SB.2024.79
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen
13. Juni 2025Deutsch40 min
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. Juni 2024 wurde A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.79
URTEIL
vom 13.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Nicole
Kuster
und
Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
c/o Justizvollzugsanstalt
Bostadel,
Bostadel 1, 6313 Menzingen
vertreten durch lic. iur.
Stefanie Stoll, Advokatin,
Baselstrasse 11, Postfach
722, 4125 Riehen
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 13. Juni 2024 (SG.2024.90)
betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mit Gefähr-
dung der Gesundheit vieler
Menschen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. Juni 2024 wurde A____
(nachfolgend Berufungskläger) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
– mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen – gemäss Anklage Ziffer I a)
schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 5.
Januar 2024. Zudem wurde eine Landesverweisung von 7 Jahren ohne Eintragung im
Schengener Informationssystem ausgesprochen. Von der Anklage der mehrfachen
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen, gemäss Anklage Ziffer I b) wurde der Berufungskläger
freigesprochen. Ausserdem verfügte das Strafgericht, dass die beschlagnahmten
Betäubungsmittel eingezogen und vernichtet und das beigebrachte Mobiltelefon
unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückgegeben werde.
Schliesslich wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrag von CHF
6'115.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'500.– auferlegt und seine amtliche
Verteidigerin aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, zunächst
vertreten durch MLaw Angela Agostino, mit Eingabe vom 16. September 2024
Berufung erklärt. Er beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil teilweise
aufzuheben und er sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Für
die erstandene Haft sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von CHF 150.– pro
Hafttag zzgl. 5% Zins seit mittlerem Verfall zuzusprechen. Ausserdem sei keine
Landesverweisung anzuordnen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Schliesslich sei
die Advokatin Stefanie Stoll für das Berufungsverfahren als seine amtliche
Verteidigerin einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 stellte der Berufungskläger
innert erstreckter Frist zwei Beweisanträge. Zum einen beantragte er, es seien
die Resultate der Drogen-Oberflächenwischtests, welche anlässlich der
Zollkontrolle bei ihm durchgeführt worden seien, einzuholen. Zum anderen seien
bei den Genfer Behörden sämtliche ihn betreffende Informationen zum genannten
Informanten einzuholen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom
29. Januar 2025 die Abweisung dieser Beweisanträge. Mit Verfügung vom 4. März
2024 lehnte die Verfahrensleiterin die Beweisanträge – vorbehältlich eines
anderen Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – ab.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2025 wurde
zunächst der Berufungskläger befragt, anschliessend gelangten die Verteidigerin
und die Staatsanwältin zum Vortrag. Auf eine Wiederholung der erwähnten
Beweisanträge wurde seitens der Verteidigung verzichtet. Die für den Entscheid
relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss
angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2
1.2.1
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann
demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl.
Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide
nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu
dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.2.2
Da die Staatsanwaltschaft keine
(Anschluss-)Berufung erklärt hat, ist vorliegend lediglich das vom
Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchem das
vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch von der Anklage der mehrfachen
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen, gemäss Anklage Ziffer I b), die Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht
mehr zu befinden.
2.
Verwertbarkeit der Beweismittel
2.1
Wie bereits vor erster Instanz beantragt die
Verteidigung im Berufungsverfahren einen Freispruch aus formellen Gründen. Der
Berufungskläger sei einzig wegen eines Tipps aus Genf kontrolliert bzw.
festgenommen worden. Offenbar sei dort zwar kein offizielles Verfahren gegen
ihn geführt worden, aber aus dem in den Akten befindlichen E‑Mailverkehr
zwischen der Kantonspolizei Genf und der Zollbehörde des EuroAirports sowie den
übermittelten Fotos des Beschwerdeführers (vgl. Akten S. 273 ff.) ergebe
sich, dass die Genfer Polizei ermittelt habe. In der Folge sei der
Beschwerdeführer am Flughafen in Basel kontrolliert worden. Nachdem der erste
Drogentest negativ gewesen sei und er gesagt habe, dass er nichts dabei habe,
hätte man ihn gehen lassen müssen. Aufgrund des Tipps sei dann aber noch ein
zweiter Test von den Schweizer Behörden durchgeführt worden. Es stelle sich die
Frage, ob hier eine nicht bewilligte Überwachung stattgefunden habe oder der
Tipp von einem anderen Beschuldigten stamme, der die Information aufgrund einer
Druckausübung preisgegeben habe. In diesem Fall wäre Art. 140 StPO einschlägig
und der Beweis wäre folglich absolut unverwertbar. Die Verteidigung habe daher
seit Beginn des Verfahrens darauf gedrängt, dass zumindest offengelegt werden
müsste, wer diesen Tipp wann und wo abgegeben habe. Zudem handle es sich um
einen interkantonalen Informationsaustausch, der mit gewissen formellen
Vorgaben einhergehe. Andernfalls könne dies rasch zur Umgehung von
strafprozessualen Hürden führen. Dogmatisch richtig sei daher einzig, die
Unverwertbarkeit des Tipps samt den Folgebeweisen anzunehmen (Prot. Berufungsverhandlung
S. 4 f., Akten S. 445 f.).
Dispositiv
2.2 Zu prüfen gilt es demnach, ob die aus der
Zollkontrolle gewonnen Erkenntnisse und sämtliche Folgebeweise infolge des
vorgelagerten Tipps durch die Genfer Polizeibehörde unverwertbar sind.
2.2.1
Art. 141 StPO unterscheidet drei Kategorien
von (Un-)Verwertbarkeitsfolgen. Beweise, die durch eine verbotene Beweismethode
nach Art. 140 StPO erlangt wurden, dürfen nach Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO in
keinem Fall verwertet werden; dasselbe gilt für Beweise, welche die
Strafprozessordnung als unverwertbar bezeichnet (Satz 2). Art. 141 Abs. 1 StPO
regelt hiermit die absolut unverwertbaren Beweise. Beweise, die unter
Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erlangt worden sind, sind nur relativ
unverwertbar. Sie dürfen verwertet werden, wenn es zur Aufklärung schwerer
Straftaten unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). Wurde bei der
Beweiserhebung lediglich eine Ordnungsvorschrift verletzt, bleiben Beweise
gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO grundsätzlich verwertbar.
Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht
verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur
dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich
gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Entscheidend ist für die Fernwirkung, ob
der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit
einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt
worden wäre. Die bloss theoretische Möglichkeit, den Beweis rechtmässig zu
erlangen, genügt nicht (vgl. BGE 138 IV 169 E. 3.3, m.w.H.). In BGE 138 IV 169 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob eine allenfalls illegale
Telefonüberwachung in Slowenien bzw. die daraus resultierende Unverwertbarkeit eines
Hinweises eine Fernwirkung auf die im Rahmen einer Zollkontrolle in der Schweiz
erlangten Beweise zur Folge hatte. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts
kann die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fahrzeugführer am Schweizer Zoll nach
seinen Papieren und nach verzollbaren Waren gefragt werde, als gross bezeichnet
werden. Verhalte sich der Fahrer auffällig nervös, liege es nahe, dass die
Zollbehörden ihn einer weitergehenden Kontrolle unterziehen und dabei auf die
im Fahrzeug versteckten Drogen stossen würden. Insofern seien die in der
Schweiz erhobenen Beweise verwertbar und zwar unabhängig davon, ob der Hinweis
aus einer allenfalls illegalen Telefonüberwachung in Slowenien stamme (BGE 138 IV 169 E. 3.4: vgl. kritisch dazu Wohlers, in: Donatsch et al [Hrsg.]. Kommentar zur StPO, 3.
Auflage 2020, Art. 141 N 46)
2.2.2
2.2.2.1 Beim vorliegend in Frage stehenden Betäubungsmitteldelikt
handelt es sich klarerweise um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs.
2 StPO. Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR
812.121) sieht eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor und die
Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger im konkreten Fall gar zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Es kann somit offenbleiben, ob im Vorfeld
der Kontrolle am EuroAirport eine Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschrift im Sinne
von Art. 141 Abs. 2 oder 3 StPO verletzt wurde, da dies aufgrund der
Schwere der Straftat gemäss dem Erwogenen einer Verwertung von vornherein nicht
entgegenstünde. Entsprechend wären auch sämtliche Folgebeweise ohne weiteres
verwertbar – unabhängig davon, ob sie mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch
ohne den fraglichen Hinweis durch die Genfer Polizeibehörden erlangt worden
wären.
2.2.2.2 Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob
Anhaltspunkte für ein absolutes Beweisverwertungsverbot bestehen. Die
Verteidigung stellt diesbezüglich in den Raum, dass möglicherweise eine nicht
genehmigte verdeckte Überwachung des Berufungsklägers durch die Genfer Behörden
stattgefunden oder allenfalls ein anderer Beschuldigter ihn aufgrund einer
Druckausübung verraten haben könnte (Prot. Berufungsverhandlung S. 4,
Akten S. 445).
Wie bereits die Vorinstanz dazu festhielt (angefochtenes
Urteil S. 5, Akten S. 337), sind diese Thesen rein spekulativ. Aus dem
Festnahme‑Rapport vom 5. Januar 2024 ergibt sich, dass das Bundesamt für
Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend BAZG) von der Kantonspolizei Genf den
Hinweis erhielt, dass der Berufungskläger ein Drogenpäckchen geschluckt habe (Akten
S. 50). Wie sich weiter aus den Akten ergibt, folgte dieser Hinweis am 3.
Januar 2024 per E-Mail. Ein Mitarbeiter der Kantonspolizei Genf schrieb einem
Mitarbeiter des BAZG unter dem Betreff «info mule cocaïne»: «Salut [...],
Comment vas-tu? Nous avons ciblé une mule qui devrait arriver
à l'aéroport de Bâle le vendredi 5 janvier vers 1330h. Nous avons également sa
photo. Est-ce que vous seriez intéressés à le contrôler? Il s'agit possiblement
de drogue ingérée... Merci à plus [...]» (Akten S. 273). Auf
Nachfrage nach weiteren Details sendete der entsprechende Mitarbeiter ebenfalls
am 3. Januar 2024 zwei Fotos des Berufungsklägers und folgende
Mitteilung: «Son nom c'est A____ arrivée prévue sur le vol LIS-BSL le 5 janvier
à 1335h. Selon notre informateur, il vient avec de la cocaïne. Il repart toujours par Genève Aéroport et nous ne pouvons pas
l'interpeller malheureusement. Je te joins nos phots d'observation en off merci
J Bonne
chasse» (Akten S. 274). Am 5. Januar schrieb er sodann: «Salut [...],
D'après les derniers contrôles, A____ a bien embarqué sur le vol de 1335h
LlS-BSL. L'informateur pense aussi qu'il a ingéré de la marchandise... A plus [...]»
(Akten S. 278). Nach der Anklageerhebung ersuchte die
Verfahrensleiterin des Strafgerichts beim entsprechenden Mitarbeiter der
Kantonspolizei Genf nach sämtlichen verfügbaren Unterlagen, aus welchen
hervorgehe, wie der Verdacht, dass es sich beim Berufungskläger um einen
Drogenkurier handeln könnte, entstanden sei (Akten S. 287). Der
Mitarbeiter der Kantonspolizei Genf antwortete mit E-Mail vom 3. Juni 2024, es
lägen ihnen hinsichtlich des Berufungsklägers keine Dokumente oder Verfahren
vor. Es handle sich hierbei um eine «inoffizielle Informationen aus einer
Informant» (Akten S. 292).
Aus den aufgeführten Unterlagen ergibt sich, dass die ursprünglichen
Verdachtsmomente gegen den Berufungskläger auf Hinweisen eines Informanten
beruhen. Weiter wird daraus ersichtlich, dass die Kantonspolizei Genf gestützt
auf diese Hinweise offenbar gewisse Ermittlungen tätigte, aus welchen die
angehängten Fotos entsprangen. Wie und wo diese Fotos erstellt wurden, bleibt
indes unklar. Am naheliegendsten ist, dass die Aufnahmen von öffentlichen
Überwachungskameras vom Flughafen in Genf stammen, zumal der Berufungskläger
gemäss den Angaben in den E-Mails wiederholt von dort ausgereist sein soll.
Zwar ist der Verteidigung grundsätzlich zuzustimmen, dass darüber hinaus nach
wie vor gewisse Unklarheiten hinsichtlich des Ursprungs des Tipps aus Genf bestehen.
Es geht aber klar aus den in den Akten befindlichen E‑Mails hervor, dass die
Genfer Behörden kein Verfahren gegen den Berufungskläger eröffneten und
folglich auch keine geheimen Überwachungsmassnahmen anordneten. Die vagen
Verdachtsmomente, die sie hatten und dem BAZG weiterleiteten, basieren vielmehr
auf inoffiziellen Hinweisen eines Informanten. Auf die diesbezüglichen Angaben
des Polizeimitarbeiters aus Genf kann abgestellt werden. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass es sich bei einem Informanten definitionsgemäss um eine
Person handelt, welche der Polizei ohne konkreten Auftrag aus eigenem Antrieb
regelmässig oder sporadisch Informationen über Straftäter oder Straftaten
liefert. Die Polizei nimmt deren Informationen passiv entgegen, sichert den
Informationslieferanten aber teilweise Vertraulichkeit zu. Diese Informationen
werden in der Regel nicht als Beweismittel verwendet, sondern als Ansatz für
eigentliche Beweiserhebungen. Die Tätigkeit von Informanten wird in der Regel
nicht aktenkundig festgehalten (Hug-Beeli,
Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Basel 2016, Art. 23 N 134). Es ist davon
auszugehen, dass dem Mitarbeiter der Kantonspolizei Genf bzw. dem Verfasser der
oben zitierten E‑Mails die Bedeutung des Begriffs «Informant» zumindest
in groben Zügen bekannt ist und er daher bewusst diese Bezeichnung verwendete. Vor
diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob die Hinweise des Informanten und
der an das BAZG weitergeleitete Tipp überhaupt als Beweismittel zu werten sind,
aus denen Rückschlüsse auf das Vorliegen bestimmter Tatsachen gezogen werden
können und über deren Verwertbarkeit dementsprechend zu befinden wäre. Entsprechend
der Definition dienten sie vielmehr als Ansatz für die eigentlichen
Beweiserhebungen, namentlich die Kontrolle am EuroAirport. Für die vorliegende
Frage ist jedoch ungeachtet dessen entscheidend, dass damit die Herkunft dieser
an das BAZG weitergeleiteten Informationen hinreichend geklärt ist und jedenfalls
keine Anhaltspunkte für ein absolutes Beweisverbot vorliegen. Zudem ist es bei
Konstellationen mit Informanten grundsätzlich typisch, dass nicht lückenlos
nachvollzogen werden kann, wie diese an die preisgegebenen Informationen
gelangten. Dies allein vermag indes keine Unverwertbarkeit zu begründen.
2.2.2.3 Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern der
von der Kantonspolizei Genf übermittelte Tipp einer Verwertung der aus der
Kontrolle am EuroAirport gewonnen Erkenntnisse sowie sämtlicher Folgebeweise
entgegenstehen soll. Insofern kann auch offenbleiben, ob ein erster durch die
französischen Behörden durchgeführter Drogen‑Oberflächenwischtest negativ
war, wie es der Berufungskläger heute geltend macht (Prot. Berufungsverhandlung
S. 3, Akten S. 444). Aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers in der
Einvernahme beim Zwangsmassnahmengericht (Akten S. 70) sowie dem Bericht
des BAZG vom 5. Januar 2024 (Akten S. 126) ist als erstellt zu erachten,
dass weitere Tests durch die Schweizer Behörden durchgeführt wurden, welche
positiv auf Kokain verliefen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt durften die
Behörden einen konkreten Verdacht schöpfen und diesem weiter nachgehen.
Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Prot. Berufungsverhandlung S. 4,
Akten S. 445) ist auch nicht zu beanstanden, wenn nach einem ersten
negativen Testresultat noch weitere Oberflächenwischtests durchgeführt wird. So
steht es den Schweizer Zollbehörden – unabhängig von einem allfälligen bereits
durch die französischen Behörden durchgeführten Test – frei, (zusätzlich)
eigene Kontrollen vorzunehmen. Zudem ist es, wie die Staatsanwaltschaft zu
Recht vorbringt (Prot. Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 448), auch
nicht ungewöhnlich, dass bei einer Kontrolle mehrere Oberflächenwischtests
durchgeführt werden, um bspw. unterschiedliche Körperstellen oder
Kleidungsstücke zu untersuchen.
2.2.2.4 Ergänzend gilt es festzuhalten, dass die
portugiesische Identitätskarte des Berufungsklägers im Schengener
Informationssystem zur Sicherstellung ausgeschrieben war (Akten S. 133). Schon
aus diesem Grund bestand eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der
Berufungskläger am Zoll in Basel unabhängig vom Tipp aus Genf in irgendeiner
Form kontrolliert worden wäre. Angesichts der Angaben des Berufungsklägers
gegenüber den Zollbehörden – er sei von Lissabon in die Schweiz nach Biel
unterwegs, um dort einen Bekannten zu besuchen, dessen Namen und Adresse er
nicht nennen könne, und wisse nicht, wann er wieder nach Portugal zurückfliegen
werde (Bericht des BAZG vom 5. Januar 2024, Akten S. 126) – wäre eine
weitergehende Kontrolle zudem nahegelegen.
Vor diesem Hintergrund ist im Sinne der oben erwähnten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.2.1; BGE 138 IV 169) davon auszugehen, dass das BAZG den Berufungskläger mit
grosser Wahrscheinlichkeit auch ohne den Hinweis aus Genf angehalten und angesichts
der SIS‑Ausschreibung und seiner auffälligen Angaben
Drogen-Oberflächenwischtests durchgeführt hätte. Mithin wären die Folgebeweise
verwertbar, selbst wenn im Zusammenhang mit dem Tipp aus Genf ein
Beweisverwertungsverbot angenommen würde.
3. Tatsächliches
Der Berufungskläger hat den angeklagten Sachverhalt in Bezug
auf seinen Kokaintransport vom 5. Januar 2024 weder vorinstanzlich noch im
Berufungsverfahren bestritten. Er bestätigte vielmehr, dass er in Portugal 29
Fingerlinge mit Kokain geschluckt habe, um anschliessend in die Schweiz
einzureisen (Akten S. 168 f., 312). Von einer Kontaktperson in Portugal habe er
das Kokain erhalten und sei beauftragt worden, es in die Schweiz zu bringen (Akten
S. 69, 312 f.). Nach der Einreise in die Schweiz hätte er das Kokain einer
weiteren Kontaktperson in Biel übergeben und dann seine Bezahlung in Höhe von
CHF 600.– erhalten sollen (Akten S. 69, 168 f., 312 f.). Anlässlich der
heutigen Berufungsverhandlung wiederholte er, dass er den Transport
durchgeführt habe, um seiner Familie zu helfen (Prot. Berufungsverhandlung
S. 3, Akten S. 444). Die Angaben des Berufungsklägers lassen sich
zudem aufgrund des CT‑Berichts des Universitätsspitals Basel (Akten
S. 164 f.) und der beschlagnahmten Kokain-Fingerlinge (Akten S. 106,
190 ff.) im Wesentlichen objektivieren. Gemäss dem forensisch‑chemischen Gutachten
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 5. Februar 2024
betrug die vom Berufungskläger transportierte Menge an Kokaingemisch 286.9
Gramm. Die minimale Gesamtmenge an Kokain‑Hydrochlorid betrug 248.8 Gramm
(Akten S. 185 ff). Aufgrund des Umrechnungsfaktors von der Base zum
Hydrochlorid von 1.12 ist von einer minimalen Gesamtmenge an reiner Kokain‑Base
von ca. 222 Gramm auszugehen.
4. Rechtliches
Der Berufungskläger beanstandet die rechtliche Würdigung der
Vorinstanz nicht, weshalb diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO
auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden kann
(angefochtenes Urteils S. 8, Akten S. 340). Es erfolgt somit auch im
Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
Zur Frage, auf welche Reinmenge abzustellen ist, gilt es
sodann Folgendes zu ergänzen: Während die vorherige Verteidigerin im
vorinstanzlichen Verfahren noch geltend machte, die Staatsanwaltschaft habe zur
Berechnung der Reinmenge fälschlicherweise auf den Hydrochloridwert statt den
Basewert abgestellt (Akten S. 321 f.), merkt die neue Verteidigerin
diesbezüglich zu Recht an, dass dies vorliegend nur eine untergeordnete Rolle
spiele (Prot. Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 446). Im
vorliegenden Fall wurde der Grenzwert zum mengenmässig qualifizierten Fall im
Sinne von Art. 19 Abs 2 lit. a BetmG nämlich ohnehin um ein Vielfaches
überschritten und zwar unabhängig davon, auf welchen Wert abgestellt wird. Im
Rahmen der Beurteilung des Tatverschuldens kann vom Gericht sodann ohne
weiteres differenziert werden danach, ob es sich bei der berechneten Menge um
den etwas höheren Hydrochloridwert oder den tieferen Basewert handelt. Im
Ergebnis spielt dies bei der Bestimmung der konkreten Strafhöhe somit keine
Rolle, zumal die transportierte Reinmenge nur eines von vielen zu
berücksichtigenden Elementen ist und vorliegend mangels Kenntnis des
Berufungsklägers bezüglich des Reinheitsgehaltes zu dessen Gunsten ohnehin die
Menge an transportiertem Kokaingemisch im Vordergrund steht (vgl. unten
E. 5.2.2). Die Frage kann demnach offenbleiben.
5. Strafzumessung
5.1
5.1.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313
E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist
es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund
des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten
Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung
im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell
anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe
gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu
erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).
5.1.2 Die
objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren
Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt
sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des
Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die
Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven
Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE
SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020
E. 4.3). Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens
postulieren die Autoren Luzius Eugster und Tom Frischknecht
in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der
Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der
Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln
angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu
berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben,
die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit
der Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend
von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen
mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden
herausgebildet (Eugster/Fischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff.). Weiter ist
auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es
in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine
unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem
Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens
führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs-
oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche
Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es
aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem
Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b;
BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8.
April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Schlegel/Jucker,
in: BetmG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 StGB
N 13 f.).
5.2 Ausgangspunkt
für die Bemessung der schuldangemessenen Strafe bildet der Strafrahmen des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zwanzig Jahre
vorsieht.
5.2.1 Im
Rahmen des objektiven Tatverschuldens erwog das Strafgericht, dass dieses
innerhalb des Strafrahmens der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im unteren Bereich anzusiedeln sei. Auch wenn der
Betäubungsmittelmenge in der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukomme,
stelle sie doch einen Strafzumessungsfaktor dar und sei sie bei der Bewertung
des Verschuldens zu berücksichtigen (m.H.a. BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006
E. 7.4; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 93). Der Berufungskläger habe im
Rahmen eines internationalen Drogentransportes die beachtliche Menge von
mindestens 248.8 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid in die Schweiz
importiert. Die Grenze zum schweren Fall von 18 Gramm reinem Kokain (ständige
Rechtsprechung seit BGE 109 IV 143) sei somit um ein Vielfaches
überschritten und sei dementsprechend von einer erheblichen Gefährdung der
öffentlichen Gesundheit auszugehen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass
das Tatvorgehen durchaus professionelle Züge getragen habe: Der Berufungskläger
habe das Entdeckungsrisiko zu minimieren versucht, indem er die
Kokain-Fingerlinge vor Antritt des Fluges von Portugal nach Basel geschluckt
habe. Mit dieser Tarnmassnahme habe er das Anhaltungs- und Entdeckungsrisiko
beim Passieren der Landesgrenze massiv verringert. Immerhin müsse zu seinen
Gunsten berücksichtigt werden, dass er sich als Bodypacker einer
gesundheitlichen Gefahr ausgesetzt habe. Neben der Drogenmenge und der Art der
Tatbegehung komme insbesondere auch der hierarchischen Stellung des
Berufungsklägers in der kriminellen Organisation Bedeutung zu. Als
weisungsgebundener Kurier sei er innerhalb der von Eugster und Frischknecht
gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildeten fünf
Typologien der Hierarchiestufe 4 zuzuordnen (m.H.a. Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 327,
330 ff.; AGE SB.2016.84 vom 18. Mai 2017 E. 4.3.4, SB.2014.81 vom 30.
September2015 E. 5.1.2; Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 16,
Akten S. 323). In seiner Funktion sei der Berufungskläger nach Aktenlage
einer Exposition gegen aussen ausgesetzt gewesen, er habe nicht selbstständig
gehandelt, habe keine Unterstellten respektive Weisungsgebundenheit gegenüber
Läufern und auch keinen direkten Zugriff auf grössere Mengen Betäubungsmittel
gehabt (m.H.a. Eugster/Frischknecht,
a.a.O., S. 327, 336; AGE SB.2014.81 vom 30. September2015 E. 5.1.2). Auch,
dass ausschliesslich die Menge das Kriterium für die Qualifikation im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 BetmG ist, stimme mit der Einteilung in die Hierarchiestufe
4 überein (m.H.a. Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 327,
336; AGE SB.2014.81 vom 30. September2015 E. 5.1.2; Prot. erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 16, Akten S. 323). In die Hierarchiestufe 5 sei der
Berufungskläger jedoch insbesondere auch deshalb nicht einzuordnen, weil es
sich beim ihm nicht um einen (süchtigen) Täter in der Endverbraucherszene (vor
allem Gassendealer) handle (angefochtenes Urteil S. 9 f., Akten
S. 341 f.).
In subjektiver
Hinsicht gelte es zu beachten, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz
gehandelt habe und sich von rein finanziellen, egoistischen Beweggründen habe
leiten lassen, hätte er eigenen Angaben zufolge doch, nebst den Kosten für den
Flug, eine Entschädigung von EUR 600.– erhalten sollen. Weder sei er selbst
Drogenkonsument noch habe er sich in einer existentiellen Notlage befunden,
sondern als Kranführer auf dem Bau über ein mehr oder weniger regelmässiges
Einkommen verfügt. Dass er nicht am Rande des Existenzminimums lebe, würden
auch die beiden Flugreisen über die Schweiz zwischen Oktober und Dezember 2023
zeigen, die er angeblich unternommen habe, um seinen Vater und Bruder in Lyon
zu besuchen (angefochtenes Urteil S. 10 f., Akten S. 342 f.).
Als weitere
Richtgrösse für die Strafzumessung bei Drogentransporten sei der
«Bodypackertarif» des Appellationsgerichts heranzuziehen. Nach dieser
Rechtsprechung werde ein Bodypacker, welcher 600 bis 800 Gramm Kokaingemisch
transportiere, im Normalfall zu einer Freiheitsstrafe zwischen 2 ¼ und 2 ½
Jahren verurteilt (m.H.a. AGE SB.2018.37 vom 19. März 2019 E. 3.3 f., SB.2018.86
vom 6. Februar 2019 E. 3.3 f. [recte: E. 2.2]). Das
Gesundheitsrisiko des Bodypackers und das unter Umständen vorliegende Motiv einer
finanziellen Notsituation werde dabei in dieser Bandbreite schon
mitberücksichtigt (m.H.a. AGE SB.2018.37 vom 19. März 2019 E. 3.3). Der
Berufungskläger habe bei der Einreise in die Schweiz 286.9 Gramm Kokaingemisch
transportiert, welches aufgrund des sehr hohen Reinheitsgehaltes mindestens
246 Gramm reines Kokain beinhaltet habe (m.H.a. forensisch-chemisches
Gutachten, Akten S. 185 f.). Diese Menge liege unter der Durchschnittsmenge für
den «Bodypackertarif», weshalb die Einsatzstrafe, auch wenn der
Betäubungsmittelmenge wie bereits gesehen in der Strafzumessung keine
vorrangige Bedeutung zukomme, leicht reduziert werde (angefochtenes Urteil S.
11, Akten S. 343).
In Anbetracht
all dieser Umstände und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erachtete
die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 2 Jahren respektive 24 Monaten für
angemessen.
5.2.2 Diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz
schliesst sich das Appellationsgericht grossmehrheitlich an, zumal die heute
vorgetragenen Einwände der Verteidigung nichts daran zu ändern vermögen. Die
Vorinstanz hat sämtliche relevanten Tatkomponenten aufgeführt und grundsätzlich
korrekt gewürdigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei Bodypackern
stark strafmindernd ins Gewicht fällt, dass sie durch das Schlucken von
abgepackten Drogenpaketen erhebliche gesundheitliche Risiken eingehen. Bodypacker
werden daher gemeinhin mit Freiheitsstrafen von ca. 2 ¼ Jahren
bestraft, wenn sie nicht vorbestraft sind und die transportierten Mengen im
Bereich von 600 bis 800 Gramm Kokaingemisch liegen (AGE SB.2021.55 vom
28. März 2023 E. 2.2.3, SB.2019.99 vom 22. Juni 2020, SB.2018.86 vom
6. Februar 2019 E. 2.2). Dem Berufungskläger wurde die Erheblichkeit der
durch ihn transportierten Drogenmengen zwar besonders anschaulich vor Augen
geführt, indem er dafür immerhin 29 Fingerlinge schlucken musste. Wie die Vorinstanz
zu Recht festhielt, lag die vom Berufungskläger transportierte Menge an
Kokaingemisch mit 286.9 Gramm aber unter der in der erwähnten Praxis
herangezogenen Referenzmenge. Wenn auch die von ihm transportierte Menge einen
sehr hohen Reinheitsgehalt aufwies, die Grenze zum schweren Fall damit um ein
Vielfaches überschritten wurde und folglich eine ebenso erhebliche Gefährdung
der öffentlichen Gesundheit einherging, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen,
dass er keinerlei Kenntnis vom Reinheitsgehalt hatte (vgl. Plädoyer AV, Prot.
Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 447; vgl. AGE SB.2018.86 vom
6. Februar 2019 E. 2.2). Mithin rechtfertigt sich aufgrund der im
Vergleich zum Regeltarif geringeren Bruttomenge eine Reduktion des in der
Rechtsprechung herausgebildeten Regeltarifs unabhängig vom Reinheitsgrad. Entgegen
der Vorbringen der Verteidigung, wonach der Berufungskläger aufgrund der Einmaligkeit
seiner Kuriertätigkeit, des bescheidenen Entgelts von EUR 600.– für den
Transport sowie der fehlenden Selbständigkeit und Gewinnpartizipation der
Hierarchiestufe 5 zuzuordnen sei (vgl. Plädoyer AV, Prot. Berufungsverhandlung
S. 6, Akten S. 447), hat die Vorinstanz ihn zu Recht der Hierarchiestufe
4 zugeordnet: Entscheidend hierfür ist insbesondere, dass es sich beim
Berufungskläger nicht um einen (süchtigen) Täter in der Endverbraucherszene
handelt. Wie der Berufungskläger selbst schilderte, hätte seine Lieferung
vielmehr an einen Mittelsmann gelangen sollen, welcher mit seinem Auftraggeber
in Portugal in Kontakt gestanden habe (Prot. Zwangsmassnahmengericht S. 2,
Akten S. 69; Einvernahme vom 18. Januar 2024, S. 4, Akten
S. 170; Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5, Akten
S. 312). Die fehlenden Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungskläger
vertiefte Kenntnisse der Organisationsstruktur oder Kontakt zu höherrangigen
Mitgliedern von Drogenbanden hatte, er den Transport lediglich für ein bescheidenes
Entgelt tätigte und sich mit der Grenzüberschreitung gegen aussen exponierte,
steht einer Zuordnung zur Hierarchiestufe 4 nicht entgegen. Diese Merkmale
finden sich regelmässig auch bei Personen der vierten Hierarchiestufe (Eugster/Frischknecht, a.a.O.,
S. 327, 336 f.; AGE SB.2021.55 vom 28. März 2023 E. 2.2.4.4). Es ist denn
auch festzuhalten, dass die Vorinstanz seine Stellung als Bodypacker, welche
auch für die Zuordnung zu einer Hierarchiestufe relevant ist, separat und stark
strafmindernd im Rahmen der Erwägung zum «Bodypackertarif» berücksichtigte. Dies
spiegelt sich auch bei der Festsetzung der Einsatzstrafe bei 24 Monaten wieder,
welche eigentlich klar einem objektiven Tatverschulden eines Beteiligten der
Hierarchiestufe 5 entsprechen würde (Eugster/Frischknecht,
a.a.O., S. 327, 336). Insofern wirkte sich seine Zuordnung zur
Hierarchiestufe 4 letztlich nicht nachteilig auf die Bemessung der
Einsatzstrafe aus. Weiter ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung
(Plädoyer AV, Prot. Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 447) nicht zu
seinen Gunsten zu werten, dass es nicht zu einer Übergabe gekommen ist, zumal
dies einzig dem Eingreifen der Behörden zu verdanken ist. Es ist der
Verteidigung aber insofern zuzustimmen, als dass dem Berufungskläger entgegen
den Erwägungen der Vorinstanz keine besondere Professionalität zuzusprechen ist
(vgl. angefochtenes Urteil S. 10, Akten S. 342, Plädoyer AV, Prot.
Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 447). Es ist vielmehr davon auszugehen,
dass er lediglich den Anweisungen seines Auftraggebers folgte. Immerhin waren
auch von seiner Seite her massgebliche Vorbereitungshandlungen erforderlich, um
den Transport überhaupt zu ermöglichen. Die professionelle Vorgehensweise der
Hintermänner des Drogenhandels ist ihm indes nicht anzurechnen. Es bestehen
keinerlei Hinweise darauf, dass der Berufungskläger in die Planung weiter
involviert gewesen sein könnte; er war vielmehr ein austauschbares Mittel zum
Zweck für die Auftraggeber.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger direktvorsätzlich handelte und seine Motivation ausschliesslich
finanzieller Natur war. Er macht zwar geltend, dass sein Beweggrund namentlich
seine angespannte finanzielle Situation gewesen sei, weil er Geld für seine
Familie in Guinea-Bissau habe verdienen wollen (Prot. Zwangsmassnahmengericht
S. 2, Akten S. 69; Einvernahme vom 18. Januar 2024 S. 3, Akten
S. 169; Prot. Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 444). Diese
Angaben relativierte er im Verlauf des Verfahrens jedoch insofern, als dass er
in Portugal bis zu seiner Verhaftung eine Festanstellung als Kranführer gehabt
habe (Einvernahme vom 6. Januar 2024, Akten S. 154; Prot.
Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 443) und zudem Ferienreisen
sowohl nach Guinea-Bissau als auch nach Frankreich unternommen haben soll (Prot.
erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 6 f., Akten S. 313 f.; Prot.
Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 443). Auch wenn seine finanzielle
und auch persönliche Lage angespannt sein durfte, stellt diese Situation keine
eigentliche finanzielle Notlage dar. Es bleibt damit dabei, dass das Motiv des
Berufungsklägers rein finanzieller Natur war.
Insgesamt scheint die von der Vorinstanz festgesetzte
Einsatzstrafe von 24 Monaten somit angemessen. Die Einsatzstrafe korrespondiert
im Übrigen mit dem als Orientierungshilfe heranzuziehenden, das Gericht indes
nicht bindenden Strafzumessungsmodell von Schlegel/Jucker,
gemäss welchem bei Mengen zwischen 180 und 360 Gramm reinem Kokain eine
Freiheitsstrafe zwischen 24 und 30 Monaten als angebracht erscheint, obschon
die Autoren zu Recht hervorheben, dass es sich hierbei nur um grobe
Vergleichsgrössen handelt, auf welche nicht schematisch abgestellt werden kann
(Schlegel/Jucker, a.a.O.,
Art. 47 StGB N 45). Das Strafmass von 24 Monaten erweist sich unter
besonderer Berücksichtigung der vorliegenden Selbstgefährdung auch mit Blick
auf ähnlich gelagerte Fälle als angemessen. So kann etwa auf die Entscheide des
Appellationsgerichts SB.2021.55 vom 28. März 2023 (E. 2.2: Einsatzstrafe
von 27 Monaten bei 348 Gramm Kokaingemisch, rund 270 Gramm reinem Kokain,
einmalige Kurierfahrt ohne vertiefte Kenntnisse der Organisationsstruktur), SB.2018.37
vom 19. März 2019 (E. 3.2 ff.: Einsatzstrafe von 33 Monaten bei 695
Gramm Kokaingemisch, 292 Gramm reinem Kokain, einmaliger Kurierfahrt ohne
besondere Vertrauensstellung, ohne weitere Aufgaben, nicht nachgewiesener
Kenntnis der dahinterstehenden Organisation und verschuldenserhöhender
subjektiven Tatkomponente), SB.2018.17 vom 22. Januar 2019 (E. 4.3:
Einsatzstrafe von 30 Monaten bei 199.1 Gramm Kokaingemisch [Reinheitsgrad
von 87 %], einmaliger Einfuhr, keiner Drogenabhängigkeit), SB.2018.33 vom
27. November 2018 (E. 5.2.3 f. und 3.2.1: Einsatzstrafe von 27
Monaten bei 493.5 Gramm Kokaingemisch, 424 Gramm reinem Kokain, einmaliger
Kurierfahrt, gewisser Selbständigkeit im Handeln, keiner vertieften Kenntnis
der Organisation, keinen unterstellten Drittpersonen, Treffen gewisser
Sicherheitsmassnahmen zur Vorbeugung einer Entdeckung, Ungewissheit über
Herkunft der Mittel zur Finanzierung und Weitergabe des Kokains sowie über den
Verdiensts aus dem Transport, Handeln einzig aus finanziellen Motiven)
hingewiesen werden.
5.3 In Bezug auf die Täterkomponenten gilt es
festzuhalten, dass der Berufungskläger portugiesischer Staatsangehöriger ist
und am […] in Guinea‑Bissau geboren wurde (Akten S. 3). Er wuchs
dort auf, bevor er 2007 nach Portugal kam (Akten S. 310). In Portugal
arbeitete er in verschiedenen Bereichen auf dem Bau, zuletzt als Kranführer
(Akten S. 443). In Guinea-Bissau hat er eine Frau und drei Kinder, welche
er finanziell unterstützt und in den Ferien ab und an besucht (Akten
S. 310, 443). Im Sommer 2024 wurde die damals 12-jährige Tochter des
Berufungsklägers aufgrund eines Abdominaltumors hospitalisiert und operiert
(Akten S. 296 ff., 309). Heute geht es ihr wieder gut (Akten S. 443).
Gemäss dem Vollzugsbericht vom 8. Mai 2025 wurde dem Berufungskläger ein
positives Vollzugsverhalten attestiert. Es seien keine Auffälligkeiten
ersichtlich (Akten S. 423 ff.).
Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot.
Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 447) kann dem Berufungskläger kein
Geständnis zu Gute gehalten werden. In seiner Einvernahme vom 6. Januar 2024 machte
er grossmehrheitlich keine Angaben oder aber bewusste Falschaussagen, etwa dass
er nicht wisse, weshalb seine Hände und sein Nacken mit Kokain kontaminiert
gewesen seien (Akten S. 156). Ausserdem behauptete er anlässlich der
Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht am 9. Januar 2024, dass er
noch nie etwas mit Drogen oder der Polizei zu tun gehabt habe, obschon dies
aufgrund seiner Vorstrafe in Portugal nachweislich falsch ist (vgl. Prot.
Zwangsmassnahmengericht S. 2 f., Akten S. 69 f.; Strafregisterauszug
Portugal Akten S. 11 ff.). Als er dann anlässlich seine Einvernahme vom
18. Januar 2024 den Vorwurf zugestand (Akten S. 168), war die
Beweislage bereits derart erdrückend, dass vernünftigerweise nichts mehr zu
bestreiten war. Er hat damit auch die Untersuchung nicht wesentlich erleichtert.
Der Berufungskläger äusserte im Verfahren zwar wiederholt sein Bedauern.
Aufgrund seines Aussageverhaltens ist indes nicht erkennbar, dass er die Tat
als solche bereut, sondern steht für ihn wohl die Situation im Freiheitsentzug
und die damit einhergehende fehlende Möglichkeit, seine Familie zu
unterstützen, im Vordergrund. Somit fehlt es an einem mit aufrichtiger Reue und
Einsicht verbundenen Geständnis, weshalb unter diesem Punkt keine
Strafminderung angezeigt ist.
Stark ins Gewicht fällt jedoch die einschlägige Vorstrafe in
Portugal. Der Berufungskläger wurde am 16. Dezember 2020 wegen Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Am 4.
Februar 2022 wurde er vorzeitig entlassen, wobei seine Bewährungszeit bis am
21. Januar 2024 lief (Strafregisterauszug, Akten S. 11 ff.). Die
vorliegend zu beurteilende Tat am 5. Januar 2024 beging er somit noch während der
Probezeit. Soweit die Verteidigung vorbringt, es sei unklar, wie schwer sein
Verschulden bei seiner Vorstrafe gewesen sei (Prot. Berufungsverhandlung
S. 6, Akten S. 447), ist festzuhalten, dass auch in Portugal keine
unbedingten Freiheitsstrafen in dieser Dauer für Bagatellen ausgesprochen
werden. Unabhängig vom konkreten Verschulden wäre mit der ausgesprochenen
Sanktion jedenfalls eine Warnwirkung zu erwarten gewesen. Seine Delinquenz
während der Probezeit zeugt folglich von erhöhter Unbelehrbarkeit und
Uneinsichtigkeit.
Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und der erneuten
Delinquenz während der Probezeit erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6
Monate angemessen. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das
Strafzumessungsmodell von Schlegel/Jucker
hinzuweisen, gemäss welchem für einschlägige Vorstrafen Zuschläge bis maximal
50 % gemacht werden können (Schlegel/Jucker,
a.a.O., Art. 47 StGB N 48). Angesichts der Einsatzstrafe von
24 Monaten erscheint eine halbjährige Erhöhung aufgrund der einschlägigen
Vorstrafe samt der Delinquenz während der Probezeit keineswegs als zu hoch.
5.4 Nach dem Erwogenen ist der Berufungskläger zu
einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen.
Soweit der Berufungskläger hinsichtlich dieses Ergebnisses
der Strafzumessung schliesslich geltend macht, dass das Strafgericht und nun
auch das Berufungsgericht angesichts des teilweisen und zwischenzeitlich
rechtskräftigen Freispruchs von der Anklage der mehrfachen Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gemäss
Anklage Ziffer I b) letztlich zu einer höheren Strafe gelangen würden, als es
von der Staatsanwaltschaft mit der Anklage beantragt worden sei (vgl. Plädoyer
AV, Prot. Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 446), vermag er
ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Gericht ist nicht an die
Anträge der Staatsanwaltschaft betreffend die Strafzumessung gebunden
(vgl. etwa BGer 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
5.5 Der Anrechnung der Dauer der bisher
ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 5.
Januar 2024 gemäss Art. 51 StGB steht nichts entgegen.
5.6 Bei
diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der
teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Dabei ist Grundvoraussetzung für die
teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei
Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung
auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin
auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1
S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5). Wurde der Täter innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von
mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist gemäss Art. 43 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 42 Abs. 2 StGB auch der teilbedingte Aufschub der neuen Strafe nur
zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (BGer 6B_1321/2016 vom
8. Mai 2017 E. 2.2.2, mit Hinweis). Für die Berechnung dieser
Fünfjahresfrist sind der Zeitpunkt der früheren Verurteilung und jener der
neuen Tat massgebend (Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 95).
Wie bereits
erwähnt (vgl. oben E. 5.3) wurde der Berufungskläger am 16. Dezember 2020
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer vierjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt. Da er die vorliegend zu beurteilende Tat am 5.
Januar 2024 beging, setzt die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs
folglich besonders günstige Umstände voraus. Der Berufungskläger ist
einschlägig vorbestraft und hat noch während der Probezeit erneut delinquiert.
Zudem liess er sich von finanziellen Motiven leiten, was er im Grundsatz auch
selbst nicht bestreitet. Es besteht daher die begründete Sorge, dass er aus
denselben Gründen auch künftig wieder straffällig wird. Dies umso mehr, als ihn
sogar der Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht von weiterer Delinquenz
abhielt. Es kann somit nicht nur von keinen besonders günstigen Umständen
gesprochen werden, sondern es ist dem Berufungskläger eine schlechte
Legalprognose zu attestieren. Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist
unbedingt zu vollziehen.
6. Landesverweisung
6.1 Der
Beschuldigte ist portugiesischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion
stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art.
66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich wegen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer
Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt.
Die Vorinstanz
verwies den Berufungskläger für 7 Jahre des Landes, da dieser keinen engen
Bezug zur Schweiz habe und nur zwecks Einfuhr von Betäubungsmitteln in die
Schweiz habe einreisen wollen. Folglich stünden weder das Freizügigkeitsabkommen
(FZA, SR 0.142.112.681) noch innerstaatliches Recht einer Landesverweisung
entgegen. Da der Berufungskläger als Portugiese kein Drittstaatenangehöriger
sei, werde die ausgesprochene Landesverweisung im Schengener Informationssystem
nicht eingetragen (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des
Schengener Informationssystems [N-SIS-Verordnung, SR 362.0] e contrario;
vgl. angefochtenes Urteil S. 12 ff., Akten S. 344).
6.2 Der
Berufungskläger beantragt mit seinen Rechtsbegehren zwar einen Verzicht auf die
Anordnung einer Landesverweisung (Berufungserklärung S 1, Akten
S. 377; Prot. Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 448). Wie sich
aus dem Plädoyer der Verteidigung ergibt, wurde dieses Begehren indes lediglich
im Hinblick auf einen Freispruch von der Anklage des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gemäss
Anklage Ziffer I a) gestellt. In ihrer Eventualbegründung für den Fall eines
Schuldspruchs machte die Verteidigung dazu nämlich einzig geltend, der
Berufungskläger wolle nicht mehr in die Schweiz kommen, weshalb die
Landesverweisung dem Gericht überlassen werde (Prot. Berufungsverhandlung
S. 6 f., Akten S. 44).
6.3 Inhaltlich
beanstandet der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen zur
Landesverweisung zu Recht nicht. Das Strafgericht stellte korrekt fest, dass
das FZA unter einem Missbrauchsvorbehalt stehe. Eine Einreise zu von den Zielen
des FZA nicht gedeckten Zwecken löst daher dessen Schutzwirkungen nicht aus
(m.H.a. BGE 145 IV 55 E. 3.3; Zurbrügg/Hruschka,
Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 66a N 64). Der Berufungskläger
verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und sei einzig zu deliktischen
Zwecken eingereist. Die Begehung von Straftaten stelle keinen schützenswerten
Zweck gemäss FZA dar, womit er sich nicht auf die im FZA gewährten
Rechtsansprüche berufen könne. Weiter liege auch kein schwerer persönlicher
Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Der Berufungskläger habe
lediglich einen Cousin in der Schweiz und sei abgesehen von der Einreise am
5. Januar 2024 lediglich zwei- bzw. dreimal zwecks Weiterreise nach
Frankreich in die Schweiz eingereist. Ansonsten würden seine Familienangehörigen
in Guinea-Bissau und Frankreich leben. Er habe somit keinen engen Bezug zur
Schweiz. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung überwiege daher klar
seine privaten Interessen an einem Verbleib, weshalb die Landesverweisung
zwingend auszusprechen sei (angefochtenes Urteil S. 13 f., Akten
S. 345 f.).
Diesen
zutreffenden und unbestrittenen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet
werden. Es ist somit eine Landesverweisung auszusprechen. Auch deren Dauer von
7 Jahren erweist sich bei einer ausgefällten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und
unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle (AGE SB.2024.30 vom 30. Oktober
2024: 33 Monate Freiheitsstrafe, 7 Jahre Landesverweisung; AGE SB.2021.55 vom
28. März 2023, 31 Monate Freiheitsstrafe, 8 Jahre Landesverweisung; AGE
SB.2022.28 vom 17. Januar 2023, 36 Monate Freiheitsstrafe, 8 Jahre
Landesverweisung) als angemessen. Da es sich beim Berufungskläger nicht um
einen Drittstaatenangehörigen handelt, ist die Landesverweisung hingegen zu
Recht nicht im Schengener Informationssystem eingetragen worden.
7. Kosten-
und Entschädigungsfolge
7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom
11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt.
Da der angefochtene erstinstanzliche Schuldspruch wegen des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen, bestätigt wurde, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten von CHF 6'115.90. Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr
von CHF 3'500.– ist zu bestätigen.
7.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum
Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit
Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG
154.810) zu bemessen.
Der
Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden.
7.3 Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur.
Stefanie Stoll, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'134.– und
ein Auslagenersatz von CHF 610.80, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 516.65, somit total CHF 7'261.45 aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die
zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der amtlichen
Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Da dem Berufungskläger für das erst-
und zweitinstanzliche Verfahren jeweils die volle Urteilsgebühr auferlegt
wurde, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung
sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren
vollumfänglich vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
13. Juni 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch von der Anklage der mehrfachen Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gemäss
Anklage Ziffer I b);
-
Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel;
-
Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des beigebrachten Mobiltelefons
inkl. Daten-Stick (Verzeichnis Nr. 159951, Pos. 1002);
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen, gemäss Anklage Ziffer I a) schuldig erklärt und
verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 5. Januar
2024,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung
mit Abs. 1 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 51 des
Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 66a Abs.
1 lit. o des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N‑SIS‑Verordnung im Schengener Informationssystem nicht
eingetragen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 6'115.90 und eine
Urteilsgebühr von CHF 3'500.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO
vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. Stefanie Stoll,
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'134.– und ein
Auslagenersatz von CHF 610.80, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 516.65, somit total CHF 7'261.45 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid MLaw
Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.