UV.2019.30
Unfallkausalität
10. März 2020Deutsch17 min
Oktober 2018 zukommen, wonach die Unfallkausalität zu bejahen sei (vgl. SUVA-Akte 170;
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. März 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), MLaw
M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat
und Notar, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch MLaw C____, Advokat,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.30
Einspracheentscheid vom 27. Mai
2019
Unfallkausalität
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1976, erlitt
in den Jahren 1995, 1999 und 2004 drei Verkehrsunfälle mit HWS-Beteiligung. Er
war jeweils bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
unfallversichert. Diese richtete zunächst Taggelder aus und kam für die Kosten
der Heilbehandlung aufkam. Mit Verfügung vom 15. März 2007 sprach sie dem
Beschwerdeführer schliesslich ab Dezember 2006 eine (Komplementär-)Rente auf
der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu (vgl. SUVA-Akte 53; Dossier I).
Mit Verfügung vom 8. September 2010 gestand die SUVA dem Beschwerdeführer
überdies für alle drei Unfälle zusammen eine Integritätsentschädigung auf der
Basis einer Integritätseinbusse von 45 % zu (vgl. SUVA-Akte 67; Dossier I).
b) Im August 2018 nahm die SUVA die Berichte der D____ Klinik
(Dr. E____) vom 2. Mai 2018 und vom 16. Mai 2018 betreffend
röntgendiagnostische Abklärungen der Schultern des Beschwerdeführers zu den
Akten (vgl. SUVA-Akten 163 und 164; Dossier I). Am 12. Oktober 2018 äusserte
sich die Kreisärztin zur medizinischen Situation (vgl. SUVA-Akte 168; Dossier
I). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.
Oktober 2018 mit, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den
Schulterbeschwerden links und dem Unfall von 1995, 1999 oder 2004 (vgl.
SUVA-Akte 169; Dossier I). Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht
einverstanden. Er liess der SUVA ein Schreiben von Dr. F____ vom 27.
Oktober 2018 zukommen, wonach die Unfallkausalität zu bejahen sei (vgl. SUVA-Akte 170;
Dossier I). In der Folge holte die SUVA die ärztliche Beurteilung vom 12. November
2018 ein (vgl. SUVA-Akte 174; Dossier I). Mit Verfügung vom 27. November 2018
verneinte sie eine Leistungspflicht in Bezug auf die vom Beschwerdeführer
geklagten Schulterbeschwerden beidseits (vgl. SUVA-Akte 178, S. 1 f.; Dossier I).
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2019 Einsprache. Er
beantragte, es seien für die Folgen der gemeldeten Schulterbeschwerden
beidseitig die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl.
SUVA-Akte 187; Dossier I). Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 wurde
die Einsprache abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 205; Dossier I).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 27. Juni 2019
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt
Folgendes: (1.) Es seien die Verfügung der SUVA vom 27. November 2018 und der
Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Mai 2019 aufzuheben. (2.) Es sei die SUVA
zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für die Folgen der gemeldeten
Schulterbeschwerden beidseits die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu
erbringen. (3.) Es seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der SUVA
aufzuerlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um
Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 3. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10.
September 2019 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.
d) Ebenfalls mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom
10.
September 2019 wird der Beizug der IV-Akten angeordnet.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. November
2019.
an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er zusätzliche medizinische
Unterlagen beigelegt.
f) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 16.
Januar 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 10. März 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die vorliegenden (medizinischen) Unterlagen – insbesondere die Beurteilung der
Kreisärztin – könnten die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden
beidseits nicht als überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt angesehen werden
(vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort). Diese
Einschätzung wird vom Beschwerdeführer infrage gestellt (vgl. insb. die
Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 27. November 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019,
gestützt auf die vorliegenden Akten eine Leistungspflicht in Bezug auf die vom
Beschwerdeführer beidseits geklagten Schulterbeschwerden verneint hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nicht etwas
anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten.
3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1). Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.3
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
4.
4.1
4.1.1
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.1.2
Die Beschwerdegegnerin erachtet im Wesentlichen die
Beurteilung der Kreisärztin vom 12. November (SUVA-Akte 174, Dossier I) für
massgebend. Dagegen hält der Beschwerdeführer die Einschätzungen der ihn
behandelnden Ärzte (insb. diejenigen von Dr. F____ und von Dr. E____) für
relevant (vgl. insb. S. 8 ff. der Beschwerde).
4.1.3
Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher
Abklärungen nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts
8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2). Allerdings vermag auch eine Vielzahl ärztlicher Abhandlungen mit
einem abweichenden Resultat nicht per se Zweifel an der Zuverlässigkeit von
Berichten, die der Versicherung nahestehende Experten erstattet haben, zu
erwecken (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2016 vom 5. April
2017.
E. 3.2.2.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1
In der ausführlichen Beurteilung vom 12. November 2018 (SUVA-Akte 174,
Dossier I) führte die Kreisärztin aus, der Versicherte habe sich im Rahmen von
drei Verkehrsunfällen, die er in den Jahren 1995, 1999 und 2004 erlitten habe, rezidivierende
HWS-Distorsionen zugezogen. Anlässlich der Schadenfälle von 1995 und 2004 habe er
überdies jeweils eine Commotio cerebri erlitten. Im Rahmen des Schadenfalles von
1999.
sei es zusätzlich zu einer Distorsion des linken Handgelenkes sowie einer
partiellen VKB-Ruptur am linken Knie sowie Prellungen der LWS und des rechten
Armes gekommen. Bis auf die partielle VKB-Ruptur seien alle Verletzungen im
Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung zu deuten. Unfallkausale strukturelle
Läsionen seien nicht dokumentiert. Insbesondere ergebe sich aus den
vorliegenden Unterlagen kein Zusammenhang zwischen den Beschwerden an der
linken Schulter mit einem der drei Schadensereignissen. Bis zum Jahr 2013 seien
in den Unterlagen keine Beschwerden im Bereich der linken Schulter oder des
AC-Gelenkes erwähnt worden. Am 12. April 2013 sei eine Sonographie des linken
Schultergelenkes vorgenommen worden, welche keine pathologischen Veränderungen gezeigt
habe. Das MRI der linken Schulter von 2018 habe dann eine Partialruptur der
Supraspinatussehne ohne Muskelatrophie auf sowie eine moderate
AC-Gelenksarthrose aufgewiesen.
4.2.2
Zur Begründung ihrer Einschätzung brachte die
Kreisärztin vor, die Sehnen der Rotatorenmanschette würden im Laufe des Lebens
degenerativen Veränderungen unterliegen. Eine Beschwerdesymptomatik trete nicht
regelhaft auf. Bei traumatischen Verletzungen der Rotatorenmanschette sei
hingegen von einer sofortig eintretenden Beschwerdesymptomatik auszugehen. Eine
solche habe im vorliegenden Fall nicht bestanden. Im Jahr 2013 seien erstmals Beschwerden
im Bereich der linken Schulter geäussert worden. Eine am 12. April 2013
durchgeführte Sonographie der linken Schulter habe keine pathologischen
Veränderungen gezeigt. Auch hätten radiologisch keine Veränderungen im Bereich
der AC-Gelenke bestanden. Die im Jahr 2018 durchgeführte MRI der linken
Schulter habe dann eine Partialruptur der Supraspinatussehne ohne
Muskelatrophie gezeigt. Bei länger bestehenden Schäden der Rotatorenmanschette komme
es im Verlaufe der Zeit zu einer Atrophie der Muskulatur, sodass im
vorliegenden Fall ein pathologischer Prozess über vierzehn Jahre (seit dem
letzten Unfall 2004) oder mehr auch unter diesem Aspekt ausgeschlossen werden könne.
Im Bereich der rechten Schulter liege keine MRI vor. Konventionell-radiologisch
hätten sich ein zentriertes glenohumerales Gelenk sowie kleine Osteophyten am
lateralen Claviculaende mit beginnender AC-Gelenksarthrose gezeigt. Aus den
vorliegenden Unterlagen ergäben sich keine Hinweise auf eine Beteiligung der
rechten Schulter an einem der genannten Schadenfälle. Die nachgewiesene
AC-Gelenksarthrose sei als degenerativ zu werten und stehe in keinem
unfallkausalen Zusammenhang.
4.3
4.3.1
Dieser Einschätzung der Kreisärztin vom 12. November 2018 kann
gefolgt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.1.1. hiervor). Insbesondere hat sich die
Kreisärztin mit den relevanten (medizinischen) Vorakten auseinandergesetzt und
ihre Beurteilung der Kausalität plausibel begründet (vgl. im Einzelnen die
nachstehenden Überlegungen).
4.3.2
Wie von der Kreisärztin plausibel dargetan wird, ist
bei traumatischen Verletzungen der Rotatorenmanschette grundsätzlich eine
sofort eintretende Beschwerdesymptomatik zu erwarten. Gestützt auf die (im
Internet einsehbare) medizinische Literatur ist überdies davon auszugehen, dass
der Betroffene bei einem frischen Riss einer Sehne der Rotatorenmanschette über
plötzlich einsetzende stechende Schmerzen, vor allem bei Bewegungen des Armes
nach oben über den Kopf, klagt. Häufig ist auch die Kraft des Armes beim Heben
vermindert und es können Arbeiten oberhalb der Schulter nicht mehr ausgeführt
werden. Aufgrund einer Reizung des Schleimbeutels, der zwischen Sehne und
Schulterdach liegt, kommt es häufig auch zu nächtlichen Schulterschmerzen, die
regelmässig in den Oberarm ausstrahlen. Patienten berichten über eine gestörte
Nachtruhe, weil sie regelmässig wegen der Schmerzen aufwachen, insbesondere
wenn sie auf der betroffenen Seite liegen (vgl. dazu unter anderen die am Ausführungen
der Orthopädischen Klinik und Poliklinik der Universität München
[orthopädisches Behandlungssprektrum; Schulterchirurgie; Probleme und
Therapien; Rotatorenmanschettenruptur; Symptome]). Davon kann jedoch im
vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden (vgl. die nachstehenden
Überlegungen).
4.3.3
Im Protokoll der Kantonspolizei [...] betreffend den
Unfall vom 7. Juli 1995 wurde zwar als Verletzung unter anderem auch eine
Prellung an der linken Schulter erwähnt (vgl. SUVA-Akte 49, S. 57; Dossier II)
und in der Unfallmeldung vom 11. Juli 1995 wurden Prellungen am linken Arm
festgehalten (vgl. SUVA-Akte 49, S. 69; Dossier II). Im Bericht des G____spitals
vom 12. Juli 1995 wurde dann aber festgehalten, die Schulter links sei frei
beweglich und der Schürzen- und Nackengriff ohne Befund gewesen (vgl. SUVA-Akte
49, S. 48; Dossier II). In der darauffolgenden Zeit hat der Beschwerdeführer auch
nicht mehr über Schulterbeschwerden geklagt (vgl. SUVA-Akte 49, S. 1 bis S. 47
bzw. SUVA-Akte 1, S. 1 bis S. 69; jeweils Dossier II). Vielmehr machte er
primär Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel geltend (vgl. u.a. die diversen
Berichte des G____spitals vom 12. Juli 1995, vom 25. September 1995, vom
7.
November 1995, vom 22. Januar 1996, vom 25. März 1997, vom 5. September
1997, vom 14. November 1996, vom 30. September 1997, vom 2. Dezember 1998 und
vom 4. Mai 1998 [SUVA-Akte 49, S. 44, S. 36 f., S. 34 f., S. 19 bzw. SUVA-Akte
1, S. 6 f., S. 8 f., S. 12 f., S. 16 f., S. 29 f.]; siehe auch die
Berichte von Dr. H____ vom 5. Februar 1996, vom 11. Juli 1996, vom 27.
März 1997, vom 29. September 1997, vom 14. Dezember 1998 [SUVA-Akte 49, S.
28.
und S. 26 bzw. SUVA-Akte 1, S. 5, S. 14, S. 15] sowie die Berichte des
Kreisarztes vom 23. Oktober 1995 und vom 21. August 1996 [SUVA-Akte 49, S. 41 ff.
und S. 23 f.]).
4.3.4
Am 17. August 1999 erlitt der Beschwerdeführer den
zweiten Verkehrsunfall (vgl. SUVA-Akte 1, S. 59). Ausweislich der vorliegenden
Akten beklagte er sich auch im Nachgang an diesen Unfall nicht über
Schulterbeschwerden (vgl. insb. die Berichte von Dr. H____ vom 13. Oktober 1999
und vom 22. November 1999 [SUVA-Akte 1, S. 55 bzw. S. 47; Dossier III]; siehe
auch den Bericht des G____spitals vom 7. Dezember 1999 [SUVA-Akte 1, S. 37 ff.;
Dossier III], den Bericht des I____-Spitals vom 10. April 2000 [SUVA-Akte 1, S.
30.
ff.; Dossier III], das psychiatrische Gutachten von Dr. J____ vom 2. August
2000.
[SUVA-Akte 1, S. 14 ff.; Dossier III], den Bericht des G____spitals vom 2.
Juli 2001 [SUVA-Akte 2, S. 84 Dossier III], den Bericht von Dr. H____ vom
14.
Juni 2002 [SUVA-Akte 189, S. 77, Dossier III] sowie den Bericht von Dr. K____
vom 6. November 2003 [SUVA-Akte 2, S. 6 ff.; Dossier III]). Im Austrittsbericht
der L____klinik [...] vom 7. Februar 2003 (SUVA-Akte 2, S. 43 ff.; Dossier III)
wurde explizit festgehalten, der Schulterstand sei symmetrisch und der
Schulter- und Nackengriff unauffällig (vgl. S. 9 des Berichtes).
4.3.5
Nach dem dritten Unfall vom 10. Juni 2004 (vgl.
SUVA-Akte 1, S. 1; Dossier I) äusserte der Beschwerdeführer ebenfalls keine
Schulterbeschwerden. Vielmehr berichtete er erneut über Kopf- und zervikale
Schmerzen (vgl. u.a. den ärztlichen Zwischenbericht vom 30. Juni 2004 [SUVA-Akte
8; Dossier I]; siehe auch den Bericht von Dr. K____ vom 3. August 2004
[SUVA-Akte 11; Dossier I] sowie den Bericht von Dr. M____ vom 25. November 2005
[SUVA-Akte 4, Dossier III]). Im Zwischenbericht vom 25. September 2012 gab Dr. F____
weiterhin an, die Beschwerden und Diagnosen seien unverändert (vgl. SUVA-Akte
71; Dossier I). Einzig im Bericht über die Sonografie der linken Schulter vom
14.
April 2013 wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer über Schulterschmerzen
links klage. Allerdings ergab die Sonografie keinen relevanten Befund (vgl.
SUVA-Akte 76, Dossier I). In der darauffolgenden Zeit klagte der
Beschwerdeführer auch nicht (mehr) über Schulterschmerzen. Es kann in
Zusammenhang unter anderem auf den Bericht der Klinik N____ vom 30. Juni 2014
(SUVA-Akte 118, S. 2 ff.; Dossier III) verwiesen werden. Speziell hervorzuheben
ist schliesslich, dass selbst im orthopädischen Gutachten von Dr. O____ vom 14.
März 2015 (SUVA-Akte 159, S. 131 ff.; Dossier I) dargetan wurde, der
Beschwerdeführer berichte über Schmerzen im Bereich der HWS, der LWS, der Hand
links, des linken Knies und des rechten Fusses (vgl. S. 2 des Gutachtens). Schulterschmerzen
waren somit auch damals kein Thema. Im Übrigen gab Dr. F____ in den Berichten
vom 8. Oktober 2015 (vgl. SUVA-Akte 95; Dossier I) und vom 10.
Februar 2017 (SUVA-Akte 117; Dossier I) weiterhin an, es habe (in
somatischer Hinsicht) keine Änderung stattgefunden.
4.4
4.4.1
Angesichts der geschilderten Aktenlage – insbesondere unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während Jahren keine
Schulterschmerzen geltend gemacht hat – ist es daher nicht als überwiegend
wahrscheinlich zu erachten, dass die von ihm seit dem Frühjahr 2018 (vgl. dazu
unter anderem den Bericht von Dr. E____ vom 2. Mai 2018; SUVA-Akte 163, Dossier
I) geklagten beidseitigen Beschwerden auf einen der in den Jahren 1995, 1999
und 2004 erlittenen Unfälle zurückzuführen ist. Namentlich ist ein Zusammenhang
zwischen der im Rahmen der MRT-Untersuchung des linken Schultergelenkes vom 14.
Mai 2018 festgestellten "Unterf!ächenpartialruptur der Supraspinatussehne"
(vgl. SUVA-Akte 172, Dossier I) und einem der drei Unfälle nicht als
überwiegend wahrscheinlich zu erachten. Diesbezüglich weist die Kreisärztin
überdies zu Recht darauf hin, dass ein pathologischer Prozess über vierzehn
Jahre oder länger ausgeschlossen werden könne, zumal keine Muskelatrophie
auszumachen gewesen sei (vgl. die Beurteilung vom 12. November 2018 [SUVA-Akte
174; Dossier I]; siehe auch die Beurteilung vom 12. Oktober 2018 [SUVA-Akte
168; Dossier I]).
4.4.2
Auf die Einschätzung von Dr. F____ vom 27. Oktober 2018
(SUVA-Akte 170, Dossier I) kann hingegen – insbesondere mangels näherer
Begründung – nicht abgestellt werden. Gleiches gilt auch für den Bericht von Dr.
E____ vom 15. November 2018 (SUVA-Akte 176, Dossier I). Soweit Dr. E____
in seinen Berichten vom 5. Februar 2019 (SUVA-Akte 193; Dossier I), vom 3.
Juni 2019 (Beschwerdebeilage 12) und vom 11. November 2019 (Replikbeilage
3) von posttraumatischen Schulterbeschwerden spricht, vermag dies nichts zu
ändern. Denn unter "posttraumatisch" verursachten Leiden sind nicht
zwingend unfallkausale, sondern eben erst nach dem Unfall entstandene
Beschwerden zu verstehen. Der Begriff "posttraumatisch" wird im
medizinischen Sprachgebrauch zwar häufig gleichbedeutend mit
"unfallkausal" verwendet. Nach üblichem, allgemein geläufigem
Sprachverständnis wird der Ausdruck "post" oft aber doch auch mit der
zeitlichen Abfolge – unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung
– in Verbindung gebracht. Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall zu
prüfen, welche Bedeutung den Begriffen "post" beziehungsweise
"posttraumatisch" beizumessen ist (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_555/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.1.1.). Zumal Dr. E____ keine
Begründung für eine allfällige Kausalität der Schulterbeschwerden lieferte, ist
davon auszugehen, dass er "posttraumatisch" im Sinne von "erst
nach dem Unfall entstanden" verwendet hat.
4.5
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 27. November 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid
vom 27. Mai 2019, eine Leistungspflicht in Bezug auf die vom Beschwerdeführer
geklagten Schulterbeschwerden beidseits verneint hat.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 ist zu bestätigen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollständigen Unterliegen –
regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein überdurchschnittlicher Fall vor. Insgesamt
lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass,
Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 231.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: