SB.2024.86
mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
30. April 2025Deutsch68 min
des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet sowie die beschlagnahmten Vermögenswerte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.86
URTEIL
vom 30.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz),
Dr. Heidrun
Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara
La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet,
Advokat,
Rebgasse 1, 4005 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Juli 2024 (SG.2024.68)
betreffend mehrfaches Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Juli 2024
wurde A____ des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig
erklärt. Unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 10. bis 11. Mai 2019 (1
Tag) wurde er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
Ferner wurden die beschlagnahmten Betäubungsmittel gestützt auf Art. 69 Abs. 1
des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet sowie die beschlagnahmten Vermögenswerte
gemäss Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. Schliesslich
wurden ihm die persönlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2'943.75 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– auferlegt und es wurde sein Verteidiger
unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),
amtlich verteidigt durch Dr. iur. Nicolas Roulet, mit Eingabe vom 2. Oktober
2024 Berufung erklärt. Er hat einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Einziehung der beschlagnahmten
Betäubungsmittel sowie die Rückgabe der Vermögenswerte unter Aufhebung der
Beschlagnahme beantragt. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und
die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Oktober 2024 ist
dem Berufungskläger antragsgemäss die amtliche Verteidigung für das
zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden. Die Staatsanwaltschaft hat weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten beantragt.
Mit Ladungsverfügung vom 23. Januar 2025 sind die Parteien
zur Berufungsverhandlung am 30. April 2025 vorgeladen worden, wobei der
Staatsanwaltschaft das Erscheinen zur Verhandlung freigestellt worden ist.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. April 2025 ist
der Berufungskläger befragt worden und anschliessend sein Verteidiger zum
Vortrag gelangt. Er hat an den bereits schriftlich gestellten Anträgen
festgehalten. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der
Berufungsverhandlung verwiesen.
Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Das
angefochtene Urteil unterliegt nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Berufung an das
Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist gemäss
Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf das
Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Der Berufungskläger beantragt in seiner
Berufung an sich die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 8. Juli 2024. Im Einzelnen begehrt der Berufungskläger, er
sei kostenlos freizusprechen, die beschlagnahmten Betäubungsmittel seien
einzuziehen und zu vernichten, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien unter
Aufhebung der Beschlagnahme an den Berechtigten zurückzugeben und die
Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen, unter o/e Kostenfolge. In Bezug
auf die Beschlagnahme der Betäubungsmittel sowie der vorinstanzlichen Zusprache
der Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist festzustellen, dass diese
in Rechtskraft erwachsen sind.
2.
Tatsächliches und Rechtliches
2.1
Vorwürfe gemäss Anklage
Die Staatsanwaltschaft hat dem Berufungskläger im
Sachverhaltskomplex A vorgeworfen, am 10. Mai 2019 in Basel anlässlich einer
Kontrolle im Ablagefach der Beifahrertüre des Personenwagens [...] in
Plastikfolie gewickelt, insgesamt 29.9 Gramm (netto) zumindest teilweise für
den Verkauf bestimmtes Kokain (reine Wirkstoffmenge 15.7 Gramm) mitgeführt zu
haben. Im Sachverhaltskomplex B hat die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger
zur Last gelegt, zwischen Oktober 2016 und 10. Mai 2019 an B____ am und in der
näheren Umgebung seines Wohnortes in [...] wöchentlich 1 Gramm Kokain für den
Preis von jeweils CHF 100.– verkauft zu haben, d.h. insgesamt 80 Gramm Kokain
zu CHF 8’000.– (Anklageschrift, Akten S. 342). Die Staatsanwaltschaft hat
erstinstanzlich eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, mit bedingtem Strafvollzug,
bei einer Probezeit von 2 Jahren beantragt. Sie hat das erstinstanzliche Urteil
akzeptiert.
2.2
Strafgerichtsurteil
vom 8. Juli 2024
Das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil den Sachverhalt
gemäss Anklage im Wesentlichen als erstellt erachtet. Zusammengefasst hat das
Einzelgericht in Strafsachen erwogen, dass unbestritten und objektiviert sei,
dass in dem von B____ geführten Fahrzeug im Ablagefach auf der Beifahrerseite
ein Paket mit 29.9 Gramm Kokain gefunden worden sei. Unter der Fussmatte des
Fahrersitzes sei zudem ein Minigrip mit 0.1 Gramm Kokain gefunden worden. Es
sei weiter erstellt, dass der Berufungskläger als Beifahrer im Auto mitgefahren
sei und die immunochemische Untersuchung des Urins des Berufungsklägers keinen
Hinweis auf Kokain ergeben habe. Dem Polizeirapport lasse sich entnehmen, wie
der Berufungskläger vor der Kontrolle die Liegenschaft [...] verlasse und in
den Volvo steige. Die Kontrolle sei durchgeführt worden, weil der Polizei bekannt
gewesen sei, dass in besagter Liegenschaft mit Kokain gehandelt werde.
Bestritten sei allerdings die Beteiligung des Berufungsklägers und des
Mitbeschuldigten B____. Die Vorinstanz hat dafür die Aussagen der beiden
beteiligten Personen gewürdigt und die Angaben von B____ als glaubhaft
beurteilt. Er habe trotz Bestreitungen ab der zweiten Einvernahme inhaltlich
differenzierte und gleichbleibende Aussagen gemacht und insbesondere das
Aufeinandertreffen mit dem Berufungskläger wenige Tage nach dem Vorfall
lebensnah und detailliert geschildert. Seine Aussagen seien konstant geblieben,
ohne stereotyp oder auswendig gelernt zu wirken. Seine Belastungen seien zudem
äusserst vorsichtig und zurückhaltend gewesen und er habe das Erlebte mit
eigenen Schlussfolgerungen verknüpft. Er habe sich zudem auch selbst belastet.
In der Gesamtwürdigen seien die Angaben von B____ deshalb von erheblicher
Bedeutung und es sei als glaubhaft zu werten, dass er vom Kokain im Auto nichts
gewusst habe. Mit der Korrektur, dass mangels konkreter Abnehmer keinerlei
Hinweise auf einen gewinnbringenden Verkauf des im Auto sichergestellten
Kokains vorliegen würden, sei der inkriminierte Sachverhalt in Bezug auf den
Berufungskläger in diesem Sachverhaltskomplex erstellt und er sei wegen
Transports respektive Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit.
b und d des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig zu sprechen.
Der Vorwurf des Verkaufs von rund 80 Gramm Kokain zwischen 1.
Oktober 2016 und 10. Mai 2019 beruhe primär auf den Aussagen von B____. Die
Belastungen seien in sich stimmig, widerspruchsfrei und liessen sich mit der
vorangehenden Anklageziffer in Einklang bringen. Die Glaubhaftigkeit der
Angaben werde dadurch unterstrichen, dass sich B____ erheblich selbst belastet
habe und kein Grund für eine Falschbezichtigung ersichtlich sei. Untermauert
würden diese Angaben durch die Aussagen des Zeugen C____, obschon diese
aufgrund der freundschaftlichen Nähe zu B____ mit Vorsicht zu geniessen seien.
Nichtsdestotrotz sei C____ zweimal als Zeuge unter entsprechender
Wahrheitspflicht zur Sache befragt worden und er habe dabei weitgehend
gleichbleibende und zugleich zurückhaltende Aussagen gemacht. Demgegenüber hat
die Vorinstanz die Angaben des Berufungsklägers als Schutzbehauptung gewertet.
Der regelmässige Verkauf von Kokain an B____ stehe damit fest. Auch wenn die Vorinstanz
die genaue Menge offengelassen hat, hat sie den Verkauf von Kokain im
zweistelligen Grammbereich an B____ als erstellt erachtet (vorinstanzliches
Urteil, Akten S. 415 ff.).
2.3
Vorbringen
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger hat den inkriminierten Sachverhalt
bestritten. Er hat in seiner Berufung zunächst geltend gemacht, der
Polizeirapport könne nicht als Beweis verwendet werden, da es sich bei den
darin gemachten Angaben um Behauptungen handle. Es habe weder eine Befragung
des protokollierenden Polizisten stattgefunden noch gebe es Hinweise in den
Akten, dass es sich bei der Liegenschaft an der [...] um eine Drogenhöhle
handle. Damit fehle es an einem wichtigen Beweis. Zudem sei entlastend zu
werten, dass auf dem Paket keine DNA Spur gefunden worden sei. Weiter werde im
vorinstanzlichen Urteil lediglich pauschal behauptet, dass die Angaben von B____
glaubhaft seien, zumal die Realkennzeichen nicht konkret ausgeführt worden
seien. Ohnehin seien die Angaben von B____ widersprüchlich und äusserst
pauschal. Auch die Aussagen des Zeugen C____ seien widersprüchlich, wobei es in
den Angaben nichts Konkretes gebe, an dem man die Realkennzeichen festmachen
könne. Somit gebe es erhebliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie
geschildert zugetragen habe, und der Berufungskläger sei vollumfänglich
freizusprechen (Plädoyer AV, Protokoll Berufungsverfahren, Akten S. 483 ff.).
2.4
Unschuldsvermutung,
in dubio Grundsatz und freie Beweiswürdigung
Gemäss der in
Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt
nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte
und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss
genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant
sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem
Fall verletzt, wenn das Gericht
einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine
Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74
E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023
E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit
weiteren Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO
N 82 ff.).
Der in
dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022
E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom
7.
Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers,
in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet
das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten
oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis
bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des
Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3,
6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom
7.
Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E.
2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar
2022.
E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
Nach dem
Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus
der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit
grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff.
StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und
es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO).
Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu
entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht
nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende)
Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden
(BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober
2022.
E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25
und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat
es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 143 IV 214 nicht publ.
E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom
21.
Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das
sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind
und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin
und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und
verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt.
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022
vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022
E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom
14.
September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je
mit weiteren Hinweisen).
Nachfolgend ist in Nachachtung dieser Grundsätze zu prüfen, ob
der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.
2.5
Beweise
und Aussagen
Zunächst sind die vorhandenen Beweismittel und Indizien,
einschliesslich der Aussagen der beteiligten Personen, darzulegen. Aufgrund des
engen sachlichen Kontexts und um Wiederholungen zu vermeiden wird dies
nachfolgend bezüglich beider Sachverhaltskomplexe gebündelt getan. Insbesondere
die angeklagten Kokainverkäufe können durch objektive Beweise nicht erstellt
werden. Doch auch in Bezug auf den Transport des Kokains spielen die Aussagen
eine zentrale Rolle. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Aussagen des
früheren Mitbeschuldigten B____, des Berufungsklägers und des Zeugen C____
sorgfältig gewürdigt.
2.5.1
Polizeirapport
vom 10. Mai 2019
Der Verteidiger hat bezüglich des Polizeirapports
eingewendet, dass dieser als Beweismittel nicht tauglich sei. Es werde
behauptet, dass es sich bei der [...] um eine Drogenhöhle handle, was in den
Akten keinerlei Grundlage habe. Aufgrund der fehlenden Befragung des
rapportierenden Polizisten als Zeugen, könne der Polizeirapport nicht einmal
als Indiz verwendet werden (Plädoyer AV, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten
S. 484).
Polizeirapporte und andere von der Polizei erstellte Akten
sind grundsätzlich zulässige Beweismittel. Handelt es sich bei den
protokollierten Feststellungen nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizeibeamten,
sondern um die Wiedergabe von Aussagen von Drittpersonen, kommt ihnen nicht der
Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen,
dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so
etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene
Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der
Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport
indizieller Charakter zuzubilligen (BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021
E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013
vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB.2018.45 vom 15. Juni 2022
E. 9.4.3.1). Um die im Polizeirapport wiedergegebenen belastenden Aussagen
von Dritten verwerten zu können, müssen diese grundsätzlich mit der
beschuldigten Person konfrontiert werden, nicht jedoch die rapportierenden
Beamten (vgl. SB.2019.68 vom 21. August 2020 E. 2.1.4). Werden in
einem Polizeirapport demgegenüber eigene Wahrnehmungen von Polizeibeamten
wiedergegeben und werden diese Wahrnehmungen bestritten, so sind die
rapportierenden Polizeibeamten zur Wahrung des Konfrontationsrechts als Zeugen
einzuvernehmen (vgl. AGE BES.2022.143 vom 16. November 2022 E. 3.2,
SB.2019.63 vom 19. November 2020 E. 3.3.2).
Vorliegend handelt es sich um die Dokumentation von eigenen
Wahrnehmungen der Polizisten, die den Berufungskläger beim Verlassen der
Liegenschaft sowie dem Einsteigen in das Auto beobachtet haben und das Fahrzeug
sowie die beiden Insassen im Anschluss kontrolliert und dabei die
sichergestellten Betäubungsmittel festgestellt haben. Es ist richtig, dass keine
Konfrontation mit dem berichtenden Polizisten stattgefunden hat und
insbesondere die Konklusion des rapportierenden Polizisten, dass es sich bei der
Liegenschaft [...] um eine Drogenhöhle handelt, keine weitere Grundlage in den
Akten hat. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde
bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt
(Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer
Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter)
Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427
E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Ob
es sich bei der Liegenschaft um eine Drogenhöhle handelt oder nicht kann
vorliegend offen gelassen werden, da der Sachverhalt auch ohne diese
Wahrnehmung erstellt ist (vgl. unten E. 2.5.2; E. 2.6). Somit kann auf die
Befragung des rapportierenden Polizeibeamten verzichtet werden, zumal diese
auch nicht konkret beantragt wurde. Im Übrigen konnte der anwaltlich vertretene
Berufungskläger die Berichte während des ganzen Verfahrens einsehen und dazu
Stellung nehmen, was er unterlassen hat, weshalb dies nicht den Strafbehörden
zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. dazu BGer 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E.
3.2.2; 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 1.3.2). Die weiteren Beobachtungen
der Polizeibeamten, beispielsweise das Einsteigen in das Auto an der [...] oder
die Anhaltung an der [...], werden einerseits nicht bestritten und andererseits
durch die Anhaltesituation belegt. Hinsichtlich dieser Wahrnehmung kommt dem
Polizeirapport immerhin indiziellen Charakter zu (Polizeirapport, Akten S. 253
ff.).
2.5.2
Diverse
Untersuchungen und Fotodokumentation
Die Kriminaltechnische Untersuchung betreffend das Paket ergab,
dass das Nettogewicht des weissen Pulvers 29.9 Gramm beträgt und am Paket keine
verwertbaren daktyloskopischen Spuren gesichert werden konnten (Akten S. 271
ff.). Es wurde zudem eine Fotodokumentation des Pakets erstellt (Akten S. 277
ff.). Das forensisch-chemische Gutachten bestätigte zudem, dass es sich beim
weissen Pulver um Kokain handelt. Der Kokain Gehalt berechnet als Base beträgt
47% und berechnet als Hydrochlorid 52.6% (Akten S. 281 ff.). Schliesslich wurde
die auf dem Paket gefundene DNA ausgewertet, wobei der Abgleich mit der
Datenbank keinen Treffer ergeben hat (Akten S. 284 f., S. 293). Gemäss
rechtsmedizinischem Gutachten sei der Urin von B____ positiv auf Kokain getestet
worden (Akten S. 290 ff.).
2.5.3
Aussagen
der Beteiligten
2.5.3.1
Aussagen B____
Gemäss
Polizeirapport gab B____ am 10. Mai 2019 an, regelmässig Kokain und Marihuana
zu konsumieren. Der Berufungskläger sei ein flüchtiger Bekannter von ihm, den
er aus [...] kenne und mit dem er sich ab und zu treffe. Er habe ihn vor der
Anhaltung im Kleinbasel abgeholt. Wem der Brocken in der Beifahrertüre gehöre,
wisse er nicht (Akten S. 256).
Am 11. Mai 2019 wurde
B____ das erste Mal einvernommen. Er gab an, den Berufungskläger in [...]
abgeholt zu haben. Er sei mit ihm nach Basel gefahren, um einen weiteren
Kollegen abzuholen. Er habe dann erfahren, dass der Kollege nicht kommen werde,
sie seien zusammen essen gegangen. Er wisse, dass das Paket vorher nicht in
seinem Auto gewesen sei. Er wisse jedoch nicht, ob es sein Kollege dort
deponiert habe, er könne sich allerdings nichts Anderes vorstellen (Akten S.
173). Er kenne den Berufungskläger seit 3 Jahren, er habe ihn kennengelernt als
er in die Schweiz gekommen sei (Akten S. 175). Sie seien Freunde und auch
mehrere Male mit der Familie essen gegangen. Auch ihre Kinder würden manchmal
zusammen spielen. Der Berufungskläger habe ihnen geholfen, wenn sie sprachlich
etwas nicht verstanden hätten. Auf Nachfrage präzisierte B____, dass er nicht gewusst
habe, wohin der Berufungskläger essen gehen wollte, da er die Stadt nicht so
gut kenne (Akten S. 176). Er habe das sichergestellte Kokain nie zuvor gesehen,
wisse nicht, wer es in sein Auto getan habe. Er habe sich auf die Strasse
konzentriert und könne nicht sagen, ob es der Berufungskläger deponiert habe
(Akten S. 177). Er selbst konsumiere am Wochenende Marihuana. Kokain nur,
wenn ihn ein Kollege dazu einlade, ungefähr 1-2 Mal im Monat. Er kaufe selbst
aber keine Drogen und kenne auch niemanden, der verkaufe. Das Marihuana kaufe
er selbst (Akten S. 178). Auf sein Handy angesprochen, meinte B____,
dieses gehöre ihm und nur er benutze es, ausser zuhause seine Frau oder sein
Sohn. Da sei er aber immer dabei (Akten S. 181).
Die zweite Einvernahme fand am 26. Januar 2021 statt. Auf die
Frage, ob er Ergänzungen oder Berichtigungen zur letzten Einvernahme habe, gab B____
an, dass er eine Woche nach dem Vorfall mit dem Berufungskläger gesprochen habe
und ihn nach der Menge gefragt habe. Der Berufungskläger habe ihm dann gesagt,
wieviel es gewesen sei und ihm vorgeschlagen, die Kokainmenge hälftig zu
teilen, also dass jeder eine Hälfte des Kokains auf sich nehme, damit es keine so
hohe Strafe gebe. Er habe dem Berufungskläger dann gesagt, dass er damit nichts
zu tun haben wolle, er konsumiere lediglich und wolle keine Schuld auf sich
nehmen. Er habe den Berufungskläger gefragt, weshalb er diese Menge im Auto
deponiert habe, worauf der Berufungskläger gesagt habe, dass er nicht dafür
belangt werden könne, weil ihm das Auto nicht gehöre. Die Polizei habe ihm, B____,
gesagt, dass das Kokain auf der Beifahrerseite deponiert gewesen sei. Er sei
noch nie zuvor in so eine Situation gekommen und wolle diese nun aufklären
(Akten S. 209). Der Berufungskläger habe auch vorgeschlagen, sich zu treffen,
um den Fall zu besprechen, er habe sich jedoch geweigert und seither nicht mehr
mit ihm gesprochen. Der Berufungskläger habe ihm nach der ersten Einvernahme
erzählt, dass das Kokain ihm gehöre. Die einzige Lüge, die er bei der ersten
Einvernahme erzählt habe sei, dass er nicht wisse, ob der Berufungskläger Kokain
verkaufe. Er habe dies in der ersten Einvernahme verschwiegen, weil er Angst
gehabt habe. Es gebe eine Mafia-Gruppe und da er selbst Frau und Kind habe,
habe er Angst gehabt. Der Berufungskläger habe ihm immer von dieser
dominikanischen Gruppe erzählt und auch gesagt, dass sie ihm (dem
Berufungskläger) helfen würden, wenn er mal Probleme hätte. Somit habe er (B____)
natürlich Angst davor gehabt, eingesperrt zu bleiben. Er kenne die anderen allerdings
nicht, er kenne nur den Berufungskläger (Akten S. 210). Er könne deshalb nun
auch Aussagen machen, da er diese Gruppe nicht kenne und nichts zu befürchten
habe, er wisse auch nicht, ob dies mit der Gruppe stimme. B____ vermutete, dass
der Berufungskläger das Kokain geholt habe, als sie einen Kollegen in Basel abholen
wollten. Der Berufungskläger sei zu seinem Kollegen ins Haus gegangen, während
er selbst im Auto gewartet habe. Als der Berufungskläger herausgekommen sei,
habe er ihm gesagt, dass der Kollege nicht zum Nachtessen komme. Der
Berufungskläger sei dann ins Auto gestiegen und kurz danach seien sie von der
Polizei angehalten worden. Wie der Kollege heisse, wisse er nicht, er kenne
auch die Adresse nicht, er könne es mit Hilfe von Google Maps nachvollziehen.
Es handle sich um die [...], da sei er sich sicher, da er es sonst nicht sagen
würde (Akten S. 211). Er wisse nicht, wie oft der Berufungskläger dort Kokain
bezogen habe, er sei nur einmal mit ihm dort gewesen. Er hätte nichts von
diesem Kokain bekommen, da er ja auch nichts davon gewusst habe. Er habe
allerdings schon Kokain konsumiert und auch vom Berufungskläger abgekauft, dies
sei aber immer bei diesem zu Hause in [...] gewesen. Vom Oktober 2016 bis zur
Kontrolle am 10. Mai 2019 habe er 1 Gramm in der Woche vom Berufungskläger
gekauft, nach der Kontrolle habe er nichts mehr bei ihm gekauft, für 1 Gramm
habe er CHF 100.– bezahlt (Akten S. 212). Er habe dem Berufungskläger
jeweils eine Nachricht per WhatsApp geschickt und gefragt, ob er zu Hause sei. Der
Berufungskläger habe dies dann jeweils bejaht oder verneint. Er sei dann zum
Berufungskläger nach Hause gegangen, dieser sei am Anfang hinuntergekommen und hab
ihm dort die Ware übergeben. Als sie sich besser gekannt hätten, sei er zu ihm
in die Wohnung gegangen. Auf Vorhalt, dass er beim Berufungskläger somit in 80
Wochen insgesamt 80 Gramm Kokain im Gesamtwert von CHF 8'000.– gekauft
habe, bestätigte B____ dies. Er habe es für seinen Konsum gekauft. Ob der
Berufungskläger heute noch Kokain verkaufe, wisse er nicht (Akten S. 213). Es
ist B____ vorgehalten worden, dass auch der Berufungskläger gesagt habe, das
Kokain gehöre nicht ihm und aufgrund des Umstands, dass das Auto B____ gehöre,
der Verdacht nahe liege, dass der Kokainbrocken ebenfalls ihm gehöre. B____ sagte
erneut, dass das Kokain nicht ihm gehöre und er gar nicht gewusst habe, dass es
in seinem Auto sei, bis es ihm die Polizei gesagt habe. Er habe zudem auch erst
vom Berufungskläger erfahren, dass es sich um Kokain handle, zuvor sei stets
von einem Brocken gesprochen worden. Er habe konsumiert und kleine Mengen
gekauft. Es sei zudem nicht logisch, dass er den Berufungskläger zum Kauf von
Kokain hinfahre und es ihm dann abkaufe, er habe immer bei ihm zu Hause
gekauft, sie hätten an diesem Tag einen Hamburger in Basel essen wollen, er habe
nicht einmal gewusst, wo das Restaurant sei. Er habe das Kokain nie gesehen
(Akten S. 217 f.). Der Berufungskläger sei zwischen 5-10 Minuten in der
Liegenschaft gewesen. Ob der Berufungskläger etwas auf sich getragen habe, habe
er nicht sehen können, es sei ihm aufgefallen, dass der Berufungskläger die
Hände in den Hosentaschen gehabt habe (Akten S. 218). Angesprochen auf das
in seinem Auto unter der Fussmatte aufgefundene Minigrip mit 0.1 Gramm Kokain, gab
B____ an, dass er keine Kenntnis davon gehabt habe. Es könne jedoch von seinem
Konsum kommen und er hätte vergessen, dass es dort sei (Akten S. 219).
Am 7. Dezember
2021.
wurde B____ mit dem Berufungskläger konfrontiert. Er bestätigte dort seine
Angaben und gab an, dass er und der Berufungskläger gute Freunde gewesen seien.
Er selbst sei vielmals zum Berufungskläger nachhause gegangen, um Kokain zu
kaufen, 3-4 Mal pro Woche. Mehrheitlich habe er da Kokain gekauft, manchmal
habe man aber auch nur gegessen (Akten S. 225/6). Die früheren Angaben, wöchentlich
1.
Gramm beim Berufungskläger bezogen zu haben, bestätigte er (Akten
S. 226). Auf Frage gab er an, die entsprechenden WhatsApp gelöscht zu
haben, aber er könne Personen nennen, welche die Käufe bestätigen könnten
(Akten S. 226 f.). Er gab die Personen auch konkret an: C____, seinen
Nachbarn, sowie notfalls seinen Cousin (Akten S. 227). Bezüglich der Fahrt
nach Basel bestätigte B____ seine bisherigen Angaben. Insbesondere formulierte
er, dass er glaube, dass der Berufungskläger ins Haus gegangen sei, das Kokain
dort geholt habe und er dies im Auto abgelegt habe, dies habe er aber nicht
gesehen, er habe gesehen, dass er beim Verlassen des Gebäudes beide Hände in den
Hosentaschen gehabt habe (Akten S. 228 f.). Auf Frage des Verteidigers ergänzte
er, C____ könne bezeugen, dass er dem Berufungskläger Kokain abgekauft habe und
dazu zu diesem nach Hause gegangen sei. C____ habe mit ihm geschimpft, dass er
drogensüchtig sei und Kokain kaufe (Akten S. 230). C____ sei dabei gewesen
und habe das gesehen, und zwar öfters, viele Male, er könne es nicht genau
bezeichnen, da er über mehrere Jahre bezogen habe. C____ selbst habe nicht
konsumiert. C____ habe ihn begleitet, weil sie viel gemeinsam unterwegs gewesen
seien und manchmal sei der Berufungskläger auch zu ihm nach Hause gekommen, als
C____ bei ihm gewesen sei. Schliesslich habe die Kokainübergabe auch teilweise
auf der Strasse stattgefunden, sie hätten nicht weit auseinander gewohnt (Akten
S. 230 f.).
Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024 schilderte B____ das
Geschehen erneut. Er habe dem Berufungskläger Kokain abgekauft, er habe es
manchmal auf der Strasse und manchmal bei ihm zu Hause gekauft, seit dem Vorfall
hätten sie keinen Kontakt mehr (Akten S. 390). Bezüglich der Anhaltung blieb er
dabei, dass er den Berufungskläger abgeholt habe und sie zusammen nach Basel
gegangen seien, um einen Kollegen abzuholen, der aber nicht zum Essen mitgewollt
habe. Er wisse nur, dass das Paket zuvor nicht da gewesen sei. Auf die Frage,
wie er sich erkläre, dass die Polizei das Paket bei ihm im Auto gefunden habe,
meinte er, der Berufungskläger sei zu diesem Haus gegangen, «und zwar nicht, um
seinen Kollegen abzuholen, sondern um das Kokain abzuholen. Die Polizei hat uns
nicht direkt angehalten, sie hat uns angewiesen, ihnen zu folgen. In dem Moment
war ich darauf konzentriert, dem Polizeiauto zu folgen und ich denke, in dem
Moment hat er das Kokain in meinem Auto abgelegt» (Akten S. 391). B____ gab
zudem an, vor der Abfahrt nach Basel Kokain konsumiert zu haben, welches er vor
der Fahrt beim Berufungskläger gekauft und im Auto vor dem Losfahren konsumiert
habe (Akten S. 391). Das hat der Berufungskläger denn auch bestätigt. Er habe
gesehen, dass B____ während der Fahrt immer wieder Kokain genommen habe und ihm
gesagt, er solle das nicht tun, die Polizei sei überall und sehe auch hinein
(Akten S. 391). Auf Frage des Verteidigers äusserte B____ anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu C____
zu haben. Zudem führte er aus, nur sehr wenige Male von C____ begleitet worden
zu sein, er könne allerdings nicht mehr sagen wie viele Male, drei oder fünf
Mal, es sei schon zu lange her. Die Verkäufe hätten zwischen seiner und der
Wohnung des Berufungsklägers auf der Strasse stattgefunden. Sie hätten sich auf
der Strasse getroffen, weil der Berufungskläger seine Familie bei sich zu Hause
gehabt habe. Als C____ mitgekommen sei, habe er den Berufungskläger noch nicht
so gut gekannt, erst später sei er dann zum Berufungskläger nach Hause gegangen
(Akten S. 392).
2.5.3.2
Aussagen C____
In Anwesenheit
beider Mitbeschuldigten sowie des Verteidigers des Berufungsklägers wurde C____
am 14. November 2022 das erste Mal als Zeuge zu den inkriminierten Vorfällen einvernommen.
Er gab an, mit B____ eine freundschaftliche Beziehung zu haben, zum
Berufungskläger hingegen nicht. Er kenne ihn unter dem Namen A____. B____ habe
ihm diesen vor ungefähr 5 Jahren vorgestellt. Man habe auch mal ein Bier
zusammen getrunken. Er habe aber seit 4 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Die
Frage nach dem Betäubungsmittelkonsum von B____ wollte er zuerst nicht beantworten,
weil das «privat und persönlich» sei. Auf die Frage, ob B____ ihm nicht erzählt
habe, weshalb er heute hier sei, antwortete er, dass B____ ihm berichtet habe,
mit dem Berufungskläger im Auto unterwegs gewesen und von der Polizei
angehalten worden zu sein. Es sei angeblich viel Kokain im Auto gefunden worden,
es gehe wahrscheinlich darum, Klarheit zu bekommen, wer die Schuld trage. Den
Hinweis, dass er vorgeladen worden sei, weil er bestätigen könne, dass der
Berufungskläger an B____ Drogen verkauft habe, bejahte er. B____ habe vom Berufungskläger
Kokain und Marihuana gekauft. Er sei jedoch nicht oft, lediglich ein paar Mal,
bei solchen Deals dabei gewesen. Einmal seien sie unterwegs gewesen und B____
habe den Berufungskläger angerufen, als sie in Richtung Fluss gegangen seien.
Normalerweise sei B____ nach dem Anruf zum Berufungskläger gegangen. Einmal hätten
sie sich draussen getroffen und er habe gesehen, wie B____ dem Berufungskläger
Geld gegeben und der Berufungskläger diesem ein Säcklein überreicht habe (Akten
S. 238 f.). Er habe dies kurz nachdem sie sich kennengelernt hätten bis
zur Kontrolle der Polizei beobachtet, danach wisse er von nichts mehr (Akten S.
241). Er sei zweimal bei einer Übergabe dabei gewesen (Akten S. 242). Auf die
Frage des Verteidigers, mit wem C____ zur Einvernahme gekommen sei, bestätigte
er, mit B____ gekommen zu sein, weil sie in der Nähe voneinander wohnen würden.
Sie hätten gestern minimal über die Sache gesprochen. Auf Frage von B____ sagte
C____, er habe ihn zweimal Kokain konsumieren und zweimal Kokain kaufen gesehen
(Akten S. 247).
Ein zweites Mal wurde C____ anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024 befragt. Er gab an, seit ungefähr 1.5 Jahren
keinen Kontakt mehr zu B____ zu haben, da sie nicht mehr in der Nähe
voneinander wohnten. Den Berufungskläger habe er vor ca. einem Monat in [...]
gesehen. Er bestätigte, dass B____ Kokain konsumiert habe, er wisse jedoch
nicht, woher er das Kokain gehabt habe. Er sei ein- oder zweimal dabei gewesen,
als B____ Kokain gekauft habe, dieser habe ein paar Mal beim Berufungskläger
Kokain bezogen. Er wisse jedoch nicht, wieviel B____ für das Kokain bezahlt
habe. Schliesslich wiederholte er, dass ihm B____ von der Kontrolle am 10. Mai
2019.
erzählt habe (Akten S. 395 f.).
2.5.3.3
Aussagen des Berufungsklägers
Auch der Berufungskläger wurde im Vorverfahren mehrmals zum
inkriminierten Sachverhalt befragt. Gemäss Polizeirapport hat der
Berufungskläger am 10. Mai 2019 angegeben, nichts vom Kokain gewusst zu haben.
Er sei mit B____ am Rhein gewesen und sie hätten das Auto bei der Kaserne geparkt
(Akten S. 256).
Die erste Einvernahme erfolgte am 11. Mai 2019. Während er
keine Angaben zum aufgefundenen Kokain machte, sagte er aus, B____ seit acht
oder neun Monaten zu kennen, da dieser auch in [...] wohne. Sie seien jedoch
keine engen Freunde. Er habe B____ am Tag der Festnahme gegen 19 Uhr zufällig
getroffen und sie seien dann ein wenig rumgefahren, auch nach Basel, wo sie
dann von der Polizei kontrolliert worden seien. Ein Ziel hätten sie nicht
gehabt (Akten S. 186).
Am 20. Januar 2021 wurde der Berufungskläger erneut befragt,
wobei er sich bereit erklärte, ohne Anwalt auszusagen. Erneut machte er keine Angaben
zu den inkriminierten Vorfällen und präzisierte, B____ nunmehr seit vier Jahren
zu kennen. Nach «Wonder» gefragt, erzählte er, von diesem ausgeraubt worden zu
sein, dieser habe ihm seine Halskette gestohlen (Akten S. 190 ff.).
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme
vom 7. Dezember 2021 wollte der Berufungskläger nichts zu den Belastungen durch
B____ sagen. Auf konkrete Rückfrage meinte er, es treffe so nicht zu (Akten
S. 226). In Bezug auf den Kokainfund im Auto bezeichnete der
Berufungskläger die Aussagen von B____ als «gelogen». Dieser habe ja während der
Fahrt konsumiert und das Kokain selbst versteckt (Akten S. 229).
Schliesslich erfolgte
eine weitere Befragung des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024. Auf die Frage, ob das Kokain im Auto sein
Kokain gewesen sei, antwortete er ausweichend: «Eigentlich nicht» und dann auf
Rückfrage, wie es ins Auto gekommen sei: «Weiss es wirklich nicht, ich war
Beifahrer. Also ja» (Akten S. 389). Er blieb dabei, nicht zu wissen, wem
das Kokain gehöre. Er selbst habe nichts mit Kokain zu tun. Nachdem B____ beschrieben
hatte, dass er vor der besagten Autofahrt beim Berufungskläger Kokain gekauft
und konsumiert habe und der Berufungskläger ergänzte, B____ habe während der
Fahrt konsumiert, wurde dem Berufungskläger der Vorhalt gemacht, dass B____ gesagt
habe, das Kokain von ihm zu haben. Darauf antwortete der Berufungskläger erneut
ausweichend: «Das ist eben das, was ich meine. Viel kann man nicht dazu sagen.
Er ist gekommen und sagte, wir gehen irgendwo etwas essen. Ich wollte einen
Kollegen von Basel mitnehmen. Wir wollten den Kollegen in Basel holen.
Irgendwann habe ich angehalten, bin bis zum Eingang und habe gesagt, ‘komm wir
gehen lieber’. Ich habe gedacht, sie haben uns angehalten, weil er auch wieder
konsumiert hat». Auf Frage erklärte er, dass der Kollege «in der Nähe vom [...]»
gewohnt habe, und auf den Hinweis, es habe sich beim Haus um die [...]
gehandelt: «[...], [...] etc.» Die Frage, ob er im Haus noch andere Leute
gekannt habe, verneinte er. «Nein, ich habe gedacht, er sei dort. Wir haben
eigentlich beim [...] abgemacht, bin dort herumgelaufen und daneben hat eine
Kollegin von mir gewohnt und dort wohnen ein paar Landsleute. Diese Leute kenne
ich nicht. Viele Landsleute wohnen dort, aber der Kollege wohnt eigentlich
weiter vorne, aber er sagte, er warte beim [...]. Er hat kein Telefon. Ich habe
dort herumgeschaut und habe ihn gesucht». Als ihm die Beobachtungen der Polizei
vorgehalten wurden (aus dem Haus gekommen und ins Auto von B____ gestiegen) sagte
er, er sei ins Haus gegangen, da er habe schauen wollen. Daneben wohne
beispielsweise auch eine Kollegin. Er sei hineingelaufen, habe gedacht, der
Kollege sei dort und sei sogleich wieder nach draussen gegangen (Akten
S. 392, vgl. auch S. 393). Auf Vorhalt der Aussage von B____,
regelmässig bei ihm Kokain gekauft zu haben, meinte er, «Weiss auch nicht,
keine Ahnung». Und auf die Frage, ob es stimme: «Nein». Ob B____ gelogen habe:
«Wahrscheinlich, ich weiss nicht, weshalb er das sagt» (Akten S. 389). Er
habe B____ auch bei gewissen Dingen geholfen, wegen der Sprache. Irgendwann
habe es einen Abbruch gegeben, denn sein Kollege C____ habe ihn in [...]
ausgenommen. Sie hätten ihm die Kette weggenommen. Das sei nach der besagten
Fahrt am 10. Mai 2019 gewesen (Akten S. 389). Auf den konkreten Vorhalt,
dass B____ gesagt habe, er habe vor der Autofahrt am 10. Mai 2019 bei ihm
Kokain gekauft, sagte der Berufungskläger, da könne er nicht viel dazu sagen (Akten
S. 391). Neu brachte der Berufungskläger vor, erpresst worden zu sein. Er
habe B____ CHF 200.– oder CHF 300.– geben müssen, und danach habe B____
ihm gesagt, wenn er nicht zahle, würde dieser sagen, dass er, der
Berufungskläger, deale (Akten S. 392). Er habe gehört, dass B____ zur
Polizei gegangen sei. Auf die Frage, weshalb er ihm Geld geschuldet habe, gab
er an, dass dies gar nicht wahr sei. Er habe nichts mehr mit B____ zu tun haben
wollen. B____ habe allerdings gesagt, dass er (der Berufungskläger) bezahlen
müsse, wenn er keinen Kontakt mehr wolle. Er sei danach auch ausgeraubt worden
und es habe ihn sehr überrascht, dass C____ ausgesagt habe. Dieser sei auch
beim Raub dabei gewesen. B____ sei beim Raub zwar nicht dabei gewesen, doch die
beiden seien stets zusammen gewesen (Akten S. 393).
Schliesslich äusserte
der Berufungskläger sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. April 2025
ein weiteres Mal zu den inkriminierten Vorfällen. Er gab an, dass die ganzen
Vorwürfe nicht stimmen würden. Insbesondere das mit dem Verkauf verstehe er
nicht. Bezüglich des Kokains im Auto blieb er dabei, nichts von diesem Kokain
gewusst zu haben. B____ habe während der Fahrt Kokain konsumiert und er sei der
Meinung, dass dieser das Kokain im Auto deponiert habe. Angesprochen auf die
Widersprüche bezüglich des Kollegen, der an der [...] wohne, meinte der
Berufungskläger, dass sie eigentlich zu diesem nach Hause gewollt hätten, ihm
aber nicht im Weg stehen wollten und sich deshalb beim [...] getroffen hätten.
Der Kollege habe ihm Übrigen kein Handy. Ebenso wiederholte der
Berufungskläger, dass C____ und B____ eng befreundet seien, und ersterer ihm
eine Kette gestohlen habe. Die beiden anderen hätten die ganze Zeit Kontakt
gehabt (Akten S. 482 f.).
2.6
Beweiswürdigung
und Aussagenanalyse
2.6.1
Objektive
Beweismittel
Unbestritten und
aufgrund des Polizeirapports erstellt ist, dass der Berufungskläger in der [...]
auf der Beifahrerseite in den wartenden Volvo eingestiegen ist. Kurz darauf ist
das Fahrzeug an der Verzweigung [...] angehalten und kontrolliert worden (vgl.
oben E. 2.5.1). Im Kartenfach der Beifahrertüre, also direkt neben dem
Berufungskläger, sind 29.9 Gramm Kokaingemisch gefunden worden und unter der
Fussmatte des Fahrersitzes ein Minigrip mit 0.1 Gramm Kokaingemisch (Rapport,
Akten S. 253 ff.; Akten S. 271 ff.). Weiter steht fest, dass sich am Kokain-Paket
keine DNA-Spuren oder Fingerabdrücke des Berufungsklägers oder von B____
befunden haben (Akten S. 277 ff.). Schliesslich ist aufgrund der
immunochemischen Untersuchung des Urins beim Berufungskläger erstellt, dass
dieser selbst kein Kokain konsumierte (Akten S. 270). Der Urin von B____ wurde
allerdings positiv auf Kokain getestet, was belegt, dass er vor der Anhaltung
Kokain konsumierte (Akten S.290 ff). Der Fundort des Kokain-Pakets in der
Beifahrertüre und somit direkt neben dem Berufungskläger belastet diesen
bereits stark, reicht aber für sich allein noch nicht aus, um ihm auch ein
Wissen und Wollen in Bezug auf den Betäubungsmittelbesitz nachzuweisen. Hinsichtlich
des Kokainverkaufs an B____ fehlt es gänzlich an objektiven Beweismitteln und
der inkriminierte Sachverhalt basiert einzig auf den Aussagen der beteiligten
Personen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Aussagen des früheren
Mitbeschuldigten B____, des Berufungsklägers sowie in Bezug auf die angeklagten
Kokainverkäufe auch diejenigen des Zeugen C____, sorgfältig gewürdigt.
2.6.2
Aussagenanalyse
2.6.2.1
Grundlagen
Es ist in Lehre
und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage
für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine
Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die
Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt.
Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer
Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43
ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische
Psychologie, 1968, S. 26 ff.). Zu berücksichtigen sind aber auch die
Aussagegenese und die Motivlage der aussagenden Person. Überprüft wird in
erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen
individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen
könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl.
BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom
13.
Dezember 2010 E. 2.3; Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. ferner Haas, Ein Vorschlag zur methodischen
Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in:
Kriminalistik 2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als
zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein
von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von
Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409
E. 5.4.2; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 46 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010,
S. 40 f.; Dittmann, Zur
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 1997 S. 33 ff.; Zweidler, Die Würdigung von Aussagen,
in: ZBJV 1996, S. 105 ff.). Realkriterien sind Merkmale, deren
ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt
einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines
Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen
werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre
irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um
den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb
weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer
6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13.
Dezember 2010 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (sog. Nullhypothese)
aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird
geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist
(BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81
E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1;
kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von
einer neutralen Ausgangsposition her: Haas,
a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den
Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung
abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O.,
S. 34 f.).
Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben
sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet
sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung
ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten,
Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung
unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im
Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen
(auch in direkter Rede), Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich
selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung
der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage,
Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung
desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere
Befragungen hinweg; siehe zum Ganzen Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.).
2.6.2.2
Aussagen
von B____
Zur Entstehung
der Aussagen und zur Motivlage von B____ ist zunächst festzuhalten, dass
während sämtlicher Befragungen zum streitigen Vorfall ein Strafverfahren gegen
ihn gelaufen ist (letzte Befragung anlässlich der erstinstanzlicher
Hauptverhandlung in eigener Sache vom 8. Juli 2024, Akten S. 386 ff.). Soweit B____
im Vorverfahren als beschuldigte Person befragt worden ist, hat er somit
hinsichtlich ihn selbst belastender Umstände keiner Wahrheitspflicht
unterstanden. Es ist offensichtlich, dass er aufgrund der Ausgangslage – dem
Fund von 30 Gramm Kokaingemisch in seinem Auto – ein grosses Interesse daran
hatte, sein eigenes Verhalten zu relativieren und eine Beteiligung von sich zu
weisen. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass er damit ein Motiv für eine
(Falsch-)Belastung des Berufungsklägers aufweist. In der ersten Einvernahme
kurz nach der Verhaftung gab er noch an, nur unregelmässig Drogen –
insbesondere Marihuana und selten Kokain – zu konsumieren und niemanden zu
kennen, der Drogen verkaufe (Akten S. 178). Die zweite Befragung von B____ fand
gut eineinhalb Jahre nach dem Vorfall statt, und er stellte dort bereits am
Anfang klar, dass er es nicht auf sich sitzen lassen könne, der Schuldige zu
sein, weil das Paket mit Kokain in seinem Auto gefunden worden sei (Akten S. 209).
Nicht nur gab er dann an, dass das aufgefundene Kokain dem Berufungskläger gehöre,
sondern gab er zu, beim Berufungskläger Kokain gekauft zu haben. All dies
könnte man zwar als einseitige Belastung des Berufungsklägers sehen, doch
weisen die Angaben von B____ wie nachfolgend aufgezeigt werden soll, nicht nur
eine grosse Anzahl an Realkriterien auf, die für die Richtigkeit seiner Angaben
sprechen, sondern belastet er sich mit seinen Angaben auch in grösserem Ausmass
selbst. So hat er nicht einfach ausgesagt, am Festhaltetag vom Berufungskläger
Kokain gekauft und dieses während der Fahrt konsumiert zu haben, sondern hat er
angegeben während eines längeren Zeitraumes von Oktober 2016 bis Mai 2019
wöchentlich 1 Gramm Kokain für je CHF 100.– beim Berufungskläger gekauft zu
haben. Eine derartige Belastung wäre auch für eine Darstellung als
Drogenkonsument nicht nötig gewesen, zumal sie zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als
– wie die Vorinstanz zutreffend festhält – überhaupt noch nicht damit zu
rechnen gewesen ist, dass er so glimpflich davonkommen würde (vorinstanzliches
Urteil, Akten S. 419).
Was die
inhaltliche Analyse anbelangt, erfüllen die Aussagen von B____ zahlreiche
Realkriterien. Obschon er in der ersten Einvernahme die inkriminierten
Handlungen noch pauschal bestritten hat, fallen seine Angaben bezüglich der
äusseren Umstände wie den Grund für die Fahrt nach Basel sowie die Beziehung
zum Berufungskläger bereits in dieser Einvernahme äusserst differenziert und
nachvollziehbar aus. Doch auch bezüglich des Kerngeschehens sind die Angaben nach
dem ersten Abstreiten von einer bemerkenswerten Konstanz und wesentliche
Widersprüche sind nicht ersichtlich. Ab der zweiten Einvernahme hat er
detailliert und in sich stimmig geschildert, wie er mit dem Berufungskläger
eine Woche nach dem Vorfall gesprochen habe und dieser ihm einen Deal angeboten
habe. Plausibel hat er zudem erklärt, dass er zunächst Angst gehabt habe, da
der Berufungskläger ihm von einem mafiösen Gefüge erzählt habe. Da er diese
Personen nicht gekannt habe, hätte er indes auch nichts zu befürchten und er wisse
auch nicht, ob alles stimme, was der Berufungskläger ihm erzählt habe (Akten S.
210.
f.). So ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Schilderungen lebensnah
und detailliert ausgefallen sind (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 419). Dass B____
zuerst ausgesagt hat, der Zeuge C____ habe «öfters, viele Male» gesehen, wie er
Kokain gekauft habe, später dann nur noch von 3-5 Mal gesprochen hat, ist eher
eine Frage der Ausdrucksweise und stellt keinen ernsthaften Widerspruch dar. Es
ist im Kontext der Schilderung gut denkbar, dass sein Fokus darauf gerichtet
war, darzulegen, dass sein Kollege C____ ihn als regelmässigen Konsumenten
gekannt habe und nicht so sehr auf der Anzahl der effektiv gesehenen Käufe. Die
Aussagen von B____ wirken sodann keineswegs auswendig gelernt. Vielmehr
erscheinen sie farbig, lebendig und von einem angemessenen Detailreichtum. B____
berichtet nicht streng chronologisch, sondern schiebt einzelne Details ein. Er hat
Nebensächliches geschildert («Dann stieg A____ ins Auto und wir fuhren 2 Mal
nach rechts» [Akten S. 211]) und ungewöhnliche Details («er schlug mir vor,
dass die Hälfte mir gehört, damit die Strafe reduziert wird. Das heisst, dass
ich die Hälfte des Kokains auf mich nehme und er die andere Hälfte, damit es
nicht so hohe Strafen gibt» [Akten S. 209]). Er hat das Beschriebene in einen
räumlichen und zeitlichen Kontext gebettet, wobei er auch sehr lebensnahe
Entwicklungen und Vorgänge geschildert hat («Am Anfang kam er hinunter und
übergab mir die Ware. Als wir uns besser kannten, ging ich zu ihm in die
Wohnung»; «Ich schickte ihm eine Nachricht per Whatsapp und fragte, ob er zu
Hause sei und ich ihn besuchen könne. Er schrieb zurück ja oder nein» [Akten S.
213]. «Ich sah nicht, wie das Kokain abgelegt wurde, da ich mich auf die
Polizei geachtet habe. Sie war vor dem Fahrzeug und gab mir Zeichen» [Akten S.
229]). Dabei hat er auch Unsicherheiten benannt und dargelegt, wo es sich um
sicheres Wissen und wo um Mutmassungen gehandelt hat («Ich weiss nicht, ob das
alles stimmt von dieser Gruppe»; «Ich glaube, er könnte das Kokain geholt
haben, als wir einen Kollegen in Basel abholten»; «Ich kenne die Adresse nicht,
ich müsste im Handy nachschauen auf Google Maps. […] Ich weiss aber wo uns die
Polizei kontrollierte und kann es darum nachvollziehen […]. Bin mir aber zu
100% sicher. » [Akten S. 211]; auf Frage, wem das Minigrip mit netto 0.1 Gramm
Kokain unter der Fussmatte gehört: «Ich weiss es nicht. Ich hatte keine
Kenntnis davon. Ich kann es nicht bestätigten, es könnte aber von meinem Konsum
sein und ich habe nicht mehr gewusst, dass es dort ist» [Akten S. 219]). Es ist
in seinen Depositionen sodann die Wiedergabe von Gefühlen und Gedanken
erkennbar (eindrücklich die Schilderung, dass der Berufungskläger das Kokain
wohl deponiert habe, als er sich auf die Polizei geachtet habe und die
anfängliche Angst, aufgrund eines allfällig mafiösen Hintergrunds etwas zu
sagen [Akten S. 210; S. 211]). Wie bereits oben dargelegt, hat sich B____ mit
seinen Angaben massiv selbst belastet und hat noch dazu die naheliegenden
Möglichkeiten, die sich geboten hätten, um die Nachweisbarkeit eigener Anteile
zu erschweren, nicht ergriffen. So hat er klargestellt, dass nur er das Auto
fahre und dass es keinen zweiten Autoschlüssel gebe. In gleicher Weise hat er
sich bezüglich seines Handys geäussert. Zwar wird durch die Selbstbelastung von
B____ der Berufungskläger ebenfalls erheblich belastet, doch ist ein Bemühen
von B____ erkennbar, diese Belastungen auf das Notwendige zu beschränken. Dass
die Angaben zum Kerngeschehen vage und pauschal anmuten, ist gerade
hinsichtlich der im Auto gefundenen Drogen insofern nachvollziehbar, als er von
der Deponierung im Auto ja eben gerade nichts wusste und diesbezüglich nur
Mutmassungen anstellen kann. Auch bezüglich der Kokainkäufe beim
Berufungskläger ist es nicht erstaunlich, dass bei so regelmässigen
Kaufhandlungen die einzelnen Handlungen nicht mehr detailliert präsent sind,
sondern der «normale» Verkaufsvorgang pauschal geschildert wird.
Insgesamt weisen
die Aussagen von B____ eine Vielzahl von ausgeprägten Realkennzeichen auf. Bei
einer Konstanzanalyse können sodann keine relevanten Widersprüche in den
Aussagen von B____ festgestellt werden bzw. sind diese erklärbar. Ab der
zweiten Einvernahme hat er die Geschehnisse konstant geschildert, ohne
stereotyp zu wirken. Dies gilt sowohl für die äusseren Umstände als auch für
das Kerngeschehen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass B____ Aussagen
von hoher inhaltlicher Qualität gemacht hat. Die Aussagen von B____ sind somit
als glaubhaft zu beurteilen und es kann auf diese abgestellt werden.
2.6.2.3
Aussagen von C____
Zur Aussagengenese und Motivlage hat die Vorinstanz
angeführt, dass es sich beim Zeugen C____ um einen Bekannten von B____ handle,
so dass dessen Angaben wegen der freundschaftlichen Nähe mit Vorsicht zu
geniessen seien. Allerdings sei er zweimal unter entsprechender Wahrheitspflicht
zu den Vorfällen befragt worden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 421).
Demgegenüber hat der Verteidiger eingewendet, dass bereits der Umstand, dass B____
und C____ gemeinsam zur Einvernahme erschienen seien, für eine Absprache und
entsprechend nicht glaubhafte Angaben sprechen würden (Plädoyer AV, Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 486 f.). Es trifft zu, dass C____ von B____ als
Zeuge angegeben worden ist und die beiden befreundet sind. B____ ist damals
gefragt worden, ob er etwas habe, was den Kokainkauf bestätigen könne. So hat
er C____ angegeben und sogleich auch die freundschaftliche Beziehung zu ihm
offengelegt (Akten S. 227). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist
die enge Beziehung zwischen B____ und C____ durchaus bemerkenswert und
geeignet, die Unabhängigkeit des Zeugens zu beeinträchtigen. Schaut man sich
allerdings die Angaben von C____ näher an, fällt auf, dass er bemüht ist, den
Berufungskläger nicht über Gebühr zu belasten. Hinzu kommt, dass er mit seinen
Aussagen seinen Freund kaum entlastet, sondern ihn im Gegenteil als
regelmässigen Kokainkonsumenten beschrieben hat. Das könnte nur insofern
entlastend sein, als B____ damit leidglich als – süchtiger – Käufer erscheint
und nicht als Dealer, insbesondere auch nicht als Besitzer der im Auto
vorgefundenen rund 30 Gramm abgepackten Kokains. Für diese Rollenverteilung sprechen
auch objektive Beweise, nämlich dass B____, im Unterschied zum Berufungskläger,
der Kokainkonsum im Blut nachgewiesen werden konnte und dass sich auf der
Fahrerseite seines Auto unter der Fussmatte ein Säckchen Kokain in
gebrauchsüblicher Grösse mit einer geringen Kokainmenge befand (vgl. oben E.
2.6.1).
Die Vorinstanz hat die Angaben von C____ im Rahmen der
inhaltlichen Analyse als gleichbleibend und zugleich zurückhaltend beschrieben
(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 421). Der Verteidiger hat in seinem Plädoyer
bemängelt, dass die Angaben von C____ denjenigen von B____ widersprechen würden
und sie äusserst pauschal seien, wobei es nichts gebe, an dem Realkennzeichen
festgemacht werden könnten (Plädoyer AV, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten
S. 486). Es trifft zu, dass C____ zuerst gezögert hat, Angaben zum
Betäubungsmittelkonsum seines Kollegen zu machen. Zutreffend ist auch, dass er
wenig in freier Rede erzählt hat und seine Antworten insgesamt knapp ausfallen.
Nichtsdestotrotz sind seine Angaben konstant und authentisch. Die Angaben
bestätigen zwar die Version von B____, doch unterscheiden sie sich in den
Details und im Erzählstil von dessen Angaben, so dass aufgrund der Depositionen
keine Hinweise auf eine Absprache ersichtlich sind, umso mehr, als er seine
freundschaftliche Verbundenheit mit B____ von Beginn an offen gelegt hat und
daraus kein Geheimnis gemacht hat. Nichtsdestotrotz erklärt diese dargelegte
Bindung die insgesamt eher zurückhaltenden Angaben (Akten S. 230). Für die
Richtigkeit seiner Angaben spricht überdies, dass er die Vorgänge als Zeuge unter
entsprechender Wahrheitspflicht über zwei Einvernahmen hinweg übereinstimmend
geschildert hat. Er hat Nebensächliches erwähnt und präzise angegeben, was er
nur vom Hörensagen weiss und wo er Unsicherheiten und Erinnerungslücken hat. So
hat er klar deklariert, dass er die Geschichte mit der Anhaltung und dem
angeblichen Kokain im Auto nur vom Hörensagen wisse und auch nicht sagen könne,
ob B____ an diesem Tag vom Berufungskläger Kokain gekauft habe. Er könne jedoch
bestätigen, dass B____ an anderen Tagen vom Berufungskläger Drogen gekauft
habe. Diesbezüglich hat er auch seine eigenen Gedanken geteilt, in dem er
gesagt hat, dass man in einer Freundschaft mit der Zeit schon wisse, bei wem jemand
Drogen kaufe (Akten S. 240; bezüglich des Hörensagens auch Akten S. 245). Seine
Depositionen enthalten überdies eigene Gefühle. So hat er mehrmals gesagt, dass
es ihm unangenehm sei, befragt zu werden und es sich dabei um eine neue
Situation handle. Auch hat er betont, dass die Vorfälle schon längere Zeit
zurückliegen (Akten S. 230; vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 395). Widersprüche
in seinen eigenen Angaben sind keine aufgetaucht. So hat er anlässlich seiner
ersten Einvernahme von «ein paar Mal» bzw. zwei Verkäufen gesprochen, was er
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung so bestätigt hat (Akten S.
240; S. 242; vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 395). Er hat die Verkäufe
auch in einen räumlich-zeitlichen Kontext gesetzt (a.F. waren sie schon bei
einem Deal dabei: «Nicht so oft. Ein paar Mal schon. Einmal waren wir
unterwegs. Und in Richtung Fluss hat er ihn angerufen […]. Normalerweise ist B____
zu A____ gegangen. Aber einmal waren wir in einer Wohnung. Wir wollten
rausgehen in Richtung Fluss. […] Dann sind wir raus vor die Tür und dann war A____
da, da habe ich es gesehen»). Weiter ist festzuhalten, dass der vom Verteidiger
geltend gemacht Widerspruch bezüglich der Anzahl Käufe zwischen C____ und B____
keineswegs einen wesentlichen Widerspruch darstellt, zumal C____ seinerseits
von ein paar Mal berichtet hat, was durchaus mit den 3-5 Mal übereinstimmen
würde, die B____ erwähnt hat. Dass er als blosser Begleiter, der seinen Freund
als Drogenkonsumenten kannte, nicht zählte, ob er die Käufe nun zwei, drei,
fünfmal oder mehr mit eigenen Augen gesehen hat, ist nachvollziehbar, zumal
sich die beiden sehr regelmässig gesehen haben. Wesentlich und einprägsam ist
der Fakt des Konsums in einem Ausmass, das C____ offensichtlich beschäftigt und
ihn dazu gebracht hat, seinem Freund ins Gewissen zu reden (vorinstanzliches
Protokoll, Akten S. 395). Entgegen der Auffassung des Verteidigers vor erster
Instanz ist sodann überhaupt nicht erstaunlich, dass sich C____ auch noch nach
Jahren an die Geschichte mit dem Kokainfund im Auto erinnern konnte, welche er
nur aus der Schilderung von B____ kannte. Letzterer war, wie der Verteidiger ja
einräumt, nicht «irgendein Kollege» (Plädoyer AV, vorinstanzliches
Protokoll, Akten S. 400), sondern ein guter Freund, der von einem
ausgesprochen einprägsamen Ereignis berichtet hat, welches sehr weitreichende
Konsequenzen hätte haben können. Mit 30 Gramm Kokain von der Polizei ertappt zu
werden, ist gewiss kein Vorfall, den man so rasch vergisst. Und wenn einem ein
guter Freund davon berichtet und man danach noch dazu als Zeuge in dessen
Verfahren miteinbezogen wird – in welchem B____ notabene noch Mitbeschuldigter
auch betreffend diesen Kokainfund gewesen ist – dann kann man sich daran nicht
nur fünf Jahre, sondern möglicherweise ein ganzes Leben lang erinnern. C____
hat denn auch angegeben, dass ihn diese Geschichte «schockiert» habe (Akten S. 245).
Alltäglich wäre solch ein Ereignis allenfalls für jemanden, der sich selbst im
Drogenhändlermileu bewegt und regelmässig mit entsprechenden Verdächtigungen zu
tun hat. Dazu zählt C____ eben gerade nicht. Somit sind auch die Angaben von C____
als glaubhaft zu bewerten und es kann auf diese abgestellt werden.
2.6.2.4
Aussagen
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger selbst muss sich als Beschuldigter nicht
selbst belasten und grundsätzlich auch nicht zu seiner Entlastung beitragen
(«nemo tenetur se ipsum accusare», Art. 113 StPO, Art. 14
Ziff. 3 lit. g IPBPR [UNO-Pakt II; SR 0.103.2], Art. 6 Ziff.
1.
EMRK). Sein Aussageverweigerungsrecht berechtigt ihn zu schweigen,
ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen, und sein Schweigen muss
grundsätzlich neutral registriert werden (BGE 149 IV 9 E.5.1.2; 148 IV 205 E.
2.4, je mit weiteren Hinweisen). Auch ein zeitweises oder teilweises Schweigen darf
nicht in jedem Fall Schuld indizierend gewürdigt werden (BGE 142 IV 207
E. 8.2 und 8.3, 138 IV 47 E. 2.6.1; BGer 6B_1007/2018 vom 14. November
2019.
E. 1.4.3; 6B_941/2013 vom 18. September 2014 E. 1.4,
6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023,
Art. 113 StPO N 1). Allerdings steht der nemo tenetur-Grundsatz in
gewissem Masse im Widerstreit mit dem strafprozessualen Interesse an der
Erforschung der materiellen Wahrheit. Wie das Bundesgericht in inzwischen
gefestigter Rechtsprechung festhält, gilt das Selbstbelastungsprivileg denn
auch «nicht ‚absolut‘: Das Strafprozessrecht dient dazu,
auf eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen. (…)». Es ist «eine differenzierte Abwägung vorzunehmen
zwischen grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen
Interesse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer
effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener
Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte
Anpassungen der nemo tenetur-Regeln an die jeweiligen konkreten Verhältnisse
des Falles zulässt bzw. sogar gebietet» (BGE 142 IV 207
E. 8.4, 140 II 384 E. 3.3.5). Es ist daher «nicht
ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie
Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu
ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt,
entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung
angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden
darf […]. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach
einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente
mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu
Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht.» (BGer 6B_129/2024 vom 22. April 2024
E. 2.3.1; 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1;
6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E.
1.8.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1; 6B_299/2020 vom 13. November
2020.
E. 2.3.3 m.w.H.). Schon in früheren Entscheiden hat das Bundesgericht
diese Auffassung einleuchtend dargestellt und festgehalten, dass wenn
belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte zu
liefern in der Lage sein müsste, aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach
gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden dürfe, dass es keine andere
Erklärung als jene gemäss Anklage gebe und der Angeklagte schuldig sei (BGer
1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3).
Diese
Feststellungen gilt es vorliegend zu berücksichtigen. Der Berufungskläger hat
im Vorverfahren zu den Tatvorwürfen kaum Stellung genommen und sie nur sehr
halbherzig bestritten. Bereits die Umstände bzw. die Vorgeschichte und das
Kennenlernen des Mitbeschuldigten hat der Berufungskläger wenig plausibel
geschildert, in dem er anfangs nicht einmal eine nachvollziehbare Erklärung für
die Fahrt nach Basel erzählt hat. Auch mit den konkreten Belastungen durch B____
konfrontiert, hat er eine nur sehr vage Gegenposition eingenommen. Er hat zwar
gesagt, B____ habe gelogen bzw. seine Darstellung, wie das Kokain ins Auto
gekommen sei, sei erfunden, hat sich im Übrigen aber ausweichend geäussert: «Er
hat dies erfunden, mehr kann ich dazu nicht sagen» (Akten S. 229); «Das ist eben
das, was ich meine, viel kann man nicht dazu sagen», um dann ganz abzuschweifen
(vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 391). Irgendeine alternative Erklärung hat
er nicht vorgebracht, obwohl es von ihm angesichts der Beweislage zweifellos zu
erwarten gewesen wäre. Selbst die konkrete Frage, ob das Kokain im Auto sein
Kokain gewesen sei, hat er nicht mit einem klaren Nein, sondern ausweichend
beantwortet: «eigentlich nicht» (vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 389).
Schliesslich sind seine Schilderungen auch in sich völlig unschlüssig und
lebensfremd. Dass er einen Kollegen habe abholen wollte, der «in der Nähe vom [...]»
gewohnt habe, dessen Wohnort er nicht genau kenne und der kein Telefon besitze,
ist schlicht abwegig. Im klaren Widerspruch zu den Beobachtungen der Polizei
steht überdies, dass er suchend herumgelaufen sei. Auf den Widerspruch
hingewiesen, hat er sodann angegeben, er habe dann doch ins Haus gelangen
wollen, weil gleich daneben eine Kollegin gewohnt habe. Doch widerspricht auch
dies seiner ursprünglichen Schilderung, niemanden dort zu kennen
(vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 391 f.; Protokoll Berufungsverhandlung,
Akten S. 482 f.). All dies trägt dazu bei, dass seine Aussagen als nicht
glaubhaft bzw. als Schutzbehauptungen gewertet werden müssen. Hinzu kommt
schliesslich, dass die ganze Erpressungs-Geschichte erst äusserst spät
eingebracht worden ist und aufgrund der zunehmend erdrückenden Beweislage als
rein taktischer Natur erscheint. Zusammenfassend sind die Angaben des Beschuldigten
nicht glaubhaft, muten lebensfremd an und stehen den weiteren Beweismitteln
entgegen.
2.6.3
Ergebnis
der Beweiswürdigung und Fazit
Zusammenfassend
ist somit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass B____ und C____ anschauliche
Aussagen gemacht haben, welche eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen. Ihre
Aussagen sind im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers überzeugend und
in hohem Masse glaubhaft, zumal sie im Einklang mit den übrigen Beweismitteln
stehen, während die Angaben des Berufungsklägers pauschal und lebensfremd sind
und den übrigen Beweismitteln teilweise widersprechen.
Dispositiv
Demnach ist festzuhalten, dass bezüglich des
Sachverhaltskomplex mit den aufgefundenen knapp 30 Gramm Kokain im Auto von B____
keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass sich die Geschehnisse wie bereits von
der Vorinstanz festgestellt zugetragen haben (vorinstanzliches Urteil, Akten S.
419). Die als glaubhaft zu wertenden Aussagen von B____ werden durch die objektiven
Beweismittel, namentlich den Fundort des Kokains in der Türe neben dem
Beifahrersitz, die Anhaltesituation sowie die Auswertung der Urinproben gestützt
(vgl. oben E. 2.6.1). Demgegenüber überzeugen die Angaben des
Berufungsklägers vor dem Hintergrund dieser Beweislage eben gerade nicht und
sind als Schutzbehauptung zu werten. Das im Auto aufgefundene Kokain wurde vom
Berufungskläger somit wissentlich und willentlich transportiert und besessen.
Ebenfalls zu bestätigen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Korrektur, dass
keine konkreten Hinweise auf Abnehmer vorliegen.
Was den Sachverhaltskomplex des Verkaufs von Kokain an B____
anbelangt, ist der Vorinstanz ebenfalls zuzustimmen und es kann auf die
glaubhaften Angaben von B____ abgestellt werden. Diese werden nicht nur durch
die Angaben des Zeugen C____ gestützt, sondern auch durch den Umstand, dass der
Berufungskläger am 10. Mai 2019 im Auto knapp 30 Gramm Kokain mit sich geführt
hat und selbst nicht konsumiert. Ebenfalls ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass
eine genaue Berechnung der Menge nicht möglich ist und diese offengelassen
werden muss, wobei aufgrund der Zeitdauer und des regelmässigen Bezugs durch B____
von einem zweistelligen Grammbereich auszugehen ist.
Somit ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des
Sachverhalts vollumfänglich zu bestätigen. Der Berufungskläger hat Kokain
transportiert, besessen und verkauft.
2.7 Rechtliches
Des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter
anderem schuldig, wer Betäubungsmittel befördert (lit. b), veräussert (lit. c)
oder besitzt (lit. d). Besitz im Sinne des BetmG setzt Herrschaftsmöglichkeit
und Herrschaftswillen voraus (BGE 119 IV 269). Herrschaftsmöglichkeit umfasst
dabei die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum,
wo sie sich befindet. Der Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der
tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen (Schlegel/Jucker, OFK-BetmG,4. Auflage, 2022, Art. 19 N 68). Für
die Annahme eines Besitzverhältnisses kommt es nicht auf eine irgendwie
geartete Sachherrschaft an, sondern auf die faktische Möglichkeit des Täters,
die betreffenden Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen. Der
Straftatbestand des Besitzes dient somit auch als Auffangtatbestand in all
denjenigen Fällen, bei denen die Art des Erwerbs und deren Modalität nicht
erstellt werden können. Die Strafwürdigkeit des Besitzes liegt darin, dass auch
solche Personen als Täter erfasst werden sollen, denen nur die Verfügungsmacht
über ein Betäubungsmittel nachzuweisen ist, ohne dass die Art und Weise des
Erwerbs festgestellt werden könnte (Schlegel/Jucker,
OFK-BetmG,4. Auflage, 2022, Art. 19 N 69; Hug-Beeli,
Kommentar BetmG, 1. Auflage, 2016, Art. 19 N 579). Aufgrund des
Beweisergebnisses ist erstellt, dass das Kokain dem Berufungskläger gehört,
auch wenn ihm der Erwerb nicht konkret nachgewiesen werden kann. Er hat dieses
direkt neben sich im Ablagefach der Beifahrertüre deponiert und hatte somit die
faktische Möglichkeit, dieses jederzeit in den Verkehr zu bringen. Dass er
dieses auch befördert hat, ist aufgrund der Fundsituation im Auto ebenfalls
gegeben. Somit hat sich der Berufungskläger gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d
BetmG strafbar gemacht.
Ebenfalls erstellt ist, dass der Berufungskläger das Kokain
zumindest an B____ verkauft hat, weshalb er sich auch gemäss Art. 19 Abs.
1 lit. c BetmG strafbar gemacht hat.
Ab 18 Gramm reinem Kokain liegt ein mengenmässig
qualifizierter Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor (BGE 109 IV 145). Die
reine Wirkstoffmenge des transportierten Kokains betrug 15.7 Gramm. Die an B____
verkaufte Menge steht nicht genau fest, beträgt im Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers
aber unter 18 Gramm reines Kokain. Somit liegt kein mengenmässig qualifizierter
Fall vor. Der Berufungskläger ist wegen mehrfachem Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b, c und d BetmG schuldig zu
sprechen und das vorinstanzliche Urteil demnach auch in rechtlicher Hinsicht zu
bestätigen.
3. Strafzumessung
3.1 Grundlagen
3.1.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent
sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.
47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass
dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313
E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist
es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund
des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten
Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung
im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell
anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe
gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu
erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).
3.1.2 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen
zu beurteilen sind (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In
einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren
Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101
E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E.
5.3.1).
3.2 Sanktionsart
Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger
stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die
Freiheitsstrafe (vgl. leading case
BGE 134 IV 97 E. 4.2.2;
bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_681/2024
vom 15. Januar 2025 E. 2.1.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Wenngleich
grundsätzlich das Primat der Geldstrafe gilt, ist bei der Strafzumessung stets
auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. Das Gericht kann statt auf eine
Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten
erscheint, um den Täter von weiterer Deliktsbegehung abzuhalten oder wenn eine
Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (BGer 6B_681/2024 vom
15. Januar 2025 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). So sind bei der Wahl der
Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E.
1.1.1; 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der
Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April
2017 E. 1.7).
Vorliegend ist der Berufungskläger auf Arbeitssuche und
bezieht trotz seiner Verletzungen keine Invaliditätsrente. Auch wird er nicht
von der Sozialhilfe unterstützt, da er bis vor kurzem noch eine Arbeitsstelle
als Praktikant in einer kleinen Firma als Lagerist hatte. Er hat angegeben,
aktuell bei seiner Mutter zu wohnen und keine Einkünfte zu haben (Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 482). Der Berufungskläger befindet sich zwar
nicht per se in einer finanziellen Notlage, doch würde eine Geldstrafe die
finanziell eher schlechte Situation verschärfen, weshalb davon auszugehen ist,
dass eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Berufungsklägers in
kontraproduktiver Weise fördern würde (vgl. BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020
E. 1.2.3). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers spielen
vorliegend neben den Verschuldensaspekten aus spezialpräventiven
Gesichtspunkten eine erhebliche Rolle, weshalb sich einzig eine Freiheitsstrafe
als zweckmässige und erforderliche Sanktion erweist. Somit sind für die begangenen
Delikte je Freiheitsstrafen auszufällen.
3.3 Konkrete
Strafzumessung
3.3.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung ist die Beförderung und der Besitz von knapp 30 Gramm
Kokaingemisch und damit die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, das gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren geahndet wird. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst leicht
erhöhend zu berücksichtigen, dass die mitgeführte Menge den Grenzwert zur
mengenmässigen Qualifikation nur knapp nicht überschritten hat. Ebenfalls
strafschärfend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger offenbar Kontakt zur
nächsthöheren Hierarchiestufe gepflegt hat, da er das Kokain bereits gestreckt und
in einer kleineren Menge mitgeführt hat. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig
festgestellt hat, ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass das
Vorgehen nicht besonders raffiniert gewesen ist, da der Berufungskläger das
Kokaingemisch ohne besondere Vorkehrungen transportiert hat. In subjektiver Hinsicht
ist leicht straferhöhend festzuhalten, dass der Berufungskläger
direktvorsätzlich gehandelt hat und als reiner Moneydealer zu bezeichnen ist,
der zwar knappe finanzielle Ressourcen hat, sich jedoch nicht in einer finanziellen
Notlage befindet. Von einer Beschaffungsdelinquenz kann keine Rede sein, da der
Berufungskläger selbst keine Drogen konsumiert. Somit ist das Verschulden als
gerade noch leicht zu bezeichnen und mit der Vorinstanz die Einsatzstrafe auf 9
Monate festzusetzen.
3.3.2 Bezüglich des mehrfachen Verkaufs an B____ und
somit eines weiteren Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist in
objektiver Hinsicht anzuführen, dass sich der Verkauf über einen recht langen
Zeitraum von rund drei Jahren hingezogen hat und somit ein regelmässiges Einkommen
für den Berufungskläger generiert hat. Es hat sich bei den Verkäufen indes um
kleine Konsumportionen gehandelt, was leicht verschuldensmindernd zu
berücksichtigen ist. In subjektiver Hinsicht ist auch hier von einem
direktvorsätzlichen Handeln zu sprechen, was wiederum zu seinen Lasten zu
werten ist. Es ist somit eine hypothetische Freiheitsstrafe von 5 Monaten
für den Verkauf an B____ angezeigt.
3.4 Gesamtstrafenbildung
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen
Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des
Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Vorliegend erstreckt sich die Delinquenz über einen relativ langen
Zeitraum von rund 3 Jahren, wobei ein enger sachlicher Zusammenhang zu
konstatieren ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe von 9 Monaten
in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt 2 Monate für das Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Verkauf an B____ zu erhöhen.
Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente sowie
allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe eine Freiheitsstrafe von
11 Monaten.
3.5 Täterkomponente
In Bezug auf die Täterkomponente kann auf die nach wie vor
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches
Urteil, Akten S. 423). Die Verhältnisse haben sich knapp ein Jahr nach dem
vorinstanzlichen Urteil insofern verändert, als der Berufungskläger nun auf
Arbeitssuche ist und er am 5. Dezember 2024 wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse
von CHF 860.– verurteilt worden ist. Er ist zwar innerhalb des hängigen
Strafverfahrens erneut straffällig geworden, doch nicht wegen eines ähnliches
Delikts, weshalb die Täterkomponente nach wie vor neutral gewertet werden kann
und somit unter diesem Aspekt auf eine Erhöhung der Freiheitsstrafe zu verzichten
ist.
3.6 Beschleunigungsgebot
Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein
Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die
beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger
als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht
sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem
Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E.
5.2 S. 332 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Anklage
mehr als vier Jahre nach der Eröffnung der Untersuchung erhoben worden sei, und
aus den Akten dafür kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich sei, zumal die
Vorwürfe nicht von besonders komplexer Natur seien. Diese lange Verfahrensdauer
sei einzig von der Staatsanwaltschaft zu verantworten und es rechtfertige sich
deshalb eine Reduktion der Strafe um weitere 5 Monate (vorinstanzliches Urteil,
Akten S. 424). Die von der Vorinstanz vorgenommen Reduktion der Strafe um 5
Monate ist zweifellos eher grosszügig bemessen. Eine höhere Strafe kann
aufgrund des Verbots der reformatio in peius vorliegend indessen ohnehin nicht
ausgesprochen werden.
3.7 Gesamtfreiheitsstrafe
In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine
Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen
Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Bei diesem Strafmass stellt sich
die Frage, ob der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den
Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn
eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat eine Prognose für
das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Die Gewährung des bedingten
Vollzugs setzt folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose im Hinblick auf
weitere künftige Verbrechen und Vergehen voraus (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134
IV 60 E. 7.2).
Der Berufungskläger ist in Bezug auf die
Betäubungsmitteldelinquenz Ersttäter, wobei sich auch die weitere Verurteilung
im Strassenverkehrsbereich nicht auf die grundsätzlich gute Legalprognose
auswirkt. Es ist ihm somit der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2
Jahren zu gewähren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Anrechnung des Polizeigewahrsams
von 1 Tag gemäss Art. 51 StGB steht nichts entgegen.
Grundsätzlich wäre zum Urteil vom 5. Dezember 2024 eine
Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen; da es sich jedoch nicht
um gleichartige Strafen handelt, ist davon abzusehen (BGE 144 IV 217 E. 3.3-3.5
mit weiteren Hinweisen).
4. Beschlagnahmte
Gegenstände und Vermögenswerte
Die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten
Betäubungsmittel ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben E. 1.3.2). Bezüglich
der beschlagnahmten Vermögenswerte hat der Verteidiger beantragt, diese unter
Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückzugeben (Berufungserklärung,
Akten S. 451). Die Vorinstanz hat die Vermögenswerte in Höhe von CHF 140.– gemäss
Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 425;
Beschlagnahmeverzeichnis, Akten S. 120). Dies ist zu bestätigen, da das Bargeld
deliktischer Herkunft ist.
5. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.
Das vorinstanzliche Urteil ist vollumfänglich bestätigt
worden, womit die erstinstanzlichen Kosten zu belassen sind. Somit trägt der
Berufungskläger seine persönlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren in
Höhe von CHF 2'943.75 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'500.–.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1).
Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung
vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden.
5.3 Dem amtlichen Verteidiger des
Berufungsklägers, Dr. Nicolas Roulet, werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 1'850.– und ein Auslagenersatz von CHF 35.25, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 152.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 8. Juli 2024 mangels Anfechtung
in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
Die Berufung von A____ wird
abgewiesen.
A____ wird des mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Er wird verurteilt
zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
vom 10. bis 11. Mai 2019 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
Die beschlagnahmten Vermögenswerte (Pos. 2001) werden
in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'943.75 und eine Urteilsgebühr von
CHF 1'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.–. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO
vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Nicolas Roulet, werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 1'850.– und ein Auslagenersatz von CHF 35.25, zuzüglich
8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 152.70, somit total CHF 2'037.95
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Landschaft
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw
Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.