SB.2024.94
Betrug und Urkundenfälschung (Beschwerde bei BG hängig)
12. September 2025Deutsch45 min
Zivilweg verwiesen. Ferner sind der Berufungsklägerin Verfahrenskosten von CHF 1'226.20
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.94
URTEIL
vom 18.
November 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Dr. Katharina
Zimmermann, Dr. Lukas Schaub
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch lic. iur. Nico
Baumgartner, Advokat,
Oberwilerstrasse 3, Postfach
312, 4123 Allschwil
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
B____
Berufungsbeklagte
vertreten durch MLaw Laura Manz,
Advokatin, Privatklägerin
Henric Petri-Strasse 35,
Postfach 257, 4010 Basel
substituiert durch MLaw Irena
Situm, Advokatin
Henric Petri-Strasse 35,
Postfach 257, 4010 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 9. August 2024 (SG.2024.104)
betreffend Betrug und Urkundenfälschung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 9. August 2024 wurde A____
(Berufungsklägerin) des Betrugs sowie der Urkundenfälschung schuldig erklärt
und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Probezeit
zwei Jahre) verurteilt. Darüber hinaus wurde sie zu CHF 196'839.94
Schadenersatz (zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Oktober 2022) und CHF
1'640.45 reduzierte Parteientschädigung an die B____ (Privatklägerin)
verurteilt. Die Schadenersatzmehrforderung von CHF 88'560.97 wurde auf den
Zivilweg verwiesen. Ferner sind der Berufungsklägerin Verfahrenskosten von CHF 1'226.20
sowie eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 4’000.– auferlegt worden. Schliesslich
ist der amtliche Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der
Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Gegen dieses Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch MLaw
Nico Baumgartner, am 15. August 2024 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 1. November
2024 Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei die Berufungsklägerin in
vollständiger Aufhebung von Absatz 1 gemäss Dispositiv des angefochtenen
Urteils von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich von Schuld und Strafe
freizusprechen. Zudem seien in vollständiger Aufhebung von Absatz 2 gemäss
Dispositiv des angefochtenen Urteils alle Forderungen der Privatklägerin auf Zahlung
von Schadenersatz, Verzugszinsen und einer Parteientschädigung und generell
alle adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen vollumfänglich
abzuweisen, wobei keine (Teil-)Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen seien.
Darüber hinaus seien in vollständiger Aufhebung von Absatz 3 gemäss Dispositiv
des angefochtenen Urteils der Berufungsklägerin für das Vorverfahren und für
das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihr
auch für das Berufungsverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die
amtliche Verteidigung gemäss Honorarnote zu entschädigen sei. Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge, einschliesslich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu
Lasten des Kantons. Die Privatklägerin beantragt, es sei die Berufung von A____
vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die
Berufungsklägerin sei folglich wegen Betrugs und Urkundenfälschung schuldig zu
sprechen und zu verurteilen, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von
CHF 196'839.94 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Oktober 2022) und eine
Parteientschädigung von CHF 1'640.45 für das erstinstanzliche Verfahren zu
bezahlen. Die Schadenersatzmehrforderung im Betrag von CHF 88'560.97 (zuzüglich
5 % Zins seit dem 3. Oktober 2022) sei auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem sei
die Berufungsklägerin zu verurteilen, der Privatklägerin für das
Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von mindestens CHF 1'247.05
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Schliesslich seien der
Berufungsklägerin auch die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft
hat sich nicht vernehmen lassen.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. September 2025
wurde die Berufungsklägerin befragt. Danach gelangten der amtliche Verteidiger und
die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Die fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den
Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.
Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert ist.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Rechtskraft
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht angefochten und ist somit in
Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu
befinden.
2.
Tatsächliches
2.1
Ausgangslage
2.1.1
Es ist erstellt und wird von der
Berufungsklägerin auch nicht bestritten, dass sie am 26. März 2020 namens der C____
einen COVlD-19-Kredit in der Höhe von CHF 290’000.‒ beantragte, wobei sie
einen für die Festlegung der Kreditsumme relevanten Umsatzerlös von CHF
2'900'000.‒ angab (Akten Separatbeilagen [...]). Fest steht überdies,
dass die D____ der C____ aufgrund der Kreditvereinbarung den COVID-19-Kredit
antragsgemäss in Form einer Überzugslimite für das Firmenkonto gewährte (Akten Separatbeilagen
[...]). Nach erfolgloser Mahnung kündigte die D____ den COVID-19-Kredit per 5.
August 2022, wobei der ausstehende Betrag auf CHF 285'400.91 festgesetzt
wurde (Akten Separatbeilagen [...]).
2.1.2
Die C____ wurde am [...] ins Handelsregister
Basel-Stadt eingetragen und die Berufungsklägerin übernahm das Unternehmen am
5.
Dezember 2019 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit
Einzelunterschrift von ihrem Ehemann E____. Erst per Dezember 2020 ‒ und
dementsprechend nach Beantragung des COVID-19-Kredits – wurde die Gesellschaft
wieder auf ihren Ehemann rückübertragen und per 4. Januar 2023 schliesslich
aufgelöst (Akten S. 53 ff., 384 ff.; Separatbeilagen [...]). Erstellt ist
ferner, dass der im Kreditantrag angegebene Umsatzerlös nicht die tatsächlichen
Verhältnisse widerspiegelte, da die C____ gemäss den eingeholten Unterlagen
ihres Treuhänders im Jahr 2019 einen Umsatz von CHF 885'609.73 (im 2018 gar nur
einen solchen in der Höhe von CHF 314'459.70) erzielte (Akten Separatbeilagen [...]).
De facto wurden der C____ somit CHF 196'839.94 zu viel gutgeschrieben, war die
maximal erhältliche Kreditsumme doch auf 10 % des Umsatzerlöses begrenzt, im
vorliegenden Fall also auf CHF 88'560.97.
2.2
Standpunkt
der Berufungsklägerin
2.2.1
Die Berufungsklägerin stellt sich auf den
Standpunkt, das für sie schwer verständliche und komplizierte
Kreditantragsformular trotz grossem Stress, viel Angst und (Zeit)Druck nach
bestem Wissen und Gewissen, sorgfältig und korrekt ausgefüllt zu haben. Sie
habe einerseits errechnet, was für einen realistischen Bedarf ihr Unternehmen
habe, um weiter zu wirtschaften. Andererseits sei sie überzeugt gewesen, dass
dies auch dem effektiven und anzugebenden Umsatz entsprochen habe bzw. dass der
Umsatz mindestens so hoch gewesen sei, wie angegeben, wenn nicht sogar höher,
zumal das Unternehmen in den letzten Monaten und Jahren stark gewachsen sei und
es so ausgesehen habe, dass dieses Wachstum weitergehe. Der Umsatz des Jahres
2020.
sei im Vergleich zum Jahr 2019 denn auch fast verdoppelt worden und ein
Vielfaches höher als derjenige aus dem Jahr 2018 gewesen. Zudem habe man habe
viele neue Mitarbeiter eingestellt, was zu einer deutlich spürbaren Erhöhung
der Lohnsumme geführt habe. Darüber hinaus seien auch viele neue Aufträge
eingegangen. Weil die Buchhaltung noch nicht fertig und der Treuhänder nicht zu
erreichen gewesen sei, und weil sie kein E-Banking hatte, habe sie es schlicht nicht
besser wissen können, zumal sie in der Rolle als Geschäftsführerin neu gewesen
sei. Sie habe getan, was sie moralisch und gemäss ihrer beschränkten
Rechtskenntnis für richtig gehalten habe. Sie habe nur das Wohl ihrer zwölf Arbeitnehmer
und des Unternehmens im Sinn gehabt bzw. habe niemanden entlassen wollen (Akten
S. 186, 190 ff., 420 f., 433, 435, 437 f., 446 ff.).
2.2.2
Anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Januar
2024.
machte die Berufungsklägerin konkret geltend, sie sei davon ausgegangen,
dass sie eine Schätzung des erwarteten Umsatzerlöses in Form einer
Bedarfsrechnung angeben könne. Als Grundlage ihrer Berechnung habe ihr die
Überlegung gedient, dass die Firma dazumal aus zwölf Mitarbeitern bestand. Pro
Mitarbeiter habe sie mit monatlichen Kosten in der Höhe von CHF 20’000.–
gerechnet. Dieser Betrag setze sich aus Lohn, Benzin, Sozialleistungen,
Maschinen und Reparaturen zusammen. Auf zwölf Monate hochgerechnet (144 x CHF
20'000.–) resultiere somit ein Betrag von CHF 2'880'000.–, was die im
Kreditantrag eingesetzte Summe von CHF 2'900'000.– erkläre. Weiter gab die
Berufungsklägerin an, den Kredit nur für geschäftliche Ausgaben und nicht für
persönliche Zwecke verwendet zu haben (Akten S. 91 ff.). Vor
Appellationsgericht gab die Berufungsklägerin zu Protokoll, für die monatlichen
Kosten von zwölf Mitarbeitern habe man zirka CHF 59’000.– benötigt. Für die
AHV- und SUVA-Beiträge sowie weitere Sozialleistungen zusätzlich zirka CHF
30'000.– monatlich. Zuzüglich anderer Kosten von zirka CHF 7’000.– (Fixkosten
und andere betriebliche Kosten für Material, Maschinen, Versicherungen, Steuern
und Fahrzeuge) sei sie auf einen monatlichen Bedarf von etwa CHF 97'000.–
gekommen. Für drei Monate komme man so auf einen Bedarf von etwa CHF 290'000.– (Akten
S. 435, 448).
2.3
Würdigung
2.3.1
Die Einwände der Berufungsklägerin verfangen
nicht: Zunächst ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 6 f.) festzuhalten,
dass für die Kreditvergabe einzig die COVID-19-Kreditvereinbarung massgebend war,
welcher in Ziffer 3 einleitend zu entnehmen ist, dass der maximal erhältliche
Kreditbetrag 10 % des Umsatzerlöses oder des geschätzten Umsatzerlöses
entspreche bzw. maximal CHF 500'000.– betrage. Nach diesem Einleitungssatz ist
Ziff. 3 in zwei Blöcke unterteilt. Bei Block 1 steht «Umsatzerlös» und darunter
kleingedruckt «Definitiver Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden:
provisorischer Umsatzerlös 2019; wenn auch nicht vorhanden: Umsatzerlös 2018». Nach
einem geschätzten Umsatzerlös 2020 war entgegen der Ansicht der Berufungskläger
explizit nicht gefragt. Bei Block 2 steht zunächst in Klammern «nur falls keine
Angaben zu Block 1». Darunter stehen zwei Felder; über dem ersten steht
«Nettolohnsumme» und darunter «Geschätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr»
– über dem zweiten steht «Geschätzter Umsatzerlös = 3 x angegebene
Nettolohnsumme; min. CHF 100’000; max. CHF 500'000». Aus dieser Aufteilung ist
zu schliessen, dass Block 2 nur dann ausgefüllt werden kann, wenn die
antragstellende Firma über keine Umsatzzahlen für die Jahre 2018 oder 2019
verfügt und nicht schon vor 2020 bestanden hat. Block 2 durfte somit nur durch
neu gegründete Firmen ausgefüllt werden. Die C____ wurde jedoch bereits im Jahr
2016.
gegründet (vgl. dazu E. 2.1.2), womit sie diese Voraussetzung nicht
erfüllte und keine Bedarfsrechnung erstellt werden durfte (Akten S. 53).
Ohnehin wurde von der Berufungsklägerin aber Block 1 und nicht Block 2
ausgefüllt (Akten Separatbeilagen [...]).
2.3.2
Die Berufungsklägerin gab im zur Diskussion
stehenden Formular das 3 ½-fache des effektiven Umsatzerlöses an, wofür jedoch
keinerlei konkreter Hinweis bestand und was sich auch in keiner Weise in der
Grössenordnung der Zahlen aus den Vorjahren bewegte. Es ist denn auch nicht
plausibel, dass ein KMU aus dem Handwerksbereich seinen Umsatz gegenüber dem
Vorjahr mehr als verdreifachen kann, bloss, weil (angeblich) mehr Mitarbeiter
eingestellt wurden. Ohnehin steht diese Behauptung im Widerspruch zu Angaben,
welche die Berufungsklägerin nur eine Woche, bevor sie das Kreditantragsformular
ausfüllte, gegenüber der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit ihrem
Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gemacht hat. Dort hat sie angegeben, die C____
habe im Jahr 2019 13 Mitarbeiter und im Jahr 2020 zehn Mitarbeiter gehabt bzw.
drei Mitarbeiter stünden in gekündigten Arbeitsverhältnissen (Akten S. 63
f.). Zudem ist mit den von der Berufungsklägerin in der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen kein Umsatzwachstum zum Zeitpunkt der
Einreichung des Kreditantragsformulars (im März 2020) dokumentiert, datieren
die angerufenen Verträge doch vom 28. August 2020 und vom 18. Januar 2022 (Akten
S. 388 f., 400 f.). Zwar ist belegt, dass die C____ im April 2020 Offerten bei
zwei Kunden einreichte, wobei eine der Offerten auch nach Nachbesserung
abgelehnt wurde. Was mit der anderen Offerte geschah, ist unklar (Akten S. 392
ff.). Selbst wenn man die Beträge der Offerten – welche zufolge
Unverbindlichkeit indes keine verlässliche Grundlage für etwelche Berechnungen darstellen
– addieren würde, käme man bloss auf einen Betrag von knapp CHF 300'000.–, was immer
noch deutlich unter dem angegebenen Umsatzerlös von 2.9 Millionen Franken liegt,
wobei die Offerten ohnehin nach dem Zeitpunkt der Einreichung des
Kreditantragsformulars datieren. Im Übrigen steht auch der Antrag um
Ratenzahlung betreffend SUVA-Prämien (datierend vom 11. März 2020) in
einen gewissen Widerspruch zur angeblich guten Auftragslage (Akten S. 380).
2.3.3
Selbst wenn der von der C____ mandatierte
Treuhänder zufolge der Pandemie effektiv nicht erreichbar gewesen sein sollte
(was in dieser Absolutheit eher unwahrscheinlich ist), wäre der
Berufungsklägerin die Möglichkeit offen gestanden, als Grundlage für ihre
Berechnung den Umsatzerlös 2018 anzugeben (vgl. dazu schon E. 2.3.1) oder die
für das Jahr 2019 bislang eingegangenen Zahlungen auf dem Konto der D____ zu
addieren bzw. die Summe aller von ihr bearbeiteten Rechnungen anzugeben, wobei auch
darauf hinzuweisen ist, dass die Geschäftsführung eines Unternehmens erfahrungsgemäss
einen groben und realistischen Überblick über ihre finanziellen Verhältnisse
und den Umsatz hat, ansonsten sie nicht in der Lage ist, vernünftig zu
wirtschaften. Es trifft zwar zu, dass sich aus einer Dateiinfo in den Akten
ergibt, dass die digitale Buchhaltung 2018 erst im Februar 2020 letztmals
gespeichert worden ist (Akten S. 420 f.; Separatbeilagen [...]), was aber nicht
zwangsläufig bedeuten muss, dass der Berufungsklägerin der Umsatzerlös 2018 erst
dazumals bekannt geworden ist. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre,
wäre ihr der Umsatzerlös 2018 noch rechtzeitig vor dem 26. März 2020, als sie
das Kreditantragsformular ausfüllte, bekannt gewesen, zumal lebensnah davon
auszugehen ist, dass der Treuhänder die längst überfällige Jahresrechnung 2018
der Berufungsklägerin unmittelbar übermittelt hätte. Im Übrigen stellte es eine
grobe Pflichtverletzung der Geschäftsführerin und damit ein
Übernahmeverschulden dar, wenn diese ihre aktuellen (und vergangenen) Kennzahlen
betreffend das Finanzielle nicht kennen würde. Zudem obliegt es der
Geschäftsführung dafür zu sorgen, dass sie jederzeit Zugriff auf ihre
Buchhaltung hat (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Hätte
die Berufungsklägerin tatsächlich keinen Zugriff auf ihre Buchhaltung gehabt,
hätte sie im Kreditantragsformular unter Ziff. 4 im Übrigen nicht bestätigen
dürfen, dass alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem
Einzelabschluss (keine Konzernbetrachtung) basierten.
2.3.4
In Bezug auf die geltend gemachte
Bedarfsrechnung – welche die Berufungsklägerin im Sinne des vorstehend
Erwogenen (vgl. dazu E. 2.3.1) nicht aufzustellen berechtigt war – ist
festzuhalten, dass gemäss den eingereichten Unterlagen der C____ im Jahr 2019
nicht alle Mitarbeiter (zehn Mitarbeiter, zuzüglich der Berufungsklägerin und
ihres Ehemanns) während den gesamten zwölf Monaten, teilweise sogar nur wenige
Monate, gearbeitet bzw. nicht monatlich Kosten von je CHF 20'000.– generiert
haben (Akten Separatbeilagen [...]), wobei im Kreditantragsformular ohnehin die
Rede von zehn Mitarbeitern war. Selbst wenn die Berufungsklägerin aber berechtigt
gewesen wäre, «Block 2» auszufüllen, wäre der sich aus der dreifachen
jährlichen Nettolohnsumme ergebende «geschätzte Umsatzerlös» im Sinne des
vorstehend Erwogenen (vgl. dazu E. 2.3.1) auf CHF 500'000.– beschränkt
gewesen. Es ist zwar dokumentiert, dass die sozialversicherungsrechtlich
relevante Lohnsumme im Jahr 2018 rund CHF 137'000.– und im Jahr 2019 rund CHF
600'000.– betrug, wobei die Akonto-Beiträge für das Jahr 2020 aufgrund dessen
nach oben korrigiert werden mussten (Akten S. 65, 375 ff.). Trotz der von der
Berufungsklägerin geltend gemachten Nettolohnsumme von jährlich CHF 600'000.–
bzw. für das Jahr 2020 sogar mehr, wäre sie – vorausgesetzt, sie wäre dazu
berechtigt gewesen, «Block 2» auszufüllen – folglich nicht befugt gewesen, mehr
als CHF 500'000.– Umsatzerlös geltend zu machen (10 % davon wären der
maximal verfügbare Kreditbetrag gewesen). Noch weniger befugt war die
Berufungsklägerin, die dreifache Nettolohnsumme als Umsatzerlös anzugeben,
wobei daraus ohnehin nicht 2.9 Millionen Franken resultieren würden. Darüber
hinaus war im Kreditantragsformular nirgends die Rede davon, dass man seinen
Bedarf hinsichtlich dreier Monate berechnen könnte. Schliesslich ist vor dem
Hintergrund des klaren Wortlauts im Kreditantragsformular unerfindlich, inwiefern
die Berufungsklägerin berechtigt gewesen wäre, zusätzlich zu den
Nettolohnkosten auch die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge und für andere
Fixkosten geltend zu machen. Insofern kann auch die von der Berufungsklägerin
aufgestellte Bedarfsrechnung entgegen ihrer Ansicht (Akten S. 422) nicht
als «durchaus realistisch und korrekt» bezeichnet werden.
2.3.5
Die Berufungsklägerin hat eigenen Angaben
zufolge […] eine […] Ausbildung abgeschlossen und in der Schweiz zumindest eine
Weiterbildung in der Handelsschule begonnen (Akten S. 4). In der
Berufungsverhandlung konnte sie zudem definieren, was der Ausdruck «Umsatz» im
Wesentlichen bedeutet (Akten S. 447). Aus ihren ohne Dolmetscher erfolgten
mündlichen Ausführungen in der Berufungsverhandlung und dem vorformulierten, in
Schriftform abgegebenen «Schlusswort» muss zudem geschlossen werden, dass sie
die deutsche Sprache sowohl mündlich als auch schriftlich genügend beherrscht,
um das nicht besonders kompliziert aufgebaute Kreditantragsformular zu
verstehen. Sie war denn offenbar auch in der Lage, einige Tage vor dem zur
Diskussion stehenden Kreditantragsformular einen wesentlich komplizierter
aufgebauten Kurzarbeitsantrag (Akten S. 61 ff.) sowie auch einen Antrag um
Ratenzahlung bei der SUVA einzureichen (Akten S. 380), was belegt, dass sie in
geschäftlichen Angelegenheit keineswegs unbeholfen war. Vor diesem Hintergrund
erhellt – selbst wenn die Berufungsklägerin aufgrund der Corona-Situation psychisch
belastet gewesen sein mag – nicht, weshalb sie nicht verstanden haben sollte,
welche Angaben im Kreditantragsformular zu machen waren. Vielmehr muss aus ihren
Ausführungen, insbesondere anlässlich ihres «letzten Wortes» in der
Berufungsverhandlung («[…] Konnte man die Arbeitsplätze mit CHF 88'000.‒
retten? Damit hätte ich keine Chance gehabt» [Akten S. 456]; «[…] ich habe im
Formular das angegeben, was ich für korrekt und zutreffend hielt» [Akten S. 433]),
geschlossen werden, dass sie das Formular nach eigenem Gutdünken so ausfüllte,
dass ihr Unternehmen zumindest für eine gewisse Zeit überleben konnte. Es stand
der Berufungsklägerin aber selbstredend nicht zu, selber zu entscheiden, wie
hoch der Kredit für ihr Unternehmen sein soll. Der Gesetzgeber hielt es für
angemessen, den Unternehmen im Umfang von 10 % des letzten Umsatzerlöses
bzw. maximal CHF 500’000.‒ (aber nicht mehr) zu helfen und damit insbesondere
Entlassungen zu vermeiden. Insofern wäre (auch) die Berufungsklägerin gehalten
gewesen, sich an diese Vorgabe zu halten und korrekte Angaben zu machen (Akten
S. 433, 439).
2.3.6
Die von der Berufungsklägerin ins Feld
geführten Überlegungen und Umstände, welche sie dazu veranlasst haben sollen,
das Formular so auszufüllen, wie sie es tat, sind mit dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 7) nicht nachvollziehbar und im Sinne des
vorstehend Erwogenen als Schutzbehauptungen einzuordnen. Insgesamt erweist sich
der Sachverhalt gemäss Anklageschrift somit als erstellt.
3.
Tatbestand
des Betrugs
3.1
Grundlagen
3.1.1
Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art.
146.
Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt, wer in der Absicht,
sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt,
wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine
unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern
eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169
E. 5.1, 147 IV 73 E. 3.1, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1).
3.1.2
Die Täuschung muss arglistig sein. Art und
Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse
Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit
offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem
Lügengebäude, das heisst bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten
Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei
besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch
intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber
notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle
Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die
Rechtsprechung Arglist dann, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das
Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen
voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1,
147.
IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.3.1, 135 IV 76 E. 5.2). Arglist scheidet
dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands
indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt
und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich dann zu
verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.
Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit
des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische
Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E.
5.1.1
und 5.1.2, 147 IV 73 E. 3.2,
143.
IV 302 E. 1.3
und 1.3.1, 142 IV 153 E.
2.2.2, 135 IV 76 E. 5.2).
Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist
grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit
von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3). Anders kann es
sich dann verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte
Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (BGer 7B_169/2022 vom 31. Oktober
2023.
E. 5.4.3, 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.9.3.4).
3.1.3
Zwischen Täuschung, Irrtum und
Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255
E. 2e/aa, 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt namentlich dann vor,
wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten
Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein
vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1, 147 IV 73 E. 6.1, 142
IV 346 E. 3.2; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). Unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen nach der
Rechtsprechung auch dann, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in
seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im
Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung
Rechnung getragen werden muss (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1, 142 IV 346 E. 3.2, 129
IV 124 E. 3.1).
3.2
Täuschung
Die Berufungsklägerin täuschte die Mitarbeitenden der D____
im Sinne des vorstehend Erwogenen (vgl. dazu E. 2.3) über die wahren
finanziellen Verhältnisse beziehungsweise den tatsächlichen Umsatzerlös der C____.
Auf Basis des den Mitarbeitenden der D____ vorgespiegelten, in Tat und Wahrheit
nicht erzielten Umsatzerlöses in der Höhe von CHF 2'900'000.– wurde der C____ mit
CHF 290’000.– weit mehr an Kredit gewährt, als die dem Unternehmen zustehenden
10.
% des letzten Jahresumsatzes (CHF 88'560.97).
3.3
Arglist
3.3.1
Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich
mit dem Tatbestandselement der Arglist im Zusammenhang mit der Vergabe von
Covid-19-Krediten gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung
auseinandergesetzt und dieses insbesondere dann bejaht, wenn – wie hier – im
Kreditantragsformular für die Vorjahre wahrheitswidrig ein zu hoher Umsatzerlös
angegeben wurde (BGE 150 IV 169 E. 5.1; BGer 6B_1248/2022 vom 8. April
2024.
E. 4.3, 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 2.4, 6B_244/2023 vom
25.
August 2023 E. 4.3). In BGer 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 hat es in
Erwägung 3.4.2 dazu Folgendes ausgeführt:
«Die Arglist ergibt sich beim
Covid-19-Kreditbetrug mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der
besonderen Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe und dem in der
Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren.
Der Covid-19-Kredit war als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht.
Die Covid-19-Überbrückungshilfe wurde bewusst unbürokratisch gestaltet. Nur
dank der vereinfachten Prozesse und der Kreditgewährung auf Basis von
Selbstdeklaration konnten innert Kürze zahlreiche um das Überleben kämpfende
KMU rasch Liquiditätshilfe erhalten (vgl. SECO, Missbrauchsbekämpfung, a.a.O.,
Ziff. 2 S. 4). Eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispielsweise
anhand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, wegen
des Zwecks des Covid-19-Kredits, d.h. der notwendig gewordenen, schnellen und
unbürokratischen Unterstützung, in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung
zumindest bei Krediten von bis zu Fr. 500'000.– jedoch nicht vorgesehen.
Nach der Rechtsprechung ist der Covid-19-Kredit daher nicht vergleichbar mit
der Vergabe eines gewöhnlichen Darlehens. Vielmehr kann das
Qualifikationsmerkmal der Arglist im Rahmen von Covid-19-Krediten selbst bei
einfachen Falschangabe erfüllt sein (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.4;
Urteile 6B_1248/2022 vom 8. April 2024 E. 4.3; 6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E.
2.3
f.)».
3.3.2
Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anlass,
von dieser eindeutigen Rechtsprechung abzuweichen, zumal keine besonderen
Umstände ersichtlich sind, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen
könnten. Vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber vorgesehenen, beschränkten
Prüfungspflicht und der dazumals herrschenden besonderen Situation ist nicht nachvollziehbar,
inwiefern die D____ – auch nicht anlässlich des Gesprächs im Oktober 2020 – hätte
intervenieren oder Rückfragen stellen müssen bzw. den Kredit hätte stoppen sollen
(Akten S. 423, 436, 438 f., 450, 455), wobei der Schaden im juristischen Sinn ohnehin
bereits im Zeitpunkt der Überweisung der Darlehensvaluta eingetreten ist und
der Tatbestand des Betrugs damit vollendet war (vgl. dazu E. 3.5). An
der Arglist des Vorgehens der Berufungsklägerin vermag mit dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 9) auch nichts zu ändern, dass die D____ als
Hausbank der C____ dauerhaft Einsicht in deren Geschäftskonto hatte und somit
über die Vermögenssituation Bescheid wusste (Akten S. 207, 423, 436). So steht
es einem Unternehmen selbstredend frei, über Geschäftskonten bei verschiedenen
Banken zu verfügen, was auch bei der C____ entgegen der Ansicht der
Berufungsklägerin nicht unrealistisch war. Die D____ hatte entsprechend nur
über die Ein- und Ausgänge bei ihrem Konto Kenntnis. Ob weitere Konten
vorhanden waren, hätte diese nur durch vertiefte Abklärungen in Erfahrung
bringen können, wofür in dieser gesamtgesellschaftlichen Notlage die
Kapazitäten und die Zeit fehlten. Die Arglist ergibt sich gemäss den
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen
werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 8 f.), aus der damaligen besonderen
Situation und daraus, dass die Banken gemäss der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung
mangels einer Prüfungspflicht auf die Richtigkeit der selbstdeklarierten
Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular vertrauen durften. Die von der
Verteidigung angeführten Referenzurteile BGer 6B_262/2024 vom 27. November 2024
und das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 460 23 29 vom 21. Dezember
2023.
betreffen nicht die Kategorie «falsche Umsatzzahlen» und sind deshalb
nicht einschlägig, wobei der Berufungsklägerin der Kredit in casu auch nicht
initial von der D____ empfohlen wurde.
3.4
Irrtum
Auf die Richtigkeit der Angaben im Kreditantragsformular
vertrauend befanden sich die Mitarbeitenden der D____ im Irrtum darüber, dass
die Voraussetzungen für die Kreditgewährung in der fraglichen Höhe erfüllt
waren.
3.5
Schädigende
Vermögensdisposition
3.5.1
Die schädigende Vermögensdisposition besteht
beim Covid-19-Kredit in der gestützt auf die wahrheitswidrigen Angaben
erfolgten Auszahlung des Kredits, auf den in der beantragten Höhe kein Anspruch
bestand. Der Schaden ist zu bejahen, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet
war. Dass der Kredit später zurückbezahlt wurde, schliesst eine Schädigung
nicht aus, da ein bloss vorübergehender Schaden dafür genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2; BGer 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 E. 2.4.2, 6B_1248/2022 vom
8.
April 2024 E. 6.2). Der Vermögensschaden tritt nach der Rechtsprechung bei
der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kredits verbürgenden
Bürgschaftsgenossenschaft ein, weshalb ein sogenannter «Dreiecksbetrug»
vorliegt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.2; BGer 6B_95/2024 vom 6. Februar
2025.
E. 3.4.3, 6B_712/2023 vom 1. Juli 2024 E. 1.2).
3.5.2
Der Privatklägerin respektive dem Bund (vertreten
durch die Privatklägerin) ist bereits mit der in der beantragten Höhe zu
Unrecht erfolgten Kreditgewährung ein – zumindest vorübergehender – Schaden
entstanden (BGE 123 IV 17 E. 3d, 121 IV 104 E. 2c; Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art.
146.
StGB N 166). Dies, weil ihr Vermögen bereits im Zeitpunkt der Auszahlung in
einem Masse gefährdet war, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert
war, da der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch
Wertberichtigung oder Rückstellung hätte Rechnung getragen werden müssen. Zumal
über die C____ schliesslich effektiv auch der Konkurs eröffnet wurde und die
Rückzahlung der Forderung bis heute ausstehend ist (Akten Separatbeilagen [...];
vgl. dazu auch E. 2.1). Dass der Vermögensschaden erst nach Aufgabe der
Geschäftsführerinnentätigkeit der Berufungsklägerin entstand, vermag daran mit
dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 10) nichts zu ändern, denn der
Schaden im juristischen Sinn ist bereits im Zeitpunkt der Überweisung der
Darlehensvaluta eingetreten und der Betrug damit vollendet (BGE 133 IV 171 E.
6.5; BGer 6B_29512019 vom 8. August 2019 E. 1.4; AGE SB.2021.117 vom 24. Januar
2023.
E. 4.2.6; Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 146 N 27).
3.6
Subjektiver
Tatbestand
3.6.1
Nach dem Beweisergebnis füllte die
Berufungsklägerin das Kreditantragsformular entgegen den vom Gesetzgeber
vorgesehenen Vorgaben nach eigenem Gutdünken so aus, dass ihr Unternehmen
zumindest für eine gewisse Zeit überleben konnte (vgl. dazu E. 2.3). Das
Kreditantragsformular war klar und leicht verständlich aufgebaut und die
Berufungsklägerin ist der deutschen Sprache mächtig (vgl. dazu E. 2.3.1, 2.3.5).
Von einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB kann entgegen
ihrem Dafürhalten (Akten S. 422 f.) keine Rede sein. Davon, dass ihre
Firma während der Pandemie einen Umsatz von CHF 2'900'000.– erzielen würde,
konnte auch die Berufungsklägerin – selbst wenn sie geschäftlich unerfahren
gewesen sein mag – nicht ernsthaft ausgehen (vgl. dazu E. 2.3.2, 2.3.3). Der Berufungsklägerin
muss aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit in der durch COVID-19 geschaffenen Ausnahmesituation
auch unterstellt werden, dass sie damit rechnete, dass keine normale
Überprüfung ihrer Kreditanträge durch die Kreditgeberin würde stattfinden
können. Des Weiteren gab die Berufungsklägerin mehrfach selber zu Protokoll,
dass es damals eine schwierige Zeit gewesen sei und man nicht gewusst habe, wie
es weitergehen würde (Akten S. 92, 433 f.). Dies zeigt ein deutliches Bild der
damals ungewissen finanziellen Situation, bei der die Berufungsklägerin nicht
wissen konnte, ob sie im Stande sein würde, den Kredit zurückzubezahlen.
Insgesamt handelte die Berufungsklägerin zumindest mit Eventualvorsatz.
3.6.2
Die unrechtmässige Bereicherung besteht darin,
dass die Berufungsklägerin einen Kredit erhalten hat, der ihr beziehungsweise
ihrem Unternehmen nicht in dieser Höhe gewährt worden wäre, hätte sie
wahrheitsgemässe Erklärungen abgegeben (die deliktisch erlangte Summe beträgt
CHF 196'839.94 [von der Privatklägerin geltend gemachter Ausfallbetrag in der
Höhe von CHF 285'400.91 abzüglich der dem Unternehmen der Berufungsklägerin
tatsächlich zustehenden CHF 88'560.97; vgl. dazu im Detail E. 6]). Die Berufungsklägerin
wusste, dass die angegebenen Umsatzzahlen nicht den tatsächlichen entsprachen
und hat somit bewusst die unrechtmässige Bereicherung, auf die sie keinen
Anspruch hatte, angestrebt. Daran vermag auch der Umstand, dass sie gemäss
eigenen Angaben von Anfang an gewillt war, die volle Kreditsumme
zurückzubezahlen nichts zu ändern, da sie gar nicht wissen konnte, ob die C____
dazu überhaupt in der Lage sein würde. Somit hat die Berufungsklägerin alle
Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt und es erfolgt ein entsprechender Schuldspruch.
Dass die Berufungsklägerin für das Geschäft nur das Beste wollte (Akten S. 422,
439), ist zwar nachvollziehbar, für die Tatbestandsmässigkeit ihres Verhaltens
aber nicht entscheidend. Indes wird darauf im Rahmen der Strafzumessung
zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 5.3.2).
4.
Tatbestand
der Urkundenfälschung
4.1
Allgemeines
4.1.1
Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss
Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am
Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder
verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur
Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche
Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).
4.1.2
Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1
StGB unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von
rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern
steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4
Satz 2 StGB). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann
mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer
Gesichtspunkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache
bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der
Verkehrsübung oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (BGE 146 IV 258 E. 1.1, 142 IV 119 E. 2.2; BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2).
4.1.3
Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die
Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung (BGE 146 IV 258 E.
1.1, 137 IV 167 E. 2.3.1; BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2). Die
Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde,
bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht
übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche
Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte
Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen
entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien
die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den
Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1, 144 IV
13.
E. 2.2.2; BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1, 6B_1270/2021 vom
2.
Juni 2022 E. 4.1.2).
4.1.4
Eine objektive Garantie für die Wahrheit der
Erklärung kann sich aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der
Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren
(BGE 146 IV 258 E. 1.1, 142 IV 119 E. 2.1; BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022
E. 4.1.2), oder aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben
bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger
steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3, 138 IV 130 E. 2.2.1). Die blosse Tatsache, dass
das Schriftstück erfahrungsgemäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und
die anerkannte Geschäftspraxis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, genügt
nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1, 142 IV 119 E. 2.1; BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni
2022.
E. 4.1.2). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen
Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa
Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; BGer
7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.1.2, 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E.
7.2.5.2, 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1).
4.2
Objektiver
Tatbestand
Die Berufungsklägerin wird beschuldigt, unterschriftlich
wahrheitswidrig zu hohe Umsatzerlöse angegeben zu haben. Ihr wird mithin die
Beurkundung einer falschen Tatsache (Falschbeurkundung) und nicht die Täuschung
über den Aussteller oder das nachträgliche Abändern einer echten Urkunde
vorgeworfen. Das Bundesgericht hat sich in mehreren, kürzlich ergangenen
Urteilen mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Angabe eines überhöhten
Umsatzerlöses im Covid-19-Kreditantragsformular als Falschbeurkundung zu qualifizieren
ist. Es bejahte diese Frage, wobei es insbesondere erwog, dass es sich beim
Covid-19-Kreditantragsformular um eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 StGB handelt, welcher aufgrund der auf einer
kaufmännischen Buchhaltung basierenden Angaben zum Umsatzerlös in Ziff. 3 Block
1.
des Kreditantragsformulars die für eine Falschbeurkundung erforderliche
erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme (BGer 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4,
6B_691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3, 6B_244/2023 vom 25. August 2023 E.
4.2). Es gibt keinen Grund, von dieser klaren und mehrfach bestätigten
Rechtsprechung abzuweichen. Durch die Herstellung dieser echten, aber unwahren
Urkunde verwirklichte die Berufungsklägerin den objektiven Tatbestand der
Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.
4.3
Subjektiver
Tatbestand
4.3.1
In subjektiver Hinsicht wird im Rahmen von Art.
251.
Ziff. 1 StGB Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist.
Weiter sind eine Täuschungsabsicht sowie die Absicht, jemanden zu schädigen
oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, erforderlich.
Unrechtmässig ist der Vorteil, wenn dieser rechtswidrig ist oder darauf kein
Anspruch besteht. Das Bundesgericht erblickt die Unrechtmässigkeit der
Vorteilsverschaffung darüber hinaus schon im Mittel der Täuschung, mithin
darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird
(BGE 135 IV 12 E. 2.2, 128 IV 265 E. 2.2; AGE SB.2021.117 vom 24. Januar 2023
E. 5.2.5; Boog, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 251 StGB N 181 ff., 209 f.).
4.3.2
Die Berufungsklägerin füllte das
Kreditantragsformular entgegen den vom Gesetzgeber vorgesehenen Vorgaben nach
eigenem Gutdünken so aus, dass ihr Unternehmen zumindest für eine gewisse Zeit
überleben konnte (vgl. dazu E. 2.3), wobei ihr zumindest im Sinne einer
Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war, dass es sich beim Formular um
eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4
StGB handelte, insbesondere auch deshalb, weil sie auf dem Formular
ausdrücklich und in fettgedrucktem Text auf den Tatbestand der
Urkundenfälschung hingewiesen wurde. Sie handelte mit der Absicht, die D____ zu
täuschen und sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der
darin bestand, dass sie eine Kreditsumme zugesprochen erhielt, auf welche sie
respektive ihr Unternehmen bei wahrheitsgemässen Angaben keinen Anspruch gehabt
hätte, wobei ergänzend auf die Erwägungen zum Subjektiven in Bezug auf den
Tatbestand des Betrugs verwiesen werden kann (vgl. dazu E. 3.6). Damit sind die
Voraussetzungen der Falschbeurkundung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt und
es ergeht ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1
StGB.
5.
Strafzumessung
5.1
Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei
zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt
wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2
Strafart
5.2.1
Gemäss
Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf
Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um die Täterin
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder
eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit
sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren
Recht gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten
schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder
Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der
Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird
immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe
denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere
spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur
Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des
Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).
5.2.2
Grundsätzlich
hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der
Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei
alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt
werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen
Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als
Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die
persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw.
der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie
erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass
her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021
E. 3.4.2). Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid
ausführt, «der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die
Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste),
so kann das daher nicht davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr
festzulegen, ob die auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der
Grenze für eine mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht
in einem früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit Blick auf die
Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer
Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den
Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund
der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose
gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen,
damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen
kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).
5.2.3
Bei
der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So
sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden der Täterin und der
Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin
und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der
Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25.
April 2017 E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach
dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer
6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E.
3.5.4
und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten auch unter
spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann
der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie der Beurteilten in
kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil diese dazu neigt, ihre
Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11.
Mai 2020 E. 1.2.3).
5.2.4
Wie
nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5.3), kommt für den Schuldspruch
wegen Betrugs angesichts der Verschuldensbewertung nur eine Freiheitsstrafe in
Betracht. Indes ist nicht ersichtlich, weshalb für den Schuldspruch wegen
Urkundenfälschung im Sinne des vorstehend Erwogenen nicht eine Geldstrafe
verhängt werden könnte, was denn auch der vom Bundesgericht propagierten «konkreten
Methode» entspricht (vgl. dazu BGE 144 IV 217 E. 2 und 3; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 49 StGB N 90 ff.). Damit ist kumulativ sowohl eine
Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe zu verhängen.
5.3
Freiheitsstrafe
aufgrund des Schuldspruchs wegen Betrugs
5.3.1
Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet der Tatbestand des Betrugs (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe [Art. 146 Abs. 1 StGB]). Das diesbezügliche
Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen
innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.
5.3.2
Hinsichtlich
der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin mit nur
einer Tathandlung den erheblichen Betrag von knapp CHF 200’000.– unrechtmässig
erlangt hat. Zwar ging sie hierbei nicht besonders raffiniert vor, jedoch liegt
es im Wesen dieser Art von Betrug, dass keine hohen Widerstände zu überwinden
sind. Es kann der Berufungsklägerin jedoch zu Gute gehalten werden, dass sie
die erhältlich gemachten Gelder nur für geschäftliche und nicht auch für private
Zwecke eingesetzt hat. Ihr oberstes Ziel bestand wohl darin, das Unternehmen zu
retten bzw. die Existenzgrundlage aller Mitarbeitenden (und immerhin sich
selber) zu erhalten. Entlastend kann zudem berücksichtigt werden, dass der
Schaden im juristischen Sinn zwar bereits mit der Überweisung der
Darlehensvaluta eingetreten ist, es der Berufungsklägerin aber gelang, die
Umsätze bis zum Verkauf des Unternehmens im Dezember 2020 und der Aufgabe ihrer
Geschäftsführerinnentätigkeit stabil zu halten und der Konkurs denn auch «erst»
anfangs des Jahres 2023, als die Berufungsklägerin bereits länger nicht mehr
als Geschäftsführerin agierte, eingetreten ist.
5.3.3
In
subjektiver Hinsicht ist massgebend, dass die Berufungsklägerin eine
landesweite Krisensituation und das vom Bund in die Betriebe gesetzte Vertrauen
bzw. die bewusst niederschwellig gehaltenen Voraussetzungen der Beantragung der
COVID-19 Kredite zu ihrem Vorteil bzw. demjenigen der C____ ausnutzte. Eine
besondere Notlage, die sich qualitativ von der schwierigen Situation anderer
Unternehmen abhob, lag hingegen nicht vor. Indes kann die persönliche Situation
der Berufungsklägerin mit Blick auf die eingereichten Unterlagen und ihre diesbezüglichen
Depositionen anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung (Mehrfachbelastung
als Geschäftsführerin, Mutter […] sich im Homeschooling befindlichen Kinder,
Pflege naher Angehöriger, inklusive des als Hochrisikopatient geltenden
Ehemannes [Akten S. 369 ff., 416, 433 f., 451]) leicht verschuldensmindernd
berücksichtigt werden.
5.3.4
Insgesamt
wiegt das Verschulden nicht mehr leicht und das Gericht erachtet auch unter
Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle eine Freiheitsstrafe von neun Monaten
Freiheitsstrafe für angemessen.
5.4
Geldstrafe
aufgrund des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung
5.4.1
Bei
der Bemessung mehrerer Strafen müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu
veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen
Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2; Ackermann, a.a.O.,
Art. 49 StGB N 122a).
5.4.2
Vorliegend besteht zwischen den zu ahndenden
Delikten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, was den
Gesamtschuldbetrag erheblich verringert. So fällt die Urkundenfälschung
verschuldensmässig neben dem Hauptdelikt nur wenig ins Gewicht, da sie ein
Tatmittel für den Betrug darstellte und als unabdingbare Begleittat einzustufen
ist. Mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zum Betrug und ausgehend von einem insgesamt
sehr leichten bis leichten Verschulden rechtfertigt es sich, die Geldstrafe mit
45.
Tagessätzen zu veranschlagen. Die Tagessatzhöhe für die Geldstrafe wird
entsprechend den wenig konkreten Angaben der Berufungsklägerin in der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung, wonach die Familie vom geringen Einkommen des Ehemannes (am
Existenzminimum) lebe (Akten S. 454 f.), auf CHF 30.– festgesetzt.
5.5
Persönliche
Verhältnisse
5.5.1
Die im Jahr [...] geborene Berufungsklägerin
wuchs [...] auf, ging dort zur Schule und machte eine [...] Ausbildung. Im Jahr
[...] übersiedelte sie in die Schweiz und hat lange Zeit in [...] gearbeitet. Im
Jahr [...] heiratete sie und wurde in der Folge Mutter [...] im Alter von heute
[...]. Später arbeitete die vorstrafenlose Berufungsklägerin im Betrieb ihres
Ehemannes bzw. führte diesen eine Zeit lang selber. Gemäss ihren Aussagen vor
Appellationsgericht gehe es ihr gesundheitlich nicht gut, das Strafverfahren
und die im Raum stehende Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung
belaste sie sehr. Sie arbeite seit längerer Zeit nicht und könne trotz der
Tatsache, dass sie über 100 Bewerbungen geschrieben habe, keine Arbeit finden.
Die Familie lebe vom geringen Einkommen des Ehemanns (Akten S. 3 ff., 185 f., 362
f., 417, 448, 451, 454 f.).
5.5.2
Es wird gestützt auf die eingereichten
Unterlagen und ihre Depositionen vor Straf- und Appellationsgericht (Akten S. 185
f., 402 ff., 437) nicht in Abrede gestellt, dass die Berufungsklägerin unter
gesundheitlichen Problemen leidet. Solche können als strafmindernder Faktor
indes nur dann berücksichtigt werden, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer
einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei
Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose
Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische
Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach
bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus
(BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2;
Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Auflage, Basel 2019, Rz. 356, 358). Die vom Bundesgericht und der Praxis
geforderte Intensität liegt in casu nicht vor.
5.5.3
Den persönlichen Verhältnissen lassen sich
insgesamt keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen, zumal der
Berufungsklägerin auch keine besondere Reue oder Einsicht zugutegehalten werden
kann, hat sie sich anlässlich der Berufungsverhandlung doch als «Opfer des
Systems» dargestellt und ist heute noch davon überzeugt, unschuldig zu sein
bzw. dazumals das Richtige getan zu haben (Akten S. 432 ff., 454). Die
Täterinnenkomponenten wirken sich aufgrund des Gesagten neutral auf das
Strafmass aus.
5.6
Modalitäten
des Vollzugs
Der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von
zwei Jahren kann der vorstrafenlosen Berufungsklägerin sowohl für die
Freiheits- als auch für die Geldstrafe gewährt werden.
6.
Schadenersatzforderung
Das Strafgericht hat zutreffend festgehalten
(vorinstanzliches Urteil S. 14), dass die deliktisch erlangte Summe «lediglich»
CHF 196'839.94 beträgt (von der Privatklägerin geltend gemachter Ausfallbetrag
in der Höhe von CHF 285'400.91 abzüglich der tatsächlich zustehenden CHF
88'560.97). Beim geltend gemachten Mehrbetrag in der Höhe von CHF 88'560.97
handelt es sich demgegenüber um einen rein vertraglichen Anspruch, welcher im
Adhäsionsverfahren nicht zugesprochen werden kann. Angesichts der auch im
Rechtsmittelverfahren erfolgten Schuldsprüchen wegen Betrugs und
Urkundenfälschung ist die Berufungsklägerin zu Schadenersatz in der Höhe von
CHF 196'839.94 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Oktober 2022) an die
Privatklägerin zu verurteilen. Die Mehrforderung in der Höhe von CHF 88'560.97
wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen.
7.
Kosten-
und Entschädigungsfolgen
7.1
Erstinstanzliche
Kosten
7.1.1
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
Dispositiv
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss Verursacherprinzip verlegt.
7.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen Betrugs
und Urkundenfälschung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1'226.20 und eine Urteilsgebühr von
CHF 4’000.‒.
7.1.3 Da die Berufungsklägerin die vollen
erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug
auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für
das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.
7.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1).
7.2.2 Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrem
Rechtsmittel im Wesentlichen (die leicht mildere Strafe erscheint im
Gesamtkontext marginal und kann nicht zu einer Kostenreduktion führen [Art. 428
Abs. 2 lit. b StPO; vgl. dazu Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2023, Art. 428 StPO N 21]), weswegen ihr
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.3 Entschädigung
der amtlichen Verteidigung
7.3.1 Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Nico
Baumgartner, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner
Aufstellung (Akten S. 440 ff.), zuzüglich vier Stunden für die
Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen
Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
7.3.2 Da die Berufungsklägerin im
Rechtsmittelverfahren eine leicht mildere Strafe erreicht, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihres amtlichen Verteidigers im
Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 90 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
7.4 Entschädigung
der Vertreterin der Privatklägerin
7.4.1 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die
Privatklägerschaft, wenn sie – wie hier – obsiegt, gegenüber der beschuldigten
Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im
Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in
erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am
Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der
Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
7.4.2 Der Privatklägerin wurde für das
erstinstanzliche Verfahren zu Lasten der Berufungsklägerin eine reduzierte Parteientschädigung
in Höhe von CHF 1'640.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen,
was angesichts der nur teilweise gutgeheissenen Zivilforderung angemessen erscheint.
Für die zweite Instanz wird ihr – da ihren Anträgen vollumfänglich entsprochen
wurde – eine ungekürzte Parteientschädigung gemäss der Aufstellung ihrer
Vertretung (Akten S. 443 f.) zugesprochen (zuzüglich vier Stunden für die
Berufungsverhandlung und eine Nachbesprechung), wobei der Stundenansatz für
durchschnittlich komplexe Fälle gemäss der Praxis CHF 250.– beträgt
(AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom
11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3). Für den
genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die Verfügung
über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche
Verfahren in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird des Betrugs sowie der
Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Monaten
Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF
30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1 und 42
Abs. 1 sowie 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu CHF 196'839.94 Schadenersatz (zzgl. 5 %
Zins seit dem 3. Oktober 2022) an B____ verurteilt. Die
Schadenersatzmehrforderung im Betrag von CHF 88'560.97 wird auf den Zivilweg
verwiesen.
A____ wird zu einer reduzierten Parteientschädigung in
Höhe von CHF 1'640.45 (erste Instanz) und einer Parteientschädigung von CHF
2'360.50 (zweite Instanz) an B____ verurteilt (jeweils inklusive Mehrwertsteuer
und Auslagen). Die Entschädigungsmehrforderung für die erste Instanz wird
abgewiesen.
A____ trägt die Kosten in Höhe von CHF 1'226.20 und
eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen
Entschädigungen der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Den amtlichen Verteidiger, MLaw Nico Baumgartner, wird
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4’616.65 und ein Auslagenersatz von
CHF 138.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 385.15 (8,1 % auf CHF 4’755.15),
somit total CHF 5’140.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 90 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.