UV.2018.7
Beweiskraft des interdisziplinären Gutachtens bejaht; Beschwerdeabweisung
17. März 2022Deutsch22 min
Neuropsychologen lic. phil. I____ betreut. Die bei den elektroenzephalographischen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17. März 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
C____
[...]
vertreten durch D____, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2018.7
Einspracheentscheid vom 22.
Februar 2018
Beweiskraft des
interdisziplinären Gutachtens bejaht; Beschwerdeabweisung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1960 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juni 2006
als Fachperson [...] mit einem Pensum von 80% bei der E____ angestellt und
dadurch gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen für kurzfristige Leistungen
(Heilungskosten, Taggelder) bei der F____ AG (nachfolgend: F____) und für
langfristige Leistungen (Integritätsentschädigung, Invalidenrente) bei der
Beschwerdegegnerin versichert.
Die Beschwerdeführerin erlitt am 12. März 2015 einen
Velounfall, in dessen Zuge sie sich ein Schädelhirntrauma und eine
Schulterverletzung links zuzog (Bericht [...]spital [...] vom 19.03.2015,
Beschwerdeantwortbeilage „Medizinische Akten“ der Beschwerdegegnerin
[nachfolgend M] 1). Die F____ anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte
die gesetzlichen Leistungen. Die Beschwerdeführerin begab sich nach der
stationären Spitalbetreuung in eine tagesklinische Behandlung bei der G____, wo
sie von der Neurologin Dr. H____ behandelt wurde. Anschliessend wurde sie vom
Neuropsychologen lic. phil. I____ betreut. Die bei den elektroenzephalographischen
Untersuchungen erhobenen Befunde indizierten eine antiepileptische Medikation.
Am 14. September 2015 wurde ein therapeutischer Arbeitsversuch
im Umfang von 20% gestartet und danach die Wiedereingliederung in die
angestammte Tätigkeit begonnen, wobei die Arbeitsfähigkeit zunächst auf 40% und
im April 2017 auf 50% gesteigert werden konnte (vgl. zahlreiche Protokolle des F____
Case Managements, Beschwerdeantwortbeilage „Allgemeine Akten“ der
Beschwerdegegnerin [nachfolgend A] 2-6). Danach wurde die Wiedereingliederung
abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet.
In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie, Psychiatrie und Neurologie
bei der Begutachtungsstelle J____ (nachfolgend: J____) in Auftrag, welches am
28. April 2017 erstattet wurde (vgl. M 15). Gestützt auf das interdisziplinäre
Gutachten der J____, wonach die zeitliche Belastbarkeit in der angestammten
Tätigkeit 70% bezogen auf ein 100%-Pensum betrage, sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2017 eine 30%ige
Invalidenrente zu. Ferner gewährte sie der Beschwerdeführerin eine
Integritätsentschädigung in der Höhe von 10% (vgl. A 9). Die Beschwerdeführerin
erhob dagegen Einsprache (vgl. A 14) und liess mit Schreiben vom 28. Juni 2017
der Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des Neuropsychologen lic. phil. I____
vom 21. Juli 2017 zum Gutachten zukommen (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4, S. 2
f.). Zudem äusserten sich die Neurologen der G____, Dres. K____ und H____, in
ihrem Bericht vom 26. September 2017.
Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (vgl. BB 1). Im darauffolgenden
Beschwerdeverfahren hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt die Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2018 gut, hob den
angefochtenen Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin,
der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2017 eine Invalidenrente auf der Basis eines
IV-Grades von 50% auszurichten.
Erwägungen
II.
Das Bundesgericht hiess die von der
Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2019 erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_370/2019
vom 22. Oktober 2019 teilweise gut. Es bestätigte die Auffassung des kantonalen
Gerichts, wonach das Gutachten wegen Unvollständigkeit nicht hinreichend
beweiskräftig sei (Urteil 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019, E. 6.1). Allerdings
erachtete es eine eigenständige Prüfung der Arbeitsfähigkeit durch den
Rechtsanwender nicht als gerechtfertigt (a.a.O., E. 6.2.1.). Es führte aus,
dass gemäss dem Gutachten die Unfallfolgen weiterhin morphologisch ausgewiesen seien
(Subarachnoidalblutung und kontusionsbedingte Scherblutungen). Die Experten
hätten insbesondere ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma
diagnostiziert und seien des Weiteren davon ausgegangen, dass aufgrund der im
EEG gezeigten Auffälligkeiten eine posttraumatische Epilepsie mit Anfällen oder
(bei Dauermedikation) ohne Anfälle je nach Verlauf innerhalb eines Zeitraums
von fünf bis sechs Jahren nicht auszuschliessen sei. Ihrer Auffassung nach
würden solche Befunde zu höchstens leichten neuropsychologischen Defiziten in
Form einer reduzierten Belastbarkeit führen, die sie in zeitlicher Hinsicht auf
eine Einschränkung von 30% schätzten (a.a.O., E. 6.2.2.).
Demgegenüber würden die Einschätzungen der
Vorgesetzten, der zuständigen IV-Beraterin sowie der behandelnden Fachpersonen,
die an den Eingliederungsbesprechungen teilgenommen hätten, weitgehend auf den
subjektiven Angaben der Versicherten über ihre Leistungsfähigkeit beruhen.
Massgeblich sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch allein die
objektivierbare Gesundheitsschädigung. Aber auch eine direkte Leistungszusprache,
gestützt auf den nach der Begutachtung erstatteten Arztbericht der G____ vom
26.
September 2017, würde sich nicht rechtfertigen und die Einschätzungen des
behandelnden Neuropsychologen würden diesbezüglich ebenfalls nicht genügen (a.a.O.,
E. 6.2.2.). Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz
zurück und verpflichtete diese, eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter der
J____ oder ein Gerichtsgutachten einzuholen (a.a.O., E. 6.3).
III.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Oktober 2020
wurde die Einholung von Erläuterungsfragen bei den Gutachtern, Dr. phil. L____ und
Dr. M____, angeordnet. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, zu den
vorgeschlagenen Erläuterungsfragen Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 5. November 2020 teilte die
Beschwerdeführerin mit, sie sei mit den formulierten Erläuterungsfragen
einverstanden. Die Beschwerdegegnerin äusserte mit Eingabe vom 13. November
2020.
ebenfalls ihr Einverständnis zu den Erläuterungsfragen und reichte
ausserdem drei weitere Zusatzfragen ein.
Mit Schreiben vom 23. November 2020 wurden die
Erläuterungsfragen samt den drei Zusatzfragen den Gutachtern unterbreitet.
Nach Eingang des Gutachtens durch die Gutachter vom 3. Februar
2021.
samt Beilagen erhielten die Parteien mit Verfügung vom 15. März 2021
Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 14. April 2021 resp. 14. Mai 2021 nahmen die
Parteien zum Gutachten Stellung.
IV.
Die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts findet auf
dem Zirkularweg statt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG
154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
Das Bundesgericht hat die vorliegende
Streitsache zur neuen Entscheidung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Leistungen der Beschwerdegegnerin an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
zurückgewiesen. Dieses ist zur Beurteilung der vorliegenden Sache örtlich und
sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]; Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]).
2.
2.1
Mit dem die Verfügung vom 28. Juni 2017 bestätigenden
Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der J____,
wonach die zeitliche Belastbarkeit in der angestammten Tätigkeit 70% bezogen
auf ein 100%-Pensum betrage, ab 1. Juli 2017 eine 30%ige Invalidenrente zu.
Ferner gewährte sie der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung in der
Höhe von 10% (vgl. Einspracheentscheid, BB 1).
2.2
Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin
am 12. März 2015 einen Velounfall erlitten hat und der medizinische Endzustand
per 1. Juli 2017 erreicht worden ist. Die im Einspracheentscheid gewährte
Integritätsentschädigung wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet,
weshalb der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 diesbezüglich in
Rechtskraft erwachsen ist.
2.3
Streitig und zu prüfen ist somit lediglich, ob der
Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2017 eine höhere als die bei einem IV-Grad
von 30% zugesprochene Rente zusteht.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid
(Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20.
März 1981 [UVG; SR 832.20]).
3.2
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit – ist die rechtsanwendende
Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur
Verfügung zu stellen sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen
Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der
Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c).
3.3
Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher
Beeinträchtigungen nicht allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall
(gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die
rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob
das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder
vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Die
Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im
Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden)
Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine
Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst, mit den Mitteln
fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven
Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen.
Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und
im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der
erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt
der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2).
3.4
Die Frage, welche Tätigkeiten und Arbeitsleistungen der versicherten
Person nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung noch
zuzumuten sind, ist rechtsprechungsgemäss in erster Linie durch die Ärzte zu
beantworten und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der
von ihnen erhobenen subjektiven Arbeitsleistung (Urteile 8C_801/2018 vom 13.
Februar 2019 E. 4.3; 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1).
3.5
Schliesslich lassen die Berichte der behandelnden Ärzte oder anderer
medizinischer Fachpersonen wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung und ihres
Behandlungsauftrags praxisgemäss kaum je eine abschliessende objektive
Beurteilung des Gesundheitszustandes zu (BGE 135 V 465 E. 4.5: Urteil
8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2).
4.
4.1
Zunächst ist auf die medizinische Sachlage einzugehen.
4.2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid
vom 22. Februar 2018 in medizinischer Hinsicht auf die Ausführungen im
interdisziplinären Gutachten der J____ vom 28. April 2017 (vgl. Gutachten, M
15). Im Rahmen dieser Begutachtung fand am 6. April 2017 das Erstgespräch und
die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. L____, Neuropsychologie
FSP, statt (vgl. Gutachten, M 15, S. 1). Am 18. April 2017 erfolgte die
psychiatrische und neurologische Untersuchung durch Dr. M____, FMH Neurologie
und Psychiatrie und Psychotherapie.
4.2.2
Die Gutachter attestierten der
Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen (vgl.
a.a.O., S. 25):
St.n. nach Sturz vom Fahrrad am 12.3.2015 mit/bei
-
S06.9
Schädelhirntrauma Grad II entsprechend einer Contusio cerebri mit
MR-tomographisch nachgewiesener SAB im Bereich des Tentoriums und
kontusionsbedingten Scherblutungen rechts temporo-polar und rechts temporal,
zuletzt im Schädel-MRI vom 30.3.2017 weiterhin nachweisbare morphologische
Unfallfolgen im geschädigten Hirnbereich
-
ohne
neurologische Herd- oder Seitensymptomatik mit Reflexdifferenzen, Paresen,
Sensibilitäts-, Koordinations- oder Bewegungsstörungen, mit inzwischen
kompensiertem BPLS
-
ohne psychogene
Traumafolgestörung oder psychische Unfallfehlverarbeitung
-
mit minimalen bis
leichten neuropsychologischen Einschränkungen (F06.7) und einem minimalen bis
leichten organischen Psychosyndrom nach Schädelhirn-Trauma (F07.2)
-
aktuell unter
medikamentöser antikonvulsiver Anfallsprophylaxe bei erhöhter zerebraler
Erregbarkeitssteigerung in den durchgeführten EEG-Untersuchungen, klinisch
anfallsfrei, aber subjektiv mit kurzzeitigen Bewusstseinsveränderungen, die
seit der Anpassung der antikonvulsiven Medikation im letzten Jahr sistiert
haben
− S43.5 AC-Gelenksprengung links Rockwood II, folgenlos
ausgeheilt, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
− K40.90 Kleine axiale Gleithernie mit leichter
Refluxösophagitis, folgenlos ausgeheilt, ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit.
Unfallfremd
D32.0 Meningeom frontal links
G47.39 Schlafapnoe-Syndrom
4.2.3
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Fachperson [...] bei der
E____ führten die Gutachter folgendes aus: Aufgrund der minimalen bis leichten
neuropsychologischen Defizite und des minimalen bis leichten psychoorganischen
Syndroms nach Schädelhirn-Trauma liege eine leichte Minderung der zeitlichen
Belastbarkeit vor. Diese begründe sich mit einer erhöhten Ermüdbarkeit, einem
erhöhten Pausenbedarf und einer reduzierten zeitlichen Belastbarkeit. Bezogen
auf ein 100%-Pensum betrage die Minderung der zeitlichen Belastbarkeit 30%. Zur
Begründung führten die Gutachter unter Hinweis auf die aktuell bei der
Beschwerdeführerin bestehende Arbeitssituation aus, dass die Beschwerdeführerin
nach dem morgendlichen Arbeitsblock in der Lage wäre, nach einer längeren
Mittagspause, am Nachmittag nochmals einen kürzeren Arbeitsblock zu
absolvieren; insgesamt entsprechend einer zeitlichen Belastbarkeit von 70%,
bezogen auf ein 100%-Pensum (vgl. a.a.O., S. 27). Weiter gaben sie an, die
Beschwerdeführerin sei in ihren fachlichen Leistungen in der angestammten
Tätigkeit nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, alle zu
ihrer angestammten Tätigkeit gehörenden Tätigkeiten ohne Einschränkungen
auszuüben. Dies werde dadurch belegt, dass sie bei der E____ weiterhin die
Materialverantwortliche sei und die gleiche Tätigkeit ausübe wie vor dem
Unfall. Eingeschränkt sei lediglich die zeitliche Belastbarkeit (vgl. a.a.O.).
4.3
An dieser Einschätzung hielten die Gutachter im Ergänzungsgutachten
vom 3. Februar 2021 auch nach Vorlage verschiedener Unterlagen betreffend die
Wiedereingliederungsbemühungen der Beschwerdeführerin, die ihnen bis anhin
nicht vorgelegen hatten (vgl. die Aufstellung im Fragekatalog), fest (Gerichtsakte
G 04).
4.4
4.4.1
Zunächst verneinten die Gutachter die erste Frage des
Gerichts, ob sich aufgrund der Ergebnisse der Wiedereingliederungsbemühungen
und/oder der Berichte von lic. phil. I____ und des G____ eine Änderung der
gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit ergebe (Gutachten vom 3.2.2021, Gerichtsakte
G 04, S. 4). Zur Begründung führten sie aus, die im Rahmen der Begutachtung
erhobenen objektiven medizinischen und neuropsychologischen Befunde würden auch
unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wiedereingliederungsbemühungen und
der Berichte von lic. phil. I____ und dem G____ im Hinblick auf die
Arbeitsfähigkeit keine anderen Schlussfolgerungen zulassen. Gemäss den aktuell
gültigen Leitlinien liege das Spektrum der Arbeitsunfähigkeit bei leichten
neuropsychologischen Störungen zwischen 10% und 30%, bei leichten bis
mittelschweren neuropsychologischen Störungen bei 30% bis 50% und bei
mittelschweren Störungen bei 50% bis 70% (a.a.O., mit Hinweis auf die Leitlinien:
Kriterien zur Bestimmung des Schweregrads einer neuropsychologischen
Funktionsstörung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit, Frei,
Balzer, Gysi, Leros, Plohmann & Steiger, Zeitschrift für Neuropsychologie,
2016, 27, 107-119). Die Gutachter vermerkten weiter, im vorliegenden Fall hätten
anlässlich der Begutachtung minimale bis leichte neuropsychologische
Einschränkungen und ein minimales bis leichtes organisches Psychosyndrom nach
Schädelhirn-Trauma bestanden, sodass das Spektrum einer objektiv begründbaren
Arbeitsunfähigkeit von 10% bis 30% zur Anwendung komme. Mit der attestierten
Arbeitsunfähigkeit von 30% in der angestammten Tätigkeit und der
Arbeitsunfähigkeit von 20% in angepasster Tätigkeit bewege man sich im
entsprechenden Spektrum von 10% bis 30%, das für eine solche Störung
zugesprochen werden könne. Zudem verwiesen die Gutachter darauf, dass im
vorliegenden Fall keine speziellen anderen Befunde (z.B. fokale neurologische
Defizite) vorliegen würden, die eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen
würden und machten geltend, auch die von lic. phil. I____ am 21. Juli 2017 postulierte
leichte Störung würde nach den aktuell gültigen Leitlinien keine höhere
Bemessung der Arbeitsunfähigkeit begründen (a.a.O.).
4.4.2
Die Gutachter verneinten auch die zweite Frage des
Gerichts, ob sich aufgrund der Ergebnisse der Wiedereingliederungsbemühungen
eine Änderung der Einschätzung ergebe, wonach der Versicherten bei einer
intellektuell weniger anspruchsvollen Tätigkeit ein höheres Pensum von 80% zuzumuten
sei, unter Hinweis auf die gleichen Überlegungen wie bei der vorangegangenen
Antwort (a.a.O.). Sie führten aus, es liege eine minimale bis leichte Störung
nach Schädelhirn-Trauma vor, wofür nach den gängigen Kriterien ein Spektrum an
Arbeitsunfähigkeit zwischen 10% bis 30% attestiert werden könne. Die unter
angepassten Tätigkeitsbedingungen etwas niedrigere Arbeitsunfähigkeit von 20%
rechtfertige sich dadurch, dass unter angepassten Bedingungen intellektuell
weniger anspruchsvolle Tätigkeiten gemeint seien, bei denen sich die
neuropsychologischen Defizite in geringerem Ausmass auswirken würden als bei
der angestammten Tätigkeit (a.a.O.).
4.4.3
Weiter bejahten die Gutachter die erste Frage des
Versicherers, ob die Differenzen zwischen der Arbeitsfähigkeit von 50% (Ergebnis
der Wiedereingliederungsbemühungen) und der Arbeitsfähigkeit von 70% (gutachtliche
Beurteilung) durch eine unterschiedliche Beurteilung der objektiven
Zumutbarkeit der Leistungsfähigkeit erklärt werden könnten (a.a.O., S. 5). Sie
führten hierzu aus, ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stütze sich auf die
objektiven medizinischen und neuropsychologischen Befunde, die sie im Rahmen
der Begutachtung erhoben hätten. Diese würden in Relation gesetzt zum
Schweregrad der Störung und damit zu einer begründbaren Arbeitsunfähigkeit
(a.a.O.). Den Berichten der Wiedereingliederungsbemühungen sei zu entnehmen,
dass sich die dortige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf
subjektive Beschwerden abstütze (Müdigkeit, Erschöpfung). Die Gutachter seien
der Meinung, dass sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50% nicht aus den objektiv
erhobenen minimalen bis leichten objektivierbaren neuropsychologischen
Funktionsstörungen ableiten lasse. Insofern erkläre sich die Differenz dadurch,
dass die Gutachter auf objektive Befunde abgestützt hätten, während in den
Wiedereingliederungsbemühungen auf die subjektiven Beschwerden abgestellt
worden sei (a.a.O., S. 4 f.). Den Umstand, dass in den
Wiedereingliederungsbemühungen von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen worden
sei, könnten sie anhand der objektiven medizinischen und neuropsychologischen
Befunde weder bestätigen noch erklären (a.a.O., S. 5).
4.4.4
Die zweite Frage des Versicherers lautete dahingehend,
ob das Ergebnis der Eingliederungsbemühungen einen Einfluss auf die Beurteilung
gehabt habe, welche Leistungsfähigkeit der versicherten Person auch bei einer
angepassten Tätigkeit möglich und zumutbar sei. Weiter wollte der Versicherer
wissen, ob ein berufliches Anforderungsprofil bestehe, bei welchem die im
Eingliederungsverfahren festgelegte Arbeitsfähigkeit von 50% besser
ausgeschöpft werden könne (a.a.O.). Die Gutachter führten hierzu aus, dass die
minimalen bis leichten neuropsychologischen Defizite unter angepassten
Bedingungen einen geringen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, weil sich
diese Defizite bei intellektuell weniger anspruchsvollen Tätigkeiten in
geringerem Ausmass limitierend auswirken würden. Insofern sei aus
gutachterlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten
Tätigkeit auf der Grundlage der objektiven Befunde – auch unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der Wiedereingliederungsbemühungen – nicht
nachvollziehbar. Wenn eine Tätigkeit in geringerem Ausmass intellektuell
anspruchsvoll sei, dann würden naturgemäss die Auswirkungen einer
neuropsychologischen Störung geringer ausfallen. Insofern würden die Gutachter
an einer Arbeitsunfähigkeit von 20% in angepasster Tätigkeit festhalten
(a.a.O.). Weiter wiesen die Gutachter darauf hin, dass die Aktivitäten des
täglichen Lebens der Versicherten, wie sie im Gutachten auf S. 11 und 12
festgehalten wurden, zeigen würden, dass die Versicherte durchaus über
gesundheitliche Ressourcen verfüge, die sie in der Freizeit einsetze ([...]).
Ein solches Belastungsprofil in den Aktivitäten des täglichen Lebens spreche
gegen eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte
(a.a.O.).
4.4.5
Schliesslich bejahten die Gutachter die dritte Frage des
Versicherers, ob bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit gemäss Ergebnis der Eingliederungsbemühungen allenfalls
auch subjektive Leistungseinschätzungen in die Beurteilung mit eingeflossen
seien (a.a.O.). Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass im Protokoll vom 30.
Januar 2017 die Leistungsminderung mit subjektiven Beschwerden begründet werde
(die Versicherte hätte sich erschöpfter und schläfriger gefühlt als sonst, wenn
sie mehr gearbeitet hätte), ebenso im Protokoll vom 28. Oktober 2016 und im
Protokoll vom 19. Juli 2016, wo Tagesmüdigkeit und morgendlicher Schwindel
beschrieben worden seien. Die Intensität der subjektiven Beschwerden könnten
die Gutachter auf der Grundlage der objektiven Befunde nicht erklären. Eine
krankheitswertige Schwindelproblematik habe in der durchgeführten
neurologischen Untersuchung nicht objektiviert werden können (a.a.O.).
4.5
In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass die Ausführungen der
Gutachter im interdisziplinären Gutachten der J____ vom 28. April 2017 (vgl.
Gutachten, M 15) und im Ergänzungsgutachten vom 3. Februar 2021 (Gerichtsakte G
04) die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an
beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle
Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen,
sind in Kenntnis der vollständigen Vorakten (Anamnese) – insbesondere auch
unter Berücksichtigung der Unterlagen betreffend die
Wiedereingliederungsbemühungen – ergangen und berücksichtigen die geklagten
Beschwerden. So haben sich die Gutachter im Ergänzungsgutachten mit der abweichenden
Beurteilung der involvierten Fachleute anlässlich der
Wiedereingliederungsbemühungen auseinandergesetzt und begründet, weshalb sie an
ihrer bisherigen Einschätzung festhalten. Damit sind beide Gutachten in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Konsensbesprechung schlüssig
und einleuchtend, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.
4.6
Entsprechend ist von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
von 30% in ihrer angestammten Tätigkeit (als [...]) und von 20% in angepasster
Tätigkeit auszugehen (bezogen auf ein 100%-Pensum). Damit erweist sich der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2018, welcher die
Verfügung vom 28. Juni 2017 schützte und die mit Wirkung vom 1. Juli 2017
gesprochene monatliche Invalidenrente von CHF 1’305.00 (Invaliditätsgrad: 30%)
bestätigte, als korrekt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
4.7
4.7.1
Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag keine
andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.
4.7.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der
Umstand, dass die Gutachterstelle J____ die umfangreichen Eingliederungsakten
nicht beigezogen habe, zeige deutlich, dass sie gar nicht gewillt sei, die
Ergebnisse der Eingliederung zu würdigen (Stellungnahme vom 14.04.2021, S. 1 f.).
Der Gutachter Dr. phil. L____ sei bekannt dafür, bei seinen sehr strengen
Bemessungen der Arbeitsfähigkeit widersprechende Tatsachen aus
Arbeitserprobungen und Wiedereingliederung zu ignorieren. Deshalb seien seine
Arbeitsfähigkeitseinschätzungen oft nicht nachvollziehbar. Wenn er dann mit
diesem Mangel konfrontiert werde, beschränke er sich jeweils auf die
Behauptung, alles sei berücksichtigt worden und halte an seiner Meinung fest.
Genau dies sei nun der Fall. Es erstaune somit nicht, dass auch bei der
Beantwortung der Erläuterungsfragen – trotz Kenntnis der Aktenlage – keine
Auseinandersetzung mit den umfangreichen Eingliederungsmassnahmen stattgefunden
habe, obwohl genau zu diesem Zweck die ergänzende Stellungnahme eingeholt worden
sei (a.a.O., S. 2). Weiter rügt die Beschwerdeführerin das Ergänzungsgutachten
als nicht beweistauglich (a.a.O., S. 4), weil die Gutachterstelle nach Ansicht
der Beschwerdeführerin die Fragen des Gerichts nach der Änderung der Arbeitsfähigkeit
in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der
Wiedereingliederungsbemühungen resp. den Berichten von lic. phil. I____ und dem
G____ einfach pauschal verneint habe, ohne darauf vertieft einzugehen (a.a.O.,
S. 2 und S. 4).
4.7.3
Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden.
Die Gutachter haben im Ergänzungsgutachten nachvollziehbar auf die Leitlinien (Kriterien
zur Bestimmung des Schweregrads einer neuropsychologischen Funktionsstörung
sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit) verwiesen, welche bei
den hier zu beurteilenden minimalen bis leichten neuropsychologischen
Einschränkungen und dem minimalen bis leichten organischen Psychosyndrom nach Schädelhirn-Trauma
ein Arbeitsunfähigkeitsspektrum von 10 bis 30% vorsehen. Dieses Spektrum haben
die Gutachter vorliegend vollumfänglich ausgeschöpft, indem sie der
Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von
70% attestiert haben. Weiter haben die Gutachter darauf hingewiesen, dass im
vorliegenden Fall keine weiteren speziellen Befunde vorliegen würden, die eine
Abweichung vom Regelfall rechtfertigen würden. Dies ist zutreffend und es ist
darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Neuropsychologe lic. phil. I____ bei der
Beschwerdeführerin zwar von einer im relevantem Ausmass verminderten
Belastbarkeit ausgeht, jedoch diesbezüglich keine von den Gutachtern
abweichenden (schwerwiegenderen) Befunde festgestellt hat, die eine höhere
Arbeitsunfähigkeit begründen würden.
4.7.4
Vor dem Hintergrund, dass der Rahmen bei leichten bis
mittelschweren neuropsychologischen Störungen zwischen 30 bis 50% und bei
mittelschweren Störungen zwischen 50 bis 70% beträgt, müsste bei der
Beschwerdeführerin für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wie sie anlässlich der
Wiedereingliederungsbemühungen angenommen wurde, eine mittelschwere Störung vorliegen.
Eine solche wird ihr jedoch auch vom behandelnden Neuropsychologen lic. phil. I____
nicht attestiert, welcher in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2017 lediglich
von einer leichten Störung ausgeht. Da in den übrigen Akten Hinweise auf eine
mittelschwere Störung fehlen, erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu.
4.8
Weiter ist es zwar zutreffend, dass an den Eingliederungsmassnahmen
mehrere Fachpersonen (Vorgesetzte, Neuropsychologen, Mitarbeiter Case
Management) teilgenommen haben, dennoch handelt es sich dabei nicht um eine
objektivierte Beurteilung, die mit einer Begutachtungssituation gleichzusetzen
wäre. Daher erscheint der Hinweis der Gutachter, wonach in die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit von 50% im Rahmen der Wiedereingliederungsbemühungen, welche diese
anhand der objektiven medizinischen und neuropsychologischen Befunde weder
bestätigen noch erklären konnten, (auch) subjektive Beschwerden (mit)eingeflossen
sind, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gänzlich von der
Hand zu weisen. Zumindest wird er von den Gutachtern mit einlässlichen Aktenstellen
begründet (vgl. E. 4.4.5. vorstehend). Insoweit als die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf die von lic. phil. I____ und die behandelnden Neurologen des G____,
Dres. K____ und H____, attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% direkt auf die
Protokolle der Wiedereingliederung abstellen möchte (vgl. Stellungnahme vom
14.04.2021, S. 3 und 4 f.), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht ausgeführt
hat, eine direkte Leistungszusprache gestützt auf den nach der Begutachtung
erstatteten Arztbericht der G____ vom 26. September 2017 würde sich vorliegend
nicht rechtfertigen und die Einschätzungen des behandelnden Neuropsychologen
würden diesbezüglich nicht genügen (Urteil 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E.
6.2.2.). Ein solches Vorgehen fällt daher vorliegend ausser Betracht.
4.9
Was die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine tiefere
Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend administrativen Verweistätigkeit vorbringt
(vgl. Stellungnahme vom 14.02.2021, S. 5 f.), vermag nicht zu überzeugen. Es
ist richtig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit
lediglich noch für das Material zuständig ist und dass sie sich diese Arbeit
frei einteilen kann. Die Gutachter hielten jedoch nachvollziehbar fest, dass
unter angepassten Tätigkeitsbedingungen eine etwas niedrigere
Arbeitsunfähigkeit von 20% deshalb gerechtfertigt sei, weil mit den angepassten
Bedingungen intellektuell weniger anspruchsvolle Tätigkeiten gemeint seien, bei
denen sich die neuropsychologischen Defizite in geringerem Ausmass auswirken würden
als bei der angestammten Tätigkeit (Ergänzungsgutachten vom 3.2.2021, S. 4.). Die
Argumentation der Gutachter ist schlüssig. Insbesondere ist einleuchtend, dass
bei Tätigkeiten, welche in geringerem Ausmass intellektuell anspruchsvoll sind,
die Auswirkungen einer neuropsychologischen Störung naturgemäss geringer
ausfallen (vgl. E. 4.4.4.vorstehend). Auf die von der Beschwerdeführerin
aufgeworfene Frage, ob diese Einschätzung im konkreten Fall durch eine
Tätigkeit in der [...] im [...] (ohne Ortswechsel) resp. durch entsprechende
Büroarbeiten im [...]kontext tatsächlich umsetzbar wäre, braucht jedoch nicht eingegangen
zu werden, da die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit dem die Verfügung
vom 28. Juni 2017 bestätigenden Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 ohnehin
eine Rente auf der Basis einer 30%igen (und nicht 20%igen) Erwerbsunfähigkeit
zugesprochen hat. Darauf ist die Beschwerdegegnerin zu behaften.
5.
5.1
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: