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Entscheid

UV.2019.10

Anspruch auf Bezahlung der Heilkosten (Bundesgerichtsurteil: 8C_620/2020)

7. Januar 2020Deutsch20 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.10

Einspracheentscheid vom 14.

Dezember 2018

Anspruch auf Bezahlung der

Heilkosten.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1969 geborene Beschwerdeführer war seit dem 5. Mai 2014 – mit

einer Befristung bis zum 31. Oktober 2014 – in einem Pensum von

100 %, bei der D____ AG angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 25. April

2014, SUVA-Akte 76, und Schadenmeldung UVG vom 28. Mai 2014,

SUVA-Akte 1). Infolgedessen war er bei der Beschwerdegegnerin

obligatorisch unfallversichert. Am 24. Mai 2014 stürzte der

Beschwerdeführer beim Fussballspielen und verletzte sich an der rechten

Schulter und am rechten Handgelenk (Schadenmeldung UVG vom 28. Mai 2014,

SUVA-Akte 1). Daraufhin wurde er von den behandelnden Ärzten

arbeitsunfähig geschrieben (vgl. z.B. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom

28. Mai 2014, SUVA-Akte 6, und Unfallschein, SUVA-Akte 46). Die

Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen in Form

von Taggeld und Heilkosten (vgl. Schreiben vom 3. Juni 2014,

SUVA-Akte 3). Die D____ AG kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin

vorzeitig per 19. Juni 2014 (Schreiben vom 12. Juni 2014, SUVA-Akte 75).

b)

Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 3. Februar 2015 (SUVA-Akte 48)

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

4. März 2015 mit, dass er in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig

gelte und die Taggeldleistungen daher ab dem 1. April 2015 eingestellt

würden. Die Behandlungskosten würden weiterhin übernommen (SUVA-Akte 53).

Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 (SUVA-Akte 86) hielt die

Beschwerdegegnerin an der Einstellung des Taggelds ab dem 1. April 2015

fest. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 14. September 2015 Einsprache

erheben (SUVA-Akte 99). In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin

weiterhin Taggelder aus.

c)

Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 (SUVA-Akte 191) informierte

die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie ihm noch bis zum

31. März 2017 Taggeldleistungen bezahlen und diese danach einstellen

werde, da keine Behandlung mehr notwendig sei. Weitere Versicherungsleistungen

würden geprüft. In einer Verfügung vom 24. April 2017 (SUVA-Akte 201)

sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung in Höhe von

10 % zu. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie aufgrund

eines Invaliditätsgrades von 7,63 %. Dagegen liess der Beschwerdeführer am

26. Mai 2017 Einsprache erheben (SUVA-Akte 203). Deren Begründung

erfolgte am 8. November 2017 (SUVA-Akte 213). Mit Einspracheentscheid

vom 14. Dezember 2018 (SUVA-Akte 226) bestätigte die

Beschwerdegegnerin ihre Verfügung.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2018 aufzuheben und (2) es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilkosten) über den 31. März 2017

hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

eine Rente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 %

auszurichten und die zugesprochene Integritätsentschädigung um mindestens

10.

% auf 20 % zu erhöhen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur

weiteren Abklärung, namentlich zur Einholung eines versicherungsexternen

Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung, an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. (3) Unter o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

25.

April 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 28. Juni 2019 und Duplik vom 15. August 2019

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

a)

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

verlangt hat, findet am 7. Januar 2019 die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)

Im Anschluss an die Urteilsberatung wird dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 7. Januar 2020 die Möglichkeit zum Beschwerderückzug

gegeben. Er wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer reformatio in

peius nicht ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer zieht die Beschwerde

innert der Frist bis zum 30. Januar 2020 nicht zurück.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte Taggeld und Heilkosten des

Beschwerdeführers mit dem 31. März 2017 ein und verneinte den Anspruch auf

eine Invalidenrente. Dabei stützte sie sich namentlich auf die Beurteilung

ihres Kreisarztes Dr. E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Februar 2017

(SUVA-Akte 188). Sie sprach dem Beschwerdeführer hingegen eine

Integritätsentschädigung von 10 % zu.

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Fallabschluss

sei verfrüht erfolgt, da der Endzustand noch nicht eingetreten sei. Die Frage

von dessen Erreichen hätte mit einem externen Gutachter geklärt werden müssen.

Die Beschwerdegegnerin habe folglich ihre Untersuchungspflicht verletzt.

Überdies müsste ihm – sollte das Gericht den Fallabschluss als rechtmässig

ansehen – zumindest eine Rente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 %

zugesprochen werden. Die Integritätsentschädigung sei zudem auf mindestens

20.

% zu erhöhen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den

31.

März 2017 hinaus einen Anspruch auf Leistung von Taggeld und

Heilkosten gegenüber der Beschwerdegegnerin hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für

zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von

Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom

20.

März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll

oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen

Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche

bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19

Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,

S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64

E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abzuschliessen, (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1, BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet

werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der

Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere

Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine

unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl.

auch Rumo-Jungo/Holzer,

Art. 10, S. 101). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall

wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig

zu sein, wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die

Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter

verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und

8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer

namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer

retrospektiven Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015

E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009

E. 3.2).

Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte

Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden und

sind zugleich die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG

(Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente)

nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu

übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2 und BGE 134 V 109, 115 E. 4.2).

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der

Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes

wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt

sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in

welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken,

welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020,

Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die

notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).

Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne

medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.2.2

Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige

und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen

(vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise in

jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133,

142.

f. E. 8a und b).

3.2.3

Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich

festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat

und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen

Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der

Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160

f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische

Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass

deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch

keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen

praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in

Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne

Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die

Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende

Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,

468.

E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff.

E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).

4.

4.1

Basierend auf seiner kreisärztlichen Untersuchung vom

13.

Februar 2017 stellte Dr. E____ folgende Diagnosen

(SUVA-Akte 188, S. 5):

24.

Mai 2017: Beim Fussballmatch sei ein Gegenspieler in

den Beschwerdeführer geprallt. Sturz auf die rechte Seite mit Verletzung der

rechten Schulter.

- SLAP-Läsion sowie Frozen Shoulder und Läsion der

Supraspinatussehne rechts

17.

September 2015: Operationsbericht Dr. F____:

Schultergelenkarthroskopie rechts, ventrale Arthrolyse, Bicepstenotomie,

subacromiale Dekompression und Supraspinatussehnennaht.

Funktioneller Befund rechte Schulter: Passive und aktive

Einschränkung Beweglichkeit rechte Schulter. Rotatorenmanschetten-Tests rechte

Schulter schmerzbedingt abgeschwächt.

Dr. E____ kam zum Schluss, es sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auch bei weiteren Behandlungen im Bereich der rechten

Schulter mit keiner namhaften Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens

zu rechnen. Bezüglich der rechten Schulter sei eine Integritätsentschädigung geschuldet

(SUVA-Akte 188, S. 6).

Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten im Bereich

Logistik/Lager insofern nicht mehr möglich, als dass Überkopftätigkeiten mit

dem rechten Arm nicht mehr zumutbar seien. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt bezogen auf die rechte Schulter sehe eine ganztägige Tätigkeit,

leicht bis mittelschwer vor. Keine Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm.

Tätigkeiten bis unterhalb der Horizontalen mit dem rechten Arm seien zumutbar.

Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten. Keine absturzgefährdeten Positionen.

Keine Vibrationstätigkeiten mit dem rechten Arm. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe

im Rahmen des Zumutbaren. Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und ein

eventuelles Sulcus-ulnaris-Syndrom des rechten Armes seien unfallfremd.

In der Kreisarztvorlage vom 3. April 2017

(SUVA-Akte 196) hielt Dr. E____ an der Beurteilung vom

13.

Februar 2017 fest und erklärte, es liege ein medizinischer Endzustand

vor.

4.2

Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen, der Bericht von

Dr. E____ erscheine oberflächlich und nicht nachvollziehbar begründet.

Zudem führt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bericht des behandelnden

Dr. G____ vom 13. August 2018 (SUVA-Akte 231) aus, das Erreichen

eines Endzustandes müsse angezweifelt werden. Das bislang als Verdachtsdiagnose

in den Akten genannte Sulcus-ulnaris-Syndrom bedürfe weiterer Abklärung, da

diese Verdachtsdiagnostik unfallkausal sei.

4.3

Was zunächst die erwähnten Beschwerden im Bereich der

Halswirbelsäule betrifft, so fällt auf, dass diese überhaupt erst in der

kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Februar 2017 (SUVA-Akte 188)

thematisiert wurden. In der Schadenmeldung UVG vom 28. Mai 2014

(SUVA-Akte 1) ist lediglich von einer Verletzung der rechten Schulter und

des rechten Handgelenkes die Rede. Auch in den folgenden Arztberichten wird

nicht von Beschwerden der Halswirbelsäule gesprochen. Wenig später berichteten Dr. H____

und Dr. I____ der J____klinik [...], die Halswirbelsäule sei schmerzfrei

beweglich. Aufgrund der blanden klinischen Untersuchung verzichteten sie

diesbezüglich auf eine weitere Diagnostik (Bericht vom 21. März 2017, SUVA-Akte 195,

S. 2). Dr. G____ berichtete am 13. August 2018 ebenfalls, die

Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei bland (SUVA-Akte 231, S. 2).

Hinweise auf eine Unfallkausalität von Beschwerden der Halswirbelsäule ergeben

sich folglich aus den Akten keine. Die Feststellung des Kreisarztes Dr. E____,

die Beschwerden an der Halswirbelsäule seien nicht unfallkausal, ist somit

nachvollziehbar.

Hinsichtlich des Verdachts auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom wies

Dr. E____ darauf hin, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, er habe

ursprünglich im Zusammenhang mit dem Schaden vom 24. Mai 2014 eine

Prellung im Bereich des rechten Handgelenkes erlitten. Echtzeitliche

Dokumentationen, welche strukturell objektivierbare Läsionen im Bereich des

rechten Armes und des rechten Handgelenkes beweisen würden, lägen dem Kreisarzt

nicht vor (Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Februar 2017,

SUVA-Akte 188, S. 6). Auch in den Gerichtsakten finden sich keine

derartigen Unterlagen. Beim Sulcus-ulnaris-Syndrom handelt es sich um einen

Symptomenkomplex infolge einer Druckschädigung des Nervus ulnaris in der

Knochenrinne am Epikondylus medialis humeri, also am Ellbogengelenk (vgl. Pschyrembel

– Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 2053; vgl. im

Weiteren a.a.O., S. 612 [Epikondylus], S. 938 [Humerus] und S. 1320

[medial]). Von einer Ellenbogenverletzung ist den Akten aber nirgends die Rede.

Insofern ist die Schlussfolgerung des Kreisarztes, ein eventuelles Sulcus-ulnaris-Syndrom

wäre nicht unfallkausal, ebenfalls nachvollziehbar. Es kann daher offenbleiben,

ob tatsächlich eine solche Diagnose zu stellen ist. Jedoch ist in diesem

Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Dr. H____ und Dr. I____, der J____klinik

[...], in ihrem Sprechstundenbericht vom 21. März 2017 von einer unauffälligen

Neurographie des Nervus ulnaris berichteten (SUVA-Akte 195, S. 2).

4.4

Zu betrachten bleibt allerdings der Umstand, dass Dr. H____ und

Dr. I____ der J____klinik [...] in ihrem Bericht vom 21. März 2017

darauf hinwiesen, dass als nächster Schritt eine diagnostische Arthroskopie mit

Biopsie-Entnahme zum Ausschluss eines Low grade-Infektes sowie gegebenenfalls

eine Subscapularis-Rekonstruktion möglich wären. Bei unklarem Erfolg eines

operativen Eingriffs nach erfolgloser glenohumeraler Infiltration und aktuell

tendenziell langsam besserndem Verlauf rieten sie aber dazu, vorerst abzuwarten

(SUVA-Akte 195, S. 2). Dasselbe hielten Dr. K____ und Dr. L____,

ebenfalls von der J____klinik [...], in ihrem Sprechstundenbericht vom

17.

Juli 2017 fest (SUVA-Akte 208, S. 2). In einem weiteren

Bericht vom 6. Dezember 2017 erklärten Dr. K____ und Dr. M____, J____klinik

[...], nach erneuter Konsultation der alten MRI-Bilder zeige sich eine

vollständig normale postoperative Situation bei

Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion ohne Hinweis auf Reruptur oder sonstige

Auffälligkeiten. Sie hätten dies dem Beschwerdeführer erklärt und hofften, er

werde von der subacromialen Infiltration profitieren. Sollte dies innerhalb von

drei Monaten nicht der Fall sein, müsse gegebenenfalls doch eine diagnostische

Arthroskopie mit Biopsieentnahme zum Ausschluss eines Low grade-Infektes

diskutiert werden. Schliesslich empfahl Dr. G____ der N____ Klinik [...]

in seinem Bericht vom 13. August 2018, aus therapeutischer Sicht das

Durchführen einer diagnostischen Schultergelenksarthroskopie mit subacromialem

Debridement und Entnahme von Biopsien zum Ausschluss eines Low grade-Infektes,

sowie gleichzeitiges allfälliges Abtragen von residuellen, lateral vorliegenden

Kanten im Bereich des Acromions. Von einer erneuten MRI-Untersuchung erwartete

er keine neuen Erkenntnisse (SUVA-Akte 231).

Das Vorliegen eines möglichen Low grade-Infektes wurde – soweit

es sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt – von der

Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt bzw. eine entsprechende Abklärung wurde

nicht vergütet. Aus den Akten ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer

hauptsächlich aufgrund von fortbestehenden Schmerzen an der Schulter in seiner

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. So hielten z.B. Dr. K____ und

Dr. M____ fest, der Beschwerdeführer wäre aus schulterchirurgischer Sicht

von den Schmerzen abgesehen voll arbeitsfähig und wünsche auch, weiterhin

arbeitstätig zu bleiben. Das entscheidende Problem seien hierbei die Schmerzen,

die ihn von einer regulären Arbeitstätigkeit abhielten (Sprechstundenbericht

vom 6. Dezember 2017, SUVA-Akte 216, S. 2).

Sollten diese Schmerzen durch einen Low grad-Infekt

(mit)verursacht sein, könnte dessen Behandlung zu einer Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen. Es geht hier somit nicht lediglich

um die Frage einer Verbesserung der Befindlichkeit – mitunter ist zu beachten,

dass der Beschwerdeführer derzeit noch nicht wieder in der Lage ist, in der von

ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu arbeiten (vgl. dazu E. 3.1. und

E. 4.1.). Der Kreisarzt Dr. E____ hat sich nicht mit der Frage, ob

ein solcher Low grade-Infekt vorliegt, auseinandergesetzt. Es ergibt sich

bislang nicht aus den Akten, ob tatsächlich ein solcher Infekt vorliegt und ob

dieser unfallkausal ist. Beides ist aber denkbar und eine allfällige Behandlung

könnte unter Umständen zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führen.

Deshalb hätte die Beschwerdegegnerin den Fall nicht ohne weiteres abschliessen

und das Vorliegen eines Endzustandes annehmen dürfen. Sie muss folglich

zumindest die von Dr. G____ vorgeschlagene Schultergelenksarthroskopie

übernehmen und je nach den daraus gewonnenen Erkenntnissen allenfalls auch eine

weitere Behandlung des Schultergelenks.

4.5

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die

Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) erbringt die

Unfallversicherung bei arbeitslosen Personen, die zu weniger als 25 %

arbeitsunfähig sind, kein Taggeld mehr. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich

arbeitsfähig und es geht lediglich noch um den Ausbau der Arbeitsfähigkeit auf

verschiedene berufliche Tätigkeiten, bzw. um die Wiederherstellung der vor dem

Unfall bestehenden Arbeitsfähigkeit. Im Sinne der obigen Ausführungen kann

jedoch spätestens seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Februar

2017.

nicht mehr von einer mehr als 25%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen

Dispositiv

werden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin das Taggeld zu Recht per

31. März 2017 eingestellt.

4.6.

Die vom Kreisarzt festgestellte ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer

adaptierten Tätigkeit ist angesichts seiner Ausführungen beim derzeitigen

Wissensstand grundsätzlich nachvollziehbar. Es wurde zudem bereits von den

behandelnden Ärzten der O____klinik [...] festgestellt, dass der

Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei. Sie

gingen damals davon aus, dass bei zu erwartendem weiteren Abklingen der Frozen

Shoulder leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne spezielle Einschränkungen

möglich seien (Bericht vom 1. Juni 2016, SUVA-Akte 148, S. 1). Da

die Arbeitsfähigkeit unter Umständen aber noch besserungsfähig ist, erübrigt es

sich derzeit, abschliessend auf diese einzugehen.

4.7.

Auch was die Berechnung des Invaliditätsgrades betrifft erübrigen

sich – aus denselben Gründen – weitere Ausführungen. Die Beschwerdegegnerin hat

bei der Berechnung des Invaliditätsgrades für die Bemessung des

Valideneinkommens auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) und für

jene des Invalideneinkommens auf die DAP (DAP = Dokumentation von

Arbeitsplätzen seitens der SUVA) abgestellt. Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer

zu Recht nicht beanstandet. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Kreisarzt erscheint die

Auswahl der DAP als adäquat. Sollte sich die Arbeitsfähigkeit noch verändern,

wäre diese natürlich zu überprüfen.

5.

5.1.

Im Streit steht schliesslich die Integritätsentschädigung von

10 %, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zugesprochen hat.

Der Beschwerdeführer beantragt, diese sei um mindestens 10 % auf 20 %

zu erhöhen.

5.2.

Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine

versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 UVV

erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte

Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft

(Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und

wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der

Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221

E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet

sich in Anhang 3 zur UVV. In deren Weiterentwicklung hat die SUVA

Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am 24. August 2020). Diese

sollen als Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und

wurden vom Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der

darin für den jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei

für den „Regelfall“, was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten

möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom

14. Juni 2019 E. 4.3.2.).

5.3.

Der Kreisarzt Dr. E____ stellte für die Beurteilung des

Integritätsschadens auf die Tabelle 1.2 ab. Er wies darauf hin, dass für eine

bis 30° über die Horizontale bewegliche Schulter ein Wert von 10 % gelte. Für

eine bis zur Horizontalen bewegliche Schulter gelte ein Wert von 15 %.

Bezüglich der Flexion liege der Beschwerdeführer von der Beweglichkeit deutlich

über der Horizontalen. Bezüglich der Abduktion werde die Horizontale nur sehr

geringfügig überschritten. Somit sei vorliegend ein Wert von 10 %

gerechtfertigt (vgl. SUVA-Akte 187).

5.4.

Da der Fallabschluss verfrüht erfolgte, erübrigt es sich ebenfalls,

darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer im Falle, dass dieser korrekt

erfolgt wäre, einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin

hätte. Aus demselben Grund erübrigen sich derzeit endgültige Ausführungen zur

Integritätsentschädigung. Eine solche ist grundsätzlich erst bei Fallabschluss

festzusetzen und auszurichten. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist die Beurteilung

des Kreisarztes nachvollziehbar. Weshalb der Beschwerdeführer eine Erhöhung der

Integritätsentschädigung verlangt begründet er nicht und ist auch aus den Akten

nicht ersichtlich. Ob die dem Beschwerdeführer zugesprochene Integritätsentschädigung

von 10 % jedoch auch nach dem noch zu erfolgenden Fallabschluss angemessen

ist, lässt sich derzeit nicht abschliessend beurteilen.

6.

6.1.

Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und

ist der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin hat die Heilbehandlung für den Beschwerdeführer bis zur von

Dr. G____ vorgeschlagenen Arthroskopie bzw. deren Ablehnung durch den

Beschwerdeführer zu übernehmen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

6.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat

gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer

(Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren

oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder

reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher

Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 aufgehoben und wird die

Beschwerdegegnerin verpflichtet, bis zur Durchführung der von Dr. G____

vorgeschlagenen Arthroskopie oder deren Ablehnung durch den Beschwerdeführer,

weiterhin die Heilkosten des Beschwerdeführers zu übernehmen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: