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Entscheid

SB.2024.73

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), Hausfriedensbruch, mehrfacher Verweisungsbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz etc.

20. Juni 2025Deutsch71 min

von 24 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 4. Oktober

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.73

URTEIL

vom 20.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer , Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie

De Luca

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. phil. Constanze

Seelmann, Advokatin,

Falknerstr. 3, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 15. März 2024 (SG.2024.28)

betreffend Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz

(mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), mehrfaches Vergehen

gegen das

Betäubungsmittelgesetz, geringfügiges Vermögensdelikt

(Diebstahl),

Hausfriedensbruch, mehrfacher Verweisungsbruch, Vergehen

gegen das

Waffengesetz sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. März 2024 (SG.2024.28)

wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der

mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen

Vermögensdelikts (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen

Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Die

mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 21. Oktober

2022 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 18. August 2022

gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 17. März 2022 (Reststrafe von 106 Tagen) wurde widerrufen und die

Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. Der Berufungskläger wurde unter

Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von 24 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 4. Oktober

2023 bis 9. Februar 2024 (128 Tage) sowie des vorzeitigen Strafvollzugs

seit dem 9. Februar 2024. Überdies wurde er zu einer Busse von CHF 500.–

(eventuell fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Vom Vorwurf der

Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen Beschimpfung wurde er

freigesprochen. Schliesslich wurde der Berufungskläger für 20 Jahre des Landes

verwiesen und die Eintragung der Landesverweisung im Schengener

Informationssystem angeordnet. Ausserdem wurde die Rückgabe der drei

beschlagnahmten Mobiltelefone an den Berufungskläger, die Einziehung und

Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel und des Elektroschockgeräts

sowie die Verrechnung der beschlagnahmten CHF 1'800.– mit der Busse sowie mit

den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr angeordnet. Dem Berufungskläger

wurden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.

Die amtliche Verteidigerin wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 28. Juli 2023 Berufung

angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 16. August 2024 hat er beantragt,

er sei von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (ausser das Übergeben des Haschischs), des geringfügigen

Vermögensdelikts (Diebstahl), des mehrfachen Verweisungsbruchs, des Vergehens

gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen. Für den Hausfriedensbruch sowie die

Übergabe des Haschischs seien lediglich Geldstrafen auszusprechen. Zudem sei vom

Widerruf der bedingten Entlassung, von der Anordnung einer Landesverweisung

sowie deren Eintrag im Schengener Informationssystem abzusehen. Die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien entsprechend neu zu verlegen und es

sei ihm die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu gewähren. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. August 2024 wurde ihm die amtliche

Verteidigung für das Berufungsverfahren antragsgemäss bewilligt.

Mit Eingabe vom 19. August 2024 hat die Staatsanwaltschaft

Anschlussberufung erhoben und beantragt, der Berufungskläger sei gemäss dem

erstinstanzlichen Urteil schuldig zu sprechen und zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurteilen. In den übrigen Punkten sei

das angefochtene Urteil zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers kostenfällig

abzuweisen. Innert Frist hat der Berufungskläger keinen Nichteintretensantrag

in Bezug auf die Anschlussberufung eingereicht.

Mit Aktennotiz vom 1. Oktober 2024 hat die instruierende

Appellationsgerichtspräsidentin, lic. iur. Liselotte Henz, festgestellt, dass sie

im Haftprüfungsverfahren gegen den Berufungskläger bereits als

Beschwerderichterin tätig gewesen sei, weshalb sie beantragte, das Verfahren

sei umzuteilen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 ist die Umteilung des

Verfahrens an Appellationsgerichtspräsident lic. iur. Christian Hoenen erfolgt.

Mit Eingabe vom 4. November 2024 hat die Verteidigerin mitgeteilt,

dass aktuell keine Beweisanträge gestellt würden. Die Staatsanwaltschaft hat innert

Frist ebenfalls keine Beweisanträge gestellt.

Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 informierte der Straf- und

Massnahmenvollzug, der Berufungskläger werde zwei Drittel seiner Strafe per 4.

Februar 2025 verbüsst haben. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9.

Januar 2025 wurde der Berufungskläger per 4. Februar 2025 zuhanden des

Migrationsamtes bedingt aus der Haft entlassen; der Berufungskläger wurde

gebeten, zwecks Zustellung der Vorladung zur Berufungsverhandlung eine gültige

Zustelladresse in der Schweiz anzugeben. Am 15. Januar 2025 teilte der Straf-

und Massnahmenvollzug mit, die Vollzugsbehörde werde bei Eintritt der

Rechtskraft des Urteils die bedingte Entlassung inklusive Probezeit und

allfälliger Auflagen verfügen. Trotz Aufforderung gab der Berufungskläger

innert Frist keine Zustelladresse in der Schweiz an. Am 31. Januar 2025 teilte

die Vollzugsbehörde mit, der Berufungskläger habe noch fünf zusätzliche Hafttage

als Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen, weshalb seine Haftentlassung auf den 7.

Februar 2025 zu terminieren sei. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 wurde

entsprechend die Haftentlassung per 7. Februar 2025 angeordnet. Am 11.

Februar 2025 teilte das Migrationsamt per E-Mail mit, der Berufungskläger

befinde sich in Ausschaffungshaft, welche bis am 6. Mai 2025 angeordnet worden

sei; es sei für den 7. März 2025 ein Flug nach Algerien für ihn gebucht. Am 17.

März 2025 wandte sich das Migrationsamt erneut an das Appellationsgericht mit

der Frage, ob der Berufungskläger die Berufungsverhandlung in der Schweiz

abwarten müsse. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. März 2025 wurde

dem Migrationsamt mitgeteilt, dass die Anwesenheit des Berufungsklägers an der

Berufungsverhandlung erforderlich sei, weshalb die Ausschaffung vor dem

Hintergrund mehrerer rechtskräftiger Landesverweisungen zum aktuellen Zeitpunkt

nicht zulässig sei.

Die mündliche Berufungsverhandlung hat am 20. Juni 2025 stattgefunden.

Zunächst wurde der Berufungskläger befragt. In der Folge gelangten seine

Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil

und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Die Berufung ist nach Art.

398.

Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt (GOG, SG

154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist

vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist. Des Weiteren ist auch die

Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln

und damit gemäss Art. 401 StPO zur Erklärung der Anschlussberufung

legitimiert. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die frist- und

formgerechte Einreichung der beiden Rechtsmittel erfüllt; auf die Berufung und

die Anschlussberufung ist einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können

mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit

gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die

Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der

Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung

beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).

Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft.

1.2.2

Der Berufungskläger macht explizit

sämtliche Berufungsgründe gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend. Beantragt

wird die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und ein Freispruch von

den Vorwürfen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (ausser das Übergeben des Haschischs), des geringfügigen

Vermögensdelikts (Diebstahl), des mehrfachen Verweisungsbruchs, des Vergehens

gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes. Zudem beantragt er, die bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug sei nicht zu widerrufen und auf die angeordnete Landesverweisung,

inklusive Eintragung im Schengener Informationssystem (nachfolgend SIS) sei zu

verzichten; entsprechend seien die erstinstanzlichen Kosten neu zu verlegen. Die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die

Strafzumessung. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die

Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Übergabe des Haschischs). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind

weiter die Freisprüche von den Vorwürfen der Hinderung einer Amtshandlung und

der mehrfachen Beschimpfung, die – unter Aufhebung der Beschlagnahme erfolgte –

Rückgabe der Mobiltelefone, die Einziehung und Vernichtung aller weiteren

beschlagnahmten Gegenstände (Betäubungsmittel, Tabletten,

Verpackungsmaterialien, Elektroschockgerät), die Verrechnung der

beschlagnahmten CHF 1'800.– mit der Busse und anschliessend mit den

Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr sowie die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.

1.3

Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die

Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder

verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten

ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von

Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius

vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167

E. 1.5.2; 144 IV 35 E. 3.1.1; 142 IV 129 E. 4.5; 139 IV 282 E. 2.6). Das

Verschlechterungsverbot untersagt sowohl eine Verschärfung der Sanktion als

auch der rechtlichen Qualifikation der Tat (BGE 142 IV 129 E. 4.5; 141 IV 132 E. 2.7.3, je

mit Hinweisen; BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 1.2.1). Die

Rechtsprechung betonte indes wiederholt, dass bei einem teilweisen Freispruch

im Rechtsmittelverfahren gestützt auf das Verbot der reformatio in peius nicht

automatisch eine mildere Bestrafung als vor erster Instanz erfolgen muss (BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.4.1, nicht publiziert in BGE 146 IV 172; 6B_461/2018 vom 24. Januar 2019 E. 11.2; 6B_335/2016

vom 24. Januar 2017 E. 3.3.1; 6B_433/2013 vom 23. September 2013 E. 5.2 mit

Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend Anschlussberufung erhoben und

eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten beantragt. Die vorinstanzlichen Freisprüche

Dispositiv

sowie die nicht angefochtenen Schuldsprüche sind demnach nicht Gegenstand des

Berufungsverfahrens, hingegen ist das Berufungsgericht nicht an die

vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten gebunden.

1.4

1.4.1 Der Berufungskläger bringt anlässlich der

Berufungsverhandlung vor, die bei ihm am 4. Oktober 2023 bei einer Kontrolle

der Zollbehörden aufgefundenen Drogen seien unverwertbar, weil sie bei einer

sogenannten Fishing Expedition gefunden worden seien. Der Berufungskläger habe

sich bei der Kontrolle durch ein vom Sozialdienst [...] ausgestelltes Dokument

ausgewiesen. Seine Identität habe zweifelsfrei festgestellt werden können. Im

Rapport des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend BAZG) sei

festgehalten worden, dass aufgrund eines Wiedererwägungsverfahrens ein

Asylverfahren hängig und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt worden sei. Es

habe kein Grund für eine weitergehende Kontrolle bestanden (Plädoyer der

Verteidigerin anlässlich der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht [nachfolgend

Plädoyer V], Akten S. 837 ff.). Im Rahmen der Identitätskontrolle hätten sich

keine Hinweise auf eine vom Berufungskläger ausgehende Gefährdung oder auf das

Mitführen von Waffen oder sicherzustellenden Gegenständen ergeben. Dies wäre

aber gemäss Art. 101 Abs. 2 des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0)

Voraussetzung für eine weitergehende Kontrolle gewesen. Im Rapport seien keine

Gründe für eine weitergehende Kontrolle genannt worden, ausser den Eintragungen

im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend ZEMIS) und SIS, welche

aufgrund des hängigen Asylverfahrens jedoch keinen Anlass für eine solche

Kontrolle hätten geben können. Sie sei deshalb als Fishing Expedition zu

werten. Im publizierten Entscheid BGE 149 IV 369 habe das Bundesgericht

erklärt, Beweismittel, die bei einer unrechtmässigen Beweisausforschung erlangt

worden seien, dürften bei schweren Straftaten verwertet werden, wenn eine

entsprechende Interessenabwägung zugunsten der Aufklärung der Straftat ausfalle

(vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). Dem könne nicht gefolgt werden. Durch unrechtmässige

Beweisausforschungen erlangte Beweise seien immer als absolut unverwertbar

anzusehen (Plädoyer V, Akten S. 839 f.).

1.4.2 Das BAZG ist befugt, den Verkehr von Personen

zu kontrollieren, namentlich deren Identität (Art. 100 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 ZG). Es darf eine Person abtasten und durchsuchen, wenn der Verdacht

besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder sie Gegenstände, die

sicherzustellen sind, mit sich führt (Art. 101 Abs. 2 lit. a und

Art. 102 Abs. 1 lit. a ZG).

Die Frage der Unverwertbarkeit der am 4. Oktober 2023

sichergestellten Drogen und darauffolgenden Ermittlungshandlungen hat die

Verteidigerin bereits in ihrer Haftbeschwerde vom 13. Oktober 2023 vorgebracht

(Haftbeschwerde, Akten S. 162). Das Appellationsgericht habe sich im

Entscheid vom 31. Oktober 2023 damit auseinandergesetzt, jedoch den

entscheidenden Schritt von der Zulässigkeit der Identitätsabklärung zur

Zulässigkeit der Effektenkontrolle nicht beachtet. Es sei nicht thematisiert

worden, dass die Voraussetzungen nach Art. 102 ZG nicht erfüllt gewesen

seien (Plädoyer V, Akten S. 839). Dem kann nicht gefolgt werden. Das

Appellationsgericht hat im Entscheid vom 31. Oktober 2023 zur Frage der Fishing

Expedition was folgt ausgeführt: «Da die Identitätskontrolle mehrere

Ausschreibungen offenlegte, waren die Mitarbeitenden des BAZG nach Massgabe von

Art. 100 ff. ZG zu einer weitergehenden Kontrolle inkl. Durchsuchung seiner

Umhängetasche berechtigt (Art. 101 Abs. Ibis in Verbindung mit Art. 20a des

Zwangsanwendungsgesetzes [SR 364; ZAG]). Die dabei gefundenen Betäubungsmittel

gaben wiederum Anlass zur körperlichen Durchsuchung. Von einer rechtswidrigen

Fishing Expedition kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein, die

sichergestellten Betäubungsmittel, die Mobiltelefone und das deliktstypisch

gestückelte Bargeld sind damit als Beweise grundsätzlich verwertbar.» (Entscheid

des Appellationsgerichts HB.2023.42 vom 31. Oktober 2023 E. 3.4, Akten S.

207).

Indem das Gericht auf die Ausschreibungen Bezug genommen hat

(welche den Mitarbeitenden des BAZG erst durch die Identitätskontrolle zur

Kenntnis gebracht wurden), hat es erwogen, dass die weitergehende Kontrolle

aufgrund der Ausschreibungen zulässig gewesen sei. Dem ist beizupflichten: Die

Zollmitarbeitenden durften gestützt auf die festgestellten Ausschreibungen

davon ausgehen, dass vom Berufungskläger eine Gefahr hätte ausgehen können.

Eine der Ausschreibungen war gestützt auf Art. 24 des SIS für die Schweiz

und Italien verzeichnet (siehe Rapport BAZG, Akten S. 359, gemeint ist

Art. 24 der nachfolgend genannten Verordnung). Die Schweiz hat als

Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands mit Beschluss vom 18. Dezember 2020

die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des

Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur

Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend

Verordnung SIS Grenze) genehmigt (BBl 2020 10033). Eine Person wird nach Art.

24 Abs. 1 lit. a der Verordnung SIS Grenze ausgeschrieben, wenn sie

eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (eingehend

Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der Verordnung SIS Grenze, BBl 2020

3465, S. 3482; vgl. auch BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Gestützt darauf war der

Verdacht der Zollmitarbeitenden berechtigt, dass vom Berufungskläger eine

Gefahr hätte ausgehen können und die weiterführende Kontrolle war ohne Weiteres

rechtmässig. Daran ändert auch der damals ausgesetzte Vollzug der Wegweisung des

Berufungsklägers nichts. Eine unzulässige Beweisausforschung liegt nicht vor

und die sichergestellten Drogen sowie die weiteren beschlagnahmten Gegenstände

und Ermittlungshandlungen sind als Beweise verwertbar.

2. Materielles

2.1 AS

I.2 mehrfacher Verweisungsbruch

2.1.1 Die Vorinstanz stellte zum Vorwurf des

mehrfachen Verweisungsbruchs fest, dass der Berufungskläger am 19. Juli 2023 in

der Tramlinie 3 bei der Einreise von Frankreich in die Schweiz kontrolliert

worden sei. Der Berufungskläger sei mit einem dreijährigen Einreiseverbot

belegt gewesen (welches bis zum 18. September 2024 angedauert habe) und es

hätten zwei rechtskräftige Landesverweisungen vom 22. August 2018 und vom

28. Oktober 2022 bestanden; die letzte für die Dauer von 20 Jahren. Er

habe angegeben, in der Schweiz Asyl erhalten zu haben und in [...] zu wohnen.

Der Berufungskläger habe sich des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig

gemacht, indem er nach seiner Entlassung am 18. August 2022 die Schweiz nicht

verlassen habe und am 19. Juli 2023 trotz gültigem Einreiseverbot in die

Schweiz eingereist sei (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 757 ff.).

2.1.2 Der Berufungskläger bringt vor, er könne für

die Einreise nicht bestraft werden, weil die Schweiz nach der

Dublin-Verordnung-III für das Asylverfahren inkl. Wegweisungsvollzug zuständig

sei. Deshalb würde jeder Schengen-Dublin-Staat den Berufungskläger in die

Schweiz zurückweisen, sofern er dort aufgegriffen würde. Die Einreise per se

könne also nicht rechtswidrig sein, weil er sogar zur Rückreise in die Schweiz

verpflichtet gewesen sei.

Der Berufungskläger hätte direkt nach Algerien ausreisen

müssen, um der Landesverweisung nachzukommen. Dafür wäre er jedoch mindestens

auf ein Laisser Passer der algerischen Behörden angewiesen gewesen. Er habe

aufgrund seines Gesundheitszustandes zu grosse Angst gehabt, diesen Weg zu gehen.

Die Angst sei berechtigt gewesen, weil ohne die regelmässige

Medikamentenversorgung eine tödliche Komplikation hätte auftreten können. Es

liege daher ein rechtfertigender Notstand vor. Eventualiter sei ein

entschuldbarer Notstand anzunehmen. Sollte vom Gericht das Vorliegen eines

Notstands verneint werden, sei zu beachten, dass es sich beim Verweisungsbruch

um ein Dauerdelikt handle, weshalb das Gesamtverschulden beurteilt werden

müsse. Weiter habe das SEM den Vollzug der Wegweisung aufgrund des am

13. Juni 2023 hängig gemachten Wiedererwägungsgesuchs mit Verfügung vom

27. Juni 2023 ausgesetzt. Der Zeitraum eines möglichen Verweisungsbruchs

beschränke sich daher auf die Zeit zwischen dem 18. August 2022 und dem

13. Juni 2023 (Plädoyer V, Akten S. 841 f.).

2.1.3 Wer eine von einer zuständigen Behörde

auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis

zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 291 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Eine richterlich angeordnete

obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB ist taugliches Tatobjekt

von Art. 291 StGB (Freytag/Bürgin,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 291 StGB N 30a; vgl. BGE 147 IV 232

E. 1.1). Die Tathandlung ist das Verweilen im Land oder das Betreten der

Schweiz trotz andauernder Verweisung (Wohlers/Godenzi/Schlegel,

in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Auflage, Bern

2024, Art. 291 N 3).

Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder

das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders

abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige

Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Rechtfertigender Notstand setzt voraus, dass

das gerettete Rechtsgut wertvoller ist als das vom Täter verletzte Rechtsgut

(zur Rechtslage nach aArt. 33 Abs. 1 StGB vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit

Hinweisen). Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es

zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Das bedeutet, dass die Gefahr gegenwärtig

sein muss. Dem Handelnden darf keine andere Möglichkeit mehr bleiben, als

einzugreifen, um den Schaden abzuwenden (Niggli/Göhlich,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 17 StGB N 14).

Eine unmittelbare Gefahr ist eine, die sich innerhalb kurzer Zeit, spätestens

innerhalb von Stunden nach der strafbaren Handlung realisieren muss (BGE 147 IV 297 E. 2.3.3).

2.1.4 Der Sachverhalt ist vorliegend unbestritten

und erstellt. Der Berufungskläger gab anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung an, noch nicht ausgereist zu sein, weil er an dieser Krankheit

(Morbus Crohn) leide (Verhandlungsprotokoll der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung [nachfolgend Verhandlungsprot.], Akten S. 642). Auch

anlässlich der Hauptverhandlung vor Berufungsinstanz gab der Berufungskläger zu

Protokoll, in [...] gewohnt zu haben (Verhandlungsprotokoll der

Hauptverhandlung vor Berufungsgericht [nachfolgend Prot. HV], Akten S. 863).

Demnach ist davon auszugehen, dass er sich seit seiner Entlassung am 18. August

2022 bis zu seiner erneuten Verhaftung am 4. Oktober 2023 in der Schweiz aufhielt,

mit Ausnahme der kurzen Aus- und Wiedereinreise am 19. Juli 2023 (Strafregisterauszug

vom 5. Oktober 2023, Akten S. 15; Rapport BAZG, Akten

S. 600 ff).

Gemäss Strafregisterauszug weist der Berufungskläger drei

Landesverweisungen auf. Das Strafgericht Basel-Landschaft hat mit

rechtskräftigem Urteil vom 13. Oktober 2017 eine Landesverweisung von 10 Jahren

und mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Januar 2020 eine solche von 20 Jahren

ausgesprochen. Das Strafgericht Basel-Stadt hat mit rechtskräftigem Urteil vom

17. März 2022 eine Landesverweisung von 20 Jahren ausgesprochen

(Strafregisterauszug vom 20. Mai 2025, Akten S. 814 ff.). Indem

der Berufungskläger nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 18. August

2022 die Schweiz nicht verliess und am 19. Juli 2023 nach deren Verlassen

wieder einreiste, erfüllt er grundsätzlich den objektiven Tatbestand von Art.

291 Abs. 1 StGB. Der Berufungskläger moniert in diesem Zusammenhang, das

SEM habe den Vollzug der Landesverweisung mit Verfügung vom 27. Juni 2023

ausgesetzt, weshalb er ab dem 13. Juni 2023 (Zeitpunkt des

Wiedererwägungsgesuchs) bis zu seiner Verhaftung am 4. Oktober 2023 den

Tatbestand nicht habe erfüllen können. Wenn aufgrund eines

Wiedererwägungsgesuchs ein Asylverfahren hängig ist und das SEM deshalb den

Vollzug einer Landesverweisung aussetzt, kann dem Verfügungsadressaten nicht

vorgehalten werden, er habe sich in dieser Zeit des Verweisungsbruchs schuldig

gemacht. Die Aussetzung des Vollzugs ist im ZEMIS verzeichnet (Akten

S. 16). Entgegen dem Berufungskläger ist jedoch nicht das Datum des

Wiedererwägungsgesuchs entscheidend, sondern jenes der Verfügung über die

Aussetzung des Vollzugs. Entsprechend hat er den objektiven Tatbestand des

(einfachen) Verweisungsbruchs vom 18. August 2022 bis zum 27. Juni

2023 erfüllt. Die Wiedereinreise am 19. Juli 2023 betrifft den Zeitraum der

Aussetzung des Vollzugs und entfällt damit. Der Berufungskläger handelte auch

vorsätzlich, da ihm bewusst sein musste, dass gegen ihn drei rechtskräftige

Landesverweisungen bestehen und er deshalb die Schweiz verlassen muss.

Zu prüfen bleibt, ob der Berufungskläger auch rechtswidrig

handelte. Aufgrund seiner Krankheit macht er das Vorliegen eines

rechtfertigenden Notstands geltend. Der rechtfertigende Notstand gemäss

Art. 17 StGB bedarf einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr,

mithin einer Notstandssituation. Die eventuelle, zukünftige Möglichkeit eines

ungünstigen Verlaufs der Krankheit des Berufungsklägers mit einer damit

einhergehenden, möglicherweise lebensgefährlichen Komplikation, genügt dafür

keineswegs. Die unmittelbar drohende Gefahr müsste sich innerhalb von Stunden

nach der Tathandlung verwirklichen (BGE 147 IV 297 E. 2.3.3), was vorliegend

nicht der Fall ist. Mangels Notstandssituation handelte der Berufungskläger

somit rechtswidrig.

Der entschuldbare Notstand gemäss Art. 18 StGB bedarf

ebenfalls einer Notstandssituation, welche hier fehlt. Er entfällt, womit der Berufungskläger

sich des Verweisungsbruchs schuldig gemacht hat.

Soweit der Berufungskläger darüber hinaus vorbringt, er habe

nie einen Aliasnamen verwendet, seit er in die Schweiz gekommen sei, und es sei

die zweite Kontrolle innerhalb einer Woche von zum Teil denselben Personen

gewesen (Prot. HV, Akten S. 862 f.), sind seine Ausführungen für die

angeklagten Sachverhalte irrelevant. Es mag sein, dass die verzeichneten

Aliasnamen auf verschiedene Schreibweisen und nicht auf vorsätzliche

Falschangaben des Berufungsklägers zurückzuführen sind. Was er sich daraus zu

seinen Gunsten ableiten will, ist jedoch nicht ersichtlich. Auch die Tatsache,

dass er allenfalls mehrfach von den gleichen Personen kontrolliert worden sein

soll, ändert nichts an der Rechtmässigkeit der in Frage stehenden Kontrolle (vorstehende

E. 1.4). Der Berufungskläger führt dies anlässlich der

Berufungsverhandlung zum ersten Mal aus, ficht dabei aber nicht die Kontrolle

an sich, sondern lediglich die darauffolgende weitergehende Untersuchung an (vorstehende

E. 1.4). Die Mitarbeitenden des BAZG führen viele Kontrollen durch und es

ist ihnen nicht zuzumuten, sich an jede Person zu erinnern, die sie eine Woche

vorher allenfalls schon einmal kontrolliert hatten. Es sind keine Anhaltspunkte

ersichtlich, und werden auch nicht dargelegt, die auf eine

rechtsmissbräuchliche Identitätsüberprüfung hinweisen würden.

2.2 AS I.3 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.2.1 Nach dem durch die Vorinstanz festgestellten,

unbestrittenen Sachverhalt war der Berufungskläger bei der Kontrolle am 19.

Juli 2023 im Besitz von brutto 2.4 Gramm (bzw. netto 2 Gramm) Kokain (Akten

S. 231), CHF 599.90 und EUR 174.87 (Urteil der Vorinstanz, Akten

S. 758). Die Vorinstanz führte zur Begründung des Schuldspruchs wegen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz aus, der Berufungskläger sei bei den

nachfolgenden Kontrollen am 1. September 2023 und am 4. Oktober 2023 mit

immer grösseren Mengen Kokain angetroffen worden. Er habe nicht schlüssig

darlegen können, woher er den erheblichen Bargeldbetrag gehabt habe, der

zusammen mit den zwei Gramm Kokain sichergestellt worden sei. Dass er das Geld

für den Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum angespart habe, sei nicht

schlüssig, weil er die zwei Gramm bereits vorgängig gekauft und trotzdem für

seine Verhältnisse noch viel Bargeld mit sich geführt habe. Daher sei davon

auszugehen, dass die zwei Gramm Kokain zumindest teilweise zum gewinnbringenden

Weiterverkauf bestimmt gewesen seien (Urteil der Vorinstanz, Akten

S. 758 f.).

2.2.2 Dagegen wendet der Berufungskläger anlässlich

der Berufungsverhandlung ein, er habe den Eigenkonsum zugestanden. Dieser sei

auch aufgrund der durchgeführte Haaranalyse nachgewiesen. Allein der Fund von

grösseren Mengen zu einem späteren Zeitpunkt oder das Mitführen von Bargeld

spreche nicht für einen geplanten Weiterverkauf. Dies gelte umso mehr, wenn es

sich um solch geringe Mengen handle. Es sei in dubio von

Vorbereitungshandlungen zum Eigenkonsum auszugehen und eine Busse auszusprechen

(Plädoyer V, Akten S. 842).

2.2.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1

Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) macht sich unter anderem

strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt,

ausführt oder durchführt (lit. b) oder, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt,

aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d).

Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG macht sich strafbar, wer

unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum

eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 begeht. Das Bundesgericht hat zur

Abgrenzung von Art. 19 Abs. 1 und 19a BetmG festgehalten, dass der

privilegierte Tatbestand nur jene Beschaffungshandlungen erfasse, die

ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen würden und somit eine

Gefährdung Dritter ausschlössen. Nicht privilegiert seien

Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führten oder konkret

führen könnten (BGE 119 IV 180 E. 2a; 118 IV 200 E. 3b mit weiteren Hinweisen;

OGer AG SST.2023.119 vom 21. November 2023 E. 2.1.1). Behauptet eine

Person, die bei ihr vorgefundene Betäubungsmittelmenge sei nicht zur

Veräusserung, sondern ausschliesslich zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, dann

muss ihr die Absicht der Weitergabe durch die Strafverfolgungsbehörde

rechtsgenügend nachgewiesen werden. Sie hat dabei zu prüfen, ob der geltend

gemachte Eigenkonsum plausibel erscheint oder bloss eine Schutzbehauptung

darstellt. Dabei können die besonderen Umstände des Drogenbesitzes ein Indiz

für eine geplante Weitergabe sein, insbesondere die Quantität und/oder die

Qualität der gefundenen Drogen, der Preis der erlangten Betäubungsmittel, die

Art der Finanzierung des erworbenen Stoffes, frühere Drogenweitergabe oder die

allgemeine Drogenorientiertheit des Täters, die Konsumgewohnheiten des

Drogenbesitzers und der Grad seiner Abhängigkeit

(Hug-Belli, Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Kommentar, Basel 2016,

Art. 19a N 394).

2.2.4 Der Berufungskläger gab nach der Anhaltung am

19. Juli 2023 zu Protokoll, er habe das gefundene Kokain in der Schweiz

gekauft und konsumiere ca. 2.4 Gramm pro Monat. Er sei nicht drogensüchtig

(Rapport BAZG, Akten S. 272). Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte er aus, das sichergestellte Kokain sei nicht für ihn

allein bestimmt gewesen und das Geld stamme aus eigenen Ersparnissen. Eine

Freundin habe ihm auch geholfen. Es hätten ihm immer wieder Freunde etwas

gegeben. Wenn er etwas angespart habe, habe er es für den Konsum genutzt. Die

Drogen habe er nie allein gekauft, es sei immer in Anwesenheit von 2-3

Begleitern gewesen (Verhandlungsprot., Akten S. 643). Vor Berufungsinstanz

gibt der Berufungskläger an, die zwei Gramm Kokain seien für seinen Eigenkonsum

bestimmt gewesen und das aufgefundene Bargeld stamme von einer Freundin und

einem Freund aus Frankreich. Diese würden ihm Geld geben, um seinen

Lebensunterhalt zu bestreiten (Prot. HV, Akten S. 862).

Die zusammengefassten Aussagen des Berufungsklägers zeigen,

dass er sein Aussageverhalten so anpasst, wie es ihm im jeweiligen Moment am

besten erscheint. Zunächst sollen die Drogen für ihn und seine Freunde gewesen sein.

Das von Freunden erhaltene Geld sei ebenfalls für den Konsum verwendet worden.

Später führt er aber aus, die zwei Gramm Kokain seien ausschliesslich für

seinen Eigenkonsum gewesen. Auch die hohe Barschaft will er zuerst teilweise

selbst angespart haben, um dann vor Berufungsinstanz anzugeben, das gesamte

Geld von Freunden für seinen Lebensunterhalt (und nicht mehr für den Konsum)

erhalten zu haben. Die Depositionen des Berufungsklägers sind widersprüchlich und

unglaubhaft. Sie sind deshalb als Schutzbehauptungen zu werten.

Damit bleiben die weiteren Indizien, welche die Absicht des Berufungsklägers

zum Verkauf der Drogen nachweisen. Sowohl die hohen Bargeldbeträge in

deliktstypischer kleiner Stückelung als auch die Tatsache, dass der Berufungskläger

bei jeder Kontrolle (siehe nachfolgende E. 2.5 f.) mit hohen

Bargeldbeträgen und mehr Kokain angetroffen wurde, sprechen für den Handel mit

Betäubungsmitteln. Die Haaranalyse bestätigt zwar den Eigenkonsum des Berufungsklägers

(Haaranalyse, Akten S. 433 f.). Dass er aber schwer süchtig gewesen

sei, wie er es anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht

vorbrachte, ist unglaubhaft (Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 2023, Akten

S. 145). Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte er es kaum

ausgehalten, mehrere Tage nicht zu konsumieren, obwohl er die entsprechenden

Drogen zur Verfügung hatte und klarerweise auch die Mittel, mehr zu besorgen

(bei der letzten Kontrolle am 4. Oktober 2023 waren es rund 30 Gramm Kokain und

knapp CHF 500.–, siehe nachfolgende E. 2.6 sowie Akten

S. 356 ff. und 354). Durch die Urinprobe vom 5. Oktober 2023 ist

jedoch erstellt, dass er die Tage vor seiner Verhaftung nicht konsumiert hatte;

sie fiel betreffend Kokain negativ aus (Urinprobe, Akten S. 424).

Zu beachten ist weiter, dass der Berufungskläger vor

Zwangsmassnahmengericht aussagte, er sei kein Dealer. Vor diesen drei Monaten

habe er nicht gedealt. Auf Nachfrage gab er dann an, er habe noch nie etwas

verkauft, aber in den letzten drei Monaten sei er im Konsumloch gewesen

(Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 2023, Akten S. 145). Damit

widerspricht er sich innerhalb derselben Befragung gleich selbst. Den Zeitraum,

in dem er gemäss seiner ersten Aussage gedealt habe, betrifft die letzten drei

Monate vor seiner Verhaftung, folglich Juli, August und September 2023. Dies

ist ein weiteres Indiz dafür, dass die am 19. Juli 2023 beim Berufungskläger

festgestellten zwei Gramm Kokain für den Verkauf und nicht ausschliesslich für

seinen Eigenkonsum gedacht waren.

Die erstinstanzliche Verurteilung wegen Besitz und Einfuhr

von Betäubungsmitteln nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG erfolgte

demnach zu Recht und ist zu bestätigen, denn der Berufungskläger handelte auch

vorsätzlich, hatte er das Kokain doch gemäss eigenen Angaben selbst gekauft

(Rapport BAZG, Akten S. 272).

2.3 AS I.5 geringfügiger Diebstahl

2.3.1 Gemäss vorinstanzlichem Urteil habe der Berufungskläger

am 1. September 2023 im Manor-Warenhaus an der Greifengasse in Basel im

5. Stock Kopfhörer im Wert von CHF 159.95 aus der Auslage genommen,

die Diebstahlsicherung von der Verpackung entfernt, die Verpackung geöffnet und

die Kopfhörer in seiner Jackentasche verstaut. Er habe die leere Verpackung

wieder in einem Verkaufsregal deponiert und sei anschliessend mit der

Rolltreppe in die Food-Abteilung im 1. UG gefahren. Dort habe er nach dem

Passieren des Kassenbereichs angehalten werden können. Der Sicherheitsdienst

habe den Vorgang über die Videoüberwachung verfolgt. Der Berufungskläger habe

den Diebstahl zugegeben.

2.3.2 Der Berufungskläger argumentiert im Rahmen der

Hauptverhandlung vor der Berufungsinstanz, dass der angeklagte Sachverhalt

erheblich vom tatsächlichen Geschehen abweiche, weshalb die Frage einer

möglichen Verletzung des Anklageprinzips zu prüfen sei. In der Anklageschrift sei

beschrieben, dass der Berufungskläger das Geschäft verlassen habe, ohne zu

bezahlen, und nach Passieren des Kassenbereichs durch einen Ladendetektiv

angehalten worden sei. Gemäss dessen Schilderungen (und den Feststellungen der

Vorinstanz) habe der Berufungskläger den Laden aber nie verlassen und sei nach

Verlassen der Food-Abteilung angehalten worden. In der Manor habe es auf jeder

Etage Kassen und man könne auch in einem anderen Stockwerk bezahlen. Es gebe

keinen «Kassenbereich», wie in der Anklageschrift ausgeführt (Plädoyer V, Akten

S. 853).

Weiter bringt der Berufungskläger sowohl vor erster als auch

vor Berufungsinstanz vor, die Handlungen des Berufungsklägers würden keinen

Gewahrsamsbruch darstellen, sondern eine Gewahrsamslockerung. Die Kopfhörer

hätten den Herrschaftsbereich der Manor nie verlassen. Der Bruch des Gewahrsams

sei die Aufhebung fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers.

Ein solcher erfolge in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Machtbereich

des Berechtigten entfernt werde. Massgeblich sei in erster Linie die räumliche

und zeitliche Nähe. Die vorübergehende Verhinderung an der Ausübung der

tatsächlichen Sachherrschaft hebe den Gewahrsam nicht auf.

2.3.3

2.3.3.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten

Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den

Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem

Berufungskläger zur Last gelegten Delikte so präzise zu umschreiben, dass die

Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion).

Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum

gesetzlichen Tatbestand gehören. Damit bezweckt das Akkusationsprinzip den Schutz

der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör

(Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E.

2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1, je mit Hinweisen; BGer 6B_1218/2023 vom 7. Mai

2025 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen). Entscheidend ist, dass der

Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen

und Massnahmen er ausgesetzt ist, damit er dazu Stellung nehmen und seine

Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143

IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV I188 E. 1.3; 126 I 19

E. 2a; BGer 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1; 6B_202/2024 vom

17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_284/2024 vom 4. September 2024 E. 1.1). Solange

klar ist, welcher Sachverhalt dem Berufungskläger vorgeworfen wird, kann auch

eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem

Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; 144 I 234

E. 5.6.1; BGer 6B_298/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.1; 7B_6/2021 vom 5. März

2024 E. 8.2.1, je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage

umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die

darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E.

1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 13 E. 3.4.1; BGer

6B_298/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.1; 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E.

2.2.1, je mit Hinweisen).

Die Anklageschrift soll nach dem Gesagten nicht das Urteil

des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen (BGer 6B_253/2017 vom 1. November

2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Es ist Aufgabe des Gerichts, den

Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der

angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145

IV 407 E. 3.3.2; BGer 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_298/2024

vom 12. Juni 2024 E. 3.1; 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025

E. 2.3.1; 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 8.2.1, je m. Hinw.). Ergibt

das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen

Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert

der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, den Berufungskläger aufgrund des

abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die

rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte

betreffen und der Berufungskläger Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen

(BGer 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 7B_6/2021 vom 5. März 2024

E. 8.2.1; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_611/2022 vom 23.

Oktober 2023 E. 1.2; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 3.3.1; je mit

Hinweisen).

2.3.3.2 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur

Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu

bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand des Diebstahls erfordert

in objektiver Hinsicht die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache und in

subjektiver Hinsicht Vorsatz, Aneignungs- und Bereicherungsabsicht. Die

Wegnahme definiert sich durch den Bruch fremden und die Begründung neuen

Gewahrsams. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach

den Regeln des sozialen Lebens (vgl. Niggli/Riedo,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB

N 15 f., mit weiteren Hinweisen). Befindet sich der Täter noch im

Herrschaftsbereich der ursprünglichen Gewahrsamsinhaberin, kann er deren

Gewahrsam trotzdem brechen, wenn er die Sache bei sich versteckt, um sie sich

anzueignen. Vollendet ist der Diebstahl in diesen Fällen, sobald der neue

Gewahrsam begründet ist, mithin mit Verstecken der Ware am eigenen Körper bzw.

in der eigenen Kleidung (sog. Gewahrsamsenklave, BGE 92 IV 89, 98 IV 83

E. 2a und b; vgl. auch BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022

E. 1.3.2). Unbeachtlich ist dabei, ob der Täter beim Gewahrsamsbruch

beobachtet wird, etwa durch einen Ladendetektiv (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 53 und 65).

Richtet sich eine strafbare Handlung gegen das Vermögen nur

auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der

Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Das

Bundesgericht setzte die Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinne von

Art. 172ter Abs. 1 StGB bei CHF 300.– fest (BGE 142 IV 129

E. 3.1).

2.3.4

2.3.4.1 Der Berufungskläger rügt zunächst sinngemäss eine

Verletzung des Anklageprinzips. Eine solche ist ohne Weiteres auszuschliessen.

Die vom Berufungskläger geschilderten Diskrepanzen zwischen dem angeklagten und

dem festgestellten Sachverhalt sind ohne Relevanz für die Verurteilung. Es

steht fest, dass der Diebstahl vorliegend durch das Verstecken der Kopfhörer in

der Jackentasche des Berufungsklägers vollendet war (vgl. vorstehende

E. 2.3.3.2 sowie nachstehende E. 2.3.4.2). Ob er danach einen

Kassenbereich passierte oder nicht (bzw. welchen) ist für die Verurteilung demnach

irrelevant. Ebenso unerheblich ist die Frage, ob der Berufungskläger das

Geschäft danach verlassen hat oder nicht. Dass die Anklage vom «Verlassen des

Geschäfts» spricht, könnte im Übrigen auch dahingehend verstanden werden, dass

das Verlassen der Multimediaabteilung gemeint war. Der Berufungskläger

bestreitet nicht, die Kopfhörer in seiner Jackentasche versteckt zu haben. Er

hat eingestanden, sie gestohlen zu haben (Verhandlungsprot., Akten S. 644). Er

macht auch zu Recht nicht geltend, dass er die Kopfhörer noch an einer anderen

Kasse der Manor hätte zahlen wollen.

Da es, wie vom Berufungskläger selbst vorgetragen, auf jedem

Stockwerk eine Kasse und damit einen Kassenbereich gibt, ist auch die

Formulierung «nach Passieren des Kassenbereiches» lediglich unpräzise, jedoch

einer wirksamen Verteidigung des Berufungsklägers nicht abträglich. Der

angeklagte Sachverhalt ist klar: Dem Berufungskläger wird vorgeworfen,

Kopfhörer der Marke Beats im Wert von CHF 159.95 in Aneignungsabsicht in

seiner Jacke versteckt und damit gestohlen zu haben.

2.3.4.2 Der objektive Tatbestand des Diebstahls ist

vorliegend erfüllt. Der Berufungskläger hat eingestanden und es ist im Übrigen

auch erstellt, dass er am 1. September 2023 in der Manor an der

Greifengasse 22 in Basel Kopfhörer der Marke Beats im Wert von CHF 159.95

in seiner Jackentasche versteckte, nachdem er diese aus der Verpackung genommen

und die Diebstahlsicherung entfernt hatte (Aussage des Berufungsklägers, Verhandlungsprot,,

Akten S. 644; Aussagen des Zeugen B____, Verhandlungsprot., Akten

S. 645; Polizeirapport vom 1.9.2023, Akten S. 282 f. sowie

Security Erklärung vom 1.9.2023, Akten S. 286 f.).

Durch das Verstecken in seiner Jackentasche schuf der Berufungskläger

eine Gewahrsamsenklave innerhalb des Herrschaftsbereichs der ursprünglichen

Gewahrsamsinhaberin (der Manor), womit er den Gewahrsam nach herrschender Lehre

und Rechtsprechung brach und neuen, eigenen Gewahrsam begründete (siehe

vorstehende E. 2.3.3.2). Soweit die Verteidigerin eine Gewahrsamslockerung

und damit lediglich einen versuchten Diebstahl geltend machen will, bleiben

ihre Ausführungen rein theoretischer Natur. Die von ihr zitierten Entscheide

stehen, soweit sie nicht publiziert sind, im Widerspruch mit der publizierten

und daher massgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6S.804/1997 vom

6. November 1998 sowie 6S.711/1997 vom 23. Januar 1998 gegenüber BGE 92 IV 89 und 98 IV 83). Der von ihr zitierte, in der amtlichen Sammlung

veröffentlichte, Entscheid (BGE 112 IV 9) ist in tatsächlicher Hinsicht nicht

mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Zwar stellt das Bundesgericht dort

fest, dass «eine vorübergehende Verhinderung an der Ausübung der tatsächlichen

Sachherrschaft […] den Gewahrsam nicht untergehen [lässt]» (BGE 112 IV 9

E. 2a). Hingegen ist eine derartige Konstellation im vorliegenden Fall

gerade nicht gegeben, weil der Gewahrsam durch das Verstecken der Kopfhörer

gebrochen wurde (vgl. BGE 92 IV 89, 98 IV 83 E. 2a und b sowie BGer

6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 1.3.2). Die Wegnahme einer fremden,

beweglichen Sache ist damit auch aus rechtlicher Sicht gegeben.

Der subjektive Tatbestand ist unbestritten (Plädoyer V, Akten

S. 844). Der Berufungskläger handelte vorsätzlich sowie in Aneignungs- und

Bereicherungsabsicht.

Der Diebstahl stellt vorliegend aufgrund des Deliktbetrags

von CHF 159.95 ein geringfügiges Vermögensdelikt gem.s Art. 172ter

Abs. 1 StGB dar und ist als Übertretung mit Busse strafbar (vgl. BGE 149 IV 273

E. 1.5.1; 142 IV 129 E. 3.1; 123 IV 155 E. 1a; 121 IV 261 E. 2d). Der

erforderliche Strafantrag wurde gültig gestellt (Akten S. 286). Mangels

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist das vorinstanzliche Urteil in

diesem Punkt zu bestätigen und der Berufungskläger hat sich wegen eines

geringfügigen Vermögensdelikts schuldig gemacht.

2.4 AS I.7 Widerhandlung gegen das Waffengesetz

2.4.1 Die Vorinstanz führte zum Vorwurf der

Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus, die Polizei habe nach der

Untersuchung wegen des Diebstahls am 1. September 2023 beim Berufungskläger

ein Elektroschockgerät sichergestellt. Elektroschockgeräte würden als Waffen

gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e des Waffengesetzes (WG, SR 514.54)

gelten. Der Berufungskläger habe gegenüber der Polizei ausgesagt, das Gerät in

einem Waffengeschäft am Marktplatz in Basel zur Selbstverteidigung gekauft zu

haben. Der Erwerb eines Elektroschockgeräts sei in der Schweiz grundsätzlich

verboten, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass der Berufungskläger es in einer

Waffenhandlung legal erworben habe. Auch das Argument der Verteidigerin, dass

nicht erstellt sei, ob das Elektroschockgerät überhaupt funktionstüchtig sei,

gehe an der Sache vorbei. Eine ungeladene Pistole oder ein stumpfes

Schmetterlingsmesser seien ebenfalls verbotene Waffen (Urteil der Vorinstanz,

Akten S. 764 f.).

2.4.2 Der Berufungskläger führt dazu aus, ein

defektes Elektroschockgerät könne nicht als Waffe angesehen werden. Die

Gefährlichkeit entstehe durch die Funktionsfähigkeit. Wenn das Gerät defekt

sei, sei es lediglich ein Stück Plastik mit etwas Elektronik, ohne gefährlich

zu sein. Der Vergleich mit einer ungeladenen Pistole hinke, da eine ungeladene

Pistole keine verbotene, sondern eine bewilligungspflichtige Waffe sei und sie

zudem rasch geladen und damit funktionsfähig gemacht werden könne. Es gebe

keinen Beleg, dass das Elektroschockgerät funktionsfähig sei und es müsse nicht

von der Verteidigung nachgewiesen werden, dass es nicht funktioniere. Vielmehr

müsse die Staatsanwaltschaft beweisen, dass es funktioniere. In dubio müsse

deshalb ein Freispruch erfolgen. Eventualiter sei von einem Versuch auszugehen,

falls das Gericht davon ausgehe, dass die Absicht zur Reparatur und zum Einsatz

des Geräts bestanden habe.

2.4.3 Nach Art. 4 Abs. 1 lit. e WG sind

Elektroschockgeräte verbotene Waffen, deren Erwerb nach Art. 5 Abs. 2

lit. c WG verboten ist. Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer diese

rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen anbietet,

überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in

einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt

(Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Es handelt sich um ein abstraktes

Gefährdungsdelikt, d.h. die Handlung wird ihrer typischen Gefährlichkeit wegen

allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein

Rechtsgut in Gefahr gerät.

2.4.4 Der Schuldspruch der Vorinstanz erfolgte zu

Recht. Der Berufungskläger sagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er

habe das Gerät auf dem Sperrmüll auf der Strasse gefunden (Prot. HV, Akten

S. 863). Dies im Vergleich zu seiner Aussage gegenüber der Polizei, er

habe es in einer Waffenhandlung beim Marktplatz gekauft (Rapport vom

2. September 2023, Akten S. 556). Wiederum zeigt sich in den sich

widersprechenden Depositionen das angepasste Aussageverhalten des

Berufungsklägers. Ohnehin hat er das Elektroschockgerät aber unrechtmässig

erworben, ob er es gefunden oder gekauft hat. Wenn der Berufungskläger

vorbringt, die Funktionsfähigkeit des Elektroschockgeräts sei nicht

nachgewiesen, weshalb in dubio vom Gegenteil auszugehen sei, so ist ihm

entgegen zu halten, dass für die Strafbarkeit nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG die

Funktionsfähigkeit einer Waffe unerheblich ist (vgl. Botschaft zum

Waffengesetz, BBl 2005 2713, S. 2741). Als abstraktes Gefährdungsdelikt

ist für die Tatbestandserfüllung einzig erforderlich, dass die Waffe ohne Berechtigung

erworben bzw. besessen wird. Der Berufungskläger hat vorliegend bereits durch den

unberechtigten Besitz des Elektroschockgeräts den objektiven Tatbestand von

Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist ihm

Eventualvorsatz vorzuwerfen. Es ist notorisch, dass ein Elektroschockgerät

gefährlich ist. Insofern musste der Berufungskläger auch davon ausgehen, dass

es im Zusammenhang mit dem Erwerb und Besitz desselben spezielle Regeln gibt

und diese nicht ohne Weiteres erlaubt sind. Es sind weder Rechtfertigungs- noch

Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Berufungskläger hat sich

entsprechend des Vergehens gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1

lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e und Art. 5 Abs. 2

lit. c schuldig gemacht.

2.5 AS I.7 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.5.1 Die Vorinstanz erwägt im Zusammenhang mit dem

Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS Ziff. I.7),

dass im Anschluss an die Requisition wegen des Ladendiebstahls vom

1. September 2023 (siehe vorstehende E. 2.3 und 2.4) beim Berufungskläger

zwei verknotete Säckchen mit weissem Pulver sichergestellt worden seien. Beim

Inhalt derselben habe es sich um netto 9.5 Gramm Kokain gehandelt. Der Berufungskläger

habe angegeben, die Drogen seien ihm untergeschoben worden. Auch die

Verteidigerin habe ausgeführt, ein Polizist habe die Säckchen in der Ecke der

Zelle auf dem Claraposten gefunden, bevor der Berufungskläger diese Zelle

überhaupt betreten habe. Dem sei die glaubhafte Aussage des Zeugen B____

entgegenzuhalten, der bestätigt habe, dass bereits im Abklärungsraum der Manor

Kokain zum Vorschein gekommen sei. Dies sei auch in der Security Erklärung

festgehalten worden (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 763 f.).

2.5.2 Vor Berufungsinstanz führt der Berufungskläger

aus, es sei bestritten, dass er an jenem Tag 9.5 Gramm Kokain bei sich gehabt

habe. Die Fotos seien erst auf dem Polizeiposten erstellt worden. Das davor

angeblich in der Manor gefundene weisse Pulver sei nicht genau dokumentiert

gewesen. Der Ladendetektiv habe ausgesagt, lediglich angenommen zu haben, dass

es Kokain sei. Er habe es aber nicht sicher sagen können, was ohne

Testausrüstung auch schwerlich möglich gewesen wäre. Es habe sich in den

Effekten des Berufungsklägers auch noch ein Säckchen Natron befunden, das

ebenfalls als weisses Pulver in Erscheinung trete. Vom Natron befinde sich aber

leider kein Foto in den Akten. Der Berufungskläger habe angegeben, dass ihm das

Kokain zugeordnet worden sei, ohne dass es sich in seinen Effekten befunden

habe. Es habe keine Konfrontation mit den beteiligten Polizisten stattgefunden.

Der einzige Hinweis im Polizeirapport mit Foto könne mangels Konfrontation

nicht verwendet werden. Auf die Aussagen des Zeugen könne nicht abgestellt

werden, da dieser selbst relativiert habe, nur ein verpacktes weisses Pulver

gesehen zu haben. Es sei durchaus möglich, dass der Ladendetektiv nur das

Natron gesehen habe und davon ausgegangen sei, es sei Kokain. Es sei einzig auf

die Aussage des Berufungsklägers abzustellen, weshalb ein Freispruch zu

erfolgen habe (Plädoyer V, Akten S. 844 f.).

2.5.3 Für die rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand

des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG ist

auf die vorstehende Erwägung 2.2.3 zu verweisen.

Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK

das Recht, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein

besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1

EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)

auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 148 I 295 E. 2.1; 131 I 476 E.

2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist

grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal

während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das

Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen

(vgl. BGE 148 I 295 E. 2.1; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E.

3.1; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist

erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist

und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Die beschuldigte

Person muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu

prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in

Frage zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen).

Auf das Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im

Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der

Verzicht des Berufungsklägers auch von seiner Verteidigerin ausgehen kann. Die beschuldigte

Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks

Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig

(d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge

zu stellen (BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; 6B_70/2023 vom 31.

Juli 2023 E. 2.6; 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1395/2021 vom

9. Dezember 2022 E. 11.2.4; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.4; 6B_1208/2020

vom 26. November 2021 E. 6.1.2; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 397

E. 3.3.1). Beim Konfrontationsrecht handelt es sich um ein

Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person. Dessen Ziel ist die Wahrung der

Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E.

2.2 mit Hinweis). Es existiert somit im Interesse der beschuldigten Person und

soll dieser konkret erlauben, belastende Aussagen in kontradiktorischer Weise

in Frage stellen zu können. Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des

Konfrontationsrechts ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener

Konfrontation die Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den

Akten zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation

effektiv wahrnehmen will, steht ihr demnach frei. Die Wahrnehmung dieses Rechts

verlangt (sofern die Strafbehörden nicht von Amtes wegen

Konfrontationseinvernahmen durchführen) ein aktives Tätigwerden, indem

entsprechende Beweisanträge gestellt werden. Wird nicht im Berufungsverfahren

die Befragung der fraglichen Zeugen und Zeuginnen beantragt, liegt darin der

Verzicht auf die Ausübung eines Rechts, das der beschuldigten Person im Rahmen

ihrer generellen Verteidigungsrechte zusteht (BGer 7B_253/2022 vom

8. Februar 2024, E. 2.3.5, mit weiteren Hinweisen).

2.5.4 Der Berufungskläger macht anlässlich des

Plädoyers eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs geltend, weil die

Polizisten, die den Polizeirapport geschrieben hätten, nicht befragt worden

seien. Er zieht daraus den Schluss, der Polizeibericht sei unverwertbar und es

sei nur auf seine eigenen Aussagen abzustellen. Der Berufungskläger hat zwar

vor Berufungsinstanz formell keine Befragung der ihn belastenden Polizisten

mehr beantragt. Er hat allerdings das gesamte Urteil und damit auch die vorinstanzliche

Abweisung des Antrags auf Befragung der Polizisten angefochten. Darauf ist

folglich einzugehen. Tatsächlich hätte der Berufungskläger im vorliegenden Fall

Anspruch darauf gehabt, die Polizisten als Zeugen ihrer eigenen Wahrnehmungen,

die in den Polizeirapport eingeflossen sind, zu konfrontieren. Wie nachfolgend aufgezeigt

wird, ist der Polizeirapport vorliegend jedoch nicht das ausschlaggebende

Beweismittel, weshalb trotz Verletzung des Konfrontationsanspruchs und

entsprechender Unverwertbarkeit des Polizeirapports ein Schuldspruch zu ergehen

hat.

Als verwertbare Beweise zu würdigen sind die Aussagen des

Berufungsklägers und des Zeugen B____, das Sicherstellungsprotokoll, die Fotos

der Drogen und die Security Erklärung. Der Berufungskläger hat vorinstanzlich

ausgesagt, die Polizei habe das Kokain zwei bis drei Meter entfernt von ihm

gefunden (Verhandlungsprot., Akten S. 644 sowie Audioaufnahme der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung Teil 2, 20 Minuten 10 Sekunden). Die

Verteidigerin führt im Plädoyer vor der Vorinstanz aus, das Kokain sei durch

die Polizei in der Ecke der Zelle des Berufungsklägers gefunden worden

(Plädoyer vor erster Instanz, Akten S. 667 f.). Diese Version hat der

Berufungskläger vorinstanzlich nicht zu Protokoll gegeben. Vor Berufungsinstanz

hat er vorgebracht, das Kokain sei erst bei der Durchsuchung der Zelle gefunden

worden (Prot. HV, Akten S. 862). Es bleibt bei einer reinen

Behauptung, die weder durch objektive Beweise gestützt, noch nachvollziehbar

ist. Alle anderen vorhandenen Beweise und Indizien sprechen gegen die Version des

Berufungsklägers. Als Indizien zu berücksichtigen sind die weiteren Kontrollen des

Berufungsklägers, bei denen er jedes Mal sowohl Kokain bzw. andere Drogen als

auch deliktstypisch gestückeltes Bargeld in – insbesondere für seine

Verhältnisse – hohen Beträgen auf sich trug (vgl. vorstehende E. 2.2.4,

nachstehende E. 2.6.4 sowie unangefochtener Schuldspruch der Vorinstanz

zur Abgabe des Haschischs, Akten S. 760). Das Sicherstellungsprotokoll erwähnt

zwei Cellophansäckchen mit insgesamt netto 9.5 Gramm Kokain (Akten S. 237).

Die Security Erklärung spricht ebenfalls von bereits in der Manor vorgefundenem

Kokain (Akten S. 287). Zwar ist es korrekt, dass der Zeuge B____ aussagte,

nur angenommen zu haben, dass es sich beim aufgefundenen weissen Pulver um

Kokain gehandelt habe (Verhandlungsprot., Akten S. 645). Allerdings kann

ausgeschlossen werden, dass es sich bei diesem Pulver um das Natron handelte.

Das Sicherstellungsprotokoll führt neben den zwei Cellophansäckchein mit Kokain

unter Position 2 noch «1 Sacket mit Natron (Bicarbonat) von Coop, 5 Gramm

(angebraucht)» auf (Akten S. 237). Wenn sich das Natron in einem

Cellophansäckchein befunden hätte (wie das Kokain), hätte die Polizei weder wissen

können, dass es vom Coop stammt noch, dass es ursprünglich 5 Gramm gewogen hat.

Es ist auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb dieser Zusatz im

Sicherstellungsprotokoll hätte vermerkt werden sollen. Das Gericht geht deshalb

davon aus, dass das Natron beim Berufungskläger in der angebrauchten

Originalverpackung (vom Coop) gefunden wurde, womit es sich zweifellos vom

anderen weissen Pulver (dem Kokain) unterscheiden lässt. Damit ist erstellt,

dass das Kokain beim Berufungskläger bereits bei der Kontrolle in der Manor

gefunden wurde. Der Zeuge B____ sprach von einem weissen Pulver in einem

Säckchen. Hätte es sich dabei um das Natron gehandelt, so hätte er von Natron

gesprochen, da dieses in der Originalverpackung gewesen sein muss. Das ergibt

sich auch dadurch, dass die Sicherstellungsbestätigung das Natronpulver und das

«weisse» Pulver separat aufführt (Akten S. 233). Dass der Berufungskläger

bereits in der Manor im Besitz der später sichergestellten 9.5 Gramm Kokain

gewesen ist, ist damit erstellt.

Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz unter der Annahme des

festgestellten Sachverhalts (Besitz von 9.5 Gramm Kokain) wird durch den Berufungskläger

nicht angezweifelt. Darauf kann verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, Akten

S. 17 f.). Demnach hat sich der Berufungskläger durch den Besitz der

9.5 Gramm Kokain des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss

Art. 19 Abs. 1 lit. d schuldig gemacht.

2.6 AS I.8 Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz

2.6.1 Die Berufung wendet sich zudem gegen die von

der Vorinstanz als Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG qualifizierte Menge von

30.5 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 81.8 bis 100 %, berechnet

als Hydrochlorid), welche der Berufungskläger anlässlich seiner Anhaltung am 4.

Oktober 2023 am Bahnhof SBB zwecks Verkaufs auf sich getragen habe.

Der Berufungskläger hat dazu im vorinstanzlichen Verfahren geltend

gemacht, ein qualifizierter Fall sei nicht gegeben. Der vom Bundesgericht im

Jahr 1983 festgelegte Grenzwert von 18 Gramm reinen Kokains zur Annahme einer

grossen Gesundheitsgefährdung sei veraltet. Für die Festlegung des Grenzwerts

sei von der heute häufigsten Konsumform auszugehen, welche nicht in der

Injektion, sondern im Schnupfen der Substanz bestehe, weshalb der Grenzwert um

das Fünffache anzuheben sei (vgl. Plädoyer vor erster Instanz, Akten S. 665).

Die Vorinstanz hat erwogen, die Angaben des Berufungsklägers,

wonach sämtliche Betäubungsmittel für seinen und allenfalls den Eigenkonsum von

Dritten bestimmt gewesen seien, seien nicht glaubhaft. Er habe vor

Zwangsmassnahmengericht ausgeführt, die gesamten Drogen seien für seinen

Eigenkonsum gewesen und das Bargeld habe er ebenfalls selbst angespart. An der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er neu vorgebracht, die Drogen seien

noch für mindestens drei andere Personen gewesen (Urteil der Vorinstanz, Akten

S. 765).

2.6.2 Vor Berufungsinstanz hält der Berufungskläger

an seinen Ausführungen zum Grenzwert von Kokain fest (Plädoyer V, Akten

S. 847). Er führt zudem aus, der Handel sei vorliegend nicht nachgewiesen.

Das Strafgericht habe diesen angenommen, aufgrund der aufgefundenen Menge, des

mitgeführten Bargelds sowie der drei Mobiltelefone. Das Kokain sei teilweise

für den Eigenkonsum, teilweise für zwei bis drei weitere Personen gewesen. Das

Mitführen der drei Mobiltelefone habe der Berufungskläger nachvollziehbar

erklären können, sodass diese keinen Hinweis für den Handel darstellen würden.

Es sei zu beachten, dass Art. 19 Abs. 2 BetmG zu extensiv ausgelegt werde,

soweit er zur Anwendung gelange, wenn in kleinen Mengen zum Eigenkonsum und dem

Konsum von einzelnen bekannten Personen zusammen eingekauft werde. Das

Bundesgericht habe ebenfalls entschieden, dass Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG nicht erfüllt sei, wenn Betäubungsmittel, die den Grenzwert

überschreiten würden, an eine einzelne, bereits süchtige Person weitergegeben würden.

In jenem Entscheid habe die Gewissheit bestanden, dass die Drogen nicht noch an

weitere Personen abgegeben worden seien. Das sei auch im vorliegenden Fall klar

gewesen, weil der Berufungskläger die anderen Personen gut gekannt und gewusst

habe, dass diese den Konsum gewohnt seien (Plädoyer V, Akten

S. 856 f.).

2.6.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter

anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf

andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), oder wer

Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise

erlangt (lit. d). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor,

wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder

unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver

Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der

Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und

die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312

E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der ständigen Rechtsprechung ist die

Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen,

wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Die

reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr

explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung

des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (vgl.

BGE 150 IV 213 E. 1.4; 145 IV 312 E. 2.1.1-2.1.3; BGer 7B_1044/2023

vom 29. April 2025 E. 4.1; 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1;

6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).

2.6.4 Vor Berufungsinstanz gab der Berufungskläger

zu Protokoll, die 30.5 Gramm Kokain gehörten ihm, aber diese seien zum

Eigenkonsum. Auf Nachfrage, wie man, ohne erwerbstätig zu sein, eine grosse

Menge Bargeld sowie 30.5 Gramm Kokain von höchstem Reinheitsgrad bei sich haben

könne, erwiderte der Berufungskläger, das Kokain habe ihm nicht allein gehört.

Das Geld sei ebenfalls für den weiteren gemeinsamen Kauf gewesen, dazu sei es

aber nicht gekommen (Prot. HV, Akten S. 861). Auf die Frage, weshalb diese

anderen Personen nicht selbst eingekauft hätten, antwortete der Berufungskläger,

die anderen Personen seien arbeitstätig und hätten keine Zeit gehabt. Nach dem

Vorhalt, dass man Kokain überall und zu jeder Zeit kaufen könne, auch

ausserhalb von Arbeitszeiten, gab der Berufungskläger an, es sei darum

gegangen, reinen Stoff zu erhalten. Die Personen, die den Berufungskläger

beauftragt hätten, hätten keine Strassenqualität haben wollen (Prot. HV, Akten

S. 861 f.). Diese Depositionen zeigen wiederum anschaulich das

angepasste Aussageverhalten des Berufungsklägers auf. Werden seine Aussagen

hinterfragt, passt er diese an. So sollen die 30.5 Gramm Kokain zunächst für

seinen Eigenkonsum gewesen sein. Dann aber seien sie auch für drei weitere

Personen gewesen, die keine Zeit gehabt hätten, selbst zu kaufen. Dann aber

sollen sie ihn nicht wegen Zeitmangel, sondern wegen des Reinheitsgehalts des

Stoffes zum Kauf beauftragt haben. Seine Aussagen sind nicht nur über mehrere

Einvernahmen, sondern innerhalb derselben Befragung widersprüchlich und damit

klar unglaubhaft. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso er vom angeblich

zusammengelegten Geld nicht auf einmal die gesamte Menge Kokain hätte besorgen

können, sondern einen Teil des Geldes noch auf sich trug. Vor dem Hintergrund,

dass der Berufungskläger als Empfänger von Nothilfe fast CHF 500.– in

deliktstypischer Stückelung (vgl. Akten S. 362) auf sich getragen hat, ist auch

seine erstmalige Aussage, er habe das Geld selbst angespart, als

Schutzbehauptung zu werten. Gegen blossen Eigenkonsum spricht ferner der

überaus hohe Reinheitsgrad des sichergestellten Kokains. Aus dem

Festnahmerapport vom 4. Oktober 2023 geht hervor, er habe 4.1 Gramm

verkaufsfertig in 5 Portionen verpackt in der Umhängetasche dabeigehabt.

Weitere 26 Gramm seien in seiner Unterhose gefunden worden. Dies spricht

ebenfalls dagegen, dass er das ganze Kokain zum Eigenkonsum oder zum Konsum für

sich und drei einzelne bekannte Personen erworben hatte. Die fünf

verkaufsfertig abgepackten Portionen sprechen im Gegenteil klar für den Verkauf.

Betreffend die Einwände des Berufungsklägers, dass die

Grenzwerte veraltet seien, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

zu verweisen (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 766). Es gilt anzufügen,

dass das Bundesgericht diese Rechtsprechung erst kürzlich, und unter

Auseinandersetzung mit der damit einhergehenden Kritik in der Lehre, mehrfach

bestätigt hat (vgl. BGE 150 IV 213; 145 IV 312; BGer 7B_1044/2023 vom

29. April 2025).

Mit den vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass der Berufungskläger

beabsichtigte, das Kokain an eine Vielzahl von Menschen zu verkaufen bzw. dies

zum Teil schon getan hatte. Seine verschiedenen Versionen, wie er zum Besitz

der 30.5 Gramm gekommen sei bzw. wozu die Drogen hätten verwendet werden

sollen, sind unglaubhaft.

Selbst bei Annahme, dass er das Kokain (nur) für drei

bestimmte weitere Personen und sich selbst gekauft hätte, wäre entgegen dem

Berufungskläger von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne

von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auszugehen: Dem von der Verteidigung

zitierten Entscheid lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Im dortigen

Entscheid hatte der Berufungskläger für seine damalige Freundin Heroin besorgt und

ihr dieses unentgeltlich weitergegeben, um ihr aus ihrer Drogensucht

herauszuhelfen. Die Weitergabe erfolgte innerhalb einer Beziehung, womit

sichergestellt war, dass die Drogen nicht durch weitere Personen konsumiert

würden (BGE 120 IV 334 E. 2b), S. 340 f.). Im gleichen Entscheid

wurde jedoch implizit festgehalten, dass die Weitergabe an eine Drittperson

(die nicht die Lebenspartnerin des Berufungsklägers war) bei Erreichen des

Grenzwertes immer noch unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG falle (BGE 120 IV 334 E. 2b), S. 341). Der Berufungskläger habe gemäss eigenen

Angaben für drei weitere Personen gekauft. Selbst wenn seine diesbezüglichen

Aussagen glaubhaft wären, hätte ein Schuldspruch wegen Art. 19 Abs. 2 lit. a

BetmG zu erfolgen. Der Berufungskläger könnte mit der Weitergabe an drei

Personen nicht sicherstellen, dass diese das Kokain nicht ihrerseits

weitergeben oder verkaufen würden. Dies umso mehr vor dem Hintergrund des hohen

Reinheitsgrades des beschlagnahmten Kokains.

Mit dem Berufungskläger ist festzustellen, dass vorliegend

von der minimalen Gesamtmenge reinen Kokain-Hydrochlorids und damit von 27.5

Gramm auszugehen ist (vgl. IRM Gutachten, Akten S. 428). Auch diese Menge

liegt allerdings klar über dem Grenzwert von 18 Gramm. Der Berufungskläger

musste davon ausgehen, mit dem Verkauf dieser Mengen Kokain die Gesundheit

vieler Menschen zu gefährden. Er handelte zumindest eventualvorsätzlich.

Es sind weder rechtfertigende noch schuldausschliessende

Umstände ersichtlich, weshalb der Berufungskläger wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig

ist.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung die vorangegangenen Schuldsprüche wegen der 2 und 9.5 Gramm

Kokain (vgl. vorstehende E. 2.2 und 2.5) eigentlich ebenfalls unter den

vorliegenden Schuldspruch nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu

subsumieren wären (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6). Aufgrund des Verbots des

reformatio in peius bleibt es hingegen bei den Schuldsprüchen wegen mehrfacher

Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG.

2.7 AS I.8 und 9 mehrfache Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz

2.7.1 Beim sichergestellten Crystal Meth nahm die

Vorinstanz zugunsten des Berufungsklägers an, es sei für seinen Eigenkonsum

bestimmt, weshalb ein Schuldspruch wegen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG erging (vgl. Urteil der

Vorinstanz, Akten S. 19 f.). Darüber hinaus gestand der Berufungskläger

den Konsum von Kokain und MDMA ein. Entsprechend erfolgte der Schuldspruch

wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Urteil der

Vorinstanz, Akten S. 767).

2.7.2 Der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung

gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde zwar formell angefochten (siehe

Berufungserklärung vom 16. August 2024, Akten S. 754), anlässlich der

Berufungsverhandlung jedoch nicht mehr thematisiert. Der Berufungskläger

beantragte lediglich noch eine Reduktion der ausgesprochenen Busse von

CHF 300.– auf CHF 200.–, weil der Konsum nicht quantifiziert worden sei.

2.7.3 Für die rechtlichen Ausführungen zur

Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG

kann auf die vorstehende Erwägung 2.2.3 verwiesen werden.

2.7.4 Der Besitz von netto 1.7 Gramm Metamphetamin

(Crystal Meth) sowie der regelmässige Konsum von Kokain und MDMA ist

unbestritten und durch das Geständnis des Berufungsklägers, die Haaranalyse

sowie die Rapporte zum Fund des Crystal Meth nachgewiesen (Akten S. 355,

358, 426, 429, 433 und 647). Der Schuldspruch erfolgte zu Recht. Auf die

beanstandete Strafzumessung ist nachfolgend einzugehen (nachfolgende

E. 4).

2.8 Schuldsprüche

Zusammenfassend ist der Berufungskläger nach den vorstehenden

Ausführungen (neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen) wegen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl),

Verweisungsbruchs, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu

sprechen.

3. Rückversetzung

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so

ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein

Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde

weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Begeht der

bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so

ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die

Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit

begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte

weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine

Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind auf Grund der neuen Straftaten

die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft

diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so

bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89

Abs. 6 Satz 1 StGB), wobei das für die Gesamtstrafenbildung geltende

Asperationsprinzip gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur

«sinngemäss» anzuwenden und – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – lediglich

eine gewisse Privilegierung zu gewähren ist, wenn sowohl die Freiheitsstrafe

für das neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen;

diese Privilegierung muss bescheiden ausfallen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1).

Methodisch hat das Gericht von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe»

auszugehen, die es für die während der Probezeit nach bedingter Entlassung neu

verübten Straftaten nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff.

StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf den zu widerrufenden

Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu

beurteilenden Delikte und die Vorstrafe, aus welcher der noch ausstehende Rest

stammt, ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der

jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte

Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen. Daraus ergibt

sich die Gesamtstrafe (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2, 135 IV 146 E. 2.4.1).

Der Berufungskläger wurde am 18. August 2022, bei einer

Reststrafe von 106 Tagen und einer Probezeit von einem Jahr, aus dem

Strafvollzug bedingt entlassen. Innerhalb der Probezeit hat sich der Berufungskläger

mehrfacher Vergehen schuldig gemacht (Verweisungsbruch sowie mehrfache Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, vgl. vorstehende E. 2.1 und 2.2 sowie

rechtskräftiger Schuldspruch wegen Übergabe des Haschischs, Akten S. 760

und 770). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Legalprognose des

Berufungsklägers ungünstig ausfällt (vgl. Urteil der Vorinstanz, Akten

S. 767 ff.). Es ist für die Reststrafe von 106 Tagen eine

Rückversetzung anzuordnen und eine Gesamtstrafe mit der nachfolgend

festzulegenden Strafe auszufällen.

4. Strafzumessung

4.1 Die Staatsanwaltschaft moniert mit ihrer

Anschlussberufung, die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe sei zu

kurz. Dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen sei vielmehr, neben einer

Busse von CHF 500.–, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 33 Monaten.

Gemäss Art. 47

Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters,

wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der

Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird

nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,

bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige»

Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen

für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der

Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen

(Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Ungleichartige

Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn

mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit

Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne

von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann laut

bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,

wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe

ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).

4.2 Der Berufungskläger stellt die Wahl der

Sanktionsart und damit die für sämtliche Delikte angeordnete Freiheitsstrafe

nicht in Frage, weshalb diesbezüglich – auch angesichts der offensichtlich

negativen Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB) und da eine

bedingte Strafe ausscheiden muss (Art. 42 Abs. 1 StGB) – auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urteil der Vorinstanz, Akten

S. 767 ff.).

Auch in Bezug auf die Tatkomponenten ist auf die Vorinstanz

zu verweisen. Diese hat vor den Täterkomponenten eine schuldangemessene

Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten festgehalten (Urteil der Vorinstanz, Akten

S. 767 f.). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Dauer des

Verweisungsbruchs kürzer als vorinstanzlich angenommen währte und in diesem

Zusammenhang ein einfacher und nicht mehrfacher Schuldspruch erfolgt (siehe

vorstehende Erwägung 2.1). Die Straferhöhung für den Verweisungsbruch erfolgt

daher asperiert um eineinhalb (statt wie vorinstanzlich um zwei) Monate.

Entsprechend ist vor den Täterkomponenten eine schuldangemessene

Freiheitsstrafe von 19 Monaten festzuhalten.

Entgegen der Vorinstanz erachtet das Gericht aufgrund der

Täterkomponenten eine Straferhöhung um drei Monate als angemessen. Die

Vorinstanz hat bereits festgestellt, dass es sich um einen krassen Rückfall

handelt (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 768). Tatsächlich scheint die

Schweizerische Rechtsordnung den Berufungskläger nicht im Geringsten zu

interessieren. Gemäss ZEMIS-Auszug ist er am 21. April 2012 erstmals in die

Schweiz eingereist (Akten S. 16). Fünf Monate danach begann er bereits zu

delinquieren (Strafregisterauszug, Akten S. 811). Es sind insgesamt sieben

Urteile im Strafregister verzeichnet, die jeweils mehrere Straftatbestände

umfassen. Von den Freiheitsstrafen zeigte der Berufungskläger sich jeweils

unbeeindruckt und begann zuletzt sogar während bedingter Entlassung mit Drogen

zu handeln. Eine Straferhöhung um eineinhalb Monate trägt diesem Verhalten

nicht genügend Rechnung, weshalb die tatangemessene Strafe um drei Monate auf

22 Monate zu erhöhen ist. Hinzu kommt die auf drei Monate reduzierte Reststrafe

aus der bedingten Entlassung (vgl. Urteil der Vorinstanz, Akten S. 768),

was zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten führt. Der Vollzug ist

unbedingt auszusprechen und die bisherige Haft und der vorzeitige Strafvollzug

sind anzurechnen (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 768).

Die Übertretungen sind mit Busse zu bestrafen. Auch hier

bleibt es unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen bei derselben

Strafzumessung und damit bei einer Busse von CHF 500.–. Diese setzt sich

aus der Busse für den geringfügigen Diebstahl von CHF 300.– und der darauf

asperierten Busse für die mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz zusammen (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 769). Dem

Einwand der Verteidigung, aufgrund der nicht festgestellten Mengen des

Eigenkonsums sei die Busse von CHF 300.– auf CHF 200.– zu reduzieren, ist

entgegenzuhalten, dass sich die ausgesprochene Busse bereits am untersten Rand

des Tatverschuldens bewegt. Nachgewiesen ist der Besitz und Konsum von Crystal

Meth sowie der Konsum von Kokain und MDMA. Somit läge bei einmaligem Konsum

jeder Substanz bereits eine dreifache Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz vor. Nachgewiesen und eingestanden sind jedoch der

mehrmalige Konsum von Kokain und MDMA. Dafür eine Busse von weniger als CHF 300.–

auszusprechen, wäre nicht mehr schuldangemessen.

5. Landesverweisung und Eintrag im SIS

5.1 Der

Berufungskläger ist algerischer Staatsangehöriger und wurde vorinstanzlich zu

einer 20-jährigen Landesverweisung mit Eintragung im Schengener

Informationssystem (SIS) verurteilt. Die Verteidigung hat im Hinblick auf einen

Freispruch von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz den

Verzicht auf eine Landesverweisung beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt

die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und damit eine Landesverweisung

von 20 Jahren mit Eintragung im SIS.

5.2 Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für

den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die

Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall

gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von

Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem EGMR zufolge müssen Elemente medizinischer Art im

Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK

Berücksichtigung finden. Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein

Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die

im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für

die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; BGer 6B_143/2025 vom

29. April 2025 E. 1.3.7; 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E.

1.1.2; 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3; 6B_919/2023 vom 10. Juli

2024 E. 4.3.3).

Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person

ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land

mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat

bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen eine Verletzung

besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn zwingende humanitäre Gründe gegen die

Ausweisung sprechen (Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom

27. Mai 2008, Nr. 26565/05, § 42; BGer 6B_143/2025 vom 29. April 2025

E. 1.3.7; 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_479/2024 vom

11. September 2024 E. 2.2.3; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.3; je mit

Hinweisen).

Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende

Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren

Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der

Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender

angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen

einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des

Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine

wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili

gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183; BGE 146 IV 297 E.

2.2.3; Urteile 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_479/2024 vom 11.

September 2024 E. 2.2.3; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.3; je mit

Hinweisen).

5.3 Nach

dem oben Dargelegten hat sich der Berufungskläger unter anderem des Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht und damit eine

Katalogstraftat nach Art. 66a lit. o StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung

nach sich zieht. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann ausnahmsweise von einer

Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren

persönlichen Härtefall bedeuten würde.

Der Berufungskläger

macht geltend, er leide an Morbus Crohn, einer chronisch entzündlichen

Darmerkrankung, welche nicht heilbar ist und bei ungenügender Behandlung

lebensbedrohlich sein könne (vgl. Arztzeugnis bei den Migrationsakten). Er sei

auf regelmässige, medizinisch hochstehende Behandlung und die Verabreichung des

Medikaments «Humira» alle zwei Wochen angewiesen (Plädoyer V, Akten

S. 858).

Morbus Crohn ist

eine chronische entzündliche Darmerkrankung, die meist schubweise verläuft und

sehr unterschiedlich schwer verlaufen kann. Zwar ist die Krankheit nicht

heilbar, lässt sich aber durch Medikamente und Lebensstil günstig beeinflussen.

Vor der Hauptverhandlung vor Berufungsinstanz wurde der Berufungskläger

zuhanden des Migrationsamtes bedingt entlassen (verfahrensleitende Verfügung

vom 9. Januar 2025, Akten S. 787). Für den Berufungskläger wäre

ursprünglich ein Ausschaffungsflug geplant gewesen (Akten S. 797). Das

Migrationsamt hat vorliegend abgeklärt, ob der Berufungskläger in Algerien eine

genügende gesundheitliche Versorgung erhalten würde, ansonsten sie ihn nicht

hätten ausschaffen können. Dabei gilt es festzuhalten, dass er nicht Anspruch

auf eine Gesundheitsversorgung nach schweizerischem Standard hat, solange er

nicht der Gefahr einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung

des Gesundheitszustands ausgesetzt wird. Dies wäre vorliegend nicht der Fall.

Algerien verfügt über ein Gesundheitssystem, in dem der Berufungskläger sich

kostenlos gegen seine Krankheit behandeln lassen kann und die von ihm

benötigten Medikamente sind gemäss der MedCOI-Datenbank der EUAA verfügbar (vgl.

Abklärung des SEM zur medizinischen Versorgung in Algerien vom 6. Januar 2025,

Migrationsakten).

Der

Berufungskläger hat keinerlei schützenswerten Bezug zur Schweiz und das

Vorliegen eines Härtefalles wurde denn auch nicht geltend gemacht. Die

Vorinstanz hat zu Recht eine obligatorische Landesverweisung mit Eintrag ins

SIS ausgesprochen. Auch deren Dauer von 20 Jahren erweist sich als richtig.

Die Dauer einer

Landesverweisung beträgt grundsätzlich mindestens fünf und höchstens 15 Jahre.

Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist,

eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach

Art. 66a StGB erfüllt, so ist die neue Landesverweisung gemäss Art. 66b

Abs. 1 StGB auf 20 Jahre festzusetzen. Der Berufungskläger wurde bereits mit

Entscheid des Strafgerichts vom 24. Januar 2020 mit einer 20 Jahre dauernden

Landesverweisung belegt. Davon unbeeindruckt ist er erneut mit Delikten gegen

Leib und Leben schwer straffällig und mit Urteil des Strafgerichts vom 17. März

2022 zum zweiten Mal für 20 Jahre des Landes verwiesen worden. Auch die zweite

20-jährige Landesverweisung vermochte ihn nicht vor weiteren schweren Delikten

abzuhalten. Der Berufungskläger hat die heute zu beurteilenden Straftaten

verübt, nachdem er mit Entscheid des Strafgerichts vom 17. März 2022 für 20

Jahre des Landes verwiesen wurde (Strafregisterauszug vom 20. Mai 2025,

Akten S. 816 f.), womit Art. 66b Abs. 1 StGB zur Anwendung

gelangt.

Die neue

Landesverweisung dauert zwingend 20 Jahre (Bertossa,

in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 66b N 2; vgl. auch BGE 146 IV 311

E. 3.5.1), wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist. Sie ist

überdies verhältnismässig: Der Berufungskläger wurde bereits am 15. Januar

2013 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (Akten des Migrationsamts, SB 1,

pdf-S. 67 und 69). Er hat trotz der langen Anwesenheitsdauer keinen

schützenswerten Bezug zur Schweiz, hat er doch während seines gesamten

Aufenthalts immer wieder delinquiert und ist nie dauerhaft einer legalen

Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ferner verfügt er in der Schweiz über keine

Familie oder sonstigen engen Beziehungen. Sein persönliches und berufliches

Fortkommen wird durch die Landesverweisung nicht tangiert. Legale Bezugspunkte

zur Schweiz sind nicht ersichtlich.

5.4 Algerien

ist kein Mitgliedstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung

gegenüber dem Berufungskläger zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung

im SIS anzuordnen ist (Art. 20 N-SIS-Verordnung, SR 362.0). Besteht

aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn

der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat

verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht

ist, kann er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Abs. 2

lit. a der Verordnung SIS Grenze; BGE 147 IV 340 E. 4.3.1; 146 IV 172 E.

3; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des

Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch

Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober

2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar

Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 66a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne

einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person

eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem

in Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 lit. a SIS-II-Verordnung verankerten

Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen

Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt

wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine

tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die

ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGE 147 IV 340 E. 4.5.1 und

4.8).

Vorliegend wurde

der Berufungskläger unter anderem wegen Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) verurteilt, wofür das

Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht. Wie die Vorinstanz richtig

erwogen hat (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 769), geht aufgrund seines

Verhaltens sowie seiner zahlreichen Vorstrafen vom Berufungskläger eine Gefahr

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anderer Staaten aus. Die Prognose

ist ungünstig und manifestiert sich in der unbedingt ausgesprochenen Strafe.

Zudem kann beim Berufungskläger nicht von einem stabilen und tatsächlich

gelebten Familienleben ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Eintragung der Landesverweisung im SIS

verhältnismässig.

6. Kosten

6.1

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen

vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen

Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26.

Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die

Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Die

angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche wurden (mit Ausnahme des Vorwurfs

des Vergehens gegen das Waffengesetz) bestätigt. Das Obsiegen des Berufungsklägers

(einfacher statt vorinstanzlich mehrfacher Schuldspruch wegen

Verweisungsbruchs) wiegt im Vergleich zum Unterliegen nur marginal, weshalb es

für sich genommen keine Abweichung der erstinstanzlichen Gebührenregelung

rechtfertigt. Das Verfahren wäre ohne die Überprüfung dieses zusätzlichen

Tatbestandes nicht weniger aufwendig gewesen. Damit trägt der Berufungskläger

die niedrigere Urteilsgebühr der ersten Instanz von CHF 1'500.– sowie die

Verfahrenskosten von CHF 4'966.20. Die Verdoppelung der Urteilsgebühr um

weitere CHF 1'500.– auf insgesamt CHF 3'000.–, trägt der Berufungskläger

im Umfang seines Unterliegens nur zu 50 % (siehe nachfolgende E. 6.2),

also mit weiteren CHF 750.–. Insgesamt sind dem Berufungskläger aus dem

erstinstanzlichen Verfahren folglich Kosten von CHF 4'966.20 sowie die

erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 2'250.– aufzuerlegen.

6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine

Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in

welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

werden (BGer 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.3, 6B_415/2021

vom 11. Oktober 2021 E. 7.3 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je

mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810])

zu bemessen. Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung fast vollumfänglich.

Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit der Anschlussberufung ebenfalls nahezu

vollumfänglich.

Dies führt zu einem teilweisen Obsiegen des

Berufungsklägers im Umfang von 50 %. Die ordentlichen Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens

sind ihm daher nur teilweise, im Umfang

einer reduzierten Gebühr von CHF 1'350.–

(inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen.

6.3 Auf die Bemessung des der amtlichen

Verteidigerin vom Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des

teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers indessen keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014, SB.2013.121 vom 31. März

2014). Dieser beträgt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens CHF 200.–. Der

amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, lic. phil. Constanze Seelmann,

MLaw, ist daher für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'004.– und ein

Auslagenersatz von CHF 69.25, zuzüglich 8,1 % MWST von insgesamt CHF

410.95, somit total CHF 5'484.20, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten

verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung

zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese

Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in

den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Der Berufungskläger ist

mit seinen Anträgen nur marginal durchgedrungen. Ihm ist daher ein Obsiegen im

Umfang von 10 % anzurechnen. Die Rückerstattungspflicht im Falle seiner

wirtschaftlichen Besserstellung beschlägt daher bloss 90 % des

zugesprochenen Honorars.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

15. März 2024 in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittegesetz gemäss Art.

19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 4 Übergabe Haschisch);

-

Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des

Strafgesetzbuches (AS Ziff. 5);

-

Freispruch von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung und der

mehrfachen Beschimpfung (AS Ziff. 6);

-

Rückgabe der drei beschlagnahmten Mobiltelefone unter Aufhebung der

Beschlagnahme an A____ (Verzeichnis Nr. 159564 [Pos. 1009, 1010, 1011]);

-

Einziehung und Vernichtung aller Tabletten, Betäubungsmittel,

Verpackungsmaterialien und Utensilien zum Konsum von Betäubungsmitteln sowie

des Elektroschockgeräts in Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches und

teilweise in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes;

-

Verrechnung der beschlagnahmten CHF 1'800.– zuerst mit der Busse und

anschliessend mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche

Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird neben den bereits rechtskräftigen

Schuldsprüchen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), des

Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt, in

Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2

lit. a und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 139 Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 und Art. 291 des Strafgesetzbuches

sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e des

Waffengesetzes.

Die mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

Basel-Stadt vom 21. Oktober 2022 unter Auferlegung einer Probezeit von einem

Jahr auf den 18. August 2022 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2022 (Reststrafe von 106 Tagen) wird

widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet, in

Anwendung von Art. 89 Abs. 1 und 5 des Strafgesetzbuches.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten

Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 4. Oktober 2023 bis 9. Februar 2024 (129

Tage) sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 9. Februar 2024 bis 7. Februar

2025 (364 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 500.­–,

in Anwendung von Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 89

Abs. 6 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o und

Art. 66b Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 20 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 4'966.20 und

eine (reduzierte) Urteilsgebühr von CHF 2'850.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer (reduzierten) Urteilsgebühr von CHF 1'350.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, lic. phil. Constanze

Seelmann, MLaw, Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von

CHF 5'004.– und ein Auslagenersatz von CHF 69.25, zuzüglich 8,1 %

MWST von insgesamt CHF 410.95, somit total CHF 5'484.20, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 4'935.75 (90%) bleibt

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Bundesamt für Polizei

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Nathalie De Luca

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.