SB.2025.50
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (mehrfache Begehung)
15. September 2025Deutsch5 min
Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Ihre Möglichkeiten gemäss Art. 400 Abs. 3 der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2025.50
ZWISCHENENTSCHEID
vom 16.
September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen,
MLaw Désirée Stramandino, Dr.
Katharina Zimmermann
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. März 2025 (ES.2024.482 /
VT.2023.10032)
betreffend Ungehorsam gegen
amtliche Verfügungen (mehrfache
Begehung)
Prüfung der Gültigkeit der
Berufung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. März
2025 wurde A____ kostenfällig des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
(mehrfache Begehung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 600.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Während die Staatsanwaltschaft am 27. März 2025 unter
Vorbehalt einer allfälligen Anschlussberufung die Annahme des Urteils erklärte,
meldete A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 4. April 2025
Berufung gegen das Urteil an. Nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils
am 7. Juni 2025 reichte er mit Eingabe vom 13. Juni 2025 die Berufungserklärung
beim Appellationsgericht ein (Akten S. 258 ff.). Diese wurde der
Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Ihre Möglichkeiten gemäss Art. 400 Abs. 3 der
Strafprozessordnung (Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung oder Erhebung
einer Anschlussberufung) zugestellt (Akten S. 262). Mit Eingabe vom
26. Juni 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Berufung
nicht einzutreten, da die Berufungserklärung den strengen Anforderungen gemäss
Art. 398 Abs. 4 der Strafprozessordnung nicht genüge. Die Eingabe der
Staatsanwaltschaft wurde dem Berufungskläger zur Stellungnahme bis 4. August
2025 zugestellt. Dieser reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Zwischenentscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das
Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung
einzutreten sei, wenn eine Partei geltend macht, die Erklärung der Berufung sei
unzulässig. Zuständig ist derjenige Spruchkörper, der auch die materielle
Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2022.97 vom 14.
Januar 2023 E. 1, SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 1.1). Für die
Überprüfung der Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Die
Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung
damit, dass die Kognition des Berufungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten
gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO vorliegend eingeschränkt seien, da ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten. Mit der
Berufung könne lediglich gerügt werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder
die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf
einer Rechtsverletzung. Diesen strengen Anforderungen vermöge die
Berufungserklärung des Berufungsklägers nicht zu genügen. Sie enthalte
keinerlei rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil
und es fehle jegliche substantiierte Begründung, inwiefern das Urteil
rechtsfehlerhaft sei solle. Die Berufung erweise sich daher als insgesamt
unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
3.
3.1
Will
ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst innert 10 Tagen seit
Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht die Berufung anzumelden,
worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt (Art. 399 Abs. 1 und 2
StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei,
die Berufung angemeldet hat, sodann dem Berufungsgericht eine schriftliche
Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall
hat der Berufungskläger unbestrittenermassen sowohl die Berufungsanmeldung als
auch die Berufungserklärung fristgemäss eingereicht.
3.2
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, die Berufung sei nicht gültig, weil sie den
strengen Begründungsanforderungen von Art. 398 Abs. 4 StPO nicht genüge. Es
entspricht konstanter Gerichtspraxis, dass bei Rechtsmitteln von rechtsunkundigen
Personen an die Begründungspflicht keine strengen Anforderungen gestellt werden.
Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben
werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive
fehlerhaft gehalten wird (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).
Im vorliegenden Fall können die Ausführungen in der Eingabe vom 13. Juni 2025
(Berufungsbegründung) sinngemäss als Antrag auf Freispruch wegen
Rechtmässigkeit des Handelns des Berufungsklägers interpretiert werden.
Sinngemäss macht der Berufungskläger somit die Rechtsfehlerhaftigkeit des
erstinstanzlichen Urteils geltend. Es kann daher auf die Berufung eingetreten
werden. Ob die (sinngemässe) Rüge des Berufungsklägers zutrifft oder nicht,
wird materiell vom Berufungsgericht zu entscheiden sein.
4.
4.1
Dem
Ausgang dieses Zwischenverfahrens entsprechend sind für den Zwischenentscheid
keine Kosten zu erheben.
4.2
Gegen
den Eintretensentscheid besteht kein Rechtsmittel, da diese Frage im
Berufungsverfahren als Vor- oder Zwischenfrage erneut aufgeworfen werden kann.
Der diesbezügliche Entscheid wird zusammen mit dem Sachentscheid ans
Bundesgericht weitergezogen werden können (Eugster,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 403 StPO N 9).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung von A____ wird
eingetreten.
Für das Zwischenverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Berufungskläger
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
Iur. Barbara Noser Dussy