SB.2024.73
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), Hausfriedensbruch, mehrfacher Verweisungsbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz etc.
20. Juni 2025Deutsch71 min
von 24 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 4. Oktober
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.73
URTEIL
vom 20.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer , Prof. Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie
De Luca
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. phil. Constanze
Seelmann, Advokatin,
Falknerstr. 3, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 15. März 2024 (SG.2024.28)
betreffend Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz
(mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), mehrfaches Vergehen
gegen das
Betäubungsmittelgesetz, geringfügiges Vermögensdelikt
(Diebstahl),
Hausfriedensbruch, mehrfacher Verweisungsbruch, Vergehen
gegen das
Waffengesetz sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. März 2024 (SG.2024.28)
wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der
mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen
Vermögensdelikts (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen
Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Die
mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Stadt vom 21. Oktober
2022 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 18. August 2022
gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 17. März 2022 (Reststrafe von 106 Tagen) wurde widerrufen und die
Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. Der Berufungskläger wurde unter
Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 24 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 4. Oktober
2023 bis 9. Februar 2024 (128 Tage) sowie des vorzeitigen Strafvollzugs
seit dem 9. Februar 2024. Überdies wurde er zu einer Busse von CHF 500.–
(eventuell fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Vom Vorwurf der
Hinderung einer Amtshandlung und der mehrfachen Beschimpfung wurde er
freigesprochen. Schliesslich wurde der Berufungskläger für 20 Jahre des Landes
verwiesen und die Eintragung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem angeordnet. Ausserdem wurde die Rückgabe der drei
beschlagnahmten Mobiltelefone an den Berufungskläger, die Einziehung und
Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel und des Elektroschockgeräts
sowie die Verrechnung der beschlagnahmten CHF 1'800.– mit der Busse sowie mit
den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr angeordnet. Dem Berufungskläger
wurden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.
Die amtliche Verteidigerin wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 28. Juli 2023 Berufung
angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 16. August 2024 hat er beantragt,
er sei von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (ausser das Übergeben des Haschischs), des geringfügigen
Vermögensdelikts (Diebstahl), des mehrfachen Verweisungsbruchs, des Vergehens
gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen. Für den Hausfriedensbruch sowie die
Übergabe des Haschischs seien lediglich Geldstrafen auszusprechen. Zudem sei vom
Widerruf der bedingten Entlassung, von der Anordnung einer Landesverweisung
sowie deren Eintrag im Schengener Informationssystem abzusehen. Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien entsprechend neu zu verlegen und es
sei ihm die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu gewähren. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. August 2024 wurde ihm die amtliche
Verteidigung für das Berufungsverfahren antragsgemäss bewilligt.
Mit Eingabe vom 19. August 2024 hat die Staatsanwaltschaft
Anschlussberufung erhoben und beantragt, der Berufungskläger sei gemäss dem
erstinstanzlichen Urteil schuldig zu sprechen und zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurteilen. In den übrigen Punkten sei
das angefochtene Urteil zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers kostenfällig
abzuweisen. Innert Frist hat der Berufungskläger keinen Nichteintretensantrag
in Bezug auf die Anschlussberufung eingereicht.
Mit Aktennotiz vom 1. Oktober 2024 hat die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin, lic. iur. Liselotte Henz, festgestellt, dass sie
im Haftprüfungsverfahren gegen den Berufungskläger bereits als
Beschwerderichterin tätig gewesen sei, weshalb sie beantragte, das Verfahren
sei umzuteilen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 ist die Umteilung des
Verfahrens an Appellationsgerichtspräsident lic. iur. Christian Hoenen erfolgt.
Mit Eingabe vom 4. November 2024 hat die Verteidigerin mitgeteilt,
dass aktuell keine Beweisanträge gestellt würden. Die Staatsanwaltschaft hat innert
Frist ebenfalls keine Beweisanträge gestellt.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 informierte der Straf- und
Massnahmenvollzug, der Berufungskläger werde zwei Drittel seiner Strafe per 4.
Februar 2025 verbüsst haben. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9.
Januar 2025 wurde der Berufungskläger per 4. Februar 2025 zuhanden des
Migrationsamtes bedingt aus der Haft entlassen; der Berufungskläger wurde
gebeten, zwecks Zustellung der Vorladung zur Berufungsverhandlung eine gültige
Zustelladresse in der Schweiz anzugeben. Am 15. Januar 2025 teilte der Straf-
und Massnahmenvollzug mit, die Vollzugsbehörde werde bei Eintritt der
Rechtskraft des Urteils die bedingte Entlassung inklusive Probezeit und
allfälliger Auflagen verfügen. Trotz Aufforderung gab der Berufungskläger
innert Frist keine Zustelladresse in der Schweiz an. Am 31. Januar 2025 teilte
die Vollzugsbehörde mit, der Berufungskläger habe noch fünf zusätzliche Hafttage
als Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen, weshalb seine Haftentlassung auf den 7.
Februar 2025 zu terminieren sei. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 wurde
entsprechend die Haftentlassung per 7. Februar 2025 angeordnet. Am 11.
Februar 2025 teilte das Migrationsamt per E-Mail mit, der Berufungskläger
befinde sich in Ausschaffungshaft, welche bis am 6. Mai 2025 angeordnet worden
sei; es sei für den 7. März 2025 ein Flug nach Algerien für ihn gebucht. Am 17.
März 2025 wandte sich das Migrationsamt erneut an das Appellationsgericht mit
der Frage, ob der Berufungskläger die Berufungsverhandlung in der Schweiz
abwarten müsse. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. März 2025 wurde
dem Migrationsamt mitgeteilt, dass die Anwesenheit des Berufungsklägers an der
Berufungsverhandlung erforderlich sei, weshalb die Ausschaffung vor dem
Hintergrund mehrerer rechtskräftiger Landesverweisungen zum aktuellen Zeitpunkt
nicht zulässig sei.
Die mündliche Berufungsverhandlung hat am 20. Juni 2025 stattgefunden.
Zunächst wurde der Berufungskläger befragt. In der Folge gelangten seine
Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Die Berufung ist nach Art.
398.
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist
vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Des Weiteren ist auch die
Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
und damit gemäss Art. 401 StPO zur Erklärung der Anschlussberufung
legitimiert. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die frist- und
formgerechte Einreichung der beiden Rechtsmittel erfüllt; auf die Berufung und
die Anschlussberufung ist einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können
mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die
Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
1.2.2
Der Berufungskläger macht explizit
sämtliche Berufungsgründe gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO geltend. Beantragt
wird die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und ein Freispruch von
den Vorwürfen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (ausser das Übergeben des Haschischs), des geringfügigen
Vermögensdelikts (Diebstahl), des mehrfachen Verweisungsbruchs, des Vergehens
gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes. Zudem beantragt er, die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug sei nicht zu widerrufen und auf die angeordnete Landesverweisung,
inklusive Eintragung im Schengener Informationssystem (nachfolgend SIS) sei zu
verzichten; entsprechend seien die erstinstanzlichen Kosten neu zu verlegen. Die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die
Strafzumessung. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind die
Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Übergabe des Haschischs). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind
weiter die Freisprüche von den Vorwürfen der Hinderung einer Amtshandlung und
der mehrfachen Beschimpfung, die – unter Aufhebung der Beschlagnahme erfolgte –
Rückgabe der Mobiltelefone, die Einziehung und Vernichtung aller weiteren
beschlagnahmten Gegenstände (Betäubungsmittel, Tabletten,
Verpackungsmaterialien, Elektroschockgerät), die Verrechnung der
beschlagnahmten CHF 1'800.– mit der Busse und anschliessend mit den
Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr sowie die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.
1.3
Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die
Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder
verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von
Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius
vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167
E. 1.5.2; 144 IV 35 E. 3.1.1; 142 IV 129 E. 4.5; 139 IV 282 E. 2.6). Das
Verschlechterungsverbot untersagt sowohl eine Verschärfung der Sanktion als
auch der rechtlichen Qualifikation der Tat (BGE 142 IV 129 E. 4.5; 141 IV 132 E. 2.7.3, je
mit Hinweisen; BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 1.2.1). Die
Rechtsprechung betonte indes wiederholt, dass bei einem teilweisen Freispruch
im Rechtsmittelverfahren gestützt auf das Verbot der reformatio in peius nicht
automatisch eine mildere Bestrafung als vor erster Instanz erfolgen muss (BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.4.1, nicht publiziert in BGE 146 IV 172; 6B_461/2018 vom 24. Januar 2019 E. 11.2; 6B_335/2016
vom 24. Januar 2017 E. 3.3.1; 6B_433/2013 vom 23. September 2013 E. 5.2 mit
Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend Anschlussberufung erhoben und
eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten beantragt. Die vorinstanzlichen Freisprüche
Dispositiv
sowie die nicht angefochtenen Schuldsprüche sind demnach nicht Gegenstand des
Berufungsverfahrens, hingegen ist das Berufungsgericht nicht an die
vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten gebunden.
1.4
1.4.1 Der Berufungskläger bringt anlässlich der
Berufungsverhandlung vor, die bei ihm am 4. Oktober 2023 bei einer Kontrolle
der Zollbehörden aufgefundenen Drogen seien unverwertbar, weil sie bei einer
sogenannten Fishing Expedition gefunden worden seien. Der Berufungskläger habe
sich bei der Kontrolle durch ein vom Sozialdienst [...] ausgestelltes Dokument
ausgewiesen. Seine Identität habe zweifelsfrei festgestellt werden können. Im
Rapport des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend BAZG) sei
festgehalten worden, dass aufgrund eines Wiedererwägungsverfahrens ein
Asylverfahren hängig und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt worden sei. Es
habe kein Grund für eine weitergehende Kontrolle bestanden (Plädoyer der
Verteidigerin anlässlich der Hauptverhandlung vor Berufungsgericht [nachfolgend
Plädoyer V], Akten S. 837 ff.). Im Rahmen der Identitätskontrolle hätten sich
keine Hinweise auf eine vom Berufungskläger ausgehende Gefährdung oder auf das
Mitführen von Waffen oder sicherzustellenden Gegenständen ergeben. Dies wäre
aber gemäss Art. 101 Abs. 2 des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0)
Voraussetzung für eine weitergehende Kontrolle gewesen. Im Rapport seien keine
Gründe für eine weitergehende Kontrolle genannt worden, ausser den Eintragungen
im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend ZEMIS) und SIS, welche
aufgrund des hängigen Asylverfahrens jedoch keinen Anlass für eine solche
Kontrolle hätten geben können. Sie sei deshalb als Fishing Expedition zu
werten. Im publizierten Entscheid BGE 149 IV 369 habe das Bundesgericht
erklärt, Beweismittel, die bei einer unrechtmässigen Beweisausforschung erlangt
worden seien, dürften bei schweren Straftaten verwertet werden, wenn eine
entsprechende Interessenabwägung zugunsten der Aufklärung der Straftat ausfalle
(vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). Dem könne nicht gefolgt werden. Durch unrechtmässige
Beweisausforschungen erlangte Beweise seien immer als absolut unverwertbar
anzusehen (Plädoyer V, Akten S. 839 f.).
1.4.2 Das BAZG ist befugt, den Verkehr von Personen
zu kontrollieren, namentlich deren Identität (Art. 100 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 ZG). Es darf eine Person abtasten und durchsuchen, wenn der Verdacht
besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder sie Gegenstände, die
sicherzustellen sind, mit sich führt (Art. 101 Abs. 2 lit. a und
Art. 102 Abs. 1 lit. a ZG).
Die Frage der Unverwertbarkeit der am 4. Oktober 2023
sichergestellten Drogen und darauffolgenden Ermittlungshandlungen hat die
Verteidigerin bereits in ihrer Haftbeschwerde vom 13. Oktober 2023 vorgebracht
(Haftbeschwerde, Akten S. 162). Das Appellationsgericht habe sich im
Entscheid vom 31. Oktober 2023 damit auseinandergesetzt, jedoch den
entscheidenden Schritt von der Zulässigkeit der Identitätsabklärung zur
Zulässigkeit der Effektenkontrolle nicht beachtet. Es sei nicht thematisiert
worden, dass die Voraussetzungen nach Art. 102 ZG nicht erfüllt gewesen
seien (Plädoyer V, Akten S. 839). Dem kann nicht gefolgt werden. Das
Appellationsgericht hat im Entscheid vom 31. Oktober 2023 zur Frage der Fishing
Expedition was folgt ausgeführt: «Da die Identitätskontrolle mehrere
Ausschreibungen offenlegte, waren die Mitarbeitenden des BAZG nach Massgabe von
Art. 100 ff. ZG zu einer weitergehenden Kontrolle inkl. Durchsuchung seiner
Umhängetasche berechtigt (Art. 101 Abs. Ibis in Verbindung mit Art. 20a des
Zwangsanwendungsgesetzes [SR 364; ZAG]). Die dabei gefundenen Betäubungsmittel
gaben wiederum Anlass zur körperlichen Durchsuchung. Von einer rechtswidrigen
Fishing Expedition kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein, die
sichergestellten Betäubungsmittel, die Mobiltelefone und das deliktstypisch
gestückelte Bargeld sind damit als Beweise grundsätzlich verwertbar.» (Entscheid
des Appellationsgerichts HB.2023.42 vom 31. Oktober 2023 E. 3.4, Akten S.
207).
Indem das Gericht auf die Ausschreibungen Bezug genommen hat
(welche den Mitarbeitenden des BAZG erst durch die Identitätskontrolle zur
Kenntnis gebracht wurden), hat es erwogen, dass die weitergehende Kontrolle
aufgrund der Ausschreibungen zulässig gewesen sei. Dem ist beizupflichten: Die
Zollmitarbeitenden durften gestützt auf die festgestellten Ausschreibungen
davon ausgehen, dass vom Berufungskläger eine Gefahr hätte ausgehen können.
Eine der Ausschreibungen war gestützt auf Art. 24 des SIS für die Schweiz
und Italien verzeichnet (siehe Rapport BAZG, Akten S. 359, gemeint ist
Art. 24 der nachfolgend genannten Verordnung). Die Schweiz hat als
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands mit Beschluss vom 18. Dezember 2020
die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend
Verordnung SIS Grenze) genehmigt (BBl 2020 10033). Eine Person wird nach Art.
24 Abs. 1 lit. a der Verordnung SIS Grenze ausgeschrieben, wenn sie
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (eingehend
Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der Verordnung SIS Grenze, BBl 2020
3465, S. 3482; vgl. auch BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Gestützt darauf war der
Verdacht der Zollmitarbeitenden berechtigt, dass vom Berufungskläger eine
Gefahr hätte ausgehen können und die weiterführende Kontrolle war ohne Weiteres
rechtmässig. Daran ändert auch der damals ausgesetzte Vollzug der Wegweisung des
Berufungsklägers nichts. Eine unzulässige Beweisausforschung liegt nicht vor
und die sichergestellten Drogen sowie die weiteren beschlagnahmten Gegenstände
und Ermittlungshandlungen sind als Beweise verwertbar.
2. Materielles
2.1 AS
I.2 mehrfacher Verweisungsbruch
2.1.1 Die Vorinstanz stellte zum Vorwurf des
mehrfachen Verweisungsbruchs fest, dass der Berufungskläger am 19. Juli 2023 in
der Tramlinie 3 bei der Einreise von Frankreich in die Schweiz kontrolliert
worden sei. Der Berufungskläger sei mit einem dreijährigen Einreiseverbot
belegt gewesen (welches bis zum 18. September 2024 angedauert habe) und es
hätten zwei rechtskräftige Landesverweisungen vom 22. August 2018 und vom
28. Oktober 2022 bestanden; die letzte für die Dauer von 20 Jahren. Er
habe angegeben, in der Schweiz Asyl erhalten zu haben und in [...] zu wohnen.
Der Berufungskläger habe sich des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig
gemacht, indem er nach seiner Entlassung am 18. August 2022 die Schweiz nicht
verlassen habe und am 19. Juli 2023 trotz gültigem Einreiseverbot in die
Schweiz eingereist sei (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 757 ff.).
2.1.2 Der Berufungskläger bringt vor, er könne für
die Einreise nicht bestraft werden, weil die Schweiz nach der
Dublin-Verordnung-III für das Asylverfahren inkl. Wegweisungsvollzug zuständig
sei. Deshalb würde jeder Schengen-Dublin-Staat den Berufungskläger in die
Schweiz zurückweisen, sofern er dort aufgegriffen würde. Die Einreise per se
könne also nicht rechtswidrig sein, weil er sogar zur Rückreise in die Schweiz
verpflichtet gewesen sei.
Der Berufungskläger hätte direkt nach Algerien ausreisen
müssen, um der Landesverweisung nachzukommen. Dafür wäre er jedoch mindestens
auf ein Laisser Passer der algerischen Behörden angewiesen gewesen. Er habe
aufgrund seines Gesundheitszustandes zu grosse Angst gehabt, diesen Weg zu gehen.
Die Angst sei berechtigt gewesen, weil ohne die regelmässige
Medikamentenversorgung eine tödliche Komplikation hätte auftreten können. Es
liege daher ein rechtfertigender Notstand vor. Eventualiter sei ein
entschuldbarer Notstand anzunehmen. Sollte vom Gericht das Vorliegen eines
Notstands verneint werden, sei zu beachten, dass es sich beim Verweisungsbruch
um ein Dauerdelikt handle, weshalb das Gesamtverschulden beurteilt werden
müsse. Weiter habe das SEM den Vollzug der Wegweisung aufgrund des am
13. Juni 2023 hängig gemachten Wiedererwägungsgesuchs mit Verfügung vom
27. Juni 2023 ausgesetzt. Der Zeitraum eines möglichen Verweisungsbruchs
beschränke sich daher auf die Zeit zwischen dem 18. August 2022 und dem
13. Juni 2023 (Plädoyer V, Akten S. 841 f.).
2.1.3 Wer eine von einer zuständigen Behörde
auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 291 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Eine richterlich angeordnete
obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB ist taugliches Tatobjekt
von Art. 291 StGB (Freytag/Bürgin,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 291 StGB N 30a; vgl. BGE 147 IV 232
E. 1.1). Die Tathandlung ist das Verweilen im Land oder das Betreten der
Schweiz trotz andauernder Verweisung (Wohlers/Godenzi/Schlegel,
in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Auflage, Bern
2024, Art. 291 N 3).
Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder
das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders
abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige
Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Rechtfertigender Notstand setzt voraus, dass
das gerettete Rechtsgut wertvoller ist als das vom Täter verletzte Rechtsgut
(zur Rechtslage nach aArt. 33 Abs. 1 StGB vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit
Hinweisen). Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es
zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Das bedeutet, dass die Gefahr gegenwärtig
sein muss. Dem Handelnden darf keine andere Möglichkeit mehr bleiben, als
einzugreifen, um den Schaden abzuwenden (Niggli/Göhlich,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 17 StGB N 14).
Eine unmittelbare Gefahr ist eine, die sich innerhalb kurzer Zeit, spätestens
innerhalb von Stunden nach der strafbaren Handlung realisieren muss (BGE 147 IV 297 E. 2.3.3).
2.1.4 Der Sachverhalt ist vorliegend unbestritten
und erstellt. Der Berufungskläger gab anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung an, noch nicht ausgereist zu sein, weil er an dieser Krankheit
(Morbus Crohn) leide (Verhandlungsprotokoll der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung [nachfolgend Verhandlungsprot.], Akten S. 642). Auch
anlässlich der Hauptverhandlung vor Berufungsinstanz gab der Berufungskläger zu
Protokoll, in [...] gewohnt zu haben (Verhandlungsprotokoll der
Hauptverhandlung vor Berufungsgericht [nachfolgend Prot. HV], Akten S. 863).
Demnach ist davon auszugehen, dass er sich seit seiner Entlassung am 18. August
2022 bis zu seiner erneuten Verhaftung am 4. Oktober 2023 in der Schweiz aufhielt,
mit Ausnahme der kurzen Aus- und Wiedereinreise am 19. Juli 2023 (Strafregisterauszug
vom 5. Oktober 2023, Akten S. 15; Rapport BAZG, Akten
S. 600 ff).
Gemäss Strafregisterauszug weist der Berufungskläger drei
Landesverweisungen auf. Das Strafgericht Basel-Landschaft hat mit
rechtskräftigem Urteil vom 13. Oktober 2017 eine Landesverweisung von 10 Jahren
und mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Januar 2020 eine solche von 20 Jahren
ausgesprochen. Das Strafgericht Basel-Stadt hat mit rechtskräftigem Urteil vom
17. März 2022 eine Landesverweisung von 20 Jahren ausgesprochen
(Strafregisterauszug vom 20. Mai 2025, Akten S. 814 ff.). Indem
der Berufungskläger nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 18. August
2022 die Schweiz nicht verliess und am 19. Juli 2023 nach deren Verlassen
wieder einreiste, erfüllt er grundsätzlich den objektiven Tatbestand von Art.
291 Abs. 1 StGB. Der Berufungskläger moniert in diesem Zusammenhang, das
SEM habe den Vollzug der Landesverweisung mit Verfügung vom 27. Juni 2023
ausgesetzt, weshalb er ab dem 13. Juni 2023 (Zeitpunkt des
Wiedererwägungsgesuchs) bis zu seiner Verhaftung am 4. Oktober 2023 den
Tatbestand nicht habe erfüllen können. Wenn aufgrund eines
Wiedererwägungsgesuchs ein Asylverfahren hängig ist und das SEM deshalb den
Vollzug einer Landesverweisung aussetzt, kann dem Verfügungsadressaten nicht
vorgehalten werden, er habe sich in dieser Zeit des Verweisungsbruchs schuldig
gemacht. Die Aussetzung des Vollzugs ist im ZEMIS verzeichnet (Akten
S. 16). Entgegen dem Berufungskläger ist jedoch nicht das Datum des
Wiedererwägungsgesuchs entscheidend, sondern jenes der Verfügung über die
Aussetzung des Vollzugs. Entsprechend hat er den objektiven Tatbestand des
(einfachen) Verweisungsbruchs vom 18. August 2022 bis zum 27. Juni
2023 erfüllt. Die Wiedereinreise am 19. Juli 2023 betrifft den Zeitraum der
Aussetzung des Vollzugs und entfällt damit. Der Berufungskläger handelte auch
vorsätzlich, da ihm bewusst sein musste, dass gegen ihn drei rechtskräftige
Landesverweisungen bestehen und er deshalb die Schweiz verlassen muss.
Zu prüfen bleibt, ob der Berufungskläger auch rechtswidrig
handelte. Aufgrund seiner Krankheit macht er das Vorliegen eines
rechtfertigenden Notstands geltend. Der rechtfertigende Notstand gemäss
Art. 17 StGB bedarf einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr,
mithin einer Notstandssituation. Die eventuelle, zukünftige Möglichkeit eines
ungünstigen Verlaufs der Krankheit des Berufungsklägers mit einer damit
einhergehenden, möglicherweise lebensgefährlichen Komplikation, genügt dafür
keineswegs. Die unmittelbar drohende Gefahr müsste sich innerhalb von Stunden
nach der Tathandlung verwirklichen (BGE 147 IV 297 E. 2.3.3), was vorliegend
nicht der Fall ist. Mangels Notstandssituation handelte der Berufungskläger
somit rechtswidrig.
Der entschuldbare Notstand gemäss Art. 18 StGB bedarf
ebenfalls einer Notstandssituation, welche hier fehlt. Er entfällt, womit der Berufungskläger
sich des Verweisungsbruchs schuldig gemacht hat.
Soweit der Berufungskläger darüber hinaus vorbringt, er habe
nie einen Aliasnamen verwendet, seit er in die Schweiz gekommen sei, und es sei
die zweite Kontrolle innerhalb einer Woche von zum Teil denselben Personen
gewesen (Prot. HV, Akten S. 862 f.), sind seine Ausführungen für die
angeklagten Sachverhalte irrelevant. Es mag sein, dass die verzeichneten
Aliasnamen auf verschiedene Schreibweisen und nicht auf vorsätzliche
Falschangaben des Berufungsklägers zurückzuführen sind. Was er sich daraus zu
seinen Gunsten ableiten will, ist jedoch nicht ersichtlich. Auch die Tatsache,
dass er allenfalls mehrfach von den gleichen Personen kontrolliert worden sein
soll, ändert nichts an der Rechtmässigkeit der in Frage stehenden Kontrolle (vorstehende
E. 1.4). Der Berufungskläger führt dies anlässlich der
Berufungsverhandlung zum ersten Mal aus, ficht dabei aber nicht die Kontrolle
an sich, sondern lediglich die darauffolgende weitergehende Untersuchung an (vorstehende
E. 1.4). Die Mitarbeitenden des BAZG führen viele Kontrollen durch und es
ist ihnen nicht zuzumuten, sich an jede Person zu erinnern, die sie eine Woche
vorher allenfalls schon einmal kontrolliert hatten. Es sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, und werden auch nicht dargelegt, die auf eine
rechtsmissbräuchliche Identitätsüberprüfung hinweisen würden.
2.2 AS I.3 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
2.2.1 Nach dem durch die Vorinstanz festgestellten,
unbestrittenen Sachverhalt war der Berufungskläger bei der Kontrolle am 19.
Juli 2023 im Besitz von brutto 2.4 Gramm (bzw. netto 2 Gramm) Kokain (Akten
S. 231), CHF 599.90 und EUR 174.87 (Urteil der Vorinstanz, Akten
S. 758). Die Vorinstanz führte zur Begründung des Schuldspruchs wegen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz aus, der Berufungskläger sei bei den
nachfolgenden Kontrollen am 1. September 2023 und am 4. Oktober 2023 mit
immer grösseren Mengen Kokain angetroffen worden. Er habe nicht schlüssig
darlegen können, woher er den erheblichen Bargeldbetrag gehabt habe, der
zusammen mit den zwei Gramm Kokain sichergestellt worden sei. Dass er das Geld
für den Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum angespart habe, sei nicht
schlüssig, weil er die zwei Gramm bereits vorgängig gekauft und trotzdem für
seine Verhältnisse noch viel Bargeld mit sich geführt habe. Daher sei davon
auszugehen, dass die zwei Gramm Kokain zumindest teilweise zum gewinnbringenden
Weiterverkauf bestimmt gewesen seien (Urteil der Vorinstanz, Akten
S. 758 f.).
2.2.2 Dagegen wendet der Berufungskläger anlässlich
der Berufungsverhandlung ein, er habe den Eigenkonsum zugestanden. Dieser sei
auch aufgrund der durchgeführte Haaranalyse nachgewiesen. Allein der Fund von
grösseren Mengen zu einem späteren Zeitpunkt oder das Mitführen von Bargeld
spreche nicht für einen geplanten Weiterverkauf. Dies gelte umso mehr, wenn es
sich um solch geringe Mengen handle. Es sei in dubio von
Vorbereitungshandlungen zum Eigenkonsum auszugehen und eine Busse auszusprechen
(Plädoyer V, Akten S. 842).
2.2.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) macht sich unter anderem
strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt,
ausführt oder durchführt (lit. b) oder, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt,
aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d).
Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG macht sich strafbar, wer
unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum
eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 begeht. Das Bundesgericht hat zur
Abgrenzung von Art. 19 Abs. 1 und 19a BetmG festgehalten, dass der
privilegierte Tatbestand nur jene Beschaffungshandlungen erfasse, die
ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen würden und somit eine
Gefährdung Dritter ausschlössen. Nicht privilegiert seien
Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führten oder konkret
führen könnten (BGE 119 IV 180 E. 2a; 118 IV 200 E. 3b mit weiteren Hinweisen;
OGer AG SST.2023.119 vom 21. November 2023 E. 2.1.1). Behauptet eine
Person, die bei ihr vorgefundene Betäubungsmittelmenge sei nicht zur
Veräusserung, sondern ausschliesslich zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, dann
muss ihr die Absicht der Weitergabe durch die Strafverfolgungsbehörde
rechtsgenügend nachgewiesen werden. Sie hat dabei zu prüfen, ob der geltend
gemachte Eigenkonsum plausibel erscheint oder bloss eine Schutzbehauptung
darstellt. Dabei können die besonderen Umstände des Drogenbesitzes ein Indiz
für eine geplante Weitergabe sein, insbesondere die Quantität und/oder die
Qualität der gefundenen Drogen, der Preis der erlangten Betäubungsmittel, die
Art der Finanzierung des erworbenen Stoffes, frühere Drogenweitergabe oder die
allgemeine Drogenorientiertheit des Täters, die Konsumgewohnheiten des
Drogenbesitzers und der Grad seiner Abhängigkeit
(Hug-Belli, Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Kommentar, Basel 2016,
Art. 19a N 394).
2.2.4 Der Berufungskläger gab nach der Anhaltung am
19. Juli 2023 zu Protokoll, er habe das gefundene Kokain in der Schweiz
gekauft und konsumiere ca. 2.4 Gramm pro Monat. Er sei nicht drogensüchtig
(Rapport BAZG, Akten S. 272). Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte er aus, das sichergestellte Kokain sei nicht für ihn
allein bestimmt gewesen und das Geld stamme aus eigenen Ersparnissen. Eine
Freundin habe ihm auch geholfen. Es hätten ihm immer wieder Freunde etwas
gegeben. Wenn er etwas angespart habe, habe er es für den Konsum genutzt. Die
Drogen habe er nie allein gekauft, es sei immer in Anwesenheit von 2-3
Begleitern gewesen (Verhandlungsprot., Akten S. 643). Vor Berufungsinstanz
gibt der Berufungskläger an, die zwei Gramm Kokain seien für seinen Eigenkonsum
bestimmt gewesen und das aufgefundene Bargeld stamme von einer Freundin und
einem Freund aus Frankreich. Diese würden ihm Geld geben, um seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten (Prot. HV, Akten S. 862).
Die zusammengefassten Aussagen des Berufungsklägers zeigen,
dass er sein Aussageverhalten so anpasst, wie es ihm im jeweiligen Moment am
besten erscheint. Zunächst sollen die Drogen für ihn und seine Freunde gewesen sein.
Das von Freunden erhaltene Geld sei ebenfalls für den Konsum verwendet worden.
Später führt er aber aus, die zwei Gramm Kokain seien ausschliesslich für
seinen Eigenkonsum gewesen. Auch die hohe Barschaft will er zuerst teilweise
selbst angespart haben, um dann vor Berufungsinstanz anzugeben, das gesamte
Geld von Freunden für seinen Lebensunterhalt (und nicht mehr für den Konsum)
erhalten zu haben. Die Depositionen des Berufungsklägers sind widersprüchlich und
unglaubhaft. Sie sind deshalb als Schutzbehauptungen zu werten.
Damit bleiben die weiteren Indizien, welche die Absicht des Berufungsklägers
zum Verkauf der Drogen nachweisen. Sowohl die hohen Bargeldbeträge in
deliktstypischer kleiner Stückelung als auch die Tatsache, dass der Berufungskläger
bei jeder Kontrolle (siehe nachfolgende E. 2.5 f.) mit hohen
Bargeldbeträgen und mehr Kokain angetroffen wurde, sprechen für den Handel mit
Betäubungsmitteln. Die Haaranalyse bestätigt zwar den Eigenkonsum des Berufungsklägers
(Haaranalyse, Akten S. 433 f.). Dass er aber schwer süchtig gewesen
sei, wie er es anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht
vorbrachte, ist unglaubhaft (Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 2023, Akten
S. 145). Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte er es kaum
ausgehalten, mehrere Tage nicht zu konsumieren, obwohl er die entsprechenden
Drogen zur Verfügung hatte und klarerweise auch die Mittel, mehr zu besorgen
(bei der letzten Kontrolle am 4. Oktober 2023 waren es rund 30 Gramm Kokain und
knapp CHF 500.–, siehe nachfolgende E. 2.6 sowie Akten
S. 356 ff. und 354). Durch die Urinprobe vom 5. Oktober 2023 ist
jedoch erstellt, dass er die Tage vor seiner Verhaftung nicht konsumiert hatte;
sie fiel betreffend Kokain negativ aus (Urinprobe, Akten S. 424).
Zu beachten ist weiter, dass der Berufungskläger vor
Zwangsmassnahmengericht aussagte, er sei kein Dealer. Vor diesen drei Monaten
habe er nicht gedealt. Auf Nachfrage gab er dann an, er habe noch nie etwas
verkauft, aber in den letzten drei Monaten sei er im Konsumloch gewesen
(Verhandlungsprotokoll vom 6. Oktober 2023, Akten S. 145). Damit
widerspricht er sich innerhalb derselben Befragung gleich selbst. Den Zeitraum,
in dem er gemäss seiner ersten Aussage gedealt habe, betrifft die letzten drei
Monate vor seiner Verhaftung, folglich Juli, August und September 2023. Dies
ist ein weiteres Indiz dafür, dass die am 19. Juli 2023 beim Berufungskläger
festgestellten zwei Gramm Kokain für den Verkauf und nicht ausschliesslich für
seinen Eigenkonsum gedacht waren.
Die erstinstanzliche Verurteilung wegen Besitz und Einfuhr
von Betäubungsmitteln nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG erfolgte
demnach zu Recht und ist zu bestätigen, denn der Berufungskläger handelte auch
vorsätzlich, hatte er das Kokain doch gemäss eigenen Angaben selbst gekauft
(Rapport BAZG, Akten S. 272).
2.3 AS I.5 geringfügiger Diebstahl
2.3.1 Gemäss vorinstanzlichem Urteil habe der Berufungskläger
am 1. September 2023 im Manor-Warenhaus an der Greifengasse in Basel im
5. Stock Kopfhörer im Wert von CHF 159.95 aus der Auslage genommen,
die Diebstahlsicherung von der Verpackung entfernt, die Verpackung geöffnet und
die Kopfhörer in seiner Jackentasche verstaut. Er habe die leere Verpackung
wieder in einem Verkaufsregal deponiert und sei anschliessend mit der
Rolltreppe in die Food-Abteilung im 1. UG gefahren. Dort habe er nach dem
Passieren des Kassenbereichs angehalten werden können. Der Sicherheitsdienst
habe den Vorgang über die Videoüberwachung verfolgt. Der Berufungskläger habe
den Diebstahl zugegeben.
2.3.2 Der Berufungskläger argumentiert im Rahmen der
Hauptverhandlung vor der Berufungsinstanz, dass der angeklagte Sachverhalt
erheblich vom tatsächlichen Geschehen abweiche, weshalb die Frage einer
möglichen Verletzung des Anklageprinzips zu prüfen sei. In der Anklageschrift sei
beschrieben, dass der Berufungskläger das Geschäft verlassen habe, ohne zu
bezahlen, und nach Passieren des Kassenbereichs durch einen Ladendetektiv
angehalten worden sei. Gemäss dessen Schilderungen (und den Feststellungen der
Vorinstanz) habe der Berufungskläger den Laden aber nie verlassen und sei nach
Verlassen der Food-Abteilung angehalten worden. In der Manor habe es auf jeder
Etage Kassen und man könne auch in einem anderen Stockwerk bezahlen. Es gebe
keinen «Kassenbereich», wie in der Anklageschrift ausgeführt (Plädoyer V, Akten
S. 853).
Weiter bringt der Berufungskläger sowohl vor erster als auch
vor Berufungsinstanz vor, die Handlungen des Berufungsklägers würden keinen
Gewahrsamsbruch darstellen, sondern eine Gewahrsamslockerung. Die Kopfhörer
hätten den Herrschaftsbereich der Manor nie verlassen. Der Bruch des Gewahrsams
sei die Aufhebung fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers.
Ein solcher erfolge in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Machtbereich
des Berechtigten entfernt werde. Massgeblich sei in erster Linie die räumliche
und zeitliche Nähe. Die vorübergehende Verhinderung an der Ausübung der
tatsächlichen Sachherrschaft hebe den Gewahrsam nicht auf.
2.3.3
2.3.3.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten
Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem
Berufungskläger zur Last gelegten Delikte so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Informationsfunktion).
Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum
gesetzlichen Tatbestand gehören. Damit bezweckt das Akkusationsprinzip den Schutz
der Verteidigungsrechte und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E.
2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1, je mit Hinweisen; BGer 6B_1218/2023 vom 7. Mai
2025 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen). Entscheidend ist, dass der
Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen
und Massnahmen er ausgesetzt ist, damit er dazu Stellung nehmen und seine
Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143
IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV I188 E. 1.3; 126 I 19
E. 2a; BGer 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.3.1; 6B_202/2024 vom
17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_284/2024 vom 4. September 2024 E. 1.1). Solange
klar ist, welcher Sachverhalt dem Berufungskläger vorgeworfen wird, kann auch
eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem
Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; 144 I 234
E. 5.6.1; BGer 6B_298/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.1; 7B_6/2021 vom 5. März
2024 E. 8.2.1, je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage
umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die
darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E.
1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 13 E. 3.4.1; BGer
6B_298/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.1; 6B_425/2023 vom 14. August 2023 E.
2.2.1, je mit Hinweisen).
Die Anklageschrift soll nach dem Gesagten nicht das Urteil
des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen (BGer 6B_253/2017 vom 1. November
2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Es ist Aufgabe des Gerichts, den
Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der
angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145
IV 407 E. 3.3.2; BGer 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_298/2024
vom 12. Juni 2024 E. 3.1; 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025
E. 2.3.1; 7B_6/2021 vom 5. März 2024 E. 8.2.1, je m. Hinw.). Ergibt
das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen
Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert
der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, den Berufungskläger aufgrund des
abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die
rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte
betreffen und der Berufungskläger Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen
(BGer 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 7B_6/2021 vom 5. März 2024
E. 8.2.1; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_611/2022 vom 23.
Oktober 2023 E. 1.2; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 3.3.1; je mit
Hinweisen).
2.3.3.2 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur
Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu
bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand des Diebstahls erfordert
in objektiver Hinsicht die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache und in
subjektiver Hinsicht Vorsatz, Aneignungs- und Bereicherungsabsicht. Die
Wegnahme definiert sich durch den Bruch fremden und die Begründung neuen
Gewahrsams. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach
den Regeln des sozialen Lebens (vgl. Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB
N 15 f., mit weiteren Hinweisen). Befindet sich der Täter noch im
Herrschaftsbereich der ursprünglichen Gewahrsamsinhaberin, kann er deren
Gewahrsam trotzdem brechen, wenn er die Sache bei sich versteckt, um sie sich
anzueignen. Vollendet ist der Diebstahl in diesen Fällen, sobald der neue
Gewahrsam begründet ist, mithin mit Verstecken der Ware am eigenen Körper bzw.
in der eigenen Kleidung (sog. Gewahrsamsenklave, BGE 92 IV 89, 98 IV 83
E. 2a und b; vgl. auch BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022
E. 1.3.2). Unbeachtlich ist dabei, ob der Täter beim Gewahrsamsbruch
beobachtet wird, etwa durch einen Ladendetektiv (Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 53 und 65).
Richtet sich eine strafbare Handlung gegen das Vermögen nur
auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der
Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Das
Bundesgericht setzte die Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinne von
Art. 172ter Abs. 1 StGB bei CHF 300.– fest (BGE 142 IV 129
E. 3.1).
2.3.4
2.3.4.1 Der Berufungskläger rügt zunächst sinngemäss eine
Verletzung des Anklageprinzips. Eine solche ist ohne Weiteres auszuschliessen.
Die vom Berufungskläger geschilderten Diskrepanzen zwischen dem angeklagten und
dem festgestellten Sachverhalt sind ohne Relevanz für die Verurteilung. Es
steht fest, dass der Diebstahl vorliegend durch das Verstecken der Kopfhörer in
der Jackentasche des Berufungsklägers vollendet war (vgl. vorstehende
E. 2.3.3.2 sowie nachstehende E. 2.3.4.2). Ob er danach einen
Kassenbereich passierte oder nicht (bzw. welchen) ist für die Verurteilung demnach
irrelevant. Ebenso unerheblich ist die Frage, ob der Berufungskläger das
Geschäft danach verlassen hat oder nicht. Dass die Anklage vom «Verlassen des
Geschäfts» spricht, könnte im Übrigen auch dahingehend verstanden werden, dass
das Verlassen der Multimediaabteilung gemeint war. Der Berufungskläger
bestreitet nicht, die Kopfhörer in seiner Jackentasche versteckt zu haben. Er
hat eingestanden, sie gestohlen zu haben (Verhandlungsprot., Akten S. 644). Er
macht auch zu Recht nicht geltend, dass er die Kopfhörer noch an einer anderen
Kasse der Manor hätte zahlen wollen.
Da es, wie vom Berufungskläger selbst vorgetragen, auf jedem
Stockwerk eine Kasse und damit einen Kassenbereich gibt, ist auch die
Formulierung «nach Passieren des Kassenbereiches» lediglich unpräzise, jedoch
einer wirksamen Verteidigung des Berufungsklägers nicht abträglich. Der
angeklagte Sachverhalt ist klar: Dem Berufungskläger wird vorgeworfen,
Kopfhörer der Marke Beats im Wert von CHF 159.95 in Aneignungsabsicht in
seiner Jacke versteckt und damit gestohlen zu haben.
2.3.4.2 Der objektive Tatbestand des Diebstahls ist
vorliegend erfüllt. Der Berufungskläger hat eingestanden und es ist im Übrigen
auch erstellt, dass er am 1. September 2023 in der Manor an der
Greifengasse 22 in Basel Kopfhörer der Marke Beats im Wert von CHF 159.95
in seiner Jackentasche versteckte, nachdem er diese aus der Verpackung genommen
und die Diebstahlsicherung entfernt hatte (Aussage des Berufungsklägers, Verhandlungsprot,,
Akten S. 644; Aussagen des Zeugen B____, Verhandlungsprot., Akten
S. 645; Polizeirapport vom 1.9.2023, Akten S. 282 f. sowie
Security Erklärung vom 1.9.2023, Akten S. 286 f.).
Durch das Verstecken in seiner Jackentasche schuf der Berufungskläger
eine Gewahrsamsenklave innerhalb des Herrschaftsbereichs der ursprünglichen
Gewahrsamsinhaberin (der Manor), womit er den Gewahrsam nach herrschender Lehre
und Rechtsprechung brach und neuen, eigenen Gewahrsam begründete (siehe
vorstehende E. 2.3.3.2). Soweit die Verteidigerin eine Gewahrsamslockerung
und damit lediglich einen versuchten Diebstahl geltend machen will, bleiben
ihre Ausführungen rein theoretischer Natur. Die von ihr zitierten Entscheide
stehen, soweit sie nicht publiziert sind, im Widerspruch mit der publizierten
und daher massgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6S.804/1997 vom
6. November 1998 sowie 6S.711/1997 vom 23. Januar 1998 gegenüber BGE 92 IV 89 und 98 IV 83). Der von ihr zitierte, in der amtlichen Sammlung
veröffentlichte, Entscheid (BGE 112 IV 9) ist in tatsächlicher Hinsicht nicht
mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Zwar stellt das Bundesgericht dort
fest, dass «eine vorübergehende Verhinderung an der Ausübung der tatsächlichen
Sachherrschaft […] den Gewahrsam nicht untergehen [lässt]» (BGE 112 IV 9
E. 2a). Hingegen ist eine derartige Konstellation im vorliegenden Fall
gerade nicht gegeben, weil der Gewahrsam durch das Verstecken der Kopfhörer
gebrochen wurde (vgl. BGE 92 IV 89, 98 IV 83 E. 2a und b sowie BGer
6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 1.3.2). Die Wegnahme einer fremden,
beweglichen Sache ist damit auch aus rechtlicher Sicht gegeben.
Der subjektive Tatbestand ist unbestritten (Plädoyer V, Akten
S. 844). Der Berufungskläger handelte vorsätzlich sowie in Aneignungs- und
Bereicherungsabsicht.
Der Diebstahl stellt vorliegend aufgrund des Deliktbetrags
von CHF 159.95 ein geringfügiges Vermögensdelikt gem.s Art. 172ter
Abs. 1 StGB dar und ist als Übertretung mit Busse strafbar (vgl. BGE 149 IV 273
E. 1.5.1; 142 IV 129 E. 3.1; 123 IV 155 E. 1a; 121 IV 261 E. 2d). Der
erforderliche Strafantrag wurde gültig gestellt (Akten S. 286). Mangels
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist das vorinstanzliche Urteil in
diesem Punkt zu bestätigen und der Berufungskläger hat sich wegen eines
geringfügigen Vermögensdelikts schuldig gemacht.
2.4 AS I.7 Widerhandlung gegen das Waffengesetz
2.4.1 Die Vorinstanz führte zum Vorwurf der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus, die Polizei habe nach der
Untersuchung wegen des Diebstahls am 1. September 2023 beim Berufungskläger
ein Elektroschockgerät sichergestellt. Elektroschockgeräte würden als Waffen
gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e des Waffengesetzes (WG, SR 514.54)
gelten. Der Berufungskläger habe gegenüber der Polizei ausgesagt, das Gerät in
einem Waffengeschäft am Marktplatz in Basel zur Selbstverteidigung gekauft zu
haben. Der Erwerb eines Elektroschockgeräts sei in der Schweiz grundsätzlich
verboten, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass der Berufungskläger es in einer
Waffenhandlung legal erworben habe. Auch das Argument der Verteidigerin, dass
nicht erstellt sei, ob das Elektroschockgerät überhaupt funktionstüchtig sei,
gehe an der Sache vorbei. Eine ungeladene Pistole oder ein stumpfes
Schmetterlingsmesser seien ebenfalls verbotene Waffen (Urteil der Vorinstanz,
Akten S. 764 f.).
2.4.2 Der Berufungskläger führt dazu aus, ein
defektes Elektroschockgerät könne nicht als Waffe angesehen werden. Die
Gefährlichkeit entstehe durch die Funktionsfähigkeit. Wenn das Gerät defekt
sei, sei es lediglich ein Stück Plastik mit etwas Elektronik, ohne gefährlich
zu sein. Der Vergleich mit einer ungeladenen Pistole hinke, da eine ungeladene
Pistole keine verbotene, sondern eine bewilligungspflichtige Waffe sei und sie
zudem rasch geladen und damit funktionsfähig gemacht werden könne. Es gebe
keinen Beleg, dass das Elektroschockgerät funktionsfähig sei und es müsse nicht
von der Verteidigung nachgewiesen werden, dass es nicht funktioniere. Vielmehr
müsse die Staatsanwaltschaft beweisen, dass es funktioniere. In dubio müsse
deshalb ein Freispruch erfolgen. Eventualiter sei von einem Versuch auszugehen,
falls das Gericht davon ausgehe, dass die Absicht zur Reparatur und zum Einsatz
des Geräts bestanden habe.
2.4.3 Nach Art. 4 Abs. 1 lit. e WG sind
Elektroschockgeräte verbotene Waffen, deren Erwerb nach Art. 5 Abs. 2
lit. c WG verboten ist. Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer diese
rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen anbietet,
überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in
einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt
(Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Es handelt sich um ein abstraktes
Gefährdungsdelikt, d.h. die Handlung wird ihrer typischen Gefährlichkeit wegen
allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein
Rechtsgut in Gefahr gerät.
2.4.4 Der Schuldspruch der Vorinstanz erfolgte zu
Recht. Der Berufungskläger sagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er
habe das Gerät auf dem Sperrmüll auf der Strasse gefunden (Prot. HV, Akten
S. 863). Dies im Vergleich zu seiner Aussage gegenüber der Polizei, er
habe es in einer Waffenhandlung beim Marktplatz gekauft (Rapport vom
2. September 2023, Akten S. 556). Wiederum zeigt sich in den sich
widersprechenden Depositionen das angepasste Aussageverhalten des
Berufungsklägers. Ohnehin hat er das Elektroschockgerät aber unrechtmässig
erworben, ob er es gefunden oder gekauft hat. Wenn der Berufungskläger
vorbringt, die Funktionsfähigkeit des Elektroschockgeräts sei nicht
nachgewiesen, weshalb in dubio vom Gegenteil auszugehen sei, so ist ihm
entgegen zu halten, dass für die Strafbarkeit nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG die
Funktionsfähigkeit einer Waffe unerheblich ist (vgl. Botschaft zum
Waffengesetz, BBl 2005 2713, S. 2741). Als abstraktes Gefährdungsdelikt
ist für die Tatbestandserfüllung einzig erforderlich, dass die Waffe ohne Berechtigung
erworben bzw. besessen wird. Der Berufungskläger hat vorliegend bereits durch den
unberechtigten Besitz des Elektroschockgeräts den objektiven Tatbestand von
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist ihm
Eventualvorsatz vorzuwerfen. Es ist notorisch, dass ein Elektroschockgerät
gefährlich ist. Insofern musste der Berufungskläger auch davon ausgehen, dass
es im Zusammenhang mit dem Erwerb und Besitz desselben spezielle Regeln gibt
und diese nicht ohne Weiteres erlaubt sind. Es sind weder Rechtfertigungs- noch
Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Berufungskläger hat sich
entsprechend des Vergehens gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e und Art. 5 Abs. 2
lit. c schuldig gemacht.
2.5 AS I.7 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
2.5.1 Die Vorinstanz erwägt im Zusammenhang mit dem
Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS Ziff. I.7),
dass im Anschluss an die Requisition wegen des Ladendiebstahls vom
1. September 2023 (siehe vorstehende E. 2.3 und 2.4) beim Berufungskläger
zwei verknotete Säckchen mit weissem Pulver sichergestellt worden seien. Beim
Inhalt derselben habe es sich um netto 9.5 Gramm Kokain gehandelt. Der Berufungskläger
habe angegeben, die Drogen seien ihm untergeschoben worden. Auch die
Verteidigerin habe ausgeführt, ein Polizist habe die Säckchen in der Ecke der
Zelle auf dem Claraposten gefunden, bevor der Berufungskläger diese Zelle
überhaupt betreten habe. Dem sei die glaubhafte Aussage des Zeugen B____
entgegenzuhalten, der bestätigt habe, dass bereits im Abklärungsraum der Manor
Kokain zum Vorschein gekommen sei. Dies sei auch in der Security Erklärung
festgehalten worden (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 763 f.).
2.5.2 Vor Berufungsinstanz führt der Berufungskläger
aus, es sei bestritten, dass er an jenem Tag 9.5 Gramm Kokain bei sich gehabt
habe. Die Fotos seien erst auf dem Polizeiposten erstellt worden. Das davor
angeblich in der Manor gefundene weisse Pulver sei nicht genau dokumentiert
gewesen. Der Ladendetektiv habe ausgesagt, lediglich angenommen zu haben, dass
es Kokain sei. Er habe es aber nicht sicher sagen können, was ohne
Testausrüstung auch schwerlich möglich gewesen wäre. Es habe sich in den
Effekten des Berufungsklägers auch noch ein Säckchen Natron befunden, das
ebenfalls als weisses Pulver in Erscheinung trete. Vom Natron befinde sich aber
leider kein Foto in den Akten. Der Berufungskläger habe angegeben, dass ihm das
Kokain zugeordnet worden sei, ohne dass es sich in seinen Effekten befunden
habe. Es habe keine Konfrontation mit den beteiligten Polizisten stattgefunden.
Der einzige Hinweis im Polizeirapport mit Foto könne mangels Konfrontation
nicht verwendet werden. Auf die Aussagen des Zeugen könne nicht abgestellt
werden, da dieser selbst relativiert habe, nur ein verpacktes weisses Pulver
gesehen zu haben. Es sei durchaus möglich, dass der Ladendetektiv nur das
Natron gesehen habe und davon ausgegangen sei, es sei Kokain. Es sei einzig auf
die Aussage des Berufungsklägers abzustellen, weshalb ein Freispruch zu
erfolgen habe (Plädoyer V, Akten S. 844 f.).
2.5.3 Für die rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand
des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG ist
auf die vorstehende Erwägung 2.2.3 zu verweisen.
Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
das Recht, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein
besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 148 I 295 E. 2.1; 131 I 476 E.
2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist
grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal
während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das
Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen
(vgl. BGE 148 I 295 E. 2.1; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E.
3.1; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist
erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist
und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Die beschuldigte
Person muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu
prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in
Frage zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen).
Auf das Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im
Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der
Verzicht des Berufungsklägers auch von seiner Verteidigerin ausgehen kann. Die beschuldigte
Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks
Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig
(d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge
zu stellen (BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; 6B_70/2023 vom 31.
Juli 2023 E. 2.6; 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1395/2021 vom
9. Dezember 2022 E. 11.2.4; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.4; 6B_1208/2020
vom 26. November 2021 E. 6.1.2; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 397
E. 3.3.1). Beim Konfrontationsrecht handelt es sich um ein
Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person. Dessen Ziel ist die Wahrung der
Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E.
2.2 mit Hinweis). Es existiert somit im Interesse der beschuldigten Person und
soll dieser konkret erlauben, belastende Aussagen in kontradiktorischer Weise
in Frage stellen zu können. Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des
Konfrontationsrechts ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener
Konfrontation die Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den
Akten zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation
effektiv wahrnehmen will, steht ihr demnach frei. Die Wahrnehmung dieses Rechts
verlangt (sofern die Strafbehörden nicht von Amtes wegen
Konfrontationseinvernahmen durchführen) ein aktives Tätigwerden, indem
entsprechende Beweisanträge gestellt werden. Wird nicht im Berufungsverfahren
die Befragung der fraglichen Zeugen und Zeuginnen beantragt, liegt darin der
Verzicht auf die Ausübung eines Rechts, das der beschuldigten Person im Rahmen
ihrer generellen Verteidigungsrechte zusteht (BGer 7B_253/2022 vom
8. Februar 2024, E. 2.3.5, mit weiteren Hinweisen).
2.5.4 Der Berufungskläger macht anlässlich des
Plädoyers eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs geltend, weil die
Polizisten, die den Polizeirapport geschrieben hätten, nicht befragt worden
seien. Er zieht daraus den Schluss, der Polizeibericht sei unverwertbar und es
sei nur auf seine eigenen Aussagen abzustellen. Der Berufungskläger hat zwar
vor Berufungsinstanz formell keine Befragung der ihn belastenden Polizisten
mehr beantragt. Er hat allerdings das gesamte Urteil und damit auch die vorinstanzliche
Abweisung des Antrags auf Befragung der Polizisten angefochten. Darauf ist
folglich einzugehen. Tatsächlich hätte der Berufungskläger im vorliegenden Fall
Anspruch darauf gehabt, die Polizisten als Zeugen ihrer eigenen Wahrnehmungen,
die in den Polizeirapport eingeflossen sind, zu konfrontieren. Wie nachfolgend aufgezeigt
wird, ist der Polizeirapport vorliegend jedoch nicht das ausschlaggebende
Beweismittel, weshalb trotz Verletzung des Konfrontationsanspruchs und
entsprechender Unverwertbarkeit des Polizeirapports ein Schuldspruch zu ergehen
hat.
Als verwertbare Beweise zu würdigen sind die Aussagen des
Berufungsklägers und des Zeugen B____, das Sicherstellungsprotokoll, die Fotos
der Drogen und die Security Erklärung. Der Berufungskläger hat vorinstanzlich
ausgesagt, die Polizei habe das Kokain zwei bis drei Meter entfernt von ihm
gefunden (Verhandlungsprot., Akten S. 644 sowie Audioaufnahme der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung Teil 2, 20 Minuten 10 Sekunden). Die
Verteidigerin führt im Plädoyer vor der Vorinstanz aus, das Kokain sei durch
die Polizei in der Ecke der Zelle des Berufungsklägers gefunden worden
(Plädoyer vor erster Instanz, Akten S. 667 f.). Diese Version hat der
Berufungskläger vorinstanzlich nicht zu Protokoll gegeben. Vor Berufungsinstanz
hat er vorgebracht, das Kokain sei erst bei der Durchsuchung der Zelle gefunden
worden (Prot. HV, Akten S. 862). Es bleibt bei einer reinen
Behauptung, die weder durch objektive Beweise gestützt, noch nachvollziehbar
ist. Alle anderen vorhandenen Beweise und Indizien sprechen gegen die Version des
Berufungsklägers. Als Indizien zu berücksichtigen sind die weiteren Kontrollen des
Berufungsklägers, bei denen er jedes Mal sowohl Kokain bzw. andere Drogen als
auch deliktstypisch gestückeltes Bargeld in – insbesondere für seine
Verhältnisse – hohen Beträgen auf sich trug (vgl. vorstehende E. 2.2.4,
nachstehende E. 2.6.4 sowie unangefochtener Schuldspruch der Vorinstanz
zur Abgabe des Haschischs, Akten S. 760). Das Sicherstellungsprotokoll erwähnt
zwei Cellophansäckchen mit insgesamt netto 9.5 Gramm Kokain (Akten S. 237).
Die Security Erklärung spricht ebenfalls von bereits in der Manor vorgefundenem
Kokain (Akten S. 287). Zwar ist es korrekt, dass der Zeuge B____ aussagte,
nur angenommen zu haben, dass es sich beim aufgefundenen weissen Pulver um
Kokain gehandelt habe (Verhandlungsprot., Akten S. 645). Allerdings kann
ausgeschlossen werden, dass es sich bei diesem Pulver um das Natron handelte.
Das Sicherstellungsprotokoll führt neben den zwei Cellophansäckchein mit Kokain
unter Position 2 noch «1 Sacket mit Natron (Bicarbonat) von Coop, 5 Gramm
(angebraucht)» auf (Akten S. 237). Wenn sich das Natron in einem
Cellophansäckchein befunden hätte (wie das Kokain), hätte die Polizei weder wissen
können, dass es vom Coop stammt noch, dass es ursprünglich 5 Gramm gewogen hat.
Es ist auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb dieser Zusatz im
Sicherstellungsprotokoll hätte vermerkt werden sollen. Das Gericht geht deshalb
davon aus, dass das Natron beim Berufungskläger in der angebrauchten
Originalverpackung (vom Coop) gefunden wurde, womit es sich zweifellos vom
anderen weissen Pulver (dem Kokain) unterscheiden lässt. Damit ist erstellt,
dass das Kokain beim Berufungskläger bereits bei der Kontrolle in der Manor
gefunden wurde. Der Zeuge B____ sprach von einem weissen Pulver in einem
Säckchen. Hätte es sich dabei um das Natron gehandelt, so hätte er von Natron
gesprochen, da dieses in der Originalverpackung gewesen sein muss. Das ergibt
sich auch dadurch, dass die Sicherstellungsbestätigung das Natronpulver und das
«weisse» Pulver separat aufführt (Akten S. 233). Dass der Berufungskläger
bereits in der Manor im Besitz der später sichergestellten 9.5 Gramm Kokain
gewesen ist, ist damit erstellt.
Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz unter der Annahme des
festgestellten Sachverhalts (Besitz von 9.5 Gramm Kokain) wird durch den Berufungskläger
nicht angezweifelt. Darauf kann verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, Akten
S. 17 f.). Demnach hat sich der Berufungskläger durch den Besitz der
9.5 Gramm Kokain des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss
Art. 19 Abs. 1 lit. d schuldig gemacht.
2.6 AS I.8 Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz
2.6.1 Die Berufung wendet sich zudem gegen die von
der Vorinstanz als Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG qualifizierte Menge von
30.5 Gramm Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 81.8 bis 100 %, berechnet
als Hydrochlorid), welche der Berufungskläger anlässlich seiner Anhaltung am 4.
Oktober 2023 am Bahnhof SBB zwecks Verkaufs auf sich getragen habe.
Der Berufungskläger hat dazu im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemacht, ein qualifizierter Fall sei nicht gegeben. Der vom Bundesgericht im
Jahr 1983 festgelegte Grenzwert von 18 Gramm reinen Kokains zur Annahme einer
grossen Gesundheitsgefährdung sei veraltet. Für die Festlegung des Grenzwerts
sei von der heute häufigsten Konsumform auszugehen, welche nicht in der
Injektion, sondern im Schnupfen der Substanz bestehe, weshalb der Grenzwert um
das Fünffache anzuheben sei (vgl. Plädoyer vor erster Instanz, Akten S. 665).
Die Vorinstanz hat erwogen, die Angaben des Berufungsklägers,
wonach sämtliche Betäubungsmittel für seinen und allenfalls den Eigenkonsum von
Dritten bestimmt gewesen seien, seien nicht glaubhaft. Er habe vor
Zwangsmassnahmengericht ausgeführt, die gesamten Drogen seien für seinen
Eigenkonsum gewesen und das Bargeld habe er ebenfalls selbst angespart. An der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er neu vorgebracht, die Drogen seien
noch für mindestens drei andere Personen gewesen (Urteil der Vorinstanz, Akten
S. 765).
2.6.2 Vor Berufungsinstanz hält der Berufungskläger
an seinen Ausführungen zum Grenzwert von Kokain fest (Plädoyer V, Akten
S. 847). Er führt zudem aus, der Handel sei vorliegend nicht nachgewiesen.
Das Strafgericht habe diesen angenommen, aufgrund der aufgefundenen Menge, des
mitgeführten Bargelds sowie der drei Mobiltelefone. Das Kokain sei teilweise
für den Eigenkonsum, teilweise für zwei bis drei weitere Personen gewesen. Das
Mitführen der drei Mobiltelefone habe der Berufungskläger nachvollziehbar
erklären können, sodass diese keinen Hinweis für den Handel darstellen würden.
Es sei zu beachten, dass Art. 19 Abs. 2 BetmG zu extensiv ausgelegt werde,
soweit er zur Anwendung gelange, wenn in kleinen Mengen zum Eigenkonsum und dem
Konsum von einzelnen bekannten Personen zusammen eingekauft werde. Das
Bundesgericht habe ebenfalls entschieden, dass Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG nicht erfüllt sei, wenn Betäubungsmittel, die den Grenzwert
überschreiten würden, an eine einzelne, bereits süchtige Person weitergegeben würden.
In jenem Entscheid habe die Gewissheit bestanden, dass die Drogen nicht noch an
weitere Personen abgegeben worden seien. Das sei auch im vorliegenden Fall klar
gewesen, weil der Berufungskläger die anderen Personen gut gekannt und gewusst
habe, dass diese den Konsum gewohnt seien (Plädoyer V, Akten
S. 856 f.).
2.6.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter
anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf
andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), oder wer
Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise
erlangt (lit. d). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor,
wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder
unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver
Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der
Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen. Die objektive und
die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312
E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der ständigen Rechtsprechung ist die
Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen,
wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält. Die
reine Betäubungsmittelmenge bildet trotz des im Gesetzestext nicht mehr
explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium zur Konkretisierung
des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gesundheitsgefahr für viele Menschen (vgl.
BGE 150 IV 213 E. 1.4; 145 IV 312 E. 2.1.1-2.1.3; BGer 7B_1044/2023
vom 29. April 2025 E. 4.1; 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1;
6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).
2.6.4 Vor Berufungsinstanz gab der Berufungskläger
zu Protokoll, die 30.5 Gramm Kokain gehörten ihm, aber diese seien zum
Eigenkonsum. Auf Nachfrage, wie man, ohne erwerbstätig zu sein, eine grosse
Menge Bargeld sowie 30.5 Gramm Kokain von höchstem Reinheitsgrad bei sich haben
könne, erwiderte der Berufungskläger, das Kokain habe ihm nicht allein gehört.
Das Geld sei ebenfalls für den weiteren gemeinsamen Kauf gewesen, dazu sei es
aber nicht gekommen (Prot. HV, Akten S. 861). Auf die Frage, weshalb diese
anderen Personen nicht selbst eingekauft hätten, antwortete der Berufungskläger,
die anderen Personen seien arbeitstätig und hätten keine Zeit gehabt. Nach dem
Vorhalt, dass man Kokain überall und zu jeder Zeit kaufen könne, auch
ausserhalb von Arbeitszeiten, gab der Berufungskläger an, es sei darum
gegangen, reinen Stoff zu erhalten. Die Personen, die den Berufungskläger
beauftragt hätten, hätten keine Strassenqualität haben wollen (Prot. HV, Akten
S. 861 f.). Diese Depositionen zeigen wiederum anschaulich das
angepasste Aussageverhalten des Berufungsklägers auf. Werden seine Aussagen
hinterfragt, passt er diese an. So sollen die 30.5 Gramm Kokain zunächst für
seinen Eigenkonsum gewesen sein. Dann aber seien sie auch für drei weitere
Personen gewesen, die keine Zeit gehabt hätten, selbst zu kaufen. Dann aber
sollen sie ihn nicht wegen Zeitmangel, sondern wegen des Reinheitsgehalts des
Stoffes zum Kauf beauftragt haben. Seine Aussagen sind nicht nur über mehrere
Einvernahmen, sondern innerhalb derselben Befragung widersprüchlich und damit
klar unglaubhaft. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso er vom angeblich
zusammengelegten Geld nicht auf einmal die gesamte Menge Kokain hätte besorgen
können, sondern einen Teil des Geldes noch auf sich trug. Vor dem Hintergrund,
dass der Berufungskläger als Empfänger von Nothilfe fast CHF 500.– in
deliktstypischer Stückelung (vgl. Akten S. 362) auf sich getragen hat, ist auch
seine erstmalige Aussage, er habe das Geld selbst angespart, als
Schutzbehauptung zu werten. Gegen blossen Eigenkonsum spricht ferner der
überaus hohe Reinheitsgrad des sichergestellten Kokains. Aus dem
Festnahmerapport vom 4. Oktober 2023 geht hervor, er habe 4.1 Gramm
verkaufsfertig in 5 Portionen verpackt in der Umhängetasche dabeigehabt.
Weitere 26 Gramm seien in seiner Unterhose gefunden worden. Dies spricht
ebenfalls dagegen, dass er das ganze Kokain zum Eigenkonsum oder zum Konsum für
sich und drei einzelne bekannte Personen erworben hatte. Die fünf
verkaufsfertig abgepackten Portionen sprechen im Gegenteil klar für den Verkauf.
Betreffend die Einwände des Berufungsklägers, dass die
Grenzwerte veraltet seien, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
zu verweisen (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 766). Es gilt anzufügen,
dass das Bundesgericht diese Rechtsprechung erst kürzlich, und unter
Auseinandersetzung mit der damit einhergehenden Kritik in der Lehre, mehrfach
bestätigt hat (vgl. BGE 150 IV 213; 145 IV 312; BGer 7B_1044/2023 vom
29. April 2025).
Mit den vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass der Berufungskläger
beabsichtigte, das Kokain an eine Vielzahl von Menschen zu verkaufen bzw. dies
zum Teil schon getan hatte. Seine verschiedenen Versionen, wie er zum Besitz
der 30.5 Gramm gekommen sei bzw. wozu die Drogen hätten verwendet werden
sollen, sind unglaubhaft.
Selbst bei Annahme, dass er das Kokain (nur) für drei
bestimmte weitere Personen und sich selbst gekauft hätte, wäre entgegen dem
Berufungskläger von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen im Sinne
von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auszugehen: Dem von der Verteidigung
zitierten Entscheid lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Im dortigen
Entscheid hatte der Berufungskläger für seine damalige Freundin Heroin besorgt und
ihr dieses unentgeltlich weitergegeben, um ihr aus ihrer Drogensucht
herauszuhelfen. Die Weitergabe erfolgte innerhalb einer Beziehung, womit
sichergestellt war, dass die Drogen nicht durch weitere Personen konsumiert
würden (BGE 120 IV 334 E. 2b), S. 340 f.). Im gleichen Entscheid
wurde jedoch implizit festgehalten, dass die Weitergabe an eine Drittperson
(die nicht die Lebenspartnerin des Berufungsklägers war) bei Erreichen des
Grenzwertes immer noch unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG falle (BGE 120 IV 334 E. 2b), S. 341). Der Berufungskläger habe gemäss eigenen
Angaben für drei weitere Personen gekauft. Selbst wenn seine diesbezüglichen
Aussagen glaubhaft wären, hätte ein Schuldspruch wegen Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG zu erfolgen. Der Berufungskläger könnte mit der Weitergabe an drei
Personen nicht sicherstellen, dass diese das Kokain nicht ihrerseits
weitergeben oder verkaufen würden. Dies umso mehr vor dem Hintergrund des hohen
Reinheitsgrades des beschlagnahmten Kokains.
Mit dem Berufungskläger ist festzustellen, dass vorliegend
von der minimalen Gesamtmenge reinen Kokain-Hydrochlorids und damit von 27.5
Gramm auszugehen ist (vgl. IRM Gutachten, Akten S. 428). Auch diese Menge
liegt allerdings klar über dem Grenzwert von 18 Gramm. Der Berufungskläger
musste davon ausgehen, mit dem Verkauf dieser Mengen Kokain die Gesundheit
vieler Menschen zu gefährden. Er handelte zumindest eventualvorsätzlich.
Es sind weder rechtfertigende noch schuldausschliessende
Umstände ersichtlich, weshalb der Berufungskläger wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig
ist.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die vorangegangenen Schuldsprüche wegen der 2 und 9.5 Gramm
Kokain (vgl. vorstehende E. 2.2 und 2.5) eigentlich ebenfalls unter den
vorliegenden Schuldspruch nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu
subsumieren wären (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6). Aufgrund des Verbots des
reformatio in peius bleibt es hingegen bei den Schuldsprüchen wegen mehrfacher
Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG.
2.7 AS I.8 und 9 mehrfache Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz
2.7.1 Beim sichergestellten Crystal Meth nahm die
Vorinstanz zugunsten des Berufungsklägers an, es sei für seinen Eigenkonsum
bestimmt, weshalb ein Schuldspruch wegen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG erging (vgl. Urteil der
Vorinstanz, Akten S. 19 f.). Darüber hinaus gestand der Berufungskläger
den Konsum von Kokain und MDMA ein. Entsprechend erfolgte der Schuldspruch
wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Urteil der
Vorinstanz, Akten S. 767).
2.7.2 Der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung
gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde zwar formell angefochten (siehe
Berufungserklärung vom 16. August 2024, Akten S. 754), anlässlich der
Berufungsverhandlung jedoch nicht mehr thematisiert. Der Berufungskläger
beantragte lediglich noch eine Reduktion der ausgesprochenen Busse von
CHF 300.– auf CHF 200.–, weil der Konsum nicht quantifiziert worden sei.
2.7.3 Für die rechtlichen Ausführungen zur
Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG
kann auf die vorstehende Erwägung 2.2.3 verwiesen werden.
2.7.4 Der Besitz von netto 1.7 Gramm Metamphetamin
(Crystal Meth) sowie der regelmässige Konsum von Kokain und MDMA ist
unbestritten und durch das Geständnis des Berufungsklägers, die Haaranalyse
sowie die Rapporte zum Fund des Crystal Meth nachgewiesen (Akten S. 355,
358, 426, 429, 433 und 647). Der Schuldspruch erfolgte zu Recht. Auf die
beanstandete Strafzumessung ist nachfolgend einzugehen (nachfolgende
E. 4).
2.8 Schuldsprüche
Zusammenfassend ist der Berufungskläger nach den vorstehenden
Ausführungen (neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen) wegen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl),
Verweisungsbruchs, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu
sprechen.
3. Rückversetzung
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so
ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein
Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde
weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Begeht der
bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so
ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die
Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit
begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte
weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine
Rückversetzung (Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind auf Grund der neuen Straftaten
die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft
diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so
bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89
Abs. 6 Satz 1 StGB), wobei das für die Gesamtstrafenbildung geltende
Asperationsprinzip gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur
«sinngemäss» anzuwenden und – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – lediglich
eine gewisse Privilegierung zu gewähren ist, wenn sowohl die Freiheitsstrafe
für das neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen;
diese Privilegierung muss bescheiden ausfallen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1).
Methodisch hat das Gericht von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe»
auszugehen, die es für die während der Probezeit nach bedingter Entlassung neu
verübten Straftaten nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff.
StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf den zu widerrufenden
Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu
beurteilenden Delikte und die Vorstrafe, aus welcher der noch ausstehende Rest
stammt, ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der
jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte
Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen. Daraus ergibt
sich die Gesamtstrafe (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2, 135 IV 146 E. 2.4.1).
Der Berufungskläger wurde am 18. August 2022, bei einer
Reststrafe von 106 Tagen und einer Probezeit von einem Jahr, aus dem
Strafvollzug bedingt entlassen. Innerhalb der Probezeit hat sich der Berufungskläger
mehrfacher Vergehen schuldig gemacht (Verweisungsbruch sowie mehrfache Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, vgl. vorstehende E. 2.1 und 2.2 sowie
rechtskräftiger Schuldspruch wegen Übergabe des Haschischs, Akten S. 760
und 770). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Legalprognose des
Berufungsklägers ungünstig ausfällt (vgl. Urteil der Vorinstanz, Akten
S. 767 ff.). Es ist für die Reststrafe von 106 Tagen eine
Rückversetzung anzuordnen und eine Gesamtstrafe mit der nachfolgend
festzulegenden Strafe auszufällen.
4. Strafzumessung
4.1 Die Staatsanwaltschaft moniert mit ihrer
Anschlussberufung, die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe sei zu
kurz. Dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen sei vielmehr, neben einer
Busse von CHF 500.–, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 33 Monaten.
Gemäss Art. 47
Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters,
wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,
bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine «richtige»
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen
für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der
Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen
(Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Ungleichartige
Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn
mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit
Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne
von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,
wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe
ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.2 Der Berufungskläger stellt die Wahl der
Sanktionsart und damit die für sämtliche Delikte angeordnete Freiheitsstrafe
nicht in Frage, weshalb diesbezüglich – auch angesichts der offensichtlich
negativen Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB) und da eine
bedingte Strafe ausscheiden muss (Art. 42 Abs. 1 StGB) – auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urteil der Vorinstanz, Akten
S. 767 ff.).
Auch in Bezug auf die Tatkomponenten ist auf die Vorinstanz
zu verweisen. Diese hat vor den Täterkomponenten eine schuldangemessene
Freiheitsstrafe von 19 ½ Monaten festgehalten (Urteil der Vorinstanz, Akten
S. 767 f.). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Dauer des
Verweisungsbruchs kürzer als vorinstanzlich angenommen währte und in diesem
Zusammenhang ein einfacher und nicht mehrfacher Schuldspruch erfolgt (siehe
vorstehende Erwägung 2.1). Die Straferhöhung für den Verweisungsbruch erfolgt
daher asperiert um eineinhalb (statt wie vorinstanzlich um zwei) Monate.
Entsprechend ist vor den Täterkomponenten eine schuldangemessene
Freiheitsstrafe von 19 Monaten festzuhalten.
Entgegen der Vorinstanz erachtet das Gericht aufgrund der
Täterkomponenten eine Straferhöhung um drei Monate als angemessen. Die
Vorinstanz hat bereits festgestellt, dass es sich um einen krassen Rückfall
handelt (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 768). Tatsächlich scheint die
Schweizerische Rechtsordnung den Berufungskläger nicht im Geringsten zu
interessieren. Gemäss ZEMIS-Auszug ist er am 21. April 2012 erstmals in die
Schweiz eingereist (Akten S. 16). Fünf Monate danach begann er bereits zu
delinquieren (Strafregisterauszug, Akten S. 811). Es sind insgesamt sieben
Urteile im Strafregister verzeichnet, die jeweils mehrere Straftatbestände
umfassen. Von den Freiheitsstrafen zeigte der Berufungskläger sich jeweils
unbeeindruckt und begann zuletzt sogar während bedingter Entlassung mit Drogen
zu handeln. Eine Straferhöhung um eineinhalb Monate trägt diesem Verhalten
nicht genügend Rechnung, weshalb die tatangemessene Strafe um drei Monate auf
22 Monate zu erhöhen ist. Hinzu kommt die auf drei Monate reduzierte Reststrafe
aus der bedingten Entlassung (vgl. Urteil der Vorinstanz, Akten S. 768),
was zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten führt. Der Vollzug ist
unbedingt auszusprechen und die bisherige Haft und der vorzeitige Strafvollzug
sind anzurechnen (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 768).
Die Übertretungen sind mit Busse zu bestrafen. Auch hier
bleibt es unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen bei derselben
Strafzumessung und damit bei einer Busse von CHF 500.–. Diese setzt sich
aus der Busse für den geringfügigen Diebstahl von CHF 300.– und der darauf
asperierten Busse für die mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zusammen (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 769). Dem
Einwand der Verteidigung, aufgrund der nicht festgestellten Mengen des
Eigenkonsums sei die Busse von CHF 300.– auf CHF 200.– zu reduzieren, ist
entgegenzuhalten, dass sich die ausgesprochene Busse bereits am untersten Rand
des Tatverschuldens bewegt. Nachgewiesen ist der Besitz und Konsum von Crystal
Meth sowie der Konsum von Kokain und MDMA. Somit läge bei einmaligem Konsum
jeder Substanz bereits eine dreifache Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz vor. Nachgewiesen und eingestanden sind jedoch der
mehrmalige Konsum von Kokain und MDMA. Dafür eine Busse von weniger als CHF 300.–
auszusprechen, wäre nicht mehr schuldangemessen.
5. Landesverweisung und Eintrag im SIS
5.1 Der
Berufungskläger ist algerischer Staatsangehöriger und wurde vorinstanzlich zu
einer 20-jährigen Landesverweisung mit Eintragung im Schengener
Informationssystem (SIS) verurteilt. Die Verteidigung hat im Hinblick auf einen
Freispruch von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz den
Verzicht auf eine Landesverweisung beantragt. Die Staatsanwaltschaft beantragt
die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und damit eine Landesverweisung
von 20 Jahren mit Eintragung im SIS.
5.2 Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für
den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall
gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von
Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem EGMR zufolge müssen Elemente medizinischer Art im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
Berücksichtigung finden. Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein
Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die
im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für
die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; BGer 6B_143/2025 vom
29. April 2025 E. 1.3.7; 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E.
1.1.2; 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.2.3; 6B_919/2023 vom 10. Juli
2024 E. 4.3.3).
Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person
ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land
mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat
bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen eine Verletzung
besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn zwingende humanitäre Gründe gegen die
Ausweisung sprechen (Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom
27. Mai 2008, Nr. 26565/05, § 42; BGer 6B_143/2025 vom 29. April 2025
E. 1.3.7; 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_479/2024 vom
11. September 2024 E. 2.2.3; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.3; je mit
Hinweisen).
Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende
Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren
Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der
Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender
angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen
einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des
Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine
wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili
gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183; BGE 146 IV 297 E.
2.2.3; Urteile 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1.2; 6B_479/2024 vom 11.
September 2024 E. 2.2.3; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.3; je mit
Hinweisen).
5.3 Nach
dem oben Dargelegten hat sich der Berufungskläger unter anderem des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht und damit eine
Katalogstraftat nach Art. 66a lit. o StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung
nach sich zieht. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung kann ausnahmsweise von einer
Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren
persönlichen Härtefall bedeuten würde.
Der Berufungskläger
macht geltend, er leide an Morbus Crohn, einer chronisch entzündlichen
Darmerkrankung, welche nicht heilbar ist und bei ungenügender Behandlung
lebensbedrohlich sein könne (vgl. Arztzeugnis bei den Migrationsakten). Er sei
auf regelmässige, medizinisch hochstehende Behandlung und die Verabreichung des
Medikaments «Humira» alle zwei Wochen angewiesen (Plädoyer V, Akten
S. 858).
Morbus Crohn ist
eine chronische entzündliche Darmerkrankung, die meist schubweise verläuft und
sehr unterschiedlich schwer verlaufen kann. Zwar ist die Krankheit nicht
heilbar, lässt sich aber durch Medikamente und Lebensstil günstig beeinflussen.
Vor der Hauptverhandlung vor Berufungsinstanz wurde der Berufungskläger
zuhanden des Migrationsamtes bedingt entlassen (verfahrensleitende Verfügung
vom 9. Januar 2025, Akten S. 787). Für den Berufungskläger wäre
ursprünglich ein Ausschaffungsflug geplant gewesen (Akten S. 797). Das
Migrationsamt hat vorliegend abgeklärt, ob der Berufungskläger in Algerien eine
genügende gesundheitliche Versorgung erhalten würde, ansonsten sie ihn nicht
hätten ausschaffen können. Dabei gilt es festzuhalten, dass er nicht Anspruch
auf eine Gesundheitsversorgung nach schweizerischem Standard hat, solange er
nicht der Gefahr einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung
des Gesundheitszustands ausgesetzt wird. Dies wäre vorliegend nicht der Fall.
Algerien verfügt über ein Gesundheitssystem, in dem der Berufungskläger sich
kostenlos gegen seine Krankheit behandeln lassen kann und die von ihm
benötigten Medikamente sind gemäss der MedCOI-Datenbank der EUAA verfügbar (vgl.
Abklärung des SEM zur medizinischen Versorgung in Algerien vom 6. Januar 2025,
Migrationsakten).
Der
Berufungskläger hat keinerlei schützenswerten Bezug zur Schweiz und das
Vorliegen eines Härtefalles wurde denn auch nicht geltend gemacht. Die
Vorinstanz hat zu Recht eine obligatorische Landesverweisung mit Eintrag ins
SIS ausgesprochen. Auch deren Dauer von 20 Jahren erweist sich als richtig.
Die Dauer einer
Landesverweisung beträgt grundsätzlich mindestens fünf und höchstens 15 Jahre.
Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist,
eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach
Art. 66a StGB erfüllt, so ist die neue Landesverweisung gemäss Art. 66b
Abs. 1 StGB auf 20 Jahre festzusetzen. Der Berufungskläger wurde bereits mit
Entscheid des Strafgerichts vom 24. Januar 2020 mit einer 20 Jahre dauernden
Landesverweisung belegt. Davon unbeeindruckt ist er erneut mit Delikten gegen
Leib und Leben schwer straffällig und mit Urteil des Strafgerichts vom 17. März
2022 zum zweiten Mal für 20 Jahre des Landes verwiesen worden. Auch die zweite
20-jährige Landesverweisung vermochte ihn nicht vor weiteren schweren Delikten
abzuhalten. Der Berufungskläger hat die heute zu beurteilenden Straftaten
verübt, nachdem er mit Entscheid des Strafgerichts vom 17. März 2022 für 20
Jahre des Landes verwiesen wurde (Strafregisterauszug vom 20. Mai 2025,
Akten S. 816 f.), womit Art. 66b Abs. 1 StGB zur Anwendung
gelangt.
Die neue
Landesverweisung dauert zwingend 20 Jahre (Bertossa,
in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 66b N 2; vgl. auch BGE 146 IV 311
E. 3.5.1), wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist. Sie ist
überdies verhältnismässig: Der Berufungskläger wurde bereits am 15. Januar
2013 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (Akten des Migrationsamts, SB 1,
pdf-S. 67 und 69). Er hat trotz der langen Anwesenheitsdauer keinen
schützenswerten Bezug zur Schweiz, hat er doch während seines gesamten
Aufenthalts immer wieder delinquiert und ist nie dauerhaft einer legalen
Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ferner verfügt er in der Schweiz über keine
Familie oder sonstigen engen Beziehungen. Sein persönliches und berufliches
Fortkommen wird durch die Landesverweisung nicht tangiert. Legale Bezugspunkte
zur Schweiz sind nicht ersichtlich.
5.4 Algerien
ist kein Mitgliedstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung
gegenüber dem Berufungskläger zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung
im SIS anzuordnen ist (Art. 20 N-SIS-Verordnung, SR 362.0). Besteht
aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn
der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat
verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht
ist, kann er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Abs. 2
lit. a der Verordnung SIS Grenze; BGE 147 IV 340 E. 4.3.1; 146 IV 172 E.
3; BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch
Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober
2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar
Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 66a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne
einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem
in Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 lit. a SIS-II-Verordnung verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen
Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt
wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine
tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die
ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGE 147 IV 340 E. 4.5.1 und
4.8).
Vorliegend wurde
der Berufungskläger unter anderem wegen Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) verurteilt, wofür das
Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht. Wie die Vorinstanz richtig
erwogen hat (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 769), geht aufgrund seines
Verhaltens sowie seiner zahlreichen Vorstrafen vom Berufungskläger eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anderer Staaten aus. Die Prognose
ist ungünstig und manifestiert sich in der unbedingt ausgesprochenen Strafe.
Zudem kann beim Berufungskläger nicht von einem stabilen und tatsächlich
gelebten Familienleben ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Eintragung der Landesverweisung im SIS
verhältnismässig.
6. Kosten
6.1
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen
vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen
Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26.
Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die
Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Die
angefochtenen erstinstanzlichen Schuldsprüche wurden (mit Ausnahme des Vorwurfs
des Vergehens gegen das Waffengesetz) bestätigt. Das Obsiegen des Berufungsklägers
(einfacher statt vorinstanzlich mehrfacher Schuldspruch wegen
Verweisungsbruchs) wiegt im Vergleich zum Unterliegen nur marginal, weshalb es
für sich genommen keine Abweichung der erstinstanzlichen Gebührenregelung
rechtfertigt. Das Verfahren wäre ohne die Überprüfung dieses zusätzlichen
Tatbestandes nicht weniger aufwendig gewesen. Damit trägt der Berufungskläger
die niedrigere Urteilsgebühr der ersten Instanz von CHF 1'500.– sowie die
Verfahrenskosten von CHF 4'966.20. Die Verdoppelung der Urteilsgebühr um
weitere CHF 1'500.– auf insgesamt CHF 3'000.–, trägt der Berufungskläger
im Umfang seines Unterliegens nur zu 50 % (siehe nachfolgende E. 6.2),
also mit weiteren CHF 750.–. Insgesamt sind dem Berufungskläger aus dem
erstinstanzlichen Verfahren folglich Kosten von CHF 4'966.20 sowie die
erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 2'250.– aufzuerlegen.
6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine
Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in
welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen
werden (BGer 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.3, 6B_415/2021
vom 11. Oktober 2021 E. 7.3 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je
mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810])
zu bemessen. Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung fast vollumfänglich.
Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit der Anschlussberufung ebenfalls nahezu
vollumfänglich.
Dies führt zu einem teilweisen Obsiegen des
Berufungsklägers im Umfang von 50 %. Die ordentlichen Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens
sind ihm daher nur teilweise, im Umfang
einer reduzierten Gebühr von CHF 1'350.–
(inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen.
6.3 Auf die Bemessung des der amtlichen
Verteidigerin vom Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des
teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers indessen keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014, SB.2013.121 vom 31. März
2014). Dieser beträgt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens CHF 200.–. Der
amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, lic. phil. Constanze Seelmann,
MLaw, ist daher für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'004.– und ein
Auslagenersatz von CHF 69.25, zuzüglich 8,1 % MWST von insgesamt CHF
410.95, somit total CHF 5'484.20, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten
verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese
Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in
den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Der Berufungskläger ist
mit seinen Anträgen nur marginal durchgedrungen. Ihm ist daher ein Obsiegen im
Umfang von 10 % anzurechnen. Die Rückerstattungspflicht im Falle seiner
wirtschaftlichen Besserstellung beschlägt daher bloss 90 % des
zugesprochenen Honorars.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
15. März 2024 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittegesetz gemäss Art.
19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. 4 Übergabe Haschisch);
-
Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des
Strafgesetzbuches (AS Ziff. 5);
-
Freispruch von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung und der
mehrfachen Beschimpfung (AS Ziff. 6);
-
Rückgabe der drei beschlagnahmten Mobiltelefone unter Aufhebung der
Beschlagnahme an A____ (Verzeichnis Nr. 159564 [Pos. 1009, 1010, 1011]);
-
Einziehung und Vernichtung aller Tabletten, Betäubungsmittel,
Verpackungsmaterialien und Utensilien zum Konsum von Betäubungsmitteln sowie
des Elektroschockgeräts in Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches und
teilweise in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes;
-
Verrechnung der beschlagnahmten CHF 1'800.– zuerst mit der Busse und
anschliessend mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche
Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird neben den bereits rechtskräftigen
Schuldsprüchen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, des geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), des
Verweisungsbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt, in
Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2
lit. a und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 139 Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 und Art. 291 des Strafgesetzbuches
sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e des
Waffengesetzes.
Die mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
Basel-Stadt vom 21. Oktober 2022 unter Auferlegung einer Probezeit von einem
Jahr auf den 18. August 2022 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2022 (Reststrafe von 106 Tagen) wird
widerrufen und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet, in
Anwendung von Art. 89 Abs. 1 und 5 des Strafgesetzbuches.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten
Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten verurteilt, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 4. Oktober 2023 bis 9. Februar 2024 (129
Tage) sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 9. Februar 2024 bis 7. Februar
2025 (364 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 500.–,
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 89
Abs. 6 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o und
Art. 66b Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 20 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 4'966.20 und
eine (reduzierte) Urteilsgebühr von CHF 2'850.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer (reduzierten) Urteilsgebühr von CHF 1'350.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, lic. phil. Constanze
Seelmann, MLaw, Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 5'004.– und ein Auslagenersatz von CHF 69.25, zuzüglich 8,1 %
MWST von insgesamt CHF 410.95, somit total CHF 5'484.20, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 4'935.75 (90%) bleibt
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Bundesamt für Polizei
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Nathalie De Luca
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.