SB.2024.74
Diensterschwerung
16. April 2025Deutsch20 min
Diensterschwerung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 200.– (bei
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.74
URTEIL
vom 16.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr.
Jonas Weber, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
Dr. Christapor Yacoubian
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. April 2024 (ES.2023.181)
betreffend Diensterschwerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2023 wurde A____ der
Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.– (bei
schuldhaftem Nichtbezahlen 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dazu
wurden ihm Kosten und Gebühren im Umfang von CHF 208.60 auferlegt. Nachdem er
gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, sprach ihn das Einzelgericht
des Strafgerichts mit Urteil vom 23. April 2024 in Abwesenheit der
Diensterschwerung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 200.– (bei
schuldhaftem Nichtbezahlen 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ferner wurde er zur
Tragung der Verfahrenskosten von CHF 208.60 sowie zur Bezahlung einer
Urteilsgebühr von CHF 300.– verurteilt.
Gegen dieses Urteil wollte A____ (nachfolgend:
Berufungskläger) per Mail vom 5. Mai 2024 beim Strafgericht sinngemäss Berufung
anmelden. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 sowie vorab per sicherer Mail («secure
e-mail») wurde der Beschuldigte vom zuständigen Einzelrichter des Strafgerichts
darauf hingewiesen, dass die Berufungsanmeldung schriftlich, mithin
unterschrieben, zu erfolgen habe und die Mail diesen Anforderungen nicht
genüge. In der Folge meldete der Beschuldigte mit unterschriebenem und postalisch
zugesandtem Schreiben vom 6. Mai 2024 (Eingang: 8. Mai 2024) erneut sinngemäss
Berufung an.
Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Berufungskläger
am 31. Juli 2024 per Einschreiben versandt. Der Berufungskläger schrieb dem
Strafgericht Basel-Stadt mit Mail vom 9. August 2024, «Einsprache» zu erheben,
womit er sinngemäss seine Berufungserklärung einreichen wollte. Die Mail wurde
vom Strafgericht zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht Basel-Stadt
zugestellt. Dessen Verfahrensleiterin hat dem Berufungskläger mit Instruktionsverfügung
vom 26. August 2024 mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel handschriftlich
unterzeichnet zu sein habe, weswegen eine Eingabe per Mail das Formerfordernis
eindeutig nicht erfülle. Zugleich wurde ihm ausnahmsweise eine Nachfrist bis
zum 1. Oktober 2024 gewährt, um eine rechtsgültige, handschriftlich
unterzeichnete Berufungserklärung beim Appellationsgericht Basel-Stadt
einzureichen, unter Hinweis, dass andernfalls ein Nichteintreten zu ergehen
habe. In der Folge reichte der Berufungskläger mit unterschriebenem Schreiben desselben
Inhalts sinngemäss seine Berufungserklärung beim Strafgericht (Eingang: 4.
September 2024) ein. Auch dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber dem
Appellationsgericht weitergeleitet. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober
2024 wurde die handschriftlich unterzeichnete und innert Frist – zwar bei der
falschen Instanz – eingegangene Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft mit
Rechtsmittelbelehrung zugestellt.
Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder einen
Nichteintretensantrag gestellt noch Anschlussberufung erklärt.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2024 wurde den
Parteien mitgeteilt, dass – vorbehältlich erforderlicher Beweiserhebungen, die
dem entgegenstehen würden – in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Berufungsverfahren
angeordnet werde, da ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen seien. Dem
Berufungskläger wurde gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO Frist bis zum 16. Dezember
2024 (einmal erstreckbar) gesetzt, um seine Berufung schriftlich zu begründen. Die
Verfügung vom 7. November 2024 wurde vom Berufungskläger nicht abgeholt. Dennoch
reichte der Berufungskläger ein auf den 11. November 2024 datiertes Schreiben
(Eingang: 25. November 2024) mit demselben Text ein, den er bereits in seiner
Mail vom 9. August 2024 verwendet hatte.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2024 hat die
Verfahrensleiterin festgehalten, dass sich aufgrund der zeitlichen Koinzidenz
zwischen der nicht abgeholten Verfügung vom 7. November 2024, die offenbar am
9. November 2024 bei der Post-filiale [...] eingegangen sei, und des Schreibens
des Berufungsklägers vom 11. November 2024 der Schluss ziehen lasse, dass dem
Berufungskläger die Verfügung vom 7. November 2024 bekannt gewesen sein könnte,
wenngleich er deren Annahme offenbar verweigert habe. Angesichts des
schriftlichen Berufungsverfahrens wurde ihm gleichwohl eine neue Frist zur
Stellungnahme bis zum 16. Januar 2025 gesetzt mit dem Hinweis, dass die
Verfügung bei erneuter Annahmeverweigerung als zugestellt gelte.
Mit Mail vom 28. Dezember 2024 an das Strafgericht
Basel-Stadt reagierte der Berufungskläger auf die Verfügung vom 17. Dezember
2024 mit der Bitte, beim vorliegenden Fall «den Schwerpunkt der Willkür
nochmals genau zu prüfen». Die vom Strafgericht ans Appellationsgericht
weitergeleitete Mail wurde mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2025 an den
Berufungskläger zurückgewiesen mit dem erneuten Hinweis, dass Eingaben per Mail
an das Gericht rechtsunwirksam seien. Mit unterzeichnetem Schreiben an die Staatsanwaltschaft
(Eingang: 8. Januar 2025) wiederholte der Berufungskläger seine zuvor per
Mail an das Strafgericht versandte Eingabe wörtlich. Das Schreiben wurde von
der Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht
weitergeleitet und mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2025 zu den Akten
genommen.
Das vorliegende Berufungsurteil ist unter Beizug der Akten im
Zirkulationsverfahren ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhaltes und der Parteistandpunkte
wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Urteile des Strafgerichts unterliegen der
Berufung an das Appellationsgericht (Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für
Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1
Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 145.100]). Der
Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil beschwert und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er
zur Erhebung der Berufung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert ist.
1.2
Die Berufung ist dem erstinstanzlichen
Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu
Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der
Zustellung des begründeten Urteils hat der Berufungskläger dem Berufungsgericht
eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die schriftliche Anmeldung
der Berufung sowie die schriftliche Berufungserklärung müssen unterzeichnet
sein; bei der Unterschrift handelt sich um ein Gültigkeitserfordernis (Bähler, in: Basler Kommentar StPO, 3.
Auflage 2023, Art. 399 N 1).
Die sinngemässe Berufungsanmeldung des Berufungsklägers per
Mail vom 5. Mai 2024 an das Strafgericht genügte diesem Formerfordernis nicht,
worauf ihn auch der zuständige Einzelrichter des Strafgerichts mit Verfügung
vom 6. Mai 2024 aufmerksam machte. Die daraufhin schriftlich eingereichte
sinngemässe Berufungsanmeldung vom 6. Mai 2024 (Eingang: 8. Mai 2024) ist demgegenüber
frist- und formgerecht erfolgt.
Auch die sinngemässe Berufungserklärung des Berufungsklägers
per Mail vom 9. August 2024 an das Strafgericht ist zunächst nicht formgerecht
erfolgt. In Wahrnehmung der behördlichen Hinweispflicht wurde der nichtanwaltlich
vertretene Berufungskläger von der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin auf
diesen sofort erkennbaren Formfehler hingewiesen. Zudem wurde ihm zur
Vermeidung von überspitztem Formalismus ausnahmsweise eine über die gesetzliche
Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die Einreichung der
rechtsgültigen, handschriftlich unterzeichneten Berufungserklärung angesetzt
(vgl. hierzu BGE 142 IV 299 E. 1.3.4). Innert dieser Nachfrist reichte der
Berufungskläger seine als «Einsprache» bezeichnete, nunmehr jedoch formgerecht handschriftlich
unterzeichnete sinngemässe Berufungserklärung beim Strafgericht ein. Die Frist
gilt als gewahrt, auch wenn die Berufungserklärung dem Appellationsgericht als
Berufungsgericht und nicht dem Strafgericht hätte zugestellt werden müssen
(vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Dass der Berufungskläger seine Berufungserklärung sodann
versehentlich als Einsprache bezeichnet, schadet nicht; die unrichtige
Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht (Art. 385
Abs. 3 StPO).
1.3
1.3.1
Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das
Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden
und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder
Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb
die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Es ist
allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob ein schriftliches Verfahren mit den
Garantien eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 Europäische
Menschenrechtskonvention EMRK, SR 0.101) vereinbar ist (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO,
3.
Auflage 2020, Art. 406 N 2). Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des
schriftlichen Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK – ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen
(BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und
Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer
Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, wenn die
erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, sowie wenn nur
Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach
den Akten beurteilen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in
peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
kann demgegenüber sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche
Substanz des streitigen Verfahrens betreffen und eine neuerliche Anhörung der
beschuldigten Person für die Würdigung des Sachverhalts geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Auch wenn
weitere Abklärungen oder Beweiserhebungen notwendig sind, ist das mündliche
Verfahren anzuordnen (Zimmerlin, a.a.O.,
Art. 406 N 8a; Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, Art. 406 N 1567).
Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter
Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden
kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten,
dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt,
mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E.
3.2.3).
1.3.2
Vorliegend spricht keiner der vorgenannten
Aspekte dagegen, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen. Eine
Anhörung des Berufungsklägers in einer mündlichen Verhandlung erscheint für die
Urteilsfindung nicht erforderlich, zumal der Berufungskläger durch seine
diversen Eingaben und sinngemässen Berufungsbegründungen mehrfach zum
Sachverhalt Stellung nehmen konnte (siehe exemplarisch sinngemässe
Berufungsbegründung vom 27. Dezember 2024, Akten S. 222; sinngemässe
Berufungsbegründung vom 11. November 2024, Akten S. 209 f.; sinngemässe
Berufungserklärung [Eingang: 4. September 2024], Akten S. 186 f.; sinngemässe
Berufungsanmeldung vom 6. Mai 2024, Akten S. 147; Einsprache vom 15. Mai 2023,
Akten S. 16 f.). Im Übrigen ist der Berufungskläger bereits den
erstinstanzlichen Hauptverhandlungen jeweils unentschuldigt ferngeblieben und wurde
deswegen in Abwesenheit verurteilt. Ein über das erstinstanzliche Urteil
hinausgehender Schuldspruch steht sodann nicht zur Diskussion, nachdem die
Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat. Schliesslich bewegt
sich der vorliegende Fall klar im Bagatellbereich, was bereits durch die
Wertung des Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO impliziert wird. Die (definitive)
Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss sodann
praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein
entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2020.73; 2016.75; 2016.4;
siehe auch Zimmerlin, a.a.O., Art.
406.
N 3, der die Meinung vertritt, in den Fällen von Art. 406 Abs. 1 StPO
könne gleich wie in Abs. 2 die Verfahrensleitung über die Durchführung
eines schriftlichen Verfahrens entscheiden). Die Durchführung des schriftlichen
Berufungsverfahrens ist somit statthaft. Die entsprechende, mit Instruktionsverfügung
vom 7. November 2024 erfolgte, vorläufige Ankündigung des schriftlichen
Verfahrens ist zu bestätigen. Der vorliegende Entscheid ist nach Art. 390 Abs.
4.
StPO auf dem Zirkularweg ergangen.
1.4
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den
angefochtenen Punkten frei (Art. 398 Abs. 3 i.V.m. 404 Abs. 1 StPO) und wendet
dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle
von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz
indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. In solchen
Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich
unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden. Als offensichtlich unrichtig gilt eine
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn sie willkürlich ist. Auch bei der
Überprüfung der Strafzumessung greift das Berufungsgericht nur dann ein, wenn
die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat oder
ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Erscheint die Strafe demgegenüber vertretbar,
besteht kein Anlass zu einer Korrektur. Rechtsfragen überprüft das
Berufungsgericht dagegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition – die
inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO
schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das
Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 23; Bähler, a.a.O., Art. 398 N 6; BGer
6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.38 vom
21.
Juni 2019 E. 1.3).
Der
Berufungskläger rügt in seiner Berufungserklärung die unrichtige Feststellung
des Sachverhalts und die Bemessung der Strafe. In seiner schriftlichen
Begründung präzisiert er die Berufung dahingehend, dass beim vorliegenden Fall
der «Schwerpunkt der Willkür» nochmals genau geprüft werden soll. Sofern der
Berufungskläger damit sinngemäss eine offensichtlich unrichtige Feststellung
des massgeblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend macht, bringt er damit
einen zulässigen Einwand i.S.v. Art. 398 Abs. 4 StPO vor. Was die Überprüfung
der Strafzumessung anbelangt, so kommt im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO keine
Prüfung auf Unangemessenheit in Frage, sondern nur auf qualifizierte
Ermessensfehler.
2.
2.1
Der im Strafbefehl geschilderte Sachverhalt
ereignete sich am 22. Juni 2022, um 14:50 Uhr, am [...] in Basel. Aufgrund
einer Requisition soll der Berufungskläger, welcher zum Zwecke des Umtauschs
von möglicherweise gefälschten Reka-Cheques Passanten angesprochen haben soll,
einer Polizeikontrolle unterzogen worden sein. Dem vom Polizeibeamten B____ verfassten
Polizeirapport vom 23. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass der
Berufungskläger erst nach der zweiten Ansprache durch die Polizei
stehengeblieben sei und sich zunächst geweigert habe, sich auszuweisen, weil er
die Rechtmässigkeit der Polizeikontrolle angezweifelt habe. Erst nach der
fünften Aufforderung und nach Hinweis auf die strafrechtlichen Konsequenzen seines
Verhaltens habe der Berufungskläger sich widerwillig ausgewiesen. Während der
gesamten Kontrolle habe der Berufungskläger die Rechtmässigkeit der
polizeilichen Handlungen angezweifelt und sei sämtlichen Aufforderungen – zum
Beispiel, seinen Rucksack vorzuweisen – nur nach mehrmaligem inständigen Insistieren
nachgekommen. Damit habe er den Dienst der Polizisten erschwert und unnötig in
die Länge gezogen (vgl. Strafbefehl, Akte S. 9).
An der Hauptverhandlung vom 23. April 2024 wurde der
Polizeibeamte B____ als Zeuge befragt. Diese Zeugenbefragung hätte in
Anwesenheit des Berufungsklägers stattfinden sollen. Da der Berufungskläger
indessen auch der zweiten Hauptverhandlung vor Strafgericht unentschuldigt
ferngeblieben ist, hat er das ihm zustehende Konfrontationsrecht nach Art. 147
Abs. 1 StPO nicht wahrgenommen und damit verwirkt (vgl. BGer 6B_960/2019 vom 4.
Februar 2020 E. 3.2; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 147 N 826; Schleiminger/Schaffner,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 147 N 19). B____ erklärte
anlässlich der Hauptverhandlung übereinstimmend mit den Angaben im
Polizeirapport, dass er und seine Kollegen den Berufungskläger mehrfach
aufgefordert hätten, sich auszuweisen, dieser sich jedoch geweigert habe (Prot.
HV S. 2–4, Akten S. 121–123). Es habe beträchtliche Zeit gedauert, wohl eine
Viertelstunde, bis der Berufungskläger sich tatsächlich ausgewiesen habe (Prot.
HV S. 5, Akten S. 124). Die eigentliche Kontrolle habe erst durchgeführt werden
können, nachdem der Berufungskläger den Polizisten seinen Ausweis gezeigt habe.
Dadurch habe sich die Kontrolle in unverhältnismässigem Masse verzögert, zumal
eine gewöhnliche Kontrolle ansonsten in unter fünf Minuten durchgeführt werden
könne (Prot. HV S. 5, Akten S. 124). Da der Berufungskläger sich schliesslich jedoch
ausgewiesen habe und die Kontrolle vor Ort durchgeführt habe werden können, habe
das Verhalten des Berufungsklägers nach Ansicht von B____ keine Hinderung einer
Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, mithin ein Vergehen, sondern eine Diensterschwerung
im Sinne von § 4 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt (ÜStG,
SG 253.100), also eine Übertretung, dargestellt. Das Strafgericht erachtete den
Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt (siehe dazu eingehend unter E. 2.4
f.).
2.2
Der Berufungskläger wehrt sich gegen die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Das Verhalten der Polizeibeamten
sei nicht deeskalierend gewesen. Auch habe es keine fünfzehn Minuten gedauert,
bis der Berufungskläger seine Personalien gezeigt habe. Der Berufungskläger
behauptet, falls er so lange diskutiert hätte, hätte man ihn am Boden fixiert.
Vielmehr habe die gesamte Personenkontrolle ca. fünfzehn Minuten gedauert,
wobei in diesem Zeitraum sowohl die Personalien von den Polizeibeamten schon
aufgenommen worden seien als auch die komplette Kontrolle seiner Person
inklusive seiner Tasche stattgefunden habe. Er habe sich der Kontrolle nicht
entzogen und die Personenkontrolle habe am Ende seitens der Polizei
durchgeführt werden können. In seiner Einsprache vom 15. März 2023 bestritt der
Berufungskläger, sich erst nach der fünften Aufforderung ausgewiesen zu haben,
und behauptete, dass er sich nicht geweigert habe, seinen Reisepass «sofort»
auszuhändigen. Dass er skeptisch gewesen sei, stimme indes, habe er nämlich
befürchtet, «es nicht mit echten Polizisten zu tun zu haben» (vgl. Einsprache,
Akte S. 16).
2.3
In seinen sinngemässen Berufungsbegründungen
ersucht der Berufungskläger darum, «bei dem vorliegenden Fall den Schwerpunkt
der Willkür nochmals genau zu prüfen». Die Kognition des Berufungsgerichts ist
bei Übertretungen in Bezug auf Tatfragen beschränkt (siehe E. 1.4). Gerügt
werden kann eine offensichtlich unrichtige, mithin willkürliche
Sachverhaltsfeststellung. Die Berufungsinstanz ist somit bei der Beurteilung
dieser Rüge auf eine Willkürüberprüfung beschränkt und hat lediglich
einzugreifen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar
sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S.
308.
f.; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1; 6B_1044/2014 vom
14.
Januar 2015 E. 1.2; 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 1.1). In Bezug auf
die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung im Besonderen ist Willkür zu
bejahen, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; BGer 6B_302/2015 vom 20. August
2015.
E. 2.2).
2.4
In Bezug auf das Vorgefallene steht Aussage
gegen Aussage. Der Berufungskläger behauptet, anlässlich der Polizeikontrolle
kooperativ gewesen zu sein und sich sofort ausgewiesen zu haben. Demgegenüber
rapportierte der Polizist B____ das Geschehene aus Sicht der beim Einsatz
beteiligten drei Polizisten, wonach der Berufungskläger sämtlichen
Aufforderungen nur nach mehrmaligem inständigen Insistieren nachgekommen sei. Diese
Sachverhaltsdarstellung bestätigte B____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vom 23. April 2024. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Polizeibeamten B____
als schlüssig, detailliert und nachvollziehbar, wohingegen die Aussagen des Berufungsklägers
weitestgehend als Schutzbehauptungen und als wenig glaubwürdig gewertet wurden.
Es bestand nach Ansicht der Vorinstanz kein Grund, am Polizeirapport sowie an
den Aussagen von B____ an der Hauptverhandlung zu zweifeln.
2.5
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht
zu beanstanden. Die Aussagen des Polizeibeamten B____ an der Hauptverhandlung
(Prot. HV S. 2–7, Akten S. 121–126) stimmen überein mit den Angaben im
Polizeirapport. Da es sich nach seinen Angaben bislang um den einzigen Fall
seiner Karriere gehandelt habe, in dem es um Reka-Checks gegangen sei (Prot. HV
S. 2, Akten S. 121), erscheint es in der Tat plausibel, dass der Polizeibeamte
sich auch knapp zwei Jahre nach dem Vorfall noch an die Kontrolle erinnern
konnte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Polizeibeamten spricht auch,
dass er sich zum einen an gewisse Details erinnerte (vgl. etwa Prot. HV S. 4,
Akten S. 123, wonach der Beschuldigte fremde Bahnbillette mit sich geführt habe),
zum anderen aber auch offen eingestand, sich an gewisse Einzelheiten nicht mehr
erinnern zu können beziehungsweise sich betreffend einzelnen Antworten nicht
ganz sicher zu sein (vgl. Prot. HV S. 3, Akten S. 122). Die Vorinstanz hielt
zutreffend fest, dass der Polizeibeamte den Berufungskläger an der
Hauptverhandlung auch nicht übermässig belastete, gab er doch an, dass seiner
Einschätzung nach das Verhalten des Berufungsklägers von der Intensität her die
Schwelle zu einer Hinderung einer Amtshandlung nicht überschritten habe,
weswegen der Vorfall dann auch nur als Diensterschwerung rapportiert worden
sei. Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass kein Motiv für eine
Falschbezichtigung durch die Polizei ersichtlich ist, zumal der Polizeibeamte
an der Hauptverhandlung angab, sich durch den Vorfall nicht persönlich
betroffen zu fühlen (Prot. HV S. 7, Akten S. 126). Zutreffend verwies die
Vorinstanz auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die
Glaubwürdigkeit vereidigter, unter Zeugenpflicht stehender und auf die Folgen
falscher Zeugenaussagen hingewiesener Polizeibeamter nicht leichthin in Frage
gestellt werden darf (BGer 1P.498/2006 vom 23. November 2006 E. 4). So ist
der Vorinstanz auch insofern Recht zu geben, als die Rapportierung eines
Vorfalles und das Erstatten einer Strafanzeige für die Polizei mit einem
grossen Aufwand verbunden sind, wobei es nicht ersichtlich ist, weshalb die
Polizei diesen Aufwand betrieben haben sollte, um einen unwahren Sachverhalt
zur Anzeige zu bringen. Demgegenüber hat die Vorinstanz die Behauptungen des
Beschuldigten als unglaubhaft gewertet, ohne dabei in Willkür verfallen zu
sein. So hat sie den Einwand des Berufungsklägers, er habe befürchtet, es nicht
mit echten Polizisten zu tun gehabt zu haben, nachvollziehbarerweise als
Schutzbehauptung gewertet, da die Polizeibeamten gemäss Aussage von B____ in
Uniform gewesen seien (Prot. HV S. 4, Akten S. 123) und der Berufungskläger
laut Polizeirapport bei der Kontrolle die Namensschilder der Polizeibeamten
habe fotografieren wollen (Polizeirapport, Akt. S. 5). Die Vorinstanz durfte
angesichts der vorliegenden Beweislage ohne Weiteres zum Schluss gelangen, dass
die Kontrolle bei tatsächlich vorhandener Mitwirkung des Beschuldigten nicht so
lange gedauert hätte. Deswegen konnte die Vorinstanz in ihrer freien
Beweiswürdigung die behauptete Kooperation des Beschuldigten als unglaubhaft beurteilen,
ohne sich dabei dem Vorwurf der Willkür aussetzen zu müssen. Das Strafgericht
hat weder Sinn und Tragweite der Beweismittel offensichtlich verkannt, noch
ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen
unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen. Im Gegenteil ist die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung insgesamt überzeugend. Es findet sich kein einziger
Anhaltspunkt dafür, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Eine
offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO ist folglich nicht
gegeben.
3.
Rechtlich ist den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
nichts beizufügen. Sie hat das Verhalten des Berufungsklägers zu Recht als
Diensterschwerung im Sinne von § 4 Abs. 1 ÜStG gewertet.
4.
Schliesslich rügt der Berufungskläger die Bemessung der
Strafe, die seiner Ansicht nach in keiner Relation zum Sachverhalt stehe. Die
Diensterschwerung als Übertretung wird gemäss § 2 Abs. 1 ÜStG in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 1 StGB mit Busse bis zu CHF 10'000.– sanktioniert. Nach Ansicht
der Vorinstanz liegt das Verschulden des Berufungsklägers im unteren Rahmen,
zumal die Kontrolle letzten Endes durchgeführt werden konnte. Vor diesem
Hintergrund verurteilte es den Berufungskläger zu einer Busse von CHF 200.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Damit
reduzierte die Vorinstanz die Strafe um sechzig Prozent gegenüber dem
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, der ursprünglich eine Busse in Höhe von CHF 500.–
vorsah. Im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht die
Strafzumessung nur eingeschränkt auf qualifizierte Ermessensfehler, nicht
jedoch auf Unangemessenheit (siehe oben E. 1.4). Vorliegend bestehen keinerlei
Anhaltspunkte für einen qualifizierten Ermessensfehler. Im Gegenteil hat die
Vorinstanz dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen Rechnung getragen und
eine Busse im klar unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängt. Die
Strafzumessung ist zu bestätigen.
5.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufung abzuweisen und das
angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des
Berufungsverfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Berufungskläger dessen
Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung von A____ wird
abgewiesen.
A____ wird der Diensterschwerung schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von § 4 des Übertretungsstrafgesetzes des
Kantons Basel-Stadt und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 208.60 und
eine Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1'200.– (einschliesslich Kanzleiausgaben, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
Mitteilung an:
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Berufungskläger
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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
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VOSTRA-Koordinationsstelle
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Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Christapor Yacoubian
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.