UV.2018.20
Zuweisung an einen Unfallversicherer
10. Februar 2020Deutsch10 min
2017 versichert. Er wandte sich aus diesem Grunde schliesslich an die Ersatzkasse
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. Februar 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____ AG
[...]
Beschwerdeführerin
Ersatzkasse UVG
Rechtsabteilung, Postfach, 8010 Zürich
vertreten durch lic. iur. B____,
Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdegegnerin
C____
SA
[...]
Beigeladene
Gegenstand
UV.2018.20
Einspracheentscheid vom 3. Mai
2018
Zuweisung an einen
Unfallversicherer
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Fussballverein D____ suchte längere Zeit
vergeblich einen Unfallversicherer, der seine Beschäftigten ab dem 1. Oktober
2017 versichert. Er wandte sich aus diesem Grunde schliesslich an die Ersatzkasse
UVG (Beschwerdegegnerin), welche ihn mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 per 20.
Oktober 2017 der A____ AG (Beschwerdeführerin) zuwies (vgl. Antwortbeilagen
[AB] 1-3).
b) Am 11. November 2017 erhob der Fussballverein D____
Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2017 und
ersuchte um Zuweisung an einen im Tessin vertretenen Versicherer, mit dem eine
Kommunikation auf Italienisch erfolgen könne. Zudem rügte er, dass das
unterbreitete Angebot der A____ AG zu teuer sei, da ihm andere Unternehmen
bekannt seien, die weitaus geringere Beiträge für dasselbe zu versichernde Risiko
zahlen würden (vgl. AB 5). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 ab, soweit auf sie eingetreten wurde (vgl.
AB 8).
Erwägungen
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 hat die
Beschwerdeführerin am 4. Juni 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, die Beschwerdegegnerin habe den
Fussballverein D____ nicht ihr, sondern der C____ SA, zuzuweisen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer
Beschwerdeantwort vom 15. August 2018 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17.
August 2018 wird die C____ SA dem Verfahren beigeladen. Mit Stellungnahme vom
26.
Oktober 2018 schliesst sie sich den Anträgen der Beschwerdegegnerin
an.
d) Es erfolgt ein zweiter Schriftenwechsel, wobei alle
Beteiligten an ihren bisherigen Rechtsbegehren festhalten.
III.
a) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. März
2019.
wird die Ausgleichskasse des Kantons [...] im Rahmen einer Amtlichen
Erkundigung darum gebeten, dem Gericht Belege über den vom Fussballverein D____
im Jahr 2017 ausgerichteten AHV-pflichtigen Lohn einzureichen.
b) Am 28. März 2019 lässt die Ausgleichskasse des
Kantons [...] dem Gericht die Lohndeklaration des Fussballvereins D____ für das
Jahr 2017 zukommen.
c) Die Beschwerdeführerin verzichtet mit Schreiben vom
1.
April 2019 auf eine Stellungnahme zur Lohndeklaration. Gleichzeitig lässt
sie dem Gericht die Schreiben des Fussballvereins D____ vom 26. November 2018
und 3. Januar 2019 (BB 6 und BB 7) zukommen
IV.
Am 10. Februar 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Die
Ersatzkasse weist Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung
nicht versichert haben oder die keinen Versicherer gefunden haben, einem
Versicherer zu (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Sie teilt die Zuweisung den betroffenen
Versicherern und Arbeitgebern in Form einer Verfügung im Sinne von Art. 49 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) mit, wobei Art. 52 ATSG anwendbar
ist. (Art. 95 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die
Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Gegen die Verfügungen der Ersatzkasse
kann Einsprache erhoben werden (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen daraufhin
erlassene Einspracheentscheide steht gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG der
Beschwerdeweg ans kantonale Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) offen.
1.2
Die
sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich
aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG
154.100).
1.3
Zur
örtlichen Zuständigkeit des Gerichts besagt Art. 58 Abs. 1 ATSG Folgendes:
"Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte
Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung
Wohnsitz hat." In Bezug auf vorliegende Streitigkeit, wo nicht die
versicherte Person, sondern der Versicherer Beschwerde erhebt, besteht daher
eine Lücke im Gesetz. Da es dem Gesetzgeber ein grundsätzliches Anliegen war,
mit der Regelung gemäss Art. 58 ATSG den Wohnsitzgerichtsstand ins ATSG zu
übernehmen (vgl. dazu den Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale
Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, in: Bundesblatt Nr. 23 vom 15.
Juni 1999, S. 4523 ff., S. 4620 in fine), erscheint es sachgerecht, die Lücke
dahingehend zu füllen, dass das Gericht am Sitz des Versicherers für örtlich
zuständig erklärt wird (vgl. den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich UV.2005.00048 vom 25. April 2006, E. 3.4. bzw. das den
Entscheid auch insoweit – implizit – bestätigende Urteil des Bundesgerichts U 283/06 vom 23. Februar 2007 [vgl. E. 5. des Urteils]). Da die
Beschwerdeführerin ihren Sitz unbestrittenermassen im Kanton Basel-Stadt hat,
ist das angerufene Gericht somit auch örtlich zuständig.
1.4
Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Einspracheentscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59
ATSG). Eine Beteiligung am Einspracheverfahren wird gemäss Art. 59 ATSG nicht
vorausgesetzt (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_595/2015 vom 4. Januar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen; siehe auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,
Zürich 2015, N 12 zu Art. 59 ATSG). Obwohl die Beschwerdeführerin selber keine
Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2017 erhoben hat, ist ihre
Beschwerdelegitimation folglich zu bejahen.
1.5
Da
die Beschwerde im Übrigen auch rechtzeitig gemäss Art. 60 ATSG erhoben wurde,
kann auf sie eingetreten werden.
2.
2.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die von der
Beschwerdegegnerin (mit Verfügung vom 12. Oktober 2017, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018) per 20. Oktober 2017 vorgenommene
Zuweisung des Fussballvereins D____ an die Beschwerdeführerin rechtens ist.
2.2
2.2.1
Art. 4.2 des (im Internet unter https://www.ersatzkasse.ch/reglement/
einsehbaren) einschlägigen Verwaltungsreglementes der Beschwerdegegnerin regelt
die Zuweisung an einen Versicherer, wenn drei Anträge des Arbeitgebers für den
Abschluss einer obligatorischen Versicherung nach UVG erfolglos geblieben sind.
2.2.2
Es wird in Art. 4.2 des Verwaltungsreglementes Folgendes statuiert:
"Um eine möglichst ausgewogene Risikoverteilung zu erreichen, werden bei
der Zuweisung die registrierten Versicherer gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. a und c
UVG in alphabetischer Reihenfolge gemäss der offiziellen Liste des Bundesamtes
für Gesundheit berücksichtigt. Übersteigt die voraussichtliche Jahresprämie des
zuzuweisenden Arbeitgebers ein Promille des UVG-Jahresprämien-Volumens des nach
vorstehender Regel bestimmten Versicherers, weist die Ersatzkasse UVG den
Betrieb dem nächstfolgenden Versicherer zu. Infolge der Ein-Promille-Grenze
nicht berücksichtigte Versicherer werden beim nächsten Betrieb berücksichtigt,
bei welchem die Ein-Promille-Grenze nicht überschritten wird. Kann durch die
Ein-Promille-Grenze ein Betrieb infolge sehr hoher UVG-Jahresprämie ausnahmsweise
keinem Versicherer nach den vorstehenden Regeln zugewiesen werden, erfolgt die
Zuweisung an den nächsten Versicherer in der laufenden alphabetischen
Reihenfolge, welcher gemäss den der Ersatzkasse UVG vom Bundesamt für
Gesundheit zuletzt gemeldeten UVG-Nettoprämien laut Art. 8 im Zeitpunkt der
Zuweisung über einen Marktanteil von über 4 % verfügt."
2.3
Gemäss der Liste, welche der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der
Zuweisung (Verfügung vom 12. Oktober 2017) vorgelegen hat, belief sich das
Prämienvolumen der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen auf Fr. 8'770'926.15
(vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik). Ebenfalls unbestritten ist, dass
(zu diesem Zeitpunkt) von einer voraussichtlichen Jahresprämie des
Fussballvereins D____ von Fr. 8'478.25 auszugehen war (gemäss der Offerte der
Beschwerdeführerin vom 10. November 2017; Beschwerdebeilage [BB] 4). Die
voraussichtliche Jahresprämie des zuzuweisenden Arbeitgebers betrug damit –
unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Zuweisung bekannten Zahlen –
weniger als ein Promille des Prämienvolumens der Beschwerdeführerin.
2.4
Die Beschwerdeführerin macht nunmehr geltend, es müsse auf die
Zahlen für das Jahr 2017 abgestellt und daher (gemäss Bestätigung des Pricing
Aktuars bzw. des Leiters Finanzen vom 1. Juni 2018; BB 3) von einem
Jahresprämienvolumen von Fr. 6'059'753.-- ausgegangen werden. Folglich
übersteige die Jahresprämie von Fr. 8'478.25 (gemäss Offerte vom 10.
November 2017; BB 4) die Ein-Promille-Grenze. Aus diesem Grunde könne die
Zuweisung nicht als rechtens erachtet werden (vgl. S. 2 der Beschwerde; siehe
auch S. 1 der Replik).
2.5
Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Art. 4.2 des
Verwaltungsreglementes der Beschwerdegegnerin erklärt zwar explizit nur am
Schluss der Kaskadenordnung die vom Bundesamt für Gesundheit "zuletzt
gemeldeten UVG-Nettoprämien" resp. den Marktanteil "im Zeitpunkt der
Zuweisung" als massgebend. Die Bestimmung ist aber als einheitliches
Ganzes zu verstehen. Es ist daher auch bei der Eruierung der Ein-Promille-Grenze
auf das im Zeitpunkt der Zuweisung vorhandene Zahlenmaterial abzustellen. Hier
anders zu entscheiden würde letztlich keinen Sinn machen. Im Übrigen entspricht
die Annahme der Massgeblichkeit des im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (bzw.
des Einspracheentscheides) vorliegenden Zahlenmaterials einer allgemeingültigen
Regel. So ist namentlich auch für die richterliche Prüfung der Sachverhalt
relevant ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung (bzw. des Einspracheentscheides) präsentiert hat (vgl. u.a. BGE 131 V 242, 243 E. 2.1).
2.6
Wird somit auf die der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Zuweisung
bekannten Zahlen abgestellt, dann betrug die voraussichtliche Jahresprämie des
Fussballclubs D____ weniger als ein Promille des Prämienvolumens der
Beschwerdeführerin (vgl. dazu Erwägung 2.3. hiervor). Im Übrigen betrug der
AHV-pflichtige Lohn der zu versichernden Arbeitgeberin für das Jahr 2017 gemäss
der von der Ausgleichskasse des Kantons [...] beigebrachten Lohndeklaration des
Fussballvereins D____ (Beilage zur Eingabe der Ausgleichskasse vom
28.
März 2019) für das Jahr 2017 Fr. 8'000.-- (und nicht Fr. 16'000.--).
Dies würde für eine noch tiefere Jahresprämie sprechen. Wie es sich damit im
Einzelnen verhält, braucht jedoch angesichts der Tatsache, dass selbst die auf
dem gemeldeten Lohn von Fr. 16'000.-- basierende Jahresprämie von Fr. 8'478.25
(gemäss der Offerte vom 10. November 2017; BB 4) die im vorliegenden
Zusammenhang relevante Ein-Promille-Grenze nicht überschreitet, nicht
abschliessend geklärt zu werden.
2.7
Damit ist die von der Beschwerdegegnerin per 20. Oktober 2017
vorgenommene Zuweisung des Fussballvereins D____ an die Beschwerdeführerin
(Verfügung vom 12. Oktober 2017, Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018) als
korrekt zu qualifizieren. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
die von der Beschwerdeführerin – mit Blick auf die Schreiben des
Fussballvereins D____ vom 26. November 2018 und 2. Januar 2019 (BB 6 und 7
[Beilagen zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. April 2019]) – aufgeworfene
Frage nach dem Fortbestand der Versicherung ab Januar 2018 (vgl. dazu insb. S.
2.
der Replik).
3.
3.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
3.2
Das Verfahren ist kostenlos.
3.3
Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2008 vom 30. April 2009 E. 6.). Die
ausserordentlichen Kosten sind daher wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die
ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: