Lexipedia

Entscheid

UV.2019.28

Fallabschluss zu Recht erfolgt, kein Rentenanspruch

21. Januar 2020Deutsch19 min

Verletzungen wurde der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Unfallschein

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw L. Werne

Parteien

A____

[...]vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.28

Einspracheentscheid vom 20. Mai

2019

Fallabschluss zu Recht erfolgt,

kein Rentenanspruch

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Bauarbeiter in einem

100% Pensum für die Firma D____. Infolgedessen war er bei der

Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 21. August 2013 fiel

ihm auf einer Baustelle ein Stein von einer Palette auf den linken Fuss

(SUVA-Akte 1). Dadurch zog er sich eine Bimalleolarfraktur links zu,

welche am 27. August 2013 durch Dr. med. E____, FMH Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, [...], operativ mittels

Schrauben-osteosynthese versorgt wurde (SUVA-Akte 9). Aufgrund seiner

Verletzungen wurde der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Unfallschein

UVG, SUVA-Akte 42). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen

Leistungen als Unfallversicherung in Form von Taggeldern und Heilkosten (vgl.

z.B. SUVA-Akten 2, 3, 32, 37 und 43).

b)

Per 1. Oktober 2013 beendete die Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer (SUVA-Akte 30).

c)

Am 29. Januar 2014 wurde das Metall am linken Fuss operativ

entfernt (SUVA-Akte 50). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am

1. April 2014 durch den Kreisarzt Dr. med. F____, Facharzt für

Chirurgie, untersucht, welcher ab Ende April 2014 von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit ausging (SUVA-Akte 67).

d)

Am 15. Januar 2015 meldete der Versicherte der Beschwerdegegnerin

aufgrund von Beschwerden am Mittelfuss links einen Rückfall (SUVA-Akte 79). In

der Folge unterzog er sich einer Arthroskopie des linken oberen Sprunggelenks

(OSG; Operationsbericht vom 9. März 2015, SUVA-Akte 107). Am 18. Mai

2015 sowie am 20. August 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut kreisärztlich

untersucht (SUVA-Akten 124 und 143). Gestützt auf diese Beurteilung wurde

der Behandlungsabschluss als erreicht erachtet und dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 21. September 2015 für die Unfallfolgen am linken Fuss eine

Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10%

zugesprochen. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde verneint (SUVA-Akte 166).

Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 21. September 2015 Einsprache

erhoben hatte, zog die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung zurück und erbrachte

weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen (SUVA-Akten 168, 174 und 189).

e)

Aufgrund einer posttraumatischen Arthrose unterzog sich der Beschwerdeführer

am 26. April 2016 einem arthroskopischen Débridement und einer supramalleolär

lateral zuklappenden Osteotomie am linken OSG (Operationsbericht vom 26. April

2016, SUVA-Akte 191). Am 6. Mai 2016 suchte der Beschwerdeführer aufgrund

von Schmerzen und einer Schwellung des linken Fusses notfallmässig das [...]spital

[...] auf (SUVA-Akte 196). In Folge einer mittlerweile neuropathischen

Schmerzsituation wurden am 25. April 2017 eine Neurotomie des Nervus peroneus

superficialis sowie eine vollständige Osteosynthesematerialentfernung am linken

OSG durchgeführt (Operationsbericht vom 26. April 2017, SUVA-Akte 250).

Auf Empfehlung des Kreisarztes Dr. med. F____ erfolgten weitere schmerztherapeutische

Abklärungen (SUVA-Akten 263, 284, 289 und 296). Nach erneuter kreisärztlicher

Untersuchung durch Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, am 8. Mai 2018 erachtete die

Beschwerdegegnerin den Behandlungsabschluss als erreicht und stellte die

Heilkosten- und Taggeldleistung per 30. Juni 2018 ein (SUVA-Akten 315

und 322).

f)

Mit Verfügung vom 17. September 2018 sprach die Beschwerdegegnerin

dem Versicherten eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von

10% sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse

von 10% zu (SUVA-Akte 349). Dagegen liess der Beschwerdeführer am

26. September 2018 Einsprache erheben und reichte am 1. November 2018

eine entsprechende Begründung nach (SUVA-Akten 357 und 365). Mit

Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab (SUVA-Akte 377).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 20. Juni 2019 beantragt der Versicherte, es sei

der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 vollumfänglich aufzuheben und

dementsprechend sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts

respektive zur neuen Bestimmung des Invalideneinkommens an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht

der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

22.

August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Verfügung vom 25. September 2019 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____,

Advokat.

d)

Mit Replik vom 24. Oktober 2019 und Duplik vom 19. Dezember

2019.

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Anträgen fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammerer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 21. Januar 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob das von der Beschwerdegegnerin

festgestellte Profil einer dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeit zutreffend

ist und ob das basierend darauf festgelegte Invalideneinkommen angemessen ist.

Unbestritten ist die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin

zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von 10%.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, das Invalideneinkommen sei anhand

neuer DAP-Profile oder alternativ anhand der LSE-Tabellenlöhne neu zu bestimmen,

denn die von der Beschwerdegegnerin gewählten DAP-Profile stimmten nicht mit dem

kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil überein. Ohnehin könne nicht auf das vom

Kreisarzt definierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden, denn dieses sei,

aufgrund eines nur unzureichend abgeklärten Sachverhalts, unvollständig. Die

vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden einer nach zwei bis drei Stunden

des Sitzens auftretenden Schwellung am Fuss seien nicht näher untersucht

worden, weshalb weitere Abklärungen zu tätigen seien.

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, der medizinische Sachverhalt sei

umfassend abgeklärt worden. Ein Anschwellen der Füsse sei weder dokumentiert

noch nachgewiesen worden. Darüber hinaus wäre eine diesbezügliche

Unfallkausalität ohnehin zu verneinen. Zudem entsprächen die ausgewählten

DAP-Profile dem kreisärztlich festgelegten Zumutbarkeitsprofil vollumfänglich,

weshalb ohne Weiteres darauf abzustellen sei.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der

Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid

(Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 Bundesgesetz über die Unfallversicherung

vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Der Invaliditätsgrad bestimmt

sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die Person

nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung

sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit

auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen),

wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015

E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer,

Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG),

4.

Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 126 f. mit Hinweis auf

BGE 134 V 322 E. 4.1, vgl. auch BGE 139 V 28

E. 3.3.2).

3.2

Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist

rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Wenn kein

tatsächlich erzieltes Einkommen besteht, so können entweder Tabellenlöhne

gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA

herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2, BGE 139 V 592

E. 2.3 und BGE 129 V 472 E. 4.2.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

8C_384/2010 vom 13. September 2016 E. 5.2). Die Ermittlung des

Invalideneinkommens anhand der DAP muss sich auf mindestens fünf zumutbare

Arbeitsplätze stützen. Zudem sind Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der

gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den

Höchst- und Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils

verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe zu machen. Damit soll die

Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass

die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil

entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes

im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA

verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das

rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die

Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den

erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit

hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person

bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im

Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die

SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in

der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im

Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA

hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu

ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die

Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die

Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs

einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 472).

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der

Versicherungsträger (wie grundsätzlich auch das Sozialversicherungsgericht

gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen

Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was

notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen

sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger

hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,

Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des

Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden

(BGE 122 V 157 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der

Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen

(BGE 135 V 465 E. 4.2).

3.3.2

Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das

Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert

eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen

Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der

Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). In

Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den

Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets

Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im

Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht

dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten.

Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen

Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen

sind (BGE 135 V 465 E. 4.2 und E. 4.4 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellt bezüglich der Zumutbarkeit einer

Erwerbstätigkeit auf den Bericht von Dr. med. G____, vom 8. Mai 2018 über

die kreisärztliche Abschlussuntersuchung gleichen Datums ab (SUVA-Akte 315).

Darin hielt der Kreisarzt die folgenden Diagnosen fest:

-

Status nach

Bimalleolarfraktur links am 21. August 2013 mit zeitnaher operativer

Versorgung medial und lateral

-

Metallentfernung

medial und lateral am Malleolus links am 29. Januar 2014

-

Arthroskopie

linkes Kniegelenk, Narbendébridement medial, ventral und lateral,

Knorpelglättung am medialen Recessus sowie Mikrofrakturierung an der medialen

Talusschulter am 9. März 2015

-

Arthroskopisches

Débridement linkes OSG mit supramalleolär lateral zuklappender Osteotomie

linkes OSG am 26. April 2016

-

Neurotomie Nervus

peronaeus superficialis und vollständige Osteosynthesematerialentfernung am

26.

April 2017

Aktuell:

-

Funktionseinschränkung

linkes OSG

-

Sensibilitätsdefizit

linke Fusssohle

-

Neuropathisch

anmutende Beschwerden linker Fussrücken

In seiner Beurteilung hielt Dr. med. G____ fest, die Fraktur

des Beschwerdeführers sei gut verheilt. Dass strukturelle Läsionen durch das

Ereignis verursacht worden seien und dass nach fünf Operationen auch eine

gewisse Beschwerdesymptomatik nachvollziehbar sei, sei zwar unstrittig,

allerdings könne er sich das Vollbild der am Untersuchungstag vom

Beschwerdeführer beklagten und demonstrierten Beschwerden nicht mit den

objektiven medizinischen Befunden erklären. Bildgebung und Berichterstattung zeigten,

dass jede sinnvolle Abklärung und Diagnostik erfolgt sei. Nach knapp fünf Jahren

und fünf Operationen sehe er einen Zeitpunkt gekommen, an dem von einer

weiteren Behandlung keine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen mehr erwartet

werden könne. Die angestammte Tätigkeit im Strassenbau sei dem Beschwerdeführer

nicht mehr zumutbar. Hingegen sei ihm eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit

ganztags zumutbar. Zu vermeiden seien Arbeiten im Knien und in der Hocke, das

Klettern auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten auf unebenem Gelände. Das

Treppensteigen sei nur kurzzeitig möglich und zu vermeiden seien über 500 Meter

hinausgehende Gehstrecken (SUVA-Akte 315, S. 6 f.).

4.2

Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die

Beschwerdegegnerin sein Vorbringen bezüglich eines Anschwellens des linken Fusses

im Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 nur unzureichend würdigt. Dies für

sich alleine genügt jedoch nicht, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

ohne Weiteres zu bejahen. Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer

umfassend orthopädisch, neurologisch und schmerztherapeutisch abgeklärt worden

ist. Ein Hinweis auf eine nach zwei bis drei Stunden des Sitzens auftretende

Schwellung am Fuss findet sich in den Akten jedoch nicht. Das Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach die Schwellung durch die behandelnden Ärzte nie

thematisiert worden sei, da jeweils die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers

und dessen neurologische Befunde im Fokus gestanden hätten (vgl. Replik vom

24.

Oktober 2019, S. 1), überzeugt nicht. Auch seiner Argumentation,

er habe sich immer «beschwerdevermeidend» verhalten, was dazu geführt habe,

dass in den einzelnen medizinischen Berichten keine Schwellung festgehalten

werden konnte (vgl. Duplik vom 19. Dezember 2019, S. 2), ist nicht zu

folgen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass für den Beschwerdeführer die

Linderung seiner Schmerzen im Vordergrund stand und er das Anschwellen des

Fusses weitestgehend zu vermeiden versuchte, sodass diese Leiden durch die

behandelnden Ärzte nicht beobachtet werden konnten. Dennoch ist zu erwarten,

dass ein Versicherter während einer umfassenden medizinischen Abklärung, wie der

Vorliegenden, die behandelnden Ärzte auf derartige Beschwerden zumindest aufmerksam

macht und diese die Beschwerden folglich thematisieren. Lediglich im Notfallbericht

des [...]spitals [...] vom 6. Mai 2016 wird eine «Schwellung im linken

Fuss» festgehalten. Diese wurde jedoch als normale postoperative Reaktion gedeutet

und es wurde lediglich empfohlen, das Bein hochzulagern und zu kühlen

(SUVA-Akte 196). Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar, lag doch die Operation

vom 26. April 2016 zu diesem Zeitpunkt erst rund zehn Tage zurück. Da eine

normale postoperative Schwellung im Jahre 2016 keinen Einfluss auf die

Beurteilung der zumutbaren Tätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der kreisärztlichen

Untersuchung haben kann, ist es nicht zu beanstanden, dass der Kreisarzt den

Bericht vom 6. Mai 2016 in seiner Beurteilung nicht aufführt.

Weiter ist dem kreisärztlichen Bericht vom 8. Mai 2018 zu entnehmen, dass

während der Untersuchung auch keine auffällige Seitendifferenz der Beine festgestellt

werden konnte. Anderweitige Hinweise auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten

Beschwerden des Anschwellens des Fusses ergaben sich ebenfalls nicht

(SUVA-Akte 315, S. 5). Der Beschwerdeführer bestreitet dies grundsätzlich

nicht, wendet jedoch ein, zum Zeitpunkt der Untersuchung noch keine zwei bis

drei Stunden gesessen zu haben. Da die Schwellung erst dann auftrete, sei es

nicht weiter relevant, dass der Kreisarzt eine solche nicht habe feststellen

können. Eine ärztliche Dokumentation, welche an der kreisärztlichen

Einschätzung und der Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärung zweifeln liesse,

legt der Beschwerdeführer hingegen nicht vor. An der Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärung

bestehen damit keine Zweifel. Weitere Abklärungen sind nicht vorzunehmen und

das vom Kreisarzt festgelegte Zumutbarkeitsprofil ist nicht zu beanstanden. Es

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden

Verweisungstätigkeit ganztags nachgehen kann.

5.

5.1

Für die Berechnung des Invalideneinkommens stellte die

Beschwerdegegnerin auf die DAP Nr. 400024, 11593, 737920, 804, 4337 ab

(SUVA-Akte 345). Der Beschwerdefüher bringt vor, dass vier dieser Profile

«manchmal» (6 – 33% der Zeit) Gehen bis 50 Meter beinhalteten, weshalb sie

nicht mit dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.1)

übereinstimmten. Dessen Einschränkung sei nämlich dahingehend zu verstehen,

dass dem Beschwerdeführer pro Tag maximal eine Gehstrecke von 500 Metern

zumutbar sei. Bei einem achtstündigen Arbeitsalltag sei bei den ausgewählten

Profilen jedoch davon auszugehen, dass diese Distanz überschritten werde (vgl. Beschwerde

vom 20. Juni 2019, Rz. 18).

Gegenüber dem Kreisarzt gibt der Beschwerdeführer am 18. Mai

2015.

an, eine Strecke von 200 bis 300 Metern laufen zu können (SUVA Akte 124,

S. 3), bevor er eine Pause machen müsse. Am 20. August 2015 gibt er

an, mit einer Unterarmgehstütze «längere Strecken» zu gehen (SUVA-Akte 143, S.

3) und am 8. Mai 2018 gibt er an, eine Gehstrecke von etwa 300 bis 400

Metern sei möglich (SUVA-Akte 315, S. 4). Es ist offensichtlich, dass sich der

Versicherte dabei jeweils auf eine Gehstrecke «am Stück» und nicht auf eine

maximale Distanz pro Tag bezog. Ebenso ist auch die Formulierung des

Kreisarztes zu verstehen. Der Einschränkung im Zumutbarkeitsprofil zufolge ist

dem Beschwerdeführer «keine über 500 Meter hinausgehende Gehstrecke» zumutbar

Dispositiv

(SUVA-Akte 315, S. 6). Gemeint ist demnach nicht eine Maximaldistanz pro Tag,

sondern eine Strecke von 500 Metern ohne Unterbruch.

Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, auch wenn eine

Gehstrecke von 500 Metern am Stück gemeint sein sollte, dennoch nicht auf die

DAP abgestellt werden könne, da im Rahmen der vorgenannten vier Profile pro

Arbeitstag eine Gehstrecke von 50 Meter mehrmals täglich zu bewältigen sei. Im

Ergebnis führe dies dazu, dass pro Tag eine Gesamtdistanz von über 500 Metern

zurückgelegt werden müsse. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar und

stimme nicht mit dem Zumutbarkeitsprofil überein.

Aufgrund des in den Akten beschriebenen Gangbildes des Beschwerdeführers

ist nachvollziehbar, dass er in der Fortbewegung eingeschränkt und verlangsamt

ist, dennoch findet sich in den Akten kein Hinweis darauf, warum ihm die im

Zumutbarkeitsprofil festgelegte Gehstrecke von maximal 500 Metern am Stück

nicht zumutbar ist. Zwar sind einzelne Gehstrecken nicht aufzuaddieren, doch

ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch mindestens zehn einzelne Gehstrecken

von bis zu 50 Metern zugemutet werden können. Zudem hätte er die Möglichkeit,

bei einzelnen Gehstrecken von 50 Metern entsprechende Pausen einzulegen. Darüber

hinaus ist es auch überwiegend unwahrscheinlich, dass in einem Zeitraum von bis

zu drei Stunden (6 – 33% der Zeit), wie dies die ausgewählten DAP vorsehen, bei

Montage und Hilfsarbeiten mehr als zehn Gehstrecken von 50 Metern zurückgelegt

werden. Demnach entsprechen die dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten DAP dem

vom Kreisarzt formulierten Zumutbarkeitsprofil und es ist nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin darauf abstellt.

5.2.

Die Löhne der vorgenannten DAP bewegen sich in einem Bereich

zwischen CHF 49'400.– und CHF 79'400.–, wobei die Durchschnittslöhne

der fünf DAP CHF 57'200.– und CHF 66'000.– betragen (SUVA-Akte 345).

Der Durchschnitt dieser fünf Durchschnittslöhne beträgt dabei CHF 61'262.–

(SUVA-Akte 346, S. 2). Die Durchschnittslöhne aller Löhne des

Suchresultats reichen von CHF 45'825.– bis CHF 89'100.–

(SUVA-Akte 345).

Das von der Beschwerdeführerin angenommene Invalideneinkommen

von CHF 61'262.– entspricht nicht nur dem Durchschnitt der ausgewählten

DAP-Löhne, sondern liegt auch in etwa im Mittelfeld aller grundsätzlich in

Frage kommender DAP. Damit ist insbesondere auch berücksichtigt, dass der

Beschwerdeführer mutmasslich nicht einen der höchst möglichen Löhne erzielen

wird. Insofern ist das Invalideneinkommen nicht zu beanstanden.

5.3.

Stellt man zum Vergleich auf die statistischen Löhne gemäss den Lohnstrukturerhebungen

(LSE) des Bundesamtes für Statistik ab, ergibt sich folgendes:

Abgeleitet aus LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1,

unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der

Nominallohnentwicklung für die Jahre 2017 (0.4%) und 2018 (0.5%) resultiert ein

Invalideneinkommen von CHF 67'406.–. Es wäre mindestens ein leidensbedingter

Abzug von 10% notwendig, damit ein Invalideneinkommen resultierte, welches

tiefer wäre als das vorliegend anhand der DAP berechnete Invalideneinkommen von

CHF 61'262.–. Die Diskrepanz zum Invalideneinkommen gemäss den oben

genannten DAP ist somit verhältnismässig gering. Insofern kann in diesem

geringen Unterschied kein Grund gesehen werden, der das Abstellen auf die DAP als

nicht gerechtfertigt erscheinen liesse.

5.4.

Da – wie dargelegt – die dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten DAP

nicht zu beanstanden sind (vgl. E. 5.1), hat die Beschwerdegegnerin zu

Recht darauf abgestellt. Dementsprechend ist das Invalideneinkommen von

CHF 61'262.– dem zwischen den Parteien zu Recht unumstrittenen Valideneinkommen

von CHF 68'071.– (vgl. dazu Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen für die

Rentenfestsetzung, SUVA-Akte 346 sowie Einspracheentscheid vom

20. Mai 2019, SUVA-Akte 377, S. 9) gegenüberzustellen. Dabei

resultiert ein – nach den Regeln der Mathematik gerundeter (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3) – Invaliditätsgrad von 10%. Die von der

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2018 zugesprochene

Rente (SUVA-Akte 349) in Höhe dieses Invaliditätsgrads ist somit nicht zu

beanstanden.

6.

6.1.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde

abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2019 zu bestätigen ist.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollständigen Unterliegen –

regelmässig ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.– (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor.

Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von CHF 2'650.–

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2'650.–

(inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L.

Werne

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: