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Entscheid

SB.2024.79

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen

13. Juni 2025Deutsch40 min

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. Juni 2024 wurde A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.79

URTEIL

vom 13.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Nicole

Kuster

und

Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

c/o Justizvollzugsanstalt

Bostadel,

Bostadel 1, 6313 Menzingen

vertreten durch lic. iur.

Stefanie Stoll, Advokatin,

Baselstrasse 11, Postfach

722, 4125 Riehen

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 13. Juni 2024 (SG.2024.90)

betreffend Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mit Gefähr-

dung der Gesundheit vieler

Menschen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. Juni 2024 wurde A____

(nachfolgend Berufungskläger) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

– mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen – gemäss Anklage Ziffer I a)

schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 5.

Januar 2024. Zudem wurde eine Landesverweisung von 7 Jahren ohne Eintragung im

Schengener Informationssystem ausgesprochen. Von der Anklage der mehrfachen

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen, gemäss Anklage Ziffer I b) wurde der Berufungskläger

freigesprochen. Ausserdem verfügte das Strafgericht, dass die beschlagnahmten

Betäubungsmittel eingezogen und vernichtet und das beigebrachte Mobiltelefon

unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückgegeben werde.

Schliesslich wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrag von CHF

6'115.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'500.– auferlegt und seine amtliche

Verteidigerin aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, zunächst

vertreten durch MLaw Angela Agostino, mit Eingabe vom 16. September 2024

Berufung erklärt. Er beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil teilweise

aufzuheben und er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Für

die erstandene Haft sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von CHF 150.– pro

Hafttag zzgl. 5% Zins seit mittlerem Verfall zuzusprechen. Ausserdem sei keine

Landesverweisung anzuordnen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich sei

die Advokatin Stefanie Stoll für das Berufungsverfahren als seine amtliche

Verteidigerin einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder

Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 stellte der Berufungskläger

innert erstreckter Frist zwei Beweisanträge. Zum einen beantragte er, es seien

die Resultate der Drogen-Oberflächenwischtests, welche anlässlich der

Zollkontrolle bei ihm durchgeführt worden seien, einzuholen. Zum anderen seien

bei den Genfer Behörden sämtliche ihn betreffende Informationen zum genannten

Informanten einzuholen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom

29. Januar 2025 die Abweisung dieser Beweisanträge. Mit Verfügung vom 4. März

2024 lehnte die Verfahrensleiterin die Beweisanträge – vorbehältlich eines

anderen Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – ab.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2025 wurde

zunächst der Berufungskläger befragt, anschliessend gelangten die Verteidigerin

und die Staatsanwältin zum Vortrag. Auf eine Wiederholung der erwähnten

Beweisanträge wurde seitens der Verteidigung verzichtet. Die für den Entscheid

relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem

erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist

die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss

angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann

demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl.

Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide

nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu

dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.2.2

Da die Staatsanwaltschaft keine

(Anschluss-)Berufung erklärt hat, ist vorliegend lediglich das vom

Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchem das

vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch von der Anklage der mehrfachen

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen, gemäss Anklage Ziffer I b), die Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht

mehr zu befinden.

2.

Verwertbarkeit der Beweismittel

2.1

Wie bereits vor erster Instanz beantragt die

Verteidigung im Berufungsverfahren einen Freispruch aus formellen Gründen. Der

Berufungskläger sei einzig wegen eines Tipps aus Genf kontrolliert bzw.

festgenommen worden. Offenbar sei dort zwar kein offizielles Verfahren gegen

ihn geführt worden, aber aus dem in den Akten befindlichen E‑Mailverkehr

zwischen der Kantonspolizei Genf und der Zollbehörde des EuroAirports sowie den

übermittelten Fotos des Beschwerdeführers (vgl. Akten S. 273 ff.) ergebe

sich, dass die Genfer Polizei ermittelt habe. In der Folge sei der

Beschwerdeführer am Flughafen in Basel kontrolliert worden. Nachdem der erste

Drogentest negativ gewesen sei und er gesagt habe, dass er nichts dabei habe,

hätte man ihn gehen lassen müssen. Aufgrund des Tipps sei dann aber noch ein

zweiter Test von den Schweizer Behörden durchgeführt worden. Es stelle sich die

Frage, ob hier eine nicht bewilligte Überwachung stattgefunden habe oder der

Tipp von einem anderen Beschuldigten stamme, der die Information aufgrund einer

Druckausübung preisgegeben habe. In diesem Fall wäre Art. 140 StPO einschlägig

und der Beweis wäre folglich absolut unverwertbar. Die Verteidigung habe daher

seit Beginn des Verfahrens darauf gedrängt, dass zumindest offengelegt werden

müsste, wer diesen Tipp wann und wo abgegeben habe. Zudem handle es sich um

einen interkantonalen Informationsaustausch, der mit gewissen formellen

Vorgaben einhergehe. Andernfalls könne dies rasch zur Umgehung von

strafprozessualen Hürden führen. Dogmatisch richtig sei daher einzig, die

Unverwertbarkeit des Tipps samt den Folgebeweisen anzunehmen (Prot. Berufungsverhandlung

S. 4 f., Akten S. 445 f.).

Dispositiv

2.2 Zu prüfen gilt es demnach, ob die aus der

Zollkontrolle gewonnen Erkenntnisse und sämtliche Folgebeweise infolge des

vorgelagerten Tipps durch die Genfer Polizeibehörde unverwertbar sind.

2.2.1

Art. 141 StPO unterscheidet drei Kategorien

von (Un-)Verwertbarkeitsfolgen. Beweise, die durch eine verbotene Beweismethode

nach Art. 140 StPO erlangt wurden, dürfen nach Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO in

keinem Fall verwertet werden; dasselbe gilt für Beweise, welche die

Strafprozessordnung als unverwertbar bezeichnet (Satz 2). Art. 141 Abs. 1 StPO

regelt hiermit die absolut unverwertbaren Beweise. Beweise, die unter

Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erlangt worden sind, sind nur relativ

unverwertbar. Sie dürfen verwertet werden, wenn es zur Aufklärung schwerer

Straftaten unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). Wurde bei der

Beweiserhebung lediglich eine Ordnungsvorschrift verletzt, bleiben Beweise

gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO grundsätzlich verwertbar.

Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht

verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur

dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich

gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Entscheidend ist für die Fernwirkung, ob

der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit

einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt

worden wäre. Die bloss theoretische Möglichkeit, den Beweis rechtmässig zu

erlangen, genügt nicht (vgl. BGE 138 IV 169 E. 3.3, m.w.H.). In BGE 138 IV 169 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob eine allenfalls illegale

Telefonüberwachung in Slowenien bzw. die daraus resultierende Unverwertbarkeit eines

Hinweises eine Fernwirkung auf die im Rahmen einer Zollkontrolle in der Schweiz

erlangten Beweise zur Folge hatte. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts

kann die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fahrzeugführer am Schweizer Zoll nach

seinen Papieren und nach verzollbaren Waren gefragt werde, als gross bezeichnet

werden. Verhalte sich der Fahrer auffällig nervös, liege es nahe, dass die

Zollbehörden ihn einer weitergehenden Kontrolle unterziehen und dabei auf die

im Fahrzeug versteckten Drogen stossen würden. Insofern seien die in der

Schweiz erhobenen Beweise verwertbar und zwar unabhängig davon, ob der Hinweis

aus einer allenfalls illegalen Telefonüberwachung in Slowenien stamme (BGE 138 IV 169 E. 3.4: vgl. kritisch dazu Wohlers, in: Donatsch et al [Hrsg.]. Kommentar zur StPO, 3.

Auflage 2020, Art. 141 N 46)

2.2.2

2.2.2.1 Beim vorliegend in Frage stehenden Betäubungsmitteldelikt

handelt es sich klarerweise um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs.

2 StPO. Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR

812.121) sieht eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor und die

Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger im konkreten Fall gar zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Es kann somit offenbleiben, ob im Vorfeld

der Kontrolle am EuroAirport eine Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschrift im Sinne

von Art. 141 Abs. 2 oder 3 StPO verletzt wurde, da dies aufgrund der

Schwere der Straftat gemäss dem Erwogenen einer Verwertung von vornherein nicht

entgegenstünde. Entsprechend wären auch sämtliche Folgebeweise ohne weiteres

verwertbar – unabhängig davon, ob sie mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch

ohne den fraglichen Hinweis durch die Genfer Polizeibehörden erlangt worden

wären.

2.2.2.2 Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob

Anhaltspunkte für ein absolutes Beweisverwertungsverbot bestehen. Die

Verteidigung stellt diesbezüglich in den Raum, dass möglicherweise eine nicht

genehmigte verdeckte Überwachung des Berufungsklägers durch die Genfer Behörden

stattgefunden oder allenfalls ein anderer Beschuldigter ihn aufgrund einer

Druckausübung verraten haben könnte (Prot. Berufungsverhandlung S. 4,

Akten S. 445).

Wie bereits die Vorinstanz dazu festhielt (angefochtenes

Urteil S. 5, Akten S. 337), sind diese Thesen rein spekulativ. Aus dem

Festnahme‑Rapport vom 5. Januar 2024 ergibt sich, dass das Bundesamt für

Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend BAZG) von der Kantonspolizei Genf den

Hinweis erhielt, dass der Berufungskläger ein Drogenpäckchen geschluckt habe (Akten

S. 50). Wie sich weiter aus den Akten ergibt, folgte dieser Hinweis am 3.

Januar 2024 per E-Mail. Ein Mitarbeiter der Kantonspolizei Genf schrieb einem

Mitarbeiter des BAZG unter dem Betreff «info mule cocaïne»: «Salut [...],

Comment vas-tu? Nous avons ciblé une mule qui devrait arriver

à l'aéroport de Bâle le vendredi 5 janvier vers 1330h. Nous avons également sa

photo. Est-ce que vous seriez intéressés à le contrôler? Il s'agit possiblement

de drogue ingérée... Merci à plus [...]» (Akten S. 273). Auf

Nachfrage nach weiteren Details sendete der entsprechende Mitarbeiter ebenfalls

am 3. Januar 2024 zwei Fotos des Berufungsklägers und folgende

Mitteilung: «Son nom c'est A____ arrivée prévue sur le vol LIS-BSL le 5 janvier

à 1335h. Selon notre informateur, il vient avec de la cocaïne. Il repart toujours par Genève Aéroport et nous ne pouvons pas

l'interpeller malheureusement. Je te joins nos phots d'observation en off merci

J Bonne

chasse» (Akten S. 274). Am 5. Januar schrieb er sodann: «Salut [...],

D'après les derniers contrôles, A____ a bien embarqué sur le vol de 1335h

LlS-BSL. L'informateur pense aussi qu'il a ingéré de la marchandise... A plus [...]»

(Akten S. 278). Nach der Anklageerhebung ersuchte die

Verfahrensleiterin des Strafgerichts beim entsprechenden Mitarbeiter der

Kantonspolizei Genf nach sämtlichen verfügbaren Unterlagen, aus welchen

hervorgehe, wie der Verdacht, dass es sich beim Berufungskläger um einen

Drogenkurier handeln könnte, entstanden sei (Akten S. 287). Der

Mitarbeiter der Kantonspolizei Genf antwortete mit E-Mail vom 3. Juni 2024, es

lägen ihnen hinsichtlich des Berufungsklägers keine Dokumente oder Verfahren

vor. Es handle sich hierbei um eine «inoffizielle Informationen aus einer

Informant» (Akten S. 292).

Aus den aufgeführten Unterlagen ergibt sich, dass die ursprünglichen

Verdachtsmomente gegen den Berufungskläger auf Hinweisen eines Informanten

beruhen. Weiter wird daraus ersichtlich, dass die Kantonspolizei Genf gestützt

auf diese Hinweise offenbar gewisse Ermittlungen tätigte, aus welchen die

angehängten Fotos entsprangen. Wie und wo diese Fotos erstellt wurden, bleibt

indes unklar. Am naheliegendsten ist, dass die Aufnahmen von öffentlichen

Überwachungskameras vom Flughafen in Genf stammen, zumal der Berufungskläger

gemäss den Angaben in den E-Mails wiederholt von dort ausgereist sein soll.

Zwar ist der Verteidigung grundsätzlich zuzustimmen, dass darüber hinaus nach

wie vor gewisse Unklarheiten hinsichtlich des Ursprungs des Tipps aus Genf bestehen.

Es geht aber klar aus den in den Akten befindlichen E‑Mails hervor, dass die

Genfer Behörden kein Verfahren gegen den Berufungskläger eröffneten und

folglich auch keine geheimen Überwachungsmassnahmen anordneten. Die vagen

Verdachtsmomente, die sie hatten und dem BAZG weiterleiteten, basieren vielmehr

auf inoffiziellen Hinweisen eines Informanten. Auf die diesbezüglichen Angaben

des Polizeimitarbeiters aus Genf kann abgestellt werden. Hierbei ist zu

berücksichtigen, dass es sich bei einem Informanten definitionsgemäss um eine

Person handelt, welche der Polizei ohne konkreten Auftrag aus eigenem Antrieb

regelmässig oder sporadisch Informationen über Straftäter oder Straftaten

liefert. Die Polizei nimmt deren Informationen passiv entgegen, sichert den

Informationslieferanten aber teilweise Vertraulichkeit zu. Diese Informationen

werden in der Regel nicht als Beweismittel verwendet, sondern als Ansatz für

eigentliche Beweiserhebungen. Die Tätigkeit von Informanten wird in der Regel

nicht aktenkundig festgehalten (Hug-Beeli,

Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Basel 2016, Art. 23 N 134). Es ist davon

auszugehen, dass dem Mitarbeiter der Kantonspolizei Genf bzw. dem Verfasser der

oben zitierten E‑Mails die Bedeutung des Begriffs «Informant» zumindest

in groben Zügen bekannt ist und er daher bewusst diese Bezeichnung verwendete. Vor

diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob die Hinweise des Informanten und

der an das BAZG weitergeleitete Tipp überhaupt als Beweismittel zu werten sind,

aus denen Rückschlüsse auf das Vorliegen bestimmter Tatsachen gezogen werden

können und über deren Verwertbarkeit dementsprechend zu befinden wäre. Entsprechend

der Definition dienten sie vielmehr als Ansatz für die eigentlichen

Beweiserhebungen, namentlich die Kontrolle am EuroAirport. Für die vorliegende

Frage ist jedoch ungeachtet dessen entscheidend, dass damit die Herkunft dieser

an das BAZG weitergeleiteten Informationen hinreichend geklärt ist und jedenfalls

keine Anhaltspunkte für ein absolutes Beweisverbot vorliegen. Zudem ist es bei

Konstellationen mit Informanten grundsätzlich typisch, dass nicht lückenlos

nachvollzogen werden kann, wie diese an die preisgegebenen Informationen

gelangten. Dies allein vermag indes keine Unverwertbarkeit zu begründen.

2.2.2.3 Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der

von der Kantonspolizei Genf übermittelte Tipp einer Verwertung der aus der

Kontrolle am EuroAirport gewonnen Erkenntnisse sowie sämtlicher Folgebeweise

entgegenstehen soll. Insofern kann auch offenbleiben, ob ein erster durch die

französischen Behörden durchgeführter Drogen‑Oberflächenwischtest negativ

war, wie es der Berufungskläger heute geltend macht (Prot. Berufungsverhandlung

S. 3, Akten S. 444). Aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers in der

Einvernahme beim Zwangsmassnahmengericht (Akten S. 70) sowie dem Bericht

des BAZG vom 5. Januar 2024 (Akten S. 126) ist als erstellt zu erachten,

dass weitere Tests durch die Schweizer Behörden durchgeführt wurden, welche

positiv auf Kokain verliefen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt durften die

Behörden einen konkreten Verdacht schöpfen und diesem weiter nachgehen.

Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Prot. Berufungsverhandlung S. 4,

Akten S. 445) ist auch nicht zu beanstanden, wenn nach einem ersten

negativen Testresultat noch weitere Oberflächenwischtests durchgeführt wird. So

steht es den Schweizer Zollbehörden – unabhängig von einem allfälligen bereits

durch die französischen Behörden durchgeführten Test – frei, (zusätzlich)

eigene Kontrollen vorzunehmen. Zudem ist es, wie die Staatsanwaltschaft zu

Recht vorbringt (Prot. Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 448), auch

nicht ungewöhnlich, dass bei einer Kontrolle mehrere Oberflächenwischtests

durchgeführt werden, um bspw. unterschiedliche Körperstellen oder

Kleidungsstücke zu untersuchen.

2.2.2.4 Ergänzend gilt es festzuhalten, dass die

portugiesische Identitätskarte des Berufungsklägers im Schengener

Informationssystem zur Sicherstellung ausgeschrieben war (Akten S. 133). Schon

aus diesem Grund bestand eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der

Berufungskläger am Zoll in Basel unabhängig vom Tipp aus Genf in irgendeiner

Form kontrolliert worden wäre. Angesichts der Angaben des Berufungsklägers

gegenüber den Zollbehörden – er sei von Lissabon in die Schweiz nach Biel

unterwegs, um dort einen Bekannten zu besuchen, dessen Namen und Adresse er

nicht nennen könne, und wisse nicht, wann er wieder nach Portugal zurückfliegen

werde (Bericht des BAZG vom 5. Januar 2024, Akten S. 126) – wäre eine

weitergehende Kontrolle zudem nahegelegen.

Vor diesem Hintergrund ist im Sinne der oben erwähnten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.2.1; BGE 138 IV 169) davon auszugehen, dass das BAZG den Berufungskläger mit

grosser Wahrscheinlichkeit auch ohne den Hinweis aus Genf angehalten und angesichts

der SIS‑Ausschreibung und seiner auffälligen Angaben

Drogen-Oberflächenwischtests durchgeführt hätte. Mithin wären die Folgebeweise

verwertbar, selbst wenn im Zusammenhang mit dem Tipp aus Genf ein

Beweisverwertungsverbot angenommen würde.

3. Tatsächliches

Der Berufungskläger hat den angeklagten Sachverhalt in Bezug

auf seinen Kokaintransport vom 5. Januar 2024 weder vorinstanzlich noch im

Berufungsverfahren bestritten. Er bestätigte vielmehr, dass er in Portugal 29

Fingerlinge mit Kokain geschluckt habe, um anschliessend in die Schweiz

einzureisen (Akten S. 168 f., 312). Von einer Kontaktperson in Portugal habe er

das Kokain erhalten und sei beauftragt worden, es in die Schweiz zu bringen (Akten

S. 69, 312 f.). Nach der Einreise in die Schweiz hätte er das Kokain einer

weiteren Kontaktperson in Biel übergeben und dann seine Bezahlung in Höhe von

CHF 600.– erhalten sollen (Akten S. 69, 168 f., 312 f.). Anlässlich der

heutigen Berufungsverhandlung wiederholte er, dass er den Transport

durchgeführt habe, um seiner Familie zu helfen (Prot. Berufungsverhandlung

S. 3, Akten S. 444). Die Angaben des Berufungsklägers lassen sich

zudem aufgrund des CT‑Berichts des Universitätsspitals Basel (Akten

S. 164 f.) und der beschlagnahmten Kokain-Fingerlinge (Akten S. 106,

190 ff.) im Wesentlichen objektivieren. Gemäss dem forensisch‑chemischen Gutachten

des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 5. Februar 2024

betrug die vom Berufungskläger transportierte Menge an Kokaingemisch 286.9

Gramm. Die minimale Gesamtmenge an Kokain‑Hydrochlorid betrug 248.8 Gramm

(Akten S. 185 ff). Aufgrund des Umrechnungsfaktors von der Base zum

Hydrochlorid von 1.12 ist von einer minimalen Gesamtmenge an reiner Kokain‑Base

von ca. 222 Gramm auszugehen.

4. Rechtliches

Der Berufungskläger beanstandet die rechtliche Würdigung der

Vorinstanz nicht, weshalb diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO

auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden kann

(angefochtenes Urteils S. 8, Akten S. 340). Es erfolgt somit auch im

Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

Zur Frage, auf welche Reinmenge abzustellen ist, gilt es

sodann Folgendes zu ergänzen: Während die vorherige Verteidigerin im

vorinstanzlichen Verfahren noch geltend machte, die Staatsanwaltschaft habe zur

Berechnung der Reinmenge fälschlicherweise auf den Hydrochloridwert statt den

Basewert abgestellt (Akten S. 321 f.), merkt die neue Verteidigerin

diesbezüglich zu Recht an, dass dies vorliegend nur eine untergeordnete Rolle

spiele (Prot. Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 446). Im

vorliegenden Fall wurde der Grenzwert zum mengenmässig qualifizierten Fall im

Sinne von Art. 19 Abs 2 lit. a BetmG nämlich ohnehin um ein Vielfaches

überschritten und zwar unabhängig davon, auf welchen Wert abgestellt wird. Im

Rahmen der Beurteilung des Tatverschuldens kann vom Gericht sodann ohne

weiteres differenziert werden danach, ob es sich bei der berechneten Menge um

den etwas höheren Hydrochloridwert oder den tieferen Basewert handelt. Im

Ergebnis spielt dies bei der Bestimmung der konkreten Strafhöhe somit keine

Rolle, zumal die transportierte Reinmenge nur eines von vielen zu

berücksichtigenden Elementen ist und vorliegend mangels Kenntnis des

Berufungsklägers bezüglich des Reinheitsgehaltes zu dessen Gunsten ohnehin die

Menge an transportiertem Kokaingemisch im Vordergrund steht (vgl. unten

E. 5.2.2). Die Frage kann demnach offenbleiben.

5. Strafzumessung

5.1

5.1.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

In seinem

Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die

Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313

E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist

es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund

des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten

Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung

im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell

anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe

gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu

erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

5.1.2 Die

objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren

Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt

sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des

Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die

Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven

Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE

SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020

E. 4.3). Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens

postulieren die Autoren Luzius Eugster und Tom Frischknecht

in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der

Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der

Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln

angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu

berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben,

die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit

der Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend

von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen

mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden

herausgebildet (Eugster/Fischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff.). Weiter ist

auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es

in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine

unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem

Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens

führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs-

oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche

Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es

aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem

Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b;

BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8.

April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Schlegel/Jucker,

in: BetmG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 StGB

N 13 f.).

5.2 Ausgangspunkt

für die Bemessung der schuldangemessenen Strafe bildet der Strafrahmen des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zwanzig Jahre

vorsieht.

5.2.1 Im

Rahmen des objektiven Tatverschuldens erwog das Strafgericht, dass dieses

innerhalb des Strafrahmens der qualifizierten Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz im unteren Bereich anzusiedeln sei. Auch wenn der

Betäubungsmittelmenge in der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukomme,

stelle sie doch einen Strafzumessungsfaktor dar und sei sie bei der Bewertung

des Verschuldens zu berücksichtigen (m.H.a. BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006

E. 7.4; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 93). Der Berufungskläger habe im

Rahmen eines internationalen Drogentransportes die beachtliche Menge von

mindestens 248.8 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid in die Schweiz

importiert. Die Grenze zum schweren Fall von 18 Gramm reinem Kokain (ständige

Rechtsprechung seit BGE 109 IV 143) sei somit um ein Vielfaches

überschritten und sei dementsprechend von einer erheblichen Gefährdung der

öffentlichen Gesundheit auszugehen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass

das Tatvorgehen durchaus professionelle Züge getragen habe: Der Berufungskläger

habe das Entdeckungsrisiko zu minimieren versucht, indem er die

Kokain-Fingerlinge vor Antritt des Fluges von Portugal nach Basel geschluckt

habe. Mit dieser Tarnmassnahme habe er das Anhaltungs- und Entdeckungsrisiko

beim Passieren der Landesgrenze massiv verringert. Immerhin müsse zu seinen

Gunsten berücksichtigt werden, dass er sich als Bodypacker einer

gesundheitlichen Gefahr ausgesetzt habe. Neben der Drogenmenge und der Art der

Tatbegehung komme insbesondere auch der hierarchischen Stellung des

Berufungsklägers in der kriminellen Organisation Bedeutung zu. Als

weisungsgebundener Kurier sei er innerhalb der von Eugster und Frischknecht

gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildeten fünf

Typologien der Hierarchiestufe 4 zuzuordnen (m.H.a. Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 327,

330 ff.; AGE SB.2016.84 vom 18. Mai 2017 E. 4.3.4, SB.2014.81 vom 30.

September2015 E. 5.1.2; Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 16,

Akten S. 323). In seiner Funktion sei der Berufungskläger nach Aktenlage

einer Exposition gegen aussen ausgesetzt gewesen, er habe nicht selbstständig

gehandelt, habe keine Unterstellten respektive Weisungsgebundenheit gegenüber

Läufern und auch keinen direkten Zugriff auf grössere Mengen Betäubungsmittel

gehabt (m.H.a. Eugster/Frischknecht,

a.a.O., S. 327, 336; AGE SB.2014.81 vom 30. September2015 E. 5.1.2). Auch,

dass ausschliesslich die Menge das Kriterium für die Qualifikation im Sinne von

Art. 19 Abs. 2 BetmG ist, stimme mit der Einteilung in die Hierarchiestufe

4 überein (m.H.a. Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 327,

336; AGE SB.2014.81 vom 30. September2015 E. 5.1.2; Prot. erstinstanzliche

Hauptverhandlung S. 16, Akten S. 323). In die Hierarchiestufe 5 sei der

Berufungskläger jedoch insbesondere auch deshalb nicht einzuordnen, weil es

sich beim ihm nicht um einen (süchtigen) Täter in der Endverbraucherszene (vor

allem Gassendealer) handle (angefochtenes Urteil S. 9 f., Akten

S. 341 f.).

In subjektiver

Hinsicht gelte es zu beachten, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz

gehandelt habe und sich von rein finanziellen, egoistischen Beweggründen habe

leiten lassen, hätte er eigenen Angaben zufolge doch, nebst den Kosten für den

Flug, eine Entschädigung von EUR 600.– erhalten sollen. Weder sei er selbst

Drogenkonsument noch habe er sich in einer existentiellen Notlage befunden,

sondern als Kranführer auf dem Bau über ein mehr oder weniger regelmässiges

Einkommen verfügt. Dass er nicht am Rande des Existenzminimums lebe, würden

auch die beiden Flugreisen über die Schweiz zwischen Oktober und Dezember 2023

zeigen, die er angeblich unternommen habe, um seinen Vater und Bruder in Lyon

zu besuchen (angefochtenes Urteil S. 10 f., Akten S. 342 f.).

Als weitere

Richtgrösse für die Strafzumessung bei Drogentransporten sei der

«Bodypackertarif» des Appellationsgerichts heranzuziehen. Nach dieser

Rechtsprechung werde ein Bodypacker, welcher 600 bis 800 Gramm Kokaingemisch

transportiere, im Normalfall zu einer Freiheitsstrafe zwischen 2 ¼ und 2 ½

Jahren verurteilt (m.H.a. AGE SB.2018.37 vom 19. März 2019 E. 3.3 f., SB.2018.86

vom 6. Februar 2019 E. 3.3 f. [recte: E. 2.2]). Das

Gesundheitsrisiko des Bodypackers und das unter Umständen vorliegende Motiv einer

finanziellen Notsituation werde dabei in dieser Bandbreite schon

mitberücksichtigt (m.H.a. AGE SB.2018.37 vom 19. März 2019 E. 3.3). Der

Berufungskläger habe bei der Einreise in die Schweiz 286.9 Gramm Kokaingemisch

transportiert, welches aufgrund des sehr hohen Reinheitsgehaltes mindestens

246 Gramm reines Kokain beinhaltet habe (m.H.a. forensisch-chemisches

Gutachten, Akten S. 185 f.). Diese Menge liege unter der Durchschnittsmenge für

den «Bodypackertarif», weshalb die Einsatzstrafe, auch wenn der

Betäubungsmittelmenge wie bereits gesehen in der Strafzumessung keine

vorrangige Bedeutung zukomme, leicht reduziert werde (angefochtenes Urteil S.

11, Akten S. 343).

In Anbetracht

all dieser Umstände und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erachtete

die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 2 Jahren respektive 24 Monaten für

angemessen.

5.2.2 Diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz

schliesst sich das Appellationsgericht grossmehrheitlich an, zumal die heute

vorgetragenen Einwände der Verteidigung nichts daran zu ändern vermögen. Die

Vorinstanz hat sämtliche relevanten Tatkomponenten aufgeführt und grundsätzlich

korrekt gewürdigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei Bodypackern

stark strafmindernd ins Gewicht fällt, dass sie durch das Schlucken von

abgepackten Drogenpaketen erhebliche gesundheitliche Risiken eingehen. Bodypacker

werden daher gemeinhin mit Freiheitsstrafen von ca. 2 ¼ Jahren

bestraft, wenn sie nicht vorbestraft sind und die transportierten Mengen im

Bereich von 600 bis 800 Gramm Kokaingemisch liegen (AGE SB.2021.55 vom

28. März 2023 E. 2.2.3, SB.2019.99 vom 22. Juni 2020, SB.2018.86 vom

6. Februar 2019 E. 2.2). Dem Berufungskläger wurde die Erheblichkeit der

durch ihn transportierten Drogenmengen zwar besonders anschaulich vor Augen

geführt, indem er dafür immerhin 29 Fingerlinge schlucken musste. Wie die Vorinstanz

zu Recht festhielt, lag die vom Berufungskläger transportierte Menge an

Kokaingemisch mit 286.9 Gramm aber unter der in der erwähnten Praxis

herangezogenen Referenzmenge. Wenn auch die von ihm transportierte Menge einen

sehr hohen Reinheitsgehalt aufwies, die Grenze zum schweren Fall damit um ein

Vielfaches überschritten wurde und folglich eine ebenso erhebliche Gefährdung

der öffentlichen Gesundheit einherging, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen,

dass er keinerlei Kenntnis vom Reinheitsgehalt hatte (vgl. Plädoyer AV, Prot.

Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 447; vgl. AGE SB.2018.86 vom

6. Februar 2019 E. 2.2). Mithin rechtfertigt sich aufgrund der im

Vergleich zum Regeltarif geringeren Bruttomenge eine Reduktion des in der

Rechtsprechung herausgebildeten Regeltarifs unabhängig vom Reinheitsgrad. Entgegen

der Vorbringen der Verteidigung, wonach der Berufungskläger aufgrund der Einmaligkeit

seiner Kuriertätigkeit, des bescheidenen Entgelts von EUR 600.– für den

Transport sowie der fehlenden Selbständigkeit und Gewinnpartizipation der

Hierarchiestufe 5 zuzuordnen sei (vgl. Plädoyer AV, Prot. Berufungsverhandlung

S. 6, Akten S. 447), hat die Vorinstanz ihn zu Recht der Hierarchiestufe

4 zugeordnet: Entscheidend hierfür ist insbesondere, dass es sich beim

Berufungskläger nicht um einen (süchtigen) Täter in der Endverbraucherszene

handelt. Wie der Berufungskläger selbst schilderte, hätte seine Lieferung

vielmehr an einen Mittelsmann gelangen sollen, welcher mit seinem Auftraggeber

in Portugal in Kontakt gestanden habe (Prot. Zwangsmassnahmengericht S. 2,

Akten S. 69; Einvernahme vom 18. Januar 2024, S. 4, Akten

S. 170; Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5, Akten

S. 312). Die fehlenden Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger

vertiefte Kenntnisse der Organisationsstruktur oder Kontakt zu höherrangigen

Mitgliedern von Drogenbanden hatte, er den Transport lediglich für ein bescheidenes

Entgelt tätigte und sich mit der Grenzüberschreitung gegen aussen exponierte,

steht einer Zuordnung zur Hierarchiestufe 4 nicht entgegen. Diese Merkmale

finden sich regelmässig auch bei Personen der vierten Hierarchiestufe (Eugster/Frischknecht, a.a.O.,

S. 327, 336 f.; AGE SB.2021.55 vom 28. März 2023 E. 2.2.4.4). Es ist denn

auch festzuhalten, dass die Vorinstanz seine Stellung als Bodypacker, welche

auch für die Zuordnung zu einer Hierarchiestufe relevant ist, separat und stark

strafmindernd im Rahmen der Erwägung zum «Bodypackertarif» berücksichtigte. Dies

spiegelt sich auch bei der Festsetzung der Einsatzstrafe bei 24 Monaten wieder,

welche eigentlich klar einem objektiven Tatverschulden eines Beteiligten der

Hierarchiestufe 5 entsprechen würde (Eugster/Frischknecht,

a.a.O., S. 327, 336). Insofern wirkte sich seine Zuordnung zur

Hierarchiestufe 4 letztlich nicht nachteilig auf die Bemessung der

Einsatzstrafe aus. Weiter ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung

(Plädoyer AV, Prot. Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 447) nicht zu

seinen Gunsten zu werten, dass es nicht zu einer Übergabe gekommen ist, zumal

dies einzig dem Eingreifen der Behörden zu verdanken ist. Es ist der

Verteidigung aber insofern zuzustimmen, als dass dem Berufungskläger entgegen

den Erwägungen der Vorinstanz keine besondere Professionalität zuzusprechen ist

(vgl. angefochtenes Urteil S. 10, Akten S. 342, Plädoyer AV, Prot.

Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 447). Es ist vielmehr davon auszugehen,

dass er lediglich den Anweisungen seines Auftraggebers folgte. Immerhin waren

auch von seiner Seite her massgebliche Vorbereitungshandlungen erforderlich, um

den Transport überhaupt zu ermöglichen. Die professionelle Vorgehensweise der

Hintermänner des Drogenhandels ist ihm indes nicht anzurechnen. Es bestehen

keinerlei Hinweise darauf, dass der Berufungskläger in die Planung weiter

involviert gewesen sein könnte; er war vielmehr ein austauschbares Mittel zum

Zweck für die Auftraggeber.

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der

Berufungskläger direktvorsätzlich handelte und seine Motivation ausschliesslich

finanzieller Natur war. Er macht zwar geltend, dass sein Beweggrund namentlich

seine angespannte finanzielle Situation gewesen sei, weil er Geld für seine

Familie in Guinea-Bissau habe verdienen wollen (Prot. Zwangsmassnahmengericht

S. 2, Akten S. 69; Einvernahme vom 18. Januar 2024 S. 3, Akten

S. 169; Prot. Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 444). Diese

Angaben relativierte er im Verlauf des Verfahrens jedoch insofern, als dass er

in Portugal bis zu seiner Verhaftung eine Festanstellung als Kranführer gehabt

habe (Einvernahme vom 6. Januar 2024, Akten S. 154; Prot.

Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 443) und zudem Ferienreisen

sowohl nach Guinea-Bissau als auch nach Frankreich unternommen haben soll (Prot.

erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 6 f., Akten S. 313 f.; Prot.

Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 443). Auch wenn seine finanzielle

und auch persönliche Lage angespannt sein durfte, stellt diese Situation keine

eigentliche finanzielle Notlage dar. Es bleibt damit dabei, dass das Motiv des

Berufungsklägers rein finanzieller Natur war.

Insgesamt scheint die von der Vorinstanz festgesetzte

Einsatzstrafe von 24 Monaten somit angemessen. Die Einsatzstrafe korrespondiert

im Übrigen mit dem als Orientierungshilfe heranzuziehenden, das Gericht indes

nicht bindenden Strafzumessungsmodell von Schlegel/Jucker,

gemäss welchem bei Mengen zwischen 180 und 360 Gramm reinem Kokain eine

Freiheitsstrafe zwischen 24 und 30 Monaten als angebracht erscheint, obschon

die Autoren zu Recht hervorheben, dass es sich hierbei nur um grobe

Vergleichsgrössen handelt, auf welche nicht schematisch abgestellt werden kann

(Schlegel/Jucker, a.a.O.,

Art. 47 StGB N 45). Das Strafmass von 24 Monaten erweist sich unter

besonderer Berücksichtigung der vorliegenden Selbstgefährdung auch mit Blick

auf ähnlich gelagerte Fälle als angemessen. So kann etwa auf die Entscheide des

Appellationsgerichts SB.2021.55 vom 28. März 2023 (E. 2.2: Einsatzstrafe

von 27 Monaten bei 348 Gramm Kokaingemisch, rund 270 Gramm reinem Kokain,

einmalige Kurierfahrt ohne vertiefte Kenntnisse der Organisationsstruktur), SB.2018.37

vom 19. März 2019 (E. 3.2 ff.: Einsatzstrafe von 33 Monaten bei 695

Gramm Kokaingemisch, 292 Gramm reinem Kokain, einmaliger Kurierfahrt ohne

besondere Vertrauensstellung, ohne weitere Aufgaben, nicht nachgewiesener

Kenntnis der dahinterstehenden Organisation und verschuldenserhöhender

subjektiven Tatkomponente), SB.2018.17 vom 22. Januar 2019 (E. 4.3:

Einsatzstrafe von 30 Monaten bei 199.1 Gramm Kokaingemisch [Reinheitsgrad

von 87 %], einmaliger Einfuhr, keiner Drogenabhängigkeit), SB.2018.33 vom

27. November 2018 (E. 5.2.3 f. und 3.2.1: Einsatzstrafe von 27

Monaten bei 493.5 Gramm Kokaingemisch, 424 Gramm reinem Kokain, einmaliger

Kurierfahrt, gewisser Selbständigkeit im Handeln, keiner vertieften Kenntnis

der Organisation, keinen unterstellten Drittpersonen, Treffen gewisser

Sicherheitsmassnahmen zur Vorbeugung einer Entdeckung, Ungewissheit über

Herkunft der Mittel zur Finanzierung und Weitergabe des Kokains sowie über den

Verdiensts aus dem Transport, Handeln einzig aus finanziellen Motiven)

hingewiesen werden.

5.3 In Bezug auf die Täterkomponenten gilt es

festzuhalten, dass der Berufungskläger portugiesischer Staatsangehöriger ist

und am […] in Guinea‑Bissau geboren wurde (Akten S. 3). Er wuchs

dort auf, bevor er 2007 nach Portugal kam (Akten S. 310). In Portugal

arbeitete er in verschiedenen Bereichen auf dem Bau, zuletzt als Kranführer

(Akten S. 443). In Guinea-Bissau hat er eine Frau und drei Kinder, welche

er finanziell unterstützt und in den Ferien ab und an besucht (Akten

S. 310, 443). Im Sommer 2024 wurde die damals 12-jährige Tochter des

Berufungsklägers aufgrund eines Abdominaltumors hospitalisiert und operiert

(Akten S. 296 ff., 309). Heute geht es ihr wieder gut (Akten S. 443).

Gemäss dem Vollzugsbericht vom 8. Mai 2025 wurde dem Berufungskläger ein

positives Vollzugsverhalten attestiert. Es seien keine Auffälligkeiten

ersichtlich (Akten S. 423 ff.).

Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot.

Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 447) kann dem Berufungskläger kein

Geständnis zu Gute gehalten werden. In seiner Einvernahme vom 6. Januar 2024 machte

er grossmehrheitlich keine Angaben oder aber bewusste Falschaussagen, etwa dass

er nicht wisse, weshalb seine Hände und sein Nacken mit Kokain kontaminiert

gewesen seien (Akten S. 156). Ausserdem behauptete er anlässlich der

Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht am 9. Januar 2024, dass er

noch nie etwas mit Drogen oder der Polizei zu tun gehabt habe, obschon dies

aufgrund seiner Vorstrafe in Portugal nachweislich falsch ist (vgl. Prot.

Zwangsmassnahmengericht S. 2 f., Akten S. 69 f.; Strafregisterauszug

Portugal Akten S. 11 ff.). Als er dann anlässlich seine Einvernahme vom

18. Januar 2024 den Vorwurf zugestand (Akten S. 168), war die

Beweislage bereits derart erdrückend, dass vernünftigerweise nichts mehr zu

bestreiten war. Er hat damit auch die Untersuchung nicht wesentlich erleichtert.

Der Berufungskläger äusserte im Verfahren zwar wiederholt sein Bedauern.

Aufgrund seines Aussageverhaltens ist indes nicht erkennbar, dass er die Tat

als solche bereut, sondern steht für ihn wohl die Situation im Freiheitsentzug

und die damit einhergehende fehlende Möglichkeit, seine Familie zu

unterstützen, im Vordergrund. Somit fehlt es an einem mit aufrichtiger Reue und

Einsicht verbundenen Geständnis, weshalb unter diesem Punkt keine

Strafminderung angezeigt ist.

Stark ins Gewicht fällt jedoch die einschlägige Vorstrafe in

Portugal. Der Berufungskläger wurde am 16. Dezember 2020 wegen Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Am 4.

Februar 2022 wurde er vorzeitig entlassen, wobei seine Bewährungszeit bis am

21. Januar 2024 lief (Strafregisterauszug, Akten S. 11 ff.). Die

vorliegend zu beurteilende Tat am 5. Januar 2024 beging er somit noch während der

Probezeit. Soweit die Verteidigung vorbringt, es sei unklar, wie schwer sein

Verschulden bei seiner Vorstrafe gewesen sei (Prot. Berufungsverhandlung

S. 6, Akten S. 447), ist festzuhalten, dass auch in Portugal keine

unbedingten Freiheitsstrafen in dieser Dauer für Bagatellen ausgesprochen

werden. Unabhängig vom konkreten Verschulden wäre mit der ausgesprochenen

Sanktion jedenfalls eine Warnwirkung zu erwarten gewesen. Seine Delinquenz

während der Probezeit zeugt folglich von erhöhter Unbelehrbarkeit und

Uneinsichtigkeit.

Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und der erneuten

Delinquenz während der Probezeit erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6

Monate angemessen. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das

Strafzumessungsmodell von Schlegel/Jucker

hinzuweisen, gemäss welchem für einschlägige Vorstrafen Zuschläge bis maximal

50 % gemacht werden können (Schlegel/Jucker,

a.a.O., Art. 47 StGB N 48). Angesichts der Einsatzstrafe von

24 Monaten erscheint eine halbjährige Erhöhung aufgrund der einschlägigen

Vorstrafe samt der Delinquenz während der Probezeit keineswegs als zu hoch.

5.4 Nach dem Erwogenen ist der Berufungskläger zu

einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen.

Soweit der Berufungskläger hinsichtlich dieses Ergebnisses

der Strafzumessung schliesslich geltend macht, dass das Strafgericht und nun

auch das Berufungsgericht angesichts des teilweisen und zwischenzeitlich

rechtskräftigen Freispruchs von der Anklage der mehrfachen Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gemäss

Anklage Ziffer I b) letztlich zu einer höheren Strafe gelangen würden, als es

von der Staatsanwaltschaft mit der Anklage beantragt worden sei (vgl. Plädoyer

AV, Prot. Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 446), vermag er

ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Gericht ist nicht an die

Anträge der Staatsanwaltschaft betreffend die Strafzumessung gebunden

(vgl. etwa BGer 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

5.5 Der Anrechnung der Dauer der bisher

ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 5.

Januar 2024 gemäss Art. 51 StGB steht nichts entgegen.

5.6 Bei

diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1

StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der

teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Dabei ist Grundvoraussetzung für die

teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei

Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung

auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin

auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1

S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5). Wurde der Täter innerhalb der

letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von

mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist gemäss Art. 43 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 42 Abs. 2 StGB auch der teilbedingte Aufschub der neuen Strafe nur

zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (BGer 6B_1321/2016 vom

8. Mai 2017 E. 2.2.2, mit Hinweis). Für die Berechnung dieser

Fünfjahresfrist sind der Zeitpunkt der früheren Verurteilung und jener der

neuen Tat massgebend (Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 95).

Wie bereits

erwähnt (vgl. oben E. 5.3) wurde der Berufungskläger am 16. Dezember 2020

wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer vierjährigen

Freiheitsstrafe verurteilt. Da er die vorliegend zu beurteilende Tat am 5.

Januar 2024 beging, setzt die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs

folglich besonders günstige Umstände voraus. Der Berufungskläger ist

einschlägig vorbestraft und hat noch während der Probezeit erneut delinquiert.

Zudem liess er sich von finanziellen Motiven leiten, was er im Grundsatz auch

selbst nicht bestreitet. Es besteht daher die begründete Sorge, dass er aus

denselben Gründen auch künftig wieder straffällig wird. Dies umso mehr, als ihn

sogar der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht von weiterer Delinquenz

abhielt. Es kann somit nicht nur von keinen besonders günstigen Umständen

gesprochen werden, sondern es ist dem Berufungskläger eine schlechte

Legalprognose zu attestieren. Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist

unbedingt zu vollziehen.

6. Landesverweisung

6.1 Der

Beschuldigte ist portugiesischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion

stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art.

66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich wegen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer

Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt.

Die Vorinstanz

verwies den Berufungskläger für 7 Jahre des Landes, da dieser keinen engen

Bezug zur Schweiz habe und nur zwecks Einfuhr von Betäubungsmitteln in die

Schweiz habe einreisen wollen. Folglich stünden weder das Freizügigkeitsabkommen

(FZA, SR 0.142.112.681) noch innerstaatliches Recht einer Landesverweisung

entgegen. Da der Berufungskläger als Portugiese kein Drittstaatenangehöriger

sei, werde die ausgesprochene Landesverweisung im Schengener Informationssystem

nicht eingetragen (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des

Schengener Informationssystems [N-SIS-Verordnung, SR 362.0] e contrario;

vgl. angefochtenes Urteil S. 12 ff., Akten S. 344).

6.2 Der

Berufungskläger beantragt mit seinen Rechtsbegehren zwar einen Verzicht auf die

Anordnung einer Landesverweisung (Berufungserklärung S 1, Akten

S. 377; Prot. Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 448). Wie sich

aus dem Plädoyer der Verteidigung ergibt, wurde dieses Begehren indes lediglich

im Hinblick auf einen Freispruch von der Anklage des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gemäss

Anklage Ziffer I a) gestellt. In ihrer Eventualbegründung für den Fall eines

Schuldspruchs machte die Verteidigung dazu nämlich einzig geltend, der

Berufungskläger wolle nicht mehr in die Schweiz kommen, weshalb die

Landesverweisung dem Gericht überlassen werde (Prot. Berufungsverhandlung

S. 6 f., Akten S. 44).

6.3 Inhaltlich

beanstandet der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen zur

Landesverweisung zu Recht nicht. Das Strafgericht stellte korrekt fest, dass

das FZA unter einem Missbrauchsvorbehalt stehe. Eine Einreise zu von den Zielen

des FZA nicht gedeckten Zwecken löst daher dessen Schutzwirkungen nicht aus

(m.H.a. BGE 145 IV 55 E. 3.3; Zurbrügg/Hruschka,

Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 66a N 64). Der Berufungskläger

verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und sei einzig zu deliktischen

Zwecken eingereist. Die Begehung von Straftaten stelle keinen schützenswerten

Zweck gemäss FZA dar, womit er sich nicht auf die im FZA gewährten

Rechtsansprüche berufen könne. Weiter liege auch kein schwerer persönlicher

Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Der Berufungskläger habe

lediglich einen Cousin in der Schweiz und sei abgesehen von der Einreise am

5. Januar 2024 lediglich zwei- bzw. dreimal zwecks Weiterreise nach

Frankreich in die Schweiz eingereist. Ansonsten würden seine Familienangehörigen

in Guinea-Bissau und Frankreich leben. Er habe somit keinen engen Bezug zur

Schweiz. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung überwiege daher klar

seine privaten Interessen an einem Verbleib, weshalb die Landesverweisung

zwingend auszusprechen sei (angefochtenes Urteil S. 13 f., Akten

S. 345 f.).

Diesen

zutreffenden und unbestrittenen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet

werden. Es ist somit eine Landesverweisung auszusprechen. Auch deren Dauer von

7 Jahren erweist sich bei einer ausgefällten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und

unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (AGE SB.2024.30 vom 30. Oktober

2024: 33 Monate Freiheitsstrafe, 7 Jahre Landesverweisung; AGE SB.2021.55 vom

28. März 2023, 31 Monate Freiheitsstrafe, 8 Jahre Landesverweisung; AGE

SB.2022.28 vom 17. Januar 2023, 36 Monate Freiheitsstrafe, 8 Jahre

Landesverweisung) als angemessen. Da es sich beim Berufungskläger nicht um

einen Drittstaatenangehörigen handelt, ist die Landesverweisung hingegen zu

Recht nicht im Schengener Informationssystem eingetragen worden.

7. Kosten-

und Entschädigungsfolge

7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom

11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt.

Da der angefochtene erstinstanzliche Schuldspruch wegen des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen, bestätigt wurde, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten von CHF 6'115.90. Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr

von CHF 3'500.– ist zu bestätigen.

7.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum

Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung

obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der

zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit

Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG

154.810) zu bemessen.

Der

Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden.

7.3 Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur.

Stefanie Stoll, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'134.– und

ein Auslagenersatz von CHF 610.80, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 516.65, somit total CHF 7'261.45 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die

zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der amtlichen

Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Da dem Berufungskläger für das erst-

und zweitinstanzliche Verfahren jeweils die volle Urteilsgebühr auferlegt

wurde, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung

sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren

vollumfänglich vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

13. Juni 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch von der Anklage der mehrfachen Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gemäss

Anklage Ziffer I b);

-

Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel;

-

Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des beigebrachten Mobiltelefons

inkl. Daten-Stick (Verzeichnis Nr. 159951, Pos. 1002);

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen, gemäss Anklage Ziffer I a) schuldig erklärt und

verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 5. Januar

2024,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung

mit Abs. 1 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 51 des

Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 66a Abs.

1 lit. o des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N‑SIS‑Verordnung im Schengener Informationssystem nicht

eingetragen.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 6'115.90 und eine

Urteilsgebühr von CHF 3'500.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO

vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. Stefanie Stoll,

werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'134.– und ein

Auslagenersatz von CHF 610.80, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 516.65, somit total CHF 7'261.45 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid MLaw

Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.