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Entscheid

UV.2019.24

Beweiswert der Schätzung der Arbeitsunfähigkeit durch anstaltsinterne Ärztinnen bzw. Ärzte

13. Januar 2020Deutsch24 min

Beschwerden an der rechten Schulter in ärztlicher Behandlung (vgl. Sachverhalt Buchstaben

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

Januar 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.24

Einspracheentscheid vom 26. April

2019

Beweiswert der Schätzung der

Arbeitsunfähigkeit durch anstaltsinterne Ärztinnen bzw. Ärzte.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer war als Arbeitnehmer der D____

bei der Beschwerdegegnerin versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 11. September

2006 (SUVA-Akte 1) war er am 7. September 2006 bei der Arbeit «auf dem Gerüst

ausgerutscht» und erlitt dabei eine Prellung der rechten Schulter.

Gemäss Bericht der Notfallstation des E____spitals [...] vom 8.

September 2006 (SUVA-Akte 34 S. 2) wurde der Verdacht auf eine

Rotatorenmanschettenläsion an der rechten Schulter diagnostiziert. Gemäss

Bericht der F____, vom 18. September 2006 (SUVA-Akte 34 S. 3 f.) wurde ein

Verdacht auf Teilruptur der Supraspinatussehne rechts sowohl an der Unterfläche

als auch an der Oberfläche erhoben. Zusätzlich fand sich eine kleine Verkalkung

im ventralen Bereich. Die übrigen Sehnen der Rotatorenmanschette seien intakt.

Gegebenenfalls würden weitere Abklärungen mittels Arthro-MRT empfohlen.

Zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt G____,

FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen sowie Manuelle Medizin SAMM,

mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 (SUVA-Akte 44) fest, der Versicherte sei vom

15. September 2006 bis 6. November 2006 wegen des am 7. September 2006

erlittenen Unfalls in seiner Behandlung gestanden. Der Beschwerdeführer habe ab

dem 23. Oktober 2006 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100% erlangt. Da vor

allem belastungsabhängig wieder etwas vermehrte Schulterschmerzen rechts

aufgetreten seien, sei der Versicherte am 25. Februar 2008 und am 3. März 2008

in der Sprechstunde nachkontrolliert worden. Die hierauf veranlasste

Ultraschalluntersuchung des rechten Schultergelenkes habe damals am 27. Februar

2008 eine partielle Läsion der Supraspinatussehne ergeben. Der Versicherte habe

sich damals zum weiteren Zuwarten entschlossen und sei zu 100% arbeitsfähig

geblieben.

In der Folge, u.a. im Nachgang zu einem Sturz auf einer Treppe

auf den rechten Ellenbogen am 1. Juli 2016, stand der Beschwerdeführer wegen

Beschwerden an der rechten Schulter in ärztlicher Behandlung (vgl. Sachverhalt Buchstaben

B bis D des Einspracheentscheides vom 26. April 2019, SUVA-Akte 182 S. 2).

b) Am 29. März 2018 nahm die Beschwerdegegnerin sodann

eine die Leistungspflicht verneinende Verfügung vom 19. Oktober 2017 zurück und

richtete aufgrund des Unfalles vom 7. September 2006 die gesetzlichen

Versicherungsleistungen aus (vgl. Sachverhalt Buchstabe B des Einspracheentscheides

vom 26. April 2019, SUVA-Akte 182 S. 2).

c) Der Beschwerdeführer wurde am 3. September 2018

kreisärztlich untersucht (Bericht, SUVA-Akte 124). Gestützt auf die Ergebnisse

dieser Untersuchung kündigte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der

Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 31. Dezember 2018 an (Schreiben vom

26. November 2018, SUVA-Akte 143).

d) Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (SUVA-Akte 153)

sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten für die verbliebene

Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 7. September 2006 ab 1. Januar 2019 eine

Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 18% sowie eine

Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15% zu.

Die hiergegen erhobene Einsprache vom 27. Dezember 2018 bzw. 2. Januar 2019

(SUVA-Akte 161 und 162; Einspracheergänzung vom 5. Februar 2019, IV-Akte 167)

wurde mit Einspracheentscheid vom 26. April 2019 abgewiesen (SUVA-Akte 182).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 29. Mai 2019 beantragt der

Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 26. April 2019 insofern

abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von mehr als 18%, eine

Integritätsentschädigung von mehr als 15% sowie die weitere Kostenvergütung der

Heilbehandlungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG durch die

Beschwerdegegnerin zuzusprechen seien. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

dazu zu verpflichten, die Taggeldleistungen gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG ab

dem 1. Januar 2019 wiederaufzunehmen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2019 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 1. Oktober 2019 sowie Duplik vom 29.

November 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel

gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 13. Januar 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist vorbehältlich

der nachfolgenden Erw. 7. 1. f., auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Mit der durch den Einspracheentscheid vom 26. April 2019 (SUVA-Akte

182) bestätigten Verfügung vom 3. Dezember 2018 (SUVA-Akte 153) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus

dem Unfall vom 7. September 2006 ab 1. Januar 2019 eine Invalidenrente aufgrund

eines Invaliditätsgrades von 18% sowie eine Integritätsentschädigung basierend

auf einer Integritätseinbusse von 15% zu.

Im Zentrum der Streitigkeit steht, ob unfallkausale Beschwerden

zu einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und dementsprechend auch zu

einem höheren Invaliditätsgrad führen, als von der Beschwerdegegnerin

festgestellt bzw. geschätzt worden ist. Nach Meinung des Beschwerdeführers

liegt auch eine grössere bzw. höhere als die von der Beschwerdegegnerin

festgestellte Integritätseinbusse vor.

2.2

In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich die

Beschwerdegegnerin auf eine kreisärztliche Einschätzung ab.

Der Bericht der Kreisärztin vom 3. September 2018 (SUVA-Akte

124, Dr. H____, Fachärztin Chirurgie) führt den medizinischen Verlauf anhand

der in den Akten befindlichen Unterlagen (vgl. SUVA-Akte 124 S. 1 ff.), die

Angaben des Versicherten (SUVA-Akte 4 f.) und die anlässlich der persönlichen

Untersuchung erhobenen Befunde (SUVA-Akte 124 S. 5 f.) auf. Die Kreisärztin

diagnostiziert (SUVA-Akte 124 S. 6) Restbeschwerden an der rechten Schulter,

bei Zustand nach

-

Schulterarthroskopie rechts, Subscapularissehnennaht,

Bicepstenodese, AC-Resektion und Acromioplastik rechts am 21. Dezember 2016 bei

Subscapularisläsion Lafosse Grad III mit Bicepstendinopathie und AC-Arthrose

rechts;

-

Schulterarthroskopie und Arthrolyse bei Frozen Shoulder am 22.

Mai 2017;

-

Schulterarthroskopie mit Arthrolyse und Biopsieentnahme Schulter

rechts am 9. April 2018;

-

ultraschallgesteuerter diagnostisch-prognostischer Infiltration

des Nervus suprascapularis rechts am 5. Juni 2018.

Die Kreisärztin legt im Abschnitt «Beurteilung» (SUVA-Akte 124

S. 6 f.) dar, der Beschwerdeführer habe sich im September 2006 erstmalig eine

Verletzung an der rechten Schulter zugezogen. Diese sei im Anschluss

konservativ behandelt worden; im Verlauf sei der Versicherte über 10 Jahre beschwerdefrei

in der angestammten Tätigkeit als Schaler tätig gewesen. Im Juni 2016 sei er

auf den rechten Ellbogen gestürzt. Dies habe zu einem zusätzlichen axialen

Stauchungstrauma der rechten Schulter geführt. Hernach sei aufgrund einer

diagnostizierten Rotatorenmanschettenverletzung am 21. November 2016 operativ

eine Subscapularissehnennaht durchgeführt worden. Bei persistierender Frozen

Shoulder seien am 22. Mai 2017 und am 9. April 2018 eine Schulterarthroskopie

mit Arthrolyse durchgeführt worden.

Im weiteren Verlauf habe trotz unterschiedlicher Therapien

keine namhafte Besserung der Schultergelenksbeweglichkeit rechtsseitig erreicht

werden können.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit legt die Kreisärztin dar (SUVA-Akte

124.

S. 6 f.), in der abschliessenden kreisärztlichen Untersuchung vom 3.

September 2018 zeige sich eine deutliche Bewegungseinschränkung der rechten

Schulter mit generalisierter Kraftminderung der Rotatorenmanschette. Diese

Restfolgen seien unfallkausal. Für die generalisierte vom Versicherten angegebene

Hyposensibilität, welche keiner eindeutigen neurologischen Struktur zugeordnet

werden könne, findet die Kreisärztin dagegen keine Erklärung.

Aufgrund der unfallbedingten Restfolgen erachtet die

Kreisärztin die angestammte Tätigkeit als Schaler sowie alternative schwere und

mittelschwere alternative Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als

nicht mehr zumutbar.

Dagegen seien leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten

ganztags zumutbar mit folgenden Einschränkungen für die rechte Schulter:

-

Nur vereinzelt Tragen von Gewichten am ausgestreckten

körperanliegenden Arm bis maximal 10 kg. Tätigkeiten unter der Horizontalen mit

anliegendem Oberarm;

-

Keine Tätigkeiten körperfern;

-

Keine Tätigkeiten auf absturzgefährdeten Positionen aufgrund

verminderter Haltefunktion der rechten oberen Extremität.

2.3

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Einschätzung mit Hinweis

auf Berichte behandelnder Ärzte (Beschwerde S. 5 Ziff. 9), welche er um eine

Zweitmeinung gebeten hatte.

-

Im Bericht vom 9. Januar 2019 (SUVA-Akte 169) diagnostiziert die

I____ Klinik eine Frozen Shoulder. Die Diagnose führt sodann die auch von der

Kreisärztin angeführten Zustände («Status nach…») auf. Die I____ Klinik stellt

fest, mit dem Beschwerdeführer seien die klinischen und radiologischen Befunde

erörtert worden. Mit einer operativen Therapie sei die Wahrscheinlichkeit für

eine Verbesserung der Funktion und der Schmerzen derart gering, dass davon

abzuraten sei. Empfohlen werde weiterhin die Physiotherapie zur Kräftigung der

Rotatorenmanschette sowie zur Detonisierung der Nackenmuskulatur. Dem

Beschwerdeführer könne das Dry Needling angeboten werden. Bei chronischen

Schmerzen sei die Evaluation für eine Vorstellung in einem Schmerzzentrum

nötig.

-

Im Bericht vom 31. Januar 2019 (SUVA-Akte 166) legt die I____

Klinik dar, ein Reintegrationsversuch mit leichter Tätigkeit bis zu 50% werde

unterstützt. Die halbtägige Tätigkeit könne, sofern möglich, im Verlauf

schrittweise gesteigert werden. Für die rechte Schulter formuliert die Klinik

folgende Vorgaben bzw. Einschätzungen: Körperferne Tätigkeiten seien

unrealistisch. Es bestehe eine verminderte Haltefunktion der rechten oberen

Extremität. Das Tragen von Lasten bei körperanliegendem Arm bis 3 Kilogramm

könne vereinzelt ausgeführt werden.

Die angeführten Berichte hatte der Beschwerdeführer bereits der

Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren vorgelegt (als Beilagen zum Schreiben

vom 5. Februar 2019, SUVA-Akte 167). Er verwies dabei auf seiner Meinung nach

bestehende Diskrepanzen zwischen dem Bericht der Kreisärztin zur Untersuchung

vom 3. September 2018 und den im Januar 2019 von der I____ Klinik erhobenen

Befunde.

2.4

Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den

grundsätzlichen Beweiswert kreisärztlicher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss

nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren

nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen

Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a und 3b/bb; 122 V 157 E. 1c). Soll ein

Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,

sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d).

Im Lichte dieser Praxis und mit Blick auf die vom

Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen sind die für den Entscheid wesentlichen

medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hatte die Einstellung der Heilkosten- und

Taggeldleistungen mit dem 31. Dezember 2018 angekündigt (Schreiben vom 26.

November 2018, SUVA-Akte 143). Zu prüfen ist zunächst, ob der Fall auf dieses

Datum hin zu Recht abgeschlossen worden ist.

3.2

Der Rentenanspruch gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht, wenn von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Ob eine

namhafte, ins Gewicht fallende Besserung noch möglich ist, bestimmt sich

namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung

der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist.

Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.1; 8C_207/2011 vom 26. Juli 2011 E.

6.1).

3.3

Die Kreisärztin stellt mit Hinweis auf eine orthopädische

Beurteilung vom 25. April 2018 fest, die operativen Therapien seien ausgeschöpft

sowie, dass mit der nachfolgend durchgeführten Schmerztherapie keine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes habe erreicht werden können.

Diese Feststellungen der Kreisärztin stehen mit der Aktenlage in

Einklang: Im Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 10. April 2018

(SUVA-Akte 66, sig. J____, Assistenzarzt, sowie K____, Leitender Arzt der

Orthopädie) ist unter der Rubrik «Prozedere» eine Sprechstunde am Standort L____-Spital

am 25. April 2018 vorgesehen. Der Bericht der gleichen Stelle vom 30. April

2018.

(SUVA-Akte 78, gleiche Unterzeichner) über die Konsultation am 25. April

2018.

notiert, der Beschwerdeführer stelle sich in der Sprechstunde zur

geplanten Verlaufskontrolle und Besprechung der Befunde der mikrobiologischen

Analyse vor. Diese habe keinen pathogenen Keimnachweis gezeigt. In Rücksprache

mit den Kollegen der Infektiologie sei auch der Infektverdacht ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer berichte aber über unverändert persistierende Schmerzen im

Bereich der rechten Schulter. Unmittelbar nach der Operation sei die

Beweglichkeit minim gebessert gewesen. Aktuell führe er eine intensive

Physiotherapie durch, die nur kurzzeitig eine Beschwerdelinderung bringe. In

der Rubrik «Beurteilung und Prozedere» hält der Bericht fest, die

Beschwerdesymptomatik beruhe beim Patienten mit grosser Wahrscheinlichkeit in

der ausgeprägten Schmerz- und muskulären Problematik nach multiplen Eingriffen

im Bereich der rechten Schulter. Wie bereits präoperativ mit ihm besprochen,

sei die operative Therapie nun ausgeschöpft. Der Versicherte werde nun in die

ambulante Schmerztherapiesprechstunde zugewiesen für eine allfällige

Nerveninfiltration des Nervus suprascapularis. Dem Interventionsbericht des E____spitals,

Anästhesie, vom 19. Juni 2018 (SUVA-Akte 107) ist zu entnehmen, direkt

postinterventionell sowie ca. 10 Minuten später gebe der Patient nach wie vor

kaum veränderte Schmerzen beim Nacken oder Schürzengriff an. Dies «obwohl das

Gesicht deutlich weniger» schmerzverzerrt sei. Der Bericht schliesst mit der

Einschätzung ab, die Indikation für eine Kryotherapie sei beim Beschwerdeführer

nicht gegeben. Es erfolge deshalb Weiterbetreuung durch den Hausarzt. Der

Patient solle die noch bestehende Physiotherapie fortsetzen.

Aufgrund der mit der Aktenlage in Einklang stehenden

Feststellung der Kreisärztin konnte die Beschwerdegegnerin folglich den Fall

mit Schreiben vom 26. November 2018 (SUVA-Akte 143) abschliessen. Operative

Behandlungen bzw. eine Schmerztherapie sind gemäss den Berichten ausgeschöpft.

Dagegen stellt die im Bericht vom 19. Juni 2018 (SUVA-Akte 107) erwähnte

Physiotherapie keine Massnahme dar, von der sich der Versicherte eine namhafte

Besserung erwarten darf. Wie im Bericht vom 30. April 2018 (SUVA-Akte 78)

festgehalten, verschaffen Physiotherapien dem Versicherten subjektiv ohnehin

lediglich kurzfristige Linderung. Im Übrigen decken sich die Einschätzungen der

Kreisärztin bezüglich Endzustand auch mit dem Bericht der I____ Klinik vom 9.

Januar 2019 (SUVA-Akte 169).

4.

4.1

Einzugehen ist nunmehr auf die Argumente, mit welchen der

Beschwerdeführer die mangelnde Beweistauglichkeit der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung

herleiten will.

4.2

Zunächst führt der Beschwerdeführer seiner Meinung nach bestehende

Divergenzen in der Diagnostik an. Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass die I____

Klinik gemäss ihrem Bericht vom 9. Januar 2019 eine Frozen Shoulder

diagnostiziert habe. Demgegenüber spreche die Kreisärztin in ihrem Bericht vom

3.

September 2018 in der Diagnose (SUVA-Akte 124) lediglich von Restbeschwerden

an der Schulter (vgl. Replik S. 3).

Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Kreisärztin in der

Beurteilung den Befund einer Frozen Shoulder keineswegs unterschlägt. Sie legt

dar, im Verlauf sei aufgrund einer diagnostizierten

Rotatorenmanschettenverletzung am 21. November 2016 operativ eine

Subscapularissehnennaht durchgeführt worden. Bei persistierender Frozen

Shoulder seien am 22. Mai 2017 und am 9. April 2018 eine Schulterarthroskopie

mit Arthrolyse durchgeführt worden. Im weiteren Verlauf habe trotz

unterschiedlicher Therapien keine namhafte Besserung der

Schultergelenksbeweglichkeit rechtsseitig erreicht werden können. Damit ist

klar, dass die Kreisärztin unter die von ihr diagnostizierten Restbeschwerden auch

die im Verlauf aufgetretene, jedoch nicht namhaft gebesserte Frozen Shoulder

subsumiert.

Es liegt somit keine Divergenz in der Diagnostik vor, welche zu

Zweifeln an der Beweiskraft der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung Anlass

geben könnte.

4.3

Bereits im Einspracheentscheid und nun auch in der Beschwerde macht

der Versicherte geltend, die I____ Klinik erachte eine Arbeitsfähigkeit in

leichter Tätigkeit im Umfang von 50% als zumutbar. Die I____ Klinik erwähnte

höchstens zumutbare Lasten bei körperanliegendem Arm von 3 kg anstatt der von

der Kreisärztin festgestellten 10 kg. Die I____ Klinik habe im Januar 2019 den

objektiv feststellbaren Bewegungsumfang massiv tiefer erhoben als die

Kreisärztin. Namentlich seien extreme Unterschiede der noch möglichen Schulterbeweglichkeit,

nämlich um bis zu 50° weniger als in der kreisärztlichen Beurteilung vom 3.

September 2018, festgehalten.

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin hatte die Berichte der I____

Klinik vor Erlass des Einspracheentscheides einem weiteren Kreisarzt zur

Stellungnahme vorgelegt. Dieser (M____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates) hat sich in der Ärztlichen Beurteilung

vom 12. April 2019 (SUVA-Akte 181) geäussert.

Zu den vom Beschwerdeführer schon im Einspracheverfahren und

nun auch mit der Beschwerde genannten Divergenzen in der Einschätzung der

Restarbeitsfähigkeit hält der Kreisarzt fest (ad Frage 3, SUVA-Akte 181 S. 5

f.), seines Erachtens habe die I____ Klinik eine inhaltlich «praktisch

deckungsgleiche Beurteilung zur Zumutbarkeitsbeurteilung» wie die Kreisärztin

am 3. September 2018 abgegeben. Der Kreisarzt übersieht nicht, dass die I____

Klinik einen Wiedereinstieg mit 50%iger Arbeitsfähigkeit befürwortet, welche im

Verlauf gesteigert werden kann. Der Kreisarzt führt dazu aus, dies könne «man

so sehen»; nach drei Jahren ohne berufliche Tätigkeit erscheine eine

schrittweise Wiederaufnahme bzw. Wiedereingliederung sinnvoll. Mit dieser

Feststellung ist ein Widerspruch in den Aussagen der involvierten Ärzte bzw.

Stellen hinsichtlich der dauerhaft gegebenen Einschränkung des

Beschwerdeführers ausgeräumt. Ohnehin spreche in medizinischer Sicht nach

Meinung des Kreisarztes «nichts wirklich hart dagegen», dass der Versicherte

nicht mit all den Einschränkungen, welche im Zumutbarkeitsprofil genannt seien,

von Anfang an 100% arbeite.

4.3.2

Der Kreisarzt geht sodann auf die nach Meinung des

Versicherten divergierenden Messwerte bei der klinischen Untersuchung ein. Er

führt aus (ad Frage 3, SUVA-Akte 181 S. 5 f.), wenn die I____ Klinik schreibe, am

ausgestreckten Arm sei noch das Tragen von 3 kg möglich ist, so setze sich die

Kreisärztin mit der Feststellung, dass das Tragen am ausgestreckten

körperanliegenden Arm bis 10 kg möglich sei, nicht in Widerspruch. Dass ein

körperfernes Arbeiten nicht möglich sei, darin bestehe Konsens. Während die

Kreisärztin die Belastbarkeitsgrenzen ausführlicher begründe, stelle die I____

Klinik die Gewichtsangabe ohne nähere Erläuterung in den Raum. Der Kreisarzt

hebt hervor, bei einem körperanliegenden ausgestreckten Arm mit einer

Gewichtsbelastung bis gelegentlich maximal 10 kg werde die Rotatorenmanschette

nicht erheblich beansprucht.

Zu präzisieren ist, dass die I____ Klinik, anders als vom

Kreisarzt wiedergegeben, eine Tragfähigkeit von 3 kg bei körperanliegendem,

nicht bei ausgestrecktem Arm, beschreibt (SUVA-Akte 166). Insofern gibt der

Kreisarzt die Äusserung der I____ Klinik nicht korrekt wieder. Jedoch treffen

die angeführten weiteren Überlegungen zu, dass nämlich Einigkeit besteht, dass

körperfernes Arbeiten ausgeschlossen ist. Im Kreisarztbericht vom 3. September

2018.

wird festgehalten, dass die gemessene grobe Kraft am rechten Arm 14 kg

betrage (SUVA-Akte 124 S. 5). Die Einschätzung der Kreisärztin, dass eine

Traglast von 10 kg, «nur vereinzelt», am ausgestreckten Arm und körpernah

(SUVA-Akte 124 S. 6), somit ohne hohe Beanspruchung der Rotatorenmanschette

möglich sei, erweist sich darum als gut nachvollziehbar.

Somit ist ein für die Zumutbarkeitsbeurteilung relevanter Widerspruch

in den ärztlichen Äusserungen der I____ Klinik und der Kreisärztin hinsichtlich

klinischer Messwerte ausgeräumt.

4.3.3

Kein Anlass zu Zweifeln ergibt sich zudem aufgrund

weiterer vom Beschwerdeführer geltend gemachter Divergenzen in den Messwerten.

Der Kreisarzt äussert sich zwar dazu nicht im Zusammenhang mit

der Zumutbarkeitsbeurteilung, sondern im Rahmen seiner Stellungnahme (Frage 5,

SUVA-Akte 181 S. 1 bzw. 6), ob aufgrund der durch die I____ Klinik erhobenen

Befunde die Beurteilung des Integritätsschadens vom 3. September 2018

anzupassen sei. Dies verneint er mit dem Hinweis darauf, dass die Schätzung

anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. September 2018 aufgrund der

damals ermittelten Funktionswerte erfolgt sei. Zwar würden vier Monate später von

der I____ Klinik andere, teils deutlich schlechtere Funktionswerte angegeben.

Gründe, weshalb sich in diesen vier Monaten die Funktion derart verschlechtert

haben sollte, seien aber nicht ersichtlich. Weshalb der Versicherte im Januar

2019.

weniger Bewegungsumfang demonstriert habe, bleibe unklar und sei anhand

der objektiven Befunde nicht nachvollziehbar. Ergänzend sei dazu festzuhalten,

dass der Bericht der I____ Klinik vom 9. Januar 2019 (SUVA-Akte 169) eine

Entwicklung seit 2016 schildere, während welcher der Versicherte von diversen

Therapien kaum profitiert habe. Eine Verschlechterung, namentlich zeitnah zur

Berichterstattung der Klinik, werde dagegen nicht dokumentiert. Diese

Darlegungen des Kreisarztes haben nicht nur für die medizinische Bewertung des

Integritätsschadens, sondern in gleicher Weise auch für die

Zumutbarkeitsbeurteilung Geltung.

4.3.4

Zusätzlich ist mit Blick auf die Aktenlage zu bemerken,

dass im Bericht der I____ Klinik vom 9. Januar 2019 (SUVA-Akte 169) angeführt

wird, es sei ein aktiver Bewegungsumfang, deutlich eingeschränkt, mit einer

Flexion von 40°, Abduktion 50° sowie AR (Aussenrotation) von 40° erhoben

worden. Einem späteren Bericht des E____spitals [...], [...], vom 16. Mai 2019

(SUVA-Akte 185) ist dagegen zu entnehmen, dass anlässlich einer Untersuchung

bzw. Behandlung am 15. Mai 2019 für die rechte Schulter eine aktive

Schulterflexion von 120/180° und eine aktive Abduktion von 100/180° erhoben

worden war. Dies deutet darauf hin, dass im Mai 2019 sogar bessere Werte zu verzeichnen

waren als die Kreisärztin anlässlich der Untersuchung vom 3. September 2018

festgestellt hatte (Flexion aktiv: 80%; Abduktion aktiv: 80%). Damit ist klar,

dass die von der I____ Klinik gemessenen Werte nicht massgeblich sein können.

Damit lässt sich auch die Aussage des Kreisarztes stützen, wonach sich aus dem

Bericht der I____ Klinik vom 9. Januar 2019 keine Verschlechterung im Vergleich

zur kreisärztlichen Untersuchung vom 3. September 2018 ergebe (ad Fragen 1 und

2, SUVA-Akte 181 S. 1 bzw. 5).

4.4

In Beantwortung der Frage 2 (SUVA-Akte 1 S.1 bzw. 5) bezüglich

Bestehens eines funktionellen Geschehen stellt der Kreisarzt klar, dass die

Kreisärztin gemäss ihrem Bericht vom 3. September 2018 zwar eindeutig

funktionelle Einschränkungen im Bereich der rechten Schulter festgestellt und

dokumentiert habe. Diese seien von ihr als unfallkausal klassifiziert. Der

Kreisarzt verneint jedoch in seiner Stellungnahme vom 12. April 2019 Hinweise

darauf, dass der Versicherte Einschränkungen zeige, die sich unfallchirurgisch-orthopädisch

nicht erklären liessen. Auch gestützt auf diese Feststellungen gelangt der Kreisarzt

gut nachvollziehbar zum Schluss, es bestehe aufgrund der Berichte der I____

Klinik kein Anlass, die Zumutbarkeitsbeurteilung der Kreisärztin vom 3. September

2018.

anzupassen (ad Frage 4, SUVA-Akte 181 S. 1 bzw. 6).

4.5

Zusammenfassend besteht kein Anlass zu auch nur geringen Zweifeln an

der Beweiskraft der Einschätzung der Kreisärztin gemäss Bericht vom 3.

September 2018.

5.

5.1

Auf der Grundlage der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung hat

die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2018 (SUVA-Akte 153) die

Erwerbseinbusse geschätzt.

5.2

Sie hat ein Valideneinkommen in Höhe von CHF 70'292.-- zu Grunde

gelegt. Sie zog hierzu die Statistiken zu den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des

Bundesamts für Statistik bei. Sie stellte ab auf die LSE 2016, TA1, wobei sie

einen branchenspezifischen Medianwert heranzog (Ziff. 41 – 43, Schweiz/Bau­gewer­be/Kom­pe­tenz­niveau1/Männer

= CHF 5'508.-- pro Monat). Hochgerechnet auf einen Jahreslohn, unter

Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und angepasst an die

Nominallohnerhöhung von 2016 bis 2019, ergab sich ein Wert von CHF 70'292.-- (CHF

5'508.--. x 12 : 40 x 41.7 = CHF 68'905.--; + 0.4% [2017] + 0.8% [2018] + 0.8% [2019]

= CHF 70'292).

Dem Invalideneinkommen in Höhe von CHF 68'148.04 legte die Beschwerdegegnerin

ebenfalls die LSE 2016 zu Grunde (TA1/Schweiz/Total Kompetenzniveau1/Männer =

CHF 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 = CHF 66'803.40, zuzüglich Nominallohnentwicklung

von 2016 bis 2019; + 0.4% [2017] + 0.8% [2018] + 0.8% [2019] = CHF 68'148.04).

Vom ermittelten Wert nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 15% vor, womit

ein Invalideneinkommen von CHF 57'926.-- resultierte.

Mit der Gegenüberstellung dieser Werte gelangte die

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. Dezember 2018 zu einer

Erwerbseinbusse von 18%. In ihrem Einspracheentscheid hat die

Beschwerdegegnerin aufgrund einer neuerlichen Berechnung ein Valideneinkommen

von CHF 69'046.-- und ein Invalideneinkommen von CHF 57'580.-- ermittelt und

aufgrund des Vergleichs dieser Einkommen eine Erwerbseinbusse von 16,61%

ermittelt (SUVA-Akte 182 S. 16). Sie sah zu Gunsten des Versicherten jedoch

davon ab, von dem in der Verfügung ermittelten Ergebnis abzurücken. Es besteht

kein hinreichender Grund, vorliegend zu Lasten des Versicherten anders zu

entscheiden, sind die im Einspracheentscheid ermittelten Zahlen doch einzig

aufgrund leicht veränderter statistischer Werte bzw. der Schätzung solcher Werte,

zustande gekommen.

5.3

Der Beschwerdeführer bemängelt einzig, dass im Einspracheentscheid

als Medianwert nicht ein branchenspezifischer Wert von CHF 5'508.--, sondern

von CHF 5'501.-- herangezogen worden sei. Die Beschwerdegegnerin hat im

Einspracheentscheid wie erwähnt dennoch eine Erwerbseinbusse von 18%

angenommen. In diesem Punkt ist der Versicherte im Ergebnis somit nicht

beschwert. Da ansonsten seitens des Beschwerdeführers unter arithmetischen

Gesichtspunkten keine weiteren Argumente vorgebracht werden, und nach der

Aktenlage keine Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Invaliditätsschätzung

ersichtlich sind, besteht kein Anlass zur Korrektur der ermittelten

Erwerbseinbusse von 18%.

6.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Versicherten beruhend auf einer

Integritätseinbusse von 15% eine Integritätsentschädigung zugesprochen.

Für die rechtlichen Grundlagen und die dazu ergangene

höchstrichterliche Praxis kann auf die korrekten Ausführungen im

Einspracheentscheid verwiesen werden (SUVA-Akte 182 S. 17 f. E. 5. ff.).

Die Schätzung des Integritätsschadens wird in der medizinischen

Beurteilung der Kreisärztin vom 3. September 2018 (SUVA-Akte 123) begründet.

Die Kreisärztin notierte, wie bereits in der

Zumutbarkeitsbeurteilung, der Beschwerdeführer habe am 8. September 2006 eine

Verletzung im Bereich der rechten Schulter erlitten, welche zunächst

konservativ behandelt worden sei. Im Juni 2016 sei ein Sturz auf den rechten

Ellenbogen erfolgt. In der Folge sei eine Rotatorenmanschettenruptur operativ

behandelt worden. Bei Frozen Shoulder sei nachfolgend zweimalig eine Arthrolyse

durchgeführt worden, jedoch habe eine Besserung der

Schultergelenksbeweglichkeit dadurch nicht erreicht werden können. In der

kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 3. September 2018 zeige sich eine

persistierende unfallbedingte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der

rechten Schulter mit Flexion aktiv 80° und Abduktion aktiv 80° rechtsseitig mit

deutlich verminderter Kraft. Die Restfolgen seien unfallkausal, erheblich und

dauernd.

Als Schätzungsgrundlage zog die Kreisärztin die

Feinrastertabelle 1 heran. Bei einer Schultergelenksbeweglichkeit bis zur

Horizontalen sei ein Integritätsschaden mit 15% zu bewerten.

In der Beschwerde (S. 7 f. Ziff. 12) wird mit Hinweis auf die

vorstehend bereits erörterten divergenten Beurteilungen der Kreisärzte bzw. der

I____ Klinik ausgeführt, es sei eine versicherungsexterne Begutachtung auch der

Integritätsentschädigung erforderlich. Bereits im Zusammenhang mit der

strittigen Zumutbarkeitsbeurteilung wurde erörtert (Erw. 4.3. ff.), dass keine

Divergenzen vorliegen, welche die kreisärztliche Beurteilung zweifelhaft

erscheinen liessen. Überdies spezifiziert der Beschwerdeführer nicht näher,

inwiefern die kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens fehlerhaft sein

könnte.

Auch hinsichtlich der Schätzung des Integritätsschadens sind

keine Zweifel an der Schätzung der Kreisärztin angebracht.

7.

7.1

Eventualiter, falls vom Endzustand gemäss kreisärztlicher

Einschätzung auszugehen sei, macht der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 8 Ziff.

13) Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG geltend. Nach Art. 21

Abs. 1 lit. c UVG werden dem Bezüger einer Invalidenrente die Pflegeleistungen

und Kostenvergütungen gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit

dauernd der Behandlung und Pflege bedarf.

7.2

Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass diese

Ausnahmeregelung für Rentenbezüger einschlägig ist. Mit dem sog. Fallabschluss

fallen die (vorübergehenden) Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen dahin und

der Rentenanspruch wird geprüft. Allfällige Ausnahmen von

Dispositiv

Heilbehandlungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG werden demnach

erst nach dem Fallabschluss geprüft und gegebenenfalls als Dauerleistungen

zusammen mit der Berentung erbracht (vgl. Koss-Pribnow/Eichenberger, Art. 21 UVG, N 2;

BSK UVG-Nabold, Art. 21 N 4;

Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 3.3.). Ausserdem

sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur Rechtsverhältnisse zu

überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde

vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat.

Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren

Anfech-tungsgegenstand (BGE 125 V 414 E. 1 mit Hinweisen).

Die nunmehr mit der Beschwerde beantragte Leistung bildete

weder Gegenstand der Verfügung vom 3. Dezember 2018 (SUVA-Akte 153), noch des

Einspracheentscheides vom 26. April 2019 (SUVA-Akte 182), sondern vielmehr wird

damit (erst) der sog. Fallabschluss vorgenommen. Auch in den Anträgen gemäss der

die Einsprache ergänzenden Eingabe vom 5. Februar 2019 (SUVA-Akte 167) findet

sich kein auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG abgestütztes Leistungsbegehren.

7.3.

Es findet sich somit bezüglich Leistungen aus Art. 21 Abs. 1 lit. c

UVG kein weiterziehbarer Anfechtungsgenstand. Erst wenn darüber verfügungsweise

entschieden ist (Umkehrschluss aus Art. 124 der Verordnung vom 20. Dezember

1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] in Verbindung mit Art. 51

ATSG), kann dagegen Beschwerde erhoben werden. Insofern ist auf diesen Antrag

nicht einzutreten.

8.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: