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Entscheid

SB.2024.86

mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

30. April 2025Deutsch68 min

des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet sowie die beschlagnahmten Vermögenswerte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.86

URTEIL

vom 30.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz),

Dr. Heidrun

Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara

La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____,

geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet,

Advokat,

Rebgasse 1, 4005 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. Juli 2024 (SG.2024.68)

betreffend mehrfaches Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. Juli 2024

wurde A____ des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig

erklärt. Unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 10. bis 11. Mai 2019 (1

Tag) wurde er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

Ferner wurden die beschlagnahmten Betäubungsmittel gestützt auf Art. 69 Abs. 1

des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet sowie die beschlagnahmten Vermögenswerte

gemäss Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. Schliesslich

wurden ihm die persönlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2'943.75 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– auferlegt und es wurde sein Verteidiger

unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),

amtlich verteidigt durch Dr. iur. Nicolas Roulet, mit Eingabe vom 2. Oktober

2024 Berufung erklärt. Er hat einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Einziehung der beschlagnahmten

Betäubungsmittel sowie die Rückgabe der Vermögenswerte unter Aufhebung der

Beschlagnahme beantragt. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und

die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Oktober 2024 ist

dem Berufungskläger antragsgemäss die amtliche Verteidigung für das

zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden. Die Staatsanwaltschaft hat weder

Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten beantragt.

Mit Ladungsverfügung vom 23. Januar 2025 sind die Parteien

zur Berufungsverhandlung am 30. April 2025 vorgeladen worden, wobei der

Staatsanwaltschaft das Erscheinen zur Verhandlung freigestellt worden ist.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. April 2025 ist

der Berufungskläger befragt worden und anschliessend sein Verteidiger zum

Vortrag gelangt. Er hat an den bereits schriftlich gestellten Anträgen

festgehalten. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der

Berufungsverhandlung verwiesen.

Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Das

angefochtene Urteil unterliegt nach Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) der Berufung an das

Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist gemäss

Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf das

Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen

des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Der Berufungskläger beantragt in seiner

Berufung an sich die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 8. Juli 2024. Im Einzelnen begehrt der Berufungskläger, er

sei kostenlos freizusprechen, die beschlagnahmten Betäubungsmittel seien

einzuziehen und zu vernichten, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien unter

Aufhebung der Beschlagnahme an den Berechtigten zurückzugeben und die

Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen, unter o/e Kostenfolge. In Bezug

auf die Beschlagnahme der Betäubungsmittel sowie der vorinstanzlichen Zusprache

der Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist festzustellen, dass diese

in Rechtskraft erwachsen sind.

2.

Tatsächliches und Rechtliches

2.1

Vorwürfe gemäss Anklage

Die Staatsanwaltschaft hat dem Berufungskläger im

Sachverhaltskomplex A vorgeworfen, am 10. Mai 2019 in Basel anlässlich einer

Kontrolle im Ablagefach der Beifahrertüre des Personenwagens [...] in

Plastikfolie gewickelt, insgesamt 29.9 Gramm (netto) zumindest teilweise für

den Verkauf bestimmtes Kokain (reine Wirkstoffmenge 15.7 Gramm) mitgeführt zu

haben. Im Sachverhaltskomplex B hat die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger

zur Last gelegt, zwischen Oktober 2016 und 10. Mai 2019 an B____ am und in der

näheren Umgebung seines Wohnortes in [...] wöchentlich 1 Gramm Kokain für den

Preis von jeweils CHF 100.– verkauft zu haben, d.h. insgesamt 80 Gramm Kokain

zu CHF 8’000.– (Anklageschrift, Akten S. 342). Die Staatsanwaltschaft hat

erstinstanzlich eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, mit bedingtem Strafvollzug,

bei einer Probezeit von 2 Jahren beantragt. Sie hat das erstinstanzliche Urteil

akzeptiert.

2.2

Strafgerichtsurteil

vom 8. Juli 2024

Das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil den Sachverhalt

gemäss Anklage im Wesentlichen als erstellt erachtet. Zusammengefasst hat das

Einzelgericht in Strafsachen erwogen, dass unbestritten und objektiviert sei,

dass in dem von B____ geführten Fahrzeug im Ablagefach auf der Beifahrerseite

ein Paket mit 29.9 Gramm Kokain gefunden worden sei. Unter der Fussmatte des

Fahrersitzes sei zudem ein Minigrip mit 0.1 Gramm Kokain gefunden worden. Es

sei weiter erstellt, dass der Berufungskläger als Beifahrer im Auto mitgefahren

sei und die immunochemische Untersuchung des Urins des Berufungsklägers keinen

Hinweis auf Kokain ergeben habe. Dem Polizeirapport lasse sich entnehmen, wie

der Berufungskläger vor der Kontrolle die Liegenschaft [...] verlasse und in

den Volvo steige. Die Kontrolle sei durchgeführt worden, weil der Polizei bekannt

gewesen sei, dass in besagter Liegenschaft mit Kokain gehandelt werde.

Bestritten sei allerdings die Beteiligung des Berufungsklägers und des

Mitbeschuldigten B____. Die Vorinstanz hat dafür die Aussagen der beiden

beteiligten Personen gewürdigt und die Angaben von B____ als glaubhaft

beurteilt. Er habe trotz Bestreitungen ab der zweiten Einvernahme inhaltlich

differenzierte und gleichbleibende Aussagen gemacht und insbesondere das

Aufeinandertreffen mit dem Berufungskläger wenige Tage nach dem Vorfall

lebensnah und detailliert geschildert. Seine Aussagen seien konstant geblieben,

ohne stereotyp oder auswendig gelernt zu wirken. Seine Belastungen seien zudem

äusserst vorsichtig und zurückhaltend gewesen und er habe das Erlebte mit

eigenen Schlussfolgerungen verknüpft. Er habe sich zudem auch selbst belastet.

In der Gesamtwürdigen seien die Angaben von B____ deshalb von erheblicher

Bedeutung und es sei als glaubhaft zu werten, dass er vom Kokain im Auto nichts

gewusst habe. Mit der Korrektur, dass mangels konkreter Abnehmer keinerlei

Hinweise auf einen gewinnbringenden Verkauf des im Auto sichergestellten

Kokains vorliegen würden, sei der inkriminierte Sachverhalt in Bezug auf den

Berufungskläger in diesem Sachverhaltskomplex erstellt und er sei wegen

Transports respektive Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit.

b und d des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig zu sprechen.

Der Vorwurf des Verkaufs von rund 80 Gramm Kokain zwischen 1.

Oktober 2016 und 10. Mai 2019 beruhe primär auf den Aussagen von B____. Die

Belastungen seien in sich stimmig, widerspruchsfrei und liessen sich mit der

vorangehenden Anklageziffer in Einklang bringen. Die Glaubhaftigkeit der

Angaben werde dadurch unterstrichen, dass sich B____ erheblich selbst belastet

habe und kein Grund für eine Falschbezichtigung ersichtlich sei. Untermauert

würden diese Angaben durch die Aussagen des Zeugen C____, obschon diese

aufgrund der freundschaftlichen Nähe zu B____ mit Vorsicht zu geniessen seien.

Nichtsdestotrotz sei C____ zweimal als Zeuge unter entsprechender

Wahrheitspflicht zur Sache befragt worden und er habe dabei weitgehend

gleichbleibende und zugleich zurückhaltende Aussagen gemacht. Demgegenüber hat

die Vorinstanz die Angaben des Berufungsklägers als Schutzbehauptung gewertet.

Der regelmässige Verkauf von Kokain an B____ stehe damit fest. Auch wenn die Vorinstanz

die genaue Menge offengelassen hat, hat sie den Verkauf von Kokain im

zweistelligen Grammbereich an B____ als erstellt erachtet (vorinstanzliches

Urteil, Akten S. 415 ff.).

2.3

Vorbringen

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger hat den inkriminierten Sachverhalt

bestritten. Er hat in seiner Berufung zunächst geltend gemacht, der

Polizeirapport könne nicht als Beweis verwendet werden, da es sich bei den

darin gemachten Angaben um Behauptungen handle. Es habe weder eine Befragung

des protokollierenden Polizisten stattgefunden noch gebe es Hinweise in den

Akten, dass es sich bei der Liegenschaft an der [...] um eine Drogenhöhle

handle. Damit fehle es an einem wichtigen Beweis. Zudem sei entlastend zu

werten, dass auf dem Paket keine DNA Spur gefunden worden sei. Weiter werde im

vorinstanzlichen Urteil lediglich pauschal behauptet, dass die Angaben von B____

glaubhaft seien, zumal die Realkennzeichen nicht konkret ausgeführt worden

seien. Ohnehin seien die Angaben von B____ widersprüchlich und äusserst

pauschal. Auch die Aussagen des Zeugen C____ seien widersprüchlich, wobei es in

den Angaben nichts Konkretes gebe, an dem man die Realkennzeichen festmachen

könne. Somit gebe es erhebliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie

geschildert zugetragen habe, und der Berufungskläger sei vollumfänglich

freizusprechen (Plädoyer AV, Protokoll Berufungsverfahren, Akten S. 483 ff.).

2.4

Unschuldsvermutung,

in dubio Grundsatz und freie Beweiswürdigung

Gemäss der in

Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung

Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt

nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte

und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss

genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant

sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem

Fall verletzt, wenn das Gericht

einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine

Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74

E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023

E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit

weiteren Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO

N 82 ff.).

Der in

dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022

E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom

7.

Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers,

in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet

das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten

oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis

bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des

Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3,

6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom

7.

Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E.

2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar

2022.

E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

Nach dem

Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus

der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit

grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff.

StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und

es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO).

Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu

entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht

nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende)

Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden

(BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober

2022.

E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25

und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat

es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 143 IV 214 nicht publ.

E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom

21.

Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das

sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind

und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin

und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und

verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt.

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022

vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022

E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom

14.

September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je

mit weiteren Hinweisen).

Nachfolgend ist in Nachachtung dieser Grundsätze zu prüfen, ob

der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

2.5

Beweise

und Aussagen

Zunächst sind die vorhandenen Beweismittel und Indizien,

einschliesslich der Aussagen der beteiligten Personen, darzulegen. Aufgrund des

engen sachlichen Kontexts und um Wiederholungen zu vermeiden wird dies

nachfolgend bezüglich beider Sachverhaltskomplexe gebündelt getan. Insbesondere

die angeklagten Kokainverkäufe können durch objektive Beweise nicht erstellt

werden. Doch auch in Bezug auf den Transport des Kokains spielen die Aussagen

eine zentrale Rolle. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Aussagen des

früheren Mitbeschuldigten B____, des Berufungsklägers und des Zeugen C____

sorgfältig gewürdigt.

2.5.1

Polizeirapport

vom 10. Mai 2019

Der Verteidiger hat bezüglich des Polizeirapports

eingewendet, dass dieser als Beweismittel nicht tauglich sei. Es werde

behauptet, dass es sich bei der [...] um eine Drogenhöhle handle, was in den

Akten keinerlei Grundlage habe. Aufgrund der fehlenden Befragung des

rapportierenden Polizisten als Zeugen, könne der Polizeirapport nicht einmal

als Indiz verwendet werden (Plädoyer AV, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten

S. 484).

Polizeirapporte und andere von der Polizei erstellte Akten

sind grundsätzlich zulässige Beweismittel. Handelt es sich bei den

protokollierten Feststellungen nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizeibeamten,

sondern um die Wiedergabe von Aussagen von Drittpersonen, kommt ihnen nicht der

Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen,

dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so

etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene

Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der

Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport

indizieller Charakter zuzubilligen (BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021

E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013

vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB.2018.45 vom 15. Juni 2022

E. 9.4.3.1). Um die im Polizeirapport wiedergegebenen belastenden Aussagen

von Dritten verwerten zu können, müssen diese grundsätzlich mit der

beschuldigten Person konfrontiert werden, nicht jedoch die rapportierenden

Beamten (vgl. SB.2019.68 vom 21. August 2020 E. 2.1.4). Werden in

einem Polizeirapport demgegenüber eigene Wahrnehmungen von Polizeibeamten

wiedergegeben und werden diese Wahrnehmungen bestritten, so sind die

rapportierenden Polizeibeamten zur Wahrung des Konfrontationsrechts als Zeugen

einzuvernehmen (vgl. AGE BES.2022.143 vom 16. November 2022 E. 3.2,

SB.2019.63 vom 19. November 2020 E. 3.3.2).

Vorliegend handelt es sich um die Dokumentation von eigenen

Wahrnehmungen der Polizisten, die den Berufungskläger beim Verlassen der

Liegenschaft sowie dem Einsteigen in das Auto beobachtet haben und das Fahrzeug

sowie die beiden Insassen im Anschluss kontrolliert und dabei die

sichergestellten Betäubungsmittel festgestellt haben. Es ist richtig, dass keine

Konfrontation mit dem berichtenden Polizisten stattgefunden hat und

insbesondere die Konklusion des rapportierenden Polizisten, dass es sich bei der

Liegenschaft [...] um eine Drogenhöhle handelt, keine weitere Grundlage in den

Akten hat. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde

bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt

(Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des

rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer

Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter)

Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427

E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Ob

es sich bei der Liegenschaft um eine Drogenhöhle handelt oder nicht kann

vorliegend offen gelassen werden, da der Sachverhalt auch ohne diese

Wahrnehmung erstellt ist (vgl. unten E. 2.5.2; E. 2.6). Somit kann auf die

Befragung des rapportierenden Polizeibeamten verzichtet werden, zumal diese

auch nicht konkret beantragt wurde. Im Übrigen konnte der anwaltlich vertretene

Berufungskläger die Berichte während des ganzen Verfahrens einsehen und dazu

Stellung nehmen, was er unterlassen hat, weshalb dies nicht den Strafbehörden

zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. dazu BGer 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E.

3.2.2; 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 1.3.2). Die weiteren Beobachtungen

der Polizeibeamten, beispielsweise das Einsteigen in das Auto an der [...] oder

die Anhaltung an der [...], werden einerseits nicht bestritten und andererseits

durch die Anhaltesituation belegt. Hinsichtlich dieser Wahrnehmung kommt dem

Polizeirapport immerhin indiziellen Charakter zu (Polizeirapport, Akten S. 253

ff.).

2.5.2

Diverse

Untersuchungen und Fotodokumentation

Die Kriminaltechnische Untersuchung betreffend das Paket ergab,

dass das Nettogewicht des weissen Pulvers 29.9 Gramm beträgt und am Paket keine

verwertbaren daktyloskopischen Spuren gesichert werden konnten (Akten S. 271

ff.). Es wurde zudem eine Fotodokumentation des Pakets erstellt (Akten S. 277

ff.). Das forensisch-chemische Gutachten bestätigte zudem, dass es sich beim

weissen Pulver um Kokain handelt. Der Kokain Gehalt berechnet als Base beträgt

47% und berechnet als Hydrochlorid 52.6% (Akten S. 281 ff.). Schliesslich wurde

die auf dem Paket gefundene DNA ausgewertet, wobei der Abgleich mit der

Datenbank keinen Treffer ergeben hat (Akten S. 284 f., S. 293). Gemäss

rechtsmedizinischem Gutachten sei der Urin von B____ positiv auf Kokain getestet

worden (Akten S. 290 ff.).

2.5.3

Aussagen

der Beteiligten

2.5.3.1

Aussagen B____

Gemäss

Polizeirapport gab B____ am 10. Mai 2019 an, regelmässig Kokain und Marihuana

zu konsumieren. Der Berufungskläger sei ein flüchtiger Bekannter von ihm, den

er aus [...] kenne und mit dem er sich ab und zu treffe. Er habe ihn vor der

Anhaltung im Kleinbasel abgeholt. Wem der Brocken in der Beifahrertüre gehöre,

wisse er nicht (Akten S. 256).

Am 11. Mai 2019 wurde

B____ das erste Mal einvernommen. Er gab an, den Berufungskläger in [...]

abgeholt zu haben. Er sei mit ihm nach Basel gefahren, um einen weiteren

Kollegen abzuholen. Er habe dann erfahren, dass der Kollege nicht kommen werde,

sie seien zusammen essen gegangen. Er wisse, dass das Paket vorher nicht in

seinem Auto gewesen sei. Er wisse jedoch nicht, ob es sein Kollege dort

deponiert habe, er könne sich allerdings nichts Anderes vorstellen (Akten S.

173). Er kenne den Berufungskläger seit 3 Jahren, er habe ihn kennengelernt als

er in die Schweiz gekommen sei (Akten S. 175). Sie seien Freunde und auch

mehrere Male mit der Familie essen gegangen. Auch ihre Kinder würden manchmal

zusammen spielen. Der Berufungskläger habe ihnen geholfen, wenn sie sprachlich

etwas nicht verstanden hätten. Auf Nachfrage präzisierte B____, dass er nicht gewusst

habe, wohin der Berufungskläger essen gehen wollte, da er die Stadt nicht so

gut kenne (Akten S. 176). Er habe das sichergestellte Kokain nie zuvor gesehen,

wisse nicht, wer es in sein Auto getan habe. Er habe sich auf die Strasse

konzentriert und könne nicht sagen, ob es der Berufungskläger deponiert habe

(Akten S. 177). Er selbst konsumiere am Wochenende Marihuana. Kokain nur,

wenn ihn ein Kollege dazu einlade, ungefähr 1-2 Mal im Monat. Er kaufe selbst

aber keine Drogen und kenne auch niemanden, der verkaufe. Das Marihuana kaufe

er selbst (Akten S. 178). Auf sein Handy angesprochen, meinte B____,

dieses gehöre ihm und nur er benutze es, ausser zuhause seine Frau oder sein

Sohn. Da sei er aber immer dabei (Akten S. 181).

Die zweite Einvernahme fand am 26. Januar 2021 statt. Auf die

Frage, ob er Ergänzungen oder Berichtigungen zur letzten Einvernahme habe, gab B____

an, dass er eine Woche nach dem Vorfall mit dem Berufungskläger gesprochen habe

und ihn nach der Menge gefragt habe. Der Berufungskläger habe ihm dann gesagt,

wieviel es gewesen sei und ihm vorgeschlagen, die Kokainmenge hälftig zu

teilen, also dass jeder eine Hälfte des Kokains auf sich nehme, damit es keine so

hohe Strafe gebe. Er habe dem Berufungskläger dann gesagt, dass er damit nichts

zu tun haben wolle, er konsumiere lediglich und wolle keine Schuld auf sich

nehmen. Er habe den Berufungskläger gefragt, weshalb er diese Menge im Auto

deponiert habe, worauf der Berufungskläger gesagt habe, dass er nicht dafür

belangt werden könne, weil ihm das Auto nicht gehöre. Die Polizei habe ihm, B____,

gesagt, dass das Kokain auf der Beifahrerseite deponiert gewesen sei. Er sei

noch nie zuvor in so eine Situation gekommen und wolle diese nun aufklären

(Akten S. 209). Der Berufungskläger habe auch vorgeschlagen, sich zu treffen,

um den Fall zu besprechen, er habe sich jedoch geweigert und seither nicht mehr

mit ihm gesprochen. Der Berufungskläger habe ihm nach der ersten Einvernahme

erzählt, dass das Kokain ihm gehöre. Die einzige Lüge, die er bei der ersten

Einvernahme erzählt habe sei, dass er nicht wisse, ob der Berufungskläger Kokain

verkaufe. Er habe dies in der ersten Einvernahme verschwiegen, weil er Angst

gehabt habe. Es gebe eine Mafia-Gruppe und da er selbst Frau und Kind habe,

habe er Angst gehabt. Der Berufungskläger habe ihm immer von dieser

dominikanischen Gruppe erzählt und auch gesagt, dass sie ihm (dem

Berufungskläger) helfen würden, wenn er mal Probleme hätte. Somit habe er (B____)

natürlich Angst davor gehabt, eingesperrt zu bleiben. Er kenne die anderen allerdings

nicht, er kenne nur den Berufungskläger (Akten S. 210). Er könne deshalb nun

auch Aussagen machen, da er diese Gruppe nicht kenne und nichts zu befürchten

habe, er wisse auch nicht, ob dies mit der Gruppe stimme. B____ vermutete, dass

der Berufungskläger das Kokain geholt habe, als sie einen Kollegen in Basel abholen

wollten. Der Berufungskläger sei zu seinem Kollegen ins Haus gegangen, während

er selbst im Auto gewartet habe. Als der Berufungskläger herausgekommen sei,

habe er ihm gesagt, dass der Kollege nicht zum Nachtessen komme. Der

Berufungskläger sei dann ins Auto gestiegen und kurz danach seien sie von der

Polizei angehalten worden. Wie der Kollege heisse, wisse er nicht, er kenne

auch die Adresse nicht, er könne es mit Hilfe von Google Maps nachvollziehen.

Es handle sich um die [...], da sei er sich sicher, da er es sonst nicht sagen

würde (Akten S. 211). Er wisse nicht, wie oft der Berufungskläger dort Kokain

bezogen habe, er sei nur einmal mit ihm dort gewesen. Er hätte nichts von

diesem Kokain bekommen, da er ja auch nichts davon gewusst habe. Er habe

allerdings schon Kokain konsumiert und auch vom Berufungskläger abgekauft, dies

sei aber immer bei diesem zu Hause in [...] gewesen. Vom Oktober 2016 bis zur

Kontrolle am 10. Mai 2019 habe er 1 Gramm in der Woche vom Berufungskläger

gekauft, nach der Kontrolle habe er nichts mehr bei ihm gekauft, für 1 Gramm

habe er CHF 100.– bezahlt (Akten S. 212). Er habe dem Berufungskläger

jeweils eine Nachricht per WhatsApp geschickt und gefragt, ob er zu Hause sei. Der

Berufungskläger habe dies dann jeweils bejaht oder verneint. Er sei dann zum

Berufungskläger nach Hause gegangen, dieser sei am Anfang hinuntergekommen und hab

ihm dort die Ware übergeben. Als sie sich besser gekannt hätten, sei er zu ihm

in die Wohnung gegangen. Auf Vorhalt, dass er beim Berufungskläger somit in 80

Wochen insgesamt 80 Gramm Kokain im Gesamtwert von CHF 8'000.– gekauft

habe, bestätigte B____ dies. Er habe es für seinen Konsum gekauft. Ob der

Berufungskläger heute noch Kokain verkaufe, wisse er nicht (Akten S. 213). Es

ist B____ vorgehalten worden, dass auch der Berufungskläger gesagt habe, das

Kokain gehöre nicht ihm und aufgrund des Umstands, dass das Auto B____ gehöre,

der Verdacht nahe liege, dass der Kokainbrocken ebenfalls ihm gehöre. B____ sagte

erneut, dass das Kokain nicht ihm gehöre und er gar nicht gewusst habe, dass es

in seinem Auto sei, bis es ihm die Polizei gesagt habe. Er habe zudem auch erst

vom Berufungskläger erfahren, dass es sich um Kokain handle, zuvor sei stets

von einem Brocken gesprochen worden. Er habe konsumiert und kleine Mengen

gekauft. Es sei zudem nicht logisch, dass er den Berufungskläger zum Kauf von

Kokain hinfahre und es ihm dann abkaufe, er habe immer bei ihm zu Hause

gekauft, sie hätten an diesem Tag einen Hamburger in Basel essen wollen, er habe

nicht einmal gewusst, wo das Restaurant sei. Er habe das Kokain nie gesehen

(Akten S. 217 f.). Der Berufungskläger sei zwischen 5-10 Minuten in der

Liegenschaft gewesen. Ob der Berufungskläger etwas auf sich getragen habe, habe

er nicht sehen können, es sei ihm aufgefallen, dass der Berufungskläger die

Hände in den Hosentaschen gehabt habe (Akten S. 218). Angesprochen auf das

in seinem Auto unter der Fussmatte aufgefundene Minigrip mit 0.1 Gramm Kokain, gab

B____ an, dass er keine Kenntnis davon gehabt habe. Es könne jedoch von seinem

Konsum kommen und er hätte vergessen, dass es dort sei (Akten S. 219).

Am 7. Dezember

2021.

wurde B____ mit dem Berufungskläger konfrontiert. Er bestätigte dort seine

Angaben und gab an, dass er und der Berufungskläger gute Freunde gewesen seien.

Er selbst sei vielmals zum Berufungskläger nachhause gegangen, um Kokain zu

kaufen, 3-4 Mal pro Woche. Mehrheitlich habe er da Kokain gekauft, manchmal

habe man aber auch nur gegessen (Akten S. 225/6). Die früheren Angaben, wöchentlich

1.

Gramm beim Berufungskläger bezogen zu haben, bestätigte er (Akten

S. 226). Auf Frage gab er an, die entsprechenden WhatsApp gelöscht zu

haben, aber er könne Personen nennen, welche die Käufe bestätigen könnten

(Akten S. 226 f.). Er gab die Personen auch konkret an: C____, seinen

Nachbarn, sowie notfalls seinen Cousin (Akten S. 227). Bezüglich der Fahrt

nach Basel bestätigte B____ seine bisherigen Angaben. Insbesondere formulierte

er, dass er glaube, dass der Berufungskläger ins Haus gegangen sei, das Kokain

dort geholt habe und er dies im Auto abgelegt habe, dies habe er aber nicht

gesehen, er habe gesehen, dass er beim Verlassen des Gebäudes beide Hände in den

Hosentaschen gehabt habe (Akten S. 228 f.). Auf Frage des Verteidigers ergänzte

er, C____ könne bezeugen, dass er dem Berufungskläger Kokain abgekauft habe und

dazu zu diesem nach Hause gegangen sei. C____ habe mit ihm geschimpft, dass er

drogensüchtig sei und Kokain kaufe (Akten S. 230). C____ sei dabei gewesen

und habe das gesehen, und zwar öfters, viele Male, er könne es nicht genau

bezeichnen, da er über mehrere Jahre bezogen habe. C____ selbst habe nicht

konsumiert. C____ habe ihn begleitet, weil sie viel gemeinsam unterwegs gewesen

seien und manchmal sei der Berufungskläger auch zu ihm nach Hause gekommen, als

C____ bei ihm gewesen sei. Schliesslich habe die Kokainübergabe auch teilweise

auf der Strasse stattgefunden, sie hätten nicht weit auseinander gewohnt (Akten

S. 230 f.).

Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024 schilderte B____ das

Geschehen erneut. Er habe dem Berufungskläger Kokain abgekauft, er habe es

manchmal auf der Strasse und manchmal bei ihm zu Hause gekauft, seit dem Vorfall

hätten sie keinen Kontakt mehr (Akten S. 390). Bezüglich der Anhaltung blieb er

dabei, dass er den Berufungskläger abgeholt habe und sie zusammen nach Basel

gegangen seien, um einen Kollegen abzuholen, der aber nicht zum Essen mitgewollt

habe. Er wisse nur, dass das Paket zuvor nicht da gewesen sei. Auf die Frage,

wie er sich erkläre, dass die Polizei das Paket bei ihm im Auto gefunden habe,

meinte er, der Berufungskläger sei zu diesem Haus gegangen, «und zwar nicht, um

seinen Kollegen abzuholen, sondern um das Kokain abzuholen. Die Polizei hat uns

nicht direkt angehalten, sie hat uns angewiesen, ihnen zu folgen. In dem Moment

war ich darauf konzentriert, dem Polizeiauto zu folgen und ich denke, in dem

Moment hat er das Kokain in meinem Auto abgelegt» (Akten S. 391). B____ gab

zudem an, vor der Abfahrt nach Basel Kokain konsumiert zu haben, welches er vor

der Fahrt beim Berufungskläger gekauft und im Auto vor dem Losfahren konsumiert

habe (Akten S. 391). Das hat der Berufungskläger denn auch bestätigt. Er habe

gesehen, dass B____ während der Fahrt immer wieder Kokain genommen habe und ihm

gesagt, er solle das nicht tun, die Polizei sei überall und sehe auch hinein

(Akten S. 391). Auf Frage des Verteidigers äusserte B____ anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu C____

zu haben. Zudem führte er aus, nur sehr wenige Male von C____ begleitet worden

zu sein, er könne allerdings nicht mehr sagen wie viele Male, drei oder fünf

Mal, es sei schon zu lange her. Die Verkäufe hätten zwischen seiner und der

Wohnung des Berufungsklägers auf der Strasse stattgefunden. Sie hätten sich auf

der Strasse getroffen, weil der Berufungskläger seine Familie bei sich zu Hause

gehabt habe. Als C____ mitgekommen sei, habe er den Berufungskläger noch nicht

so gut gekannt, erst später sei er dann zum Berufungskläger nach Hause gegangen

(Akten S. 392).

2.5.3.2

Aussagen C____

In Anwesenheit

beider Mitbeschuldigten sowie des Verteidigers des Berufungsklägers wurde C____

am 14. November 2022 das erste Mal als Zeuge zu den inkriminierten Vorfällen einvernommen.

Er gab an, mit B____ eine freundschaftliche Beziehung zu haben, zum

Berufungskläger hingegen nicht. Er kenne ihn unter dem Namen A____. B____ habe

ihm diesen vor ungefähr 5 Jahren vorgestellt. Man habe auch mal ein Bier

zusammen getrunken. Er habe aber seit 4 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm. Die

Frage nach dem Betäubungsmittelkonsum von B____ wollte er zuerst nicht beantworten,

weil das «privat und persönlich» sei. Auf die Frage, ob B____ ihm nicht erzählt

habe, weshalb er heute hier sei, antwortete er, dass B____ ihm berichtet habe,

mit dem Berufungskläger im Auto unterwegs gewesen und von der Polizei

angehalten worden zu sein. Es sei angeblich viel Kokain im Auto gefunden worden,

es gehe wahrscheinlich darum, Klarheit zu bekommen, wer die Schuld trage. Den

Hinweis, dass er vorgeladen worden sei, weil er bestätigen könne, dass der

Berufungskläger an B____ Drogen verkauft habe, bejahte er. B____ habe vom Berufungskläger

Kokain und Marihuana gekauft. Er sei jedoch nicht oft, lediglich ein paar Mal,

bei solchen Deals dabei gewesen. Einmal seien sie unterwegs gewesen und B____

habe den Berufungskläger angerufen, als sie in Richtung Fluss gegangen seien.

Normalerweise sei B____ nach dem Anruf zum Berufungskläger gegangen. Einmal hätten

sie sich draussen getroffen und er habe gesehen, wie B____ dem Berufungskläger

Geld gegeben und der Berufungskläger diesem ein Säcklein überreicht habe (Akten

S. 238 f.). Er habe dies kurz nachdem sie sich kennengelernt hätten bis

zur Kontrolle der Polizei beobachtet, danach wisse er von nichts mehr (Akten S.

241). Er sei zweimal bei einer Übergabe dabei gewesen (Akten S. 242). Auf die

Frage des Verteidigers, mit wem C____ zur Einvernahme gekommen sei, bestätigte

er, mit B____ gekommen zu sein, weil sie in der Nähe voneinander wohnen würden.

Sie hätten gestern minimal über die Sache gesprochen. Auf Frage von B____ sagte

C____, er habe ihn zweimal Kokain konsumieren und zweimal Kokain kaufen gesehen

(Akten S. 247).

Ein zweites Mal wurde C____ anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024 befragt. Er gab an, seit ungefähr 1.5 Jahren

keinen Kontakt mehr zu B____ zu haben, da sie nicht mehr in der Nähe

voneinander wohnten. Den Berufungskläger habe er vor ca. einem Monat in [...]

gesehen. Er bestätigte, dass B____ Kokain konsumiert habe, er wisse jedoch

nicht, woher er das Kokain gehabt habe. Er sei ein- oder zweimal dabei gewesen,

als B____ Kokain gekauft habe, dieser habe ein paar Mal beim Berufungskläger

Kokain bezogen. Er wisse jedoch nicht, wieviel B____ für das Kokain bezahlt

habe. Schliesslich wiederholte er, dass ihm B____ von der Kontrolle am 10. Mai

2019.

erzählt habe (Akten S. 395 f.).

2.5.3.3

Aussagen des Berufungsklägers

Auch der Berufungskläger wurde im Vorverfahren mehrmals zum

inkriminierten Sachverhalt befragt. Gemäss Polizeirapport hat der

Berufungskläger am 10. Mai 2019 angegeben, nichts vom Kokain gewusst zu haben.

Er sei mit B____ am Rhein gewesen und sie hätten das Auto bei der Kaserne geparkt

(Akten S. 256).

Die erste Einvernahme erfolgte am 11. Mai 2019. Während er

keine Angaben zum aufgefundenen Kokain machte, sagte er aus, B____ seit acht

oder neun Monaten zu kennen, da dieser auch in [...] wohne. Sie seien jedoch

keine engen Freunde. Er habe B____ am Tag der Festnahme gegen 19 Uhr zufällig

getroffen und sie seien dann ein wenig rumgefahren, auch nach Basel, wo sie

dann von der Polizei kontrolliert worden seien. Ein Ziel hätten sie nicht

gehabt (Akten S. 186).

Am 20. Januar 2021 wurde der Berufungskläger erneut befragt,

wobei er sich bereit erklärte, ohne Anwalt auszusagen. Erneut machte er keine Angaben

zu den inkriminierten Vorfällen und präzisierte, B____ nunmehr seit vier Jahren

zu kennen. Nach «Wonder» gefragt, erzählte er, von diesem ausgeraubt worden zu

sein, dieser habe ihm seine Halskette gestohlen (Akten S. 190 ff.).

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme

vom 7. Dezember 2021 wollte der Berufungskläger nichts zu den Belastungen durch

B____ sagen. Auf konkrete Rückfrage meinte er, es treffe so nicht zu (Akten

S. 226). In Bezug auf den Kokainfund im Auto bezeichnete der

Berufungskläger die Aussagen von B____ als «gelogen». Dieser habe ja während der

Fahrt konsumiert und das Kokain selbst versteckt (Akten S. 229).

Schliesslich erfolgte

eine weitere Befragung des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024. Auf die Frage, ob das Kokain im Auto sein

Kokain gewesen sei, antwortete er ausweichend: «Eigentlich nicht» und dann auf

Rückfrage, wie es ins Auto gekommen sei: «Weiss es wirklich nicht, ich war

Beifahrer. Also ja» (Akten S. 389). Er blieb dabei, nicht zu wissen, wem

das Kokain gehöre. Er selbst habe nichts mit Kokain zu tun. Nachdem B____ beschrieben

hatte, dass er vor der besagten Autofahrt beim Berufungskläger Kokain gekauft

und konsumiert habe und der Berufungskläger ergänzte, B____ habe während der

Fahrt konsumiert, wurde dem Berufungskläger der Vorhalt gemacht, dass B____ gesagt

habe, das Kokain von ihm zu haben. Darauf antwortete der Berufungskläger erneut

ausweichend: «Das ist eben das, was ich meine. Viel kann man nicht dazu sagen.

Er ist gekommen und sagte, wir gehen irgendwo etwas essen. Ich wollte einen

Kollegen von Basel mitnehmen. Wir wollten den Kollegen in Basel holen.

Irgendwann habe ich angehalten, bin bis zum Eingang und habe gesagt, ‘komm wir

gehen lieber’. Ich habe gedacht, sie haben uns angehalten, weil er auch wieder

konsumiert hat». Auf Frage erklärte er, dass der Kollege «in der Nähe vom [...]»

gewohnt habe, und auf den Hinweis, es habe sich beim Haus um die [...]

gehandelt: «[...], [...] etc.» Die Frage, ob er im Haus noch andere Leute

gekannt habe, verneinte er. «Nein, ich habe gedacht, er sei dort. Wir haben

eigentlich beim [...] abgemacht, bin dort herumgelaufen und daneben hat eine

Kollegin von mir gewohnt und dort wohnen ein paar Landsleute. Diese Leute kenne

ich nicht. Viele Landsleute wohnen dort, aber der Kollege wohnt eigentlich

weiter vorne, aber er sagte, er warte beim [...]. Er hat kein Telefon. Ich habe

dort herumgeschaut und habe ihn gesucht». Als ihm die Beobachtungen der Polizei

vorgehalten wurden (aus dem Haus gekommen und ins Auto von B____ gestiegen) sagte

er, er sei ins Haus gegangen, da er habe schauen wollen. Daneben wohne

beispielsweise auch eine Kollegin. Er sei hineingelaufen, habe gedacht, der

Kollege sei dort und sei sogleich wieder nach draussen gegangen (Akten

S. 392, vgl. auch S. 393). Auf Vorhalt der Aussage von B____,

regelmässig bei ihm Kokain gekauft zu haben, meinte er, «Weiss auch nicht,

keine Ahnung». Und auf die Frage, ob es stimme: «Nein». Ob B____ gelogen habe:

«Wahrscheinlich, ich weiss nicht, weshalb er das sagt» (Akten S. 389). Er

habe B____ auch bei gewissen Dingen geholfen, wegen der Sprache. Irgendwann

habe es einen Abbruch gegeben, denn sein Kollege C____ habe ihn in [...]

ausgenommen. Sie hätten ihm die Kette weggenommen. Das sei nach der besagten

Fahrt am 10. Mai 2019 gewesen (Akten S. 389). Auf den konkreten Vorhalt,

dass B____ gesagt habe, er habe vor der Autofahrt am 10. Mai 2019 bei ihm

Kokain gekauft, sagte der Berufungskläger, da könne er nicht viel dazu sagen (Akten

S. 391). Neu brachte der Berufungskläger vor, erpresst worden zu sein. Er

habe B____ CHF 200.– oder CHF 300.– geben müssen, und danach habe B____

ihm gesagt, wenn er nicht zahle, würde dieser sagen, dass er, der

Berufungskläger, deale (Akten S. 392). Er habe gehört, dass B____ zur

Polizei gegangen sei. Auf die Frage, weshalb er ihm Geld geschuldet habe, gab

er an, dass dies gar nicht wahr sei. Er habe nichts mehr mit B____ zu tun haben

wollen. B____ habe allerdings gesagt, dass er (der Berufungskläger) bezahlen

müsse, wenn er keinen Kontakt mehr wolle. Er sei danach auch ausgeraubt worden

und es habe ihn sehr überrascht, dass C____ ausgesagt habe. Dieser sei auch

beim Raub dabei gewesen. B____ sei beim Raub zwar nicht dabei gewesen, doch die

beiden seien stets zusammen gewesen (Akten S. 393).

Schliesslich äusserte

der Berufungskläger sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. April 2025

ein weiteres Mal zu den inkriminierten Vorfällen. Er gab an, dass die ganzen

Vorwürfe nicht stimmen würden. Insbesondere das mit dem Verkauf verstehe er

nicht. Bezüglich des Kokains im Auto blieb er dabei, nichts von diesem Kokain

gewusst zu haben. B____ habe während der Fahrt Kokain konsumiert und er sei der

Meinung, dass dieser das Kokain im Auto deponiert habe. Angesprochen auf die

Widersprüche bezüglich des Kollegen, der an der [...] wohne, meinte der

Berufungskläger, dass sie eigentlich zu diesem nach Hause gewollt hätten, ihm

aber nicht im Weg stehen wollten und sich deshalb beim [...] getroffen hätten.

Der Kollege habe ihm Übrigen kein Handy. Ebenso wiederholte der

Berufungskläger, dass C____ und B____ eng befreundet seien, und ersterer ihm

eine Kette gestohlen habe. Die beiden anderen hätten die ganze Zeit Kontakt

gehabt (Akten S. 482 f.).

2.6

Beweiswürdigung

und Aussagenanalyse

2.6.1

Objektive

Beweismittel

Unbestritten und

aufgrund des Polizeirapports erstellt ist, dass der Berufungskläger in der [...]

auf der Beifahrerseite in den wartenden Volvo eingestiegen ist. Kurz darauf ist

das Fahrzeug an der Verzweigung [...] angehalten und kontrolliert worden (vgl.

oben E. 2.5.1). Im Kartenfach der Beifahrertüre, also direkt neben dem

Berufungskläger, sind 29.9 Gramm Kokaingemisch gefunden worden und unter der

Fussmatte des Fahrersitzes ein Minigrip mit 0.1 Gramm Kokaingemisch (Rapport,

Akten S. 253 ff.; Akten S. 271 ff.). Weiter steht fest, dass sich am Kokain-Paket

keine DNA-Spuren oder Fingerabdrücke des Berufungsklägers oder von B____

befunden haben (Akten S. 277 ff.). Schliesslich ist aufgrund der

immunochemischen Untersuchung des Urins beim Berufungskläger erstellt, dass

dieser selbst kein Kokain konsumierte (Akten S. 270). Der Urin von B____ wurde

allerdings positiv auf Kokain getestet, was belegt, dass er vor der Anhaltung

Kokain konsumierte (Akten S.290 ff). Der Fundort des Kokain-Pakets in der

Beifahrertüre und somit direkt neben dem Berufungskläger belastet diesen

bereits stark, reicht aber für sich allein noch nicht aus, um ihm auch ein

Wissen und Wollen in Bezug auf den Betäubungsmittelbesitz nachzuweisen. Hinsichtlich

des Kokainverkaufs an B____ fehlt es gänzlich an objektiven Beweismitteln und

der inkriminierte Sachverhalt basiert einzig auf den Aussagen der beteiligten

Personen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Aussagen des früheren

Mitbeschuldigten B____, des Berufungsklägers sowie in Bezug auf die angeklagten

Kokainverkäufe auch diejenigen des Zeugen C____, sorgfältig gewürdigt.

2.6.2

Aussagenanalyse

2.6.2.1

Grundlagen

Es ist in Lehre

und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage

für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine

Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die

Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt.

Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer

Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.

Ludewig/Baumer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43

ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische

Psychologie, 1968, S. 26 ff.). Zu berücksichtigen sind aber auch die

Aussagegenese und die Motivlage der aussagenden Person. Überprüft wird in

erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen

individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im

konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen

könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl.

BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom

13.

Dezember 2010 E. 2.3; Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. ferner Haas, Ein Vorschlag zur methodischen

Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in:

Kriminalistik 2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als

zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein

von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von

Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409

E. 5.4.2; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,

S. 46 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010,

S. 40 f.; Dittmann, Zur

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 1997 S. 33 ff.; Zweidler, Die Würdigung von Aussagen,

in: ZBJV 1996, S. 105 ff.). Realkriterien sind Merkmale, deren

ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt

einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines

Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen

werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre

irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um

den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb

weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer

6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13.

Dezember 2010 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (sog. Nullhypothese)

aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird

geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist

(BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81

E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1;

kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von

einer neutralen Ausgangsposition her: Haas,

a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den

Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung

abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O.,

S. 34 f.).

Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben

sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet

sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung

ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten,

Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung

unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im

Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen

(auch in direkter Rede), Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich

selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung

der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage,

Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung

desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere

Befragungen hinweg; siehe zum Ganzen Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.).

2.6.2.2

Aussagen

von B____

Zur Entstehung

der Aussagen und zur Motivlage von B____ ist zunächst festzuhalten, dass

während sämtlicher Befragungen zum streitigen Vorfall ein Strafverfahren gegen

ihn gelaufen ist (letzte Befragung anlässlich der erstinstanzlicher

Hauptverhandlung in eigener Sache vom 8. Juli 2024, Akten S. 386 ff.). Soweit B____

im Vorverfahren als beschuldigte Person befragt worden ist, hat er somit

hinsichtlich ihn selbst belastender Umstände keiner Wahrheitspflicht

unterstanden. Es ist offensichtlich, dass er aufgrund der Ausgangslage – dem

Fund von 30 Gramm Kokaingemisch in seinem Auto – ein grosses Interesse daran

hatte, sein eigenes Verhalten zu relativieren und eine Beteiligung von sich zu

weisen. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass er damit ein Motiv für eine

(Falsch-)Belastung des Berufungsklägers aufweist. In der ersten Einvernahme

kurz nach der Verhaftung gab er noch an, nur unregelmässig Drogen –

insbesondere Marihuana und selten Kokain – zu konsumieren und niemanden zu

kennen, der Drogen verkaufe (Akten S. 178). Die zweite Befragung von B____ fand

gut eineinhalb Jahre nach dem Vorfall statt, und er stellte dort bereits am

Anfang klar, dass er es nicht auf sich sitzen lassen könne, der Schuldige zu

sein, weil das Paket mit Kokain in seinem Auto gefunden worden sei (Akten S. 209).

Nicht nur gab er dann an, dass das aufgefundene Kokain dem Berufungskläger gehöre,

sondern gab er zu, beim Berufungskläger Kokain gekauft zu haben. All dies

könnte man zwar als einseitige Belastung des Berufungsklägers sehen, doch

weisen die Angaben von B____ wie nachfolgend aufgezeigt werden soll, nicht nur

eine grosse Anzahl an Realkriterien auf, die für die Richtigkeit seiner Angaben

sprechen, sondern belastet er sich mit seinen Angaben auch in grösserem Ausmass

selbst. So hat er nicht einfach ausgesagt, am Festhaltetag vom Berufungskläger

Kokain gekauft und dieses während der Fahrt konsumiert zu haben, sondern hat er

angegeben während eines längeren Zeitraumes von Oktober 2016 bis Mai 2019

wöchentlich 1 Gramm Kokain für je CHF 100.– beim Berufungskläger gekauft zu

haben. Eine derartige Belastung wäre auch für eine Darstellung als

Drogenkonsument nicht nötig gewesen, zumal sie zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als

– wie die Vorinstanz zutreffend festhält – überhaupt noch nicht damit zu

rechnen gewesen ist, dass er so glimpflich davonkommen würde (vorinstanzliches

Urteil, Akten S. 419).

Was die

inhaltliche Analyse anbelangt, erfüllen die Aussagen von B____ zahlreiche

Realkriterien. Obschon er in der ersten Einvernahme die inkriminierten

Handlungen noch pauschal bestritten hat, fallen seine Angaben bezüglich der

äusseren Umstände wie den Grund für die Fahrt nach Basel sowie die Beziehung

zum Berufungskläger bereits in dieser Einvernahme äusserst differenziert und

nachvollziehbar aus. Doch auch bezüglich des Kerngeschehens sind die Angaben nach

dem ersten Abstreiten von einer bemerkenswerten Konstanz und wesentliche

Widersprüche sind nicht ersichtlich. Ab der zweiten Einvernahme hat er

detailliert und in sich stimmig geschildert, wie er mit dem Berufungskläger

eine Woche nach dem Vorfall gesprochen habe und dieser ihm einen Deal angeboten

habe. Plausibel hat er zudem erklärt, dass er zunächst Angst gehabt habe, da

der Berufungskläger ihm von einem mafiösen Gefüge erzählt habe. Da er diese

Personen nicht gekannt habe, hätte er indes auch nichts zu befürchten und er wisse

auch nicht, ob alles stimme, was der Berufungskläger ihm erzählt habe (Akten S.

210.

f.). So ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Schilderungen lebensnah

und detailliert ausgefallen sind (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 419). Dass B____

zuerst ausgesagt hat, der Zeuge C____ habe «öfters, viele Male» gesehen, wie er

Kokain gekauft habe, später dann nur noch von 3-5 Mal gesprochen hat, ist eher

eine Frage der Ausdrucksweise und stellt keinen ernsthaften Widerspruch dar. Es

ist im Kontext der Schilderung gut denkbar, dass sein Fokus darauf gerichtet

war, darzulegen, dass sein Kollege C____ ihn als regelmässigen Konsumenten

gekannt habe und nicht so sehr auf der Anzahl der effektiv gesehenen Käufe. Die

Aussagen von B____ wirken sodann keineswegs auswendig gelernt. Vielmehr

erscheinen sie farbig, lebendig und von einem angemessenen Detailreichtum. B____

berichtet nicht streng chronologisch, sondern schiebt einzelne Details ein. Er hat

Nebensächliches geschildert («Dann stieg A____ ins Auto und wir fuhren 2 Mal

nach rechts» [Akten S. 211]) und ungewöhnliche Details («er schlug mir vor,

dass die Hälfte mir gehört, damit die Strafe reduziert wird. Das heisst, dass

ich die Hälfte des Kokains auf mich nehme und er die andere Hälfte, damit es

nicht so hohe Strafen gibt» [Akten S. 209]). Er hat das Beschriebene in einen

räumlichen und zeitlichen Kontext gebettet, wobei er auch sehr lebensnahe

Entwicklungen und Vorgänge geschildert hat («Am Anfang kam er hinunter und

übergab mir die Ware. Als wir uns besser kannten, ging ich zu ihm in die

Wohnung»; «Ich schickte ihm eine Nachricht per Whatsapp und fragte, ob er zu

Hause sei und ich ihn besuchen könne. Er schrieb zurück ja oder nein» [Akten S.

213]. «Ich sah nicht, wie das Kokain abgelegt wurde, da ich mich auf die

Polizei geachtet habe. Sie war vor dem Fahrzeug und gab mir Zeichen» [Akten S.

229]). Dabei hat er auch Unsicherheiten benannt und dargelegt, wo es sich um

sicheres Wissen und wo um Mutmassungen gehandelt hat («Ich weiss nicht, ob das

alles stimmt von dieser Gruppe»; «Ich glaube, er könnte das Kokain geholt

haben, als wir einen Kollegen in Basel abholten»; «Ich kenne die Adresse nicht,

ich müsste im Handy nachschauen auf Google Maps. […] Ich weiss aber wo uns die

Polizei kontrollierte und kann es darum nachvollziehen […]. Bin mir aber zu

100% sicher. » [Akten S. 211]; auf Frage, wem das Minigrip mit netto 0.1 Gramm

Kokain unter der Fussmatte gehört: «Ich weiss es nicht. Ich hatte keine

Kenntnis davon. Ich kann es nicht bestätigten, es könnte aber von meinem Konsum

sein und ich habe nicht mehr gewusst, dass es dort ist» [Akten S. 219]). Es ist

in seinen Depositionen sodann die Wiedergabe von Gefühlen und Gedanken

erkennbar (eindrücklich die Schilderung, dass der Berufungskläger das Kokain

wohl deponiert habe, als er sich auf die Polizei geachtet habe und die

anfängliche Angst, aufgrund eines allfällig mafiösen Hintergrunds etwas zu

sagen [Akten S. 210; S. 211]). Wie bereits oben dargelegt, hat sich B____ mit

seinen Angaben massiv selbst belastet und hat noch dazu die naheliegenden

Möglichkeiten, die sich geboten hätten, um die Nachweisbarkeit eigener Anteile

zu erschweren, nicht ergriffen. So hat er klargestellt, dass nur er das Auto

fahre und dass es keinen zweiten Autoschlüssel gebe. In gleicher Weise hat er

sich bezüglich seines Handys geäussert. Zwar wird durch die Selbstbelastung von

B____ der Berufungskläger ebenfalls erheblich belastet, doch ist ein Bemühen

von B____ erkennbar, diese Belastungen auf das Notwendige zu beschränken. Dass

die Angaben zum Kerngeschehen vage und pauschal anmuten, ist gerade

hinsichtlich der im Auto gefundenen Drogen insofern nachvollziehbar, als er von

der Deponierung im Auto ja eben gerade nichts wusste und diesbezüglich nur

Mutmassungen anstellen kann. Auch bezüglich der Kokainkäufe beim

Berufungskläger ist es nicht erstaunlich, dass bei so regelmässigen

Kaufhandlungen die einzelnen Handlungen nicht mehr detailliert präsent sind,

sondern der «normale» Verkaufsvorgang pauschal geschildert wird.

Insgesamt weisen

die Aussagen von B____ eine Vielzahl von ausgeprägten Realkennzeichen auf. Bei

einer Konstanzanalyse können sodann keine relevanten Widersprüche in den

Aussagen von B____ festgestellt werden bzw. sind diese erklärbar. Ab der

zweiten Einvernahme hat er die Geschehnisse konstant geschildert, ohne

stereotyp zu wirken. Dies gilt sowohl für die äusseren Umstände als auch für

das Kerngeschehen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass B____ Aussagen

von hoher inhaltlicher Qualität gemacht hat. Die Aussagen von B____ sind somit

als glaubhaft zu beurteilen und es kann auf diese abgestellt werden.

2.6.2.3

Aussagen von C____

Zur Aussagengenese und Motivlage hat die Vorinstanz

angeführt, dass es sich beim Zeugen C____ um einen Bekannten von B____ handle,

so dass dessen Angaben wegen der freundschaftlichen Nähe mit Vorsicht zu

geniessen seien. Allerdings sei er zweimal unter entsprechender Wahrheitspflicht

zu den Vorfällen befragt worden (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 421).

Demgegenüber hat der Verteidiger eingewendet, dass bereits der Umstand, dass B____

und C____ gemeinsam zur Einvernahme erschienen seien, für eine Absprache und

entsprechend nicht glaubhafte Angaben sprechen würden (Plädoyer AV, Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 486 f.). Es trifft zu, dass C____ von B____ als

Zeuge angegeben worden ist und die beiden befreundet sind. B____ ist damals

gefragt worden, ob er etwas habe, was den Kokainkauf bestätigen könne. So hat

er C____ angegeben und sogleich auch die freundschaftliche Beziehung zu ihm

offengelegt (Akten S. 227). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist

die enge Beziehung zwischen B____ und C____ durchaus bemerkenswert und

geeignet, die Unabhängigkeit des Zeugens zu beeinträchtigen. Schaut man sich

allerdings die Angaben von C____ näher an, fällt auf, dass er bemüht ist, den

Berufungskläger nicht über Gebühr zu belasten. Hinzu kommt, dass er mit seinen

Aussagen seinen Freund kaum entlastet, sondern ihn im Gegenteil als

regelmässigen Kokainkonsumenten beschrieben hat. Das könnte nur insofern

entlastend sein, als B____ damit leidglich als – süchtiger – Käufer erscheint

und nicht als Dealer, insbesondere auch nicht als Besitzer der im Auto

vorgefundenen rund 30 Gramm abgepackten Kokains. Für diese Rollenverteilung sprechen

auch objektive Beweise, nämlich dass B____, im Unterschied zum Berufungskläger,

der Kokainkonsum im Blut nachgewiesen werden konnte und dass sich auf der

Fahrerseite seines Auto unter der Fussmatte ein Säckchen Kokain in

gebrauchsüblicher Grösse mit einer geringen Kokainmenge befand (vgl. oben E.

2.6.1).

Die Vorinstanz hat die Angaben von C____ im Rahmen der

inhaltlichen Analyse als gleichbleibend und zugleich zurückhaltend beschrieben

(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 421). Der Verteidiger hat in seinem Plädoyer

bemängelt, dass die Angaben von C____ denjenigen von B____ widersprechen würden

und sie äusserst pauschal seien, wobei es nichts gebe, an dem Realkennzeichen

festgemacht werden könnten (Plädoyer AV, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten

S. 486). Es trifft zu, dass C____ zuerst gezögert hat, Angaben zum

Betäubungsmittelkonsum seines Kollegen zu machen. Zutreffend ist auch, dass er

wenig in freier Rede erzählt hat und seine Antworten insgesamt knapp ausfallen.

Nichtsdestotrotz sind seine Angaben konstant und authentisch. Die Angaben

bestätigen zwar die Version von B____, doch unterscheiden sie sich in den

Details und im Erzählstil von dessen Angaben, so dass aufgrund der Depositionen

keine Hinweise auf eine Absprache ersichtlich sind, umso mehr, als er seine

freundschaftliche Verbundenheit mit B____ von Beginn an offen gelegt hat und

daraus kein Geheimnis gemacht hat. Nichtsdestotrotz erklärt diese dargelegte

Bindung die insgesamt eher zurückhaltenden Angaben (Akten S. 230). Für die

Richtigkeit seiner Angaben spricht überdies, dass er die Vorgänge als Zeuge unter

entsprechender Wahrheitspflicht über zwei Einvernahmen hinweg übereinstimmend

geschildert hat. Er hat Nebensächliches erwähnt und präzise angegeben, was er

nur vom Hörensagen weiss und wo er Unsicherheiten und Erinnerungslücken hat. So

hat er klar deklariert, dass er die Geschichte mit der Anhaltung und dem

angeblichen Kokain im Auto nur vom Hörensagen wisse und auch nicht sagen könne,

ob B____ an diesem Tag vom Berufungskläger Kokain gekauft habe. Er könne jedoch

bestätigen, dass B____ an anderen Tagen vom Berufungskläger Drogen gekauft

habe. Diesbezüglich hat er auch seine eigenen Gedanken geteilt, in dem er

gesagt hat, dass man in einer Freundschaft mit der Zeit schon wisse, bei wem jemand

Drogen kaufe (Akten S. 240; bezüglich des Hörensagens auch Akten S. 245). Seine

Depositionen enthalten überdies eigene Gefühle. So hat er mehrmals gesagt, dass

es ihm unangenehm sei, befragt zu werden und es sich dabei um eine neue

Situation handle. Auch hat er betont, dass die Vorfälle schon längere Zeit

zurückliegen (Akten S. 230; vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 395). Widersprüche

in seinen eigenen Angaben sind keine aufgetaucht. So hat er anlässlich seiner

ersten Einvernahme von «ein paar Mal» bzw. zwei Verkäufen gesprochen, was er

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung so bestätigt hat (Akten S.

240; S. 242; vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 395). Er hat die Verkäufe

auch in einen räumlich-zeitlichen Kontext gesetzt (a.F. waren sie schon bei

einem Deal dabei: «Nicht so oft. Ein paar Mal schon. Einmal waren wir

unterwegs. Und in Richtung Fluss hat er ihn angerufen […]. Normalerweise ist B____

zu A____ gegangen. Aber einmal waren wir in einer Wohnung. Wir wollten

rausgehen in Richtung Fluss. […] Dann sind wir raus vor die Tür und dann war A____

da, da habe ich es gesehen»). Weiter ist festzuhalten, dass der vom Verteidiger

geltend gemacht Widerspruch bezüglich der Anzahl Käufe zwischen C____ und B____

keineswegs einen wesentlichen Widerspruch darstellt, zumal C____ seinerseits

von ein paar Mal berichtet hat, was durchaus mit den 3-5 Mal übereinstimmen

würde, die B____ erwähnt hat. Dass er als blosser Begleiter, der seinen Freund

als Drogenkonsumenten kannte, nicht zählte, ob er die Käufe nun zwei, drei,

fünfmal oder mehr mit eigenen Augen gesehen hat, ist nachvollziehbar, zumal

sich die beiden sehr regelmässig gesehen haben. Wesentlich und einprägsam ist

der Fakt des Konsums in einem Ausmass, das C____ offensichtlich beschäftigt und

ihn dazu gebracht hat, seinem Freund ins Gewissen zu reden (vorinstanzliches

Protokoll, Akten S. 395). Entgegen der Auffassung des Verteidigers vor erster

Instanz ist sodann überhaupt nicht erstaunlich, dass sich C____ auch noch nach

Jahren an die Geschichte mit dem Kokainfund im Auto erinnern konnte, welche er

nur aus der Schilderung von B____ kannte. Letzterer war, wie der Verteidiger ja

einräumt, nicht «irgendein Kollege» (Plädoyer AV, vorinstanzliches

Protokoll, Akten S. 400), sondern ein guter Freund, der von einem

ausgesprochen einprägsamen Ereignis berichtet hat, welches sehr weitreichende

Konsequenzen hätte haben können. Mit 30 Gramm Kokain von der Polizei ertappt zu

werden, ist gewiss kein Vorfall, den man so rasch vergisst. Und wenn einem ein

guter Freund davon berichtet und man danach noch dazu als Zeuge in dessen

Verfahren miteinbezogen wird – in welchem B____ notabene noch Mitbeschuldigter

auch betreffend diesen Kokainfund gewesen ist – dann kann man sich daran nicht

nur fünf Jahre, sondern möglicherweise ein ganzes Leben lang erinnern. C____

hat denn auch angegeben, dass ihn diese Geschichte «schockiert» habe (Akten S. 245).

Alltäglich wäre solch ein Ereignis allenfalls für jemanden, der sich selbst im

Drogenhändlermileu bewegt und regelmässig mit entsprechenden Verdächtigungen zu

tun hat. Dazu zählt C____ eben gerade nicht. Somit sind auch die Angaben von C____

als glaubhaft zu bewerten und es kann auf diese abgestellt werden.

2.6.2.4

Aussagen

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger selbst muss sich als Beschuldigter nicht

selbst belasten und grundsätzlich auch nicht zu seiner Entlastung beitragen

(«nemo tenetur se ipsum accusare», Art. 113 StPO, Art. 14

Ziff. 3 lit. g IPBPR [UNO-Pakt II; SR 0.103.2], Art. 6 Ziff.

1.

EMRK). Sein Aussageverweigerungsrecht berechtigt ihn zu schweigen,

ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen, und sein Schweigen muss

grundsätzlich neutral registriert werden (BGE 149 IV 9 E.5.1.2; 148 IV 205 E.

2.4, je mit weiteren Hinweisen). Auch ein zeitweises oder teilweises Schweigen darf

nicht in jedem Fall Schuld indizierend gewürdigt werden (BGE 142 IV 207

E. 8.2 und 8.3, 138 IV 47 E. 2.6.1; BGer 6B_1007/2018 vom 14. November

2019.

E. 1.4.3; 6B_941/2013 vom 18. September 2014 E. 1.4,

6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023,

Art. 113 StPO N 1). Allerdings steht der nemo tenetur-Grundsatz in

gewissem Masse im Widerstreit mit dem strafprozessualen Interesse an der

Erforschung der materiellen Wahrheit. Wie das Bundesgericht in inzwischen

gefestigter Rechtsprechung festhält, gilt das Selbstbelastungsprivileg denn

auch «nicht ‚absolut‘: Das Strafprozessrecht dient dazu,

auf eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen. (…)». Es ist «eine differenzierte Abwägung vorzunehmen

zwischen grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen

Interesse (sowie gegebenenfalls demjenigen von geschädigten Personen) an einer

effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener

Ausgleich der divergierenden Interessen anzustreben, was sachgerechte

Anpassungen der nemo tenetur-Regeln an die jeweiligen konkreten Verhältnisse

des Falles zulässt bzw. sogar gebietet» (BGE 142 IV 207

E. 8.4, 140 II 384 E. 3.3.5). Es ist daher «nicht

ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie

Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu

ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt,

entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung

angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden

darf […]. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach

einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente

mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu

Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht.» (BGer 6B_129/2024 vom 22. April 2024

E. 2.3.1; 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1;

6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E.

1.8.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1; 6B_299/2020 vom 13. November

2020.

E. 2.3.3 m.w.H.). Schon in früheren Entscheiden hat das Bundesgericht

diese Auffassung einleuchtend dargestellt und festgehalten, dass wenn

belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte zu

liefern in der Lage sein müsste, aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach

gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden dürfe, dass es keine andere

Erklärung als jene gemäss Anklage gebe und der Angeklagte schuldig sei (BGer

1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3).

Diese

Feststellungen gilt es vorliegend zu berücksichtigen. Der Berufungskläger hat

im Vorverfahren zu den Tatvorwürfen kaum Stellung genommen und sie nur sehr

halbherzig bestritten. Bereits die Umstände bzw. die Vorgeschichte und das

Kennenlernen des Mitbeschuldigten hat der Berufungskläger wenig plausibel

geschildert, in dem er anfangs nicht einmal eine nachvollziehbare Erklärung für

die Fahrt nach Basel erzählt hat. Auch mit den konkreten Belastungen durch B____

konfrontiert, hat er eine nur sehr vage Gegenposition eingenommen. Er hat zwar

gesagt, B____ habe gelogen bzw. seine Darstellung, wie das Kokain ins Auto

gekommen sei, sei erfunden, hat sich im Übrigen aber ausweichend geäussert: «Er

hat dies erfunden, mehr kann ich dazu nicht sagen» (Akten S. 229); «Das ist eben

das, was ich meine, viel kann man nicht dazu sagen», um dann ganz abzuschweifen

(vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 391). Irgendeine alternative Erklärung hat

er nicht vorgebracht, obwohl es von ihm angesichts der Beweislage zweifellos zu

erwarten gewesen wäre. Selbst die konkrete Frage, ob das Kokain im Auto sein

Kokain gewesen sei, hat er nicht mit einem klaren Nein, sondern ausweichend

beantwortet: «eigentlich nicht» (vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 389).

Schliesslich sind seine Schilderungen auch in sich völlig unschlüssig und

lebensfremd. Dass er einen Kollegen habe abholen wollte, der «in der Nähe vom [...]»

gewohnt habe, dessen Wohnort er nicht genau kenne und der kein Telefon besitze,

ist schlicht abwegig. Im klaren Widerspruch zu den Beobachtungen der Polizei

steht überdies, dass er suchend herumgelaufen sei. Auf den Widerspruch

hingewiesen, hat er sodann angegeben, er habe dann doch ins Haus gelangen

wollen, weil gleich daneben eine Kollegin gewohnt habe. Doch widerspricht auch

dies seiner ursprünglichen Schilderung, niemanden dort zu kennen

(vorinstanzliches Protokoll, Akten S. 391 f.; Protokoll Berufungsverhandlung,

Akten S. 482 f.). All dies trägt dazu bei, dass seine Aussagen als nicht

glaubhaft bzw. als Schutzbehauptungen gewertet werden müssen. Hinzu kommt

schliesslich, dass die ganze Erpressungs-Geschichte erst äusserst spät

eingebracht worden ist und aufgrund der zunehmend erdrückenden Beweislage als

rein taktischer Natur erscheint. Zusammenfassend sind die Angaben des Beschuldigten

nicht glaubhaft, muten lebensfremd an und stehen den weiteren Beweismitteln

entgegen.

2.6.3

Ergebnis

der Beweiswürdigung und Fazit

Zusammenfassend

ist somit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass B____ und C____ anschauliche

Aussagen gemacht haben, welche eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen. Ihre

Aussagen sind im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers überzeugend und

in hohem Masse glaubhaft, zumal sie im Einklang mit den übrigen Beweismitteln

stehen, während die Angaben des Berufungsklägers pauschal und lebensfremd sind

und den übrigen Beweismitteln teilweise widersprechen.

Dispositiv

Demnach ist festzuhalten, dass bezüglich des

Sachverhaltskomplex mit den aufgefundenen knapp 30 Gramm Kokain im Auto von B____

keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass sich die Geschehnisse wie bereits von

der Vorinstanz festgestellt zugetragen haben (vorinstanzliches Urteil, Akten S.

419). Die als glaubhaft zu wertenden Aussagen von B____ werden durch die objektiven

Beweismittel, namentlich den Fundort des Kokains in der Türe neben dem

Beifahrersitz, die Anhaltesituation sowie die Auswertung der Urinproben gestützt

(vgl. oben E. 2.6.1). Demgegenüber überzeugen die Angaben des

Berufungsklägers vor dem Hintergrund dieser Beweislage eben gerade nicht und

sind als Schutzbehauptung zu werten. Das im Auto aufgefundene Kokain wurde vom

Berufungskläger somit wissentlich und willentlich transportiert und besessen.

Ebenfalls zu bestätigen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Korrektur, dass

keine konkreten Hinweise auf Abnehmer vorliegen.

Was den Sachverhaltskomplex des Verkaufs von Kokain an B____

anbelangt, ist der Vorinstanz ebenfalls zuzustimmen und es kann auf die

glaubhaften Angaben von B____ abgestellt werden. Diese werden nicht nur durch

die Angaben des Zeugen C____ gestützt, sondern auch durch den Umstand, dass der

Berufungskläger am 10. Mai 2019 im Auto knapp 30 Gramm Kokain mit sich geführt

hat und selbst nicht konsumiert. Ebenfalls ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass

eine genaue Berechnung der Menge nicht möglich ist und diese offengelassen

werden muss, wobei aufgrund der Zeitdauer und des regelmässigen Bezugs durch B____

von einem zweistelligen Grammbereich auszugehen ist.

Somit ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des

Sachverhalts vollumfänglich zu bestätigen. Der Berufungskläger hat Kokain

transportiert, besessen und verkauft.

2.7 Rechtliches

Des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter

anderem schuldig, wer Betäubungsmittel befördert (lit. b), veräussert (lit. c)

oder besitzt (lit. d). Besitz im Sinne des BetmG setzt Herrschaftsmöglichkeit

und Herrschaftswillen voraus (BGE 119 IV 269). Herrschaftsmöglichkeit umfasst

dabei die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum,

wo sie sich befindet. Der Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der

tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen (Schlegel/Jucker, OFK-BetmG,4. Auflage, 2022, Art. 19 N 68). Für

die Annahme eines Besitzverhältnisses kommt es nicht auf eine irgendwie

geartete Sachherrschaft an, sondern auf die faktische Möglichkeit des Täters,

die betreffenden Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen. Der

Straftatbestand des Besitzes dient somit auch als Auffangtatbestand in all

denjenigen Fällen, bei denen die Art des Erwerbs und deren Modalität nicht

erstellt werden können. Die Strafwürdigkeit des Besitzes liegt darin, dass auch

solche Personen als Täter erfasst werden sollen, denen nur die Verfügungsmacht

über ein Betäubungsmittel nachzuweisen ist, ohne dass die Art und Weise des

Erwerbs festgestellt werden könnte (Schlegel/Jucker,

OFK-BetmG,4. Auflage, 2022, Art. 19 N 69; Hug-Beeli,

Kommentar BetmG, 1. Auflage, 2016, Art. 19 N 579). Aufgrund des

Beweisergebnisses ist erstellt, dass das Kokain dem Berufungskläger gehört,

auch wenn ihm der Erwerb nicht konkret nachgewiesen werden kann. Er hat dieses

direkt neben sich im Ablagefach der Beifahrertüre deponiert und hatte somit die

faktische Möglichkeit, dieses jederzeit in den Verkehr zu bringen. Dass er

dieses auch befördert hat, ist aufgrund der Fundsituation im Auto ebenfalls

gegeben. Somit hat sich der Berufungskläger gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d

BetmG strafbar gemacht.

Ebenfalls erstellt ist, dass der Berufungskläger das Kokain

zumindest an B____ verkauft hat, weshalb er sich auch gemäss Art. 19 Abs.

1 lit. c BetmG strafbar gemacht hat.

Ab 18 Gramm reinem Kokain liegt ein mengenmässig

qualifizierter Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor (BGE 109 IV 145). Die

reine Wirkstoffmenge des transportierten Kokains betrug 15.7 Gramm. Die an B____

verkaufte Menge steht nicht genau fest, beträgt im Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers

aber unter 18 Gramm reines Kokain. Somit liegt kein mengenmässig qualifizierter

Fall vor. Der Berufungskläger ist wegen mehrfachem Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b, c und d BetmG schuldig zu

sprechen und das vorinstanzliche Urteil demnach auch in rechtlicher Hinsicht zu

bestätigen.

3. Strafzumessung

3.1 Grundlagen

3.1.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent

sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.

47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass

dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

In seinem

Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die

Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313

E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist

es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund

des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten

Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung

im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell

anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe

gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu

erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

3.1.2 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen

zu beurteilen sind (Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In

einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren

Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101

E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E.

5.3.1).

3.2 Sanktionsart

Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger

stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die

Freiheitsstrafe (vgl. leading case

BGE 134 IV 97 E. 4.2.2;

bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_681/2024

vom 15. Januar 2025 E. 2.1.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Wenngleich

grundsätzlich das Primat der Geldstrafe gilt, ist bei der Strafzumessung stets

auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. Das Gericht kann statt auf eine

Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten

erscheint, um den Täter von weiterer Deliktsbegehung abzuhalten oder wenn eine

Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (BGer 6B_681/2024 vom

15. Januar 2025 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). So sind bei der Wahl der

Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E.

1.1.1; 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der

Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April

2017 E. 1.7).

Vorliegend ist der Berufungskläger auf Arbeitssuche und

bezieht trotz seiner Verletzungen keine Invaliditätsrente. Auch wird er nicht

von der Sozialhilfe unterstützt, da er bis vor kurzem noch eine Arbeitsstelle

als Praktikant in einer kleinen Firma als Lagerist hatte. Er hat angegeben,

aktuell bei seiner Mutter zu wohnen und keine Einkünfte zu haben (Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 482). Der Berufungskläger befindet sich zwar

nicht per se in einer finanziellen Notlage, doch würde eine Geldstrafe die

finanziell eher schlechte Situation verschärfen, weshalb davon auszugehen ist,

dass eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Berufungsklägers in

kontraproduktiver Weise fördern würde (vgl. BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020

E. 1.2.3). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers spielen

vorliegend neben den Verschuldensaspekten aus spezialpräventiven

Gesichtspunkten eine erhebliche Rolle, weshalb sich einzig eine Freiheitsstrafe

als zweckmässige und erforderliche Sanktion erweist. Somit sind für die begangenen

Delikte je Freiheitsstrafen auszufällen.

3.3 Konkrete

Strafzumessung

3.3.1 Ausgangspunkt

der Strafzumessung ist die Beförderung und der Besitz von knapp 30 Gramm

Kokaingemisch und damit die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, das gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG mit Freiheitsstrafe bis

zu drei Jahren geahndet wird. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst leicht

erhöhend zu berücksichtigen, dass die mitgeführte Menge den Grenzwert zur

mengenmässigen Qualifikation nur knapp nicht überschritten hat. Ebenfalls

strafschärfend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger offenbar Kontakt zur

nächsthöheren Hierarchiestufe gepflegt hat, da er das Kokain bereits gestreckt und

in einer kleineren Menge mitgeführt hat. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig

festgestellt hat, ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass das

Vorgehen nicht besonders raffiniert gewesen ist, da der Berufungskläger das

Kokaingemisch ohne besondere Vorkehrungen transportiert hat. In subjektiver Hinsicht

ist leicht straferhöhend festzuhalten, dass der Berufungskläger

direktvorsätzlich gehandelt hat und als reiner Moneydealer zu bezeichnen ist,

der zwar knappe finanzielle Ressourcen hat, sich jedoch nicht in einer finanziellen

Notlage befindet. Von einer Beschaffungsdelinquenz kann keine Rede sein, da der

Berufungskläger selbst keine Drogen konsumiert. Somit ist das Verschulden als

gerade noch leicht zu bezeichnen und mit der Vorinstanz die Einsatzstrafe auf 9

Monate festzusetzen.

3.3.2 Bezüglich des mehrfachen Verkaufs an B____ und

somit eines weiteren Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist in

objektiver Hinsicht anzuführen, dass sich der Verkauf über einen recht langen

Zeitraum von rund drei Jahren hingezogen hat und somit ein regelmässiges Einkommen

für den Berufungskläger generiert hat. Es hat sich bei den Verkäufen indes um

kleine Konsumportionen gehandelt, was leicht verschuldensmindernd zu

berücksichtigen ist. In subjektiver Hinsicht ist auch hier von einem

direktvorsätzlichen Handeln zu sprechen, was wiederum zu seinen Lasten zu

werten ist. Es ist somit eine hypothetische Freiheitsstrafe von 5 Monaten

für den Verkauf an B____ angezeigt.

3.4 Gesamtstrafenbildung

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen

Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des

Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen

Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend erstreckt sich die Delinquenz über einen relativ langen

Zeitraum von rund 3 Jahren, wobei ein enger sachlicher Zusammenhang zu

konstatieren ist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe von 9 Monaten

in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt 2 Monate für das Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Verkauf an B____ zu erhöhen.

Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente sowie

allfälliger Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe eine Freiheitsstrafe von

11 Monaten.

3.5 Täterkomponente

In Bezug auf die Täterkomponente kann auf die nach wie vor

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches

Urteil, Akten S. 423). Die Verhältnisse haben sich knapp ein Jahr nach dem

vorinstanzlichen Urteil insofern verändert, als der Berufungskläger nun auf

Arbeitssuche ist und er am 5. Dezember 2024 wegen Fahrens in angetrunkenem

Zustand zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse

von CHF 860.– verurteilt worden ist. Er ist zwar innerhalb des hängigen

Strafverfahrens erneut straffällig geworden, doch nicht wegen eines ähnliches

Delikts, weshalb die Täterkomponente nach wie vor neutral gewertet werden kann

und somit unter diesem Aspekt auf eine Erhöhung der Freiheitsstrafe zu verzichten

ist.

3.6 Beschleunigungsgebot

Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein

Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die

beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger

als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht

sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem

Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E.

5.2 S. 332 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Anklage

mehr als vier Jahre nach der Eröffnung der Untersuchung erhoben worden sei, und

aus den Akten dafür kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich sei, zumal die

Vorwürfe nicht von besonders komplexer Natur seien. Diese lange Verfahrensdauer

sei einzig von der Staatsanwaltschaft zu verantworten und es rechtfertige sich

deshalb eine Reduktion der Strafe um weitere 5 Monate (vorinstanzliches Urteil,

Akten S. 424). Die von der Vorinstanz vorgenommen Reduktion der Strafe um 5

Monate ist zweifellos eher grosszügig bemessen. Eine höhere Strafe kann

aufgrund des Verbots der reformatio in peius vorliegend indessen ohnehin nicht

ausgesprochen werden.

3.7 Gesamtfreiheitsstrafe

In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine

Freiheitsstrafe von 6 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen

Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Bei diesem Strafmass stellt sich

die Frage, ob der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den

Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn

eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat eine Prognose für

das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Die Gewährung des bedingten

Vollzugs setzt folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose im Hinblick auf

weitere künftige Verbrechen und Vergehen voraus (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134

IV 60 E. 7.2).

Der Berufungskläger ist in Bezug auf die

Betäubungsmitteldelinquenz Ersttäter, wobei sich auch die weitere Verurteilung

im Strassenverkehrsbereich nicht auf die grundsätzlich gute Legalprognose

auswirkt. Es ist ihm somit der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2

Jahren zu gewähren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Anrechnung des Polizeigewahrsams

von 1 Tag gemäss Art. 51 StGB steht nichts entgegen.

Grundsätzlich wäre zum Urteil vom 5. Dezember 2024 eine

Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen; da es sich jedoch nicht

um gleichartige Strafen handelt, ist davon abzusehen (BGE 144 IV 217 E. 3.3-3.5

mit weiteren Hinweisen).

4. Beschlagnahmte

Gegenstände und Vermögenswerte

Die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten

Betäubungsmittel ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben E. 1.3.2). Bezüglich

der beschlagnahmten Vermögenswerte hat der Verteidiger beantragt, diese unter

Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückzugeben (Berufungserklärung,

Akten S. 451). Die Vorinstanz hat die Vermögenswerte in Höhe von CHF 140.– gemäss

Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 425;

Beschlagnahmeverzeichnis, Akten S. 120). Dies ist zu bestätigen, da das Bargeld

deliktischer Herkunft ist.

5. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

Das vorinstanzliche Urteil ist vollumfänglich bestätigt

worden, womit die erstinstanzlichen Kosten zu belassen sind. Somit trägt der

Berufungskläger seine persönlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren in

Höhe von CHF 2'943.75 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'500.–.

5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1).

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung

vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden.

5.3 Dem amtlichen Verteidiger des

Berufungsklägers, Dr. Nicolas Roulet, werden für die zweite Instanz ein Honorar

von CHF 1'850.– und ein Auslagenersatz von CHF 35.25, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 152.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 8. Juli 2024 mangels Anfechtung

in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

Die Berufung von A____ wird

abgewiesen.

A____ wird des mehrfachen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Er wird verurteilt

zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams

vom 10. bis 11. Mai 2019 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d des

Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des

Strafgesetzbuches.

Die beschlagnahmten Vermögenswerte (Pos. 2001) werden

in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

A____ trägt die Kosten von CHF 2'943.75 und eine Urteilsgebühr von

CHF 1'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.–. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO

vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Nicolas Roulet, werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 1'850.– und ein Auslagenersatz von CHF 35.25, zuzüglich

8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 152.70, somit total CHF 2'037.95

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Landschaft

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ MLaw

Tamara La Scalea, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.