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Entscheid

UV.2019.3

Gerichtsgutachten zur Klärung der Unfallkausalität organischer (sowie psychischer) Beschwerden

12. Januar 2021Deutsch34 min

Versicherte wurde am 25. Dezember 2011 zur konservativen Therapie in die F____ verlegt.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Januar 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.3

Einspracheentscheid vom 7.

Dezember 2018

Gerichtsgutachten zur Klärung der

Unfallkausalität organischer (sowie psychischer) Beschwerden.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin war Angestellte

(Gastronomieberaterin) der D____ (D____). Daneben war sie als Reinigungsfrau in

einer Arztpraxis tätig. In dieser Eigenschaft war sie bei der

Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.

b) Gemäss Schadenmeldung UVG vom 29. Dezember 2011

(SUVA-Akte 3) war die Versicherte am 25. Dezember 2011 in der Küche der D____

auf einem Ölfleck ausgerutscht. Gemäss Bericht der Interdisziplinären

Notfallstation des E____spitals [...] vom 25. Dezember 2011 wurde ein

Stauchungstrauma der Wirbelsäule mit Fraktur der dorsalen Lamina S3, bei

Commotio spinalis mit sensiblem Ausfall Niveau Th1, einer wahrscheinlich alten

Fraktur des Processus spinosus Th1 und einem fraglichen Weichteilödem im

Bereich C2/C3 sowie chronisch rezidivierende Lumbago diagnostiziert. Die

Versicherte wurde am 25. Dezember 2011 zur konservativen Therapie in die F____ verlegt.

Gemäss Austrittsbericht der F____ vom 9. April 2012 (SUVA-Akte 40) trat die

Beschwerdeführerin am 12. März 2012 in die Tagesklinik der F____ ein (SUVA-Akte

40 S. 4).

c) Mit Notiz vom 31. Juli 2012 hatte der Kreisarzt (G____)

einen Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit «wahrscheinlich gegen Ende

dieses Jahres» prognostiziert (SUVA-Akte 41). Die Versicherte nahm in der Folge

diese Arbeit jedoch nicht wieder auf.

Der Kreisarzt (H____) konnte gemäss Bericht vom 21. August 2013

(SUVA-Akte 100) eine Untersuchung nicht abschliessen, da ein Ganzkörperzittern

imponierte. Der Kreisarzt empfahl eine stationäre Abklärung in einer

Einrichtung, welche «allfällige somatische Unfallfolgen erfassen und behandeln

kann, aber auch in der Lage ist, eine allfällige psychiatrische Begleitung zu

ermöglichen».

In der Folge berichteten u.a. die F____ am 6. Mai 2014 (über

die Kontrolle am 22. April 2014, SUVA-Akte 164), am 3. August 2015 (über die

Kontrolle vom 17. Juni 2015, SUVA-Akte 225) und am 15. November 2016 (über die

Untersuchung am 1. November 2016, SUVA-Akte 282) und die I____ am 25. August

2014 (nach Aufenthalt vom 1. Mai bis 20. August 2014, SUVA-Akte 182) sowie am

17. Juni 2015 (nach Aufenthalt vom 29. Dezember 2014 bis 29. Mai 2015,

SUVA-Akte 215). J____ berichtete als Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin

über die Untersuchung vom 8. Oktober 2015 (Bericht vom 16. Dezember 2015,

SUVA-Akte 234; eine weitere psychiatrische Beurteilung folgte am 20. Februar

2017, vgl. Bericht vom 21. Februar 2017, SUVA-Akte 289) und K____, Fachärztin für

Neurologie, Abteilung Versicherungsmedizin, der Beschwerdegegnerin, am 8. Juni

2016 (SUVA-Akte 252). K____ hatte ein inkomplettes Konussyndrom diagnostiziert.

d) Der Kreisarzt nahm am 17. Mai 2017 eine

Abschlussuntersuchung vor (vgl. am 2. Juni 2017 von H____ signierter Bericht,

SUVA-Akte 307). Er schloss sich diagnostisch dem Bericht von K____ vom 8. Juni

2016 an sowie der in diesem Bericht vertretenen Einschätzung, dass eine

Tetraplegie sub Th1 ASIA D mit den vorliegenden Befunden nicht vereinbar sei.

Er gelangte zum Ergebnis, von einer weiteren Behandlung sei nicht mehr mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung der Symptomatik

zu erwarten. Sodann nahm er die medizinisch-theoretische Beurteilung der

Restarbeitsfähigkeit «in Würdigung der nach Informationen im Dossier als

überwiegend wahrscheinlich auf strukturelle Läsionen zurückzuführenden

Unfallfolgen» vor. In diesem Rahmen erachtete er eine leichte und mittelschwere

Arbeit ohne weitere Einschränkungen ganztags als zumutbar.

e) Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 (SUVA-Akte 370, vgl.

auch Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 25.

Juni 2018, SUVA-Akte 368) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab

1. Juni 2018 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11%

sowie eine Integritätsentschädigung beruhend auf einer Integritätseinbusse von

25% zu. Die hiergegen am 23. August 2018 erhobene Einsprache (SUVA-Akte 382)

wurde mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2018 (SUVA-Akte 392) abgewiesen.

Auf den Antrag in der Einsprache auf Behandlungen aufgrund von Art. 21 UVG trat

die Beschwerdegegnerin mit ihrem Einspracheentscheid nicht ein.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 25. Januar 2019 beantragt die

Versicherte, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdebeklagten vom 7.

Dezember 2018 aufzuheben und die Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2018 eine Invalidenrente nach

Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100% sowie eine Integritätsentschädigung

nach Massgabe eines Integritätsschadens von mindestens 60% auszurichten. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer öffentlichen

Parteiverhandlung beantragt.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 31. Mai 2019 und mit Duplik vom 24.

Juli 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

a) Die Hauptverhandlung findet in Anwesenheit der

Parteien sowie ihrer Rechtsvertreter am 13. Januar 2020 statt. Die

Beschwerdeführerin wird befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für

alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden

Entscheidungsgründe verwiesen.

b) Das Verfahren wird gemäss der Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 27. Februar 2020 an der Sitzung vom 13. Januar 2020

ausgestellt zur Durchführung eines Gerichtsgutachtens in den Fachdisziplinen

Psychiatrie und Neurologie.

IV.

a) In Nachachtung der Instruktionsverfügung vom 27.

Februar 2020 äussern sich die Parteien zu den vorgeschlagenen Expertinnen sowie

zum Auftragsentwurf (Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2020 bzw.

Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 26. März 2020). Mit Eingabe vom 16. April 2020

reicht die Versicherte die Erklärung betreffend Entbindung der Gutachterinnen

von der ärztlichen Schweigepflicht ein.

b) Das Gutachten der L____ vom 13. Oktober 2020 (sig. M____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM,

sowie N____, FMH Neurologie, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM) geht

am 14. Oktober 2020 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

ein.

c) Die Parteien nehmen je am 13. November 2020 zum

Gutachten Stellung.

V.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 12. Januar 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit der durch den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2018

(SUVA-Akte 392) bestätigten Verfügung vom 25. Juni 2018 (SUVA-Akte 370, vgl.

auch Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 25.

Juni 2018, SUVA-Akte 368) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11% sowie eine

Integritätsentschädigung beruhend auf einer Integritätseinbusse von 25% zu.

Die Beschwerdegegnerin hat sich für die Festsetzung der

Leistungen in medizinisch-theoretischer Hinsicht auf die Einschätzung ihrer

anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte abgestützt. Der Kreisarzt schloss sich

gemäss Bericht vom 2. Juni 2017 (SUVA-Akte 307) nach der Abschlussuntersuchung

vom 17. Mai 2017 dem Bericht der anstaltsinternen Neurologin K____ vom 8. Juni

2016.

(SUVA-Akte 252) sowie der in diesem Bericht vertretenen Einschätzung an,

dass eine Tetraplegie sub Th1 ASIA D mit den vorliegenden Befunden nicht

vereinbar sei. Er nahm die medizinisch-theoretische Beurteilung der

Restarbeitsfähigkeit «in Würdigung der nach Informationen im Dossier als

überwiegend wahrscheinlich auf strukturelle Läsionen zurückzuführenden

Unfallfolgen» vor. In diesem Rahmen erachtete er eine leichte und mittelschwere

Arbeit ohne weitere Einschränkungen ganztags als zumutbar.

Der Kreisarzt stellte dabei klar, dass, «so wie sich die

Versicherte im Rahmen der Kreisarztuntersuchung demonstriert hat», diese Zumutbarkeit

«praktisch nicht umsetzbar» sei. Die «grotesken Bewegungsabläufe» seien nicht

mit Unfallfolgen erklärbar. Der Kreisarzt verwies darauf, dass im Rahmen von

stationären Aufenthalten in den I____ 2014 und 2015 auch keine neurologischen

Diagnosen erhoben worden seien. Als Hauptdiagnosen seien vielmehr psychiatrische

Störungen mit den ganzen Körper einbeziehenden Bewegungsstörungen, Hypästhesien

und Konzentrationsstörungen gestellt worden (vgl. SUVA-Akte 307 S. 6).

2.2

Die Beschwerdeführerin ist «primär» der Auffassung (Beschwerde S. 9

Ziff. 40), dass ihre Gangstörung auf einer organischen Grundlage beruhe.

Entgegen der Einschätzung der anstaltsinternen Ärztinnen bzw. Ärzte vertritt

sie die Auffassung, dass die auch vom Kreisarzt angesprochene inkomplette

Tetraplegie sowie die Gangstörung als organisch bedingte Unfallfolgen anzusehen

seien. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde S. 10 Ziff. 41

f.), dass sofern sich zeigen sollte, dass tatsächlich bezüglich der

invalidisierenden Gangstörung bzw. der Tetraplegie ausschliesslich ein

psychogenes Zustandsbild vorliege, hierfür sowohl der natürliche als auch der

adäquate Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 25. Dezember 2011 zu

bejahen seien.

3.

An seiner Sitzung vom 13. Januar 2020 hat das Gericht das Verfahren

ausgestellt zwecks Einholung eines Gerichtsgutachtens in den Fachdisziplinen

Psychiatrie und Neurologie (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27.

Februar 2020).

Das Gericht erachtete aufgrund der Beurteilungen der

anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte die Frage als nicht zweifelsfrei

abgeklärt, ob die Gangstörung ein organisches Korrelat hat (evtl. auch durch

das Konussyndrom) und als organisch bedingte Unfallfolge anzusehen ist oder ob

die Gangstörung organisch nicht erklärbar ist und insofern eine psychogene

Ursache hat. Mit der Klärung eben dieser zentralen Fragen hat das Gericht die L____

betraut (vgl. Auftragsschreiben des Sozialversicherungsgerichts des Kantons

Basel-Stadt vom 20. April 2020). Diese berichtete am 13. Oktober 2020 (sig. M____

[psychiatrische Begutachtung]; sig. N____ [neurologisches Teilgutachten vom 1.

Oktober 2020, Untersuchung am 28. August 2020, als Beilage zum Gutachten vom 13.

Oktober 2020]).

4.

4.1

4.1.1

N____ diagnostiziert mit neurologischem Teilgutachten

vom 1.Oktober 2020 (S. 6)

(1) einen Status nach Sturz auf das Gesäss am 25. Dezember

2011.

mit/bei Stauchungstrauma der Wirbelsäule mit

-

klinisch initial

inkompletter sensomotorischer Tetraparese sub C8, ASIA D bei Contusio spinalis

zervikal/hochthorakal (radiologisch ohne Abnormalität);

-

neurogener

Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung i.S. eines inkompletten Conussyndromes;

-

Sakrumquerfraktur

auf Höhe SWK 2/3 mit möglich Affektion des Neuroforamens S2 rechts, zusätzlich

Sakrumlängsfraktur rechts lateral auf Höhe SWK3 (MRI 25.12.2011);

-

BWK1 Processus

spinosus-Fraktur, DD alte Fraktur;

(2) eine funktionelle Gangstörung

-

bei Diagnose 1;

-

gemäss Unterlagen

dissoziative Bewegungsstörung;

(3) ein Chronisches Schmerzsyndrom

-

bei Diagnose 1;

-

chronischen

lumbovertebralen Schmerzen und zervikothorakalen Schmerzen.

4.1.2

N____ fasst die Herleitung der Diagnose (Gutachten S. 11)

dahingehend zusammen, dass unmittelbar nach dem Sturz auf das Gesäss am 25.

Dezember 2011 ausgeprägte Schmerzen lumbal und eine Unmöglichkeit, die Beine

und Zehen zu bewegen, aufgetreten seien. Aufgrund der notfallmässigen

Untersuchung im E____spital [...] sei die Diagnose einer sensomotorischen

Tetraparese sub C8 beidseits mit einer neurogenen Blasen-, Darm- und

Sexualfunktionsstörung erhoben worden. In der Bildgebung sei eine

Sakrumquerfraktur auf Höhe S3 rechts und eine Sakrumlängsfraktur rechts lateral

auf Höhe SWK 3 und eine fraglich frische Fraktur des Prozessus spinosus von Th1

nachgewiesen worden. N____ notiert, der Aufprall müsse «sehr heftig gewesen»,

dafür spreche die Sakrumfraktur.

Zum Verlauf legt N____ dar, nach Überweisung von der Notfallstation

sei die Versicherte in der F____ stationär behandelt worden. Bei Austritt im

März 2012 sei eine Gehfähigkeit ohne Hilfsmittel für 45 Minuten beschrieben

worden, ein Kraftgrad von M 4-5 (von 5) der Beine und eine Sensibilitätsstörung

sub Th9. N____ postuliert bei einer unvollständigen Besserung der

Querschnittssymptomatik eine Contusio spinalis. Bei Vorliegen einer Commotio

spinalis würde sich dagegen die Symptomatik in der Regel innert einigen Tagen

vollständig erholen.

Nachdem bis November 2012 eine zunehmende Besserung der

Querschnittssymptomatik dokumentiert sei, habe sich im weiteren Verlauf eine Gangstörung

mit einem jeweils unterschiedlich beschriebenen, grotesken Gangbild entwickelt

(Gutachten S. 11). Aktuell bewege sich die Versicherte hauptsächlich mit dem

Rollator fort, selten mit einem Stock. Gelegentlich sei sie bei längeren

Gehstrecken bzw. an schlechten Tagen auf den Rollstuhl angewiesen.

Neben der Gangstörung beklage die Versicherte sich über

chronisch ausgeprägte Schmerzen lumbosakral sowie im Nacken- und

Schulterbereich. Bei Austritt aus der F____ im März 2012 seien diese

Beschwerden morphinbedürftig gewesen und auch aktuell nehme die Versicherte

Palladion ein und beklage trotzdem ausgeprägte Schmerzen.

Am ehesten als Folge einer Conusläsion im Rahmen des Traumas

stuft N____ eine persistierende Miktionsstörung (seit 2014 mit

Neurostimulatoren symptomatisch behandelt und gemäss Anamnese gut kompensiert),

eine initial bestehende Darmstörung (mit Laxantien gut behandelt) sowie eine

Sexualstörung ein.

4.1.3

Radiologisch seien die Frakturen als geheilt

beschrieben. N____ verweist auf ein MRI vom 18. Oktober 2012 (erwähnt im

Bericht der Interdisziplinären Notfallstation, Ambulante Chirurgie des E____spitals

[...] vom 15. Dezember 2014, SUVA-Akte 251), wonach sich die Sacrumfraktur

nicht mehr nachweisen lasse.

Von orthopädischer Seite habe der Kreisarzt mit Bericht vom 17.

Mai 2017 über die kreiszärtliche Untersuchung (SUVA-Akte 307) festgehalten, die

Schmerzen liessen sich nach guter Abheilung der Fraktur der Lamina posterior S3

und der möglicherweise frischen Fraktur des Processus spinosus Th1 nicht mehr

erklären.

In den wiederholten MRI der Wirbelsäule im Jahre 2012 und der

HWS bis Th5/6 im Jahre 2014 hätten sich keine Hinweise für eine Myelonläsion

als objektivierbarem Befund der Tetrasymptomatik gefunden. Beschrieben würden auch

normale MEP (motorisch evozierte Potentiale) im Jahre 2012. Im April 2013 sei eine

Abklärung im O____(O____) auch mit laserevozierten Potenzialen, einer

quantitativen sensorischen Testung und Tibialis SEP (sensibel evozierte

Potentiale) erfolgt, wobei ebenfalls kein pathologischer Befund habe objektiviert

werden können (vgl. Bericht des O____ vom 18. April 2013, SUVA-Akte 84).

Auch wenn sich dieser Befund somit radiologisch nicht

nachweisen lasse, geht die Expertin aufgrund des Stauchungstraumas der

Wirbelsäule (das angesichts der Frakturen des Sakrums heftig gewesen sein

müsse) von einer Contusio spinalis aus. N____ verweist auf die

medizinische Literatur, wonach sich «bei einem kleinen Teil der Patienten» mit

einer klinisch imponierenden Querschnittssymptomatik radiologisch keine

Myelonläsion nachweisen lasse. Die Prognose sei in dieser Situation leicht

besser.

Mit Blick auf die vorstehend angeführten Feststellungen kann N____

den Schlussfolgerungen von K____ gemäss Neurologischer Beurteilung vom 8. Juni

2016.

(SUVA-Akte 252) «aus neurologischer Sicht weitgehend zuzustimmen». N____

ist allerdings der Auffassung, es könne aufgrund der funktionellen Überlagerung

nicht abgegrenzt werden, ob als Ursache der noch bestehenden

Sensibilitätsstörung der Beine und der Gangstörung noch eine kleine organische

Komponente (d.h. residuell, bei Status nach einer Contusio spinalis im Bereich

der HWS oder oberen BWS) bestehe.

Die Expertin vermutet, retrospektiv sei seit ca. November 2012 eine

zunehmende funktionelle Überlagerung aufgetreten. Dafür spreche unter

anderem das wechselnde Niveau der angegebenen Sensibilitätsstörung im weiteren

Verlauf bis aktuell einem Niveau auf C4/C5 beidseits und die Entwicklung der

Gangstörung, die wiederholt als funktionell beurteilt worden sei. 2014, 2015

und 2016 seien monatelange Rehabilitationen in der I____ mit den Diagnosen

einer dissoziativen Bewegungsstörung erfolgt, was diese von somatischer Seite

gestellte Diagnose einer funktionellen Bewegungsstörung unterstütze.

4.1.4

In der Gesamtbeurteilung gelangt das Gutachten der L____

zum Ergebnis, durch die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch vorhandenen

somatischen Unfallrestfolgen sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht

aufgrund der nicht ausgeschlossenen diskreten residuellen Symptomatik infolge

des Status nach einer Contusio spinalis zervikal zu beurteilen (Gutachten S. 68

Ziff. 8.2.).

Gemäss Gutachten der L____ (S. 69 Ziff. 9.1 ad Frage 6 a) besteht

aus neurologischer Sicht bezüglich der Querschnittsymptomatik weiterhin eine

sensible Ausfallssymptomatik sub L1. Inwieweit diese als residual zu beurteilen

sei oder funktionell, könne nicht abgegrenzt werden. Die wechselnde Ausprägung

der Sensibilitätsstörung an Rumpf und den Armen sei nicht mehr überwiegend

wahrscheinlich dem Unfall zuzuordnen. Die sensible Symptomatik könne allenfalls

eine leichte Gangunsicherheit bewirken. Die Miktionsstörung sei mit einem

Nervenstimulator beidseits gut kompensiert, wenn regelmässig eine Toilette

aufgesucht werden könne. Die Sexualstörung sei weiterhin noch vorhanden. Die

sensible Querschnittssymptomatik kann gemäss Gutachten der L____ (S. 69 Ziff.

9.1

ad Frage 6 b) eine leichte Gangunsicherheit bewirken, die Miktions- und

Sexualstörung ergibt keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rein

neurologischer Sicht ist die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als

Küchenmitarbeiterin nicht mehr gegeben. Auch die Arbeitsfähigkeit für die bisherige

Tätigkeit als Raumpflegerin ist nur eingeschränkt als möglich zu

beurteilen, das heisst ohne Tätigkeiten auf Leitern und ohne Tragen von

schweren Dingen (Gutachten S. 69 Ziff. 9.1 ad Frage 6 b).

In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit sei

aufgrund der nicht ausgeschlossenen diskreten residuellen Symptomatik infolge

des Status nach einer Contusio spinalis zervikal aus rein neurologischer Sicht

eine vorwiegend leichte körperliche Tätigkeit, vorzugsweise wechselnd

belastend, als möglich zu beurteilen. Die Miktionsstörung sei kompensiert und

führe bei der Möglichkeit, die Toilette regelmässig aufzusuchen zu keiner

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Gutachten der L____ S. 68 Ziff. 8.2). Ein

ganztägiger Einsatz sei aus rein neurologischer Sicht zumutbar (a.a.O.).

In zeitlicher Hinsicht hält das Gutachten der L____ (S. 70 Ziff.

9.1

ad Frage 6 h) fest, es könne nicht genau abgegrenzt werden, ab wann eine

angepasste Tätigkeit aus neurologischer Sicht wieder als möglich zu beurteilen

sei, «geschätzt wahrscheinlich ab 2013».

4.2

4.2.1

Gemäss Gutachten der L____ vom 13. Oktober 2020 werden als

Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung durch M____ eine (1)

dissoziative Störung (ICD-10: F44), eine (2) chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie eine (3) depressive Episode

(ICD-10: F32/33.0-2, Gutachten S. 47 ff.) diagnostiziert.

Das Gutachten bestätigt die bereits in Vorberichten erhobenen

Diagnosen der dissoziativen Störung (vgl. Gutachten S. 48) und der chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (vgl. Gutachten S. 48).

Das Gutachten bezeichnet auch die Kriterien für eine gegenwärtig mittelschwere

depressive Episode (Gutachten S. 49) sowie – formal – für eine zwanghafte

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5) als erfüllt (Gutachten S. 50).

Die dissoziative Störung und die chronische Schmerzstörung

stehen gemäss dem Gutachten der L____ mit dem Unfallereignis mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit in teilkausalem Zusammenhang (Gutachten S. 69 Ziff. 9.1 ad

Frage 5). Diese Störungen hätten sich aus psychiatrischer Sicht (Gutachten S.

69.

Ziff. 9.1 ad Frage 6 a) aus der Erfahrung der Querschnittsymptomatik

unmittelbar nach dem Unfall entwickelt.

Dies steht mit den Schlussfolgerungen des Konsiliarpsychiaters J____

in Einklang. Er führt in seinem Bericht vom 16. Dezember 2015 über die

psychiatrische Untersuchung vom 8. Oktober 2015 (SUVA-Akte 234 S. 13 Ziff. 3)

aus, die gemischte dissoziative Störung sowie die chronische Schmerzstörung als

auch die nun remittierte depressive Störung stünden mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 25.

Dezember 2011.

4.2.2

Mit Blick auf die psychischen Einschränkungen attestiert

das Gutachten der L____ der Versicherten, sie sei ab dem Unfallereignis auch

für angepasste Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Ab Datum der aktuellen

Begutachtung sei die Versicherte von psychiatrischer Seite in der Lage («sollte

in der Lage sein …»), einzelne Stunden pro Tag einer Tätigkeit nachzugehen, beispielsweise

in der Form, wie sie sie aktuell in der Blutspendezentrale gefunden hat

(Gutachten S.68 Ziff. 8.4).

4.3

Die Beschwerdegegnerin bemängelt in ihrer Stellungnahme vom 13.

November 2020 (S. 3 Ziff. 7), das Gutachten der L____ stelle «nicht nachvollziehbar

andere Einschätzungen» fest. Diese Kritik ist angesichts des bereits

Dargelegten jedoch ihrerseits wenig nachvollziehbar. In neurologischer Sicht

besteht eine Abweichung einzig darin, dass das Beschwerdebild nach Einschätzung

von N____ den Rückschluss zulässt, dass nicht (bloss) eine commotio spinalis,

sondern eine contusio spinalis stattgefunden haben muss. Nach Einschätzung von N____

hat somit das Ereignis vom 25. Dezember 2011 sich heftiger ausgewirkt als die

anstaltsinterne Neurologin angenommen hatte. Diese Abweichung wird aber im

neurologischen Teilgutachten der L____ eingehend und nachvollziehbar begründet

(vgl. Erw. 4.1.3). Somit besteht kein Grund, von den Schlussfolgerungen des

Gutachtens der L____ abzugehen.

In der Stellungnahme vom 13. November 2020 (S. 3 f. Ziff. 8)

legt die Beschwerdegegnerin dar, K____ halte in der neurologischen Beurteilung

vom 8. Juni 2016 (SUVA-Akte 252) nachvollziehbar und schlüssig fest, dass die

Diagnose einer inkompletten Tetraplegie sub C8_ASOA D (recte ASIA D) mit

funktionellen Anteilen und Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung nicht

durch Befunde belegt sei und insbesondere nur partiell die psychiatrische

Diagnose berücksichtige. Bei diesen Ausführungen unterlässt die Beschwerdegegnerin

den entscheidenden Hinweis, dass K____ diese Ausführungen auf die im Jahre 2015

durch die F____ (Arztbericht vom 3. August 2015 über die Jahreskontrolle vom

17.

Juni 2015, SUVA-Akte 225) gestellte Diagnose bezieht. N____ postuliert eine

solche für das Jahr 2015 nach wie vor geltende Diagnose nicht, sondern erhebt einen

Status nach Sturz auf das Gesäss am 25. Dezember 2011 mit u.a. klinisch initial

inkompletter sensomotorischer Tetraparese. Dass die Diagnose einer inkompletten

sensomotorischen Tetraplegie zeitnahe nach dem Unfall zu stellen war,

bestreitet auch die Beschwerdegegnerin nicht. Damit stehen die Ausführungen von

K____ mit denjenigen von N____ nicht in Widerspruch.

Auch mit Blick auf diese Einwendungen der Beschwerdegegnerin

besteht somit kein Grund, an der Beweistauglichkeit des Gutachtens der L____ zu

zweifeln.

5.

.

5.1

Nach dem Dargelegten bejaht das Gutachten der L____ nicht nur für

die neurologisch (somit somatisch) beurteilten, sondern auch für die

psychischen Beschwerden zumindest einen teilkausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis.

Die Beschwerdegegnerin stuft das Unfallereignis vom 25.

Dezember 2011 als leicht ein und verneint mit Hinweis auf die einschlägige

Praxis (vgl. BGE 115 V 133) die adäquate Kausalität der psychischen Beschwerden

zum Unfallereignis. Die Beschwerdeführerin will mit Hinweis auf die Kasuistik

(vgl. Beschwerde S. 10 f Ziff. 42) ein Ereignis mittelschwerer Natur,

allenfalls an der Grenze zu den leichten Unfällen dartun.

5.2

In der Schadenmeldung UVG vom 29. Dezember 2011 (SUVA-Akte 3) wird

der Vorfall beschrieben mit «in der Küche der D____ auf einem Ölfleck

ausgerutscht».

Das Gutachten der L____ referiert im Aktenauszug eine etwas

ausführlichere Beschreibung in der Psychiatrischen Beurteilung des

Konsiliarpsychiaters J____ vom 16. Dezember 2015 (SUVA-Akte 234). J____ gibt

die Äusserungen der Versicherten wie folgt wieder:

«Dieser an sich banale Unfall habe

ihr Leben schwierig gemacht ... Falsch gemacht habe sie aber nichts. Für den

Sturz könne sie nichts. Der Boden sei glatt gewesen, es sei Pech gewesen. In

der Küche sei Entenbrust für das Weihnachtsessen der Belegschaft vorbereitet

worden. Sie habe das Fleisch bringen sollen. … Da gäbe es viel Fett in den

Pfannen und es könne immer etwas auf den Boden spritzen. Dieses Gemisch von

Wasser und Fett auf dem Boden habe dann auch zu ihrem Sturz geführt. Der Sturz

sei nicht "spektakulär" gewesen. Direkt danach habe sie ihre Beine

nicht mehr gespürt und Angst bekommen». (SUVA-Akte 234 S. 8 f.)

5.3

Soweit die von der Versicherten angeführten Beispiele zum Schweregrad

von Unfällen (namentlich der letztgenannte Fall gemäss Urteil des

Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009) sich beziehen auf Ereignisse mit

Beteiligung eines Fahrzeugs (Beschwerde S. 10 f.), sind sie für den vorliegend

zu beurteilenden Hergang von vornherein nicht einschlägig. Es sind in solchen

Fällen beim Unfallhergang physikalische Kräfte nicht nur bezogen auf den Körper

der versicherten Person, sondern regelmässig auch Einwirkungen des jeweiligen

Fahrzeugs bzw. weiter Personen im Spiel.

Die Praxis (vgl. die Hinweise im Entscheid 725 17 287 des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15.

Februar 2018 E. 7.2) hat (vgl. das Leiturteil BGE 115 V 139 E. 6a) einen

gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes

Unfallereignis aufgeführt. Leichte Unfälle wurden auch angenommen bei einem

Treppensturz auf das Gesäss mit initial einem Verdacht auf einen

Handgelenksbruch und erst später festgestelltem Steissbeinbruch (Urteil des EVG

vom 7. April 2005, U 221/04), bei einem Sturz auf einer Eisfläche mit

Kopfanprall (Urteil des EVG vom 25. Februar 2003, U 78/02) sowie bei einem

Sturz bei Eisregen mit Schenkelhalsbruch (Urteil des EVG vom 2. Dezember 2002,

U 145/02) sowie bei einem Sturz in der Badewanne, bei welchem sich die

Versicherte an der rechten Schulter verletzt hatte (Urteil des EVG vom 4.

August 2003, U 237/02).

Vorliegendes Sturzereignis ist insofern qualifiziert, als es verbunden

war mit dem Ausrutschen auf einem Ölfleck. Es ist vergleichbar mit dem

Ausrutschen auf verreistem Untergrund: Auch dieses ist nach der Rechtsprechung

als leichter Unfall zu werten (Hinweis in Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2014.00237 vom 26. August

2015.

E. 7.2 auf Bundesgerichtsurteile 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3,

8C_275/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2 und U 487/2006 vom 11. September 2007

E. 5.2.2, Hinweise im Entscheid 725 17 287 des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15. Februar 2018 E.

7.2, auf Urteile des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3,

8C_275/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2 und U 487/2006 vom 11. September 2007

E. 5.2.2).

Bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz

oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und

psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden,

weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug

unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein

solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden

zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).

Vorliegend hat sich die Versicherte gemäss neurologischem

Teilgutachten der L____ eine contusio spinalis sowie eine Fraktur des Os sacrum

zugezogen. Es sind dies gewiss nicht unerhebliche Schädigungen. Zu Recht

verweist aber die Beschwerdegegnerin darauf, dass sich aus dem Schweregrad der

Verletzungen, welche eine versicherte Person sich bei einem Unfall zuzieht, für

die Qualifikation eines Unfalles als schwer, mittelschwer oder leicht nichts

herleiten lässt. Massgebend sind vielmehr der augenfällige Geschehensablauf mit

den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder

Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können.

Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist

gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für

die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die

versicherte Person zuzieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2009 vom 15.

September 2009 E. 5.2.1).

5.4

5.4.1

Will man ausnahmsweise trotz der Qualifikation des

Ereignisses als leicht eine Adäquanzbeurteilung nach den für mittelschwere

Unfälle geltenden Grundsätzen prüfen (vgl. dazu RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 E.

3b, U 16/97), ändert dies nichts am Ergebnis. Vorliegend lag zwar ein Trauma

unter Beteiligung u.a. verschiedener Segmente des Achsenorgans vor, nicht

jedoch ein Beschwerdebild, welches mit einem Schleudertrauma äquivalent war. Es

gelangt somit die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte

Psycho-Praxis) zur Anwendung. Die Adäquanz wäre demzufolge zu bejahen, wenn ein

einzelnes der massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt

ist oder wenn die Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise

vorliegen (BGE 115 V 133 E. 6c/bb). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien

sind praxisgemäss einzig die organischen Unfallfolgen zu berücksichtigen.

Die Zusatzkriterien, anhand deren bei mitteschweren

Unfallfolgen die Adäquanz abzuklären ist, lauten folglich:

-

besonders dramatische Begleitumstände oder besondere

Eindrücklichkeit des Unfalls;

-

die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,

insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen

auszulösen;

-

ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

-

körperliche Dauerschmerzen;

-

ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich

verschlimmert;

-

schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

-

Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

5.4.2

Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere

Eindrücklichkeit des Unfalls sind zu verneinen. Der Sturz nach Ausrutschen auf

einer öligen Bodenfläche in einer Spitalküche wird von der Versicherten selbst

als unspektakulär bezeichnet. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist weder

behauptet, noch aktenkundig.

5.4.3

Die Versicherte hat sich wie erwähnt gemäss

neurologischem Teilgutachten der L____ eine contusio spinalis sowie eine

Fraktur des Os sacrum zugezogen. Ferner wurde aufgrund der notfallmässigen

Untersuchung im E____spital [...] die Diagnose einer sensomotorischen

Tetraparese sub C8 beidseits mit einer neurogenen Blasen-, Darm- und

Sexualfunktionsstörung erhoben. Bei Austritt aus der F____ im März 2012 sei

eine Gehfähigkeit ohne Hilfsmittel für 45 Minuten beschrieben worden. Die

Verletzungen im Achsenorgan und auch die vor­übergehende Querschnittsymptomatik

sind zwar auch aus somatischer Sicht nicht leicht. Eine klar somatisch

begründete bleibende und gravierende Einschränkung der Gehfähigkeit trat jedoch

nicht ein. Es präsentiert sich damit eine ähnliche Ausgangslage mit einer

Verletzung des Achsenorgans, wie sie einem Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2007.00274 vom 15. Juli 2008

(insb. E. 4.2.2) zu Grunde lag. Im dort beurteilten Fall hatte der Versicherte sich

eine inkomplette, instabile Berstungsspaltfraktur am Lendenwirbel L3 zugezogen.

Zwar habe er sich drei Operationen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie einer

solchen zur Behebung der Inguinalhernien unterziehen müssen. Das Gericht erwog,

von einer schweren Verletzung beziehungsweise einer Verletzung besonderer Art,

welche geeignet wäre, eine psychische Fehlentwicklung auslösen, könne darum

keine Rede sein. Diese Überlegungen haben auch für vorliegenden Fall zu gelten.

Zu verneinen ist auch das Kriterium der ungewöhnlich langen

Dauer der ärztlichen Behandlung. Zu erinnern ist daran, dass entscheidend ist,

wie lange die Behandlung somatischer Schädigungen gedauert hat. Hier gibt das

neurologische Teilgutachten wie erwähnt an, dass bis November 2012 eine

zunehmende Besserung der Querschnittssymptomatik dokumentiert sei. Auch in

diesem Punkt ist der Verlauf mit dem mit dem erwähnten Zürcher Urteil vom 15.

Juli 2008 beurteilten vergleichbar. Dort hatten die Behandler bereits im

Februar 2005 (der Unfall datierte vom 11. Juni 2003) nach der letzten

operativen Stabilisierung den Verlauf als erfreulich und die Ziele als weitgehend

erreicht bezeichnet, weshalb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung verneint hatte.

5.4.4

Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen

ist ebenfalls nicht erfüllt. Im neurologischen Teilgutachten (vgl. vorstehende

Erw. 4.1.3.) ist festgehalten, dass sich gemäss einem MRI vom 18. Oktober 2012

(erwähnt im Bericht der Interdisziplinären Notfallstation, Ambulante Chirurgie

des E____spitals [...] vom 15. Dezember 2014, SUVA-Akte 251) die Sacrumfraktur

nicht mehr nachweisen lasse. Von orthopädischer Seite habe der Kreisarzt mit

Bericht vom 17. Mai 2017 über die kreiszärtliche Untersuchung (SUVA-Akte 307)

festgehalten, die Schmerzen liessen sich nach guter Abheilung der Fraktur der

Lamina posterior S3 und der möglicherweise frischen Fraktur des Processus

spinosus Th1 nicht mehr erklären. Weiter erwähnt das neurologische

Teilgutachten, in den wiederholten MRI der Wirbelsäule im Jahre 2012 und der

HWS bis Th5/6 im Jahre 2014 hätten sich keine Hinweise für eine Myelonläsion

als objektivierbarem Befund der Tetrasymptomatik gefunden. Somatische Gründe

für noch bestehende Beschwerden sind folglich nicht gegeben.

5.4.5

Zum Grad bzw. der Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass die Sakrumfraktur im MRI der

Wirbelsäule am 18. Oktober 2012 als geheilt beschrieben wurde (Gutachten L____

S. 70 Ziff. 9.1 ad Frage 6 h). Nach November 2012 sei es zu einer zunehmenden

psychischen Überlagerung gekommen. Es könne nicht genauer abgegrenzt werden, ab

wann eine angepasste Tätigkeit aus neurologischer Sicht als wieder möglich zu

beurteilen ist, geschätzt wahrscheinlich ab 2013 (Gutachten L____ S. 70 Ziff.

9.1

ad Frage 6. h). Somit ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus

somatischen Gründen jedenfalls für ein Jahr ab Unfall zu bejahen. Damit wäre

dieses Zusatzkriterium, wenn auch nicht in ausgeprägtem Masse, erfüllt.

5.5

Gesamthaft sind somit die Voraussetzungen für die Bejahung der

adäquaten Unfallkausalität psychischer Beschwerden und deren Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit zu verneinen.

Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sind somit

ausschliesslich die Folgen somatischer gesundheitlicher Beeinträchtigungen

massgebend (vorstehend Erw. 4.1.4.).

6.

6.1

Für den Einkommensvergleich hat die Beschwerdegegnerin für das Jahr

2018.

einen Validenlohn von CHF 71'080.-- ermittelt (Zusammenfassung der

Entscheidgrundlagen, SUVA-Akte 368 S: 2, vgl. detaillierte Berechnung,

wiedergegeben im Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2018 Erw. 4.1.3, SUVA-Akte

392.

S. 14). Er setzt sich zusammen aus dem Einkommen aus der Haupttätigkeit bei

den D____ (CHF 62'277.77) sowie einer Nebentätigkeit aus einer Anstellung als

Raumpflegerin (CHF 8'803.13).

Die Berechnung auch von der Versicherten ist nicht beanstandet

worden und steht mit den Akten in Einklang.

6.2

6.2.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die

Beschwerdegegnerin Unterlagen aus ihrer Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP)

herangezogen. Die Beschwerdegegnerin hat die Vorgehensweise im

Einspracheentscheid geschützt mit dem Hinweis, die DAP entsprächen dem vom

Kreisarzt umrissenen Zumutbarkeitsprofil (Einspracheentscheid E. 4.3.2,

SUVA-Akte 392 S. 169).

Der Kreisarzt hatte im Anschluss an die Untersuchung vom 17.

Mai 2017 (vgl. am 2. Juni 2017 von H____ signierter Bericht, SUVA-Akte 307) die

Restarbeitsfähigkeit «in Würdigung der nach Informationen im Dossier als

überwiegend wahrscheinlich auf strukturelle Läsionen zurückzuführenden

Unfallfolgen» vorgenommen und hatte in diesem Rahmen eine leichte und

mittelschwere Arbeit ohne weitere Einschränkungen ganztags als zumutbar

bezeichnet.

Das Gutachten der L____ sieht unter rein neurologischem

Gesichtswinkel eine vorwiegend leichte körperliche Tätigkeit, vorzugsweise

wechselnd belastend ganztags als realisierbar an. Betont wird auch, die Arbeitsfähigkeit

als Raumpflegerin sei nur eingeschränkt möglich, da Tätigkeiten auf Leitern und

das Tragen von schweren Dingen nicht möglich seien (Gutachten S. 69 Ziff. 9 ad

Frage 6 lit. b). Angesichts dieser Abweichung rechtfertigt sich das Abstellen

auf die herangezogenen DAP (Mittelwert CHF 57'833.--, vgl. Einspracheentscheid

E. 4.3.3. SUVA-Akte 392 S. 16) nicht.

Es erscheint darum angezeigt, für die Bestimmung des

Invalideneinkommens Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für

Statistik (LSE) heranzuziehen. Da nach dem Dargelegten auch eine Nebentätigkeit

als Raumpflegerin nicht mehr in Betracht fällt, kann ein solcher Nebenverdienst

(CHF 5'253.70, vgl. Einspracheentscheid E. 4.3.4, SUVA-Akte 392 S. 17) auch

nicht zu dem anhand der LSE geschätzten Invalideneinkommen hinzugerechnet

werden.

6.2.2

Das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin ist für

den Einkommensvergleich per Rentenbeginn (2018) wie folgt zu berechnen:

Grundlage bilden die LSE 2018, TA1, «Total Privater Sektor Frauen»,

Kompetenzniveau 1, wonach bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ein

monatlicher Lohn von CHF 4'371.-- zu erwirtschaften wäre. Umgerechnet auf eine

Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies einen monatlichen Lohn von CHF

4'556.75 und einen Jahreslohn von CHF 54'681.--.

6.3

Die Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens von CHF 54'681.-- mit

dem Valideneinkommen von CHF 71'080.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 23%.

7.

7.1

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG hat, wer

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als

dauernd, wenn er vor­aussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder

psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder

stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982

über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). In Anhang 3 zur UVV hat der

Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32

E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual

gewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere

Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (zur

Vereinbarkeit des Feinrasters mit Anhang 3 zur UVV vgl. BGE 116 V 157 E. 3a).

7.2

Im Einspracheentscheid (E 6.1, SUVA-Akte 392 S. 19) hat sich die

Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von K____ in der neurologischen

Beurteilung vom 8. Juni 2016 (SUVA-Akte 252 S. 6) abgestützt.

K____ zog als Ausgangswert für ihre Schätzung die Tabelle 21

(Integritätsentschädigung bei Rückenmarkverletzungen) heran. Danach ist für ein

komplettes Conus-Syndrom, d.h. eine Harnblasenfunktionsstörung und eine

Darmfunktionsstörung mit Stuhlinkonsistenz ein Integritätsschaden von 50% zu schätzen.

Angesichts der erhaltenen Darmfunktion erachtete K____ die Halbierung dieses

Wertes als gerechtfertigt. Sie gelangte somit zu einem Integritätsschaden von

25% als Folge des Unfalles vom 25. Dezember 2011.

Unter Berücksichtigung der rein somatischen Unfallfolgen

gelangt auch das Gutachten der L____ zum gleichen Ergebnis (Gutachten S. 71,

Ziffer 9.1 ad Frage 6 j).

Gemäss Tabelle 21 betreffend Rückenmarksverletzung werde bei

einer Paraplegie (klinisch bestehe maximal noch eine sensible Querschnittssymptomatik

sub L1) ein Integritätsschaden von 90% angegeben und bei einer Caudaläsion von

25-50%. Die neurologische Gutachterin verneint eine Parese, sondern es bestehe ein

rein sensibles Querschnittssyndrom und ein noch partielles Conussyndrom.

Entsprechend sei der Punkt Paraplegie («im Grund») nicht anzuwenden, sondern

der Ausfall bei einem Caudasyndrom. Das Caudasyndrom sei nur partiell

ausgeprägt (keine Stuhlgangsstörung). Aus rein neurologischer Sicht schätzen

die Gutachterinnen den Integritätsschaden auf 25%.

Im Wesentlichen stimmen damit die Einschätzungen von K____ und

diejenigen des Gutachtens der L____ überein.

Da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen psychischen

Beschwerden und dem Unfallereignis vom 25. Dezember 2011 zu verneinen ist (vgl.

Erw. 5. ff.) fällt eine höhere, zusätzlich auf psychischen Störungen beruhende

Integritätsentschädigung ausser Betracht.

8.

In Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung des

Einspracheentscheides vom 7. Dezember 2018 ist die Beschwerdegegnerin

zusammenfassend zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2018 eine

Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 23% zu entrichten.

9.

9.1

Grundsätzlich ist das Verfahren im Anwendungsbereich der

Unfallversicherung kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; das UVG sieht

keine Kostenpflicht vor). Vorliegend war jedoch ein gerichtliches Gutachten

durchzuführen. Es stellt sich diesbezüglich die Frage der Verlegung der dadurch

entstandenen Kosten.

9.2

Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 V 225 mit der Frage befasst, wer

die Kosten eines gerichtlich angeordneten Gutachtens im Verfahren der

Dispositiv

Unfallversicherung zu tragen hat. Es hat erkannt, dass in sinngemässer

Anwendung der gemäss BGE 137 V 210 für Verfahren der Invalidenversicherung

geltenden Grundsätze die Kosten einer Expertise, welche das kantonale Gericht

bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit in einem Verfahren der

Unfallversicherung anstelle einer Rückweisung einholt, dem Unfallversicherer

auferlegt werden können, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verfahren vor

dem Versicherungsträger in rechtserheblicher Weise nicht ausreichend

beweiswertig sind (BGE 139 V 225, 226 f. E. 4.3 S. 226 f. mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 263 ff.).

Vorliegend hat die Kammer des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Basel-Stadt an ihrer Sitzung vom 13. Januar 2020 das Verfahren zum

Zweck der Durchführung eines gerichtlichen Gutachtens ausgestellt.

Da nach dem Dargelegten der adäquate Kausalzusammenhang

zwischen psychisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem

Unfallereignis zu verneinen ist, kommt dieser im Rahmen der Abklärungen im

Verwaltungsverfahren offen gebliebenen Frage, ob die Gangstörung in der Tat

organisch erklärbar ist oder nicht, eine ganz entscheidwesentliche Bedeutung

zu.

K____ erachtete es zwar in der Neurologischen Beurteilung vom

8. Juni 2016 (SUVA-Akte 252) als überwiegend wahrscheinlich, dass die

Versicherte sich nebst den Frakturen ein inkomplettes Conus-Syndrom zugezogen

hatte. Zu der unstreitig gegebenen, die Arbeitsfähigkeit in hohem Masse

einschränkenden Gangstörung äusserte sich K____ nicht eingehend. Sie hielt

fest, bei einer Gehstrecke von 45 Minuten ohne Hilfsmittel (sc. bei Entlassung

aus der F____ im Herbst 2012) sei «eher von einer fehlenden motorischen

Einschränkung im Bereich der Beine auszugehen».

Der Konsiliarpsychiater J____ hielt in seinem Abklärungsbericht

vom 16. Dezember 2015 (SUVA-Akte 234) fest, die Gangstörung lasse sich nicht

auf ein neurologische Korrelat zurückführen, sondern sei Ausdruck einer komplexen

dissoziativen Störung (SUVA-Akte 234 S. 12). Diese in sich noch klare Äusserung

wird allerdings durch Äusserungen an anderer Stelle relativiert. J____ verneint

eine Restarbeitsfähigkeit (SUVA-Akte 234 S. 13 Ziff. 5). Dies begründet er mit

der vorliegenden komplexen dissoziativen Störung mit einer ausgeprägten

Gehstörung, welche sich unter Stress deutlich verschlechtere, sowie der

somatischen strukturell objektivierbaren Störung, durch welche die psychische

Symptomatik aufrechterhalten werde. Aufgrund dieser Äusserung wird ein Kreislauf

einander bedingender sowohl psychischer als auch organischer Faktoren

beschrieben, der eine klare Ausscheidung dieser beiden Bereiche verunmöglicht.

Das Gericht erachtete aufgrund der Beurteilungen der

anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte die Frage als nicht zweifelsfrei

abgeklärt, ob die Gangstörung ein organisches Korrelat hat (evtl. auch durch

das Konussyndrom) und als organisch bedingte Unfallfolge anzusehen ist oder ob

die Gangstörung organisch nicht erklärbar ist und insofern eine psychogene

Ursache hat. Die zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides verfassten Berichte

der internen Ärzte erlaubten dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zum

Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 13. Januar 2020 nach dem Dargelegten noch keinen

Entscheid über die Leistungen. Die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen im

Verwaltungsverfahren waren dafür in rechtserheblicher Weise nicht ausreichend

beweiswertig.

Somit ist die Beschwerdegegnerin im Sinne schon angeführter höchstrichterlicher

Praxis (BGE 139 V 225) zu verpflichten, die Kosten für die vom kantonalen

Sozialversicherungsgericht angeordneten Beweismassnahmen zu tragen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_159/2014 vom 26. August 2014 E. 5.2.2).

9.3.

Die Kosten für das von der L____ erstattete bidisziplinäre Gutachten

betragen CHF 11'746.65 (CHF 8'400.-- M____, CHF 3'088.05 N____, CHF 256.60

Labor).

In Anbetracht des getätigten Aufwands der Expertinnen erweist

sich dieses Honorar als gerechtfertigt.

Zusammenfassend sind somit die Gutachtenskosten von CHF 11'746.65

entsprechend der einschlägigen Praxis der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

10.

Der vorliegende Fall ist im Hinblick darauf, dass ein doppelter

Schriftenwechsel durchgeführt wurde, eine Hauptverhandlung stattfand und

weitere Eingaben im Rahmen des Gerichtsgutachtens zu tätigen waren, als

überdurchschnittlich aufwendig zu betrachten. Ausgehend von der Faustregel,

wonach ein durchschnittliches Verfahren betreffend Invalidenrente mit CHF

3'750.-- zu entschädigen ist, ergibt sich ein Zuschlag von CHF 750.-- für die

Hauptverhandlung am 13. Januar 2020 sowie ein weiterer Zuschlag für die

Rechtsschriften von CHF 1'250.-- im Rahmen der Durchführung des

Gerichtsgutachtens. Es erscheint deshalb ein Honorar von CHF 5’750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde und in

Abänderung des Einspracheentscheides vom 7. Dezember 2018 wird die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2018 eine Invalidenrente

basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 23% zu entrichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des

gerichtlich eingeholten Gutachtens der L____ in Höhe von CHF 11'746.65. Im

Übrigen ist das Verfahren kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Parteientschädigung von CHF 5‘750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 442.75

Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: