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Entscheid

UV.2019.33

Keine Unfallkausalität der gemeldeten Zahn- und Kieferbeschwerden

11. Januar 2021Deutsch30 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. Januar

2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.33

Einspracheentscheid vom

8. Februar 2019

Keine Unfallkausalität der

gemeldeten Zahn- und Kieferbeschwerden

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1975 geborene Beschwerdeführerin bezog seit dem 10. Januar 2017

Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war zufolge dessen bei der

Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 31. März 2018

stürzte sie beim Velofahren. Dabei zog sie sich gemäss eigenen Angaben

Prellungen an den Schultern und an beiden Händen, sowie eine Nasenbeinfraktur

zu (Bagatellunfall-Meldung UVG für arbeitslose Personen vom 10. April

2018, SUVA-Akte 1, und Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom

27. April 2018, SUVA-Akte 2). Die Notfallstation des B____spitals [...]

diagnostizierte am Folgetag des Unfalles eine Nasenbeinfraktur und eine

Kontusion der rechten Hand (Bericht vom 1. April 2018, SUVA-Akte 18).

Ab dem 10. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt

vollständig arbeitsunfähig und später vorübergehend teilweise arbeitsunfähig

geschrieben (vgl. verschiedenen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse,

SUVA-Akten 16, 54 und 59). Die Beschwerdegegnerin erbrachte infolgedessen

die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilkosten (Schreiben vom

1. Mai 2018, SUVA-Akten 4 und 5).

b)

In einem E-Mail vom 26. August 2018 informierte die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, dass der Unfall einen grossen

negativen Einfluss auf ihre Zähne gehabt habe und reichte Rechnungen

verschiedener Zahnärzte ein (SUVA-Akte 50).

c)

Mit Verfügung vom 26. September 2018 teilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Leistungen per 30. September

2018 mangels Adäquanz einstellen werde (SUVA-Akte 62). Am

27. September 2018 erteilte sie der Beschwerdeführerin eine

Kostengutsprache für zwei Zahnarztbehandlungen: für eine Abszesseröffnung am

Zahnfleisch sowie für eine Michiganschiene (SUVA-Akten 67 und 68). Mit

E-Mail vom 3. Oktober 2018 willigte die Beschwerdegegnerin ein, sich an

Osteopathiebehandlungen zu beteiligen (SUVA-Akte 73). Am 6. Oktober

2018 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom

26. September 2018 (SUVA-Akte 74).

d)

Die Beschwerdegegnerin erklärte sich im Weiteren bereit, die Kosten für

eine zahnärztliche Abklärung zu übernehmen (Schreiben vom 14. November

2018, SUVA-Akte 84). Nach der Durchführung eigener Abklärungen teilte sie

der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 22. November 2018 mit, dass

sie für den Zahnschaden der Beschwerdeführerin aufgrund eines fehlenden

Kausalzusammenhangs nicht leistungspflichtig sei und dementsprechend keine

Versicherungsleistungen erbringen könne (SUVA-Akte 87). Nachdem sich die

Beschwerdeführerin mit (als "Einsprache" bezeichneter) Eingabe vom

21. Dezember 2018 gegen diesen Entscheid aussprach (SUVA-Akte 94),

erliess die Beschwerdegegnerin am 27. Dezember 2018 eine Verfügung, mit

welcher sie ihre Leistungspflicht für die Zahnbehandlungen ablehnte

(SUVA-Akte 95). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

5. Januar 2019 Einsprache (SUVA-Akte 96; vgl. auch die ergänzende

Stellungnahme vom 27. Januar 2019, SUVA-Akte 107). Mit

Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an

ihren Verfügungen vom 26. September 2018 und vom 27. Dezember 2018

fest (SUVA-Akte 108).

Erwägungen

II.

a)

Die Beschwerdeführerin erhob mit einem auf den 1. März 2019

datierten Schreiben Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2019. Diese richtete sie an die

Beschwerdegegnerin (vgl. SUVA-Akte 110). Am 10. Juli 2019 reicht sie

die Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt persönlich am

Schalter ein. Sie beantragt sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, den Fall wieder zu eröffnen und beantragt eine "komplette

medizinische Neubeurteilung und Rehabilitation".

b)

Am 27. August 2019 und am 4. September 2019 reicht die

Beschwerdeführerin weitere medizinische Akten beim Gericht ein.

c)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

10.

September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

d)

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 (welche vom Gericht als Replik

entgegengenommen wird), lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht innert

zweimalig erstreckter Frist zwei medizinische Berichte zukommen.

e)

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 12. Dezember 2019

auf die Einreichung einer umfassenden Duplik und hält an ihrem in der

Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

verlangt hat, findet am 13. Januar 2020 die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

IV.

a)

Mit Verfügung vom 28. September 2020 teilt die Präsidentin der

Beschwerdeführerin mit, dass sie bis zum 14. Oktober 2020 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Einsicht in sämtliche UV-Akten nehmen

kann.

b)

In einer Eingabe vom 5. Oktober 2020 ersucht die Beschwerdeführerin

um Zustellung der Akten per E-Mail oder auf einem Datenträger, bzw. – sollte

dies nicht möglich sein – auf Papier.

c)

Die Beschwerdeführerin erhält die SUVA-Akten in der Folge auf einer CD

zugestellt (Verfügung vom 7. Oktober 2020).

d)

In einer Verfügung vom 21. Oktober 2020 erhält die

Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 6. November 2020 um eine

Stellungnahme einzureichen.

e)

Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 ersucht die Beschwerdeführerin

darum, sämtliche Unterlagen, idealerweise auf einer Daten-CD, zur Verfügung

gestellt zu bekommen und dass ihr die Frist für eine Stellungnahme bis zum

30.

November 2020 verlängert werde.

f)

Die Beschwerdeführerin reicht am 10. November 2020 eine auf den

9.

November 2020 datierte Eingabe mit weiteren Unterlagen beim Gericht

ein.

V.

Am 11. Januar 2020 ergeht das Urteil auf dem

Zirkulationsweg.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet den Fallabschluss per

30.

September 2018 im Wesentlichen mit dem Abschluss der ärztlichen

Behandlungen der rechten Hand und der Nasenbeinfraktur. Bezüglich der von der

Beschwerdeführerin beklagten Zahnproblematik verneint sie einen kausalen Zusammenhang

mit dem Unfallereignis vom 31. März 2018. Hinsichtlich der übrigen

beklagten Beschwerden geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass keine

adäquate Kausalität zum erwähnten Unfallereignis besteht.

2.2

Die Beschwerdeführerin kritisiert, sie habe vor Erlass des

Einspracheentscheides keine vollständige Akteneinsicht erhalten, obwohl sie

deren Notwendigkeit erwähnt habe. Ferner macht sie geltend, dass die

Diagnosestellung der Notfallstation des B____spitals [...] unvollständig sei

und sie nach wie vor an verschiedenen Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel,

Atembeschwerden, Beeinträchtigung des Gehörs und eingeschränkte Belastbarkeit

des ganzen Körpers) leide. Was die Zahnproblematik betrifft, bringt sie vor,

der Zahnarzt Prof. Dr. C____, D____, habe eine Unfallkausalität

vermutet aber nicht eindeutig verneint. Die Beschwerdegegnerin habe ihr

Begehren um eine Zweitmeinung ignoriert. Sinngemäss kommt die

Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin den Fall zu Unrecht

abgeschlossen habe und eine erneute medizinische Beurteilung notwendig sei.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich des Unfalls vom

31.

März 2018 zu Recht den Fallabschluss verfügt und ihre Leistungen

eingestellt hat. Insbesondere ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin für die

von der Beschwerdeführerin beklagten Zahnbeschwerden sowie die weiteren nach

wie vor beklagten Beschwerden leistungspflichtig ist.

3.

3.1

Zunächst ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, sie

habe von der Beschwerdegegnerin keine Akteneinsicht erhalten, obwohl sie diese

verlangt habe.

3.2

Die versicherte Person hat gemäss Art. 47 Abs. 1

lit. a ATSG ein Recht auf Akteneinsicht. Dieses Recht ist Teil des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. dazu Art. 42 ATSG) im Sinne von Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101; BV; vgl. BGE 143 V 71, 72 E. 4.1, BGE 132 V 368, 371 E. 3.1 mit Hinweisen und BGE 132 V 387, 388 E. 3.1

sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2017 vom 27. Dezember 2017

E. 1.1). Rechtsprechungsgemäss folgt daraus, dass grundsätzlich sämtliche

beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der

sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Es gehört zum

Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der von der Verfügung betroffene Person

vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis

Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem

Äusserungsrecht verbunden und gleichsam dessen Vorbedingung. Nur, wenn ihr die

Möglichkeit gegeben wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die

Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat, kann sich die versicherte Person

wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen (BGE 132 V 387, 388 f. E. 3.1). Die Akteneinsicht erstreckt sich allerdings

grundsätzlich auf alle Akten, ohne dass es darauf ankäme, ob sie den Entscheid

in der Sache tatsächlich beeinflussen könnten (Urteil des Bundesgerichts

9C_612/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 1.1 mit Hinweis).

Der Anspruch auf Akteneinsicht ist, wie das Recht auf rechtliches Gehör,

formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der

Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1, vgl. auch BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit

Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann praxisgemäss

jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich

vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1, BGE 124 V 180,

183.

E. 4a mit Hinweisen) – das ist beim angerufenen Gericht der Fall

(Art. 61 lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer

Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182,

187.

E. 3d).

3.3

Soweit aus den Akten der Beschwerdegegnerin ersichtlich ist, hat die

Beschwerdeführerin tatsächlich keine Akteneinsicht erhalten, obwohl sie mit

Stellungnahme vom 27. Januar 2019 (SUVA-Akte 107) um Zustellung

sämtlicher ihren Fall betreffenden Unterlagen ersucht hatte.

Die Beschwerdeführerin erhielt die SUVA-Akten im Rahmen des

Gerichtsverfahrens auf einer CD zugestellt und erhielt die Möglichkeit,

nochmals Stellung zu nehmen. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin am

10.

November 2020 weitere Unterlagen eingereicht (vgl. Tatsachen IV.). Die

Beschwerdeführerin hatte somit die Möglichkeit den Einspracheentscheid vom

8.

Februar 2019 sachgemäss anzufechten bzw. in Kenntnis der gesamten

Unfallakten im Rahmen des Gerichtsverfahrens eine Stellungnahme einzureichen.

Insofern ist die Gehörsverletzung, welche durch Nichtgewährung der

Akteneinsicht erfolgte, geheilt.

4.

4.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung

vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung

einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG,

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

4.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein

natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 129 V 177,

181.

E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, er muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung

sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater

Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich

geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der

Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177, 181

E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a). Eine gesundheitliche

Schädigung gilt nicht schon deshalb als durch den Unfall verursacht, weil sie

nach diesem aufgetreten ist (Unzulässigkeit der Beweisregel „post hoc ergo

propter hoc“ vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_772/2019

vom 4. August 2020 E. 4.2.2, 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012

E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und

8C_359/2016 vom 25. August 2017 E. 5.2.).

4.3

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für

zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von

Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder

teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen

Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche

bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19

Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,

S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64

E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abzuschliessen, (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1, BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet

werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der

Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere

Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine

unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl.

auch Rumo-Jungo/Holzer,

Art. 10, S. 101). So verleihen eine weit entfernte Möglichkeit eines

positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung oder ein von

weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt

keinen Anspruch auf deren Durchführung (Urteil 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015

E. 4.1 mit Hinweisen). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall

wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig

zu sein, wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die

Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter

verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und

8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer

namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer

retrospektiven Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015

E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009

E. 3.2).

Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet

werden und sind zugleich die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG

(Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Festsetzung einer Invalidenrente)

nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu

übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2 und BGE 134 V 109, 115 E. 4.2).

4.4

4.4.1

Gemäss Art. 43

Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,

die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der

Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend

sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

4.

Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im

Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu

befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der

Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

4.4.2

Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der

Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221

f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.4.3

Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich

festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat

und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen

Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der

Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160

f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische

Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass

deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch

keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen

praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in

Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne

Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die

Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende

Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,

468.

E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).

5.

5.1

Einen Tag nach dem Unfallereignis vom 31. März 2020, liess sich

die Beschwerdeführerin auf der Notfallstation des B____spitals [...]

untersuchen. Die dortigen Ärzte diagnostizierten eine gering dislozierte

Nasenbeinfraktur rechts und eine Kontusion der rechten Hand (Bericht vom

1.

April 2018, SUVA-Akte 18). Die Folgen der Nasenbeinfraktur waren

gemäss Dr. E____, Facharzt für Chirurgie, zum Zeitpunkt der Verfügung vom

26.

September 2018 abgeklungen (Vorlage an die Versicherungsmedizin vom 19. September

2018, SUVA-Akte 58; vgl. auch den Hinweis zweier anderer Ärztinnen der

Versicherungsmedizin, dass die Heilungsdauer der Nasenbeinfraktur etwa sechs

Wochen betrage [Vorlage Versicherungsmedizin vom 24. bzw. 27. August 2018,

SUVA-Akte 45]). Hinweise, die einen anderen Schluss zuliessen, liegen

keine vor.

5.2

Was die Kontusion der rechten Hand betrifft, so berichteten die

Ärzte des B____spitals [...] am 24. Juli 2018 (SUVA-Akte 47,

S. 2 f.), die Beschwerdeführerin klage immer noch über Beschwerden an

der rechten Hand, insbesondere bei Belastung. Sie empfahlen ihr eine Schiene

und erklärten, dass mit dieser eine Belastung möglich sein sollte. Eine

Arbeitsunfähigkeit erkannten sie nicht. In ihrem Bericht vom 28. August

2018.

(SUVA-Akte 55) hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin über

eine kontinuierliche und deutliche Besserung der Beschwerden im Bereich der

rechten Hand berichtet habe. Sie könne diese nun viel besser im Alltag

einsetzen. Zum Befund erklärten sie, die Hände seien beidseits "inspektorisch"

unauffällig und es liege keine Rötung, Schwellung, Fehlstellung oder trophische

Störung vor. Die Behandlung auf der Handchirurgie bezüglich der rechten Hand

könne abgeschlossen werden. Es bestünden aus handchirurgischer Sicht keine

Einschränkungen. Die Ärzte empfahlen bei Bedarf das Fortführen und dann das

Abschliessen der Handtherapie. Zu diesem Ergebnis kam auch Dr. E____ in

der Vorlage Versicherungsmedizin vom 19. September 2018

(SUVA-Akte 58).

Mangels fortbestehender Einschränkungen aus handchirurgischer

Sicht hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht auch im Hinblick auf die Kontusion

der Hand abgeschlossen. Ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung

besteht nur solange als die Arbeitsfähigkeit verbessert werden kann (vgl.

E. 4.3.). Dies ist angesichts der Arztberichte bezüglich der Hand nicht

mehr der Fall.

6.

6.1

Im Weiteren möchte die Beschwerdeführerin, dass die

Beschwerdegegnerin verschiedene Zahnbehandlungen übernimmt. Mit einem E-Mail

vom 26. August 2018 reichte sie diesbezüglich verschiedene Rechnungen bei

ihr ein (SUVA-Akte 50). Im Wesentlichen klagte die Beschwerdeführerin über

Schmerzen im Kiefergelenk (vgl. z.B. Bericht von Prof. Dr. C____ vom

19.

September 2018, SUVA-Akte 66, S. 5) und litt an einem

Abszess am Zahnfleisch (vgl. z.B. Kostenschätzung von F____ vom

12.

September 2018, SUVA-Akte 56). Die Beschwerdegegnerin übernahm

zunächst, ohne nähere Abklärungen, gewisse Zahnbehandlungen. So unter anderem

eine Michiganschiene (SUVA-Akte 68), wie sie von Prof. Dr. C____ im

Hinblick auf die von ihm diagnostizierten myofaszialen Schmerz der Kaumuskeln

(ICD-10 M79.19) und eine Arthralgie der Kiefergelenke (ICD-10 K07.6)

vorgeschlagen worden war (Bericht vom 19. September 2018,

SUVA-Akte 66, S. 6). Am selben Tag erteilte sie zudem eine

Kostengutsprache (SUVA-Akte 67) für eine "Abszesseröffnung regio

46/45" über Fr. 186.40 gemäss dem Kostenvoranschlag von F____ vom

12.

September 2018 (vgl. SUVA-Akte 56). Am 22. November 2018

teilte sie der Beschwerdeführerin (zunächst formlos) mit, dass kein sicherer

oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom

31.

März 2018 und dem gemeldeten Zahnschaden bestehe. Sie sei demzufolge

nicht leistungspflichtig (SUVA-Akte 87, vgl. auch Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 28. November 2018, SUVA-Akte 93).

6.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung im

Wesentlichen auf die Stellungnahme des beratenden Zahnarztes Dr. G____ vom

6.

November 2018 (SUVA-Akte 83). Dr. G____ erklärte, die geltend

gemachten Zahnbeschwerden stünden nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 31. März 2018. Aus dem Interview des Aussendienstes mit

der Beschwerdeführerin vom 7. August 2018 gehe nicht hervor, dass die

Beschwerdeführerin Zahnschäden erlitten habe oder über Zahnschäden klage.

Dr. H____ von F____ habe am 20. August 2018 Schmerzen im Kiefergelenk

und einen Abszess bei den Zähnen 45/46 festgestellt. In der Untersuchung vom

24.

September 2018 habe Prof. Dr. C____ eine Kiefergelenksarthrose

rechts festgestellt. Diese werde als Krankheitsgeschehen gemäss "Art. 17d1

KVG" (gemeint ist wohl Art. 17 lit. d Abs. 1 der Verordnung

des Eidgenössischen Departements des Inneren [EDI] über Leistungen in der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 20. September 1995 [KLV;

SR 832.112.31]) bezeichnet. Der Abszess ausgehend von den Zähnen 45/46 sei

auf eine apikale Parodontitis dieser Zähne zurückzuführen. Die apikale

Parodontitis werde durch Bakterien in den Wurzelkanälen bei unvollständigen

Wurzelfüllungen verursacht. Wären die Beschwerden unmittelbar nach dem

Unfallereignis aufgetreten, wäre dies eine Verschlimmerung des Vorzustandes und

die SUVA wäre leistungspflichtig. Der Abszess sei aber zeitlich vom

Unfallereignis zu weit entfernt und deshalb nicht unfallbedingt. Aus den

Erläuterungen von Prof. Dr. C____ schloss Dr. G____, dass er eine

krankheitsbedingte Ursache und nicht das Unfallereignis für die

Kiefergelenksbeschwerden verantwortlich mache.

6.3

Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin am

20.

August 2018 wegen Kiefergelenksschmerzen und eines abgebrochenen Zahns

sowie eines Abszesses bei den Zähnen 45/46 bei Dr. H____ von F____ notfallmässig

vorgestellt hat. Dr. H____ hielt bei den therapeutischen Massnahmen fest,

es erfolge eine Exzision des Abszesses und es brauche "eine Ex"

(vermutlich ist damit "Extraktion eines Zahnes" gemeint), die

Beschwerdeführerin gehe in die D____ (vgl. Kostenschätzung vom

12.

September 2018, SUVA-Akte 56 und Zahnschadenformular,

SUVA-Akte 57). Dort stellte Prof. Dr. C____ als übergeordnete

Diagnose eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41) fest. Somatische Diagnosen stellte er folgende: myofaszialer Schmerz

der Kaumuskeln (ICD-10 M79.19) und Arthralgie der Kiefergelenke (ICD-10 K07.6).

Im Formular "Zahnschäden gemäss KVG" sprach er zudem von einer

Kiefergelenksarthrose rechts gemäss Art. 17 lit. d Ziff. 1 KLV (Zahnschadenformular

vom 24. September 2018 und Befundbericht vom 19. September 2018, SUVA-Akte 66).

In seinem Bericht vom 19. September 2018 (SUA-Akte 66,

S. 5 f.) erklärte Prof. Dr. C____, dass bei der

Beschwerdeführerin funktionsabhängige Schmerzen im Bereich der Massetermuskeln

und Kiefergelenke bestehen. Als Therapie sinnvoll wäre ein Erlernen und

regelmässiges Durchführen von Entspannungsmassnahmen, da diese

entspannungsfördernde Massnahme sich positiv auf die Intensität und Stärke des

Bruxismus auswirken könne. Sinnvoll wäre ferner das Tragen einer

Michiganschiene während des Schlafs sowie eine Massage der Massetermuskeln nach

vorgängiger Applikation einer Salbe. Insgesamt sollte der Kiefer im Alltag

möglichst entspannt sein; die Zähne sollten nicht zusammengebissen werden.

Ausserdem verwies Herr Prof. Dr. C____ die Beschwerdeführerin an einen

Psychotherapeuten bezüglich Entspannungsübungen (E-Mail vom 29. Oktober

2018, SUVA-Akte 79). Diesen echtzeitlichen Ausführungen zufolge, sind die

funktionsabhängigen Kieferbeschwerden somit auf Verspannungen (bzw. einen

Bruxismus) zurückzuführen, denen mit den beschriebenen Entspannungstechniken

sowie mit dem nächtlichen Tragen einer Michiganschiene entgegnet werden kann.

Den von Prof. Dr. C____ im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

nachträglich verfassten Berichten vom 26. Juni 2019 (Beschwerdebeilage

[BB]) bzw. 27. November 2019 (Replikbeilage [RB], wonach die schmerzhaften

Beschwerden in einem direkten (kausalen) Zusammenhang mit dem Velounfall vom 8. März

2018.

stehen und organisch erklärbar sind, kann nicht vollumfänglich gefolgt

werden. Prof. Dr. C____ führt nun darin aus, dass die kieferfunktionellen

Beschwerden von einem Makrotrauma herrühren. Er erklärte: "Die überdies in

Ihrem Fall bestehende Panalgesie unterstützt in Ihrem Fall die Annahme des

Vorliegens einer Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 31.03.2018 und auch

aktuell noch einschneidenden Kieferbeschwerden." Die anhaltenden

Kiefer-Gesichtsschmerzen hätten zu Einschränkungen bei der Verrichtung von

Tagesaufgaben und zu schmerzbegleitenden Belastungen im psychosozialen Bereich geführt.

Dadurch sei ihre allgemeine Arbeits- und Leistungsfähigkeit reduziert. Es

handle sich dabei nicht um ein psychosomatisches, sondern um ein somatopsychisches

Geschehen (erst seien unfallbedingt körperliche Symptome aufgetreten,

anschliessend hätten sich die psychosozialen Symptome entwickelt). Es hätten

zunächst andere Körperteile (Gesicht, Nase, Extremitäten) im Vordergrund

gestanden. Eine Latenzzeit nach dem Unfallereignis bis zum Aufsuchen eines

Spezialisten für Zahnmedizin, Zahnheilkunde und Oralchirurgie sei also nicht

unüblich. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass das Unfallereignis zu einer

erheblichen Traumatisierung des Unterkiefers (Aufprall) mit im Einzelfall nicht

vorhersehbaren Folgen geführt habe. Die Kieferbeschwerden müssten nicht sofort

nach dem Unfallereignis zu ihrer vollen Ausprägung kommen. Sie könnten vielmehr

mit einem gewissen Zeitverzug auftreten und danach noch an Intensität zu

nehmen.

In seinem Bericht vom 27. November 2019 (RB) stellte Prof.

Dr. C____ im Weiteren "nachdrücklich fest", er habe in seinen

Berichten vom 19. September 2019 und vom 26. Juni 2019 keinerlei

Bezug auf Zahnschäden genommen. Als die Beschwerdeführerin ihn aufgesucht habe,

hätten ganz klar kieferfunktionelle Beschwerden im Fokus gestanden.

6.4

Prof. Dr. C____ bezog sich insgesamt allein auf die kieferfunktionellen

Beschwerden, nicht jedoch auf die anderen Zahnbeschwerden, also den Abszess und

den abgebrochenen Zahn. Diesbezüglich gibt es somit keinerlei Hinweise, die ein

Abweichen von der Beurteilung von Dr. G____ rechtfertigen würden. Sie

können nicht als unfallkausal angesehen werden.

6.5

Bezüglich der kieferfunktionellen Beschwerden hingegen, spricht Prof.

Dr. C____ seit dem Bericht vom 26. Juni 2019 (BB) von einer direkten Unfallkausalität.

Er versteht die Schmerzen als Folgen eines Makrotraumas bzw. eines Aufpralls

beim Unfallereignis vom 31. März 2018 (vgl. E. 6.3.). Die

Beschwerdegegnerin hat zur Behandlung der Kieferbeschwerden die Kosten für eine

Michiganschiene übernommen (Kostengutsprache vom 27. September 2018, SUVA-Akte 68).

Aus den Berichten von Prof. Dr. C____ geht zunächst hervor, dass im

Formular "Zahnschäden gemäss KVG" vom 24. September 2018 im

Zusammenhang mit der Kiefergelenksarthrose Bezug auf Art. 17 lit. d

Abs. 2 KLV genommen wird (vgl. E. 6.2.). Dies legt nahe, dass auch Prof.

Dr. C____ von einem krankhaften Geschehen ausging, als er diesen Bericht

verfasste. Weshalb nun später (z.B. im Bericht vom 26. Juni 2019, BB) der

myofasziale Schmerz der Kaumuskulatur und die Arthralgie der Kiefergelenke

unfallkausal sein sollen, ist anhand seiner Berichte nicht völlig nachvollziehbar.

Auch, weshalb eine Panalgesie die Annahme einer Unfallkausalität unterstützen

sollte (vgl. E. 6.3.), erschliesst sich aus seinen Berichten nicht. In

diesem Zusammenhang ist im Weiteren festzuhalten, dass Prof. Dr. C____ im Bericht

vom 19. September 2018 (SUVA-Akte 66, S. 5 ff.) von einer

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) als übergeordnete

Diagnose sprach (vgl. auch E. 6.3.). Diese Diagnose findet sich auch in

den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Gerichtsverfahrens eingereichten

Berichten der I____ vom 3. April 2020 und der Klinik J____ vom

18.

Dezember 2019. (Beilagen zur Eingabe vom 9. November 2020). Dr. K____,

FMH Neurologie, äusserte zumindest den Verdacht auf eine Schmerzstörung

(Bericht vom 29. August 2019, Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin

vom 4. September 2019). Eine Schmerzstörung wiederum stellt eine

psychiatrische Diagnose dar. Bei psychischen Diagnosen ist bei der Prüfung der

adäquaten Unfallkausalität die sogenannte "Psycho-Praxis" gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa anwendbar. Aufgrund der Akten erscheint es daher überwiegend

wahrscheinlich, dass die Kieferbeschwerden im Zusammenhang mit dieser

Schmerzstörung stehen. Nebst den bereits erwähnten Argumenten ist zu

berücksichtigen, dass im Bericht des B____spitals [...] vom 1. April 2018

(SUVA-Akte 18, S. 2 f.) lediglich eine Nasenbeinfraktur und eine

Kontusion der rechten Hand erwähnt wurden. Wenngleich der Einwand von Prof.

Dr. C____, dass die Kieferbeschwerden nicht sofort nach dem Unfallereignis

zu ihrer vollen Ausprägung gekommen sein müssten, sondern erst mit einem

gewissen Zeitverzug aufgetreten sein könnten (vgl. Bericht vom

27.

November 2019, RB), grundsätzlich nachvollziehbar ist. So ist vorliegend

relevant, dass die Beschwerdeführerin auch im Interview bei der

Beschwerdegegnerin vom 7. August 2019 keine Kieferbeschwerden beschrieb –

obwohl sie im Übrigen auf weitere Beschwerden (insb.

Nacken-/Hals-/Kopfschmerzen) einging (vgl. SUVA-Akte 38). Eine Unfallkausalität

im Sinne, dass die Beschwerden organisch nachweisbar auf den Unfall

zurückzuführen wären, ist daher nicht ersichtlich. Es ist daher im Folgenden kurz

auf die Adäquanzprüfung bei psychischen Beschwerden einzugehen.

6.6

Die Prüfung der Adäquanz kann gemeinsam mit den übrigen von der

Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden erfolgen. Die Beschwerdegegnerin

erachtete die von der Beschwerdeführerin beklagten Schädigungen in Form von

Halswirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlung in die Arme, Kopfschmerzen

teilweise verbunden mit Schwindelgefühlen, Übelkeit, Vergesslichkeit und

Unkonzentriertheit, Atembeschwerden, Beeinträchtigungen des Gehörs und

eingeschränkte Belastbarkeit (vgl. z.B. Einsprache der Beschwerdeführerin vom

26.

September 2018, SUVA-Akte 74) als mit dem Unfall nicht in

adäquatem Kausalzusammenhang stehend (vgl. Einspracheentscheid, E. 2c und

E. 4).

6.7

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)

nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss wie folgt zu

differenzieren: zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall

ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine dem Schleudertrauma

äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht

der Fall, kommt die sogenannten "Psycho-Praxis" gemäss BGE 115 V 133,

140.

E. 6c/aa zur Anwendung. Hat die versicherte Person jedoch eine der

erwähnten Verletzungen erlitten, muss beurteilt werden, ob die zum typischen

Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar

teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den

Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls

die in BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa aufgestellten Grundsätze massgebend.

Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz nach der sogenannten "HWS-Praxis"

in BGE 117 V 359, 366 E. 6a und BGE 117 V 369, 382 E. 4b festgelegten

und in BGE 134 V 109, 127 ff. E. 10.2 f. modifizierten Kriterien

(BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb und Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom

1.

Juni 2016 E. 7.1).

Sowohl bei der Anwendung der "Psycho-Praxis" als auch der

"HWS-Praxis" ist bei der Beurteilung der adäquaten Kausalität vom

augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und je nachdem weitere unfallbezogene

Kriterien beizuziehen (BGE 138 V 248, 251 E. 4., BGE 134 V 109 E. 2.1

S. 112 und BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).

6.8

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Februar

2019.

zu Recht fest, dass im B____spital [...], welches die Beschwerdeführerin

am Tag nach dem Unfallereignis aufgesucht hatte, keine Distorsionsverletzung

der Halswirbelsäule festgestellt worden war – dies nach der Durchführung eines

CTs von Schädel und Halswirbelsäule (HWS; vgl. Austrittsbericht vom

1.

April 2018, SUVA-Akte 18). Auch die Neurologin Dr. K____

konnte keine derartige Verletzung feststellen (vgl. Bericht vom 29. August

2019, Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. September 2019).

In ihrer Diagnoseliste nannte sie allerdings einen Verdacht auf eine "somatoforme

Schmerzstörung, DD somatoforme Depression", einen Status nach Velosturz am

31.

März 2018 (nichtdislozierte Nasenbeinfraktur rechts sowie seither

therapierefrektäres Zervikal-, bzw. Zervikobrachialsyndrom links) und einen

Status nach Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) nach tätlichem Angriff vom

28.

Februar 2018. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass weitere Diagnosen

bekannt seien. Ein klinisches Korrelat für die chronischen Zervikobrachialgien

fand sie nicht (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. September

2019). Angesichts dieser Berichte ist – wie von der Beschwerdegegnerin

festgestellt – auch bezüglich dieser Beschwerden die "Psycho-Praxis"

anzuwenden.

6.9

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann im Rahmen der "Psycho-Praxis"

der adäquate Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und

bei leichten Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren

Bereich ist eine Prüfung anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183 E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6). Als wichtigste Kriterien

gelten besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit

des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen)

Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen

Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die

Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und

erhebliche Komplikationen, sowie der Grad und die Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177, 184 E. 4.1).

6.10

Im Interview vom 7. August 2018 schilderte die

Beschwerdeführerin das Unfallereignis wie folgt: sie habe einem Hund ausweichen

müssen und sei dabei mit dem Vorderrad gegen den Randstein gefahren. Dadurch

sei sie nach vorne rechts zu Boden bzw. auf das Trottoir gefallen. Sie habe

beide Hände/Arme "reaktionsschnell" nach vorne rechts ausgestreckt

und sei dann, mehr rechts als links, stark mit der Handunterfläche

aufgeschlagen. Sie sei sogleich weiter nach vorne gefallen, wo sie mit der Nase

rechtsseitig auf besagtem Terrain aufgeschlagen sei (SUVA-Akte 38,

S. 1).

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Fahrradsturz der

Beschwerdeführerin als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten

Unfällen. Dies ist nicht zu beanstanden. So kam das Bundesgericht in seinem

Urteil 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.4. bezüglich eines nicht

näher beschriebenen Selbstunfalls mit dem Fahrrad zum Schluss, dieser sei als

mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.3.,

in welchem ebenfalls ein nicht näher beschriebener Fahrradsturz im selben

Bereich eingeordnet wurde). Ebenfalls als mittelschwer, im Grenzbereich zu den

leichten Unfällen qualifizierte es im selben Urteil einen Unfall, bei welchem

die Fahrradlenkerin stürzte, als sie ein in den Kreisverkehr einbiegender

Automobilist seitlich touchierte (E. 3.6. des Urteils). Auch bei einem

Fahrradsturz infolge eines Zusammenstosses mit einer anderen Fahrradlenkerin ging

das Bundesgericht von derselben Qualifikation aus (Urteil des Bundesgerichts

8C_451/2011 vom 18. August 2011 E. 2.3 und E. 2.4).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Feststellung der

Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin keines der unter E. 6.9.

aufgeführten Adäquanzkriterien erfülle. Aus den Akten ergibt sich nichts, was

auf die Erfüllung auch nur eines Kriteriums hinweisen würde. Auch für weitere

Abklärungen besteht in dieser Hinsicht keine Veranlassung. Die unter E. 6.6.

aufgeführten Beschwerden stehen folglich mit dem Fahrradsturz der

Beschwerdeführerin vom 31. März 2018 nicht in einem adäquaten

Kausalzusammenhang. Dasselbe gilt für die in den Akten (z.B. in den Berichten

der Klinik L____ vom 27. Februar 2019 und vom 4. Juni 2019 und in den

Berichten von Med. pract. M____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

und Dipl. Psych. N____, Delegierte Psychologin) genannten psychischen Diagnosen

sowie die fortbestehenden Kieferbeschwerden. Demzufolge ist die

Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich nicht leistungspflichtig.

6.11

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Gerichtsverfahrens

eingereichten Berichte der Physiotherapeutin O____ vom 22. Juli 2019 sowie

der P____ Klinik vom 6. Juni 2019 (beides Beilagen zur Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 27. August 2020) ändern daran nichts. Dasselbe gilt

für sämtliche von der Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 9. bzw.

10.

November 2020 eingereichten Berichte.

7.

7.1

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis

ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: