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Entscheid

UV.2018.21

Beweiskraft des eingeholten Gerichtsgutachtens bejaht. Einkommensvergleich und Festsetzung des Invaliditätsgrades. Festsetzung des Integritätsschadens.

8. Juni 2022Deutsch17 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Juni 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

C____

vertreten durch D____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2018.21

Einspracheentscheid vom 3. Mai

2018

Beweiskraft des eingeholten

Gerichtsgutachtens bejaht. Einkommensvergleich und Festsetzung des

Invaliditätsgrades. Festsetzung des Integritätsschadens.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1975 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit 2003 als

Pflegeassistent im E____ und war in dieser Eigenschaft bei der

Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie

Berufskrankheiten versichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 7. Oktober 2016,

Beschwerdeantwortbeilage [AB] 84). Am 4. Oktober 2014 erlitt der

Beschwerdeführer als Mitfahrer bei einem Autounfall eine inkomplette

Tetraplegie nach HWS-Distorsionstrauma (Abschlussbericht der Physiotherapie der

F____ vom 7. September 2015, AB 90, S. 40). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in

diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilkosten- und

Taggeldleistungen (vgl. Kostengutsprache vom 30. Oktober 2014, AB 161;

Kostengutsprache vom 23. Januar 2015, AB 147; Kostengutsprache vom 18. April

2016, AB 93; Kostengutsprache vom 8. Dezember 2016, AB 69). Um ihre

Leistungspflicht weiter abzuklären, gab die Beschwerdegegnerin bei der G____ am

29. Januar 2016 sowie am 2. Februar 2017 je ein interdisziplinäres Gutachten in

Auftrag (AB 107, 90 und 58). Anlässlich der zweiten Begutachtung stellten die

Experten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

sowie eine Arbeitsfähigkeit von 80% in einer Verweistätigkeit fest. Zudem

gingen sie davon aus, der Endzustand sei erreicht und setzten den

Integritätsschaden auf 10% fest (S. 36-38 des interdisziplinären Gutachtens vom

25. April 2017, AB 45). Im Wesentlichen gestützt auf das interdisziplinäre

Gutachten vom 25. April 2017 verfügte die Beschwerdegegnerin, die

Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 30. September 2017 einzustellen.

Darüber hinaus sprach sie dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente ab 1.

Oktober 2017 basierend auf einer Erwerbseinbusse von 24% sowie eine

Integritätsentschädigung gemäss einem Integritätsschaden von 10% zu (vgl.

Verfügung vom 1. September 2017, AB 33). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2.

Oktober 2017 (AB 26) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

3. Mai 2018 teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer nunmehr eine auf 25%

erhöhte Invalidenrente zu. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (AB 5).

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Juni 2018 heisst das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. November 2018 gut und

spricht dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente entsprechend einer

Erwerbseinbusse von 56% ab 1. Oktober 2017 sowie eine Integritätsentschädigung

entsprechend einem Integritätsschaden in Höhe von 15% zu.

III.

Die dagegen erhobene Beschwerde heisst das Bundesgericht mit

Urteil vom 6. Februar 2020 teilweise gut und weist die Sache zur neuen

Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück.

IV.

In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils vom 6. Februar

2020.

wird mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Februar 2020 ein

gerichtliches Gutachten angeordnet.

V.

Nachdem sich die Parteien verschiedentlich zu den

vorgeschlagenen Gutachtenstellen und dem Gutachtensauftrag geäussert haben, wird

die H____ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt (vgl.

instruktionsrichterliche Verfügungen vom 27. Januar 2021, Gerichtsakte (G) 11,

25.

Februar 2021, G 13, 6. April 2021, G 15 und 11. November 2021, G 28).

VI.

Am 28. März 2022 ist das polydisziplinäre Gutachten der H____

vom 4. Februar 2022 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eingegangen (G

29). In Nachachtung der Verfügung vom 5. April 2022 nimmt der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 4. Mai 2022 dazu Stellung. Er beantragt die Zusprache der

gesetzlichen Rentenleistungen basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit

seit dem Unfallereignis vom 4. Oktober 2014 und einer Integritätsentschädigung

von 80% sowie die Rückvergütung der Reisekosten und Regelung der

Kostenübernahme der im Zusammenhang mit der Gutachtenserstellung entstandenen

Kosten, welche teilweise über die Krankenkasse des Beschwerdeführers

abgerechnet wurden (G 33). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 4.

Mai 2022 auf eine Vernehmlassung zum Gutachten der H____ (G 32).

VII.

Am 8. Juni 2022 findet die Beratung vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Bundesgericht hat die vorliegende

Streitsache zur neuen Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Leistungen der Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen. Dieses ist sachlich und

örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig (Art. 56 Abs. 1 und

Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG

154.100] und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018

dem Beschwerdeführer ausgehend von einer Erwerbseinbusse von 25% eine

Invalidenrente ab 1. Oktober 2017 sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend

einer Integritätseinbusse von 10% zugesprochen (AB 5). In medizinischer

Hinsicht stützte sie sich dabei im Wesentlichen auf die interdisziplinären Gutachten

der G____ vom 26. April 2016 und vom 25. April 2017. Danach sei dem

Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 80% zumutbar und es

bestehe ein Integritätsschaden in Höhe von 10% (AB 90 und 45).

2.2

Mit Urteil vom 28. November 2018 erachtete das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt die Gutachten der G____ als nicht beweiskräftig. Es kam im

Wesentlichen gestützt auf den Arztbericht der F____ vom 27. Juni 2017 (AB 22,

S. 13ff.), aber auch auf den Berichten des behandelnden Psychiaters (vgl. u.a.

AB 23ff.) als auch auf die berufliche Abklärung (vgl. IV-Akte 36) zum Schluss,

der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50%

arbeitsfähig. Nach Durchführung des Einkommensvergleichs, wobei ein

leidensbedingter Abzug von 5% gewährt wurde, ermittelte das Gericht eine

Erwerbseinbusse von 56% und sprach eine entsprechende Invalidenrente ab Oktober

2017.

zu. Zudem erhöhte das Gericht den Integritätsschaden um 5% und sprach dem

Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines

Integritätsschadens von 15% zu.

2.3

Dagegen hat die Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2019 beim Bundesgericht

Beschwerde erhoben. Mit Urteil vom 6. Februar 2020 hiess das Bundesgericht die

Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurück. In den Erwägungen hielt es fest,

dass das Administrativgutachten vom 25. April 2017 ins Gewicht fallende

Unzulänglichkeiten aufweise, ebenso wenig stelle aber der Bericht der F____ vom

27.

Juni 2017 (AB 22, S. 13ff.) eine beweistaugliche Grundlage für die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar. Indem das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt keine weiteren Abklärungen hinsichtlich

der zentralen strittigen Fragen bezüglich der Objektivierbarkeit der vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen an seiner rechten oberen Extremität

und der ihm zumutbaren Arbeitsfähigkeit veranlasst habe, habe es den

Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 61 lit. c ATSG verletzt. Diesbezüglich sei

ein Gerichtsgutachten bei einer in paraplegiologischen Fragen erfahrenen

neurologischen Fachperson einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2019 vom

6.

Februar 2020, E. 4.2.3ff.). In der Folge ordnete das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Einholung eines Gerichtsgutachtens

an, welches am 4. Februar 2022 durch die H____ erstattet wurde.

2.4

Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin

infolge des Unfalls vom 4. Oktober 2014 Leistungen zu erbringen hat. Im

Vordergrund steht dabei die Beweistauglichkeit des Gerichtsgutachtens vom 4.

Februar 2022.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz

nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt

für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4

ATSG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind

alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz

spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich

hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1).

3.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte

Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG),

so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf

Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der

Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder

mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10

UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von

einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht

(mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden

Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente

und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, E. 4.1, BGE 137 V 201 f. E. 2.1, 134 V 113 ff. E. 4).

3.3

Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf

eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid

(Art. 8 ATSG) ist. Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG

hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als

dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder

psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder

stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die

Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]).

3.4

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die

Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und

Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte

darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4

mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

Gerichtsgutachten haben sodann im Sozialversicherungsverfahren einen hohen

Stellenwert und geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss,

Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische

Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei

Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der

Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine

Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen

bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im

Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne

Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).

4.

4.1

Im vom Sozialversicherungsgericht eingeholten Gutachten der H____

vom 4. Februar 2022 diagnostizieren die Experten eine inkomplette traumatische spastische

Tetraplegie AIS D sub C5 bei gut erhaltener Gehfähigkeit. Auch bestehe eine

neurogene Blasen- und Darmfunktionsstörung, deren weiterführende Abklärung und

Behandlung empfohlen werde. Objektivierbar fänden sich bei der rechten oberen

Extremität Hyperästhesie und Hyperalgesie im Dermatom C6 bis C8 rechts und eine

Störung der Hauttrophik. Die Schmerzen seien Ausdruck der Myelopathie und

Radikulopathie. Neurophysiologisch bestehe ein Nachweis einer segmentalen und

Hinweise auf spinothalamischen Leitungsstörung. Es liege sicherlich keine

primär psychosomatische Ursache der Schmerzen vor. Anhand der Funktionsscores

zeige sich, dass der Beschwerdeführer mittel- bis hochgradig für Tätigkeiten

des alltäglichen Lebens eingeschränkt sei. Die Symptomatik der rechten oberen

Extremität lasse derzeit keine Arbeitsfähigkeit, selbst in einer angepassten

Tätigkeit, zu. Im psychiatrischen Bereich sähen sie keine begründeten Zweifel

an der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven

Störung. Diese Faktoren wirkten sich zusätzlich als negative Kofaktoren auf die

Arbeitsfähigkeit aus. Die zugrundeliegende Ursache der Funktionseinschränkung

sei aber eindeutig und ohne begründeten Zweifel eine Rückenmarksschädigung und

keine primär psychiatrische Erkrankung.

Zusammenfassend werde von den Kollegen im F____ die gleiche

Diagnose gestellt wie bei ihnen. Lediglich die objektivierbaren Befunde seien

noch etwas deutlicher als im Bericht des F____ beschrieben. Zudem hätten

spezialisierte neurophysiologische Zusatzuntersuchungen bei ihnen

stattgefunden, die eine Objektivierung der spinothalamischen und segmentalen

spinalen zervikalen Leitungsstörung erlaube. Die Beschwerden der rechten oberen

Extremität seien objektivierbar und es bestünden keine unfallfremden Ursachen

für die Körperschädigung. Anhand der klinischen Evaluation und der exakten

Anamnese des Tagesablaufs lasse die Symptomatik der rechten oberen Extremität

derzeit keine Arbeitsfähigkeit, selbst in einer angepassten Tätigkeit, zu. Seit

dem 4. Oktober 2014 sei der Beschwerdeführer, bis auf einen kurzzeitigen

Arbeitsversuch im Herbst 2015, zu 100% arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit

sei in erster Linie durch eine Rückenmarksschädigung gegeben und nicht aus

psychischen Gründen. Beim Beschwerdeführer liege eindeutig eine somatische

Ursache im Sinne von neurophatischen, d.h. durch frühere Nervenläsion bedingte

Schmerzen, vor. Daher treffe die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung

nicht zu. Somit falle die Diagnose aus dem Anwendungsbereich des Urteils BGE 141 V 281. Nach den Tabellen der Suva liege ein Integritätsschaden von 80% vor

(G 29).

4.2

Auf das von der H____ erstellte Gerichtsgutachten vom 4. Februar 2022

kann abgestellt werden. Es wurde aufgrund eingehender Untersuchungen

(Gerichtsgutachten, S. 3-6, Gerichtsakte G 29) sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt (Gerichtsgutachten, S. 1-3, Gerichtsakte G 29) und gelangt bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen (Gerichtsgutachten, S. 6-9,

Gerichtsakte G 12). Überdies sind die Experten für Fragestellungen aus dem

paraplegiologischen-neurologischen Fachbereich spezialisiert und haben zu den

von der Instruktionsrichterin gestellten Fragen eingehend Stellung genommen

(Gerichtsgutachten, S. 9-11, Gerichtsakte G 29). Damit entspricht das

Gerichtsgutachten den vom Bundesgericht ausgearbeiteten Vorgaben (BGE 125 V 352

E. 3a), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Zu betonen bleibt, dass von den

Gutachtern angesichts des nachweisbaren somatischen Ursache der Schmerzen und

deren Objektivierbarkeit ausdrücklich das Vorliegen einer somatoformen

Schmerzstörung ausgeschlossen wurde. Da kein weiterer psychiatrischer

Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden

ist, erscheint der Verzicht auf die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281

(Urteile des Bundesgerichts 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022, E. 4.6 und 9C_197/2018

vom 5. Juni 2018, E. 7) als auch auf eine Überprüfung der Medikamenteneinnahme

als nachvollziehbar. Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang zu bemerken,

dass sich damit eine nähere Prüfung der adäquaten Kausalität erübrigt, leidet

der Beschwerdeführer doch nicht unter (erheblichen) psychischen Beschwerden. Da

der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Oktober

2014.

und den weiterhin bestehenden somatischen Beschwerden gestützt auf das

Gerichtsgutachten vom 4. Februar 2022 ohne weiteres bejaht werden kann

(Gerichtsgutachten S. 10, G 29), ist die Beschwerdegegnerin für die

vorerwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers

leistungspflichtig.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin kam im Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018

zum Schluss, dass der Endzustand per 30. September 2017 erreicht gewesen sei (AB

5). Dies ist nicht zu beanstanden. In den Akten gibt es keine Hinweise, die für

eine andere Beurteilung sprechen. So wird denn auch im Arztbericht über die

ambulante paraplegiologischen Standortbestimmung der F____ / Jahreskontrolle

nach ICF vom 27. Juni 2017 beschrieben, dass sich ein stabiler Zustand auf

deutlich eingeschränktem Niveau zeige (AB 22, S. 16). Unter diesen Umständen

ist davon auszugehen, dass ab diesem Zeitpunkt von weiteren medizinischen

Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne der

Rechtsprechung mehr zu erwarten gewesen wäre (BGE 143 V 148 E 3.1.1; 137 V 199

E. 2.1; 134 V 109 E 4.3). Auch der Beschwerdeführer bringt in diesem

Dispositiv

Zusammenhang nichts anderes vor. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht

den Fallabschluss per 30. September 2017 verfügt und den Anspruch auf eine

Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung geprüft.

5.2.

Aus dem unter E. 4 Dargelegten ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig ist (vgl.

Gerichtsgutachten vom 4. Februar 2022, G 29). Vor diesem Hintergrund lässt sich

die Erwerbseinbusse mit 100% beziffern, was zur Zusprache einer ganzen

Invalidenrente ab Oktober 2017 führt (vgl. E. 5.1.).

5.3.

Die Experten der H____ haben den Integritätsschaden im

Gerichtsgutachten vom 4. Februar 2022 auf 80% festgelegt (G 29). Dieser

Auffassung kann vorliegend gefolgt werden. Sie orientiert sich an der Tabelle

21 «Integritätsentschädigung bei Rückenmarkverletzung» der SUVA, die bei einer

inkompletten Tetraplegie ASIA D einen Integritätsschaden von 80% vorsieht. Da

keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die gegen die Beurteilung der Experten

der H____ sprechen und die Experten den ihnen zustehenden Ermessensspielraum

nicht verletzt haben, ist auf diese Einschätzung abzustellen.

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer

ist eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 100% ab 1. Oktober

2017 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden in

Höhe von 80% zuzusprechen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht hat im aufgehobenen Urteil vom 28. November 2018 dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4’000.-- zugesprochen.

Zusätzlich liess sich die Vertreterin des Beschwerdeführers im vorliegenden

Verfahren zum Gerichtsgutachten der H____ vom 4. Februar 2022 vernehmen (G 33).

Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme erscheint ein um Fr. 1'000.--

erhöhtes Honorar von insgesamt Fr. 5'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

als angemessen.

6.4.

Die Kosten für das Gerichtsgutachten der H____ vom 4. Februar 2022

(Gerichtsakte G 29) in Höhe von Fr. 5'000.-- (vgl. Gerichtsakte G 30) sowie die

in diesem Zusammenhang entstandenen Reisekosten des Beschwerdeführers,

datierend vom 20. Januar und 17. Februar 2022, in Höhe von insgesamt Fr. 153.60

(vgl. G 34 und instruktionsrichterliche Verfügung vom 21. Juni 2022 mit Hinweis

auf E-Mail-Korrespondenz mit der H____ vom 9., 10. und 17. Juni 2022, G 35)

sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen, waren doch ihre Abklärungen

ungenügend und konnte das Gerichtsgutachten die erwähnten Mängel beheben (vgl.

BGE 139 V 496 E. 4.3 f.). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Rechnungen der

H____ vom 20. Januar 2022 und vom 17. Februar 2022 an die Krankenkasse des

Beschwerdeführers storniert wurden (vgl. E-Mail vom 9. Juni, G 35).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine

Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 100% ab 1. Oktober 2017

sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden in

Höhe von 80% zugesprochen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 385.--.

Die Kosten für das Gerichtsgutachten der H____

in Höhe von Fr. 5‘000.-- (G 30) sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen

Reisekosten in Höhe von insgesamt Fr. 153.60 (G 34 und 35) sind von der Beschwerdegegnerin

zu tragen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: