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Entscheid

SB.2024.9

einfache Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, Raufhandel, Beschimpfung und Strafzumessung

30. Juli 2025Deutsch91 min

erklärt und unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe vom 7. September 2022

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2024.9

URTEIL

vom 30.

Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Andreas

Traub,

lic. iur. Sara Lamm,

MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[…] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher,

Advokat

Bäumleingasse 2,

Postfach 1544, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____

Berufungsbeklagter 1

vertreten durch lic. iur. Christoph

Dumartheray, Advokat Privatkläger 1

Steinenberg 19, Postfach

251, 4010 Basel

C____

Berufungsbeklagter 2

vertreten durch lic. iur. Christoph

Dumartheray, Advokat Privatkläger

Steinenberg 19, Postfach

251, 4010 Basel

Gegenstand

Berufung und

Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 18. August 2023 (SG.2023.67)

betreffend einfache

Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel,

Raufhandel, Beschimpfung und

Strafzumessung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Kammer) vom

18. August 2023 wurde A____ der einfachen Körperverletzung mit

gefährlichem Tatmittel, des Raufhandels, des versuchten einfachen Diebstahls,

der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung schuldigt

erklärt und unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe vom 7. September 2022

verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 65

Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem

14. September 2022. Er wurde von der Anklage der rechtswidrigen

Einreise (AS Ziff. 3), der Drohung (AS Ziff. 4.1.5), der versuchten

Sachbeschädigung (AS Ziff. 4.1.5), der Drohung (AS Ziff. 4.1.7), der

versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 4.1.12), der mehrfachen

Drohung (AS Ziff. 4.1.14), des einfachen Diebstahls (AS Ziff. 5), der

Sachbeschädigung (AS Ziff. 5) sowie des Fahrens ohne Berechtigung (AS

Ziff. 5) freigesprochen. Das Verfahren wegen mehrfacher Drohung gegenüber D____

(AS Ziff. 4.1.1 und 4.1.2) und Drohung gegenüber E____, D____ und F____ (AS

Ziff. 4.1.14) wurde zufolge Fehlens eines Strafantrages eingestellt. A____

wurde in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) für 4 Jahre des Landes verwiesen. A____ wurde zu einer

Parteientschädigung von CHF 440.50 an B____ verurteilt. Die

Genugtuungsforderung von B____ im Betrage von CHF 1'000.– zuzüglich

5 % Zins seit dem 2. September 2022 sowie die

Genugtuungsforderung von C____ im Betrage von CHF 2'000.– zuzüglich

5 % Zins seit dem 2. September 2022 wurden abgewiesen. Es wurde

verfügt, unter Aufhebung der Beschlagnahme ein Paar graue Fäustlinge, das blaue

Mobiltelefon […], die zwei Feuerzeuge, das Pack Tabak, die Jacke und das

Couvert mit Medikamenten (alles Verzeichnis 157580) an A____ zurückzugeben und

die übrigen beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten. A____

wurden Verfahrenskosten im Betrage von CHF 4'672.05 sowie eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 3'600.– auferlegt. Die Mehrkosten von

CHF 9'344.05 wurden zu Lasten des Strafgerichts verlegt. Der amtliche

Verteidiger, lic. iur. Sandro Horlacher, wurde unter Vorbehalt von Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aus der

Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),

vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher, mit Eingabe vom 15. Januar 2024

Berufung erklärt. Er hat beantragt, es sei das Urteil der Vorinstanz teilweise

aufzuheben und der Berufungskläger sei zusätzlich zu den übrigen Freisprüchen

von den Vorwürfen gemäss AS Ziff. 4, namentlich der einfachen

Körperverletzung mit einem gefährlichen Tatmittel, des Raufhandels und der

Beschimpfung freizusprechen. Es sei die mit vorinstanzlichem Urteil verfügte

Landesverweisung aufzuheben und es sei dem Berufungskläger für die

ungerechtfertigte Haft eine Entschädigung in Höhe von CHF 200.– pro

Hafttag zuzusprechen. Weiter sei dem Berufungskläger für die rechtswidrige Haft

vom 18. August 2023 bis 21. August 2023 eine Entschädigung

und Genugtuung in Höhe von CHF 1'500.– zuzusprechen. Alles unter

o/e-Kostenfolge, wobei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die

amtliche Verteidigung zu bewilligen sei.

Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 hat die

Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt. Sie hat beantragt, es sei das

Urteil des Strafgerichts aufzuheben und der Berufungskläger der versuchten

schweren Körperverletzung, des Raufhandels, des versuchten einfachen

Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung

schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und zu einer

Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Der

Berufungskläger sei zudem für 10 Jahre des Landes zu verweisen. Im Übrigen sei

das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers

abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Die

Privatklägerschaft hat weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf

die Berufung beantragt.

Die Ladungsverfügung für die Berufungsverhandlung ist am

16. Januar 2025 erfolgt. Mit Eingabe vom 22. Januar 2025

hat der Verteidiger beantragt, der Berufungskläger sei von der Hauptverhandlung

zu dispensieren. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 hat der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Gesuch abgewiesen. Die

Vorladung hat dem Berufungskläger am 22. März 2025 zugestellt werden

können. Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 hat der Verteidiger erneut um

Dispensation des Berufungsklägers von der Berufungsverhandlung ersucht. Der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident hat dieses Dispensationsgesuch

mit Verfügung vom 29. Juli 2025 wiederum abgewiesen und verfügt, dass

der Berufungskläger persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen habe.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

30. Juli 2025 waren der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers,

die beiden Privatkläger sowie die Staatsanwaltschaft anwesend. Der

Berufungskläger ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Der

Verteidiger und die Staatsanwältin sind zum Vortrag gelangt. Die für das Urteil

relevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Das angefochtene Urteil unterliegt nach

Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist

als Beschuldigter gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung

legitimiert, während die Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und Art. 400

Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert ist. Die

Berufung ist gemäss Art. 399 StPO, die Anschlussberufung gemäss

Art. 401 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO form- und

fristgemäss eingereicht worden. Auf die beiden Rechtsmittel ist mithin einzutreten.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1, § 91

Abs. 1 Ziff. 1 und § 92 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

1.2

Ist die beschuldigte Person Berufungskläger

und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die

beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte

Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den

Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407

Abs. 2 StPO e contrario; BGer 6B_1293/2018 vom

14.

März 2019 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 7B_409/2023 vom

19.

August 2024 E. 2.2.1). Vorliegend sind an der

Berufungsverhandlung nur die Staatsanwaltschaft und der amtliche Verteidiger

des Berufungsklägers (und Beschuldigten), nicht aber der Berufungskläger selbst

erschienen (Vorladung am 22. März 2025 zugestellt, siehe auch

Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die Berufungsverhandlung

Dispositiv

fand demnach ohne den säumigen Berufungskläger statt.

1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.4 Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung bzw. Anschlussberufung kann demgemäss auf die

Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1

StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft. Von keiner Seite angefochten und worden und damit bereits

rechtskräftig sind die Schuldsprüche wegen versuchten einfachen Diebstahls (AS

Ziff. 6), Sachbeschädigung (AS Ziff. 6) und Hausfriedensbruchs (AS

Ziff. 6). Ebenfalls rechtskräftig sind die Freisprüche vom Vorwurf der

rechtswidrigen Einreise (AS Ziff. 3), der Drohung (AS Ziff. 4.1.5),

der versuchten Sachbeschädigung (AS Ziff. 4.1.5), der Drohung (AS Ziff. 4.1.7),

der versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 4.1.12), der mehrfachen

Drohung (AS Ziff. 4.1.14), des einfachen Diebstahls (AS Ziff. 5), der

Sachbeschädigung (AS Ziff. 5) und des Fahrens ohne Berechtigung (AS Ziff. 5)

und die Verfahrenseinstellungen betreffend mehrfacher Drohung gegenüber D____

(AS Ziff. 4.1.1 und 4.1.2) und Drohung gegenüber E____, D____ und F____

(AS Ziff. 4.1.14). Weiter rechtskräftig ist die Abweisung der

Genugtuungsforderungen von B____ und C____, die Verfügungen über die

beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

für das erstinstanzliche Verfahren.

2. Beweisantrag

2.1

Der

Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung an seinem bereits an die

Verfahrensleitung gerichteten Beweisantrag festgehalten, wonach Dr. med. […]

und […], dipl. Arzt, anlässlich der Berufungsverhandlung zum IRM-Gutachten vom

28. Oktober 2022 zu befragen seien. Eine solche Befragung bzw. die

Vorladung der Gutachter wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom

23. Juli 2025 vorläufig abgewiesen mit der Begründung, dass daraus kein

zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei (Verfügung Verfahrensleiter,

Akten S. 2696).

2.2 Das Gericht hält an dieser Einschätzung nach

wie vor fest und hat den Beweisantrag nach einer Zwischenberatung in der

Berufungsverhandlung abgewiesen. Die Gutachter seien bezüglich der Bedenken der

Verteidigung schriftlich angehört worden, und ihre Aussagen seien konsistent

(Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.).

3. Tatsächliches

3.1 Vorbemerkung

Die im Rahmen der Berufung zu beurteilenden Vorwürfe der

Beschimpfung zum Nachteil von B____, der einfachen Körperverletzung mit

gefährlichem Tatmittel und des Raufhandels sind Teil desselben Tatkomplexes,

der sich am 2. September 2022 vor der [...] Filiale an der

Lehenmattstrasse […] in Basel ereignete. Die beiden vor erster Instanz

Beschuldigten – der Berufungskläger und G____ – verhielten sich sowohl vor als

auch in der vorgenannten [...] Filiale auffällig und aggressiv und gerieten in

der Folge in eine damit zusammenhängende Auseinandersetzung mit B____, C____, D____,

F____ und E____. Zwischen den zweitinstanzlich noch zu beurteilenden

inkriminierten Verhaltensweisen besteht somit ein enger sachlicher und

zeitlicher Zusammenhang.

3.2 Sachverhalt

gemäss Anklageschrift vom 4. April 2023

Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklageschrift vom

4. April 2023 (Akten S. 1668 ff.) mit Blick auf die

angefochtenen Punkte zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:

Als B____ um ca. 19:20 Uhr bei der Filiale [...] an

der Lehenmattstrasse angekommen sei, habe er den Berufungskläger und G____

erblickt, sei zu ihnen hingegangen und habe sie gefragt, ob sie diejenigen

seien, die gegen die Scheibe resp. die Türe gepoltert hätten. Der

Berufungskläger und G____ seien sehr aggressiv gewesen und hätten B____ sofort

auf Arabisch, Deutsch und/oder Französisch als «Hurensohn» betitelt und ihm

gesagt, dass er sich «verpissen» und «seine Mutter ficken» solle. Sie hätten B____

gefragt, wer er sei und dass sie ihn «ficken» würden.

Zu einem späteren Zeitpunkt, als die tätliche

Auseinandersetzung zwischen den beiden Gruppierungen bereits erheblich

fortgeschritten war, habe der zu diesem Zeitpunkt noch unverletzte F____

realisiert, wie schwer der Berufungskläger und G____ gegen D____ vorgegangen

seien und sei deshalb eingeschritten. Als es F____ schliesslich gelungen sei, G____

zu entwaffnen, sei der Berufungskläger unvermittelt auf ihn losgegangen und

habe ihm mit der abgebrochenen Glasflasche – welche er immer noch in der Hand

gehalten habe – mehrfach ins Gesicht gestochen. F____ sei durch diesen Schnitt

verletzt worden und der Berufungskläger habe mindestens in Kauf genommen, dass

er F____ eine schwere oder lebensgefährliche Verletzung oder eine bleibende

Entstellung im Gesicht zufügte.

Der Berufungskläger habe sich zusammen mit G____ mit

Faustschlägen, Fusstritten, Messer- und Glasscherbenstichen aktiv an der im

Zweifel wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen ihnen beiden einerseits und

der Gruppierung um B____ andererseits beteiligt.

3.3 Strafgerichtsurteil

vom 18. August 2023

Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom

18. August 2023 in tatsächlicher Hinsicht zunächst hinsichtlich der

in Frage stehenden Beschimpfung festgehalten, dass der Videodatei […] entnommen

werden könne, dass sich B____ mit beiden Händen in den Hosentaschen zum

Berufungskläger begeben habe, der ihn sogleich mit einer provokativen Geste

empfangen habe (Urteil Strafgericht S. 19; Aufnahme […], Zeitstempel

19:18:03 – 19:18:13). Es sei eine angeregte Diskussion entstanden, während B____

ins Ladeninnere gezeigt habe. Der Berufungskläger habe etwas zu B____ gesagt,

woraufhin sich dieser von ihm und seinem Begleiter abgewendet habe und

gemächlichen Schrittes in Richtung seines Autos davongelaufen sei. Als der

Berufungskläger B____ gefolgt sei, habe Letzterer sich umgedreht, den

Berufungskläger leicht an der Schulter berührt und seinen Weg fortgesetzt. Der

Berufungskläger sei B____ dennoch weiterhin hinterhergelaufen und habe sogar

noch sein Tempo erhöht. Während B____ in sein Auto gestiegen sei – was im

Schaufenster der […]-Filiale erkennbar sei – habe ihm der Berufungskläger etwas

hinterhergerufen und sei schnellen Schrittes mit erhobenem Zeigefinger in

Richtung des Autos gerannt (Urteil Strafgericht S. 19; Aufnahme […],

Zeitstempel 19:18:53). Die von B____ in diesem Anklagepunkt getätigten Aussagen

seien im Kerngeschehen, namentlich der angeklagten Beschimpfung vonseiten des

Berufungsklägers, ohne weiteres mit der aktenkundigen Videoaufnahme vereinbar. B____

habe ausgeführt, dass ihn die beiden Beschuldigten beleidigt und ihm gedroht

hätten, ihn zu erhängen, nachdem er mit seinem Auto zum Geschäft gefahren sei

und die beiden Männer auf ihr Verhalten angesprochen habe (Urteil Strafgericht

S. 19). Zwar gäbe es in den Aussagen von B____ auch Schilderungen, welche

sich durch die Videoaufnahme nicht erhärten liessen. In Bezug auf die

angeklagte Beschimpfung würden diese Ungereimtheiten seine Glaubwürdigkeit aber

insofern nicht schmälern, als die Aggression in dieser Phase offensichtlich vom

Berufungskläger ausgegangen sei und B____ sich selbst sehr gefasst präsentiert

habe (Urteil Strafgericht S. 20). Im Ergebnis sei auf die glaubhaften

Aussagen von B____ abzustellen und das Strafgericht erachte es als erstellt,

dass der Berufungskläger ihn mit «Hurensohn», «verpiss dich» und «ich ficke

deine Mutter» betitelt habe.

Betreffend die angeklagte versuchte schwere Körperverletzung

zum Nachteil von F____ erachtet es das Strafgericht als erstellt, dass der

Berufungskläger für die Verletzungen von F____ verantwortlich sei. F____ habe G____

niedergeschlagen, entwaffnet und am Boden festgehalten, als er einen Schlag

gegen seinen Kopf verspürt habe. F____ habe den Täter zwar nicht gesehen, G____

habe zum Zeitpunkt des Schlages aber am Boden gelegen, weshalb seiner Ansicht

nach nur der Berufungskläger hierfür in Frage komme (Urteil Strafgericht

S. 41). Hinsichtlich des Tatwerkzeugs würden sich keine hinreichenden

Beweise dafür ergeben, dass sich der Berufungskläger beim Schlag einer

abgebrochenen Glasflasche bedient habe. Demgegenüber lasse das Gutachten keine

Zweifel darüber offen, dass die Verletzung durch einen mehrkantigen, scharfen

Gegenstand entstanden sei, weshalb die Verwendung eines solchen feststehe

(Urteil Strafgericht S. 42).

Was den Raufhandel anbelange sei ebenfalls erstellt, dass G____

sich mit Messerstichen gegenüber sämtlichen Geschädigten sowie der

Berufungskläger mit einem Schlag gegen den Kopf von F____ unter Zuhilfenahme

eines gefährlichen Gegenstands aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt

hätten. Dass die Auseinandersetzung wechselseitig gewesen sei, ergebe sich etwa

aus dem Schlag von C____ mit dem Baseballschläger gegen den Rucksack des

Berufungsklägers, dem Stoss von B____ gegen G____ sowie der gewaltsamen Entwaffnung

von G____ durch F____ (Urteil Strafgericht S. 44).

3.4 Vorbringen

des Berufungsklägers

Der Berufungskläger bringt zusammengefasst vor, dass die

gesamten Ermittlungen extrem einseitig abgelaufen seien. Die Videos würden fünf

Angreifer und einen flüchtenden Berufungskläger zeigen und trotzdem habe die

Staatsanwaltschaft nur einseitig ermittelt. Es seien einseitige Vermutungen

angestellt und Gutachter beeinflusst worden (Plädoyer AV Berufungsverhandlung

S. 11). In Bezug auf die Beschimpfung macht der Berufungskläger geltend,

dass B____ unter anderem auf Französisch oder Arabisch beschimpft worden sein

soll, was aber nicht stimmen könne, weil er diese Sprachen nicht spreche. Im

Übrigen dürfte auch B____ ordentlich geschimpft haben. Es werde auf die

Impulskontrolle von B____ verwiesen, der die Sache lieber selbst habe regeln

wollen, als die Polizei zu rufen. Der Berufungskläger sei entsprechend durch

Retorsion gerechtfertigt, weshalb in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen

habe (Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 10).

Im Zentrum der Berufung stehe die Verurteilung wegen des

angeblichen tätlichen Angriffs auf F____. Der Berufungskläger habe sich im

erstinstanzlichen Verfahren und im Vorverfahren schriftlichen zum Sachverhalt

geäussert und im Wesentlichen gesagt, dass er aus Angst vor dem Mann mit dem

Baselballschläger [C____] geflüchtet und erst zurückgekommen sei, als die

Auseinandersetzung schon aufgelöst gewesen sei. Mit einer einzigen Ausnahme

würden alle anderen Personen diese Version bestätigen (Plädoyer AV Berufungsverhandlung

S. 2). Weiter beweise das Überwachungsvideo «[…]», dass der

Berufungskläger angegriffen worden sei und weit von der Gruppe weggerannt sei,

laut dem Berufungskläger bis zu einem Gewässer, was nur die Birs sein könne.

Die Birs sei rund 100 Meter von der Kreuzung Lehenmatt-/Redingstrasse entfernt.

Der Berufungskläger könne dementsprechend definitiv nicht dabei gewesen sein,

als G____ das Messer gezückt und alles Weitere angestellt habe. Angesichts des

Videos lasse sich die Täterschaft des Berufungsklägers bereits ausschliessen

(Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 6 f.). Weiter seien die

Gutachtensaufträge im Zusammenhang mit den Verletzungen von F____ suggestiv

gewesen. Aufgrund dessen erfülle das IRM-Gutachten und die anschliessende

Stellungnahme der Gutachter nicht mehr die erforderliche Objektivität. In ihrer

Stellungnahme hätten die Gutachter schliesslich auch ungewollt bestätigt, dass

die Begutachtung keineswegs frei von Beeinfluss stattgefunden habe. Mit der

Bezeichnung der abgebrochenen Flasche als «Tatwerkzeug, das am besten passe»,

hätten sie sich von vornherein festgelegt, dass es sich bei der Flasche um ein

Tatwerkzeug handle, obwohl es das gerade herauszufinden gälte (Plädoyer AV

Berufungsverhandlung S. 8 f.). Hinsichtlich des Raufhandels sei zu

betonen, dass der Berufungskläger gerade im Begriff gewesen sei, mit seinem

Fahrrad zu gehen, als er angegriffen worden sei. Daraufhin sei er ausserdem

geflüchtet. Dieses Verhalten lasse sich nicht unter einen Raufhandel

subsumieren und sei als Angriff auf den Berufungskläger zu werden. Zudem sei

die Gruppe um B____ nicht wegen Raufhandels verurteilt worden, weshalb entweder

die diesbezüglichen Strafbefehle zu revidieren seien, oder der Berufungskläger

ebenfalls freizusprechen sei (Plädoyer AV Berufungsverhandlung

S. 9 f.).

3.5 Vorbringen

der Staatsanwaltschaft

Hinsichtlich der Beschimpfung führte die Staatsanwaltschaft

aus, dass sich die Verteidigung auf den Standpunkt gestellt habe, dass der

Berufungsbeklagte kein Arabisch spreche, da er irakischer Staatsangehöriger

sei. Es sei aber eine Tatsache, dass im Irak Arabisch Amtssprache und auch die

am weitesten verbreitete Sprache sei. Damit sei das Argument der Verteidigung

eine reine Schutzbehauptung. Es könne weiter offenbleiben, ob der Berufungskläger

Französisch spreche, da sich der Passus mit der Beschimpfung auch auf G____

bezogen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5).

Betreffend den Handlungsstrang um F____ sei grundsätzlich auf

das Plädoyer der vor erster Instanz fallführenden Staatsanwältin und – soweit

es um das Tatsächliche ginge – auf das Urteil der Vorinstanz zu verweisen. Der

Berufungskläger sei zum Zeitpunkt des Angriffs von G____ gegen D____ in der

Lehenmattstrasse zugegen gewesen, was insofern von Bedeutung sei, als dass die

in Frage stehende Gewalteinwirkung des Berufungsklägers zum Nachteil von F____

unmittelbar im Anschluss erfolgt sei, als F____ zugunsten von D____

eingeschritten sei. Gestützt auf das IRM-Gutachten vom

28. Oktober 2022 und die Aussagen von F____ sei erstellt, dass der

Berufungskläger für die Verletzungen von F____, verursacht durch einen

mehrkantigen scharfen, mithin gefährlichen Gegenstand, verantwortlich gewesen

sei.

3.6 Unschuldsvermutung,

in dubio-Grundsatz und freie Beweiswürdigung

3.6.1 Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO,

Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als

Teilgehalt der Unschuldsvermutung gilt der Grundsatz in dubio pro reo

(vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Sinne einer sog. Beweislastregel

besagt dieser Grundsatz, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die

Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht letztere ihre Unschuld

nachweisen muss. Der angeklagten Person darf ein Sachverhalt nur angelastet

werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Weiter

hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung aus dem Grundsatz in

dubio pro reo eine sog. Beweiswürdigungsregel abgeleitet. Danach darf sich

das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen

Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und

nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht

hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend,

weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden

kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen

und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.

Relevant sind mithin nur «unüberwindliche Zweifel» (Art. 10 Abs. 3

StPO), das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Im

Sinne einer sog. Entscheidregel verlangt der Grundsatz in dubio pro reo

sodann, dass das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn der

Schuldbeweis misslungen ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,

124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 31; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember

2022 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen, sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage,

Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).

3.6.2 In engem Zusammenhang zum Grundsatz in

dubio pro reo steht das Prinzip der freien und umfassenden Beweiswürdigung

(Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von

Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen

Überzeugung würdigt. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich

alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel

beiziehen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund

gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es

eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen

Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409

E. 5.3.3, 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar,

3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31; je mit weiteren

Hinweisen). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt,

hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

3.6.3 In

die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind

Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und

aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin

und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und

verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,

6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom

14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je

mit Hinweisen).

3.6.4 Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit wiederholt

betont hat, findet der In-dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die

Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu

würdigen sind. Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle

aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet

worden sind. Auch auf einzelne Indizien ist der Grundsatz in dubio pro reo nicht

anwendbar (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_517/2022

vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1).

Konkret bedeutet das, dass eine In-dubio-Wertung erst herangezogen

werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel

verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen

Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene

Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei sich

widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten

Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E.

2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom

7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4,

6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar

2022 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.7 Vorhandene

Beweismittel

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu

prüfen, ob die angefochtenen Schuldsprüche – und deren rechtliche

Qualifizierung – im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind. Hierfür

werden zunächst die vorhandenen zentralen Beweismittel zur Ermittlung des

Sachverhalts, einschliesslich der relevanten Aussagen, dargelegt (siehe auch

Urteil Strafgericht S. 19, 34 ff., 38 ff.).

3.7.1 Videoaufnahmen

Den Akten liegen diverse Überwachungsvideos der [...] Filiale

und eine Handyaufzeichnung des Zeugen H____ bei.

Aus der Videodatei CH03_CH 03_191752 ergibt sich hinsichtlich

der Beschimpfung, dass B____ um 19:18 Uhr sein Auto parkiert (erkennbar an

der Spiegelung im Schaufenster der […]-Filiale) und sich sodann mit beiden

Händen in den Hosentaschen in Richtung des Berufungsklägers begibt. Wie die

Vorinstanz in diesem Zusammenhang bereits zutreffend festhielt, empfängt der

Berufungskläger B____ sogleich mit einer als provokativ zu wertenden Geste

(Urteil Strafgericht S. 19; Aufnahme CH03_CH 03_191752, 19:18:03 - 19:18:13).

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lässt sich der Videoaufnahme entnehmen,

dass sich die beiden zunächst in den Durchgang begeben und kurz darauf in

Begleitung von G____ zurückkehren. Es entwickelt sich eine angeregte

Diskussion, in deren Verlauf B____ mehrfach in das Innere der [...] Filiale

weist. Der Berufungskläger sagt etwas zu B____, worauf sich dieser abwendet und

sich langsam in Richtung seines Fahrzeugs entfernt. Als der Berufungskläger ihm

folgt, dreht sich B____ kurz zu ihm um, berührt ihn leicht an der Schulter und

setzt seinen Weg fort. Der Berufungskläger folgt ihm weiterhin und beschleunigt

dabei sein Tempo. Beim Einsteigen in sein Fahrzeug – was wieder in der

Spiegelung des Schaufensters der […]-Filiale erkennbar ist – ruft der

Berufungskläger B____ etwas zu und geht schnellen Schrittes, mit erhobenem

Zeigefinger, in dessen Richtung. Nachdem B____ davongefahren ist und sich der

Berufungskläger und G____ zwischenzeitlich wieder in Richtung des Durchgangs

begeben haben, erblickt der Berufungskläger das auf der Redingstrasse fahrende

Fahrzeug von B____ und nimmt rennend dessen Verfolgung auf (Aufnahme CH03_CH

03_191752, 19:18:13 - 19:19:09; Urteil Strafgericht S. 19).

Was den Anklagepunkt um F____ anbelangt, ist dieselbe

Videodatei (CH03_CH 03_191752) betreffend den relevanten Sachverhaltsabschnitt

zu konsultieren. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann grundsätzlich auf

die detaillierten und überzeugenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden

(Urteil Strafgericht S. 39 f.). Ergänzend ist anzumerken, dass um

19:28 Uhr zu sehen ist, wie der Berufungskläger zunächst von C____ mit dem

Baselballschläger verfolgt, festgehalten und – gegen den Rucksack – geschlagen

wird. Der Berufungskläger vermag sich loszureissen und wird daraufhin sowohl

von C____ als auch von dem sich anschliessenden D____ entlang der Redingstrasse

in Richtung Birs verfolgt (Aufnahme CH03_CH 03_191752, 19:28:30 - 19:28:45;

Urteil Strafgericht S. 39). Beim Zoom auf den Bereich rechts neben dem

Holzschild ist zu erkennen, dass D____ stehenbleibt und nur noch C____ dem sich

aus dem Aufnahmebereich der Kamera entfernende Berufungskläger nachsetzt (Aufnahme

CH03_CH 03_191752, 19:28:30 - 19:28:45; Urteil Strafgericht S. 39). Kurze

Zeit später folgt D____ den beiden anderen und tritt ebenfalls aus dem

Aufnahmebereich der Kamera (Aufnahme CH03_CH 03_191752, 19:29:12 - 19:29:17;

Urteil Strafgericht S. 39). Kurz darauf erscheinen D____ und C____ wieder

am oberen Bildrand und begeben sich zurück in Richtung des Verzweigungsgebiets.

C____ läuft weiter und überquert wenig später die Kreuzung, während D____ auf

halbem Weg abrupt anhält und sich der Birs zuwendet. Rechts neben dem

Holzschild ist daraufhin eine Auseinandersetzung zwischen D____ und einer

dunkel gekleideten Person zu erkennen, die ein grösseres blaues Objekt in der

Hand hält. Anschliessend weicht die Person mit dem blauen Rucksack (dem blauen

Objekt) auf die Redingstrasse aus, woraufhin D____ seinen Weg in Richtung der

Strassenkreuzung fortsetzt. Unmittelbar danach sind rechts neben dem Holzschild

zunächst eine rennende und wenig später eine gemächlich laufende Person beim

Einbiegen in die Lehenmattstrasse zu sehen (Aufnahme CH03_CH 03_191752,

19:29:17 - 19:30:15; Urteil Strafgericht S. 40).

3.7.2 Gutachten

des IRM betreffend F____

Den Akten liegt des Weiteren das rechtsmedizinische Gutachten

vom 28. Oktober 2022 zu F____ vor (Akten S. 1434 ff.).

Diesem ist zu entnehmen, dass sich bei F____ hauptbefundlich oberflächliche

Hautdurchtrennungen und kratzerartige Oberhautabtragungen an der linken

Schläfenseite gezeigt hätten (Akten S. 1438). Die Befunde an der linken

Schläfenregion seien durch scharfe Gewalteinwirkung, wie das Ziehen eines

scharfkantigen Gegenstands über die Haut, entstanden. Der unregelmässige

Wundverlauf der ca. 3 cm langen Hautdurchtrennung sowie der leicht

parallelstreifige Aspekt der Oberhautabtragungen im Schläfenbereich in

Fortsetzung des mit Wundkleber behandelten Hautdefekts sei hinweisend auf eine

Zufügung mit einem Gegenstand, welcher mehrere scharfe Kanten aufweise. Eine

entsprechende Morphologie könne mit dem scharfkantigen Ende einer zerbrochenen

Glasflasche erzeugt werden (Akten S. 1439). Bezüglich der Gefährlichkeit

einer Attacke mit einem scharfen oder spitzen Gegenstand in den betroffenen

Bereich sei generell darauf hinzuweisen, dass die Haut bei der Penetration

durch einen scharfen oder spitzen Gegenstand den grössten Widerstand

entgegenstelle. Die Eindringtiefe eines scharfen Gegenstandes, sobald der

Hautwiderstand einmal überwunden worden sei, sei somit für den Angreifer kaum

vorher- und/oder steuerbar. Insbesondere in einem dynamische Geschehen sei für

einen Angreifer dabei in der Regel nicht abschätzbar, wo und wie tief ein

ausgeführter Stich/Schnitt treffen werde und welche Verletzungen dadurch hervorgerufen

werden könnten (Akten S. 1439). Bei Stichen/Schnitten in die

Gesichtspartie bestehe grundsätzlich die Gefahr einer Verletzung der Augen oder

der Gesichtsnerven mit daraus resultierender irreversibler Erblindung bzw.

Lähmungen im Gesichtsbereich. Verletzungen der unmittelbar angrenzenden

Halsregion könnten zu vital bedrohlichen Komplikationen führen (Akten

S. 1440).

3.7.3 Aussagen

des Berufungsklägers

Zunächst sind die relevanten Aussagen des Berufungsklägers

darzulegen, der mehrmals zur Sache befragt wurde. Die erste Einvernahme fand am

1. November 2022 statt, wobei der Berufungskläger von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Die zweite Einvernahme vom

23. Februar 2023 musste infolge des Verhaltens des Berufungsklägers

abgebrochen werden, sodass auch an diesem Termin keine Aussagen zur Sache

erfolgten. In einer schriftlichen, ins Deutsche übersetzten Stellungnahme

erörtere der Berufungskläger, dass er in dem Moment, als B____ mit den anderen

zurückgekommen sei, eine Flasche Bier gehalten und aus dieser getrunken habe. «Und

ich habe diese Flasche kaputtgeschlagen, um mich zu verteidigen, und sofort

habe ich es wieder weggeworfen» (Akten S. 1265 ff., Übersetzung

S. 1277). Danach schilderte er im Wesentlichen, dass er von C____ und

einem weiteren Mann verfolgt und geschlagen worden sei. Als er zur Kreuzung

zurückgekommen sei, habe er G____ auf der anderen Strassenseite gesehen. In

diesem Moment sei die Polizei gekommen (Akten S. 1265 ff.,

Übersetzung S. 1278). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

bestritt der Berufungskläger, B____ beschimpft zu haben. Er und G____ hätten

ihm gesagt, dass sie kein Problem hätten, B____ sei dann zu den anderen vier

Leuten um die Ecke gegangen. «Ich habe nicht bedroht oder beleidigt. Ich habe

einfach gesprochen. Ich wollte nur etwas trinken» (Akten S. 2317). Bei der

Situation mit D____ sei er nicht dabei gewesen (Akten S. 2317). Es gebe

mehrere Zeugen, die sagen würden, dass er nicht gewalttätig gewesen sei (Akten

S. 2318). Auf die Frage, ob er G____ – der mit einem Messer auf D____

losgegangen sei – zurückgehalten habe, antwortete er, dass er dazu nichts sagen

möchte. «Ich weiss einfach, dass ich die Flasche zu Beginn weggeworfen habe.

Man sieht, dass ich umfalle und dann wegrenne. Als ich geschlagen wurde, hatte

ich keine Bierflasche in der Hand. Es ist klar, dass meine DNA auf der Flasche

war, ich hatte sie ja in der Hand. Wenn ich wirklich jemanden mit der Flasche

geschlagen hätte, wären Spuren auf der Flasche gewesen» (Akten S. 2318). F____

habe zu Beginn noch gesagt, dass er ihn nicht geschlagen habe. Erst fünf Monate

später habe er plötzlich behauptet, dass er [der Berufungskläger] ihn

geschlagen habe (Akten S. 2319). «Ich habe das nicht gemacht, ich kann das

beweisen. Ich habe die Flasche da auf den Boden geworfen, wo wir getrunken

hatten». Er habe keine Flasche mitgenommen (Akten S. 2319).

3.7.4 Aussagen

von B____

B____ betonte stets, dass der Berufungskläger und G____

sofort aggressiv geworden seien (Akten S. 831, 1204, 2291). Der

«Arabertyp» habe seine Jacke geschlossen und sei breit vor ihn hingetreten

(Akten S. 831, 1204). Er sei mit den Worten «verpiss dich du Hurensohn,

was denkst du wer du bist, ich ficke dich» beleidigt worden (Akten S. 831,

2292). Es sei ihm auch gedroht worden, dass man ihn erhängen würde (Akten S. 1204,

2291). Er habe ihnen gesagt, dass sie sich beruhigen sollten (Akten

S. 831). B____ führte weiter aus, dass er dann zu seinem Auto gegangen

sei, wobei ihm die beiden gefolgt seien und ihn weiterhin beleidigt und

provoziert hätten (Akten S. 831). Hinsichtlich der weiteren Geschehnisse

erklärte B____, dass die Situation in dem Moment eskaliert sei, als der

Berufungskläger mit einer abgebrochenen Bierflasche auf seinen Bruder

losgegangen sei (Akten S. 833, 975). An der Einvernahme vom

2. Februar 2023 führte er in diesem Zusammenhang aus: «Als wir alle

zusammen nach vorne Richtung Strasse gingen, trafen wir die zwei Herrschaften

an. Dann sagte der Hellhäutigere [der Berufungskläger], er hatte zwei

abgeschlagene Glasflaschen in der Hand, die er vorher bei uns gekauft hatte, also

er drohte uns damit, uns umzubringen» (Akten S. 1204). Anlässlich der

erstinstanzlichen Hautverhandlung führte er aus, dass der Araber eine oder zwei

abgebrochene Bierflaschen in seinen Händen gehalten habe (Akten S. 2292).

Betreffend D____ meinte er an der Einvernahme vom

3. September 2022, dass der Araber [der Berufungskläger] durch seinen

«Bodycheck» gegen ein parkiertes Auto geprallt und zu Boden gestürzt sei. Er

habe ihn festgehalten und gesehen, wie D____ auf dem Rücken am Boden gelegen

sei. Der Schwarze [G____] sei über D____ gestanden und habe mit dem Messer

gefuchtelt (Akten S. 833). Er sei etwa zehn Meter entfernt gewesen (Akten

S. 835). «Ich fokussierte mich weiter auf den Araber und versuchte diesen

zu bändigen. Ich stand auf und drückte den Araber mit meinem Fuss zu Boden.

Meine Kollegen frage ich wo das Messer sei. Der Dunkelhäutige lag zu diesem

Zeitpunkt am Boden, auf dem Rücken. Ich bekam mit, dass jemand von uns das

Messer hatte. Ich und meine Kollegen zogen uns zurück. Der Araber stand auf und

ging zum Schwarzen und half diesem auf» (Akten S. 835). Die Frage, ob er

gesehen habe, wie der Berufungskläger G____ zurückgehalten habe, verneinte er

(Akten S. 838).

An der Einvernahme vom 2. Februar 2023 meinte B____

diesbezüglich, dass er gesehen habe, wie D____ gestürzt sei und der

dunkelhäutige Mann über ihm gestanden und versucht habe, mit dem Messer von

oben nach unten auf ihn einzustechen (Akten S. 1205). «Als ich die ganze

Zeit damit beschäftigt war, meine Wunde zu halten, hörte ich, dass es gelungen

war, dass das Messer von den anderen Herren entnommen werden konnte» (Akten

S. 1205). Sie hätten sich dann so schnell wie möglich entfernt und die

beiden Männer hätten die Flucht ergriffen (Akten S. 1205). Nochmals auf

die Szene zwischen D____ und G____ angesprochen, führte B____ aus: «Als ich

realisiert hatte, dass ich verletzt worden war, war ich selber unter Schock und

ich war wie eingefroren. Ich konnte mich nicht bewegen und blieb einfach an Ort

stehen» (Akten S. 1214). Auf Frage erklärte er, dass er in dieser Situation

nicht gesehen habe, wo sich F____ befunden habe (Akten S. 1214).

Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu

Protokoll, dass er zunächst nicht realisiert habe, dass er mit dem Messer

verletzt worden sei. Er sei noch weggerannt und erst als sein Bruder gesagt

habe, er solle seine Wange halten, habe er das Blut gesehen. «Ab diesem

Zeitpunkt war für mich fertig, es wurde mir schwarz vor Augen» (Akten

S. 2293). Er könne sich ab dem Zeitpunkt, als G____ mit dem Messer hinter

ihnen hergerannt sei, an nichts mehr erinnern (Akten S. 2294). Auf den

Hinweis, dass er gegenüber der Staatsanwaltschaft zum Vorfall mit D____ noch

etwas ausgesagt habe, sagte er, dass er sich daran erinnere, dass D____ am

Boden gelegen sei und von oben herab auf ihn eingestochen worden sei. Er habe

dies aber nicht selbst gesehen (Akten S. 1294). Auf die Frage, ob der

Berufungskläger oder G____ aggressiver gewesen sei, antwortete er, dass der

Berufungskläger in der ersten Situation viel aggressiver gewesen sei. «Den

Hellhäutigen habe ich nachher nicht mehr gesehen, deshalb weiss ich das nicht»

(Akten S. 2294).

3.7.5 Aussagen

von F____

F____ erläuterte, dass er – als er bei der [...] Filiale

angekommen sei – Lärm wahrgenommen und gehört habe, wie Flaschen kaputt gemacht

worden seien (Akten S. 822, ähnlich S. 1166, 2305). Hinsichtlich des

Vorfalls um D____ erklärte er an der Einvernahme vom

3. September 2022, dass er gesehen habe, wie D____ mit beiden Tätern

gekämpft habe. Der Afrikaner habe dabei das Messer immer noch in der Hand

gehalten (Akten S. 823). Der zweite Täter [der Berufungskläger] habe den

Afrikaner davon abgehalten, auf D____ einzustechen. «Er hat ihm den rechten Arm

blockiert» (Akten S. 823). Er sei infolgedessen zu G____ gerannt und habe

diesen zu Boden geschlagen. G____ habe das Messer immer noch in der Hand

gehalten. «Ich habe ihn zu Boden gedrückt. Er lag auf dem Bauch und ich habe

mit meinem rechten Knie in seinen Rücken gedrückt und mit der rechten Hand auf

seinen Nacken gedrückt» (Akten S. 823). Er selbst habe zwei kleine Wunden

an der linken Schläfe erlitten. Er könne nicht sagen, wie er diese erlitten

habe (Akten S. 823). Auf die Frage, ob der Berufungskläger auch bewaffnet

gewesen sei, antwortete er, dass er keine Waffe gesehen habe. Von Kollegen habe

er gehört, dass der Berufungskläger eine abgebrochene Flasche in der Hand

gehalten habe (Akten S. 824).

Im Rahmen der Fotowahlkonfrontation vom

16. September 2022 erkannte F____ den Berufungskläger als denjenigen,

der ihm die Wunde am Kopf zugefügt habe (Akten S. 1002). F____

wiederholte, dass er gesehen habe, wie die beiden Täter auf D____ losgegangen

seien (Akten S. 1003). In Bezug auf seine eigene Verletzung meinte F____

erneut, dass er nicht gesehen habe, dass der Berufungskläger ein Messer oder

etwas Anderes in den Händen gehalten habe. «Ich denke aber, dass er etwas

gehabt haben muss. Die Wunde die er mir am Kopf zugefügt hat, kann nicht nur

von einem Faustschlag sein» (Akten S. 1006).

An der Einvernahme vom 26. Januar 2023 schilderte F____

die Geschehnisse ähnlich. D____ habe versucht, sich mit einem Regenschirm zu

verteidigen und sei dann auf den Boden gefallen. G____ habe seiner Meinung nach

versucht D____ mit dem Messer zu verletzen oder umzubringen. «Zum Glück war A____

neben ihm und hielt G____s Hand, in welcher er das Messer hielt. Es sah so aus,

als ob A____ damit sagen wollte, G____ solle das nicht machen, das sei nicht

normal» (Akten S. 1167). Dies habe ihm Zeit verschafft. Er sei zu G____

hingegangen und habe ihn niedergeschlagen. Sobald dieser am Boden gewesen sei,

habe er ihm das Messer aus der Hand genommen «Ich hatte dann eine offene Wunde

am Kopf, an der linken Seite, A____ hatte mich geschlagen» (Akten

S. 1167). Auf die Frage, ob die Wunde von einem stumpfen Schlag oder eher

einem Schnitt herrührte, erwiderte F____, dass er dies nicht wisse, die Wunde

sei nicht genäht, nur geklebt worden. Ob der Berufungskläger beim Schlag etwas

in der Hand gehalten habe, könne er nicht sagen (Akten S. 1168). Weiter

sei er der Meinung, dass G____ in Bezug auf B____ das Messer zur Verteidigung

und nicht zum Angreifen hervorgenommen habe (Akten S. 1172). Den

Berufungskläger habe er erst in dem Moment gesehen, als er zusammen mit G____

zu D____ gegangen sei. Die Frage, mit welcher Hand der Berufungskläger ihn

geschlagen habe, konnte F____ nicht beantworten. Er habe in diesem Moment G____

am Boden festgehalten. Die Frage, ob er einen Schlag gespürt habe, bejahte er.

«Ja, aber wie! Wie gesagt, ich sah nicht, ob er etwas in der Hand hielt. Ich

bin kein Experte, aber ich würde sagen, so eine Wunde kommt nicht von einer

Faust allein» (Akten S. 1189).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte F____,

dass er gesehen habe, wie D____ vom Berufungskläger und G____ angegriffen

worden und zu Boden gestürzt sei (Akten S. 2306). Weiter wiederholte er,

dass G____ versucht habe D____ zu verletzen oder zu töten. «Aber er [der

Berufungskläger] hat seine Hand gehalten, was mir genug Zeit gab, zu reagieren»

(Akten S. 2306). Dann habe er auch eine Faust, Glas oder ein Stück Metall

an den Kopf bekommen. «Ich hatte ein gutes Loch im Kopf» (Akten S. 2306). Auf

die Frage, woher dies gekommen sei, antwortete er, dass er dies nicht wisse. Er

vermute aber vom Berufungskläger (Akten S. 2306). Er wisse nicht, wie er

geschlagen worden sei. «Ich habe einfach einen starken Schlag gegen den Kopf

gespürt, dann Blut. Ihn [G____] habe ich die ganze Zeit auf der Strasse

gehalten, damit er nicht noch was Schlimmeres machte. Es gab 50-60 Zuschauer,

fast alle mit Handy, aber niemand kam zu Hilfe» (Akten S. 2306). F____

wiederholte ebenfalls, dass die Wunde nur geklebt und nicht genäht worden sei.

«Ich habe nur das Messer bei ihm [G____] gesehen. Ob er [der Berufungskläger]

etwas gemacht hat, kann ich nicht sicher sagen. Ich war auf ihn [G____]

konzentriert, weil er die grösste Gefahr darstellte» (Akten S. 2306). Er

habe einfach den Angriff der beiden auf D____ gesehen. Der Berufungskläger habe

G____ die Hand gehalten, das habe ihm Zeit gegeben zu reagieren (Akten

S. 2307). Beide seien am Angriff beteiligt gewesen. Wer genau was gemacht

habe, könne er nicht sagen. Er sei wegen des Messers auf G____ konzentriert

gewesen und habe nicht gesehen, wie der Berufungskläger ihn geschlagen habe. Er

gehe aber nicht davon aus, das einer seiner Begleiter ihn geschlagen hätten.

«Er [G____] war es sicher auch nicht, da bleibt also nur einer» (Akten

S. 2307).

3.7.6 Aussagen

von C____

C____ wurde am 4. September 2022 erstmals zur Sache

befragt. Er beschrieb, dass er den Berufungskläger und G____ auf dem Trottoir,

ungefähr auf Höhe der Bäckerei […] gesehen habe. Die hellhäutigere Person habe

eine zerbrochene Bierflasche in der Hand gehalten (Akten S. 876). Die

Gruppe habe sich dann gespalten und er sei dem Berufungskläger gefolgt. Er habe

dort mit dem Baseballschläger auf den Boden und einen Container geschlagen.

Dann habe er bemerkt, dass der Berufungskläger einen Rucksack dabei angehabt

habe (Akten S. 876). Er habe diesen dem Berufungskläger wegnehmen wollen,

um so an dessen Personalien zu kommen. Es sei zu einer «Schupferei» gekommen,

«vielleicht wurde ich auch geschlagen, ich weiss es nicht» (Akten S. 877).

Er wisse auch nicht mehr, ob er mit dem Baseballschläger «sonst noch wohin»

geschlagen habe. Er habe schliesslich den Rucksack behändigen können. Nachdem

er jedoch seinen Bruder habe schreien hören, sei er zu diesem hingerannt (Akten

S. 877). Er habe dann später gesehen, dass zwei von den Geschädigten auf G____

– der ein Messer in der Hand gehalten habe – losgegangen seien. Er wisse nicht

genau welche zwei es gewesen seien. Es seien D____ und eventuell F____ gewesen.

«Ab diesem Moment mit meinem Bruder B____ kann ich mich nur noch an Bruchteile

erinnern. Ich weiss nicht genau wer wohin gerannt ist und wer sich alles dort

aufhielt und wer sonst noch alles verletzt wurde» (Akten S. 878). Er habe

auch geholfen G____ zu überwältigen. «Irgendwie war es uns dann möglich, diesen

zu entwaffnen. Ich weiss nicht genau wie uns das gelungen ist. Es geschah

irgendwie im Gerangel» (Akten S. 878).

Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung brachte C____

folgende Beschreibung der Ereignisse vor: Der Berufungskläger habe zwei

zerbrochene Glasflaschen in der Hand gehalten, «in jeder Hand eine» (Akten

S. 2297). Der Berufungskläger sei auf ihn zugegangen, da habe er mit dem

Baseballschläger auf den Boden geschlagen (Akten S. 2297 f.). C____

schilderte in ähnlicher Weise, wie es zu einem Gerangel zwischen ihm und dem

Berufungskläger gekommen sei und er jenem schliesslich den Rucksack abgenommen habe

(Akten S. 2298). Zu einem späteren Zeitpunkt – als B____ bereits an der

Wange verletz worden sei – sei ihnen der Dunkelhäutige hinterhergerannt und

dieser habe D____ angegriffen (Akten S. 2298). C____ habe sich aufgrund

des vielen Blutes von der Verletzung seines Bruders in einem Schockzustand

befunden, weshalb er sich nicht mehr erinnern könne, was um ihn herum passiert

sei (Akten S. 2298 f.). Er habe weiter gesehen, wie der Dunkelhäutige

auf den Italiener [D____] losgegangen sei. «Der Italiener lag auf dem Boden,

der Dunkelhäutige schwenkte noch immer das Messer. Ich ging dann auf ihn los

und irgendwie haben wir es geschafft, ihm das Messer zu entnehmen» (Akten

S. 2299). Auf Frage führte er aus, dass er, sein Bruder, D____ bei dieser

Situation anwesend gewesen seien. Auf Nachfrage erklärte er, dass auch F____

anwesend gewesen sei, an ihn könne er sich aber kaum erinnern. Den

Berufungskläger habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen (Akten S. 2299).

Auf nochmalige Frage wiederholte C____, dass er den Hellhäutigen [den

Berufungskläger] während der Auseinandersetzung zwischen G____ und D____ nicht

gesehen habe. «ich habe ihn erst wieder ganz am Schluss gesehen bei der

AK-Drohung» (Akten S. 2301).

3.7.7 Aussagen

von E____

E____ berichtete an der Einvernahme vom

4. September 2022, dass B____ und C____ auf die beiden Beschuldigten

zugegangen seien, um mit ihnen zu reden und die Situation zu beruhigen. Er, F____

und D____ seien im Hintergrund gewesen. «Die beiden Typen gingen dann auf B____

und C____ los. Ich sah wie der Araber etwas Grünes in der linken Hand hielt.

Dann sind wir drei auch auf sie losgegangen» (Akten S. 863). Betreffend D____

schilderte E____, dass der Berufungskläger und G____ auf diesen losgegangen

seien. «Der Araber hatte aber den Schwarzen davon abgehalten etwas Schlimmeres

zu tun. Er hat ihn mit beiden Händen zur Seite geschoben. In diesem Moment

nutzte F____ die Situation aus und brachte ihn wie mit einem Polizeigriff zu

Boden» (Akten S. 864). Auf die Frage, ob der Berufungskläger auch

bewaffnet gewesen sei, antwortete er, dass er eine abgebrochene Bierflasche in

der Hand gehalten habe. «Ich sah etwas Grünes in der Hand. Nach Gefühl war es

eine Bierflasche, weil er die gekauft hat» (Akten S. 865).

Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erläuterte E____

erneut, dass der Berufungskläger und G____ auf D____ losgegangen seien. D____

sei beim Zurückweichen umgefallen. Der Dunkelhäutige sei voll auf D____

draufgegangen «so à la ich bringe dich um» (Akten S. 2313). «Gott sei Dank

hat ihn sein Kollege dann zurückgehalten und ihn gefragt, was er da mache»

(Akten S. 2313). In diesem Moment habe F____ G____ in den Würgegriff

genommen (Akten S. 2313). Hinsichtlich der Frage, ob der Berufungskläger

bewaffnet gewesen sei, schilderte E____, dass der Berufungskläger bereits

Bierflaschen in den Händen gehalten habe, als sie ihnen mit der Polizei gedroht

hätten vor der [...] Filiale. Als sie von ihnen angegriffen worden seien, habe

der Berufungskläger auch Bierflaschen in der Hand gehalten. Zu einem späteren

Zeitpunkt der Auseinandersetzung habe er in den Händen des Berufungsklägers

allerdings keine Flasche mehr gesehen (Akten S. 2314). Die Frage, ob der

Berufungskläger etwas gemacht habe, als D____ am Boden gelegen sei, verneinte E____.

Er sei daneben gestanden und habe G____ gefragt was er mache. Am Kampf sei er

nicht beteiligt gewesen (Akten S. 2314). E____ verdeutlichte, dass beide

auf D____ losgegangen seien, der Berufungskläger aber nichts gemacht habe. «Er

wollte ihm wohl einfach Angst machen, er ist aber nicht draufgegangen» (Akten

S. 2315).

3.7.8 Aussagen

von G____

Bezüglich der Beschimpfung zum Nachteil von B____ erzählte G____

an der Einvernahme vom 7. März 2023, dass dieser ihn und den

Berufungskläger ein wenig bedroht habe. «Darum wollten wir davongehen. Aber da

es immer noch regnete, blieben wir im Schutz des Regens dort. Und weil der

Junge uns bedroht hatte, wurde A____ total wütend» (Akten S. 1244). Als

die Gruppe um B____ sie angegriffen habe, hätten sie Todesangst gehabt, da es

sechs gegen zwei gewesen sei (Akten S. 1245). In dem Moment, als sie am

Gehen gewesen seien, seien sie angegriffen worden (Akten S. 1255).

Hinsichtlich des Vorfalls mit D____ führte G____ aus, dass er überwältigt

worden sei und sie ihn mit Stock und Knüppel geschlagen hätten. So sei das

Messer auf den Boden gefallen. Es seien mehr als drei Leute gewesen, «es war

eine Gruppe» (Akten S. 1257). Auf die Frage, ob der Berufungskläger ihn

davon abgehalten habe, D____ weiter anzugreifen, erwiderte er: «Nein, das weiss

ich nicht mehr genau. Ich versuchte nicht, auf ihn weiter einzustechen. Sie

überwältigten mich in dem Moment und schlugen mich mit den Stecken auf den

Boden» (Akten S. 1258). Auf den Vorhalt, der Berufungskläger habe F____

mit der abgebrochenen Bierflasche Verletzungen im Gesicht zugefügt, führte G____

aus, dass er dies nicht gesehen habe und auch nicht denke, dass dies so

passiert sei. «Sonst müsste man tiefe Wunden oder Glassplitter im Gesicht

haben» (Akten S. 1258).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte G____,

dass er sich nicht erinnern könne, dass der Berufungskläger ihn zurückgehalten

habe. Er habe den Berufungskläger erst wiedergesehen, als er auf dem Boden

gelegen habe und die anderen ihn geschlagen hätten. Danach seien der

Berufungskläger und er gemeinsam geflüchtet (Akten S. 2319).

3.7.9 Aussagen

von H____

H____ erklärte an der Einvernahme vom

7. Oktober 2022, dass die hellhäutige Person [der Berufungskläger]

von den anderen davon gejagt worden sei. Der Berufungskläger habe sich aus dem

Staub gemacht. Er habe nicht gesehen, dass dieser Gewalt gegen andere Personen

angewendet habe oder bewaffnet gewesen sei (Akten S. 1043).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte

H____, dass sich der Berufungskläger relativ schnell entfernt habe. Er wisse

nicht was dieser gemacht habe. «Er war in Menschenmenge dabei und ging dann

weg» (Akten S. 2309). Er sei aus seinem Blickwinkel verschwunden und er

habe ihn nicht gesehen, als G____ «auf dem älteren Herrn drauf war» (Akten

S. 2310). G____ sei dort alleine involviert gewesen. Den mit der Jeanshose

habe er dort nicht gesehen oder wahrgenommen (Akten S. 2311).

3.8 Beweiswürdigung,

insbesondere Analyse der Aussagen

Die oben dargelegten Beweismittel sind sodann einer Würdigung

zu unterziehen.

3.8.1 Objektive

Beweismittel

3.8.1.1 Zunächst sind die vorhandenen objektiven

Beweismittel zu würdigen. Bei der Betrachtung der Videodatei CH03_CH 03_191752

ist festzustellen, dass beim ersten Aufeinandertreffen zwischen B____ und dem

Berufungskläger B____ einen insgesamt gefassten und kontrollierten Eindruck

vermittelt. Seine Körperhaltung, Gestik und Gangart lassen darauf schliessen,

dass er bemüht war, die Situation zu klären bzw. zu deeskalieren. Demgegenüber

wirkt der Berufungskläger bereits ab dem ersten Moment deutlich erregt. Dies

zeigt sich insbesondere durch eine ausladende Gestikulation sowie dadurch, dass

er B____ mit erhobenem Zeigefinger verfolgt und ihm dabei mit vermutlich erhobener

Stimme noch etwas zuruft. Dieses Verhalten deutet auf eine erhöhte emotionale

Anspannung und eine konfrontative Grundhaltung des Berufungsklägers hin.

3.8.1.2 Einige Minuten später sind auf derselben

Videodatei Teile der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden

Gruppierungen zu beobachten. Nach eingehender Betrachtung ist – im Einklang mit

der Einschätzung der Vorinstanz – zu erkennen, dass der Berufungskläger mit

grosser Wahrscheinlichkeit zum fraglichen Zeitpunkt, als D____ von G____

angegriffen wurde und F____ eingriff, an der Lehenmattstrasse anwesend war.

Zwar ist die Aufnahme stark verpixelt, doch lässt sich aufgrund der weissen

Aufschrift auf dem Pullover von D____ sowie der dunklen Kleidung und des blauen

Rucksacks des Berufungsklägers feststellen, dass sich beide rechts neben dem

Holzschild befinden und es zu einer Auseinandersetzung kommt. Weiter ist in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei den

schemenhaft erkennbaren Personen neben dem Holzschild, die in die

Lehenmattstrasse einbiegen, wiederum um den Berufungskläger und D____ handeln

dürfte. Dafür spricht, dass sich zu diesem Zeitpunkt die Gruppe um B____– mit

Ausnahme des auf der anderen Seite der Kreuzung weilenden F____ – bereits in

der Lehenmattstrasse aufhielt.

3.8.1.3 Gemäss dem Gutachten vom

28. Oktober 2022 des IRM waren die bei F____ festgestellten

Verletzungen Folgen scharfer Gewalteinwirkung, wie das Ziehen eines

scharfkantigen Gegenstands über die Haut. Die Befunde weisen auf einen

mehrkantigen scharfen Gegenstand hin. Nach den Erkenntnissen des Gutachtens

lässt sich feststellen, dass das von G____ mitgeführte Messer als Tatwerkzeug

ausgeschlossen werden kann. Laut dem Gutachten kommt als Tatwerkzeug eine

zerbrochene Glasflasche in Betracht. Der Berufungskläger wurde von den anderen

Beteiligten wiederholt mit einer zerbrochenen Glasflasche in den Händen

beschrieben. Auch die Überwachungsvideos zeigen, dass der Berufungskläger

Glasbierflaschen in der [...] Filiale gekauft hatte. Diese Tatsache wird vom

Berufungskläger nicht bestritten. Vielmehr räumte er ein, zu Beginn der

Auseinandersetzung eine Flasche in der Hand gehalten und diese zerschlagen zu

haben, um sich zu verteidigen. Jedoch zeigt die obengenannte Videodatei, dass

spätestens während der Auseinandersetzung mit C____ als der Berufungskläger zu

Boden stürzte, keine Flasche mehr in seiner Hand war. Insgesamt legt das

Gutachten nahe, dass eine Glasflasche als Tatwerkzeug verwendet wurde. Die

Verwendung eines anderen Tatwerkzeugs kann jedoch nach dem Dargestellten nicht

ausgeschlossen werden.

Allein aus den vorhandenen objektiven Beweismitteln lässt

sich der vorliegend massgebliche Sachverhalt indessen nicht hinreichend klar

ermitteln.

3.8.2 Aussagenanalyse

Aufgrund des soeben Erwogenen sind neben den objektiven

Beweismitteln insbesondere die Aussagen der Beteiligten zu würdigen, d.h. auf

ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.

3.8.3 Grundlagen

Es ist in Lehre

und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage

für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine

Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die

Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt.

Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer

Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.

Ludewig/Bau­mer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43

ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische

Psychologie, 1968, S. 26 ff.). Zu berücksichtigen sind aber auch die

Aussagegenese und die Motivlage der aussagenden Person. Überprüft wird in

erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen

individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im

konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen

könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl.

BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom

13. Dezember 2010 E. 2.3; Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift

für Kinder- und Jugend-psychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. ferner Haas, Ein Vorschlag zur methodischen

Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in:

Kriminalistik 2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als

zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein

von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von

Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409

E. 5.4.2; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,

S. 46 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010,

S. 40 f.; Dittmann, Zur

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 1997 S. 33 ff.; Zweidler, Die Würdigung von Aussagen,

in: ZBJV 1996, S. 105 ff.). Realkriterien sind Merkmale, deren

ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt

einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines

Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen

werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre

irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um

den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb

weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer

6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13.

Dezember 2010 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (sog. Nullhypothese)

aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird

geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist

(BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2

und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur

Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen

Ausgangsposition her: Haas,

a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den

Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung

abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O.,

S. 34 f.).

Folgende sog.

Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:

Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,

quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,

Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,

Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener

Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf,

Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen (auch in direkter Rede),

Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter),

Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage,

Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine

übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz

und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg; siehe zum

Ganzen Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.).

3.8.4 Aussagen

des Berufungsklägers

Zunächst sind die Aussagen des Berufungsklägers zu würdigen,

ohne eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen. Der Berufungskläger

machte aufgrund seiner Aussageverweigerung und des Abbruchs einer Einvernahme

lediglich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie im Rahmen seiner

schriftlichen Stellungnahme Angaben zur Sache. Zur Entstehung der Aussagen des

Berufungsklägers und zu seiner Motivlage ist zu bemerken, dass er als

beschuldigte Person keiner Wahrheitspflicht unterstand und seine Aussagen

dementsprechend von vornherein mit Vorsicht zu würdigen sind. Beim

Berufungskläger ist ein Hang zur möglichst positiven Selbstdarstellung

erkennbar. Entgegen dem auf der Videodatei ersichtlichen Geschehen behauptete

der Berufungskläger, er habe weder Drohungen noch Beleidigungen ausgesprochen

und sei auch nicht dem Auto von B____ nachgerannt. Während sich eine

Beschimpfung höchstens aus dem Verhalten des Berufungsklägers ableiten lässt,

ist das Nachrennen durch die Überwachungsaufnahme belegt und bildet ein

weiteres Indiz für sein konfrontatives Verhalten. Weiter widerspricht seine

Aussage, er sei erst am Ende der Schlägerei zurückgekehrt den Videoaufnahmen.

Diese belegen, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Angriffs auf D____

bereits wieder am Ort der Auseinandersetzung war. Weiter ist festzustellen,

dass die Aussagen des Berufungsklägers zu nicht tatbezogenen Inhalten – wie

vorliegend ihre Absicht zu Grillieren und die Tatsache, dass es geregnet habe

und sie deshalb noch gewartet hätten – eine höhere Qualität aufweisen als jene

zum Kerngeschehen mit D____ und F____.

Insgesamt weisen seine Schilderungen nur wenige Details auf,

die Vorwürfe werden eher pauschal bestritten und widersprechen teilweise den

objektiven Beweismitteln. Den Aussagen des Berufungsklägers kann nicht ohne

Weiteres Glauben geschenkt werden. Vielmehr bleiben Zweifel daran, dass sich

der Sachverhalt in Bezug auf die umstrittenen Punkte so zugetragen hat wie vom

Berufungskläger behauptet.

3.8.5 Aussagen

von B____

Zur Aussagegenese ist von B____ ist zu sagen, dass dieser zu

Beginn des Ermittlungsverfahrens gegen den Berufungskläger zumindest damit

rechnen musste, dass auch gegen ihn selbst ein Strafverfahren eingeleitet

werden könnte, was zu einem späteren Zeitpunkt auch passierte. Vor diesem

Hintergrund ist anzunehmen, dass B____ die Neigung gehabt haben dürfte, sein

eigenes Verhalten sowie jenes der ihm nahestehenden Personen zu verharmlosen

und umgekehrt die Gegenseite zu belasten. Im Lichte dieser Motivlage sind auch

die Aussagen von B____ kritisch zu hinterfragen.

B____ beschrieb in seiner ersten Einvernahme detailliert, wie

er den Berufungskläger durch einen «Bodycheck» zu Fall gebracht habe und ihn

anschliessend festgehalten habe, währenddessen G____ über D____ mit dem Messer

gefuchtelt habe. Anlässlich der zweiten Einvernahme erklärte er zwar noch, dass

er gesehen habe, wie D____ gestürzt sei und wie G____ versucht habe, auf diesen

einzustechen. Allerdings erwähnte er mit keinem Wort mehr, dass er den

Berufungskläger durch einen «Bodycheck» zu Fall gebracht und in der Folge am

Boden festgehalten haben soll. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte

er schliesslich geltend, dass er sich an nichts mehr zu erinnern vermöge,

nachdem ihm G____ mit dem Messer hinterhergerannt sei. Die Szene zwischen D____

und G____ habe er nicht gesehen und den Berufungskläger habe er in dieser Phase

der Auseinandersetzung ebenfalls nicht mehr wahrgenommen. Obwohl eine gewisse

Ausdünnung der Aussagen über längere Zeitintervalle zu erwarten ist, sprechen

diese gravierenden Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens gegen

die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen. Diese relevanten Einschränkungen in

der Konstanz der Aussagen wecken Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner

Aussagen. Darüber hinaus fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf, dass

er seine Rolle jeweils nachweislich beschönigte. Die von B____ anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung getätigte Äusserung beispielsweise, wonach

er bei seiner Ankunft beim Hintereingang unter Adrenalin gestanden habe, sofort

ins Geschäft gestürmt sei, sich aus Angst einen Besenstiel behändigt habe und

umgehend in Richtung Lehenmattstrasse losgestürmt sei, wird durch die

Videoaufnahme jedenfalls belegt (Urteil Strafgericht S. 23, S. 35).

3.8.6 Aussagen

von F____

Vorweg ist zur Motivationsanalyse festzuhalten, dass auch

gegen F____ – wie zwischenzeitlich gegen sämtliche Beteiligte – in dieser Sache

ein Strafverfahren eröffnet wurde. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, bestand

für F____ jedoch kein wesentliches Motiv für eine Falschbelastung. Im Gegensatz

zu den übrigen Geschädigten ergeben sich weder aus den Videoaufnahmen noch aus

den Aussagen des Berufungsklägers und G____ Hinweise auf ein gewalttätiges

Verhalten seinerseits (Urteil Strafgericht S. 37). Hinsichtlich der

Konstanz seiner Aussagen, hat F____ zum Kerngeschehen um D____ wiederholt

gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht, ohne dass diese auswendig

gelernt erscheinen oder stereotyp wirken. Er gab die wesentlichen Elemente des

Handlungsverlaufs inhaltlich stets gleichbleibend wieder, ohne deswegen in ein

starres Antwortschema zu verfallen. Was des Weiteren die logische Konsistenz

der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene

Realkennzeichen) betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden, in denen aufgezeigt wird, dass die Aussagen von F____

ausgeprägte Realitätskriterien enthalten (Urteil Strafgericht

S. 36 f.). So hat F____ insbesondere geschildert, dass der

Berufungskläger die Messerhand von G____ zurückgehalten und ihn dadurch

blockiert habe. Auch habe G____ seiner Ansicht nach das Messer ursprünglich

lediglich zu Verteidigungszwecken hervorgekommen. Dies zeigt, dass er die

Gegenseite nicht über Gebühr belastete, sondern im Gegenteil teils sogar

entlastete. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass F____

durch seine kritischen Äusserungen zum Handeln seiner Kollegen endgültig

glaubhaft erscheint. So zeigte er wenig Verständnis für das Vorgehen von B____ am

Hintereingang der […] und äusserte die Vermutung, dass B____ den

Berufungskläger und G____ aufgrund seines verletzten Stolzes konfrontieren

wollte (Urteil Strafgericht S. 37).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von F____

zum Kerngeschehen zahlreiche Realkennzeichen und mithin eine hohe

Aussagequalität aufweisen.

3.8.7 Aussagen

von C____

In einem weiteren Schritt sind die Aussagen von C____ zu

würdigen, ohne eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen. Wie die

Vorinstanz feststellte, falle bei seinen Aussagen auf, dass er seine Rolle

nachweislich beschönigte. Weiter habe er geschildert, dass er nach der

Verletzung von B____ unter Schock gestanden habe und sich deshalb nicht mehr

gut an das spätere Geschehen erinnern könne. Umso mehr erstaune in diesem

Zusammenhang, dass er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich

detaillierte Angaben zum Messereinsatz von G____ gegen D____ habe machen

können, während seine Einlassungen im Vorverfahren hierzu noch sehr rudimentär

ausgefallen seien (Urteil Strafgericht S. 35). Zudem schilderte C____, wie

er G____ – er wisse zwar nicht wie – entwaffnet habe. Sein Bruder soll ebenfalls

dabei gewesen sein; B____ sei jedoch in dieser Situation– gemäss dessen eigenen

Angaben – eingefroren gewesen, habe sich nicht bewegen können und sei einfach

an Ort stehen geblieben. Wenn C____ F____ zu diesem Zeitpunkt der

Auseinandersetzung kaum gesehen haben will und B____ sich nicht mehr bewegen

konnte, müsste C____ G____ alleine entwaffnet haben, was ihm wohl deutlich

nachhaltiger in Erinnerung geblieben wäre. Diese widersprüchlichen Aussagen

werfen weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf.

3.8.8 Aussagen

von E____

E____ schilderte im Kern gleichbleibend, wie der

Berufungskläger und G____ D____ angegriffen hätten und dieser in der Folge

hingefallen sei. Danach sei G____ mit dem Messer auf D____ losgegangen, wobei

der Berufungskläger interveniert habe. In diesem Moment habe F____ eingreifen

und G____ zu Boden bringen können. Die Vorinstanz hat die Aussagen von E____ im

Rahmen einer inhaltlichen Analyse als gleichbleibend (d.h. konstant) und in

sich stimmig erachtet und festgestellt, dass für die Glaubhaftigkeit seiner

Depositionen weiter spreche, dass er die Beschuldigten nicht über Gebühr

belastet, eigene Tätlichkeiten zugestanden habe und seine Erzählungen von

authentisch wirkenden Emotionen begleitete gewesen seien. Es kann auf die

zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil Vorinstanz

S. 36).

3.8.9 Aussagen

von G____

Schliesslich sind die Aussagen von G____ einer Würdigung zu

unterziehen. Eine vertiefte Analyse seiner Aussagen erscheint allerdings

entbehrlich, da gegen ihn in dieser Sache ebenfalls ein Strafverfahren geführt

wurde und er hinsichtlich ihn selbst belastender Umstände keiner

Wahrheitspflicht unterstand. Darüber hinaus vermochte er zu Handlungen des

Berufungsklägers nur in sehr beschränktem Umfang Auskunft zu erteilen.

Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass er betreffend die Geschehnisse vor der

[...] Filiale erklärte, dass der Berufungskläger «total wütend» geworden sei,

als B____ sie bedroht habe. Was den Sachverhaltsabschnitt um D____ anbelangt,

so sagte G____ konsistent aus, dass er sich weder daran erinnere, dass der

Berufungskläger ihn zurückgehalten habe, noch dass der Berufungskläger F____

verletzt habe. Insgesamt ist jedoch – mit Verweis auf die Erwägungen der

Vorinstanz – festzuhalten, dass die Depositionen von G____ nicht als glaubhaft

einzustufen sind. Einzelne seiner Angaben erwiesen sich als nachweislich falsch

oder widersprüchlich, zudem belastete er die Gegenseite über Gebühr (Urteil

Strafgericht S. 34 f.).

3.8.10 Gesamtbetrachtung

und Fazit

Hinsichtlich der Geschehnisse vor der [...] Filiale konnte B____

glaubhaft schildern, dass der Berufungskläger ihn beschimpft hatte. Seine

Aussagen werden von der Videoaufnahme gestützt, auf der ein aufgebrachter,

aggressiv wirkender Berufungskläger und ein ruhiger B____ zu erkennen sind. Wie

die Vorinstanz richtig erkannte, gingen in dieser Phase die Aggressionen

offensichtlich vom Berufungskläger aus und B____ war sehr gefasst, was sich

unter anderem daran zeigte, dass er seine Hände bei der Ankunft in den

Hosentaschen vergraben hielt. Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger B____

mit «Hurensohn», «verpiss dich» und «ich ficke deine Mutter» betitelt hat.

Was den Tatkomplex um D____/F____ anbelangt, erweisen sich

die Aussagen von F____ und E____ als glaubhaft, weshalb auf diese abzustellen

ist. Es ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz

S. 41 f.) erstellt, dass der Berufungskläger für die Verletzungen von

F____ verantwortlich ist. Wie zuvor ausgeführt (vgl. E.3.8.1.2), war der

Berufungskläger zum Zeitpunkt des Angriffs auf D____ – entsprechend auch

unmittelbar danach – in der Lehenmattstrasse anwesend und es ergeben sich keine

Hinweise, dass die Verletzungen von F____ nicht wie von ihm beschrieben

entstanden sein sollten. Die Tatsache, dass der Augenzeuge H____, der auch

Urheber einer der in den Akten befindlichen Videoaufnahmen ist, den

Berufungskläger in dieser Szene nicht wahrgenommen hat, vermag diesen nicht zu

entlasten. Der Augenzeuge war einerseits weit vom Geschehen entfernt, und

andererseits dürfte sein Fokus auf dem Messer – der grössten Bedrohung –

gelegen haben. Weiter hat F____ niemanden konkret belastet, sondern anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klargestellt, dass er den

Berufungskläger lediglich als Täter vermute, da er G____ festgehalten habe und

es wohl niemand von seiner Gruppe gewesen sei. In Bezug auf das Tatmittel ist

den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu folgen (Urteil Vorinstanz

S. 42). Mit Ausnahme des IRM-Gutachtens, welches eine zerbrochene

Glasflasche als Tatwerkzeug für möglich hält, ergeben sich hierfür aus den

Akten keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil wird der Berufungskläger durch die in

der Redingstrasse aufgezeichnete Videoaufnahme entlastet, die ihn während

seiner Flucht in Richtung Birs ohne Flasche in den Händen zeigt. Kommt noch

hinzu, dass E____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine im

Vorverfahren gemachte Behauptung, wonach der Berufungskläger in der

Lehenmattstrasse noch immer eine Bierflasche in den Händen gehalten habe, revidert

hat. Im Ergebnis ergeben sich keine hinreichenden Beweise dafür, dass sich der

Berufungskläger beim Schlag einer abgebrochenen Glasflasche bedient hat.

Demgegenüber lässt das Gutachten keine Zweifel darüber offen, dass die

Verletzung durch einen mehrkantigen, scharfen Gegenstand entstanden ist. Um

welchen Gegenstand es sich dabei gehandelt hat, kann offenbleiben.

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel

und der Aussagen der Beteiligten ist festzustellen, dass der angeklagte

Sachverhalt zusammen mit der Vorinstanz mit hinreichender Sicherheit als

erstellt betrachtet werden kann.

4. Rechtliches

Der soeben dargelegte Sachverhalt ist im Folgenden rechtlich

zu würdigen.

4.1 Beschimpfung

Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation als Beschimpfung

kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Strafgericht

S. 20 f.). Nach dem Erwogenen hat in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz ein Schuldspruch gemäss Anklage zu erfolgen.

4.2 Körperverletzung

zum Nachteil von F____

4.2.1 Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht

zusammengefasst erwogen, der Berufungskläger erfülle angesichts der Schnitte im

Gesicht von F____ den Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung nach

Art. 123 Ziff. 1 StGB. Da die Schnitttiefe nicht sehr tief

gewesen sei und konkrete Angaben über deren Zustandekommen wie Intensität oder

Dauer der Einwirkung fehlen würden, sei ein Vorsatz auf eine schwere

Körperverletzung in dubio pro reo zu verneinen. Die Vorinstanz führte weiter

aus und stütze sich dabei auf die Erkenntnisse des IRM-Gutachtens, dass der vom

Berufungskläger verwendete mehrkantige, scharfe Gegenstand, auch wenn dieser

nicht präzise bestimmt werden, aber offensichtlich substantielle Schnittwunden

verursache könne, als gefährlich im Sinne von Art. 123

Ziff. 2 StGB zu qualifizieren sei (Urteil Strafgericht

S. 42 f.).

4.2.2 Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass

der Berufungskläger vorsätzlich, mindestens eventualvorsätzlich gehandelt habe,

als er F____ mit einer abgebrochenen Glasflasche mehrfach ins Gesicht gestochen

habe. Er habe dabei das von ihm ausgehende Verletzungsrisiko in der damaligen

Situation in keiner Weise kalkulieren oder dosieren könne und hätte damit

rechnen müssen, dass durch sein Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere

und irreversible Verletzungen namentlich der Augen von F____ hätten herbeigeführt

werden können. Dass diese Verletzungen wichtiger Sinnesorgane vorliegen

ausgeblieben seien, sei pures Glück und Zufall gewesen. Die Gesamtumstände

würden keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Berufungskläger die

potentiell schweren Verletzungen von F____ wissentlich und willentlich

herbeizuführen versucht habe, oder diese zumindest in Kauf genommen habe. Damit

habe er den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung verwirklicht (Plädoyer

StA Berufungsverhandlung S. 3).

4.2.3

4.2.3.1 Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als

schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt und als Tatmittel Gift, eine

Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft und – im Gegensatz zum

Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB,

der ein Antragsdelikt ist – von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und

2 StGB).

4.2.3.2 Ob ein Gegenstand gefährlich im Sinne von Art.

123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist, hängt von der konkreten Art seiner Verwendung ab.

Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn er so verwendet wird, dass ein hohes Risiko

einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB besteht.

Ob tatsächlich schwere Verletzungen entstehen, ist für die Qualifikation der

Gefährlichkeit des Gegenstands nicht entscheidend (BGE 111 IV 123 E. 4; 101 IV

285; BGer 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2, 6B_555/2018 vom 11.

September 2018 E. 2.1.1, je m.w.H.). Eine schwere Verletzung gemäss Art. 122

StGB liegt u.a. vor bei einer lebensgefährlichen Verletzung (Abs. 1), bei

Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder Gliedes eines

Menschen (Abs. 2) oder bei einer anderen schweren Schädigung des Körpers oder

der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen (Abs. 3). Der Vorsatz

des Täters muss sich nur auf die Verwendung eines gefährlichen Gegenstands in

diesem Sinne, nicht aber auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung

richten.

Wie sich aus dem IRM-Gutachten ergibt, besteht bei

Stichen/Schnitten in die Gesichtspartie grundsätzlich die Gefahr einer

Verletzung der Augen oder der Gesichtsnerven mit daraus resultierender

irreversibler Erblindung bzw. Lähmungen im Gesichtsbereich (vgl. oben E. 3.7.2).

Damit ist die Gefahr einer schweren Körperverletzung nach

Art. 122 StGB gegeben.

Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der einfachen

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand erfüllt. Der Berufungskläger

wusste, womit er zuschlug und wie er schlug, so dass der Vorsatz in Bezug auf

eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand ebenfalls zu

bejahen ist.

4.2.3.3 Es ist zu prüfen, ob der Berufungskläger – wie

von der Staatsanwaltschaft beantragt – der versuchten schweren Körperverletzung

schuldig zu sprechen ist. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz

enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven

Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat,

ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die

Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist

gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber

dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf

nimmt, sich mit ihm abfindet, selbst wenn er ihm unerwünscht sein mag (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m.w.H.; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und

bewusster Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.).

4.2.3.4 Für den Nachweis des (Eventual-)Vorsatzes kann

sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf

äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm

Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung der

Täterschaft erlauben. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung

in Kauf genommen, darf nicht allein aus dem Umstand gezogen werden, dass ihm

das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und er gleichwohl handelte.

Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei

der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Hinsichtlich der Wissensseite

stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein.

Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig

handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass

der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der

Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt

der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten

Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Zu den äusseren

Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des

ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der

Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung

ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf

genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen,

wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte,

dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als

Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9

E. 4.1 m.w.H.).

4.2.3.5 In Frage käme vorliegend einzig die Variante

des Verstümmelns oder Unbrauchbarmachens eines wichtigen Organs gemäss

Art. 122 lit. b StGB. Ist die Verstümmelung oder das

Unbrauchbarmachen nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich, darf aber

nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts

auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (BGer 6B_1424/2020 E. 1.6.2). Dies

ergibt sich bereits aus dem Tatbestand der qualifiziert einfachen

Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der gerade der besonderen

Gefährlichkeit der Tathandlung Rechnung trägt (BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober

2016 E. 1.4.2). Auch wenn gemäss IRM-Gutachten bei Stichen/Schnitten in die

Gesichtspartei die Gefahr einer Verletzung der Augen oder der Gesichtsnerven

mit daraus resultierender irreversibler Erblindung bzw. Lähmungen im

Gesichtsbereich besteht, war die Wahrscheinlichkeit dieses Erfolgseintritts im

vorliegenden Fall nicht sehr gross. Die Schnitte waren nicht sehr tief und die

Augen waren nicht unmittelbar betroffen.

Aus dem Erwogenen folgt, dass die Wahrscheinlichkeit des

Eintritts einer Verstümmelung oder Unbrauchbarmachens der Augen durch den vom

Berufungskläger ausgeführten Schlag gegen die Schläfe von F____ zu wenig gross

war, um einen diesbezüglichen Eventualvorsatz des Berufungsklägers annehmen zu

können. Weiter fehlen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, konkrete

Angaben über das Zustandekommen der Schnitte, wie Intensität oder Dauer der Einwirkung.

Mit der Vorinstanz ist eine versuchte schwere Körperverletzung im Zweifel zu

verneinen.

4.3 Raufhandel

4.3.1 Schliesslich ist noch auf den Tatbestand des

Raufhandels einzugehen. Der Berufungskläger bringt den Erwägungen der

Vorinstanz entgegen, dass die Gruppe um B____ nicht wegen Raufhandels

verurteilt worden sei, obwohl die Vorinstanz begründet habe, dass das Geschehen

von immer wieder gegenseitig tätlich geführten Übergriffen, mitunter auch aus

dem Schlag von C____ mit dem Baseballschläger gegen den Rucksack des

Berufungsklägers, dem Stoss von B____ gegen G____ sowie der gewaltsamen

Entwaffnung von G____ durch F____ geprägt gewesen sei. Zudem sei zu betonen,

dass der Berufungskläger gerade im Begriff gewesen sei, mit seinem Fahrrad zu

gehen und als er angegriffen worden sei, sei er geflüchtet. Dieses Verhalten

lasse sich nicht unter einen Raufhandel subsumieren.

4.3.2 Aufgrund der gemachten Ausführungen ist

erstellt, dass zwischen den beiden Gruppierungen eine wechselseitige, tätliche

Auseinandersetzung stattgefunden hat, bei der sich der Berufungskläger mit

einem Schlag gegen den Kopf von F____ aktiv beteiligt hat. Dem Verteidiger des

Berufungsklägers ist zuzustimmen, dass es durchaus fraglich erscheint, weshalb

die andere Gruppe nicht des Raufhandels schuldig gesprochen wurde. Dem ist

entgegenzuhalten, dass es dem Verteidiger oblegen hätte, eine Zusammenführung

der Verfahren zu beantragen oder Einspruch gegen die Strafbefehle zu erheben. In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergeht damit ein Schuldspruch wegen

Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB. Mit den Verletzungen von B____,

D____ und F____ ist die objektive Strafbarkeitsbedingung ohne weiteres gegeben

(Urteil Strafgericht S. 44).

5. Strafzumessung

5.1 Unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüche wird der Berufungskläger in zweiter Instanz der

einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, des Raufhandels und der

Beschimpfung schuldig gesprochen.

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den

Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung

werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im

Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden

Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des

Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem

Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47

N 6; Wiprächtiger/Keller in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung auch die

für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten.

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das

Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung

gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10.

September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende

Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem

zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen

und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine

vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln.

Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand

täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu

reduzieren (vgl. Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie

N 311 ff.).

5.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art.

49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden

Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist wiederum in einem ersten Schritt der Strafrahmen für das

schwerste Delikt zu bestimmen. Das schwerste Delikt bestimmt sich hierbei nach

der abstrakten Strafandrohung. Wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem

Strafrahmen zu beurteilen sind, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat

auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Geht es

um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten,

aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, so ist die höchste

Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, a.a.O., N 485 f.). Die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als

andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)

Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens

unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden Umstände festzusetzen. In

einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter

Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine

(provisorische) Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in

Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu

starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne

einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe

der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte

Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49

StGB N 122). Nach der Festlegung der (provisorischen) Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich in einem fünften Schritt die

Täterkomponenten zu berücksichtigen, um die definitive Gesamtstrafe festzulegen

(AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;). Die Strafe ist

grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens

festzulegen (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom

30. April 2018 E. 3.5.1 f., 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1;

AGE SB.2021.19 vom 24. April 2023 E. 6.2 f., SB.2020.68 vom

9. Juni 2020 E. 5.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017

E. 3.3.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49

StGB N 114; Mathys, a.a.O., N 480

f. und 520).

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen

Straftaten wiederum in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der

Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen

Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4;

BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,

a.a.O., Art. 49 StGB N 122a).

5.2.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht kommen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als

wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz

zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober

2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches

stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die

Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat

keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a

StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart

trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der

eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies

bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld-

oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn

die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der

Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht

sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob

und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 mit

weiteren Hinweisen; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

5.3

5.3.1 Vorliegend sehen der Diebstahl, die

Sachbeschädigung, der Hausfriedensbruch, die einfache Körperverletzung mit

gefährlichem Tatmittel und der Raufhandel nebeneinander Freiheitsstrafe oder

Geldstrafe vor. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urteil

Strafgericht S. 49 f.) gilt es festzuhalten, dass auch für diese

Delikte einzig eine Freiheitsstrafe angemessen ist, da der Berufungskläger in

der Vergangenheit bereits zu zahlreichen Freiheitsstrafen verurteilt wurde,

weshalb von einer Geldstrafe keine spezialpräventive Wirkung zu erwarten ist

(Strafregisterauszüge). Eine Geldstrafe wäre ausserdem mangels Wohnsitzes des

Berufungsklägers in der Schweiz nicht einbringlich. Das Aussprechen einer

Geldstrafe kommt unter diesen Umständen unabhängig von der konkreten

Verschuldenshöhe nicht in Betracht. Für die Beschimpfung ist von Gesetzes wegen

lediglich eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu verhängen.

5.3.2 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe ist

wie erwähnt der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt, was vorliegend der

Diebstahl ist, der gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB eine

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Der versuchte Diebstahl erfolgte

im Rahmen eines Einbruchdiebstahls, sodass die Delikte zum Nachteil der […] in

einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und es sich vorliegend

rechtfertigt, sie einer gemeinsamen Gewichtung zu unterziehen.

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst festzuhalten,

dass angesichts der Umstände, dass der Diebstahl das Versuchsstadium nicht

überschritten hat, der Sachschaden in unbekannter Höhe aufgrund des kaputten

Schaufensters nicht exorbitant ausgefallen sein dürfte sowie die Apotheke zu

nächtlicher Stunde verlassen war, sich das objektive Verschulden des

Berufungsklägers klar im Bereich des unteren Drittels bewegt. In Bezug auf die

subjektiven Tatkomponenten sind die Beweggründe des Berufungsklägers zu

berücksichtigen, welche als neutral zu bewerten sind.

Insgesamt kann das Verschulden des Berufungsklägers am

unteren Rand angesiedelt werden. Entsprechend ist eine Einsatzstrafe von 3

Monaten angemessen.

5.3.3 Es sind sodann die hypothetischen Strafen für

die weiteren Delikte festzusetzen. Was die einfache Körperverletzung mit

gefährlichem Tatmittel angeht, so erwog das Strafgericht hinsichtlich des

objektiven Tatverschuldens, dass der Schlag gegen den äusserst sensiblen

Kopfbereich geführt worden sei und F____ in der Folge habe ärztlich versorgt

werden müssen. Verschuldenserhöhend wirke sich zudem die Hinterhältigkeit des

Angriffs aus, sei der Geschädigte doch gänzlich auf G____ fokussiert gewesen.

Der Schlag habe ihn deshalb völlig unerwartet getroffen. In subjektiver

Hinsicht sei in dubio pro reo nicht von einem direkten Verletzungsvorsatz

auszugehen, sondern vielmehr davon, dass der Berufungskläger seinem in

Bedrängnis befindlichen Begleiter habe helfen wollen (Urteil Strafgericht

S.50). Dies ist nicht zu beanstanden. Die dafür angemessenen fünf Monate

Freiheitsstrafe verkürzen sich asperationsbedingt auf deren vier.

Der Raufhandel steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der

einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel. In Übereinstimmung mit

der Vorinstanz wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Berufungskläger

mit seinem Verhalten vor und in der […] den Raufhandel ausgelöst hat. Für die

Eskalation der körperlichen Auseinandersetzung war er hingegen nur sehr

beschränkt verantwortlich, was sein Verschulden etwas relativiert. Zusammen mit

der Vorinstanz erscheint eine Strafe von drei Monaten angemessen. Unter

Anwendung der Asperation ist die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen.

Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe für die sog.

Tatkomponenten beläuft sich damit auf neun Monate. Für die Beschimpfung ergeht

praxiskonform eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen.

5.3.4 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen

Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diesbezüglich führte die Vorinstanz

zutreffend aus (Urteil Strafgericht S. 51), dass die Liste an Vorstrafen

des Berufungsklägers sehr lange sei. Alleine sein niederländischer

Strafregisterauszug beinhalte rund 50 Eintragungen wegen Vermögensdelikten,

Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vergehen gegen das

Waffengesetz, die neben Gelstrafen auch zahlreiche – teilweise mehrmonatige –

Freiheitsstrafen zur Folge gehabt hätten. Darüber hinaus sei er in Deutschland

wegen zweier Diebstähle zu Geldstrafen von 150 resp. 100 Tagessätzen sowie in

der Schweiz wegen Fahrzeugeinbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 60

Tagessätzen verurteilt worden. Unter Mitberücksichtigung des im vorliegenden

Verfahren erfolgten Schuldspruchs wegen Einbruchdiebstahls zum Nachteil der […]

bestehe demnach kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger einzig zur

Begehung von Delikten in die Schweiz eingereist sei. Einsicht und Reue seien

bei ihm nicht spürbar gewesen, im Gegenteil habe er wie bereits im Vorverfahren

auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein äusserst renitentes

Verhalten an den Tag gelegt und habe während der Urteilseröffnung wegen

wiederholter Störungen sogar des Gerichtssaales verwiesen werden müssen. Mit

der Vorinstanz ist die Strafe aufgrund der Täterkomponenten um einen Monat zu erhöhen

und entsprechend auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

5.4

5.4.1 Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs

im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der

Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom

Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen

werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei

Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub

daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung,

wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver

Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird.

Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche

Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller

Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so

kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug

gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem

Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die

Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten

Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt.

Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für

die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E.

3.1.1, 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter

sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf

sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in

voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1).

5.4.2 Angesichts der zahlreichen und teilweise auch

einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers kann ihm nur eine ungünstige

Prognose gestellt werden, womit der bedingte Strafvollzug ausser Betracht

fällt. An die Freiheitsstrafe wird die bislang ausgestandene Haft in Anwendung

von Art. 51 StGB angerechnet. Der Berufungskläger befand sich vom

4. September 2022 bis 18. August 2023 in Untersuchungs- und

Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zählt ein angebrochener (Haft-)Tag grundsätzlich als ganzer Tag,

der auf die Strafe anzurechnen ist (BGE 150 IV 377 E. 2, mit Ausnahmen für

Haftdauern unter 24 Stunden). Damit ergeben sich beim Berufungskläger insgesamt

339 anrechenbare Hafttage (elf Monate und fünf Tage). Der Antrag auf

Zusprechung einer Haftentschädigung ist abzuweisen, da Art. 51 StGB

als Ausfluss des Grundsatzes der Subsidiarität der wirtschaftlichen

Entschädigung die vorbehaltlose Haftanrechnung auf Geldstrafen vorsieht (BGer

6B_558/2023 vom 13. Dezember 2013 E. 1.6).

5.5 Des Weiteren gilt es über den Vollzug der mit

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom 7. September 2022

wegen Hinderung einer Amtshandlung, Diebstahls und Sachbeschädigung bedingt

ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– zu befinden.

5.5.1 Begeht

eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und

ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft

das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die

Überprüfung des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder

Vergehen während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen

Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB

Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 46 N 3 f.). Die neu begangene Straftat muss nur

insofern eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit einer Freiheits- oder

Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2). Die Begehung eines

Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit führt jedoch nicht zwingend

zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Von einem Widerruf kann abgesehen

werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter oder die Täterin werde weitere

Straftaten begehen. Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen, wenn von einer

negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. wenn

aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen

ist (BGE 134 IV 140 E. 4.3; zum Ganzen auch: BGer 6B_687/2019 vom 9. September

2019 E. 3.2.2).

Die mit der

Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten

des Täters respektive der Täterin ist somit unter Berücksichtigung der neuen

Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert

eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe

erwarten lässt, die verurteilte Person werde dadurch von weiterer

Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten

Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche

Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die

neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese

folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BGer

6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je m.w.H.). Die Bewährungsaussichten sind

auch bei der Prüfung des Vorstrafenvollzugs anhand einer Gesamtwürdigung der

Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu

beurteilen, welche gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters bzw. der

Täterin sowie Entwicklungen in ihrer Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis

zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Bei der Beurteilung dieser

Fragen verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum (BGE 134 IV 140

E. 4.2, 4.4; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). Für die Frage der

Legalprognose – sei es hinsichtlich Gewährung des bedingten Aufschubs für eine

neu auszufällende Strafe oder auch hinsichtlich Vollzugs einer bedingten

Vorstrafe – hat das Gericht auf die aktuellen Verhältnisse des Beurteilten

abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57 E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012

E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.4, BGer 6B_629/2020

vom 24. August 2020 E. 1.2).

5.5.2 Die vorliegend zu beurteilenden Delikte fallen

teilweise in die dreijährige Probezeit der am 7. September 2022 von

der Staatsanwaltschaft Genf bedingt ausgesprochenen Geldstrafe. Wie bereits

erörtert, ist der Berufungskläger mehrfach einschlägig vorbestraft und er hat

nach seiner Einreise in die Schweiz unbeirrt weiterdelinquiert. Der

Berufungskläger liess sich folglich von früheren empfindlichen Sanktionen nicht

von weitere Delinquenz abhalten. Offenbar haben ihn weder frühere

Strafverbüssungen noch die Warnwirkung eines bedingten Vollzugs nachhaltig zu

beeindrucken vermocht. Es ist daher nicht zu erwarten, dass sich die deutliche

Schlechtprognose durch den Vollzug der neuen Strafe hinreichend verbessern

würde. In diesem Sinne ist ihm – auch unter Berücksichtigung des Vollzugs der

neuen Freiheitsstrafe – bei einer Gesamtwürdigung der relevanten Punkte eine

Schlechtprognose zu stellen. Der Vollzug der Vorstrafe ist somit erforderlich.

5.5.3 Sind die widerrufene und die neue Strafe

gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 in

sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Vorliegend

handelt es sich bei der in Bezug auf die Beschimpfung auszusprechende sowie der

widerrufenen Strafe um Geldstrafen und somit gleichartige Strafen. Mithin ist

nach Art. 49 StGB unter Anwendung des Asperationsprinzips eine

Gesamtgeldstrafe zu bilden Die vorliegend bereits festgesetzte Strafe von 10

Tagessätzen ist so aufgrund der widerrufenen 60 Tagessätze angemessen um 55

Tagessätze auf insgesamt 65 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Zusammen mit der

Vorinstanz ist die Tagessatzhöhe beim praxisgemässen Minimum von CHF 30.–

zu belassen, da der Berufungskläger über kein festes Einkommen verfügt (Urteil

Strafgericht S. 52).

Im Ergebnis ist für den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe

von 10 Monaten sowie eine Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 30.–

auszusprechen.

6. Entschädigungsforderung

6.1 Der Berufungskläger beantragt ausserdem, es

sei ihm für die rechtswidrige Haft vom 18. August 2023 bis

21. August 2023 eine Entschädigung und Genugtuung in Höhe von

CHF 1'500.– zuzusprechen. Diesbezüglich sei eine unzulässige Schützenhilfe

des Migrationsamts erfolgt. Nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei es

schlicht nicht mehr möglich gewesen, den Berufungskläger für die Haftentlassung

nach Lenzburg zurückzuführen (Plädoyer AV Berufungsverhandlung

S. 11 f.).

6.2 Sind gegenüber der beschuldigten Person

rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde

eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Unter

diese Bestimmung fällt nicht nur die rechtswidrige Haft, sondern jede

rechtswidrige Zwangsmassnahme (Wehren­berg/Frank,

Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 431 StPO N 3). Im Fall von

Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch unabhängig von der

Zulässigkeit der Haft per se, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist

und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten

ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO).

Vorliegend ordnete das Migrationsamt Administrativhaft vom

18. August 2023 bis 21. August 2023 an. Damit lag ein gültiger

Hafttitel vor, sodass ein Entschädigungsanspruch zu verneinen ist. Zudem ist

das Appellationsgericht (Abteilung Strafrecht) ohnehin nicht zuständig, die

Rechtmässigkeit der Administrativhaft zu überprüfen.

7. Landesverweisung

7.1 Der Berufungskläger ist niederländischer

Staatsangehöriger und hat mit dem Einbruchdiebstahl zum Nachteil der […] (AS

Ziff. 6) eine Katalogstraftat der obligatorischen Landesverweisung gemäss

Art. 66a Abs. 1 StGB verübt. Somit sind die Voraussetzungen

einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt. Die Vorinstanz hat in Anwendung

von Art. 66abis StGB fälschlicherweise eine fakultative

Landesverweisung ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine

Landesverweisung von zehn Jahren.

7.2

7.2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann

ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für den

Betroffenen einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und seine

privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der

Landesverweisung überwiegen. Verfügt die betroffene Person über die

Staatsangehörigkeit eines EU-Vertragsstaates, muss überdies geprüft werden, ob

sie allenfalls über ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in der

Schweiz verfügt, was zur Folge hätte, dass eine Landesverweisung nur unter den

erhöhten Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I des

Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) möglich wäre (vgl. zum

Prüfschema des Appellationsgerichts: AGE SB.2020.46 vom 24. März 2021

E. 6, SB.2017.126 vom 8. Mai 2019 E. 2.2.2, SB.2017.123 vom

17. Mai 2018 E. 4.3.1, gutgeheissen mit BGer 6B_907/2018 vom

23. November 2018 E. 2.4.2 f.).

7.2.2 Da der Berufungskläger niederländischer

Staatsangehöriger ist, muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob er über

ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt.

Niederländische Staatsangehörige fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich

des FZA. Es ist jedoch jeweils im Einzelnen zu prüfen, ob ein entsprechendes

Einreise- und Aufenthaltsrecht vorliegt. Das FZA statuiert zwar ein allgemeines

Einreiserecht, welches zum Kurzaufenthalt von drei Monaten berechtigt. Ein

umfassendes Aufenthaltsrecht gewährt das FZA indes nur in bestimmten Fällen,

wobei die Erwerbstätigkeit als ein Aufenthaltsrecht begründender Umstand im

Vordergrund steht (Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 6 ff.

Anhang I FZA). Daneben bestehen weitere Gründe wie eine Arbeitssuche,

welche zu einem Aufenthalt von sechs Monaten berechtigt (Art. 2

Abs. 1 Anhang I FZA). Aufenthaltsberechtigt sind ferner auch

nichterwerbstätige Personen unter der Voraussetzung, dass sie über genügende

finanzielle Mittel verfügen (Art. 24 Anhang I FZA), oder

Familienangehörige aufenthaltsberechtigter Staatsangehöriger eines

EU-Vertragsstaates (Art. 3 Anhang I FZA, zum Ganzen: AGE SB.2017.123

vom 17. Mai 2018 E. 4.3.1). Entsprechend seiner Zielsetzung

berechtigt das FZA lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der

Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen

Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und

andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von

Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (zum Ganzen: BGE 145 IV 55

E. 3.3; BGE 145 IV 364 E. 3.4.4). In diesem Zusammenhang gilt es zu

beachten, dass die Freizügigkeit nach dem FZA unter Missbrauchsvorbehalt steht,

so dass eine Einreise zu den von den Zielen des FZA nicht gedeckten Zwecken,

dessen Schutzwirkung nicht auslöst. Die Anwendbarkeit des FZA ist daher für

sog. «Kriminaltouristen» zu verneinen (Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66a

StGB N 64, mit Hinweisen).

7.2.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der als

Kriminaltourist eingereiste Berufungskläger über kein Anwesenheitsrecht in der

Schweiz verfügt. Daraus folgt, dass die erhöhten Voraussetzungen gemäss

Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für eine Landesverweisung nicht

erfüllt sein müssen (AGE SB.2017.123 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.1).

7.2.4 Nachdem das FZA einer Landesverweisung nicht

entgegensteht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob aufgrund eines

persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB

ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist.

Von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung

kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise unter den kumulativen

Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren

persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen

an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen

des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der

besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz

geboren oder aufgewachsen sind. Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung

des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.1.2, je m. Hinw.). Sie ist

restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im

Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung

über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind

namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,

einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der

Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der

Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Die Sachfrage

entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der

«öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der

gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung

anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig

erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise

vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der

Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die

öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer

6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom

23. Juni 2020 E. 1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019

E. 1.6.2; je m. Hinw.; AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022

E. 4.1).

Hierzu ist festzuhalten, dass der Berufungskläger im Irak

geboren und seit 1996 in den Niederlanden aufgewachsen ist sowie dort die

Schule besucht hat. Seine Schwester wohnt in den Niederlanden, sein Vater ist

Verstorben und seine Mutter lebt mit dem Rest der Familie im Irak. Der

Berufungskläger hat keinerlei Verbindung zur Schweiz und ist einzig zur

Begehung von Delikten eingereist. Es bestehen somit keinerlei Gründe, welche

für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden. Eine Abwägung zwischen den

privaten Interessen des Berufungsklägers und dem öffentlichen Interesse an

seiner Wegweisung braucht daher nicht vorgenommen zu werden. Es ist eine

Landesverweisung auszusprechen, wobei unter Berücksichtigung der vom

Berufungskläger neben der Katalogtat verübten Delikte eine Dauer von sieben

Jahren verhältnismässig erscheint.

7.2.5 Da es ist beim Berufungskläger um einen

niederländischen Staatsangehörigen und damit nicht um einen

Drittstaatsangehörigen handelt, ist die angeordnete Landesverweisung gemäss

Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem (SIS)

einzutragen.

8. Ordnungsbusse

8.1 Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird,

hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert

ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde nach

Art. 205 Abs. 2 StPO unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung

zu begründen und soweit möglich zu belegen. Die Ordnungsbusse ist als

Disziplinarmassnahme in Art. 64 StPO geregelt. Danach kann die

Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen

oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu

CHF 1'000.– bestrafen (Abs. 1). Neben der allgemeinen Vorschrift von Art.

64 StPO ist das Aussprechen von Ordnungsbussen in der Strafprozessordnung bei

einzelnen Verfahrenshandlungen noch ausdrücklich vorgesehen. So beispielsweise

in Art. 205 Abs. 4 StPO. Danach kann, wer einer Vorladung von

Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht

oder zu spät Folge leistet, mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich

vorgeführt werden (vgl. Frischknecht/Reut,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 64 N 2, BGE 150 IV 225, E.

4.2.2v ff.).

8.2 Mit der am 22. März 2025 gültig

zugestellten Vorladung, (vgl. dazu oben E. 1.2) wurde der Berufungskläger

zur Berufungsverhandlung vom 30. Juli 2025 geladen. Mit Schreiben vom

22. Januar 2025 hat der Verteidiger des Berufungsklägers ein

Dispensationsgesuch gestellt mit der Begründung, dass die Anreise nach Basel

mit hohen Kosten verbunden wäre, insbesondere auch, weil eine Übernachtung in

Basel unumgänglich sein würde. Weiter habe sein Mandant seine Sicht der Dinge

bereits im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme detailliert dargelegt,

wobei seine Aussagen nicht die zentralen Beweismittel darstellen dürften,

sondern vielmehr die Videoaufzeichnungen und die Aussagen der unabhängigen

Zeugen. Aus diesem Grund erscheine die Anwesenheit des Berufungsklägers nicht

zwingend. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 hat der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident das Gesuch abgewiesen, da der

Sachverhalt vom Berufungskläger bestritten sei und ferner fraglich sei, ob der

Verteidiger mangels gegenwärtig wohl nicht bekannter Zustelladresse überhaupt

entsprechend instruiert sei und deshalb ein Dispensationsgesuch stellen könne. Mit

Schreiben vom 28. Juli 2025 hat der Verteidiger des Berufungsklägers erneut

darum ersucht, den Berufungskläger vom persönlichen Erscheinen zur Verhandlung

zu dispensieren und ihn stattdessen via MS Teams, Zoom oder einem ähnlichen

elektronischen Videokommunikationsmittel zu befragen, da der Berufungskläger

Angst habe, zur Verhandlung zu erscheinen. am 29. Juli 2025 hat der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident verfügt, dass der

Berufungskläger persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen habe. Am

30. Juli 2025 ist der Berufungskläger nicht zur Berufungsverhandlung

erschienen.

8.3 Bei dieser Sachlage steht fest, dass der

Berufungskläger am 30. Juli 2025 unentschuldigt trotz gehöriger

Vorladung nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist. Sein Nichterscheinen

wird mit einer Busse in Höhe von CHF 100.– sanktioniert.

9. Kosten

und Entschädigungen

9.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom

11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt. Da die erstinstanzlich angefochtenen Schuldsprüche

wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, Raufhandels und

Beschimpfung bestätigt wurden, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu

belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten von CHF 4'672.05. Auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr

von CHF 3'600.– ist zu bestätigen.

9.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020

vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den

Bestimmungen von (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu bemessen. Der

Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollständig, weswegen ihm die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 3‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen) auferlegt werden.

9.3

9.3.1 Auf die Bemessung des der

amtlichen Verteidigung vom Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Ausgang

des Verfahrens indessen keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75

vom 11. April 2014, SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dem amtlichen

Verteidiger, lic. iur. Sandro Horlacher, ist daher ein Honorar von CHF 4'450.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse

zuzusprechen. Für die einzelnen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

9.3.2 Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat

die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem

Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es

ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

9.3.3 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a

StPO in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO hat die

Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die

Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster

Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren

selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der

Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

Das Strafgericht hat B____ für seine Aufwendungen im

erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'202.45

zugesprochen, wobei G____ 80 % und der Berufungskläger 20 % der

Honorarnote zu tragen haben. Dies erscheint angemessen sowie zur Wahrung der

Interessen des obsiegenden Privatklägers notwendig und ist mithin zu

bestätigen.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafgerichts vom 18. August 2023 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen versuchten

einfachen Diebstahls (AS Ziff. 6), Sachbeschädigung (AS Ziff. 6) und

Hausfriedensbruchs (AS Ziff. 6) gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m 22

Abs. 1, 144 Abs. 1 und 186 des Strafgesetzbuches;

- Freisprüche vom Vorwurf der

rechtswidrigen Einreise (AS Ziff. 3), der Drohung (AS Ziff. 4.1.5),

der versuchten Sachbeschädigung (AS Ziff. 4.1.5), der Drohung (AS

Ziff. 4.1.7), der versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziff. 4.1.12),

der mehrfachen Drohung (AS Ziff. 4.1.14), des einfachen Diebstahls

(eventualiter Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch) (AS Ziff. 5),

der Sachbeschädigung (AS Ziff. 5) und des Fahrens ohne Berechtigung (AS

Ziff. 5);

- Einstellung des Verfahrens

wegen mehrfacher Drohung gegenüber D____ (AS Ziff. 4.1.1 und 4.1.2) und

wegen Drohung gegenüber E____, D____ und F____ (AS Ziff. 4.1.14) zufolge

Fehlens eines Strafantrages;

- Abweisung der

Genugtuungsforderung von B____ im Betrage von CHF 1'000.–

zzgl. Zins von 5 % seit dem 2. September 2022 sowie der

Genugtuungsforderung von C____ im Betrage von CHF 2'000.–

zzgl. Zins von 5 % seit dem 2. September 2022;

- Verfügungen über die

beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung, lic. iur. Sandro Horlacher, für das

erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüchen wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruchs – der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel,

des Raufhandels und der Beschimpfung schuldig erklärt.

Die gegen A____ am 7. September 2022 von der

Staatsanwaltschaft des Kantons Genf wegen Sachbeschädigung, Hinderung einer

Amtshandlung und einfachen Diebstahls bedingt ausgesprochene Geldstrafe von

60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft

vom 6. September 2022 bis 8. September 2022 (2 Tage),

Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des

Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar

erklärten Strafe verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer

Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 14. September 2022

bis 18. August 2023,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2

Abs. 2, 133 und 177 Abs. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49

Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.

Mangels Zuständigkeit wird auf den Antrag auf

Entschädigung und Genugtuung für die Haft vom 18. bis 21. August 2023 nicht

eingetreten.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1

des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss

Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht

eingetragen.

Für das Nichterscheinen zur Berufungsverhandlung wird A____

eine Ordnungsbusse von CHF 100.– auferlegt.

A____ trägt die reduzierten Kosten von

CHF 4'672.05 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'600.– für

das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von

66 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Sandro Horlacher,

werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'450.– und ein

Auslagenersatz von CHF 109.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 369.05 (7,7 % auf CHF 68.– sowie 8,1 % auf

CHF 4'491.50), somit total CHF 4'928.55 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____

eine Parteientschädigung von CHF 440.50 für das erstinstanzliche Verfahren

zugesprochen.

Die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung des

Vertreters von C____ im Kostenerlass, lic. iur. Christoph Dumartheray, für das

erstinstanzliche Verfahren hat A____ dem Strafgericht zurückzuerstatten, sobald

es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Privatklägerschaft

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Migrationsamt

Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft:

- Strafgericht

Basel-Stadt

- VOSTRA-Koordinationsstelle

- Staatsanwaltschaft

Genf

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Stephanie von Sprecher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.