UV.2019.36
Versicherungsdeckung: Arbeitnehmereigenschaft verneint
24. Februar 2020Deutsch15 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom
24. Februar 2020
Mitwirkende
Dr.
A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.36
Einspracheentscheid
vom 29. Juli 2019
Versicherungsdeckung:
Arbeitnehmereigenschaft verneint
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Am 12. Februar 2019 geht bei
der Beschwerdegegnerin eine Schadenmeldung der "B____" ein, wonach
der Beschwerdeführer, der seit dem 1. Januar 2019 mit einem 100% Pensum als
Bauarbeiter bei ihr angestellt sei, am 30. Januar 2019 abends im Wald eine
Hundebissverletzung an der rechten Hand erlitten habe. Dabei sei er gestürzt
und habe sich zudem den Finger an der linken Hand verletzt (SUVA-Akte 1).
Gleichzeitig wird ein Bericht des C____ vom 29. Januar 2019 eingereicht, wo die
medizinische Erstversorgung stattfand und eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 2.
Februar 2019 attestiert wurde (SUVA-Akte 7). Die Beschwerdegegnerin bestätige
dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 18. Februar 2019 die Übernahme
des Nichtberufsunfalles und die Ausrichtung eines Taggeldes in der Höhe von Fr.
157.85 (SUVA-Akte 11).
Nachdem sie verschiedene
Erkundigungen sachverhaltlicher Art eingeholt hatte, widerrief die
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März
2019 (SUVA-Akte 28) ihre Übernahmezusicherung und stellte weitere Abklärungen
in Aussicht. Am 28. Mai 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht verfügungsweise ab und forderte bereits erbrachte Leistungen
in der Höhe von Fr. 340.85 zurück (SUVA-Akte 92). Der Beschwerdeführer
erhob mit Schreiben vom 7. Juni 2019 Einsprache und reichte weitere Unterlagen
ein (SUVA-Akte 98). Am 29. Juli 2019 erging ein der Verfügung
entsprechender Einspracheentscheid (SUVA-Akte 114).
Erwägungen
II.
Mit einem vom 3. August 2019
datierenden, nicht unterzeichneten Schreiben an die Beschwerdegegnerin erhebt
der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
29.
Juli 2019. Diese leitet das Schreiben zuständigkeitshalber an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.
Die Instruktionsrichterin gewährt
dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer verbesserten (unterzeichneten)
Beschwerde. Der Briefumschlag wird mit dem Vermerk "nicht abgeholt"
an das Sozialversicherungsgericht retourniert. Innert Frist erfolgt keine
Eingabe.
Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2019 auf Abweisung der
Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erhielt
Gelegenheit zur Replik. Innert Frist ist keine Replik erfolgt.
III.
Keine der Parteien hat die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 24. Februar 2019 findet
die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum
Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland hat, ergibt sich
die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 58 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Beschwerdeführer könne nicht
nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Nichtberufsunfalles vom 29. Januar 2019
bei der "B____" angestellt und tätig gewesen sei. Es bestehe daher
keine Versicherungsdeckung für diesen Unfall und dessen Folgen.
2.2
Demgegenüber ist
der Beschwerdeführer der Ansicht, er sei zur Zeit des Unfallereignisses sehr
wohl für die "B____" tätig gewesen. Das ergebe sich aus dem
Dispositiv
Unterlagen und lasse sich bezeugen. Demnach bestehe eine Versicherungsdeckung
und die Beschwerdegegnerin sei zur Erbringung der gesetzlich vorgesehenen
Leistungen verpflichtet.
2.3.
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des
Berufsunfalls vom 29./30. Januar 2019 als Arbeitnehmer im Sinne des
Bundesgesetzes vom 20. Mai 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
betrachtet werden kann.
3.
3.1.
Obligatorisch
gegen die Folgen von Unfällen versichert sind die in der Schweiz beschäftigten
Arbeitnehmer – nebst anderen, hier nicht interessierenden Personenkategorien –
(Art. 1a Abs. 1 UVG). Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gilt
nach Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung
(UVV; SR 832.202), wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der
Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer
gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen
Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig
ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen) und dafür massgebenden Lohn nach dem
jeweiligen Einzelgesetz bezieht. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter
Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 141 V 313 E.
2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft beurteilt
sich zudem regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher
Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen
Vereinbarungen der Beteiligten (BGE 115 V 55 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts
8C_752/2009 vom 7. Januar 2010 E. 3).
3.2.
In Bezug auf den
Arbeitnehmerbegriff in der Unfallversicherung erscheint es sachgerecht, die vom
Bundesgericht in der Arbeitslosenversicherung entwickelte Praxis zum Nachweis
einer tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit heranzuziehen (vgl. dazu die
Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2009.00092 vom
29. November 2013, E. 2.2 und des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt UV.2016.42 vom 11. Oktober 2016, E. 3.1.2, vom Bundesgericht
bestätigt mit Urteil 8C_769/2016 vom 19. Dezember 2016). Nach der
Rechtsprechung zur Arbeitslosenversicherung ist die Ausübung einer an sich
beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit
hierfür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises
effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver
Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als
Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende
Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin
lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen
Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form
von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche
Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der
Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie
Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2).
3.3.
Gemäss ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Unfallversicherer nur
leistungspflichtig, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen mindestens
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 109 V 153 E. 3a), während die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
den Beweisanforderungen nicht genügt. Wird der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nicht erreicht, muss zu Ungunsten jener Partei entschieden
werden, welche aus dem Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6
mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Mit
Schadenmeldung vom 12. Februar 2019 (SUVA-Akte 1) meldet die "B____",
der Beschwerdeführer sei am 30. Januar 2019 um 22.30 Uhr im Wald von einem Hund
in die rechte Hand gebissen worden, gestürzt und habe sich dabei einen Finger
an der linken Hand gequetscht. Voraussichtlich werde eine Arbeitsfähigkeit von
mehr als einem Monat Dauer folgen. Der Arbeitnehmer sei seit dem 1. Januar 2019
mit einem Pensum von 100% als Bauarbeiter für sie tätig gewesen und habe ein
Einkommen von monatlich Fr. 5'800.-- zuzüglich Fr. 200.-- Kinderzulage erzielt (SUVA-Akte
1).
4.1.2. Gemäss Arbeitsvertrag
vom 27. Dezember 2018 (SUVA-Akte 36), welcher der Beschwerdegegnerin am 5. März
2019 zugestellt wurde, trat der Beschwerdeführer am 1. Januar 2019 bei der
"B____" eine Stelle als Hilfsarbeiter / Allrounder an. Als Arbeitsort
war [...] vereinbart worden. Als Arbeitszeit wurde eine durchschnittliche
wöchentliche Stundenzahl von 42.5 Stunden festgelegt bei einem monatlichen Bruttogehalt
von Fr. 5'600.-- x 13.
4.1.3. Fraglich ist, ob der
Beschwerdeführer diese Tätigkeit zum Zeitpunkt des vorliegend inkriminierten
Unfallereignisses tatsächlich ausübte und dafür entsprechend entlöhnt wurde. Zu
diesem Zweck ist eine Würdigung der gesamten Umstände vorzunehmen.
4.2.
4.2.1. Zum
Zeitpunkt des behaupteten Stellenantritts war der Beschwerdeführer - der bis
dahin als selbstständiger Tätowierer mit eigenem Studio unter der Firma "D____"
in derselben Liegenschaft tätig gewesen war - infolge eines Baumsturzes vom Juni
2018 und daraus folgenden Rückenbeschwerden von seinem Hausarzt, Dr. med. E____,
in erheblichem Masse arbeitsunfähig geschrieben. Gemäss Zeugnis vom 14.
Dezember 2018 (SUVA-Akte 23 S. 1) bestand vom 4. Dezember 2018 bis zum 18.
Januar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 75%. Vom 18. Januar 2019 an betrug die
Arbeitsunfähigkeit 60% (SUVA-Akte 23 S. 2). Die F____ als zuständiger
UVG-Versicherer erbrachte bis Ende Februar 2019 Taggeldleistungen (Abrechnung
vom 8. April 2019, SUVA-Akte 71 S. 10). Der Krankengeschichte lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2018 über Rückenschmerzen mit
einer lumbalen Blockade und Bewegungseinschränkungen klagte und Mühe beim
Bücken bekundete (SUVA-Akte 17 S. 3). Seinen Angaben in der
Beschwerdeschrift zufolge, war ihm deswegen die bisherige Tätigkeit als
Tätowierer nicht mehr möglich. Eine stehende Tätigkeit habe er hingegen
ausführen können, weshalb er sich eine andere Arbeit gesucht habe (vgl.
Beschwerdeschrift vom 3. August 2019). Gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärte
der Beschwerdeführer, er habe gegen Ende 2018 erkannt, dass er seine
selbstständige Arbeit als Tätowierer nur noch stundenweise werde ausführen
können. Gleichzeitig habe auch seine Freundin ein neues Betätigungsfeld gesucht
und sich mit ihrer neu gegründeten Firma "B____" in Räumlichkeiten
der gleichen Liegenschaft eingemietet. So sei es dazu gekommen, dass er ab dem
1. Januar 2019 bei der Firma seiner Freundin die Stelle als Bauarbeiter angetreten
habe. Er habe im Januar 2019 nur noch gelegentlich in seinem Tattoo-Studio
vorbeigeschaut und einige Kurse gegeben, da er mit seiner Funktion als
Bauhilfsarbeiter völlig ausgelastet gewesen sei. Seine erste Aufgabe habe den
Ausbau der Betriebsräume der eigenen Firma beinhaltet. Er habe sämtliche Maler-
und Bodenlegearbeiten selbst ausgeführt. Weiter werde er noch eine Küche
einbauen und das gesamte zweite Stockwerk umbauen und renovieren
(Besprechungsprotokoll vom 4. März 2019, SUVA-Akte 35).
4.2.2. Einem
Arbeitsrapport (SUVA-Akte 54 S. 25) zufolge soll der Beschwerdeführer vom 1.
Januar 2019 bis und mit 25. Januar 2019 täglich siebeneinhalb Stunden,
inklusive Sonn- und Feiertage, für die "B____" gearbeitet haben.
4.2.3. Es ist
schwer vorstellbar, wie der Beschwerdeführer trotz einer 75%igen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit infolge blockierender Rückenschmerzen zu 100% als
Bauarbeiter angestellt und dieses Pensum auch beinahe vollumfänglich
eingehalten haben soll. Dass ihm zum einen aufgrund der lumbalen Blockade mit
Bewegungseinschränkungen eine gebückte Haltung als Tätowierer nicht zumutbar
gewesen sein soll, er hingegen zum anderen Maler- und Bodenlegerarbeiten bei
der "B____" ausführen gekonnt haben soll, ist schlicht nicht
erklärlich. Die Arbeit als Bauarbeiter setzt viele und abwechslungsreiche
Bewegungen voraus und gerade die Tätigkeit als Bodenleger wird in gebückter
Haltung verrichtet. Es wäre zu erwarten, dass sich Bewegungseinschränkungen
infolge einer lumbalen Blockade gar in grösserem Ausmass auf die Tätigkeit
eines Bauarbeiters auswirken als auf jene eines Tätowierers. Es ist daher
bereits aus medizinischer Sicht schwer vorstellbar und nicht glaubwürdig, dass
der Beschwerdeführer im Januar 2019 tatsächlich eine Vollzeitstelle als
Bauarbeiter antrat und auch ausübte.
4.2.4. Gemäss dem
Kontrollbericht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 9. April 2019
(SUVA-Akte 74 S. 2 ff.) soll der Umbau der Lokalitäten sodann bereits im
September 2018 mit anschliessender Neueröffnung im Oktober 2018 erfolgt sein,
was sich mit den Ergebnissen der Facebook-Internetrecherche der
Beschwerdegegnerin deckt (vgl. SUVA-Akte 82 S. 43 - 51).
4.2.5. Kein Beleg
für ein Anstellungsverhältnis sind sodann die zahlreichen Onlinehandelsaktivitäten
des Beschwerdeführers, da der Zweck der "B____" im Betrieb eines Kosmetik-
und Tattoostudios sowie in der Ausführung von Bauarbeiten aller Art bestand
(vgl. Handelsregisterauszug, Beschwerdeantwortbeilage 1). Eine untergeordnete
Tätigkeit für die Firma ist darin nicht zu erkennen.
4.3.
4.3.1. Im Rahmen
der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft eines Leistungsansprechers kommt praxisgemäss
dem tatsächlich erfolgten Lohnfluss massgebende Bedeutung zu. Nur wenn
Lohnzahlungen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit dargetan sind, kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit
angenommen werden.
4.3.2. In den
Akten findet sich eine undatierte Lohnabrechnung für den Monat Januar 2019
(SUVA-Akte 38). Darin wird ein Bruttogehalt von Fr. 5'600.-- aufgeführt, wovon
Fr. 2'000.-- als "diverse Vorschüsse" ausbezahlt worden seien. Der
Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'632.05 sei bar ausbezahlt worden, da noch
keine Bankverbindung bestanden habe. Dies erscheint nicht glaubwürdig. Ein mit
"G____" bezeichnetes [...]-Konto weist sowohl im Monat Dezember 2018
als auch im April 2019 Zahlungen von "B____" auf (vgl. SUVA-Akte 101
S. 4 f.). Weshalb im Januar 2019 keine Bankverbindung bestanden haben
soll, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Quittung für die behauptete Barauszahlung
von Fr. 2'632.05 fehlt. In den Akten befindet sich eine vom 18. Januar 2019
datierende und unterzeichnete Quittung mit dem Titel "Acconto für Lohn
Januar 2019" über Fr. 400.-- (SUVA-Akte 54 S. 22) sowie eine mit
"Acconto für Lohn Jan. 19" betitelte Quittung vom 4. Dezember 2018
über eine Barauszahlung in der Höhe von Fr. 1'600.-- an den
Beschwerdeführer (SUVA-Akte 54 S. 23). Gleichzeitig wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer
sei am 4. Dezember 2018 ein Vorschuss von Fr. 1'600.-- für den Januarlohn
überwiesen worden sei, damit er die Miete bezahlen könne (vgl. E-Banking
Ausdruck mit handschriftlicher Notiz über eine pendente Zahlung, SUVA-Akte 54
S. 24). Tatsächlich findet sich im Geschäftskontoauszug der Bank [...] am
4. Dezember 2018 eine entsprechende Buchung mit dem Vermerk "Miete
Acconto" (SUVA-Akte 54 S. 4) und der Eingang auf dem [...]-Konto des
Beschwerdeführers ist ebenfalls belegt (SUVA-Akte 101 S. 5). Dass es sich dabei
um einen Vorschuss auf den Januarlohn handelte, ist jedoch in Anbetracht der
aufgezeigten Widersprüche zweifelhaft. Denn als Zahlungsvermerk wurde am 4.
Dezember 2018 unmissverständlich "Miete Acconto" aufgeführt. Dies im
Gegensatz zu späteren Buchungen (so zB. diejenige vom 8. April 2019, wo
"Lohn März" als Zahlungszweck aufgeführt wird, vgl. SUVA-Akte 101 S.
3). Sodann stimmt die überwiesene Summe exakt mit demjenigen Mietzins überein,
den die "B____" als Mieterin per 1. August 2018 für die Räumlichkeiten
an der [...] vereinbart hat (SUVA-Akte 55 S. 4f.). Es dürfte sich bei der
Überweisung vom 4. Dezember 2018 folglich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit effektiv um eine Mietzinszahlung und nicht um einen
Lohnvorschuss gehandelt haben. Auf dem Bankkontoauszug finden sich sodann
weitere Buchungen mit dem Vermerk "Miete Acconto" vom 28. Januar
2019, vom 5. Februar 2019 und vom 8. Februar 2019, die allerdings allesamt
wieder annulliert wurden. Ferner enthält der Kontoauszug am 8. Februar
2019 eine Buchung für "Lohnabrechnung Monat Dez und Januar" an den
Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 11'600.--, die ebenfalls wieder annulliert
wurde. Belegt sind lediglich eine Lohnzahlung vom 2. April 2019 über
Fr. 4'000.-- mit dem Vermerk "A-Konto Zahlung Lohn Monat
Februar" (SUVA-Akte 65 S. 1) sowie der Restbetrag von Fr. 1'800.--, der am
8. April 2019 beim Beschwerdeführer einging und gleichentags der März-Lohn in
der Höhe von Fr. 5'800.-- (SUVA-Akte 68 S. 2). Weitere Unstimmigkeiten im
Zusammenhang mit dem Bezug von Kinderzulagen - der Beschwerdeführer hat nach
Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse bis zum 31. März 2019 als Selbstständigerwerbender
Kinderzulagen bezogen (vgl. SUVA-Akte 64 S. 1) - und der Quellensteuer (vgl.
Email der Steuerverwaltung an die Beschwerdegegnerin vom 15. März 2019,
SUVA-Akte 60), wecken zusätzlich Zweifel am behaupteten Sachverhalt. Zusammenfassend
finden sich betreffend Lohnzahlung für den Monat Januar 2019 diverse erhebliche
Divergenzen. Ein effektiver Lohnfluss im Zeitpunkt des Unfalles ist nicht mit dem
erforderlichen Beweisgrad erstellt.
4.4.
4.4.1. Zusammenfassend
finden sich in Bezug auf die geltend gemachte Arbeitnehmereigenschaft des
Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Unfalls verschiedene Ungereimtheiten, die
sich nicht ausräumen lassen. Die Würdigung der gesamten Umstände spricht
folglich gegen eine unselbstständige Tätigkeit für die "B____" zum
vorliegend fraglichen Zeitpunkt.
4.4.2. Daraus
folgt, dass dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin für die
Folgen des Unfalls vom 30. Januar 2019 keine Ansprüche zustehen und die
Beschwerdegegnerin Leistungen zu Recht ablehnt.
5.
5.1.
Gemäss Art. 25
Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu
Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen
Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass
gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur
zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen
zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die
für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder
Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318, 320 E.
5.2 in fine; 129 V 110 E. 1.1).
5.2.
Gemäss Art. 53
Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheenscheide
in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der
Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder
Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Als
erheblich gelten nur solche Tatsachen, die geeignet sind, zu einer anderen
rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. auch Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 24 zu Art. 53 ATSG). Als neu gelten nur solche
Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch trotz
hinreichender Sorgfalt unbekannt waren oder unbewiesen blieben.
5.3.
Vorliegend
wurden nach Anerkennung der Versicherungsdeckung am 18. Februar 2019 (SUVA-Akte
10) im Rahmen weiterer Abklärungen neue erhebliche Tatsachen entdeckt. Dass die
Beschwerdegegnerin diese Tatsachen bei hinreichender respektive zumutbarer
Sorgfalt früher hätten entdecken können, ist nicht ersichtlich. Die übliche
Schadenmeldung gab noch keinen Anlass, das Bestehen des behaupteten
Arbeitsverhältnisses in Frage zu stellen. Erst die im weiteren Verlauf
eingereichten Unterlagen und vorgenommenen Abklärungen förderten die genannten
Ungereimtheiten zu Tage. Ein Revisionsgrund ist folglich gegeben. Der
Leistungsbezug war, wie oben unter Erwägung 4. dargelegt, unrechtmässig und die
Beschwerdegegnerin fordert die bereits erbrachten Leistungen in der Höhe von
Fr. 340.85 zu Recht zurück.
6.
6.1.
Den obigen
Ausführungen zufolge ist die vorliegende Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren
ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird
abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden
(Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die
Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in
dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den
Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei
insbesondere:
a) Die
Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in
der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt;
c) die
Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen,
soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt
am: