UV.2019.24
Beweiswert der Schätzung der Arbeitsunfähigkeit durch anstaltsinterne Ärztinnen bzw. Ärzte
13. Januar 2020Deutsch24 min
Beschwerden an der rechten Schulter in ärztlicher Behandlung (vgl. Sachverhalt Buchstaben
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
Januar 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.24
Einspracheentscheid vom 26. April
2019
Beweiswert der Schätzung der
Arbeitsunfähigkeit durch anstaltsinterne Ärztinnen bzw. Ärzte.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer war als Arbeitnehmer der D____
bei der Beschwerdegegnerin versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 11. September
2006 (SUVA-Akte 1) war er am 7. September 2006 bei der Arbeit «auf dem Gerüst
ausgerutscht» und erlitt dabei eine Prellung der rechten Schulter.
Gemäss Bericht der Notfallstation des E____spitals [...] vom 8.
September 2006 (SUVA-Akte 34 S. 2) wurde der Verdacht auf eine
Rotatorenmanschettenläsion an der rechten Schulter diagnostiziert. Gemäss
Bericht der F____, vom 18. September 2006 (SUVA-Akte 34 S. 3 f.) wurde ein
Verdacht auf Teilruptur der Supraspinatussehne rechts sowohl an der Unterfläche
als auch an der Oberfläche erhoben. Zusätzlich fand sich eine kleine Verkalkung
im ventralen Bereich. Die übrigen Sehnen der Rotatorenmanschette seien intakt.
Gegebenenfalls würden weitere Abklärungen mittels Arthro-MRT empfohlen.
Zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt G____,
FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen sowie Manuelle Medizin SAMM,
mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 (SUVA-Akte 44) fest, der Versicherte sei vom
15. September 2006 bis 6. November 2006 wegen des am 7. September 2006
erlittenen Unfalls in seiner Behandlung gestanden. Der Beschwerdeführer habe ab
dem 23. Oktober 2006 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100% erlangt. Da vor
allem belastungsabhängig wieder etwas vermehrte Schulterschmerzen rechts
aufgetreten seien, sei der Versicherte am 25. Februar 2008 und am 3. März 2008
in der Sprechstunde nachkontrolliert worden. Die hierauf veranlasste
Ultraschalluntersuchung des rechten Schultergelenkes habe damals am 27. Februar
2008 eine partielle Läsion der Supraspinatussehne ergeben. Der Versicherte habe
sich damals zum weiteren Zuwarten entschlossen und sei zu 100% arbeitsfähig
geblieben.
In der Folge, u.a. im Nachgang zu einem Sturz auf einer Treppe
auf den rechten Ellenbogen am 1. Juli 2016, stand der Beschwerdeführer wegen
Beschwerden an der rechten Schulter in ärztlicher Behandlung (vgl. Sachverhalt Buchstaben
B bis D des Einspracheentscheides vom 26. April 2019, SUVA-Akte 182 S. 2).
b) Am 29. März 2018 nahm die Beschwerdegegnerin sodann
eine die Leistungspflicht verneinende Verfügung vom 19. Oktober 2017 zurück und
richtete aufgrund des Unfalles vom 7. September 2006 die gesetzlichen
Versicherungsleistungen aus (vgl. Sachverhalt Buchstabe B des Einspracheentscheides
vom 26. April 2019, SUVA-Akte 182 S. 2).
c) Der Beschwerdeführer wurde am 3. September 2018
kreisärztlich untersucht (Bericht, SUVA-Akte 124). Gestützt auf die Ergebnisse
dieser Untersuchung kündigte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der
Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 31. Dezember 2018 an (Schreiben vom
26. November 2018, SUVA-Akte 143).
d) Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (SUVA-Akte 153)
sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten für die verbliebene
Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 7. September 2006 ab 1. Januar 2019 eine
Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 18% sowie eine
Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15% zu.
Die hiergegen erhobene Einsprache vom 27. Dezember 2018 bzw. 2. Januar 2019
(SUVA-Akte 161 und 162; Einspracheergänzung vom 5. Februar 2019, IV-Akte 167)
wurde mit Einspracheentscheid vom 26. April 2019 abgewiesen (SUVA-Akte 182).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 29. Mai 2019 beantragt der
Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 26. April 2019 insofern
abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von mehr als 18%, eine
Integritätsentschädigung von mehr als 15% sowie die weitere Kostenvergütung der
Heilbehandlungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG durch die
Beschwerdegegnerin zuzusprechen seien. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
dazu zu verpflichten, die Taggeldleistungen gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG ab
dem 1. Januar 2019 wiederaufzunehmen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2019 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 1. Oktober 2019 sowie Duplik vom 29.
November 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 13. Januar 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist vorbehältlich
der nachfolgenden Erw. 7. 1. f., auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 26. April 2019 (SUVA-Akte
182) bestätigten Verfügung vom 3. Dezember 2018 (SUVA-Akte 153) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus
dem Unfall vom 7. September 2006 ab 1. Januar 2019 eine Invalidenrente aufgrund
eines Invaliditätsgrades von 18% sowie eine Integritätsentschädigung basierend
auf einer Integritätseinbusse von 15% zu.
Im Zentrum der Streitigkeit steht, ob unfallkausale Beschwerden
zu einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und dementsprechend auch zu
einem höheren Invaliditätsgrad führen, als von der Beschwerdegegnerin
festgestellt bzw. geschätzt worden ist. Nach Meinung des Beschwerdeführers
liegt auch eine grössere bzw. höhere als die von der Beschwerdegegnerin
festgestellte Integritätseinbusse vor.
2.2
In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich die
Beschwerdegegnerin auf eine kreisärztliche Einschätzung ab.
Der Bericht der Kreisärztin vom 3. September 2018 (SUVA-Akte
124, Dr. H____, Fachärztin Chirurgie) führt den medizinischen Verlauf anhand
der in den Akten befindlichen Unterlagen (vgl. SUVA-Akte 124 S. 1 ff.), die
Angaben des Versicherten (SUVA-Akte 4 f.) und die anlässlich der persönlichen
Untersuchung erhobenen Befunde (SUVA-Akte 124 S. 5 f.) auf. Die Kreisärztin
diagnostiziert (SUVA-Akte 124 S. 6) Restbeschwerden an der rechten Schulter,
bei Zustand nach
-
Schulterarthroskopie rechts, Subscapularissehnennaht,
Bicepstenodese, AC-Resektion und Acromioplastik rechts am 21. Dezember 2016 bei
Subscapularisläsion Lafosse Grad III mit Bicepstendinopathie und AC-Arthrose
rechts;
-
Schulterarthroskopie und Arthrolyse bei Frozen Shoulder am 22.
Mai 2017;
-
Schulterarthroskopie mit Arthrolyse und Biopsieentnahme Schulter
rechts am 9. April 2018;
-
ultraschallgesteuerter diagnostisch-prognostischer Infiltration
des Nervus suprascapularis rechts am 5. Juni 2018.
Die Kreisärztin legt im Abschnitt «Beurteilung» (SUVA-Akte 124
S. 6 f.) dar, der Beschwerdeführer habe sich im September 2006 erstmalig eine
Verletzung an der rechten Schulter zugezogen. Diese sei im Anschluss
konservativ behandelt worden; im Verlauf sei der Versicherte über 10 Jahre beschwerdefrei
in der angestammten Tätigkeit als Schaler tätig gewesen. Im Juni 2016 sei er
auf den rechten Ellbogen gestürzt. Dies habe zu einem zusätzlichen axialen
Stauchungstrauma der rechten Schulter geführt. Hernach sei aufgrund einer
diagnostizierten Rotatorenmanschettenverletzung am 21. November 2016 operativ
eine Subscapularissehnennaht durchgeführt worden. Bei persistierender Frozen
Shoulder seien am 22. Mai 2017 und am 9. April 2018 eine Schulterarthroskopie
mit Arthrolyse durchgeführt worden.
Im weiteren Verlauf habe trotz unterschiedlicher Therapien
keine namhafte Besserung der Schultergelenksbeweglichkeit rechtsseitig erreicht
werden können.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit legt die Kreisärztin dar (SUVA-Akte
124.
S. 6 f.), in der abschliessenden kreisärztlichen Untersuchung vom 3.
September 2018 zeige sich eine deutliche Bewegungseinschränkung der rechten
Schulter mit generalisierter Kraftminderung der Rotatorenmanschette. Diese
Restfolgen seien unfallkausal. Für die generalisierte vom Versicherten angegebene
Hyposensibilität, welche keiner eindeutigen neurologischen Struktur zugeordnet
werden könne, findet die Kreisärztin dagegen keine Erklärung.
Aufgrund der unfallbedingten Restfolgen erachtet die
Kreisärztin die angestammte Tätigkeit als Schaler sowie alternative schwere und
mittelschwere alternative Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als
nicht mehr zumutbar.
Dagegen seien leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten
ganztags zumutbar mit folgenden Einschränkungen für die rechte Schulter:
-
Nur vereinzelt Tragen von Gewichten am ausgestreckten
körperanliegenden Arm bis maximal 10 kg. Tätigkeiten unter der Horizontalen mit
anliegendem Oberarm;
-
Keine Tätigkeiten körperfern;
-
Keine Tätigkeiten auf absturzgefährdeten Positionen aufgrund
verminderter Haltefunktion der rechten oberen Extremität.
2.3
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Einschätzung mit Hinweis
auf Berichte behandelnder Ärzte (Beschwerde S. 5 Ziff. 9), welche er um eine
Zweitmeinung gebeten hatte.
-
Im Bericht vom 9. Januar 2019 (SUVA-Akte 169) diagnostiziert die
I____ Klinik eine Frozen Shoulder. Die Diagnose führt sodann die auch von der
Kreisärztin angeführten Zustände («Status nach…») auf. Die I____ Klinik stellt
fest, mit dem Beschwerdeführer seien die klinischen und radiologischen Befunde
erörtert worden. Mit einer operativen Therapie sei die Wahrscheinlichkeit für
eine Verbesserung der Funktion und der Schmerzen derart gering, dass davon
abzuraten sei. Empfohlen werde weiterhin die Physiotherapie zur Kräftigung der
Rotatorenmanschette sowie zur Detonisierung der Nackenmuskulatur. Dem
Beschwerdeführer könne das Dry Needling angeboten werden. Bei chronischen
Schmerzen sei die Evaluation für eine Vorstellung in einem Schmerzzentrum
nötig.
-
Im Bericht vom 31. Januar 2019 (SUVA-Akte 166) legt die I____
Klinik dar, ein Reintegrationsversuch mit leichter Tätigkeit bis zu 50% werde
unterstützt. Die halbtägige Tätigkeit könne, sofern möglich, im Verlauf
schrittweise gesteigert werden. Für die rechte Schulter formuliert die Klinik
folgende Vorgaben bzw. Einschätzungen: Körperferne Tätigkeiten seien
unrealistisch. Es bestehe eine verminderte Haltefunktion der rechten oberen
Extremität. Das Tragen von Lasten bei körperanliegendem Arm bis 3 Kilogramm
könne vereinzelt ausgeführt werden.
Die angeführten Berichte hatte der Beschwerdeführer bereits der
Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren vorgelegt (als Beilagen zum Schreiben
vom 5. Februar 2019, SUVA-Akte 167). Er verwies dabei auf seiner Meinung nach
bestehende Diskrepanzen zwischen dem Bericht der Kreisärztin zur Untersuchung
vom 3. September 2018 und den im Januar 2019 von der I____ Klinik erhobenen
Befunde.
2.4
Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den
grundsätzlichen Beweiswert kreisärztlicher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss
nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren
nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen
Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a und 3b/bb; 122 V 157 E. 1c). Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d).
Im Lichte dieser Praxis und mit Blick auf die vom
Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen sind die für den Entscheid wesentlichen
medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hatte die Einstellung der Heilkosten- und
Taggeldleistungen mit dem 31. Dezember 2018 angekündigt (Schreiben vom 26.
November 2018, SUVA-Akte 143). Zu prüfen ist zunächst, ob der Fall auf dieses
Datum hin zu Recht abgeschlossen worden ist.
3.2
Der Rentenanspruch gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Ob eine
namhafte, ins Gewicht fallende Besserung noch möglich ist, bestimmt sich
namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist.
Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.1; 8C_207/2011 vom 26. Juli 2011 E.
6.1).
3.3
Die Kreisärztin stellt mit Hinweis auf eine orthopädische
Beurteilung vom 25. April 2018 fest, die operativen Therapien seien ausgeschöpft
sowie, dass mit der nachfolgend durchgeführten Schmerztherapie keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes habe erreicht werden können.
Diese Feststellungen der Kreisärztin stehen mit der Aktenlage in
Einklang: Im Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 10. April 2018
(SUVA-Akte 66, sig. J____, Assistenzarzt, sowie K____, Leitender Arzt der
Orthopädie) ist unter der Rubrik «Prozedere» eine Sprechstunde am Standort L____-Spital
am 25. April 2018 vorgesehen. Der Bericht der gleichen Stelle vom 30. April
2018.
(SUVA-Akte 78, gleiche Unterzeichner) über die Konsultation am 25. April
2018.
notiert, der Beschwerdeführer stelle sich in der Sprechstunde zur
geplanten Verlaufskontrolle und Besprechung der Befunde der mikrobiologischen
Analyse vor. Diese habe keinen pathogenen Keimnachweis gezeigt. In Rücksprache
mit den Kollegen der Infektiologie sei auch der Infektverdacht ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer berichte aber über unverändert persistierende Schmerzen im
Bereich der rechten Schulter. Unmittelbar nach der Operation sei die
Beweglichkeit minim gebessert gewesen. Aktuell führe er eine intensive
Physiotherapie durch, die nur kurzzeitig eine Beschwerdelinderung bringe. In
der Rubrik «Beurteilung und Prozedere» hält der Bericht fest, die
Beschwerdesymptomatik beruhe beim Patienten mit grosser Wahrscheinlichkeit in
der ausgeprägten Schmerz- und muskulären Problematik nach multiplen Eingriffen
im Bereich der rechten Schulter. Wie bereits präoperativ mit ihm besprochen,
sei die operative Therapie nun ausgeschöpft. Der Versicherte werde nun in die
ambulante Schmerztherapiesprechstunde zugewiesen für eine allfällige
Nerveninfiltration des Nervus suprascapularis. Dem Interventionsbericht des E____spitals,
Anästhesie, vom 19. Juni 2018 (SUVA-Akte 107) ist zu entnehmen, direkt
postinterventionell sowie ca. 10 Minuten später gebe der Patient nach wie vor
kaum veränderte Schmerzen beim Nacken oder Schürzengriff an. Dies «obwohl das
Gesicht deutlich weniger» schmerzverzerrt sei. Der Bericht schliesst mit der
Einschätzung ab, die Indikation für eine Kryotherapie sei beim Beschwerdeführer
nicht gegeben. Es erfolge deshalb Weiterbetreuung durch den Hausarzt. Der
Patient solle die noch bestehende Physiotherapie fortsetzen.
Aufgrund der mit der Aktenlage in Einklang stehenden
Feststellung der Kreisärztin konnte die Beschwerdegegnerin folglich den Fall
mit Schreiben vom 26. November 2018 (SUVA-Akte 143) abschliessen. Operative
Behandlungen bzw. eine Schmerztherapie sind gemäss den Berichten ausgeschöpft.
Dagegen stellt die im Bericht vom 19. Juni 2018 (SUVA-Akte 107) erwähnte
Physiotherapie keine Massnahme dar, von der sich der Versicherte eine namhafte
Besserung erwarten darf. Wie im Bericht vom 30. April 2018 (SUVA-Akte 78)
festgehalten, verschaffen Physiotherapien dem Versicherten subjektiv ohnehin
lediglich kurzfristige Linderung. Im Übrigen decken sich die Einschätzungen der
Kreisärztin bezüglich Endzustand auch mit dem Bericht der I____ Klinik vom 9.
Januar 2019 (SUVA-Akte 169).
4.
4.1
Einzugehen ist nunmehr auf die Argumente, mit welchen der
Beschwerdeführer die mangelnde Beweistauglichkeit der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung
herleiten will.
4.2
Zunächst führt der Beschwerdeführer seiner Meinung nach bestehende
Divergenzen in der Diagnostik an. Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass die I____
Klinik gemäss ihrem Bericht vom 9. Januar 2019 eine Frozen Shoulder
diagnostiziert habe. Demgegenüber spreche die Kreisärztin in ihrem Bericht vom
3.
September 2018 in der Diagnose (SUVA-Akte 124) lediglich von Restbeschwerden
an der Schulter (vgl. Replik S. 3).
Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Kreisärztin in der
Beurteilung den Befund einer Frozen Shoulder keineswegs unterschlägt. Sie legt
dar, im Verlauf sei aufgrund einer diagnostizierten
Rotatorenmanschettenverletzung am 21. November 2016 operativ eine
Subscapularissehnennaht durchgeführt worden. Bei persistierender Frozen
Shoulder seien am 22. Mai 2017 und am 9. April 2018 eine Schulterarthroskopie
mit Arthrolyse durchgeführt worden. Im weiteren Verlauf habe trotz
unterschiedlicher Therapien keine namhafte Besserung der
Schultergelenksbeweglichkeit rechtsseitig erreicht werden können. Damit ist
klar, dass die Kreisärztin unter die von ihr diagnostizierten Restbeschwerden auch
die im Verlauf aufgetretene, jedoch nicht namhaft gebesserte Frozen Shoulder
subsumiert.
Es liegt somit keine Divergenz in der Diagnostik vor, welche zu
Zweifeln an der Beweiskraft der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung Anlass
geben könnte.
4.3
Bereits im Einspracheentscheid und nun auch in der Beschwerde macht
der Versicherte geltend, die I____ Klinik erachte eine Arbeitsfähigkeit in
leichter Tätigkeit im Umfang von 50% als zumutbar. Die I____ Klinik erwähnte
höchstens zumutbare Lasten bei körperanliegendem Arm von 3 kg anstatt der von
der Kreisärztin festgestellten 10 kg. Die I____ Klinik habe im Januar 2019 den
objektiv feststellbaren Bewegungsumfang massiv tiefer erhoben als die
Kreisärztin. Namentlich seien extreme Unterschiede der noch möglichen Schulterbeweglichkeit,
nämlich um bis zu 50° weniger als in der kreisärztlichen Beurteilung vom 3.
September 2018, festgehalten.
4.3.1
Die Beschwerdegegnerin hatte die Berichte der I____
Klinik vor Erlass des Einspracheentscheides einem weiteren Kreisarzt zur
Stellungnahme vorgelegt. Dieser (M____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates) hat sich in der Ärztlichen Beurteilung
vom 12. April 2019 (SUVA-Akte 181) geäussert.
Zu den vom Beschwerdeführer schon im Einspracheverfahren und
nun auch mit der Beschwerde genannten Divergenzen in der Einschätzung der
Restarbeitsfähigkeit hält der Kreisarzt fest (ad Frage 3, SUVA-Akte 181 S. 5
f.), seines Erachtens habe die I____ Klinik eine inhaltlich «praktisch
deckungsgleiche Beurteilung zur Zumutbarkeitsbeurteilung» wie die Kreisärztin
am 3. September 2018 abgegeben. Der Kreisarzt übersieht nicht, dass die I____
Klinik einen Wiedereinstieg mit 50%iger Arbeitsfähigkeit befürwortet, welche im
Verlauf gesteigert werden kann. Der Kreisarzt führt dazu aus, dies könne «man
so sehen»; nach drei Jahren ohne berufliche Tätigkeit erscheine eine
schrittweise Wiederaufnahme bzw. Wiedereingliederung sinnvoll. Mit dieser
Feststellung ist ein Widerspruch in den Aussagen der involvierten Ärzte bzw.
Stellen hinsichtlich der dauerhaft gegebenen Einschränkung des
Beschwerdeführers ausgeräumt. Ohnehin spreche in medizinischer Sicht nach
Meinung des Kreisarztes «nichts wirklich hart dagegen», dass der Versicherte
nicht mit all den Einschränkungen, welche im Zumutbarkeitsprofil genannt seien,
von Anfang an 100% arbeite.
4.3.2
Der Kreisarzt geht sodann auf die nach Meinung des
Versicherten divergierenden Messwerte bei der klinischen Untersuchung ein. Er
führt aus (ad Frage 3, SUVA-Akte 181 S. 5 f.), wenn die I____ Klinik schreibe, am
ausgestreckten Arm sei noch das Tragen von 3 kg möglich ist, so setze sich die
Kreisärztin mit der Feststellung, dass das Tragen am ausgestreckten
körperanliegenden Arm bis 10 kg möglich sei, nicht in Widerspruch. Dass ein
körperfernes Arbeiten nicht möglich sei, darin bestehe Konsens. Während die
Kreisärztin die Belastbarkeitsgrenzen ausführlicher begründe, stelle die I____
Klinik die Gewichtsangabe ohne nähere Erläuterung in den Raum. Der Kreisarzt
hebt hervor, bei einem körperanliegenden ausgestreckten Arm mit einer
Gewichtsbelastung bis gelegentlich maximal 10 kg werde die Rotatorenmanschette
nicht erheblich beansprucht.
Zu präzisieren ist, dass die I____ Klinik, anders als vom
Kreisarzt wiedergegeben, eine Tragfähigkeit von 3 kg bei körperanliegendem,
nicht bei ausgestrecktem Arm, beschreibt (SUVA-Akte 166). Insofern gibt der
Kreisarzt die Äusserung der I____ Klinik nicht korrekt wieder. Jedoch treffen
die angeführten weiteren Überlegungen zu, dass nämlich Einigkeit besteht, dass
körperfernes Arbeiten ausgeschlossen ist. Im Kreisarztbericht vom 3. September
2018.
wird festgehalten, dass die gemessene grobe Kraft am rechten Arm 14 kg
betrage (SUVA-Akte 124 S. 5). Die Einschätzung der Kreisärztin, dass eine
Traglast von 10 kg, «nur vereinzelt», am ausgestreckten Arm und körpernah
(SUVA-Akte 124 S. 6), somit ohne hohe Beanspruchung der Rotatorenmanschette
möglich sei, erweist sich darum als gut nachvollziehbar.
Somit ist ein für die Zumutbarkeitsbeurteilung relevanter Widerspruch
in den ärztlichen Äusserungen der I____ Klinik und der Kreisärztin hinsichtlich
klinischer Messwerte ausgeräumt.
4.3.3
Kein Anlass zu Zweifeln ergibt sich zudem aufgrund
weiterer vom Beschwerdeführer geltend gemachter Divergenzen in den Messwerten.
Der Kreisarzt äussert sich zwar dazu nicht im Zusammenhang mit
der Zumutbarkeitsbeurteilung, sondern im Rahmen seiner Stellungnahme (Frage 5,
SUVA-Akte 181 S. 1 bzw. 6), ob aufgrund der durch die I____ Klinik erhobenen
Befunde die Beurteilung des Integritätsschadens vom 3. September 2018
anzupassen sei. Dies verneint er mit dem Hinweis darauf, dass die Schätzung
anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. September 2018 aufgrund der
damals ermittelten Funktionswerte erfolgt sei. Zwar würden vier Monate später von
der I____ Klinik andere, teils deutlich schlechtere Funktionswerte angegeben.
Gründe, weshalb sich in diesen vier Monaten die Funktion derart verschlechtert
haben sollte, seien aber nicht ersichtlich. Weshalb der Versicherte im Januar
2019.
weniger Bewegungsumfang demonstriert habe, bleibe unklar und sei anhand
der objektiven Befunde nicht nachvollziehbar. Ergänzend sei dazu festzuhalten,
dass der Bericht der I____ Klinik vom 9. Januar 2019 (SUVA-Akte 169) eine
Entwicklung seit 2016 schildere, während welcher der Versicherte von diversen
Therapien kaum profitiert habe. Eine Verschlechterung, namentlich zeitnah zur
Berichterstattung der Klinik, werde dagegen nicht dokumentiert. Diese
Darlegungen des Kreisarztes haben nicht nur für die medizinische Bewertung des
Integritätsschadens, sondern in gleicher Weise auch für die
Zumutbarkeitsbeurteilung Geltung.
4.3.4
Zusätzlich ist mit Blick auf die Aktenlage zu bemerken,
dass im Bericht der I____ Klinik vom 9. Januar 2019 (SUVA-Akte 169) angeführt
wird, es sei ein aktiver Bewegungsumfang, deutlich eingeschränkt, mit einer
Flexion von 40°, Abduktion 50° sowie AR (Aussenrotation) von 40° erhoben
worden. Einem späteren Bericht des E____spitals [...], [...], vom 16. Mai 2019
(SUVA-Akte 185) ist dagegen zu entnehmen, dass anlässlich einer Untersuchung
bzw. Behandlung am 15. Mai 2019 für die rechte Schulter eine aktive
Schulterflexion von 120/180° und eine aktive Abduktion von 100/180° erhoben
worden war. Dies deutet darauf hin, dass im Mai 2019 sogar bessere Werte zu verzeichnen
waren als die Kreisärztin anlässlich der Untersuchung vom 3. September 2018
festgestellt hatte (Flexion aktiv: 80%; Abduktion aktiv: 80%). Damit ist klar,
dass die von der I____ Klinik gemessenen Werte nicht massgeblich sein können.
Damit lässt sich auch die Aussage des Kreisarztes stützen, wonach sich aus dem
Bericht der I____ Klinik vom 9. Januar 2019 keine Verschlechterung im Vergleich
zur kreisärztlichen Untersuchung vom 3. September 2018 ergebe (ad Fragen 1 und
2, SUVA-Akte 181 S. 1 bzw. 5).
4.4
In Beantwortung der Frage 2 (SUVA-Akte 1 S.1 bzw. 5) bezüglich
Bestehens eines funktionellen Geschehen stellt der Kreisarzt klar, dass die
Kreisärztin gemäss ihrem Bericht vom 3. September 2018 zwar eindeutig
funktionelle Einschränkungen im Bereich der rechten Schulter festgestellt und
dokumentiert habe. Diese seien von ihr als unfallkausal klassifiziert. Der
Kreisarzt verneint jedoch in seiner Stellungnahme vom 12. April 2019 Hinweise
darauf, dass der Versicherte Einschränkungen zeige, die sich unfallchirurgisch-orthopädisch
nicht erklären liessen. Auch gestützt auf diese Feststellungen gelangt der Kreisarzt
gut nachvollziehbar zum Schluss, es bestehe aufgrund der Berichte der I____
Klinik kein Anlass, die Zumutbarkeitsbeurteilung der Kreisärztin vom 3. September
2018.
anzupassen (ad Frage 4, SUVA-Akte 181 S. 1 bzw. 6).
4.5
Zusammenfassend besteht kein Anlass zu auch nur geringen Zweifeln an
der Beweiskraft der Einschätzung der Kreisärztin gemäss Bericht vom 3.
September 2018.
5.
5.1
Auf der Grundlage der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung hat
die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2018 (SUVA-Akte 153) die
Erwerbseinbusse geschätzt.
5.2
Sie hat ein Valideneinkommen in Höhe von CHF 70'292.-- zu Grunde
gelegt. Sie zog hierzu die Statistiken zu den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des
Bundesamts für Statistik bei. Sie stellte ab auf die LSE 2016, TA1, wobei sie
einen branchenspezifischen Medianwert heranzog (Ziff. 41 – 43, Schweiz/Baugewerbe/Kompetenzniveau1/Männer
= CHF 5'508.-- pro Monat). Hochgerechnet auf einen Jahreslohn, unter
Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit und angepasst an die
Nominallohnerhöhung von 2016 bis 2019, ergab sich ein Wert von CHF 70'292.-- (CHF
5'508.--. x 12 : 40 x 41.7 = CHF 68'905.--; + 0.4% [2017] + 0.8% [2018] + 0.8% [2019]
= CHF 70'292).
Dem Invalideneinkommen in Höhe von CHF 68'148.04 legte die Beschwerdegegnerin
ebenfalls die LSE 2016 zu Grunde (TA1/Schweiz/Total Kompetenzniveau1/Männer =
CHF 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 = CHF 66'803.40, zuzüglich Nominallohnentwicklung
von 2016 bis 2019; + 0.4% [2017] + 0.8% [2018] + 0.8% [2019] = CHF 68'148.04).
Vom ermittelten Wert nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 15% vor, womit
ein Invalideneinkommen von CHF 57'926.-- resultierte.
Mit der Gegenüberstellung dieser Werte gelangte die
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3. Dezember 2018 zu einer
Erwerbseinbusse von 18%. In ihrem Einspracheentscheid hat die
Beschwerdegegnerin aufgrund einer neuerlichen Berechnung ein Valideneinkommen
von CHF 69'046.-- und ein Invalideneinkommen von CHF 57'580.-- ermittelt und
aufgrund des Vergleichs dieser Einkommen eine Erwerbseinbusse von 16,61%
ermittelt (SUVA-Akte 182 S. 16). Sie sah zu Gunsten des Versicherten jedoch
davon ab, von dem in der Verfügung ermittelten Ergebnis abzurücken. Es besteht
kein hinreichender Grund, vorliegend zu Lasten des Versicherten anders zu
entscheiden, sind die im Einspracheentscheid ermittelten Zahlen doch einzig
aufgrund leicht veränderter statistischer Werte bzw. der Schätzung solcher Werte,
zustande gekommen.
5.3
Der Beschwerdeführer bemängelt einzig, dass im Einspracheentscheid
als Medianwert nicht ein branchenspezifischer Wert von CHF 5'508.--, sondern
von CHF 5'501.-- herangezogen worden sei. Die Beschwerdegegnerin hat im
Einspracheentscheid wie erwähnt dennoch eine Erwerbseinbusse von 18%
angenommen. In diesem Punkt ist der Versicherte im Ergebnis somit nicht
beschwert. Da ansonsten seitens des Beschwerdeführers unter arithmetischen
Gesichtspunkten keine weiteren Argumente vorgebracht werden, und nach der
Aktenlage keine Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Invaliditätsschätzung
ersichtlich sind, besteht kein Anlass zur Korrektur der ermittelten
Erwerbseinbusse von 18%.
6.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Versicherten beruhend auf einer
Integritätseinbusse von 15% eine Integritätsentschädigung zugesprochen.
Für die rechtlichen Grundlagen und die dazu ergangene
höchstrichterliche Praxis kann auf die korrekten Ausführungen im
Einspracheentscheid verwiesen werden (SUVA-Akte 182 S. 17 f. E. 5. ff.).
Die Schätzung des Integritätsschadens wird in der medizinischen
Beurteilung der Kreisärztin vom 3. September 2018 (SUVA-Akte 123) begründet.
Die Kreisärztin notierte, wie bereits in der
Zumutbarkeitsbeurteilung, der Beschwerdeführer habe am 8. September 2006 eine
Verletzung im Bereich der rechten Schulter erlitten, welche zunächst
konservativ behandelt worden sei. Im Juni 2016 sei ein Sturz auf den rechten
Ellenbogen erfolgt. In der Folge sei eine Rotatorenmanschettenruptur operativ
behandelt worden. Bei Frozen Shoulder sei nachfolgend zweimalig eine Arthrolyse
durchgeführt worden, jedoch habe eine Besserung der
Schultergelenksbeweglichkeit dadurch nicht erreicht werden können. In der
kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 3. September 2018 zeige sich eine
persistierende unfallbedingte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der
rechten Schulter mit Flexion aktiv 80° und Abduktion aktiv 80° rechtsseitig mit
deutlich verminderter Kraft. Die Restfolgen seien unfallkausal, erheblich und
dauernd.
Als Schätzungsgrundlage zog die Kreisärztin die
Feinrastertabelle 1 heran. Bei einer Schultergelenksbeweglichkeit bis zur
Horizontalen sei ein Integritätsschaden mit 15% zu bewerten.
In der Beschwerde (S. 7 f. Ziff. 12) wird mit Hinweis auf die
vorstehend bereits erörterten divergenten Beurteilungen der Kreisärzte bzw. der
I____ Klinik ausgeführt, es sei eine versicherungsexterne Begutachtung auch der
Integritätsentschädigung erforderlich. Bereits im Zusammenhang mit der
strittigen Zumutbarkeitsbeurteilung wurde erörtert (Erw. 4.3. ff.), dass keine
Divergenzen vorliegen, welche die kreisärztliche Beurteilung zweifelhaft
erscheinen liessen. Überdies spezifiziert der Beschwerdeführer nicht näher,
inwiefern die kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens fehlerhaft sein
könnte.
Auch hinsichtlich der Schätzung des Integritätsschadens sind
keine Zweifel an der Schätzung der Kreisärztin angebracht.
7.
7.1
Eventualiter, falls vom Endzustand gemäss kreisärztlicher
Einschätzung auszugehen sei, macht der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 8 Ziff.
13) Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG geltend. Nach Art. 21
Abs. 1 lit. c UVG werden dem Bezüger einer Invalidenrente die Pflegeleistungen
und Kostenvergütungen gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit
dauernd der Behandlung und Pflege bedarf.
7.2
Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass diese
Ausnahmeregelung für Rentenbezüger einschlägig ist. Mit dem sog. Fallabschluss
fallen die (vorübergehenden) Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen dahin und
der Rentenanspruch wird geprüft. Allfällige Ausnahmen von
Dispositiv
Heilbehandlungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG werden demnach
erst nach dem Fallabschluss geprüft und gegebenenfalls als Dauerleistungen
zusammen mit der Berentung erbracht (vgl. Koss-Pribnow/Eichenberger, Art. 21 UVG, N 2;
BSK UVG-Nabold, Art. 21 N 4;
Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 3.3.). Ausserdem
sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur Rechtsverhältnisse zu
überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde
vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat.
Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfech-tungsgegenstand (BGE 125 V 414 E. 1 mit Hinweisen).
Die nunmehr mit der Beschwerde beantragte Leistung bildete
weder Gegenstand der Verfügung vom 3. Dezember 2018 (SUVA-Akte 153), noch des
Einspracheentscheides vom 26. April 2019 (SUVA-Akte 182), sondern vielmehr wird
damit (erst) der sog. Fallabschluss vorgenommen. Auch in den Anträgen gemäss der
die Einsprache ergänzenden Eingabe vom 5. Februar 2019 (SUVA-Akte 167) findet
sich kein auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG abgestütztes Leistungsbegehren.
7.3.
Es findet sich somit bezüglich Leistungen aus Art. 21 Abs. 1 lit. c
UVG kein weiterziehbarer Anfechtungsgenstand. Erst wenn darüber verfügungsweise
entschieden ist (Umkehrschluss aus Art. 124 der Verordnung vom 20. Dezember
1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] in Verbindung mit Art. 51
ATSG), kann dagegen Beschwerde erhoben werden. Insofern ist auf diesen Antrag
nicht einzutreten.
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: