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Entscheid

UV.2019.30

Unfallkausalität

10. März 2020Deutsch17 min

Oktober 2018 zukommen, wonach die Unfallkausalität zu bejahen sei (vgl. SUVA-Akte 170;

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. März 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), MLaw

M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat

und Notar, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch MLaw C____, Advokat,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.30

Einspracheentscheid vom 27. Mai

2019

Unfallkausalität

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1976, erlitt

in den Jahren 1995, 1999 und 2004 drei Verkehrsunfälle mit HWS-Beteiligung. Er

war jeweils bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

unfallversichert. Diese richtete zunächst Taggelder aus und kam für die Kosten

der Heilbehandlung aufkam. Mit Verfügung vom 15. März 2007 sprach sie dem

Beschwerdeführer schliesslich ab Dezember 2006 eine (Komplementär-)Rente auf

der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu (vgl. SUVA-Akte 53; Dossier I).

Mit Verfügung vom 8. September 2010 gestand die SUVA dem Beschwerdeführer

überdies für alle drei Unfälle zusammen eine Integritätsentschädigung auf der

Basis einer Integritätseinbusse von 45 % zu (vgl. SUVA-Akte 67; Dossier I).

b) Im August 2018 nahm die SUVA die Berichte der D____ Klinik

(Dr. E____) vom 2. Mai 2018 und vom 16. Mai 2018 betreffend

röntgendiagnostische Abklärungen der Schultern des Beschwerdeführers zu den

Akten (vgl. SUVA-Akten 163 und 164; Dossier I). Am 12. Oktober 2018 äusserte

sich die Kreisärztin zur medizinischen Situation (vgl. SUVA-Akte 168; Dossier

I). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.

Oktober 2018 mit, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den

Schulterbeschwerden links und dem Unfall von 1995, 1999 oder 2004 (vgl.

SUVA-Akte 169; Dossier I). Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht

einverstanden. Er liess der SUVA ein Schreiben von Dr. F____ vom 27.

Oktober 2018 zukommen, wonach die Unfallkausalität zu bejahen sei (vgl. SUVA-Akte 170;

Dossier I). In der Folge holte die SUVA die ärztliche Beurteilung vom 12. November

2018 ein (vgl. SUVA-Akte 174; Dossier I). Mit Verfügung vom 27. November 2018

verneinte sie eine Leistungspflicht in Bezug auf die vom Beschwerdeführer

geklagten Schulterbeschwerden beidseits (vgl. SUVA-Akte 178, S. 1 f.; Dossier I).

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2019 Einsprache. Er

beantragte, es seien für die Folgen der gemeldeten Schulterbeschwerden

beidseitig die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl.

SUVA-Akte 187; Dossier I). Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 wurde

die Einsprache abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 205; Dossier I).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 27. Juni 2019

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt

Folgendes: (1.) Es seien die Verfügung der SUVA vom 27. November 2018 und der

Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Mai 2019 aufzuheben. (2.) Es sei die SUVA

zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für die Folgen der gemeldeten

Schulterbeschwerden beidseits die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu

erbringen. (3.) Es seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der SUVA

aufzuerlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um

Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 3. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10.

September 2019 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

d) Ebenfalls mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom

10.

September 2019 wird der Beizug der IV-Akten angeordnet.

e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. November

2019.

an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er zusätzliche medizinische

Unterlagen beigelegt.

f) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 16.

Januar 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 10. März 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

die vorliegenden (medizinischen) Unterlagen – insbesondere die Beurteilung der

Kreisärztin – könnten die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden

beidseits nicht als überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt angesehen werden

(vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort). Diese

Einschätzung wird vom Beschwerdeführer infrage gestellt (vgl. insb. die

Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 27. November 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019,

gestützt auf die vorliegenden Akten eine Leistungspflicht in Bezug auf die vom

Beschwerdeführer beidseits geklagten Schulterbeschwerden verneint hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nicht etwas

anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten.

3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen

Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1). Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber

das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

4.

4.1

4.1.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.1.2

Die Beschwerdegegnerin erachtet im Wesentlichen die

Beurteilung der Kreisärztin vom 12. November (SUVA-Akte 174, Dossier I) für

massgebend. Dagegen hält der Beschwerdeführer die Einschätzungen der ihn

behandelnden Ärzte (insb. diejenigen von Dr. F____ und von Dr. E____) für

relevant (vgl. insb. S. 8 ff. der Beschwerde).

4.1.3

Gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher

Abklärungen nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts

8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2). Allerdings vermag auch eine Vielzahl ärztlicher Abhandlungen mit

einem abweichenden Resultat nicht per se Zweifel an der Zuverlässigkeit von

Berichten, die der Versicherung nahestehende Experten erstattet haben, zu

erwecken (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2016 vom 5. April

2017.

E. 3.2.2.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1

In der ausführlichen Beurteilung vom 12. November 2018 (SUVA-Akte 174,

Dossier I) führte die Kreisärztin aus, der Versicherte habe sich im Rahmen von

drei Verkehrsunfällen, die er in den Jahren 1995, 1999 und 2004 erlitten habe, rezidivierende

HWS-Distorsionen zugezogen. Anlässlich der Schadenfälle von 1995 und 2004 habe er

überdies jeweils eine Commotio cerebri erlitten. Im Rahmen des Schadenfalles von

1999.

sei es zusätzlich zu einer Distorsion des linken Handgelenkes sowie einer

partiellen VKB-Ruptur am linken Knie sowie Prellungen der LWS und des rechten

Armes gekommen. Bis auf die partielle VKB-Ruptur seien alle Verletzungen im

Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung zu deuten. Unfallkausale strukturelle

Läsionen seien nicht dokumentiert. Insbesondere ergebe sich aus den

vorliegenden Unterlagen kein Zusammenhang zwischen den Beschwerden an der

linken Schulter mit einem der drei Schadensereignissen. Bis zum Jahr 2013 seien

in den Unterlagen keine Beschwerden im Bereich der linken Schulter oder des

AC-Gelenkes erwähnt worden. Am 12. April 2013 sei eine Sonographie des linken

Schultergelenkes vorgenommen worden, welche keine pathologischen Veränderungen gezeigt

habe. Das MRI der linken Schulter von 2018 habe dann eine Partialruptur der

Supraspinatussehne ohne Muskelatrophie auf sowie eine moderate

AC-Gelenksarthrose aufgewiesen.

4.2.2

Zur Begründung ihrer Einschätzung brachte die

Kreisärztin vor, die Sehnen der Rotatorenmanschette würden im Laufe des Lebens

degenerativen Veränderungen unterliegen. Eine Beschwerdesymptomatik trete nicht

regelhaft auf. Bei traumatischen Verletzungen der Rotatorenmanschette sei

hingegen von einer sofortig eintretenden Beschwerdesymptomatik auszugehen. Eine

solche habe im vorliegenden Fall nicht bestanden. Im Jahr 2013 seien erstmals Beschwerden

im Bereich der linken Schulter geäussert worden. Eine am 12. April 2013

durchgeführte Sonographie der linken Schulter habe keine pathologischen

Veränderungen gezeigt. Auch hätten radiologisch keine Veränderungen im Bereich

der AC-Gelenke bestanden. Die im Jahr 2018 durchgeführte MRI der linken

Schulter habe dann eine Partialruptur der Supraspinatussehne ohne

Muskelatrophie gezeigt. Bei länger bestehenden Schäden der Rotatorenmanschette komme

es im Verlaufe der Zeit zu einer Atrophie der Muskulatur, sodass im

vorliegenden Fall ein pathologischer Prozess über vierzehn Jahre (seit dem

letzten Unfall 2004) oder mehr auch unter diesem Aspekt ausgeschlossen werden könne.

Im Bereich der rechten Schulter liege keine MRI vor. Konventionell-radiologisch

hätten sich ein zentriertes glenohumerales Gelenk sowie kleine Osteophyten am

lateralen Claviculaende mit beginnender AC-Gelenksarthrose gezeigt. Aus den

vorliegenden Unterlagen ergäben sich keine Hinweise auf eine Beteiligung der

rechten Schulter an einem der genannten Schadenfälle. Die nachgewiesene

AC-Gelenksarthrose sei als degenerativ zu werten und stehe in keinem

unfallkausalen Zusammenhang.

4.3

4.3.1

Dieser Einschätzung der Kreisärztin vom 12. November 2018 kann

gefolgt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.1.1. hiervor). Insbesondere hat sich die

Kreisärztin mit den relevanten (medizinischen) Vorakten auseinandergesetzt und

ihre Beurteilung der Kausalität plausibel begründet (vgl. im Einzelnen die

nachstehenden Überlegungen).

4.3.2

Wie von der Kreisärztin plausibel dargetan wird, ist

bei traumatischen Verletzungen der Rotatorenmanschette grundsätzlich eine

sofort eintretende Beschwerdesymptomatik zu erwarten. Gestützt auf die (im

Internet einsehbare) medizinische Literatur ist überdies davon auszugehen, dass

der Betroffene bei einem frischen Riss einer Sehne der Rotatorenmanschette über

plötzlich einsetzende stechende Schmerzen, vor allem bei Bewegungen des Armes

nach oben über den Kopf, klagt. Häufig ist auch die Kraft des Armes beim Heben

vermindert und es können Arbeiten oberhalb der Schulter nicht mehr ausgeführt

werden. Aufgrund einer Reizung des Schleimbeutels, der zwischen Sehne und

Schulterdach liegt, kommt es häufig auch zu nächtlichen Schulterschmerzen, die

regelmässig in den Oberarm ausstrahlen. Patienten berichten über eine gestörte

Nachtruhe, weil sie regelmässig wegen der Schmerzen aufwachen, insbesondere

wenn sie auf der betroffenen Seite liegen (vgl. dazu unter anderen die am Ausführungen

der Orthopädischen Klinik und Poliklinik der Universität München

[orthopädisches Behandlungssprektrum; Schulterchirurgie; Probleme und

Therapien; Rotatorenmanschettenruptur; Symptome]). Davon kann jedoch im

vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden (vgl. die nachstehenden

Überlegungen).

4.3.3

Im Protokoll der Kantonspolizei [...] betreffend den

Unfall vom 7. Juli 1995 wurde zwar als Verletzung unter anderem auch eine

Prellung an der linken Schulter erwähnt (vgl. SUVA-Akte 49, S. 57; Dossier II)

und in der Unfallmeldung vom 11. Juli 1995 wurden Prellungen am linken Arm

festgehalten (vgl. SUVA-Akte 49, S. 69; Dossier II). Im Bericht des G____spitals

vom 12. Juli 1995 wurde dann aber festgehalten, die Schulter links sei frei

beweglich und der Schürzen- und Nackengriff ohne Befund gewesen (vgl. SUVA-Akte

49, S. 48; Dossier II). In der darauffolgenden Zeit hat der Beschwerdeführer auch

nicht mehr über Schulterbeschwerden geklagt (vgl. SUVA-Akte 49, S. 1 bis S. 47

bzw. SUVA-Akte 1, S. 1 bis S. 69; jeweils Dossier II). Vielmehr machte er

primär Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel geltend (vgl. u.a. die diversen

Berichte des G____spitals vom 12. Juli 1995, vom 25. September 1995, vom

7.

November 1995, vom 22. Januar 1996, vom 25. März 1997, vom 5. September

1997, vom 14. November 1996, vom 30. September 1997, vom 2. Dezember 1998 und

vom 4. Mai 1998 [SUVA-Akte 49, S. 44, S. 36 f., S. 34 f., S. 19 bzw. SUVA-Akte

1, S. 6 f., S. 8 f., S. 12 f., S. 16 f., S. 29 f.]; siehe auch die

Berichte von Dr. H____ vom 5. Februar 1996, vom 11. Juli 1996, vom 27.

März 1997, vom 29. September 1997, vom 14. Dezember 1998 [SUVA-Akte 49, S.

28.

und S. 26 bzw. SUVA-Akte 1, S. 5, S. 14, S. 15] sowie die Berichte des

Kreisarztes vom 23. Oktober 1995 und vom 21. August 1996 [SUVA-Akte 49, S. 41 ff.

und S. 23 f.]).

4.3.4

Am 17. August 1999 erlitt der Beschwerdeführer den

zweiten Verkehrsunfall (vgl. SUVA-Akte 1, S. 59). Ausweislich der vorliegenden

Akten beklagte er sich auch im Nachgang an diesen Unfall nicht über

Schulterbeschwerden (vgl. insb. die Berichte von Dr. H____ vom 13. Oktober 1999

und vom 22. November 1999 [SUVA-Akte 1, S. 55 bzw. S. 47; Dossier III]; siehe

auch den Bericht des G____spitals vom 7. Dezember 1999 [SUVA-Akte 1, S. 37 ff.;

Dossier III], den Bericht des I____-Spitals vom 10. April 2000 [SUVA-Akte 1, S.

30.

ff.; Dossier III], das psychiatrische Gutachten von Dr. J____ vom 2. August

2000.

[SUVA-Akte 1, S. 14 ff.; Dossier III], den Bericht des G____spitals vom 2.

Juli 2001 [SUVA-Akte 2, S. 84 Dossier III], den Bericht von Dr. H____ vom

14.

Juni 2002 [SUVA-Akte 189, S. 77, Dossier III] sowie den Bericht von Dr. K____

vom 6. November 2003 [SUVA-Akte 2, S. 6 ff.; Dossier III]). Im Austrittsbericht

der L____klinik [...] vom 7. Februar 2003 (SUVA-Akte 2, S. 43 ff.; Dossier III)

wurde explizit festgehalten, der Schulterstand sei symmetrisch und der

Schulter- und Nackengriff unauffällig (vgl. S. 9 des Berichtes).

4.3.5

Nach dem dritten Unfall vom 10. Juni 2004 (vgl.

SUVA-Akte 1, S. 1; Dossier I) äusserte der Beschwerdeführer ebenfalls keine

Schulterbeschwerden. Vielmehr berichtete er erneut über Kopf- und zervikale

Schmerzen (vgl. u.a. den ärztlichen Zwischenbericht vom 30. Juni 2004 [SUVA-Akte

8; Dossier I]; siehe auch den Bericht von Dr. K____ vom 3. August 2004

[SUVA-Akte 11; Dossier I] sowie den Bericht von Dr. M____ vom 25. November 2005

[SUVA-Akte 4, Dossier III]). Im Zwischenbericht vom 25. September 2012 gab Dr. F____

weiterhin an, die Beschwerden und Diagnosen seien unverändert (vgl. SUVA-Akte

71; Dossier I). Einzig im Bericht über die Sonografie der linken Schulter vom

14.

April 2013 wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer über Schulterschmerzen

links klage. Allerdings ergab die Sonografie keinen relevanten Befund (vgl.

SUVA-Akte 76, Dossier I). In der darauffolgenden Zeit klagte der

Beschwerdeführer auch nicht (mehr) über Schulterschmerzen. Es kann in

Zusammenhang unter anderem auf den Bericht der Klinik N____ vom 30. Juni 2014

(SUVA-Akte 118, S. 2 ff.; Dossier III) verwiesen werden. Speziell hervorzuheben

ist schliesslich, dass selbst im orthopädischen Gutachten von Dr. O____ vom 14.

März 2015 (SUVA-Akte 159, S. 131 ff.; Dossier I) dargetan wurde, der

Beschwerdeführer berichte über Schmerzen im Bereich der HWS, der LWS, der Hand

links, des linken Knies und des rechten Fusses (vgl. S. 2 des Gutachtens). Schulterschmerzen

waren somit auch damals kein Thema. Im Übrigen gab Dr. F____ in den Berichten

vom 8. Oktober 2015 (vgl. SUVA-Akte 95; Dossier I) und vom 10.

Februar 2017 (SUVA-Akte 117; Dossier I) weiterhin an, es habe (in

somatischer Hinsicht) keine Änderung stattgefunden.

4.4

4.4.1

Angesichts der geschilderten Aktenlage – insbesondere unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während Jahren keine

Schulterschmerzen geltend gemacht hat – ist es daher nicht als überwiegend

wahrscheinlich zu erachten, dass die von ihm seit dem Frühjahr 2018 (vgl. dazu

unter anderem den Bericht von Dr. E____ vom 2. Mai 2018; SUVA-Akte 163, Dossier

I) geklagten beidseitigen Beschwerden auf einen der in den Jahren 1995, 1999

und 2004 erlittenen Unfälle zurückzuführen ist. Namentlich ist ein Zusammenhang

zwischen der im Rahmen der MRT-Untersuchung des linken Schultergelenkes vom 14.

Mai 2018 festgestellten "Unterf!ächenpartialruptur der Supraspinatussehne"

(vgl. SUVA-Akte 172, Dossier I) und einem der drei Unfälle nicht als

überwiegend wahrscheinlich zu erachten. Diesbezüglich weist die Kreisärztin

überdies zu Recht darauf hin, dass ein pathologischer Prozess über vierzehn

Jahre oder länger ausgeschlossen werden könne, zumal keine Muskelatrophie

auszumachen gewesen sei (vgl. die Beurteilung vom 12. November 2018 [SUVA-Akte

174; Dossier I]; siehe auch die Beurteilung vom 12. Oktober 2018 [SUVA-Akte

168; Dossier I]).

4.4.2

Auf die Einschätzung von Dr. F____ vom 27. Oktober 2018

(SUVA-Akte 170, Dossier I) kann hingegen – insbesondere mangels näherer

Begründung – nicht abgestellt werden. Gleiches gilt auch für den Bericht von Dr.

E____ vom 15. November 2018 (SUVA-Akte 176, Dossier I). Soweit Dr. E____

in seinen Berichten vom 5. Februar 2019 (SUVA-Akte 193; Dossier I), vom 3.

Juni 2019 (Beschwerdebeilage 12) und vom 11. November 2019 (Replikbeilage

3) von posttraumatischen Schulterbeschwerden spricht, vermag dies nichts zu

ändern. Denn unter "posttraumatisch" verursachten Leiden sind nicht

zwingend unfallkausale, sondern eben erst nach dem Unfall entstandene

Beschwerden zu verstehen. Der Begriff "posttraumatisch" wird im

medizinischen Sprachgebrauch zwar häufig gleichbedeutend mit

"unfallkausal" verwendet. Nach üblichem, allgemein geläufigem

Sprachverständnis wird der Ausdruck "post" oft aber doch auch mit der

zeitlichen Abfolge – unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung

– in Verbindung gebracht. Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall zu

prüfen, welche Bedeutung den Begriffen "post" beziehungsweise

"posttraumatisch" beizumessen ist (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_555/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.1.1.). Zumal Dr. E____ keine

Begründung für eine allfällige Kausalität der Schulterbeschwerden lieferte, ist

davon auszugehen, dass er "posttraumatisch" im Sinne von "erst

nach dem Unfall entstanden" verwendet hat.

4.5

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Verfügung vom 27. November 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid

vom 27. Mai 2019, eine Leistungspflicht in Bezug auf die vom Beschwerdeführer

geklagten Schulterbeschwerden beidseits verneint hat.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 ist zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollständigen Unterliegen –

regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein überdurchschnittlicher Fall vor. Insgesamt

lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass,

Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 231.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: