II.3, Akten S. 851).

3.2

Grundlagen

der Strafzumessung

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche

Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren

(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6).

Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden

des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen

Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens

wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem

Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien

berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten

Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung

der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen

für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe

für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem

zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten

zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe

(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der

Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom

30.

April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1

und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66

vom 2. September 2021 E. 5.3.1). Strafbare, aber nicht abgeurteilte

Vorstrafen können – entgegen der Auffassung der Verteidigerin (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung

S. 4 f., Akten S. 935 f.) – bei der Strafzumessung

berücksichtigt werden, da es weniger auf die Verurteilung des Täters als

vielmehr darauf ankommt, dass er eine grundsätzlich strafbare Vortat begangen

hat. Das heisst allerdings auch, dass es nur um bewiesene Verhaltensweisen

gehen kann (Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 136; BGer

6B_404/2008 vom 24. November 2008 E. 1.4).

3.3

Strafart

und Strafrahmen

3.3.1

Der gewerbsmässige Diebstahl ist in der bis

30.

Juni 2023 geltenden Fassung von Art. 139 Abs. 2 aStGB – die

gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB vorliegend zur Anwendung kommt – mit

Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen

zu bestrafen, der Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB mit Freiheitsstrafe

bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, die Beschimpfung gemäss Art. 177

Abs. 1 StGB mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und die

Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der geringfügige

Diebstahl gemäss Art. 172ter Abs. 1 i.V.m. Art. 139

Abs. 1 StGB mit Busse. Der mehrfachen Begehung ist jeweils gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen.

3.3.2

Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht kommen, steht den Gerichten bei der Wahl der

Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April

2017.

E. 1.7). Wichtige Kriterien sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2, BGer

6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Weiter sind neben der

Strafdauer insbesondere die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer

spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die

Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt

vollzogen werden kann, massgebend. Sodann hat das Bundesgericht auch den

Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes und die Schwere des Verschuldens als

entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010

vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils

des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich

(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann

verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche

Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um

den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten

(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe

zukommt (BGE 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 79 E. 4.2.2; BGer 6B_1027/2019

vom 11. Mai 2020 E. 1.1).

Vorliegend können der gewerbsmässige Diebstahl sowie der

Hausfriedensbruch sowohl Freiheits- als auch mit Geldstrafe sanktioniert

werden. Allerdings kommt in Bezug auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen

Diebstahls aufgrund der Verschuldensbewertung (vgl. dazu unten E. 3.4.1)

lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB; vgl.

BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Im Übrigen bietet sich eine

Geldstrafe auch nicht an, da der Berufungskläger mehrfach einschlägig vorbestraft

ist (Urteile vom 7. Mai 2021 [unter anderem wegen Diebstahls], vom

2.

September 2021 [unter anderem wegen Diebstahls] sowie vom

7.

Oktober 2022 [unter anderem wegen mehrfachen Tätlichkeiten, Drohung,

übler Nachrede, mehrfachen geringfügigen Diebstahls und mehrfachen

Hausfriedensbruchs], vgl. Strafregisterauszug vom 21. Februar 2025, Akten

S. 921 ff.) und ihn die in den damaligen Verfahren ausgesprochenen Geldstrafen

(Urteile vom 7. Mai 2021, 2. September 2021 und 7. Oktober 2022)

nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abgehalten haben.

Insbesondere unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als

notwendig, für diese Delikte – wo möglich – der Freiheitstrafe gegenüber der

Geldstrafe den Vorzug zu geben (vgl. BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020

E. 1.1, 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).

3.4

Tat-

und Täterkomponenten

3.4.1

Für die Festlegung einer schuldangemessenen

Einsatzstrafe ist der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls

heranzuziehen, da dieser aufgrund des Tatverschuldens (vgl. dazu sogleich) das

schwerwiegendste Delikt darstellt. Auszugehen ist somit von einem Strafrahmen

von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Abs. 2 aStGB).

Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert

sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen

Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober

2020.

E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1). In objektiver

Hinsicht ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird – vereinfacht ausgedrückt

– der vom Täter verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das

Ausmass der Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; 104 IV

35.

E. 2a S. 37). Bei der Bewertung der Tatschwere von

Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine

Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer 6B_964/2014

vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004

E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl. auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2.

Auflage, Basel 2019, Rz. 105). Der vorliegende Deliktsbetrag von

CHF 2'875.– (angefochtenes Urteil E. II.2.a.a, Akten S. 209; Betreibungsregisterauszug,

SB AZ S. 34) entspricht noch einem leichten Verschulden. Neben der Schwere

der Verletzung bzw. der Gefährdung hat in die Verschuldenswertung auch die

Verwerflichkeit des Handelns einzufliessen. Dabei gilt es etwa zu

berücksichtigen, wie intensiv der Täter seinen Plan verfolgte, welche Mittel er

einsetzte, welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») und wie raffiniert

er vorging (Mathys, a.a.O., Rz. 89

ff.). Vorliegend zeigte der Berufungskläger im Rahmen der Deliktsbegehung keine

besonders raffinierte oder professionelle Vorgehensweise, jedoch betrieb er für

seine Deliktsbegehung keinesfalls nur geringen Aufwand, machte er sich doch die

Mühe, zwischen dem 3. April 2022 und dem 20. August 2022 insgesamt

15.

Diebstähle zu begehen (vgl. oben E. 2.2.4 sowie AKS

Ziff. 1.3–1.7 und Ziff. 1.8–1.18 [Akten S. […]). Zu Gunsten des

Berufungsklägers ist zu berücksichtigen, dass er nie in Privatwohnungen

eingedrungen ist. Dem insgesamt als noch leicht zu bezeichnenden objektiven

Tatverschulden entspricht – nach Abzug von 0,5 Monaten Freiheitsstrafe für

den Freispruch betreffend AKS Ziff. 1.8 – eine Einsatzstrafe von 9,5 Monaten.

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist zu

berücksichtigen, dass das Motiv des Berufungsklägers zwar ausschliesslich

finanzieller Natur war, er sich jedoch aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in

einer schwierigen (finanziellen) Lebenssituation befunden hat. Insofern war

beim Berufungskläger die Schwelle, nach den inneren und äusseren Umständen die

Delinquenz zu vermeiden, zumindest teilweise leicht eingeschränkt. Die

subjektive Schwere der Tat vermag deren objektive Schwere nach dem Gesagten

leicht zu relativieren, sodass es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe auf 8,5 Monate

Freiheitsstrafe festzusetzen.

Die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs stehen jeweils in engstem

Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl. Es rechtfertigt sich deshalb,

die Einsatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um 2 Monate (isoliert

4.

Monate) auf insgesamt 10,5 Monate zu erhöhen (vgl. BGer 6B_523/2018

vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB

N 122a).

3.4.3

Hinsichtlich der Beschimpfung zum Nachteil des

Privatklägers 1 fällt das Verschulden des Berufungsklägers gerade noch gering

aus. Die Bezeichnung «Pädo» ist zwar äusserst ehrverletzend, allerdings wurde

sie nur einer geringen Anzahl Personen gegenüber und nur einmalig geäussert. Der

mittellose Berufungskläger ist diesbezüglich mit einer Geldstrafe von

15.

Tagessätzen zu – ausnahmsweise – CHF 10.– zu sanktionieren.

3.4.4

In Bezug auf den – bereits in Rechtskraft

erwachsenen – Schuldspruch wegen Tätlichkeiten zum Nachteil des

Privatklägers 1 ist – da sich die Verletzungsfolgen an der Grenze zur

einfachen Körperverletzung bewegen – von einem mittelschweren Verschulden

auszugehen. Mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.c, Akten

S. 851) erscheint als Einsatzstrafe eine Busse von CHF 800.– als angemessen.

Hinsichtlich der beiden geringfügigen Diebstähle (vgl. oben

E. 2.2.5) ist das Verschulden aufgrund der Deliktsbeträge von

CHF 154.– und CHF 134.50 als nicht mehr leicht, aber noch nicht als schwer

zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.c,

Akten S. 851) erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um CHF 600.–

(isoliert CHF 800.–) als zutreffend.

3.4.5

Der im Jahr 2000 geborene Berufungskläger hat bereits

im Alter von fünf Jahren seinen Vater verloren. Bis zur 7. Klasse hat er

die Schule in Gelterkinden besucht, dann ist er – seinen eigenen Angaben

zufolge – «wegen einer Krise» in die UPK gekommen (Protokoll Berufungsverhandlung

S. 2, Akten S. 939) und seit seinem dreizehnten Lebensjahr in einem

Heim aufgewachsen (vgl. Einvernahme vom 9. Dezember 2021, Akten S. 9;

Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2, Akten S. 803).

Aktuell wohnt er bei seiner Mutter in Solothurn. Er befindet sich in einem

Methadonprogramm (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten

S. 939 f.). Seine schwierige persönliche Situation ist strafmindernd

zu berücksichtigen, ebenso, dass es sich vorliegend um Beschaffungskriminalität

handelt und er weitgehend geständig ist (vgl. oben E. 2.2.1). Zu seinen

Lasten wiegt jedoch, dass er mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft ist (vgl.

oben E. 3.3.2). Insgesamt ist die Täterkomponente daher neutral zu werten,

weshalb es bei einer verschuldensadäquaten Freiheitsstrafe von 10,5 Monaten

bleibt, an welche der Polizeigewahrsam und die Untersuchungshaft in Anwendung

von Art. 51 StGB anzurechnen sind (vgl. das Dispositiv).

3.5

Retrospektive

Konkurrenz

3.5.1

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die

der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist,

so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer

bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden

wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Zusatzstrafe hat die Differenz

zwischen der ersten, im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Strafe, der

Einsatz- oder Grundstrafe, und der gedanklich zu bestimmenden Gesamtstrafe

auszugleichen, die nach Auffassung des Gerichts bei Kenntnis der später

beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre (Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, Art. 42 StGB N 16; Trechsel/Thommen, in: Praxiskommentar StGB, Art. 49

N 12, 19, 24). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49

Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver

Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei

ist es dem Zweitgericht im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen

Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung – wie die Verteidigerin zutreffend

ausführt (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten

S. 934 f.) – verwehrt, in die Rechtskraft der Grundstrafe

einzugreifen (sog. Unabänderlichkeit bzw. Bestandeskraft der Grundstrafe) und

etwa die Art, Dauer oder Vollzugsform zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2

und 2.4.2 mit Hinweisen; Ackermann,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 49

N 172 f.). Gleichzeitig ist das Zweitgericht – entgegen der

Auffassung der Verteidigerin (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung

S. 3 f., Akten S. 934 f.) – für die von ihm zu

beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe nicht eingeschränkt

(sog. relative Unabhängigkeit der Zusatzstrafe). Dementsprechend kann das Zweitgericht

für die neu zu beurteilenden Straftaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen

eine andere Strafart, ein anderes Strafmass und eine andere Vollzugsform bestimmen

(BGE 142 IV 265 E. 2.4.6; Ackermann,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 49

N 174 ff. mit Hinweisen). Wird eine andere Strafart für das

zusätzliche Delikt gewählt oder hätte das Zweitgericht auch für die bereits

rechtskräftig entschiedenen Delikte eine andere, aber mit der Strafe für das

zusätzliche Delikt gleichartige Strafe ausgefällt, kann definitionsgemäss keine

Zusatzstrafe zur rechtskräftig ausgesprochenen anderen Art von Grundstrafe

ausgefällt werden und die Regeln der retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49

Abs. 2 kommen diesfalls nicht zur Anwendung (Ackermann,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 174). Bilden

die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits

Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen

Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte

Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (AGE SB.2021.31

vom 12. Mai 2022 E. 5.4.1, Ackermann,

in: Basler Kommentar, Art. 49 StGB N 169).

3.5.2

Vorliegend ist der Berufungskläger mit Urteil

vom 7. Oktober 2022 für zwischen dem 14. Januar 2021 und dem

9.

April 2022 verübte Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von

130.

Tagen, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von

CHF 2'500.– verurteilt worden (Strafregisterauszug vom 21. Februar

2025, Akten S. 924 f.). Dementsprechend haben die vorliegend

auszusprechende Freiheitsstrafe, die Geldstrafe sowie Busse je als Zusatzstrafe

zu den mit Urteil von 7. Oktober 2022 ausgesprochenen Strafen zu ergehen. Bei

gleichzeitiger Beurteilung all dieser strafbaren Handlungen wären die bereits

rechtskräftigen Strafen in Anwendung des Asperationsprinzips folgendermassen zu

reduzieren: Die Freiheitsstrafe um 1 Monat, die Geldstrafe um 5 Tagessätze

sowie die Busse um CHF 300.–. Diese infolge Asperation eintretende

hypothetische Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafen ist gemäss

Art. 49 Abs. 2 StGB von den vorliegend für die neu zu beurteilenden

Delikte auszusprechenden Strafen abzuziehen. Dementsprechend ist eine

Freiheitsstrafe von 9,5 Monaten, eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen

zu CHF 10.– sowie eine Busse von CHF 1'100.– auszusprechen.

3.6

Vollzugsmodalität

3.6.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der

Dispositiv

Strafaufschub ist demnach die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose

abgewichen werden darf, wobei eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer

ungünstigen Prognose vermutet wird (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Schnei­der/Gar­ré, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 38). Um die Bewährungsaussichten

bzw. die für den bedingten Strafvollzug vorausgesetzte positive Legalprognose

zu verbessern, können Bewährungshilfe und Weisungen im Sinne der

Art. 93 f. angeordnet werden (Achermann,

in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 44 N 8).

3.6.2 Die Vorinstanz ist aufgrund zweier einschlägiger

Vorstrafen, der mutmasslich während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten

weiteren Delinquenz des Berufungsklägers (von ihm unterzeichnete

Ladendiebstahlserklärung vom 13. Januar 2024, Akten S. 796 ff.)

sowie seiner Drogenabhängigkeit und des Fehlens einer festen Tagesstruktur im

Haus Gilgamesch von einer ungünstigen Prognose ausgegangen und hat die Strafe

unbedingt ausgesprochen (Strafgerichtsurteil E. II.4, Akten S. […]).

Seit der erstinstanzlichen Verurteilung hat sich die persönliche

Situation des Berufungsklägers indes massgebend geändert. Zunächst ist ihm

zugute zu halten, dass er seine Wohnsituation durch den Einzug bei seiner Mutter

in Solothurn stabilisiert und sich eine gewisse Tagesstruktur aufgebaut hat (Hilfe

im Haushalt infolge des Unfalls der Mutter und Spaziergänge mit dem Hund, Protokoll

Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 939 f.). Zudem

bestätigt das Suchtambulatorium der Universitären Psychiatrischen Kliniken

Basel (UPK), dass die Dosis der Substitutionsmittel Ketalgin (Methadon) und

Diaphin i.v. (Diacetylmorphin) – gemäss den Angaben der Verteidigerin seit Februar

2024 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 940) – deutlich

reduziert werden konnte (Schreiben vom 6. März 2025, Akten S. 928). Auch

sein Auftreten an der Berufungsverhandlung ist mit dem vor Strafgericht nicht

zu vergleichen: Während er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt

eingeschlafen ist und gegen Ende überhaupt nicht mehr wachgehalten werden

konnte (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10, Akten

S. 811), zeigte er während der Berufungsverhandlung keine Anzeichen von

Müdigkeit oder geistiger Abwesenheit. Da es sich sowohl bei den Vorstrafen als

auch beim mutmasslichen Ladendiebstahl während des erstinstanzlichen Verfahrens

(vgl. die vom Berufungskläger unterzeichnete Ladendiebstahlserklärung vom 13. Januar

2024, Akten S. 796 ff.) grossmehrheitlich um Beschaffungskriminalität

handelt, kann davon ausgegangen werden, dass die durch die Vorstrafen indizierte

Befürchtung einer erneuten entsprechenden Delinquenz durch die Verbesserung der

persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers kompensiert wird, wenn

zusätzlich Bewährungshilfe angeordnet und dem Berufungskläger die Weisung,

weiterhin die ambulante Suchtbehandlung zu besuchen erteilt wird. Unter diesen

Umständen rechtfertigt es sich, die Freiheitsstrafe von 9,5 Monaten

bedingt auszusprechen und dem Berufungskläger eine Probezeit von 3 Jahren

aufzuerlegen.

