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Entscheid

SB.2024.94

Betrug und Urkundenfälschung (Beschwerde bei BG hängig)

12. September 2025Deutsch45 min

Zivilweg verwiesen. Ferner sind der Berufungsklägerin Verfahrenskosten von CHF 1'226.20

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.94

URTEIL

vom 18.

November 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Dr. Katharina

Zimmermann, Dr. Lukas Schaub

und

Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch lic. iur. Nico

Baumgartner, Advokat,

Oberwilerstrasse 3, Postfach

312, 4123 Allschwil

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach,

4001 Basel

B____

Berufungsbeklagte

vertreten durch MLaw Laura Manz,

Advokatin, Privatklägerin

Henric Petri-Strasse 35,

Postfach 257, 4010 Basel

substituiert durch MLaw Irena

Situm, Advokatin

Henric Petri-Strasse 35,

Postfach 257, 4010 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 9. August 2024 (SG.2024.104)

betreffend Betrug und Urkundenfälschung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 9. August 2024 wurde A____

(Berufungsklägerin) des Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig erklärt

und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Probezeit

zwei Jahre) verurteilt. Darüber hinaus wurde sie zu CHF 196'839.94

Schadenersatz (zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Oktober 2022) und CHF

1'640.45 reduzierte Parteientschädigung an die B____ (Privatklägerin)

verurteilt. Die Schadenersatzmehrforderung von CHF 88'560.97 wurde auf den

Zivilweg verwiesen. Ferner sind der Berufungsklägerin Verfahrenskosten von CHF 1'226.20

sowie eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 4’000.– auferlegt worden. Schliesslich

ist der amtliche Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der

Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Gegen dieses Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch MLaw

Nico Baumgartner, am 15. August 2024 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 1. November

2024 Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei die Berufungsklägerin in

vollständiger Aufhebung von Absatz 1 gemäss Dispositiv des angefochtenen

Urteils von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich von Schuld und Strafe

freizusprechen. Zudem seien in vollständiger Aufhebung von Absatz 2 gemäss

Dispositiv des angefochtenen Urteils alle Forderungen der Privatklägerin auf Zahlung

von Schadenersatz, Verzugszinsen und einer Parteientschädigung und generell

alle adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen vollumfänglich

abzuweisen, wobei keine (Teil-)Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen seien.

Darüber hinaus seien in vollständiger Aufhebung von Absatz 3 gemäss Dispositiv

des angefochtenen Urteils der Berufungsklägerin für das Vorverfahren und für

das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihr

auch für das Berufungsverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die

amtliche Verteidigung gemäss Honorarnote zu entschädigen sei. Alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge, einschliesslich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu

Lasten des Kantons. Die Privatklägerin beantragt, es sei die Berufung von A____

vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die

Berufungsklägerin sei folglich wegen Betrugs und Urkundenfälschung schuldig zu

sprechen und zu verurteilen, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von

CHF 196'839.94 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Oktober 2022) und eine

Parteientschädigung von CHF 1'640.45 für das erstinstanzliche Verfahren zu

bezahlen. Die Schadenersatzmehrforderung im Betrag von CHF 88'560.97 (zuzüglich

5 % Zins seit dem 3. Oktober 2022) sei auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem sei

die Berufungsklägerin zu verurteilen, der Privatklägerin für das

Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von mindestens CHF 1'247.05

(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Schliesslich seien der

Berufungsklägerin auch die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft

hat sich nicht vernehmen lassen.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. September 2025

wurde die Berufungsklägerin befragt. Danach gelangten der amtliche Verteidiger und

die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Die fakultativ geladene

Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den

Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall

ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil

berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.

Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert ist.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Rechtskraft

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

für das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht angefochten und ist somit in

Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu

befinden.

2.

Tatsächliches

2.1

Ausgangslage

2.1.1

Es ist erstellt und wird von der

Berufungsklägerin auch nicht bestritten, dass sie am 26. März 2020 namens der C____

einen COVlD-19-Kredit in der Höhe von CHF 290’000.‒ beantragte, wobei sie

einen für die Festlegung der Kreditsumme relevanten Umsatzerlös von CHF

2'900'000.‒ angab (Akten Separatbeilagen [...]). Fest steht überdies,

dass die D____ der C____ aufgrund der Kreditvereinbarung den COVID-19-Kredit

antragsgemäss in Form einer Überzugslimite für das Firmenkonto gewährte (Akten Separatbeilagen

[...]). Nach erfolgloser Mahnung kündigte die D____ den COVID-19-Kredit per 5.

August 2022, wobei der ausstehende Betrag auf CHF 285'400.91 festgesetzt

wurde (Akten Separatbeilagen [...]).

2.1.2

Die C____ wurde am [...] ins Handelsregister

Basel-Stadt eingetragen und die Berufungsklägerin übernahm das Unternehmen am

5.

Dezember 2019 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit

Einzelunterschrift von ihrem Ehemann E____. Erst per Dezember 2020 ‒ und

dementsprechend nach Beantragung des COVID-19-Kredits – wurde die Gesellschaft

wieder auf ihren Ehemann rückübertragen und per 4. Januar 2023 schliesslich

aufgelöst (Akten S. 53 ff., 384 ff.; Separatbeilagen [...]). Erstellt ist

ferner, dass der im Kreditantrag angegebene Umsatzerlös nicht die tatsächlichen

Verhältnisse widerspiegelte, da die C____ gemäss den eingeholten Unterlagen

ihres Treuhänders im Jahr 2019 einen Umsatz von CHF 885'609.73 (im 2018 gar nur

einen solchen in der Höhe von CHF 314'459.70) erzielte (Akten Separatbeilagen [...]).

De facto wurden der C____ somit CHF 196'839.94 zu viel gutgeschrieben, war die

maximal erhältliche Kreditsumme doch auf 10 % des Umsatzerlöses begrenzt, im

vorliegenden Fall also auf CHF 88'560.97.

2.2

Standpunkt

der Berufungsklägerin

2.2.1

Die Berufungsklägerin stellt sich auf den

Standpunkt, das für sie schwer verständliche und komplizierte

Kreditantragsformular trotz grossem Stress, viel Angst und (Zeit)Druck nach

bestem Wissen und Gewissen, sorgfältig und korrekt ausgefüllt zu haben. Sie

habe einerseits errechnet, was für einen realistischen Bedarf ihr Unternehmen

habe, um weiter zu wirtschaften. Andererseits sei sie überzeugt gewesen, dass

dies auch dem effektiven und anzugebenden Umsatz entsprochen habe bzw. dass der

Umsatz mindestens so hoch gewesen sei, wie angegeben, wenn nicht sogar höher,

zumal das Unternehmen in den letzten Monaten und Jahren stark gewachsen sei und

es so ausgesehen habe, dass dieses Wachstum weitergehe. Der Umsatz des Jahres

2020.

sei im Vergleich zum Jahr 2019 denn auch fast verdoppelt worden und ein

Vielfaches höher als derjenige aus dem Jahr 2018 gewesen. Zudem habe man habe

viele neue Mitarbeiter eingestellt, was zu einer deutlich spürbaren Erhöhung

der Lohnsumme geführt habe. Darüber hinaus seien auch viele neue Aufträge

eingegangen. Weil die Buchhaltung noch nicht fertig und der Treuhänder nicht zu

erreichen gewesen sei, und weil sie kein E-Banking hatte, habe sie es schlicht nicht

besser wissen können, zumal sie in der Rolle als Geschäftsführerin neu gewesen

sei. Sie habe getan, was sie moralisch und gemäss ihrer beschränkten

Rechtskenntnis für richtig gehalten habe. Sie habe nur das Wohl ihrer zwölf Arbeitnehmer

und des Unternehmens im Sinn gehabt bzw. habe niemanden entlassen wollen (Akten

S. 186, 190 ff., 420 f., 433, 435, 437 f., 446 ff.).

2.2.2

Anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Januar

2024.

machte die Berufungsklägerin konkret geltend, sie sei davon ausgegangen,

dass sie eine Schätzung des erwarteten Umsatzerlöses in Form einer

Bedarfsrechnung angeben könne. Als Grundlage ihrer Berechnung habe ihr die

Überlegung gedient, dass die Firma dazumal aus zwölf Mitarbeitern bestand. Pro

Mitarbeiter habe sie mit monatlichen Kosten in der Höhe von CHF 20’000.–

gerechnet. Dieser Betrag setze sich aus Lohn, Benzin, Sozialleistungen,

Maschinen und Reparaturen zusammen. Auf zwölf Monate hochgerechnet (144 x CHF

20'000.–) resultiere somit ein Betrag von CHF 2'880'000.–, was die im

Kreditantrag eingesetzte Summe von CHF 2'900'000.– erkläre. Weiter gab die

Berufungsklägerin an, den Kredit nur für geschäftliche Ausgaben und nicht für

persönliche Zwecke verwendet zu haben (Akten S. 91 ff.). Vor

Appellationsgericht gab die Berufungsklägerin zu Protokoll, für die monatlichen

Kosten von zwölf Mitarbeitern habe man zirka CHF 59’000.– benötigt. Für die

AHV- und SUVA-Beiträge sowie weitere Sozialleistungen zusätzlich zirka CHF

30'000.– monatlich. Zuzüglich anderer Kosten von zirka CHF 7’000.– (Fixkosten

und andere betriebliche Kosten für Material, Maschinen, Versicherungen, Steuern

und Fahrzeuge) sei sie auf einen monatlichen Bedarf von etwa CHF 97'000.–

gekommen. Für drei Monate komme man so auf einen Bedarf von etwa CHF 290'000.– (Akten

S. 435, 448).

2.3

Würdigung

2.3.1

Die Einwände der Berufungsklägerin verfangen

nicht: Zunächst ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 6 f.) festzuhalten,

dass für die Kreditvergabe einzig die COVID-19-Kreditvereinbarung massgebend war,

welcher in Ziffer 3 einleitend zu entnehmen ist, dass der maximal erhältliche

Kreditbetrag 10 % des Umsatzerlöses oder des geschätzten Umsatzerlöses

entspreche bzw. maximal CHF 500'000.– betrage. Nach diesem Einleitungssatz ist

Ziff. 3 in zwei Blöcke unterteilt. Bei Block 1 steht «Umsatzerlös» und darunter

kleingedruckt «Definitiver Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden:

provisorischer Umsatzerlös 2019; wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018». Nach

einem geschätzten Umsatzerlös 2020 war entgegen der Ansicht der Berufungskläger

explizit nicht gefragt. Bei Block 2 steht zunächst in Klammern «nur falls keine

Angaben zu Block 1». Darunter stehen zwei Felder; über dem ersten steht

«Nettolohnsumme» und darunter «Geschätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr»

– über dem zweiten steht «Geschätzter Umsatzerlös = 3 x angegebene

Nettolohnsumme; min. CHF 100’000; max. CHF 500'000». Aus dieser Aufteilung ist

zu schliessen, dass Block 2 nur dann ausgefüllt werden kann, wenn die

antragstellende Firma über keine Umsatzzahlen für die Jahre 2018 oder 2019

verfügt und nicht schon vor 2020 bestanden hat. Block 2 durfte somit nur durch

neu gegründete Firmen ausgefüllt werden. Die C____ wurde jedoch bereits im Jahr

2016.

gegründet (vgl. dazu E. 2.1.2), womit sie diese Voraussetzung nicht

erfüllte und keine Bedarfsrechnung erstellt werden durfte (Akten S. 53).

Ohnehin wurde von der Berufungsklägerin aber Block 1 und nicht Block 2

ausgefüllt (Akten Separatbeilagen [...]).

2.3.2

Die Berufungsklägerin gab im zur Diskussion

stehenden Formular das 3 ½-fache des effektiven Umsatzerlöses an, wofür jedoch

keinerlei konkreter Hinweis bestand und was sich auch in keiner Weise in der

Grössenordnung der Zahlen aus den Vorjahren bewegte. Es ist denn auch nicht

plausibel, dass ein KMU aus dem Handwerksbereich seinen Umsatz gegenüber dem

Vorjahr mehr als verdreifachen kann, bloss, weil (angeblich) mehr Mitarbeiter

eingestellt wurden. Ohnehin steht diese Behauptung im Widerspruch zu Angaben,

welche die Berufungsklägerin nur eine Woche, bevor sie das Kreditantragsformular

ausfüllte, gegenüber der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit ihrem

Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gemacht hat. Dort hat sie angegeben, die C____

habe im Jahr 2019 13 Mitarbeiter und im Jahr 2020 zehn Mitarbeiter gehabt bzw.

drei Mitarbeiter stünden in gekündigten Arbeitsverhältnissen (Akten S. 63

f.). Zudem ist mit den von der Berufungsklägerin in der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen kein Umsatzwachstum zum Zeitpunkt der

Einreichung des Kreditantragsformulars (im März 2020) dokumentiert, datieren

die angerufenen Verträge doch vom 28. August 2020 und vom 18. Januar 2022 (Akten

S. 388 f., 400 f.). Zwar ist belegt, dass die C____ im April 2020 Offerten bei

zwei Kunden einreichte, wobei eine der Offerten auch nach Nachbesserung

abgelehnt wurde. Was mit der anderen Offerte geschah, ist unklar (Akten S. 392

ff.). Selbst wenn man die Beträge der Offerten – welche zufolge

Unverbindlichkeit indes keine verlässliche Grundlage für etwelche Berechnungen darstellen

– addieren würde, käme man bloss auf einen Betrag von knapp CHF 300'000.–, was immer

noch deutlich unter dem angegebenen Umsatzerlös von 2.9 Millionen Franken liegt,

wobei die Offerten ohnehin nach dem Zeitpunkt der Einreichung des

Kreditantragsformulars datieren. Im Übrigen steht auch der Antrag um

Ratenzahlung betreffend SUVA-Prämien (datierend vom 11. März 2020) in

einen gewissen Widerspruch zur angeblich guten Auftragslage (Akten S. 380).

2.3.3

Selbst wenn der von der C____ mandatierte

Treuhänder zufolge der Pandemie effektiv nicht erreichbar gewesen sein sollte

(was in dieser Absolutheit eher unwahrscheinlich ist), wäre der

Berufungsklägerin die Möglichkeit offen gestanden, als Grundlage für ihre

Berechnung den Umsatzerlös 2018 anzugeben (vgl. dazu schon E. 2.3.1) oder die

für das Jahr 2019 bislang eingegangenen Zahlungen auf dem Konto der D____ zu

addieren bzw. die Summe aller von ihr bearbeiteten Rechnungen anzugeben, wobei auch

darauf hinzuweisen ist, dass die Geschäftsführung eines Unternehmens erfahrungsgemäss

einen groben und realistischen Überblick über ihre finanziellen Verhältnisse

und den Umsatz hat, ansonsten sie nicht in der Lage ist, vernünftig zu

wirtschaften. Es trifft zwar zu, dass sich aus einer Dateiinfo in den Akten

ergibt, dass die digitale Buchhaltung 2018 erst im Februar 2020 letztmals

gespeichert worden ist (Akten S. 420 f.; Separatbeilagen [...]), was aber nicht

zwangsläufig bedeuten muss, dass der Berufungsklägerin der Umsatzerlös 2018 erst

dazumals bekannt geworden ist. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre,

wäre ihr der Umsatzerlös 2018 noch rechtzeitig vor dem 26. März 2020, als sie

das Kreditantragsformular ausfüllte, bekannt gewesen, zumal lebensnah davon

auszugehen ist, dass der Treuhänder die längst überfällige Jahresrechnung 2018

der Berufungsklägerin unmittelbar übermittelt hätte. Im Übrigen stellte es eine

grobe Pflichtverletzung der Geschäftsführerin und damit ein

Übernahmeverschulden dar, wenn diese ihre aktuellen (und vergangenen) Kennzahlen

betreffend das Finanzielle nicht kennen würde. Zudem obliegt es der

Geschäftsführung dafür zu sorgen, dass sie jederzeit Zugriff auf ihre

Buchhaltung hat (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Hätte

die Berufungsklägerin tatsächlich keinen Zugriff auf ihre Buchhaltung gehabt,

hätte sie im Kreditantragsformular unter Ziff. 4 im Übrigen nicht bestätigen

dürfen, dass alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem

Einzelabschluss (keine Konzernbetrachtung) basierten.

2.3.4

In Bezug auf die geltend gemachte

Bedarfsrechnung – welche die Berufungsklägerin im Sinne des vorstehend

Erwogenen (vgl. dazu E. 2.3.1) nicht aufzustellen berechtigt war – ist

festzuhalten, dass gemäss den eingereichten Unterlagen der C____ im Jahr 2019

nicht alle Mitarbeiter (zehn Mitarbeiter, zuzüglich der Berufungsklägerin und

ihres Ehemanns) während den gesamten zwölf Monaten, teilweise sogar nur wenige

Monate, gearbeitet bzw. nicht monatlich Kosten von je CHF 20'000.– generiert

haben (Akten Separatbeilagen [...]), wobei im Kreditantragsformular ohnehin die

Rede von zehn Mitarbeitern war. Selbst wenn die Berufungsklägerin aber berechtigt

gewesen wäre, «Block 2» auszufüllen, wäre der sich aus der dreifachen

jährlichen Nettolohnsumme ergebende «geschätzte Umsatzerlös» im Sinne des

vorstehend Erwogenen (vgl. dazu E. 2.3.1) auf CHF 500'000.– beschränkt

gewesen. Es ist zwar dokumentiert, dass die sozialversicherungsrechtlich

relevante Lohnsumme im Jahr 2018 rund CHF 137'000.– und im Jahr 2019 rund CHF

600'000.– betrug, wobei die Akonto-Beiträge für das Jahr 2020 aufgrund dessen

nach oben korrigiert werden mussten (Akten S. 65, 375 ff.). Trotz der von der

Berufungsklägerin geltend gemachten Nettolohnsumme von jährlich CHF 600'000.–

bzw. für das Jahr 2020 sogar mehr, wäre sie – vorausgesetzt, sie wäre dazu

berechtigt gewesen, «Block 2» auszufüllen – folglich nicht befugt gewesen, mehr

als CHF 500'000.– Umsatzerlös geltend zu machen (10 % davon wären der

maximal verfügbare Kreditbetrag gewesen). Noch weniger befugt war die

Berufungsklägerin, die dreifache Nettolohnsumme als Umsatzerlös anzugeben,

wobei daraus ohnehin nicht 2.9 Millionen Franken resultieren würden. Darüber

hinaus war im Kreditantragsformular nirgends die Rede davon, dass man seinen

Bedarf hinsichtlich dreier Monate berechnen könnte. Schliesslich ist vor dem

Hintergrund des klaren Wortlauts im Kreditantragsformular unerfindlich, inwiefern

die Berufungsklägerin berechtigt gewesen wäre, zusätzlich zu den

Nettolohnkosten auch die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge und für andere

Fixkosten geltend zu machen. Insofern kann auch die von der Berufungsklägerin

aufgestellte Bedarfsrechnung entgegen ihrer Ansicht (Akten S. 422) nicht

als «durchaus realistisch und korrekt» bezeichnet werden.

2.3.5

Die Berufungsklägerin hat eigenen Angaben

zufolge […] eine […] Ausbildung abgeschlossen und in der Schweiz zumindest eine

Weiterbildung in der Handelsschule begonnen (Akten S. 4). In der

Berufungsverhandlung konnte sie zudem definieren, was der Ausdruck «Umsatz» im

Wesentlichen bedeutet (Akten S. 447). Aus ihren ohne Dolmetscher erfolgten

mündlichen Ausführungen in der Berufungsverhandlung und dem vorformulierten, in

Schriftform abgegebenen «Schlusswort» muss zudem geschlossen werden, dass sie

die deutsche Sprache sowohl mündlich als auch schriftlich genügend beherrscht,

um das nicht besonders kompliziert aufgebaute Kreditantragsformular zu

verstehen. Sie war denn offenbar auch in der Lage, einige Tage vor dem zur

Diskussion stehenden Kreditantragsformular einen wesentlich komplizierter

aufgebauten Kurzarbeitsantrag (Akten S. 61 ff.) sowie auch einen Antrag um

Ratenzahlung bei der SUVA einzureichen (Akten S. 380), was belegt, dass sie in

geschäftlichen Angelegenheit keineswegs unbeholfen war. Vor diesem Hintergrund

erhellt – selbst wenn die Berufungsklägerin aufgrund der Corona-Situation psychisch

belastet gewesen sein mag – nicht, weshalb sie nicht verstanden haben sollte,

welche Angaben im Kreditantragsformular zu machen waren. Vielmehr muss aus ihren

Ausführungen, insbesondere anlässlich ihres «letzten Wortes» in der

Berufungsverhandlung («[…] Konnte man die Arbeitsplätze mit CHF 88'000.‒

retten? Damit hätte ich keine Chance gehabt» [Akten S. 456]; «[…] ich habe im

Formular das angegeben, was ich für korrekt und zutreffend hielt» [Akten S. 433]),

geschlossen werden, dass sie das Formular nach eigenem Gutdünken so ausfüllte,

dass ihr Unternehmen zumindest für eine gewisse Zeit überleben konnte. Es stand

der Berufungsklägerin aber selbstredend nicht zu, selber zu entscheiden, wie

hoch der Kredit für ihr Unternehmen sein soll. Der Gesetzgeber hielt es für

angemessen, den Unternehmen im Umfang von 10 % des letzten Umsatzerlöses

bzw. maximal CHF 500’000.‒ (aber nicht mehr) zu helfen und damit insbesondere

Entlassungen zu vermeiden. Insofern wäre (auch) die Berufungsklägerin gehalten

gewesen, sich an diese Vorgabe zu halten und korrekte Angaben zu machen (Akten

S. 433, 439).

2.3.6

Die von der Berufungsklägerin ins Feld

geführten Überlegungen und Umstände, welche sie dazu veranlasst haben sollen,

das Formular so auszufüllen, wie sie es tat, sind mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 7) nicht nachvollziehbar und im Sinne des

vorstehend Erwogenen als Schutzbehauptungen einzuordnen. Insgesamt erweist sich

der Sachverhalt gemäss Anklageschrift somit als erstellt.

3.

Tatbestand

des Betrugs

3.1

Grundlagen

3.1.1

Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art.

146.

Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt, wer in der Absicht,

sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch

Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in

einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt,

wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine

unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern

eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169

E. 5.1, 147 IV 73 E. 3.1, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1).

3.1.2

Die Täuschung muss arglistig sein. Art und

Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse

Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit

offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem

Lügengebäude, das heisst bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten

Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei

besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch

intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber

notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle

Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die

Rechtsprechung Arglist dann, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit

besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das

Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen

voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1,

147.

IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.3.1, 135 IV 76 E. 5.2). Arglist scheidet

dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die

Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem

Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands

indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt

und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich dann zu

verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.

Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit

des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische

Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E.

5.1.1

und 5.1.2, 147 IV 73 E. 3.2,

143.

IV 302 E. 1.3

und 1.3.1, 142 IV 153 E.

2.2.2, 135 IV 76 E. 5.2).

Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist

grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit

von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Anders kann es

sich dann verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte

Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (BGer 7B_169/2022 vom 31. Oktober

2023.

E. 5.4.3, 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.9.3.4).

3.1.3

Zwischen Täuschung, Irrtum und

Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255

E. 2e/aa, 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt namentlich dann vor,

wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten

Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein

vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1, 147 IV 73 E. 6.1, 142

IV 346 E. 3.2; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). Unter

wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen nach der

Rechtsprechung auch dann, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in

seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im

Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung

Rechnung getragen werden muss (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1, 142 IV 346 E. 3.2, 129

IV 124 E. 3.1).

3.2

Täuschung

Die Berufungsklägerin täuschte die Mitarbeitenden der D____

im Sinne des vorstehend Erwogenen (vgl. dazu E. 2.3) über die wahren

finanziellen Verhältnisse beziehungsweise den tatsächlichen Umsatzerlös der C____.

Auf Basis des den Mitarbeitenden der D____ vorgespiegelten, in Tat und Wahrheit

nicht erzielten Umsatzerlöses in der Höhe von CHF 2'900'000.– wurde der C____ mit

CHF 290’000.– weit mehr an Kredit gewährt, als die dem Unternehmen zustehenden

10.

% des letzten Jahresumsatzes (CHF 88'560.97).

3.3

Arglist

3.3.1

Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich

mit dem Tatbestandselement der Arglist im Zusammenhang mit der Vergabe von

Covid-19-Krediten gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung

auseinandergesetzt und dieses insbesondere dann bejaht, wenn – wie hier – im

Kreditantragsformular für die Vorjahre wahrheitswidrig ein zu hoher Umsatzerlös

angegeben wurde (BGE 150 IV 169 E. 5.1; BGer 6B_1248/2022 vom 8. April

2024.

E. 4.3, 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 2.4, 6B_244/2023 vom

25.

August 2023 E. 4.3). In BGer 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 hat es in

Erwägung 3.4.2 dazu Folgendes ausgeführt:

«Die Arglist ergibt sich beim

Covid-19-Kreditbetrug mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der

besonderen Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe und dem in der

Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren.

Der Covid-19-Kredit war als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht.

Die Covid-19-Überbrückungshilfe wurde bewusst unbürokratisch gestaltet. Nur

dank der vereinfachten Prozesse und der Kreditgewährung auf Basis von

Selbstdeklaration konnten innert Kürze zahlreiche um das Überleben kämpfende

KMU rasch Liquiditätshilfe erhalten (vgl. SECO, Missbrauchsbekämpfung, a.a.O.,

Ziff. 2 S. 4). Eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispielsweise

anhand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, wegen

des Zwecks des Covid-19-Kredits, d.h. der notwendig gewordenen, schnellen und

unbürokratischen Unterstützung, in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung

zumindest bei Krediten von bis zu Fr. 500'000.– jedoch nicht vorgesehen.

Nach der Rechtsprechung ist der Covid-19-Kredit daher nicht vergleichbar mit

der Vergabe eines gewöhnlichen Darlehens. Vielmehr kann das

Qualifikationsmerkmal der Arglist im Rahmen von Covid-19-Krediten selbst bei

einfachen Falschangabe erfüllt sein (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.4;

Urteile 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 E. 4.3; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E.

2.3

f.)».

3.3.2

Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anlass,

von dieser eindeutigen Rechtsprechung abzuweichen, zumal keine besonderen

Umstände ersichtlich sind, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen

könnten. Vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber vorgesehenen, beschränkten

Prüfungspflicht und der dazumals herrschenden besonderen Situation ist nicht nachvollziehbar,

inwiefern die D____ – auch nicht anlässlich des Gesprächs im Oktober 2020 – hätte

intervenieren oder Rückfragen stellen müssen bzw. den Kredit hätte stoppen sollen

(Akten S. 423, 436, 438 f., 450, 455), wobei der Schaden im juristischen Sinn ohnehin

bereits im Zeitpunkt der Überweisung der Darlehensvaluta eingetreten ist und

der Tatbestand des Betrugs damit vollendet war (vgl. dazu E. 3.5). An

der Arglist des Vorgehens der Berufungsklägerin vermag mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 9) auch nichts zu ändern, dass die D____ als

Hausbank der C____ dauerhaft Einsicht in deren Geschäftskonto hatte und somit

über die Vermögenssituation Bescheid wusste (Akten S. 207, 423, 436). So steht

es einem Unternehmen selbstredend frei, über Geschäftskonten bei verschiedenen

Banken zu verfügen, was auch bei der C____ entgegen der Ansicht der

Berufungsklägerin nicht unrealistisch war. Die D____ hatte entsprechend nur

über die Ein- und Ausgänge bei ihrem Konto Kenntnis. Ob weitere Konten

vorhanden waren, hätte diese nur durch vertiefte Abklärungen in Erfahrung

bringen können, wofür in dieser gesamtgesellschaftlichen Notlage die

Kapazitäten und die Zeit fehlten. Die Arglist ergibt sich gemäss den

zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen

werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 8 f.), aus der damaligen besonderen

Situation und daraus, dass die Banken gemäss der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung

mangels einer Prüfungspflicht auf die Richtigkeit der selbstdeklarierten

Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular vertrauen durften. Die von der

Verteidigung angeführten Referenzurteile BGer 6B_262/2024 vom 27. November 2024

und das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 460 23 29 vom 21. Dezember

2023.

betreffen nicht die Kategorie «falsche Umsatzzahlen» und sind deshalb

nicht einschlägig, wobei der Berufungsklägerin der Kredit in casu auch nicht

initial von der D____ empfohlen wurde.

3.4

Irrtum

Auf die Richtigkeit der Angaben im Kreditantragsformular

vertrauend befanden sich die Mitarbeitenden der D____ im Irrtum darüber, dass

die Voraussetzungen für die Kreditgewährung in der fraglichen Höhe erfüllt

waren.

3.5

Schädigende

Vermögensdisposition

3.5.1

Die schädigende Vermögensdisposition besteht

beim Covid-19-Kredit in der gestützt auf die wahrheitswidrigen Angaben

erfolgten Auszahlung des Kredits, auf den in der beantragten Höhe kein Anspruch

bestand. Der Schaden ist zu bejahen, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet

war. Dass der Kredit später zurückbezahlt wurde, schliesst eine Schädigung

nicht aus, da ein bloss vorübergehender Schaden dafür genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2; BGer 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 E. 2.4.2, 6B_1248/2022 vom

8.

April 2024 E. 6.2). Der Vermögensschaden tritt nach der Rechtsprechung bei

der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kredits verbürgenden

Bürgschaftsgenossenschaft ein, weshalb ein sogenannter «Dreiecksbetrug»

vorliegt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.2; BGer 6B_95/2024 vom 6. Februar

2025.

E. 3.4.3, 6B_712/2023 vom 1. Juli 2024 E. 1.2).

3.5.2

Der Privatklägerin respektive dem Bund (vertreten

durch die Privatklägerin) ist bereits mit der in der beantragten Höhe zu

Unrecht erfolgten Kreditgewährung ein – zumindest vorübergehender – Schaden

entstanden (BGE 123 IV 17 E. 3d, 121 IV 104 E. 2c; Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art.

146.

StGB N 166). Dies, weil ihr Vermögen bereits im Zeitpunkt der Auszahlung in

einem Masse gefährdet war, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert

war, da der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch

Wertberichtigung oder Rückstellung hätte Rechnung getragen werden müssen. Zumal

über die C____ schliesslich effektiv auch der Konkurs eröffnet wurde und die

Rückzahlung der Forderung bis heute ausstehend ist (Akten Separatbeilagen [...];

vgl. dazu auch E. 2.1). Dass der Vermögensschaden erst nach Aufgabe der

Geschäftsführerinnentätigkeit der Berufungsklägerin entstand, vermag daran mit

dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 10) nichts zu ändern, denn der

Schaden im juristischen Sinn ist bereits im Zeitpunkt der Überweisung der

Darlehensvaluta eingetreten und der Betrug damit vollendet (BGE 133 IV 171 E.

6.5; BGer 6B_29512019 vom 8. August 2019 E. 1.4; AGE SB.2021.117 vom 24. Januar

2023.

E. 4.2.6; Trechsel/Crameri,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 146 N 27).

3.6

Subjektiver

Tatbestand

3.6.1

Nach dem Beweisergebnis füllte die

Berufungsklägerin das Kreditantragsformular entgegen den vom Gesetzgeber

vorgesehenen Vorgaben nach eigenem Gutdünken so aus, dass ihr Unternehmen

zumindest für eine gewisse Zeit überleben konnte (vgl. dazu E. 2.3). Das

Kreditantragsformular war klar und leicht verständlich aufgebaut und die

Berufungsklägerin ist der deutschen Sprache mächtig (vgl. dazu E. 2.3.1, 2.3.5).

Von einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB kann entgegen

ihrem Dafürhalten (Akten S. 422 f.) keine Rede sein. Davon, dass ihre

Firma während der Pandemie einen Umsatz von CHF 2'900'000.– erzielen würde,

konnte auch die Berufungsklägerin – selbst wenn sie geschäftlich unerfahren

gewesen sein mag – nicht ernsthaft ausgehen (vgl. dazu E. 2.3.2, 2.3.3). Der Berufungsklägerin

muss aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit in der durch COVID-19 geschaffenen Ausnahmesituation

auch unterstellt werden, dass sie damit rechnete, dass keine normale

Überprüfung ihrer Kreditanträge durch die Kreditgeberin würde stattfinden

können. Des Weiteren gab die Berufungsklägerin mehrfach selber zu Protokoll,

dass es damals eine schwierige Zeit gewesen sei und man nicht gewusst habe, wie

es weitergehen würde (Akten S. 92, 433 f.). Dies zeigt ein deutliches Bild der

damals ungewissen finanziellen Situation, bei der die Berufungsklägerin nicht

wissen konnte, ob sie im Stande sein würde, den Kredit zurückzubezahlen.

Insgesamt handelte die Berufungsklägerin zumindest mit Eventualvorsatz.

3.6.2

Die unrechtmässige Bereicherung besteht darin,

dass die Berufungsklägerin einen Kredit erhalten hat, der ihr beziehungsweise

ihrem Unternehmen nicht in dieser Höhe gewährt worden wäre, hätte sie

wahrheitsgemässe Erklärungen abgegeben (die deliktisch erlangte Summe beträgt

CHF 196'839.94 [von der Privatklägerin geltend gemachter Ausfallbetrag in der

Höhe von CHF 285'400.91 abzüglich der dem Unternehmen der Berufungsklägerin

tatsächlich zustehenden CHF 88'560.97; vgl. dazu im Detail E. 6]). Die Berufungsklägerin

wusste, dass die angegebenen Umsatzzahlen nicht den tatsächlichen entsprachen

und hat somit bewusst die unrechtmässige Bereicherung, auf die sie keinen

Anspruch hatte, angestrebt. Daran vermag auch der Umstand, dass sie gemäss

eigenen Angaben von Anfang an gewillt war, die volle Kreditsumme

zurückzubezahlen nichts zu ändern, da sie gar nicht wissen konnte, ob die C____

dazu überhaupt in der Lage sein würde. Somit hat die Berufungsklägerin alle

Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt und es erfolgt ein entsprechender Schuldspruch.

Dass die Berufungsklägerin für das Geschäft nur das Beste wollte (Akten S. 422,

439), ist zwar nachvollziehbar, für die Tatbestandsmässigkeit ihres Verhaltens

aber nicht entscheidend. Indes wird darauf im Rahmen der Strafzumessung

zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 5.3.2).

4.

Tatbestand

der Urkundenfälschung

4.1

Allgemeines

4.1.1

Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss

Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am

Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder

verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur

Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche

Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).

4.1.2

Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1

StGB unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von

rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern

steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4

Satz 2 StGB). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann

mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer

Gesichtspunkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache

bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der

Verkehrsübung oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (BGE 146 IV 258 E. 1.1, 142 IV 119 E. 2.2; BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2).

4.1.3

Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die

Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung (BGE 146 IV 258 E.

1.1, 137 IV 167 E. 2.3.1; BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2). Die

Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde,

bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht

übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche

Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte

Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen

entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien

die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den

Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1, 144 IV

13.

E. 2.2.2; BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1, 6B_1270/2021 vom

2.

Juni 2022 E. 4.1.2).

4.1.4

Eine objektive Garantie für die Wahrheit der

Erklärung kann sich aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der

Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren

(BGE 146 IV 258 E. 1.1, 142 IV 119 E. 2.1; BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022

E. 4.1.2), oder aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben

bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger

steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3, 138 IV 130 E. 2.2.1). Die blosse Tatsache, dass

das Schriftstück erfahrungsgemäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und

die anerkannte Geschäftspraxis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, genügt

nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1, 142 IV 119 E. 2.1; BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni

2022.

E. 4.1.2). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen

Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa

Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; BGer

7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.1.2, 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E.

7.2.5.2, 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1).

4.2

Objektiver

Tatbestand

Die Berufungsklägerin wird beschuldigt, unterschriftlich

wahrheitswidrig zu hohe Umsatzerlöse angegeben zu haben. Ihr wird mithin die

Beurkundung einer falschen Tatsache (Falschbeurkundung) und nicht die Täuschung

über den Aussteller oder das nachträgliche Abändern einer echten Urkunde

vorgeworfen. Das Bundesgericht hat sich in mehreren, kürzlich ergangenen

Urteilen mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Angabe eines überhöhten

Umsatzerlöses im Covid-19-Kreditantragsformular als Falschbeurkundung zu qualifizieren

ist. Es bejahte diese Frage, wobei es insbesondere erwog, dass es sich beim

Covid-19-Kreditantragsformular um eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB handelt, welcher aufgrund der auf einer

kaufmännischen Buchhaltung basierenden Angaben zum Umsatzerlös in Ziff. 3 Block

1.

des Kreditantragsformulars die für eine Falschbeurkundung erforderliche

erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme (BGer 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4,

6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3, 6B_244/2023 vom 25. August 2023 E.

4.2). Es gibt keinen Grund, von dieser klaren und mehrfach bestätigten

Rechtsprechung abzuweichen. Durch die Herstellung dieser echten, aber unwahren

Urkunde verwirklichte die Berufungsklägerin den objektiven Tatbestand der

Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.

4.3

Subjektiver

Tatbestand

4.3.1

In subjektiver Hinsicht wird im Rahmen von Art.

251.

Ziff. 1 StGB Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist.

Weiter sind eine Täuschungsabsicht sowie die Absicht, jemanden zu schädigen

oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, erforderlich.

Unrechtmässig ist der Vorteil, wenn dieser rechtswidrig ist oder darauf kein

Anspruch besteht. Das Bundesgericht erblickt die Unrechtmässigkeit der

Vorteilsverschaffung darüber hinaus schon im Mittel der Täuschung, mithin

darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird

(BGE 135 IV 12 E. 2.2, 128 IV 265 E. 2.2; AGE SB.2021.117 vom 24. Januar 2023

E. 5.2.5; Boog, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 251 StGB N 181 ff., 209 f.).

4.3.2

Die Berufungsklägerin füllte das

Kreditantragsformular entgegen den vom Gesetzgeber vorgesehenen Vorgaben nach

eigenem Gutdünken so aus, dass ihr Unternehmen zumindest für eine gewisse Zeit

überleben konnte (vgl. dazu E. 2.3), wobei ihr zumindest im Sinne einer

Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war, dass es sich beim Formular um

eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4

StGB handelte, insbesondere auch deshalb, weil sie auf dem Formular

ausdrücklich und in fettgedrucktem Text auf den Tatbestand der

Urkundenfälschung hingewiesen wurde. Sie handelte mit der Absicht, die D____ zu

täuschen und sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der

darin bestand, dass sie eine Kreditsumme zugesprochen erhielt, auf welche sie

respektive ihr Unternehmen bei wahrheitsgemässen Angaben keinen Anspruch gehabt

hätte, wobei ergänzend auf die Erwägungen zum Subjektiven in Bezug auf den

Tatbestand des Betrugs verwiesen werden kann (vgl. dazu E. 3.6). Damit sind die

Voraussetzungen der Falschbeurkundung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt und

es ergeht ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1

StGB.

5.

Strafzumessung

5.1

Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei

zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt

wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2

Strafart

5.2.1

Gemäss

Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf

Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um die Täterin

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder

eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit

sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren

Recht gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten

schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder

Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der

Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird

immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe

denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere

spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur

Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des

Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).

5.2.2

Grundsätzlich

hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der

Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei

alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt

werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen

Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als

Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die

persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw.

der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie

erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass

her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021

E. 3.4.2). Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid

ausführt, «der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die

Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste),

so kann das daher nicht davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr

festzulegen, ob die auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der

Grenze für eine mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht

in einem früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit Blick auf die

Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer

Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den

Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund

der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose

gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen,

damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen

kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).

5.2.3

Bei

der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So

sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden der Täterin und der

Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien

die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin

und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen

(BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer

6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der

Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25.

April 2017 E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach

dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer

6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E.

3.5.4

und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können

die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten auch unter

spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann

der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie der Beurteilten in

kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil diese dazu neigt, ihre

Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11.

Mai 2020 E. 1.2.3).

5.2.4

Wie

nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5.3), kommt für den Schuldspruch

wegen Betrugs angesichts der Verschuldensbewertung nur eine Freiheitsstrafe in

Betracht. Indes ist nicht ersichtlich, weshalb für den Schuldspruch wegen

Urkundenfälschung im Sinne des vorstehend Erwogenen nicht eine Geldstrafe

verhängt werden könnte, was denn auch der vom Bundesgericht propagierten «konkreten

Methode» entspricht (vgl. dazu BGE 144 IV 217 E. 2 und 3; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 49 StGB N 90 ff.). Damit ist kumulativ sowohl eine

Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe zu verhängen.

5.3

Freiheitsstrafe

aufgrund des Schuldspruchs wegen Betrugs

5.3.1

Ausgangspunkt

der Strafzumessung bildet der Tatbestand des Betrugs (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe [Art. 146 Abs. 1 StGB]). Das diesbezügliche

Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen

innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.

5.3.2

Hinsichtlich

der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin mit nur

einer Tathandlung den erheblichen Betrag von knapp CHF 200’000.– unrechtmässig

erlangt hat. Zwar ging sie hierbei nicht besonders raffiniert vor, jedoch liegt

es im Wesen dieser Art von Betrug, dass keine hohen Widerstände zu überwinden

sind. Es kann der Berufungsklägerin jedoch zu Gute gehalten werden, dass sie

die erhältlich gemachten Gelder nur für geschäftliche und nicht auch für private

Zwecke eingesetzt hat. Ihr oberstes Ziel bestand wohl darin, das Unternehmen zu

retten bzw. die Existenzgrundlage aller Mitarbeitenden (und immerhin sich

selber) zu erhalten. Entlastend kann zudem berücksichtigt werden, dass der

Schaden im juristischen Sinn zwar bereits mit der Überweisung der

Darlehensvaluta eingetreten ist, es der Berufungsklägerin aber gelang, die

Umsätze bis zum Verkauf des Unternehmens im Dezember 2020 und der Aufgabe ihrer

Geschäftsführerinnentätigkeit stabil zu halten und der Konkurs denn auch «erst»

anfangs des Jahres 2023, als die Berufungsklägerin bereits länger nicht mehr

als Geschäftsführerin agierte, eingetreten ist.

5.3.3

In

subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass die Berufungsklägerin eine

landesweite Krisensituation und das vom Bund in die Betriebe gesetzte Vertrauen

bzw. die bewusst niederschwellig gehaltenen Voraussetzungen der Beantragung der

COVID-19 Kredite zu ihrem Vorteil bzw. demjenigen der C____ ausnutzte. Eine

besondere Notlage, die sich qualitativ von der schwierigen Situation anderer

Unternehmen abhob, lag hingegen nicht vor. Indes kann die persönliche Situation

der Berufungsklägerin mit Blick auf die eingereichten Unterlagen und ihre diesbezüglichen

Depositionen anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung (Mehrfachbelastung

als Geschäftsführerin, Mutter […] sich im Homeschooling befindlichen Kinder,

Pflege naher Angehöriger, inklusive des als Hochrisikopatient geltenden

Ehemannes [Akten S. 369 ff., 416, 433 f., 451]) leicht verschuldensmindernd

berücksichtigt werden.

5.3.4

Insgesamt

wiegt das Verschulden nicht mehr leicht und das Gericht erachtet auch unter

Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle eine Freiheitsstrafe von neun Monaten

Freiheitsstrafe für angemessen.

5.4

Geldstrafe

aufgrund des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung

5.4.1

Bei

der Bemessung mehrerer Strafen müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu

veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen

Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2; Ackermann, a.a.O.,

Art. 49 StGB N 122a).

5.4.2

Vorliegend besteht zwischen den zu ahndenden

Delikten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, was den

Gesamtschuldbetrag erheblich verringert. So fällt die Urkundenfälschung

verschuldensmässig neben dem Hauptdelikt nur wenig ins Gewicht, da sie ein

Tatmittel für den Betrug darstellte und als unabdingbare Begleittat einzustufen

ist. Mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zum Betrug und ausgehend von einem insgesamt

sehr leichten bis leichten Verschulden rechtfertigt es sich, die Geldstrafe mit

45.

Tagessätzen zu veranschlagen. Die Tagessatzhöhe für die Geldstrafe wird

entsprechend den wenig konkreten Angaben der Berufungsklägerin in der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung, wonach die Familie vom geringen Einkommen des Ehemannes (am

Existenzminimum) lebe (Akten S. 454 f.), auf CHF 30.– festgesetzt.

5.5

Persönliche

Verhältnisse

5.5.1

Die im Jahr [...] geborene Berufungsklägerin

wuchs [...] auf, ging dort zur Schule und machte eine [...] Ausbildung. Im Jahr

[...] übersiedelte sie in die Schweiz und hat lange Zeit in [...] gearbeitet. Im

Jahr [...] heiratete sie und wurde in der Folge Mutter [...] im Alter von heute

[...]. Später arbeitete die vorstrafenlose Berufungsklägerin im Betrieb ihres

Ehemannes bzw. führte diesen eine Zeit lang selber. Gemäss ihren Aussagen vor

Appellationsgericht gehe es ihr gesundheitlich nicht gut, das Strafverfahren

und die im Raum stehende Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung

belaste sie sehr. Sie arbeite seit längerer Zeit nicht und könne trotz der

Tatsache, dass sie über 100 Bewerbungen geschrieben habe, keine Arbeit finden.

Die Familie lebe vom geringen Einkommen des Ehemanns (Akten S. 3 ff., 185 f., 362

f., 417, 448, 451, 454 f.).

5.5.2

Es wird gestützt auf die eingereichten

Unterlagen und ihre Depositionen vor Straf- und Appellationsgericht (Akten S. 185

f., 402 ff., 437) nicht in Abrede gestellt, dass die Berufungsklägerin unter

gesundheitlichen Problemen leidet. Solche können als strafmindernder Faktor

indes nur dann berücksichtigt werden, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer

einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei

Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose

Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische

Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach

bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus

(BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2;

Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.

Auflage, Basel 2019, Rz. 356, 358). Die vom Bundesgericht und der Praxis

geforderte Intensität liegt in casu nicht vor.

5.5.3

Den persönlichen Verhältnissen lassen sich

insgesamt keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen, zumal der

Berufungsklägerin auch keine besondere Reue oder Einsicht zugutegehalten werden

kann, hat sie sich anlässlich der Berufungsverhandlung doch als «Opfer des

Systems» dargestellt und ist heute noch davon überzeugt, unschuldig zu sein

bzw. dazumals das Richtige getan zu haben (Akten S. 432 ff., 454). Die

Täterinnenkomponenten wirken sich aufgrund des Gesagten neutral auf das

Strafmass aus.

5.6

Modalitäten

des Vollzugs

Der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von

zwei Jahren kann der vorstrafenlosen Berufungsklägerin sowohl für die

Freiheits- als auch für die Geldstrafe gewährt werden.

6.

Schadenersatzforderung

Das Strafgericht hat zutreffend festgehalten

(vorinstanzliches Urteil S. 14), dass die deliktisch erlangte Summe «lediglich»

CHF 196'839.94 beträgt (von der Privatklägerin geltend gemachter Ausfallbetrag

in der Höhe von CHF 285'400.91 abzüglich der tatsächlich zustehenden CHF

88'560.97). Beim geltend gemachten Mehrbetrag in der Höhe von CHF 88'560.97

handelt es sich demgegenüber um einen rein vertraglichen Anspruch, welcher im

Adhäsionsverfahren nicht zugesprochen werden kann. Angesichts der auch im

Rechtsmittelverfahren erfolgten Schuldsprüchen wegen Betrugs und

Urkundenfälschung ist die Berufungsklägerin zu Schadenersatz in der Höhe von

CHF 196'839.94 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Oktober 2022) an die

Privatklägerin zu verurteilen. Die Mehrforderung in der Höhe von CHF 88'560.97

wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen.

7.

Kosten-

und Entschädigungsfolgen

7.1

Erstinstanzliche

Kosten

7.1.1

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

Dispositiv

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss Verursacherprinzip verlegt.

7.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen Betrugs

und Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das

erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'226.20 und eine Urteilsgebühr von

CHF 4’000.‒.

7.1.3 Da die Berufungsklägerin die vollen

erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug

auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für

das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

7.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1).

7.2.2 Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrem

Rechtsmittel im Wesentlichen (die leicht mildere Strafe erscheint im

Gesamtkontext marginal und kann nicht zu einer Kostenreduktion führen [Art. 428

Abs. 2 lit. b StPO; vgl. dazu Domeisen,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2023, Art. 428 StPO N 21]), weswegen ihr

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.3 Entschädigung

der amtlichen Verteidigung

7.3.1 Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Nico

Baumgartner, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner

Aufstellung (Akten S. 440 ff.), zuzüglich vier Stunden für die

Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen

Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

7.3.2 Da die Berufungsklägerin im

Rechtsmittelverfahren eine leicht mildere Strafe erreicht, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihres amtlichen Verteidigers im

Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 90 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

7.4 Entschädigung

der Vertreterin der Privatklägerin

7.4.1 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die

Privatklägerschaft, wenn sie – wie hier – obsiegt, gegenüber der beschuldigten

Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im

Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in

erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am

Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der

Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

7.4.2 Der Privatklägerin wurde für das

erstinstanzliche Verfahren zu Lasten der Berufungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung

in Höhe von CHF 1'640.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen,

was angesichts der nur teilweise gutgeheissenen Zivilforderung angemessen erscheint.

Für die zweite Instanz wird ihr – da ihren Anträgen vollumfänglich entsprochen

wurde – eine ungekürzte Parteientschädigung gemäss der Aufstellung ihrer

Vertretung (Akten S. 443 f.) zugesprochen (zuzüglich vier Stunden für die

Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung), wobei der Stundenansatz für

durchschnittlich komplexe Fälle gemäss der Praxis CHF 250.– beträgt

(AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom

11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3). Für den

genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass die Verfügung

über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche

Verfahren in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird des Betrugs sowie der

Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Monaten

Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF

30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1 und 42

Abs. 1 sowie 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zu CHF 196'839.94 Schadenersatz (zzgl. 5 %

Zins seit dem 3. Oktober 2022) an B____ verurteilt. Die

Schadenersatzmehrforderung im Betrag von CHF 88'560.97 wird auf den Zivilweg

verwiesen.

A____ wird zu einer reduzierten Parteientschädigung in

Höhe von CHF 1'640.45 (erste Instanz) und einer Parteientschädigung von CHF

2'360.50 (zweite Instanz) an B____ verurteilt (jeweils inklusive Mehrwertsteuer

und Auslagen). Die Entschädigungsmehrforderung für die erste Instanz wird

abgewiesen.

A____ trägt die Kosten in Höhe von CHF 1'226.20 und

eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen

Entschädigungen der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Den amtlichen Verteidiger, MLaw Nico Baumgartner, wird

für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4’616.65 und ein Auslagenersatz von

CHF 138.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 385.15 (8,1 % auf CHF 4’755.15),

somit total CHF 5’140.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4

der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 90 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.