SB.2025.23
mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
27. November 2025Deutsch25 min
schriftlich zu begründen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 reichte die Staatsanwaltschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2025.23
URTEIL
vom 17.
Dezember 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. phil. und
MLaw Jacqueline Frossard, MLaw Désirée Stramandino
und Gerichtsschreiber Dr.
Christapor Yacoubian
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […] Beschuldigte
[...]
Berufungsbeklagte
vertreten durch MLaw Viktorija Tarasova,
Advokatin,
Uferstrasse 90, 4057 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Januar 2025 (ES.2024.295)
betreffend mehrfachen Ungehorsam
gegen amtliche Verfügungen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 6. Mai 2024 wurde A____ (Berufungsbeklagte)
des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und zu
einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Dazu wurden ihr Kosten und Gebühren im
Umfang von CHF 205.80 auferlegt. Nachdem sie gegen diesen Strafbefehl
Einsprache erhoben hatte, sprach sie das Einzelgericht des Strafgerichts mit
Urteil vom 16. Januar 2025 von der Anklage des mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen kostenlos frei.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben
vom 22. Januar 2025 Berufung angemeldet. In ihrer Berufungserklärung vom 31.
März 2025 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass das Urteil vollumfänglich
angefochten werde. Namentlich ersucht die Staatsanwaltschaft darum, das Urteil
des Strafgerichts vom 16. Januar 2025 und damit den kostenlosen Freispruch
vollumfänglich aufzuheben und die beschuldigte Person des mehrfachen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen und zu einer Busse
von CHF 500.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu
verurteilen. Weiter beantragt die Staatsanwaltschaft die Durchführung des
schriftlichen Verfahrens. Die Berufungsbeklagte hat innert Frist weder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2025 wurde den
Parteien mitgeteilt, dass in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche
Berufungsverfahren angeordnet werde, da ausschliesslich Übertretungen zu
beurteilen seien. Der Staatsanwaltschaft wurde gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO
Frist bis zum 26. Mai 2025 (einmal erstreckbar) gesetzt, um ihre Berufung
schriftlich zu begründen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 reichte die Staatsanwaltschaft
ihre schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Berufungsbeklagte beantragte in
ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und
die Bestätigung des Urteils des Einzelgerichts des Strafgerichts vom 16. Januar
2025. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 8. August 2025 ausdrücklich
auf eine Replik.
Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte der Parteien
ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Urteile des Strafgerichts unterliegen der
Berufung an das Appellationsgericht (Art. 398 Abs. 1 StPO). Zuständig für
Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 145.100]). Die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 Abs. 1 StPO
legitimiert, ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder
verurteilten Person zu ergreifen.
1.2
1.2.1
Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das
Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden
und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder
Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb
die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Es ist
allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob ein schriftliches Verfahren mit den Garantien
eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention EMRK, SR 0.101) vereinbar ist (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO,
3.
Auflage 2020, Art. 406 N 2).
Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen
Verfahrens vorliegen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 1
EMRK – ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127
E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss
selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und
Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung
vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, wenn die erste Instanz
öffentlich verhandelt hat sowie wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur
Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Zu
berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius ausgeschlossen ist oder
die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren
Charakter stellen (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2). Für die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung kann demgegenüber sprechen, dass die vorgetragenen Rügen
die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen und eine
neuerliche Anhörung der beschuldigten Person für die Würdigung des Sachverhalts
geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November
2020.
E. 3.3). Auch wenn weitere Abklärungen oder Beweiserhebungen notwendig
sind, ist das mündliche Verfahren anzuordnen (Zimmerlin,
a.a.O., Art. 406 N 8a; Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, Art. 406 N
1567). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter
Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden
kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten,
dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt,
mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2; zum Ganzen: BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021
E. 3.2.3).
1.2.2
Vorliegend spricht keiner der vorgenannten
Aspekte dagegen, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu beurteilen. Eine
Anhörung der Berufungsbeklagten in einer mündlichen Verhandlung erscheint für
die Urteilsfindung nicht erforderlich, zumal die Berufungsbeklagte unter
anderem an der Hauptverhandlung sowie durch ihre schriftliche Berufungsantwort
mehrfach zum Sachverhalt Stellung nehmen konnte (siehe exemplarisch das vierzehnseitige
Verhandlungsprotokoll, Akten S. 131–144, sowie die schriftliche Berufungsantwort,
Akten S. 198–210). Zwar steht ein über das erstinstanzliche Urteil
hinausgehender Schuldspruch, mithin eine reformatio in peius, zur Diskussion, doch
ist die Sache von geringer Tragweite und stellen sich keine Fragen zur Person
und deren Charakter. Schliesslich bewegt sich der vorliegende Fall klar im
Bagatellbereich, was bereits durch die Wertung des Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO
impliziert wird. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch
das Gericht muss sodann praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid
erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE
SB.2020.73; 2016.75; 2016.4; siehe auch Zimmerlin,
a.a.O., Art. 406 N 3, der die Meinung vertritt, in den Fällen von
Art. 406 Abs. 1 StPO könne gleich wie in Abs. 2 die Verfahrensleitung
über die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens entscheiden). Die
Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit statthaft. Die
entsprechende, mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2025 erfolgte,
vorläufige Ankündigung des schriftlichen Verfahrens ist zu bestätigen. Der
vorliegende Entscheid ist nach Art. 390 Abs. 4 StPO auf dem Zirkularweg
ergangen.
1.3
1.3.1
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den
angefochtenen Punkten frei (Art. 398 Abs. 3 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO) und
wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der
Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der
Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt.
In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die
offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden. Als offensichtlich unrichtig gilt eine
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn sie willkürlich ist. Neue Behauptungen und
Beweise können nicht vorgebracht werden. Auch bei der Überprüfung der
Strafzumessung greift das Berufungsgericht nur dann ein, wenn die Vorinstanz
den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat oder ein qualifizierter
Ermessensfehler vorliegt. Erscheint die Strafe demgegenüber vertretbar, besteht
kein Anlass zu einer Korrektur. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht
dagegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition – die inhaltliche
Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die
Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das
Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 23; Bähler, a.a.O., Art. 398 N 6; BGer
6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.38 vom
21.
Juni 2019 E. 1.3).
1.3.2
Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil
grundsätzlich vollumfänglich an. Sie rügt, es hätte kein Freispruch erfolgen
dürfen, da die Berufungsbeklagte unter Würdigung aller aktenkundigen Indizien
«durch ihr renitentes Verhalten» mindestens billigend in Kauf genommen habe,
gegen das ihr auferlegte Annäherungs- und Kontaktverbot zu verstossen. Daher
sei sie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig zu sprechen.
Indem die Staatsanwaltschaft primär vorbringt, das Urteil sei rechtsfehlerhaft,
bringt sie einen zulässigen Einwand i.S.v. Art. 398 Abs. 4 StPO vor.
2.
2.1
Gemäss Strafbefehl vom 6. Mai 2024 soll die
Berufungsbeklagte mit rechtskräftigem Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 8. Juni 2023 unter Strafandrohung gemäss Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) verpflichtet worden sein, sich nicht im
Umkreis von 100 Metern um die Schule, die ihre Tochter B____ besucht, aufzuhalten.
Die Berufungsbeklagte soll dieser Verfügung indes mehrfach keine Folge
geleistet haben. So soll sie sich am 11. und 13. Dezember 2023, um jeweils
ca. 12:15 Uhr, auf dem Schulareal der Schule [...] an der [...] in Basel, wo
ihre Tochter zur Schule geht, aufgehalten haben. Weiter soll die
Berufungsbeklagte gemäss Strafbefehl vom 6. Mai 2024 mit rechtskräftigem
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt unter Strafandrohung gemäss Art. 292
StGB verpflichtet worden sein, ihren ehemaligen Partner, C____ (Anzeigesteller),
nicht auf irgendeine Weise zu belästigen, ihm aufzulauern, nachzustellen, ihn
zu bedrohen, zu beschimpfen oder in irgendeiner Form zu kontaktieren sowie sich
ihrem ehemaligen Partner und dessen Wohn- und Arbeitsort nicht auf weniger als
100.
Meter anzunähern. Die Berufungsbeklagte soll auch dieser Verfügung keine
Folge geleistet haben, indem sie am Nachmittag des 16. Januar 2024, um ca.
16:15 Uhr, am Wohnort des Anzeigestellers und der gemeinsamen Tochter an der [...]
in Basel aufgetaucht sein und sich damit näher als 100 Meter am Wohnort des
Anzeigestellers aufgehalten haben soll (vgl. Strafbefehl, Akten S. 74).
2.2
Die Vorinstanz sprach die Berufungsbeklagte
vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen frei (Urteil
Vorinstanz S. 11 f., Akten S. 171 f.). So stellte sich die Vorinstanz auf
den Standpunkt, dass die im Zivilgerichtsentscheid festgehaltene, sowohl an die
Berufungsbeklagte als auch an den Anzeigesteller gerichtete Verpflichtung, sich
in keiner Form gegenseitig zu kontaktieren, keine Gültigkeit mehr gehabt habe. Grund
hierfür sei primär ein rund 3,5 Monate nach dem Zivilgerichtsentscheid
ergangener Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom
21.
September 2023. Im Entscheid der KESB sei ein gewisses Mass an
Kommunikation zwischen der Berufungsbeklagten und dem Anzeigesteller
vorausgesetzt worden, womit das im Zivilgerichtsurteil festgelegte
Kontaktverbot offensichtlich hinfällig geworden sei. Auch das nur an die
Berufungsbeklagte gerichtete Verbot, sich der Schule ihrer Tochter auf weniger
als 100 Meter anzunähern, sei offenbar aufgeweicht worden. So habe der
Anzeigesteller für eine Weile ausdrücklich toleriert, dass die
Berufungsbeklagte die gemeinsame Tochter zur Schule begleitete, unter dem
Vorbehalt, dass es der Tochter dabei gut gehe (vgl. dazu die Mail des
Anzeigestellers an die Berufungsbeklagte, Akten S. 92). Der Anzeigesteller habe
jeweils darum gebeten, dass die Berufungsbeklagte vorab Bescheid gebe, an
welchen Tagen sie die Tochter zur Schule begleiten möchte. Wenngleich sich die
Berufungsbeklagte nach Angaben des Anzeigestellers an der Hauptverhandlung
nicht oder nur anfänglich an diese Bitte gehalten haben soll, sei für die
strafrechtliche Beurteilung entscheidend, dass die Grenzen des Erlaubten vom
Verbotenen im inkriminierten Zeitraum durch die tolerierten Schulbegleitungen
nicht mehr klar definiert gewesen seien. Schliesslich sei aus denselben Gründen
auch das Verbot, sich an den Wohnort des Anzeigestellers anzunähern,
aufgeweicht worden. Damit, so die Vorinstanz, sei dem Bestimmtheitsgebot gemäss
Art. 1 StGB nicht Genüge getan und es könne keine Verurteilung gestützt auf
Art. 292 StGB ergehen. Selbst wenn jedoch im inkriminierten Zeitraum von der
Gültigkeit des Zivilgerichtsentscheids ausgegangen würde, könne der
Berufungsbeklagten kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Es erscheine
nachvollziehbar, dass die Berufungsbeklagte – wie sie in der Hauptverhandlung
beteuerte – aufgrund der Umstände davon ausgegangen sei, der
Zivilgerichtsentscheid sei nicht mehr oder zumindest nicht mehr in der
ursprünglichen Form gültig. Damit könne nicht von einer Inkaufnahme eines
Verstosses gegen die im Zivilgerichtsentscheid unter Strafandrohung stehenden
Unterlassungspflichten ausgegangen werden (zum Ganzen Urteil Vorinstanz S. 9 ff.,
Akten S. 160 ff.).
2.3
Die Staatsanwaltschaft wehrt sich in erster
Linie gegen die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des aktenkundigen Sachverhalts
(vgl. schriftliche Berufungsbegründung, Akten S. 187 ff.). Im Wesentlichen
bestreitet sie den Standpunkt der Vorinstanz, wonach der Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. Juni 2023 zu den inkriminierten Tatzeitpunkten keine
(absolute) Gültigkeit mehr beanspruchen habe können und sowohl durch den
Entscheid der KESB vom 21. September 2023 als auch durch die zeitweise
stattfindende Kommunikation der Eltern zumindest teilweise hinfällig und
inhaltlich ausgehöhlt worden sei. In Ziff. 4 des Zivilgerichtsentscheids vom 8.
Juni 2023 würden nämlich die Kontaktaufnahme und Annäherung vorbehalten, die
mit dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) und/oder der KESB abgesprochen sind und
der Aufgleisung und Umsetzung des Kontaktes zwischen der Berufungsbeklagten und
der gemeinsamen Tochter dienen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft habe die im
Entscheid der KESB vom 21. September 2023 vorgesehene Kommunikation
ausschliesslich zum Zweck, die Aufgleisung und Umsetzung des Kontaktes der
Berufungsbeklagten zu ihrer Tochter zu ermöglichen. Damit seien die
Kontaktaufnahmen seitens des Anzeigestellers und die in deren Folge
einvernehmlich vereinbarten Schulbegleitungen unter die in Ziff. 4 vorbehaltene
Ausnahmeregelung des Zivilgerichtsentscheids vom 8. Juni 2023 gefallen, womit
gerade keine inhaltliche Aushöhlung jenes Entscheids resultiert sei. Weiter
seien im Vorfeld zu den in Frage stehenden Vorfällen zwar gemeinsame
Schulbegleitungen vereinbart worden, jedoch seien diese vorab von der
Berufungsbeklagten angekündigt und vom Anzeigesteller akzeptiert worden. In den
hier relevanten Vorfällen vom 11. und 13. Dezember 2023 sei die
Berufungsbeklage indes unangekündigt und eigenmächtig in der Schule ihrer
Tochter aufgetaucht, womit sie gegen die klar definierten Grenzen des Erlaubten
verstossen habe. In Bezug auf den Vorfall vom 16. Januar 2024 bringt die
Berufungsbeklagte schliesslich vor, dass die einvernehmlich vereinbarten
Schulbegleitungen erst ab Höhe des [...]parks stattgefunden hätten und nicht
bereits ab dem Wohnort der Tochter respektive des Anzeigestellers, weswegen
nicht die Rede davon sein könne, dass das Annäherungsverbot inhaltlich
ausgehöhlt worden sei. Schliesslich rügt die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz
verneine zu Unrecht das Fehlen des subjektiven Tatbestandes. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft
wäre es die Pflicht der Berufungsbeklagten gewesen, sich «über die rechtliche
Situation zu erkundigen, anstatt nichtsdestotrotz innerhalb weniger Tage stur
und uneinsichtig die Tochter auf dem Schulareal aufzusuchen».
3.
3.1
Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die
Berufungsbeklagte habe mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
geleistet, stützt sich auf den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8.
Juni 2023. In dem Entscheid wurden die Berufungsbeklagte und der Anzeigesteller
unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB unter anderem verpflichtet, sich
weder zu kontaktieren noch sich dem Wohnort des jeweils anderen auf weniger als
100.
Meter anzunähern. Unstrittig ist, dass es sich beim besagten Entscheid um
eine Verfügung i.S.v. Art. 292 StGB handelt. Weiter ist ebenfalls grundsätzlich
unbestritten, dass die Berufungsbeklagte ihre Tochter zur Schule begleitet hat
respektive zur Schule ihrer Tochter gegangen ist (vgl. Prot. HV S. 3,
Akten S. 133; Urteil Vorinstanz S. 3, Akten S. 154) und den Wohnort des
Anzeigestellers aufgesucht hat (vgl. Prot. HV S. 3, Akten S. 133; Urteil
Vorinstanz S. 4; Akten S. 155).
3.2
Voraussetzung für die Strafbarkeit nach Art.
292.
StGB ist die Vollstreckbarkeit der in Frage stehenden Verfügung (Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 292 StGB N 189). Wird rein an das formelle Kriterium des
vordergründigen Bestands einer Verfügung angeknüpft, wird den Besonderheiten
bei der Anwendung des Strafrechts zur Durchsetzung von zivilrechtlichen
Unterlassungsansprüchen jedoch kaum gerecht (Kölz,
Die Zwangsvollstreckung von Unterlassungspflichten im schweizerischen
Zivilprozessrecht: unter Berücksichtigung ausgewählter kantonaler
Verfahrensgesetze und des Entwurfs für eine Schweizerische Zivilprozessordnung,
Diss. Zürich 2007, N 343). Es ist nämlich durchaus möglich, dass eine Verfügung
keine Gültigkeit mehr beanspruchen kann, obwohl die auferlegte Verpflichtung
weder zeitlich befristet noch formell aufgehoben wurde (Riedo/Boner, a.a.O., Art. 292 StGB N 189; siehe dazu auch
BGE 90 IV 206 E. 3). Damit stellt sich die Frage, ob vor einer Bestrafung nach
Art. 292 StGB geprüft werden kann und muss, ob der im Unterlassungstitel
festgestellte Anspruch seit Vollstreckbarkeit der Verfügung nicht aufgrund
veränderter Verhältnisse untergegangen ist (Kölz,
a.a.O., N 343). Wenngleich das Bundesgericht sich bislang nie eindeutig
zu dieser Frage geäussert und sie bislang offengelassen hat, zog es bereits in
einem älteren Entscheid tendenziell in Zweifel, ob sich der zum Verlassen der
ehelichen Wohnung verpflichtete Ehemann durch die Missachtung der Verfügung
auch dann strafbar gemacht hätte, wenn die Ehefrau ihn zum Bleiben ermächtigt
hätte (Kölz, a.a.O., N 343; BGE 90 IV 206 E. 3). Im Schrifttum wird diese Frage demgegenüber zu Recht mehrheitlich
bejaht (statt vieler eingehend Kölz, a.a.O.,
N 343 m.w.N.; Riedo/Boner, a.a.O.,
Art. 292 StGB N 194). Dieser Auffassung hat sich richtigerweise auch die
Vorinstanz angeschlossen (Urteil Vorinstanz S. 7 f., Akten S. 158).
3.3
3.3.1
Zu beantworten ist damit, ob die im
Zivilgerichtsentscheid vom 8. Januar 2023 statuierten Unterlassungsansprüche
bzw. -pflichten am 11. und 13. Dezember 2023 bzw. am 16. Januar 2024 für die
Parteien noch wirksam waren, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht,
oder keine Gültigkeit mehr beanspruchen konnten, wie die Vorinstanz entschied.
3.3.2
Zentral erscheint dabei zunächst, dass der
Anzeigesteller mit der Berufungsbeklagten Kontakt aufnahm (Urteil Vorinstanz
S. 5, Akten S. 156), indem er ihr am 27. September 2023 eine Mail
schrieb und ihr nahelegte, dass sie «wieder mit einander [sic] zu
kommunizieren» anfangen sollten (Akten S. 91). Ob es sich dabei um die erste
Kontaktaufnahme zwischen den beiden gehandelt hat, oder ob die
Berufungsbeklagte ihrerseits schon vorher Kontakt zum Anzeigesteller aufgenommen
hatte, ist nicht erstellt. Die Vorinstanz hat jedoch in nachvollziehbarer Weise
angenommen, dass aus der gewählten Formulierung in dieser Kontaktaufnahme der
Anstoss zur Wiederaufnahme der Konversation wohl vom Anzeigesteller initiiert worden
sein dürfte (Urteil Vorinstanz S. 5, Akten S. 156). Gegenteiliges wird auch von
der Staatsanwaltschaft nicht behauptet und hätte angesichts seiner
Kognitionsbeschränkung vom Berufungsgericht – vorbehältlich einer hier ohnehin
nicht erkennbaren willkürlichen Sachverhaltsfeststellung – auch nicht geprüft
werden können (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). Weiter beschreibt der Anzeigesteller
selbst in seinen Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung,
dass die Berufungsbeklagte und er immer wieder versucht hätten, den Kontakt der
Berufungsbeklagten zur gemeinsamen Tochter sowie entsprechende Besuche zwischen
den beiden zu ermöglichen (vgl. Prot. HV S. 10, Akten S. 140).
3.3.3
Damit steht unbestritten fest, dass –
unabhängig der einvernehmlich vereinbarten Regelungen im Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. Juni 2023 – zwischen dem Anzeigesteller und der
Berufungsbeklagten Absprachen stattfanden. Es mag zwar durchaus sein, dass der
Anzeigesteller berechtigte Beweggründe hatte, um solche Absprachen mit der
Berufungsbeklagten zu treffen – etwa um der über das Kontakt- und Annäherungsverbot
informierten Schulbehörde ihr Auftauchen voranzukündigen (vgl.
Berufungsbegründung S. 3 f., Akten S. 189 f.) oder um die gemeinsame Tochter
vorab über den Besuch der Mutter zu informieren (vgl. Prot. HV S. 10, Akten S.
140). Indes sind die Gründe, die zu diesen Abweichungen geführt haben, für die
rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Berufungsbeklagten unbeachtlich.
Wesentlich ist vielmehr einzig, dass für die – weder rechtlich noch sprachlich
besonders versierte (vgl. Urteil Vorinstanz S. 6, Akten S. 157) –
Berufungsbeklagte infolge dieser Absprachen grundsätzlich nicht mehr klar war,
ob bzw. welche Regelung zwischen ihr und dem Anzeigesteller noch galt.
3.3.4
Zwar stimmt der Einwand der Staatsanwaltschaft,
dass der Entscheid der KESB vom 21. September 2023, formal betrachtet,
ausschliesslich die Regelung der Betreuung der gemeinsamen Tochter betrifft. Dennoch
hat dieser Entscheid der KESB, faktisch betrachtet, durch die darin vorgesehene
Wiederaufnahme der Kommunikation und Ermöglichung der Besuche, welche
entsprechende Absprachen und Übergaben bedingen, unmittelbar Einfluss auf das
vom Zivilgericht ausgefällte Kontakt- und Annäherungsverbot. Wenn die Staatsanwaltschaft
argumentiert, die Kontaktaufnahmen seitens des Anzeigestellers fielen unter die
Ausnahmeregelung von Ziff. 4 des Zivilgerichtsentscheids und hätten daher das
Kontakt- und Annäherungsverbot nicht unterlaufen, so ist dem entgegenzuhalten,
dass im Zivilgerichtsentscheid nur die «mit dem KJD und/oder der KESB
abgesprochenen Kontaktaufnahmen» vorbehalten wurden. Dass die
Kontaktaufnahmen ohne ersichtlichen Einbezug der KJD und KESB erfolgten,
anerkennt die Staatsanwaltschaft selbst (vgl. Berufungsbegründung S. 2, Akten
S. 188). Dass diese Kontaktaufnahmen jedoch durch den Entscheid der KESB
vom 21. September 2023 angeordnet, dadurch behördlich legitimiert und
«abgesprochen» seien, wie die Staatsanwaltschaft argumentiert (vgl.
Berufungsbegründung S. 2, Akten S. 188), erscheint zumindest mit dieser
Argumentation nicht überzeugend. Ein Entscheid ist eine autoritative Anordnung
einer Behörde; von einer Absprache mit der KESB kann ohne deren Involvierung daher
richtigerweise nicht die Rede sein. Dass im Ergebnis die Kontaktaufnahmen des
Anzeigestellers, wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend angenommen, nicht
gegen das im Zivilgerichtsentscheid auferlegte Kontakt- und Annäherungsverbot
verstossen haben, hängt primär damit zusammen, dass dieses – wie vor der
Vorinstanz zutreffend ausgeführt – durch den Entscheid der KESB vom 21. September
2023.
und der daraufhin erfolgten Absprachen aufgeweicht wurde. Konsequenterweise
kann jedoch auch der Berufungsbeklagten nicht vorgeworfen werden, dass ihr
nicht mehr bewusst war, welches Verhalten nunmehr erlaubt war bzw. noch unter
Strafdrohung stand. Dies gilt umso mehr, als durch die verschiedenen
Kontaktaufnahmen nicht nur das Kontaktverbot unterlaufen wurde, sondern durch
die begleiteten Schulbesuche auch das Annäherungsverbot zur Schule der
gemeinsamen Tochter aufgeweicht wurde.
3.3.5
Die Staatsanwaltschaft rügt, die anlässlich
der erstinstanzlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung der
Berufungsbeklagten, das Erscheinen in der Schule sei auch am 11. und am 13.
Dezember 2023 mit dem Anzeigesteller abgesprochen, sei eine blosse
Schutzbehauptung (vgl. Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 190). Weiter vermöge
die Behauptung der Berufungsbeklagten, davon ausgegangen zu sein, das Verbot
umfasse nur die frühere Schule ihrer Tochter in [...] (Basel-Landschaft), nicht
jedoch die Schule [...] in Basel, ihr nicht zum Vorteil gereichen.
Ob die Behauptung der Berufungsbeklagten, sie hätte die
Treffen mit dem Anzeigesteller abgesprochen, stimmt, ist nicht nachgewiesen;
genauso wenig jedoch das Gegenteil. Entsprechend kann vorliegend nicht per se
von einer Schutzbehauptung der Berufungsbeklagten ausgegangen werden, zumal
entsprechende Begleitungen der Tochter zur oder von der Schule im Vorfeld zu
den hier relevanten Vorfällen erwiesenermassen vereinbart wurden. Im Zweifel
ist von der für die Berufungsbeklagte günstigeren Sachlage auszugehen. Im
Übrigen ist erneut hervorzuheben, dass die Kognition des Berufungsgerichts in
Bezug auf Tatfragen bei Übertretungen eingeschränkt ist (vgl. Art. 398 Abs. 4
StPO).
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagten im
Zivilgerichtsentscheid vom 8. Juni 2023 das Aufhalten in der Nähe der Schule
der Tochter verboten wurde, wobei das damalige Schulhaus der Tochter exemplarisch
genannt wurde. Der Staatsanwaltschaft ist insoweit zuzustimmen, dass das Verbot
nicht nur die frühere Schule, sondern prinzipiell jedes Schulhaus umfasst hat.
Indes kann aufgrund der sprachlichen Defizite der Berufungsbeklagten (vgl.
Urteil Vorinstanz S. 6, Akten S. 157) nicht ausgeschlossen werden, dass sie die
Reichweite des Verbots tatsächlich missverstanden hat. So schreibt etwa die
Polizei in ihrem Rapport, es sei der Eindruck entstanden, die Berufungsbeklagte
habe den Zivilgerichtsentscheid nicht vollständig verstanden; namentlich sei ihr
der im Entscheid «erwähnte Punkt mit der Schule ihrer Tochter, welcher sie sich
nicht nähern dürfe, sakrosankt» (Polizeirapport vom 13. Dezember 2023, Akten S.
58). Letztlich erscheint dieser Umstand aber ohnehin unbeachtlich, als durch
die bereits angesprochenen vereinbarten Abreden das unter Strafandrohung
stehende Verbot, sich der Schule der Tochter anzunähern, offenkundig bereits
erheblich aufgeweicht und damit nicht mehr gültig war.
3.3.6
Soweit die Staatsanwaltschaft schliesslich in
Bezug auf den Vorfall vom 16. Januar 2024 vorbringt, jedenfalls das Verbot,
sich dem Wohnort des Anzeigestellers anzunähern, sei weder durch den Entscheid
der KESB vom 21. September 2023 noch durch irgendwelche Kontakte zwischen der
Berufungsbeklagten und dem Anzeigesteller inhaltlich ausgehöhlt worden, ist dem
Folgendes zu entgegnen: Die im Entscheid statuierten Verbote sind in sich
zusammenhängend; die einzelnen Unterlassungspflichten isoliert voneinander zu betrachten,
ist dementsprechend nur bedingt möglich; jede dieser Pflichten gilt vielmehr
als pars pro toto. Indem das Kontakt- und Annäherungsverbot verschiedentlich im
Einvernehmen des Anzeigestellers und der Berufungsbeklagten unterlaufen wurde,
hat der Entscheid gesamthaft – jedenfalls in Bezug auf die Strafandrohung –
seine Gültigkeit eingebüsst, liegt den einzelnen Unterlassungspflichten doch
jeweils derselbe Schutzzweck zugrunde. Weiter wird in der Berufungsbegründung
der Staatsanwaltschaft ausser Acht gelassen, dass die Berufungsbeklagte nach
eigenen Angaben den Wohnort des Anzeigestellers am besagten Tag aufgesucht
haben soll, weil letzterer sich nicht mehr bei ihr zurückgemeldet habe und sie
befürchtet habe, dass etwas vorgefallen sein könnte (Prot. HV S. 3, Akten S.
133). Aufgrund der Kontakte zwischen der Berufungsbeklagten und dem
Anzeigesteller dannzumal durfte die Berufungsbeklagte grundsätzlich mit einer
Antwort rechnen; als eine solche ausblieb, war sie nachvollziehbarerweise in
Sorge. Das Aufsuchen des Wohnortes des Anzeigestellers, um sich über das
Wohlbefinden ihrer Tochter zu vergewissern, kann vor dem Hintergrund der
sonstigen bilateralen Absprachen ebenfalls keinen strafrechtlich relevanten
Ungehorsam gegen den Zivilrechtsentscheid darstellen, zumal dieser aus den
genannten Gründen seine Wirksamkeit eingebüsst hat.
3.4
Infolge Ungültigkeit der Unterlassungspflichten
zu den inkriminierten Tatzeitpunkten ist bereits der objektive Tatbestand von
Art. 292 StGB nicht erfüllt, weswegen sich die Frage nach dem Vorsatz gar nicht
stellt. Die Vorinstanz hat angenommen, dass die Berufungsbeklagte im Übrigen
auch unvorsätzlich gehandelt habe (vgl. Urteil S. 11, Akten S. 141), was von
der Staatsanwaltschaft gerügt wird (vgl. Berufungsbegründung S. 4 f., Akten S.
190.
f.). Der Vollständigkeit halber sei hier nur erwähnt, dass es sich bei der
von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft diskutierten Frage nicht um eine
solche des Vorsatzes, sondern vielmehr um eine des Rechtsirrtums, mithin der
Schuld, handelt. Irrt sich die Berufungsbeklagte in Bezug auf die ihr
auferlegten Pflichten – etwa auch deswegen, weil sie nachträglich untergegangen
sind –, so besteht eine falsche Vorstellung darüber, ob eine bestimmte
Verhaltensweise als solche durch Art. 292 StGB überhaupt pönalisiert ist; dieser
Irrtum stellt eine Variante des Verbotsirrtums gemäss Art. 21 StGB dar (zum
Ganzen Riedo/Boner, a.a.O., Art.
292.
StGB N 257; Kölz, a.a.O., N
295). Vorliegend liegt indes kein Irrtum vor, da die Unterlassungspflichten
durch die verschiedenen bilateralen Abreden tatsächlich untergegangen sind. Mangels
Relevanz kann hier daher offengelassen werden, ob im Falle der Gültigkeit der
Unterlassungspflichten ein Irrtum vermeidbar gewesen wäre, sich die
Berufungsbeklagte also etwa bei ihrer Anwältin über die rechtliche Situation hätte
erkundigen müssen (vgl. Berufungsbegründung S. 5, Akten S. 191).
3.5
Schliesslich verweist die Staatsanwaltschaft auf
ein weiteres bei ihr pendentes Strafverfahren unter der Verfahrensnummer VT.[...],
wonach sich die Berufungsbeklagte «auch nach Erlass des Strafbefehls
unbeeindruckt zeigt und weiterhin sowie anhaltend das zivilgerichtliche
Annäherungs- und Kontaktverbot konsequent missachtet». Zumindest im
vorliegenden Verfahren haben in den tatrechtlich relevanten Zeitpunkten
aufgrund der verschiedentlichen Kontakte zwischen der Berufungsbeklagten und
dem Anzeigesteller klare Regelungen gefehlt, deren Missachtung eine
Strafbarkeit nach Art. 292 StGB hätte begründen können. Ob dies im Verfahren VT.[...]
anders zu bewerten ist, muss unter den dort zum tatrechtlich relevanten
Zeitraum bestehenden konkreten Umständen beurteilt werden und kann im
vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden. Der Hinweis auf das weitere
Strafverfahren gegen die Berufungsbeklagte ist hier folglich unbeachtlich.
3.6
Vor diesem Hintergrund ist der Freispruch
durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Letztlich ist auch zu bedenken, dass
Art. 292 StGB zwar unmittelbar die mit der entsprechenden Strafandrohung
verbundene Verfügung, mithin einen Ausdruck rechtmässig ausgeübter staatlicher
Autorität schützen soll, dieser Schutz allerdings keineswegs Selbstzweck ist (Riedo/Boner, a.a.O., Art. 292 StGB N 15
f.; BGer 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 3.2). Mittelbar dient die
Bestimmung nämlich der Durchsetzung jener öffentlichen oder privaten
Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen wurde (Riedo/Boner, a.a.O., Art. 292 StGB N 16).
Es ist indes fraglich, ob eine Verurteilung der Berufungsbeklagten als Mutter
des gemeinsamen Kindes angesichts der Gesamtsituation und der Interessenlage
der Beteiligten dem Familienfrieden und dem Kindswohl nicht mehr schaden denn
helfen würde. Aus dem Umstand, dass die Adressaten des Entscheids, der
Anzeigesteller und die Berufungsbeklagte, bilaterale Absprachen getroffen
haben, um im Interesse des Familienfriedens und des Kindeswohls Treffen und
Kontakte zwischen der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Tochter zu
ermöglichen, lässt sich erkennen, dass das der Verfügung mittelbar zugrundeliegende
Interesse einer Verurteilung der Berufungsbeklagten der Sache nach – jedenfalls
zwischenzeitlich – gerade entgegensteht.
4.
Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die obsiegende
Berufungsbeklagte hat keine Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten
gehen zulasten der Staatskasse.
Der Berufungsbeklagten ist antragsgemäss eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO). Da die Verteidigung keine Kostennote eingereicht hat, ist der
angemessene Aufwand für das schriftliche Berufungsverfahren zu schätzen. Er
wird auf sechs Stunden festgelegt. Der Stundenansatz in Strafsachen bei
Obsiegen und bei einem wie vorliegend durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad
beträgt grundsätzlich CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts vom
27.
Januar 2014; AGE BES.2016.108 vom 11. Januar 2017 E. 5). Zu
entschädigen sind ferner eine Kleinspesenpauschale von 3 % sowie 8.1 % MWST auf
Dispositiv
Honorar und Auslagen. Die Parteienschädigung beläuft sich demnach auf gesamthaft
CHF 1'665.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) und ist aus der
Gerichtskasse zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird
abgewiesen.
A____ wird von der Anklage des mehrfachen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen kostenlos freigesprochen.
Der Berufungsbeklagten wird eine Parteientschädigung
von CHF 1'665.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Die Verfahrenskosten gehen zulasten der Staatskasse.
Mitteilung an:
-
Berufungsbeklagte
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr.
Christapor Yacoubian
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.