UV.2019.15
Versicherungsdeckung: Arbeitnehmereigenschaft verneint
25. Mai 2020Deutsch14 min
Januar 2017 als Geschäftsführer mit einem 100% Pensum bei ihr angestellte Beschwerdeführer
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.15
Einspracheentscheid vom 20.
Februar 2019
Versicherungsdeckung:
Arbeitnehmereigenschaft verneint
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Am 30. Januar 2018 meldete die D____, dass der seit dem 1.
Januar 2017 als Geschäftsführer mit einem 100% Pensum bei ihr angestellte Beschwerdeführer
am 11. November 2017 in London/GB am Flughafen ausgerutscht und gestürzt
sei. Dabei habe er sich am linken Ellbogen und am Kopf verletzt. Als
versicherter Lohn wurde eine Summe von Fr. 102'000.-- genannt (vgl. Vorakte 1).
Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen medizinischer und
erwerblicher Art. Im Juni 2018 richtete die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine Pauschalzahlung von Fr. 10'000.-- aus (vgl. Emailverkehr,
Vorakten 39, 44).
Mit Verfügung vom 30. August 2018 (Vorakte 65) verneinte die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit der Begründung, ein Lohnfluss zum
Zeitpunkt des Unfalls und damit die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers
seien nicht nachgewiesen (Vorakte 65). Vertreten durch den Advokaten E____
erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (Vorakte 67). Diese wurde mit
Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 abgewiesen (Beschwerdebeilage [BB] 2).
Erwägungen
II.
Nunmehr vertreten durch den Rechtsanwalt B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 25. März 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
20.
Februar 2019 und ersucht um dessen Aufhebung sowie um Ausrichtung der
gesetzlich vorgesehenen Leistungen auf der Basis einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Ersatz der vorprozessualen
Parteikosten von Fr. 2'500.--.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai
2019.
auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer repliziert am 15. Juli 2019. Die Duplik
der Beschwerdegegnerin datiert vom 12. August 2019.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2019 bewilligt die
Instruktionsrichterin vorläufig die unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 werden die Parteien für den
9.
Dezember 2019 zur Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht
geladen. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 6. Dezember 2019
von der Hauptverhandlung dispensiert zu werden. Am 9. Dezember 2019 wird die
gleichentags angesetzte Hauptverhandlung infolge Krankheit des
Beschwerdeführers abgeboten und der Beschwerdeführer aufgefordert, ein
entsprechendes Arztzeugnis einzureichen und darzulegen, ab wann er wieder
verhandlungsfähig sei.
Die Instruktionsrichterin dispensiert die Beschwerdegegnerin
wunschgemäss und ausnahmsweise mit Verfügung vom 13. Januar 2020 von der
Teilnahme an einer Hauptverhandlung.
Für den 16. März 2020 wird ein weiteres Mal eine
Hauptverhandlung angesetzt. Der Beschwerdeführer lässt diese wiederum
gleichentags krankheitshalber abbieten.
Die Instruktionsrichterin räumt den Parteien am 31. März 2020
bis zum 13. April 2020 eine Widerspruchsfrist gegen die schriftliche Beratung
und Entscheidung des Falles ein. Innert Frist ist kein Widerspruch erfolgt.
Die Instruktionsrichterin ordnet am 15. April 2020 an, der Fall
werde zur Beratung angesetzt.
Am 25. Mai 2020 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, es sei nicht nachgewiesen,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls bei der D____ tätig gewesen
sei und Lohn bezogen habe. Es bestehe daher mangels Arbeitnehmereigenschaft
keine Versicherungsdeckung.
2.2
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe als Aktionär
Privates und Geschäftliches nichts strikt getrennt. Seine Lohnforderungen
gegenüber der Firma seien mit den privaten Kreditkartenbuchungen verrechnet
worden, die er mit der Firmenkarte getätigt habe.
3.
3.1
Obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert sind die in
der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer – nebst anderen, hier nicht
interessierenden Personenkategorien – (Art. 1a Abs. 1 UVG). Als Arbeitnehmer im
Sinne dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 der Verordnung vom 20.
Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202), wer eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Rechtsprechung hat im
Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des
Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger
untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes
wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen) und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz
bezieht. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten
Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen). Die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft beurteilt sich zudem regelmässig
nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach
allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten (BGE 115 V 55 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2009 vom 7. Januar 2010 E. 3).
3.2
3.2.1
In Bezug auf den Arbeitnehmerbegriff in der
Unfallversicherung erscheint es sachgerecht, die vom Bundesgericht in der
Arbeitslosenversicherung entwickelte Praxis zum Nachweis einer tatsächlich
ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit heranzuziehen (vgl. dazu die Urteile des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2009.00092 vom 29. November
2013, E. 2.2 und des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
UV.2016.42 vom 11. Oktober 2016, E. 3.1.2, vom Bundesgericht bestätigt mit
Urteil 8C_769/2016 vom 19. Dezember 2016). Nach der Rechtsprechung zur
Arbeitslosenversicherung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen
Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hierfür effektiv ein
Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung
sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Dabei ist die unter objektivem
Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr entscheidend und nicht von Bedeutung,
ob subjektiv die Absicht eine Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine
solche in Kauf genommen wurde.
3.2.2
Ein Lohnverzicht ist dennoch nicht leichthin anzunehmen. Die Form
der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei. Massgebend ist, ob die ausgeübte
Tätigkeit genügend überprüfbar ist. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen
kommt dabei zwar nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung
zu, jedoch derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen unter Umständen
ausschlaggebenden Indizes (ARV 2007 S. 45 E 2.2). Als Beweis für den
tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf
den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder
Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte
von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in
Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden
Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin
unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im
individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2).
3.3
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der
Unfallversicherer nur leistungspflichtig, wenn die anspruchsbegründenden
Voraussetzungen mindestens mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 109 V 153 E. 3a), während die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht genügt.
Wird der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht, muss
zu Ungunsten jener Partei entschieden werden, welche aus dem Sachverhalt Rechte
ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast
dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind, obliegt der versicherten
Person.
4.
4.1
4.1.1
Mit Schadenmeldung vom 30. Januar 2018 (Vorakte 1) meldet die
D____, der seit dem 1. Januar 2017 mit einem 100%-Pensum als Geschäftsführer bei
ihr angestellte Beschwerdeführer sei am 11. November 2017 in London verunfallt.
Dabei habe er sich Ellbogen und Kopf angeschlagen und eine Gehirnerschütterung
davongetragen. Seither bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als vertraglich
vereinbarter Lohn wird eine Summe von Fr. 102'000.-- angegeben.
4.1.2
Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer diese Tätigkeit
zum Zeitpunkt des vorliegend inkriminierten Unfalls tatsächlich ausübte und
dafür entsprechend entlöhnt wurde. Im Zusammenhang mit dem streitigen
Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der D____ sind den
Unterlagen verschiedene Ungereimtheiten zu entnehmen.
4.2
4.2.1
Vorwegzuschicken ist, dass der Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben die D____ im Jahr 2013 gegründet hat. Dem Handelsregisterauszug ist zu
entnehmen, dass sein Vater von Beginn an bis im April 2018 als
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen war, der
Beschwerdeführer seinerseits als Mitglied des Verwaltungsrates mit
Einzelunterschrift. Seine Korrespondenz unterzeichnete der Beschwerdeführer mit
"Vorsitzender Verwaltungsrat" (vgl. etwa Vorakten 6, 13). Anlässlich
einer Besprechung gab er gegenüber der Beschwerdegegnerin an, er sei als
Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied im Tagesgeschäft tätig. Seine
Aufgabe bestehe in der Pflege der Kundenbeziehungen, der Mitarbeiterführung und
der Koordination (vgl. Protokoll vom 7. März 2018, Vorakte 14). In einer
Mailnachricht an die Beschwerdegegnerin betont der Beschwerdeführer, er sei
führendes Organ und nicht nur ein normaler Mitarbeiter (Mail vom 29. Mai 2018,
Vorakte 38). Anlässlich einer Besprechung vom 16. Juli 2018 erklärte der
Beschwerdeführer, Alleinaktionär der Gesellschaft zu sein (Vorakte 55). Dem
Beschwerdeführer kam als Organ der D____ folglich arbeitgeberähnliche Stellung
zu. Vor diesem Hintergrund der engen persönlichen Verbundenheit des
Beschwerdeführers mit der Arbeitgeberin ist mit besonderer Vorsicht zu prüfen,
ob der bescheinigte Lohn tatsächlich bezogen wurde, weshalb dem Nachweis eines
tatsächlichen Lohnflusses und dessen Umfang vorliegend besondere Bedeutung
zukommt. Die versicherte Person muss in diesen Fällen den effektiven Lohnbezug
mit Bank- und Postkontobelegen nachweisen können (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Der Nachweis des Lohnflusses als
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung: eine
zusammenfassende Darstellung der Grundlagen und der Praxis mit einer kritischen
Würdigung, SZS 2005, S. 125 ff., S. 133 mit weiteren Nachweisen).
4.2.2
Da Belege über Einzahlungen auf ein auf den Namen des
Beschwerdeführers lautendes Lohnkonto als direkte Beweismittel fehlen, ist
anhand einer Würdigung der Gesamtumstände zu prüfen, ob eine Lohnzahlung zum
Zeitpunkt des Unfalls mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen ist.
4.2.3
Entgegen den Angaben in der Schadenmeldung, wonach der
Beschwerdeführer seine Stelle als Geschäftsführer per 1. Januar 2017 angetreten
haben soll, ist aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers davon
auszugehen, dass er seine Aktivitäten für die D____ seit deren Gründung
tätigte. Wenn nun vorgebracht wird, seit dem 1. Januar 2017 habe der
Beschwerdeführer Lohn für seine Bemühungen bezogen, so vermag dies nicht zu
überzeugen. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, seine Stellung im
Unternehmen habe sich ab dem 1. Januar 2017 verändert. Den Unterlagen ist
sodann nichts entnehmen, was auf eine Veränderung in den tatsächlichen
Verhältnissen und damit auf einen im Jahr 2017 einsetzenden Lohnfluss hinweisen
würde. Echtzeitliche Dokumente fehlen, ein entsprechender schriftlicher
Arbeitsvertrag ist nicht vorhanden und der Blick in die Unterlagen zeigt, dass
ein Lohnfluss vielmehr nachträglich konstruiert wurde.
4.2.4
So weist etwa der Auszug aus dem individuellen Konto der
Ausgleichskasse (Vorakte 22.1) für die Jahre 2012 bis und mit 2016 kein
AHV-pflichtiges Einkommen aus. Erst im Februar 2018 deklariert die Arbeitgeberin
nachträglich für das gesamte Jahr 2017 bei den zuständigen Ausgleichskassen
einen Lohn von Fr. 8'500.-- monatlich (Vorakten 32.1, 31, 30.2). Auf den
UVG-Lohnlisten für das Jahr 2015 (Vorakte 69.1) und 2016 (Vorakte 62.1) ist der
Beschwerdeführer nicht verzeichnet, hingegen fungiert er auf derjenigen für das
Jahr 2017, die erst am 8. Februar 2018 erstellt wurde (Vorakte 63.1). Aufgrund
dieser Abrechnungen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer vor 2017 keinen
AHV-pflichtigen Lohn erzielte. Die Löhne für das Jahr 2017 wurden erst im
Februar 2018 nachträglich bei den Sozialversicherern deklariert und können
höchstens als Indizien für Lohnzahlungen, nicht jedoch als Beweise eines
effektiven Lohnbezugs für die vorliegend fragliche Zeit betrachtet werden (vgl.
BGE 131 V 444 E. 1.2 mit weiteren Nachweisen).
4.2.5
In Anbetracht der engen persönlichen Verknüpfung
zwischen Beschwerdeführer und Arbeitgeberin vermag auch den Lohnabrechnungen
vom November und Dezember 2017 (Vorakte 6.7) kein Beweiswert zukommen, zumal
eine Überweisung auf das dort erwähnte Postkonto nicht belegt ist. Skeptisch
machen zudem die ebenfalls bei den Akten liegenden und unbestrittenermassen
nachträglich angepassten Lohnabrechnungen für das Jahr 2017 (Vorakte 30.4 bis
30.14), auf denen nunmehr neu ausgeführt wird, der Lohn werde mit den
jeweiligen Ausständen eines Kreditkartenkontos verrechnet.
4.2.6
Der Beschwerdeführer entgegnet, tatsächlich seien keine
Lohnzahlungen auf sein Konto erfolgt, vielmehr seien seine Lohnforderung mit
den AMEX-Kreditkartenausständen verrechnet worden. Als Aktionär vermische er
Persönliches und Geschäftliches und habe mit einer auf die Gesellschaft
lautenden Kreditkarte im Jahr 2017 Bezüge in der Höhe von Fr. 94'175.45
getätigt (vgl. Aufstellung der F____ vom 2. Mai 2018, Replikbeilage 2), wovon
lediglich Fr. 4'826.05 geschäftlicher Natur gewesen seien (vgl. Replik). Dies
entspreche in etwa seiner Lohnforderung gegenüber der D____. Dem ist
entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits vor 2017 über diese
Kreditkarte verfügte und damit gleichartige Bezüge tätigte, was aus der
Aufstellung der CS vom 12. Januar 2017 (Replikbeilage) hervorgeht, die auch
Buchungen für den Monat Dezember 2016 umfasst. Lohncharakter wurde damals
diesen Bezügen von der Arbeitgeberin offensichtlich nicht beigemessen, denn Sozialversicherungsbeiträge
wurden darauf keine abgeführt. Warum diese Bezüge nun ab Januar 2017
Lohncharakter haben sollten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere finden sich auf
den Abrechnungen zwar Transaktionen mit privatem Charakter wie etwa die
Einkäufe in diversen Bekleidungsboutiquen, ein Grossteil der Ausgaben scheint
aber Spesencharakter aufzuweisen, so etwa die zahlreichen Treibstoffbezüge,
Restaurant- und Hotelbesuche und Flugtickets, die als Spesen abgerechnet sein
worden dürften.
4.3
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer
als Organ der D____ vielmehr Arbeitgebereigenschaft denn
Arbeitnehmereigenschaft zukam. Diesen Status hatte er seit Beginn inne und
bezog bis 2016 für seine geschäftsführende Tätigkeit keinen
sozialversicherungsrechtlich relevanten Lohn. Weshalb es nun per 1. Januar 2017
zu einem Wechsel gekommen sein soll, kann der Beschwerdeführer nicht
überzeugend darlegen. Beweise für Lohnzahlungen bleiben aus und die vorhandenen
Unterlagen bilden angesichts der zahlreichen Inkonsistenzen kein hinreichendes
Indiz für eine tatsächlich ausgeübte unselbstständige Tätigkeit mit
entsprechendem Lohnfluss. Vielmehr entsteht aufgrund der spät erfolgten
Schadenmeldung und der erst im Februar 2018 vorgenommenen
sozialversicherungsrechtlichen Deklarationen eines angeblichen Lohnbezugs der
Eindruck, man habe in Anbetracht des drohenden Konkurses einen Lohnfluss für
die vorliegend fragliche Zeit zu konstruieren versucht. Mit dem Erfordernis des
Nachweises effektiver Lohnzahlungen sollen jedoch gerade solche Missbräuche
verhindert werden. Ob subjektiv tatsächlich die Absicht einer Gesetzesumgehung
bestand oder zumindest in Kauf genommen wurde, ist nicht entscheidend.
Vorliegend kann der effektive Lohnfluss somit nicht als mit dem erforderlichen
Beweisgrad erwiesen betrachtet werden, weshalb die Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin entfällt.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 abzuweisen.
5.2
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang
wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 der
Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in
durchschnittlichen Fällen ein Honorar von Fr. 2'650.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Allfälliger Zusatzaufwand (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 14. April
2020, Gerichtsakte 17) fällt in den persönlichen Verantwortungsbereich des
Beschwerdeführers und ist im Rahmen des Kostenerlasshonorars nicht abzugelten.
Da der Vertreter des Beschwerdeführers nicht der Mehrwertsteuer unterliegt
(vgl. Schreiben vom 29. April 2020, Gerichtsakte 19), ist ihm ein Honorar in
der Höhe von Fr. 2'650.-- auszurichten.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Rechtsanwalt, wird ein Kostenerlasshonorar von Fr.
2'650.-- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: