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Entscheid

SB.2024.91

Verletzung der Verkehrsregeln

21. Mai 2025Deutsch37 min

Busse von CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.91

URTEIL

vom 21.

Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ,

Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw

Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungsklägerin

[...]

vertreten durch lic. iur. Markus Trottmann,

Advokat,

Eisengasse 5, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. August 2024

betreffend Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

20. August 2024 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer

Busse von CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend:

Berufungsklägerin) am 28. Oktober 2024 Berufung erklärt. Sie sei von der

Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen und das

Urteil vom 20. August 2024 vollständig aufzuheben. Weiter sei ihr eine nach

Massgabe des Anwaltstarifs bemessene Entschädigung für die Aufwendungen ihrer

Verteidigung in diesem Verfahren zuzusprechen. Mit Verfügung vom 2. Dezember

2024 ist festgestellt worden, dass die Staatsanwaltschaft weder

Anschlussberufung noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt hat. Zudem

ist, vorbehältlich entgegenstehender, erforderlicher Beweiserhebungen, gestützt

auf Art. 406 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet worden. Der Berufungsklägerin ist

Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung samt allfälliger

Beweisanträge bis zum 14. Januar 2025 gesetzt worden. Diese Frist wurde

mit Verfügung vom 15. Januar 2025 antragsgemäss bis 17. Februar 2025 erstreckt.

Auf erneutes Fristerstreckungsgesuch vom 4. Februar 2025 hin wurde die

Frist gleichentags letztmals bis 10. März 2025 erstreckt. Die Berufungsklägerin

hat ihre Berufungsbegründung innert Frist am 10. März 2025 eingereicht. Die

Staatsanwaltschaft hat am 9. April 2025 auf die Einreichung einer Stellungnahme

verzichtet und die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt. Der

Verteidiger der Berufungsklägerin hat mit Eingabe vom 11. Mai 2025 seine

Kostennote für den Aufwand im Berufungsverfahren eingereicht.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Schriftliches

Verfahren bei Übertretung

1.1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das

Urteil des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen

Dreiergericht nach § 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG

145.100) zuständig ist. Die Berufungsklägerin ist gemäss Art. 382 StPO zur

Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss

angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.

1.1.2

Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das

Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn

ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden

und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder

Vergehens beantragt wird. Ob dies zutrifft, entscheidet sich – wie bereits die

Formulierung ergibt – nicht anhand der ursprünglichen Anklage, sondern nach dem

erstinstanzlichen Urteil und den Anträgen im Berufungsverfahren (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 406 N 6).

Ob die

Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Einzelfall

vorliegen, ist von Amtes wegen auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention zu prüfen (EMRK, SR 0.101; BGE 150 IV 417 E. 2.1, 147 IV

127.

E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Die Prüfung hat insbesondere unter

Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des konkreten Falles zu

erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition

hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung

durchführen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa

abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt

hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die

sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Für die Zulässigkeit des

schriftlichen Verfahrens spricht auch, wenn eine reformatio in peius

ausgeschlossen oder die Sache von

geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren

Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung kann wiederum sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die

eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen und dass eine

neuerliche Anhörung der beschuldigten Person für die Würdigung des Sachverhalts

geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November

2020.

E. 3.3). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit

unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt

werden kann (zum Ganzen: BGE 150 IV 417 E. 2.1, 147 IV 127 E. 2.3.2, 143

IV 483 E. 2.1.2). Zu beachten ist, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck

entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich

durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1 f.; BGer 6B_1349/2020 vom

17.

März 2021 E. 3.2.3).

1.1.3

Nachdem die Staatsanwaltschaft vorliegend

keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat, sind die Voraussetzungen von

Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt. Ein über das erstinstanzliche

Urteil hinausgehender Schuldspruch steht vorliegend nicht zur Diskussion. Auch

gemäss den weiteren Kriterien ist eine mündliche Verhandlung nicht notwendig. Die

Berufungsklägerin war bereits vor erster Instanz rechtlich verbeiständet und

hat ihren Standpunkt, an dem sie im Berufungsverfahren festhält, auch

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schon eingehend dargelegt.

Ebenfalls hatte sie bzw. ihr Verteidiger Gelegenheit, dem Zeugen B____

Ergänzungsfragen zu stellen und sich mit seinen Ausführungen

auseinanderzusetzen. Eine Anhörung in einer erneuten Verhandlung erscheint für

die Urteilsfindung nicht erforderlich. Schliesslich bewegt sich der vorliegende

Fall klar im Bagatellbereich, was bereits durch die Wertung des Art. 406

Abs. 1 lit. c StPO impliziert wird. Die Durchführung des schriftlichen

Berufungsverfahrens ist somit statthaft.

1.1.4

Wer für die Anordnung des schriftlichen

Verfahrens zuständig ist, ist umstritten und wurde vom Bundesgericht in einem

kürzlich ergangenen Leitentscheid offengelassen (BGE 150 IV 417 E. 2.2). Sofern

davon ausgegangen wird, dass die (definitive) Anordnung des schriftlichen

Verfahrens durch das Gericht zu erfolgen hat, muss dies praxisgemäss nicht in

einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender

Hinweis im Urteil (vgl. AGE SB.2020.73 vom 15. Februar 2021, SB.2016.75 vom 18.

November 2016, SB.2016.4 vom 14. Juni 2016). Der vorliegende Entscheid ist auf

dem Zirkularweg ergangen.

1.2

Berufungsgründe,

Kognition und Beweisanträge

1.2.1

Im

Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich

bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398

Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil

regelmässig nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet

dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Wurden

ausschliesslich Übertretungen angeklagt, ist die Kognition der Berufungsinstanz

indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt (vgl. Zimmerlin, a.a.O., Art. 398

N 21). In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die

offensichtlich unrichtige (mithin willkürliche) bzw. auf Rechtsverletzung

beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (BGer 6B_584/2022

vom 14. August 2023 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Der

Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO bestimmt sich im

Unterschied zu jenem von Art. 406 Abs. 1 StPO nach dem erstinstanzlichen Hauptverfahren

und nicht nach dem erstinstanzlichen Urteil. Das hat zur Folge, dass das

Berufungsgericht etwa nach einer Anklage u.a. wegen eines Vergehens, die zu

einer Verurteilung ausschliesslich wegen einer Übertretung geführt hat, mit

freier Kognition über diese urteilt, während aber gleichwohl das schriftliche

Verfahren angeordnet werden kann (Zimmerlin,

a.a.O., Art. 406 N 6, mit Kritik). Vorliegend ist von Anfang an nur eine

(einfache) Verkehrsregelverletzung und damit eine Übertretung Gegenstand des

Verfahrens, so dass die beschränkte Kognition gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO

zum Tragen kommt.

1.2.2

Dasselbe

gilt auch in Bezug auf die Zulässigkeit von neuen Beweisanträgen: Bildeten von

vornherein ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen

Hauptverfahrens, so können neue Behauptungen und Beweise gemäss Art. 398 Abs. 4

StPO nicht vorgebracht werden. Diese Einschränkung greift vorliegend, nachdem

bereits die ursprüngliche Anklage auf eine Übertretung lautete. Die

Berufungsklägerin hat indessen im Berufungsverfahren ohnedies keine (neuen) Beweiserhebungen

beantragt und auch ihre Einwendungen gegen den Sachverhalt sind im Wesentlichen

dieselben wie vor erster Instanz.

1.2.3

Die

Berufungsinstanz ist bei der Beurteilung des von der ersten Instanz

festgestellten Sachverhalts nach dem Gesagten auf eine Willkürüberprüfung

beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der

Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in

klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz

krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen

(BGE 145 IV 154 E. 1.1, 143 IV 500 E. 1.1, 141 IV 305 E. 1.2.; BGer 6B_176/2021

vom 20. Mai 2021 E. 2, 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1). In Bezug auf

die Würdigung von Beweisen ist Willkür insbesondere zu bejahen, wenn das

Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat,

wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches

Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der

festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; BGer 6B_302/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; statt vieler: AGE

SB.2018.101 vom 18. März 2020 E. 2.1).

2.

Tatsächliches

und Rechtliches

2.1

Sachverhalt

gemäss Vorinstanz

Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Berufungsklägerin am 20.

Juli 2023 um 17:35 Uhr mit ihrem Motorrad durch die Schanzenstrasse vom Spalentor

/ Klingelbergstrassse herkommend in Fahrtrichtung Spitalstrasse gefahren sei.

Vor der Verzweigung mit der Spitalstrasse habe die Verkehrsregelanlage auf Rot

gewechselt, was die Berufungsklägerin zu spät bemerkte habe, da sie durch einen

nach der Ausfahrt des City-Parkings beabsichtigten Fahrspurwechsel nach links

abgelenkt gewesen sei. Daraufhin sei sie mit dem Jeep von B____, der vor ihr

abbremste, kollidiert. Dabei sei sie gestürzt und ihr Motorrad mit einem

weiteren Personenwagen, einem VW Tiguan mit französischem Kennzeichen, der auf

dem linken Fahrstreifen aus dem City-Parking hinausfuhr, kollidiert. Gegen

dessen Lenkerin, C____, sei ein separates Strafverfahren eingeleitet worden.

Die Vorinstanz lässt offen, ob die Lenkerin C____ den

Vortritt der Berufungsklägerin missachtet hat. Unabhängig davon macht die

Vorinstanz der Berufungsklägerin den Vorwurf, dass diese zu spät bemerkt habe,

wie das Lichtsignal für die von ihr nach wie vor befahrene mittlere Spur auf

Rot schaltete und der voranfahrende Jeep bremste bzw. anhielt. Deswegen sei sie

mit diesem kollidiert. Für den Fall, dass die Lenkerin C____ der

Berufungsklägerin tatsächlich durch die Missachtung deren Vortrittsrechts den

Weg abgeschnitten hätte, führt die Vorinstanz ergänzend den Vertrauensgrundsatz

nach Art. 26 Abs. 1 SVG an: Die Berufungsklägerin habe nicht davon

ausgehen dürfen, dass die Lenkerin C____ (rechtzeitig) anhalten werde, denn es

hätten konkrete Anhaltspunkte für deren allfälliges Fehlverhalten bestanden.

2.2

Standpunkt

der Berufungsklägerin

Die Berufungsklägerin beantragt einen Freispruch. In der

Berufungsbegründung vom 10. März 2025 hat sie geltend gemacht, sie sei nur

deshalb auf den vor ihr abbremsenden Personenwagen von B____ aufgefahren, weil

die vortrittsbelastete Lenkerin C____ ihr den Vortritt verweigert und damit den

Spurwechsel verhindert habe. Wäre der Berufungsklägerin der Spurwechsel

gelungen, so wäre nämlich das Abbremsen der Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur

für sie gar nicht relevant gewesen, da sie ja dann die linke Spur befahren hätte.

Die Vorinstanz verkenne diesen Umstand völlig, indem sie sich darauf

fokussiere, dass die Berufungsklägerin ihr Augenmerk nicht auf die

Verkehrsregelungsanlage gerichtet und das Abbremsen des vor ihr fahrenden Autos

in der rechten Fahrspur nicht (rechtzeitig) bemerkt habe. Mithin habe das

Strafgericht die Darstellung der Berufungsklägerin gar nicht geprüft, wonach

diese aufgrund des vorschriftswidrigen Verhaltens der Lenkerin C____ gezwungen

gewesen sei, auf der rechten Fahrspur zu verbleiben, was der effektive Grund

für das Auffahren auf den Jeep von B____ gewesen sei. Mit anderen Worten macht

die Berufungsklägerin geltend, die VW-Fahrerin habe ihr unerwartet und

vorschriftswidrig den Weg (auf die linke Fahrspur) abgeschnitten und damit die

Kollision mit dem Personenwagen von B____ provoziert.

2.3

Beweiswürdigung

2.3.1

Auf den Fotos von der Unfallstelle (Akten

S. 36 - 41) ist ersichtlich, dass sich der Unfall einige Meter nach der

Wartelinie («Haifischzähne») ereignet hat. Ebenso ist ersichtlich, dass die

beiden beteiligten Personenwagen – der Jeep und der VW Tiguan – gerade in ihrer

Spur stehen und dass das Motorrad der Berufungsklägerin in der länglichen Mitte

des VW auf diesen gekippt ist, wobei sich beide Räder auf der mittleren

Fahrspur befinden. Aus den Unfallskizzen (Akten S. 20 und S. 59)

ergibt sich, dass zwischen den «Haifischzähnen» und der Stelle, wo die

Berufungsklägerin in den VW von C____ gekippt ist, gut 15 Meter liegen. Unter

Berücksichtigung, dass sich die Leitlinie vor Ort aus Abschnitten von jeweils 3

Metern zusammensetzt, erscheint die Distanzangabe in den Unfallskizzen

zutreffend. Die beiden Räder des Motorrades stehen dabei beinahe parallel zur

unterbrochenen Mittellinie, das vordere Rad nur leicht nach links versetzt.

Es kann für das vorliegende Verfahren als unbestritten und

erstellt gelten, dass die Lenkerin C____ bei den «Haifischzähnen», die es nach

der Ausfahrt vom Parkhaus City hat, nicht angehalten hat (vgl. vorinstanzliches

Urteil S. 6). Ebenfalls zugestanden ist, dass die Berufungsklägerin damit

nicht gerechnet hatte. Sie hat bereits gemäss dem Unfallaufnahmeprotokoll

sinngemäss angegeben, sie habe angenommen, dass das aus der Tiefgarage

herausfahrende Auto an der «Haltelinie» anhalten werde (Akten S. 26). Es

habe aber nicht angehalten. Es habe beschleunigt und sie selbst habe keine

Möglichkeit mehr gehabt, wie beabsichtigt auf die linke Abbiegespur zu wechseln

(Akten S. 26).

2.3.2

Die Berufungsklägerin

hat in der von

ihr selbst zu den Akten gegebenen «Abschrift Unfallprotokoll» Folgendes

deponiert: Der weisse VW Tiguan (von C____) sei bei der Anfahrt zur Kreuzung

links ein Stück hinter ihr aus der Tiefgarage gekommen. Sie sei weiter auf

ihrer Spur gefahren, vorbei an der Haltelinie auf der linken Spur, in der Annahme,

dass ihr ab dort die Vorfahrt gewährt werde und sie die Spur wechseln könne.

Entgegen ihrer Annahme habe der VW aber nicht gehalten, sondern sei

weitergefahren und habe eventuell sogar beschleunigt. Dann sei sie nicht mehr

auf die linke Spur gekommen und habe bremsen müssen, weil der Jeep vor ihr

gebremst habe, da die Ampel auf Rot umgeschaltet habe. Es habe nicht mehr

gereicht, um einen Aufprall zu verhindern (Akten S. 31).

An der formellen Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 9.

Oktober 2023 schilderte sie den Vorgang wie folgt: Sie habe den VW von C____

bereits gesehen, als dieser aus der Tiefgarage gefahren kam; er sei da ein

Dispositiv

Stück hinter ihr gefahren. Sie selbst sei demnach vor dem VW gefahren. Sie habe

dann den Blinker gesetzt, um links abzubiegen. Sie sei parallel zur Spur bis

zur Haltelinie vorgefahren, um dort die Spur zu wechseln. Der VW habe anstatt

anzuhalten beschleunigt, und somit habe sie die Spur nicht mehr wechseln

können. Gleichzeitig habe der Jeep vor ihr gebremst. Daher habe sie eine

Vollbremsung einleiten müssen und «dann hatte es nicht mehr gereicht» (Akten S.

28 f.). Auf Frage ihres Verteidigers ergänzt sie: Sie habe die Spur nicht

gewechselt, weil «die Lücke zugegangen ist, in die ich hineinfahren wollte»

(Akten S. 30). Es sei möglich, dass der VW nur etwa 10-20 km/h gefahren

sei. Indessen stimme es nicht, dass sie selbst von hinten an den VW

herangefahren sei – «dann wäre ich in sie hineingefahren» (Akten S. 29).

Wenn die Lenkerin C____ angegeben habe, dass sie beim Überfahren der

Haifischzähne kein anderes Fahrzeug von rechts wahrgenommen habe, dann «tut’s

mir leid. Dann hat sie mich übersehen» (Akten S. 29). Sie selbst habe «die

Ampel gesehen. Dass das Licht von Grün auf Rot schaltete. Darum bremste der

Jeep» (Akten S. 29). Es sei eine normale Bremsung gewesen, wie man anhalte,

wenn die Ampel umschalte (Akten S. 29).

Vor erster Instanz schilderte die Berufungsklägerin, C____ sei

mit ihrem VW aus der Tiefgarage gekommen und habe dann beim Herausfahren

beschleunigt und an der Wartelinie nicht gehalten, sondern sei zügig in

Richtung Ampel weitergefahren. Es habe dort auch ein ‘Kein Vortritt’-Schild. So

wie die Berufungsklägerin es gelernt habe, sei sie vortrittberechtigt und die

Heranfahrende müsse halten und schauen, ob da jemand sei auf der rechten Seite

und den von rechts Kommenden die Vorfahrt gewähren (Akten S. 117/8). Auf

Frage meint sie, sie habe den Blinker sicher ein gutes Stück vor der Wartelinie

gesetzt, auf der Höhe, wo die Ausfahrt aus der Tiefgarage komme (Akten

S. 118). Die VW-Fahrerin sei von hinten angekommen und habe beschleunigt,

und deswegen sei sie beim Unfall neben ihr selbst gewesen (Akten S. 118).

Es sei alles relativ langsam gewesen, sonst wären die Schäden ja auch grösser

(Akten S. 119). Der Lenker des Jeeps habe normal gebremst. Es sei ein

normales Verkehrsgeschehen gewesen (Akten S. 119). Sie selbst habe

gebremst, als sie gemerkt habe, dass sie nicht mehr auf die linke Spur komme,

weil die Lücke zugemacht worden sei durch den VW. Sie sei im richtigen Abstand

hinter dem Jeep gefahren, habe den Blinker gesetzt. Sie habe hinter sich

gesehen, dass jemand aus der Tiefgarage komme. Sie habe zum Spurwechsel

angesetzt, in der Annahme, dass der VW, der aus der Tiefgarage kam, «an dieser

Linie abbremst und mich rüber lässt, und das hat dieser VW eben nicht gemacht.

Die andere Option wäre, dass ich mich hinter den VW einordne, aber das wäre ja

genauso fatal gewesen. Wenn sie an der Haltelinie gebremst hätte, wäre ich ihr

aufgefahren. Ich bin nicht davon ausgegangen, dass sie mich überhaupt nicht

sieht. Ich vermute, dass sie mich überhaupt nicht gesehen hat» (Akten

S. 119). Auf Frage, ob sie realisiert habe, dass die Ampel auf ihrer Spur

auf Rot geschaltet habe, meint die Berufungsklägerin: «Ich habe auf die Ampel

nicht geschaut. Ich habe auf das Auto vorher geschaut und mitbekommen, dass er

jetzt bremst. Dann habe ich auch versucht anzuhalten und ihm nicht hinten

reinzufahren, weil ich gesehen habe, dass ich nicht links rüberkomme» (Akten

S. 119). Auf die Frage, wie viele Meter der VW hinter ihr gefahren sei,

meint sie: «Wir fuhren halt so versetzt (legt beide Hände mit Innenseite nach

unten, rechte eine Handlänge vor der linken). Ich bin davon ausgegangen, sie

hält an» (Akten S. 119).

2.3.3 Der Lenker des Jeep, B____, gab anlässlich der

telefonischen Befragung durch die Kantonspolizei am 1. November 2023 als

Auskunftsperson zu Protokoll, er sei die Schanzenstrasse hinuntergefahren und

habe die Motorradfahrerin (Berufungsklägerin) hinter sich im Rückspiegel fahren

sehen. «Ich dachte noch, die hat einen schönen, anständigen Abstand». Bei der

Anfahrt in Richtung Spitalstrasse habe die Ampel auf Rot geschaltet. Es habe

der übliche Feierabendverkehr geherrscht. Vor ihm habe es noch Fahrzeuge

gehabt. Er habe normal abbremsen können, nicht abrupt. Dann habe er es

«tätschen» gehört; er sei da möglicherweise noch ganz langsam gefahren oder

schon gestanden. Das Motorrad habe er dann liegen sehen, als er ausgestiegen

sei. Das andere Fahrzeug habe er auch erst da gesehen, das habe er vorgängig

nicht wahrgenommen gehabt. Es sei vorgängig nicht auf gleicher Höhe wie er

gewesen, er müsse vor ihm gefahren sein (Akten S. 47).

Anlässlich der Befragung als Zeuge vor der ersten Instanz

erklärte B____ auf die Frage, ob er sich selbst eine Vorstellung darüber

gemacht habe, weshalb sein Auto touchiert worden sei: «Wirklich nicht. Beim

Spalentor habe ich im Rückspiegel gesehen, dass die Dame hinter mir, die

Töff-Fahrerin, sehr ruhig fuhr, weil die Töff-Fahrer doch oft zu Stosszeiten

auffahren und dann kam nur noch das Geräusch und ich habe in den Rückspiegel

geschaut und dachte, es sei ein Auto gewesen. (...) Gemäss den Aussagen der

Polizei war es nicht das weisse Auto [gemeint: von C____], sondern der Töff,

welcher mich touchiert hat» (Akten S. 121). Es habe relativ viel Verkehr

gehabt, es sei Stosszeit gewesen. Er wisse nicht mehr, ob er bereits gestanden

sei oder kurz davor, als der Unfall passiert sei. Er sei nicht der erste vor

der Ampel gewesen (Akten S. 121). Ob das Motorrad den Blinker gestellt

habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Er erklärt, dass die Fotos

eventuell nicht seine eigene Unfallendstellung anzeigten: Er sei möglicherweise

mit dem Jeep etwas nach vorn gefahren, nachdem der Unfall passiert sei (Akten

S. 121). Das Motorrad sei «mit Vorbehalt, sicher auf gleicher Höhe, wenn

nicht sogar etwas zurück» gewesen im Vergleich zum VW (Akten S. 122). Er

denke nicht, dass es vor dem weissen Auto noch andere auf dessen Spur gehabt

habe. In dem Moment, als es gerumpelt habe, habe er nichts gesehen vorne. Wenn

vor dem weissen Auto noch jemand gewesen wäre, dann hätte er das gesehen (Akten

S. 122).

2.3.4 Die Lenkerin des VW, C____, gab gegenüber der

Polizei zu Protokoll, sie arbeite seit 8 Jahren im Spital und parkiere immer im

Parkhaus; sie kenne die Situation also gut. An jenem Tag sei sie wie immer aus

dem Parkhaus gefahren. Dort habe es Dreiecke am Boden, das sei aber kein Stopp.

Sie fahre dort immer langsamer und halte nur an, wenn Verkehr auf der rechten

Spur komme. Sie sei in ihrer Fahrbahn gefahren und habe das Motorrad nicht

gesehen, als sie in den rechten Seitenspiegel und aus dem rechten Fenster

geschaut habe. Dort sei niemand gewesen. Plötzlich habe sie rechts von sich

eine Person gesehen, welche in den Jeep gefahren sei. Sie selbst habe ihr

Fahrzeug sofort gestoppt und in diesem Moment sei das Motorrad in ihre rechte

Fahrzeugseite gefallen. Sie, C____, habe den Helm der Berufungsklägerin im

Seitenfenster gesehen (Akten S. 52). Auf die Frage, wann sie die

Motorradlenkerin zum ersten Mal gesehen habe, meint sie: «Ich sah sie noch

nicht, als ich langsam mit 10-20 km/h über das ‘Kein Vortritt’ fuhr. Ich sah

jedoch das Rotlicht vorne an der Kreuzung für alle Fahrstreifen und wie der

Jeep in der mittleren Spur stark bremste. Meine Spur war frei. Dann sah ich das

Motorrad auf der rechten Seite, welches in den Jeep hineinfuhr. Ich kann nicht

sagen, ob sie noch gebremst hat und wie schnell sie gefahren ist. Sie muss

aufholend angefahren sein. Als ich auf der Höhe der Markierung ‘kein Vortritt’

war, war sie für mich noch nicht sichtbar» (Akten S. 52). Sie könne nicht

sagen, ob der Blinker am Motorrad eingeschaltet gewesen sei (Akten S. 53).

Auch nicht, ob es Platz zwischen ihr selbst und dem Jeep gehabt habe für die

Motorradlenkerin, um einen Fahrstreifenwechsel zu machen (Akten S. 53).

Auf eine Einvernahme von C____ als Auskunftsperson an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde, mit dem Einverständnis der

Berufungsklägerin bzw. ihres Verteidigers (Akten S. 98, 100, 110), verzichtet.

Ihre im Protokoll der Polizei festgehaltenen Aussagen sind damit verwertbar.

Der Verteidiger hat denn auch keine Einwände wegen mangelnder Teilnahme und

Konfrontation erhoben.

2.3.5 Zu beachten ist, dass die VW-Lenkerin C____ als

vermeintlich Vortrittsbelastete, welche potentiell durch vorschriftswidriges

Verhalten für den Unfall (mit)verantwortlich war, alles Interesse an einer für

sie günstigen Darstellung hatte, weshalb ihre Angaben keine besondere Glaubhaftigkeit

beanspruchen können.

Anderes gilt für die Aussagen des Jeep-Lenkers B____, den am

gesamten Unfallgeschehen offenbar keine Mitverantwortung traf und der

entsprechend vor Strafgericht als Zeuge befragt werden konnte. Er hat bei

beiden Gelegenheiten sehr konstant und schlüssig ausgesagt und ist sichtlich

bemüht gewesen, keine Seite übermässig zu belasten. Er hat auch eingeräumt, was

er nicht oder nicht mehr wusste. Dabei hat er auch seine eigenen Empfindungen

in der Unfallsituation beschrieben. Dass ihn der Vorfall auch emotional ein

Stück weit beschäftigt hat, zeigt sich schon darin, dass er sich den

Unfallzeitpunkt genau eingeprägt hat. So hat er anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob er wisse, worum es hier

gehe, geantwortet: «Ja, es ist ein Vorfall gewesen, genau ein Jahr und ein

Monat her» (Akten S. 120). Insgesamt sind seine Depositionen sehr

glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden.

2.3.6 Die Auswertung der Aussagen ergibt, dass die

Darstellung von C____ nicht ganz stimmen kann. Denn wie der Zeuge B____ in

freier Rede erklärt hat, sei die Berufungsklägerin bereits seit dem Spalentor

in «anständigem» Abstand und mit ruhiger Fahrweise hinter ihm hergefahren. Er

habe sie im Rückspiegel wahrgenommen, während er die Schanzenstrasse

hinunterfuhr, vor seiner «Anfahrt in Richtung Spitalstrasse», als dann das

Licht auf Rot wechselte. Demnach hätte C____ die Berufungsklägerin auf deren

Motorrad sehen müssen, als sie selbst aus dem Parking hinausfuhr, bzw. spätestens

als sie die Wartelinie erreichte. Der Zeuge B____ gab auch an, selber den VW Tiguan

nicht aus dem Parking herausfahren gesehen zu haben. Die Darstellung von C____,

wonach die Berufungsklägerin von weiter hinten mit höherer Geschwindigkeit

aufgeschlossen haben müsse, erscheint unter diesen Umständen wenig plausibel.

Gemäss der Darstellung von C____ hätte die Berufungsklägerin zunächst ab dem

Spalentor eine erhebliche Lücke zum Jeep aufgehen lassen müssen, um dann mit

höherem Tempo wieder auf den vor ihr fahrenden Jeep aufzuschliessen. Nur wenn

ein erheblicher Abstand zwischen dem Jeep und der Berufungsklägerin bestanden

hätte, wäre es plausibel, dass der Jeep-Lenker den VW beim Verlassen des

Parking nicht auf seiner linken Seite gesehen hat, sich der VW aber trotzdem

vor der Berufungsklägerin befunden hat. Ein solches Geschehen lässt sich aber

nicht mit der Darstellung des Zeugen vereinbaren, wonach die Berufungsklägerin

ihm seit dem Spalentor in «anständigem» Abstand gefolgt sei. Wie erwähnt, ist

sodann unbestritten, dass die VW-Lenkerin bei den «Haifischzähnen» nicht

angehalten hat, sondern mit etwas mehr als Schritttempo (sie selbst spricht von

10-20 km/h, die Berufungsklägerin hält das für möglich) darüber hinaus und

weitergefahren ist.

Die Vorinstanz führt zudem aus, es sei «ziemlich

unwahrscheinlich», dass C____ ihren VW danach beschleunigt habe und es sei

«wahrscheinlicher», dass die Beschuldigte davon ausgegangen sei, C____ würde

ganz anhalten, und daher irritiert gewesen sei, als dies nicht geschah. Diese

Feststellung mag zutreffen und für das (separat geführte) Strafverfahren gegen C____

allenfalls auch massgeblich sein. Im vorliegenden Verfahren erreicht die

Feststellung aber nicht das Beweismass, das erforderlich wäre, um von diesem

für die Berufungsklägerin etwas ungünstigeren Sachverhalt auszugehen. Diese

selbst hat zunächst angegeben, die VW-Lenkerin habe «eventuell» beschleunigt.

Später berichtet sie davon dann als Gewissheit. Freilich ist auch auf diese

Aussage nicht unbesehen abzustellen. Im Ergebnis muss sich die Ungewissheit in

diesem Punkt aber zugunsten der Berufungsklägerin auswirken, indem in dubio

davon auszugehen ist, die Lenkerin C____ habe nach dem Herausfahren aus dem

Parking tatsächlich ihre Fahrt etwas beschleunigt, so dass sie schliesslich mit

einer noch immer langsamen, aber auch seitens der Berufungsklägerin nicht

bestrittenen Geschwindigkeit von 10-20 km/h gefahren ist. Wie sogleich zu

zeigen ist, wirkt sich das aber letztlich nicht auf die rechtliche Würdigung

des Sachverhalts aus.

2.3.7 Was die tatsächliche Verkehrsregelung am

Unfallort betrifft, stiftete die Berufungsklägerin in ihren Aussagen etwas

Verwirrung, indem sie immer wieder von einer Haltelinie sprach. In Bezug auf

die vorliegenden «Haifischzähne» ist dieser Ausdruck falsch verwendet und auch

missverständlich. Die Haltelinie ist ununterbrochen und quer zur Fahrbahn

angebracht und schreibt einen Sicherheitshalt vor. Bei den «Haifischzähnen»

handelt es sich dagegen um die Wartelinie, welche in Verbindung mit dem

Signal «kein Vortritt» den Fahrzeugen gebietet, gegebenenfalls anzuhalten, um

den Vortritt zu gewähren (Art. 75 Abs. 1 und 3 SSV sowie SSV-Anhang 2

6.10 sowie 6.13; vgl. Jürg Boll,

in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022 N 1698).

Erstinstanzlich hat es die Berufungsklägerin allerdings so

dargestellt, als ob es vor Ort «Haifischzähne» und zusätzlich eine Haltelinie gegeben

habe (Akten S. 118: «Es ist eine Haltelinie auf der Strasse und schräg

sind Haifischzähne»). Auf Nachfrage der Vorrichterin, ob sowohl vorhandene

«Haifischzähne» als auch eine zusätzliche Haltelinie gemeint seien, bestätigte

der Verteidiger diese Version; genauer: «Es ist beides. Das hinten ist ‘Kein

Vortritt’». Weil dergleichen nicht auf dem Foto zu sehen ist, fragte die

Vorrichterin: «Da steht jetzt das Polizeiauto drauf?», was der Verteidiger

bejahte. Er wurde daraufhin nachgefragt: «ein durchgezogener Balken?» und antwortete:

«Ja. In Deutschland heisst es tatsächlich Wartelinie. Das heisst hier kein

Vortritt und hier, wo man schauen muss» (Akten S. 120).

2.3.8 Für das Berufungsgericht ist nicht

nachvollziehbar, wie die These einer zusätzlichen «Haltelinie», sprich eines

durchgezogenen Balkens, zustande gekommen ist. Fakt ist, dass auf den Fotos in

den Akten (S. 37 und 39-41) klar ersichtlich ausser den querverlaufenden «Haifischzähnen»

nur eine schräg verlaufende ca. 8 Meter lange Führungslinie (Art. 76 SSV)

existierte. Diese Führungslinie zeigt an, für welchen Bereich die

Vortrittsbelastung gilt. Aus dieser Führungslinie ergibt sich, dass die

Vortrittsbelastung für diesen relativ kleinen Bereich primär dazu dient, dass

entgegenkommende Rettungsfahrzeuge – welche an dieser Stelle aus ihrer Sicht

nach links abbiegen dürfen – Vortritt gegenüber den Fahrzeugen geniessen, die

aus dem Parking kommen. Auch das auf den Fotos in den Akten sichtbare

Polizeiauto steht ganz offensichtlich nicht auf einer durchgezogenen

Haltelinie. Zwar ist auf den Fotos (Akten S. 37, 39 ff.) erkennbar, dass

die Verkehrsführung in der Vergangenheit einst aus einer schräg und nicht wie

neu einer quer verlaufenden «Haifischlinie» bestand (dunkle Stellen im Asphalt,

die nach dem Entfernen der alten Verkehrsführung noch erkennbar sind, vgl. zur

Veranschaulichung: https://map.geo.bs.ch mit der Hintergrundkarte «Orthofoto

Mai 2023», auf welchem die Signalisation mit jener in den Akten übereinstimmt

und die dunklen Stellen ebenfalls erkennbar sind, siehe Ausschnitt unten). Es

liegen aber keine Hinweise darauf vor, dass eine alte Verkehrsführung eine

Haltelinie beinhaltet hätte. Die Behauptung einer zusätzlichen Haltelinie ist

deshalb tatsachen- und aktenwidrig. Aus einer ehemaligen Verkehrsführung kann

die Berufungsklägerin zudem nichts für sich ableiten. Wie sich aus den Fotos in

den Akten ergibt, war die zum Unfallzeitpunkt geltende Verkehrsführung eindeutig

und gut erkennbar.

2.4 Rechtliche

Würdigung

2.4.1 Nach dem Gesagten präsentiert sich die

Verkehrsregelung am Unfallort so, dass die VW-Lenkerin (lediglich) ein ‘kein

Vortritt’-Signal sowie die dazugehörige Wartelinie zu beachten hatte, mithin hätte

anhalten müssen, sofern dies erforderlich gewesen wäre, um einem anderen

Fahrzeug, dass sich im vortrittsberechtigten Bereich befindet, den Vortritt zu

gewähren. Der vortrittsberechtigte Bereich war (recht eng) begrenzt durch die

schräg über die weiterführende linke Fahrspur verlaufende Führungslinie. Wo eine solche Führungslinie eine

vortrittsberechtigte Strasse (etwa beim Signal «Kein Vortritt» oder «Stopp»)

begrenzt, endet mit ihr die vortrittsberechtigte Kreuzungsfläche. Das hat zur

Folge, dass ausserhalb der Führungslinie die allgemeine Ordnung gilt;

insbesondere die Regelung des Rechtsvortritts (Jürg Boll, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich

2022, N 1701; BGE 102 IV 116 E. 3 mit Hinweisen). Hätte sich die Berufungsklägerin

in jenem Einspurbereich befunden, als sich C____ in ihrem VW auf die Wartelinie

zubewegte, wäre C____ zweifellos verpflichtet gewesen, vollständig anzuhalten,

um der Berufungsklägerin den Vortritt zu gewähren. So hat sich aber der

Sachverhalt nach übereinstimmenden Aussagen und gemäss der dokumentierten

Unfallendstellung des VWs und des berufungsklägerischen Motorrads nicht

zugetragen.

Die Berufungsklägerin hat geschildert, dass sie eine Weile

versetzt vor der VW-Lenkerin hergefahren sei, bis es dann zum Bremsmanöver und

der Kollision kam. Sie sei weiter auf ihrer Spur gefahren, parallel zur linken

Fahrspur, vorbei an der «Haltelinie» auf der linken Spur, in der Annahme, der

VW werde dort anhalten und sie selbst könne danach die Spur wechseln (Akten

S. 28/29, 31). Die Berufungsklägerin hat sogar zugestanden, dass sie

lediglich beabsichtigt hatte, die Spur zu wechseln, darauf dann aber

verzichtet hat, weil die Lücke zugegangen war (Akten S. 30, 119).

Das passt auch zur dokumentierten Unfallendstellung der beiden Fahrzeuge (s.o.

E. 2.3.1). Der Unfall hat sich indessen erst 15 Meter nach der Wartelinie

ereignet. Der Anhalteweg der VW-Lenkerin hätte bei einer insoweit

unbestrittenen Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h auf trockener Strasse

lediglich 10 Meter betragen, bestehend aus einem Reaktionsweg von 6 Metern und

einem Bremsweg von 4 Metern; der blosse Bremsweg bei vorbestehender

Bremsbereitschaft aufgrund der Wartelinie hätte entsprechend sogar nur 4 bis 5

Meter betragen. In jedem Fall hat sich der Unfall an einer Stelle zugetragen,

an welcher die Vortrittsregelung der Wartelinie gar keine Rolle mehr spielte.

Die Berufungsklägerin hat sich in keiner Weise auf der Spur von C____ befunden;

ja das Einspurmanöver noch gar nicht begonnen, als letztere aus dem Parking

hinaus und über die Wartelinie gefahren ist. Die Berufungsklägerin hatte

lediglich darauf spekuliert, der versetzt etwas hinter ihr aus dem Parkhaus

fahrende VW werde «die Lücke nicht zumachen», in welche die Berufungsklägerin

einspuren wollte, und sich daher vorgenommen, vor dem VW in diese vermeintliche

Lücke auf der linken Fahrspur zu wechseln. Daraus folgt, dass die

Argumentation, wonach die VW-Lenkerin der Berufungsklägerin den Weg

abgeschnitten und damit indirekt die Kollision verursacht haben soll, nicht

verfängt. Vielmehr war es die Berufungsklägerin selbst, die sich

zugestandenermassen (nur) noch auf ihr beabsichtigtes Einspurmanöver

konzentrierte und dem Rotlicht entweder keine Beachtung schenkte (so gemäss den

Aussagen auf S. 29, wonach sie die Ampel und deren Umschalten gesehen habe)

oder es nicht einmal wahrnahm (so gemäss den Aussagen auf S. 119, wonach

sie gar nicht auf die Ampel geschaut habe). Bei dieser Gelegenheit hat die

Berufungsklägerin den Abstand zum voranfahrenden Auto so stark verkürzt, dass

sie nicht mehr in der Lage war, rechtzeitig anzuhalten, als dieses abbremste,

um vor dem Rotlicht zum Stillstand zu kommen.

Es steht ausser Zweifel, dass dieses Fahrverhalten einen

Verstoss gegen die Bestimmungen des SVG darstellt.

2.4.2 Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar,

wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats

verletzt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss die Fahrzeuglenkerin das Fahrzeug

ständig so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann. Sie

muss ihre Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1

Satz 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11).

Das Mass der anzuwendenden Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten

Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der

Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6,

127 II 302 E. 3c; BGer 6B_4/2025 vom 11. März 2025 E. 2.1, 6B_53/2024 vom

13. Januar 2025 E. 3.3.1, 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 1.3 je mit Hinweisen).

Dieses Gebot hat die Berufungsklägerin verletzt. Sie ist, als sie hinter dem

Jeep auf die Ampel zufuhr, ihrer Aufmerksamkeitspflicht nicht nachgekommen,

indem sie sich auf den beabsichtigten Spurwechsel und das Ausnützen der «Lücke»

auf der linken Spur konzentriert und der Ampel sowie dem Fahrverhalten des

Jeeps keine genügende Beachtung mehr geschenkt hat. Dadurch hat sie dessen

Abbremsen zu spät bemerkt und ihr Motorrad nicht mehr rechtzeitig zum

Stillstand gebracht.

2.4.3 Mit diesem Verhalten geht einher, dass die

Berufungsklägerin den erforderlichen Abstand zum Jeep im entscheidenden Moment

– wenn auch kurzfristig – nicht mehr eingehalten hat. Das wird bereits durch

das ihr vorgeworfene Verursachen der Kollision aufgrund von zu spätem Bremsen

impliziert. Dass die entsprechenden Bestimmungen (Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.

mit Art. 12 Abs. 1 VRV) im zur Anklageschrift gewordenen Strafbefehl (Art. 356

Abs. 1 StPO) nicht explizit aufgeführt sind, kann dabei unter dem Gesichtspunkt

des Akkusationsprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32

Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK) nicht schaden.

Zwar muss die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine

Anklageschrift gestellten Anforderungen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188

E. 1.4 f.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E.1.4.3).

Indessen ist das Gericht lediglich an den in der Anklage wiedergegebenen

Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch

die Anklagebehörde. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte und des rechtlichen

Gehörs der beschuldigten Person reicht es sodann, wenn die Vorwürfe im

Sachverhalt hinreichend präzise umschrieben sind, dass die Angeklagte weiss,

was ihr konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen sie

ausgesetzt ist. Es muss sichergestellt sein, dass sie dazu Stellung nehmen und ihre

Verteidigung wirksam vorbereiten kann (zum Ganzen: BGE 149 IV 128 E. 1.2,

147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132

E. 3.4.1, 140 IV I188 E. 1.3; BGer 6B_4/2025 vom 11. März 2025

E. 3.1.1, 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3). Dabei gilt

allgemein: Je gravierender die Tatvorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das

Akkusationsprinzip zu stellen. Bei Übertretungen genügt es, wenn diese so

bezeichnet werden, dass die beschuldigte Person nicht im Unklaren sein kann,

was Gegenstand des Strafverfahrens bildet. Eine Substanziierung der einzelnen

Handlungen ist nicht nötig (BGer 6B_4/2025 vom 11. März 2025 E. 3.1.3, 6B_202/2024

vom 17. Februar 2025 E. 2.3, 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1,

6B_151/2021 vom 15. Mai 2023 E. 4.2, je mit Hinweisen).

2.4.4 Aus dem Sachverhalt, welcher im Strafbefehl

geschildert wird, geht die Verletzung der Abstandsvorschrift beim

Hintereinanderfahren zwangsläufig hervor («brachte sie ihr Motorrad nicht mehr

rechtzeitig zum Stillstand und kollidierte mit dem vor ihr abbremsenden

Personenwagen»). Der Berufungsklägerin war somit auch klar, gegen welchen

Vorwurf sie sich verteidigen musste, und sie hat ihre Verteidigung mitunter

auch darauf ausgerichtet, darzulegen, weshalb ihr das zu späte Bremsen und die

dadurch verursachten Kollisionen nicht anzulasten seien. Damit sind die

Anforderungen, die aus den Abstandsvorschriften abzuleiten sind, vorliegend

auch auf die Berufungsklägerin anzuwenden. Kommt hinzu, dass das Bundesgericht

seinerseits im Einzelfall keine klare Abgrenzung zwischen Art. 31 Abs. 1

SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG i.V. mit Art. 12 Abs. 1 VRV zieht, wenn es

etwa ausführt, die hinten fahrende Fahrzeuglenkerin habe bei einem Bremsmanöver

des voranfahrenden Fahrzeugs in jedem Fall «die Pflicht [getroffen], ihr

Fahrzeug so zu beherrschen, dass sie rechtzeitig anhalten konnte» (BGer

6B_920/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.5.4). Das passt im Übrigen auch zur

Formulierung des allgemein gehaltenen Art. 31 Abs. 1 SVG, der die

Lenkerin zu einem Fahrverhalten auffordert, welches das Einhalten der

Vorsichtspflichten gewährleistet. Zu den nicht näher bezeichneten

Vorsichtspflichten gehört zweifellos auch das Einhalten eines genügenden

Abstands zum voranfahrenden Fahrzeug zwecks Vermeidung von Kollisionen (vgl.

etwa auch BGer 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.4.3,

6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.4).

2.4.5 Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat eine Lenkerin

gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren,

namentlich beim Hintereinanderfahren. Sie muss auch bei überraschendem Bremsen

des voranfahrenden Fahrzeugs, was sogar ein brüskes Bremsen miteinschliessen

würde, rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Rechtzeitig halten kann die

Fahrzeuglenkerin, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem voranfahrenden Fahrzeug kommt, wobei das Halten hinter dem

Voranfahrenden geschehen muss, was bedeutet, dass eine Vermeidung der Kollision

nur durch seitliches Vorbeifahren nicht genügt (BGer 6B_38/2022 vom 11. Mai

2022 E. 3.3; 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 2.1). Für

die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall die Fahrerin des

hinteren Fahrzeugs zu sorgen. Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat der Lenker, der

anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu

nehmen. Brüskes Bremsen und Halten vor einem hinterherfahrenden Fahrzeug sind

nur im Notfall gestattet (Art. 12 Abs. 2 VRV), wobei lediglich das unnötige

plötzliche Anhalten untersagt ist (zum Ganzen: BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; BGer

6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.3, 6B_920/2021

vom 9. Februar 2022 E. 1.4, 6B_1023/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.1.2,

je mit Hinweisen). Dabei kann sich die hinterherfahrende Lenkerin in aller

Regel nicht darauf berufen, dass ein Bremsmanöver unnötig gewesen wäre, da sie

das im fraglichen Zeitpunkt zumeist gar nicht beurteilen konnte. Zudem wäre sie

dadurch grundsätzlich auch nicht entlastet. Denn Fakt ist, dass sie selbst gleichwohl

die Pflicht trifft, ihr Fahrzeug so zu beherrschen, dass sie rechtzeitig

anhalten kann (BGer 6B_920/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.5.4).

2.4.6 Davon, dass die Berufungsklägerin von einem

brüsken Bremsmanöver des voranfahrenden Lenkers überrascht worden wäre, kann

vorliegend keine Rede sein. Die Berufungsklägerin selbst erklärte, dass der

Jeep-Lenker «normal» gebremst habe, es sei ein «normales Verkehrsgeschehen»

gewesen (Akten S. 29, 119). Es war ihr zudem bewusst oder hätte von ihr

wahrgenommen werden müssen, dass sie hinter dem Jeep auf eine Ampel zufuhr,

wobei sich an derselben Stelle im Übrigen auch ein Lichtsignal für die linke,

von der Berufungsklägerin angestrebte Fahrspur befand. Selbst wenn man das

nicht voraussetzen würde, so war der Berufungsklägerin mindestens bewusst, dass

sie sich im städtischen Feierabendverkehr in einem Bereich mit mehreren Spuren,

Einspurmöglichkeiten und Kreuzungen bewegte, wo mit einem Bremsmanöver des

vorausfahrenden Fahrzeuges jederzeit gerechnet werden muss. Indem die

Berufungsklägerin trotz all dieser Umstände zu wenig auf das Bremsverhalten des

voranfahrenden Jeeps geachtet hat und nicht rechtzeitig realisiert hat, dass

sie ihrerseits abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern, hat sie die

Abstandsvorschriften verletzt und ist zugleich ihrer Pflicht, das Fahrzeug so

zu beherrschen, dass sie rechtzeitig anhalten konnte, nicht nachgekommen.

Dabei ist es im Übrigen für die Strafbarkeit der

Berufungsklägerin auch unerheblich, ob sie den Blinker gesetzt hatte (wovon im

Zweifel auszugehen ist) und inwieweit dies die VW-Lenkerin hätte sehen müssen. Gemäss

Art. 34 Abs. 3 SVG hat die Fahrzeugführerin, die ihre Fahrrichtung ändern will,

wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den

Gegenverkehr und auf die ihr nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Gemäss

Art. 44 Abs. 1 SVG darf sie auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher

Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, ihren Streifen nur verlassen,

wenn sie dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Dabei ist gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Fahrspurwechsel nicht erst bei einer

Gefährdung, sondern bereits bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs

untersagt. Art. 44 SVG stellt damit eine Vortrittsregel dar: Dem seinen

Streifen beibehaltenden Fahrzeugführer steht der Anspruch auf unbehinderte

Fortsetzung seiner Fahrt zu. Das leitet das Bundesgericht auch aus Art. 36 Abs.

4 SVG, laut welchem derjenige, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen,

wenden oder rückwärtsfahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf

und welche Bestimmung auch beim Wechseln des Fahrstreifens gelten soll (BGer

6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.1; 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E.

2.2.1; vgl. Jürg Boll, in: Handkommentar

Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, N 1817). Durch das Setzen des Blinkers

wird die Vortrittsregelung beim Wechsel des Fahrstreifens nicht verändert. Der

auf seinem Fahrstreifen weiterfahrende Lenker muss nicht abbremsen, um einem

Fahrzeug, das seine Absicht einzuspuren anzeigt, den Weg frei zu lassen.

Vielmehr muss das einspurwillige Fahrzeug notfalls seinerseits abbremsen, bis

ihm ein gefahrloser Fahrspurwechsel möglich ist. Das Setzen des

Richtungsanzeigers entbindet den Lenker, der nach links einspuren möchte, denn

auch explizit nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG).

Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn das auf der linken Spur kommende

Fahrzeug völlig überraschend mit überhöhter Geschwindigkeit herangefahren wäre,

was vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall war (vgl. BGer 6B_453/2012

vom 19. Februar 2013 E. 2.3).

2.4.7 Im Ergebnis hat sich die Berufungsklägerin der

(einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig

gemacht.

3. Strafzumessung

Aufgrund dessen, dass vorliegend ausschliesslich

Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, prüft

das Berufungsgericht die Strafzumessung mit Verweis auf Art. 398 Abs. 4 StPO

nur eingeschränkt auf qualifizierte Ermessensfehler, nicht jedoch auf

Unangemessenheit (AGE SB.2024.74 vom 16. April 2025 E. 4). Die

Berufungsklägerin hat sich für den Fall eines Schuldspruchs nicht explizit zur

Strafzumessung geäussert.

Die vorinstanzlich festgesetzte Bussenhöhe von CHF 250.–

ist angesichts der doppelten – zwar leichten – Kollision als Folge der

Verkehrsregelverletzung nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführt, kann sodann eine allfällige Auswirkung der Verurteilung auf das

Einbürgerungsverfahren nicht dazu führen, dass auf die Ausfällung einer Strafe

gänzlich verzichtet wird. Die konkrete Bussenhöhe spielt diesbezüglich denn

auch keine Rolle. Die Vorinstanz hat das entsprechende Vorbringen daher auch zu

Recht unberücksichtigt gelassen.

4. Kosten

4.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

4.2 Da die Berufungsklägerin im

Berufungsverfahren der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90

Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das

erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 900.80 und eine Urteilsgebühr

von CHF 300.–.

4.3 Die Anträge der Berufungsklägerin im

Berufungsverfahren werden abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil

vollumfänglich bestätigt. Ihr sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– aufzuerlegen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einer Busse von CHF 250.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und Art. 31. Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 900.80 und eine

Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw

Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.