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Entscheid

SB.2024.74

Diensterschwerung

16. April 2025Deutsch20 min

Diensterschwerung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 200.– (bei

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.74

URTEIL

vom 16.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr.

Jonas Weber, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

Dr. Christapor Yacoubian

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. April 2024 (ES.2023.181)

betreffend Diensterschwerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2023 wurde A____ der

Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.– (bei

schuldhaftem Nichtbezahlen 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dazu

wurden ihm Kosten und Gebühren im Umfang von CHF 208.60 auferlegt. Nachdem er

gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, sprach ihn das Einzelgericht

des Strafgerichts mit Urteil vom 23. April 2024 in Abwesenheit der

Diensterschwerung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 200.– (bei

schuldhaftem Nichtbezahlen 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ferner wurde er zur

Tragung der Verfahrenskosten von CHF 208.60 sowie zur Bezahlung einer

Urteilsgebühr von CHF 300.– verurteilt.

Gegen dieses Urteil wollte A____ (nachfolgend:

Berufungskläger) per Mail vom 5. Mai 2024 beim Strafgericht sinngemäss Berufung

anmelden. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 sowie vorab per sicherer Mail («secure

e-mail») wurde der Beschuldigte vom zuständigen Einzelrichter des Strafgerichts

darauf hingewiesen, dass die Berufungsanmeldung schriftlich, mithin

unterschrieben, zu erfolgen habe und die Mail diesen Anforderungen nicht

genüge. In der Folge meldete der Beschuldigte mit unterschriebenem und postalisch

zugesandtem Schreiben vom 6. Mai 2024 (Eingang: 8. Mai 2024) erneut sinngemäss

Berufung an.

Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Berufungskläger

am 31. Juli 2024 per Einschreiben versandt. Der Berufungskläger schrieb dem

Strafgericht Basel-Stadt mit Mail vom 9. August 2024, «Einsprache» zu erheben,

womit er sinngemäss seine Berufungserklärung einreichen wollte. Die Mail wurde

vom Strafgericht zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht Basel-Stadt

zugestellt. Dessen Verfahrensleiterin hat dem Berufungskläger mit Instruktionsverfügung

vom 26. August 2024 mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel handschriftlich

unterzeichnet zu sein habe, weswegen eine Eingabe per Mail das Formerfordernis

eindeutig nicht erfülle. Zugleich wurde ihm ausnahmsweise eine Nachfrist bis

zum 1. Oktober 2024 gewährt, um eine rechtsgültige, handschriftlich

unterzeichnete Berufungserklärung beim Appellationsgericht Basel-Stadt

einzureichen, unter Hinweis, dass andernfalls ein Nichteintreten zu ergehen

habe. In der Folge reichte der Berufungskläger mit unterschriebenem Schreiben desselben

Inhalts sinngemäss seine Berufungserklärung beim Strafgericht (Eingang: 4.

September 2024) ein. Auch dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber dem

Appellationsgericht weitergeleitet. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober

2024 wurde die handschriftlich unterzeichnete und innert Frist – zwar bei der

falschen Instanz – eingegangene Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft mit

Rechtsmittelbelehrung zugestellt.

Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder einen

Nichteintretensantrag gestellt noch Anschlussberufung erklärt.

Mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2024 wurde den

Parteien mitgeteilt, dass – vorbehältlich erforderlicher Beweiserhebungen, die

dem entgegenstehen würden – in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche Berufungsverfahren

angeordnet werde, da ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen seien. Dem

Berufungskläger wurde gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO Frist bis zum 16. Dezember

2024 (einmal erstreckbar) gesetzt, um seine Berufung schriftlich zu begründen. Die

Verfügung vom 7. November 2024 wurde vom Berufungskläger nicht abgeholt. Dennoch

reichte der Berufungskläger ein auf den 11. November 2024 datiertes Schreiben

(Eingang: 25. November 2024) mit demselben Text ein, den er bereits in seiner

Mail vom 9. August 2024 verwendet hatte.

Mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2024 hat die

Verfahrensleiterin festgehalten, dass sich aufgrund der zeitlichen Koinzidenz

zwischen der nicht abgeholten Verfügung vom 7. November 2024, die offenbar am

9. November 2024 bei der Post-filiale [...] eingegangen sei, und des Schreibens

des Berufungsklägers vom 11. November 2024 der Schluss ziehen lasse, dass dem

Berufungskläger die Verfügung vom 7. November 2024 bekannt gewesen sein könnte,

wenngleich er deren Annahme offenbar verweigert habe. Angesichts des

schriftlichen Berufungsverfahrens wurde ihm gleichwohl eine neue Frist zur

Stellungnahme bis zum 16. Januar 2025 gesetzt mit dem Hinweis, dass die

Verfügung bei erneuter Annahmeverweigerung als zugestellt gelte.

Mit Mail vom 28. Dezember 2024 an das Strafgericht

Basel-Stadt reagierte der Berufungskläger auf die Verfügung vom 17. Dezember

2024 mit der Bitte, beim vorliegenden Fall «den Schwerpunkt der Willkür

nochmals genau zu prüfen». Die vom Strafgericht ans Appellationsgericht

weitergeleitete Mail wurde mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2025 an den

Berufungskläger zurückgewiesen mit dem erneuten Hinweis, dass Eingaben per Mail

an das Gericht rechtsunwirksam seien. Mit unterzeichnetem Schreiben an die Staatsanwaltschaft

(Eingang: 8. Januar 2025) wiederholte der Berufungskläger seine zuvor per

Mail an das Strafgericht versandte Eingabe wörtlich. Das Schreiben wurde von

der Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht

weitergeleitet und mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2025 zu den Akten

genommen.

Das vorliegende Berufungsurteil ist unter Beizug der Akten im

Zirkulationsverfahren ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhaltes und der Parteistandpunkte

wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Urteile des Strafgerichts unterliegen der

Berufung an das Appellationsgericht (Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für

Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1

Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 145.100]). Der

Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil beschwert und

hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er

zur Erhebung der Berufung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert ist.

1.2

Die Berufung ist dem erstinstanzlichen

Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu

Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der

Zustellung des begründeten Urteils hat der Berufungskläger dem Berufungsgericht

eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die schriftliche Anmeldung

der Berufung sowie die schriftliche Berufungserklärung müssen unterzeichnet

sein; bei der Unterschrift handelt sich um ein Gültigkeitserfordernis (Bähler, in: Basler Kommentar StPO, 3.

Auflage 2023, Art. 399 N 1).

Die sinngemässe Berufungsanmeldung des Berufungsklägers per

Mail vom 5. Mai 2024 an das Strafgericht genügte diesem Formerfordernis nicht,

worauf ihn auch der zuständige Einzelrichter des Strafgerichts mit Verfügung

vom 6. Mai 2024 aufmerksam machte. Die daraufhin schriftlich eingereichte

sinngemässe Berufungsanmeldung vom 6. Mai 2024 (Eingang: 8. Mai 2024) ist demgegenüber

frist- und formgerecht erfolgt.

Auch die sinngemässe Berufungserklärung des Berufungsklägers

per Mail vom 9. August 2024 an das Strafgericht ist zunächst nicht formgerecht

erfolgt. In Wahrnehmung der behördlichen Hinweispflicht wurde der nichtanwaltlich

vertretene Berufungskläger von der verfahrensleitenden Gerichtspräsidentin auf

diesen sofort erkennbaren Formfehler hingewiesen. Zudem wurde ihm zur

Vermeidung von überspitztem Formalismus ausnahmsweise eine über die gesetzliche

Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die Einreichung der

rechtsgültigen, handschriftlich unterzeichneten Berufungserklärung angesetzt

(vgl. hierzu BGE 142 IV 299 E. 1.3.4). Innert dieser Nachfrist reichte der

Berufungskläger seine als «Einsprache» bezeichnete, nunmehr jedoch formgerecht handschriftlich

unterzeichnete sinngemässe Berufungserklärung beim Strafgericht ein. Die Frist

gilt als gewahrt, auch wenn die Berufungserklärung dem Appellationsgericht als

Berufungsgericht und nicht dem Strafgericht hätte zugestellt werden müssen

(vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Dass der Berufungskläger seine Berufungserklärung sodann

versehentlich als Einsprache bezeichnet, schadet nicht; die unrichtige

Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht (Art. 385

Abs. 3 StPO).

1.3

1.3.1

Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das

Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn

ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden

und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder

Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb

die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Es ist

allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob ein schriftliches Verfahren mit den

Garantien eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 Europäische

Menschenrechtskonvention EMRK, SR 0.101) vereinbar ist (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO,

3.

Auflage 2020, Art. 406 N 2). Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des

schriftlichen Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK – ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen

(BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)

muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und

Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer

Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, wenn die

erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, sowie wenn nur

Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach

den Akten beurteilen lassen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in

peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

kann demgegenüber sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche

Substanz des streitigen Verfahrens betreffen und eine neuerliche Anhörung der

beschuldigten Person für die Würdigung des Sachverhalts geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Auch wenn

weitere Abklärungen oder Beweiserhebungen notwendig sind, ist das mündliche

Verfahren anzuordnen (Zimmerlin, a.a.O.,

Art. 406 N 8a; Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, Art. 406 N 1567).

Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter

Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden

kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten,

dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt,

mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E.

3.2.3).

1.3.2

Vorliegend spricht keiner der vorgenannten

Aspekte dagegen, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen. Eine

Anhörung des Berufungsklägers in einer mündlichen Verhandlung erscheint für die

Urteilsfindung nicht erforderlich, zumal der Berufungskläger durch seine

diversen Eingaben und sinngemässen Berufungsbegründungen mehrfach zum

Sachverhalt Stellung nehmen konnte (siehe exemplarisch sinngemässe

Berufungsbegründung vom 27. Dezember 2024, Akten S. 222; sinngemässe

Berufungsbegründung vom 11. November 2024, Akten S. 209 f.; sinngemässe

Berufungserklärung [Eingang: 4. September 2024], Akten S. 186 f.; sinngemässe

Berufungsanmeldung vom 6. Mai 2024, Akten S. 147; Einsprache vom 15. Mai 2023,

Akten S. 16 f.). Im Übrigen ist der Berufungskläger bereits den

erstinstanzlichen Hauptverhandlungen jeweils unentschuldigt ferngeblieben und wurde

deswegen in Abwesenheit verurteilt. Ein über das erstinstanzliche Urteil

hinausgehender Schuldspruch steht sodann nicht zur Diskussion, nachdem die

Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat. Schliesslich bewegt

sich der vorliegende Fall klar im Bagatellbereich, was bereits durch die

Wertung des Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO impliziert wird. Die (definitive)

Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss sodann

praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein

entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2020.73; 2016.75; 2016.4;

siehe auch Zimmerlin, a.a.O., Art.

406.

N 3, der die Meinung vertritt, in den Fällen von Art. 406 Abs. 1 StPO

könne gleich wie in Abs. 2 die Verfahrensleitung über die Durchführung

eines schriftlichen Verfahrens entscheiden). Die Durchführung des schriftlichen

Berufungsverfahrens ist somit statthaft. Die entsprechende, mit Instruktionsverfügung

vom 7. November 2024 erfolgte, vorläufige Ankündigung des schriftlichen

Verfahrens ist zu bestätigen. Der vorliegende Entscheid ist nach Art. 390 Abs.

4.

StPO auf dem Zirkularweg ergangen.

1.4

Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den

angefochtenen Punkten frei (Art. 398 Abs. 3 i.V.m. 404 Abs. 1 StPO) und wendet

dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle

von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz

indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. In solchen

Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich

unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden. Als offensichtlich unrichtig gilt eine

Sachverhaltsfeststellung dann, wenn sie willkürlich ist. Auch bei der

Überprüfung der Strafzumessung greift das Berufungsgericht nur dann ein, wenn

die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat oder

ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Erscheint die Strafe demgegenüber vertretbar,

besteht kein Anlass zu einer Korrektur. Rechtsfragen überprüft das

Berufungsgericht dagegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition – die

inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO

schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das

Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 23; Bähler, a.a.O., Art. 398 N 6; BGer

6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.38 vom

21.

Juni 2019 E. 1.3).

Der

Berufungskläger rügt in seiner Berufungserklärung die unrichtige Feststellung

des Sachverhalts und die Bemessung der Strafe. In seiner schriftlichen

Begründung präzisiert er die Berufung dahingehend, dass beim vorliegenden Fall

der «Schwerpunkt der Willkür» nochmals genau geprüft werden soll. Sofern der

Berufungskläger damit sinngemäss eine offensichtlich unrichtige Feststellung

des massgeblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend macht, bringt er damit

einen zulässigen Einwand i.S.v. Art. 398 Abs. 4 StPO vor. Was die Überprüfung

der Strafzumessung anbelangt, so kommt im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO keine

Prüfung auf Unangemessenheit in Frage, sondern nur auf qualifizierte

Ermessensfehler.

2.

2.1

Der im Strafbefehl geschilderte Sachverhalt

ereignete sich am 22. Juni 2022, um 14:50 Uhr, am [...] in Basel. Aufgrund

einer Requisition soll der Berufungskläger, welcher zum Zwecke des Umtauschs

von möglicherweise gefälschten Reka-Cheques Passanten angesprochen haben soll,

einer Polizeikontrolle unterzogen worden sein. Dem vom Polizeibeamten B____ verfassten

Polizeirapport vom 23. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass der

Berufungskläger erst nach der zweiten Ansprache durch die Polizei

stehengeblieben sei und sich zunächst geweigert habe, sich auszuweisen, weil er

die Rechtmässigkeit der Polizeikontrolle angezweifelt habe. Erst nach der

fünften Aufforderung und nach Hinweis auf die strafrechtlichen Konsequenzen seines

Verhaltens habe der Berufungskläger sich widerwillig ausgewiesen. Während der

gesamten Kontrolle habe der Berufungskläger die Rechtmässigkeit der

polizeilichen Handlungen angezweifelt und sei sämtlichen Aufforderungen – zum

Beispiel, seinen Rucksack vorzuweisen – nur nach mehrmaligem inständigen Insistieren

nachgekommen. Damit habe er den Dienst der Polizisten erschwert und unnötig in

die Länge gezogen (vgl. Strafbefehl, Akte S. 9).

An der Hauptverhandlung vom 23. April 2024 wurde der

Polizeibeamte B____ als Zeuge befragt. Diese Zeugenbefragung hätte in

Anwesenheit des Berufungsklägers stattfinden sollen. Da der Berufungskläger

indessen auch der zweiten Hauptverhandlung vor Strafgericht unentschuldigt

ferngeblieben ist, hat er das ihm zustehende Konfrontationsrecht nach Art. 147

Abs. 1 StPO nicht wahrgenommen und damit verwirkt (vgl. BGer 6B_960/2019 vom 4.

Februar 2020 E. 3.2; Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 147 N 826; Schleiminger/Schaffner,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 147 N 19). B____ erklärte

anlässlich der Hauptverhandlung übereinstimmend mit den Angaben im

Polizeirapport, dass er und seine Kollegen den Berufungskläger mehrfach

aufgefordert hätten, sich auszuweisen, dieser sich jedoch geweigert habe (Prot.

HV S. 2–4, Akten S. 121–123). Es habe beträchtliche Zeit gedauert, wohl eine

Viertelstunde, bis der Berufungskläger sich tatsächlich ausgewiesen habe (Prot.

HV S. 5, Akten S. 124). Die eigentliche Kontrolle habe erst durchgeführt werden

können, nachdem der Berufungskläger den Polizisten seinen Ausweis gezeigt habe.

Dadurch habe sich die Kontrolle in unverhältnismässigem Masse verzögert, zumal

eine gewöhnliche Kontrolle ansonsten in unter fünf Minuten durchgeführt werden

könne (Prot. HV S. 5, Akten S. 124). Da der Berufungskläger sich schliesslich jedoch

ausgewiesen habe und die Kontrolle vor Ort durchgeführt habe werden können, habe

das Verhalten des Berufungsklägers nach Ansicht von B____ keine Hinderung einer

Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, mithin ein Vergehen, sondern eine Diensterschwerung

im Sinne von § 4 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt (ÜStG,

SG 253.100), also eine Übertretung, dargestellt. Das Strafgericht erachtete den

Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt (siehe dazu eingehend unter E. 2.4

f.).

2.2

Der Berufungskläger wehrt sich gegen die

vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Das Verhalten der Polizeibeamten

sei nicht deeskalierend gewesen. Auch habe es keine fünfzehn Minuten gedauert,

bis der Berufungskläger seine Personalien gezeigt habe. Der Berufungskläger

behauptet, falls er so lange diskutiert hätte, hätte man ihn am Boden fixiert.

Vielmehr habe die gesamte Personenkontrolle ca. fünfzehn Minuten gedauert,

wobei in diesem Zeitraum sowohl die Personalien von den Polizeibeamten schon

aufgenommen worden seien als auch die komplette Kontrolle seiner Person

inklusive seiner Tasche stattgefunden habe. Er habe sich der Kontrolle nicht

entzogen und die Personenkontrolle habe am Ende seitens der Polizei

durchgeführt werden können. In seiner Einsprache vom 15. März 2023 bestritt der

Berufungskläger, sich erst nach der fünften Aufforderung ausgewiesen zu haben,

und behauptete, dass er sich nicht geweigert habe, seinen Reisepass «sofort»

auszuhändigen. Dass er skeptisch gewesen sei, stimme indes, habe er nämlich

befürchtet, «es nicht mit echten Polizisten zu tun zu haben» (vgl. Einsprache,

Akte S. 16).

2.3

In seinen sinngemässen Berufungsbegründungen

ersucht der Berufungskläger darum, «bei dem vorliegenden Fall den Schwerpunkt

der Willkür nochmals genau zu prüfen». Die Kognition des Berufungsgerichts ist

bei Übertretungen in Bezug auf Tatfragen beschränkt (siehe E. 1.4). Gerügt

werden kann eine offensichtlich unrichtige, mithin willkürliche

Sachverhaltsfeststellung. Die Berufungsinstanz ist somit bei der Beurteilung

dieser Rüge auf eine Willkürüberprüfung beschränkt und hat lediglich

einzugreifen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar

sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm

oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender

Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S.

308.

f.; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1; 6B_1044/2014 vom

14.

Januar 2015 E. 1.2; 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 1.1). In Bezug auf

die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung im Besonderen ist Willkür zu

bejahen, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich

verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und

entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf

der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen

gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; BGer 6B_302/2015 vom 20. August

2015.

E. 2.2).

2.4

In Bezug auf das Vorgefallene steht Aussage

gegen Aussage. Der Berufungskläger behauptet, anlässlich der Polizeikontrolle

kooperativ gewesen zu sein und sich sofort ausgewiesen zu haben. Demgegenüber

rapportierte der Polizist B____ das Geschehene aus Sicht der beim Einsatz

beteiligten drei Polizisten, wonach der Berufungskläger sämtlichen

Aufforderungen nur nach mehrmaligem inständigen Insistieren nachgekommen sei. Diese

Sachverhaltsdarstellung bestätigte B____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

vom 23. April 2024. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Polizeibeamten B____

als schlüssig, detailliert und nachvollziehbar, wohingegen die Aussagen des Berufungsklägers

weitestgehend als Schutzbehauptungen und als wenig glaubwürdig gewertet wurden.

Es bestand nach Ansicht der Vorinstanz kein Grund, am Polizeirapport sowie an

den Aussagen von B____ an der Hauptverhandlung zu zweifeln.

2.5

Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht

zu beanstanden. Die Aussagen des Polizeibeamten B____ an der Hauptverhandlung

(Prot. HV S. 2–7, Akten S. 121–126) stimmen überein mit den Angaben im

Polizeirapport. Da es sich nach seinen Angaben bislang um den einzigen Fall

seiner Karriere gehandelt habe, in dem es um Reka-Checks gegangen sei (Prot. HV

S. 2, Akten S. 121), erscheint es in der Tat plausibel, dass der Polizeibeamte

sich auch knapp zwei Jahre nach dem Vorfall noch an die Kontrolle erinnern

konnte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Polizeibeamten spricht auch,

dass er sich zum einen an gewisse Details erinnerte (vgl. etwa Prot. HV S. 4,

Akten S. 123, wonach der Beschuldigte fremde Bahnbillette mit sich geführt habe),

zum anderen aber auch offen eingestand, sich an gewisse Einzelheiten nicht mehr

erinnern zu können beziehungsweise sich betreffend einzelnen Antworten nicht

ganz sicher zu sein (vgl. Prot. HV S. 3, Akten S. 122). Die Vorinstanz hielt

zutreffend fest, dass der Polizeibeamte den Berufungskläger an der

Hauptverhandlung auch nicht übermässig belastete, gab er doch an, dass seiner

Einschätzung nach das Verhalten des Berufungsklägers von der Intensität her die

Schwelle zu einer Hinderung einer Amtshandlung nicht überschritten habe,

weswegen der Vorfall dann auch nur als Diensterschwerung rapportiert worden

sei. Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass kein Motiv für eine

Falschbezichtigung durch die Polizei ersichtlich ist, zumal der Polizeibeamte

an der Hauptverhandlung angab, sich durch den Vorfall nicht persönlich

betroffen zu fühlen (Prot. HV S. 7, Akten S. 126). Zutreffend verwies die

Vorinstanz auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die

Glaubwürdigkeit vereidigter, unter Zeugenpflicht stehender und auf die Folgen

falscher Zeugenaussagen hingewiesener Polizeibeamter nicht leichthin in Frage

gestellt werden darf (BGer 1P.498/2006 vom 23. November 2006 E. 4). So ist

der Vorinstanz auch insofern Recht zu geben, als die Rapportierung eines

Vorfalles und das Erstatten einer Strafanzeige für die Polizei mit einem

grossen Aufwand verbunden sind, wobei es nicht ersichtlich ist, weshalb die

Polizei diesen Aufwand betrieben haben sollte, um einen unwahren Sachverhalt

zur Anzeige zu bringen. Demgegenüber hat die Vorinstanz die Behauptungen des

Beschuldigten als unglaubhaft gewertet, ohne dabei in Willkür verfallen zu

sein. So hat sie den Einwand des Berufungsklägers, er habe befürchtet, es nicht

mit echten Polizisten zu tun gehabt zu haben, nachvollziehbarerweise als

Schutzbehauptung gewertet, da die Polizeibeamten gemäss Aussage von B____ in

Uniform gewesen seien (Prot. HV S. 4, Akten S. 123) und der Berufungskläger

laut Polizeirapport bei der Kontrolle die Namensschilder der Polizeibeamten

habe fotografieren wollen (Polizeirapport, Akt. S. 5). Die Vorinstanz durfte

angesichts der vorliegenden Beweislage ohne Weiteres zum Schluss gelangen, dass

die Kontrolle bei tatsächlich vorhandener Mitwirkung des Beschuldigten nicht so

lange gedauert hätte. Deswegen konnte die Vorinstanz in ihrer freien

Beweiswürdigung die behauptete Kooperation des Beschuldigten als unglaubhaft beurteilen,

ohne sich dabei dem Vorwurf der Willkür aussetzen zu müssen. Das Strafgericht

hat weder Sinn und Tragweite der Beweismittel offensichtlich verkannt, noch

ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel

unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen

unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen. Im Gegenteil ist die vorinstanzliche

Sachverhaltsfeststellung insgesamt überzeugend. Es findet sich kein einziger

Anhaltspunkt dafür, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Eine

offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO ist folglich nicht

gegeben.

3.

Rechtlich ist den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

nichts beizufügen. Sie hat das Verhalten des Berufungsklägers zu Recht als

Diensterschwerung im Sinne von § 4 Abs. 1 ÜStG gewertet.

4.

Schliesslich rügt der Berufungskläger die Bemessung der

Strafe, die seiner Ansicht nach in keiner Relation zum Sachverhalt stehe. Die

Diensterschwerung als Übertretung wird gemäss § 2 Abs. 1 ÜStG in Verbindung mit

Art. 106 Abs. 1 StGB mit Busse bis zu CHF 10'000.– sanktioniert. Nach Ansicht

der Vorinstanz liegt das Verschulden des Berufungsklägers im unteren Rahmen,

zumal die Kontrolle letzten Endes durchgeführt werden konnte. Vor diesem

Hintergrund verurteilte es den Berufungskläger zu einer Busse von CHF 200.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Damit

reduzierte die Vorinstanz die Strafe um sechzig Prozent gegenüber dem

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, der ursprünglich eine Busse in Höhe von CHF 500.–

vorsah. Im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO prüft das Berufungsgericht die

Strafzumessung nur eingeschränkt auf qualifizierte Ermessensfehler, nicht

jedoch auf Unangemessenheit (siehe oben E. 1.4). Vorliegend bestehen keinerlei

Anhaltspunkte für einen qualifizierten Ermessensfehler. Im Gegenteil hat die

Vorinstanz dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen Rechnung getragen und

eine Busse im klar unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängt. Die

Strafzumessung ist zu bestätigen.

5.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufung abzuweisen und das

angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des

Berufungsverfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Berufungskläger dessen

Kosten zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung von A____ wird

abgewiesen.

A____ wird der Diensterschwerung schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von § 4 des Übertretungsstrafgesetzes des

Kantons Basel-Stadt und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 208.60 und

eine Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1'200.– (einschliesslich Kanzleiausgaben, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Christapor Yacoubian

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.