SB.2024.72
gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Beschimpfung, Tätlichkeiten, mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl)
18. März 2025Deutsch33 min
2024 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.72
URTEIL
vom 18.
März 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] 2000 Berufungskläger
c/o ABES, Rheinsprung 16, 4051 Basel
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____
Privatkläger 1
[...]
C____ AG
Privatklägerin
2
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts vom 7. Februar 2024
(SG.2023.72)
betreffend gewerbsmässiger
Diebstahl, Beschimpfung,
mehrfaches geringfügiges
Vermögensdelikt (Diebstahl)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 7. Februar 2024 (Verfahrensnummer:
SG.2023.72) sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ des gewerbsmässigen
Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung, der
Tätlichkeiten und des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl)
schuldig und verurteilte ihn – als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022 – zu einer Freiheitsstrafe von
10 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28. und 29. August
2022 sowie vom 4. bis 6. Februar 2023, zu einer Geldstrafe von
10 Tagessätzen à CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 1'100.–,
bei schuldhafter Nichtbezahlung 11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
Freigesprochen wurde A____ vom Vorwurf der versuchten Erpressung zum Nachteil
von D____. Abgewiesen wurde die Zivilforderung der C____ AG
(Privatklägerin 2). Sodann wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 3'398.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt und
das Honorar der amtlichen Verteidigerin festgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger)
am 7. Februar 2024, vertreten durch [...], Berufung angemeldet und diese
nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 15. August
2024 erklärt. Es wird beantragt, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben
und den Berufungskläger vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls, vom Vorwurf
des Diebstahls bzw. des geringfügigen Diebstahls in den AKS Ziff. 1.1–1.3,
1.8 und 1.13 sowie vom Vorwurf der Beschimpfung freizusprechen. Schuldig zu
sprechen sei der Berufungskläger lediglich wegen mehrfachen Diebstahls in den
unter AKS Ziff. 1 aufgeführten Fällen 1.4–1.7, 1.9–1.12 und 1.14–1.18,
wegen Tätlichkeiten und wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs. Zu verurteilen sei
der Berufungskläger – als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 7. Oktober 2022 – zu einer angemessenen bedingten Geldstrafe von
höchstens 120 Tagessätzen à CHF 10.– sowie zu einer angemessenen
Busse. Schliesslich wird beantragt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
neu sowie die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates zu verlegen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Bewilligung der amtlichen
Verteidigung sowie die Zustellung des Protokolls der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung beantragt worden. Mit Verfügung vom 19. September 2024
hat die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin unter anderem die
amtliche Verteidigung des Berufungsklägers auch für das Berufungsverfahren
bewilligt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 25. Oktober
2024 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen
Urteils beantragt. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 hat die
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin beim Strafgericht hinsichtlich
des unter dem Aktenzeichen SG.[...] gegen den Berufungskläger geführten
Strafverfahrens die Audioaufnahme der mündlichen Urteilseröffnung vom
7. Oktober 2022 sowie das Verhandlungsprotokoll dieser Verhandlung eingeholt
und den Parteien mit Verfügung vom 25. Februar 2025 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. März 2025 ist vor
dem Appellationsgericht der Berufungskläger mit seiner Verteidigerin, [...],
erschienen. Nach der Befragung von E____, der Mutter des Berufungsklägers, als
Auskunftsperson vor dem Appellationsgericht hat die Verteidigerin in ihrem
Vortrag an den bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Für die
Aussagen von E____ und des Berufungsklägers wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form-
und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können
mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391
Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des
Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen
worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die
Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Bei einer nur teilweisen Anfechtung des
Urteils ist in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den
Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen (lit. a), die
Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c),
den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen
(lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen
(lit. f) beschränkt. Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Gegenstand
der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch
eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Bähler, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023,
Art. 399 N 10). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter
dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 7B_539/2023
vom 3. November 2023 E. 3.1.1; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022
E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22).
Entsprechend den vom Berufungskläger gestellten
Rechtsbegehren (Berufungserklärung vom 15. August 2024, Akten S. 877)
stehen die Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) und mehrfachen Hausfriedensbruchs
gemäss Art. 186 StGB, der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung
zum Nachteil von D____, die Abweisung der Zivilforderung der
Privatklägerin 2 sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für
das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr zur Disposition. Diese Punkte des
erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Über sie ist im
Berufungsverfahren nicht zu befinden. Die Berufung richtet sich lediglich gegen
die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls und
Beschimpfung, die Bemessung der Strafe sowie die Kosten- und
Entschädigungsfolgen (mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren).
1.4
Die Verteidigerin macht hinsichtlich AKS
Ziff. 1.1–1.3 geltend, im Zeitpunkt der Stellung der Strafanträge sei die
Strafantragsfrist bereits abgelaufen gewesen, da der Beschuldigte für die
Privatklägerin aufgrund seiner auffälligen Tattoos bereits seit längerem
individualisierbar gewesen sei (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 1,
Akten S. 932). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss
Art. 31 StGB beginnt die Strafantragsfrist zu laufen, sobald der
antragsberechtigten Person der Täter bzw. die Täterin bekannt wird. Dies ist
der Fall, wen er bzw. sie zweifelsfrei individualisiert werden kann (Riedo, in: Basler Kommentar StGB,
4.
Auflage 2019, Art. 31 N 27), etwa anhand des Namens, einer
Dienstnummer oder einer amtlichen Funktion, die nur von einer bestimmten Person
ausgeübt wird (BGer 6B_482/2008 vom 26. August 2008 E. 3.1). Die
antragsberechtige Person trägt indes keine Diligenzpflicht, das heisst, sie
braucht nicht nach dem Täter zu suchen (Trechsel/Geth,
in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 31 N 6).
Vorliegend hat die Anzeigestellerin am 11. Mai 2022 Strafantrag «gegen die
beiden unbekannten Personen» gestellt, die am 2. September 2021 in ihrem
Hofladen [...] mehrere Lebensmittel gestohlen haben sollen. Zudem hat sie
angegeben, dass einer der beiden Täter anhand eines «Spinnennetz Tattoo» an der
linken Hand gut erkennbar sei (Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 205).
Dass sich die Anzeigestellerin an bestimmte Aspekte des Erscheinungsbildes des
Berufungsklägers, insbesondere die Tätowierung, erinnern konnte, ändert nichts
daran, dass er ihr unbekannt war. Von einer zweifelsfreien Individualisierung
kann keine Rede sein, zumal die Anzeigestellerin – wie ausgeführt – keine Diligenzpflicht
trägt. Dementsprechend war die Strafantragsfrist – wie die Vorinstanz zu
treffend festgestellt hat (angefochtenes Urteil E. I.2.a.a, Akten
S. 840) – im Zeitpunkt des Strafantrags noch nicht abgelaufen.
2.
Tatsächliches und Rechtliches
2.1
Übersicht
zu den angefochtenen Vorwürfen
2.1.1
Dem Berufungskläger wird zusammengefasst vorgeworfen,
zwischen dem 2. September 2021 und dem 20. August 2022 zur
Finanzierung seines Lebensunterhalts resp. seines Drogenkonsums zahlreiche
Ladendiebstähle in der Region Basel begangen zu haben. Dazu habe er
verschiedene Läden – oftmals trotz bestehenden Hausverbots – aufgesucht, in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Waren behändigt, in einem Rucksack oder
einer Tasche verstaut und schliesslich, ohne zu bezahlen, den Kassenbereich
passiert. Teilweise habe er Waren von geringem Wert an der Self-Checkout-Kasse bezahlt,
teilweise habe eine weitere Person den Rucksack getragen (AKS Ziff. 1).
Sodann soll er am 14. Januar 2022 in Liestal in Begleitung zweier Personen
gegen den Willen des Privatklägers 1 dessen Wohnung betreten, ihn mit den
Worten «Wie du willst ficken, Pädo?» beschimpft und ihn tätlich angegangen
haben (AKS Ziff. 2).
2.1.2
Das Strafgericht hat – soweit es sich um die
angefochtenen Ziffern der Anklageschrift handelt – den Sachverhalt für erstellt
erachtet und den Berufungskläger des gewerbsmässigen Diebstahls, der
Beschimpfung sowie des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt (angefochtenes
Urteil E. I, Akten S. 839 ff.).
2.2
Diebstähle
(AKS Ziff. 1)
2.2.1
Der Berufungskläger hat die in AKS
Ziff. 1 aufgeführten Diebstähle – bis auf die in AKS Ziff. 1.8
und 1.13 angeklagten – zugestanden (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten
S. 941; Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 1, Akten S. 932).
Hinsichtlich der zugestandenen Diebstähle kann in Anwendung von Art. 82
Abs. 4 StPO sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. I.1
und I.2, Akten S. 839 ff.) verwiesen werden.
2.2.2
Gegen den Vorwurf gemäss AKS Ziff. 1.8, im […]
am 7. Juli 2022 einen versuchten Diebstahl begangen zu haben, bringt die
Verteidigerin vor, dass gemäss dem auf den Videoaufzeichnungen dokumentierten
Sachverhalt die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten gewesen sei (Plädoyernotizen
Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 933). Aus dem Polizeirapport vom
29.
Juli 2022 (Akten S. 337 ff.) und den entsprechenden Videoaufnahmen
(Videodatei «07 Sprituosen – 07.07.2022») ergibt sich, dass der Berufungskläger
in der Spirituosenabteilung um ca. 13.36 Uhr fünf Flaschen behändigt, in
den Einkaufskorb gelegt und danach den videoüberwachten Bereich verlassen hat.
Um 13.46 Uhr und 13.48 Uhr werden fünf Flaschen durch einen
Mitarbeiter wieder zurückgestellt, so dass davon auszugehen ist, dass der
Berufungskläger den Supermarkt ohne diese Flaschen wieder verlassen hat (Akten
S. 339). Dieses Vorgehen entspricht – wie die Staatsanwaltschaft und die
Vorinstanz zutreffend erwähnen – zwar dem typischen modus operandi des
Berufungsklägers bei seinen zahlreichen Ladendiebstählen. Allerdings ist
vorliegend nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er die Flaschen im Supermarkt
zurückliess, so dass in dubio davon ausgegangen werden muss, dass der
Berufungskläger seinen Tatenentschluss rückgängig gemacht und mit dem
Deponieren der Flaschen im Einkaufskorb die Schwelle zum Versuch noch nicht
überschritten hatte. Dementsprechend ist der Berufungskläger in Bezug auf AKS
Ziff. 1.8 von der Anklage des versuchten geringfügigen Diebstahls freizusprechen.
2.2.3
In Bezug auf den Vorwurf gemäss AKS
Ziff. 1.13, im Schuhgeschäft [...], ein Paar Schuhe gestohlen zu haben,
bringt der Berufungskläger vor, dass er die Schuhe nur habe anprobieren wollen.
Seine alten Schuhe habe er bloss im Schuhkarton der neuen Schuhe deponiert, um
keine «Unordnung zu machen». Dann sei die Polizei erst zu seinem Kollegen und
schliesslich zu ihm gekommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten
S. 941). Das Vorbringen, die Schuhe nur anprobiert zu haben, ist als
Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zunächst ist es vollkommen lebensfremd, dass
man in einem Schuhgeschäft die gebrauchten Schuhe im Schuhkarton der neuen
Schuhe versorgt, um «aufzuräumen». Hinzu kommt, dass der Berufungskläger an
diesem Tag – eigenen Angaben zufolge – mit F____ unterwegs und dabei gewesen war,
als dieser vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall im Sportgeschäft [...]
Schuhe gestohlen hatte, indem er just identisch seine gebrauchten Schuhe im
Schuhkarton deponiert und mit den neuen den Laden verlassen hatte (Einvernahme
vom 29. August 2022, Akten S. 151 f.). Insgesamt muss deshalb
davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger die Schuhe nicht etwa
anprobieren, sondern dass er das Schuhgeschäft ohne zu bezahlen zu verlassen
beabsichtigte. Somit hat sich der Berufungskläger in Bezug auf AKS
Ziff. 1.13 – neben dem unbestrittenen Hausfriedensbruch zum Nachteil der [...]
Genossenschaft – des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der [...] AG
schuldig gemacht.
2.2.4
Hinsichtlich der Qualifikation der Diebstähle
gemäss AKS Ziff. 1.3–1.7 und Ziff. 1.8–1.18 kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. I.3,
Akten S. 845 f.). Der vom arbeitslosen Berufungskläger zwischen dem 3. April
und dem 20. August 2022 erzielte Deliktsbetrag von CHF 2'875.– (angefochtenes
Urteil E. II.2.a.a, Akten S. 209; Betreibungsregisterauszug, SB AZ
S. 34) ist als namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner
Lebensgestaltung zu qualifizieren (vgl. Niggli/Riedo,
Basler Kommentar StGB,
4.
Auflage 2019, Art. 139 N 98 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung). Die von der Verteidigerin dagegen erhobenen Einwände (Plädoyernotizen
Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 933 f.) betreffen nicht
die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit an sich, sondern das Verhältnis von
Grund- und Zusatzstrafe, was unter E. 3.5 abzuhandeln sein wird.
2.2.5
Nach dem Gesagten ergeht in Bezug auf AKS
Ziff. 1 ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfachen
geringfügigen Diebstahls.
2.3
Beschimpfung
(AKS Ziff. 2)
2.3.1
Der Berufungskläger hat den in AKS
Ziff. 2 geschilderten Sachverhalt zugestanden (Einvernahme vom
29.
August 2022, Akten S. 611), weshalb in tatsächlicher Hinsicht in
Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. I.4.b, Akten S. 847 f.)
verwiesen werden kann.
2.3.2
In rechtlicher Hinsicht hält die Verteidigerin
dem Vorwurf der Beschimpfung entgegen, dass eine mit Beleidigungsvorsatz
verübte Tätlichkeit hinter eine Beschimpfung zurücktrete. Vorliegend seien die
beleidigenden Worte mit den Tätlichkeiten einhergegangen. Der Verletzungsvorsatz
des Berufungsklägers sei auf den Körper des Privatklägers 1 und auf nicht
dessen Ehre gerichtet gewesen, weshalb die Beschimpfung hinter den
Tätlichkeiten zurücktrete (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 3, Akten
S. 934). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In der Lehre wird
zwar teilweise die Ansicht vertreten, mit Beleidigungsvorsatz begangene Tätlichkeiten
(z.B. Anspucken) fielen nicht unter Art. 126 Abs. 1 StGB, sondern unter
Art. 177 Abs. 1 StGB (vgl. etwa Trechsel/Lehmkuhl,
in: Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 177 N 9; Abo, in: Annotierter Kommentar StGB,
Bern 2020, Art. 177 N 14; Riklin,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 177 N 34).
Teile der Lehre schliessen in solchen Fällen Idealkonkurrenz nicht prinzipiell aus
(vgl. Donatsch, in: OFK StGB,
21.
Auflage 2022, Art. 177 N 17), ebensowenig wohl auch das
Bundesgericht (vgl. BGer 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.5). Vorliegend
ist jedoch nicht eine tätliche Beleidigung, sondern sowohl
eine
mutmassliche Beschimpfung und als auch anschliessende Tätlichkeiten zu
beurteilen: Der Berufungskläger hat, als er am 14. Januar 2022 in Liestal
in die Wohnung des Privatklägers 1 eingedrungen ist, an diesen zunächst die
Worte «Wie du willst ficken, Pädo?» gerichtet und ihm gegenüber anschliessend
Tätlichkeiten verübt (vgl. angefochtenes Urteil E. I.4.b, Akten
S. 847 f.). Dabei handelte es sich um einen neuen Tatentschluss des
Berufungsklägers und nicht um eine Tateinheit. Die Frage, ob mit
Beleidigungsvorsatz begangene Tätlichkeiten unter Art. 177 Abs. 1
StGB und/oder Art. 126 Abs. 1 StGB zu subsumieren sind, braucht
vorliegend nicht beantwortet zu werden, denn der vorinstanzliche Schuldspruch
wegen Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 1 ist in Rechtskraft
erwachsen (vgl. oben E. 1.3). Zu beurteilen ist lediglich die Bezeichnung «Pädo»,
welche – mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf welche im Übrigen
in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann – klarerweise
als ehrverletzend und somit als Beschimpfung im Sinne von Art. 177
Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist.
2.3.3
Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein
Schuldspruch wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.
3.
Strafzumessung
3.1
Strafzumessung
gemäss Vorinstanz
Das Strafgericht hat für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen
Diebstahls eine Einsatzstrafe von 8 Monaten festgesetzt und diese in
Anwendung des Asperationsprinzips für den – inzwischen in Rechtskraft
erwachsenen – Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs um 3 Monate
erhöht. Für den Schuldspruch wegen Beschimpfung wurde der Berufungskläger zu
einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zudem
wurden die – inzwischen ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen – Schuldsprüche
wegen Tätlichkeiten sowie wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls mit einer
Busse von insgesamt CHF 1'400.– sanktioniert (angefochtenes Urteil
E. II.1 und II.2.a–c, Akten S. 849 ff.). Die Vorinstanz hat alle
Strafen als Zusatzstrafen zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Oktober
2022.
ausgesprochen und deshalb eine Reduktion auf 10 Monate
Freiheitsstrafe, 10 Tagessätze Geldstrafe sowie CHF 1'100.– Busse
vorgenommen (angefochtenes Urteil E. II.3, Akten S. 851).
3.2
Grundlagen
der Strafzumessung
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche
Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren
(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6).
Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden
des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens
wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem
Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien
berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten
Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung
der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen
für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe
für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem
zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten
zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe
(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der
Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom
30.
April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1
und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66
vom 2. September 2021 E. 5.3.1). Strafbare, aber nicht abgeurteilte
Vorstrafen können – entgegen der Auffassung der Verteidigerin (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung
S. 4 f., Akten S. 935 f.) – bei der Strafzumessung
berücksichtigt werden, da es weniger auf die Verurteilung des Täters als
vielmehr darauf ankommt, dass er eine grundsätzlich strafbare Vortat begangen
hat. Das heisst allerdings auch, dass es nur um bewiesene Verhaltensweisen
gehen kann (Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 136; BGer
6B_404/2008 vom 24. November 2008 E. 1.4).
3.3
Strafart
und Strafrahmen
3.3.1
Der gewerbsmässige Diebstahl ist in der bis
30.
Juni 2023 geltenden Fassung von Art. 139 Abs. 2 aStGB – die
gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB vorliegend zur Anwendung kommt – mit
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen
zu bestrafen, der Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB mit Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, die Beschimpfung gemäss Art. 177
Abs. 1 StGB mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und die
Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der geringfügige
Diebstahl gemäss Art. 172ter Abs. 1 i.V.m. Art. 139
Abs. 1 StGB mit Busse. Der mehrfachen Begehung ist jeweils gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen.
3.3.2
Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht kommen, steht den Gerichten bei der Wahl der
Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April
2017.
E. 1.7). Wichtige Kriterien sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2, BGer
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Weiter sind neben der
Strafdauer insbesondere die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer
spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die
Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt
vollzogen werden kann, massgebend. Sodann hat das Bundesgericht auch den
Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes und die Schwere des Verschuldens als
entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010
vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich
(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann
verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche
Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um
den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten
(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe
zukommt (BGE 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 79 E. 4.2.2; BGer 6B_1027/2019
vom 11. Mai 2020 E. 1.1).
Vorliegend können der gewerbsmässige Diebstahl sowie der
Hausfriedensbruch sowohl Freiheits- als auch mit Geldstrafe sanktioniert
werden. Allerdings kommt in Bezug auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen
Diebstahls aufgrund der Verschuldensbewertung (vgl. dazu unten E. 3.4.1)
lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB; vgl.
BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Im Übrigen bietet sich eine
Geldstrafe auch nicht an, da der Berufungskläger mehrfach einschlägig vorbestraft
ist (Urteile vom 7. Mai 2021 [unter anderem wegen Diebstahls], vom
2.
September 2021 [unter anderem wegen Diebstahls] sowie vom
7.
Oktober 2022 [unter anderem wegen mehrfachen Tätlichkeiten, Drohung,
übler Nachrede, mehrfachen geringfügigen Diebstahls und mehrfachen
Hausfriedensbruchs], vgl. Strafregisterauszug vom 21. Februar 2025, Akten
S. 921 ff.) und ihn die in den damaligen Verfahren ausgesprochenen Geldstrafen
(Urteile vom 7. Mai 2021, 2. September 2021 und 7. Oktober 2022)
nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Delikte abgehalten haben.
Insbesondere unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als
notwendig, für diese Delikte – wo möglich – der Freiheitstrafe gegenüber der
Geldstrafe den Vorzug zu geben (vgl. BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020
E. 1.1, 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).
3.4
Tat-
und Täterkomponenten
3.4.1
Für die Festlegung einer schuldangemessenen
Einsatzstrafe ist der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls
heranzuziehen, da dieser aufgrund des Tatverschuldens (vgl. dazu sogleich) das
schwerwiegendste Delikt darstellt. Auszugehen ist somit von einem Strafrahmen
von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Abs. 2 aStGB).
Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert
sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen
Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober
2020.
E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1). In objektiver
Hinsicht ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird – vereinfacht ausgedrückt
– der vom Täter verschuldete objektive Erfolg (sog. Erfolgsunwert) bzw. das
Ausmass der Gefährdung bezeichnet (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; 104 IV
35.
E. 2a S. 37). Bei der Bewertung der Tatschwere von
Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine
Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer 6B_964/2014
vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004
E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl. auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2.
Auflage, Basel 2019, Rz. 105). Der vorliegende Deliktsbetrag von
CHF 2'875.– (angefochtenes Urteil E. II.2.a.a, Akten S. 209; Betreibungsregisterauszug,
SB AZ S. 34) entspricht noch einem leichten Verschulden. Neben der Schwere
der Verletzung bzw. der Gefährdung hat in die Verschuldenswertung auch die
Verwerflichkeit des Handelns einzufliessen. Dabei gilt es etwa zu
berücksichtigen, wie intensiv der Täter seinen Plan verfolgte, welche Mittel er
einsetzte, welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») und wie raffiniert
er vorging (Mathys, a.a.O., Rz. 89
ff.). Vorliegend zeigte der Berufungskläger im Rahmen der Deliktsbegehung keine
besonders raffinierte oder professionelle Vorgehensweise, jedoch betrieb er für
seine Deliktsbegehung keinesfalls nur geringen Aufwand, machte er sich doch die
Mühe, zwischen dem 3. April 2022 und dem 20. August 2022 insgesamt
15.
Diebstähle zu begehen (vgl. oben E. 2.2.4 sowie AKS
Ziff. 1.3–1.7 und Ziff. 1.8–1.18 [Akten S. […]). Zu Gunsten des
Berufungsklägers ist zu berücksichtigen, dass er nie in Privatwohnungen
eingedrungen ist. Dem insgesamt als noch leicht zu bezeichnenden objektiven
Tatverschulden entspricht – nach Abzug von 0,5 Monaten Freiheitsstrafe für
den Freispruch betreffend AKS Ziff. 1.8 – eine Einsatzstrafe von 9,5 Monaten.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist zu
berücksichtigen, dass das Motiv des Berufungsklägers zwar ausschliesslich
finanzieller Natur war, er sich jedoch aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in
einer schwierigen (finanziellen) Lebenssituation befunden hat. Insofern war
beim Berufungskläger die Schwelle, nach den inneren und äusseren Umständen die
Delinquenz zu vermeiden, zumindest teilweise leicht eingeschränkt. Die
subjektive Schwere der Tat vermag deren objektive Schwere nach dem Gesagten
leicht zu relativieren, sodass es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe auf 8,5 Monate
Freiheitsstrafe festzusetzen.
Die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs stehen jeweils in engstem
Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl. Es rechtfertigt sich deshalb,
die Einsatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um 2 Monate (isoliert
4.
Monate) auf insgesamt 10,5 Monate zu erhöhen (vgl. BGer 6B_523/2018
vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB
N 122a).
3.4.3
Hinsichtlich der Beschimpfung zum Nachteil des
Privatklägers 1 fällt das Verschulden des Berufungsklägers gerade noch gering
aus. Die Bezeichnung «Pädo» ist zwar äusserst ehrverletzend, allerdings wurde
sie nur einer geringen Anzahl Personen gegenüber und nur einmalig geäussert. Der
mittellose Berufungskläger ist diesbezüglich mit einer Geldstrafe von
15.
Tagessätzen zu – ausnahmsweise – CHF 10.– zu sanktionieren.
3.4.4
In Bezug auf den – bereits in Rechtskraft
erwachsenen – Schuldspruch wegen Tätlichkeiten zum Nachteil des
Privatklägers 1 ist – da sich die Verletzungsfolgen an der Grenze zur
einfachen Körperverletzung bewegen – von einem mittelschweren Verschulden
auszugehen. Mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.c, Akten
S. 851) erscheint als Einsatzstrafe eine Busse von CHF 800.– als angemessen.
Hinsichtlich der beiden geringfügigen Diebstähle (vgl. oben
E. 2.2.5) ist das Verschulden aufgrund der Deliktsbeträge von
CHF 154.– und CHF 134.50 als nicht mehr leicht, aber noch nicht als schwer
zu bezeichnen. Mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.c,
Akten S. 851) erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um CHF 600.–
(isoliert CHF 800.–) als zutreffend.
3.4.5
Der im Jahr 2000 geborene Berufungskläger hat bereits
im Alter von fünf Jahren seinen Vater verloren. Bis zur 7. Klasse hat er
die Schule in Gelterkinden besucht, dann ist er – seinen eigenen Angaben
zufolge – «wegen einer Krise» in die UPK gekommen (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 2, Akten S. 939) und seit seinem dreizehnten Lebensjahr in einem
Heim aufgewachsen (vgl. Einvernahme vom 9. Dezember 2021, Akten S. 9;
Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2, Akten S. 803).
Aktuell wohnt er bei seiner Mutter in Solothurn. Er befindet sich in einem
Methadonprogramm (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten
S. 939 f.). Seine schwierige persönliche Situation ist strafmindernd
zu berücksichtigen, ebenso, dass es sich vorliegend um Beschaffungskriminalität
handelt und er weitgehend geständig ist (vgl. oben E. 2.2.1). Zu seinen
Lasten wiegt jedoch, dass er mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft ist (vgl.
oben E. 3.3.2). Insgesamt ist die Täterkomponente daher neutral zu werten,
weshalb es bei einer verschuldensadäquaten Freiheitsstrafe von 10,5 Monaten
bleibt, an welche der Polizeigewahrsam und die Untersuchungshaft in Anwendung
von Art. 51 StGB anzurechnen sind (vgl. das Dispositiv).
3.5
Retrospektive
Konkurrenz
3.5.1
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die
der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist,
so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer
bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden
wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Zusatzstrafe hat die Differenz
zwischen der ersten, im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Strafe, der
Einsatz- oder Grundstrafe, und der gedanklich zu bestimmenden Gesamtstrafe
auszugleichen, die nach Auffassung des Gerichts bei Kenntnis der später
beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre (Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, Art. 42 StGB N 16; Trechsel/Thommen, in: Praxiskommentar StGB, Art. 49
N 12, 19, 24). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49
Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver
Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei
ist es dem Zweitgericht im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen
Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung – wie die Verteidigerin zutreffend
ausführt (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten
S. 934 f.) – verwehrt, in die Rechtskraft der Grundstrafe
einzugreifen (sog. Unabänderlichkeit bzw. Bestandeskraft der Grundstrafe) und
etwa die Art, Dauer oder Vollzugsform zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2
und 2.4.2 mit Hinweisen; Ackermann,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 49
N 172 f.). Gleichzeitig ist das Zweitgericht – entgegen der
Auffassung der Verteidigerin (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung
S. 3 f., Akten S. 934 f.) – für die von ihm zu
beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe nicht eingeschränkt
(sog. relative Unabhängigkeit der Zusatzstrafe). Dementsprechend kann das Zweitgericht
für die neu zu beurteilenden Straftaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
eine andere Strafart, ein anderes Strafmass und eine andere Vollzugsform bestimmen
(BGE 142 IV 265 E. 2.4.6; Ackermann,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 49
N 174 ff. mit Hinweisen). Wird eine andere Strafart für das
zusätzliche Delikt gewählt oder hätte das Zweitgericht auch für die bereits
rechtskräftig entschiedenen Delikte eine andere, aber mit der Strafe für das
zusätzliche Delikt gleichartige Strafe ausgefällt, kann definitionsgemäss keine
Zusatzstrafe zur rechtskräftig ausgesprochenen anderen Art von Grundstrafe
ausgefällt werden und die Regeln der retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49
Abs. 2 kommen diesfalls nicht zur Anwendung (Ackermann,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 174). Bilden
die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits
Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen
Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte
Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (AGE SB.2021.31
vom 12. Mai 2022 E. 5.4.1, Ackermann,
in: Basler Kommentar, Art. 49 StGB N 169).
3.5.2
Vorliegend ist der Berufungskläger mit Urteil
vom 7. Oktober 2022 für zwischen dem 14. Januar 2021 und dem
9.
April 2022 verübte Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von
130.
Tagen, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von
CHF 2'500.– verurteilt worden (Strafregisterauszug vom 21. Februar
2025, Akten S. 924 f.). Dementsprechend haben die vorliegend
auszusprechende Freiheitsstrafe, die Geldstrafe sowie Busse je als Zusatzstrafe
zu den mit Urteil von 7. Oktober 2022 ausgesprochenen Strafen zu ergehen. Bei
gleichzeitiger Beurteilung all dieser strafbaren Handlungen wären die bereits
rechtskräftigen Strafen in Anwendung des Asperationsprinzips folgendermassen zu
reduzieren: Die Freiheitsstrafe um 1 Monat, die Geldstrafe um 5 Tagessätze
sowie die Busse um CHF 300.–. Diese infolge Asperation eintretende
hypothetische Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafen ist gemäss
Art. 49 Abs. 2 StGB von den vorliegend für die neu zu beurteilenden
Delikte auszusprechenden Strafen abzuziehen. Dementsprechend ist eine
Freiheitsstrafe von 9,5 Monaten, eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu CHF 10.– sowie eine Busse von CHF 1'100.– auszusprechen.
3.6
Vollzugsmodalität
3.6.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der
Dispositiv
Strafaufschub ist demnach die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose
abgewichen werden darf, wobei eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer
ungünstigen Prognose vermutet wird (BGE 135 IV 180 E. 2.1; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 38). Um die Bewährungsaussichten
bzw. die für den bedingten Strafvollzug vorausgesetzte positive Legalprognose
zu verbessern, können Bewährungshilfe und Weisungen im Sinne der
Art. 93 f. angeordnet werden (Achermann,
in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 44 N 8).
3.6.2 Die Vorinstanz ist aufgrund zweier einschlägiger
Vorstrafen, der mutmasslich während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten
weiteren Delinquenz des Berufungsklägers (von ihm unterzeichnete
Ladendiebstahlserklärung vom 13. Januar 2024, Akten S. 796 ff.)
sowie seiner Drogenabhängigkeit und des Fehlens einer festen Tagesstruktur im
Haus Gilgamesch von einer ungünstigen Prognose ausgegangen und hat die Strafe
unbedingt ausgesprochen (Strafgerichtsurteil E. II.4, Akten S. […]).
Seit der erstinstanzlichen Verurteilung hat sich die persönliche
Situation des Berufungsklägers indes massgebend geändert. Zunächst ist ihm
zugute zu halten, dass er seine Wohnsituation durch den Einzug bei seiner Mutter
in Solothurn stabilisiert und sich eine gewisse Tagesstruktur aufgebaut hat (Hilfe
im Haushalt infolge des Unfalls der Mutter und Spaziergänge mit dem Hund, Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 939 f.). Zudem
bestätigt das Suchtambulatorium der Universitären Psychiatrischen Kliniken
Basel (UPK), dass die Dosis der Substitutionsmittel Ketalgin (Methadon) und
Diaphin i.v. (Diacetylmorphin) – gemäss den Angaben der Verteidigerin seit Februar
2024 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 940) – deutlich
reduziert werden konnte (Schreiben vom 6. März 2025, Akten S. 928). Auch
sein Auftreten an der Berufungsverhandlung ist mit dem vor Strafgericht nicht
zu vergleichen: Während er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt
eingeschlafen ist und gegen Ende überhaupt nicht mehr wachgehalten werden
konnte (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10, Akten
S. 811), zeigte er während der Berufungsverhandlung keine Anzeichen von
Müdigkeit oder geistiger Abwesenheit. Da es sich sowohl bei den Vorstrafen als
auch beim mutmasslichen Ladendiebstahl während des erstinstanzlichen Verfahrens
(vgl. die vom Berufungskläger unterzeichnete Ladendiebstahlserklärung vom 13. Januar
2024, Akten S. 796 ff.) grossmehrheitlich um Beschaffungskriminalität
handelt, kann davon ausgegangen werden, dass die durch die Vorstrafen indizierte
Befürchtung einer erneuten entsprechenden Delinquenz durch die Verbesserung der
persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers kompensiert wird, wenn
zusätzlich Bewährungshilfe angeordnet und dem Berufungskläger die Weisung,
weiterhin die ambulante Suchtbehandlung zu besuchen erteilt wird. Unter diesen
Umständen rechtfertigt es sich, die Freiheitsstrafe von 9,5 Monaten
bedingt auszusprechen und dem Berufungskläger eine Probezeit von 3 Jahren
aufzuerlegen.
Obschon das Appellationsgericht als strafrechtliches
Berufungsgericht nicht zur Beurteilung erwachsenenschutzrechtlicher Fragen
berufen ist, sei doch an dieser Stelle der Hinweis zu Handen en der KESB
erlaubt, dass es ideal wäre, wenn die bestehende Beistandschaft weitergeführt
und die Beiständin ihre Tätigkeiten künftig mit der Bewährungshilfe koordinieren
würde.
4. Kosten
4.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen
Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11.
Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip
verlegt. Vorliegend sind die im Zusammenhang mit AKS Ziff. 1.8
entstandenen Untersuchungskosten von CHF 145.– zufolge des diesbezüglichen
Freispruchs von den Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'398.50 in Abzug zu
bringen. Dementsprechend sind dem Berufungskläger reduzierten Kosten von
CHF 3'253.50 aufzuerlegen.
Die erstinstanzliche
Urteilsgebühr ist teilweise zu reduzieren, da der Berufungskläger im
Berufungsverfahren in einem Anklagepunkt (AKS Ziff. 1.8) freigesprochen (vgl.
oben E. 2.2.2) und ihm der teilbedingte Vollzug gewährt wird (vgl. oben
E. 3.6), was als Obsiegen im Umfang von rund einem Drittel zu werten ist. Im
Umfang von CHF 3'000.‒, was der vorinstanzlichen Urteilsgebühr ohne
Ausfertigung einer schriftlichen Begründung entspricht, hat der Berufungskläger
sie vollumfänglich zu tragen. Zufolge Berufung wurde diese Gebühr von der
Vorinstanz auf CHF 6'000.– erhöht. Von den weiteren CHF 3'000.‒
hat der Berufungskläger dem Grad seines Obsiegens von einem Drittel
entsprechend den Betrag von CHF 2000.‒ zu tragen.
In Bezug auf die
in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von
100 % vorbehalten, weil der Freispruch betreffend AKS Ziff. 1.8 kaum
ins Gewicht fällt und die Anordnung des unbedingten Vollzugs im Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Urteils gerechtfertigt war.
4.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum
Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021
E. 10.3.1). Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung zu rund einem
Dritteln durch (vgl. oben E. 4.1) und trägt deshalb die Kosten des
Berufungsverfahrens in Form einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.‒
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Die von der
Verteidigerin in der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote ist nicht zu
beanstanden. Für die Berufungsverhandlung wird ein zusätzlicher Aufwand von 4 Stunden
vergütet. Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO
beschränkt sich aus den oben genannten Gründen auf zwei Drittel dieses Betrags.
Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
7. Februar 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (AS Ziff. 2.a Abs. 1 und 2.b);
-
Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 des
Strafgesetzbuches (AS Ziff. 1.4–1.14, 1.16–1.18 und 2.a Abs. 1);
-
Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung zum Nachteil von D____
(AS Ziff. 2.a Abs. 2);
-
Abweisung der Zivilforderung der C____ AG;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des
mehrfachen geringfügigen Diebstahls und der Beschimpfung schuldig erklärt. Er
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und
15 Tagen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28. August
2022 bis 29. August 2022 und vom 4. Februar 2023 bis 6. Februar
2023, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von
3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–
sowie zu einer Busse von CHF 1'100.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), alles als Zusatzstrafe zum
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022,
in Anwendung von aArt. 139 Ziff. 2,
Art. 177 Abs. 1, Art. 172ter i.V.m. Art. 139
Ziff. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 und
Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Im Anklagepunkt AS Ziff. 1.8 wird A____ vom
Vorwurf des versuchten geringfügigen Diebstahls freigesprochen.
Für die Dauer der Probezeit wird in Anwendung von
Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet sowie
A____ die Weisung erteilt, weiterhin eine ambulante Suchtbehandlung in Anspruch
zu nehmen.
A____ trägt die reduzierten Kosten von
CHF 3'253.50 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für
das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin [...] werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 5'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 23.30,
zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 431.20, somit total CHF 5'754.50, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt im Umfang von zwei Drittel vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger 1
-
Privatklägerin 2
-
Beiständin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
sowie nach Rechtskraft:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid MLaw
Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.