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Entscheid

UV.2019.15

Versicherungsdeckung: Arbeitnehmereigenschaft verneint

25. Mai 2020Deutsch14 min

Januar 2017 als Geschäftsführer mit einem 100% Pensum bei ihr angestellte Beschwerdeführer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Mai 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Waegeli, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.15

Einspracheentscheid vom 20.

Februar 2019

Versicherungsdeckung:

Arbeitnehmereigenschaft verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Am 30. Januar 2018 meldete die D____, dass der seit dem 1.

Januar 2017 als Geschäftsführer mit einem 100% Pensum bei ihr angestellte Beschwerdeführer

am 11. November 2017 in London/GB am Flughafen ausgerutscht und gestürzt

sei. Dabei habe er sich am linken Ellbogen und am Kopf verletzt. Als

versicherter Lohn wurde eine Summe von Fr. 102'000.-- genannt (vgl. Vorakte 1).

Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen medizinischer und

erwerblicher Art. Im Juni 2018 richtete die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer eine Pauschalzahlung von Fr. 10'000.-- aus (vgl. Emailverkehr,

Vorakten 39, 44).

Mit Verfügung vom 30. August 2018 (Vorakte 65) verneinte die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit der Begründung, ein Lohnfluss zum

Zeitpunkt des Unfalls und damit die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers

seien nicht nachgewiesen (Vorakte 65). Vertreten durch den Advokaten E____

erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (Vorakte 67). Diese wurde mit

Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 abgewiesen (Beschwerdebeilage [BB] 2).

Erwägungen

II.

Nunmehr vertreten durch den Rechtsanwalt B____ erhebt der

Beschwerdeführer am 25. März 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

20.

Februar 2019 und ersucht um dessen Aufhebung sowie um Ausrichtung der

gesetzlich vorgesehenen Leistungen auf der Basis einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Ersatz der vorprozessualen

Parteikosten von Fr. 2'500.--.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai

2019.

auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer repliziert am 15. Juli 2019. Die Duplik

der Beschwerdegegnerin datiert vom 12. August 2019.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2019 bewilligt die

Instruktionsrichterin vorläufig die unentgeltliche Rechtspflege.

IV.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 werden die Parteien für den

9.

Dezember 2019 zur Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht

geladen. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 6. Dezember 2019

von der Hauptverhandlung dispensiert zu werden. Am 9. Dezember 2019 wird die

gleichentags angesetzte Hauptverhandlung infolge Krankheit des

Beschwerdeführers abgeboten und der Beschwerdeführer aufgefordert, ein

entsprechendes Arztzeugnis einzureichen und darzulegen, ab wann er wieder

verhandlungsfähig sei.

Die Instruktionsrichterin dispensiert die Beschwerdegegnerin

wunschgemäss und ausnahmsweise mit Verfügung vom 13. Januar 2020 von der

Teilnahme an einer Hauptverhandlung.

Für den 16. März 2020 wird ein weiteres Mal eine

Hauptverhandlung angesetzt. Der Beschwerdeführer lässt diese wiederum

gleichentags krankheitshalber abbieten.

Die Instruktionsrichterin räumt den Parteien am 31. März 2020

bis zum 13. April 2020 eine Widerspruchsfrist gegen die schriftliche Beratung

und Entscheidung des Falles ein. Innert Frist ist kein Widerspruch erfolgt.

Die Instruktionsrichterin ordnet am 15. April 2020 an, der Fall

werde zur Beratung angesetzt.

Am 25. Mai 2020 findet die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, es sei nicht nachgewiesen,

dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls bei der D____ tätig gewesen

sei und Lohn bezogen habe. Es bestehe daher mangels Arbeitnehmereigenschaft

keine Versicherungsdeckung.

2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe als Aktionär

Privates und Geschäftliches nichts strikt getrennt. Seine Lohnforderungen

gegenüber der Firma seien mit den privaten Kreditkartenbuchungen verrechnet

worden, die er mit der Firmenkarte getätigt habe.

3.

3.1

Obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert sind die in

der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer – nebst anderen, hier nicht

interessierenden Personenkategorien – (Art. 1a Abs. 1 UVG). Als Arbeitnehmer im

Sinne dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 der Verordnung vom 20.

Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202), wer eine

unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Rechtsprechung hat im

Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des

Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger

untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes

wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit weiteren

Hinweisen) und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz

bezieht. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten

Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit weiteren

Hinweisen). Die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft beurteilt sich zudem regelmässig

nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach

allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten (BGE 115 V 55 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2009 vom 7. Januar 2010 E. 3).

3.2

3.2.1

In Bezug auf den Arbeitnehmerbegriff in der

Unfallversicherung erscheint es sachgerecht, die vom Bundesgericht in der

Arbeitslosenversicherung entwickelte Praxis zum Nachweis einer tatsächlich

ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit heranzuziehen (vgl. dazu die Urteile des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2009.00092 vom 29. November

2013, E. 2.2 und des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt

UV.2016.42 vom 11. Oktober 2016, E. 3.1.2, vom Bundesgericht bestätigt mit

Urteil 8C_769/2016 vom 19. Dezember 2016). Nach der Rechtsprechung zur

Arbeitslosenversicherung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen

Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hierfür effektiv ein

Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung

sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Dabei ist die unter objektivem

Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr entscheidend und nicht von Bedeutung,

ob subjektiv die Absicht eine Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine

solche in Kauf genommen wurde.

3.2.2

Ein Lohnverzicht ist dennoch nicht leichthin anzunehmen. Die Form

der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei. Massgebend ist, ob die ausgeübte

Tätigkeit genügend überprüfbar ist. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen

kommt dabei zwar nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung

zu, jedoch derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen unter Umständen

ausschlaggebenden Indizes (ARV 2007 S. 45 E 2.2). Als Beweis für den

tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf

den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder

Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte

von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in

Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden

Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin

unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im

individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2).

3.3

Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der

Unfallversicherer nur leistungspflichtig, wenn die anspruchsbegründenden

Voraussetzungen mindestens mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 109 V 153 E. 3a), während die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht genügt.

Wird der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht, muss

zu Ungunsten jener Partei entschieden werden, welche aus dem Sachverhalt Rechte

ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast

dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind, obliegt der versicherten

Person.

4.

4.1

4.1.1

Mit Schadenmeldung vom 30. Januar 2018 (Vorakte 1) meldet die

D____, der seit dem 1. Januar 2017 mit einem 100%-Pensum als Geschäftsführer bei

ihr angestellte Beschwerdeführer sei am 11. November 2017 in London verunfallt.

Dabei habe er sich Ellbogen und Kopf angeschlagen und eine Gehirnerschütterung

davongetragen. Seither bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als vertraglich

vereinbarter Lohn wird eine Summe von Fr. 102'000.-- angegeben.

4.1.2

Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer diese Tätigkeit

zum Zeitpunkt des vorliegend inkriminierten Unfalls tatsächlich ausübte und

dafür entsprechend entlöhnt wurde. Im Zusammenhang mit dem streitigen

Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der D____ sind den

Unterlagen verschiedene Ungereimtheiten zu entnehmen.

4.2

4.2.1

Vorwegzuschicken ist, dass der Beschwerdeführer nach eigenen

Angaben die D____ im Jahr 2013 gegründet hat. Dem Handelsregisterauszug ist zu

entnehmen, dass sein Vater von Beginn an bis im April 2018 als

einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen war, der

Beschwerdeführer seinerseits als Mitglied des Verwaltungsrates mit

Einzelunterschrift. Seine Korrespondenz unterzeichnete der Beschwerdeführer mit

"Vorsitzender Verwaltungsrat" (vgl. etwa Vorakten 6, 13). Anlässlich

einer Besprechung gab er gegenüber der Beschwerdegegnerin an, er sei als

Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied im Tagesgeschäft tätig. Seine

Aufgabe bestehe in der Pflege der Kundenbeziehungen, der Mitarbeiterführung und

der Koordination (vgl. Protokoll vom 7. März 2018, Vorakte 14). In einer

Mailnachricht an die Beschwerdegegnerin betont der Beschwerdeführer, er sei

führendes Organ und nicht nur ein normaler Mitarbeiter (Mail vom 29. Mai 2018,

Vorakte 38). Anlässlich einer Besprechung vom 16. Juli 2018 erklärte der

Beschwerdeführer, Alleinaktionär der Gesellschaft zu sein (Vorakte 55). Dem

Beschwerdeführer kam als Organ der D____ folglich arbeitgeberähnliche Stellung

zu. Vor diesem Hintergrund der engen persönlichen Verbundenheit des

Beschwerdeführers mit der Arbeitgeberin ist mit besonderer Vorsicht zu prüfen,

ob der bescheinigte Lohn tatsächlich bezogen wurde, weshalb dem Nachweis eines

tatsächlichen Lohnflusses und dessen Umfang vorliegend besondere Bedeutung

zukommt. Die versicherte Person muss in diesen Fällen den effektiven Lohnbezug

mit Bank- und Postkontobelegen nachweisen können (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Der Nachweis des Lohnflusses als

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung: eine

zusammenfassende Darstellung der Grundlagen und der Praxis mit einer kritischen

Würdigung, SZS 2005, S. 125 ff., S. 133 mit weiteren Nachweisen).

4.2.2

Da Belege über Einzahlungen auf ein auf den Namen des

Beschwerdeführers lautendes Lohnkonto als direkte Beweismittel fehlen, ist

anhand einer Würdigung der Gesamtumstände zu prüfen, ob eine Lohnzahlung zum

Zeitpunkt des Unfalls mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen ist.

4.2.3

Entgegen den Angaben in der Schadenmeldung, wonach der

Beschwerdeführer seine Stelle als Geschäftsführer per 1. Januar 2017 angetreten

haben soll, ist aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers davon

auszugehen, dass er seine Aktivitäten für die D____ seit deren Gründung

tätigte. Wenn nun vorgebracht wird, seit dem 1. Januar 2017 habe der

Beschwerdeführer Lohn für seine Bemühungen bezogen, so vermag dies nicht zu

überzeugen. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, seine Stellung im

Unternehmen habe sich ab dem 1. Januar 2017 verändert. Den Unterlagen ist

sodann nichts entnehmen, was auf eine Veränderung in den tatsächlichen

Verhältnissen und damit auf einen im Jahr 2017 einsetzenden Lohnfluss hinweisen

würde. Echtzeitliche Dokumente fehlen, ein entsprechender schriftlicher

Arbeitsvertrag ist nicht vorhanden und der Blick in die Unterlagen zeigt, dass

ein Lohnfluss vielmehr nachträglich konstruiert wurde.

4.2.4

So weist etwa der Auszug aus dem individuellen Konto der

Ausgleichskasse (Vorakte 22.1) für die Jahre 2012 bis und mit 2016 kein

AHV-pflichtiges Einkommen aus. Erst im Februar 2018 deklariert die Arbeitgeberin

nachträglich für das gesamte Jahr 2017 bei den zuständigen Ausgleichskassen

einen Lohn von Fr. 8'500.-- monatlich (Vorakten 32.1, 31, 30.2). Auf den

UVG-Lohnlisten für das Jahr 2015 (Vorakte 69.1) und 2016 (Vorakte 62.1) ist der

Beschwerdeführer nicht verzeichnet, hingegen fungiert er auf derjenigen für das

Jahr 2017, die erst am 8. Februar 2018 erstellt wurde (Vorakte 63.1). Aufgrund

dieser Abrechnungen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer vor 2017 keinen

AHV-pflichtigen Lohn erzielte. Die Löhne für das Jahr 2017 wurden erst im

Februar 2018 nachträglich bei den Sozialversicherern deklariert und können

höchstens als Indizien für Lohnzahlungen, nicht jedoch als Beweise eines

effektiven Lohnbezugs für die vorliegend fragliche Zeit betrachtet werden (vgl.

BGE 131 V 444 E. 1.2 mit weiteren Nachweisen).

4.2.5

In Anbetracht der engen persönlichen Verknüpfung

zwischen Beschwerdeführer und Arbeitgeberin vermag auch den Lohnabrechnungen

vom November und Dezember 2017 (Vorakte 6.7) kein Beweiswert zukommen, zumal

eine Überweisung auf das dort erwähnte Postkonto nicht belegt ist. Skeptisch

machen zudem die ebenfalls bei den Akten liegenden und unbestrittenermassen

nachträglich angepassten Lohnabrechnungen für das Jahr 2017 (Vorakte 30.4 bis

30.14), auf denen nunmehr neu ausgeführt wird, der Lohn werde mit den

jeweiligen Ausständen eines Kreditkartenkontos verrechnet.

4.2.6

Der Beschwerdeführer entgegnet, tatsächlich seien keine

Lohnzahlungen auf sein Konto erfolgt, vielmehr seien seine Lohnforderung mit

den AMEX-Kreditkartenausständen verrechnet worden. Als Aktionär vermische er

Persönliches und Geschäftliches und habe mit einer auf die Gesellschaft

lautenden Kreditkarte im Jahr 2017 Bezüge in der Höhe von Fr. 94'175.45

getätigt (vgl. Aufstellung der F____ vom 2. Mai 2018, Replikbeilage 2), wovon

lediglich Fr. 4'826.05 geschäftlicher Natur gewesen seien (vgl. Replik). Dies

entspreche in etwa seiner Lohnforderung gegenüber der D____. Dem ist

entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor 2017 über diese

Kreditkarte verfügte und damit gleichartige Bezüge tätigte, was aus der

Aufstellung der CS vom 12. Januar 2017 (Replikbeilage) hervorgeht, die auch

Buchungen für den Monat Dezember 2016 umfasst. Lohncharakter wurde damals

diesen Bezügen von der Arbeitgeberin offensichtlich nicht beigemessen, denn Sozialversicherungsbeiträge

wurden darauf keine abgeführt. Warum diese Bezüge nun ab Januar 2017

Lohncharakter haben sollten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere finden sich auf

den Abrechnungen zwar Transaktionen mit privatem Charakter wie etwa die

Einkäufe in diversen Bekleidungsboutiquen, ein Grossteil der Ausgaben scheint

aber Spesencharakter aufzuweisen, so etwa die zahlreichen Treibstoffbezüge,

Restaurant- und Hotelbesuche und Flugtickets, die als Spesen abgerechnet sein

worden dürften.

4.3

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer

als Organ der D____ vielmehr Arbeitgebereigenschaft denn

Arbeitnehmereigenschaft zukam. Diesen Status hatte er seit Beginn inne und

bezog bis 2016 für seine geschäftsführende Tätigkeit keinen

sozialversicherungsrechtlich relevanten Lohn. Weshalb es nun per 1. Januar 2017

zu einem Wechsel gekommen sein soll, kann der Beschwerdeführer nicht

überzeugend darlegen. Beweise für Lohnzahlungen bleiben aus und die vorhandenen

Unterlagen bilden angesichts der zahlreichen Inkonsistenzen kein hinreichendes

Indiz für eine tatsächlich ausgeübte unselbstständige Tätigkeit mit

entsprechendem Lohnfluss. Vielmehr entsteht aufgrund der spät erfolgten

Schadenmeldung und der erst im Februar 2018 vorgenommenen

sozialversicherungsrechtlichen Deklarationen eines angeblichen Lohnbezugs der

Eindruck, man habe in Anbetracht des drohenden Konkurses einen Lohnfluss für

die vorliegend fragliche Zeit zu konstruieren versucht. Mit dem Erfordernis des

Nachweises effektiver Lohnzahlungen sollen jedoch gerade solche Missbräuche

verhindert werden. Ob subjektiv tatsächlich die Absicht einer Gesetzesumgehung

bestand oder zumindest in Kauf genommen wurde, ist nicht entscheidend.

Vorliegend kann der effektive Lohnfluss somit nicht als mit dem erforderlichen

Beweisgrad erwiesen betrachtet werden, weshalb die Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin entfällt.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang

wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 der

Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in

durchschnittlichen Fällen ein Honorar von Fr. 2'650.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Allfälliger Zusatzaufwand (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 14. April

2020, Gerichtsakte 17) fällt in den persönlichen Verantwortungsbereich des

Beschwerdeführers und ist im Rahmen des Kostenerlasshonorars nicht abzugelten.

Da der Vertreter des Beschwerdeführers nicht der Mehrwertsteuer unterliegt

(vgl. Schreiben vom 29. April 2020, Gerichtsakte 19), ist ihm ein Honorar in

der Höhe von Fr. 2'650.-- auszurichten.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Rechtsanwalt, wird ein Kostenerlasshonorar von Fr.

2'650.-- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: