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Entscheid

SB.2025.50

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (mehrfache Begehung)

15. September 2025Deutsch5 min

Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Ihre Möglichkeiten gemäss Art. 400 Abs. 3 der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2025.50

ZWISCHENENTSCHEID

vom 16.

September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen,

MLaw Désirée Stramandino, Dr.

Katharina Zimmermann

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. März 2025 (ES.2024.482 /

VT.2023.10032)

betreffend Ungehorsam gegen

amtliche Verfügungen (mehrfache

Begehung)

Prüfung der Gültigkeit der

Berufung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. März

2025 wurde A____ kostenfällig des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen

(mehrfache Begehung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 600.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Während die Staatsanwaltschaft am 27. März 2025 unter

Vorbehalt einer allfälligen Anschlussberufung die Annahme des Urteils erklärte,

meldete A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 4. April 2025

Berufung gegen das Urteil an. Nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils

am 7. Juni 2025 reichte er mit Eingabe vom 13. Juni 2025 die Berufungserklärung

beim Appellationsgericht ein (Akten S. 258 ff.). Diese wurde der

Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf Ihre Möglichkeiten gemäss Art. 400 Abs. 3 der

Strafprozessordnung (Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung oder Erhebung

einer Anschlussberufung) zugestellt (Akten S. 262). Mit Eingabe vom

26. Juni 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Berufung

nicht einzutreten, da die Berufungserklärung den strengen Anforderungen gemäss

Art. 398 Abs. 4 der Strafprozessordnung nicht genüge. Die Eingabe der

Staatsanwaltschaft wurde dem Berufungskläger zur Stellungnahme bis 4. August

2025 zugestellt. Dieser reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden

Zwischenentscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 403

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das

Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf eine Berufung

einzutreten sei, wenn eine Partei geltend macht, die Erklärung der Berufung sei

unzulässig. Zuständig ist derjenige Spruchkörper, der auch die materielle

Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde (AGE SB.2022.97 vom 14.

Januar 2023 E. 1, SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 1.1). Für die

Überprüfung der Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Die

Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung

damit, dass die Kognition des Berufungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten

gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO vorliegend eingeschränkt seien, da ausschliesslich

Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten. Mit der

Berufung könne lediglich gerügt werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder

die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf

einer Rechtsverletzung. Diesen strengen Anforderungen vermöge die

Berufungserklärung des Berufungsklägers nicht zu genügen. Sie enthalte

keinerlei rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil

und es fehle jegliche substantiierte Begründung, inwiefern das Urteil

rechtsfehlerhaft sei solle. Die Berufung erweise sich daher als insgesamt

unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

3.

3.1

Will

ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst innert 10 Tagen seit

Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht die Berufung anzumelden,

worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt (Art. 399 Abs. 1 und 2

StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei,

die Berufung angemeldet hat, sodann dem Berufungsgericht eine schriftliche

Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall

hat der Berufungskläger unbestrittenermassen sowohl die Berufungsanmeldung als

auch die Berufungserklärung fristgemäss eingereicht.

3.2

Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, die Berufung sei nicht gültig, weil sie den

strengen Begründungsanforderungen von Art. 398 Abs. 4 StPO nicht genüge. Es

entspricht konstanter Gerichtspraxis, dass bei Rechtsmitteln von rechtsunkundigen

Personen an die Begründungspflicht keine strengen Anforderungen gestellt werden.

Allerdings muss auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss angegeben

werden, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive

fehlerhaft gehalten wird (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

Im vorliegenden Fall können die Ausführungen in der Eingabe vom 13. Juni 2025

(Berufungsbegründung) sinngemäss als Antrag auf Freispruch wegen

Rechtmässigkeit des Handelns des Berufungsklägers interpretiert werden.

Sinngemäss macht der Berufungskläger somit die Rechtsfehlerhaftigkeit des

erstinstanzlichen Urteils geltend. Es kann daher auf die Berufung eingetreten

werden. Ob die (sinngemässe) Rüge des Berufungsklägers zutrifft oder nicht,

wird materiell vom Berufungsgericht zu entscheiden sein.

4.

4.1

Dem

Ausgang dieses Zwischenverfahrens entsprechend sind für den Zwischenentscheid

keine Kosten zu erheben.

4.2

Gegen

den Eintretensentscheid besteht kein Rechtsmittel, da diese Frage im

Berufungsverfahren als Vor- oder Zwischenfrage erneut aufgeworfen werden kann.

Der diesbezügliche Entscheid wird zusammen mit dem Sachentscheid ans

Bundesgericht weitergezogen werden können (Eugster,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 403 StPO N 9).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung von A____ wird

eingetreten.

Für das Zwischenverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Berufungskläger

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

Iur. Barbara Noser Dussy