SB.2024.91
Verletzung der Verkehrsregeln
21. Mai 2025Deutsch37 min
Busse von CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.91
URTEIL
vom 21.
Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ,
Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw
Désirée Stramandino
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungsklägerin
[...]
vertreten durch lic. iur. Markus Trottmann,
Advokat,
Eisengasse 5, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. August 2024
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
20. August 2024 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer
Busse von CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend:
Berufungsklägerin) am 28. Oktober 2024 Berufung erklärt. Sie sei von der
Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen und das
Urteil vom 20. August 2024 vollständig aufzuheben. Weiter sei ihr eine nach
Massgabe des Anwaltstarifs bemessene Entschädigung für die Aufwendungen ihrer
Verteidigung in diesem Verfahren zuzusprechen. Mit Verfügung vom 2. Dezember
2024 ist festgestellt worden, dass die Staatsanwaltschaft weder
Anschlussberufung noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt hat. Zudem
ist, vorbehältlich entgegenstehender, erforderlicher Beweiserhebungen, gestützt
auf Art. 406 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet worden. Der Berufungsklägerin ist
Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung samt allfälliger
Beweisanträge bis zum 14. Januar 2025 gesetzt worden. Diese Frist wurde
mit Verfügung vom 15. Januar 2025 antragsgemäss bis 17. Februar 2025 erstreckt.
Auf erneutes Fristerstreckungsgesuch vom 4. Februar 2025 hin wurde die
Frist gleichentags letztmals bis 10. März 2025 erstreckt. Die Berufungsklägerin
hat ihre Berufungsbegründung innert Frist am 10. März 2025 eingereicht. Die
Staatsanwaltschaft hat am 9. April 2025 auf die Einreichung einer Stellungnahme
verzichtet und die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt. Der
Verteidiger der Berufungsklägerin hat mit Eingabe vom 11. Mai 2025 seine
Kostennote für den Aufwand im Berufungsverfahren eingereicht.
Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Schriftliches
Verfahren bei Übertretung
1.1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das
Urteil des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen
Dreiergericht nach § 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG
145.100) zuständig ist. Die Berufungsklägerin ist gemäss Art. 382 StPO zur
Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss
angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.1.2
Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das
Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden
und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder
Vergehens beantragt wird. Ob dies zutrifft, entscheidet sich – wie bereits die
Formulierung ergibt – nicht anhand der ursprünglichen Anklage, sondern nach dem
erstinstanzlichen Urteil und den Anträgen im Berufungsverfahren (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 406 N 6).
Ob die
Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Einzelfall
vorliegen, ist von Amtes wegen auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention zu prüfen (EMRK, SR 0.101; BGE 150 IV 417 E. 2.1, 147 IV
127.
E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Die Prüfung hat insbesondere unter
Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des konkreten Falles zu
erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition
hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung
durchführen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa
abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt
hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die
sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Für die Zulässigkeit des
schriftlichen Verfahrens spricht auch, wenn eine reformatio in peius
ausgeschlossen oder die Sache von
geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren
Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung kann wiederum sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die
eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen und dass eine
neuerliche Anhörung der beschuldigten Person für die Würdigung des Sachverhalts
geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November
2020.
E. 3.3). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit
unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt
werden kann (zum Ganzen: BGE 150 IV 417 E. 2.1, 147 IV 127 E. 2.3.2, 143
IV 483 E. 2.1.2). Zu beachten ist, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck
entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich
durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1 f.; BGer 6B_1349/2020 vom
17.
März 2021 E. 3.2.3).
1.1.3
Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend
keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, sind die Voraussetzungen von
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt. Ein über das erstinstanzliche
Urteil hinausgehender Schuldspruch steht vorliegend nicht zur Diskussion. Auch
gemäss den weiteren Kriterien ist eine mündliche Verhandlung nicht notwendig. Die
Berufungsklägerin war bereits vor erster Instanz rechtlich verbeiständet und
hat ihren Standpunkt, an dem sie im Berufungsverfahren festhält, auch
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schon eingehend dargelegt.
Ebenfalls hatte sie bzw. ihr Verteidiger Gelegenheit, dem Zeugen B____
Ergänzungsfragen zu stellen und sich mit seinen Ausführungen
auseinanderzusetzen. Eine Anhörung in einer erneuten Verhandlung erscheint für
die Urteilsfindung nicht erforderlich. Schliesslich bewegt sich der vorliegende
Fall klar im Bagatellbereich, was bereits durch die Wertung des Art. 406
Abs. 1 lit. c StPO impliziert wird. Die Durchführung des schriftlichen
Berufungsverfahrens ist somit statthaft.
1.1.4
Wer für die Anordnung des schriftlichen
Verfahrens zuständig ist, ist umstritten und wurde vom Bundesgericht in einem
kürzlich ergangenen Leitentscheid offengelassen (BGE 150 IV 417 E. 2.2). Sofern
davon ausgegangen wird, dass die (definitive) Anordnung des schriftlichen
Verfahrens durch das Gericht zu erfolgen hat, muss dies praxisgemäss nicht in
einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender
Hinweis im Urteil (vgl. AGE SB.2020.73 vom 15. Februar 2021, SB.2016.75 vom 18.
November 2016, SB.2016.4 vom 14. Juni 2016). Der vorliegende Entscheid ist auf
dem Zirkularweg ergangen.
1.2
Berufungsgründe,
Kognition und Beweisanträge
1.2.1
Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398
Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil
regelmässig nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet
dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Wurden
ausschliesslich Übertretungen angeklagt, ist die Kognition der Berufungsinstanz
indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt (vgl. Zimmerlin, a.a.O., Art. 398
N 21). In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die
offensichtlich unrichtige (mithin willkürliche) bzw. auf Rechtsverletzung
beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (BGer 6B_584/2022
vom 14. August 2023 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Der
Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO bestimmt sich im
Unterschied zu jenem von Art. 406 Abs. 1 StPO nach dem erstinstanzlichen Hauptverfahren
und nicht nach dem erstinstanzlichen Urteil. Das hat zur Folge, dass das
Berufungsgericht etwa nach einer Anklage u.a. wegen eines Vergehens, die zu
einer Verurteilung ausschliesslich wegen einer Übertretung geführt hat, mit
freier Kognition über diese urteilt, während aber gleichwohl das schriftliche
Verfahren angeordnet werden kann (Zimmerlin,
a.a.O., Art. 406 N 6, mit Kritik). Vorliegend ist von Anfang an nur eine
(einfache) Verkehrsregelverletzung und damit eine Übertretung Gegenstand des
Verfahrens, so dass die beschränkte Kognition gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO
zum Tragen kommt.
1.2.2
Dasselbe
gilt auch in Bezug auf die Zulässigkeit von neuen Beweisanträgen: Bildeten von
vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so können neue Behauptungen und Beweise gemäss Art. 398 Abs. 4
StPO nicht vorgebracht werden. Diese Einschränkung greift vorliegend, nachdem
bereits die ursprüngliche Anklage auf eine Übertretung lautete. Die
Berufungsklägerin hat indessen im Berufungsverfahren ohnedies keine (neuen) Beweiserhebungen
beantragt und auch ihre Einwendungen gegen den Sachverhalt sind im Wesentlichen
dieselben wie vor erster Instanz.
1.2.3
Die
Berufungsinstanz ist bei der Beurteilung des von der ersten Instanz
festgestellten Sachverhalts nach dem Gesagten auf eine Willkürüberprüfung
beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der
Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen
(BGE 145 IV 154 E. 1.1, 143 IV 500 E. 1.1, 141 IV 305 E. 1.2.; BGer 6B_176/2021
vom 20. Mai 2021 E. 2, 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1). In Bezug auf
die Würdigung von Beweisen ist Willkür insbesondere zu bejahen, wenn das
Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat,
wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches
Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; BGer 6B_302/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; statt vieler: AGE
SB.2018.101 vom 18. März 2020 E. 2.1).
2.
Tatsächliches
und Rechtliches
2.1
Sachverhalt
gemäss Vorinstanz
Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Berufungsklägerin am 20.
Juli 2023 um 17:35 Uhr mit ihrem Motorrad durch die Schanzenstrasse vom Spalentor
/ Klingelbergstrassse herkommend in Fahrtrichtung Spitalstrasse gefahren sei.
Vor der Verzweigung mit der Spitalstrasse habe die Verkehrsregelanlage auf Rot
gewechselt, was die Berufungsklägerin zu spät bemerkte habe, da sie durch einen
nach der Ausfahrt des City-Parkings beabsichtigten Fahrspurwechsel nach links
abgelenkt gewesen sei. Daraufhin sei sie mit dem Jeep von B____, der vor ihr
abbremste, kollidiert. Dabei sei sie gestürzt und ihr Motorrad mit einem
weiteren Personenwagen, einem VW Tiguan mit französischem Kennzeichen, der auf
dem linken Fahrstreifen aus dem City-Parking hinausfuhr, kollidiert. Gegen
dessen Lenkerin, C____, sei ein separates Strafverfahren eingeleitet worden.
Die Vorinstanz lässt offen, ob die Lenkerin C____ den
Vortritt der Berufungsklägerin missachtet hat. Unabhängig davon macht die
Vorinstanz der Berufungsklägerin den Vorwurf, dass diese zu spät bemerkt habe,
wie das Lichtsignal für die von ihr nach wie vor befahrene mittlere Spur auf
Rot schaltete und der voranfahrende Jeep bremste bzw. anhielt. Deswegen sei sie
mit diesem kollidiert. Für den Fall, dass die Lenkerin C____ der
Berufungsklägerin tatsächlich durch die Missachtung deren Vortrittsrechts den
Weg abgeschnitten hätte, führt die Vorinstanz ergänzend den Vertrauensgrundsatz
nach Art. 26 Abs. 1 SVG an: Die Berufungsklägerin habe nicht davon
ausgehen dürfen, dass die Lenkerin C____ (rechtzeitig) anhalten werde, denn es
hätten konkrete Anhaltspunkte für deren allfälliges Fehlverhalten bestanden.
2.2
Standpunkt
der Berufungsklägerin
Die Berufungsklägerin beantragt einen Freispruch. In der
Berufungsbegründung vom 10. März 2025 hat sie geltend gemacht, sie sei nur
deshalb auf den vor ihr abbremsenden Personenwagen von B____ aufgefahren, weil
die vortrittsbelastete Lenkerin C____ ihr den Vortritt verweigert und damit den
Spurwechsel verhindert habe. Wäre der Berufungsklägerin der Spurwechsel
gelungen, so wäre nämlich das Abbremsen der Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur
für sie gar nicht relevant gewesen, da sie ja dann die linke Spur befahren hätte.
Die Vorinstanz verkenne diesen Umstand völlig, indem sie sich darauf
fokussiere, dass die Berufungsklägerin ihr Augenmerk nicht auf die
Verkehrsregelungsanlage gerichtet und das Abbremsen des vor ihr fahrenden Autos
in der rechten Fahrspur nicht (rechtzeitig) bemerkt habe. Mithin habe das
Strafgericht die Darstellung der Berufungsklägerin gar nicht geprüft, wonach
diese aufgrund des vorschriftswidrigen Verhaltens der Lenkerin C____ gezwungen
gewesen sei, auf der rechten Fahrspur zu verbleiben, was der effektive Grund
für das Auffahren auf den Jeep von B____ gewesen sei. Mit anderen Worten macht
die Berufungsklägerin geltend, die VW-Fahrerin habe ihr unerwartet und
vorschriftswidrig den Weg (auf die linke Fahrspur) abgeschnitten und damit die
Kollision mit dem Personenwagen von B____ provoziert.
2.3
Beweiswürdigung
2.3.1
Auf den Fotos von der Unfallstelle (Akten
S. 36 - 41) ist ersichtlich, dass sich der Unfall einige Meter nach der
Wartelinie («Haifischzähne») ereignet hat. Ebenso ist ersichtlich, dass die
beiden beteiligten Personenwagen – der Jeep und der VW Tiguan – gerade in ihrer
Spur stehen und dass das Motorrad der Berufungsklägerin in der länglichen Mitte
des VW auf diesen gekippt ist, wobei sich beide Räder auf der mittleren
Fahrspur befinden. Aus den Unfallskizzen (Akten S. 20 und S. 59)
ergibt sich, dass zwischen den «Haifischzähnen» und der Stelle, wo die
Berufungsklägerin in den VW von C____ gekippt ist, gut 15 Meter liegen. Unter
Berücksichtigung, dass sich die Leitlinie vor Ort aus Abschnitten von jeweils 3
Metern zusammensetzt, erscheint die Distanzangabe in den Unfallskizzen
zutreffend. Die beiden Räder des Motorrades stehen dabei beinahe parallel zur
unterbrochenen Mittellinie, das vordere Rad nur leicht nach links versetzt.
Es kann für das vorliegende Verfahren als unbestritten und
erstellt gelten, dass die Lenkerin C____ bei den «Haifischzähnen», die es nach
der Ausfahrt vom Parkhaus City hat, nicht angehalten hat (vgl. vorinstanzliches
Urteil S. 6). Ebenfalls zugestanden ist, dass die Berufungsklägerin damit
nicht gerechnet hatte. Sie hat bereits gemäss dem Unfallaufnahmeprotokoll
sinngemäss angegeben, sie habe angenommen, dass das aus der Tiefgarage
herausfahrende Auto an der «Haltelinie» anhalten werde (Akten S. 26). Es
habe aber nicht angehalten. Es habe beschleunigt und sie selbst habe keine
Möglichkeit mehr gehabt, wie beabsichtigt auf die linke Abbiegespur zu wechseln
(Akten S. 26).
2.3.2
Die Berufungsklägerin
hat in der von
ihr selbst zu den Akten gegebenen «Abschrift Unfallprotokoll» Folgendes
deponiert: Der weisse VW Tiguan (von C____) sei bei der Anfahrt zur Kreuzung
links ein Stück hinter ihr aus der Tiefgarage gekommen. Sie sei weiter auf
ihrer Spur gefahren, vorbei an der Haltelinie auf der linken Spur, in der Annahme,
dass ihr ab dort die Vorfahrt gewährt werde und sie die Spur wechseln könne.
Entgegen ihrer Annahme habe der VW aber nicht gehalten, sondern sei
weitergefahren und habe eventuell sogar beschleunigt. Dann sei sie nicht mehr
auf die linke Spur gekommen und habe bremsen müssen, weil der Jeep vor ihr
gebremst habe, da die Ampel auf Rot umgeschaltet habe. Es habe nicht mehr
gereicht, um einen Aufprall zu verhindern (Akten S. 31).
An der formellen Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 9.
Oktober 2023 schilderte sie den Vorgang wie folgt: Sie habe den VW von C____
bereits gesehen, als dieser aus der Tiefgarage gefahren kam; er sei da ein
Dispositiv
Stück hinter ihr gefahren. Sie selbst sei demnach vor dem VW gefahren. Sie habe
dann den Blinker gesetzt, um links abzubiegen. Sie sei parallel zur Spur bis
zur Haltelinie vorgefahren, um dort die Spur zu wechseln. Der VW habe anstatt
anzuhalten beschleunigt, und somit habe sie die Spur nicht mehr wechseln
können. Gleichzeitig habe der Jeep vor ihr gebremst. Daher habe sie eine
Vollbremsung einleiten müssen und «dann hatte es nicht mehr gereicht» (Akten S.
28 f.). Auf Frage ihres Verteidigers ergänzt sie: Sie habe die Spur nicht
gewechselt, weil «die Lücke zugegangen ist, in die ich hineinfahren wollte»
(Akten S. 30). Es sei möglich, dass der VW nur etwa 10-20 km/h gefahren
sei. Indessen stimme es nicht, dass sie selbst von hinten an den VW
herangefahren sei – «dann wäre ich in sie hineingefahren» (Akten S. 29).
Wenn die Lenkerin C____ angegeben habe, dass sie beim Überfahren der
Haifischzähne kein anderes Fahrzeug von rechts wahrgenommen habe, dann «tut’s
mir leid. Dann hat sie mich übersehen» (Akten S. 29). Sie selbst habe «die
Ampel gesehen. Dass das Licht von Grün auf Rot schaltete. Darum bremste der
Jeep» (Akten S. 29). Es sei eine normale Bremsung gewesen, wie man anhalte,
wenn die Ampel umschalte (Akten S. 29).
Vor erster Instanz schilderte die Berufungsklägerin, C____ sei
mit ihrem VW aus der Tiefgarage gekommen und habe dann beim Herausfahren
beschleunigt und an der Wartelinie nicht gehalten, sondern sei zügig in
Richtung Ampel weitergefahren. Es habe dort auch ein ‘Kein Vortritt’-Schild. So
wie die Berufungsklägerin es gelernt habe, sei sie vortrittberechtigt und die
Heranfahrende müsse halten und schauen, ob da jemand sei auf der rechten Seite
und den von rechts Kommenden die Vorfahrt gewähren (Akten S. 117/8). Auf
Frage meint sie, sie habe den Blinker sicher ein gutes Stück vor der Wartelinie
gesetzt, auf der Höhe, wo die Ausfahrt aus der Tiefgarage komme (Akten
S. 118). Die VW-Fahrerin sei von hinten angekommen und habe beschleunigt,
und deswegen sei sie beim Unfall neben ihr selbst gewesen (Akten S. 118).
Es sei alles relativ langsam gewesen, sonst wären die Schäden ja auch grösser
(Akten S. 119). Der Lenker des Jeeps habe normal gebremst. Es sei ein
normales Verkehrsgeschehen gewesen (Akten S. 119). Sie selbst habe
gebremst, als sie gemerkt habe, dass sie nicht mehr auf die linke Spur komme,
weil die Lücke zugemacht worden sei durch den VW. Sie sei im richtigen Abstand
hinter dem Jeep gefahren, habe den Blinker gesetzt. Sie habe hinter sich
gesehen, dass jemand aus der Tiefgarage komme. Sie habe zum Spurwechsel
angesetzt, in der Annahme, dass der VW, der aus der Tiefgarage kam, «an dieser
Linie abbremst und mich rüber lässt, und das hat dieser VW eben nicht gemacht.
Die andere Option wäre, dass ich mich hinter den VW einordne, aber das wäre ja
genauso fatal gewesen. Wenn sie an der Haltelinie gebremst hätte, wäre ich ihr
aufgefahren. Ich bin nicht davon ausgegangen, dass sie mich überhaupt nicht
sieht. Ich vermute, dass sie mich überhaupt nicht gesehen hat» (Akten
S. 119). Auf Frage, ob sie realisiert habe, dass die Ampel auf ihrer Spur
auf Rot geschaltet habe, meint die Berufungsklägerin: «Ich habe auf die Ampel
nicht geschaut. Ich habe auf das Auto vorher geschaut und mitbekommen, dass er
jetzt bremst. Dann habe ich auch versucht anzuhalten und ihm nicht hinten
reinzufahren, weil ich gesehen habe, dass ich nicht links rüberkomme» (Akten
S. 119). Auf die Frage, wie viele Meter der VW hinter ihr gefahren sei,
meint sie: «Wir fuhren halt so versetzt (legt beide Hände mit Innenseite nach
unten, rechte eine Handlänge vor der linken). Ich bin davon ausgegangen, sie
hält an» (Akten S. 119).
2.3.3 Der Lenker des Jeep, B____, gab anlässlich der
telefonischen Befragung durch die Kantonspolizei am 1. November 2023 als
Auskunftsperson zu Protokoll, er sei die Schanzenstrasse hinuntergefahren und
habe die Motorradfahrerin (Berufungsklägerin) hinter sich im Rückspiegel fahren
sehen. «Ich dachte noch, die hat einen schönen, anständigen Abstand». Bei der
Anfahrt in Richtung Spitalstrasse habe die Ampel auf Rot geschaltet. Es habe
der übliche Feierabendverkehr geherrscht. Vor ihm habe es noch Fahrzeuge
gehabt. Er habe normal abbremsen können, nicht abrupt. Dann habe er es
«tätschen» gehört; er sei da möglicherweise noch ganz langsam gefahren oder
schon gestanden. Das Motorrad habe er dann liegen sehen, als er ausgestiegen
sei. Das andere Fahrzeug habe er auch erst da gesehen, das habe er vorgängig
nicht wahrgenommen gehabt. Es sei vorgängig nicht auf gleicher Höhe wie er
gewesen, er müsse vor ihm gefahren sein (Akten S. 47).
Anlässlich der Befragung als Zeuge vor der ersten Instanz
erklärte B____ auf die Frage, ob er sich selbst eine Vorstellung darüber
gemacht habe, weshalb sein Auto touchiert worden sei: «Wirklich nicht. Beim
Spalentor habe ich im Rückspiegel gesehen, dass die Dame hinter mir, die
Töff-Fahrerin, sehr ruhig fuhr, weil die Töff-Fahrer doch oft zu Stosszeiten
auffahren und dann kam nur noch das Geräusch und ich habe in den Rückspiegel
geschaut und dachte, es sei ein Auto gewesen. (...) Gemäss den Aussagen der
Polizei war es nicht das weisse Auto [gemeint: von C____], sondern der Töff,
welcher mich touchiert hat» (Akten S. 121). Es habe relativ viel Verkehr
gehabt, es sei Stosszeit gewesen. Er wisse nicht mehr, ob er bereits gestanden
sei oder kurz davor, als der Unfall passiert sei. Er sei nicht der erste vor
der Ampel gewesen (Akten S. 121). Ob das Motorrad den Blinker gestellt
habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Er erklärt, dass die Fotos
eventuell nicht seine eigene Unfallendstellung anzeigten: Er sei möglicherweise
mit dem Jeep etwas nach vorn gefahren, nachdem der Unfall passiert sei (Akten
S. 121). Das Motorrad sei «mit Vorbehalt, sicher auf gleicher Höhe, wenn
nicht sogar etwas zurück» gewesen im Vergleich zum VW (Akten S. 122). Er
denke nicht, dass es vor dem weissen Auto noch andere auf dessen Spur gehabt
habe. In dem Moment, als es gerumpelt habe, habe er nichts gesehen vorne. Wenn
vor dem weissen Auto noch jemand gewesen wäre, dann hätte er das gesehen (Akten
S. 122).
2.3.4 Die Lenkerin des VW, C____, gab gegenüber der
Polizei zu Protokoll, sie arbeite seit 8 Jahren im Spital und parkiere immer im
Parkhaus; sie kenne die Situation also gut. An jenem Tag sei sie wie immer aus
dem Parkhaus gefahren. Dort habe es Dreiecke am Boden, das sei aber kein Stopp.
Sie fahre dort immer langsamer und halte nur an, wenn Verkehr auf der rechten
Spur komme. Sie sei in ihrer Fahrbahn gefahren und habe das Motorrad nicht
gesehen, als sie in den rechten Seitenspiegel und aus dem rechten Fenster
geschaut habe. Dort sei niemand gewesen. Plötzlich habe sie rechts von sich
eine Person gesehen, welche in den Jeep gefahren sei. Sie selbst habe ihr
Fahrzeug sofort gestoppt und in diesem Moment sei das Motorrad in ihre rechte
Fahrzeugseite gefallen. Sie, C____, habe den Helm der Berufungsklägerin im
Seitenfenster gesehen (Akten S. 52). Auf die Frage, wann sie die
Motorradlenkerin zum ersten Mal gesehen habe, meint sie: «Ich sah sie noch
nicht, als ich langsam mit 10-20 km/h über das ‘Kein Vortritt’ fuhr. Ich sah
jedoch das Rotlicht vorne an der Kreuzung für alle Fahrstreifen und wie der
Jeep in der mittleren Spur stark bremste. Meine Spur war frei. Dann sah ich das
Motorrad auf der rechten Seite, welches in den Jeep hineinfuhr. Ich kann nicht
sagen, ob sie noch gebremst hat und wie schnell sie gefahren ist. Sie muss
aufholend angefahren sein. Als ich auf der Höhe der Markierung ‘kein Vortritt’
war, war sie für mich noch nicht sichtbar» (Akten S. 52). Sie könne nicht
sagen, ob der Blinker am Motorrad eingeschaltet gewesen sei (Akten S. 53).
Auch nicht, ob es Platz zwischen ihr selbst und dem Jeep gehabt habe für die
Motorradlenkerin, um einen Fahrstreifenwechsel zu machen (Akten S. 53).
Auf eine Einvernahme von C____ als Auskunftsperson an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde, mit dem Einverständnis der
Berufungsklägerin bzw. ihres Verteidigers (Akten S. 98, 100, 110), verzichtet.
Ihre im Protokoll der Polizei festgehaltenen Aussagen sind damit verwertbar.
Der Verteidiger hat denn auch keine Einwände wegen mangelnder Teilnahme und
Konfrontation erhoben.
2.3.5 Zu beachten ist, dass die VW-Lenkerin C____ als
vermeintlich Vortrittsbelastete, welche potentiell durch vorschriftswidriges
Verhalten für den Unfall (mit)verantwortlich war, alles Interesse an einer für
sie günstigen Darstellung hatte, weshalb ihre Angaben keine besondere Glaubhaftigkeit
beanspruchen können.
Anderes gilt für die Aussagen des Jeep-Lenkers B____, den am
gesamten Unfallgeschehen offenbar keine Mitverantwortung traf und der
entsprechend vor Strafgericht als Zeuge befragt werden konnte. Er hat bei
beiden Gelegenheiten sehr konstant und schlüssig ausgesagt und ist sichtlich
bemüht gewesen, keine Seite übermässig zu belasten. Er hat auch eingeräumt, was
er nicht oder nicht mehr wusste. Dabei hat er auch seine eigenen Empfindungen
in der Unfallsituation beschrieben. Dass ihn der Vorfall auch emotional ein
Stück weit beschäftigt hat, zeigt sich schon darin, dass er sich den
Unfallzeitpunkt genau eingeprägt hat. So hat er anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob er wisse, worum es hier
gehe, geantwortet: «Ja, es ist ein Vorfall gewesen, genau ein Jahr und ein
Monat her» (Akten S. 120). Insgesamt sind seine Depositionen sehr
glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden.
2.3.6 Die Auswertung der Aussagen ergibt, dass die
Darstellung von C____ nicht ganz stimmen kann. Denn wie der Zeuge B____ in
freier Rede erklärt hat, sei die Berufungsklägerin bereits seit dem Spalentor
in «anständigem» Abstand und mit ruhiger Fahrweise hinter ihm hergefahren. Er
habe sie im Rückspiegel wahrgenommen, während er die Schanzenstrasse
hinunterfuhr, vor seiner «Anfahrt in Richtung Spitalstrasse», als dann das
Licht auf Rot wechselte. Demnach hätte C____ die Berufungsklägerin auf deren
Motorrad sehen müssen, als sie selbst aus dem Parking hinausfuhr, bzw. spätestens
als sie die Wartelinie erreichte. Der Zeuge B____ gab auch an, selber den VW Tiguan
nicht aus dem Parking herausfahren gesehen zu haben. Die Darstellung von C____,
wonach die Berufungsklägerin von weiter hinten mit höherer Geschwindigkeit
aufgeschlossen haben müsse, erscheint unter diesen Umständen wenig plausibel.
Gemäss der Darstellung von C____ hätte die Berufungsklägerin zunächst ab dem
Spalentor eine erhebliche Lücke zum Jeep aufgehen lassen müssen, um dann mit
höherem Tempo wieder auf den vor ihr fahrenden Jeep aufzuschliessen. Nur wenn
ein erheblicher Abstand zwischen dem Jeep und der Berufungsklägerin bestanden
hätte, wäre es plausibel, dass der Jeep-Lenker den VW beim Verlassen des
Parking nicht auf seiner linken Seite gesehen hat, sich der VW aber trotzdem
vor der Berufungsklägerin befunden hat. Ein solches Geschehen lässt sich aber
nicht mit der Darstellung des Zeugen vereinbaren, wonach die Berufungsklägerin
ihm seit dem Spalentor in «anständigem» Abstand gefolgt sei. Wie erwähnt, ist
sodann unbestritten, dass die VW-Lenkerin bei den «Haifischzähnen» nicht
angehalten hat, sondern mit etwas mehr als Schritttempo (sie selbst spricht von
10-20 km/h, die Berufungsklägerin hält das für möglich) darüber hinaus und
weitergefahren ist.
Die Vorinstanz führt zudem aus, es sei «ziemlich
unwahrscheinlich», dass C____ ihren VW danach beschleunigt habe und es sei
«wahrscheinlicher», dass die Beschuldigte davon ausgegangen sei, C____ würde
ganz anhalten, und daher irritiert gewesen sei, als dies nicht geschah. Diese
Feststellung mag zutreffen und für das (separat geführte) Strafverfahren gegen C____
allenfalls auch massgeblich sein. Im vorliegenden Verfahren erreicht die
Feststellung aber nicht das Beweismass, das erforderlich wäre, um von diesem
für die Berufungsklägerin etwas ungünstigeren Sachverhalt auszugehen. Diese
selbst hat zunächst angegeben, die VW-Lenkerin habe «eventuell» beschleunigt.
Später berichtet sie davon dann als Gewissheit. Freilich ist auch auf diese
Aussage nicht unbesehen abzustellen. Im Ergebnis muss sich die Ungewissheit in
diesem Punkt aber zugunsten der Berufungsklägerin auswirken, indem in dubio
davon auszugehen ist, die Lenkerin C____ habe nach dem Herausfahren aus dem
Parking tatsächlich ihre Fahrt etwas beschleunigt, so dass sie schliesslich mit
einer noch immer langsamen, aber auch seitens der Berufungsklägerin nicht
bestrittenen Geschwindigkeit von 10-20 km/h gefahren ist. Wie sogleich zu
zeigen ist, wirkt sich das aber letztlich nicht auf die rechtliche Würdigung
des Sachverhalts aus.
2.3.7 Was die tatsächliche Verkehrsregelung am
Unfallort betrifft, stiftete die Berufungsklägerin in ihren Aussagen etwas
Verwirrung, indem sie immer wieder von einer Haltelinie sprach. In Bezug auf
die vorliegenden «Haifischzähne» ist dieser Ausdruck falsch verwendet und auch
missverständlich. Die Haltelinie ist ununterbrochen und quer zur Fahrbahn
angebracht und schreibt einen Sicherheitshalt vor. Bei den «Haifischzähnen»
handelt es sich dagegen um die Wartelinie, welche in Verbindung mit dem
Signal «kein Vortritt» den Fahrzeugen gebietet, gegebenenfalls anzuhalten, um
den Vortritt zu gewähren (Art. 75 Abs. 1 und 3 SSV sowie SSV-Anhang 2
6.10 sowie 6.13; vgl. Jürg Boll,
in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022 N 1698).
Erstinstanzlich hat es die Berufungsklägerin allerdings so
dargestellt, als ob es vor Ort «Haifischzähne» und zusätzlich eine Haltelinie gegeben
habe (Akten S. 118: «Es ist eine Haltelinie auf der Strasse und schräg
sind Haifischzähne»). Auf Nachfrage der Vorrichterin, ob sowohl vorhandene
«Haifischzähne» als auch eine zusätzliche Haltelinie gemeint seien, bestätigte
der Verteidiger diese Version; genauer: «Es ist beides. Das hinten ist ‘Kein
Vortritt’». Weil dergleichen nicht auf dem Foto zu sehen ist, fragte die
Vorrichterin: «Da steht jetzt das Polizeiauto drauf?», was der Verteidiger
bejahte. Er wurde daraufhin nachgefragt: «ein durchgezogener Balken?» und antwortete:
«Ja. In Deutschland heisst es tatsächlich Wartelinie. Das heisst hier kein
Vortritt und hier, wo man schauen muss» (Akten S. 120).
2.3.8 Für das Berufungsgericht ist nicht
nachvollziehbar, wie die These einer zusätzlichen «Haltelinie», sprich eines
durchgezogenen Balkens, zustande gekommen ist. Fakt ist, dass auf den Fotos in
den Akten (S. 37 und 39-41) klar ersichtlich ausser den querverlaufenden «Haifischzähnen»
nur eine schräg verlaufende ca. 8 Meter lange Führungslinie (Art. 76 SSV)
existierte. Diese Führungslinie zeigt an, für welchen Bereich die
Vortrittsbelastung gilt. Aus dieser Führungslinie ergibt sich, dass die
Vortrittsbelastung für diesen relativ kleinen Bereich primär dazu dient, dass
entgegenkommende Rettungsfahrzeuge – welche an dieser Stelle aus ihrer Sicht
nach links abbiegen dürfen – Vortritt gegenüber den Fahrzeugen geniessen, die
aus dem Parking kommen. Auch das auf den Fotos in den Akten sichtbare
Polizeiauto steht ganz offensichtlich nicht auf einer durchgezogenen
Haltelinie. Zwar ist auf den Fotos (Akten S. 37, 39 ff.) erkennbar, dass
die Verkehrsführung in der Vergangenheit einst aus einer schräg und nicht wie
neu einer quer verlaufenden «Haifischlinie» bestand (dunkle Stellen im Asphalt,
die nach dem Entfernen der alten Verkehrsführung noch erkennbar sind, vgl. zur
Veranschaulichung: https://map.geo.bs.ch mit der Hintergrundkarte «Orthofoto
Mai 2023», auf welchem die Signalisation mit jener in den Akten übereinstimmt
und die dunklen Stellen ebenfalls erkennbar sind, siehe Ausschnitt unten). Es
liegen aber keine Hinweise darauf vor, dass eine alte Verkehrsführung eine
Haltelinie beinhaltet hätte. Die Behauptung einer zusätzlichen Haltelinie ist
deshalb tatsachen- und aktenwidrig. Aus einer ehemaligen Verkehrsführung kann
die Berufungsklägerin zudem nichts für sich ableiten. Wie sich aus den Fotos in
den Akten ergibt, war die zum Unfallzeitpunkt geltende Verkehrsführung eindeutig
und gut erkennbar.
2.4 Rechtliche
Würdigung
2.4.1 Nach dem Gesagten präsentiert sich die
Verkehrsregelung am Unfallort so, dass die VW-Lenkerin (lediglich) ein ‘kein
Vortritt’-Signal sowie die dazugehörige Wartelinie zu beachten hatte, mithin hätte
anhalten müssen, sofern dies erforderlich gewesen wäre, um einem anderen
Fahrzeug, dass sich im vortrittsberechtigten Bereich befindet, den Vortritt zu
gewähren. Der vortrittsberechtigte Bereich war (recht eng) begrenzt durch die
schräg über die weiterführende linke Fahrspur verlaufende Führungslinie. Wo eine solche Führungslinie eine
vortrittsberechtigte Strasse (etwa beim Signal «Kein Vortritt» oder «Stopp»)
begrenzt, endet mit ihr die vortrittsberechtigte Kreuzungsfläche. Das hat zur
Folge, dass ausserhalb der Führungslinie die allgemeine Ordnung gilt;
insbesondere die Regelung des Rechtsvortritts (Jürg Boll, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich
2022, N 1701; BGE 102 IV 116 E. 3 mit Hinweisen). Hätte sich die Berufungsklägerin
in jenem Einspurbereich befunden, als sich C____ in ihrem VW auf die Wartelinie
zubewegte, wäre C____ zweifellos verpflichtet gewesen, vollständig anzuhalten,
um der Berufungsklägerin den Vortritt zu gewähren. So hat sich aber der
Sachverhalt nach übereinstimmenden Aussagen und gemäss der dokumentierten
Unfallendstellung des VWs und des berufungsklägerischen Motorrads nicht
zugetragen.
Die Berufungsklägerin hat geschildert, dass sie eine Weile
versetzt vor der VW-Lenkerin hergefahren sei, bis es dann zum Bremsmanöver und
der Kollision kam. Sie sei weiter auf ihrer Spur gefahren, parallel zur linken
Fahrspur, vorbei an der «Haltelinie» auf der linken Spur, in der Annahme, der
VW werde dort anhalten und sie selbst könne danach die Spur wechseln (Akten
S. 28/29, 31). Die Berufungsklägerin hat sogar zugestanden, dass sie
lediglich beabsichtigt hatte, die Spur zu wechseln, darauf dann aber
verzichtet hat, weil die Lücke zugegangen war (Akten S. 30, 119).
Das passt auch zur dokumentierten Unfallendstellung der beiden Fahrzeuge (s.o.
E. 2.3.1). Der Unfall hat sich indessen erst 15 Meter nach der Wartelinie
ereignet. Der Anhalteweg der VW-Lenkerin hätte bei einer insoweit
unbestrittenen Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h auf trockener Strasse
lediglich 10 Meter betragen, bestehend aus einem Reaktionsweg von 6 Metern und
einem Bremsweg von 4 Metern; der blosse Bremsweg bei vorbestehender
Bremsbereitschaft aufgrund der Wartelinie hätte entsprechend sogar nur 4 bis 5
Meter betragen. In jedem Fall hat sich der Unfall an einer Stelle zugetragen,
an welcher die Vortrittsregelung der Wartelinie gar keine Rolle mehr spielte.
Die Berufungsklägerin hat sich in keiner Weise auf der Spur von C____ befunden;
ja das Einspurmanöver noch gar nicht begonnen, als letztere aus dem Parking
hinaus und über die Wartelinie gefahren ist. Die Berufungsklägerin hatte
lediglich darauf spekuliert, der versetzt etwas hinter ihr aus dem Parkhaus
fahrende VW werde «die Lücke nicht zumachen», in welche die Berufungsklägerin
einspuren wollte, und sich daher vorgenommen, vor dem VW in diese vermeintliche
Lücke auf der linken Fahrspur zu wechseln. Daraus folgt, dass die
Argumentation, wonach die VW-Lenkerin der Berufungsklägerin den Weg
abgeschnitten und damit indirekt die Kollision verursacht haben soll, nicht
verfängt. Vielmehr war es die Berufungsklägerin selbst, die sich
zugestandenermassen (nur) noch auf ihr beabsichtigtes Einspurmanöver
konzentrierte und dem Rotlicht entweder keine Beachtung schenkte (so gemäss den
Aussagen auf S. 29, wonach sie die Ampel und deren Umschalten gesehen habe)
oder es nicht einmal wahrnahm (so gemäss den Aussagen auf S. 119, wonach
sie gar nicht auf die Ampel geschaut habe). Bei dieser Gelegenheit hat die
Berufungsklägerin den Abstand zum voranfahrenden Auto so stark verkürzt, dass
sie nicht mehr in der Lage war, rechtzeitig anzuhalten, als dieses abbremste,
um vor dem Rotlicht zum Stillstand zu kommen.
Es steht ausser Zweifel, dass dieses Fahrverhalten einen
Verstoss gegen die Bestimmungen des SVG darstellt.
2.4.2 Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar,
wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats
verletzt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss die Fahrzeuglenkerin das Fahrzeug
ständig so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann. Sie
muss ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1
Satz 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11).
Das Mass der anzuwendenden Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten
Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der
Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6,
127 II 302 E. 3c; BGer 6B_4/2025 vom 11. März 2025 E. 2.1, 6B_53/2024 vom
13. Januar 2025 E. 3.3.1, 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 1.3 je mit Hinweisen).
Dieses Gebot hat die Berufungsklägerin verletzt. Sie ist, als sie hinter dem
Jeep auf die Ampel zufuhr, ihrer Aufmerksamkeitspflicht nicht nachgekommen,
indem sie sich auf den beabsichtigten Spurwechsel und das Ausnützen der «Lücke»
auf der linken Spur konzentriert und der Ampel sowie dem Fahrverhalten des
Jeeps keine genügende Beachtung mehr geschenkt hat. Dadurch hat sie dessen
Abbremsen zu spät bemerkt und ihr Motorrad nicht mehr rechtzeitig zum
Stillstand gebracht.
2.4.3 Mit diesem Verhalten geht einher, dass die
Berufungsklägerin den erforderlichen Abstand zum Jeep im entscheidenden Moment
– wenn auch kurzfristig – nicht mehr eingehalten hat. Das wird bereits durch
das ihr vorgeworfene Verursachen der Kollision aufgrund von zu spätem Bremsen
impliziert. Dass die entsprechenden Bestimmungen (Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.
mit Art. 12 Abs. 1 VRV) im zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehl (Art. 356
Abs. 1 StPO) nicht explizit aufgeführt sind, kann dabei unter dem Gesichtspunkt
des Akkusationsprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32
Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) nicht schaden.
Zwar muss die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine
Anklageschrift gestellten Anforderungen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188
E. 1.4 f.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E.1.4.3).
Indessen ist das Gericht lediglich an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch
die Anklagebehörde. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte und des rechtlichen
Gehörs der beschuldigten Person reicht es sodann, wenn die Vorwürfe im
Sachverhalt hinreichend präzise umschrieben sind, dass die Angeklagte weiss,
was ihr konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen sie
ausgesetzt ist. Es muss sichergestellt sein, dass sie dazu Stellung nehmen und ihre
Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 149 IV 128 E. 1.2,
147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132
E. 3.4.1, 140 IV I188 E. 1.3; BGer 6B_4/2025 vom 11. März 2025
E. 3.1.1, 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3). Dabei gilt
allgemein: Je gravierender die Tatvorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das
Akkusationsprinzip zu stellen. Bei Übertretungen genügt es, wenn diese so
bezeichnet werden, dass die beschuldigte Person nicht im Unklaren sein kann,
was Gegenstand des Strafverfahrens bildet. Eine Substanziierung der einzelnen
Handlungen ist nicht nötig (BGer 6B_4/2025 vom 11. März 2025 E. 3.1.3, 6B_202/2024
vom 17. Februar 2025 E. 2.3, 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1,
6B_151/2021 vom 15. Mai 2023 E. 4.2, je mit Hinweisen).
2.4.4 Aus dem Sachverhalt, welcher im Strafbefehl
geschildert wird, geht die Verletzung der Abstandsvorschrift beim
Hintereinanderfahren zwangsläufig hervor («brachte sie ihr Motorrad nicht mehr
rechtzeitig zum Stillstand und kollidierte mit dem vor ihr abbremsenden
Personenwagen»). Der Berufungsklägerin war somit auch klar, gegen welchen
Vorwurf sie sich verteidigen musste, und sie hat ihre Verteidigung mitunter
auch darauf ausgerichtet, darzulegen, weshalb ihr das zu späte Bremsen und die
dadurch verursachten Kollisionen nicht anzulasten seien. Damit sind die
Anforderungen, die aus den Abstandsvorschriften abzuleiten sind, vorliegend
auch auf die Berufungsklägerin anzuwenden. Kommt hinzu, dass das Bundesgericht
seinerseits im Einzelfall keine klare Abgrenzung zwischen Art. 31 Abs. 1
SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG i.V. mit Art. 12 Abs. 1 VRV zieht, wenn es
etwa ausführt, die hinten fahrende Fahrzeuglenkerin habe bei einem Bremsmanöver
des voranfahrenden Fahrzeugs in jedem Fall «die Pflicht [getroffen], ihr
Fahrzeug so zu beherrschen, dass sie rechtzeitig anhalten konnte» (BGer
6B_920/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.5.4). Das passt im Übrigen auch zur
Formulierung des allgemein gehaltenen Art. 31 Abs. 1 SVG, der die
Lenkerin zu einem Fahrverhalten auffordert, welches das Einhalten der
Vorsichtspflichten gewährleistet. Zu den nicht näher bezeichneten
Vorsichtspflichten gehört zweifellos auch das Einhalten eines genügenden
Abstands zum voranfahrenden Fahrzeug zwecks Vermeidung von Kollisionen (vgl.
etwa auch BGer 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.4.3,
6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.4).
2.4.5 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat eine Lenkerin
gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren,
namentlich beim Hintereinanderfahren. Sie muss auch bei überraschendem Bremsen
des voranfahrenden Fahrzeugs, was sogar ein brüskes Bremsen miteinschliessen
würde, rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Rechtzeitig halten kann die
Fahrzeuglenkerin, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug kommt, wobei das Halten hinter dem
Voranfahrenden geschehen muss, was bedeutet, dass eine Vermeidung der Kollision
nur durch seitliches Vorbeifahren nicht genügt (BGer 6B_38/2022 vom 11. Mai
2022 E. 3.3; 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 2.1). Für
die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall die Fahrerin des
hinteren Fahrzeugs zu sorgen. Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Lenker, der
anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu
nehmen. Brüskes Bremsen und Halten vor einem hinterherfahrenden Fahrzeug sind
nur im Notfall gestattet (Art. 12 Abs. 2 VRV), wobei lediglich das unnötige
plötzliche Anhalten untersagt ist (zum Ganzen: BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; BGer
6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3, 6B_920/2021
vom 9. Februar 2022 E. 1.4, 6B_1023/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.1.2,
je mit Hinweisen). Dabei kann sich die hinterherfahrende Lenkerin in aller
Regel nicht darauf berufen, dass ein Bremsmanöver unnötig gewesen wäre, da sie
das im fraglichen Zeitpunkt zumeist gar nicht beurteilen konnte. Zudem wäre sie
dadurch grundsätzlich auch nicht entlastet. Denn Fakt ist, dass sie selbst gleichwohl
die Pflicht trifft, ihr Fahrzeug so zu beherrschen, dass sie rechtzeitig
anhalten kann (BGer 6B_920/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.5.4).
2.4.6 Davon, dass die Berufungsklägerin von einem
brüsken Bremsmanöver des voranfahrenden Lenkers überrascht worden wäre, kann
vorliegend keine Rede sein. Die Berufungsklägerin selbst erklärte, dass der
Jeep-Lenker «normal» gebremst habe, es sei ein «normales Verkehrsgeschehen»
gewesen (Akten S. 29, 119). Es war ihr zudem bewusst oder hätte von ihr
wahrgenommen werden müssen, dass sie hinter dem Jeep auf eine Ampel zufuhr,
wobei sich an derselben Stelle im Übrigen auch ein Lichtsignal für die linke,
von der Berufungsklägerin angestrebte Fahrspur befand. Selbst wenn man das
nicht voraussetzen würde, so war der Berufungsklägerin mindestens bewusst, dass
sie sich im städtischen Feierabendverkehr in einem Bereich mit mehreren Spuren,
Einspurmöglichkeiten und Kreuzungen bewegte, wo mit einem Bremsmanöver des
vorausfahrenden Fahrzeuges jederzeit gerechnet werden muss. Indem die
Berufungsklägerin trotz all dieser Umstände zu wenig auf das Bremsverhalten des
voranfahrenden Jeeps geachtet hat und nicht rechtzeitig realisiert hat, dass
sie ihrerseits abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern, hat sie die
Abstandsvorschriften verletzt und ist zugleich ihrer Pflicht, das Fahrzeug so
zu beherrschen, dass sie rechtzeitig anhalten konnte, nicht nachgekommen.
Dabei ist es im Übrigen für die Strafbarkeit der
Berufungsklägerin auch unerheblich, ob sie den Blinker gesetzt hatte (wovon im
Zweifel auszugehen ist) und inwieweit dies die VW-Lenkerin hätte sehen müssen. Gemäss
Art. 34 Abs. 3 SVG hat die Fahrzeugführerin, die ihre Fahrrichtung ändern will,
wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den
Gegenverkehr und auf die ihr nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Gemäss
Art. 44 Abs. 1 SVG darf sie auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher
Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, ihren Streifen nur verlassen,
wenn sie dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Dabei ist gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Fahrspurwechsel nicht erst bei einer
Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs
untersagt. Art. 44 SVG stellt damit eine Vortrittsregel dar: Dem seinen
Streifen beibehaltenden Fahrzeugführer steht der Anspruch auf unbehinderte
Fortsetzung seiner Fahrt zu. Das leitet das Bundesgericht auch aus Art. 36 Abs.
4 SVG, laut welchem derjenige, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen,
wenden oder rückwärtsfahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf
und welche Bestimmung auch beim Wechseln des Fahrstreifens gelten soll (BGer
6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.1; 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E.
2.2.1; vgl. Jürg Boll, in: Handkommentar
Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, N 1817). Durch das Setzen des Blinkers
wird die Vortrittsregelung beim Wechsel des Fahrstreifens nicht verändert. Der
auf seinem Fahrstreifen weiterfahrende Lenker muss nicht abbremsen, um einem
Fahrzeug, das seine Absicht einzuspuren anzeigt, den Weg frei zu lassen.
Vielmehr muss das einspurwillige Fahrzeug notfalls seinerseits abbremsen, bis
ihm ein gefahrloser Fahrspurwechsel möglich ist. Das Setzen des
Richtungsanzeigers entbindet den Lenker, der nach links einspuren möchte, denn
auch explizit nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG).
Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn das auf der linken Spur kommende
Fahrzeug völlig überraschend mit überhöhter Geschwindigkeit herangefahren wäre,
was vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall war (vgl. BGer 6B_453/2012
vom 19. Februar 2013 E. 2.3).
2.4.7 Im Ergebnis hat sich die Berufungsklägerin der
(einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig
gemacht.
3. Strafzumessung
Aufgrund dessen, dass vorliegend ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, prüft
das Berufungsgericht die Strafzumessung mit Verweis auf Art. 398 Abs. 4 StPO
nur eingeschränkt auf qualifizierte Ermessensfehler, nicht jedoch auf
Unangemessenheit (AGE SB.2024.74 vom 16. April 2025 E. 4). Die
Berufungsklägerin hat sich für den Fall eines Schuldspruchs nicht explizit zur
Strafzumessung geäussert.
Die vorinstanzlich festgesetzte Bussenhöhe von CHF 250.–
ist angesichts der doppelten – zwar leichten – Kollision als Folge der
Verkehrsregelverletzung nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, kann sodann eine allfällige Auswirkung der Verurteilung auf das
Einbürgerungsverfahren nicht dazu führen, dass auf die Ausfällung einer Strafe
gänzlich verzichtet wird. Die konkrete Bussenhöhe spielt diesbezüglich denn
auch keine Rolle. Die Vorinstanz hat das entsprechende Vorbringen daher auch zu
Recht unberücksichtigt gelassen.
4. Kosten
4.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.
4.2 Da die Berufungsklägerin im
Berufungsverfahren der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90
Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 900.80 und eine Urteilsgebühr
von CHF 300.–.
4.3 Die Anträge der Berufungsklägerin im
Berufungsverfahren werden abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil
vollumfänglich bestätigt. Ihr sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einer Busse von CHF 250.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und Art. 31. Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 900.80 und eine
Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.