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Entscheid

UV.2016.14

Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2017) Kausalität Schulterbeschwerden gestützt auf Gerichtsgutachten bejaht

3. November 2021Deutsch12 min

als Maurer-Vorarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2016.14

Einspracheentscheid vom 18.

Januar 2016 (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2017)

Kausalität Schulterbeschwerden

gestützt auf Gerichtsgutachten bejaht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1956 geborene Beschwerdeführer war von 1979 an bei der C____

als Maurer-Vorarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin

gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR

832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 12.

März 2015 stürzte der Beschwerdeführer beim Arbeiten auf einem Schrägdach und

klagte in der Folge über Beschwerden in der rechten Schulter. Die

Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht und erbrachte die

gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Der behandelnde Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie, Dr. med.D____, schlug nach Durchführung einer

bildgebenden Diagnostik (MRT vom 21. April 2015, SUVA-Akte 14) zunächst ein

konservatives Vorgehen vor (Bericht vom 5. Mai 2015, SUVA-Akte 7). Bei

weiterhin persistierenden Beschwerden führte Dr. med. D____ am 22. Juni 2015

eine Arthroskopie der rechten Schulter durch (Operationsbericht selben Datums,

SUVA-Akte 24).

b) Am 8. Juli 2015 wurde das Dossier dem Kreisarzt zur

Beurteilung der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden unterbreitet (Bericht

vom 8. Juli 2016, SUVA-Akte 27). Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 (SUVA-Akte 28)

lehnte die Beschwerdegegnerin daraufhin die Übernahme von Leistungen über den

21. Juni 2015 hinaus ab. Vertreten durch die Gewerkschaft "E____"

erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung, die mit

Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 abgewiesen wurde.

c) Vertreten durch die Advokatin B____ reichte der

Beschwerdeführer am 18. Februar 2016 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein und beantragte die Ausrichtung der

gesetzlich vorgesehenen Leistungen über den 21. Juni 2015 hinaus. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die Beschwerde mit Urteil UV 2016

14 vom 26. September 2016 gut und verurteilte die Beschwerdegegnerin dazu, dem

Beschwerdeführer über den 21. Juni 2015 hinaus die gesetzlich vorgesehenen

Leistungen zu erbringen.

d) Das daraufhin von der Beschwerdegegnerin angerufene

Bundesgericht hiess deren Beschwerde teilweise gut und verurteilte das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt dazu, eine gutachterliche medizinische

Beurteilung des Sachverhalts einzuholen. Das entsprechende orthopädische

Gutachten von Prof. Dr. med. F____ datiert vom 11. Dezember 2020.

Erwägungen

II.

Das Gerichtsgutachten wird den Parteien zur Stellungnahme

zugestellt.

Mit Eingabe vom 3. März 2021 hält der Beschwerdeführer an

seinen ursprünglichen Beschwerdeanträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin reicht mit Schreiben vom 3. März 2021

eine Stellungnahme von PD Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie

des SUVA Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin, datierend vom 19. Februar 2021,

ein und hält ihrerseits an ihrem Standpunkt fest, wonach sie mangels

Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und über den 21. Juni 2015 hinaus

geklagten Beschwerden nicht leistungspflichtig sei.

Am 19. Juli 2021 äussert sich der Gerichtsgutachter auf

Nachfrage der Instruktionsrichterin nochmals zur Kausalitätsfrage. Die Parteien

erhalten Gelegenheit, sich zu seiner ergänzenden Stellungnahme zu äussern.

Der Beschwerdeführer lässt sich mit Schreiben vom 20. August

2021.

vernehmen.

Die Beschwerdegegnerin nimmt am 21. September 2021 Stellung und

reicht eine weitere Beurteilung von PD Dr. med. G____, datierend vom 17.

September 2021, ein.

III.

Am 3. November 2021 findet eine weitere Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Zentrales Thema des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die

über den 21. Juni 2015 noch bestehenden Beschwerden in der rechten Schulter auf

das Unfallereignis vom 12. März 2015 zurückzuführen sind. Dabei bestand

zwischen den Parteien zunächst Uneinigkeit darüber, wie sich der Unfall

zugetragen hatte und ob dieser geeignet war, eine Verletzung von der Art der

Eingetretenen zu verursachen. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der

Beschwerdeführer sei mit angelegtem Arm vom Dach gerutscht, weshalb es beim

Sturz lediglich zu einer Kontusion der rechten Schulter habe kommen können, die

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer richtungsgebenden

Verschlimmerung einer degenerativ vorgeschädigten Schulter geführt habe.

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor, beim

Sturz sei sein rechter Arm leicht abgespreizt gewesen und dadurch sei es beim

Unfall nebst der Kontusion auch zu einem Aussenrotationstrauma des retroflektierten

Armes gekommen. Dadurch habe er sich beim Unfall eine

Supraspinatussehnen-Läsion, eine Subscapularissehnen-Läsion und eine

Pulley-Läsion zugezogen.

1.2

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2016 wurden der

Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ein Zeuge befragt. Das Sozialversicherungsgericht

kam in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass es beim Sturz vom Dach

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Aussenrotationsbewegung des

rechten Arms und damit zu einem Trauma der rechten Schulter gekommen sei,

sodass die Kausalität zu bejahen sei. Das Sozialversicherungsgericht

verurteilte die Beschwerdegegnerin infolgedessen dazu, über den 21. Juni 2015

hinaus Leistungen für die Unfallfolgen zu erbringen.

1.3

Das daraufhin von der Beschwerdegegnerin angerufene Bundesgericht bestätigte

mit Urteil 8C_766/2016 vom 25. April 2017 die vom Sozialversicherungsgericht

als überwiegender wahrscheinlich betrachtete Variante des Unfallhergangs als

verbindlich. Nach Ansicht des Bundesgerichts blieb es dennoch unklar, ob dieser

Unfallhergang (Sturz auf einem schrägen Dach mit erfolglosem Greifen nach einer

Plane und anschliessendem Rutschen mit nach hinten gedrehtem rechtem Arm) aus medizinischer

Sicht geeignet war, eine richtungsgebende Verschlimmerung des degenerativen

Vorzustandes herbei zu führen. Es verpflichtete das Sozialversicherungsgericht,

diese Frage durch Einholung einer medizinischen Begutachtung zu klären.

2.

2.1

Die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der

obligatorischen Unfallversicherung und die Rechtsprechung zu dem für die

Leistungspflicht vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowie zur beweisrechtlichen

Würdigung versicherungsinterner ärztlicher Beurteilungen wurden im Urteil vom

26.

September 2016 unter E. 3 und 4.1. ausführlich dargelegt. Auf

jene Ausführungen wird verwiesen.

2.2

Zu ergänzen ist, dass Gerichtsgutachten im

Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert haben und grundsätzlich vollen

Beweiswert geniessen (vgl. Marco Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten

im Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit

Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne

zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen

Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu

stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im

Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne

Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).

3.

3.1

Im vom Sozialversicherungsgericht eingeholten orthopädischen

Gutachten vom 11. Dezember 2020 befasst sich der Gutachter mit der Frage, ob

die anlässlich der Operation vom 22. Juni 2015 dokumentierten Schädigungen in

der rechten Schulter, namentlich eine kraniale Partialläsion der

Subscapularissehne, eine kleine artikulärseitige Partialläsion der Supraspinatussehnen,

eine Pulley-Läsion mit instabiler langer Bizepssehne und AC-Gelenksarthrose, auf

das Unfallereignis vom 12. März 2015 zurückzuführen sind, respektive ob

durch das Trauma eine richtungsweisende Verschlimmerung der vorbestehenden

degenerativen Veränderungen stattgefunden hat.

3.2

3.2.1

In Zusammenschau aller Befunde postuliert der Gutachter auf

der Grundlage des gerichtlich festgestellten Unfallhergangs, die intraoperativ

gefundene Subscapularis- und Bizepssehnenläsion stehe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom

12.

März 2015. Weniger klar herzustellen sei der Kausalzusammenhang

zwischen dem Trauma und der Supraspinatussehnenruptur. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit sei es in Bezug auf Letztere jedoch mindestens zu einer

richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen. Die AC-Gelenksarthrose sei

degenerativer Natur und habe sich durch den Unfall nur temporär verschlechtert.

Der Status quo sine oder ante sei nie erreicht worden. Aufgrund der

unfallbedingten Schädigung verbleibe eine Unfähigkeit für Überkopfarbeiten und

ein Traglimit von 10kg. Der Beschwerdeführer sei für seine bisherige Arbeit

bleibend vollständig arbeitsunfähig. Rein aufgrund der Unfallfolgen sei der

Beschwerdeführer auch für eine angepasste Arbeit bis zum 1. Oktober 2015

vollständig arbeitsunfähig gewesen. Danach sei für leichte Arbeiten unter der

Körperhorizontalen ohne Heben von Lasten von mehr als 5kg eine schrittweise

Steigerung von einer zunächst 50%igen Arbeitsfähigkeit bis Ende Oktober 2015

auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ab dem 1. November 2015 zumutbar

gewesen.

3.2.2

Aus der im Nachgang zum Gutachten erfolgten

medizinwissenschaftlichen Debatte zwischen PD Dr. med. G____ und dem

Gerichtsgutachter erhellt, dass seit Jahren hinsichtlich Prävalenz

degenerativer versus unfallbedingter Rotatorenmanschettenläsionen eine

fachliche Auseinandersetzung zwischen Fachärzt*innen und der Beschwerdegegnerin

besteht. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens

ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen. Eine

solche stellt das Gerichtsgutachten des ausgewiesenen Facharztes Prof. Dr. med.

F____ - gegen dessen Mandatierung die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben

hat - dar. Seine Expertise basiert auf dem vom Bundesgericht als verbindlich

betrachteten Geschehensablauf, beruht auf umfassender Aktenkenntnis und den

anlässlich der Arthroskopie dargestellten Befunden, die im Vergleich zu

MRT-Bildern aussagekräftiger sind. Sie ist für die streitigen Belange umfassend

und leuchtet in der Herleitung der Ergebnisse ein. Widersprüche lassen sich

darin keine erkennen. Demgegenüber vermögen die umfangreichen, weitgehend theoretischen

Ausführungen des versicherungsinternen Facharztes keinen Anlass für eine

abweichende Beurteilung zu geben, zumal sich der Gutachter mit den Einwänden

der Beschwerdegegnerin hinreichend und nachvollziehbar auseinandergesetzt hat. Es

lassen sich mit anderen Worten keine zwingenden Gründe ausmachen, die ein

Abweichen von der Meinung des Gerichtsexperten hinsichtlich der

Kausalitätsbeurteilung rechtfertigen würden.

3.2.3

Damit ist als mit dem erforderlichen

Beweisgrad erstellt zu betrachten, dass die anlässlich der Arthroskopie vom 22.

Juni 2015 sichtbaren Läsionen an der rechten Schulter zumindest in einem teilursächlichen

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. März 2015 standen und ein

Status quo sine oder ante nie erreicht wurde. Denn wie die Beschwerdegegnerin

zutreffend ausführt, wird mit dem Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit im Sozialversicherungsrecht gerade dem Umstand Rechnung

getragen, dass biologische Systeme eine naturgegebene Komplexität aufweisen,

die eine zweifelsfrei eindeutig kausale Zuordnung nur in Ausnahmefällen

erreichen lassen. Die gutachterliche Sachverhaltsvariante erweist sich für das Gericht

von allen möglichen Varianten als die wahrscheinlichste, weshalb es ihr zu

folgen gilt (BGE 126 V 353 E. 5b).

3.3

Dementsprechend bleibt es aufgrund der obenstehenden Erwägungen beim

Entscheid, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Unrecht per 21. Juni

2015.

eingestellt hat. Sie hat mit anderen Worten für die Kosten des operativen

Eingriffs vom 22. Juni 2015 und für die medizinischen und wirtschaftlichen

Folgen der daraufhin persistierenden Einschränkung der Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit aufzukommen. Entsprechend der gutachterlichen Einschätzung lag

bis 1. Oktober 2015 unfallbedingt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und bis

zum 30. Oktober 2015 eine solche von 50% vor. Ab dem 1. November 2015 war dem

Beschwerdeführer die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit wieder

vollschichtig zumutbar. Die Beschwerdegegnerin erachtet dieses

Dispositiv

Zumutbarkeitsprofil als nachvollziehbar. Nichts spricht demnach dagegen, auf

dieser Basis die gesetzlich vorgesehenen vorübergehenden und dauerhaften

Leistungen festzusetzen.

4.

Die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung gemäss

Art. 24 UVG war nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides,

weshalb vorliegend nicht darüber zu entscheiden ist. Festzuhalten ist, dass der

Gutachter ein aktives Bewegungsausmass der rechten Schulter in Flexion und

Abduktion von jeweils 160° ermittelt hat, womit eine gute Beweglichkeit

besteht. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Integritätsschadens bei

Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten dürften folglich nicht erfüllt sein

(vgl. SUVA-Tabelle 1, Integritätsentschädigungen gemäss UVG).

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und

es ist der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verurteilen, dem Beschwerdeführer über den 21. Juni

2015 hinaus die gesetzlich vorgesehenen Leistungen auszurichten.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG grundsätzlich

kostenlos.

Wie vom Bundesgericht in seinem Urteil 8C_766/2016 vom 25.

April 2017 festgestellt, bestand im vorliegenden Fall weiterer Abklärungsbedarf.

Die Kosten für das entsprechende orthopädische Gerichtsgutachten des Prof. Dr.

med. F____, in der Höhe von insgesamt Fr. 6’043.90 (Rechnung vom 8. Januar

2021 über Fr. 4'888.90 [Gerichtsakte G22] und Rechnung vom 15. Dezember 2021

über Fr 1'155.-- [Gerichtsakte G37]), sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen

(vgl. BGE 139 V 496, E. 4.4).

5.3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen

Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

verurteilt, dem Beschwerdeführer über den 21. Juni 2015 hinaus die gesetzlich

vorgesehenen Leistungen zu erbringen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für

das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 6'043.90.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Hofer

(i.V. lic. iur. R. Schnyder)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: