UV.2019.3
Gerichtsgutachten zur Klärung der Unfallkausalität organischer (sowie psychischer) Beschwerden
12. Januar 2021Deutsch34 min
Versicherte wurde am 25. Dezember 2011 zur konservativen Therapie in die F____ verlegt.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Januar 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.3
Einspracheentscheid vom 7.
Dezember 2018
Gerichtsgutachten zur Klärung der
Unfallkausalität organischer (sowie psychischer) Beschwerden.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin war Angestellte
(Gastronomieberaterin) der D____ (D____). Daneben war sie als Reinigungsfrau in
einer Arztpraxis tätig. In dieser Eigenschaft war sie bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.
b) Gemäss Schadenmeldung UVG vom 29. Dezember 2011
(SUVA-Akte 3) war die Versicherte am 25. Dezember 2011 in der Küche der D____
auf einem Ölfleck ausgerutscht. Gemäss Bericht der Interdisziplinären
Notfallstation des E____spitals [...] vom 25. Dezember 2011 wurde ein
Stauchungstrauma der Wirbelsäule mit Fraktur der dorsalen Lamina S3, bei
Commotio spinalis mit sensiblem Ausfall Niveau Th1, einer wahrscheinlich alten
Fraktur des Processus spinosus Th1 und einem fraglichen Weichteilödem im
Bereich C2/C3 sowie chronisch rezidivierende Lumbago diagnostiziert. Die
Versicherte wurde am 25. Dezember 2011 zur konservativen Therapie in die F____ verlegt.
Gemäss Austrittsbericht der F____ vom 9. April 2012 (SUVA-Akte 40) trat die
Beschwerdeführerin am 12. März 2012 in die Tagesklinik der F____ ein (SUVA-Akte
40 S. 4).
c) Mit Notiz vom 31. Juli 2012 hatte der Kreisarzt (G____)
einen Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit «wahrscheinlich gegen Ende
dieses Jahres» prognostiziert (SUVA-Akte 41). Die Versicherte nahm in der Folge
diese Arbeit jedoch nicht wieder auf.
Der Kreisarzt (H____) konnte gemäss Bericht vom 21. August 2013
(SUVA-Akte 100) eine Untersuchung nicht abschliessen, da ein Ganzkörperzittern
imponierte. Der Kreisarzt empfahl eine stationäre Abklärung in einer
Einrichtung, welche «allfällige somatische Unfallfolgen erfassen und behandeln
kann, aber auch in der Lage ist, eine allfällige psychiatrische Begleitung zu
ermöglichen».
In der Folge berichteten u.a. die F____ am 6. Mai 2014 (über
die Kontrolle am 22. April 2014, SUVA-Akte 164), am 3. August 2015 (über die
Kontrolle vom 17. Juni 2015, SUVA-Akte 225) und am 15. November 2016 (über die
Untersuchung am 1. November 2016, SUVA-Akte 282) und die I____ am 25. August
2014 (nach Aufenthalt vom 1. Mai bis 20. August 2014, SUVA-Akte 182) sowie am
17. Juni 2015 (nach Aufenthalt vom 29. Dezember 2014 bis 29. Mai 2015,
SUVA-Akte 215). J____ berichtete als Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin
über die Untersuchung vom 8. Oktober 2015 (Bericht vom 16. Dezember 2015,
SUVA-Akte 234; eine weitere psychiatrische Beurteilung folgte am 20. Februar
2017, vgl. Bericht vom 21. Februar 2017, SUVA-Akte 289) und K____, Fachärztin für
Neurologie, Abteilung Versicherungsmedizin, der Beschwerdegegnerin, am 8. Juni
2016 (SUVA-Akte 252). K____ hatte ein inkomplettes Konussyndrom diagnostiziert.
d) Der Kreisarzt nahm am 17. Mai 2017 eine
Abschlussuntersuchung vor (vgl. am 2. Juni 2017 von H____ signierter Bericht,
SUVA-Akte 307). Er schloss sich diagnostisch dem Bericht von K____ vom 8. Juni
2016 an sowie der in diesem Bericht vertretenen Einschätzung, dass eine
Tetraplegie sub Th1 ASIA D mit den vorliegenden Befunden nicht vereinbar sei.
Er gelangte zum Ergebnis, von einer weiteren Behandlung sei nicht mehr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung der Symptomatik
zu erwarten. Sodann nahm er die medizinisch-theoretische Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit «in Würdigung der nach Informationen im Dossier als
überwiegend wahrscheinlich auf strukturelle Läsionen zurückzuführenden
Unfallfolgen» vor. In diesem Rahmen erachtete er eine leichte und mittelschwere
Arbeit ohne weitere Einschränkungen ganztags als zumutbar.
e) Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (SUVA-Akte 370, vgl.
auch Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 25.
Juni 2018, SUVA-Akte 368) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab
1. Juni 2018 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11%
sowie eine Integritätsentschädigung beruhend auf einer Integritätseinbusse von
25% zu. Die hiergegen am 23. August 2018 erhobene Einsprache (SUVA-Akte 382)
wurde mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2018 (SUVA-Akte 392) abgewiesen.
Auf den Antrag in der Einsprache auf Behandlungen aufgrund von Art. 21 UVG trat
die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid nicht ein.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 25. Januar 2019 beantragt die
Versicherte, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdebeklagten vom 7.
Dezember 2018 aufzuheben und die Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2018 eine Invalidenrente nach
Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100% sowie eine Integritätsentschädigung
nach Massgabe eines Integritätsschadens von mindestens 60% auszurichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung beantragt.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 31. Mai 2019 und mit Duplik vom 24.
Juli 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
a) Die Hauptverhandlung findet in Anwesenheit der
Parteien sowie ihrer Rechtsvertreter am 13. Januar 2020 statt. Die
Beschwerdeführerin wird befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für
alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden
Entscheidungsgründe verwiesen.
b) Das Verfahren wird gemäss der Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 27. Februar 2020 an der Sitzung vom 13. Januar 2020
ausgestellt zur Durchführung eines Gerichtsgutachtens in den Fachdisziplinen
Psychiatrie und Neurologie.
IV.
a) In Nachachtung der Instruktionsverfügung vom 27.
Februar 2020 äussern sich die Parteien zu den vorgeschlagenen Expertinnen sowie
zum Auftragsentwurf (Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2020 bzw.
Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 26. März 2020). Mit Eingabe vom 16. April 2020
reicht die Versicherte die Erklärung betreffend Entbindung der Gutachterinnen
von der ärztlichen Schweigepflicht ein.
b) Das Gutachten der L____ vom 13. Oktober 2020 (sig. M____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM,
sowie N____, FMH Neurologie, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM) geht
am 14. Oktober 2020 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
ein.
c) Die Parteien nehmen je am 13. November 2020 zum
Gutachten Stellung.
V.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 12. Januar 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2018
(SUVA-Akte 392) bestätigten Verfügung vom 25. Juni 2018 (SUVA-Akte 370, vgl.
auch Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 25.
Juni 2018, SUVA-Akte 368) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11% sowie eine
Integritätsentschädigung beruhend auf einer Integritätseinbusse von 25% zu.
Die Beschwerdegegnerin hat sich für die Festsetzung der
Leistungen in medizinisch-theoretischer Hinsicht auf die Einschätzung ihrer
anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte abgestützt. Der Kreisarzt schloss sich
gemäss Bericht vom 2. Juni 2017 (SUVA-Akte 307) nach der Abschlussuntersuchung
vom 17. Mai 2017 dem Bericht der anstaltsinternen Neurologin K____ vom 8. Juni
2016.
(SUVA-Akte 252) sowie der in diesem Bericht vertretenen Einschätzung an,
dass eine Tetraplegie sub Th1 ASIA D mit den vorliegenden Befunden nicht
vereinbar sei. Er nahm die medizinisch-theoretische Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit «in Würdigung der nach Informationen im Dossier als
überwiegend wahrscheinlich auf strukturelle Läsionen zurückzuführenden
Unfallfolgen» vor. In diesem Rahmen erachtete er eine leichte und mittelschwere
Arbeit ohne weitere Einschränkungen ganztags als zumutbar.
Der Kreisarzt stellte dabei klar, dass, «so wie sich die
Versicherte im Rahmen der Kreisarztuntersuchung demonstriert hat», diese Zumutbarkeit
«praktisch nicht umsetzbar» sei. Die «grotesken Bewegungsabläufe» seien nicht
mit Unfallfolgen erklärbar. Der Kreisarzt verwies darauf, dass im Rahmen von
stationären Aufenthalten in den I____ 2014 und 2015 auch keine neurologischen
Diagnosen erhoben worden seien. Als Hauptdiagnosen seien vielmehr psychiatrische
Störungen mit den ganzen Körper einbeziehenden Bewegungsstörungen, Hypästhesien
und Konzentrationsstörungen gestellt worden (vgl. SUVA-Akte 307 S. 6).
2.2
Die Beschwerdeführerin ist «primär» der Auffassung (Beschwerde S. 9
Ziff. 40), dass ihre Gangstörung auf einer organischen Grundlage beruhe.
Entgegen der Einschätzung der anstaltsinternen Ärztinnen bzw. Ärzte vertritt
sie die Auffassung, dass die auch vom Kreisarzt angesprochene inkomplette
Tetraplegie sowie die Gangstörung als organisch bedingte Unfallfolgen anzusehen
seien. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde S. 10 Ziff. 41
f.), dass sofern sich zeigen sollte, dass tatsächlich bezüglich der
invalidisierenden Gangstörung bzw. der Tetraplegie ausschliesslich ein
psychogenes Zustandsbild vorliege, hierfür sowohl der natürliche als auch der
adäquate Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Dezember 2011 zu
bejahen seien.
3.
An seiner Sitzung vom 13. Januar 2020 hat das Gericht das Verfahren
ausgestellt zwecks Einholung eines Gerichtsgutachtens in den Fachdisziplinen
Psychiatrie und Neurologie (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27.
Februar 2020).
Das Gericht erachtete aufgrund der Beurteilungen der
anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte die Frage als nicht zweifelsfrei
abgeklärt, ob die Gangstörung ein organisches Korrelat hat (evtl. auch durch
das Konussyndrom) und als organisch bedingte Unfallfolge anzusehen ist oder ob
die Gangstörung organisch nicht erklärbar ist und insofern eine psychogene
Ursache hat. Mit der Klärung eben dieser zentralen Fragen hat das Gericht die L____
betraut (vgl. Auftragsschreiben des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 20. April 2020). Diese berichtete am 13. Oktober 2020 (sig. M____
[psychiatrische Begutachtung]; sig. N____ [neurologisches Teilgutachten vom 1.
Oktober 2020, Untersuchung am 28. August 2020, als Beilage zum Gutachten vom 13.
Oktober 2020]).
4.
4.1
4.1.1
N____ diagnostiziert mit neurologischem Teilgutachten
vom 1.Oktober 2020 (S. 6)
(1) einen Status nach Sturz auf das Gesäss am 25. Dezember
2011.
mit/bei Stauchungstrauma der Wirbelsäule mit
-
klinisch initial
inkompletter sensomotorischer Tetraparese sub C8, ASIA D bei Contusio spinalis
zervikal/hochthorakal (radiologisch ohne Abnormalität);
-
neurogener
Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung i.S. eines inkompletten Conussyndromes;
-
Sakrumquerfraktur
auf Höhe SWK 2/3 mit möglich Affektion des Neuroforamens S2 rechts, zusätzlich
Sakrumlängsfraktur rechts lateral auf Höhe SWK3 (MRI 25.12.2011);
-
BWK1 Processus
spinosus-Fraktur, DD alte Fraktur;
(2) eine funktionelle Gangstörung
-
bei Diagnose 1;
-
gemäss Unterlagen
dissoziative Bewegungsstörung;
(3) ein Chronisches Schmerzsyndrom
-
bei Diagnose 1;
-
chronischen
lumbovertebralen Schmerzen und zervikothorakalen Schmerzen.
4.1.2
N____ fasst die Herleitung der Diagnose (Gutachten S. 11)
dahingehend zusammen, dass unmittelbar nach dem Sturz auf das Gesäss am 25.
Dezember 2011 ausgeprägte Schmerzen lumbal und eine Unmöglichkeit, die Beine
und Zehen zu bewegen, aufgetreten seien. Aufgrund der notfallmässigen
Untersuchung im E____spital [...] sei die Diagnose einer sensomotorischen
Tetraparese sub C8 beidseits mit einer neurogenen Blasen-, Darm- und
Sexualfunktionsstörung erhoben worden. In der Bildgebung sei eine
Sakrumquerfraktur auf Höhe S3 rechts und eine Sakrumlängsfraktur rechts lateral
auf Höhe SWK 3 und eine fraglich frische Fraktur des Prozessus spinosus von Th1
nachgewiesen worden. N____ notiert, der Aufprall müsse «sehr heftig gewesen»,
dafür spreche die Sakrumfraktur.
Zum Verlauf legt N____ dar, nach Überweisung von der Notfallstation
sei die Versicherte in der F____ stationär behandelt worden. Bei Austritt im
März 2012 sei eine Gehfähigkeit ohne Hilfsmittel für 45 Minuten beschrieben
worden, ein Kraftgrad von M 4-5 (von 5) der Beine und eine Sensibilitätsstörung
sub Th9. N____ postuliert bei einer unvollständigen Besserung der
Querschnittssymptomatik eine Contusio spinalis. Bei Vorliegen einer Commotio
spinalis würde sich dagegen die Symptomatik in der Regel innert einigen Tagen
vollständig erholen.
Nachdem bis November 2012 eine zunehmende Besserung der
Querschnittssymptomatik dokumentiert sei, habe sich im weiteren Verlauf eine Gangstörung
mit einem jeweils unterschiedlich beschriebenen, grotesken Gangbild entwickelt
(Gutachten S. 11). Aktuell bewege sich die Versicherte hauptsächlich mit dem
Rollator fort, selten mit einem Stock. Gelegentlich sei sie bei längeren
Gehstrecken bzw. an schlechten Tagen auf den Rollstuhl angewiesen.
Neben der Gangstörung beklage die Versicherte sich über
chronisch ausgeprägte Schmerzen lumbosakral sowie im Nacken- und
Schulterbereich. Bei Austritt aus der F____ im März 2012 seien diese
Beschwerden morphinbedürftig gewesen und auch aktuell nehme die Versicherte
Palladion ein und beklage trotzdem ausgeprägte Schmerzen.
Am ehesten als Folge einer Conusläsion im Rahmen des Traumas
stuft N____ eine persistierende Miktionsstörung (seit 2014 mit
Neurostimulatoren symptomatisch behandelt und gemäss Anamnese gut kompensiert),
eine initial bestehende Darmstörung (mit Laxantien gut behandelt) sowie eine
Sexualstörung ein.
4.1.3
Radiologisch seien die Frakturen als geheilt
beschrieben. N____ verweist auf ein MRI vom 18. Oktober 2012 (erwähnt im
Bericht der Interdisziplinären Notfallstation, Ambulante Chirurgie des E____spitals
[...] vom 15. Dezember 2014, SUVA-Akte 251), wonach sich die Sacrumfraktur
nicht mehr nachweisen lasse.
Von orthopädischer Seite habe der Kreisarzt mit Bericht vom 17.
Mai 2017 über die kreiszärtliche Untersuchung (SUVA-Akte 307) festgehalten, die
Schmerzen liessen sich nach guter Abheilung der Fraktur der Lamina posterior S3
und der möglicherweise frischen Fraktur des Processus spinosus Th1 nicht mehr
erklären.
In den wiederholten MRI der Wirbelsäule im Jahre 2012 und der
HWS bis Th5/6 im Jahre 2014 hätten sich keine Hinweise für eine Myelonläsion
als objektivierbarem Befund der Tetrasymptomatik gefunden. Beschrieben würden auch
normale MEP (motorisch evozierte Potentiale) im Jahre 2012. Im April 2013 sei eine
Abklärung im O____(O____) auch mit laserevozierten Potenzialen, einer
quantitativen sensorischen Testung und Tibialis SEP (sensibel evozierte
Potentiale) erfolgt, wobei ebenfalls kein pathologischer Befund habe objektiviert
werden können (vgl. Bericht des O____ vom 18. April 2013, SUVA-Akte 84).
Auch wenn sich dieser Befund somit radiologisch nicht
nachweisen lasse, geht die Expertin aufgrund des Stauchungstraumas der
Wirbelsäule (das angesichts der Frakturen des Sakrums heftig gewesen sein
müsse) von einer Contusio spinalis aus. N____ verweist auf die
medizinische Literatur, wonach sich «bei einem kleinen Teil der Patienten» mit
einer klinisch imponierenden Querschnittssymptomatik radiologisch keine
Myelonläsion nachweisen lasse. Die Prognose sei in dieser Situation leicht
besser.
Mit Blick auf die vorstehend angeführten Feststellungen kann N____
den Schlussfolgerungen von K____ gemäss Neurologischer Beurteilung vom 8. Juni
2016.
(SUVA-Akte 252) «aus neurologischer Sicht weitgehend zuzustimmen». N____
ist allerdings der Auffassung, es könne aufgrund der funktionellen Überlagerung
nicht abgegrenzt werden, ob als Ursache der noch bestehenden
Sensibilitätsstörung der Beine und der Gangstörung noch eine kleine organische
Komponente (d.h. residuell, bei Status nach einer Contusio spinalis im Bereich
der HWS oder oberen BWS) bestehe.
Die Expertin vermutet, retrospektiv sei seit ca. November 2012 eine
zunehmende funktionelle Überlagerung aufgetreten. Dafür spreche unter
anderem das wechselnde Niveau der angegebenen Sensibilitätsstörung im weiteren
Verlauf bis aktuell einem Niveau auf C4/C5 beidseits und die Entwicklung der
Gangstörung, die wiederholt als funktionell beurteilt worden sei. 2014, 2015
und 2016 seien monatelange Rehabilitationen in der I____ mit den Diagnosen
einer dissoziativen Bewegungsstörung erfolgt, was diese von somatischer Seite
gestellte Diagnose einer funktionellen Bewegungsstörung unterstütze.
4.1.4
In der Gesamtbeurteilung gelangt das Gutachten der L____
zum Ergebnis, durch die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch vorhandenen
somatischen Unfallrestfolgen sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht
aufgrund der nicht ausgeschlossenen diskreten residuellen Symptomatik infolge
des Status nach einer Contusio spinalis zervikal zu beurteilen (Gutachten S. 68
Ziff. 8.2.).
Gemäss Gutachten der L____ (S. 69 Ziff. 9.1 ad Frage 6 a) besteht
aus neurologischer Sicht bezüglich der Querschnittsymptomatik weiterhin eine
sensible Ausfallssymptomatik sub L1. Inwieweit diese als residual zu beurteilen
sei oder funktionell, könne nicht abgegrenzt werden. Die wechselnde Ausprägung
der Sensibilitätsstörung an Rumpf und den Armen sei nicht mehr überwiegend
wahrscheinlich dem Unfall zuzuordnen. Die sensible Symptomatik könne allenfalls
eine leichte Gangunsicherheit bewirken. Die Miktionsstörung sei mit einem
Nervenstimulator beidseits gut kompensiert, wenn regelmässig eine Toilette
aufgesucht werden könne. Die Sexualstörung sei weiterhin noch vorhanden. Die
sensible Querschnittssymptomatik kann gemäss Gutachten der L____ (S. 69 Ziff.
9.1
ad Frage 6 b) eine leichte Gangunsicherheit bewirken, die Miktions- und
Sexualstörung ergibt keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rein
neurologischer Sicht ist die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als
Küchenmitarbeiterin nicht mehr gegeben. Auch die Arbeitsfähigkeit für die bisherige
Tätigkeit als Raumpflegerin ist nur eingeschränkt als möglich zu
beurteilen, das heisst ohne Tätigkeiten auf Leitern und ohne Tragen von
schweren Dingen (Gutachten S. 69 Ziff. 9.1 ad Frage 6 b).
In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit sei
aufgrund der nicht ausgeschlossenen diskreten residuellen Symptomatik infolge
des Status nach einer Contusio spinalis zervikal aus rein neurologischer Sicht
eine vorwiegend leichte körperliche Tätigkeit, vorzugsweise wechselnd
belastend, als möglich zu beurteilen. Die Miktionsstörung sei kompensiert und
führe bei der Möglichkeit, die Toilette regelmässig aufzusuchen zu keiner
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Gutachten der L____ S. 68 Ziff. 8.2). Ein
ganztägiger Einsatz sei aus rein neurologischer Sicht zumutbar (a.a.O.).
In zeitlicher Hinsicht hält das Gutachten der L____ (S. 70 Ziff.
9.1
ad Frage 6 h) fest, es könne nicht genau abgegrenzt werden, ab wann eine
angepasste Tätigkeit aus neurologischer Sicht wieder als möglich zu beurteilen
sei, «geschätzt wahrscheinlich ab 2013».
4.2
4.2.1
Gemäss Gutachten der L____ vom 13. Oktober 2020 werden als
Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung durch M____ eine (1)
dissoziative Störung (ICD-10: F44), eine (2) chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie eine (3) depressive Episode
(ICD-10: F32/33.0-2, Gutachten S. 47 ff.) diagnostiziert.
Das Gutachten bestätigt die bereits in Vorberichten erhobenen
Diagnosen der dissoziativen Störung (vgl. Gutachten S. 48) und der chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (vgl. Gutachten S. 48).
Das Gutachten bezeichnet auch die Kriterien für eine gegenwärtig mittelschwere
depressive Episode (Gutachten S. 49) sowie – formal – für eine zwanghafte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5) als erfüllt (Gutachten S. 50).
Die dissoziative Störung und die chronische Schmerzstörung
stehen gemäss dem Gutachten der L____ mit dem Unfallereignis mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in teilkausalem Zusammenhang (Gutachten S. 69 Ziff. 9.1 ad
Frage 5). Diese Störungen hätten sich aus psychiatrischer Sicht (Gutachten S.
69.
Ziff. 9.1 ad Frage 6 a) aus der Erfahrung der Querschnittsymptomatik
unmittelbar nach dem Unfall entwickelt.
Dies steht mit den Schlussfolgerungen des Konsiliarpsychiaters J____
in Einklang. Er führt in seinem Bericht vom 16. Dezember 2015 über die
psychiatrische Untersuchung vom 8. Oktober 2015 (SUVA-Akte 234 S. 13 Ziff. 3)
aus, die gemischte dissoziative Störung sowie die chronische Schmerzstörung als
auch die nun remittierte depressive Störung stünden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 25.
Dezember 2011.
4.2.2
Mit Blick auf die psychischen Einschränkungen attestiert
das Gutachten der L____ der Versicherten, sie sei ab dem Unfallereignis auch
für angepasste Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Ab Datum der aktuellen
Begutachtung sei die Versicherte von psychiatrischer Seite in der Lage («sollte
in der Lage sein …»), einzelne Stunden pro Tag einer Tätigkeit nachzugehen, beispielsweise
in der Form, wie sie sie aktuell in der Blutspendezentrale gefunden hat
(Gutachten S.68 Ziff. 8.4).
4.3
Die Beschwerdegegnerin bemängelt in ihrer Stellungnahme vom 13.
November 2020 (S. 3 Ziff. 7), das Gutachten der L____ stelle «nicht nachvollziehbar
andere Einschätzungen» fest. Diese Kritik ist angesichts des bereits
Dargelegten jedoch ihrerseits wenig nachvollziehbar. In neurologischer Sicht
besteht eine Abweichung einzig darin, dass das Beschwerdebild nach Einschätzung
von N____ den Rückschluss zulässt, dass nicht (bloss) eine commotio spinalis,
sondern eine contusio spinalis stattgefunden haben muss. Nach Einschätzung von N____
hat somit das Ereignis vom 25. Dezember 2011 sich heftiger ausgewirkt als die
anstaltsinterne Neurologin angenommen hatte. Diese Abweichung wird aber im
neurologischen Teilgutachten der L____ eingehend und nachvollziehbar begründet
(vgl. Erw. 4.1.3). Somit besteht kein Grund, von den Schlussfolgerungen des
Gutachtens der L____ abzugehen.
In der Stellungnahme vom 13. November 2020 (S. 3 f. Ziff. 8)
legt die Beschwerdegegnerin dar, K____ halte in der neurologischen Beurteilung
vom 8. Juni 2016 (SUVA-Akte 252) nachvollziehbar und schlüssig fest, dass die
Diagnose einer inkompletten Tetraplegie sub C8_ASOA D (recte ASIA D) mit
funktionellen Anteilen und Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung nicht
durch Befunde belegt sei und insbesondere nur partiell die psychiatrische
Diagnose berücksichtige. Bei diesen Ausführungen unterlässt die Beschwerdegegnerin
den entscheidenden Hinweis, dass K____ diese Ausführungen auf die im Jahre 2015
durch die F____ (Arztbericht vom 3. August 2015 über die Jahreskontrolle vom
17.
Juni 2015, SUVA-Akte 225) gestellte Diagnose bezieht. N____ postuliert eine
solche für das Jahr 2015 nach wie vor geltende Diagnose nicht, sondern erhebt einen
Status nach Sturz auf das Gesäss am 25. Dezember 2011 mit u.a. klinisch initial
inkompletter sensomotorischer Tetraparese. Dass die Diagnose einer inkompletten
sensomotorischen Tetraplegie zeitnahe nach dem Unfall zu stellen war,
bestreitet auch die Beschwerdegegnerin nicht. Damit stehen die Ausführungen von
K____ mit denjenigen von N____ nicht in Widerspruch.
Auch mit Blick auf diese Einwendungen der Beschwerdegegnerin
besteht somit kein Grund, an der Beweistauglichkeit des Gutachtens der L____ zu
zweifeln.
5.
.
5.1
Nach dem Dargelegten bejaht das Gutachten der L____ nicht nur für
die neurologisch (somit somatisch) beurteilten, sondern auch für die
psychischen Beschwerden zumindest einen teilkausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis.
Die Beschwerdegegnerin stuft das Unfallereignis vom 25.
Dezember 2011 als leicht ein und verneint mit Hinweis auf die einschlägige
Praxis (vgl. BGE 115 V 133) die adäquate Kausalität der psychischen Beschwerden
zum Unfallereignis. Die Beschwerdeführerin will mit Hinweis auf die Kasuistik
(vgl. Beschwerde S. 10 f Ziff. 42) ein Ereignis mittelschwerer Natur,
allenfalls an der Grenze zu den leichten Unfällen dartun.
5.2
In der Schadenmeldung UVG vom 29. Dezember 2011 (SUVA-Akte 3) wird
der Vorfall beschrieben mit «in der Küche der D____ auf einem Ölfleck
ausgerutscht».
Das Gutachten der L____ referiert im Aktenauszug eine etwas
ausführlichere Beschreibung in der Psychiatrischen Beurteilung des
Konsiliarpsychiaters J____ vom 16. Dezember 2015 (SUVA-Akte 234). J____ gibt
die Äusserungen der Versicherten wie folgt wieder:
«Dieser an sich banale Unfall habe
ihr Leben schwierig gemacht ... Falsch gemacht habe sie aber nichts. Für den
Sturz könne sie nichts. Der Boden sei glatt gewesen, es sei Pech gewesen. In
der Küche sei Entenbrust für das Weihnachtsessen der Belegschaft vorbereitet
worden. Sie habe das Fleisch bringen sollen. … Da gäbe es viel Fett in den
Pfannen und es könne immer etwas auf den Boden spritzen. Dieses Gemisch von
Wasser und Fett auf dem Boden habe dann auch zu ihrem Sturz geführt. Der Sturz
sei nicht "spektakulär" gewesen. Direkt danach habe sie ihre Beine
nicht mehr gespürt und Angst bekommen». (SUVA-Akte 234 S. 8 f.)
5.3
Soweit die von der Versicherten angeführten Beispiele zum Schweregrad
von Unfällen (namentlich der letztgenannte Fall gemäss Urteil des
Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009) sich beziehen auf Ereignisse mit
Beteiligung eines Fahrzeugs (Beschwerde S. 10 f.), sind sie für den vorliegend
zu beurteilenden Hergang von vornherein nicht einschlägig. Es sind in solchen
Fällen beim Unfallhergang physikalische Kräfte nicht nur bezogen auf den Körper
der versicherten Person, sondern regelmässig auch Einwirkungen des jeweiligen
Fahrzeugs bzw. weiter Personen im Spiel.
Die Praxis (vgl. die Hinweise im Entscheid 725 17 287 des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15.
Februar 2018 E. 7.2) hat (vgl. das Leiturteil BGE 115 V 139 E. 6a) einen
gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes
Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen bei einem
Treppensturz auf das Gesäss mit initial einem Verdacht auf einen
Handgelenksbruch und erst später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des EVG
vom 7. April 2005, U 221/04), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit
Kopfanprall (Urteil des EVG vom 25. Februar 2003, U 78/02) sowie bei einem
Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des EVG vom 2. Dezember 2002,
U 145/02) sowie bei einem Sturz in der Badewanne, bei welchem sich die
Versicherte an der rechten Schulter verletzt hatte (Urteil des EVG vom 4.
August 2003, U 237/02).
Vorliegendes Sturzereignis ist insofern qualifiziert, als es verbunden
war mit dem Ausrutschen auf einem Ölfleck. Es ist vergleichbar mit dem
Ausrutschen auf verreistem Untergrund: Auch dieses ist nach der Rechtsprechung
als leichter Unfall zu werten (Hinweis in Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2014.00237 vom 26. August
2015.
E. 7.2 auf Bundesgerichtsurteile 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3,
8C_275/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2 und U 487/2006 vom 11. September 2007
E. 5.2.2, Hinweise im Entscheid 725 17 287 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15. Februar 2018 E.
7.2, auf Urteile des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3,
8C_275/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2 und U 487/2006 vom 11. September 2007
E. 5.2.2).
Bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz
oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden,
weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug
unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein
solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden
zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
Vorliegend hat sich die Versicherte gemäss neurologischem
Teilgutachten der L____ eine contusio spinalis sowie eine Fraktur des Os sacrum
zugezogen. Es sind dies gewiss nicht unerhebliche Schädigungen. Zu Recht
verweist aber die Beschwerdegegnerin darauf, dass sich aus dem Schweregrad der
Verletzungen, welche eine versicherte Person sich bei einem Unfall zuzieht, für
die Qualifikation eines Unfalles als schwer, mittelschwer oder leicht nichts
herleiten lässt. Massgebend sind vielmehr der augenfällige Geschehensablauf mit
den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder
Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können.
Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist
gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für
die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die
versicherte Person zuzieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2009 vom 15.
September 2009 E. 5.2.1).
5.4
5.4.1
Will man ausnahmsweise trotz der Qualifikation des
Ereignisses als leicht eine Adäquanzbeurteilung nach den für mittelschwere
Unfälle geltenden Grundsätzen prüfen (vgl. dazu RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 E.
3b, U 16/97), ändert dies nichts am Ergebnis. Vorliegend lag zwar ein Trauma
unter Beteiligung u.a. verschiedener Segmente des Achsenorgans vor, nicht
jedoch ein Beschwerdebild, welches mit einem Schleudertrauma äquivalent war. Es
gelangt somit die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte
Psycho-Praxis) zur Anwendung. Die Adäquanz wäre demzufolge zu bejahen, wenn ein
einzelnes der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt
ist oder wenn die Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise
vorliegen (BGE 115 V 133 E. 6c/bb). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien
sind praxisgemäss einzig die organischen Unfallfolgen zu berücksichtigen.
Die Zusatzkriterien, anhand deren bei mitteschweren
Unfallfolgen die Adäquanz abzuklären ist, lauten folglich:
-
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls;
-
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,
insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen
auszulösen;
-
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
-
körperliche Dauerschmerzen;
-
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert;
-
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
5.4.2
Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls sind zu verneinen. Der Sturz nach Ausrutschen auf
einer öligen Bodenfläche in einer Spitalküche wird von der Versicherten selbst
als unspektakulär bezeichnet. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist weder
behauptet, noch aktenkundig.
5.4.3
Die Versicherte hat sich wie erwähnt gemäss
neurologischem Teilgutachten der L____ eine contusio spinalis sowie eine
Fraktur des Os sacrum zugezogen. Ferner wurde aufgrund der notfallmässigen
Untersuchung im E____spital [...] die Diagnose einer sensomotorischen
Tetraparese sub C8 beidseits mit einer neurogenen Blasen-, Darm- und
Sexualfunktionsstörung erhoben. Bei Austritt aus der F____ im März 2012 sei
eine Gehfähigkeit ohne Hilfsmittel für 45 Minuten beschrieben worden. Die
Verletzungen im Achsenorgan und auch die vorübergehende Querschnittsymptomatik
sind zwar auch aus somatischer Sicht nicht leicht. Eine klar somatisch
begründete bleibende und gravierende Einschränkung der Gehfähigkeit trat jedoch
nicht ein. Es präsentiert sich damit eine ähnliche Ausgangslage mit einer
Verletzung des Achsenorgans, wie sie einem Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2007.00274 vom 15. Juli 2008
(insb. E. 4.2.2) zu Grunde lag. Im dort beurteilten Fall hatte der Versicherte sich
eine inkomplette, instabile Berstungsspaltfraktur am Lendenwirbel L3 zugezogen.
Zwar habe er sich drei Operationen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie einer
solchen zur Behebung der Inguinalhernien unterziehen müssen. Das Gericht erwog,
von einer schweren Verletzung beziehungsweise einer Verletzung besonderer Art,
welche geeignet wäre, eine psychische Fehlentwicklung auslösen, könne darum
keine Rede sein. Diese Überlegungen haben auch für vorliegenden Fall zu gelten.
Zu verneinen ist auch das Kriterium der ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung. Zu erinnern ist daran, dass entscheidend ist,
wie lange die Behandlung somatischer Schädigungen gedauert hat. Hier gibt das
neurologische Teilgutachten wie erwähnt an, dass bis November 2012 eine
zunehmende Besserung der Querschnittssymptomatik dokumentiert sei. Auch in
diesem Punkt ist der Verlauf mit dem mit dem erwähnten Zürcher Urteil vom 15.
Juli 2008 beurteilten vergleichbar. Dort hatten die Behandler bereits im
Februar 2005 (der Unfall datierte vom 11. Juni 2003) nach der letzten
operativen Stabilisierung den Verlauf als erfreulich und die Ziele als weitgehend
erreicht bezeichnet, weshalb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung verneint hatte.
5.4.4
Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen
ist ebenfalls nicht erfüllt. Im neurologischen Teilgutachten (vgl. vorstehende
Erw. 4.1.3.) ist festgehalten, dass sich gemäss einem MRI vom 18. Oktober 2012
(erwähnt im Bericht der Interdisziplinären Notfallstation, Ambulante Chirurgie
des E____spitals [...] vom 15. Dezember 2014, SUVA-Akte 251) die Sacrumfraktur
nicht mehr nachweisen lasse. Von orthopädischer Seite habe der Kreisarzt mit
Bericht vom 17. Mai 2017 über die kreiszärtliche Untersuchung (SUVA-Akte 307)
festgehalten, die Schmerzen liessen sich nach guter Abheilung der Fraktur der
Lamina posterior S3 und der möglicherweise frischen Fraktur des Processus
spinosus Th1 nicht mehr erklären. Weiter erwähnt das neurologische
Teilgutachten, in den wiederholten MRI der Wirbelsäule im Jahre 2012 und der
HWS bis Th5/6 im Jahre 2014 hätten sich keine Hinweise für eine Myelonläsion
als objektivierbarem Befund der Tetrasymptomatik gefunden. Somatische Gründe
für noch bestehende Beschwerden sind folglich nicht gegeben.
5.4.5
Zum Grad bzw. der Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass die Sakrumfraktur im MRI der
Wirbelsäule am 18. Oktober 2012 als geheilt beschrieben wurde (Gutachten L____
S. 70 Ziff. 9.1 ad Frage 6 h). Nach November 2012 sei es zu einer zunehmenden
psychischen Überlagerung gekommen. Es könne nicht genauer abgegrenzt werden, ab
wann eine angepasste Tätigkeit aus neurologischer Sicht als wieder möglich zu
beurteilen ist, geschätzt wahrscheinlich ab 2013 (Gutachten L____ S. 70 Ziff.
9.1
ad Frage 6. h). Somit ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus
somatischen Gründen jedenfalls für ein Jahr ab Unfall zu bejahen. Damit wäre
dieses Zusatzkriterium, wenn auch nicht in ausgeprägtem Masse, erfüllt.
5.5
Gesamthaft sind somit die Voraussetzungen für die Bejahung der
adäquaten Unfallkausalität psychischer Beschwerden und deren Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit zu verneinen.
Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sind somit
ausschliesslich die Folgen somatischer gesundheitlicher Beeinträchtigungen
massgebend (vorstehend Erw. 4.1.4.).
6.
6.1
Für den Einkommensvergleich hat die Beschwerdegegnerin für das Jahr
2018.
einen Validenlohn von CHF 71'080.-- ermittelt (Zusammenfassung der
Entscheidgrundlagen, SUVA-Akte 368 S: 2, vgl. detaillierte Berechnung,
wiedergegeben im Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2018 Erw. 4.1.3, SUVA-Akte
392.
S. 14). Er setzt sich zusammen aus dem Einkommen aus der Haupttätigkeit bei
den D____ (CHF 62'277.77) sowie einer Nebentätigkeit aus einer Anstellung als
Raumpflegerin (CHF 8'803.13).
Die Berechnung auch von der Versicherten ist nicht beanstandet
worden und steht mit den Akten in Einklang.
6.2
6.2.1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die
Beschwerdegegnerin Unterlagen aus ihrer Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP)
herangezogen. Die Beschwerdegegnerin hat die Vorgehensweise im
Einspracheentscheid geschützt mit dem Hinweis, die DAP entsprächen dem vom
Kreisarzt umrissenen Zumutbarkeitsprofil (Einspracheentscheid E. 4.3.2,
SUVA-Akte 392 S. 169).
Der Kreisarzt hatte im Anschluss an die Untersuchung vom 17.
Mai 2017 (vgl. am 2. Juni 2017 von H____ signierter Bericht, SUVA-Akte 307) die
Restarbeitsfähigkeit «in Würdigung der nach Informationen im Dossier als
überwiegend wahrscheinlich auf strukturelle Läsionen zurückzuführenden
Unfallfolgen» vorgenommen und hatte in diesem Rahmen eine leichte und
mittelschwere Arbeit ohne weitere Einschränkungen ganztags als zumutbar
bezeichnet.
Das Gutachten der L____ sieht unter rein neurologischem
Gesichtswinkel eine vorwiegend leichte körperliche Tätigkeit, vorzugsweise
wechselnd belastend ganztags als realisierbar an. Betont wird auch, die Arbeitsfähigkeit
als Raumpflegerin sei nur eingeschränkt möglich, da Tätigkeiten auf Leitern und
das Tragen von schweren Dingen nicht möglich seien (Gutachten S. 69 Ziff. 9 ad
Frage 6 lit. b). Angesichts dieser Abweichung rechtfertigt sich das Abstellen
auf die herangezogenen DAP (Mittelwert CHF 57'833.--, vgl. Einspracheentscheid
E. 4.3.3. SUVA-Akte 392 S. 16) nicht.
Es erscheint darum angezeigt, für die Bestimmung des
Invalideneinkommens Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für
Statistik (LSE) heranzuziehen. Da nach dem Dargelegten auch eine Nebentätigkeit
als Raumpflegerin nicht mehr in Betracht fällt, kann ein solcher Nebenverdienst
(CHF 5'253.70, vgl. Einspracheentscheid E. 4.3.4, SUVA-Akte 392 S. 17) auch
nicht zu dem anhand der LSE geschätzten Invalideneinkommen hinzugerechnet
werden.
6.2.2
Das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin ist für
den Einkommensvergleich per Rentenbeginn (2018) wie folgt zu berechnen:
Grundlage bilden die LSE 2018, TA1, «Total Privater Sektor Frauen»,
Kompetenzniveau 1, wonach bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ein
monatlicher Lohn von CHF 4'371.-- zu erwirtschaften wäre. Umgerechnet auf eine
Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies einen monatlichen Lohn von CHF
4'556.75 und einen Jahreslohn von CHF 54'681.--.
6.3
Die Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens von CHF 54'681.-- mit
dem Valideneinkommen von CHF 71'080.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 23%.
7.
7.1
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG hat, wer
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder
psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder
stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982
über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). In Anhang 3 zur UVV hat der
Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32
E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual
gewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere
Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (zur
Vereinbarkeit des Feinrasters mit Anhang 3 zur UVV vgl. BGE 116 V 157 E. 3a).
7.2
Im Einspracheentscheid (E 6.1, SUVA-Akte 392 S. 19) hat sich die
Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von K____ in der neurologischen
Beurteilung vom 8. Juni 2016 (SUVA-Akte 252 S. 6) abgestützt.
K____ zog als Ausgangswert für ihre Schätzung die Tabelle 21
(Integritätsentschädigung bei Rückenmarkverletzungen) heran. Danach ist für ein
komplettes Conus-Syndrom, d.h. eine Harnblasenfunktionsstörung und eine
Darmfunktionsstörung mit Stuhlinkonsistenz ein Integritätsschaden von 50% zu schätzen.
Angesichts der erhaltenen Darmfunktion erachtete K____ die Halbierung dieses
Wertes als gerechtfertigt. Sie gelangte somit zu einem Integritätsschaden von
25% als Folge des Unfalles vom 25. Dezember 2011.
Unter Berücksichtigung der rein somatischen Unfallfolgen
gelangt auch das Gutachten der L____ zum gleichen Ergebnis (Gutachten S. 71,
Ziffer 9.1 ad Frage 6 j).
Gemäss Tabelle 21 betreffend Rückenmarksverletzung werde bei
einer Paraplegie (klinisch bestehe maximal noch eine sensible Querschnittssymptomatik
sub L1) ein Integritätsschaden von 90% angegeben und bei einer Caudaläsion von
25-50%. Die neurologische Gutachterin verneint eine Parese, sondern es bestehe ein
rein sensibles Querschnittssyndrom und ein noch partielles Conussyndrom.
Entsprechend sei der Punkt Paraplegie («im Grund») nicht anzuwenden, sondern
der Ausfall bei einem Caudasyndrom. Das Caudasyndrom sei nur partiell
ausgeprägt (keine Stuhlgangsstörung). Aus rein neurologischer Sicht schätzen
die Gutachterinnen den Integritätsschaden auf 25%.
Im Wesentlichen stimmen damit die Einschätzungen von K____ und
diejenigen des Gutachtens der L____ überein.
Da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen psychischen
Beschwerden und dem Unfallereignis vom 25. Dezember 2011 zu verneinen ist (vgl.
Erw. 5. ff.) fällt eine höhere, zusätzlich auf psychischen Störungen beruhende
Integritätsentschädigung ausser Betracht.
8.
In Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung des
Einspracheentscheides vom 7. Dezember 2018 ist die Beschwerdegegnerin
zusammenfassend zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2018 eine
Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 23% zu entrichten.
9.
9.1
Grundsätzlich ist das Verfahren im Anwendungsbereich der
Unfallversicherung kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; das UVG sieht
keine Kostenpflicht vor). Vorliegend war jedoch ein gerichtliches Gutachten
durchzuführen. Es stellt sich diesbezüglich die Frage der Verlegung der dadurch
entstandenen Kosten.
9.2
Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 V 225 mit der Frage befasst, wer
die Kosten eines gerichtlich angeordneten Gutachtens im Verfahren der
Dispositiv
Unfallversicherung zu tragen hat. Es hat erkannt, dass in sinngemässer
Anwendung der gemäss BGE 137 V 210 für Verfahren der Invalidenversicherung
geltenden Grundsätze die Kosten einer Expertise, welche das kantonale Gericht
bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit in einem Verfahren der
Unfallversicherung anstelle einer Rückweisung einholt, dem Unfallversicherer
auferlegt werden können, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verfahren vor
dem Versicherungsträger in rechtserheblicher Weise nicht ausreichend
beweiswertig sind (BGE 139 V 225, 226 f. E. 4.3 S. 226 f. mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 263 ff.).
Vorliegend hat die Kammer des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Basel-Stadt an ihrer Sitzung vom 13. Januar 2020 das Verfahren zum
Zweck der Durchführung eines gerichtlichen Gutachtens ausgestellt.
Da nach dem Dargelegten der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen psychisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem
Unfallereignis zu verneinen ist, kommt dieser im Rahmen der Abklärungen im
Verwaltungsverfahren offen gebliebenen Frage, ob die Gangstörung in der Tat
organisch erklärbar ist oder nicht, eine ganz entscheidwesentliche Bedeutung
zu.
K____ erachtete es zwar in der Neurologischen Beurteilung vom
8. Juni 2016 (SUVA-Akte 252) als überwiegend wahrscheinlich, dass die
Versicherte sich nebst den Frakturen ein inkomplettes Conus-Syndrom zugezogen
hatte. Zu der unstreitig gegebenen, die Arbeitsfähigkeit in hohem Masse
einschränkenden Gangstörung äusserte sich K____ nicht eingehend. Sie hielt
fest, bei einer Gehstrecke von 45 Minuten ohne Hilfsmittel (sc. bei Entlassung
aus der F____ im Herbst 2012) sei «eher von einer fehlenden motorischen
Einschränkung im Bereich der Beine auszugehen».
Der Konsiliarpsychiater J____ hielt in seinem Abklärungsbericht
vom 16. Dezember 2015 (SUVA-Akte 234) fest, die Gangstörung lasse sich nicht
auf ein neurologische Korrelat zurückführen, sondern sei Ausdruck einer komplexen
dissoziativen Störung (SUVA-Akte 234 S. 12). Diese in sich noch klare Äusserung
wird allerdings durch Äusserungen an anderer Stelle relativiert. J____ verneint
eine Restarbeitsfähigkeit (SUVA-Akte 234 S. 13 Ziff. 5). Dies begründet er mit
der vorliegenden komplexen dissoziativen Störung mit einer ausgeprägten
Gehstörung, welche sich unter Stress deutlich verschlechtere, sowie der
somatischen strukturell objektivierbaren Störung, durch welche die psychische
Symptomatik aufrechterhalten werde. Aufgrund dieser Äusserung wird ein Kreislauf
einander bedingender sowohl psychischer als auch organischer Faktoren
beschrieben, der eine klare Ausscheidung dieser beiden Bereiche verunmöglicht.
Das Gericht erachtete aufgrund der Beurteilungen der
anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte die Frage als nicht zweifelsfrei
abgeklärt, ob die Gangstörung ein organisches Korrelat hat (evtl. auch durch
das Konussyndrom) und als organisch bedingte Unfallfolge anzusehen ist oder ob
die Gangstörung organisch nicht erklärbar ist und insofern eine psychogene
Ursache hat. Die zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides verfassten Berichte
der internen Ärzte erlaubten dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zum
Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2020 nach dem Dargelegten noch keinen
Entscheid über die Leistungen. Die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen im
Verwaltungsverfahren waren dafür in rechtserheblicher Weise nicht ausreichend
beweiswertig.
Somit ist die Beschwerdegegnerin im Sinne schon angeführter höchstrichterlicher
Praxis (BGE 139 V 225) zu verpflichten, die Kosten für die vom kantonalen
Sozialversicherungsgericht angeordneten Beweismassnahmen zu tragen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_159/2014 vom 26. August 2014 E. 5.2.2).
9.3.
Die Kosten für das von der L____ erstattete bidisziplinäre Gutachten
betragen CHF 11'746.65 (CHF 8'400.-- M____, CHF 3'088.05 N____, CHF 256.60
Labor).
In Anbetracht des getätigten Aufwands der Expertinnen erweist
sich dieses Honorar als gerechtfertigt.
Zusammenfassend sind somit die Gutachtenskosten von CHF 11'746.65
entsprechend der einschlägigen Praxis der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
10.
Der vorliegende Fall ist im Hinblick darauf, dass ein doppelter
Schriftenwechsel durchgeführt wurde, eine Hauptverhandlung stattfand und
weitere Eingaben im Rahmen des Gerichtsgutachtens zu tätigen waren, als
überdurchschnittlich aufwendig zu betrachten. Ausgehend von der Faustregel,
wonach ein durchschnittliches Verfahren betreffend Invalidenrente mit CHF
3'750.-- zu entschädigen ist, ergibt sich ein Zuschlag von CHF 750.-- für die
Hauptverhandlung am 13. Januar 2020 sowie ein weiterer Zuschlag für die
Rechtsschriften von CHF 1'250.-- im Rahmen der Durchführung des
Gerichtsgutachtens. Es erscheint deshalb ein Honorar von CHF 5’750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde und in
Abänderung des Einspracheentscheides vom 7. Dezember 2018 wird die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2018 eine Invalidenrente
basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 23% zu entrichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des
gerichtlich eingeholten Gutachtens der L____ in Höhe von CHF 11'746.65. Im
Übrigen ist das Verfahren kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von CHF 5‘750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 442.75
Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: