UV.2019.10
Anspruch auf Bezahlung der Heilkosten (Bundesgerichtsurteil: 8C_620/2020)
7. Januar 2020Deutsch20 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 7.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.10
Einspracheentscheid vom 14.
Dezember 2018
Anspruch auf Bezahlung der
Heilkosten.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1969 geborene Beschwerdeführer war seit dem 5. Mai 2014 – mit
einer Befristung bis zum 31. Oktober 2014 – in einem Pensum von
100 %, bei der D____ AG angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 25. April
2014, SUVA-Akte 76, und Schadenmeldung UVG vom 28. Mai 2014,
SUVA-Akte 1). Infolgedessen war er bei der Beschwerdegegnerin
obligatorisch unfallversichert. Am 24. Mai 2014 stürzte der
Beschwerdeführer beim Fussballspielen und verletzte sich an der rechten
Schulter und am rechten Handgelenk (Schadenmeldung UVG vom 28. Mai 2014,
SUVA-Akte 1). Daraufhin wurde er von den behandelnden Ärzten
arbeitsunfähig geschrieben (vgl. z.B. Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom
28. Mai 2014, SUVA-Akte 6, und Unfallschein, SUVA-Akte 46). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen in Form
von Taggeld und Heilkosten (vgl. Schreiben vom 3. Juni 2014,
SUVA-Akte 3). Die D____ AG kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin
vorzeitig per 19. Juni 2014 (Schreiben vom 12. Juni 2014, SUVA-Akte 75).
b)
Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 3. Februar 2015 (SUVA-Akte 48)
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
4. März 2015 mit, dass er in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig
gelte und die Taggeldleistungen daher ab dem 1. April 2015 eingestellt
würden. Die Behandlungskosten würden weiterhin übernommen (SUVA-Akte 53).
Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 (SUVA-Akte 86) hielt die
Beschwerdegegnerin an der Einstellung des Taggelds ab dem 1. April 2015
fest. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 14. September 2015 Einsprache
erheben (SUVA-Akte 99). In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin
weiterhin Taggelder aus.
c)
Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 (SUVA-Akte 191) informierte
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass sie ihm noch bis zum
31. März 2017 Taggeldleistungen bezahlen und diese danach einstellen
werde, da keine Behandlung mehr notwendig sei. Weitere Versicherungsleistungen
würden geprüft. In einer Verfügung vom 24. April 2017 (SUVA-Akte 201)
sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung in Höhe von
10 % zu. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie aufgrund
eines Invaliditätsgrades von 7,63 %. Dagegen liess der Beschwerdeführer am
26. Mai 2017 Einsprache erheben (SUVA-Akte 203). Deren Begründung
erfolgte am 8. November 2017 (SUVA-Akte 213). Mit Einspracheentscheid
vom 14. Dezember 2018 (SUVA-Akte 226) bestätigte die
Beschwerdegegnerin ihre Verfügung.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, (1) es sei der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2018 aufzuheben und (2) es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilkosten) über den 31. März 2017
hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
eine Rente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 %
auszurichten und die zugesprochene Integritätsentschädigung um mindestens
10.
% auf 20 % zu erhöhen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur
weiteren Abklärung, namentlich zur Einholung eines versicherungsexternen
Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung, an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. (3) Unter o/e-Kostenfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
25.
April 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 28. Juni 2019 und Duplik vom 15. August 2019
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
a)
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
verlangt hat, findet am 7. Januar 2019 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b)
Im Anschluss an die Urteilsberatung wird dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 7. Januar 2020 die Möglichkeit zum Beschwerderückzug
gegeben. Er wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer reformatio in
peius nicht ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer zieht die Beschwerde
innert der Frist bis zum 30. Januar 2020 nicht zurück.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte Taggeld und Heilkosten des
Beschwerdeführers mit dem 31. März 2017 ein und verneinte den Anspruch auf
eine Invalidenrente. Dabei stützte sie sich namentlich auf die Beurteilung
ihres Kreisarztes Dr. E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Februar 2017
(SUVA-Akte 188). Sie sprach dem Beschwerdeführer hingegen eine
Integritätsentschädigung von 10 % zu.
2.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Fallabschluss
sei verfrüht erfolgt, da der Endzustand noch nicht eingetreten sei. Die Frage
von dessen Erreichen hätte mit einem externen Gutachter geklärt werden müssen.
Die Beschwerdegegnerin habe folglich ihre Untersuchungspflicht verletzt.
Überdies müsste ihm – sollte das Gericht den Fallabschluss als rechtmässig
ansehen – zumindest eine Rente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 %
zugesprochen werden. Die Integritätsentschädigung sei zudem auf mindestens
20.
% zu erhöhen.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den
31.
März 2017 hinaus einen Anspruch auf Leistung von Taggeld und
Heilkosten gegenüber der Beschwerdegegnerin hat.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für
zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
20.
März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll
oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen
Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche
bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19
Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,
S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64
E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abzuschliessen, (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1, BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet
werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der
Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere
Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine
unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl.
auch Rumo-Jungo/Holzer,
Art. 10, S. 101). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall
wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig
zu sein, wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die
Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter
verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und
8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer
namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer
retrospektiven Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015
E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009
E. 3.2).
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden und
sind zugleich die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG
(Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente)
nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu
übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2 und BGE 134 V 109, 115 E. 4.2).
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der
Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt
sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in
welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken,
welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020,
Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die
notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).
Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne
medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).
3.2.2
Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
(vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise in
jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133,
142.
f. E. 8a und b).
3.2.3
Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160
f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische
Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass
deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch
keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen
praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in
Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne
Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,
468.
E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff.
E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).
4.
4.1
Basierend auf seiner kreisärztlichen Untersuchung vom
13.
Februar 2017 stellte Dr. E____ folgende Diagnosen
(SUVA-Akte 188, S. 5):
24.
Mai 2017: Beim Fussballmatch sei ein Gegenspieler in
den Beschwerdeführer geprallt. Sturz auf die rechte Seite mit Verletzung der
rechten Schulter.
- SLAP-Läsion sowie Frozen Shoulder und Läsion der
Supraspinatussehne rechts
17.
September 2015: Operationsbericht Dr. F____:
Schultergelenkarthroskopie rechts, ventrale Arthrolyse, Bicepstenotomie,
subacromiale Dekompression und Supraspinatussehnennaht.
Funktioneller Befund rechte Schulter: Passive und aktive
Einschränkung Beweglichkeit rechte Schulter. Rotatorenmanschetten-Tests rechte
Schulter schmerzbedingt abgeschwächt.
Dr. E____ kam zum Schluss, es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch bei weiteren Behandlungen im Bereich der rechten
Schulter mit keiner namhaften Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens
zu rechnen. Bezüglich der rechten Schulter sei eine Integritätsentschädigung geschuldet
(SUVA-Akte 188, S. 6).
Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten im Bereich
Logistik/Lager insofern nicht mehr möglich, als dass Überkopftätigkeiten mit
dem rechten Arm nicht mehr zumutbar seien. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt bezogen auf die rechte Schulter sehe eine ganztägige Tätigkeit,
leicht bis mittelschwer vor. Keine Überkopftätigkeiten mit dem rechten Arm.
Tätigkeiten bis unterhalb der Horizontalen mit dem rechten Arm seien zumutbar.
Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten. Keine absturzgefährdeten Positionen.
Keine Vibrationstätigkeiten mit dem rechten Arm. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe
im Rahmen des Zumutbaren. Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und ein
eventuelles Sulcus-ulnaris-Syndrom des rechten Armes seien unfallfremd.
In der Kreisarztvorlage vom 3. April 2017
(SUVA-Akte 196) hielt Dr. E____ an der Beurteilung vom
13.
Februar 2017 fest und erklärte, es liege ein medizinischer Endzustand
vor.
4.2
Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen, der Bericht von
Dr. E____ erscheine oberflächlich und nicht nachvollziehbar begründet.
Zudem führt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bericht des behandelnden
Dr. G____ vom 13. August 2018 (SUVA-Akte 231) aus, das Erreichen
eines Endzustandes müsse angezweifelt werden. Das bislang als Verdachtsdiagnose
in den Akten genannte Sulcus-ulnaris-Syndrom bedürfe weiterer Abklärung, da
diese Verdachtsdiagnostik unfallkausal sei.
4.3
Was zunächst die erwähnten Beschwerden im Bereich der
Halswirbelsäule betrifft, so fällt auf, dass diese überhaupt erst in der
kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Februar 2017 (SUVA-Akte 188)
thematisiert wurden. In der Schadenmeldung UVG vom 28. Mai 2014
(SUVA-Akte 1) ist lediglich von einer Verletzung der rechten Schulter und
des rechten Handgelenkes die Rede. Auch in den folgenden Arztberichten wird
nicht von Beschwerden der Halswirbelsäule gesprochen. Wenig später berichteten Dr. H____
und Dr. I____ der J____klinik [...], die Halswirbelsäule sei schmerzfrei
beweglich. Aufgrund der blanden klinischen Untersuchung verzichteten sie
diesbezüglich auf eine weitere Diagnostik (Bericht vom 21. März 2017, SUVA-Akte 195,
S. 2). Dr. G____ berichtete am 13. August 2018 ebenfalls, die
Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei bland (SUVA-Akte 231, S. 2).
Hinweise auf eine Unfallkausalität von Beschwerden der Halswirbelsäule ergeben
sich folglich aus den Akten keine. Die Feststellung des Kreisarztes Dr. E____,
die Beschwerden an der Halswirbelsäule seien nicht unfallkausal, ist somit
nachvollziehbar.
Hinsichtlich des Verdachts auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom wies
Dr. E____ darauf hin, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, er habe
ursprünglich im Zusammenhang mit dem Schaden vom 24. Mai 2014 eine
Prellung im Bereich des rechten Handgelenkes erlitten. Echtzeitliche
Dokumentationen, welche strukturell objektivierbare Läsionen im Bereich des
rechten Armes und des rechten Handgelenkes beweisen würden, lägen dem Kreisarzt
nicht vor (Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Februar 2017,
SUVA-Akte 188, S. 6). Auch in den Gerichtsakten finden sich keine
derartigen Unterlagen. Beim Sulcus-ulnaris-Syndrom handelt es sich um einen
Symptomenkomplex infolge einer Druckschädigung des Nervus ulnaris in der
Knochenrinne am Epikondylus medialis humeri, also am Ellbogengelenk (vgl. Pschyrembel
– Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 2053; vgl. im
Weiteren a.a.O., S. 612 [Epikondylus], S. 938 [Humerus] und S. 1320
[medial]). Von einer Ellenbogenverletzung ist den Akten aber nirgends die Rede.
Insofern ist die Schlussfolgerung des Kreisarztes, ein eventuelles Sulcus-ulnaris-Syndrom
wäre nicht unfallkausal, ebenfalls nachvollziehbar. Es kann daher offenbleiben,
ob tatsächlich eine solche Diagnose zu stellen ist. Jedoch ist in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Dr. H____ und Dr. I____, der J____klinik
[...], in ihrem Sprechstundenbericht vom 21. März 2017 von einer unauffälligen
Neurographie des Nervus ulnaris berichteten (SUVA-Akte 195, S. 2).
4.4
Zu betrachten bleibt allerdings der Umstand, dass Dr. H____ und
Dr. I____ der J____klinik [...] in ihrem Bericht vom 21. März 2017
darauf hinwiesen, dass als nächster Schritt eine diagnostische Arthroskopie mit
Biopsie-Entnahme zum Ausschluss eines Low grade-Infektes sowie gegebenenfalls
eine Subscapularis-Rekonstruktion möglich wären. Bei unklarem Erfolg eines
operativen Eingriffs nach erfolgloser glenohumeraler Infiltration und aktuell
tendenziell langsam besserndem Verlauf rieten sie aber dazu, vorerst abzuwarten
(SUVA-Akte 195, S. 2). Dasselbe hielten Dr. K____ und Dr. L____,
ebenfalls von der J____klinik [...], in ihrem Sprechstundenbericht vom
17.
Juli 2017 fest (SUVA-Akte 208, S. 2). In einem weiteren
Bericht vom 6. Dezember 2017 erklärten Dr. K____ und Dr. M____, J____klinik
[...], nach erneuter Konsultation der alten MRI-Bilder zeige sich eine
vollständig normale postoperative Situation bei
Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion ohne Hinweis auf Reruptur oder sonstige
Auffälligkeiten. Sie hätten dies dem Beschwerdeführer erklärt und hofften, er
werde von der subacromialen Infiltration profitieren. Sollte dies innerhalb von
drei Monaten nicht der Fall sein, müsse gegebenenfalls doch eine diagnostische
Arthroskopie mit Biopsieentnahme zum Ausschluss eines Low grade-Infektes
diskutiert werden. Schliesslich empfahl Dr. G____ der N____ Klinik [...]
in seinem Bericht vom 13. August 2018, aus therapeutischer Sicht das
Durchführen einer diagnostischen Schultergelenksarthroskopie mit subacromialem
Debridement und Entnahme von Biopsien zum Ausschluss eines Low grade-Infektes,
sowie gleichzeitiges allfälliges Abtragen von residuellen, lateral vorliegenden
Kanten im Bereich des Acromions. Von einer erneuten MRI-Untersuchung erwartete
er keine neuen Erkenntnisse (SUVA-Akte 231).
Das Vorliegen eines möglichen Low grade-Infektes wurde – soweit
es sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt – von der
Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt bzw. eine entsprechende Abklärung wurde
nicht vergütet. Aus den Akten ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer
hauptsächlich aufgrund von fortbestehenden Schmerzen an der Schulter in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. So hielten z.B. Dr. K____ und
Dr. M____ fest, der Beschwerdeführer wäre aus schulterchirurgischer Sicht
von den Schmerzen abgesehen voll arbeitsfähig und wünsche auch, weiterhin
arbeitstätig zu bleiben. Das entscheidende Problem seien hierbei die Schmerzen,
die ihn von einer regulären Arbeitstätigkeit abhielten (Sprechstundenbericht
vom 6. Dezember 2017, SUVA-Akte 216, S. 2).
Sollten diese Schmerzen durch einen Low grad-Infekt
(mit)verursacht sein, könnte dessen Behandlung zu einer Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen. Es geht hier somit nicht lediglich
um die Frage einer Verbesserung der Befindlichkeit – mitunter ist zu beachten,
dass der Beschwerdeführer derzeit noch nicht wieder in der Lage ist, in der von
ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu arbeiten (vgl. dazu E. 3.1. und
E. 4.1.). Der Kreisarzt Dr. E____ hat sich nicht mit der Frage, ob
ein solcher Low grade-Infekt vorliegt, auseinandergesetzt. Es ergibt sich
bislang nicht aus den Akten, ob tatsächlich ein solcher Infekt vorliegt und ob
dieser unfallkausal ist. Beides ist aber denkbar und eine allfällige Behandlung
könnte unter Umständen zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führen.
Deshalb hätte die Beschwerdegegnerin den Fall nicht ohne weiteres abschliessen
und das Vorliegen eines Endzustandes annehmen dürfen. Sie muss folglich
zumindest die von Dr. G____ vorgeschlagene Schultergelenksarthroskopie
übernehmen und je nach den daraus gewonnenen Erkenntnissen allenfalls auch eine
weitere Behandlung des Schultergelenks.
4.5
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die
Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) erbringt die
Unfallversicherung bei arbeitslosen Personen, die zu weniger als 25 %
arbeitsunfähig sind, kein Taggeld mehr. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich
arbeitsfähig und es geht lediglich noch um den Ausbau der Arbeitsfähigkeit auf
verschiedene berufliche Tätigkeiten, bzw. um die Wiederherstellung der vor dem
Unfall bestehenden Arbeitsfähigkeit. Im Sinne der obigen Ausführungen kann
jedoch spätestens seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Februar
2017.
nicht mehr von einer mehr als 25%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen
Dispositiv
werden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin das Taggeld zu Recht per
31. März 2017 eingestellt.
4.6.
Die vom Kreisarzt festgestellte ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Tätigkeit ist angesichts seiner Ausführungen beim derzeitigen
Wissensstand grundsätzlich nachvollziehbar. Es wurde zudem bereits von den
behandelnden Ärzten der O____klinik [...] festgestellt, dass der
Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei. Sie
gingen damals davon aus, dass bei zu erwartendem weiteren Abklingen der Frozen
Shoulder leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne spezielle Einschränkungen
möglich seien (Bericht vom 1. Juni 2016, SUVA-Akte 148, S. 1). Da
die Arbeitsfähigkeit unter Umständen aber noch besserungsfähig ist, erübrigt es
sich derzeit, abschliessend auf diese einzugehen.
4.7.
Auch was die Berechnung des Invaliditätsgrades betrifft erübrigen
sich – aus denselben Gründen – weitere Ausführungen. Die Beschwerdegegnerin hat
bei der Berechnung des Invaliditätsgrades für die Bemessung des
Valideneinkommens auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) und für
jene des Invalideneinkommens auf die DAP (DAP = Dokumentation von
Arbeitsplätzen seitens der SUVA) abgestellt. Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer
zu Recht nicht beanstandet. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Kreisarzt erscheint die
Auswahl der DAP als adäquat. Sollte sich die Arbeitsfähigkeit noch verändern,
wäre diese natürlich zu überprüfen.
5.
5.1.
Im Streit steht schliesslich die Integritätsentschädigung von
10 %, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zugesprochen hat.
Der Beschwerdeführer beantragt, diese sei um mindestens 10 % auf 20 %
zu erhöhen.
5.2.
Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine
versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 UVV
erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte
Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft
(Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und
wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der
Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221
E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet
sich in Anhang 3 zur UVV. In deren Weiterentwicklung hat die SUVA
Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am 24. August 2020). Diese
sollen als Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und
wurden vom Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der
darin für den jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei
für den „Regelfall“, was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten
möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom
14. Juni 2019 E. 4.3.2.).
5.3.
Der Kreisarzt Dr. E____ stellte für die Beurteilung des
Integritätsschadens auf die Tabelle 1.2 ab. Er wies darauf hin, dass für eine
bis 30° über die Horizontale bewegliche Schulter ein Wert von 10 % gelte. Für
eine bis zur Horizontalen bewegliche Schulter gelte ein Wert von 15 %.
Bezüglich der Flexion liege der Beschwerdeführer von der Beweglichkeit deutlich
über der Horizontalen. Bezüglich der Abduktion werde die Horizontale nur sehr
geringfügig überschritten. Somit sei vorliegend ein Wert von 10 %
gerechtfertigt (vgl. SUVA-Akte 187).
5.4.
Da der Fallabschluss verfrüht erfolgte, erübrigt es sich ebenfalls,
darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer im Falle, dass dieser korrekt
erfolgt wäre, einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin
hätte. Aus demselben Grund erübrigen sich derzeit endgültige Ausführungen zur
Integritätsentschädigung. Eine solche ist grundsätzlich erst bei Fallabschluss
festzusetzen und auszurichten. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist die Beurteilung
des Kreisarztes nachvollziehbar. Weshalb der Beschwerdeführer eine Erhöhung der
Integritätsentschädigung verlangt begründet er nicht und ist auch aus den Akten
nicht ersichtlich. Ob die dem Beschwerdeführer zugesprochene Integritätsentschädigung
von 10 % jedoch auch nach dem noch zu erfolgenden Fallabschluss angemessen
ist, lässt sich derzeit nicht abschliessend beurteilen.
6.
6.1.
Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und
ist der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin hat die Heilbehandlung für den Beschwerdeführer bis zur von
Dr. G____ vorgeschlagenen Arthroskopie bzw. deren Ablehnung durch den
Beschwerdeführer zu übernehmen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).
6.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer
(Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder
reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 aufgehoben und wird die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, bis zur Durchführung der von Dr. G____
vorgeschlagenen Arthroskopie oder deren Ablehnung durch den Beschwerdeführer,
weiterhin die Heilkosten des Beschwerdeführers zu übernehmen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: