Lexipedia

Entscheid

UV.2018.20

Zuweisung an einen Unfallversicherer

10. Februar 2020Deutsch10 min

2017 versichert. Er wandte sich aus diesem Grunde schliesslich an die Ersatzkasse

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Februar 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____ AG

[...]

Beschwerdeführerin

Ersatzkasse UVG

Rechtsabteilung, Postfach, 8010 Zürich

vertreten durch lic. iur. B____,

Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdegegnerin

C____

SA

[...]

Beigeladene

Gegenstand

UV.2018.20

Einspracheentscheid vom 3. Mai

2018

Zuweisung an einen

Unfallversicherer

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Fussballverein D____ suchte längere Zeit

vergeblich einen Unfallversicherer, der seine Beschäftigten ab dem 1. Oktober

2017 versichert. Er wandte sich aus diesem Grunde schliesslich an die Ersatzkasse

UVG (Beschwerdegegnerin), welche ihn mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 per 20.

Oktober 2017 der A____ AG (Beschwerdeführerin) zuwies (vgl. Antwortbeilagen

[AB] 1-3).

b) Am 11. November 2017 erhob der Fussballverein D____

Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2017 und

ersuchte um Zuweisung an einen im Tessin vertretenen Versicherer, mit dem eine

Kommunikation auf Italienisch erfolgen könne. Zudem rügte er, dass das

unterbreitete Angebot der A____ AG zu teuer sei, da ihm andere Unternehmen

bekannt seien, die weitaus geringere Beiträge für dasselbe zu versichernde Risiko

zahlen würden (vgl. AB 5). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit

Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 ab, soweit auf sie eingetreten wurde (vgl.

AB 8).

Erwägungen

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 hat die

Beschwerdeführerin am 4. Juni 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, die Beschwerdegegnerin habe den

Fussballverein D____ nicht ihr, sondern der C____ SA, zuzuweisen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer

Beschwerdeantwort vom 15. August 2018 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17.

August 2018 wird die C____ SA dem Verfahren beigeladen. Mit Stellungnahme vom

26.

Oktober 2018 schliesst sie sich den Anträgen der Beschwerdegegnerin

an.

d) Es erfolgt ein zweiter Schriftenwechsel, wobei alle

Beteiligten an ihren bisherigen Rechtsbegehren festhalten.

III.

a) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. März

2019.

wird die Ausgleichskasse des Kantons [...] im Rahmen einer Amtlichen

Erkundigung darum gebeten, dem Gericht Belege über den vom Fussballverein D____

im Jahr 2017 ausgerichteten AHV-pflichtigen Lohn einzureichen.

b) Am 28. März 2019 lässt die Ausgleichskasse des

Kantons [...] dem Gericht die Lohndeklaration des Fussballvereins D____ für das

Jahr 2017 zukommen.

c) Die Beschwerdeführerin verzichtet mit Schreiben vom

1.

April 2019 auf eine Stellungnahme zur Lohndeklaration. Gleichzeitig lässt

sie dem Gericht die Schreiben des Fussballvereins D____ vom 26. November 2018

und 3. Januar 2019 (BB 6 und BB 7) zukommen

IV.

Am 10. Februar 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Die

Ersatzkasse weist Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung

nicht versichert haben oder die keinen Versicherer gefunden haben, einem

Versicherer zu (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Sie teilt die Zuweisung den betroffenen

Versicherern und Arbeitgebern in Form einer Verfügung im Sinne von Art. 49 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) mit, wobei Art. 52 ATSG anwendbar

ist. (Art. 95 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die

Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Gegen die Verfügungen der Ersatzkasse

kann Einsprache erhoben werden (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen daraufhin

erlassene Einspracheentscheide steht gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG der

Beschwerdeweg ans kantonale Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) offen.

1.2

Die

sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich

aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG

154.100).

1.3

Zur

örtlichen Zuständigkeit des Gerichts besagt Art. 58 Abs. 1 ATSG Folgendes:

"Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte

Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung

Wohnsitz hat." In Bezug auf vorliegende Streitigkeit, wo nicht die

versicherte Person, sondern der Versicherer Beschwerde erhebt, besteht daher

eine Lücke im Gesetz. Da es dem Gesetzgeber ein grundsätzliches Anliegen war,

mit der Regelung gemäss Art. 58 ATSG den Wohnsitzgerichtsstand ins ATSG zu

übernehmen (vgl. dazu den Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale

Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, in: Bundesblatt Nr. 23 vom 15.

Juni 1999, S. 4523 ff., S. 4620 in fine), erscheint es sachgerecht, die Lücke

dahingehend zu füllen, dass das Gericht am Sitz des Versicherers für örtlich

zuständig erklärt wird (vgl. den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich UV.2005.00048 vom 25. April 2006, E. 3.4. bzw. das den

Entscheid auch insoweit – implizit – bestätigende Urteil des Bundesgerichts U 283/06 vom 23. Februar 2007 [vgl. E. 5. des Urteils]). Da die

Beschwerdeführerin ihren Sitz unbestrittenermassen im Kanton Basel-Stadt hat,

ist das angerufene Gericht somit auch örtlich zuständig.

1.4

Zur

Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Einspracheentscheid berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59

ATSG). Eine Beteiligung am Einspracheverfahren wird gemäss Art. 59 ATSG nicht

vorausgesetzt (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_595/2015 vom 4. Januar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen; siehe auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,

Zürich 2015, N 12 zu Art. 59 ATSG). Obwohl die Beschwerdeführerin selber keine

Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2017 erhoben hat, ist ihre

Beschwerdelegitimation folglich zu bejahen.

1.5

Da

die Beschwerde im Übrigen auch rechtzeitig gemäss Art. 60 ATSG erhoben wurde,

kann auf sie eingetreten werden.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die von der

Beschwerdegegnerin (mit Verfügung vom 12. Oktober 2017, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018) per 20. Oktober 2017 vorgenommene

Zuweisung des Fussballvereins D____ an die Beschwerdeführerin rechtens ist.

2.2

2.2.1

Art. 4.2 des (im Internet unter https://www.ersatzkasse.ch/reglement/

einsehbaren) einschlägigen Verwaltungsreglementes der Beschwerdegegnerin regelt

die Zuweisung an einen Versicherer, wenn drei Anträge des Arbeitgebers für den

Abschluss einer obligatorischen Versicherung nach UVG erfolglos geblieben sind.

2.2.2

Es wird in Art. 4.2 des Verwaltungsreglementes Folgendes statuiert:

"Um eine möglichst ausgewogene Risikoverteilung zu erreichen, werden bei

der Zuweisung die registrierten Versicherer gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. a und c

UVG in alphabetischer Reihenfolge gemäss der offiziellen Liste des Bundesamtes

für Gesundheit berücksichtigt. Übersteigt die voraussichtliche Jahresprämie des

zuzuweisenden Arbeitgebers ein Promille des UVG-Jahresprämien-Volumens des nach

vorstehender Regel bestimmten Versicherers, weist die Ersatzkasse UVG den

Betrieb dem nächstfolgenden Versicherer zu. Infolge der Ein-Promille-Grenze

nicht berücksichtigte Versicherer werden beim nächsten Betrieb berücksichtigt,

bei welchem die Ein-Promille-Grenze nicht überschritten wird. Kann durch die

Ein-Promille-Grenze ein Betrieb infolge sehr hoher UVG-Jahresprämie ausnahmsweise

keinem Versicherer nach den vorstehenden Regeln zugewiesen werden, erfolgt die

Zuweisung an den nächsten Versicherer in der laufenden alphabetischen

Reihenfolge, welcher gemäss den der Ersatzkasse UVG vom Bundesamt für

Gesundheit zuletzt gemeldeten UVG-Nettoprämien laut Art. 8 im Zeitpunkt der

Zuweisung über einen Marktanteil von über 4 % verfügt."

2.3

Gemäss der Liste, welche der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der

Zuweisung (Verfügung vom 12. Oktober 2017) vorgelegen hat, belief sich das

Prämienvolumen der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen auf Fr. 8'770'926.15

(vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik). Ebenfalls unbestritten ist, dass

(zu diesem Zeitpunkt) von einer voraussichtlichen Jahresprämie des

Fussballvereins D____ von Fr. 8'478.25 auszugehen war (gemäss der Offerte der

Beschwerdeführerin vom 10. November 2017; Beschwerdebeilage [BB] 4). Die

voraussichtliche Jahresprämie des zuzuweisenden Arbeitgebers betrug damit –

unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Zuweisung bekannten Zahlen –

weniger als ein Promille des Prämienvolumens der Beschwerdeführerin.

2.4

Die Beschwerdeführerin macht nunmehr geltend, es müsse auf die

Zahlen für das Jahr 2017 abgestellt und daher (gemäss Bestätigung des Pricing

Aktuars bzw. des Leiters Finanzen vom 1. Juni 2018; BB 3) von einem

Jahresprämienvolumen von Fr. 6'059'753.-- ausgegangen werden. Folglich

übersteige die Jahresprämie von Fr. 8'478.25 (gemäss Offerte vom 10.

November 2017; BB 4) die Ein-Promille-Grenze. Aus diesem Grunde könne die

Zuweisung nicht als rechtens erachtet werden (vgl. S. 2 der Beschwerde; siehe

auch S. 1 der Replik).

2.5

Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Art. 4.2 des

Verwaltungsreglementes der Beschwerdegegnerin erklärt zwar explizit nur am

Schluss der Kaskadenordnung die vom Bundesamt für Gesundheit "zuletzt

gemeldeten UVG-Nettoprämien" resp. den Marktanteil "im Zeitpunkt der

Zuweisung" als massgebend. Die Bestimmung ist aber als einheitliches

Ganzes zu verstehen. Es ist daher auch bei der Eruierung der Ein-Promille-Grenze

auf das im Zeitpunkt der Zuweisung vorhandene Zahlenmaterial abzustellen. Hier

anders zu entscheiden würde letztlich keinen Sinn machen. Im Übrigen entspricht

die Annahme der Massgeblichkeit des im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (bzw.

des Einspracheentscheides) vorliegenden Zahlenmaterials einer allgemeingültigen

Regel. So ist namentlich auch für die richterliche Prüfung der Sachverhalt

relevant ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen

Verfügung (bzw. des Einspracheentscheides) präsentiert hat (vgl. u.a. BGE 131 V 242, 243 E. 2.1).

2.6

Wird somit auf die der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Zuweisung

bekannten Zahlen abgestellt, dann betrug die voraussichtliche Jahresprämie des

Fussballclubs D____ weniger als ein Promille des Prämienvolumens der

Beschwerdeführerin (vgl. dazu Erwägung 2.3. hiervor). Im Übrigen betrug der

AHV-pflichtige Lohn der zu versichernden Arbeitgeberin für das Jahr 2017 gemäss

der von der Ausgleichskasse des Kantons [...] beigebrachten Lohndeklaration des

Fussballvereins D____ (Beilage zur Eingabe der Ausgleichskasse vom

28.

März 2019) für das Jahr 2017 Fr. 8'000.-- (und nicht Fr. 16'000.--).

Dies würde für eine noch tiefere Jahresprämie sprechen. Wie es sich damit im

Einzelnen verhält, braucht jedoch angesichts der Tatsache, dass selbst die auf

dem gemeldeten Lohn von Fr. 16'000.-- basierende Jahresprämie von Fr. 8'478.25

(gemäss der Offerte vom 10. November 2017; BB 4) die im vorliegenden

Zusammenhang relevante Ein-Promille-Grenze nicht überschreitet, nicht

abschliessend geklärt zu werden.

2.7

Damit ist die von der Beschwerdegegnerin per 20. Oktober 2017

vorgenommene Zuweisung des Fussballvereins D____ an die Beschwerdeführerin

(Verfügung vom 12. Oktober 2017, Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018) als

korrekt zu qualifizieren. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet

die von der Beschwerdeführerin – mit Blick auf die Schreiben des

Fussballvereins D____ vom 26. November 2018 und 2. Januar 2019 (BB 6 und 7

[Beilagen zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. April 2019]) – aufgeworfene

Frage nach dem Fortbestand der Versicherung ab Januar 2018 (vgl. dazu insb. S.

2.

der Replik).

3.

3.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

3.2

Das Verfahren ist kostenlos.

3.3

Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen

Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2008 vom 30. April 2009 E. 6.). Die

ausserordentlichen Kosten sind daher wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die

ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: