Lexipedia

Entscheid

SB.2025.23

mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

27. November 2025Deutsch25 min

schriftlich zu begründen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 reichte die Staatsanwaltschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2025.23

URTEIL

vom 17.

Dezember 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. phil. und

MLaw Jacqueline Frossard, MLaw Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiber Dr.

Christapor Yacoubian

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […] Beschuldigte

[...]

Berufungsbeklagte

vertreten durch MLaw Viktorija Tarasova,

Advokatin,

Uferstrasse 90, 4057 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Januar 2025 (ES.2024.295)

betreffend mehrfachen Ungehorsam

gegen amtliche Verfügungen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 6. Mai 2024 wurde A____ (Berufungsbeklagte)

des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und zu

einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 5 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dazu wurden ihr Kosten und Gebühren im

Umfang von CHF 205.80 auferlegt. Nachdem sie gegen diesen Strafbefehl

Einsprache erhoben hatte, sprach sie das Einzelgericht des Strafgerichts mit

Urteil vom 16. Januar 2025 von der Anklage des mehrfachen Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen kostenlos frei.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben

vom 22. Januar 2025 Berufung angemeldet. In ihrer Berufungserklärung vom 31.

März 2025 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass das Urteil vollumfänglich

angefochten werde. Namentlich ersucht die Staatsanwaltschaft darum, das Urteil

des Strafgerichts vom 16. Januar 2025 und damit den kostenlosen Freispruch

vollumfänglich aufzuheben und die beschuldigte Person des mehrfachen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen und zu einer Busse

von CHF 500.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu

verurteilen. Weiter beantragt die Staatsanwaltschaft die Durchführung des

schriftlichen Verfahrens. Die Berufungsbeklagte hat innert Frist weder

Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt.

Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2025 wurde den

Parteien mitgeteilt, dass in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche

Berufungsverfahren angeordnet werde, da ausschliesslich Übertretungen zu

beurteilen seien. Der Staatsanwaltschaft wurde gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO

Frist bis zum 26. Mai 2025 (einmal erstreckbar) gesetzt, um ihre Berufung

schriftlich zu begründen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 reichte die Staatsanwaltschaft

ihre schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Berufungsbeklagte beantragte in

ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und

die Bestätigung des Urteils des Einzelgerichts des Strafgerichts vom 16. Januar

2025. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 8. August 2025 ausdrücklich

auf eine Replik.

Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte der Parteien

ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, aus dem

erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Urteile des Strafgerichts unterliegen der

Berufung an das Appellationsgericht (Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für

Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 145.100]). Die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 Abs. 1 StPO

legitimiert, ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder

verurteilten Person zu ergreifen.

1.2

1.2.1

Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das

Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn

ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden

und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder

Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb

die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Es ist

allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob ein schriftliches Verfahren mit den Garantien

eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention EMRK, SR 0.101) vereinbar ist (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO,

3.

Auflage 2020, Art. 406 N 2).

Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen

Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 1

EMRK – ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127

E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss

selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und

Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung

vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, wenn die erste Instanz

öffentlich verhandelt hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur

Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Zu

berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius ausgeschlossen ist oder

die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren

Charakter stellen (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2). Für die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung kann demgegenüber sprechen, dass die vorgetragenen Rügen

die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen und eine

neuerliche Anhörung der beschuldigten Person für die Würdigung des Sachverhalts

geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November

2020.

E. 3.3). Auch wenn weitere Abklärungen oder Beweiserhebungen notwendig

sind, ist das mündliche Verfahren anzuordnen (Zimmerlin,

a.a.O., Art. 406 N 8a; Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, Art. 406 N

1567). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter

Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden

kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten,

dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt,

mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021

E. 3.2.3).

1.2.2

Vorliegend spricht keiner der vorgenannten

Aspekte dagegen, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen. Eine

Anhörung der Berufungsbeklagten in einer mündlichen Verhandlung erscheint für

die Urteilsfindung nicht erforderlich, zumal die Berufungsbeklagte unter

anderem an der Hauptverhandlung sowie durch ihre schriftliche Berufungsantwort

mehrfach zum Sachverhalt Stellung nehmen konnte (siehe exemplarisch das vierzehnseitige

Verhandlungsprotokoll, Akten S. 131–144, sowie die schriftliche Berufungsantwort,

Akten S. 198–210). Zwar steht ein über das erstinstanzliche Urteil

hinausgehender Schuldspruch, mithin eine reformatio in peius, zur Diskussion, doch

ist die Sache von geringer Tragweite und stellen sich keine Fragen zur Person

und deren Charakter. Schliesslich bewegt sich der vorliegende Fall klar im

Bagatellbereich, was bereits durch die Wertung des Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO

impliziert wird. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch

das Gericht muss sodann praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid

erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE

SB.2020.73; 2016.75; 2016.4; siehe auch Zimmerlin,

a.a.O., Art. 406 N 3, der die Meinung vertritt, in den Fällen von

Art. 406 Abs. 1 StPO könne gleich wie in Abs. 2 die Verfahrensleitung

über die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens entscheiden). Die

Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit statthaft. Die

entsprechende, mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2025 erfolgte,

vorläufige Ankündigung des schriftlichen Verfahrens ist zu bestätigen. Der

vorliegende Entscheid ist nach Art. 390 Abs. 4 StPO auf dem Zirkularweg

ergangen.

1.3

1.3.1

Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den

angefochtenen Punkten frei (Art. 398 Abs. 3 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO) und

wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der

Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der

Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt.

In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die

offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden. Als offensichtlich unrichtig gilt eine

Sachverhaltsfeststellung dann, wenn sie willkürlich ist. Neue Behauptungen und

Beweise können nicht vorgebracht werden. Auch bei der Überprüfung der

Strafzumessung greift das Berufungsgericht nur dann ein, wenn die Vorinstanz

den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat oder ein qualifizierter

Ermessensfehler vorliegt. Erscheint die Strafe demgegenüber vertretbar, besteht

kein Anlass zu einer Korrektur. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht

dagegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition – die inhaltliche

Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die

Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das

Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 23; Bähler, a.a.O., Art. 398 N 6; BGer

6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.38 vom

21.

Juni 2019 E. 1.3).

1.3.2

Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil

grundsätzlich vollumfänglich an. Sie rügt, es hätte kein Freispruch erfolgen

dürfen, da die Berufungsbeklagte unter Würdigung aller aktenkundigen Indizien

«durch ihr renitentes Verhalten» mindestens billigend in Kauf genommen habe,

gegen das ihr auferlegte Annäherungs- und Kontaktverbot zu verstossen. Daher

sei sie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen.

Indem die Staatsanwaltschaft primär vorbringt, das Urteil sei rechtsfehlerhaft,

bringt sie einen zulässigen Einwand i.S.v. Art. 398 Abs. 4 StPO vor.

2.

2.1

Gemäss Strafbefehl vom 6. Mai 2024 soll die

Berufungsbeklagte mit rechtskräftigem Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 8. Juni 2023 unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) verpflichtet worden sein, sich nicht im

Umkreis von 100 Metern um die Schule, die ihre Tochter B____ besucht, aufzuhalten.

Die Berufungsbeklagte soll dieser Verfügung indes mehrfach keine Folge

geleistet haben. So soll sie sich am 11. und 13. Dezember 2023, um jeweils

ca. 12:15 Uhr, auf dem Schulareal der Schule [...] an der [...] in Basel, wo

ihre Tochter zur Schule geht, aufgehalten haben. Weiter soll die

Berufungsbeklagte gemäss Strafbefehl vom 6. Mai 2024 mit rechtskräftigem

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt unter Strafandrohung gemäss Art. 292

StGB verpflichtet worden sein, ihren ehemaligen Partner, C____ (Anzeigesteller),

nicht auf irgendeine Weise zu belästigen, ihm aufzulauern, nachzustellen, ihn

zu bedrohen, zu beschimpfen oder in irgendeiner Form zu kontaktieren sowie sich

ihrem ehemaligen Partner und dessen Wohn- und Arbeitsort nicht auf weniger als

100.

Meter anzunähern. Die Berufungsbeklagte soll auch dieser Verfügung keine

Folge geleistet haben, indem sie am Nachmittag des 16. Januar 2024, um ca.

16:15 Uhr, am Wohnort des Anzeigestellers und der gemeinsamen Tochter an der [...]

in Basel aufgetaucht sein und sich damit näher als 100 Meter am Wohnort des

Anzeigestellers aufgehalten haben soll (vgl. Strafbefehl, Akten S. 74).

2.2

Die Vorinstanz sprach die Berufungsbeklagte

vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen frei (Urteil

Vorinstanz S. 11 f., Akten S. 171 f.). So stellte sich die Vorinstanz auf

den Standpunkt, dass die im Zivilgerichtsentscheid festgehaltene, sowohl an die

Berufungsbeklagte als auch an den Anzeigesteller gerichtete Verpflichtung, sich

in keiner Form gegenseitig zu kontaktieren, keine Gültigkeit mehr gehabt habe. Grund

hierfür sei primär ein rund 3,5 Monate nach dem Zivilgerichtsentscheid

ergangener Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom

21.

September 2023. Im Entscheid der KESB sei ein gewisses Mass an

Kommunikation zwischen der Berufungsbeklagten und dem Anzeigesteller

vorausgesetzt worden, womit das im Zivilgerichtsurteil festgelegte

Kontaktverbot offensichtlich hinfällig geworden sei. Auch das nur an die

Berufungsbeklagte gerichtete Verbot, sich der Schule ihrer Tochter auf weniger

als 100 Meter anzunähern, sei offenbar aufgeweicht worden. So habe der

Anzeigesteller für eine Weile ausdrücklich toleriert, dass die

Berufungsbeklagte die gemeinsame Tochter zur Schule begleitete, unter dem

Vorbehalt, dass es der Tochter dabei gut gehe (vgl. dazu die Mail des

Anzeigestellers an die Berufungsbeklagte, Akten S. 92). Der Anzeigesteller habe

jeweils darum gebeten, dass die Berufungsbeklagte vorab Bescheid gebe, an

welchen Tagen sie die Tochter zur Schule begleiten möchte. Wenngleich sich die

Berufungsbeklagte nach Angaben des Anzeigestellers an der Hauptverhandlung

nicht oder nur anfänglich an diese Bitte gehalten haben soll, sei für die

strafrechtliche Beurteilung entscheidend, dass die Grenzen des Erlaubten vom

Verbotenen im inkriminierten Zeitraum durch die tolerierten Schulbegleitungen

nicht mehr klar definiert gewesen seien. Schliesslich sei aus denselben Gründen

auch das Verbot, sich an den Wohnort des Anzeigestellers anzunähern,

aufgeweicht worden. Damit, so die Vorinstanz, sei dem Bestimmtheitsgebot gemäss

Art. 1 StGB nicht Genüge getan und es könne keine Verurteilung gestützt auf

Art. 292 StGB ergehen. Selbst wenn jedoch im inkriminierten Zeitraum von der

Gültigkeit des Zivilgerichtsentscheids ausgegangen würde, könne der

Berufungsbeklagten kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Es erscheine

nachvollziehbar, dass die Berufungsbeklagte – wie sie in der Hauptverhandlung

beteuerte – aufgrund der Umstände davon ausgegangen sei, der

Zivilgerichtsentscheid sei nicht mehr oder zumindest nicht mehr in der

ursprünglichen Form gültig. Damit könne nicht von einer Inkaufnahme eines

Verstosses gegen die im Zivilgerichtsentscheid unter Strafandrohung stehenden

Unterlassungspflichten ausgegangen werden (zum Ganzen Urteil Vorinstanz S. 9 ff.,

Akten S. 160 ff.).

2.3

Die Staatsanwaltschaft wehrt sich in erster

Linie gegen die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des aktenkundigen Sachverhalts

(vgl. schriftliche Berufungsbegründung, Akten S. 187 ff.). Im Wesentlichen

bestreitet sie den Standpunkt der Vorinstanz, wonach der Entscheid des

Zivilgerichts vom 8. Juni 2023 zu den inkriminierten Tatzeitpunkten keine

(absolute) Gültigkeit mehr beanspruchen habe können und sowohl durch den

Entscheid der KESB vom 21. September 2023 als auch durch die zeitweise

stattfindende Kommunikation der Eltern zumindest teilweise hinfällig und

inhaltlich ausgehöhlt worden sei. In Ziff. 4 des Zivilgerichtsentscheids vom 8.

Juni 2023 würden nämlich die Kontaktaufnahme und Annäherung vorbehalten, die

mit dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) und/oder der KESB abgesprochen sind und

der Aufgleisung und Umsetzung des Kontaktes zwischen der Berufungsbeklagten und

der gemeinsamen Tochter dienen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe die im

Entscheid der KESB vom 21. September 2023 vorgesehene Kommunikation

ausschliesslich zum Zweck, die Aufgleisung und Umsetzung des Kontaktes der

Berufungsbeklagten zu ihrer Tochter zu ermöglichen. Damit seien die

Kontaktaufnahmen seitens des Anzeigestellers und die in deren Folge

einvernehmlich vereinbarten Schulbegleitungen unter die in Ziff. 4 vorbehaltene

Ausnahmeregelung des Zivilgerichtsentscheids vom 8. Juni 2023 gefallen, womit

gerade keine inhaltliche Aushöhlung jenes Entscheids resultiert sei. Weiter

seien im Vorfeld zu den in Frage stehenden Vorfällen zwar gemeinsame

Schulbegleitungen vereinbart worden, jedoch seien diese vorab von der

Berufungsbeklagten angekündigt und vom Anzeigesteller akzeptiert worden. In den

hier relevanten Vorfällen vom 11. und 13. Dezember 2023 sei die

Berufungsbeklage indes unangekündigt und eigenmächtig in der Schule ihrer

Tochter aufgetaucht, womit sie gegen die klar definierten Grenzen des Erlaubten

verstossen habe. In Bezug auf den Vorfall vom 16. Januar 2024 bringt die

Berufungsbeklagte schliesslich vor, dass die einvernehmlich vereinbarten

Schulbegleitungen erst ab Höhe des [...]parks stattgefunden hätten und nicht

bereits ab dem Wohnort der Tochter respektive des Anzeigestellers, weswegen

nicht die Rede davon sein könne, dass das Annäherungsverbot inhaltlich

ausgehöhlt worden sei. Schliesslich rügt die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz

verneine zu Unrecht das Fehlen des subjektiven Tatbestandes. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft

wäre es die Pflicht der Berufungsbeklagten gewesen, sich «über die rechtliche

Situation zu erkundigen, anstatt nichtsdestotrotz innerhalb weniger Tage stur

und uneinsichtig die Tochter auf dem Schulareal aufzusuchen».

3.

3.1

Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die

Berufungsbeklagte habe mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

geleistet, stützt sich auf den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8.

Juni 2023. In dem Entscheid wurden die Berufungsbeklagte und der Anzeigesteller

unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB unter anderem verpflichtet, sich

weder zu kontaktieren noch sich dem Wohnort des jeweils anderen auf weniger als

100.

Meter anzunähern. Unstrittig ist, dass es sich beim besagten Entscheid um

eine Verfügung i.S.v. Art. 292 StGB handelt. Weiter ist ebenfalls grundsätzlich

unbestritten, dass die Berufungsbeklagte ihre Tochter zur Schule begleitet hat

respektive zur Schule ihrer Tochter gegangen ist (vgl. Prot. HV S. 3,

Akten S. 133; Urteil Vorinstanz S. 3, Akten S. 154) und den Wohnort des

Anzeigestellers aufgesucht hat (vgl. Prot. HV S. 3, Akten S. 133; Urteil

Vorinstanz S. 4; Akten S. 155).

3.2

Voraussetzung für die Strafbarkeit nach Art.

292.

StGB ist die Vollstreckbarkeit der in Frage stehenden Verfügung (Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 292 StGB N 189). Wird rein an das formelle Kriterium des

vordergründigen Bestands einer Verfügung angeknüpft, wird den Besonderheiten

bei der Anwendung des Strafrechts zur Durchsetzung von zivilrechtlichen

Unterlassungsansprüchen jedoch kaum gerecht (Kölz,

Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungspflichten im schweizerischen

Zivilprozessrecht: unter Berücksichtigung ausgewählter kantonaler

Verfahrensgesetze und des Entwurfs für eine Schweizerische Zivilprozessordnung,

Diss. Zürich 2007, N 343). Es ist nämlich durchaus möglich, dass eine Verfügung

keine Gültigkeit mehr beanspruchen kann, obwohl die auferlegte Verpflichtung

weder zeitlich befristet noch formell aufgehoben wurde (Riedo/Boner, a.a.O., Art. 292 StGB N 189; siehe dazu auch

BGE 90 IV 206 E. 3). Damit stellt sich die Frage, ob vor einer Bestrafung nach

Art. 292 StGB geprüft werden kann und muss, ob der im Unterlassungstitel

festgestellte Anspruch seit Vollstreckbarkeit der Verfügung nicht aufgrund

veränderter Verhältnisse untergegangen ist (Kölz,

a.a.O., N 343). Wenngleich das Bundesgericht sich bislang nie eindeutig

zu dieser Frage geäussert und sie bislang offengelassen hat, zog es bereits in

einem älteren Entscheid tendenziell in Zweifel, ob sich der zum Verlassen der

ehelichen Wohnung verpflichtete Ehemann durch die Missachtung der Verfügung

auch dann strafbar gemacht hätte, wenn die Ehefrau ihn zum Bleiben ermächtigt

hätte (Kölz, a.a.O., N 343; BGE 90 IV 206 E. 3). Im Schrifttum wird diese Frage demgegenüber zu Recht mehrheitlich

bejaht (statt vieler eingehend Kölz, a.a.O.,

N 343 m.w.N.; Riedo/Boner, a.a.O.,

Art. 292 StGB N 194). Dieser Auffassung hat sich richtigerweise auch die

Vorinstanz angeschlossen (Urteil Vorinstanz S. 7 f., Akten S. 158).

3.3

3.3.1

Zu beantworten ist damit, ob die im

Zivilgerichtsentscheid vom 8. Januar 2023 statuierten Unterlassungsansprüche

bzw. -pflichten am 11. und 13. Dezember 2023 bzw. am 16. Januar 2024 für die

Parteien noch wirksam waren, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht,

oder keine Gültigkeit mehr beanspruchen konnten, wie die Vorinstanz entschied.

3.3.2

Zentral erscheint dabei zunächst, dass der

Anzeigesteller mit der Berufungsbeklagten Kontakt aufnahm (Urteil Vorinstanz

S. 5, Akten S. 156), indem er ihr am 27. September 2023 eine Mail

schrieb und ihr nahelegte, dass sie «wieder mit einander [sic] zu

kommunizieren» anfangen sollten (Akten S. 91). Ob es sich dabei um die erste

Kontaktaufnahme zwischen den beiden gehandelt hat, oder ob die

Berufungsbeklagte ihrerseits schon vorher Kontakt zum Anzeigesteller aufgenommen

hatte, ist nicht erstellt. Die Vorinstanz hat jedoch in nachvollziehbarer Weise

angenommen, dass aus der gewählten Formulierung in dieser Kontaktaufnahme der

Anstoss zur Wiederaufnahme der Konversation wohl vom Anzeigesteller initiiert worden

sein dürfte (Urteil Vorinstanz S. 5, Akten S. 156). Gegenteiliges wird auch von

der Staatsanwaltschaft nicht behauptet und hätte angesichts seiner

Kognitionsbeschränkung vom Berufungsgericht – vorbehältlich einer hier ohnehin

nicht erkennbaren willkürlichen Sachverhaltsfeststellung – auch nicht geprüft

werden können (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). Weiter beschreibt der Anzeigesteller

selbst in seinen Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung,

dass die Berufungsbeklagte und er immer wieder versucht hätten, den Kontakt der

Berufungsbeklagten zur gemeinsamen Tochter sowie entsprechende Besuche zwischen

den beiden zu ermöglichen (vgl. Prot. HV S. 10, Akten S. 140).

3.3.3

Damit steht unbestritten fest, dass –

unabhängig der einvernehmlich vereinbarten Regelungen im Entscheid des

Zivilgerichts vom 8. Juni 2023 – zwischen dem Anzeigesteller und der

Berufungsbeklagten Absprachen stattfanden. Es mag zwar durchaus sein, dass der

Anzeigesteller berechtigte Beweggründe hatte, um solche Absprachen mit der

Berufungsbeklagten zu treffen – etwa um der über das Kontakt- und Annäherungsverbot

informierten Schulbehörde ihr Auftauchen voranzukündigen (vgl.

Berufungsbegründung S. 3 f., Akten S. 189 f.) oder um die gemeinsame Tochter

vorab über den Besuch der Mutter zu informieren (vgl. Prot. HV S. 10, Akten S.

140). Indes sind die Gründe, die zu diesen Abweichungen geführt haben, für die

rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Berufungsbeklagten unbeachtlich.

Wesentlich ist vielmehr einzig, dass für die – weder rechtlich noch sprachlich

besonders versierte (vgl. Urteil Vorinstanz S. 6, Akten S. 157) –

Berufungsbeklagte infolge dieser Absprachen grundsätzlich nicht mehr klar war,

ob bzw. welche Regelung zwischen ihr und dem Anzeigesteller noch galt.

3.3.4

Zwar stimmt der Einwand der Staatsanwaltschaft,

dass der Entscheid der KESB vom 21. September 2023, formal betrachtet,

ausschliesslich die Regelung der Betreuung der gemeinsamen Tochter betrifft. Dennoch

hat dieser Entscheid der KESB, faktisch betrachtet, durch die darin vorgesehene

Wiederaufnahme der Kommunikation und Ermöglichung der Besuche, welche

entsprechende Absprachen und Übergaben bedingen, unmittelbar Einfluss auf das

vom Zivilgericht ausgefällte Kontakt- und Annäherungsverbot. Wenn die Staatsanwaltschaft

argumentiert, die Kontaktaufnahmen seitens des Anzeigestellers fielen unter die

Ausnahmeregelung von Ziff. 4 des Zivilgerichtsentscheids und hätten daher das

Kontakt- und Annäherungsverbot nicht unterlaufen, so ist dem entgegenzuhalten,

dass im Zivilgerichtsentscheid nur die «mit dem KJD und/oder der KESB

abgesprochenen Kontaktaufnahmen» vorbehalten wurden. Dass die

Kontaktaufnahmen ohne ersichtlichen Einbezug der KJD und KESB erfolgten,

anerkennt die Staatsanwaltschaft selbst (vgl. Berufungsbegründung S. 2, Akten

S. 188). Dass diese Kontaktaufnahmen jedoch durch den Entscheid der KESB

vom 21. September 2023 angeordnet, dadurch behördlich legitimiert und

«abgesprochen» seien, wie die Staatsanwaltschaft argumentiert (vgl.

Berufungsbegründung S. 2, Akten S. 188), erscheint zumindest mit dieser

Argumentation nicht überzeugend. Ein Entscheid ist eine autoritative Anordnung

einer Behörde; von einer Absprache mit der KESB kann ohne deren Involvierung daher

richtigerweise nicht die Rede sein. Dass im Ergebnis die Kontaktaufnahmen des

Anzeigestellers, wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend angenommen, nicht

gegen das im Zivilgerichtsentscheid auferlegte Kontakt- und Annäherungsverbot

verstossen haben, hängt primär damit zusammen, dass dieses – wie vor der

Vorinstanz zutreffend ausgeführt – durch den Entscheid der KESB vom 21. September

2023.

und der daraufhin erfolgten Absprachen aufgeweicht wurde. Konsequenterweise

kann jedoch auch der Berufungsbeklagten nicht vorgeworfen werden, dass ihr

nicht mehr bewusst war, welches Verhalten nunmehr erlaubt war bzw. noch unter

Strafdrohung stand. Dies gilt umso mehr, als durch die verschiedenen

Kontaktaufnahmen nicht nur das Kontaktverbot unterlaufen wurde, sondern durch

die begleiteten Schulbesuche auch das Annäherungsverbot zur Schule der

gemeinsamen Tochter aufgeweicht wurde.

3.3.5

Die Staatsanwaltschaft rügt, die anlässlich

der erstinstanzlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung der

Berufungsbeklagten, das Erscheinen in der Schule sei auch am 11. und am 13.

Dezember 2023 mit dem Anzeigesteller abgesprochen, sei eine blosse

Schutzbehauptung (vgl. Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 190). Weiter vermöge

die Behauptung der Berufungsbeklagten, davon ausgegangen zu sein, das Verbot

umfasse nur die frühere Schule ihrer Tochter in [...] (Basel-Landschaft), nicht

jedoch die Schule [...] in Basel, ihr nicht zum Vorteil gereichen.

Ob die Behauptung der Berufungsbeklagten, sie hätte die

Treffen mit dem Anzeigesteller abgesprochen, stimmt, ist nicht nachgewiesen;

genauso wenig jedoch das Gegenteil. Entsprechend kann vorliegend nicht per se

von einer Schutzbehauptung der Berufungsbeklagten ausgegangen werden, zumal

entsprechende Begleitungen der Tochter zur oder von der Schule im Vorfeld zu

den hier relevanten Vorfällen erwiesenermassen vereinbart wurden. Im Zweifel

ist von der für die Berufungsbeklagte günstigeren Sachlage auszugehen. Im

Übrigen ist erneut hervorzuheben, dass die Kognition des Berufungsgerichts in

Bezug auf Tatfragen bei Übertretungen eingeschränkt ist (vgl. Art. 398 Abs. 4

StPO).

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagten im

Zivilgerichtsentscheid vom 8. Juni 2023 das Aufhalten in der Nähe der Schule

der Tochter verboten wurde, wobei das damalige Schulhaus der Tochter exemplarisch

genannt wurde. Der Staatsanwaltschaft ist insoweit zuzustimmen, dass das Verbot

nicht nur die frühere Schule, sondern prinzipiell jedes Schulhaus umfasst hat.

Indes kann aufgrund der sprachlichen Defizite der Berufungsbeklagten (vgl.

Urteil Vorinstanz S. 6, Akten S. 157) nicht ausgeschlossen werden, dass sie die

Reichweite des Verbots tatsächlich missverstanden hat. So schreibt etwa die

Polizei in ihrem Rapport, es sei der Eindruck entstanden, die Berufungsbeklagte

habe den Zivilgerichtsentscheid nicht vollständig verstanden; namentlich sei ihr

der im Entscheid «erwähnte Punkt mit der Schule ihrer Tochter, welcher sie sich

nicht nähern dürfe, sakrosankt» (Polizeirapport vom 13. Dezember 2023, Akten S.

58). Letztlich erscheint dieser Umstand aber ohnehin unbeachtlich, als durch

die bereits angesprochenen vereinbarten Abreden das unter Strafandrohung

stehende Verbot, sich der Schule der Tochter anzunähern, offenkundig bereits

erheblich aufgeweicht und damit nicht mehr gültig war.

3.3.6

Soweit die Staatsanwaltschaft schliesslich in

Bezug auf den Vorfall vom 16. Januar 2024 vorbringt, jedenfalls das Verbot,

sich dem Wohnort des Anzeigestellers anzunähern, sei weder durch den Entscheid

der KESB vom 21. September 2023 noch durch irgendwelche Kontakte zwischen der

Berufungsbeklagten und dem Anzeigesteller inhaltlich ausgehöhlt worden, ist dem

Folgendes zu entgegnen: Die im Entscheid statuierten Verbote sind in sich

zusammenhängend; die einzelnen Unterlassungspflichten isoliert voneinander zu betrachten,

ist dementsprechend nur bedingt möglich; jede dieser Pflichten gilt vielmehr

als pars pro toto. Indem das Kontakt- und Annäherungsverbot verschiedentlich im

Einvernehmen des Anzeigestellers und der Berufungsbeklagten unterlaufen wurde,

hat der Entscheid gesamthaft – jedenfalls in Bezug auf die Strafandrohung –

seine Gültigkeit eingebüsst, liegt den einzelnen Unterlassungspflichten doch

jeweils derselbe Schutzzweck zugrunde. Weiter wird in der Berufungsbegründung

der Staatsanwaltschaft ausser Acht gelassen, dass die Berufungsbeklagte nach

eigenen Angaben den Wohnort des Anzeigestellers am besagten Tag aufgesucht

haben soll, weil letzterer sich nicht mehr bei ihr zurückgemeldet habe und sie

befürchtet habe, dass etwas vorgefallen sein könnte (Prot. HV S. 3, Akten S.

133). Aufgrund der Kontakte zwischen der Berufungsbeklagten und dem

Anzeigesteller dannzumal durfte die Berufungsbeklagte grundsätzlich mit einer

Antwort rechnen; als eine solche ausblieb, war sie nachvollziehbarerweise in

Sorge. Das Aufsuchen des Wohnortes des Anzeigestellers, um sich über das

Wohlbefinden ihrer Tochter zu vergewissern, kann vor dem Hintergrund der

sonstigen bilateralen Absprachen ebenfalls keinen strafrechtlich relevanten

Ungehorsam gegen den Zivilrechtsentscheid darstellen, zumal dieser aus den

genannten Gründen seine Wirksamkeit eingebüsst hat.

3.4

Infolge Ungültigkeit der Unterlassungspflichten

zu den inkriminierten Tatzeitpunkten ist bereits der objektive Tatbestand von

Art. 292 StGB nicht erfüllt, weswegen sich die Frage nach dem Vorsatz gar nicht

stellt. Die Vorinstanz hat angenommen, dass die Berufungsbeklagte im Übrigen

auch unvorsätzlich gehandelt habe (vgl. Urteil S. 11, Akten S. 141), was von

der Staatsanwaltschaft gerügt wird (vgl. Berufungsbegründung S. 4 f., Akten S.

190.

f.). Der Vollständigkeit halber sei hier nur erwähnt, dass es sich bei der

von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft diskutierten Frage nicht um eine

solche des Vorsatzes, sondern vielmehr um eine des Rechtsirrtums, mithin der

Schuld, handelt. Irrt sich die Berufungsbeklagte in Bezug auf die ihr

auferlegten Pflichten – etwa auch deswegen, weil sie nachträglich untergegangen

sind –, so besteht eine falsche Vorstellung darüber, ob eine bestimmte

Verhaltensweise als solche durch Art. 292 StGB überhaupt pönalisiert ist; dieser

Irrtum stellt eine Variante des Verbotsirrtums gemäss Art. 21 StGB dar (zum

Ganzen Riedo/Boner, a.a.O., Art.

292.

StGB N 257; Kölz, a.a.O., N

295). Vorliegend liegt indes kein Irrtum vor, da die Unterlassungspflichten

durch die verschiedenen bilateralen Abreden tatsächlich untergegangen sind. Mangels

Relevanz kann hier daher offengelassen werden, ob im Falle der Gültigkeit der

Unterlassungspflichten ein Irrtum vermeidbar gewesen wäre, sich die

Berufungsbeklagte also etwa bei ihrer Anwältin über die rechtliche Situation hätte

erkundigen müssen (vgl. Berufungsbegründung S. 5, Akten S. 191).

3.5

Schliesslich verweist die Staatsanwaltschaft auf

ein weiteres bei ihr pendentes Strafverfahren unter der Verfahrensnummer VT.[...],

wonach sich die Berufungsbeklagte «auch nach Erlass des Strafbefehls

unbeeindruckt zeigt und weiterhin sowie anhaltend das zivilgerichtliche

Annäherungs- und Kontaktverbot konsequent missachtet». Zumindest im

vorliegenden Verfahren haben in den tatrechtlich relevanten Zeitpunkten

aufgrund der verschiedentlichen Kontakte zwischen der Berufungsbeklagten und

dem Anzeigesteller klare Regelungen gefehlt, deren Missachtung eine

Strafbarkeit nach Art. 292 StGB hätte begründen können. Ob dies im Verfahren VT.[...]

anders zu bewerten ist, muss unter den dort zum tatrechtlich relevanten

Zeitraum bestehenden konkreten Umständen beurteilt werden und kann im

vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden. Der Hinweis auf das weitere

Strafverfahren gegen die Berufungsbeklagte ist hier folglich unbeachtlich.

3.6

Vor diesem Hintergrund ist der Freispruch

durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Letztlich ist auch zu bedenken, dass

Art. 292 StGB zwar unmittelbar die mit der entsprechenden Strafandrohung

verbundene Verfügung, mithin einen Ausdruck rechtmässig ausgeübter staatlicher

Autorität schützen soll, dieser Schutz allerdings keineswegs Selbstzweck ist (Riedo/Boner, a.a.O., Art. 292 StGB N 15

f.; BGer 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 3.2). Mittelbar dient die

Bestimmung nämlich der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten

Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen wurde (Riedo/Boner, a.a.O., Art. 292 StGB N 16).

Es ist indes fraglich, ob eine Verurteilung der Berufungsbeklagten als Mutter

des gemeinsamen Kindes angesichts der Gesamtsituation und der Interessenlage

der Beteiligten dem Familienfrieden und dem Kindswohl nicht mehr schaden denn

helfen würde. Aus dem Umstand, dass die Adressaten des Entscheids, der

Anzeigesteller und die Berufungsbeklagte, bilaterale Absprachen getroffen

haben, um im Interesse des Familienfriedens und des Kindeswohls Treffen und

Kontakte zwischen der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter zu

ermöglichen, lässt sich erkennen, dass das der Verfügung mittelbar zugrundeliegende

Interesse einer Verurteilung der Berufungsbeklagten der Sache nach – jedenfalls

zwischenzeitlich – gerade entgegensteht.

4.

Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die obsiegende

Berufungsbeklagte hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten

gehen zulasten der Staatskasse.

Der Berufungsbeklagten ist antragsgemäss eine

Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO). Da die Verteidigung keine Kostennote eingereicht hat, ist der

angemessene Aufwand für das schriftliche Berufungsverfahren zu schätzen. Er

wird auf sechs Stunden festgelegt. Der Stundenansatz in Strafsachen bei

Obsiegen und bei einem wie vorliegend durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad

beträgt grundsätzlich CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom

27.

Januar 2014; AGE BES.2016.108 vom 11. Januar 2017 E. 5). Zu

entschädigen sind ferner eine Kleinspesenpauschale von 3 % sowie 8.1 % MWST auf

Dispositiv

Honorar und Auslagen. Die Parteienschädigung beläuft sich demnach auf gesamthaft

CHF 1'665.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) und ist aus der

Gerichtskasse zu bezahlen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird

abgewiesen.

A____ wird von der Anklage des mehrfachen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen kostenlos freigesprochen.

Der Berufungsbeklagten wird eine Parteientschädigung

von CHF 1'665.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Die Verfahrenskosten gehen zulasten der Staatskasse.

Mitteilung an:

-

Berufungsbeklagte

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser Dr.

Christapor Yacoubian

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.