SB.2024.8
versuchte Nötigung und passive Privatbestechung Urteil BG vom 07.04.2026 7B_766/2025
17. Oktober 2024Deutsch66 min
verteidigt durch lic. iur. [...], mit Eingabe vom 9. Juni 2023 Berufung angemeldet.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.8
URTEIL
vom 17.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte 1
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____ AG
Berufungsbeklagte 2
vertreten durch lic. iur. [...], Privatklägerin
[...]
C____ Berufungsbeklagter
Privatkläger
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Juni 2023 (ES.2022.443)
betreffend versuchte Nötigung und
passive Privatbestechung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Juni 2023
wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) der versuchten Nötigung und der
passiven Privatbestechung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 80
Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Der Berufungskläger wurde überdies zur
Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'510.55 an die B____ AG
verurteilt. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2'346.10 sowie die
Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag
auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 750.–) wurden
ebenfalls dem Berufungskläger auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, privat
verteidigt durch lic. iur. [...], mit Eingabe vom 9. Juni 2023 Berufung angemeldet.
Am 10. Januar 2024 hat er die Berufungserklärung eingereicht und beantragt, er
Erwägungen
sei unter o/e Kostenfolge von allen Anklagepunkten freizusprechen und die
Zivilforderungen seien abzuweisen. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 hat die
Verfahrensleiterin festgestellt, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die
Privatklägerschaft Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die
Berufung beantragt haben. Gleichzeitig ist dem Berufungskläger Frist zur
allfälligen Einreichung und Begründung von Beweisanträgen gesetzt worden und
die Privatklägerschaft ist ersucht worden, mitzuteilen, ob sie im Verfahren mit
weiterer Korrespondenz bedient werden möchte.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 hat die Privatklägerin via
ihren Anwalt mitgeteilt, dass auf die Zustellung weiterer Korrespondenz, mit
Ausnahme der Urteilszustellung, verzichtet werde. Mit Eingabe vom 16. April
2024.
hat der Privatverteidiger beantragt, es seien D____, E____ und F____ als
Zeugen vorzuladen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 6. Mai 2024 und
Verweis auf ihre Stellungnahme vom 23. Mai 2023 sowie die Verfügung des
Strafgerichts vom 5. Juni 2023 und die vorinstanzlichen Ausführungen im Urteil
vom 8. Juni 2023 beantragt, den Beweisantrag abzuweisen. Zudem hat die
Staatsanwältin um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung
Dispositiv
ersucht. Die Instruktionsrichterin hat am 24. Juni 2024 verfügt, den
Berufungskläger und seinen Verteidiger sowie fakultativ die Staatsanwaltschaft zur
Berufungsverhandlung am 17. Oktober 2024 zu laden (siehe auch Vorladung vom 10.
Juli 2024). Die Beweisanträge des Berufungsklägers hat die
Instruktionsrichterin vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des
erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag abgewiesen. Sodann ist im
Instruktionsverfahren am 23. September 2024 ein aktueller
Strafregisterauszug des Berufungsklägers zu den Akten genommen worden.
Schliesslich hat mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 der Verteidiger als Novum ein
Schreiben von C____ eingereicht, indem dieser neu seine Angaben, vom
Berufungskläger bedroht worden zu sein, als falsch bezeichnete. Aufgrund dieser
neuen Umstände hat der Verteidiger erneut beantragt, die Zeugen D____, E____
und F____ vorzuladen. Zudem sei G____ erneut zu befragen. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Oktober 2024 sind diese Beweisanträge
unter Verweis auf die Verfügung vom 24. Juni 2024 erneut vorläufig abgelehnt
worden, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden
Gerichts.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 2024 sind
vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger und sein Verteidiger erschienen.
Im Rahmen der Vorfragen hat der Verteidiger erneut ersucht, die Zeugen E____
und G____ zu befragen. Diese Frage ist im Rahmen der Urteilsberatung behandelt worden.
Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist die Verteidigung des Berufungsklägers
zum Vortrag gelangt, dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort
zugekommen. Der Berufungskläger hält an den in der Berufungserklärung
gestellten Rechtsbegehren fest.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen sowie Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen und dem vorinstanzlichen Urteil.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1
und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Rechtskraft
1.3.1 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die
nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Vorliegend
ist das Urteil vollumfänglich angefochten worden.
2. Vorfragen
2.1 Zuständigkeit
2.1.1 Der Berufungskläger stellt sich auch im
Rechtsmittelverfahren auf den Standpunkt, dass der zu beurteilende Sachverhalt
nicht vom räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches erfasst werde und es
an der Zuständigkeit der Schweizer Gerichte fehle. Die Argumentation der
Vorinstanz, wonach der Antrag auf Prüfung der örtlichen Zuständigkeit im
Strafbefehlsverfahren spätestens mit der Einsprache zu stellen gewesen sei, und
sich daher die Gerichtsstandsfrage im erstinstanzlichen Hauptverfahren nicht
mehr beurteilen lasse, sei unhaltbar. Bei der im vorinstanzlichen Urteil
zitierten Stelle handle es sich um eine Frage von innerkantonalen und
interkantonalen Gerichtsstandsfragen nach Strafprozessordnung. Vorliegend gehe es
aber um die Thematik des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches. So
habe sich das Gericht zu fragen, ob sich die angebliche Bestechung in der
Schweiz abgespielt habe. Da dies nicht der Fall sei, liege ein Mangel an der
Anwendbarkeit des Gesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt vor, weshalb der
Berufungskläger freizusprechen sei. Dasselbe habe auch für die Frage der
versuchten Nötigung im Fall C____ zu gelten. Auch diese sei von Frankreich
ausgegangen und habe C____ auch dort erreicht (Plädoyer AV, Akten S. 551 m.w.H.).
2.1.2 Der Gerichtsstand und somit die örtliche
Zuständigkeit ist in den Art. 31 ff. StPO geregelt. Der räumliche
Geltungsbereich des Strafrechts hingegen ist in Art. 3 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) normiert. Diese Vorschriften über die örtliche
Zuständigkeit und den räumlichen Geltungsbereich sind strikt
auseinanderzuhalten und die Gerichtsstandsregeln haben gegenüber Art. 8 StGB
sekundäre Bedeutung. Die landesinterne Zuständigkeit beruht zwar auf gleichen
Anknüpfungspunkten, kommt allerdings erst zum Tragen, wenn das Gesetz auf eine
Tat überhaupt anwendbar ist (Jositsch/Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, 2023, N 440; Popp/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, 2019, Art. 8 StGB, N 2). Während erstere prozessualer Natur sind,
betreffen die Art. 3 ff. StGB materielle Voraussetzungen der
Strafbarkeit: Sie grenzen die Tatbestandsmässigkeit räumlich
ein (Popp/Keshelava, a.a.O., Vor Art. 3 StGB
N 4, 8). Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen als da
begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da,
wo der Erfolg eingetreten ist (Popp/Keshelava,
a.a.O., Art. 8 StGB N 1). Art. 8 StGB bestimmt den Begehungsort des
Distanzdelikts, bei dem Täterverhalten und Erfolgseintritt räumlich
auseinanderfallen, nach der Ubiquitätstheorie. Das heisst, die Tat ist sowohl
am einen wie auch – subsidiär – am anderen Ort begangen (Trechsel/Vest, Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 8 N 1). Als Ausführung der Tat gilt jedes
einzelne tatbestandsmässige Verhalten, wobei bereits eine teilweise Erfüllung
des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der blosse Entschluss
zur Tat oder die Vorbereitungshandlung genügt (BGE 141 IV 205 E. 5.2 m.w.H.).
2.1.3 Die Tatbestandsmerkmale der passiven
Privatbestechung setzen gemäss Art. 322novies StGB ein
Dreiecksverhältnis voraus. Täter ist der extraneus (eine natürliche Person,
vorliegend der Berufungskläger), der den intraneus (z.B. ein Arbeitnehmer) zu
einem Treuebruch gegenüber dem Prinzipal (vorliegend die B____ AG) verleitet. Als
Rechtsgut der passiven Privatbestechung wird unter anderem das finanzielle
Interesse des Prinzipals genannt (vgl. dazu Pieth
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 322octies StGB N 2). Dieses
Rechtsgut wird vorliegend verletzt und da die Firma Sitz in der Schweiz hat,
ist die Anknüpfung in der Schweiz als Erfolgsort gegeben, zumal die Integrität
des Schweizerischen Arbeitsmarktes korrumpiert wird. Bei der versuchten
Nötigung zum Nachteil von C____ ist bereits der Begehungsort in der Schweiz, da
das Telefonat vom Arbeitsort des Berufungsklägers erfolgt ist (vgl. unten E.
3.6). Demnach ist die räumliche Zuständigkeit vorliegend gegeben und der
Gerichtsstand ist in beiden Fällen in der Schweiz.
2.2 Beweisanträge
2.2.1 Zunächst
hat der Verteidiger den Beweisantrag wiederholt, C____ sei insbesondere vor dem
Hintergrund des zwischenzeitlich von ihm verfassten Schreibens, indem dieser neu
seine Angaben, vom Berufungskläger bedroht worden zu sein, als falsch
bezeichnete, erneut zu befragen (Schreiben, Akten S. 531). Im Falle eines
Absehens von einer Vorladung müsse man sein flatterhaftes Aussageverhalten als
untaugliches Beweismittel qualifizieren und zu einem Freispruch kommen.
(Plädoyer PV, Protokoll Berufungsverhandlung Akten S. 550, 559). Des Weiteren
hat er geltend gemacht, es seien ebenso E____ und G____ zu befragen. E____ habe
mit G____ direkt gesprochen und sei somit kein Zeuge nur vom Hörensagen; eine
erneute Befragung lasse die Angelegenheit wahrscheinlich in einem ganz anderen
Licht erscheinen, zumal die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, E____ nach
seinem Nichterscheinen zur Befragung, die notabene auf seinen eigenen Wunsch
erfolgt sei, nochmals vorzuladen (Plädoyer PV, Protokoll Berufungsverhandlung,
Akten S. 559, S. 550 mit Verweis auf Akten S. 232). Schliesslich hat der
Privatverteidiger beantragt, vor dem Hintergrund des Schreibens von C____ auch G____
erneut zu befragen.
2.2.2 Nach Art. 139
Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand
von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich
zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über
Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Dabei handelt es
sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine
vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGer 6B_953/2023
vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1;
6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2; BGer 6B_582/2017 vom 19. Juni
2018 E. 2.1.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m. Hinw.; Gless, in: Basler Kommentar, 3. Auflage,
2023, Art. 139 StPO N 48 ff.). Die
Strafbehörden können gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizer Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 3 Abs.
2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer
Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur
Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend
abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein
an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen
Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer
strittigen Tatsache nicht zu ändern. (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; BGer 6B_953/2023 vom 15.
Dezember 2023 E. 1.4.6; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je m. Hinw.). Im
Berufungsverfahren gilt sodann Art. Art. 389 Abs. 1 StPO, wonach das
Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen
Hauptverfahren erhobenen Beweisen beruht. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind
Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu
wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten
unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind.
Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es
erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang
des Verfahrens beeinflussen könnten; es gelten also auch insoweit die Massstäbe
der antizipierten Beweiswürdigung (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1¸141
IV 39 E. 1.6.; 141 I 60 E. 3.3; 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 7B_186/2022 vom 14.
August 2023 E. 3.1; 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2; 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 2.3.6, je m. Hinw.).
2.2.3 In
seinem Brief vom 1. Oktober 2024 hat C____ seine Angaben, im Mai 2021 seinen
Vorgesetzten gesagt zu haben, Geld für die Anstellung bezahlt zu haben und vom
Berufungskläger bedroht worden zu sein, als falsch bezeichnet. Er hat ebenfalls
erwähnt, von einer Drittperson zu diesen Aussagen überredet worden zu sein («En
Mai 2021 j avais annonce a mes supérierues que A____ m avait demande de l
argent et m avait menace si je parlais. Or cela cela est totalement faux, je me
suis fait monter la tète par un collègue de travail qui n aime pas A____, […]; Schreiben,
Akten S. 531). Wenn der Berufungskläger in diesem Schreiben den Beweis dafür
sieht, dass er von C____ falsch beschuldigt worden sei, verkennt er, dass sich C____
auch in diesem – notabene vom Berufungskläger in Auftrag gegebenen Schreiben
(Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 562; Schreiben A____, Akten S. 549) –
nicht widerspricht. Bezüglich der Bestechung bleibt C____ bei seinen bisherigen
Depositionen, so hat er nämlich vor den Behörden stets angegeben, nicht für eine
Anstellung bezahlt zu haben. Was die inkriminierte Nötigung am Telefon
anbelangt – einen Vorfall den er bisher konstant und gleichlautend geschildert
hat – fällt auf, dass er dieses Ereignis im Brief gar nicht explizit erwähnt,
sondern lediglich vage von Drohung spricht. Bereits im Vorverfahren ist es ihm
schwergefallen, Angaben zum Vorgefallenen zu machen und er hat sowohl vor dem
Einvernahmetermin als auch in Bezug auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung
angegeben, nicht zu erscheinen (Akten S. 172; S. 203). Insgesamt hat C____
in den zum Vorfall zeitnahen Befragungen zwar zögerlich, aber stets konstant
ausgesagt und seine Depositionen weisen eine hohe Glaubwürdigkeit auf (vgl.
unten E. 3.5.2, E. 3.6). Dass er nun kurz vor der Berufungsverhandlung nochmals
zurückkrebsen möchte, erstaunt vor diesem Hintergrund nicht, sondern
widerspiegelt das Schreiben sein bisheriges Verhalten und bekräftigt vielmehr
das Dilemma, in dem sich C____ von Anfang an befunden hat. Eine neuerliche
Befragung hätte sich vor dem Hintergrund seiner bisherigen Angaben denn auch
nicht auf den Entscheid ausgewirkt. Es kann somit in antizipierter
Beweiswürdigung auf eine weitere Einvernahme von C____ verzichtet werden.
Dasselbe hat
auch für eine erneute Einvernahme von E____ und G____ zu gelten. Anlässlich der
Berufungsverhandlung hat der Privatverteidiger nur noch die erneute Befragung
von diesen beiden Personen verlangt. In Bezug auf E____ kann festgehalten
werden, dass er am fraglichen Gespräch nicht persönlich dabei gewesen ist und seine
Angabe schon deshalb nicht von grossem Gewicht ist. Zudem wurde in der Firma
viel über das Vorgefallene gesprochen, was die eigene Wahrnehmung ebenso trüben
kann wie die lange Zeit, die seit den Geschehnissen unterdessen vergangen ist. Es
sind somit keine neuen Erkenntnisse aus den Depositionen von E____ zu erwarten
und auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen.
Schliesslich ist
auch nicht zu erwarten, dass G____ – auch nicht in Anbetracht des Schreibens
von C____ – etwas Neues zum Vorfall beitragen könnte. Auch seine Depositionen
im Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind
konstant, plausibel und glaubhaft, wie nachfolgend noch ausführlich aufgezeigt
wird (vgl. unten E. 3.5.1, E. 3.6).
3. Tatsächliches
3.1 Ausgangslage
3.1.1 Der
Berufungskläger hat bei der Firma B____ AG am Standort Basel gearbeitet und war
dort neben anderen Tätigkeiten für die Rekrutierungen zuständig. Unter dem
ersten Anklagepunkt hat ihm die Staatsanwaltschaft zusammengefasst vorgeworfen,
in dieser Funktion von einem Stellenbewerber, G____, CHF 2'000.– verlangt zu
haben, damit dieser eine Stelle als Chauffeur erhalte. G____ habe das Geld
allerdings nicht bezahlt, sondern seinen Vater informiert, welcher einen
Bekannten, der bei der B____ AG in [...] gearbeitet habe, informiert habe.
Unter dem zweiten Anklagepunkt hat die Staatsanwaltschaft den
Vorfall zwischen dem Berufungskläger und C____ geschildert. Demnach seien am
20./21. Mai 2021 Gerüchte, dass der Berufungskläger von Bewerbern für die Vermittlung
und den tatsächlichen Erhalt einer Stelle bei B____ AG Geld in bar verlangt
habe, bekannt geworden. Es sei zu Gesprächen seitens der Geschäftsleitung mit
Mitarbeitenden gekommen. Als der Berufungskläger davon erfahren habe, habe er C____
bedroht. Der Berufungskläger habe ihm am Telefon gesagt, dass er ihn finden
werde, wenn er etwas über die Zustände in Basel sagen würde. C____ sei in Angst
und Schrecken versetzt worden, da er aufgrund dieser Drohung mit körperlicher
Gewalt gerechnet habe. Dennoch habe er der Geschäftsleitung schlussendlich von
der Bedrohung berichtet. Die Anklageschrift hält zwar fest, dass C____ für
seine Anstellung ebenfalls CHF 2'000.– bezahlt habe, doch wird dies nicht
angeklagt.
3.1.2 Das Einzelgericht in Strafsachen hat im angefochtenen
Urteil die Aussagen der diversen beteiligten Personen einer
Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen, da der Berufungskläger den ihm zur Last
gelegten Sachverhalt, insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen, die
Geldforderung, stets bestritten hat. Es ist zum Schluss gekommen, dass sich die
Angaben von G____ bereits für sich alleine genommen durch eine hohe
Glaubhaftigkeit auszeichnen. Eingebettet in das Gefüge der durch die weiteren
relevierten Beweismittel erstellten Tatsachen und Umstände bestehe kein Zweifel
daran, dass sich das Treffen zwischen G____ und dem Berufungskläger wie von
ersterem geschildert abgespielt habe, weshalb der im ersten Punkt der
Anklageschrift beschriebene Sachverhalt erstellt sei (vorinstanzliches Urteil,
S. 5 ff.)
In Bezug auf den zweiten Anklagepunkt hat die Vorinstanz die
Angaben der beteiligten Personen ebenfalls einer Glaubhaftigkeitsprüfung
unterzogen. Sie ist zum Schluss gekommen, dass nichts darauf hindeute, dass C____
den Berufungskläger zu Unrecht beschuldigt habe. Weder habe er die geschilderte
Drohung ausgeschmückt noch habe er angegeben, genaueres über die
Bestechungsgerüchte zu wissen, geschweige denn, selber bezahlt zu haben. In
Anbetracht der glaubhaften Aussagen von C____ sei auch dieser Anklagepunkt
erstellt (vorinstanzliches Urteil, S. 10 ff.).
3.1.3 Der Berufungskläger hat den Sachverhalt
vollumfänglich bestritten. Er habe weder von G____ noch von sonst jemandem Geld
für eine Anstellung in der B____ AG verlangt. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt
Drohungen gegenüber C____ oder sonst jemandem ausgesprochen. Es handle sich
vielmehr um ein Komplott der Firma, diese habe nur Personen befragt, die etwas
gegen ihn gehabt hätten. Insgesamt seien die Angaben von C____, G____ und H____
unglaubwürdig (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 432; Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 560; Plädoyer PV, Akten S. 551 ff.).
3.2 Grundlagen
der Beweiswürdigung
Gemäss der
Unschuldsvermutung bzw. dem daraus abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro reo» (Art.
10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) darf sich das Gericht im
Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3
StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen,
wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen
Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin
nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall
verletzt, wenn das Gericht einen
Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld
nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV
86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom
7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in
dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2;
6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2;
vgl. auch Wohlers, in: Zürcher
Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in
dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten
oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis
bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des
Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20.
Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022
vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2;
6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.Hinw.).
Das Gericht kann
für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen
Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es
für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln
gebunden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund
gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es
eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen
Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409
E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2;
6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO
N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt,
hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E.
13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli
2014 E. 1.1 und 1.4).
In die
Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die
nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel
offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber
zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E.
2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember
2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14.
September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).
Nachfolgend ist
in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im
erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind. Im vorliegenden Fall stehen die
Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung
von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung
durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Daneben sind weitere
Umstände, wie die internen Ermittlungen der Firma, zu beachten.
3.3 Objektive
Beweise
Die Firma B____
AG hat am 25. Juni 2021 durch ihren Anwalt Strafanzeige samt Strafantrag gegen
Unbekannt und Zivilklage eingereicht. Sie hat dies damit begründet, dass
mutmasslich pflichtwidrig Arbeitsverträge abgeschlossen worden seien, nachdem
durch unbekannte Täterschaft Bestechungszahlungen geleistet worden seien (Akten
S. 65 ff.). Als Empfänger solcher Leistungen hat sie den Berufungskläger ins
Spiel gebracht, allenfalls auch I____ und J____, die mit ihm eng befreundet
waren (Akten S. 68 f.).
Am 26. und 27. Mai 2021 hat die B____ AG eine Mitarbeiterbefragung
mit 30 Mitarbeitern durchgeführt. Gemäss dem Geschäftsleitungsmitglied H____ haben
die Mitarbeiter zuerst Fragebögen ausgefüllt (Beilagen zur Strafanzeige, vgl.
Akten S. 80 ff.) und anschliessend im Gespräch mit ihm und einem weiteren
Geschäftsleitungsmitglied, K____, mündliche Aussagen gemacht (Akten S. 445).
Der Strafanzeige liegt ein «Protokoll zur Mitarbeiterbefragung vom 26. +
27.05.2021» bei. Darin aufgeführt sind zusammengefasst die Angaben, welche die
befragten Mitarbeiter gemacht haben sollen. Im Protokoll ist u.a. zu C____
aufgeführt: «Hat an den Berufungskläger CHF 2'000.– bezahlt. Hat Angst vor ihm
und wurde auch telefonisch vor dem Gespräch bedroht. Möchte nicht genannt
werden, da er sich schämt» (Akten S. 78).
Die Firma B____ AG hat dem Berufungskläger wegen zerstörtem
Vertrauensverhältnis aufgrund der eingereichten Strafanzeige mit Schreiben vom
27. Mai 2021 fristlos gekündigt (Akten S. 40).
Ein von C____ ausgefüllter Fragebogen befindet sich nicht bei
den Akten (Akten S. 80 ff.).
Zudem ist unbestritten und erstellt, dass G____ und auch
dessen Vater in der Zwischenzeit eine Anstellung bei der Firma B____ AG
erhalten haben (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 443, 446).
3.4 Grundsätzliches
zur Aussagenanalyse
Die
Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren
(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit
einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller
und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in
ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die
Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das
Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen
Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen
Glaubwürdigkeit eines Befragten im Sinne einer dauerhaften personalen
Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher
kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung
als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten
Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt,
dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt
bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in
ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen
(vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S.
43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische
Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die
Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage
machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte
(vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24.
Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Henriette Haas, Ein Vorschlag zur
methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen
Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine
Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das
Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen
von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische
Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:
plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2).
Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für
den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten
Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf
die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die
Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch
einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage
anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die
Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3;
6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I
49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom
28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und
für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Henriette Haas, Ein Vorschlag zur
methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen
Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber
den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung
abzuwägen (dazu Dittmann, in:
plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
3.5 Aussagen
der beteiligten Personen
3.5.1 Aussagen
von G____
G____ hat gemäss seiner Einvernahme vom 5. April 2022 den
Kontakt zum Berufungskläger hergestellt, nachdem er dessen Telefonnummer von
seinem Bekannten L____, der seinerseits am Hauptsitz in [...] arbeite und ein
Freund seines Vaters sei, erhalten hatte. Anlässlich des Telefonats habe ihn
der Berufungskläger aufgefordert, seine Bewerbungsunterlagen einzureichen und
ihm einen Termin gegeben. Er selbst arbeite freitags immer lange, weshalb ihm
der Berufungskläger ein Treffen auf dem Parkplatz des [...] in [...] (F) vorgeschlagen
habe (Akten S. 156). Das sei ihm nicht seltsam vorgekommen, sondern er habe es
noch sympathisch gefunden, dass der Berufungskläger ein Treffen gewollt habe
und ihm bezüglich Uhrzeit und Ort entgegengekommen sei (Akten S. 158). Sie
seien nur zu zweit gewesen (Akten S. 158). Beim Treffen habe der
Berufungskläger gesagt, dass er direkt sein wolle und er (G____) die Stelle
haben könne, wenn er ihm (dem Berufungskläger) EUR 2'000.– bezahle. Wenn er
nicht bezahle, hätte der Berufungskläger noch einen anderen Kandidaten. G____ habe
nein gesagt und erklärt, dass er Leute kenne, die wollten, dass er für diese
Firma arbeite und er einige Leute in der Firma kenne. Der Berufungskläger habe
daraufhin gesagt, er solle niemandem davon erzählen. Nach dem Gespräch habe er
aber noch vor Ort seinen Vater angerufen. Dieser habe L____ informiert, welcher
äusserst überrascht gewesen sei und seinerseits andere Arbeitskollegen
informiert habe, dies sei der Beginn gewesen (Akten S. 156 f.). Der
Berufungskläger habe mitbekommen, dass er telefoniert habe, denn er habe ihn ganz
böse angeschaut und sei nachher weggegangen. Der Berufungskläger habe ihn
danach nicht nochmals kontaktiert. Er habe wohl Angst gehabt, denn er habe
nicht aufgehört zu wiederholen, dass G____ nichts sagen solle, zu niemandem
(Akten S. 158 f.). G____ hat weiter ausgeführt, sich nicht sicher zu sein, ob
auch andere im Umfeld des Berufungsklägers dies so gemacht hätten, diese
Personen stünden dem Berufungskläger allerdings nahe und würden im gleichen
Quartier wohnen. Diese Leute hätten zwar keine Angst vor dem Berufungskläger,
doch seien es Leute, die Schwierigkeiten gehabt hätten, eine Arbeit in der
Schweiz zu erhalten und dies sei eine Möglichkeit für sie gewesen (Akten S. 159,
160). Von Drohungen wisse er nichts, er habe ausser diesem Vorfall nie mit dem
Berufungskläger zu tun gehabt und auch von anderen Mitarbeitern nichts über
Drohungen mitbekommen (Akten S. 160, 161).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat G____ seine
Darstellung bezüglich des Treffens wiederholt. Bei dem Treffen habe der
Berufungskläger ihm eine 80%-Stelle in Basel angeboten und gesagt, er müsse
dafür 2'000.– bezahlen. G____ habe dies abgelehnt und da habe der
Berufungskläger gesagt, es gebe andere, die in die Firma reinkommen wollen und
bezahlen würden (Akten S. 441). Auf Frage hat G____ nicht mehr gewusst, ob er
2'000.– Franken oder Euro habe bezahlen müssen, «einfach 2'000.–» seien es
gewesen (Akten S. 441). Der Berufungskläger habe explizit gesagt, er müsse
2'000.– zahlen, um ins Unternehmen rein zu kommen, sonst würde er ihn nicht
nehmen. Er denke schon, dass der Berufungskläger ihn genommen hätte, wenn er bezahlt
hätte (Akten S. 441). Weiter hat G____ erklärt, dass er die 80%-Stelle
akzeptiert hätte, wenn er nicht dafür hätte bezahlen müssen. Es sei ihm klar
gewesen, dass es um eine 80%-Stelle gegangen sei. Ausserdem hätte er ja mit 80%
mehr verdient als vorher und erst noch mehr Zeit zuhause verbringen können
(Akten S. 441). Er habe vorher nichts gewusst von solchen Forderungen in der
Firma (Akten S. 442). Es sei ihm ums Prinzip gegangen, man bezahle nicht für
eine Arbeitsstelle (Akten S. 441). Das ganze Gespräch habe nur 10 Minuten
gedauert, dann habe er abgebrochen. Über den Lohn habe man gar nicht
gesprochen. Er habe in Frankreich in einem Vollzeitpensum etwas weniger als EUR
3'000.– verdient und sei jeden Tag unterwegs gewesen. Im Falle einer Anstellung
bei der B____ AG hätte er jeden Tag heimkehren können (Akten S. 441). Als er
abgelehnt habe, habe der Berufungskläger gesagt, er solle niemandem etwas
erzählen, woran er sich aber nicht gehalten habe. Sofort nach dem Gespräch habe
er seinen Vater angerufen und dieser habe es «den Leuten gesagt». Der
Berufungskläger habe unbedingt gewollt, dass er nichts sage, dass er es niemandem
erzähle und niemand davon erfahre (Akten S. 442). Gedroht habe ihm der
Berufungskläger nicht (Akten S. 442). Im Gegensatz zum Vorverfahren hat G____
anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sein Vater die Leute bei B____
AG angerufen habe, diese hätten jedoch nicht mit der Geschäftsleitung sprechen
wollen, da sie Angst vor Ärger gehabt und auch nicht gewollt hätten, dass der
Berufungskläger Probleme bekomme. Er selbst habe nicht gewusst, an wen er sich
wenden könne und man habe ihm auch gesagt, gegen den Berufungskläger könne man
nichts machen (Akten S. 442, 444). Etwa ein Jahr später habe die Firma
davon etwas mitbekommen. Daraufhin hätten sie ihn nach Basel zum Gespräch
eingeladen und ihm eine Stelle angeboten. Er habe dann am 2. September 2021
angefangen in der Firma zu arbeiten (Akten S. 442). Zeitlich hat er den Vorfall
auf Rückfrage noch genauer eingeordnet. Demnach habe es ungefähr 6 Monate vor
seinem Eintritt einen Anruf von der Firma wegen eines Gesprächs über den Berufungskläger
gegeben. Danach habe man ihn gefragt, ob er immer noch Interesse an einem Job
habe. Er habe dann seine Unterlagen eingereicht und wurde wieder angerufen für
ein Gespräch in [...], wo es nur um den Job gegangen sei. In Frankreich habe er
eine Woche Kündigungsfrist gehabt, das sei in der Transportbranche so. Er sei
dann noch einen Monat geblieben (Akten S. 443). Er glaube, dass er die Stelle
auch bekommen hätte, wenn er nicht ausgesagt hätte. Er sei jung gewesen, hätte
nachts gearbeitet, und habe Erfahrung mitgebracht (Akten S. 443). Er habe
gewusst, was ihn im Unternehmen erwarten würde. Die Arbeit sei im Vergleich zu
dem, was er vorher gemacht habe (Fernfahrten in der ganzen Schweiz, über den
Zoll, auswärts Schlafen, viele Wartezeiten) nicht kompliziert gewesen (Akten S.
443). Auf Frage hat G____ erklärt, er habe jetzt eine 100%-Stelle am Flughafen.
Da würde er mit 80% zu viele Überstunden machen. Damals sei es um eine Stelle
bei [...] gegangen, dort wären 80% möglich gewesen (Akten S. 443). Sein Vater
sei nun auch seit 1.5 Jahren in der Firma, dieser habe nach ihm angefangen
(Akten S. 441, 443).
3.5.2 Aussagen
von C____
C____ ist auf den 20. April 2022 zu einer Einvernahme
vorgeladen worden und hat am 17. April 2022 per Mail mitgeteilt, dass er nicht
erscheinen werde, weil er nicht als Zeuge auftreten wolle (Akten S. 172 f.).
Dennoch hat er am 26. April 2022 in einer polizeilichen Einvernahme ausgesagt
(Akten S. 196). Er hat auf die Frage, was er betreffend Bestechungszahlungen
gehört habe, sich nicht äussern wollen (Akten S. 197 f.). Er habe lediglich
Gerüchte gehört, die erst losgegangen seien, nachdem «die drei Leute vom Büro»
weggewesen seien. Gemäss diesen Gerüchten hätten Leute für eine Anstellung in
Basel bezahlt (Akten S. 198 f.). Er wisse weder etwas über den Betrag noch über
die Zahlungsmodalitäten (Akten S. 198 f.). Er selbst sei damals durch den
Berufungskläger kontaktiert worden, der ihn beim Verlassen des Geländes seiner
früheren Arbeitgeberin in Frankreich gestoppt und angesprochen habe. Er habe
ihn zuvor nie gesehen (Akten S. 199). Der Berufungskläger habe ihn gefragt, ob
er Interesse an einer Anstellung in der Schweiz habe und ihm seine
Telefonnummer gegeben. Ca. eine Woche später habe er den Berufungskläger
kontaktiert. Dieser habe ihn um seine Bewerbungsunterlagen gebeten, welche er
dem Berufungskläger dann anlässlich eines Treffens in einem Café beim
Einkaufszentrum in [...] (F) ausgehändigt habe. Gemäss C____ sei es nicht zu
Unregelmässigkeiten bei diesem Treffen gekommen und er habe nichts bezahlen
müssen (Akten S. 199). C____ hat indes auf Frage angegeben, dass vom
Berufungskläger Drohungen ausgesprochen worden seien. Der Berufungskläger habe
sinngemäss gesagt, dass er ihn finden werde, wenn er über die
Bestechungsangelegenheit und über das, was im Büro passiert sei, reden würde (Akten
S. 202). Die Drohungen hätten am Tag, als das Gespräch mit dem Arbeitgeber
stattgefunden habe, angefangen. Da habe der Berufungskläger ihn telefonisch
kontaktiert und gesagt, dass er ihn finden werde, wenn er reden würde (Akten S.
202). C____ habe diese Drohung sehr ernst genommen, der Berufungskläger habe
beunruhigt geklungen und sei aufgebracht gewesen. Es sei bestimmt nicht im Witz
gemeint gewesen (Akten S. 202 f.). Er selbst habe seither Angst, zumal er Familie
und Kinder habe und der Berufungskläger wisse, wo er wohne. Er sei am Anfang
sehr vorsichtig gewesen, wenn er nach der Arbeit zu seinem Auto gegangen sei.
Inzwischen gehe es, weil man nichts mehr vom Berufungskläger höre. Er könne
allerdings nicht einschätzen, wie sich dies entwickle, wenn diese Angelegenheit
vor Gericht lande oder der Berufungskläger Kenntnis von seinen Angaben erhalte.
Er sei beunruhigt und wolle daher auch nicht vor Gericht aussagen (Akten S. 203).
Der Berufungskläger habe französisch mit ihm gesprochen (Akten S. 203). Die
anderen beiden hätten keine Drohungen ihm gegenüber ausgesprochen, nur der
Berufungskläger. Er wisse nicht, ob einer der drei auch andere Chauffeure
bedroht habe. Er sei seither auch von keinem kontaktiert worden (Akten S. 204
f.).
Trotz seiner in der Einvernahme geäusserten Bedenken ist C____
zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen und hat dort als
Auskunftsperson ausgesagt. Er hat die Umstände, die zu seiner Anstellung
geführt haben in allen wesentlichen Punkten gleich wie im Vorverfahren
beschrieben und hat nochmals betont, dass er nichts habe bezahlen müssen, um
die Stelle zu bekommen. Es sei keine Rede davon gewesen. Er habe nur
gerüchtweise von Bestechungsgeldern gehört, er kenne keine Details und habe
sich da nicht eingemischt. Er ist auch auf Vorhalt, dass im Protokoll der von
der Firma durchgeführten Befragungen festgehalten sei, er habe CHF 2'000.– für
die Anstellung bezahlt, bei seiner Version, nichts bezahlt zu haben, geblieben.
Er habe dieses Blatt nicht ausgefüllt (Akten S. 440). Auf das bedrohliche
Telefonat angesprochen, hat C____ erzählt, dass dies während der Arbeit
passiert sei, die Nummer sei ihm als «Weibel» angezeigt worden. Er habe den
Berufungskläger an der Stimme erkannt. Das Datum könne er nicht sagen. Der
Berufungskläger habe ihn telefonisch kontaktiert und ihm gesagt, er solle nicht
über die Gerüchte reden (Akten S. 438). Der Berufungskläger habe eine Drohung
ausgesprochen, er selbst habe Angst bekommen, für sich und seine Familie. Er
habe den Berufungskläger nicht gut gekannt, nur über die Arbeit, und nicht
gewusst, wozu dieser fähig sei. Er hätte etwa auf ihn warten können nach der
Arbeit oder zuhause, vor dem Haus. Er hätte kommen können, um sich zu erklären.
Vielleicht auch, um ihn zu schlagen – er wisse es nicht, alles hätte möglich
sein können. Er habe seine Absichten nicht gekannt, es sei eine Drohung
gewesen. Von weiteren Drohungen wisse er nichts. Über den Anruf habe er später
mit einem Disponenten gesprochen, mit Arbeitskollegen nicht (Akten S. 438 f.).
Er habe nach der Drohung schon mehr aufgepasst. Zum Beispiel, wenn er die
Arbeit verlassen habe und zum Auto gegangen sei (Akten S. 439). Auf den
Vorhalt, er könnte seine Aussagen nur gemacht haben, weil der Berufungskläger
ihm den Bonus zusammengestrichen habe, hat er gesagt, er verstehe nicht,
weshalb er ihn dann genau vor der Kündigung bedroht habe. Er sei von Anfang an
informiert gewesen, dass er einen Bonusabzug erhalte und dies sei auch
gerechtfertigt gewesen (Akten S. 439).
3.5.3 Aussage
von H____
H____, Mitglied der Geschäftsleitung und Leiter Finanzen und
HR der B____ AG, ist am 4. März 2022 als Auskunftsperson (Akten S. 147 ff.) und
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt worden (Akten
S. 444 ff.) Er hat die Plattform Basel als «Selbstläufer» bezeichnet (Akten S. 149,
444). Die Plattform habe sich auf dem Gelände des grössten Kunden befunden und
es habe immer positive Rückmeldungen gegeben (Akten S. 444). Von Missständen –
einer «Diktatur» – hätten sie erst im Nachhinein gehört, nachdem dem
Plattformleiter im April 2021 gekündigt worden sei (Akten S. 148, 149). Für
Neueinstellungen sei die Plattformleitung in Basel zuständig gewesen, für
Rekrutierungen hingegen der Berufungskläger, um zu beurteilen, ob ein Chauffeur
gut fahren könne (Akten S. 444). Der Rekrutierungsprozess und die Entscheidung
über die Anstellung seien dem Berufungskläger und J____ sowie I____ selbständig
überlassen gewesen, es habe in den Augen der Geschäftsleitung keinen Anlass
gegeben, diese zu kontrollieren (Akten S. 151). In [...] hätten sie die auf
Meldung von Basel veranlassten Anstellungen leider immer einfach so durchgewinkt
und die Arbeitsverträge ausgearbeitet (Akten S. 445). Der Berufungskläger habe
für jede vermittelte Person eine Prämie bekommen, nach der Probezeit CHF 300.–
und nach einem Jahr nochmals CHF 500.–. Das sei eine Aktion der Firma
gewesen (Akten S. 445). H____ hat vom Telefonanruf von G____ am 20. oder 21.
Mai 2021 berichtet. Dieser habe erzählt, dass ihm eine Stelle als Chauffeur nur
gegen Bezahlung von CHF 2'000.– angeboten worden sei und erklärt, er wolle
nachfragen, ob das normal sei, dass man für einen Arbeitsvertrag bezahlen müsse
(Akten S. 148, 445). Auf Nachfrage habe er dann erzählt, dass der Beschuldigte
ihn aufgefordert habe, 2'000.– zu bezahlen für eine Anstellung. In der Folge
sei man dem nachgegangen und habe 30 Mitarbeitende befragt. Drei Mitarbeiter
hätten angegeben, dass sie auch Geld bezahlt hätten. Die meisten hätten aus
Angst nichts sagen wollen. Nach dem ersten Tag der Befragung sei es unruhig
geworden und am zweiten Tag hätten die meisten gesagt, dass sie nichts mehr
sagen wollten, weil sie am Vorabend einen Anruf bekommen hätten, nicht zu
sprechen. Hierauf habe man beschlossen, dem Berufungskläger zu kündigen (Akten
S. 445). Der Berufungskläger habe die fristlose Kündigung angefochten und drei
Monatslöhne als Entschädigung verlangt (Akten S. 153). Vor dem Anruf von G____ habe
er nie von solchen Bestechungsvorwürfen gehört. Dieses Gespräch mit G____ sei
Auslöser für die Gespräche in Basel gewesen (Akten S. 445, 446). G____ sei
ebenfalls nach Basel gekommen und habe Aussagen gemacht, welche man notiert
habe. Er habe gesagt, er würde das auch im Streitfall bestätigen. Man habe sein
Dossier nochmals angeschaut und er habe dann die Anstellung bekommen, das sei
aber nicht Thema vom ersten Gespräch in Basel gewesen, sondern es sei erst
danach dazu gekommen, als die Gespräche durch waren. Es habe keine
Stellenzusicherung für den Fall einer Aussage gegeben, das sei überhaupt nicht
verknüpft gewesen (Akten S. 446). G____ hätte den Job auch ohne Aussagen
bekommen (Akten S. 447). Man sei davon ausgegangen, dass das Ganze vor ca. drei
Jahren angefangen habe, als J____ die Leitung der Plattform Basel übernommen
habe und zugleich I____ als seine rechte Hand und der Berufungskläger als
Hofweibel befördert worden seien (Akten S. 148, vgl. auch 150 f.). Man habe
dann herausgefunden, dass pro Arbeitsvertrag CHF 2'000.– verlangt worden sei.
Vier Mitarbeiter hätten sicher für eine Stelle bezahlt. Deren Motiv sei das
Erlangen eines guten Jobs mit einem Schweizer Lohn gewesen, der finanzielle
Anreiz sei natürlich gross gewesen (Akten S. 149). Die Geldforderungen seien
stets vom Berufungskläger an die Bewerber herangetragen worden und die
Geldübergaben hätten jeweils in Frankreich in einem Restaurant, Imbiss oder
Einkaufszentrum stattgefunden (Akten S.150). H____ hat Zweifel daran geäussert,
ob die Betroffenen aussagen würden. Er werde sie dazu ermutigen. Sie seien ganz
offensichtlich eingeschüchtert und fürchteten sich vor Repressalien durch den
Berufungskläger und rechtlichen Konsequenzen (Akten S. 153). An der Hauptverhandlung
hat H____ gemeint, dass C____ möglicherweise nun auch Angst habe auszusagen
(Akten S. 445). Auf Frage, was er zu den Drohungen sagen könne, welche der
Berufungskläger ausgesprochen habe, hat H____ geantwortet, es sei gedroht
worden, dass man ihren Familien und ihnen selbst Schaden zufügen würde, sollten
sie eine Anzeige bei der Polizei machen (Akten S. 154).
3.5.4 Aussagen
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger
hat an seiner ersten Einvernahme vom
27. April 2022 ausgesagt, er habe anlässlich seiner Kündigung durch die B____
AG nichts von den Bestechungsfällen gehört (Akten S. 39). Solche habe es nicht
gegeben, weder von ihm noch von anderen Kadermitgliedern ausgehend (Akten S. 47).
Er bestreitet vehement, Bestechungsgelder entgegengenommen zu haben (Akten S. 44
f.). Die diesbezüglichen Vorwürfe seien entstanden, weil viele der Fahrer es
aufgrund seines Aufstiegs nicht ertragen hätten, dass er ihnen Anweisungen
gegeben habe. Die Vorgesetzten hätten Fahrer befragt, mit denen er sich nicht
gut verstanden habe (Akten S. 48). Der Berufungskläger hat ein
Belohnungssystem beschrieben, mit welchem die Firma Boni im Wert von CHF 300.–
bis 500.– für die Anwerbung neuer Fahrer vergeben und über welches er die
jeweiligen Stellenbewerber auch orientiert habe (Akten S. 39, 44, 46). Auf die
Frage, weshalb G____ ihn falsch belasten sollte, hat er angegeben, dass dessen Vater
die Vorgesetzten der Firma B____ AG kenne. G____ habe damals in Frankreich zu
einem 100%-Pensum gearbeitet, er habe ihm nur eine Stelle zu 80% anbieten
können, doch habe G____ unbedingt eine 100%-Stelle gewollt. Dies sei der Grund
gewesen, weshalb er nicht eingestellt worden sei. Alle Fahrer seien mit einem
80%-Pensum angestellt worden. Ausser den Aushilfsfahrern, welche auch noch am
Sonntag oder zu sonstigen Zeiten gefahren seien (Akten S. 45). Der
Berufungskläger hat angegeben, nicht zu wissen, weshalb G____ jetzt für die B____
AG arbeite, weil er keinen Kontakt mehr zur Firma habe, er vermute jedoch, dass
es ein Bonus gewesen sei, um gegen ihn auszusagen (Akten S. 45). Die Umstände
der Bewerbungsgespräche hat der Berufungskläger folgendermassen beschrieben: Er
habe sich jeweils nach seiner Arbeitszeit mit den Interessenten getroffen, auf
Parkplätzen oder in Cafés in Frankreich. Auf die Frage, weshalb er die
Bewerbungsgespräche nicht im Büro in Basel geführt habe, hat er gesagt, dass
auf dem Areal keine Stelleninteressenten zum Büro gehen dürften. Sie hätten
ihre Unterlagen jeweils beim Empfang abgegeben und diese seien dann an ihn und
seine beiden Kollegen weitergeleitet worden. Es sei auch nicht im Interesse der
Vorgesetzten gewesen, dass er sich während der Arbeitszeit um die
Bewerbungsgespräche gekümmert habe (Akten S. 46 f.).
Der Berufungskläger hat auch bestritten, jemals Drohungen
ausgesprochen zu haben. Es habe weder von seiner Seite noch von anderen Leuten
im Büro Drohungen gegeben (Akten S. 49 f.).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist der Berufungskläger
bei seiner Darstellung geblieben, wonach er kein Geld von G____ verlangt habe,
sondern dieser an einer blossen 80%-Stelle nicht interessiert gewesen sei.
Hätte er 80% arbeiten wollen, hätte er den Job bekommen (Akten S. 433). Das
einzige Geld, von dem die Rede gewesen sei, sei die Prämie gewesen, welche er
von B____ AG für die Vermittlung eines neuen Chauffeurs erhalten hätte (Akten
S. 433). Er habe auch sonst nie irgendeinen Chauffeur um Geld gebeten (Akten S.
434). Er denke, G____ habe Leute bei der B____ AG gekannt. Der Vater von G____
sei Chauffeur in [...], das habe er damals nicht gewusst. Nach seiner Kündigung
habe die Direktion G____ angerufen und ihm eine 100% Stelle angeboten, wenn er
etwas gegen ihn sagen würde. Danach habe G____ in Basel angefangen. Ein anderer
Chauffeur (E____) habe G____ gesagt, er solle aussagen, dass der
Berufungskläger ihn um Geld gefragt habe (Akten S. 434). Als Erklärung für die
angeblich falschen Bezichtigungen hat der Berufungskläger neu ein Komplott von
höchster Ebene angeführt. Er sei vor Gericht, weil er nicht bereit gewesen sei
gegen I____ und J____ auszusagen. Er habe damals nicht mit der Firma B____ AG
kooperiert. Den beiden sei im April 2021 gekündigt worden und ihm im Mai 2021.
Man habe ihm gesagt, dass er befördert würde, wenn er gegen die beiden aussagen
würde. Er sei nicht bereit dazu gewesen und so habe man Chauffeure gesucht, die
gegen ihn aussagen würden. Dies seien z.B. C____ und G____ gewesen (Akten S. 434).
Die anderen Fahrer seien wegen seines Aufstiegs in der Firma neidisch auf ihn
gewesen. Als er nach seiner Kündigung von den Gerüchten um die
Bestechungsgelder erfahren habe, habe er alle Chauffeure, die er eingestellt
habe, gebeten zu erklären, dass sie ihm kein Geld bezahlt hätten. Dies habe die
B____ AG unterbunden, indem sie den Fahrern gesagt habe, es werde ihnen
gekündigt, wenn sie etwas zu Gunsten des Berufungsklägers aussagen würden
(Akten S. 435). Auch Drohungen hat der Berufungskläger vor erster Instanz nach
wie vor bestritten. Er sei überrascht über die Aussagen von C____, dieser sei
sehr lieb gewesen und habe nie Probleme gemacht. C____ habe aber viel kaputt
gemacht und die entstandenen Schäden nicht deklariert. Deswegen habe dieser auch
Probleme mit dem Bonus bekommen. Vielleicht habe er deshalb die falschen
Aussagen gemacht. Er selbst habe jedenfalls niemanden bedroht, er habe ja
Familie und Kinder (Akten S. 436). Der Berufungskläger hat betont, dass
die Telefonhistorie von ihm und C____ ausgewertet werden solle. Er sei mit
einem Kollegen in seinem Büro gewesen. Am Tag seiner Kündigung habe er noch mit
C____ über eine Erhöhung dessen Pensums auf 100% gesprochen. Als dieser ihn
dann belastet habe, habe er diese Erhöhung und somit monatlich CHF 1'000.– mehr
bekommen (Akten S. 437).
Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger
sowohl die passive Privatbestechung als auch die versuchte Nötigung bestritten
(Akten S. 560). Er hat nochmals ausführlich seine Aufgaben sowie den Ablauf
einer Rekrutierung beschrieben und bestätigt, dass er für jeden Chauffeur, den
er akquiriert habe eine Prämie von CHF 1'000.– erhalten habe. CHF 300.– habe er
nach 3 Monaten, CHF 600.– nach 6 Monaten und danach den Rest bekommen. Die
Anschuldigungen durch G____ hat er erneut damit erklärt, dass dieser eine 100%
Stelle gewollt habe, er ihm jedoch nur eine 80% Stelle habe vermitteln können,
was dieser nicht gewollt habe. Geld habe er nie von ihm verlangt. Und G____
hätte mit 80% weder mehr verdient noch weniger arbeiten müssen als in
Frankreich mit 100% (Akten S. 561). Erneut hat er angegeben, dass ihm gekündigt
worden sei, weil er nicht gegen I____ und J____ ausgesagt habe. Er habe
gegenüber C____ keine Drohung ausgesprochen, dieser sage dies nur, um bei
seiner ersten Aussage zu bleiben. Der Berufungskläger habe ein Schreiben an C____
geschickt, indem er ihm versichere, ihn nicht wegen Falschaussage zu belangen
und dann habe C____ den Brief geschrieben und mitgeteilt, dass er nicht bedroht
worden sei (vgl. Schreiben C____, Akten S. 531; Schreiben Berufungskläger,
Akten S. 549; Aussagen BKL, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 562).
3.6 Aussagenwürdigung
und Beweisergebnis
3.6.1 Es zeigt sich
vorliegend, dass die Anklage vornehmlich auf den Aussagen der direkt
Betroffenen G____ und C____ basiert. Objektive Beweismittel gibt es kaum (vgl.
oben E. 3.3). Demnach ist insbesondere auf die Aussagen der unmittelbar
Beteiligten abzustellen. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin
entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 I 122 E. 3.3). Zunächst ist die Aussagengenese und Motivlage der
Beteiligten zu betrachten. Sie ist vorliegend von grösstem Gewicht.
3.6.1.1 G____ hätte
die Stelle bei der B____ AG bereits anlässlich des inkriminierten Gesprächs
erhalten, das hat selbst der Berufungskläger ausgesagt. So lag es gemäss dessen
Darstellung nicht etwa an seiner eigenen Weigerung, G____ einzustellen, dass
dieser nicht in den Betrieb eingetreten ist, sondern am angeblichen
Desinteresse seitens G____s. Der Berufungskläger hat behauptet, G____ habe das
Interesse an der Stelle verloren, als er gehört habe, dass es eine
80%-Anstellung gewesen wäre. Er sei nur an einem 100%-Pensum interessiert
gewesen. Nachdem er sein fehlendes Interesse erklärt habe, habe er das Gespräch
beendet. Das einzige Geld, von dem gesprochen worden sei, sei die Prämie
gewesen, welche der Berufungskläger für die Anwerbung eines neuen Chauffeurs
von der Arbeitgeberin erhalten hätte. G____ habe wohl extra falsche Aussagen
gemacht, weil die Geschäftsleitung ihn dazu aufgefordert und mit einer 100%-Anstellung
belohnt habe. Tatsächlich lässt sich festhalten, dass G____ später eine
100%-Stelle erhalten hat, während anlässlich des Gesprächs mit dem
Berufungskläger unbestrittenermassen nur von einer 80%-Stelle die Rede gewesen
war. Allerdings gilt ebenfalls objektiv, weil notorisch und unbestritten, dass
die Lohndifferenz wegen des tieferen Pensums durch das Lohnniveau in der
Schweiz gegenüber der Situation in Frankreich mehr als aufgewogen worden wäre. G____
hat der vom Berufungskläger angeführten Begründung, er wäre an einem 80%-Pensum
bei B____ AG in der Schweiz nicht interessiert gewesen, denn auch mit dem
offensichtlichen Argument widersprochen, dass er auch mit einem 80%-Pensum in
Basel noch mehr verdient hätte als mit 100% in Frankreich. Das hat auch der
Berufungskläger selbst bestätigt, indem er angegeben hat, dass der Verdienst in
Basel CHF 3'800.– brutto, also etwa CHF 3'300.– netto gewesen sei. In
Frankreich würde man mit 10 Jahren Berufserfahrung im Vollzeitpensum maximal
auf EUR 3'000.– kommen (Akten S. 433). G____ hätte somit bei angenehmeren
Arbeitsbedingungen und kürzerer Arbeitszeit ein höheres Gehalt erzielt als bei
seinem damaligen Job in Frankreich. Der vom Berufungskläger geltend gemachte
Grund für die negative Berichterstattung beim Arbeitgeber verfängt damit nicht,
womit auch kein plausibler Grund für eine Falschbelastung ersichtlich ist.
3.6.1.2 Auch in Bezug auf die Angaben von C____
spricht die Ausgangslage gegen eine Falschbelastung und erweist sich das Motiv
der Vergeltung als abwegig. Dieser hat sich nämlich zunächst dagegen gesträubt,
überhaupt Depositionen zur Sache zu machen. Das Formular im Rahmen der
Mitarbeiterbefragung hat er nachweislich nicht ausgefüllt, sondern es wird
einzig im Gesprächsprotokoll der Geschäftsleitung seine Aussage notiert, er
habe für die Anstellung bezahlen müssen (vgl. oben E. 3.3). Diese Angabe hat er
allerdings an den polizeilichen und gerichtlichen Einvernahmen nicht bestätigt
bzw. sogar explizit bestritten, weshalb sie auch nicht Eingang in die Anklage
gefunden hat. Dabei hat er keinen Zweifel daran gelassen, dass er grosse Angst
vor einer Reaktion des Berufungsklägers gehabt hat, dies explizit auch für den
Fall einer Belastung vor Gericht. Dass C____ dennoch die Drohung des
Berufungsklägers geschildert hat, ist hingegen äusserst nachvollziehbar, hätte
er doch sonst seine Angst gar nicht erklären können. Hätte C____ sich für
gestrichene Boni rächen wollen, wie es der Berufungskläger geltend macht, so
hätte er anlässlich der Mitarbeiterbefragung vom 26./27. Mai 2021 alle
Möglichkeiten dazu gehabt, weit bessere und effizientere Beschuldigungen
vorzubringen als ein knappes Jahr später anlässlich der polizeilichen
Einvernahme. Er hätte bei der Mitarbeiterbefragung nämlich mit voller Kraft
darauf hinwirken können, dass der Berufungskläger sicher entlassen würde, zumal
seine beiden Kollegen vom Büro bereits entlassen worden waren und sich die
Mitarbeiterbefragung speziell auch auf die Arbeit der Plattformleitung in Basel
bezogen hat. Auch wenn dem Berufungskläger am 27. Mai 2021 zwar gekündigt
worden war, hat C____ sich stets zurückhaltend geäussert. Hinzu kommt, dass er
sich trotz seiner Eigenschaft als Privatkläger nicht ins gerichtliche Verfahren
eingebracht, keine finanziellen Forderungen erhoben und auch keinen rechtlichen
Beistand beigezogen hat. Es ist auch in seinem Fall kein ernsthafter Anlass für
eine Falschbezichtigung gegeben.
3.6.1.3 Was schliesslich die B____ AG selbst betrifft,
spricht die Interessenlage ebenfalls gegen eine Falschbelastung. Die B____ AG
hatte durch das gesamte Verfahren nichts als Umtriebe und Auslagen. Ob sie die
Anwaltskosten von erstinstanzlich rund CHF 6'500.– vom Berufungskläger je
erhalten wird, ist ungewiss. Weit mehr ins Gewicht fallen aber die gesamten
Aufwendungen für die Aufarbeitung der Angelegenheit, zuerst betriebsintern,
dann im gerichtlichen Verfahren. Das vom Berufungskläger beschworene Komplott
ist vor diesem Hintergrund unplausibel. Die B____ AG konnte die beiden Kollegen
des Berufungsklägers ganz ohne sein Zutun entlassen, wie sie auch bewiesen hat.
Dasselbe hat für ihn zu gelten. Wenn ein Privatunternehmen mit einem
Mitarbeiter nicht mehr zufrieden ist, kann es das Arbeitsverhältnis im
schweizerischen Recht ziemlich unkompliziert beenden. Zwar hätte eine Kündigung
dann wohl nicht fristlos erfolgen dürfen, doch hätten die Monatsgehälter des
Berufungsklägers während der ordentlichen Kündigungsfrist zweifellos weniger
(finanziellen und administrativen) Aufwand bedeutet als das vorliegend gewählte
Vorgehen der B____ AG. Es ist also völlig abwegig, dass die B____ AG den
Berufungskläger zu irgendwelchen belastenden Aussagen gegen seine früheren
Kollegen hätte anspornen wollen und ihn wegen seiner diesbezüglichen Weigerung
schliesslich bei den Strafbehörden angezeigt hätte, notabene, nachdem sie zuvor
die Chauffeure mittels Kündigungsandrohungen unter Druck gesetzt hätte, sich
ihrerseits gegen den Berufungskläger zu stellen, wie dieser behauptet.
3.6.1.4 Gründe für eine Falschbezichtigung sind also
in keinem Fall ersichtlich.
3.6.2 Hinzu kommt,
dass sich die Aussagen sowohl von G____ als auch von C____ und H____ auch im
Rahmen einer inhaltlichen Analyse als sehr glaubhaft erweisen. Sie erfüllen
zahlreiche Realkriterien, etwa was den Detaillierungsgrad und die Farbigkeit
der Schilderungen, die Schlüssigkeit und Konstanz auch über zwei Einvernahmen
hinweg sowie das Einräumen von Erinnerungslücken betrifft. Dabei werden auch
teils ungewöhnliche Einzelheiten erwähnt, zum Beispiel, dass beim von C____
erhaltenen Anruf die Absendernummer «Weibel» aufgeschienen sei, was zur
Bezeichnung des Berufungsklägers als «Hofweibel» passt (dazu Auss. H____, Akten
S. 148). Auffallend ist sodann bei allen die durchaus zurückhaltende und
differenzierte Darstellung. Keiner dramatisiert oder belastet den
Berufungskläger übermässig, vielmehr wird dieser auch entlastet. So gibt etwa G____
an, vom Berufungskläger nicht bedroht worden zu sein und auch nichts von Drohungen
gehört zu haben – der Berufungskläger habe wohl seinerseits Angst gehabt vor
einem Nachspiel. Ebenso erklärt C____, nichts von anderen Drohanrufen oder
sonstigen derartigen Aktionen des Berufungsklägers gehört zu haben (vgl. oben
E. 3.5.1-3.5.3 m.w.H).
3.6.3 Demgegenüber
sind die Angaben des Berufungskläger unplausibel und teilweise lebensfremd.
Seine Theorien, weshalb es zu Falschbezichtigungen durch G____ und C____
gekommen sei, erweisen sich, wie dargelegt, als nicht überzeugend. Lebensfremd
ist zudem die Angabe, dass er die Bewerbungsgespräche ausserhalb der
Arbeitszeit geführt habe, weil es nicht im Interesse der Vorgesetzten gewesen
sei, diese innerhalb der Arbeitszeit zu führen, obwohl die Rekrutierung und
Einführung neuer Angestellter explizit zu seinen Hauptfunktionen gezählt hat.
3.6.4 Nicht
zuletzt lassen sich die objektiven Umstände nicht mit den Depositionen des
Berufungsklägers in Einklang bringen. Diese stützen vielmehr die Angaben der
übrigen Beteiligten. So hat zwar G____ nach seinen Aussagen zur Affäre
tatsächlich eine Stelle bei B____ AG erhalten, nachdem es zuerst aufgrund des
Bewerbungsgesprächs mit dem Berufungskläger nicht dazu gekommen ist und auch
sein Vater arbeitet inzwischen bei der gleichen Firma. Allerdings sagt das
nichts über das angeklagte Geschehen aus und beschlägt insbesondere nicht die
Glaubhaftigkeit der Aussagen von G____, anders als der Berufungskläger
insinuiert. Denn es ist notorisch, dass in der Transportbranche zur Tatzeit ein
Mangel an qualifiziertem Personal bestanden hat und es wird vom Berufungskläger
selbst – in Übereinstimmung mit H____ – ein recht grosszügiges Bonus-System
geschildert, mit welchem das Anwerben neuer Mitarbeiter belohnt wurde. Das ist
ein untrüglicher Hinweis darauf, dass die B____ AG an der Rekrutierung von
Fachkräften interessiert gewesen ist, weshalb es naheliegt, dass sie auch den
seinerseits interessierten und unbestrittenermassen qualifizierten G____ in die
Firma holen wollte, ebenso wie seinen berufserfahrenen Vater.
3.6.5 Zusammengefasst
ist somit auf die Aussagen von C____ und G____ abzustellen, die durch die
weiteren relevierten Beweismittel, die Anzeigesituation sowie die
Gesamtumstände als glaubhaft zu werten sind. Demnach ist im Ergebnis nachgewiesen,
dass der Berufungskläger G____ angewiesen hat, ihm für die Abwicklung der
Anstellung einen Betrag in Höhe von CHF 2’000.– zu bezahlen. Zudem ist
erstellt, dass der Berufungskläger C____ am Telefon bedroht hat, damit er nicht
über die Vorfälle redet.
4. Rechtliches
4.1 Passive
Privatbestechung
4.1.1 Die
im Rahmen des Korruptionsstrafrechts ins Kernstrafrecht aufgenommene, seit 1. Juli
2016 in Kraft stehende passive Privatbestechung nach Art. 322novies
StGB regelt das «sich bestechen lassen» durch Arbeitnehmer im privaten Sektor
im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, hat der Berufungskläger die Voraussetzungen als Täter im Rahmen
dieses Sonderdelikts erfüllt. Er unterstand einer vertraglichen Treuepflicht
gegenüber seiner Arbeitgeberin und war Teil eines Dreiparteienverhältnisses, in
welchem er die rechtlichen Interessen der B____ AG zu wahren hatte. Das ist bei
Art. 322novies StGB – wie bereits zuvor beim lauterkeitsrechtlichen
Tatbestand – vorauszusetzen (Meili
Raffael, Strafrechtliche Bekämpfung der Privatbestechung, ZStStr 2018 S.
43; Betz, in: Praxiskommentar
Trechsel/Pieth, 4. Aufl. 2021, Art. 322octies StGB N 10). Der in
Art. 322novies StGB genannte Vorteil kann nach h.L. und Praxis
materieller oder immaterieller Natur sein. Als materieller Vorteil gilt
grundsätzlich jede wirtschaftliche Besserstellung durch Sach- oder
Geldleistungen. Nicht gebührend bedeutet, dass der potentiell Bestochene kein
Recht auf den Vorteil hat. Dabei sind dienstrechtlich oder vertraglich erlaubte
bzw. genehmigte Vorteile sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile nach Art. 322decies
StGB ausdrücklich ausgenommen. Der Vorteil muss im Austausch gegen eine
pflichtwidrige oder ermessensbestimmte Handlung oder Unterlassung gefordert
(oder angenommen) werden, welche im Zusammenhang mit der geschäftlichen
Tätigkeit des Empfängers steht (zum Ganzen: Betz,
in: Praxiskommentar Trechsel/Pieth, 4. Auflage, 2021, Art. 322octies
StGB N 13-14; vgl. auch BGer 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 1.3.2).
4.1.2 Bei
der geforderten Summe von CHF 2'000.– für die Stellenzusage handelt es sich
klarerweise um einen nicht gebührenden Vorteil im Rechtssinn. Der
Berufungskläger hat diesen für eine Handlung im Rahmen der geschäftlichen
Tätigkeit gefordert, die in seinem Ermessen stand. So war er doch zuständig für
die Rekrutierung und Einführung neuer Chauffeure. Er hat durch sein
korrumpierendes Verhalten gegen die Treuepflicht verstossen, die er gegenüber
der B____ AG als Arbeitgeberin zu wahren hatte, und damit deren Interessen
massiv verletzt, nicht nur wegen des Reputationsschadens, sondern auch im
Hinblick auf die Rekrutierung geeigneter Fachkräfte. Der objektive Tatbestand
der passiven Privatbestechung ist erfüllt.
Dass G____ die geforderte Summe nicht bezahlt, sondern auf
die Stelle verzichtet hat, ist dabei unerheblich: Tathandlung der passiven Bestechung
ist neben dem Annehmen oder sich versprechen Lassen bereits das Fordern (Betz, in: Praxiskommentar
Trechsel/Pieth, 4. Auflage, 2021, Art. 322novies StGB N 3; ebenso
bei aktiver Bestechung: BGer 6B_457/2022 vom 16. November 2023 E. 3.1.1). Die
Vorinstanz hat daher auch zu Recht nicht blossen Versuch angenommen. In
subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt,
was vorliegend ohne weiteres zu bejahen ist.
4.1.3 Die
rechtliche Qualifikation der Vorinstanz ist demnach zutreffend und der
Berufungskläger wird wegen passiver Privatbestechung schuldig gesprochen.
4.2 Versuchte
Nötigung
4.2.1 Der
Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert ein rechtswidriges
Nötigungsmittel, das jemand zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden eines
Verhaltens gegen den eigenen Willen veranlasst. Als Nötigungsmittel sieht das
Gesetz entweder Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung
der Handlungsfreiheit vor. Ein solches Nötigungsmittel ist rechtswidrig, wenn
entweder der vom Täter verfolgte Zweck oder das von ihm verwendete Mittel
unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit
einem zulässigen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die
Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters
der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn
die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit
einzuschränken (BGE 120 IV 17 E. 2a; BGer 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1). Massgebend
für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive,
absolute Kriterien – es ist zu fragen, ob «die Androhung geeignet ist, auch
eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen» (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa; BGer, 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1),
wobei die spezifische Lage des Opfers Raum für gewisse Differenzierungen lässt
(Trechsel/Mona, in:
Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, 2021, Art. 181 N 5). Eine
Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges,
wie sie die schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB verlangt, ist bei der
Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität
erreichen, dass sie die betroffene Person entgegen ihrem eigenen Willen zu dem
von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, 2019, Art. 181 StGB N 25 f.).
4.2.2 Gemäss
dem Beweisergebnis hat der Berufungskläger gegenüber C____ gesagt, dass er ihn
finden werde, wenn er reden würde. C____ musste als Empfänger dieser Drohung und
in diesem Kontext damit rechnen, dass der Berufungskläger mit schlechten
Absichten vorbeikommen würde. Ebenfalls war C____ nach dem Telefonat
verängstigt, sodass die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils aus seiner
Perspektive zu bejahen ist, zumal er anfangs sogar vorsichtig war, wenn er den
Arbeitsort verliess. Dass lediglich versuchte Nötigung angeklagt und von der
Vorinstanz angenommen wurde, liegt daran, dass C____ trotz der teilweise
erfolgreichen Einschüchterung belastende Aussagen gemacht hatte. Ob die
Umstände, die lediglich einen Versuch begründen, tatsächlich gegeben sind,
scheint hingegen nicht ohne weiteres klar, zumal C____ trotz Hinweise im
Gesprächsprotokoll der Geschäftsleitung die Bestechung tatsächlich stets bestritten
hat. Lediglich die Nötigungshandlung hat er selbst geschildert. Da vollendete
Nötigung nicht angeklagt worden ist und einzig der Berufungskläger Berufung
erhoben hat, kann aufgrund des Verbots der reformatio in peius das Urteil nicht
zu seinen Ungunsten abgeändert werden und dieser Umstand ist somit offen zu
lassen. Es ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu
verweisen und der Tatbestand der versuchten Nötigung ist erfüllt.
5. Strafzumessung
5.1 Rechtliche
Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche
Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren
(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021,
Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das
Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem
Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien
berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2 Ausgangslage,
methodisches Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
5.3 Strafart
5.3.1
5.3.1.1 Gemäss
Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf
Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von
der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine
Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die
Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht
gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen,
hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen
ist, wobei auch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40
Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird immer dann auf Freiheitsstrafe
erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden
können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der
einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und
generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts],
BBl 2012 4736).
5.3.1.2
Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe
Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip,
dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige
gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der
betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die
Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein
Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der
Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der
Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2).
Dies gilt – wie erwähnt – freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom
Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021
E. 3.4.2). Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt,
«der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der
Strafe und setzt danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann
das daher nicht davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob
die auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine
mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem
früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit Blick auf die
Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer
Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den
Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund
der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose
gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen,
damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen
kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).
5.3.1.3
Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich.
So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der
Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018
vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der
Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017
E. 1.7). Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine
Gesamtfreiheitsstrafe auch dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten
zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse
Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte
geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer
6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E.
3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020
E. 2.2 und 2.4).
5.3.2 Mit
dem Aussprechen der Geldstrafe hat die Vorinstanz gegenüber der Freiheitsstrafe
die mildere Strafe gewählt. Was die Wahl der Sanktionsart, das heisst die
Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angeht, so
besteht vorliegend – da lediglich der Berufungskläger Berufung erhob und die
Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft auf eine Anschlussberufung
verzichteten – aufgrund des Verbots der reformatio in peius kein Raum, diese zu
überprüfen (vgl. AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.2). Das
Strafgericht hat indes zutreffend erwogen, dass vorliegend nicht nur die
Strafhöhe aus Verschuldensgründen im unteren Bereich liege, sondern der Berufungskläger
auch über einen guten Leumund verfüge. Der Berufungskläger ist zwischenzeitlich
mit Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 18. April 2024
wegen fahrlässigen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand zu
einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.– verurteilt worden.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch vor diesem Hintergrund nach
wie vor keine Notwendigkeit besteht, eine Freiheitsstrafe auszufällen, da weder
das Vorleben noch das Verhalten des Berufungsklägers auf die Gebotenheit einer
Freiheitsstrafe schliessen lassen. Hinzu kommt, dass vorliegend eine Geldstrafe
aufgrund der Arbeitstätigkeit des Berufungsklägers auch einbringlich ist (vgl.
dazu vorinstanzliches Urteil S. 12 f.).
5.4 Einsatzstrafe
5.4.1 Sowohl
die passive Privatbestechung gemäss Art. 322novies Abs. 1 StGB als auch die
versuchte Nötigung nach Art. 181 StGB sehen einen Strafrahmen von
Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe vor. Somit ist der abstrakte
Strafrahmen identisch und es kommt beim Festsetzen der Einsatzstrafe auf den
konkreten Fall an. Vorliegend ist das Verschulden bezüglich der passiven
Privatbestechung als höher zu gewichten, weshalb diese bei der Festsetzung der
Einsatzstrafe als erstes zu behandeln ist.
5.4.2 In
objektiver Hinsicht hat der Berufungskläger die Situation von G____ im Rahmen
des Anstellungsgesprächs schamlos ausgenutzt und von ihm für die Zusicherung
der Stelle einen Betrag von CHF 2'000.– verlangt. Der Berufungskläger hat die
Situation des Fahrers in Anbetracht der wesentlich attraktiveren
Arbeitsbedingungen in der Schweiz ausgenutzt und das Vertrauen seines
Arbeitgebers missbraucht, um einen neuen Fahrer für das Unternehmen zu gewinnen.
Er hat nicht den für das Unternehmen besten Kandidaten, sondern denjenigen, der
sich zahlungswillig zeigte, ausgewählt. All dies wiegt nicht mehr leicht.
Entlastend hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der
Deliktsbetrag mit CHF 2’000.– nicht allzu hoch ist und G____ die verlangte
Geldsumme auch nicht bezahlt hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 13). In
subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Berufungskläger
direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Interessen handelte. Insgesamt ist
deshalb mit der Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen
und die vorinstanzlich festgelegte Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe
ist zu bestätigen.
5.5 Gesamtstrafenbildung
Für die versuchte Nötigung ist von einem eher leichten
Verschulden auszugehen. In objektiver Hinsicht erschwerend fällt ins Gewicht,
dass der Berufungskläger seine Kenntnisse über die familiären Verhältnisse und
den Wohnort von C____ ausgenutzt hat. Auch wenn die Drohung, dass er ihn finden
werde, das Zufügen von körperlicher Gewalt in Aussicht stellt, ist anzufügen,
dass die Wortwahl doch eher vage ausgefallen ist. In subjektiver Hinsicht ist
zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er aus rein
egoistischen Motiven gehandelt hat. Es ging einzig darum zu verhindern, dass C____
gegenüber der Geschäftsleitung belastende Aussagen zu der Bestechungsgeldaffäre
machen würde und der Berufungskläger dadurch hätte auffliegen können. Leicht
strafmildernd ist zu werten, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist.
Insgesamt ist somit aufgrund des eher leichten Verschuldens von einer
hypothetischen Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen auszugehen. In Anwendung des
Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze zu erhöhen. Somit
beläuft sich die vorläufige Gesamtstrafe für beide Delikte auf 80 Tagessätze
Geldstrafe.
5.6 Persönliche
Verhältnisse
Bezüglich des persönlichen Hintergrunds des Berufungsklägers
kann auf die zutreffenden Angaben der Vorinstanz verwiesen werden
(vorinstanzliches Urteil, S. 14). Er arbeitet inzwischen drei Jahren bei der
Firma [...] als Lastwagenchauffeur und verdient monatlich CHF 4'800.– zuzüglich
Kinderzulagen von insgesamt CHF 600.–, also brutto CHF 5'400.– (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 560). Wie bereits erwähnt ist der Berufungskläger
zwischenzeitlich wegen eines Strassenverkehrsdeliktes zu einer bedingten
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren
verurteil worden. Er habe zudem einen Führerausweisentzug von 3 Monaten
erhalten (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 560). Diese Verurteilung
fällt vorliegend allerdings nicht ins Gewicht, zumal sie nicht einschlägiger
Natur ist. Ein Geständnis kann dem Berufungskläger nicht zu Gute gehalten
werden. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten und die bisher
zugemessene Geldstrafe von 80 Tagessätzen erscheint angemessen.
5.7 Tagessatzhöhe
5.7.1 Das
Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
5.7.2 Auszugehen
ist vorliegend von einem monatlichen Nettoverdienst des Berufungsklägers von
CHF 4’800.–. Davon abzuziehen ist ein Pauschalabzug von 30% für Krankenkasse,
Steuern, etc. sowie die üblichen Abzüge für drei Kinder (15% fürs erste Kind,
12.5% fürs zweite Kind und 10% fürs dritte Kind). Die Ehefrau ist zwar nicht
erwerbstätig, doch sind unterdessen alle Kinder in Frankreich schulpflichtig,
weshalb dies keinen Abzug mit sich zieht. Die Höhe eines Tagessatzes bemisst
sich bei dieser Ausgangslage im Ergebnis auf CHF 70.–.
5.8 Modalitäten
des Vollzugs
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug
einer Strafe grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. Vom bedingt verurteilten Täter wird künftiges Wohlverhalten
erwartet, wobei das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 37). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius
(Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) kann im vorliegenden Verfahren keine unbedingte
Strafe ausgesprochen werden. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für
den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind vorliegend aber
ohnehin erfüllt. Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung
der minimalen Probezeit von zwei Jahren steht demnach nichts entgegen.
6. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
6.1 Kostenfolgen
6.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).
Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Der Berufungskläger ist auch im Berufungsverfahren wegen
versuchter Nötigung und passiver Privatbestechung schuldig gesprochen worden
und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind zu belassen. Demgemäss trägt
der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 2'346.10
und eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.–.
6.1.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine
Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in
welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen
werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März
2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung
vollumfänglich, weswegen ihn die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.2 Entschädigungsfolgen
6.2.1 Für
das zweitinstanzliche Verfahren macht der Berufungskläger gemäss eingereichter
Honorarnote eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'631.20 geltend. Da die
Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung und passiver Privatbestechung bestätigt
werden, ist ihm für das Verfahren allerdings keine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).
6.2.2 Die
Privatklägerin B____ AG hat sich als Strafklägerin am vorliegenden Verfahren
beteiligt. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die
Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene
Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein
Obsiegen liegt im Falle einer Teilnahme als Strafklägerin bzw. Strafkläger dann
vor, wenn es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 433 N 1). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs.
1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die
Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der
Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
Die Vertretung der B____ AG hat vor erster Instanz einen
Aufwand von insgesamt CHF 7'012.85 geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint
für das vorliegende Verfahren als angemessen. Der Stundenansatz ist, wie
bereits von der Vorinstanz berücksichtigt, auf CHF 250.– zu bemessen. Der
Berufungskläger ist vorliegend im Strafpunkt wegen versuchter Nötigung und
mehrfacher Beschimpfung verurteilt worden und es rechtfertigt sich die
Zusprechung einer Parteientschädigung. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
ist der Privatklägerschaft somit für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten
des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 6'510.55 (inklusive
Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der versuchten Nötigung und der passiven
Privatbestechung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 80
Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1,
322novies Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'346.10 und eine
Urteilsgebühr von CHF 1'500.–. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der Privatklägerin B____ AG wird gemäss Art. 436 Abs.
1 in Verbindung mit 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für
das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'510.55
zugesprochen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw
Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.