SB.2024.9
einfache Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, Raufhandel, Beschimpfung und Strafzumessung
30. Juli 2025Deutsch91 min
erklärt und unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe vom 7. September 2022
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2024.9
URTEIL
vom 30.
Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Andreas
Traub,
lic. iur. Sara Lamm,
MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher,
Advokat
Bäumleingasse 2,
Postfach 1544, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____
Berufungsbeklagter 1
vertreten durch lic. iur. Christoph
Dumartheray, Advokat Privatkläger 1
Steinenberg 19, Postfach
251, 4010 Basel
C____
Berufungsbeklagter 2
vertreten durch lic. iur. Christoph
Dumartheray, Advokat Privatkläger
Steinenberg 19, Postfach
251, 4010 Basel
Gegenstand
Berufung und
Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 18. August 2023 (SG.2023.67)
betreffend einfache
Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel,
Raufhandel, Beschimpfung und
Strafzumessung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Kammer) vom
18. August 2023 wurde A____ der einfachen Körperverletzung mit
gefährlichem Tatmittel, des Raufhandels, des versuchten einfachen Diebstahls,
der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung schuldigt
erklärt und unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe vom 7. September 2022
verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 65
Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
14. September 2022. Er wurde von der Anklage der rechtswidrigen
Einreise (AS Ziff. 3), der Drohung (AS Ziff. 4.1.5), der versuchten
Sachbeschädigung (AS Ziff. 4.1.5), der Drohung (AS Ziff. 4.1.7), der
versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 4.1.12), der mehrfachen
Drohung (AS Ziff. 4.1.14), des einfachen Diebstahls (AS Ziff. 5), der
Sachbeschädigung (AS Ziff. 5) sowie des Fahrens ohne Berechtigung (AS
Ziff. 5) freigesprochen. Das Verfahren wegen mehrfacher Drohung gegenüber D____
(AS Ziff. 4.1.1 und 4.1.2) und Drohung gegenüber E____, D____ und F____ (AS
Ziff. 4.1.14) wurde zufolge Fehlens eines Strafantrages eingestellt. A____
wurde in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) für 4 Jahre des Landes verwiesen. A____ wurde zu einer
Parteientschädigung von CHF 440.50 an B____ verurteilt. Die
Genugtuungsforderung von B____ im Betrage von CHF 1'000.– zuzüglich
5 % Zins seit dem 2. September 2022 sowie die
Genugtuungsforderung von C____ im Betrage von CHF 2'000.– zuzüglich
5 % Zins seit dem 2. September 2022 wurden abgewiesen. Es wurde
verfügt, unter Aufhebung der Beschlagnahme ein Paar graue Fäustlinge, das blaue
Mobiltelefon […], die zwei Feuerzeuge, das Pack Tabak, die Jacke und das
Couvert mit Medikamenten (alles Verzeichnis 157580) an A____ zurückzugeben und
die übrigen beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten. A____
wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4'672.05 sowie eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 3'600.– auferlegt. Die Mehrkosten von
CHF 9'344.05 wurden zu Lasten des Strafgerichts verlegt. Der amtliche
Verteidiger, lic. iur. Sandro Horlacher, wurde unter Vorbehalt von Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aus der
Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),
vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher, mit Eingabe vom 15. Januar 2024
Berufung erklärt. Er hat beantragt, es sei das Urteil der Vorinstanz teilweise
aufzuheben und der Berufungskläger sei zusätzlich zu den übrigen Freisprüchen
von den Vorwürfen gemäss AS Ziff. 4, namentlich der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Tatmittel, des Raufhandels und der
Beschimpfung freizusprechen. Es sei die mit vorinstanzlichem Urteil verfügte
Landesverweisung aufzuheben und es sei dem Berufungskläger für die
ungerechtfertigte Haft eine Entschädigung in Höhe von CHF 200.– pro
Hafttag zuzusprechen. Weiter sei dem Berufungskläger für die rechtswidrige Haft
vom 18. August 2023 bis 21. August 2023 eine Entschädigung
und Genugtuung in Höhe von CHF 1'500.– zuzusprechen. Alles unter
o/e-Kostenfolge, wobei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die
amtliche Verteidigung zu bewilligen sei.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 hat die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt. Sie hat beantragt, es sei das
Urteil des Strafgerichts aufzuheben und der Berufungskläger der versuchten
schweren Körperverletzung, des Raufhandels, des versuchten einfachen
Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung
schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und zu einer
Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Der
Berufungskläger sei zudem für 10 Jahre des Landes zu verweisen. Im Übrigen sei
das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers
abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Die
Privatklägerschaft hat weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf
die Berufung beantragt.
Die Ladungsverfügung für die Berufungsverhandlung ist am
16. Januar 2025 erfolgt. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025
hat der Verteidiger beantragt, der Berufungskläger sei von der Hauptverhandlung
zu dispensieren. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 hat der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Gesuch abgewiesen. Die
Vorladung hat dem Berufungskläger am 22. März 2025 zugestellt werden
können. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 hat der Verteidiger erneut um
Dispensation des Berufungsklägers von der Berufungsverhandlung ersucht. Der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident hat dieses Dispensationsgesuch
mit Verfügung vom 29. Juli 2025 wiederum abgewiesen und verfügt, dass
der Berufungskläger persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen habe.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
30. Juli 2025 waren der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers,
die beiden Privatkläger sowie die Staatsanwaltschaft anwesend. Der
Berufungskläger ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Der
Verteidiger und die Staatsanwältin sind zum Vortrag gelangt. Die für das Urteil
relevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Das angefochtene Urteil unterliegt nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist
als Beschuldigter gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung
legitimiert, während die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und Art. 400
Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert ist. Die
Berufung ist gemäss Art. 399 StPO, die Anschlussberufung gemäss
Art. 401 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO form- und
fristgemäss eingereicht worden. Auf die beiden Rechtsmittel ist mithin einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1, § 91
Abs. 1 Ziff. 1 und § 92 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.2
Ist die beschuldigte Person Berufungskläger
und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die
beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte
Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den
Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407
Abs. 2 StPO e contrario; BGer 6B_1293/2018 vom
14.
März 2019 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 7B_409/2023 vom
19.
August 2024 E. 2.2.1). Vorliegend sind an der
Berufungsverhandlung nur die Staatsanwaltschaft und der amtliche Verteidiger
des Berufungsklägers (und Beschuldigten), nicht aber der Berufungskläger selbst
erschienen (Vorladung am 22. März 2025 zugestellt, siehe auch
Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die Berufungsverhandlung
Dispositiv
fand demnach ohne den säumigen Berufungskläger statt.
1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.4 Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung bzw. Anschlussberufung kann demgemäss auf die
Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1
StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Von keiner Seite angefochten und worden und damit bereits
rechtskräftig sind die Schuldsprüche wegen versuchten einfachen Diebstahls (AS
Ziff. 6), Sachbeschädigung (AS Ziff. 6) und Hausfriedensbruchs (AS
Ziff. 6). Ebenfalls rechtskräftig sind die Freisprüche vom Vorwurf der
rechtswidrigen Einreise (AS Ziff. 3), der Drohung (AS Ziff. 4.1.5),
der versuchten Sachbeschädigung (AS Ziff. 4.1.5), der Drohung (AS Ziff. 4.1.7),
der versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 4.1.12), der mehrfachen
Drohung (AS Ziff. 4.1.14), des einfachen Diebstahls (AS Ziff. 5), der
Sachbeschädigung (AS Ziff. 5) und des Fahrens ohne Berechtigung (AS Ziff. 5)
und die Verfahrenseinstellungen betreffend mehrfacher Drohung gegenüber D____
(AS Ziff. 4.1.1 und 4.1.2) und Drohung gegenüber E____, D____ und F____
(AS Ziff. 4.1.14). Weiter rechtskräftig ist die Abweisung der
Genugtuungsforderungen von B____ und C____, die Verfügungen über die
beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren.
2. Beweisantrag
2.1
Der
Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung an seinem bereits an die
Verfahrensleitung gerichteten Beweisantrag festgehalten, wonach Dr. med. […]
und […], dipl. Arzt, anlässlich der Berufungsverhandlung zum IRM-Gutachten vom
28. Oktober 2022 zu befragen seien. Eine solche Befragung bzw. die
Vorladung der Gutachter wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom
23. Juli 2025 vorläufig abgewiesen mit der Begründung, dass daraus kein
zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei (Verfügung Verfahrensleiter,
Akten S. 2696).
2.2 Das Gericht hält an dieser Einschätzung nach
wie vor fest und hat den Beweisantrag nach einer Zwischenberatung in der
Berufungsverhandlung abgewiesen. Die Gutachter seien bezüglich der Bedenken der
Verteidigung schriftlich angehört worden, und ihre Aussagen seien konsistent
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.).
3. Tatsächliches
3.1 Vorbemerkung
Die im Rahmen der Berufung zu beurteilenden Vorwürfe der
Beschimpfung zum Nachteil von B____, der einfachen Körperverletzung mit
gefährlichem Tatmittel und des Raufhandels sind Teil desselben Tatkomplexes,
der sich am 2. September 2022 vor der [...] Filiale an der
Lehenmattstrasse […] in Basel ereignete. Die beiden vor erster Instanz
Beschuldigten – der Berufungskläger und G____ – verhielten sich sowohl vor als
auch in der vorgenannten [...] Filiale auffällig und aggressiv und gerieten in
der Folge in eine damit zusammenhängende Auseinandersetzung mit B____, C____, D____,
F____ und E____. Zwischen den zweitinstanzlich noch zu beurteilenden
inkriminierten Verhaltensweisen besteht somit ein enger sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang.
3.2 Sachverhalt
gemäss Anklageschrift vom 4. April 2023
Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklageschrift vom
4. April 2023 (Akten S. 1668 ff.) mit Blick auf die
angefochtenen Punkte zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:
Als B____ um ca. 19:20 Uhr bei der Filiale [...] an
der Lehenmattstrasse angekommen sei, habe er den Berufungskläger und G____
erblickt, sei zu ihnen hingegangen und habe sie gefragt, ob sie diejenigen
seien, die gegen die Scheibe resp. die Türe gepoltert hätten. Der
Berufungskläger und G____ seien sehr aggressiv gewesen und hätten B____ sofort
auf Arabisch, Deutsch und/oder Französisch als «Hurensohn» betitelt und ihm
gesagt, dass er sich «verpissen» und «seine Mutter ficken» solle. Sie hätten B____
gefragt, wer er sei und dass sie ihn «ficken» würden.
Zu einem späteren Zeitpunkt, als die tätliche
Auseinandersetzung zwischen den beiden Gruppierungen bereits erheblich
fortgeschritten war, habe der zu diesem Zeitpunkt noch unverletzte F____
realisiert, wie schwer der Berufungskläger und G____ gegen D____ vorgegangen
seien und sei deshalb eingeschritten. Als es F____ schliesslich gelungen sei, G____
zu entwaffnen, sei der Berufungskläger unvermittelt auf ihn losgegangen und
habe ihm mit der abgebrochenen Glasflasche – welche er immer noch in der Hand
gehalten habe – mehrfach ins Gesicht gestochen. F____ sei durch diesen Schnitt
verletzt worden und der Berufungskläger habe mindestens in Kauf genommen, dass
er F____ eine schwere oder lebensgefährliche Verletzung oder eine bleibende
Entstellung im Gesicht zufügte.
Der Berufungskläger habe sich zusammen mit G____ mit
Faustschlägen, Fusstritten, Messer- und Glasscherbenstichen aktiv an der im
Zweifel wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen ihnen beiden einerseits und
der Gruppierung um B____ andererseits beteiligt.
3.3 Strafgerichtsurteil
vom 18. August 2023
Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom
18. August 2023 in tatsächlicher Hinsicht zunächst hinsichtlich der
in Frage stehenden Beschimpfung festgehalten, dass der Videodatei […] entnommen
werden könne, dass sich B____ mit beiden Händen in den Hosentaschen zum
Berufungskläger begeben habe, der ihn sogleich mit einer provokativen Geste
empfangen habe (Urteil Strafgericht S. 19; Aufnahme […], Zeitstempel
19:18:03 – 19:18:13). Es sei eine angeregte Diskussion entstanden, während B____
ins Ladeninnere gezeigt habe. Der Berufungskläger habe etwas zu B____ gesagt,
woraufhin sich dieser von ihm und seinem Begleiter abgewendet habe und
gemächlichen Schrittes in Richtung seines Autos davongelaufen sei. Als der
Berufungskläger B____ gefolgt sei, habe Letzterer sich umgedreht, den
Berufungskläger leicht an der Schulter berührt und seinen Weg fortgesetzt. Der
Berufungskläger sei B____ dennoch weiterhin hinterhergelaufen und habe sogar
noch sein Tempo erhöht. Während B____ in sein Auto gestiegen sei – was im
Schaufenster der […]-Filiale erkennbar sei – habe ihm der Berufungskläger etwas
hinterhergerufen und sei schnellen Schrittes mit erhobenem Zeigefinger in
Richtung des Autos gerannt (Urteil Strafgericht S. 19; Aufnahme […],
Zeitstempel 19:18:53). Die von B____ in diesem Anklagepunkt getätigten Aussagen
seien im Kerngeschehen, namentlich der angeklagten Beschimpfung vonseiten des
Berufungsklägers, ohne weiteres mit der aktenkundigen Videoaufnahme vereinbar. B____
habe ausgeführt, dass ihn die beiden Beschuldigten beleidigt und ihm gedroht
hätten, ihn zu erhängen, nachdem er mit seinem Auto zum Geschäft gefahren sei
und die beiden Männer auf ihr Verhalten angesprochen habe (Urteil Strafgericht
S. 19). Zwar gäbe es in den Aussagen von B____ auch Schilderungen, welche
sich durch die Videoaufnahme nicht erhärten liessen. In Bezug auf die
angeklagte Beschimpfung würden diese Ungereimtheiten seine Glaubwürdigkeit aber
insofern nicht schmälern, als die Aggression in dieser Phase offensichtlich vom
Berufungskläger ausgegangen sei und B____ sich selbst sehr gefasst präsentiert
habe (Urteil Strafgericht S. 20). Im Ergebnis sei auf die glaubhaften
Aussagen von B____ abzustellen und das Strafgericht erachte es als erstellt,
dass der Berufungskläger ihn mit «Hurensohn», «verpiss dich» und «ich ficke
deine Mutter» betitelt habe.
Betreffend die angeklagte versuchte schwere Körperverletzung
zum Nachteil von F____ erachtet es das Strafgericht als erstellt, dass der
Berufungskläger für die Verletzungen von F____ verantwortlich sei. F____ habe G____
niedergeschlagen, entwaffnet und am Boden festgehalten, als er einen Schlag
gegen seinen Kopf verspürt habe. F____ habe den Täter zwar nicht gesehen, G____
habe zum Zeitpunkt des Schlages aber am Boden gelegen, weshalb seiner Ansicht
nach nur der Berufungskläger hierfür in Frage komme (Urteil Strafgericht
S. 41). Hinsichtlich des Tatwerkzeugs würden sich keine hinreichenden
Beweise dafür ergeben, dass sich der Berufungskläger beim Schlag einer
abgebrochenen Glasflasche bedient habe. Demgegenüber lasse das Gutachten keine
Zweifel darüber offen, dass die Verletzung durch einen mehrkantigen, scharfen
Gegenstand entstanden sei, weshalb die Verwendung eines solchen feststehe
(Urteil Strafgericht S. 42).
Was den Raufhandel anbelange sei ebenfalls erstellt, dass G____
sich mit Messerstichen gegenüber sämtlichen Geschädigten sowie der
Berufungskläger mit einem Schlag gegen den Kopf von F____ unter Zuhilfenahme
eines gefährlichen Gegenstands aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt
hätten. Dass die Auseinandersetzung wechselseitig gewesen sei, ergebe sich etwa
aus dem Schlag von C____ mit dem Baseballschläger gegen den Rucksack des
Berufungsklägers, dem Stoss von B____ gegen G____ sowie der gewaltsamen Entwaffnung
von G____ durch F____ (Urteil Strafgericht S. 44).
3.4 Vorbringen
des Berufungsklägers
Der Berufungskläger bringt zusammengefasst vor, dass die
gesamten Ermittlungen extrem einseitig abgelaufen seien. Die Videos würden fünf
Angreifer und einen flüchtenden Berufungskläger zeigen und trotzdem habe die
Staatsanwaltschaft nur einseitig ermittelt. Es seien einseitige Vermutungen
angestellt und Gutachter beeinflusst worden (Plädoyer AV Berufungsverhandlung
S. 11). In Bezug auf die Beschimpfung macht der Berufungskläger geltend,
dass B____ unter anderem auf Französisch oder Arabisch beschimpft worden sein
soll, was aber nicht stimmen könne, weil er diese Sprachen nicht spreche. Im
Übrigen dürfte auch B____ ordentlich geschimpft haben. Es werde auf die
Impulskontrolle von B____ verwiesen, der die Sache lieber selbst habe regeln
wollen, als die Polizei zu rufen. Der Berufungskläger sei entsprechend durch
Retorsion gerechtfertigt, weshalb in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen
habe (Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 10).
Im Zentrum der Berufung stehe die Verurteilung wegen des
angeblichen tätlichen Angriffs auf F____. Der Berufungskläger habe sich im
erstinstanzlichen Verfahren und im Vorverfahren schriftlichen zum Sachverhalt
geäussert und im Wesentlichen gesagt, dass er aus Angst vor dem Mann mit dem
Baselballschläger [C____] geflüchtet und erst zurückgekommen sei, als die
Auseinandersetzung schon aufgelöst gewesen sei. Mit einer einzigen Ausnahme
würden alle anderen Personen diese Version bestätigen (Plädoyer AV Berufungsverhandlung
S. 2). Weiter beweise das Überwachungsvideo «[…]», dass der
Berufungskläger angegriffen worden sei und weit von der Gruppe weggerannt sei,
laut dem Berufungskläger bis zu einem Gewässer, was nur die Birs sein könne.
Die Birs sei rund 100 Meter von der Kreuzung Lehenmatt-/Redingstrasse entfernt.
Der Berufungskläger könne dementsprechend definitiv nicht dabei gewesen sein,
als G____ das Messer gezückt und alles Weitere angestellt habe. Angesichts des
Videos lasse sich die Täterschaft des Berufungsklägers bereits ausschliessen
(Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 6 f.). Weiter seien die
Gutachtensaufträge im Zusammenhang mit den Verletzungen von F____ suggestiv
gewesen. Aufgrund dessen erfülle das IRM-Gutachten und die anschliessende
Stellungnahme der Gutachter nicht mehr die erforderliche Objektivität. In ihrer
Stellungnahme hätten die Gutachter schliesslich auch ungewollt bestätigt, dass
die Begutachtung keineswegs frei von Beeinfluss stattgefunden habe. Mit der
Bezeichnung der abgebrochenen Flasche als «Tatwerkzeug, das am besten passe»,
hätten sie sich von vornherein festgelegt, dass es sich bei der Flasche um ein
Tatwerkzeug handle, obwohl es das gerade herauszufinden gälte (Plädoyer AV
Berufungsverhandlung S. 8 f.). Hinsichtlich des Raufhandels sei zu
betonen, dass der Berufungskläger gerade im Begriff gewesen sei, mit seinem
Fahrrad zu gehen, als er angegriffen worden sei. Daraufhin sei er ausserdem
geflüchtet. Dieses Verhalten lasse sich nicht unter einen Raufhandel
subsumieren und sei als Angriff auf den Berufungskläger zu werden. Zudem sei
die Gruppe um B____ nicht wegen Raufhandels verurteilt worden, weshalb entweder
die diesbezüglichen Strafbefehle zu revidieren seien, oder der Berufungskläger
ebenfalls freizusprechen sei (Plädoyer AV Berufungsverhandlung
S. 9 f.).
3.5 Vorbringen
der Staatsanwaltschaft
Hinsichtlich der Beschimpfung führte die Staatsanwaltschaft
aus, dass sich die Verteidigung auf den Standpunkt gestellt habe, dass der
Berufungsbeklagte kein Arabisch spreche, da er irakischer Staatsangehöriger
sei. Es sei aber eine Tatsache, dass im Irak Arabisch Amtssprache und auch die
am weitesten verbreitete Sprache sei. Damit sei das Argument der Verteidigung
eine reine Schutzbehauptung. Es könne weiter offenbleiben, ob der Berufungskläger
Französisch spreche, da sich der Passus mit der Beschimpfung auch auf G____
bezogen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5).
Betreffend den Handlungsstrang um F____ sei grundsätzlich auf
das Plädoyer der vor erster Instanz fallführenden Staatsanwältin und – soweit
es um das Tatsächliche ginge – auf das Urteil der Vorinstanz zu verweisen. Der
Berufungskläger sei zum Zeitpunkt des Angriffs von G____ gegen D____ in der
Lehenmattstrasse zugegen gewesen, was insofern von Bedeutung sei, als dass die
in Frage stehende Gewalteinwirkung des Berufungsklägers zum Nachteil von F____
unmittelbar im Anschluss erfolgt sei, als F____ zugunsten von D____
eingeschritten sei. Gestützt auf das IRM-Gutachten vom
28. Oktober 2022 und die Aussagen von F____ sei erstellt, dass der
Berufungskläger für die Verletzungen von F____, verursacht durch einen
mehrkantigen scharfen, mithin gefährlichen Gegenstand, verantwortlich gewesen
sei.
3.6 Unschuldsvermutung,
in dubio-Grundsatz und freie Beweiswürdigung
3.6.1 Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO,
Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als
Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo
(vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel
besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die
Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld
nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet
werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter
hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in
dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich
das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und
nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht
hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend,
weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden
kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen
und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.
Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10 Abs. 3
StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im
Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo
sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der
Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,
124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember
2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen, sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage,
Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).
3.6.2 In engem Zusammenhang zum Grundsatz in
dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung
(Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von
Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen
Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich
alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel
beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund
gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es
eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen
Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409
E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar,
3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit weiteren
Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt,
hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).
3.6.3 In
die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind
Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und
aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin
und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und
verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,
6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom
14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je
mit Hinweisen).
3.6.4 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit wiederholt
betont hat, findet der In-dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die
Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu
würdigen sind. Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle
aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet
worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der Grundsatz in dubio pro reo nicht
anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022
vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1).
Konkret bedeutet das, dass eine In-dubio-Wertung erst herangezogen
werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel
verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen
Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene
Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei sich
widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten
Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E.
2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom
7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4,
6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar
2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.7 Vorhandene
Beweismittel
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu
prüfen, ob die angefochtenen Schuldsprüche – und deren rechtliche
Qualifizierung – im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind. Hierfür
werden zunächst die vorhandenen zentralen Beweismittel zur Ermittlung des
Sachverhalts, einschliesslich der relevanten Aussagen, dargelegt (siehe auch
Urteil Strafgericht S. 19, 34 ff., 38 ff.).
3.7.1 Videoaufnahmen
Den Akten liegen diverse Überwachungsvideos der [...] Filiale
und eine Handyaufzeichnung des Zeugen H____ bei.
Aus der Videodatei CH03_CH 03_191752 ergibt sich hinsichtlich
der Beschimpfung, dass B____ um 19:18 Uhr sein Auto parkiert (erkennbar an
der Spiegelung im Schaufenster der […]-Filiale) und sich sodann mit beiden
Händen in den Hosentaschen in Richtung des Berufungsklägers begibt. Wie die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang bereits zutreffend festhielt, empfängt der
Berufungskläger B____ sogleich mit einer als provokativ zu wertenden Geste
(Urteil Strafgericht S. 19; Aufnahme CH03_CH 03_191752, 19:18:03 - 19:18:13).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lässt sich der Videoaufnahme entnehmen,
dass sich die beiden zunächst in den Durchgang begeben und kurz darauf in
Begleitung von G____ zurückkehren. Es entwickelt sich eine angeregte
Diskussion, in deren Verlauf B____ mehrfach in das Innere der [...] Filiale
weist. Der Berufungskläger sagt etwas zu B____, worauf sich dieser abwendet und
sich langsam in Richtung seines Fahrzeugs entfernt. Als der Berufungskläger ihm
folgt, dreht sich B____ kurz zu ihm um, berührt ihn leicht an der Schulter und
setzt seinen Weg fort. Der Berufungskläger folgt ihm weiterhin und beschleunigt
dabei sein Tempo. Beim Einsteigen in sein Fahrzeug – was wieder in der
Spiegelung des Schaufensters der […]-Filiale erkennbar ist – ruft der
Berufungskläger B____ etwas zu und geht schnellen Schrittes, mit erhobenem
Zeigefinger, in dessen Richtung. Nachdem B____ davongefahren ist und sich der
Berufungskläger und G____ zwischenzeitlich wieder in Richtung des Durchgangs
begeben haben, erblickt der Berufungskläger das auf der Redingstrasse fahrende
Fahrzeug von B____ und nimmt rennend dessen Verfolgung auf (Aufnahme CH03_CH
03_191752, 19:18:13 - 19:19:09; Urteil Strafgericht S. 19).
Was den Anklagepunkt um F____ anbelangt, ist dieselbe
Videodatei (CH03_CH 03_191752) betreffend den relevanten Sachverhaltsabschnitt
zu konsultieren. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann grundsätzlich auf
die detaillierten und überzeugenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Urteil Strafgericht S. 39 f.). Ergänzend ist anzumerken, dass um
19:28 Uhr zu sehen ist, wie der Berufungskläger zunächst von C____ mit dem
Baselballschläger verfolgt, festgehalten und – gegen den Rucksack – geschlagen
wird. Der Berufungskläger vermag sich loszureissen und wird daraufhin sowohl
von C____ als auch von dem sich anschliessenden D____ entlang der Redingstrasse
in Richtung Birs verfolgt (Aufnahme CH03_CH 03_191752, 19:28:30 - 19:28:45;
Urteil Strafgericht S. 39). Beim Zoom auf den Bereich rechts neben dem
Holzschild ist zu erkennen, dass D____ stehenbleibt und nur noch C____ dem sich
aus dem Aufnahmebereich der Kamera entfernende Berufungskläger nachsetzt (Aufnahme
CH03_CH 03_191752, 19:28:30 - 19:28:45; Urteil Strafgericht S. 39). Kurze
Zeit später folgt D____ den beiden anderen und tritt ebenfalls aus dem
Aufnahmebereich der Kamera (Aufnahme CH03_CH 03_191752, 19:29:12 - 19:29:17;
Urteil Strafgericht S. 39). Kurz darauf erscheinen D____ und C____ wieder
am oberen Bildrand und begeben sich zurück in Richtung des Verzweigungsgebiets.
C____ läuft weiter und überquert wenig später die Kreuzung, während D____ auf
halbem Weg abrupt anhält und sich der Birs zuwendet. Rechts neben dem
Holzschild ist daraufhin eine Auseinandersetzung zwischen D____ und einer
dunkel gekleideten Person zu erkennen, die ein grösseres blaues Objekt in der
Hand hält. Anschliessend weicht die Person mit dem blauen Rucksack (dem blauen
Objekt) auf die Redingstrasse aus, woraufhin D____ seinen Weg in Richtung der
Strassenkreuzung fortsetzt. Unmittelbar danach sind rechts neben dem Holzschild
zunächst eine rennende und wenig später eine gemächlich laufende Person beim
Einbiegen in die Lehenmattstrasse zu sehen (Aufnahme CH03_CH 03_191752,
19:29:17 - 19:30:15; Urteil Strafgericht S. 40).
3.7.2 Gutachten
des IRM betreffend F____
Den Akten liegt des Weiteren das rechtsmedizinische Gutachten
vom 28. Oktober 2022 zu F____ vor (Akten S. 1434 ff.).
Diesem ist zu entnehmen, dass sich bei F____ hauptbefundlich oberflächliche
Hautdurchtrennungen und kratzerartige Oberhautabtragungen an der linken
Schläfenseite gezeigt hätten (Akten S. 1438). Die Befunde an der linken
Schläfenregion seien durch scharfe Gewalteinwirkung, wie das Ziehen eines
scharfkantigen Gegenstands über die Haut, entstanden. Der unregelmässige
Wundverlauf der ca. 3 cm langen Hautdurchtrennung sowie der leicht
parallelstreifige Aspekt der Oberhautabtragungen im Schläfenbereich in
Fortsetzung des mit Wundkleber behandelten Hautdefekts sei hinweisend auf eine
Zufügung mit einem Gegenstand, welcher mehrere scharfe Kanten aufweise. Eine
entsprechende Morphologie könne mit dem scharfkantigen Ende einer zerbrochenen
Glasflasche erzeugt werden (Akten S. 1439). Bezüglich der Gefährlichkeit
einer Attacke mit einem scharfen oder spitzen Gegenstand in den betroffenen
Bereich sei generell darauf hinzuweisen, dass die Haut bei der Penetration
durch einen scharfen oder spitzen Gegenstand den grössten Widerstand
entgegenstelle. Die Eindringtiefe eines scharfen Gegenstandes, sobald der
Hautwiderstand einmal überwunden worden sei, sei somit für den Angreifer kaum
vorher- und/oder steuerbar. Insbesondere in einem dynamische Geschehen sei für
einen Angreifer dabei in der Regel nicht abschätzbar, wo und wie tief ein
ausgeführter Stich/Schnitt treffen werde und welche Verletzungen dadurch hervorgerufen
werden könnten (Akten S. 1439). Bei Stichen/Schnitten in die
Gesichtspartie bestehe grundsätzlich die Gefahr einer Verletzung der Augen oder
der Gesichtsnerven mit daraus resultierender irreversibler Erblindung bzw.
Lähmungen im Gesichtsbereich. Verletzungen der unmittelbar angrenzenden
Halsregion könnten zu vital bedrohlichen Komplikationen führen (Akten
S. 1440).
3.7.3 Aussagen
des Berufungsklägers
Zunächst sind die relevanten Aussagen des Berufungsklägers
darzulegen, der mehrmals zur Sache befragt wurde. Die erste Einvernahme fand am
1. November 2022 statt, wobei der Berufungskläger von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Die zweite Einvernahme vom
23. Februar 2023 musste infolge des Verhaltens des Berufungsklägers
abgebrochen werden, sodass auch an diesem Termin keine Aussagen zur Sache
erfolgten. In einer schriftlichen, ins Deutsche übersetzten Stellungnahme
erörtere der Berufungskläger, dass er in dem Moment, als B____ mit den anderen
zurückgekommen sei, eine Flasche Bier gehalten und aus dieser getrunken habe. «Und
ich habe diese Flasche kaputtgeschlagen, um mich zu verteidigen, und sofort
habe ich es wieder weggeworfen» (Akten S. 1265 ff., Übersetzung
S. 1277). Danach schilderte er im Wesentlichen, dass er von C____ und
einem weiteren Mann verfolgt und geschlagen worden sei. Als er zur Kreuzung
zurückgekommen sei, habe er G____ auf der anderen Strassenseite gesehen. In
diesem Moment sei die Polizei gekommen (Akten S. 1265 ff.,
Übersetzung S. 1278). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
bestritt der Berufungskläger, B____ beschimpft zu haben. Er und G____ hätten
ihm gesagt, dass sie kein Problem hätten, B____ sei dann zu den anderen vier
Leuten um die Ecke gegangen. «Ich habe nicht bedroht oder beleidigt. Ich habe
einfach gesprochen. Ich wollte nur etwas trinken» (Akten S. 2317). Bei der
Situation mit D____ sei er nicht dabei gewesen (Akten S. 2317). Es gebe
mehrere Zeugen, die sagen würden, dass er nicht gewalttätig gewesen sei (Akten
S. 2318). Auf die Frage, ob er G____ – der mit einem Messer auf D____
losgegangen sei – zurückgehalten habe, antwortete er, dass er dazu nichts sagen
möchte. «Ich weiss einfach, dass ich die Flasche zu Beginn weggeworfen habe.
Man sieht, dass ich umfalle und dann wegrenne. Als ich geschlagen wurde, hatte
ich keine Bierflasche in der Hand. Es ist klar, dass meine DNA auf der Flasche
war, ich hatte sie ja in der Hand. Wenn ich wirklich jemanden mit der Flasche
geschlagen hätte, wären Spuren auf der Flasche gewesen» (Akten S. 2318). F____
habe zu Beginn noch gesagt, dass er ihn nicht geschlagen habe. Erst fünf Monate
später habe er plötzlich behauptet, dass er [der Berufungskläger] ihn
geschlagen habe (Akten S. 2319). «Ich habe das nicht gemacht, ich kann das
beweisen. Ich habe die Flasche da auf den Boden geworfen, wo wir getrunken
hatten». Er habe keine Flasche mitgenommen (Akten S. 2319).
3.7.4 Aussagen
von B____
B____ betonte stets, dass der Berufungskläger und G____
sofort aggressiv geworden seien (Akten S. 831, 1204, 2291). Der
«Arabertyp» habe seine Jacke geschlossen und sei breit vor ihn hingetreten
(Akten S. 831, 1204). Er sei mit den Worten «verpiss dich du Hurensohn,
was denkst du wer du bist, ich ficke dich» beleidigt worden (Akten S. 831,
2292). Es sei ihm auch gedroht worden, dass man ihn erhängen würde (Akten S. 1204,
2291). Er habe ihnen gesagt, dass sie sich beruhigen sollten (Akten
S. 831). B____ führte weiter aus, dass er dann zu seinem Auto gegangen
sei, wobei ihm die beiden gefolgt seien und ihn weiterhin beleidigt und
provoziert hätten (Akten S. 831). Hinsichtlich der weiteren Geschehnisse
erklärte B____, dass die Situation in dem Moment eskaliert sei, als der
Berufungskläger mit einer abgebrochenen Bierflasche auf seinen Bruder
losgegangen sei (Akten S. 833, 975). An der Einvernahme vom
2. Februar 2023 führte er in diesem Zusammenhang aus: «Als wir alle
zusammen nach vorne Richtung Strasse gingen, trafen wir die zwei Herrschaften
an. Dann sagte der Hellhäutigere [der Berufungskläger], er hatte zwei
abgeschlagene Glasflaschen in der Hand, die er vorher bei uns gekauft hatte, also
er drohte uns damit, uns umzubringen» (Akten S. 1204). Anlässlich der
erstinstanzlichen Hautverhandlung führte er aus, dass der Araber eine oder zwei
abgebrochene Bierflaschen in seinen Händen gehalten habe (Akten S. 2292).
Betreffend D____ meinte er an der Einvernahme vom
3. September 2022, dass der Araber [der Berufungskläger] durch seinen
«Bodycheck» gegen ein parkiertes Auto geprallt und zu Boden gestürzt sei. Er
habe ihn festgehalten und gesehen, wie D____ auf dem Rücken am Boden gelegen
sei. Der Schwarze [G____] sei über D____ gestanden und habe mit dem Messer
gefuchtelt (Akten S. 833). Er sei etwa zehn Meter entfernt gewesen (Akten
S. 835). «Ich fokussierte mich weiter auf den Araber und versuchte diesen
zu bändigen. Ich stand auf und drückte den Araber mit meinem Fuss zu Boden.
Meine Kollegen frage ich wo das Messer sei. Der Dunkelhäutige lag zu diesem
Zeitpunkt am Boden, auf dem Rücken. Ich bekam mit, dass jemand von uns das
Messer hatte. Ich und meine Kollegen zogen uns zurück. Der Araber stand auf und
ging zum Schwarzen und half diesem auf» (Akten S. 835). Die Frage, ob er
gesehen habe, wie der Berufungskläger G____ zurückgehalten habe, verneinte er
(Akten S. 838).
An der Einvernahme vom 2. Februar 2023 meinte B____
diesbezüglich, dass er gesehen habe, wie D____ gestürzt sei und der
dunkelhäutige Mann über ihm gestanden und versucht habe, mit dem Messer von
oben nach unten auf ihn einzustechen (Akten S. 1205). «Als ich die ganze
Zeit damit beschäftigt war, meine Wunde zu halten, hörte ich, dass es gelungen
war, dass das Messer von den anderen Herren entnommen werden konnte» (Akten
S. 1205). Sie hätten sich dann so schnell wie möglich entfernt und die
beiden Männer hätten die Flucht ergriffen (Akten S. 1205). Nochmals auf
die Szene zwischen D____ und G____ angesprochen, führte B____ aus: «Als ich
realisiert hatte, dass ich verletzt worden war, war ich selber unter Schock und
ich war wie eingefroren. Ich konnte mich nicht bewegen und blieb einfach an Ort
stehen» (Akten S. 1214). Auf Frage erklärte er, dass er in dieser Situation
nicht gesehen habe, wo sich F____ befunden habe (Akten S. 1214).
Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu
Protokoll, dass er zunächst nicht realisiert habe, dass er mit dem Messer
verletzt worden sei. Er sei noch weggerannt und erst als sein Bruder gesagt
habe, er solle seine Wange halten, habe er das Blut gesehen. «Ab diesem
Zeitpunkt war für mich fertig, es wurde mir schwarz vor Augen» (Akten
S. 2293). Er könne sich ab dem Zeitpunkt, als G____ mit dem Messer hinter
ihnen hergerannt sei, an nichts mehr erinnern (Akten S. 2294). Auf den
Hinweis, dass er gegenüber der Staatsanwaltschaft zum Vorfall mit D____ noch
etwas ausgesagt habe, sagte er, dass er sich daran erinnere, dass D____ am
Boden gelegen sei und von oben herab auf ihn eingestochen worden sei. Er habe
dies aber nicht selbst gesehen (Akten S. 1294). Auf die Frage, ob der
Berufungskläger oder G____ aggressiver gewesen sei, antwortete er, dass der
Berufungskläger in der ersten Situation viel aggressiver gewesen sei. «Den
Hellhäutigen habe ich nachher nicht mehr gesehen, deshalb weiss ich das nicht»
(Akten S. 2294).
3.7.5 Aussagen
von F____
F____ erläuterte, dass er – als er bei der [...] Filiale
angekommen sei – Lärm wahrgenommen und gehört habe, wie Flaschen kaputt gemacht
worden seien (Akten S. 822, ähnlich S. 1166, 2305). Hinsichtlich des
Vorfalls um D____ erklärte er an der Einvernahme vom
3. September 2022, dass er gesehen habe, wie D____ mit beiden Tätern
gekämpft habe. Der Afrikaner habe dabei das Messer immer noch in der Hand
gehalten (Akten S. 823). Der zweite Täter [der Berufungskläger] habe den
Afrikaner davon abgehalten, auf D____ einzustechen. «Er hat ihm den rechten Arm
blockiert» (Akten S. 823). Er sei infolgedessen zu G____ gerannt und habe
diesen zu Boden geschlagen. G____ habe das Messer immer noch in der Hand
gehalten. «Ich habe ihn zu Boden gedrückt. Er lag auf dem Bauch und ich habe
mit meinem rechten Knie in seinen Rücken gedrückt und mit der rechten Hand auf
seinen Nacken gedrückt» (Akten S. 823). Er selbst habe zwei kleine Wunden
an der linken Schläfe erlitten. Er könne nicht sagen, wie er diese erlitten
habe (Akten S. 823). Auf die Frage, ob der Berufungskläger auch bewaffnet
gewesen sei, antwortete er, dass er keine Waffe gesehen habe. Von Kollegen habe
er gehört, dass der Berufungskläger eine abgebrochene Flasche in der Hand
gehalten habe (Akten S. 824).
Im Rahmen der Fotowahlkonfrontation vom
16. September 2022 erkannte F____ den Berufungskläger als denjenigen,
der ihm die Wunde am Kopf zugefügt habe (Akten S. 1002). F____
wiederholte, dass er gesehen habe, wie die beiden Täter auf D____ losgegangen
seien (Akten S. 1003). In Bezug auf seine eigene Verletzung meinte F____
erneut, dass er nicht gesehen habe, dass der Berufungskläger ein Messer oder
etwas Anderes in den Händen gehalten habe. «Ich denke aber, dass er etwas
gehabt haben muss. Die Wunde die er mir am Kopf zugefügt hat, kann nicht nur
von einem Faustschlag sein» (Akten S. 1006).
An der Einvernahme vom 26. Januar 2023 schilderte F____
die Geschehnisse ähnlich. D____ habe versucht, sich mit einem Regenschirm zu
verteidigen und sei dann auf den Boden gefallen. G____ habe seiner Meinung nach
versucht D____ mit dem Messer zu verletzen oder umzubringen. «Zum Glück war A____
neben ihm und hielt G____s Hand, in welcher er das Messer hielt. Es sah so aus,
als ob A____ damit sagen wollte, G____ solle das nicht machen, das sei nicht
normal» (Akten S. 1167). Dies habe ihm Zeit verschafft. Er sei zu G____
hingegangen und habe ihn niedergeschlagen. Sobald dieser am Boden gewesen sei,
habe er ihm das Messer aus der Hand genommen «Ich hatte dann eine offene Wunde
am Kopf, an der linken Seite, A____ hatte mich geschlagen» (Akten
S. 1167). Auf die Frage, ob die Wunde von einem stumpfen Schlag oder eher
einem Schnitt herrührte, erwiderte F____, dass er dies nicht wisse, die Wunde
sei nicht genäht, nur geklebt worden. Ob der Berufungskläger beim Schlag etwas
in der Hand gehalten habe, könne er nicht sagen (Akten S. 1168). Weiter
sei er der Meinung, dass G____ in Bezug auf B____ das Messer zur Verteidigung
und nicht zum Angreifen hervorgenommen habe (Akten S. 1172). Den
Berufungskläger habe er erst in dem Moment gesehen, als er zusammen mit G____
zu D____ gegangen sei. Die Frage, mit welcher Hand der Berufungskläger ihn
geschlagen habe, konnte F____ nicht beantworten. Er habe in diesem Moment G____
am Boden festgehalten. Die Frage, ob er einen Schlag gespürt habe, bejahte er.
«Ja, aber wie! Wie gesagt, ich sah nicht, ob er etwas in der Hand hielt. Ich
bin kein Experte, aber ich würde sagen, so eine Wunde kommt nicht von einer
Faust allein» (Akten S. 1189).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte F____,
dass er gesehen habe, wie D____ vom Berufungskläger und G____ angegriffen
worden und zu Boden gestürzt sei (Akten S. 2306). Weiter wiederholte er,
dass G____ versucht habe D____ zu verletzen oder zu töten. «Aber er [der
Berufungskläger] hat seine Hand gehalten, was mir genug Zeit gab, zu reagieren»
(Akten S. 2306). Dann habe er auch eine Faust, Glas oder ein Stück Metall
an den Kopf bekommen. «Ich hatte ein gutes Loch im Kopf» (Akten S. 2306). Auf
die Frage, woher dies gekommen sei, antwortete er, dass er dies nicht wisse. Er
vermute aber vom Berufungskläger (Akten S. 2306). Er wisse nicht, wie er
geschlagen worden sei. «Ich habe einfach einen starken Schlag gegen den Kopf
gespürt, dann Blut. Ihn [G____] habe ich die ganze Zeit auf der Strasse
gehalten, damit er nicht noch was Schlimmeres machte. Es gab 50-60 Zuschauer,
fast alle mit Handy, aber niemand kam zu Hilfe» (Akten S. 2306). F____
wiederholte ebenfalls, dass die Wunde nur geklebt und nicht genäht worden sei.
«Ich habe nur das Messer bei ihm [G____] gesehen. Ob er [der Berufungskläger]
etwas gemacht hat, kann ich nicht sicher sagen. Ich war auf ihn [G____]
konzentriert, weil er die grösste Gefahr darstellte» (Akten S. 2306). Er
habe einfach den Angriff der beiden auf D____ gesehen. Der Berufungskläger habe
G____ die Hand gehalten, das habe ihm Zeit gegeben zu reagieren (Akten
S. 2307). Beide seien am Angriff beteiligt gewesen. Wer genau was gemacht
habe, könne er nicht sagen. Er sei wegen des Messers auf G____ konzentriert
gewesen und habe nicht gesehen, wie der Berufungskläger ihn geschlagen habe. Er
gehe aber nicht davon aus, das einer seiner Begleiter ihn geschlagen hätten.
«Er [G____] war es sicher auch nicht, da bleibt also nur einer» (Akten
S. 2307).
3.7.6 Aussagen
von C____
C____ wurde am 4. September 2022 erstmals zur Sache
befragt. Er beschrieb, dass er den Berufungskläger und G____ auf dem Trottoir,
ungefähr auf Höhe der Bäckerei […] gesehen habe. Die hellhäutigere Person habe
eine zerbrochene Bierflasche in der Hand gehalten (Akten S. 876). Die
Gruppe habe sich dann gespalten und er sei dem Berufungskläger gefolgt. Er habe
dort mit dem Baseballschläger auf den Boden und einen Container geschlagen.
Dann habe er bemerkt, dass der Berufungskläger einen Rucksack dabei angehabt
habe (Akten S. 876). Er habe diesen dem Berufungskläger wegnehmen wollen,
um so an dessen Personalien zu kommen. Es sei zu einer «Schupferei» gekommen,
«vielleicht wurde ich auch geschlagen, ich weiss es nicht» (Akten S. 877).
Er wisse auch nicht mehr, ob er mit dem Baseballschläger «sonst noch wohin»
geschlagen habe. Er habe schliesslich den Rucksack behändigen können. Nachdem
er jedoch seinen Bruder habe schreien hören, sei er zu diesem hingerannt (Akten
S. 877). Er habe dann später gesehen, dass zwei von den Geschädigten auf G____
– der ein Messer in der Hand gehalten habe – losgegangen seien. Er wisse nicht
genau welche zwei es gewesen seien. Es seien D____ und eventuell F____ gewesen.
«Ab diesem Moment mit meinem Bruder B____ kann ich mich nur noch an Bruchteile
erinnern. Ich weiss nicht genau wer wohin gerannt ist und wer sich alles dort
aufhielt und wer sonst noch alles verletzt wurde» (Akten S. 878). Er habe
auch geholfen G____ zu überwältigen. «Irgendwie war es uns dann möglich, diesen
zu entwaffnen. Ich weiss nicht genau wie uns das gelungen ist. Es geschah
irgendwie im Gerangel» (Akten S. 878).
Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung brachte C____
folgende Beschreibung der Ereignisse vor: Der Berufungskläger habe zwei
zerbrochene Glasflaschen in der Hand gehalten, «in jeder Hand eine» (Akten
S. 2297). Der Berufungskläger sei auf ihn zugegangen, da habe er mit dem
Baseballschläger auf den Boden geschlagen (Akten S. 2297 f.). C____
schilderte in ähnlicher Weise, wie es zu einem Gerangel zwischen ihm und dem
Berufungskläger gekommen sei und er jenem schliesslich den Rucksack abgenommen habe
(Akten S. 2298). Zu einem späteren Zeitpunkt – als B____ bereits an der
Wange verletz worden sei – sei ihnen der Dunkelhäutige hinterhergerannt und
dieser habe D____ angegriffen (Akten S. 2298). C____ habe sich aufgrund
des vielen Blutes von der Verletzung seines Bruders in einem Schockzustand
befunden, weshalb er sich nicht mehr erinnern könne, was um ihn herum passiert
sei (Akten S. 2298 f.). Er habe weiter gesehen, wie der Dunkelhäutige
auf den Italiener [D____] losgegangen sei. «Der Italiener lag auf dem Boden,
der Dunkelhäutige schwenkte noch immer das Messer. Ich ging dann auf ihn los
und irgendwie haben wir es geschafft, ihm das Messer zu entnehmen» (Akten
S. 2299). Auf Frage führte er aus, dass er, sein Bruder, D____ bei dieser
Situation anwesend gewesen seien. Auf Nachfrage erklärte er, dass auch F____
anwesend gewesen sei, an ihn könne er sich aber kaum erinnern. Den
Berufungskläger habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen (Akten S. 2299).
Auf nochmalige Frage wiederholte C____, dass er den Hellhäutigen [den
Berufungskläger] während der Auseinandersetzung zwischen G____ und D____ nicht
gesehen habe. «ich habe ihn erst wieder ganz am Schluss gesehen bei der
AK-Drohung» (Akten S. 2301).
3.7.7 Aussagen
von E____
E____ berichtete an der Einvernahme vom
4. September 2022, dass B____ und C____ auf die beiden Beschuldigten
zugegangen seien, um mit ihnen zu reden und die Situation zu beruhigen. Er, F____
und D____ seien im Hintergrund gewesen. «Die beiden Typen gingen dann auf B____
und C____ los. Ich sah wie der Araber etwas Grünes in der linken Hand hielt.
Dann sind wir drei auch auf sie losgegangen» (Akten S. 863). Betreffend D____
schilderte E____, dass der Berufungskläger und G____ auf diesen losgegangen
seien. «Der Araber hatte aber den Schwarzen davon abgehalten etwas Schlimmeres
zu tun. Er hat ihn mit beiden Händen zur Seite geschoben. In diesem Moment
nutzte F____ die Situation aus und brachte ihn wie mit einem Polizeigriff zu
Boden» (Akten S. 864). Auf die Frage, ob der Berufungskläger auch
bewaffnet gewesen sei, antwortete er, dass er eine abgebrochene Bierflasche in
der Hand gehalten habe. «Ich sah etwas Grünes in der Hand. Nach Gefühl war es
eine Bierflasche, weil er die gekauft hat» (Akten S. 865).
Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erläuterte E____
erneut, dass der Berufungskläger und G____ auf D____ losgegangen seien. D____
sei beim Zurückweichen umgefallen. Der Dunkelhäutige sei voll auf D____
draufgegangen «so à la ich bringe dich um» (Akten S. 2313). «Gott sei Dank
hat ihn sein Kollege dann zurückgehalten und ihn gefragt, was er da mache»
(Akten S. 2313). In diesem Moment habe F____ G____ in den Würgegriff
genommen (Akten S. 2313). Hinsichtlich der Frage, ob der Berufungskläger
bewaffnet gewesen sei, schilderte E____, dass der Berufungskläger bereits
Bierflaschen in den Händen gehalten habe, als sie ihnen mit der Polizei gedroht
hätten vor der [...] Filiale. Als sie von ihnen angegriffen worden seien, habe
der Berufungskläger auch Bierflaschen in der Hand gehalten. Zu einem späteren
Zeitpunkt der Auseinandersetzung habe er in den Händen des Berufungsklägers
allerdings keine Flasche mehr gesehen (Akten S. 2314). Die Frage, ob der
Berufungskläger etwas gemacht habe, als D____ am Boden gelegen sei, verneinte E____.
Er sei daneben gestanden und habe G____ gefragt was er mache. Am Kampf sei er
nicht beteiligt gewesen (Akten S. 2314). E____ verdeutlichte, dass beide
auf D____ losgegangen seien, der Berufungskläger aber nichts gemacht habe. «Er
wollte ihm wohl einfach Angst machen, er ist aber nicht draufgegangen» (Akten
S. 2315).
3.7.8 Aussagen
von G____
Bezüglich der Beschimpfung zum Nachteil von B____ erzählte G____
an der Einvernahme vom 7. März 2023, dass dieser ihn und den
Berufungskläger ein wenig bedroht habe. «Darum wollten wir davongehen. Aber da
es immer noch regnete, blieben wir im Schutz des Regens dort. Und weil der
Junge uns bedroht hatte, wurde A____ total wütend» (Akten S. 1244). Als
die Gruppe um B____ sie angegriffen habe, hätten sie Todesangst gehabt, da es
sechs gegen zwei gewesen sei (Akten S. 1245). In dem Moment, als sie am
Gehen gewesen seien, seien sie angegriffen worden (Akten S. 1255).
Hinsichtlich des Vorfalls mit D____ führte G____ aus, dass er überwältigt
worden sei und sie ihn mit Stock und Knüppel geschlagen hätten. So sei das
Messer auf den Boden gefallen. Es seien mehr als drei Leute gewesen, «es war
eine Gruppe» (Akten S. 1257). Auf die Frage, ob der Berufungskläger ihn
davon abgehalten habe, D____ weiter anzugreifen, erwiderte er: «Nein, das weiss
ich nicht mehr genau. Ich versuchte nicht, auf ihn weiter einzustechen. Sie
überwältigten mich in dem Moment und schlugen mich mit den Stecken auf den
Boden» (Akten S. 1258). Auf den Vorhalt, der Berufungskläger habe F____
mit der abgebrochenen Bierflasche Verletzungen im Gesicht zugefügt, führte G____
aus, dass er dies nicht gesehen habe und auch nicht denke, dass dies so
passiert sei. «Sonst müsste man tiefe Wunden oder Glassplitter im Gesicht
haben» (Akten S. 1258).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte G____,
dass er sich nicht erinnern könne, dass der Berufungskläger ihn zurückgehalten
habe. Er habe den Berufungskläger erst wiedergesehen, als er auf dem Boden
gelegen habe und die anderen ihn geschlagen hätten. Danach seien der
Berufungskläger und er gemeinsam geflüchtet (Akten S. 2319).
3.7.9 Aussagen
von H____
H____ erklärte an der Einvernahme vom
7. Oktober 2022, dass die hellhäutige Person [der Berufungskläger]
von den anderen davon gejagt worden sei. Der Berufungskläger habe sich aus dem
Staub gemacht. Er habe nicht gesehen, dass dieser Gewalt gegen andere Personen
angewendet habe oder bewaffnet gewesen sei (Akten S. 1043).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte
H____, dass sich der Berufungskläger relativ schnell entfernt habe. Er wisse
nicht was dieser gemacht habe. «Er war in Menschenmenge dabei und ging dann
weg» (Akten S. 2309). Er sei aus seinem Blickwinkel verschwunden und er
habe ihn nicht gesehen, als G____ «auf dem älteren Herrn drauf war» (Akten
S. 2310). G____ sei dort alleine involviert gewesen. Den mit der Jeanshose
habe er dort nicht gesehen oder wahrgenommen (Akten S. 2311).
3.8 Beweiswürdigung,
insbesondere Analyse der Aussagen
Die oben dargelegten Beweismittel sind sodann einer Würdigung
zu unterziehen.
3.8.1 Objektive
Beweismittel
3.8.1.1 Zunächst sind die vorhandenen objektiven
Beweismittel zu würdigen. Bei der Betrachtung der Videodatei CH03_CH 03_191752
ist festzustellen, dass beim ersten Aufeinandertreffen zwischen B____ und dem
Berufungskläger B____ einen insgesamt gefassten und kontrollierten Eindruck
vermittelt. Seine Körperhaltung, Gestik und Gangart lassen darauf schliessen,
dass er bemüht war, die Situation zu klären bzw. zu deeskalieren. Demgegenüber
wirkt der Berufungskläger bereits ab dem ersten Moment deutlich erregt. Dies
zeigt sich insbesondere durch eine ausladende Gestikulation sowie dadurch, dass
er B____ mit erhobenem Zeigefinger verfolgt und ihm dabei mit vermutlich erhobener
Stimme noch etwas zuruft. Dieses Verhalten deutet auf eine erhöhte emotionale
Anspannung und eine konfrontative Grundhaltung des Berufungsklägers hin.
3.8.1.2 Einige Minuten später sind auf derselben
Videodatei Teile der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden
Gruppierungen zu beobachten. Nach eingehender Betrachtung ist – im Einklang mit
der Einschätzung der Vorinstanz – zu erkennen, dass der Berufungskläger mit
grosser Wahrscheinlichkeit zum fraglichen Zeitpunkt, als D____ von G____
angegriffen wurde und F____ eingriff, an der Lehenmattstrasse anwesend war.
Zwar ist die Aufnahme stark verpixelt, doch lässt sich aufgrund der weissen
Aufschrift auf dem Pullover von D____ sowie der dunklen Kleidung und des blauen
Rucksacks des Berufungsklägers feststellen, dass sich beide rechts neben dem
Holzschild befinden und es zu einer Auseinandersetzung kommt. Weiter ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei den
schemenhaft erkennbaren Personen neben dem Holzschild, die in die
Lehenmattstrasse einbiegen, wiederum um den Berufungskläger und D____ handeln
dürfte. Dafür spricht, dass sich zu diesem Zeitpunkt die Gruppe um B____– mit
Ausnahme des auf der anderen Seite der Kreuzung weilenden F____ – bereits in
der Lehenmattstrasse aufhielt.
3.8.1.3 Gemäss dem Gutachten vom
28. Oktober 2022 des IRM waren die bei F____ festgestellten
Verletzungen Folgen scharfer Gewalteinwirkung, wie das Ziehen eines
scharfkantigen Gegenstands über die Haut. Die Befunde weisen auf einen
mehrkantigen scharfen Gegenstand hin. Nach den Erkenntnissen des Gutachtens
lässt sich feststellen, dass das von G____ mitgeführte Messer als Tatwerkzeug
ausgeschlossen werden kann. Laut dem Gutachten kommt als Tatwerkzeug eine
zerbrochene Glasflasche in Betracht. Der Berufungskläger wurde von den anderen
Beteiligten wiederholt mit einer zerbrochenen Glasflasche in den Händen
beschrieben. Auch die Überwachungsvideos zeigen, dass der Berufungskläger
Glasbierflaschen in der [...] Filiale gekauft hatte. Diese Tatsache wird vom
Berufungskläger nicht bestritten. Vielmehr räumte er ein, zu Beginn der
Auseinandersetzung eine Flasche in der Hand gehalten und diese zerschlagen zu
haben, um sich zu verteidigen. Jedoch zeigt die obengenannte Videodatei, dass
spätestens während der Auseinandersetzung mit C____ als der Berufungskläger zu
Boden stürzte, keine Flasche mehr in seiner Hand war. Insgesamt legt das
Gutachten nahe, dass eine Glasflasche als Tatwerkzeug verwendet wurde. Die
Verwendung eines anderen Tatwerkzeugs kann jedoch nach dem Dargestellten nicht
ausgeschlossen werden.
Allein aus den vorhandenen objektiven Beweismitteln lässt
sich der vorliegend massgebliche Sachverhalt indessen nicht hinreichend klar
ermitteln.
3.8.2 Aussagenanalyse
Aufgrund des soeben Erwogenen sind neben den objektiven
Beweismitteln insbesondere die Aussagen der Beteiligten zu würdigen, d.h. auf
ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.
3.8.3 Grundlagen
Es ist in Lehre
und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage
für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine
Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die
Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt.
Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer
Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43
ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische
Psychologie, 1968, S. 26 ff.). Zu berücksichtigen sind aber auch die
Aussagegenese und die Motivlage der aussagenden Person. Überprüft wird in
erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen
individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen
könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl.
BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom
13. Dezember 2010 E. 2.3; Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift
für Kinder- und Jugend-psychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. ferner Haas, Ein Vorschlag zur methodischen
Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in:
Kriminalistik 2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als
zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein
von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von
Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409
E. 5.4.2; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 46 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010,
S. 40 f.; Dittmann, Zur
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 1997 S. 33 ff.; Zweidler, Die Würdigung von Aussagen,
in: ZBJV 1996, S. 105 ff.). Realkriterien sind Merkmale, deren
ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt
einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines
Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen
werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre
irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um
den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb
weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer
6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13.
Dezember 2010 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (sog. Nullhypothese)
aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird
geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist
(BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2
und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur
Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen
Ausgangsposition her: Haas,
a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den
Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung
abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O.,
S. 34 f.).
Folgende sog.
Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:
Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,
quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,
Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,
Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener
Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf,
Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen (auch in direkter Rede),
Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter),
Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage,
Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine
übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz
und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg; siehe zum
Ganzen Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.).
3.8.4 Aussagen
des Berufungsklägers
Zunächst sind die Aussagen des Berufungsklägers zu würdigen,
ohne eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen. Der Berufungskläger
machte aufgrund seiner Aussageverweigerung und des Abbruchs einer Einvernahme
lediglich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie im Rahmen seiner
schriftlichen Stellungnahme Angaben zur Sache. Zur Entstehung der Aussagen des
Berufungsklägers und zu seiner Motivlage ist zu bemerken, dass er als
beschuldigte Person keiner Wahrheitspflicht unterstand und seine Aussagen
dementsprechend von vornherein mit Vorsicht zu würdigen sind. Beim
Berufungskläger ist ein Hang zur möglichst positiven Selbstdarstellung
erkennbar. Entgegen dem auf der Videodatei ersichtlichen Geschehen behauptete
der Berufungskläger, er habe weder Drohungen noch Beleidigungen ausgesprochen
und sei auch nicht dem Auto von B____ nachgerannt. Während sich eine
Beschimpfung höchstens aus dem Verhalten des Berufungsklägers ableiten lässt,
ist das Nachrennen durch die Überwachungsaufnahme belegt und bildet ein
weiteres Indiz für sein konfrontatives Verhalten. Weiter widerspricht seine
Aussage, er sei erst am Ende der Schlägerei zurückgekehrt den Videoaufnahmen.
Diese belegen, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Angriffs auf D____
bereits wieder am Ort der Auseinandersetzung war. Weiter ist festzustellen,
dass die Aussagen des Berufungsklägers zu nicht tatbezogenen Inhalten – wie
vorliegend ihre Absicht zu Grillieren und die Tatsache, dass es geregnet habe
und sie deshalb noch gewartet hätten – eine höhere Qualität aufweisen als jene
zum Kerngeschehen mit D____ und F____.
Insgesamt weisen seine Schilderungen nur wenige Details auf,
die Vorwürfe werden eher pauschal bestritten und widersprechen teilweise den
objektiven Beweismitteln. Den Aussagen des Berufungsklägers kann nicht ohne
Weiteres Glauben geschenkt werden. Vielmehr bleiben Zweifel daran, dass sich
der Sachverhalt in Bezug auf die umstrittenen Punkte so zugetragen hat wie vom
Berufungskläger behauptet.
3.8.5 Aussagen
von B____
Zur Aussagegenese ist von B____ ist zu sagen, dass dieser zu
Beginn des Ermittlungsverfahrens gegen den Berufungskläger zumindest damit
rechnen musste, dass auch gegen ihn selbst ein Strafverfahren eingeleitet
werden könnte, was zu einem späteren Zeitpunkt auch passierte. Vor diesem
Hintergrund ist anzunehmen, dass B____ die Neigung gehabt haben dürfte, sein
eigenes Verhalten sowie jenes der ihm nahestehenden Personen zu verharmlosen
und umgekehrt die Gegenseite zu belasten. Im Lichte dieser Motivlage sind auch
die Aussagen von B____ kritisch zu hinterfragen.
B____ beschrieb in seiner ersten Einvernahme detailliert, wie
er den Berufungskläger durch einen «Bodycheck» zu Fall gebracht habe und ihn
anschliessend festgehalten habe, währenddessen G____ über D____ mit dem Messer
gefuchtelt habe. Anlässlich der zweiten Einvernahme erklärte er zwar noch, dass
er gesehen habe, wie D____ gestürzt sei und wie G____ versucht habe, auf diesen
einzustechen. Allerdings erwähnte er mit keinem Wort mehr, dass er den
Berufungskläger durch einen «Bodycheck» zu Fall gebracht und in der Folge am
Boden festgehalten haben soll. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte
er schliesslich geltend, dass er sich an nichts mehr zu erinnern vermöge,
nachdem ihm G____ mit dem Messer hinterhergerannt sei. Die Szene zwischen D____
und G____ habe er nicht gesehen und den Berufungskläger habe er in dieser Phase
der Auseinandersetzung ebenfalls nicht mehr wahrgenommen. Obwohl eine gewisse
Ausdünnung der Aussagen über längere Zeitintervalle zu erwarten ist, sprechen
diese gravierenden Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens gegen
die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen. Diese relevanten Einschränkungen in
der Konstanz der Aussagen wecken Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen. Darüber hinaus fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf, dass
er seine Rolle jeweils nachweislich beschönigte. Die von B____ anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigte Äusserung beispielsweise, wonach
er bei seiner Ankunft beim Hintereingang unter Adrenalin gestanden habe, sofort
ins Geschäft gestürmt sei, sich aus Angst einen Besenstiel behändigt habe und
umgehend in Richtung Lehenmattstrasse losgestürmt sei, wird durch die
Videoaufnahme jedenfalls belegt (Urteil Strafgericht S. 23, S. 35).
3.8.6 Aussagen
von F____
Vorweg ist zur Motivationsanalyse festzuhalten, dass auch
gegen F____ – wie zwischenzeitlich gegen sämtliche Beteiligte – in dieser Sache
ein Strafverfahren eröffnet wurde. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, bestand
für F____ jedoch kein wesentliches Motiv für eine Falschbelastung. Im Gegensatz
zu den übrigen Geschädigten ergeben sich weder aus den Videoaufnahmen noch aus
den Aussagen des Berufungsklägers und G____ Hinweise auf ein gewalttätiges
Verhalten seinerseits (Urteil Strafgericht S. 37). Hinsichtlich der
Konstanz seiner Aussagen, hat F____ zum Kerngeschehen um D____ wiederholt
gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht, ohne dass diese auswendig
gelernt erscheinen oder stereotyp wirken. Er gab die wesentlichen Elemente des
Handlungsverlaufs inhaltlich stets gleichbleibend wieder, ohne deswegen in ein
starres Antwortschema zu verfallen. Was des Weiteren die logische Konsistenz
der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene
Realkennzeichen) betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden, in denen aufgezeigt wird, dass die Aussagen von F____
ausgeprägte Realitätskriterien enthalten (Urteil Strafgericht
S. 36 f.). So hat F____ insbesondere geschildert, dass der
Berufungskläger die Messerhand von G____ zurückgehalten und ihn dadurch
blockiert habe. Auch habe G____ seiner Ansicht nach das Messer ursprünglich
lediglich zu Verteidigungszwecken hervorgekommen. Dies zeigt, dass er die
Gegenseite nicht über Gebühr belastete, sondern im Gegenteil teils sogar
entlastete. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass F____
durch seine kritischen Äusserungen zum Handeln seiner Kollegen endgültig
glaubhaft erscheint. So zeigte er wenig Verständnis für das Vorgehen von B____ am
Hintereingang der […] und äusserte die Vermutung, dass B____ den
Berufungskläger und G____ aufgrund seines verletzten Stolzes konfrontieren
wollte (Urteil Strafgericht S. 37).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von F____
zum Kerngeschehen zahlreiche Realkennzeichen und mithin eine hohe
Aussagequalität aufweisen.
3.8.7 Aussagen
von C____
In einem weiteren Schritt sind die Aussagen von C____ zu
würdigen, ohne eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen. Wie die
Vorinstanz feststellte, falle bei seinen Aussagen auf, dass er seine Rolle
nachweislich beschönigte. Weiter habe er geschildert, dass er nach der
Verletzung von B____ unter Schock gestanden habe und sich deshalb nicht mehr
gut an das spätere Geschehen erinnern könne. Umso mehr erstaune in diesem
Zusammenhang, dass er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich
detaillierte Angaben zum Messereinsatz von G____ gegen D____ habe machen
können, während seine Einlassungen im Vorverfahren hierzu noch sehr rudimentär
ausgefallen seien (Urteil Strafgericht S. 35). Zudem schilderte C____, wie
er G____ – er wisse zwar nicht wie – entwaffnet habe. Sein Bruder soll ebenfalls
dabei gewesen sein; B____ sei jedoch in dieser Situation– gemäss dessen eigenen
Angaben – eingefroren gewesen, habe sich nicht bewegen können und sei einfach
an Ort stehen geblieben. Wenn C____ F____ zu diesem Zeitpunkt der
Auseinandersetzung kaum gesehen haben will und B____ sich nicht mehr bewegen
konnte, müsste C____ G____ alleine entwaffnet haben, was ihm wohl deutlich
nachhaltiger in Erinnerung geblieben wäre. Diese widersprüchlichen Aussagen
werfen weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf.
3.8.8 Aussagen
von E____
E____ schilderte im Kern gleichbleibend, wie der
Berufungskläger und G____ D____ angegriffen hätten und dieser in der Folge
hingefallen sei. Danach sei G____ mit dem Messer auf D____ losgegangen, wobei
der Berufungskläger interveniert habe. In diesem Moment habe F____ eingreifen
und G____ zu Boden bringen können. Die Vorinstanz hat die Aussagen von E____ im
Rahmen einer inhaltlichen Analyse als gleichbleibend (d.h. konstant) und in
sich stimmig erachtet und festgestellt, dass für die Glaubhaftigkeit seiner
Depositionen weiter spreche, dass er die Beschuldigten nicht über Gebühr
belastet, eigene Tätlichkeiten zugestanden habe und seine Erzählungen von
authentisch wirkenden Emotionen begleitete gewesen seien. Es kann auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil Vorinstanz
S. 36).
3.8.9 Aussagen
von G____
Schliesslich sind die Aussagen von G____ einer Würdigung zu
unterziehen. Eine vertiefte Analyse seiner Aussagen erscheint allerdings
entbehrlich, da gegen ihn in dieser Sache ebenfalls ein Strafverfahren geführt
wurde und er hinsichtlich ihn selbst belastender Umstände keiner
Wahrheitspflicht unterstand. Darüber hinaus vermochte er zu Handlungen des
Berufungsklägers nur in sehr beschränktem Umfang Auskunft zu erteilen.
Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass er betreffend die Geschehnisse vor der
[...] Filiale erklärte, dass der Berufungskläger «total wütend» geworden sei,
als B____ sie bedroht habe. Was den Sachverhaltsabschnitt um D____ anbelangt,
so sagte G____ konsistent aus, dass er sich weder daran erinnere, dass der
Berufungskläger ihn zurückgehalten habe, noch dass der Berufungskläger F____
verletzt habe. Insgesamt ist jedoch – mit Verweis auf die Erwägungen der
Vorinstanz – festzuhalten, dass die Depositionen von G____ nicht als glaubhaft
einzustufen sind. Einzelne seiner Angaben erwiesen sich als nachweislich falsch
oder widersprüchlich, zudem belastete er die Gegenseite über Gebühr (Urteil
Strafgericht S. 34 f.).
3.8.10 Gesamtbetrachtung
und Fazit
Hinsichtlich der Geschehnisse vor der [...] Filiale konnte B____
glaubhaft schildern, dass der Berufungskläger ihn beschimpft hatte. Seine
Aussagen werden von der Videoaufnahme gestützt, auf der ein aufgebrachter,
aggressiv wirkender Berufungskläger und ein ruhiger B____ zu erkennen sind. Wie
die Vorinstanz richtig erkannte, gingen in dieser Phase die Aggressionen
offensichtlich vom Berufungskläger aus und B____ war sehr gefasst, was sich
unter anderem daran zeigte, dass er seine Hände bei der Ankunft in den
Hosentaschen vergraben hielt. Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger B____
mit «Hurensohn», «verpiss dich» und «ich ficke deine Mutter» betitelt hat.
Was den Tatkomplex um D____/F____ anbelangt, erweisen sich
die Aussagen von F____ und E____ als glaubhaft, weshalb auf diese abzustellen
ist. Es ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz
S. 41 f.) erstellt, dass der Berufungskläger für die Verletzungen von
F____ verantwortlich ist. Wie zuvor ausgeführt (vgl. E.3.8.1.2), war der
Berufungskläger zum Zeitpunkt des Angriffs auf D____ – entsprechend auch
unmittelbar danach – in der Lehenmattstrasse anwesend und es ergeben sich keine
Hinweise, dass die Verletzungen von F____ nicht wie von ihm beschrieben
entstanden sein sollten. Die Tatsache, dass der Augenzeuge H____, der auch
Urheber einer der in den Akten befindlichen Videoaufnahmen ist, den
Berufungskläger in dieser Szene nicht wahrgenommen hat, vermag diesen nicht zu
entlasten. Der Augenzeuge war einerseits weit vom Geschehen entfernt, und
andererseits dürfte sein Fokus auf dem Messer – der grössten Bedrohung –
gelegen haben. Weiter hat F____ niemanden konkret belastet, sondern anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klargestellt, dass er den
Berufungskläger lediglich als Täter vermute, da er G____ festgehalten habe und
es wohl niemand von seiner Gruppe gewesen sei. In Bezug auf das Tatmittel ist
den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu folgen (Urteil Vorinstanz
S. 42). Mit Ausnahme des IRM-Gutachtens, welches eine zerbrochene
Glasflasche als Tatwerkzeug für möglich hält, ergeben sich hierfür aus den
Akten keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil wird der Berufungskläger durch die in
der Redingstrasse aufgezeichnete Videoaufnahme entlastet, die ihn während
seiner Flucht in Richtung Birs ohne Flasche in den Händen zeigt. Kommt noch
hinzu, dass E____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine im
Vorverfahren gemachte Behauptung, wonach der Berufungskläger in der
Lehenmattstrasse noch immer eine Bierflasche in den Händen gehalten habe, revidert
hat. Im Ergebnis ergeben sich keine hinreichenden Beweise dafür, dass sich der
Berufungskläger beim Schlag einer abgebrochenen Glasflasche bedient hat.
Demgegenüber lässt das Gutachten keine Zweifel darüber offen, dass die
Verletzung durch einen mehrkantigen, scharfen Gegenstand entstanden ist. Um
welchen Gegenstand es sich dabei gehandelt hat, kann offenbleiben.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel
und der Aussagen der Beteiligten ist festzustellen, dass der angeklagte
Sachverhalt zusammen mit der Vorinstanz mit hinreichender Sicherheit als
erstellt betrachtet werden kann.
4. Rechtliches
Der soeben dargelegte Sachverhalt ist im Folgenden rechtlich
zu würdigen.
4.1 Beschimpfung
Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation als Beschimpfung
kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Strafgericht
S. 20 f.). Nach dem Erwogenen hat in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ein Schuldspruch gemäss Anklage zu erfolgen.
4.2 Körperverletzung
zum Nachteil von F____
4.2.1 Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht
zusammengefasst erwogen, der Berufungskläger erfülle angesichts der Schnitte im
Gesicht von F____ den Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung nach
Art. 123 Ziff. 1 StGB. Da die Schnitttiefe nicht sehr tief
gewesen sei und konkrete Angaben über deren Zustandekommen wie Intensität oder
Dauer der Einwirkung fehlen würden, sei ein Vorsatz auf eine schwere
Körperverletzung in dubio pro reo zu verneinen. Die Vorinstanz führte weiter
aus und stütze sich dabei auf die Erkenntnisse des IRM-Gutachtens, dass der vom
Berufungskläger verwendete mehrkantige, scharfe Gegenstand, auch wenn dieser
nicht präzise bestimmt werden, aber offensichtlich substantielle Schnittwunden
verursache könne, als gefährlich im Sinne von Art. 123
Ziff. 2 StGB zu qualifizieren sei (Urteil Strafgericht
S. 42 f.).
4.2.2 Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass
der Berufungskläger vorsätzlich, mindestens eventualvorsätzlich gehandelt habe,
als er F____ mit einer abgebrochenen Glasflasche mehrfach ins Gesicht gestochen
habe. Er habe dabei das von ihm ausgehende Verletzungsrisiko in der damaligen
Situation in keiner Weise kalkulieren oder dosieren könne und hätte damit
rechnen müssen, dass durch sein Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere
und irreversible Verletzungen namentlich der Augen von F____ hätten herbeigeführt
werden können. Dass diese Verletzungen wichtiger Sinnesorgane vorliegen
ausgeblieben seien, sei pures Glück und Zufall gewesen. Die Gesamtumstände
würden keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Berufungskläger die
potentiell schweren Verletzungen von F____ wissentlich und willentlich
herbeizuführen versucht habe, oder diese zumindest in Kauf genommen habe. Damit
habe er den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung verwirklicht (Plädoyer
StA Berufungsverhandlung S. 3).
4.2.3
4.2.3.1 Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als
schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt und als Tatmittel Gift, eine
Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft und – im Gegensatz zum
Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB,
der ein Antragsdelikt ist – von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und
2 StGB).
4.2.3.2 Ob ein Gegenstand gefährlich im Sinne von Art.
123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab.
Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird, dass ein hohes Risiko
einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht.
Ob tatsächlich schwere Verletzungen entstehen, ist für die Qualifikation der
Gefährlichkeit des Gegenstands nicht entscheidend (BGE 111 IV 123 E. 4; 101 IV
285; BGer 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2, 6B_555/2018 vom 11.
September 2018 E. 2.1.1, je m.w.H.). Eine schwere Verletzung gemäss Art. 122
StGB liegt u.a. vor bei einer lebensgefährlichen Verletzung (Abs. 1), bei
Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Gliedes eines
Menschen (Abs. 2) oder bei einer anderen schweren Schädigung des Körpers oder
der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen (Abs. 3). Der Vorsatz
des Täters muss sich nur auf die Verwendung eines gefährlichen Gegenstands in
diesem Sinne, nicht aber auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung
richten.
Wie sich aus dem IRM-Gutachten ergibt, besteht bei
Stichen/Schnitten in die Gesichtspartie grundsätzlich die Gefahr einer
Verletzung der Augen oder der Gesichtsnerven mit daraus resultierender
irreversibler Erblindung bzw. Lähmungen im Gesichtsbereich (vgl. oben E. 3.7.2).
Damit ist die Gefahr einer schweren Körperverletzung nach
Art. 122 StGB gegeben.
Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand erfüllt. Der Berufungskläger
wusste, womit er zuschlug und wie er schlug, so dass der Vorsatz in Bezug auf
eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ebenfalls zu
bejahen ist.
4.2.3.3 Es ist zu prüfen, ob der Berufungskläger – wie
von der Staatsanwaltschaft beantragt – der versuchten schweren Körperverletzung
schuldig zu sprechen ist. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz
enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven
Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat,
ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die
Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist
gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber
dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf
nimmt, sich mit ihm abfindet, selbst wenn er ihm unerwünscht sein mag (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m.w.H.; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und
bewusster Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.).
4.2.3.4 Für den Nachweis des (Eventual-)Vorsatzes kann
sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf
äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm
Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung der
Täterschaft erlauben. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung
in Kauf genommen, darf nicht allein aus dem Umstand gezogen werden, dass ihm
das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und er gleichwohl handelte.
Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei
der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Hinsichtlich der Wissensseite
stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein.
Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig
handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass
der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der
Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt
der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten
Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Zu den äusseren
Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des
ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf
genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen,
wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte,
dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9
E. 4.1 m.w.H.).
4.2.3.5 In Frage käme vorliegend einzig die Variante
des Verstümmelns oder Unbrauchbarmachens eines wichtigen Organs gemäss
Art. 122 lit. b StGB. Ist die Verstümmelung oder das
Unbrauchbarmachen nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich, darf aber
nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts
auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (BGer 6B_1424/2020 E. 1.6.2). Dies
ergibt sich bereits aus dem Tatbestand der qualifiziert einfachen
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der gerade der besonderen
Gefährlichkeit der Tathandlung Rechnung trägt (BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober
2016 E. 1.4.2). Auch wenn gemäss IRM-Gutachten bei Stichen/Schnitten in die
Gesichtspartei die Gefahr einer Verletzung der Augen oder der Gesichtsnerven
mit daraus resultierender irreversibler Erblindung bzw. Lähmungen im
Gesichtsbereich besteht, war die Wahrscheinlichkeit dieses Erfolgseintritts im
vorliegenden Fall nicht sehr gross. Die Schnitte waren nicht sehr tief und die
Augen waren nicht unmittelbar betroffen.
Aus dem Erwogenen folgt, dass die Wahrscheinlichkeit des
Eintritts einer Verstümmelung oder Unbrauchbarmachens der Augen durch den vom
Berufungskläger ausgeführten Schlag gegen die Schläfe von F____ zu wenig gross
war, um einen diesbezüglichen Eventualvorsatz des Berufungsklägers annehmen zu
können. Weiter fehlen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, konkrete
Angaben über das Zustandekommen der Schnitte, wie Intensität oder Dauer der Einwirkung.
Mit der Vorinstanz ist eine versuchte schwere Körperverletzung im Zweifel zu
verneinen.
4.3 Raufhandel
4.3.1 Schliesslich ist noch auf den Tatbestand des
Raufhandels einzugehen. Der Berufungskläger bringt den Erwägungen der
Vorinstanz entgegen, dass die Gruppe um B____ nicht wegen Raufhandels
verurteilt worden sei, obwohl die Vorinstanz begründet habe, dass das Geschehen
von immer wieder gegenseitig tätlich geführten Übergriffen, mitunter auch aus
dem Schlag von C____ mit dem Baseballschläger gegen den Rucksack des
Berufungsklägers, dem Stoss von B____ gegen G____ sowie der gewaltsamen
Entwaffnung von G____ durch F____ geprägt gewesen sei. Zudem sei zu betonen,
dass der Berufungskläger gerade im Begriff gewesen sei, mit seinem Fahrrad zu
gehen und als er angegriffen worden sei, sei er geflüchtet. Dieses Verhalten
lasse sich nicht unter einen Raufhandel subsumieren.
4.3.2 Aufgrund der gemachten Ausführungen ist
erstellt, dass zwischen den beiden Gruppierungen eine wechselseitige, tätliche
Auseinandersetzung stattgefunden hat, bei der sich der Berufungskläger mit
einem Schlag gegen den Kopf von F____ aktiv beteiligt hat. Dem Verteidiger des
Berufungsklägers ist zuzustimmen, dass es durchaus fraglich erscheint, weshalb
die andere Gruppe nicht des Raufhandels schuldig gesprochen wurde. Dem ist
entgegenzuhalten, dass es dem Verteidiger oblegen hätte, eine Zusammenführung
der Verfahren zu beantragen oder Einspruch gegen die Strafbefehle zu erheben. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergeht damit ein Schuldspruch wegen
Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB. Mit den Verletzungen von B____,
D____ und F____ ist die objektive Strafbarkeitsbedingung ohne weiteres gegeben
(Urteil Strafgericht S. 44).
5. Strafzumessung
5.1 Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüche wird der Berufungskläger in zweiter Instanz der
einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, des Raufhandels und der
Beschimpfung schuldig gesprochen.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den
Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im
Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden
Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des
Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem
Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47
N 6; Wiprächtiger/Keller in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das
Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung
gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10.
September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende
Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem
zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen
und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine
vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln.
Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand
täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu
reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie
N 311 ff.).
5.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art.
49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden
Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das
schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach
der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem
Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat
auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es
um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten,
aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste
Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., N 485 f.). Die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als
andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)
Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens
unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In
einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter
Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine
(provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in
Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu
starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne
einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe
der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte
Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49
StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die
Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen
(AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;). Die Strafe ist
grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens
festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom
30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1;
AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom
9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017
E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49
StGB N 114; Mathys, a.a.O., N 480
f. und 520).
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen
Straftaten wiederum in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der
Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4;
BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,
a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).
5.2.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz
zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober
2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die
Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat
keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a
StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart
trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der
eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies
bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld-
oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn
die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der
Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht
sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob
und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit
weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
5.3
5.3.1 Vorliegend sehen der Diebstahl, die
Sachbeschädigung, der Hausfriedensbruch, die einfache Körperverletzung mit
gefährlichem Tatmittel und der Raufhandel nebeneinander Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe vor. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urteil
Strafgericht S. 49 f.) gilt es festzuhalten, dass auch für diese
Delikte einzig eine Freiheitsstrafe angemessen ist, da der Berufungskläger in
der Vergangenheit bereits zu zahlreichen Freiheitsstrafen verurteilt wurde,
weshalb von einer Geldstrafe keine spezialpräventive Wirkung zu erwarten ist
(Strafregisterauszüge). Eine Geldstrafe wäre ausserdem mangels Wohnsitzes des
Berufungsklägers in der Schweiz nicht einbringlich. Das Aussprechen einer
Geldstrafe kommt unter diesen Umständen unabhängig von der konkreten
Verschuldenshöhe nicht in Betracht. Für die Beschimpfung ist von Gesetzes wegen
lediglich eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu verhängen.
5.3.2 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist
wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend der
Diebstahl ist, der gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB eine
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Der versuchte Diebstahl erfolgte
im Rahmen eines Einbruchdiebstahls, sodass die Delikte zum Nachteil der […] in
einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und es sich vorliegend
rechtfertigt, sie einer gemeinsamen Gewichtung zu unterziehen.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst festzuhalten,
dass angesichts der Umstände, dass der Diebstahl das Versuchsstadium nicht
überschritten hat, der Sachschaden in unbekannter Höhe aufgrund des kaputten
Schaufensters nicht exorbitant ausgefallen sein dürfte sowie die Apotheke zu
nächtlicher Stunde verlassen war, sich das objektive Verschulden des
Berufungsklägers klar im Bereich des unteren Drittels bewegt. In Bezug auf die
subjektiven Tatkomponenten sind die Beweggründe des Berufungsklägers zu
berücksichtigen, welche als neutral zu bewerten sind.
Insgesamt kann das Verschulden des Berufungsklägers am
unteren Rand angesiedelt werden. Entsprechend ist eine Einsatzstrafe von 3
Monaten angemessen.
5.3.3 Es sind sodann die hypothetischen Strafen für
die weiteren Delikte festzusetzen. Was die einfache Körperverletzung mit
gefährlichem Tatmittel angeht, so erwog das Strafgericht hinsichtlich des
objektiven Tatverschuldens, dass der Schlag gegen den äusserst sensiblen
Kopfbereich geführt worden sei und F____ in der Folge habe ärztlich versorgt
werden müssen. Verschuldenserhöhend wirke sich zudem die Hinterhältigkeit des
Angriffs aus, sei der Geschädigte doch gänzlich auf G____ fokussiert gewesen.
Der Schlag habe ihn deshalb völlig unerwartet getroffen. In subjektiver
Hinsicht sei in dubio pro reo nicht von einem direkten Verletzungsvorsatz
auszugehen, sondern vielmehr davon, dass der Berufungskläger seinem in
Bedrängnis befindlichen Begleiter habe helfen wollen (Urteil Strafgericht
S.50). Dies ist nicht zu beanstanden. Die dafür angemessenen fünf Monate
Freiheitsstrafe verkürzen sich asperationsbedingt auf deren vier.
Der Raufhandel steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der
einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel. In Übereinstimmung mit
der Vorinstanz wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Berufungskläger
mit seinem Verhalten vor und in der […] den Raufhandel ausgelöst hat. Für die
Eskalation der körperlichen Auseinandersetzung war er hingegen nur sehr
beschränkt verantwortlich, was sein Verschulden etwas relativiert. Zusammen mit
der Vorinstanz erscheint eine Strafe von drei Monaten angemessen. Unter
Anwendung der Asperation ist die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen.
Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe für die sog.
Tatkomponenten beläuft sich damit auf neun Monate. Für die Beschimpfung ergeht
praxiskonform eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen.
5.3.4 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen
Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich führte die Vorinstanz
zutreffend aus (Urteil Strafgericht S. 51), dass die Liste an Vorstrafen
des Berufungsklägers sehr lange sei. Alleine sein niederländischer
Strafregisterauszug beinhalte rund 50 Eintragungen wegen Vermögensdelikten,
Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehen gegen das
Waffengesetz, die neben Gelstrafen auch zahlreiche – teilweise mehrmonatige –
Freiheitsstrafen zur Folge gehabt hätten. Darüber hinaus sei er in Deutschland
wegen zweier Diebstähle zu Geldstrafen von 150 resp. 100 Tagessätzen sowie in
der Schweiz wegen Fahrzeugeinbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 60
Tagessätzen verurteilt worden. Unter Mitberücksichtigung des im vorliegenden
Verfahren erfolgten Schuldspruchs wegen Einbruchdiebstahls zum Nachteil der […]
bestehe demnach kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger einzig zur
Begehung von Delikten in die Schweiz eingereist sei. Einsicht und Reue seien
bei ihm nicht spürbar gewesen, im Gegenteil habe er wie bereits im Vorverfahren
auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein äusserst renitentes
Verhalten an den Tag gelegt und habe während der Urteilseröffnung wegen
wiederholter Störungen sogar des Gerichtssaales verwiesen werden müssen. Mit
der Vorinstanz ist die Strafe aufgrund der Täterkomponenten um einen Monat zu erhöhen
und entsprechend auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
5.4
5.4.1 Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs
im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der
Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom
Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen
werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei
Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub
daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung,
wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver
Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird.
Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche
Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller
Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so
kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug
gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem
Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die
Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten
Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt.
Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für
die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E.
3.1.1, 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter
sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf
sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in
voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1).
5.4.2 Angesichts der zahlreichen und teilweise auch
einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers kann ihm nur eine ungünstige
Prognose gestellt werden, womit der bedingte Strafvollzug ausser Betracht
fällt. An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft in Anwendung
von Art. 51 StGB angerechnet. Der Berufungskläger befand sich vom
4. September 2022 bis 18. August 2023 in Untersuchungs- und
Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zählt ein angebrochener (Haft-)Tag grundsätzlich als ganzer Tag,
der auf die Strafe anzurechnen ist (BGE 150 IV 377 E. 2, mit Ausnahmen für
Haftdauern unter 24 Stunden). Damit ergeben sich beim Berufungskläger insgesamt
339 anrechenbare Hafttage (elf Monate und fünf Tage). Der Antrag auf
Zusprechung einer Haftentschädigung ist abzuweisen, da Art. 51 StGB
als Ausfluss des Grundsatzes der Subsidiarität der wirtschaftlichen
Entschädigung die vorbehaltlose Haftanrechnung auf Geldstrafen vorsieht (BGer
6B_558/2023 vom 13. Dezember 2013 E. 1.6).
5.5 Des Weiteren gilt es über den Vollzug der mit
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom 7. September 2022
wegen Hinderung einer Amtshandlung, Diebstahls und Sachbeschädigung bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– zu befinden.
5.5.1 Begeht
eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und
ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft
das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die
Überprüfung des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder
Vergehen während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen
Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB
Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur
insofern eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder
Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Die Begehung eines
Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt jedoch nicht zwingend
zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Von einem Widerruf kann abgesehen
werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter oder die Täterin werde weitere
Straftaten begehen. Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer
negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn
aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen
ist (BGE 134 IV 140 E. 4.3; zum Ganzen auch: BGer 6B_687/2019 vom 9. September
2019 E. 3.2.2).
Die mit der
Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten
des Täters respektive der Täterin ist somit unter Berücksichtigung der neuen
Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert
eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe
erwarten lässt, die verurteilte Person werde dadurch von weiterer
Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten
Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche
Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die
neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese
folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer
6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je m.w.H.). Die Bewährungsaussichten sind
auch bei der Prüfung des Vorstrafenvollzugs anhand einer Gesamtwürdigung der
Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu
beurteilen, welche gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters bzw. der
Täterin sowie Entwicklungen in ihrer Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis
zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Bei der Beurteilung dieser
Fragen verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum (BGE 134 IV 140
E. 4.2, 4.4; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Für die Frage der
Legalprognose – sei es hinsichtlich Gewährung des bedingten Aufschubs für eine
neu auszufällende Strafe oder auch hinsichtlich Vollzugs einer bedingten
Vorstrafe – hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten
abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012
E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, BGer 6B_629/2020
vom 24. August 2020 E. 1.2).
5.5.2 Die vorliegend zu beurteilenden Delikte fallen
teilweise in die dreijährige Probezeit der am 7. September 2022 von
der Staatsanwaltschaft Genf bedingt ausgesprochenen Geldstrafe. Wie bereits
erörtert, ist der Berufungskläger mehrfach einschlägig vorbestraft und er hat
nach seiner Einreise in die Schweiz unbeirrt weiterdelinquiert. Der
Berufungskläger liess sich folglich von früheren empfindlichen Sanktionen nicht
von weitere Delinquenz abhalten. Offenbar haben ihn weder frühere
Strafverbüssungen noch die Warnwirkung eines bedingten Vollzugs nachhaltig zu
beeindrucken vermocht. Es ist daher nicht zu erwarten, dass sich die deutliche
Schlechtprognose durch den Vollzug der neuen Strafe hinreichend verbessern
würde. In diesem Sinne ist ihm – auch unter Berücksichtigung des Vollzugs der
neuen Freiheitsstrafe – bei einer Gesamtwürdigung der relevanten Punkte eine
Schlechtprognose zu stellen. Der Vollzug der Vorstrafe ist somit erforderlich.
5.5.3 Sind die widerrufene und die neue Strafe
gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 in
sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Vorliegend
handelt es sich bei der in Bezug auf die Beschimpfung auszusprechende sowie der
widerrufenen Strafe um Geldstrafen und somit gleichartige Strafen. Mithin ist
nach Art. 49 StGB unter Anwendung des Asperationsprinzips eine
Gesamtgeldstrafe zu bilden Die vorliegend bereits festgesetzte Strafe von 10
Tagessätzen ist so aufgrund der widerrufenen 60 Tagessätze angemessen um 55
Tagessätze auf insgesamt 65 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Zusammen mit der
Vorinstanz ist die Tagessatzhöhe beim praxisgemässen Minimum von CHF 30.–
zu belassen, da der Berufungskläger über kein festes Einkommen verfügt (Urteil
Strafgericht S. 52).
Im Ergebnis ist für den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe
von 10 Monaten sowie eine Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 30.–
auszusprechen.
6. Entschädigungsforderung
6.1 Der Berufungskläger beantragt ausserdem, es
sei ihm für die rechtswidrige Haft vom 18. August 2023 bis
21. August 2023 eine Entschädigung und Genugtuung in Höhe von
CHF 1'500.– zuzusprechen. Diesbezüglich sei eine unzulässige Schützenhilfe
des Migrationsamts erfolgt. Nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei es
schlicht nicht mehr möglich gewesen, den Berufungskläger für die Haftentlassung
nach Lenzburg zurückzuführen (Plädoyer AV Berufungsverhandlung
S. 11 f.).
6.2 Sind gegenüber der beschuldigten Person
rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde
eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Unter
diese Bestimmung fällt nicht nur die rechtswidrige Haft, sondern jede
rechtswidrige Zwangsmassnahme (Wehrenberg/Frank,
Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 431 StPO N 3). Im Fall von
Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch unabhängig von der
Zulässigkeit der Haft per se, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist
und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten
ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO).
Vorliegend ordnete das Migrationsamt Administrativhaft vom
18. August 2023 bis 21. August 2023 an. Damit lag ein gültiger
Hafttitel vor, sodass ein Entschädigungsanspruch zu verneinen ist. Zudem ist
das Appellationsgericht (Abteilung Strafrecht) ohnehin nicht zuständig, die
Rechtmässigkeit der Administrativhaft zu überprüfen.
7. Landesverweisung
7.1 Der Berufungskläger ist niederländischer
Staatsangehöriger und hat mit dem Einbruchdiebstahl zum Nachteil der […] (AS
Ziff. 6) eine Katalogstraftat der obligatorischen Landesverweisung gemäss
Art. 66a Abs. 1 StGB verübt. Somit sind die Voraussetzungen
einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt. Die Vorinstanz hat in Anwendung
von Art. 66abis StGB fälschlicherweise eine fakultative
Landesverweisung ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine
Landesverweisung von zehn Jahren.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann
ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den
Betroffenen einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und seine
privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der
Landesverweisung überwiegen. Verfügt die betroffene Person über die
Staatsangehörigkeit eines EU-Vertragsstaates, muss überdies geprüft werden, ob
sie allenfalls über ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in der
Schweiz verfügt, was zur Folge hätte, dass eine Landesverweisung nur unter den
erhöhten Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des
Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) möglich wäre (vgl. zum
Prüfschema des Appellationsgerichts: AGE SB.2020.46 vom 24. März 2021
E. 6, SB.2017.126 vom 8. Mai 2019 E. 2.2.2, SB.2017.123 vom
17. Mai 2018 E. 4.3.1, gutgeheissen mit BGer 6B_907/2018 vom
23. November 2018 E. 2.4.2 f.).
7.2.2 Da der Berufungskläger niederländischer
Staatsangehöriger ist, muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob er über
ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt.
Niederländische Staatsangehörige fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich
des FZA. Es ist jedoch jeweils im Einzelnen zu prüfen, ob ein entsprechendes
Einreise- und Aufenthaltsrecht vorliegt. Das FZA statuiert zwar ein allgemeines
Einreiserecht, welches zum Kurzaufenthalt von drei Monaten berechtigt. Ein
umfassendes Aufenthaltsrecht gewährt das FZA indes nur in bestimmten Fällen,
wobei die Erwerbstätigkeit als ein Aufenthaltsrecht begründender Umstand im
Vordergrund steht (Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 6 ff.
Anhang I FZA). Daneben bestehen weitere Gründe wie eine Arbeitssuche,
welche zu einem Aufenthalt von sechs Monaten berechtigt (Art. 2
Abs. 1 Anhang I FZA). Aufenthaltsberechtigt sind ferner auch
nichterwerbstätige Personen unter der Voraussetzung, dass sie über genügende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 24 Anhang I FZA), oder
Familienangehörige aufenthaltsberechtigter Staatsangehöriger eines
EU-Vertragsstaates (Art. 3 Anhang I FZA, zum Ganzen: AGE SB.2017.123
vom 17. Mai 2018 E. 4.3.1). Entsprechend seiner Zielsetzung
berechtigt das FZA lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der
Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen
Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und
andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von
Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (zum Ganzen: BGE 145 IV 55
E. 3.3; BGE 145 IV 364 E. 3.4.4). In diesem Zusammenhang gilt es zu
beachten, dass die Freizügigkeit nach dem FZA unter Missbrauchsvorbehalt steht,
so dass eine Einreise zu den von den Zielen des FZA nicht gedeckten Zwecken,
dessen Schutzwirkung nicht auslöst. Die Anwendbarkeit des FZA ist daher für
sog. «Kriminaltouristen» zu verneinen (Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a
StGB N 64, mit Hinweisen).
7.2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der als
Kriminaltourist eingereiste Berufungskläger über kein Anwesenheitsrecht in der
Schweiz verfügt. Daraus folgt, dass die erhöhten Voraussetzungen gemäss
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für eine Landesverweisung nicht
erfüllt sein müssen (AGE SB.2017.123 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.1).
7.2.4 Nachdem das FZA einer Landesverweisung nicht
entgegensteht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob aufgrund eines
persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB
ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist.
Von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung
kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise unter den kumulativen
Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren
persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen
an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen
des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der
besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz
geboren oder aufgewachsen sind. Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung
des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2, je m. Hinw.). Sie ist
restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung
über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind
namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,
einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der
Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der
Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Die Sachfrage
entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der
«öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der
gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung
anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig
erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise
vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der
Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die
öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer
6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom
23. Juni 2020 E. 1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019
E. 1.6.2; je m. Hinw.; AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022
E. 4.1).
Hierzu ist festzuhalten, dass der Berufungskläger im Irak
geboren und seit 1996 in den Niederlanden aufgewachsen ist sowie dort die
Schule besucht hat. Seine Schwester wohnt in den Niederlanden, sein Vater ist
Verstorben und seine Mutter lebt mit dem Rest der Familie im Irak. Der
Berufungskläger hat keinerlei Verbindung zur Schweiz und ist einzig zur
Begehung von Delikten eingereist. Es bestehen somit keinerlei Gründe, welche
für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden. Eine Abwägung zwischen den
privaten Interessen des Berufungsklägers und dem öffentlichen Interesse an
seiner Wegweisung braucht daher nicht vorgenommen zu werden. Es ist eine
Landesverweisung auszusprechen, wobei unter Berücksichtigung der vom
Berufungskläger neben der Katalogtat verübten Delikte eine Dauer von sieben
Jahren verhältnismässig erscheint.
7.2.5 Da es ist beim Berufungskläger um einen
niederländischen Staatsangehörigen und damit nicht um einen
Drittstaatsangehörigen handelt, ist die angeordnete Landesverweisung gemäss
Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
einzutragen.
8. Ordnungsbusse
8.1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird,
hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert
ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde nach
Art. 205 Abs. 2 StPO unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung
zu begründen und soweit möglich zu belegen. Die Ordnungsbusse ist als
Disziplinarmassnahme in Art. 64 StPO geregelt. Danach kann die
Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen
oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu
CHF 1'000.– bestrafen (Abs. 1). Neben der allgemeinen Vorschrift von Art.
64 StPO ist das Aussprechen von Ordnungsbussen in der Strafprozessordnung bei
einzelnen Verfahrenshandlungen noch ausdrücklich vorgesehen. So beispielsweise
in Art. 205 Abs. 4 StPO. Danach kann, wer einer Vorladung von
Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht
oder zu spät Folge leistet, mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich
vorgeführt werden (vgl. Frischknecht/Reut,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 64 N 2, BGE 150 IV 225, E.
4.2.2v ff.).
8.2 Mit der am 22. März 2025 gültig
zugestellten Vorladung, (vgl. dazu oben E. 1.2) wurde der Berufungskläger
zur Berufungsverhandlung vom 30. Juli 2025 geladen. Mit Schreiben vom
22. Januar 2025 hat der Verteidiger des Berufungsklägers ein
Dispensationsgesuch gestellt mit der Begründung, dass die Anreise nach Basel
mit hohen Kosten verbunden wäre, insbesondere auch, weil eine Übernachtung in
Basel unumgänglich sein würde. Weiter habe sein Mandant seine Sicht der Dinge
bereits im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme detailliert dargelegt,
wobei seine Aussagen nicht die zentralen Beweismittel darstellen dürften,
sondern vielmehr die Videoaufzeichnungen und die Aussagen der unabhängigen
Zeugen. Aus diesem Grund erscheine die Anwesenheit des Berufungsklägers nicht
zwingend. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 hat der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Gesuch abgewiesen, da der
Sachverhalt vom Berufungskläger bestritten sei und ferner fraglich sei, ob der
Verteidiger mangels gegenwärtig wohl nicht bekannter Zustelladresse überhaupt
entsprechend instruiert sei und deshalb ein Dispensationsgesuch stellen könne. Mit
Schreiben vom 28. Juli 2025 hat der Verteidiger des Berufungsklägers erneut
darum ersucht, den Berufungskläger vom persönlichen Erscheinen zur Verhandlung
zu dispensieren und ihn stattdessen via MS Teams, Zoom oder einem ähnlichen
elektronischen Videokommunikationsmittel zu befragen, da der Berufungskläger
Angst habe, zur Verhandlung zu erscheinen. am 29. Juli 2025 hat der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident verfügt, dass der
Berufungskläger persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen habe. Am
30. Juli 2025 ist der Berufungskläger nicht zur Berufungsverhandlung
erschienen.
8.3 Bei dieser Sachlage steht fest, dass der
Berufungskläger am 30. Juli 2025 unentschuldigt trotz gehöriger
Vorladung nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist. Sein Nichterscheinen
wird mit einer Busse in Höhe von CHF 100.– sanktioniert.
9. Kosten
und Entschädigungen
9.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom
11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt. Da die erstinstanzlich angefochtenen Schuldsprüche
wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, Raufhandels und
Beschimpfung bestätigt wurden, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu
belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten von CHF 4'672.05. Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr
von CHF 3'600.– ist zu bestätigen.
9.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020
vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den
Bestimmungen von (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu bemessen. Der
Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollständig, weswegen ihm die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 3‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen) auferlegt werden.
9.3
9.3.1 Auf die Bemessung des der
amtlichen Verteidigung vom Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Ausgang
des Verfahrens indessen keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75
vom 11. April 2014, SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dem amtlichen
Verteidiger, lic. iur. Sandro Horlacher, ist daher ein Honorar von CHF 4'450.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Für die einzelnen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
9.3.2 Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat
die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem
Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
9.3.3 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a
StPO in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO hat die
Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die
Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster
Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren
selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der
Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
Das Strafgericht hat B____ für seine Aufwendungen im
erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'202.45
zugesprochen, wobei G____ 80 % und der Berufungskläger 20 % der
Honorarnote zu tragen haben. Dies erscheint angemessen sowie zur Wahrung der
Interessen des obsiegenden Privatklägers notwendig und ist mithin zu
bestätigen.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafgerichts vom 18. August 2023 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen versuchten
einfachen Diebstahls (AS Ziff. 6), Sachbeschädigung (AS Ziff. 6) und
Hausfriedensbruchs (AS Ziff. 6) gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m 22
Abs. 1, 144 Abs. 1 und 186 des Strafgesetzbuches;
- Freisprüche vom Vorwurf der
rechtswidrigen Einreise (AS Ziff. 3), der Drohung (AS Ziff. 4.1.5),
der versuchten Sachbeschädigung (AS Ziff. 4.1.5), der Drohung (AS
Ziff. 4.1.7), der versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 4.1.12),
der mehrfachen Drohung (AS Ziff. 4.1.14), des einfachen Diebstahls
(eventualiter Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch) (AS Ziff. 5),
der Sachbeschädigung (AS Ziff. 5) und des Fahrens ohne Berechtigung (AS
Ziff. 5);
- Einstellung des Verfahrens
wegen mehrfacher Drohung gegenüber D____ (AS Ziff. 4.1.1 und 4.1.2) und
wegen Drohung gegenüber E____, D____ und F____ (AS Ziff. 4.1.14) zufolge
Fehlens eines Strafantrages;
- Abweisung der
Genugtuungsforderung von B____ im Betrage von CHF 1'000.–
zzgl. Zins von 5 % seit dem 2. September 2022 sowie der
Genugtuungsforderung von C____ im Betrage von CHF 2'000.–
zzgl. Zins von 5 % seit dem 2. September 2022;
- Verfügungen über die
beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung, lic. iur. Sandro Horlacher, für das
erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs – der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel,
des Raufhandels und der Beschimpfung schuldig erklärt.
Die gegen A____ am 7. September 2022 von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Genf wegen Sachbeschädigung, Hinderung einer
Amtshandlung und einfachen Diebstahls bedingt ausgesprochene Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
vom 6. September 2022 bis 8. September 2022 (2 Tage),
Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar
erklärten Strafe verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer
Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 14. September 2022
bis 18. August 2023,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2
Abs. 2, 133 und 177 Abs. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49
Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.
Mangels Zuständigkeit wird auf den Antrag auf
Entschädigung und Genugtuung für die Haft vom 18. bis 21. August 2023 nicht
eingetreten.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1
des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss
Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht
eingetragen.
Für das Nichterscheinen zur Berufungsverhandlung wird A____
eine Ordnungsbusse von CHF 100.– auferlegt.
A____ trägt die reduzierten Kosten von
CHF 4'672.05 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'600.– für
das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von
66 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Sandro Horlacher,
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'450.– und ein
Auslagenersatz von CHF 109.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 369.05 (7,7 % auf CHF 68.– sowie 8,1 % auf
CHF 4'491.50), somit total CHF 4'928.55 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____
eine Parteientschädigung von CHF 440.50 für das erstinstanzliche Verfahren
zugesprochen.
Die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung des
Vertreters von C____ im Kostenerlass, lic. iur. Christoph Dumartheray, für das
erstinstanzliche Verfahren hat A____ dem Strafgericht zurückzuerstatten, sobald
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Privatklägerschaft
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt
Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft:
- Strafgericht
Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Staatsanwaltschaft
Genf
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Stephanie von Sprecher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.