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Entscheid

SB.2024.8

versuchte Nötigung und passive Privatbestechung Urteil BG vom 07.04.2026 7B_766/2025

17. Oktober 2024Deutsch66 min

verteidigt durch lic. iur. [...], mit Eingabe vom 9. Juni 2023 Berufung angemeldet.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.8

URTEIL

vom 17.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin

MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____ AG

Berufungsbeklagte 2

vertreten durch lic. iur. [...], Privatklägerin

[...]

C____ Berufungsbeklagter

Privatkläger

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. Juni 2023 (ES.2022.443)

betreffend versuchte Nötigung und

passive Privatbestechung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Juni 2023

wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) der versuchten Nötigung und der

passiven Privatbestechung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 80

Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Der Berufungskläger wurde überdies zur

Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'510.55 an die B____ AG

verurteilt. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2'346.10 sowie die

Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag

auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 750.–) wurden

ebenfalls dem Berufungskläger auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, privat

verteidigt durch lic. iur. [...], mit Eingabe vom 9. Juni 2023 Berufung angemeldet.

Am 10. Januar 2024 hat er die Berufungserklärung eingereicht und beantragt, er

Erwägungen

sei unter o/e Kostenfolge von allen Anklagepunkten freizusprechen und die

Zivilforderungen seien abzuweisen. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 hat die

Verfahrensleiterin festgestellt, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die

Privatklägerschaft Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die

Berufung beantragt haben. Gleichzeitig ist dem Berufungskläger Frist zur

allfälligen Einreichung und Begründung von Beweisanträgen gesetzt worden und

die Privatklägerschaft ist ersucht worden, mitzuteilen, ob sie im Verfahren mit

weiterer Korrespondenz bedient werden möchte.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 hat die Privatklägerin via

ihren Anwalt mitgeteilt, dass auf die Zustellung weiterer Korrespondenz, mit

Ausnahme der Urteilszustellung, verzichtet werde. Mit Eingabe vom 16. April

2024.

hat der Privatverteidiger beantragt, es seien D____, E____ und F____ als

Zeugen vorzuladen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 6. Mai 2024 und

Verweis auf ihre Stellungnahme vom 23. Mai 2023 sowie die Verfügung des

Strafgerichts vom 5. Juni 2023 und die vorinstanzlichen Ausführungen im Urteil

vom 8. Juni 2023 beantragt, den Beweisantrag abzuweisen. Zudem hat die

Staatsanwältin um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung

Dispositiv

ersucht. Die Instruktionsrichterin hat am 24. Juni 2024 verfügt, den

Berufungskläger und seinen Verteidiger sowie fakultativ die Staatsanwaltschaft zur

Berufungsverhandlung am 17. Oktober 2024 zu laden (siehe auch Vorladung vom 10.

Juli 2024). Die Beweisanträge des Berufungsklägers hat die

Instruktionsrichterin vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des

erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag abgewiesen. Sodann ist im

Instruktionsverfahren am 23. September 2024 ein aktueller

Strafregisterauszug des Berufungsklägers zu den Akten genommen worden.

Schliesslich hat mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 der Verteidiger als Novum ein

Schreiben von C____ eingereicht, indem dieser neu seine Angaben, vom

Berufungskläger bedroht worden zu sein, als falsch bezeichnete. Aufgrund dieser

neuen Umstände hat der Verteidiger erneut beantragt, die Zeugen D____, E____

und F____ vorzuladen. Zudem sei G____ erneut zu befragen. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Oktober 2024 sind diese Beweisanträge

unter Verweis auf die Verfügung vom 24. Juni 2024 erneut vorläufig abgelehnt

worden, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden

Gerichts.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 2024 sind

vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger und sein Verteidiger erschienen.

Im Rahmen der Vorfragen hat der Verteidiger erneut ersucht, die Zeugen E____

und G____ zu befragen. Diese Frage ist im Rahmen der Urteilsberatung behandelt worden.

Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist die Verteidigung des Berufungsklägers

zum Vortrag gelangt, dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort

zugekommen. Der Berufungskläger hält an den in der Berufungserklärung

gestellten Rechtsbegehren fest.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Tatsachen sowie Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen und dem vorinstanzlichen Urteil.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1

und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil

berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte

Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3 Rechtskraft

1.3.1 Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die

nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2 Vorliegend

ist das Urteil vollumfänglich angefochten worden.

2. Vorfragen

2.1 Zuständigkeit

2.1.1 Der Berufungskläger stellt sich auch im

Rechtsmittelverfahren auf den Standpunkt, dass der zu beurteilende Sachverhalt

nicht vom räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches erfasst werde und es

an der Zuständigkeit der Schweizer Gerichte fehle. Die Argumentation der

Vorinstanz, wonach der Antrag auf Prüfung der örtlichen Zuständigkeit im

Strafbefehlsverfahren spätestens mit der Einsprache zu stellen gewesen sei, und

sich daher die Gerichtsstandsfrage im erstinstanzlichen Hauptverfahren nicht

mehr beurteilen lasse, sei unhaltbar. Bei der im vorinstanzlichen Urteil

zitierten Stelle handle es sich um eine Frage von innerkantonalen und

interkantonalen Gerichtsstandsfragen nach Strafprozessordnung. Vorliegend gehe es

aber um die Thematik des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches. So

habe sich das Gericht zu fragen, ob sich die angebliche Bestechung in der

Schweiz abgespielt habe. Da dies nicht der Fall sei, liege ein Mangel an der

Anwendbarkeit des Gesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt vor, weshalb der

Berufungskläger freizusprechen sei. Dasselbe habe auch für die Frage der

versuchten Nötigung im Fall C____ zu gelten. Auch diese sei von Frankreich

ausgegangen und habe C____ auch dort erreicht (Plädoyer AV, Akten S. 551 m.w.H.).

2.1.2 Der Gerichtsstand und somit die örtliche

Zuständigkeit ist in den Art. 31 ff. StPO geregelt. Der räumliche

Geltungsbereich des Strafrechts hingegen ist in Art. 3 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) normiert. Diese Vorschriften über die örtliche

Zuständigkeit und den räumlichen Geltungsbereich sind strikt

auseinanderzuhalten und die Gerichtsstandsregeln haben gegenüber Art. 8 StGB

sekundäre Bedeutung. Die landesinterne Zuständigkeit beruht zwar auf gleichen

Anknüpfungspunkten, kommt allerdings erst zum Tragen, wenn das Gesetz auf eine

Tat überhaupt anwendbar ist (Jositsch/Schmid,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, 2023, N 440; Popp/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, 2019, Art. 8 StGB, N 2). Während erstere prozessualer Natur sind,

betreffen die Art. 3 ff. StGB materielle Voraussetzungen der

Strafbarkeit: Sie grenzen die Tatbestandsmässigkeit räumlich

ein (Popp/Keshelava, a.a.O., Vor Art. 3 StGB

N 4, 8). Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen als da

begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da,

wo der Erfolg eingetreten ist (Popp/Keshelava,

a.a.O., Art. 8 StGB N 1). Art. 8 StGB bestimmt den Begehungsort des

Distanzdelikts, bei dem Täterverhalten und Erfolgseintritt räumlich

auseinanderfallen, nach der Ubiquitätstheorie. Das heisst, die Tat ist sowohl

am einen wie auch – subsidiär – am anderen Ort begangen (Trechsel/Vest, Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 8 N 1). Als Ausführung der Tat gilt jedes

einzelne tatbestandsmässige Verhalten, wobei bereits eine teilweise Erfüllung

des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der blosse Entschluss

zur Tat oder die Vorbereitungshandlung genügt (BGE 141 IV 205 E. 5.2 m.w.H.).

2.1.3 Die Tatbestandsmerkmale der passiven

Privatbestechung setzen gemäss Art. 322novies StGB ein

Dreiecksverhältnis voraus. Täter ist der extraneus (eine natürliche Person,

vorliegend der Berufungskläger), der den intraneus (z.B. ein Arbeitnehmer) zu

einem Treuebruch gegenüber dem Prinzipal (vorliegend die B____ AG) verleitet. Als

Rechtsgut der passiven Privatbestechung wird unter anderem das finanzielle

Interesse des Prinzipals genannt (vgl. dazu Pieth

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 322octies StGB N 2). Dieses

Rechtsgut wird vorliegend verletzt und da die Firma Sitz in der Schweiz hat,

ist die Anknüpfung in der Schweiz als Erfolgsort gegeben, zumal die Integrität

des Schweizerischen Arbeitsmarktes korrumpiert wird. Bei der versuchten

Nötigung zum Nachteil von C____ ist bereits der Begehungsort in der Schweiz, da

das Telefonat vom Arbeitsort des Berufungsklägers erfolgt ist (vgl. unten E.

3.6). Demnach ist die räumliche Zuständigkeit vorliegend gegeben und der

Gerichtsstand ist in beiden Fällen in der Schweiz.

2.2 Beweisanträge

2.2.1 Zunächst

hat der Verteidiger den Beweisantrag wiederholt, C____ sei insbesondere vor dem

Hintergrund des zwischenzeitlich von ihm verfassten Schreibens, indem dieser neu

seine Angaben, vom Berufungskläger bedroht worden zu sein, als falsch

bezeichnete, erneut zu befragen (Schreiben, Akten S. 531). Im Falle eines

Absehens von einer Vorladung müsse man sein flatterhaftes Aussageverhalten als

untaugliches Beweismittel qualifizieren und zu einem Freispruch kommen.

(Plädoyer PV, Protokoll Berufungsverhandlung Akten S. 550, 559). Des Weiteren

hat er geltend gemacht, es seien ebenso E____ und G____ zu befragen. E____ habe

mit G____ direkt gesprochen und sei somit kein Zeuge nur vom Hörensagen; eine

erneute Befragung lasse die Angelegenheit wahrscheinlich in einem ganz anderen

Licht erscheinen, zumal die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, E____ nach

seinem Nichterscheinen zur Befragung, die notabene auf seinen eigenen Wunsch

erfolgt sei, nochmals vorzuladen (Plädoyer PV, Protokoll Berufungsverhandlung,

Akten S. 559, S. 550 mit Verweis auf Akten S. 232). Schliesslich hat der

Privatverteidiger beantragt, vor dem Hintergrund des Schreibens von C____ auch G____

erneut zu befragen.

2.2.2 Nach Art. 139

Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand

von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich

zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über

Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits

rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Dabei handelt es

sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine

vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGer 6B_953/2023

vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1;

6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2; BGer 6B_582/2017 vom 19. Juni

2018 E. 2.1.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m. Hinw.; Gless, in: Basler Kommentar, 3. Auflage,

2023, Art. 139 StPO N 48 ff.). Die

Strafbehörden können gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des

rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizer Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 3 Abs.

2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer

Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur

Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend

abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein

an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen

Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer

strittigen Tatsache nicht zu ändern. (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; BGer 6B_953/2023 vom 15.

Dezember 2023 E. 1.4.6; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je m. Hinw.). Im

Berufungsverfahren gilt sodann Art. Art. 389 Abs. 1 StPO, wonach das

Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen

Hauptverfahren erhobenen Beweisen beruht. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind

Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu

wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten

unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind.

Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es

erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang

des Verfahrens beeinflussen könnten; es gelten also auch insoweit die Massstäbe

der antizipierten Beweiswürdigung (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1¸141

IV 39 E. 1.6.; 141 I 60 E. 3.3; 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 7B_186/2022 vom 14.

August 2023 E. 3.1; 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2; 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 2.3.6, je m. Hinw.).

2.2.3 In

seinem Brief vom 1. Oktober 2024 hat C____ seine Angaben, im Mai 2021 seinen

Vorgesetzten gesagt zu haben, Geld für die Anstellung bezahlt zu haben und vom

Berufungskläger bedroht worden zu sein, als falsch bezeichnet. Er hat ebenfalls

erwähnt, von einer Drittperson zu diesen Aussagen überredet worden zu sein («En

Mai 2021 j avais annonce a mes supérierues que A____ m avait demande de l

argent et m avait menace si je parlais. Or cela cela est totalement faux, je me

suis fait monter la tète par un collègue de travail qui n aime pas A____, […]; Schreiben,

Akten S. 531). Wenn der Berufungskläger in diesem Schreiben den Beweis dafür

sieht, dass er von C____ falsch beschuldigt worden sei, verkennt er, dass sich C____

auch in diesem – notabene vom Berufungskläger in Auftrag gegebenen Schreiben

(Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 562; Schreiben A____, Akten S. 549) –

nicht widerspricht. Bezüglich der Bestechung bleibt C____ bei seinen bisherigen

Depositionen, so hat er nämlich vor den Behörden stets angegeben, nicht für eine

Anstellung bezahlt zu haben. Was die inkriminierte Nötigung am Telefon

anbelangt – einen Vorfall den er bisher konstant und gleichlautend geschildert

hat – fällt auf, dass er dieses Ereignis im Brief gar nicht explizit erwähnt,

sondern lediglich vage von Drohung spricht. Bereits im Vorverfahren ist es ihm

schwergefallen, Angaben zum Vorgefallenen zu machen und er hat sowohl vor dem

Einvernahmetermin als auch in Bezug auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung

angegeben, nicht zu erscheinen (Akten S. 172; S. 203). Insgesamt hat C____

in den zum Vorfall zeitnahen Befragungen zwar zögerlich, aber stets konstant

ausgesagt und seine Depositionen weisen eine hohe Glaubwürdigkeit auf (vgl.

unten E. 3.5.2, E. 3.6). Dass er nun kurz vor der Berufungsverhandlung nochmals

zurückkrebsen möchte, erstaunt vor diesem Hintergrund nicht, sondern

widerspiegelt das Schreiben sein bisheriges Verhalten und bekräftigt vielmehr

das Dilemma, in dem sich C____ von Anfang an befunden hat. Eine neuerliche

Befragung hätte sich vor dem Hintergrund seiner bisherigen Angaben denn auch

nicht auf den Entscheid ausgewirkt. Es kann somit in antizipierter

Beweiswürdigung auf eine weitere Einvernahme von C____ verzichtet werden.

Dasselbe hat

auch für eine erneute Einvernahme von E____ und G____ zu gelten. Anlässlich der

Berufungsverhandlung hat der Privatverteidiger nur noch die erneute Befragung

von diesen beiden Personen verlangt. In Bezug auf E____ kann festgehalten

werden, dass er am fraglichen Gespräch nicht persönlich dabei gewesen ist und seine

Angabe schon deshalb nicht von grossem Gewicht ist. Zudem wurde in der Firma

viel über das Vorgefallene gesprochen, was die eigene Wahrnehmung ebenso trüben

kann wie die lange Zeit, die seit den Geschehnissen unterdessen vergangen ist. Es

sind somit keine neuen Erkenntnisse aus den Depositionen von E____ zu erwarten

und auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen.

Schliesslich ist

auch nicht zu erwarten, dass G____ – auch nicht in Anbetracht des Schreibens

von C____ – etwas Neues zum Vorfall beitragen könnte. Auch seine Depositionen

im Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind

konstant, plausibel und glaubhaft, wie nachfolgend noch ausführlich aufgezeigt

wird (vgl. unten E. 3.5.1, E. 3.6).

3. Tatsächliches

3.1 Ausgangslage

3.1.1 Der

Berufungskläger hat bei der Firma B____ AG am Standort Basel gearbeitet und war

dort neben anderen Tätigkeiten für die Rekrutierungen zuständig. Unter dem

ersten Anklagepunkt hat ihm die Staatsanwaltschaft zusammengefasst vorgeworfen,

in dieser Funktion von einem Stellenbewerber, G____, CHF 2'000.– verlangt zu

haben, damit dieser eine Stelle als Chauffeur erhalte. G____ habe das Geld

allerdings nicht bezahlt, sondern seinen Vater informiert, welcher einen

Bekannten, der bei der B____ AG in [...] gearbeitet habe, informiert habe.

Unter dem zweiten Anklagepunkt hat die Staatsanwaltschaft den

Vorfall zwischen dem Berufungskläger und C____ geschildert. Demnach seien am

20./21. Mai 2021 Gerüchte, dass der Berufungskläger von Bewerbern für die Vermittlung

und den tatsächlichen Erhalt einer Stelle bei B____ AG Geld in bar verlangt

habe, bekannt geworden. Es sei zu Gesprächen seitens der Geschäftsleitung mit

Mitarbeitenden gekommen. Als der Berufungskläger davon erfahren habe, habe er C____

bedroht. Der Berufungskläger habe ihm am Telefon gesagt, dass er ihn finden

werde, wenn er etwas über die Zustände in Basel sagen würde. C____ sei in Angst

und Schrecken versetzt worden, da er aufgrund dieser Drohung mit körperlicher

Gewalt gerechnet habe. Dennoch habe er der Geschäftsleitung schlussendlich von

der Bedrohung berichtet. Die Anklageschrift hält zwar fest, dass C____ für

seine Anstellung ebenfalls CHF 2'000.– bezahlt habe, doch wird dies nicht

angeklagt.

3.1.2 Das Einzelgericht in Strafsachen hat im angefochtenen

Urteil die Aussagen der diversen beteiligten Personen einer

Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen, da der Berufungskläger den ihm zur Last

gelegten Sachverhalt, insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen, die

Geldforderung, stets bestritten hat. Es ist zum Schluss gekommen, dass sich die

Angaben von G____ bereits für sich alleine genommen durch eine hohe

Glaubhaftigkeit auszeichnen. Eingebettet in das Gefüge der durch die weiteren

relevierten Beweismittel erstellten Tatsachen und Umstände bestehe kein Zweifel

daran, dass sich das Treffen zwischen G____ und dem Berufungskläger wie von

ersterem geschildert abgespielt habe, weshalb der im ersten Punkt der

Anklageschrift beschriebene Sachverhalt erstellt sei (vorinstanzliches Urteil,

S. 5 ff.)

In Bezug auf den zweiten Anklagepunkt hat die Vorinstanz die

Angaben der beteiligten Personen ebenfalls einer Glaubhaftigkeitsprüfung

unterzogen. Sie ist zum Schluss gekommen, dass nichts darauf hindeute, dass C____

den Berufungskläger zu Unrecht beschuldigt habe. Weder habe er die geschilderte

Drohung ausgeschmückt noch habe er angegeben, genaueres über die

Bestechungsgerüchte zu wissen, geschweige denn, selber bezahlt zu haben. In

Anbetracht der glaubhaften Aussagen von C____ sei auch dieser Anklagepunkt

erstellt (vorinstanzliches Urteil, S. 10 ff.).

3.1.3 Der Berufungskläger hat den Sachverhalt

vollumfänglich bestritten. Er habe weder von G____ noch von sonst jemandem Geld

für eine Anstellung in der B____ AG verlangt. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt

Drohungen gegenüber C____ oder sonst jemandem ausgesprochen. Es handle sich

vielmehr um ein Komplott der Firma, diese habe nur Personen befragt, die etwas

gegen ihn gehabt hätten. Insgesamt seien die Angaben von C____, G____ und H____

unglaubwürdig (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 432; Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 560; Plädoyer PV, Akten S. 551 ff.).

3.2 Grundlagen

der Beweiswürdigung

Gemäss der

Unschuldsvermutung bzw. dem daraus abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro reo» (Art.

10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) darf sich das Gericht im

Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen

Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte

Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3

StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und

theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich

sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen,

wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen

Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin

nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall

verletzt, wenn das Gericht einen

Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld

nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV

86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom

7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in

dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2;

6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2;

vgl. auch Wohlers, in: Zürcher

Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in

dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten

oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis

bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des

Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20.

Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022

vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2;

6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.Hinw.).

Das Gericht kann

für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen

Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es

für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln

gebunden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund

gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es

eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen

Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409

E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2;

6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO

N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt,

hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E.

13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli

2014 E. 1.1 und 1.4).

In die

Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die

nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E.

2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember

2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14.

September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).

Nachfolgend ist

in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im

erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind. Im vorliegenden Fall stehen die

Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung

von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung

durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Daneben sind weitere

Umstände, wie die internen Ermittlungen der Firma, zu beachten.

3.3 Objektive

Beweise

Die Firma B____

AG hat am 25. Juni 2021 durch ihren Anwalt Strafanzeige samt Strafantrag gegen

Unbekannt und Zivilklage eingereicht. Sie hat dies damit begründet, dass

mutmasslich pflichtwidrig Arbeitsverträge abgeschlossen worden seien, nachdem

durch unbekannte Täterschaft Bestechungszahlungen geleistet worden seien (Akten

S. 65 ff.). Als Empfänger solcher Leistungen hat sie den Berufungskläger ins

Spiel gebracht, allenfalls auch I____ und J____, die mit ihm eng befreundet

waren (Akten S. 68 f.).

Am 26. und 27. Mai 2021 hat die B____ AG eine Mitarbeiterbefragung

mit 30 Mitarbeitern durchgeführt. Gemäss dem Geschäftsleitungsmitglied H____ haben

die Mitarbeiter zuerst Fragebögen ausgefüllt (Beilagen zur Strafanzeige, vgl.

Akten S. 80 ff.) und anschliessend im Gespräch mit ihm und einem weiteren

Geschäftsleitungsmitglied, K____, mündliche Aussagen gemacht (Akten S. 445).

Der Strafanzeige liegt ein «Protokoll zur Mitarbeiterbefragung vom 26. +

27.05.2021» bei. Darin aufgeführt sind zusammengefasst die Angaben, welche die

befragten Mitarbeiter gemacht haben sollen. Im Protokoll ist u.a. zu C____

aufgeführt: «Hat an den Berufungskläger CHF 2'000.– bezahlt. Hat Angst vor ihm

und wurde auch telefonisch vor dem Gespräch bedroht. Möchte nicht genannt

werden, da er sich schämt» (Akten S. 78).

Die Firma B____ AG hat dem Berufungskläger wegen zerstörtem

Vertrauensverhältnis aufgrund der eingereichten Strafanzeige mit Schreiben vom

27. Mai 2021 fristlos gekündigt (Akten S. 40).

Ein von C____ ausgefüllter Fragebogen befindet sich nicht bei

den Akten (Akten S. 80 ff.).

Zudem ist unbestritten und erstellt, dass G____ und auch

dessen Vater in der Zwischenzeit eine Anstellung bei der Firma B____ AG

erhalten haben (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 443, 446).

3.4 Grundsätzliches

zur Aussagenanalyse

Die

Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren

(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit

einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller

und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in

ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die

Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das

Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen

Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen

Glaubwürdigkeit eines Befragten im Sinne einer dauerhaften personalen

Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher

kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung

als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten

Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt,

dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt

bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in

ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen

(vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in

Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S.

43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische

Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die

Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen

Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im

konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage

machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte

(vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24.

Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Henriette Haas, Ein Vorschlag zur

methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen

Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine

Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das

Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen

von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische

Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:

plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,

ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2).

Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für

den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten

Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf

die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die

Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch

einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage

anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die

Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3;

6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I

49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom

28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und

für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Henriette Haas, Ein Vorschlag zur

methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen

Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber

den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung

abzuwägen (dazu Dittmann, in:

plädoyer 2/1997 S. 34 f.).

3.5 Aussagen

der beteiligten Personen

3.5.1 Aussagen

von G____

G____ hat gemäss seiner Einvernahme vom 5. April 2022 den

Kontakt zum Berufungskläger hergestellt, nachdem er dessen Telefonnummer von

seinem Bekannten L____, der seinerseits am Hauptsitz in [...] arbeite und ein

Freund seines Vaters sei, erhalten hatte. Anlässlich des Telefonats habe ihn

der Berufungskläger aufgefordert, seine Bewerbungsunterlagen einzureichen und

ihm einen Termin gegeben. Er selbst arbeite freitags immer lange, weshalb ihm

der Berufungskläger ein Treffen auf dem Parkplatz des [...] in [...] (F) vorgeschlagen

habe (Akten S. 156). Das sei ihm nicht seltsam vorgekommen, sondern er habe es

noch sympathisch gefunden, dass der Berufungskläger ein Treffen gewollt habe

und ihm bezüglich Uhrzeit und Ort entgegengekommen sei (Akten S. 158). Sie

seien nur zu zweit gewesen (Akten S. 158). Beim Treffen habe der

Berufungskläger gesagt, dass er direkt sein wolle und er (G____) die Stelle

haben könne, wenn er ihm (dem Berufungskläger) EUR 2'000.– bezahle. Wenn er

nicht bezahle, hätte der Berufungskläger noch einen anderen Kandidaten. G____ habe

nein gesagt und erklärt, dass er Leute kenne, die wollten, dass er für diese

Firma arbeite und er einige Leute in der Firma kenne. Der Berufungskläger habe

daraufhin gesagt, er solle niemandem davon erzählen. Nach dem Gespräch habe er

aber noch vor Ort seinen Vater angerufen. Dieser habe L____ informiert, welcher

äusserst überrascht gewesen sei und seinerseits andere Arbeitskollegen

informiert habe, dies sei der Beginn gewesen (Akten S. 156 f.). Der

Berufungskläger habe mitbekommen, dass er telefoniert habe, denn er habe ihn ganz

böse angeschaut und sei nachher weggegangen. Der Berufungskläger habe ihn

danach nicht nochmals kontaktiert. Er habe wohl Angst gehabt, denn er habe

nicht aufgehört zu wiederholen, dass G____ nichts sagen solle, zu niemandem

(Akten S. 158 f.). G____ hat weiter ausgeführt, sich nicht sicher zu sein, ob

auch andere im Umfeld des Berufungsklägers dies so gemacht hätten, diese

Personen stünden dem Berufungskläger allerdings nahe und würden im gleichen

Quartier wohnen. Diese Leute hätten zwar keine Angst vor dem Berufungskläger,

doch seien es Leute, die Schwierigkeiten gehabt hätten, eine Arbeit in der

Schweiz zu erhalten und dies sei eine Möglichkeit für sie gewesen (Akten S. 159,

160). Von Drohungen wisse er nichts, er habe ausser diesem Vorfall nie mit dem

Berufungskläger zu tun gehabt und auch von anderen Mitarbeitern nichts über

Drohungen mitbekommen (Akten S. 160, 161).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat G____ seine

Darstellung bezüglich des Treffens wiederholt. Bei dem Treffen habe der

Berufungskläger ihm eine 80%-Stelle in Basel angeboten und gesagt, er müsse

dafür 2'000.– bezahlen. G____ habe dies abgelehnt und da habe der

Berufungskläger gesagt, es gebe andere, die in die Firma reinkommen wollen und

bezahlen würden (Akten S. 441). Auf Frage hat G____ nicht mehr gewusst, ob er

2'000.– Franken oder Euro habe bezahlen müssen, «einfach 2'000.–» seien es

gewesen (Akten S. 441). Der Berufungskläger habe explizit gesagt, er müsse

2'000.– zahlen, um ins Unternehmen rein zu kommen, sonst würde er ihn nicht

nehmen. Er denke schon, dass der Berufungskläger ihn genommen hätte, wenn er bezahlt

hätte (Akten S. 441). Weiter hat G____ erklärt, dass er die 80%-Stelle

akzeptiert hätte, wenn er nicht dafür hätte bezahlen müssen. Es sei ihm klar

gewesen, dass es um eine 80%-Stelle gegangen sei. Ausserdem hätte er ja mit 80%

mehr verdient als vorher und erst noch mehr Zeit zuhause verbringen können

(Akten S. 441). Er habe vorher nichts gewusst von solchen Forderungen in der

Firma (Akten S. 442). Es sei ihm ums Prinzip gegangen, man bezahle nicht für

eine Arbeitsstelle (Akten S. 441). Das ganze Gespräch habe nur 10 Minuten

gedauert, dann habe er abgebrochen. Über den Lohn habe man gar nicht

gesprochen. Er habe in Frankreich in einem Vollzeitpensum etwas weniger als EUR

3'000.– verdient und sei jeden Tag unterwegs gewesen. Im Falle einer Anstellung

bei der B____ AG hätte er jeden Tag heimkehren können (Akten S. 441). Als er

abgelehnt habe, habe der Berufungskläger gesagt, er solle niemandem etwas

erzählen, woran er sich aber nicht gehalten habe. Sofort nach dem Gespräch habe

er seinen Vater angerufen und dieser habe es «den Leuten gesagt». Der

Berufungskläger habe unbedingt gewollt, dass er nichts sage, dass er es niemandem

erzähle und niemand davon erfahre (Akten S. 442). Gedroht habe ihm der

Berufungskläger nicht (Akten S. 442). Im Gegensatz zum Vorverfahren hat G____

anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass sein Vater die Leute bei B____

AG angerufen habe, diese hätten jedoch nicht mit der Geschäftsleitung sprechen

wollen, da sie Angst vor Ärger gehabt und auch nicht gewollt hätten, dass der

Berufungskläger Probleme bekomme. Er selbst habe nicht gewusst, an wen er sich

wenden könne und man habe ihm auch gesagt, gegen den Berufungskläger könne man

nichts machen (Akten S. 442, 444). Etwa ein Jahr später habe die Firma

davon etwas mitbekommen. Daraufhin hätten sie ihn nach Basel zum Gespräch

eingeladen und ihm eine Stelle angeboten. Er habe dann am 2. September 2021

angefangen in der Firma zu arbeiten (Akten S. 442). Zeitlich hat er den Vorfall

auf Rückfrage noch genauer eingeordnet. Demnach habe es ungefähr 6 Monate vor

seinem Eintritt einen Anruf von der Firma wegen eines Gesprächs über den Berufungskläger

gegeben. Danach habe man ihn gefragt, ob er immer noch Interesse an einem Job

habe. Er habe dann seine Unterlagen eingereicht und wurde wieder angerufen für

ein Gespräch in [...], wo es nur um den Job gegangen sei. In Frankreich habe er

eine Woche Kündigungsfrist gehabt, das sei in der Transportbranche so. Er sei

dann noch einen Monat geblieben (Akten S. 443). Er glaube, dass er die Stelle

auch bekommen hätte, wenn er nicht ausgesagt hätte. Er sei jung gewesen, hätte

nachts gearbeitet, und habe Erfahrung mitgebracht (Akten S. 443). Er habe

gewusst, was ihn im Unternehmen erwarten würde. Die Arbeit sei im Vergleich zu

dem, was er vorher gemacht habe (Fernfahrten in der ganzen Schweiz, über den

Zoll, auswärts Schlafen, viele Wartezeiten) nicht kompliziert gewesen (Akten S.

443). Auf Frage hat G____ erklärt, er habe jetzt eine 100%-Stelle am Flughafen.

Da würde er mit 80% zu viele Überstunden machen. Damals sei es um eine Stelle

bei [...] gegangen, dort wären 80% möglich gewesen (Akten S. 443). Sein Vater

sei nun auch seit 1.5 Jahren in der Firma, dieser habe nach ihm angefangen

(Akten S. 441, 443).

3.5.2 Aussagen

von C____

C____ ist auf den 20. April 2022 zu einer Einvernahme

vorgeladen worden und hat am 17. April 2022 per Mail mitgeteilt, dass er nicht

erscheinen werde, weil er nicht als Zeuge auftreten wolle (Akten S. 172 f.).

Dennoch hat er am 26. April 2022 in einer polizeilichen Einvernahme ausgesagt

(Akten S. 196). Er hat auf die Frage, was er betreffend Bestechungszahlungen

gehört habe, sich nicht äussern wollen (Akten S. 197 f.). Er habe lediglich

Gerüchte gehört, die erst losgegangen seien, nachdem «die drei Leute vom Büro»

weggewesen seien. Gemäss diesen Gerüchten hätten Leute für eine Anstellung in

Basel bezahlt (Akten S. 198 f.). Er wisse weder etwas über den Betrag noch über

die Zahlungsmodalitäten (Akten S. 198 f.). Er selbst sei damals durch den

Berufungskläger kontaktiert worden, der ihn beim Verlassen des Geländes seiner

früheren Arbeitgeberin in Frankreich gestoppt und angesprochen habe. Er habe

ihn zuvor nie gesehen (Akten S. 199). Der Berufungskläger habe ihn gefragt, ob

er Interesse an einer Anstellung in der Schweiz habe und ihm seine

Telefonnummer gegeben. Ca. eine Woche später habe er den Berufungskläger

kontaktiert. Dieser habe ihn um seine Bewerbungsunterlagen gebeten, welche er

dem Berufungskläger dann anlässlich eines Treffens in einem Café beim

Einkaufszentrum in [...] (F) ausgehändigt habe. Gemäss C____ sei es nicht zu

Unregelmässigkeiten bei diesem Treffen gekommen und er habe nichts bezahlen

müssen (Akten S. 199). C____ hat indes auf Frage angegeben, dass vom

Berufungskläger Drohungen ausgesprochen worden seien. Der Berufungskläger habe

sinngemäss gesagt, dass er ihn finden werde, wenn er über die

Bestechungsangelegenheit und über das, was im Büro passiert sei, reden würde (Akten

S. 202). Die Drohungen hätten am Tag, als das Gespräch mit dem Arbeitgeber

stattgefunden habe, angefangen. Da habe der Berufungskläger ihn telefonisch

kontaktiert und gesagt, dass er ihn finden werde, wenn er reden würde (Akten S.

202). C____ habe diese Drohung sehr ernst genommen, der Berufungskläger habe

beunruhigt geklungen und sei aufgebracht gewesen. Es sei bestimmt nicht im Witz

gemeint gewesen (Akten S. 202 f.). Er selbst habe seither Angst, zumal er Familie

und Kinder habe und der Berufungskläger wisse, wo er wohne. Er sei am Anfang

sehr vorsichtig gewesen, wenn er nach der Arbeit zu seinem Auto gegangen sei.

Inzwischen gehe es, weil man nichts mehr vom Berufungskläger höre. Er könne

allerdings nicht einschätzen, wie sich dies entwickle, wenn diese Angelegenheit

vor Gericht lande oder der Berufungskläger Kenntnis von seinen Angaben erhalte.

Er sei beunruhigt und wolle daher auch nicht vor Gericht aussagen (Akten S. 203).

Der Berufungskläger habe französisch mit ihm gesprochen (Akten S. 203). Die

anderen beiden hätten keine Drohungen ihm gegenüber ausgesprochen, nur der

Berufungskläger. Er wisse nicht, ob einer der drei auch andere Chauffeure

bedroht habe. Er sei seither auch von keinem kontaktiert worden (Akten S. 204

f.).

Trotz seiner in der Einvernahme geäusserten Bedenken ist C____

zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen und hat dort als

Auskunftsperson ausgesagt. Er hat die Umstände, die zu seiner Anstellung

geführt haben in allen wesentlichen Punkten gleich wie im Vorverfahren

beschrieben und hat nochmals betont, dass er nichts habe bezahlen müssen, um

die Stelle zu bekommen. Es sei keine Rede davon gewesen. Er habe nur

gerüchtweise von Bestechungsgeldern gehört, er kenne keine Details und habe

sich da nicht eingemischt. Er ist auch auf Vorhalt, dass im Protokoll der von

der Firma durchgeführten Befragungen festgehalten sei, er habe CHF 2'000.– für

die Anstellung bezahlt, bei seiner Version, nichts bezahlt zu haben, geblieben.

Er habe dieses Blatt nicht ausgefüllt (Akten S. 440). Auf das bedrohliche

Telefonat angesprochen, hat C____ erzählt, dass dies während der Arbeit

passiert sei, die Nummer sei ihm als «Weibel» angezeigt worden. Er habe den

Berufungskläger an der Stimme erkannt. Das Datum könne er nicht sagen. Der

Berufungskläger habe ihn telefonisch kontaktiert und ihm gesagt, er solle nicht

über die Gerüchte reden (Akten S. 438). Der Berufungskläger habe eine Drohung

ausgesprochen, er selbst habe Angst bekommen, für sich und seine Familie. Er

habe den Berufungskläger nicht gut gekannt, nur über die Arbeit, und nicht

gewusst, wozu dieser fähig sei. Er hätte etwa auf ihn warten können nach der

Arbeit oder zuhause, vor dem Haus. Er hätte kommen können, um sich zu erklären.

Vielleicht auch, um ihn zu schlagen – er wisse es nicht, alles hätte möglich

sein können. Er habe seine Absichten nicht gekannt, es sei eine Drohung

gewesen. Von weiteren Drohungen wisse er nichts. Über den Anruf habe er später

mit einem Disponenten gesprochen, mit Arbeitskollegen nicht (Akten S. 438 f.).

Er habe nach der Drohung schon mehr aufgepasst. Zum Beispiel, wenn er die

Arbeit verlassen habe und zum Auto gegangen sei (Akten S. 439). Auf den

Vorhalt, er könnte seine Aussagen nur gemacht haben, weil der Berufungskläger

ihm den Bonus zusammengestrichen habe, hat er gesagt, er verstehe nicht,

weshalb er ihn dann genau vor der Kündigung bedroht habe. Er sei von Anfang an

informiert gewesen, dass er einen Bonusabzug erhalte und dies sei auch

gerechtfertigt gewesen (Akten S. 439).

3.5.3 Aussage

von H____

H____, Mitglied der Geschäftsleitung und Leiter Finanzen und

HR der B____ AG, ist am 4. März 2022 als Auskunftsperson (Akten S. 147 ff.) und

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt worden (Akten

S. 444 ff.) Er hat die Plattform Basel als «Selbstläufer» bezeichnet (Akten S. 149,

444). Die Plattform habe sich auf dem Gelände des grössten Kunden befunden und

es habe immer positive Rückmeldungen gegeben (Akten S. 444). Von Missständen –

einer «Diktatur» – hätten sie erst im Nachhinein gehört, nachdem dem

Plattformleiter im April 2021 gekündigt worden sei (Akten S. 148, 149). Für

Neueinstellungen sei die Plattformleitung in Basel zuständig gewesen, für

Rekrutierungen hingegen der Berufungskläger, um zu beurteilen, ob ein Chauffeur

gut fahren könne (Akten S. 444). Der Rekrutierungsprozess und die Entscheidung

über die Anstellung seien dem Berufungskläger und J____ sowie I____ selbständig

überlassen gewesen, es habe in den Augen der Geschäftsleitung keinen Anlass

gegeben, diese zu kontrollieren (Akten S. 151). In [...] hätten sie die auf

Meldung von Basel veranlassten Anstellungen leider immer einfach so durchgewinkt

und die Arbeitsverträge ausgearbeitet (Akten S. 445). Der Berufungskläger habe

für jede vermittelte Person eine Prämie bekommen, nach der Probezeit CHF 300.–

und nach einem Jahr nochmals CHF 500.–. Das sei eine Aktion der Firma

gewesen (Akten S. 445). H____ hat vom Telefonanruf von G____ am 20. oder 21.

Mai 2021 berichtet. Dieser habe erzählt, dass ihm eine Stelle als Chauffeur nur

gegen Bezahlung von CHF 2'000.– angeboten worden sei und erklärt, er wolle

nachfragen, ob das normal sei, dass man für einen Arbeitsvertrag bezahlen müsse

(Akten S. 148, 445). Auf Nachfrage habe er dann erzählt, dass der Beschuldigte

ihn aufgefordert habe, 2'000.– zu bezahlen für eine Anstellung. In der Folge

sei man dem nachgegangen und habe 30 Mitarbeitende befragt. Drei Mitarbeiter

hätten angegeben, dass sie auch Geld bezahlt hätten. Die meisten hätten aus

Angst nichts sagen wollen. Nach dem ersten Tag der Befragung sei es unruhig

geworden und am zweiten Tag hätten die meisten gesagt, dass sie nichts mehr

sagen wollten, weil sie am Vorabend einen Anruf bekommen hätten, nicht zu

sprechen. Hierauf habe man beschlossen, dem Berufungskläger zu kündigen (Akten

S. 445). Der Berufungskläger habe die fristlose Kündigung angefochten und drei

Monatslöhne als Entschädigung verlangt (Akten S. 153). Vor dem Anruf von G____ habe

er nie von solchen Bestechungsvorwürfen gehört. Dieses Gespräch mit G____ sei

Auslöser für die Gespräche in Basel gewesen (Akten S. 445, 446). G____ sei

ebenfalls nach Basel gekommen und habe Aussagen gemacht, welche man notiert

habe. Er habe gesagt, er würde das auch im Streitfall bestätigen. Man habe sein

Dossier nochmals angeschaut und er habe dann die Anstellung bekommen, das sei

aber nicht Thema vom ersten Gespräch in Basel gewesen, sondern es sei erst

danach dazu gekommen, als die Gespräche durch waren. Es habe keine

Stellenzusicherung für den Fall einer Aussage gegeben, das sei überhaupt nicht

verknüpft gewesen (Akten S. 446). G____ hätte den Job auch ohne Aussagen

bekommen (Akten S. 447). Man sei davon ausgegangen, dass das Ganze vor ca. drei

Jahren angefangen habe, als J____ die Leitung der Plattform Basel übernommen

habe und zugleich I____ als seine rechte Hand und der Berufungskläger als

Hofweibel befördert worden seien (Akten S. 148, vgl. auch 150 f.). Man habe

dann herausgefunden, dass pro Arbeitsvertrag CHF 2'000.– verlangt worden sei.

Vier Mitarbeiter hätten sicher für eine Stelle bezahlt. Deren Motiv sei das

Erlangen eines guten Jobs mit einem Schweizer Lohn gewesen, der finanzielle

Anreiz sei natürlich gross gewesen (Akten S. 149). Die Geldforderungen seien

stets vom Berufungskläger an die Bewerber herangetragen worden und die

Geldübergaben hätten jeweils in Frankreich in einem Restaurant, Imbiss oder

Einkaufszentrum stattgefunden (Akten S.150). H____ hat Zweifel daran geäussert,

ob die Betroffenen aussagen würden. Er werde sie dazu ermutigen. Sie seien ganz

offensichtlich eingeschüchtert und fürchteten sich vor Repressalien durch den

Berufungskläger und rechtlichen Konsequenzen (Akten S. 153). An der Hauptverhandlung

hat H____ gemeint, dass C____ möglicherweise nun auch Angst habe auszusagen

(Akten S. 445). Auf Frage, was er zu den Drohungen sagen könne, welche der

Berufungskläger ausgesprochen habe, hat H____ geantwortet, es sei gedroht

worden, dass man ihren Familien und ihnen selbst Schaden zufügen würde, sollten

sie eine Anzeige bei der Polizei machen (Akten S. 154).

3.5.4 Aussagen

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger

hat an seiner ersten Einvernahme vom

27. April 2022 ausgesagt, er habe anlässlich seiner Kündigung durch die B____

AG nichts von den Bestechungsfällen gehört (Akten S. 39). Solche habe es nicht

gegeben, weder von ihm noch von anderen Kadermitgliedern ausgehend (Akten S. 47).

Er bestreitet vehement, Bestechungsgelder entgegengenommen zu haben (Akten S. 44

f.). Die diesbezüglichen Vorwürfe seien entstanden, weil viele der Fahrer es

aufgrund seines Aufstiegs nicht ertragen hätten, dass er ihnen Anweisungen

gegeben habe. Die Vorgesetzten hätten Fahrer befragt, mit denen er sich nicht

gut verstanden habe (Akten S. 48). Der Berufungskläger hat ein

Belohnungssystem beschrieben, mit welchem die Firma Boni im Wert von CHF 300.–

bis 500.– für die Anwerbung neuer Fahrer vergeben und über welches er die

jeweiligen Stellenbewerber auch orientiert habe (Akten S. 39, 44, 46). Auf die

Frage, weshalb G____ ihn falsch belasten sollte, hat er angegeben, dass dessen Vater

die Vorgesetzten der Firma B____ AG kenne. G____ habe damals in Frankreich zu

einem 100%-Pensum gearbeitet, er habe ihm nur eine Stelle zu 80% anbieten

können, doch habe G____ unbedingt eine 100%-Stelle gewollt. Dies sei der Grund

gewesen, weshalb er nicht eingestellt worden sei. Alle Fahrer seien mit einem

80%-Pensum angestellt worden. Ausser den Aushilfsfahrern, welche auch noch am

Sonntag oder zu sonstigen Zeiten gefahren seien (Akten S. 45). Der

Berufungskläger hat angegeben, nicht zu wissen, weshalb G____ jetzt für die B____

AG arbeite, weil er keinen Kontakt mehr zur Firma habe, er vermute jedoch, dass

es ein Bonus gewesen sei, um gegen ihn auszusagen (Akten S. 45). Die Umstände

der Bewerbungsgespräche hat der Berufungskläger folgendermassen beschrieben: Er

habe sich jeweils nach seiner Arbeitszeit mit den Interessenten getroffen, auf

Parkplätzen oder in Cafés in Frankreich. Auf die Frage, weshalb er die

Bewerbungsgespräche nicht im Büro in Basel geführt habe, hat er gesagt, dass

auf dem Areal keine Stelleninteressenten zum Büro gehen dürften. Sie hätten

ihre Unterlagen jeweils beim Empfang abgegeben und diese seien dann an ihn und

seine beiden Kollegen weitergeleitet worden. Es sei auch nicht im Interesse der

Vorgesetzten gewesen, dass er sich während der Arbeitszeit um die

Bewerbungsgespräche gekümmert habe (Akten S. 46 f.).

Der Berufungskläger hat auch bestritten, jemals Drohungen

ausgesprochen zu haben. Es habe weder von seiner Seite noch von anderen Leuten

im Büro Drohungen gegeben (Akten S. 49 f.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist der Berufungskläger

bei seiner Darstellung geblieben, wonach er kein Geld von G____ verlangt habe,

sondern dieser an einer blossen 80%-Stelle nicht interessiert gewesen sei.

Hätte er 80% arbeiten wollen, hätte er den Job bekommen (Akten S. 433). Das

einzige Geld, von dem die Rede gewesen sei, sei die Prämie gewesen, welche er

von B____ AG für die Vermittlung eines neuen Chauffeurs erhalten hätte (Akten

S. 433). Er habe auch sonst nie irgendeinen Chauffeur um Geld gebeten (Akten S.

434). Er denke, G____ habe Leute bei der B____ AG gekannt. Der Vater von G____

sei Chauffeur in [...], das habe er damals nicht gewusst. Nach seiner Kündigung

habe die Direktion G____ angerufen und ihm eine 100% Stelle angeboten, wenn er

etwas gegen ihn sagen würde. Danach habe G____ in Basel angefangen. Ein anderer

Chauffeur (E____) habe G____ gesagt, er solle aussagen, dass der

Berufungskläger ihn um Geld gefragt habe (Akten S. 434). Als Erklärung für die

angeblich falschen Bezichtigungen hat der Berufungskläger neu ein Komplott von

höchster Ebene angeführt. Er sei vor Gericht, weil er nicht bereit gewesen sei

gegen I____ und J____ auszusagen. Er habe damals nicht mit der Firma B____ AG

kooperiert. Den beiden sei im April 2021 gekündigt worden und ihm im Mai 2021.

Man habe ihm gesagt, dass er befördert würde, wenn er gegen die beiden aussagen

würde. Er sei nicht bereit dazu gewesen und so habe man Chauffeure gesucht, die

gegen ihn aussagen würden. Dies seien z.B. C____ und G____ gewesen (Akten S. 434).

Die anderen Fahrer seien wegen seines Aufstiegs in der Firma neidisch auf ihn

gewesen. Als er nach seiner Kündigung von den Gerüchten um die

Bestechungsgelder erfahren habe, habe er alle Chauffeure, die er eingestellt

habe, gebeten zu erklären, dass sie ihm kein Geld bezahlt hätten. Dies habe die

B____ AG unterbunden, indem sie den Fahrern gesagt habe, es werde ihnen

gekündigt, wenn sie etwas zu Gunsten des Berufungsklägers aussagen würden

(Akten S. 435). Auch Drohungen hat der Berufungskläger vor erster Instanz nach

wie vor bestritten. Er sei überrascht über die Aussagen von C____, dieser sei

sehr lieb gewesen und habe nie Probleme gemacht. C____ habe aber viel kaputt

gemacht und die entstandenen Schäden nicht deklariert. Deswegen habe dieser auch

Probleme mit dem Bonus bekommen. Vielleicht habe er deshalb die falschen

Aussagen gemacht. Er selbst habe jedenfalls niemanden bedroht, er habe ja

Familie und Kinder (Akten S. 436). Der Berufungskläger hat betont, dass

die Telefonhistorie von ihm und C____ ausgewertet werden solle. Er sei mit

einem Kollegen in seinem Büro gewesen. Am Tag seiner Kündigung habe er noch mit

C____ über eine Erhöhung dessen Pensums auf 100% gesprochen. Als dieser ihn

dann belastet habe, habe er diese Erhöhung und somit monatlich CHF 1'000.– mehr

bekommen (Akten S. 437).

Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger

sowohl die passive Privatbestechung als auch die versuchte Nötigung bestritten

(Akten S. 560). Er hat nochmals ausführlich seine Aufgaben sowie den Ablauf

einer Rekrutierung beschrieben und bestätigt, dass er für jeden Chauffeur, den

er akquiriert habe eine Prämie von CHF 1'000.– erhalten habe. CHF 300.– habe er

nach 3 Monaten, CHF 600.– nach 6 Monaten und danach den Rest bekommen. Die

Anschuldigungen durch G____ hat er erneut damit erklärt, dass dieser eine 100%

Stelle gewollt habe, er ihm jedoch nur eine 80% Stelle habe vermitteln können,

was dieser nicht gewollt habe. Geld habe er nie von ihm verlangt. Und G____

hätte mit 80% weder mehr verdient noch weniger arbeiten müssen als in

Frankreich mit 100% (Akten S. 561). Erneut hat er angegeben, dass ihm gekündigt

worden sei, weil er nicht gegen I____ und J____ ausgesagt habe. Er habe

gegenüber C____ keine Drohung ausgesprochen, dieser sage dies nur, um bei

seiner ersten Aussage zu bleiben. Der Berufungskläger habe ein Schreiben an C____

geschickt, indem er ihm versichere, ihn nicht wegen Falschaussage zu belangen

und dann habe C____ den Brief geschrieben und mitgeteilt, dass er nicht bedroht

worden sei (vgl. Schreiben C____, Akten S. 531; Schreiben Berufungskläger,

Akten S. 549; Aussagen BKL, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 562).

3.6 Aussagenwürdigung

und Beweisergebnis

3.6.1 Es zeigt sich

vorliegend, dass die Anklage vornehmlich auf den Aussagen der direkt

Betroffenen G____ und C____ basiert. Objektive Beweismittel gibt es kaum (vgl.

oben E. 3.3). Demnach ist insbesondere auf die Aussagen der unmittelbar

Beteiligten abzustellen. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin

entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 I 122 E. 3.3). Zunächst ist die Aussagengenese und Motivlage der

Beteiligten zu betrachten. Sie ist vorliegend von grösstem Gewicht.

3.6.1.1 G____ hätte

die Stelle bei der B____ AG bereits anlässlich des inkriminierten Gesprächs

erhalten, das hat selbst der Berufungskläger ausgesagt. So lag es gemäss dessen

Darstellung nicht etwa an seiner eigenen Weigerung, G____ einzustellen, dass

dieser nicht in den Betrieb eingetreten ist, sondern am angeblichen

Desinteresse seitens G____s. Der Berufungskläger hat behauptet, G____ habe das

Interesse an der Stelle verloren, als er gehört habe, dass es eine

80%-Anstellung gewesen wäre. Er sei nur an einem 100%-Pensum interessiert

gewesen. Nachdem er sein fehlendes Interesse erklärt habe, habe er das Gespräch

beendet. Das einzige Geld, von dem gesprochen worden sei, sei die Prämie

gewesen, welche der Berufungskläger für die Anwerbung eines neuen Chauffeurs

von der Arbeitgeberin erhalten hätte. G____ habe wohl extra falsche Aussagen

gemacht, weil die Geschäftsleitung ihn dazu aufgefordert und mit einer 100%-Anstellung

belohnt habe. Tatsächlich lässt sich festhalten, dass G____ später eine

100%-Stelle erhalten hat, während anlässlich des Gesprächs mit dem

Berufungskläger unbestrittenermassen nur von einer 80%-Stelle die Rede gewesen

war. Allerdings gilt ebenfalls objektiv, weil notorisch und unbestritten, dass

die Lohndifferenz wegen des tieferen Pensums durch das Lohnniveau in der

Schweiz gegenüber der Situation in Frankreich mehr als aufgewogen worden wäre. G____

hat der vom Berufungskläger angeführten Begründung, er wäre an einem 80%-Pensum

bei B____ AG in der Schweiz nicht interessiert gewesen, denn auch mit dem

offensichtlichen Argument widersprochen, dass er auch mit einem 80%-Pensum in

Basel noch mehr verdient hätte als mit 100% in Frankreich. Das hat auch der

Berufungskläger selbst bestätigt, indem er angegeben hat, dass der Verdienst in

Basel CHF 3'800.– brutto, also etwa CHF 3'300.– netto gewesen sei. In

Frankreich würde man mit 10 Jahren Berufserfahrung im Vollzeitpensum maximal

auf EUR 3'000.– kommen (Akten S. 433). G____ hätte somit bei angenehmeren

Arbeitsbedingungen und kürzerer Arbeitszeit ein höheres Gehalt erzielt als bei

seinem damaligen Job in Frankreich. Der vom Berufungskläger geltend gemachte

Grund für die negative Berichterstattung beim Arbeitgeber verfängt damit nicht,

womit auch kein plausibler Grund für eine Falschbelastung ersichtlich ist.

3.6.1.2 Auch in Bezug auf die Angaben von C____

spricht die Ausgangslage gegen eine Falschbelastung und erweist sich das Motiv

der Vergeltung als abwegig. Dieser hat sich nämlich zunächst dagegen gesträubt,

überhaupt Depositionen zur Sache zu machen. Das Formular im Rahmen der

Mitarbeiterbefragung hat er nachweislich nicht ausgefüllt, sondern es wird

einzig im Gesprächsprotokoll der Geschäftsleitung seine Aussage notiert, er

habe für die Anstellung bezahlen müssen (vgl. oben E. 3.3). Diese Angabe hat er

allerdings an den polizeilichen und gerichtlichen Einvernahmen nicht bestätigt

bzw. sogar explizit bestritten, weshalb sie auch nicht Eingang in die Anklage

gefunden hat. Dabei hat er keinen Zweifel daran gelassen, dass er grosse Angst

vor einer Reaktion des Berufungsklägers gehabt hat, dies explizit auch für den

Fall einer Belastung vor Gericht. Dass C____ dennoch die Drohung des

Berufungsklägers geschildert hat, ist hingegen äusserst nachvollziehbar, hätte

er doch sonst seine Angst gar nicht erklären können. Hätte C____ sich für

gestrichene Boni rächen wollen, wie es der Berufungskläger geltend macht, so

hätte er anlässlich der Mitarbeiterbefragung vom 26./27. Mai 2021 alle

Möglichkeiten dazu gehabt, weit bessere und effizientere Beschuldigungen

vorzubringen als ein knappes Jahr später anlässlich der polizeilichen

Einvernahme. Er hätte bei der Mitarbeiterbefragung nämlich mit voller Kraft

darauf hinwirken können, dass der Berufungskläger sicher entlassen würde, zumal

seine beiden Kollegen vom Büro bereits entlassen worden waren und sich die

Mitarbeiterbefragung speziell auch auf die Arbeit der Plattformleitung in Basel

bezogen hat. Auch wenn dem Berufungskläger am 27. Mai 2021 zwar gekündigt

worden war, hat C____ sich stets zurückhaltend geäussert. Hinzu kommt, dass er

sich trotz seiner Eigenschaft als Privatkläger nicht ins gerichtliche Verfahren

eingebracht, keine finanziellen Forderungen erhoben und auch keinen rechtlichen

Beistand beigezogen hat. Es ist auch in seinem Fall kein ernsthafter Anlass für

eine Falschbezichtigung gegeben.

3.6.1.3 Was schliesslich die B____ AG selbst betrifft,

spricht die Interessenlage ebenfalls gegen eine Falschbelastung. Die B____ AG

hatte durch das gesamte Verfahren nichts als Umtriebe und Auslagen. Ob sie die

Anwaltskosten von erstinstanzlich rund CHF 6'500.– vom Berufungskläger je

erhalten wird, ist ungewiss. Weit mehr ins Gewicht fallen aber die gesamten

Aufwendungen für die Aufarbeitung der Angelegenheit, zuerst betriebsintern,

dann im gerichtlichen Verfahren. Das vom Berufungskläger beschworene Komplott

ist vor diesem Hintergrund unplausibel. Die B____ AG konnte die beiden Kollegen

des Berufungsklägers ganz ohne sein Zutun entlassen, wie sie auch bewiesen hat.

Dasselbe hat für ihn zu gelten. Wenn ein Privatunternehmen mit einem

Mitarbeiter nicht mehr zufrieden ist, kann es das Arbeitsverhältnis im

schweizerischen Recht ziemlich unkompliziert beenden. Zwar hätte eine Kündigung

dann wohl nicht fristlos erfolgen dürfen, doch hätten die Monatsgehälter des

Berufungsklägers während der ordentlichen Kündigungsfrist zweifellos weniger

(finanziellen und administrativen) Aufwand bedeutet als das vorliegend gewählte

Vorgehen der B____ AG. Es ist also völlig abwegig, dass die B____ AG den

Berufungskläger zu irgendwelchen belastenden Aussagen gegen seine früheren

Kollegen hätte anspornen wollen und ihn wegen seiner diesbezüglichen Weigerung

schliesslich bei den Strafbehörden angezeigt hätte, notabene, nachdem sie zuvor

die Chauffeure mittels Kündigungsandrohungen unter Druck gesetzt hätte, sich

ihrerseits gegen den Berufungskläger zu stellen, wie dieser behauptet.

3.6.1.4 Gründe für eine Falschbezichtigung sind also

in keinem Fall ersichtlich.

3.6.2 Hinzu kommt,

dass sich die Aussagen sowohl von G____ als auch von C____ und H____ auch im

Rahmen einer inhaltlichen Analyse als sehr glaubhaft erweisen. Sie erfüllen

zahlreiche Realkriterien, etwa was den Detaillierungsgrad und die Farbigkeit

der Schilderungen, die Schlüssigkeit und Konstanz auch über zwei Einvernahmen

hinweg sowie das Einräumen von Erinnerungslücken betrifft. Dabei werden auch

teils ungewöhnliche Einzelheiten erwähnt, zum Beispiel, dass beim von C____

erhaltenen Anruf die Absendernummer «Weibel» aufgeschienen sei, was zur

Bezeichnung des Berufungsklägers als «Hofweibel» passt (dazu Auss. H____, Akten

S. 148). Auffallend ist sodann bei allen die durchaus zurückhaltende und

differenzierte Darstellung. Keiner dramatisiert oder belastet den

Berufungskläger übermässig, vielmehr wird dieser auch entlastet. So gibt etwa G____

an, vom Berufungskläger nicht bedroht worden zu sein und auch nichts von Drohungen

gehört zu haben – der Berufungskläger habe wohl seinerseits Angst gehabt vor

einem Nachspiel. Ebenso erklärt C____, nichts von anderen Drohanrufen oder

sonstigen derartigen Aktionen des Berufungsklägers gehört zu haben (vgl. oben

E. 3.5.1-3.5.3 m.w.H).

3.6.3 Demgegenüber

sind die Angaben des Berufungskläger unplausibel und teilweise lebensfremd.

Seine Theorien, weshalb es zu Falschbezichtigungen durch G____ und C____

gekommen sei, erweisen sich, wie dargelegt, als nicht überzeugend. Lebensfremd

ist zudem die Angabe, dass er die Bewerbungsgespräche ausserhalb der

Arbeitszeit geführt habe, weil es nicht im Interesse der Vorgesetzten gewesen

sei, diese innerhalb der Arbeitszeit zu führen, obwohl die Rekrutierung und

Einführung neuer Angestellter explizit zu seinen Hauptfunktionen gezählt hat.

3.6.4 Nicht

zuletzt lassen sich die objektiven Umstände nicht mit den Depositionen des

Berufungsklägers in Einklang bringen. Diese stützen vielmehr die Angaben der

übrigen Beteiligten. So hat zwar G____ nach seinen Aussagen zur Affäre

tatsächlich eine Stelle bei B____ AG erhalten, nachdem es zuerst aufgrund des

Bewerbungsgesprächs mit dem Berufungskläger nicht dazu gekommen ist und auch

sein Vater arbeitet inzwischen bei der gleichen Firma. Allerdings sagt das

nichts über das angeklagte Geschehen aus und beschlägt insbesondere nicht die

Glaubhaftigkeit der Aussagen von G____, anders als der Berufungskläger

insinuiert. Denn es ist notorisch, dass in der Transportbranche zur Tatzeit ein

Mangel an qualifiziertem Personal bestanden hat und es wird vom Berufungskläger

selbst – in Übereinstimmung mit H____ – ein recht grosszügiges Bonus-System

geschildert, mit welchem das Anwerben neuer Mitarbeiter belohnt wurde. Das ist

ein untrüglicher Hinweis darauf, dass die B____ AG an der Rekrutierung von

Fachkräften interessiert gewesen ist, weshalb es naheliegt, dass sie auch den

seinerseits interessierten und unbestrittenermassen qualifizierten G____ in die

Firma holen wollte, ebenso wie seinen berufserfahrenen Vater.

3.6.5 Zusammengefasst

ist somit auf die Aussagen von C____ und G____ abzustellen, die durch die

weiteren relevierten Beweismittel, die Anzeigesituation sowie die

Gesamtumstände als glaubhaft zu werten sind. Demnach ist im Ergebnis nachgewiesen,

dass der Berufungskläger G____ angewiesen hat, ihm für die Abwicklung der

Anstellung einen Betrag in Höhe von CHF 2’000.– zu bezahlen. Zudem ist

erstellt, dass der Berufungskläger C____ am Telefon bedroht hat, damit er nicht

über die Vorfälle redet.

4. Rechtliches

4.1 Passive

Privatbestechung

4.1.1 Die

im Rahmen des Korruptionsstrafrechts ins Kernstrafrecht aufgenommene, seit 1. Juli

2016 in Kraft stehende passive Privatbestechung nach Art. 322novies

StGB regelt das «sich bestechen lassen» durch Arbeitnehmer im privaten Sektor

im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit. Wie die Vorinstanz zutreffend

festhält, hat der Berufungskläger die Voraussetzungen als Täter im Rahmen

dieses Sonderdelikts erfüllt. Er unterstand einer vertraglichen Treuepflicht

gegenüber seiner Arbeitgeberin und war Teil eines Dreiparteienverhältnisses, in

welchem er die rechtlichen Interessen der B____ AG zu wahren hatte. Das ist bei

Art. 322novies StGB – wie bereits zuvor beim lauterkeitsrechtlichen

Tatbestand – vorauszusetzen (Meili

Raffael, Strafrechtliche Bekämpfung der Privatbestechung, ZStStr 2018 S.

43; Betz, in: Praxiskommentar

Trechsel/Pieth, 4. Aufl. 2021, Art. 322octies StGB N 10). Der in

Art. 322novies StGB genannte Vorteil kann nach h.L. und Praxis

materieller oder immaterieller Natur sein. Als materieller Vorteil gilt

grundsätzlich jede wirtschaftliche Besserstellung durch Sach- oder

Geldleistungen. Nicht gebührend bedeutet, dass der potentiell Bestochene kein

Recht auf den Vorteil hat. Dabei sind dienstrechtlich oder vertraglich erlaubte

bzw. genehmigte Vorteile sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile nach Art. 322decies

StGB ausdrücklich ausgenommen. Der Vorteil muss im Austausch gegen eine

pflichtwidrige oder ermessensbestimmte Handlung oder Unterlassung gefordert

(oder angenommen) werden, welche im Zusammenhang mit der geschäftlichen

Tätigkeit des Empfängers steht (zum Ganzen: Betz,

in: Praxiskommentar Trechsel/Pieth, 4. Auflage, 2021, Art. 322octies

StGB N 13-14; vgl. auch BGer 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 1.3.2).

4.1.2 Bei

der geforderten Summe von CHF 2'000.– für die Stellenzusage handelt es sich

klarerweise um einen nicht gebührenden Vorteil im Rechtssinn. Der

Berufungskläger hat diesen für eine Handlung im Rahmen der geschäftlichen

Tätigkeit gefordert, die in seinem Ermessen stand. So war er doch zuständig für

die Rekrutierung und Einführung neuer Chauffeure. Er hat durch sein

korrumpierendes Verhalten gegen die Treuepflicht verstossen, die er gegenüber

der B____ AG als Arbeitgeberin zu wahren hatte, und damit deren Interessen

massiv verletzt, nicht nur wegen des Reputationsschadens, sondern auch im

Hinblick auf die Rekrutierung geeigneter Fachkräfte. Der objektive Tatbestand

der passiven Privatbestechung ist erfüllt.

Dass G____ die geforderte Summe nicht bezahlt, sondern auf

die Stelle verzichtet hat, ist dabei unerheblich: Tathandlung der passiven Bestechung

ist neben dem Annehmen oder sich versprechen Lassen bereits das Fordern (Betz, in: Praxiskommentar

Trechsel/Pieth, 4. Auflage, 2021, Art. 322novies StGB N 3; ebenso

bei aktiver Bestechung: BGer 6B_457/2022 vom 16. November 2023 E. 3.1.1). Die

Vorinstanz hat daher auch zu Recht nicht blossen Versuch angenommen. In

subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt,

was vorliegend ohne weiteres zu bejahen ist.

4.1.3 Die

rechtliche Qualifikation der Vorinstanz ist demnach zutreffend und der

Berufungskläger wird wegen passiver Privatbestechung schuldig gesprochen.

4.2 Versuchte

Nötigung

4.2.1 Der

Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfordert ein rechtswidriges

Nötigungsmittel, das jemand zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden eines

Verhaltens gegen den eigenen Willen veranlasst. Als Nötigungsmittel sieht das

Gesetz entweder Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung

der Handlungsfreiheit vor. Ein solches Nötigungsmittel ist rechtswidrig, wenn

entweder der vom Täter verfolgte Zweck oder das von ihm verwendete Mittel

unerlaubt ist oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit

einem zulässigen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Die

Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters

der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn

die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit

einzuschränken (BGE 120 IV 17 E. 2a; BGer 6B_719/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.1). Massgebend

für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive,

absolute Kriterien – es ist zu fragen, ob «die Androhung geeignet ist, auch

eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen» (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa; BGer, 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1),

wobei die spezifische Lage des Opfers Raum für gewisse Differenzierungen lässt

(Trechsel/Mona, in:

Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, 2021, Art. 181 N 5). Eine

Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges,

wie sie die schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB verlangt, ist bei der

Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität

erreichen, dass sie die betroffene Person entgegen ihrem eigenen Willen zu dem

von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, 2019, Art. 181 StGB N 25 f.).

4.2.2 Gemäss

dem Beweisergebnis hat der Berufungskläger gegenüber C____ gesagt, dass er ihn

finden werde, wenn er reden würde. C____ musste als Empfänger dieser Drohung und

in diesem Kontext damit rechnen, dass der Berufungskläger mit schlechten

Absichten vorbeikommen würde. Ebenfalls war C____ nach dem Telefonat

verängstigt, sodass die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils aus seiner

Perspektive zu bejahen ist, zumal er anfangs sogar vorsichtig war, wenn er den

Arbeitsort verliess. Dass lediglich versuchte Nötigung angeklagt und von der

Vorinstanz angenommen wurde, liegt daran, dass C____ trotz der teilweise

erfolgreichen Einschüchterung belastende Aussagen gemacht hatte. Ob die

Umstände, die lediglich einen Versuch begründen, tatsächlich gegeben sind,

scheint hingegen nicht ohne weiteres klar, zumal C____ trotz Hinweise im

Gesprächsprotokoll der Geschäftsleitung die Bestechung tatsächlich stets bestritten

hat. Lediglich die Nötigungshandlung hat er selbst geschildert. Da vollendete

Nötigung nicht angeklagt worden ist und einzig der Berufungskläger Berufung

erhoben hat, kann aufgrund des Verbots der reformatio in peius das Urteil nicht

zu seinen Ungunsten abgeändert werden und dieser Umstand ist somit offen zu

lassen. Es ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu

verweisen und der Tatbestand der versuchten Nötigung ist erfüllt.

5. Strafzumessung

5.1 Rechtliche

Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche

Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren

(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021,

Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das

Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses

nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem

Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien

berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2 Ausgangslage,

methodisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

5.3 Strafart

5.3.1

5.3.1.1 Gemäss

Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf

Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von

der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine

Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die

Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht

gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen,

hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen

ist, wobei auch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40

Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird immer dann auf Freiheitsstrafe

erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden

können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der

einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und

generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts],

BBl 2012 4736).

5.3.1.2

Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe

Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip,

dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige

gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der

betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die

Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein

Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der

Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der

Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2).

Dies gilt – wie erwähnt – freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom

Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021

E. 3.4.2). Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt,

«der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der

Strafe und setzt danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann

das daher nicht davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob

die auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine

mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem

früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit Blick auf die

Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer

Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den

Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund

der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose

gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen,

damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen

kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).

5.3.1.3

Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich.

So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der

Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien

die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen

(BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018

vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der

Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017

E. 1.7). Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine

Gesamtfreiheitsstrafe auch dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten

zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse

Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte

geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer

6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E.

3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020

E. 2.2 und 2.4).

5.3.2 Mit

dem Aussprechen der Geldstrafe hat die Vorinstanz gegenüber der Freiheitsstrafe

die mildere Strafe gewählt. Was die Wahl der Sanktionsart, das heisst die

Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angeht, so

besteht vorliegend – da lediglich der Berufungskläger Berufung erhob und die

Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft auf eine Anschlussberufung

verzichteten – aufgrund des Verbots der reformatio in peius kein Raum, diese zu

überprüfen (vgl. AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 5.1.2). Das

Strafgericht hat indes zutreffend erwogen, dass vorliegend nicht nur die

Strafhöhe aus Verschuldensgründen im unteren Bereich liege, sondern der Berufungskläger

auch über einen guten Leumund verfüge. Der Berufungskläger ist zwischenzeitlich

mit Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 18. April 2024

wegen fahrlässigen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand zu

einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.– verurteilt worden.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch vor diesem Hintergrund nach

wie vor keine Notwendigkeit besteht, eine Freiheitsstrafe auszufällen, da weder

das Vorleben noch das Verhalten des Berufungsklägers auf die Gebotenheit einer

Freiheitsstrafe schliessen lassen. Hinzu kommt, dass vorliegend eine Geldstrafe

aufgrund der Arbeitstätigkeit des Berufungsklägers auch einbringlich ist (vgl.

dazu vorinstanzliches Urteil S. 12 f.).

5.4 Einsatzstrafe

5.4.1 Sowohl

die passive Privatbestechung gemäss Art. 322novies Abs. 1 StGB als auch die

versuchte Nötigung nach Art. 181 StGB sehen einen Strafrahmen von

Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe vor. Somit ist der abstrakte

Strafrahmen identisch und es kommt beim Festsetzen der Einsatzstrafe auf den

konkreten Fall an. Vorliegend ist das Verschulden bezüglich der passiven

Privatbestechung als höher zu gewichten, weshalb diese bei der Festsetzung der

Einsatzstrafe als erstes zu behandeln ist.

5.4.2 In

objektiver Hinsicht hat der Berufungskläger die Situation von G____ im Rahmen

des Anstellungsgesprächs schamlos ausgenutzt und von ihm für die Zusicherung

der Stelle einen Betrag von CHF 2'000.– verlangt. Der Berufungskläger hat die

Situation des Fahrers in Anbetracht der wesentlich attraktiveren

Arbeitsbedingungen in der Schweiz ausgenutzt und das Vertrauen seines

Arbeitgebers missbraucht, um einen neuen Fahrer für das Unternehmen zu gewinnen.

Er hat nicht den für das Unternehmen besten Kandidaten, sondern denjenigen, der

sich zahlungswillig zeigte, ausgewählt. All dies wiegt nicht mehr leicht.

Entlastend hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der

Deliktsbetrag mit CHF 2’000.– nicht allzu hoch ist und G____ die verlangte

Geldsumme auch nicht bezahlt hat (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 13). In

subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Berufungskläger

direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Interessen handelte. Insgesamt ist

deshalb mit der Vorinstanz von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen

und die vorinstanzlich festgelegte Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe

ist zu bestätigen.

5.5 Gesamtstrafenbildung

Für die versuchte Nötigung ist von einem eher leichten

Verschulden auszugehen. In objektiver Hinsicht erschwerend fällt ins Gewicht,

dass der Berufungskläger seine Kenntnisse über die familiären Verhältnisse und

den Wohnort von C____ ausgenutzt hat. Auch wenn die Drohung, dass er ihn finden

werde, das Zufügen von körperlicher Gewalt in Aussicht stellt, ist anzufügen,

dass die Wortwahl doch eher vage ausgefallen ist. In subjektiver Hinsicht ist

zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er aus rein

egoistischen Motiven gehandelt hat. Es ging einzig darum zu verhindern, dass C____

gegenüber der Geschäftsleitung belastende Aussagen zu der Bestechungsgeldaffäre

machen würde und der Berufungskläger dadurch hätte auffliegen können. Leicht

strafmildernd ist zu werten, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist.

Insgesamt ist somit aufgrund des eher leichten Verschuldens von einer

hypothetischen Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen auszugehen. In Anwendung des

Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze zu erhöhen. Somit

beläuft sich die vorläufige Gesamtstrafe für beide Delikte auf 80 Tagessätze

Geldstrafe.

5.6 Persönliche

Verhältnisse

Bezüglich des persönlichen Hintergrunds des Berufungsklägers

kann auf die zutreffenden Angaben der Vorinstanz verwiesen werden

(vorinstanzliches Urteil, S. 14). Er arbeitet inzwischen drei Jahren bei der

Firma [...] als Lastwagenchauffeur und verdient monatlich CHF 4'800.– zuzüglich

Kinderzulagen von insgesamt CHF 600.–, also brutto CHF 5'400.– (Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 560). Wie bereits erwähnt ist der Berufungskläger

zwischenzeitlich wegen eines Strassenverkehrsdeliktes zu einer bedingten

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren

verurteil worden. Er habe zudem einen Führerausweisentzug von 3 Monaten

erhalten (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 560). Diese Verurteilung

fällt vorliegend allerdings nicht ins Gewicht, zumal sie nicht einschlägiger

Natur ist. Ein Geständnis kann dem Berufungskläger nicht zu Gute gehalten

werden. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten und die bisher

zugemessene Geldstrafe von 80 Tagessätzen erscheint angemessen.

5.7 Tagessatzhöhe

5.7.1 Das

Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

5.7.2 Auszugehen

ist vorliegend von einem monatlichen Nettoverdienst des Berufungsklägers von

CHF 4’800.–. Davon abzuziehen ist ein Pauschalabzug von 30% für Krankenkasse,

Steuern, etc. sowie die üblichen Abzüge für drei Kinder (15% fürs erste Kind,

12.5% fürs zweite Kind und 10% fürs dritte Kind). Die Ehefrau ist zwar nicht

erwerbstätig, doch sind unterdessen alle Kinder in Frankreich schulpflichtig,

weshalb dies keinen Abzug mit sich zieht. Die Höhe eines Tagessatzes bemisst

sich bei dieser Ausgangslage im Ergebnis auf CHF 70.–.

5.8 Modalitäten

des Vollzugs

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug

einer Strafe grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. Vom bedingt verurteilten Täter wird künftiges Wohlverhalten

erwartet, wobei das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 37). Aufgrund des Verbots der reformatio in peius

(Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) kann im vorliegenden Verfahren keine unbedingte

Strafe ausgesprochen werden. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für

den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind vorliegend aber

ohnehin erfüllt. Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung

der minimalen Probezeit von zwei Jahren steht demnach nichts entgegen.

6. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

6.1 Kostenfolgen

6.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3).

Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Der Berufungskläger ist auch im Berufungsverfahren wegen

versuchter Nötigung und passiver Privatbestechung schuldig gesprochen worden

und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind zu belassen. Demgemäss trägt

der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 2'346.10

und eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.–.

6.1.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine

Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in

welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März

2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung

vollumfänglich, weswegen ihn die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.2 Entschädigungsfolgen

6.2.1 Für

das zweitinstanzliche Verfahren macht der Berufungskläger gemäss eingereichter

Honorarnote eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'631.20 geltend. Da die

Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung und passiver Privatbestechung bestätigt

werden, ist ihm für das Verfahren allerdings keine Parteientschädigung

auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).

6.2.2 Die

Privatklägerin B____ AG hat sich als Strafklägerin am vorliegenden Verfahren

beteiligt. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die

Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene

Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Ein

Obsiegen liegt im Falle einer Teilnahme als Strafklägerin bzw. Strafkläger dann

vor, wenn es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 433 N 1). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs.

1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die

Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der

Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

Die Vertretung der B____ AG hat vor erster Instanz einen

Aufwand von insgesamt CHF 7'012.85 geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint

für das vorliegende Verfahren als angemessen. Der Stundenansatz ist, wie

bereits von der Vorinstanz berücksichtigt, auf CHF 250.– zu bemessen. Der

Berufungskläger ist vorliegend im Strafpunkt wegen versuchter Nötigung und

mehrfacher Beschimpfung verurteilt worden und es rechtfertigt sich die

Zusprechung einer Parteientschädigung. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz

ist der Privatklägerschaft somit für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten

des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 6'510.55 (inklusive

Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der versuchten Nötigung und der passiven

Privatbestechung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 80

Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1,

322novies Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 2'346.10 und eine

Urteilsgebühr von CHF 1'500.–. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der Privatklägerin B____ AG wird gemäss Art. 436 Abs.

1 in Verbindung mit 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für

das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'510.55

zugesprochen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ MLaw

Tamara La Scalea, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.