Obschon das Appellationsgericht als strafrechtliches

Berufungsgericht nicht zur Beurteilung erwachsenenschutzrechtlicher Fragen

berufen ist, sei doch an dieser Stelle der Hinweis zu Handen en der KESB

erlaubt, dass es ideal wäre, wenn die bestehende Beistandschaft weitergeführt

und die Beiständin ihre Tätigkeiten künftig mit der Bewährungshilfe koordinieren

würde.

4. Kosten

4.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen

Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11.

Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip

verlegt. Vorliegend sind die im Zusammenhang mit AKS Ziff. 1.8

entstandenen Untersuchungskosten von CHF 145.– zufolge des diesbezüglichen

Freispruchs von den Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'398.50 in Abzug zu

bringen. Dementsprechend sind dem Berufungskläger reduzierten Kosten von

CHF 3'253.50 aufzuerlegen.

Die erstinstanzliche

Urteilsgebühr ist teilweise zu reduzieren, da der Berufungskläger im

Berufungsverfahren in einem Anklagepunkt (AKS Ziff. 1.8) freigesprochen (vgl.

oben E. 2.2.2) und ihm der teilbedingte Vollzug gewährt wird (vgl. oben

E. 3.6), was als Obsiegen im Umfang von rund einem Drittel zu werten ist. Im

Umfang von CHF 3'000.‒, was der vorinstanzlichen Urteilsgebühr ohne

Ausfertigung einer schriftlichen Begründung entspricht, hat der Berufungskläger

sie vollumfänglich zu tragen. Zufolge Berufung wurde diese Gebühr von der

Vorinstanz auf CHF 6'000.– erhöht. Von den weiteren CHF 3'000.‒

hat der Berufungskläger dem Grad seines Obsiegens von einem Drittel

entsprechend den Betrag von CHF 2000.‒ zu tragen.

In Bezug auf die

in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von

100 % vorbehalten, weil der Freispruch betreffend AKS Ziff. 1.8 kaum

ins Gewicht fällt und die Anordnung des unbedingten Vollzugs im Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Urteils gerechtfertigt war.

4.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum

Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung

obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der

zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021

E. 10.3.1). Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung zu rund einem

Dritteln durch (vgl. oben E. 4.1) und trägt deshalb die Kosten des

Berufungsverfahrens in Form einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.‒

(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Die von der

Verteidigerin in der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote ist nicht zu

beanstanden. Für die Berufungsverhandlung wird ein zusätzlicher Aufwand von 4 Stunden

vergütet. Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO

beschränkt sich aus den oben genannten Gründen auf zwei Drittel dieses Betrags.

Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

7. Februar 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (AS Ziff. 2.a Abs. 1 und 2.b);

-

Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 des

Strafgesetzbuches (AS Ziff. 1.4–1.14, 1.16–1.18 und 2.a Abs. 1);

-

Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung zum Nachteil von D____

(AS Ziff. 2.a Abs. 2);

-

Abweisung der Zivilforderung der C____ AG;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des

mehrfachen geringfügigen Diebstahls und der Beschimpfung schuldig erklärt. Er

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und

15 Tagen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28. August

2022 bis 29. August 2022 und vom 4. Februar 2023 bis 6. Februar

2023, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von

3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–

sowie zu einer Busse von CHF 1'100.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), alles als Zusatzstrafe zum

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022,

in Anwendung von aArt. 139 Ziff. 2,

Art. 177 Abs. 1, Art. 172ter i.V.m. Art. 139

Ziff. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 und

Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Im Anklagepunkt AS Ziff. 1.8 wird A____ vom

Vorwurf des versuchten geringfügigen Diebstahls freigesprochen.

Für die Dauer der Probezeit wird in Anwendung von

Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet sowie

A____ die Weisung erteilt, weiterhin eine ambulante Suchtbehandlung in Anspruch

zu nehmen.

A____ trägt die reduzierten Kosten von

CHF 3'253.50 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für

das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin [...] werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 5'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 23.30,

zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 431.20, somit total CHF 5'754.50, aus

der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt im Umfang von zwei Drittel vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger 1

-

Privatklägerin 2

-

Beiständin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid MLaw

Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.