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Entscheid

UV.2019.26

Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit; Versicherungsunterstellung

29. Januar 2020Deutsch16 min

Firma C____ AG (nachfolgend C____) auf deren Betriebsgelände einen Unfall erlitten

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

Januar 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, lic. iur. M. Fuchs

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung

Fluhmattstrasse 1, Postfach,

6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.26

Einspracheentscheid vom

14. Mai 2019

Selbständige oder unselbständige

Erwerbstätigkeit; Versicherungsunterstellung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1942 geborene Beschwerdeführer war der Inhaber

der A____ [...]spenglerei, welche im März 1993 als Einzelunternehmen im

Handelsregister eingetragen und im Januar 2018 gelöscht worden ist. Er war bei

der Ausgleichskasse [...] bis zum 31. Dezember 2017 als selbständigerwerbend

angeschlossen (SUVA-Ak­te 10 S. 6).

b) Mit Schadenmeldung vom 27. Oktober 2017

(SUVA-Akte 1) meldete die A____ [...]spenglerei resp. der Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin, dass er am 18. August 2016 bei Arbeiten für die

Firma C____ AG (nachfolgend C____) auf deren Betriebsgelände einen Unfall erlitten

habe. Nach einer abschlägigen formlosen Stellungnahme vom 3. November 2017

(SUVA-Akte 2) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Januar

2019 (SUVA-Akte 12) einen Leistungsanspruch, da der Beschwerdeführer als

Selbständigerwerbender gegen Unfälle nicht obligatorisch versichert sei und auch

keine freiwillige Versicherung bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Februar

2019 (SUVA-Akte 15) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 14. Mai 2019 (SUVA-Akte 26) ab.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 14. Juni 2019

(Postaufgabe) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids

vom 14. Mai 2019 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung ersucht.

b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. Juli

2019.

wird dem Beschwer­deführer die unentgeltliche Vertretung durch B____,

Advokat, bewilligt.

c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 2. Septem­ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Replik vom 11. September 2019 hält der

Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. Der Replik hat er ein Schreiben der

Ausgleichkasse [...] vom 20. April 2018 zum sozialversicherungsrechtlichen

Status des Beschwerdeführers beigelegt.

e) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik

vom 30. September 2019 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 29. Januar 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich

aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Ok­tober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des

Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;

SR 832.20) und vom 9. November 2016 der Verordnung vom

20.

Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in

Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend

– vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG

ereignet haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 Übergangsbestimmungen

zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG).

3.

3.1

Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

14.

Mai 2019. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen nach

UVG und dabei vorab die Frage, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf das Ereignis

vom 18. August 2016 im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma C____ als

Selbständigerwerbstätiger oder als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a

Abs. 1 UVG und damit als nach UVG Versicherter zu qualifizieren ist.

3.2

Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG sind die in der

Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden,

Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen

Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gemäss dieser Bestimmung

gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätig­keit im Sinne der Bundesgesetzgebung

vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVG; SR 831.10) ausübt (Art. 1 UVV). Die Arbeitnehmereigenschaft

ist in Art. 10 ATSG geregelt. Danach gelten Personen als Arbeitnehmer und

Arbeitnehmerinnen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür

massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.

3.3

3.3.1

Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu

betrachten, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber,

mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne

hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 313,

314.

f. E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Arbeitnehmereigenschaft ist

jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein

Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner

Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_183/‌2014 vom

22.

September 2014 E. 7.1). Ob im Einzelfall selbständige oder

unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss nicht

aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien.

Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die

zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte

für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu

sein (BGE 141 V 313, 314 f. E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts

8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.2; 8C_183/2014 vom

22.

September 2014 E. 7.2).

3.3.2

Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten,

wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.

arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches

Unternehmerrisiko trägt (vgl. BGE 144 V 111, 112 E. 4.2). Aus diesen

Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch

anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben

anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer

erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des

Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten

zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale

im konkreten Fall überwiegen (BGE 141 V 313, 314 f. E. 2.1 mit weiteren

Hinweisen).

3.4

Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind

die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten

sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko

besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg die

Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso-

und Delkredererisiko (BGE 122 V 169, 172 E. 3c; siehe auch Rz. 1019

der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den

massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO [Stand 1. Januar 2019]). Für

die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit

für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein.

Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren

Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169,

172.

E. 3c). Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die

beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei

bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen

Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu

schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte

Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177, 183 f. E. 3.3).

3.5

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für

den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte

Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom “Arbeitgeber”

abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet

ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die

Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das

Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko

der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom

persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit,

darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation

eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169, 172 E. 3c). Die arbeitsorganisatorische beziehungsweise

wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der

Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht,

ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur

persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem

Konkurrenzverbot (Rz. 1020 WML).

3.6

Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes

Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu

überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein

und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 144 V 111, 114 E. 6.1; 122 V 169,

172.

E. 3b). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer

Ausgleichskasse als selbständig Erwerbende angeschlossen ist, hat daher für die

Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag

umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse

als Unselbständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des

Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161, 167 E. 4a).

4.

4.1

Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer

stets bewusst als Selbständigerwerbender gelten wollen. So habe er konsequent

Rechnung für seine erbrachten Leistungen sowie für Spesen gestellt und die

Mehrwertsteuer entrichtet. Er habe in eigenem Namen und auf eigene Rechnung

gehandelt und das Inkassorisiko getragen. Zudem sei er in seinen eigenen

Geschäftsräumen tätig gewesen und habe Mitarbeiter beschäftigt. Es könne nicht

gesagt werden, er stünde in einem wirtschaftlichen/arbeitsorganisatorischen

Abhängigkeitsverhältnis. Er sei keinem Konkurrenzverbot unterlegen und habe

auch keine Präsenzpflichten gehabt. Es sei ihm jederzeit freigestanden, einen

Auftrag anzunehmen oder abzuleh­nen (Beschwer­deantwort Ziff. 7.5 und

7.10).

4.2

Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, die Tätigkeit bei der C____

sei stets weisungsgebunden erfolgt. Werkzeuge und Betriebsmittel seien ihm zur

Verfügung gestellt worden. Entsprechend habe er auch keine Investitionen

tätigen müssen, vielmehr sei er in den Arbeiten und im Geschäftsbetrieb

vollumfänglich eingegliedert gewesen (Beschwerde Rz. 9). Er habe keine Aufträge

akquirieren müssen und kein Betriebsrisiko getragen, gearbeitet habe er ausschliesslich

in den Räumlichkeiten der C____ oder auf deren externen Baustellen (Replik

Rz. 3). Spätestens ab dem Jahr 2012 habe eine extrem starke Abhängigkeit bestanden,

ab diesem Zeitpunkt habe er in einem Pensum von 50% bis 100% für die C____

gearbeitet (Beschwerde Rz. 8).

4.3

4.3.1

Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer neben der Tätigkeit als Selbständigerwerbender in seiner [...]spenglerei

seit ungefähr 20 Jahren zum einen als Packer in der Speditionsabteilung

der Firma C____ tätig war und andererseits für die Firma als Monteur in einer

Montagegruppe auf Baustellen für Dritte arbeitete (SUVA-Akte 3 S. 7,

8; Beschwerdebeilage [BB] 5). Über die Zusammenarbeit liegt keine

schriftliche Vereinbarung vor. Mit Bestätigung vom 9. Oktober 2014

(SUVA-Akte 10 S. 7) gab der Beschwerdeführer an, er sei als freier

Mitarbeiter für die C____ tätig und werde bei Bedarf eingesetzt. Weiter führte

er aus, er stelle für seine Leistungen Rechnung und deklariere alle Arbeiten in

seiner Buchhaltung. Auch sei dies der Steuerverwaltung und der AHV-Stelle [...]

gemeldet worden. Im Zwischenzeugnis vom 9. November 2015 (BB 5) wird

ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1989 als Freelancer für die C____ als

Packer und Monteur tätig sei. Er sei ein vertrauenswürdiger und loyaler

Mitarbeiter, der die ihm übertragenen Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit

ausführe.

4.3.2

Durch die Akten ist erstellt, dass das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers

der C____ die geleisteten Stunden inkl. Mehrwertsteuer für die Arbeiten als

Packer bzw. Monteur jeweils in Rechnung gestellt hat (SUVA-Akte 3

S. 8 ff.). Es ist aufgrund der Akten weiter davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer für Tätigkeiten im Bereich der [...]spenglerei mit eigenen

Geschäftsräumen als Selbständigerwerbender galt und als solcher bis Ende des

Jahres 2017 bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet war (SUVA-Ak­te 10

S. 6; vgl. auch die Erfolgsrechnungen der Jahre 2012 bis 2016, welche

regelmässige Erlöse für Spenglerarbeiten ausweisen [BB 3]). Allerdings vermag

die Zugehörigkeit einer Person zu einer Ausgleichskasse als

selbständigerwerbend sowie die Abmachung, dass der Beschwerdeführer als freier

Mitarbeiter die Beiträge für die Sozialversicherungen über sein

Einzelunternehmen abrechne, die rechtliche Qualifikation des Beitragsstatus

nicht zu präjudizieren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist es für

den Status eines Unselbständigerwerbenden auch nicht notwendig, sich bei der

zuständigen Ausgleichkasse als Selbständigerwerbender abzumelden (vgl. Duplik

S. 1). Denn rechtssprechungsgemäss ist jedes Erwerbseinkommen gesondert

auf seinen beitragsrechtlichen Charakter hin zu überprüfen (BGE 144 V 111, 114

E. 6.1, vgl. auch E. 3.6 hiervor). Aus diesem Grund sind nachfolgend

die für die C____ erbrachten Tätigkeiten auf ihren Beitragsstatus hin zu

prüfen.

4.4

4.4.1

Der Beschwerdeführer hat zum einen als Monteur in einer

Montagegruppe auf externen Baustellen Dritter für die C____ [...] installiert

(SUVA-Akte 3 S. 7). In den entsprechenden Baustelleneinsatzplänen ist

er als Sub-Contrac­tor aufgeführt (vgl. SUVA-Akte 3 S. 13 ff.). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung üben Akkordanten in der Regel eine

unselbständige Erwerbstätigkeit aus (BGE 101 V 87, 89 E. 2 sowie

Rz. 4022 WML). Sie können bloss dann als Selbständigerwerbende betrachtet

werden, wenn die Merkmale für eine freie Unternehmertätigkeit klar überwiegen

und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als

gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen (BGE 114 V 65, 69 E. 2b;

Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.2). Aus

den Einsatzplänen ergibt sich, dass die Anreise und Abreise zu den Baustellen sowie

die benötigte Unterkunft von der C____ organisiert wurde, ebenso ist

ersichtlich, dass sie die benötigten Werkzeuge zur Verfügung stellte. Die

externen Arbeitszeiten wurden mit detaillierten Arbeitsrapporten erfasst und

mussten vom Kunden oder dem C____-Supervisor unterzeichnet werden (SUVA-Akte 3

S. 13 ff.). Die geleisteten Arbeitsstunden wurden danach der C____ und

nicht etwa den Dritten, auf deren Baustellen der Beschwerdeführer gearbeitet

hatte, in Rechnung gestellt. Somit nahm der Beschwerdeführer gegen aussen hin –

bezogen auf die für die C____ erledigten Montagetätigkeiten – nicht sichtbar am

wirtschaftlichen Verkehr teil. Vielmehr bestand ein Weisungsrecht seitens der C____

sowie ein Unterordnungsverhältnis dieser gegenüber. Der Beschwerdeführer musste

die Montageaufträge nicht selbst beschaffen, er erhielt diese von der C____

zugeteilt. Dabei hatte er offensichtlich eine persönliche Erfüllungspflicht,

jedenfalls ergibt sich aus den Unterlagen, dass er für die Ausübung der

Montagearbeiten kein eigenes Personal be­schäftigte. Da die Tätigkeit jeweils

auf externen Baustellen oder im Betrieb der C____ zu verrichten war, waren

diesbezüglich auch keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten notwendig und der

Beschwerdeführer war nicht gehalten, erhebliche Investitionen zu tätigen. Schliesslich

trug der Beschwerdeführer mit Bezug auf seine Tätigkeit für die C____ kein

spezifisches Unternehmerrisiko. Er wurde mit einem fixen Stundenansatz von CHF 38.00

entschädigt (vgl. SUVA-Akte 3 S. 9 ff.) und trug damit kein grösseres

Inkassorisiko als ein Arbeitnehmer. Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass

sich der Beschwerdeführer und die C____ nicht als gleichgeordnete

Geschäftspartner gegenüberstanden, weshalb die vom Beschwerdeführer für die C____

ausgeführten Montagearbeiten als eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu

qualifizieren sind.

4.4.2

Dies gilt erst recht für die Tätigkeit des Beschwerdeführers in

der Packerei/‌Spedition der C____, bei welcher er am 18. August 2016

verunfallt ist. Die Arbeitszeiten hat er im Zeiterfassungssystem der Firma

erfasst (SUVA-Akte 3 S. 9 ff.). Die Bezahlung der aufgewendeten

Arbeitszeit sowie der Beschrieb der geleisteten Arbeiten in den gestellten

Rechnungen (“Mithilfe Packerei gemäss Zeiterfassung”, siehe beispielsweise SUVA-Akte 3

S. 9) weisen in arbeitsorganisatorischer Hinsicht auf die für den

Arbeitsvertrag typische Leistung von Arbeit in einem Unterordnungsverhältnis

hin.

4.4.3

Gemäss den vorliegenden Erfolgsrechnungen der Jahre 2012 bis

2016.

(vgl. BB 3) beliefen sich die Einkommen für Arbeiten für die C____

(abzüglich der Mehrwertsteuer von 8%) zwischen maximal rund CHF 81'850.00 (2014)

und minimal CHF 22'330.00 (2015). Bei einem vergüteten Stundenlohn von

CHF 38.00 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in erheblichem Umfang von

der C____ zur Arbeitserledigung beigezogen worden ist. Damit ist von einer

wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen. Beim Dahinfallen des

Erwerbsverhältnisses mit der C____ träte für den Beschwerdeführer eine ähnliche

Situation ein, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall wäre

(vgl. dazu E. 3.5; BGE 122 V 169, 172 f. E. 3c).

4.5

Bei diesen Gegebenheiten überwiegen die Merkmale einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für die C____. Daran ändern die von der

Beschwerdegegnerin vorgebrachten Argumente nichts. Dass der Beschwerdeführer

keinem Konkurrenzverbot unterlag und er jederzeit Aufträge für seine [...]spenglerei

ausführen konnte (Beschwerdeantwort Ziff. 7.5), ändert nichts daran, dass in

Bezug auf die Tätigkeiten für die C____ überwiegend die Elemente eines

unselbständigen Erwerbs vorliegen. Auch weitere Indizien, welche für

Selbständigkeit sprechen könnten, treten in den Hintergrund. So ist es im

vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, dass der Beschwerdeführer als Einzelunternehmen

im Mehrwertsteuer-Register eingetragen war (Beschwerdeantwort Ziff. 7.5).

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie die Firma C____, über Jahre

hinweg davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer ein selbständig erwerbender

Auftragsnehmer sei (vgl. SUVA-Akte 8), ändert nichts an seinem

Beitragsstatus. Die Eigenqualifikation des Beschwerdeführers und der C____ kann

aufgrund des vorliegenden Ergebnisses nicht übernommen werden.

4.6

Zusammenfassend überwiegen in Bezug auf beide Tätigkeiten des Beschwerdeführers

für die C____ die Kriterien für eine unselbständige Tätigkeit. Damit untersteht

der Beschwerdeführer der obligatorischen Unfallversicherungspflicht

(Art. 1a Abs. 1 UVG). Die Beschwerde vom 14. Juni 2019 ist nach

dem Dargelegten gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai

2019.

aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die

Versicherteneigenschaft gemäss UVG erfüllt. Die weiteren Voraussetzungen

allfälliger Leistungsansprüche des Beschwerdeführers aus UVG aufgrund des

Ereignisses vom 18. August 2016 wurden soweit ersichtlich bislang nicht

geprüft. Dies ist von der Beschwerdegegnerin nachzuholen und anschliessend ist

über die Ansprüche des Beschwerdeführers entsprechend zu verfügen. Hierfür ist

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.

5.1

Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der

Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 aufzuheben. Die Sache ist zur

weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Advokat B____

weist mit Honorarnote vom 11. September 2019 für seine anwaltlichen

Bemühungen einen Betrag von CHF 3'835.50 (inklusive Auslagen und zuzüglich

Mehrwertsteuer) aus. In Bezug auf das geltend gemachte Honorar ist zu bemerken,

dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar in

der Höhe von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird

an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen

zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: