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Entscheid

UV.2018.7

Beweiskraft des interdisziplinären Gutachtens bejaht; Beschwerdeabweisung

17. März 2022Deutsch22 min

Neuropsychologen lic. phil. I____ betreut. Die bei den elektroenzephalographischen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. März 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

C____

[...]

vertreten durch D____, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2018.7

Einspracheentscheid vom 22.

Februar 2018

Beweiskraft des

interdisziplinären Gutachtens bejaht; Beschwerdeabweisung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1960 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juni 2006

als Fachperson [...] mit einem Pensum von 80% bei der E____ angestellt und

dadurch gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen für kurzfristige Leistungen

(Heilungskosten, Taggelder) bei der F____ AG (nachfolgend: F____) und für

langfristige Leistungen (Integritätsentschädigung, Invalidenrente) bei der

Beschwerdegegnerin versichert.

Die Beschwerdeführerin erlitt am 12. März 2015 einen

Velounfall, in dessen Zuge sie sich ein Schädelhirntrauma und eine

Schulterverletzung links zuzog (Bericht [...]spital [...] vom 19.03.2015,

Beschwerdeantwortbeilage „Medizinische Akten“ der Beschwerdegegnerin

[nachfolgend M] 1). Die F____ anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte

die gesetzlichen Leistungen. Die Beschwerdeführerin begab sich nach der

stationären Spitalbetreuung in eine tagesklinische Behandlung bei der G____, wo

sie von der Neurologin Dr. H____ behandelt wurde. Anschliessend wurde sie vom

Neuropsychologen lic. phil. I____ betreut. Die bei den elektroenzephalographischen

Untersuchungen erhobenen Befunde indizierten eine antiepileptische Medikation.

Am 14. September 2015 wurde ein therapeutischer Arbeitsversuch

im Umfang von 20% gestartet und danach die Wiedereingliederung in die

angestammte Tätigkeit begonnen, wobei die Arbeitsfähigkeit zunächst auf 40% und

im April 2017 auf 50% gesteigert werden konnte (vgl. zahlreiche Protokolle des F____

Case Managements, Beschwerdeantwortbeilage „Allgemeine Akten“ der

Beschwerdegegnerin [nachfolgend A] 2-6). Danach wurde die Wiedereingliederung

abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet.

In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres

Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie, Psychiatrie und Neurologie

bei der Begutachtungsstelle J____ (nachfolgend: J____) in Auftrag, welches am

28. April 2017 erstattet wurde (vgl. M 15). Gestützt auf das interdisziplinäre

Gutachten der J____, wonach die zeitliche Belastbarkeit in der angestammten

Tätigkeit 70% bezogen auf ein 100%-Pensum betrage, sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2017 eine 30%ige

Invalidenrente zu. Ferner gewährte sie der Beschwerdeführerin eine

Integritätsentschädigung in der Höhe von 10% (vgl. A 9). Die Beschwerdeführerin

erhob dagegen Einsprache (vgl. A 14) und liess mit Schreiben vom 28. Juni 2017

der Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des Neuropsychologen lic. phil. I____

vom 21. Juli 2017 zum Gutachten zukommen (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4, S. 2

f.). Zudem äusserten sich die Neurologen der G____, Dres. K____ und H____, in

ihrem Bericht vom 26. September 2017.

Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (vgl. BB 1). Im darauffolgenden

Beschwerdeverfahren hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt die Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2018 gut, hob den

angefochtenen Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin,

der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2017 eine Invalidenrente auf der Basis eines

IV-Grades von 50% auszurichten.

Erwägungen

II.

Das Bundesgericht hiess die von der

Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2019 erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_370/2019

vom 22. Oktober 2019 teilweise gut. Es bestätigte die Auffassung des kantonalen

Gerichts, wonach das Gutachten wegen Unvollständigkeit nicht hinreichend

beweiskräftig sei (Urteil 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019, E. 6.1). Allerdings

erachtete es eine eigenständige Prüfung der Arbeitsfähigkeit durch den

Rechtsanwender nicht als gerechtfertigt (a.a.O., E. 6.2.1.). Es führte aus,

dass gemäss dem Gutachten die Unfallfolgen weiterhin morphologisch ausgewiesen seien

(Subarachnoidalblutung und kontusionsbedingte Scherblutungen). Die Experten

hätten insbesondere ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma

diagnostiziert und seien des Weiteren davon ausgegangen, dass aufgrund der im

EEG gezeigten Auffälligkeiten eine posttraumatische Epilepsie mit Anfällen oder

(bei Dauermedikation) ohne Anfälle je nach Verlauf innerhalb eines Zeitraums

von fünf bis sechs Jahren nicht auszuschliessen sei. Ihrer Auffassung nach

würden solche Befunde zu höchstens leichten neuropsychologischen Defiziten in

Form einer reduzierten Belastbarkeit führen, die sie in zeitlicher Hinsicht auf

eine Einschränkung von 30% schätzten (a.a.O., E. 6.2.2.).

Demgegenüber würden die Einschätzungen der

Vorgesetzten, der zuständigen IV-Beraterin sowie der behandelnden Fachpersonen,

die an den Eingliederungsbesprechungen teilgenommen hätten, weitgehend auf den

subjektiven Angaben der Versicherten über ihre Leistungsfähigkeit beruhen.

Massgeblich sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch allein die

objektivierbare Gesundheitsschädigung. Aber auch eine direkte Leistungszusprache,

gestützt auf den nach der Begutachtung erstatteten Arztbericht der G____ vom

26.

September 2017, würde sich nicht rechtfertigen und die Einschätzungen des

behandelnden Neuropsychologen würden diesbezüglich ebenfalls nicht genügen (a.a.O.,

E. 6.2.2.). Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz

zurück und verpflichtete diese, eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter der

J____ oder ein Gerichtsgutachten einzuholen (a.a.O., E. 6.3).

III.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Oktober 2020

wurde die Einholung von Erläuterungsfragen bei den Gutachtern, Dr. phil. L____ und

Dr. M____, angeordnet. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, zu den

vorgeschlagenen Erläuterungsfragen Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 5. November 2020 teilte die

Beschwerdeführerin mit, sie sei mit den formulierten Erläuterungsfragen

einverstanden. Die Beschwerdegegnerin äusserte mit Eingabe vom 13. November

2020.

ebenfalls ihr Einverständnis zu den Erläuterungsfragen und reichte

ausserdem drei weitere Zusatzfragen ein.

Mit Schreiben vom 23. November 2020 wurden die

Erläuterungsfragen samt den drei Zusatzfragen den Gutachtern unterbreitet.

Nach Eingang des Gutachtens durch die Gutachter vom 3. Februar

2021.

samt Beilagen erhielten die Parteien mit Verfügung vom 15. März 2021

Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 14. April 2021 resp. 14. Mai 2021 nahmen die

Parteien zum Gutachten Stellung.

IV.

Die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts findet auf

dem Zirkularweg statt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG

154.200]).

Entscheidungsgründe

1.

Das Bundesgericht hat die vorliegende

Streitsache zur neuen Entscheidung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Leistungen der Beschwerdegegnerin an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

zurückgewiesen. Dieses ist zur Beurteilung der vorliegenden Sache örtlich und

sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 [Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG; SG 154.100]; Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]).

2.

2.1

Mit dem die Verfügung vom 28. Juni 2017 bestätigenden

Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der J____,

wonach die zeitliche Belastbarkeit in der angestammten Tätigkeit 70% bezogen

auf ein 100%-Pensum betrage, ab 1. Juli 2017 eine 30%ige Invalidenrente zu.

Ferner gewährte sie der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung in der

Höhe von 10% (vgl. Einspracheentscheid, BB 1).

2.2

Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin

am 12. März 2015 einen Velounfall erlitten hat und der medizinische Endzustand

per 1. Juli 2017 erreicht worden ist. Die im Einspracheentscheid gewährte

Integritätsentschädigung wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet,

weshalb der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 diesbezüglich in

Rechtskraft erwachsen ist.

2.3

Streitig und zu prüfen ist somit lediglich, ob der

Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2017 eine höhere als die bei einem IV-Grad

von 30% zugesprochene Rente zusteht.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der

Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid

(Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20.

März 1981 [UVG; SR 832.20]).

3.2

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des

Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit – ist die rechtsanwendende

Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur

Verfügung zu stellen sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen

Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der

Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.

1c).

3.3

Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher

Beeinträchtigungen nicht allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall

(gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die

rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob

das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder

vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Die

Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im

Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden)

Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine

Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst, mit den Mitteln

fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven

Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen.

Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und

im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der

erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt

der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2).

3.4

Die Frage, welche Tätigkeiten und Arbeitsleistungen der versicherten

Person nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung noch

zuzumuten sind, ist rechtsprechungsgemäss in erster Linie durch die Ärzte zu

beantworten und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der

von ihnen erhobenen subjektiven Arbeitsleistung (Urteile 8C_801/2018 vom 13.

Februar 2019 E. 4.3; 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1).

3.5

Schliesslich lassen die Berichte der behandelnden Ärzte oder anderer

medizinischer Fachpersonen wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung und ihres

Behandlungsauftrags praxisgemäss kaum je eine abschliessende objektive

Beurteilung des Gesundheitszustandes zu (BGE 135 V 465 E. 4.5: Urteil

8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2).

4.

4.1

Zunächst ist auf die medizinische Sachlage einzugehen.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid

vom 22. Februar 2018 in medizinischer Hinsicht auf die Ausführungen im

interdisziplinären Gutachten der J____ vom 28. April 2017 (vgl. Gutachten, M

15). Im Rahmen dieser Begutachtung fand am 6. April 2017 das Erstgespräch und

die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. L____, Neuropsychologie

FSP, statt (vgl. Gutachten, M 15, S. 1). Am 18. April 2017 erfolgte die

psychiatrische und neurologische Untersuchung durch Dr. M____, FMH Neurologie

und Psychiatrie und Psychotherapie.

4.2.2

Die Gutachter attestierten der

Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen (vgl.

a.a.O., S. 25):

St.n. nach Sturz vom Fahrrad am 12.3.2015 mit/bei

-

S06.9

Schädelhirntrauma Grad II entsprechend einer Contusio cerebri mit

MR-tomographisch nachgewiesener SAB im Bereich des Tentoriums und

kontusionsbedingten Scherblutungen rechts temporo-polar und rechts temporal,

zuletzt im Schädel-MRI vom 30.3.2017 weiterhin nachweisbare morphologische

Unfallfolgen im geschädigten Hirnbereich

-

ohne

neurologische Herd- oder Seitensymptomatik mit Reflexdifferenzen, Paresen,

Sensibilitäts-, Koordinations- oder Bewegungsstörungen, mit inzwischen

kompensiertem BPLS

-

ohne psychogene

Traumafolgestörung oder psychische Unfallfehlverarbeitung

-

mit minimalen bis

leichten neuropsychologischen Einschränkungen (F06.7) und einem minimalen bis

leichten organischen Psychosyndrom nach Schädelhirn-Trauma (F07.2)

-

aktuell unter

medikamentöser antikonvulsiver Anfallsprophylaxe bei erhöhter zerebraler

Erregbarkeitssteigerung in den durchgeführten EEG-Untersuchungen, klinisch

anfallsfrei, aber subjektiv mit kurzzeitigen Bewusstseinsveränderungen, die

seit der Anpassung der antikonvulsiven Medikation im letzten Jahr sistiert

haben

− S43.5 AC-Gelenksprengung links Rockwood II, folgenlos

ausgeheilt, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

− K40.90 Kleine axiale Gleithernie mit leichter

Refluxösophagitis, folgenlos ausgeheilt, ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit.

Unfallfremd

D32.0 Meningeom frontal links

G47.39 Schlafapnoe-Syndrom

4.2.3

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Fachperson [...] bei der

E____ führten die Gutachter folgendes aus: Aufgrund der minimalen bis leichten

neuropsychologischen Defizite und des minimalen bis leichten psychoorganischen

Syndroms nach Schädelhirn-Trauma liege eine leichte Minderung der zeitlichen

Belastbarkeit vor. Diese begründe sich mit einer erhöhten Ermüdbarkeit, einem

erhöhten Pausenbedarf und einer reduzierten zeitlichen Belastbarkeit. Bezogen

auf ein 100%-Pensum betrage die Minderung der zeitlichen Belastbarkeit 30%. Zur

Begründung führten die Gutachter unter Hinweis auf die aktuell bei der

Beschwerdeführerin bestehende Arbeitssituation aus, dass die Beschwerdeführerin

nach dem morgendlichen Arbeitsblock in der Lage wäre, nach einer längeren

Mittagspause, am Nachmittag nochmals einen kürzeren Arbeitsblock zu

absolvieren; insgesamt entsprechend einer zeitlichen Belastbarkeit von 70%,

bezogen auf ein 100%-Pensum (vgl. a.a.O., S. 27). Weiter gaben sie an, die

Beschwerdeführerin sei in ihren fachlichen Leistungen in der angestammten

Tätigkeit nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, alle zu

ihrer angestammten Tätigkeit gehörenden Tätigkeiten ohne Einschränkungen

auszuüben. Dies werde dadurch belegt, dass sie bei der E____ weiterhin die

Materialverantwortliche sei und die gleiche Tätigkeit ausübe wie vor dem

Unfall. Eingeschränkt sei lediglich die zeitliche Belastbarkeit (vgl. a.a.O.).

4.3

An dieser Einschätzung hielten die Gutachter im Ergänzungsgutachten

vom 3. Februar 2021 auch nach Vorlage verschiedener Unterlagen betreffend die

Wiedereingliederungsbemühungen der Beschwerdeführerin, die ihnen bis anhin

nicht vorgelegen hatten (vgl. die Aufstellung im Fragekatalog), fest (Gerichtsakte

G 04).

4.4

4.4.1

Zunächst verneinten die Gutachter die erste Frage des

Gerichts, ob sich aufgrund der Ergebnisse der Wiedereingliederungsbemühungen

und/oder der Berichte von lic. phil. I____ und des G____ eine Änderung der

gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit ergebe (Gutachten vom 3.2.2021, Gerichtsakte

G 04, S. 4). Zur Begründung führten sie aus, die im Rahmen der Begutachtung

erhobenen objektiven medizinischen und neuropsychologischen Befunde würden auch

unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wiedereingliederungsbemühungen und

der Berichte von lic. phil. I____ und dem G____ im Hinblick auf die

Arbeitsfähigkeit keine anderen Schlussfolgerungen zulassen. Gemäss den aktuell

gültigen Leitlinien liege das Spektrum der Arbeitsunfähigkeit bei leichten

neuropsychologischen Störungen zwischen 10% und 30%, bei leichten bis

mittelschweren neuropsychologischen Störungen bei 30% bis 50% und bei

mittelschweren Störungen bei 50% bis 70% (a.a.O., mit Hinweis auf die Leitlinien:

Kriterien zur Bestimmung des Schweregrads einer neuropsychologischen

Funktionsstörung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit, Frei,

Balzer, Gysi, Leros, Plohmann & Steiger, Zeitschrift für Neuropsychologie,

2016, 27, 107-119). Die Gutachter vermerkten weiter, im vorliegenden Fall hätten

anlässlich der Begutachtung minimale bis leichte neuropsychologische

Einschränkungen und ein minimales bis leichtes organisches Psychosyndrom nach

Schädelhirn-Trauma bestanden, sodass das Spektrum einer objektiv begründbaren

Arbeitsunfähigkeit von 10% bis 30% zur Anwendung komme. Mit der attestierten

Arbeitsunfähigkeit von 30% in der angestammten Tätigkeit und der

Arbeitsunfähigkeit von 20% in angepasster Tätigkeit bewege man sich im

entsprechenden Spektrum von 10% bis 30%, das für eine solche Störung

zugesprochen werden könne. Zudem verwiesen die Gutachter darauf, dass im

vorliegenden Fall keine speziellen anderen Befunde (z.B. fokale neurologische

Defizite) vorliegen würden, die eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen

würden und machten geltend, auch die von lic. phil. I____ am 21. Juli 2017 postulierte

leichte Störung würde nach den aktuell gültigen Leitlinien keine höhere

Bemessung der Arbeitsunfähigkeit begründen (a.a.O.).

4.4.2

Die Gutachter verneinten auch die zweite Frage des

Gerichts, ob sich aufgrund der Ergebnisse der Wiedereingliederungsbemühungen

eine Änderung der Einschätzung ergebe, wonach der Versicherten bei einer

intellektuell weniger anspruchsvollen Tätigkeit ein höheres Pensum von 80% zuzumuten

sei, unter Hinweis auf die gleichen Überlegungen wie bei der vorangegangenen

Antwort (a.a.O.). Sie führten aus, es liege eine minimale bis leichte Störung

nach Schädelhirn-Trauma vor, wofür nach den gängigen Kriterien ein Spektrum an

Arbeitsunfähigkeit zwischen 10% bis 30% attestiert werden könne. Die unter

angepassten Tätigkeitsbedingungen etwas niedrigere Arbeitsunfähigkeit von 20%

rechtfertige sich dadurch, dass unter angepassten Bedingungen intellektuell

weniger anspruchsvolle Tätigkeiten gemeint seien, bei denen sich die

neuropsychologischen Defizite in geringerem Ausmass auswirken würden als bei

der angestammten Tätigkeit (a.a.O.).

4.4.3

Weiter bejahten die Gutachter die erste Frage des

Versicherers, ob die Differenzen zwischen der Arbeitsfähigkeit von 50% (Ergebnis

der Wiedereingliederungsbemühungen) und der Arbeitsfähigkeit von 70% (gutachtliche

Beurteilung) durch eine unterschiedliche Beurteilung der objektiven

Zumutbarkeit der Leistungsfähigkeit erklärt werden könnten (a.a.O., S. 5). Sie

führten hierzu aus, ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stütze sich auf die

objektiven medizinischen und neuropsychologischen Befunde, die sie im Rahmen

der Begutachtung erhoben hätten. Diese würden in Relation gesetzt zum

Schweregrad der Störung und damit zu einer begründbaren Arbeitsunfähigkeit

(a.a.O.). Den Berichten der Wiedereingliederungsbemühungen sei zu entnehmen,

dass sich die dortige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf

subjektive Beschwerden abstütze (Müdigkeit, Erschöpfung). Die Gutachter seien

der Meinung, dass sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50% nicht aus den objektiv

erhobenen minimalen bis leichten objektivierbaren neuropsychologischen

Funktionsstörungen ableiten lasse. Insofern erkläre sich die Differenz dadurch,

dass die Gutachter auf objektive Befunde abgestützt hätten, während in den

Wiedereingliederungsbemühungen auf die subjektiven Beschwerden abgestellt

worden sei (a.a.O., S. 4 f.). Den Umstand, dass in den

Wiedereingliederungsbemühungen von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen worden

sei, könnten sie anhand der objektiven medizinischen und neuropsychologischen

Befunde weder bestätigen noch erklären (a.a.O., S. 5).

4.4.4

Die zweite Frage des Versicherers lautete dahingehend,

ob das Ergebnis der Eingliederungsbemühungen einen Einfluss auf die Beurteilung

gehabt habe, welche Leistungsfähigkeit der versicherten Person auch bei einer

angepassten Tätigkeit möglich und zumutbar sei. Weiter wollte der Versicherer

wissen, ob ein berufliches Anforderungsprofil bestehe, bei welchem die im

Eingliederungsverfahren festgelegte Arbeitsfähigkeit von 50% besser

ausgeschöpft werden könne (a.a.O.). Die Gutachter führten hierzu aus, dass die

minimalen bis leichten neuropsychologischen Defizite unter angepassten

Bedingungen einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, weil sich

diese Defizite bei intellektuell weniger anspruchsvollen Tätigkeiten in

geringerem Ausmass limitierend auswirken würden. Insofern sei aus

gutachterlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten

Tätigkeit auf der Grundlage der objektiven Befunde – auch unter

Berücksichtigung der Ergebnisse der Wiedereingliederungsbemühungen – nicht

nachvollziehbar. Wenn eine Tätigkeit in geringerem Ausmass intellektuell

anspruchsvoll sei, dann würden naturgemäss die Auswirkungen einer

neuropsychologischen Störung geringer ausfallen. Insofern würden die Gutachter

an einer Arbeitsunfähigkeit von 20% in angepasster Tätigkeit festhalten

(a.a.O.). Weiter wiesen die Gutachter darauf hin, dass die Aktivitäten des

täglichen Lebens der Versicherten, wie sie im Gutachten auf S. 11 und 12

festgehalten wurden, zeigen würden, dass die Versicherte durchaus über

gesundheitliche Ressourcen verfüge, die sie in der Freizeit einsetze ([...]).

Ein solches Belastungsprofil in den Aktivitäten des täglichen Lebens spreche

gegen eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte

(a.a.O.).

4.4.5

Schliesslich bejahten die Gutachter die dritte Frage des

Versicherers, ob bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit gemäss Ergebnis der Eingliederungsbemühungen allenfalls

auch subjektive Leistungseinschätzungen in die Beurteilung mit eingeflossen

seien (a.a.O.). Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass im Protokoll vom 30.

Januar 2017 die Leistungsminderung mit subjektiven Beschwerden begründet werde

(die Versicherte hätte sich erschöpfter und schläfriger gefühlt als sonst, wenn

sie mehr gearbeitet hätte), ebenso im Protokoll vom 28. Oktober 2016 und im

Protokoll vom 19. Juli 2016, wo Tagesmüdigkeit und morgendlicher Schwindel

beschrieben worden seien. Die Intensität der subjektiven Beschwerden könnten

die Gutachter auf der Grundlage der objektiven Befunde nicht erklären. Eine

krankheitswertige Schwindelproblematik habe in der durchgeführten

neurologischen Untersuchung nicht objektiviert werden können (a.a.O.).

4.5

In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass die Ausführungen der

Gutachter im interdisziplinären Gutachten der J____ vom 28. April 2017 (vgl.

Gutachten, M 15) und im Ergänzungsgutachten vom 3. Februar 2021 (Gerichtsakte G

04) die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an

beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle

Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen,

sind in Kenntnis der vollständigen Vorakten (Anamnese) – insbesondere auch

unter Berücksichtigung der Unterlagen betreffend die

Wiedereingliederungsbemühungen – ergangen und berücksichtigen die geklagten

Beschwerden. So haben sich die Gutachter im Ergänzungsgutachten mit der abweichenden

Beurteilung der involvierten Fachleute anlässlich der

Wiedereingliederungsbemühungen auseinandergesetzt und begründet, weshalb sie an

ihrer bisherigen Einschätzung festhalten. Damit sind beide Gutachten in der

Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Konsensbesprechung schlüssig

und einleuchtend, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.

4.6

Entsprechend ist von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin

von 30% in ihrer angestammten Tätigkeit (als [...]) und von 20% in angepasster

Tätigkeit auszugehen (bezogen auf ein 100%-Pensum). Damit erweist sich der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2018, welcher die

Verfügung vom 28. Juni 2017 schützte und die mit Wirkung vom 1. Juli 2017

gesprochene monatliche Invalidenrente von CHF 1’305.00 (Invaliditätsgrad: 30%)

bestätigte, als korrekt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4.7

4.7.1

Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag keine

andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.7.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der

Umstand, dass die Gutachterstelle J____ die umfangreichen Eingliederungsakten

nicht beigezogen habe, zeige deutlich, dass sie gar nicht gewillt sei, die

Ergebnisse der Eingliederung zu würdigen (Stellungnahme vom 14.04.2021, S. 1 f.).

Der Gutachter Dr. phil. L____ sei bekannt dafür, bei seinen sehr strengen

Bemessungen der Arbeitsfähigkeit widersprechende Tatsachen aus

Arbeitserprobungen und Wiedereingliederung zu ignorieren. Deshalb seien seine

Arbeitsfähigkeitseinschätzungen oft nicht nachvollziehbar. Wenn er dann mit

diesem Mangel konfrontiert werde, beschränke er sich jeweils auf die

Behauptung, alles sei berücksichtigt worden und halte an seiner Meinung fest.

Genau dies sei nun der Fall. Es erstaune somit nicht, dass auch bei der

Beantwortung der Erläuterungsfragen – trotz Kenntnis der Aktenlage – keine

Auseinandersetzung mit den umfangreichen Eingliederungsmassnahmen stattgefunden

habe, obwohl genau zu diesem Zweck die ergänzende Stellungnahme eingeholt worden

sei (a.a.O., S. 2). Weiter rügt die Beschwerdeführerin das Ergänzungsgutachten

als nicht beweistauglich (a.a.O., S. 4), weil die Gutachterstelle nach Ansicht

der Beschwerdeführerin die Fragen des Gerichts nach der Änderung der Arbeitsfähigkeit

in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der

Wiedereingliederungsbemühungen resp. den Berichten von lic. phil. I____ und dem

G____ einfach pauschal verneint habe, ohne darauf vertieft einzugehen (a.a.O.,

S. 2 und S. 4).

4.7.3

Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden.

Die Gutachter haben im Ergänzungsgutachten nachvollziehbar auf die Leitlinien (Kriterien

zur Bestimmung des Schweregrads einer neuropsychologischen Funktionsstörung

sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit) verwiesen, welche bei

den hier zu beurteilenden minimalen bis leichten neuropsychologischen

Einschränkungen und dem minimalen bis leichten organischen Psychosyndrom nach Schädelhirn-Trauma

ein Arbeitsunfähigkeitsspektrum von 10 bis 30% vorsehen. Dieses Spektrum haben

die Gutachter vorliegend vollumfänglich ausgeschöpft, indem sie der

Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von

70% attestiert haben. Weiter haben die Gutachter darauf hingewiesen, dass im

vorliegenden Fall keine weiteren speziellen Befunde vorliegen würden, die eine

Abweichung vom Regelfall rechtfertigen würden. Dies ist zutreffend und es ist

darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Neuropsychologe lic. phil. I____ bei der

Beschwerdeführerin zwar von einer im relevantem Ausmass verminderten

Belastbarkeit ausgeht, jedoch diesbezüglich keine von den Gutachtern

abweichenden (schwerwiegenderen) Befunde festgestellt hat, die eine höhere

Arbeitsunfähigkeit begründen würden.

4.7.4

Vor dem Hintergrund, dass der Rahmen bei leichten bis

mittelschweren neuropsychologischen Störungen zwischen 30 bis 50% und bei

mittelschweren Störungen zwischen 50 bis 70% beträgt, müsste bei der

Beschwerdeführerin für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie anlässlich der

Wiedereingliederungsbemühungen angenommen wurde, eine mittelschwere Störung vorliegen.

Eine solche wird ihr jedoch auch vom behandelnden Neuropsychologen lic. phil. I____

nicht attestiert, welcher in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2017 lediglich

von einer leichten Störung ausgeht. Da in den übrigen Akten Hinweise auf eine

mittelschwere Störung fehlen, erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu.

4.8

Weiter ist es zwar zutreffend, dass an den Eingliederungsmassnahmen

mehrere Fachpersonen (Vorgesetzte, Neuropsychologen, Mitarbeiter Case

Management) teilgenommen haben, dennoch handelt es sich dabei nicht um eine

objektivierte Beurteilung, die mit einer Begutachtungssituation gleichzusetzen

wäre. Daher erscheint der Hinweis der Gutachter, wonach in die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit von 50% im Rahmen der Wiedereingliederungsbemühungen, welche diese

anhand der objektiven medizinischen und neuropsychologischen Befunde weder

bestätigen noch erklären konnten, (auch) subjektive Beschwerden (mit)eingeflossen

sind, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gänzlich von der

Hand zu weisen. Zumindest wird er von den Gutachtern mit einlässlichen Aktenstellen

begründet (vgl. E. 4.4.5. vorstehend). Insoweit als die Beschwerdeführerin unter

Hinweis auf die von lic. phil. I____ und die behandelnden Neurologen des G____,

Dres. K____ und H____, attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% direkt auf die

Protokolle der Wiedereingliederung abstellen möchte (vgl. Stellungnahme vom

14.04.2021, S. 3 und 4 f.), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht ausgeführt

hat, eine direkte Leistungszusprache gestützt auf den nach der Begutachtung

erstatteten Arztbericht der G____ vom 26. September 2017 würde sich vorliegend

nicht rechtfertigen und die Einschätzungen des behandelnden Neuropsychologen

würden diesbezüglich nicht genügen (Urteil 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E.

6.2.2.). Ein solches Vorgehen fällt daher vorliegend ausser Betracht.

4.9

Was die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine tiefere

Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend administrativen Verweistätigkeit vorbringt

(vgl. Stellungnahme vom 14.02.2021, S. 5 f.), vermag nicht zu überzeugen. Es

ist richtig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit

lediglich noch für das Material zuständig ist und dass sie sich diese Arbeit

frei einteilen kann. Die Gutachter hielten jedoch nachvollziehbar fest, dass

unter angepassten Tätigkeitsbedingungen eine etwas niedrigere

Arbeitsunfähigkeit von 20% deshalb gerechtfertigt sei, weil mit den angepassten

Bedingungen intellektuell weniger anspruchsvolle Tätigkeiten gemeint seien, bei

denen sich die neuropsychologischen Defizite in geringerem Ausmass auswirken würden

als bei der angestammten Tätigkeit (Ergänzungsgutachten vom 3.2.2021, S. 4.). Die

Argumentation der Gutachter ist schlüssig. Insbesondere ist einleuchtend, dass

bei Tätigkeiten, welche in geringerem Ausmass intellektuell anspruchsvoll sind,

die Auswirkungen einer neuropsychologischen Störung naturgemäss geringer

ausfallen (vgl. E. 4.4.4.vorstehend). Auf die von der Beschwerdeführerin

aufgeworfene Frage, ob diese Einschätzung im konkreten Fall durch eine

Tätigkeit in der [...] im [...] (ohne Ortswechsel) resp. durch entsprechende

Büroarbeiten im [...]kontext tatsächlich umsetzbar wäre, braucht jedoch nicht eingegangen

zu werden, da die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit dem die Verfügung

vom 28. Juni 2017 bestätigenden Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 ohnehin

eine Rente auf der Basis einer 30%igen (und nicht 20%igen) Erwerbsunfähigkeit

zugesprochen hat. Darauf ist die Beschwerdegegnerin zu behaften.

5.

5.1

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen

ist.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: