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Entscheid

UV.2018.44

UVG

20. April 2020Deutsch19 min

12. August 2011 zog er sich während der Arbeit eine Knieverletzung rechts zu (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20. April 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Ch.

Müller, MLaw T. Conti und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S.

Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____,

Advokat und Notar, [...]

Beschwerdeführer

SUVA, Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach,

6002 Luzern

vertreten durch MLaw C____, Advokat,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2018.44

Einspracheentscheid vom 11.

September 2018

Rente; Integritätsentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1974, war

seit dem 8. August 2011 als Elektroinstallateur (ohne EFZ) für die D____ AG im

Einsatz und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am

12. August 2011 zog er sich während der Arbeit eine Knieverletzung rechts zu (vgl.

SUVA-Akte 1), welche am 19. August 2011 operativ versorgt wurde

(Kniearthroskopie, Teilmeniskektomie medial Knie rechts). Die OP-Diagnose

lautete auf "Lappenriss des medialen Meniskus rechts" (vgl. SUVA-Akte

10). Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus und

kam für die Heilbehandlung auf. Im Dezember 2011 schloss sie den Fall ab, nachdem

dem Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war

(vgl. SUVA-Akten 29 und 33).

b) Am 12. November 2016 stürzte der Beschwerdeführer auf

das linke Knie (vgl. SUVA-Akte 37). Am 29. März 2017 wurde er am linken Knie

operiert (arthroskopische Teilmeniskektomie Knie links). Die OP-Diagnose

lautete auf "Meniskusriss mit Korbhenkelkomponente links" (vgl.

SUVA-Akte 34). Die SUVA bejahte in der Folge einen Zusammenhang zwischen dem

Ereignis vom 12. November 2016 und der Knieverletzung links. Ein Zusammenhang

zwischen den ebenfalls geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie wurde

hingegen verneint (vgl. SUVA-Akte 39).

c) Ab dem 2. Oktober 2017 war der Beschwerdeführer für

die E____ SA (bei der F____ AG) als Montageelektriker ohne EFZ im Einsatz (vgl.

SUVA-Akte 49). Am 14. Februar 2018 wurde er erneut am rechten Knie operiert

(vgl. SUVA-Akte 57). Der SUVA wurde ein Rückfall zum Unfall vom 12. August 2011

gemeldet (vgl. SUVA-Akte 49). Diese anerkannte das Vorliegen des Kausalzusammenhanges

(vgl. SUVA-Akte 58). Am 5. April 2018 fand eine kreisärztliche Untersuchung

statt (vgl. SUVA-Akte 72). Am 7. Mai 2018 äusserte sich die Kreisärztin zum

Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akten 90 und 92). In der Folge teilte die SUVA dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2018 mit, die provisorischen Leistungen

würden per 31. Mai 2018 eingestellt. Man prüfe die definitiven Leistungsansprüche

(vgl. SUVA-Akte 91).

d) Mit Verfügung vom 8. August 2018 sprach die SUVA dem

Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 5%igen

Integritätsentschädigung zu. Ein Rentenanspruch wurde hingegen verneint (vgl.

SUVA-Akte 104). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. SUVA-Akte 109) mit

Einspracheentscheid vom 11. September 2018 (SUVA-Akte 117) festgehalten.

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 22. Oktober

2018.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es

seien ihm die gesetzlich zustehende UVG-Rente und Integritätsentschädigung

infolge der beiden bei der SUVA versicherten Unfallereignisse vom 12. August 2011

(SUVA-Verf. Nr. 07.11702.11.3, rechtes Knie) und vom 12. November 2016

(SUVA-Verf. Nr. 23.26145.17.6, linkes Knie) zuzusprechen. Eventualiter

sei der Einspracheentscheid vom 11. September 2018 aufzuheben und es sei die

Angelegenheit zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung

nach Massgabe der sozialversicherungsgerichtlichen Vorgaben an die SUVA

zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer

um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 29. März

2019.

an seiner Beschwerde fest.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. April

2019.

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____,

Advokat, bewilligt.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom

12.

Juni 2019 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

a) Am 21. August 2019 fand eine erste Beratung der Sache

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wurde

entschieden, dass der Kreisärztin, Dr. med. G____, Erläuterungsfragen gestellt

werden.

b) Am 15. Januar 2020 lässt die Beschwerdegegnerin dem

Gericht die Stellungnahme von Dr. G____ vom 2. November 2019 zukommen. Am 12.

März 2020 lässt sich die Beschwerdegegnerin dazu vernehmen. Sie beantragt

weiterhin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer

reicht innert Frist keine Stellungnahme ein (vgl. dazu den Eintrag im

Verfahrensprotokoll).

c) In der Folge wurde die Sache am 20. April 2020

erneut beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

die massgebende Beurteilung der Kreisärztin habe man dem Beschwerdeführer zu

Recht für die unfallbedingte Beeinträchtigung am rechten Knie eine

Integritätsentschädigung von 5 % zugestanden. Einen Rentenanspruch habe man –

bei zutreffend vorgenommenem Einkommensvergleich – zu Recht verneint (vgl.

insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die

Festsetzung des Integritätsschadens beruhe auf einer unzureichenden

medizinischen Abklärung. Denn es seien beide Knie unfallbedingt beeinträchtigt.

Auch habe man es mit einer fortschreitenden Erkrankung zu tun. Dies habe die

Kreisärztin ebenfalls nicht beachtet. Im Übrigen wendet der Beschwerdeführer

ein, der Einkommensvergleich sei nicht richtig vorgenommen worden. Insbesondere

würden die beigezogenen DAP-Löhne nicht seiner Ausbildung entsprechen und seien

daher zu hoch (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen

mit Verfügung vom 8. August 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11.

September 2018, eine auf einer 5%igen Integritätseinbusse basierende

Integritätsentschädigung zugestanden und einen Rentenanspruch verneint hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach

Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20), wenn sie

infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer

voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt

ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3

Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit

Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt

Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet

sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f.

E. 3b/ee).

3.4

Die Kreisärztin hielt im Bericht vom 5. April 2018 (SUVA-Akte 72) fest,

der Versicherte habe sich am 12. August 2011 am rechten Knie einen Lappenriss

des medialen Meniskus zugezogen, welcher zeitnah operativ versorgt worden sei.

Am 14. Februar 2018 sei eine erneute Kniearthroskopie mit medialer und

lateraler Teilmeniskektomie und Entfernung eines Knorpelflakes bei beginnender

Gonarthrose durchgeführt worden. Anlässlich der aktuellen Untersuchung des

rechten Knies zeigten sich klinisch keine Hinweise auf eine Binnenläsion. Am

12.

November 2016 habe sich der Versicherte eine mediale Meniskusläsion am

linken Knie zugezogen, welche am 29. März 2017 arthroskopisch therapiert worden

sei. Die Unfallkausalität sei gegeben. In der aktuellen klinischen Untersuchung

zeige sich ein unauffälliges linkes Kniegelenk. Klinische Hinweise auf ein Meniskusriss-Rezidiv

ergäben sich auch am linken Knie nicht. Überdies führte die Kreisärztin aus, am

linken Knie sei – wie auch auf der Gegenseite – im Bereich des medialen

Kompartimentes ein zentraler Knorpelschaden Grad III bekannt, der mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ursächlich für die persistierenden Beschwerden sei. In Bezug

auf die Arbeitsfähigkeit stellte die Kreisärztin schliesslich klar, aufgrund

der degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke seien kniebelastende Tätigkeiten,

wie sie auch in der angestammten Tätigkeit als Hilfselektriker vorhanden seien,

nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt würde daher folgendes

Zumutbarkeitsprofil gelten: leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten

ganztags, wechselbelastend und ohne Notwendigkeit, kniend oder in der Hocke zu

arbeiten. Ausgeschlossen sei auch häufiges Treppensteigen, Besteigen von

Leitern, Arbeiten in absturzgefährdeten Positionen und Gehen über unebenes

Gelände (vgl. S. 4 des Berichtes).

3.5

Auf diese kreisärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann

abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. Erwägung 3.3. hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht

nicht in Abrede gestellt (vgl. implizit die Beschwerde). Zu prüfen ist daher im

Folgenden, wie es sich mit der Umsetzung der festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit

in angepassten Tätigkeiten verhält.

4.

4.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

4.2

Die

Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 60'095.-- mit einem

Invalideneinkommen von Fr. 59'763.-- verglichen und auf diese Weise einen Invaliditätsgrad

von weniger als 10 % ermittelt (vgl. die Verfügung vom 8. August 2018 resp. den

Einspracheentscheid vom 11. September 2018; SUVA-Akte 104 resp. SUVA-Akte 117).

4.3

4.3.1

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter

Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist

in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).

4.3.2

Das Valideneinkommen von Fr. 60'095.-- (= Fr. 28.89

[Fr. 26.67 + 8.33 %] x 40 x 52) wurde gestützt auf den Einsatzvertrag vom 28.

September 2017 (vgl. SUVA-Akte 98, S. 2) ermittelt (vgl. im Einzelnen die

Zusammenfassung der Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung;

SUVA-Akte 103, S. 2).

4.3.3

Dieser Berechnungsweise kann gefolgt werden. Der

Einsatz des Beschwerdeführers für die E____ SA (bei der F____ AG) wäre zwar mit

aller Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfall beendet gewesen. Dessen ungeachtet

erscheint es sachgerecht, vorliegend zur Bestimmung des Valideneinkommens auf

den tatsächlichen Verdienst abzustellen und nicht die Tabellenlöhne des BFS

beizuziehen. Denn wie sich dem Auszug aus dem Individuellen Konto (SUVA-Akte

93, S. 3) entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer zu keiner Zeit einen monatlichen

Lohn in der Grössenordnung des sog. Tabellenlohnes (Fr. 5'508.--; vgl. LSE

2016, Baugewerbe, Niveau 1, Männer) erzielt (vgl. zu dieser Konstellation auch

das Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.1).

4.3.4

Gleichzeitig gilt es zu konstatieren, dass der

Beschwerdeführer nicht unterdurchschnittlich verdient hat. Denn gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Valideneinkommen eines

Bau-Hilfsarbeiters, das dem Mindestlohn gemäss GAV-LMV entspricht, nicht als

unterdurchschnittlich bezeichnet werden, auch wenn es erheblich unter dem

LSE-Lohnniveau (Kompetenzniveau 1, Männer) im Baugewerbe liegt (vgl. u.a.

Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3. mit

Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der Lohn des Beschwerdeführers – wie von

der Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt wird (vgl. S. 7 der Beschwerdeantwort)

– nicht unter dem Minimallohn gemäss dem massgebenden GAV (vgl. den Bundesratsbeschluss

über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV des Schweizerischen Elektro- und

Telekommunikations-Installationsgewerbes, Änderung vom 9. März 2017, betreffend

GAV Anhang 8) gelegen.

4.4

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär

von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte

Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine

Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ

– besonders stabile Arbeitsverhältnisse

gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit

in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der

Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der

tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches

Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt

des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder die Tabellen der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) oder

die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen

werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2018 vom 8.

November 2018 E. 4.1.).

4.5

Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen von Fr. 59'763.--

gestützt auf ihre interne Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelt (vgl.

SUVA-Akte 101). Nach der Rechtsprechung setzt das Abstellen auf

DAP-Lohnangaben voraus, dass sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf

mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze stützt. Zusätzlich sind Angaben zu

machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage

kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn

sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil

entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472, 480 E. 4.2.2; vgl. auch das Urteil des

Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 29. November 2017 E. 4.4). Überdies müssen

die im Einzelfall ausgewählten fünf DAP-Stellenprofile der versicherten Person

in jeder Hinsicht zumutbar sein (vgl. die Urteile des Bundesgerichts

8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 E. 5.3 und 8C_215/2015 vom 17. November 2015 E. 4.6).

4.6

Diese von der Rechtsprechung definierten Anforderungen sind allesamt

erfüllt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gruppe, aus der die fünf DAP-Blätter

ausgewählt worden seien, enthalte eine Vielzahl von Stellen, welche für ihn

mangels Ausbildung nicht infrage kämen; dies führe dazu, dass es sich bei den

fünf ausgewählten DAP-Arbeitsstellen um solche handle, die überdurchschnittlich

entlöhnt würden (vgl. S. 5 der Beschwerde). Dieser Argumentation kann nicht

gefolgt werden. Insbesondere gibt es keine Anhalte dafür, dass sich in der

Liste Arbeitsstellen befinden, die eine besondere Ausbildung verlangen würden. Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, es müsse der Minimallohn berücksichtigt

werden (vgl. S. 5 der Beschwerde), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden.

Denn praxisgemäss ist stets der Durchschnittswert beizuziehen; denn er

berücksichtigt die behinderungsbedingten Einschränkungen, die weiteren

persönlichen und beruflichen Umstände sowie die regionalen Aspekte (vgl. u.a.

die Urteile des Bundesgerichts 8C_653, 8C_663/2015 vom 18. März 2016 E. 5.4.

mit Hinweis). Zu Recht nicht bestritten wird, dass sich die fünf beigezogenen

Arbeitsplätze mit dem Leiden des Beschwerdeführers vereinbaren lassen.

4.7

Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 60'095.-- mit

dem Invalideneinkommen von Fr. 59'763.-- resultiert keine Erwerbseinbusse von mindestens

10.

% (vgl. Erwägung 3.1. hiervor). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht

einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. In diesem Punkt ist die

Beschwerde somit abzuweisen.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung gestützt auf eine 5%ige Integritätseinbusse

zugestanden (vgl. die angefochtene Verfügung resp. den angefochtenen

Einspracheentscheid; SUVA-Akte 104 resp. SUVA-Akte 117).

5.2

5.2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch

auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine

dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961

über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) bestimmt, dass ein

Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen

Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die

körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der

Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 124 V 209, 210 E.

4.a/aa)). Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung

die Richtlinien des Anhangs 3.

5.2.2

Fallen mehrere

körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder

mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der

gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Voraussehbare

Verschlimmerungen müssen angemessen berücksichtigt werden (Art. 36 Abs. 4 UVV).

Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der

Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als

wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse

Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht

(vgl. RKUV 1995 Nr. U 228 S. 192 E. 3a).

5.3

Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen

Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung

des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten

Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in

Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten

Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,

welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung

und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die

rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob

die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass

die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil

des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Auch die Beurteilung

einer voraussichtlichen künftigen Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung

ist von der medizinischen Fachperson zu beurteilen (BGE 132 V 393, 398 E. 3.2;

Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3).

5.4

5.4.1

Die Kreisärztin hielt in ihrer Beurteilung vom 7. Mai 2018 (SUVA-Akte 92)

fest, der Versicherte habe sich am 12. August 2011 am rechten Knie einen

Lappenriss des medialen Meniskus zugezogen, welcher zeitnah operativ versorgt

worden sei. Am 14. Februar 2018 sei eine mediale und laterale arthroskopische

Teilmeniskektomie bei beginnender Gonarthrose durchgeführt worden. Anlässlich

der Abschlussuntersuchung vom 5. April 2018 habe sich im Bereich des rechten

Knies eine diffuse Druckschmerzhaftigkeit des medialen Gelenkes bei regelrechter

Kniegelenksfunktion gezeigt. Die Restfolgen seien unfallbedingt, erheblich und

dauernd. Gemäss Feinrastertabelle 5 sei bei mässiger femorotibialer Arthrose

ein Integritätsschaden von 5 % und 15 % anzunehmen. Im vorliegenden Fall werde

eine beginnende Arthrose beschrieben, weshalb der Integritätsschaden mit 5 %

bewertet werde.

5.4.2

Mit ergänzender Beurteilung vom 2. November 2019 machte

die Kreisärztin in Bezug auf das rechte Knie geltend, im zeitlichen Verlauf

habe sich aufgrund der unfallbedingten strukturellen Schädigung am medialen Meniskus

eine Gonarthrose entwickelt. Im Operationsbericht vom 14. Februar 2018 werde

beschrieben, dass in sämtlichen Bereichen eine chondrale Schädigung vorliege;

dies entspreche einer sekundären unfallbedingten Arthrose (vgl. S. 4 der

Stellungnahme). Des Weiteren führte die Kreisärztin – mit Verweis auf

medizinische Literatur – aus, das Stadium A entspreche dem gesunden Knorpel.

Die Stadien B-D würden der Chondromalazie entsprechen und die Stadien E-G der

Arthrose im herkömmlichen Sprachgebrauch. Von einer Arthrose werde (erst)

gesprochen, wenn radiologisch Knochenreaktionen nachgewiesen werden könnten. Am

rechten Knie sei nunmehr eine beginnende Gonarthrose mit Schädigung des

Knochens arthroskopisch objektiviert worden. Dies rechtfertige den mit 5 %

bezifferten Integritätsschaden (vgl. S. 5 der Stellungnahme).

5.4.3

In Bezug auf das linke Knie machte die Kreisärztin in ihrer

Beurteilung vom 7. Mai 2018 (SUVA-Akte 92) geltend, am 12. November 2016

habe sich der Versicherte eine mediale Meniskusläsion zugezogen, welche vier

Monate später arthroskopisch behandelt worden sei. Anlässlich der

Abschlussuntersuchung habe sich ein unauffälliges Kniegelenk bei regelrechter

Kniegelenksbeweglichkeit gezeigt. Aufgrund der Feinrastertabelle 2 und der Feinrastertabelle

5.

sei aktuell keine Integritätsentschädigung geschuldet.

5.4.4

In der ergänzenden Beurteilung vom 2. November 2019

führte die Kreisärztin in Bezug auf das linke Knie aus, der Versicherte habe

sich am 12. November 2016 eine mediale Meniskusläsion im linken Kniegelenk

zugezogen. Im Operationsbericht vom 29. März 2017 werde festgehalten, dass ein

zentraler Knorpelschaden Grad III im medialen Kompartiment sowie eine leichte

Chondromalazie Grad I femoropatellär gegeben sei. Der dokumentierte

Knorpelschaden am medialen Kompartiment sei nicht überwiegend wahrscheinlich

auf das Ereignis vom 12. Dezember 2016 zurückzuführen (vgl. S. 4 f. der Stellungnahme).

Da von einer Arthrose (erst) gesprochen werde, wenn radiologisch

Knochenreaktionen nachgewiesen werden könnten, liege gemäss Feinrastertabelle 5

am linken Knie kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden vor (vgl. S. 5

der Stellungnahme). Abschliessend stellte die Kreisärztin klar, inwiefern in

Bezug auf das linke Knie eine relevante Verschlimmerung prognostisch zu

erwarten sei, könne medizinisch nicht geschätzt werden. Die bis zum heutigen Zeitpunkt

durchgeführten Verlaufskontrollen mittels MRT zeigten keine namhafte

Verschlimmerung (vgl. S. 6 oben der Stellungnahme).

5.5

Auf diese Ausführungen der Kreisärztin kann abgestellt werden. Sie

sind plausibel und lassen sich mit den vorliegenden Akten in Übereinstimmung

bringen. Insbesondere wurde von der Kreisärztin plausibel begründet, weshalb in

Bezug auf das linke Knie – im Unterscheid zum rechten Knie – kein zu entschädigender

Integritätsschaden besteht. So hat Dr. G____ schlüssig dargetan, dass am

rechten Knie als Unfallrestfolge eine (beginnende) Arthrose vorliegt,

wohingegen am linken Knie lediglich von einer leichten Chondromalazie ausgegangen

werden kann. Angesichts der Tatsache, dass die im Verlauf angefertigten

Röntgenaufnahmen (MRI) keine Verschlechterung zum Vorschein gebracht haben,

kann überdies nicht von einer voraussehbaren Verschlimmerung ausgegangen

werden. Auch insofern erscheint die Beurteilung der Kreisärztin als schlüssig.

5.6

Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht (lediglich)

für den Schaden am rechten Knie eine 5%ige Integritätsentschädigung

zugesprochen. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 11. September 2018 ist zu bestätigen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Advokat lic. iur. B____ hat

am 25. Juli 2019 eine Honorarnote eingereicht. In dieser wird ein Kostenerlasshonorar

von Fr. 2'838.90 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) ausgewiesen. Diesbezüglich

ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem

vollständigen Unterliegen – regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr.

2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist

in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des

anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Insgesamt

lässt sich daher ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.

2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: