UV.2016.14
Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2017) Kausalität Schulterbeschwerden gestützt auf Gerichtsgutachten bejaht
3. November 2021Deutsch12 min
als Maurer-Vorarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 3.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2016.14
Einspracheentscheid vom 18.
Januar 2016 (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2017)
Kausalität Schulterbeschwerden
gestützt auf Gerichtsgutachten bejaht
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1956 geborene Beschwerdeführer war von 1979 an bei der C____
als Maurer-Vorarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin
gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR
832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 12.
März 2015 stürzte der Beschwerdeführer beim Arbeiten auf einem Schrägdach und
klagte in der Folge über Beschwerden in der rechten Schulter. Die
Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht und erbrachte die
gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Der behandelnde Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie, Dr. med.D____, schlug nach Durchführung einer
bildgebenden Diagnostik (MRT vom 21. April 2015, SUVA-Akte 14) zunächst ein
konservatives Vorgehen vor (Bericht vom 5. Mai 2015, SUVA-Akte 7). Bei
weiterhin persistierenden Beschwerden führte Dr. med. D____ am 22. Juni 2015
eine Arthroskopie der rechten Schulter durch (Operationsbericht selben Datums,
SUVA-Akte 24).
b) Am 8. Juli 2015 wurde das Dossier dem Kreisarzt zur
Beurteilung der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden unterbreitet (Bericht
vom 8. Juli 2016, SUVA-Akte 27). Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 (SUVA-Akte 28)
lehnte die Beschwerdegegnerin daraufhin die Übernahme von Leistungen über den
21. Juni 2015 hinaus ab. Vertreten durch die Gewerkschaft "E____"
erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung, die mit
Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 abgewiesen wurde.
c) Vertreten durch die Advokatin B____ reichte der
Beschwerdeführer am 18. Februar 2016 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein und beantragte die Ausrichtung der
gesetzlich vorgesehenen Leistungen über den 21. Juni 2015 hinaus. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die Beschwerde mit Urteil UV 2016
14 vom 26. September 2016 gut und verurteilte die Beschwerdegegnerin dazu, dem
Beschwerdeführer über den 21. Juni 2015 hinaus die gesetzlich vorgesehenen
Leistungen zu erbringen.
d) Das daraufhin von der Beschwerdegegnerin angerufene
Bundesgericht hiess deren Beschwerde teilweise gut und verurteilte das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt dazu, eine gutachterliche medizinische
Beurteilung des Sachverhalts einzuholen. Das entsprechende orthopädische
Gutachten von Prof. Dr. med. F____ datiert vom 11. Dezember 2020.
Erwägungen
II.
Das Gerichtsgutachten wird den Parteien zur Stellungnahme
zugestellt.
Mit Eingabe vom 3. März 2021 hält der Beschwerdeführer an
seinen ursprünglichen Beschwerdeanträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin reicht mit Schreiben vom 3. März 2021
eine Stellungnahme von PD Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
des SUVA Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin, datierend vom 19. Februar 2021,
ein und hält ihrerseits an ihrem Standpunkt fest, wonach sie mangels
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und über den 21. Juni 2015 hinaus
geklagten Beschwerden nicht leistungspflichtig sei.
Am 19. Juli 2021 äussert sich der Gerichtsgutachter auf
Nachfrage der Instruktionsrichterin nochmals zur Kausalitätsfrage. Die Parteien
erhalten Gelegenheit, sich zu seiner ergänzenden Stellungnahme zu äussern.
Der Beschwerdeführer lässt sich mit Schreiben vom 20. August
2021.
vernehmen.
Die Beschwerdegegnerin nimmt am 21. September 2021 Stellung und
reicht eine weitere Beurteilung von PD Dr. med. G____, datierend vom 17.
September 2021, ein.
III.
Am 3. November 2021 findet eine weitere Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Zentrales Thema des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die
über den 21. Juni 2015 noch bestehenden Beschwerden in der rechten Schulter auf
das Unfallereignis vom 12. März 2015 zurückzuführen sind. Dabei bestand
zwischen den Parteien zunächst Uneinigkeit darüber, wie sich der Unfall
zugetragen hatte und ob dieser geeignet war, eine Verletzung von der Art der
Eingetretenen zu verursachen. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der
Beschwerdeführer sei mit angelegtem Arm vom Dach gerutscht, weshalb es beim
Sturz lediglich zu einer Kontusion der rechten Schulter habe kommen können, die
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer richtungsgebenden
Verschlimmerung einer degenerativ vorgeschädigten Schulter geführt habe.
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor, beim
Sturz sei sein rechter Arm leicht abgespreizt gewesen und dadurch sei es beim
Unfall nebst der Kontusion auch zu einem Aussenrotationstrauma des retroflektierten
Armes gekommen. Dadurch habe er sich beim Unfall eine
Supraspinatussehnen-Läsion, eine Subscapularissehnen-Läsion und eine
Pulley-Läsion zugezogen.
1.2
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2016 wurden der
Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ein Zeuge befragt. Das Sozialversicherungsgericht
kam in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass es beim Sturz vom Dach
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Aussenrotationsbewegung des
rechten Arms und damit zu einem Trauma der rechten Schulter gekommen sei,
sodass die Kausalität zu bejahen sei. Das Sozialversicherungsgericht
verurteilte die Beschwerdegegnerin infolgedessen dazu, über den 21. Juni 2015
hinaus Leistungen für die Unfallfolgen zu erbringen.
1.3
Das daraufhin von der Beschwerdegegnerin angerufene Bundesgericht bestätigte
mit Urteil 8C_766/2016 vom 25. April 2017 die vom Sozialversicherungsgericht
als überwiegender wahrscheinlich betrachtete Variante des Unfallhergangs als
verbindlich. Nach Ansicht des Bundesgerichts blieb es dennoch unklar, ob dieser
Unfallhergang (Sturz auf einem schrägen Dach mit erfolglosem Greifen nach einer
Plane und anschliessendem Rutschen mit nach hinten gedrehtem rechtem Arm) aus medizinischer
Sicht geeignet war, eine richtungsgebende Verschlimmerung des degenerativen
Vorzustandes herbei zu führen. Es verpflichtete das Sozialversicherungsgericht,
diese Frage durch Einholung einer medizinischen Begutachtung zu klären.
2.
2.1
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung und die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowie zur beweisrechtlichen
Würdigung versicherungsinterner ärztlicher Beurteilungen wurden im Urteil vom
26.
September 2016 unter E. 3 und 4.1. ausführlich dargelegt. Auf
jene Ausführungen wird verwiesen.
2.2
Zu ergänzen ist, dass Gerichtsgutachten im
Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert haben und grundsätzlich vollen
Beweiswert geniessen (vgl. Marco Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten
im Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit
Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen
Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im
Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne
Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).
3.
3.1
Im vom Sozialversicherungsgericht eingeholten orthopädischen
Gutachten vom 11. Dezember 2020 befasst sich der Gutachter mit der Frage, ob
die anlässlich der Operation vom 22. Juni 2015 dokumentierten Schädigungen in
der rechten Schulter, namentlich eine kraniale Partialläsion der
Subscapularissehne, eine kleine artikulärseitige Partialläsion der Supraspinatussehnen,
eine Pulley-Läsion mit instabiler langer Bizepssehne und AC-Gelenksarthrose, auf
das Unfallereignis vom 12. März 2015 zurückzuführen sind, respektive ob
durch das Trauma eine richtungsweisende Verschlimmerung der vorbestehenden
degenerativen Veränderungen stattgefunden hat.
3.2
3.2.1
In Zusammenschau aller Befunde postuliert der Gutachter auf
der Grundlage des gerichtlich festgestellten Unfallhergangs, die intraoperativ
gefundene Subscapularis- und Bizepssehnenläsion stehe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
12.
März 2015. Weniger klar herzustellen sei der Kausalzusammenhang
zwischen dem Trauma und der Supraspinatussehnenruptur. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit sei es in Bezug auf Letztere jedoch mindestens zu einer
richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen. Die AC-Gelenksarthrose sei
degenerativer Natur und habe sich durch den Unfall nur temporär verschlechtert.
Der Status quo sine oder ante sei nie erreicht worden. Aufgrund der
unfallbedingten Schädigung verbleibe eine Unfähigkeit für Überkopfarbeiten und
ein Traglimit von 10kg. Der Beschwerdeführer sei für seine bisherige Arbeit
bleibend vollständig arbeitsunfähig. Rein aufgrund der Unfallfolgen sei der
Beschwerdeführer auch für eine angepasste Arbeit bis zum 1. Oktober 2015
vollständig arbeitsunfähig gewesen. Danach sei für leichte Arbeiten unter der
Körperhorizontalen ohne Heben von Lasten von mehr als 5kg eine schrittweise
Steigerung von einer zunächst 50%igen Arbeitsfähigkeit bis Ende Oktober 2015
auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ab dem 1. November 2015 zumutbar
gewesen.
3.2.2
Aus der im Nachgang zum Gutachten erfolgten
medizinwissenschaftlichen Debatte zwischen PD Dr. med. G____ und dem
Gerichtsgutachter erhellt, dass seit Jahren hinsichtlich Prävalenz
degenerativer versus unfallbedingter Rotatorenmanschettenläsionen eine
fachliche Auseinandersetzung zwischen Fachärzt*innen und der Beschwerdegegnerin
besteht. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens
ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen. Eine
solche stellt das Gerichtsgutachten des ausgewiesenen Facharztes Prof. Dr. med.
F____ - gegen dessen Mandatierung die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben
hat - dar. Seine Expertise basiert auf dem vom Bundesgericht als verbindlich
betrachteten Geschehensablauf, beruht auf umfassender Aktenkenntnis und den
anlässlich der Arthroskopie dargestellten Befunden, die im Vergleich zu
MRT-Bildern aussagekräftiger sind. Sie ist für die streitigen Belange umfassend
und leuchtet in der Herleitung der Ergebnisse ein. Widersprüche lassen sich
darin keine erkennen. Demgegenüber vermögen die umfangreichen, weitgehend theoretischen
Ausführungen des versicherungsinternen Facharztes keinen Anlass für eine
abweichende Beurteilung zu geben, zumal sich der Gutachter mit den Einwänden
der Beschwerdegegnerin hinreichend und nachvollziehbar auseinandergesetzt hat. Es
lassen sich mit anderen Worten keine zwingenden Gründe ausmachen, die ein
Abweichen von der Meinung des Gerichtsexperten hinsichtlich der
Kausalitätsbeurteilung rechtfertigen würden.
3.2.3
Damit ist als mit dem erforderlichen
Beweisgrad erstellt zu betrachten, dass die anlässlich der Arthroskopie vom 22.
Juni 2015 sichtbaren Läsionen an der rechten Schulter zumindest in einem teilursächlichen
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. März 2015 standen und ein
Status quo sine oder ante nie erreicht wurde. Denn wie die Beschwerdegegnerin
zutreffend ausführt, wird mit dem Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit im Sozialversicherungsrecht gerade dem Umstand Rechnung
getragen, dass biologische Systeme eine naturgegebene Komplexität aufweisen,
die eine zweifelsfrei eindeutig kausale Zuordnung nur in Ausnahmefällen
erreichen lassen. Die gutachterliche Sachverhaltsvariante erweist sich für das Gericht
von allen möglichen Varianten als die wahrscheinlichste, weshalb es ihr zu
folgen gilt (BGE 126 V 353 E. 5b).
3.3
Dementsprechend bleibt es aufgrund der obenstehenden Erwägungen beim
Entscheid, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Unrecht per 21. Juni
2015.
eingestellt hat. Sie hat mit anderen Worten für die Kosten des operativen
Eingriffs vom 22. Juni 2015 und für die medizinischen und wirtschaftlichen
Folgen der daraufhin persistierenden Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit aufzukommen. Entsprechend der gutachterlichen Einschätzung lag
bis 1. Oktober 2015 unfallbedingt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und bis
zum 30. Oktober 2015 eine solche von 50% vor. Ab dem 1. November 2015 war dem
Beschwerdeführer die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit wieder
vollschichtig zumutbar. Die Beschwerdegegnerin erachtet dieses
Dispositiv
Zumutbarkeitsprofil als nachvollziehbar. Nichts spricht demnach dagegen, auf
dieser Basis die gesetzlich vorgesehenen vorübergehenden und dauerhaften
Leistungen festzusetzen.
4.
Die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung gemäss
Art. 24 UVG war nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides,
weshalb vorliegend nicht darüber zu entscheiden ist. Festzuhalten ist, dass der
Gutachter ein aktives Bewegungsausmass der rechten Schulter in Flexion und
Abduktion von jeweils 160° ermittelt hat, womit eine gute Beweglichkeit
besteht. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Integritätsschadens bei
Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten dürften folglich nicht erfüllt sein
(vgl. SUVA-Tabelle 1, Integritätsentschädigungen gemäss UVG).
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
es ist der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verurteilen, dem Beschwerdeführer über den 21. Juni
2015 hinaus die gesetzlich vorgesehenen Leistungen auszurichten.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG grundsätzlich
kostenlos.
Wie vom Bundesgericht in seinem Urteil 8C_766/2016 vom 25.
April 2017 festgestellt, bestand im vorliegenden Fall weiterer Abklärungsbedarf.
Die Kosten für das entsprechende orthopädische Gerichtsgutachten des Prof. Dr.
med. F____, in der Höhe von insgesamt Fr. 6’043.90 (Rechnung vom 8. Januar
2021 über Fr. 4'888.90 [Gerichtsakte G22] und Rechnung vom 15. Dezember 2021
über Fr 1'155.-- [Gerichtsakte G37]), sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen
(vgl. BGE 139 V 496, E. 4.4).
5.3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen
Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verurteilt, dem Beschwerdeführer über den 21. Juni 2015 hinaus die gesetzlich
vorgesehenen Leistungen zu erbringen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für
das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 6'043.90.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Hofer
(i.V. lic. iur. R. Schnyder)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: