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Entscheid

UV.2019.36

Versicherungsdeckung: Arbeitnehmereigenschaft verneint

24. Februar 2020Deutsch15 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom

24. Februar 2020

Mitwirkende

Dr.

A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.36

Einspracheentscheid

vom 29. Juli 2019

Versicherungsdeckung:

Arbeitnehmereigenschaft verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Am 12. Februar 2019 geht bei

der Beschwerdegegnerin eine Schadenmeldung der "B____" ein, wonach

der Beschwerdeführer, der seit dem 1. Januar 2019 mit einem 100% Pensum als

Bauarbeiter bei ihr angestellt sei, am 30. Januar 2019 abends im Wald eine

Hundebissverletzung an der rechten Hand erlitten habe. Dabei sei er gestürzt

und habe sich zudem den Finger an der linken Hand verletzt (SUVA-Akte 1).

Gleichzeitig wird ein Bericht des C____ vom 29. Januar 2019 eingereicht, wo die

medizinische Erstversorgung stattfand und eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 2.

Februar 2019 attestiert wurde (SUVA-Akte 7). Die Beschwerdegegnerin bestätige

dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 18. Februar 2019 die Übernahme

des Nichtberufsunfalles und die Ausrichtung eines Taggeldes in der Höhe von Fr.

157.85 (SUVA-Akte 11).

Nachdem sie verschiedene

Erkundigungen sachverhaltlicher Art eingeholt hatte, widerrief die

Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März

2019 (SUVA-Akte 28) ihre Übernahmezusicherung und stellte weitere Abklärungen

in Aussicht. Am 28. Mai 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht verfügungsweise ab und forderte bereits erbrachte Leistungen

in der Höhe von Fr. 340.85 zurück (SUVA-Akte 92). Der Beschwerdeführer

erhob mit Schreiben vom 7. Juni 2019 Einsprache und reichte weitere Unterlagen

ein (SUVA-Akte 98). Am 29. Juli 2019 erging ein der Verfügung

entsprechender Einspracheentscheid (SUVA-Akte 114).

Erwägungen

II.

Mit einem vom 3. August 2019

datierenden, nicht unterzeichneten Schreiben an die Beschwerdegegnerin erhebt

der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

29.

Juli 2019. Diese leitet das Schreiben zuständigkeitshalber an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.

Die Instruktionsrichterin gewährt

dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer verbesserten (unterzeichneten)

Beschwerde. Der Briefumschlag wird mit dem Vermerk "nicht abgeholt"

an das Sozialversicherungsgericht retourniert. Innert Frist erfolgt keine

Eingabe.

Die Beschwerdegegnerin

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2019 auf Abweisung der

Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erhielt

Gelegenheit zur Replik. Innert Frist ist keine Replik erfolgt.

III.

Keine der Parteien hat die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 24. Februar 2019 findet

die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum

Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland hat, ergibt sich

die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 58 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Beschwerdeführer könne nicht

nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Nichtberufsunfalles vom 29. Januar 2019

bei der "B____" angestellt und tätig gewesen sei. Es bestehe daher

keine Versicherungsdeckung für diesen Unfall und dessen Folgen.

2.2

Demgegenüber ist

der Beschwerdeführer der Ansicht, er sei zur Zeit des Unfallereignisses sehr

wohl für die "B____" tätig gewesen. Das ergebe sich aus dem

Dispositiv

Unterlagen und lasse sich bezeugen. Demnach bestehe eine Versicherungsdeckung

und die Beschwerdegegnerin sei zur Erbringung der gesetzlich vorgesehenen

Leistungen verpflichtet.

2.3.

Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des

Berufsunfalls vom 29./30. Januar 2019 als Arbeitnehmer im Sinne des

Bundesgesetzes vom 20. Mai 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

betrachtet werden kann.

3.

3.1.

Obligatorisch

gegen die Folgen von Unfällen versichert sind die in der Schweiz beschäftigten

Arbeitnehmer – nebst anderen, hier nicht interessierenden Personenkategorien –

(Art. 1a Abs. 1 UVG). Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gilt

nach Art. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung

(UVV; SR 832.202), wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der

Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer

gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen

Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig

ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen) und dafür massgebenden Lohn nach dem

jeweiligen Einzelgesetz bezieht. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter

Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 141 V 313 E.

2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft beurteilt

sich zudem regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher

Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen

Vereinbarungen der Beteiligten (BGE 115 V 55 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts

8C_752/2009 vom 7. Januar 2010 E. 3).

3.2.

In Bezug auf den

Arbeitnehmerbegriff in der Unfallversicherung erscheint es sachgerecht, die vom

Bundesgericht in der Arbeitslosenversicherung entwickelte Praxis zum Nachweis

einer tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit heranzuziehen (vgl. dazu die

Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2009.00092 vom

29. November 2013, E. 2.2 und des Sozialversicherungsgerichts des Kantons

Basel-Stadt UV.2016.42 vom 11. Oktober 2016, E. 3.1.2, vom Bundesgericht

bestätigt mit Urteil 8C_769/2016 vom 19. Dezember 2016). Nach der

Rechtsprechung zur Arbeitslosenversicherung ist die Ausübung einer an sich

beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit

hierfür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises

effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver

Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als

Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende

Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin

lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen

Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form

von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche

Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der

Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie

Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2).

3.3.

Gemäss ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Unfallversicherer nur

leistungspflichtig, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen mindestens

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 109 V 153 E. 3a), während die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts

den Beweisanforderungen nicht genügt. Wird der Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nicht erreicht, muss zu Ungunsten jener Partei entschieden

werden, welche aus dem Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6

mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1.

4.1.1. Mit

Schadenmeldung vom 12. Februar 2019 (SUVA-Akte 1) meldet die "B____",

der Beschwerdeführer sei am 30. Januar 2019 um 22.30 Uhr im Wald von einem Hund

in die rechte Hand gebissen worden, gestürzt und habe sich dabei einen Finger

an der linken Hand gequetscht. Voraussichtlich werde eine Arbeitsfähigkeit von

mehr als einem Monat Dauer folgen. Der Arbeitnehmer sei seit dem 1. Januar 2019

mit einem Pensum von 100% als Bauarbeiter für sie tätig gewesen und habe ein

Einkommen von monatlich Fr. 5'800.-- zuzüglich Fr. 200.-- Kinderzulage erzielt (SUVA-Akte

1).

4.1.2. Gemäss Arbeitsvertrag

vom 27. Dezember 2018 (SUVA-Akte 36), welcher der Beschwerdegegnerin am 5. März

2019 zugestellt wurde, trat der Beschwerdeführer am 1. Januar 2019 bei der

"B____" eine Stelle als Hilfsarbeiter / Allrounder an. Als Arbeitsort

war [...] vereinbart worden. Als Arbeitszeit wurde eine durchschnittliche

wöchentliche Stundenzahl von 42.5 Stunden festgelegt bei einem monatlichen Bruttogehalt

von Fr. 5'600.-- x 13.

4.1.3. Fraglich ist, ob der

Beschwerdeführer diese Tätigkeit zum Zeitpunkt des vorliegend inkriminierten

Unfallereignisses tatsächlich ausübte und dafür entsprechend entlöhnt wurde. Zu

diesem Zweck ist eine Würdigung der gesamten Umstände vorzunehmen.

4.2.

4.2.1. Zum

Zeitpunkt des behaupteten Stellenantritts war der Beschwerdeführer - der bis

dahin als selbstständiger Tätowierer mit eigenem Studio unter der Firma "D____"

in derselben Liegenschaft tätig gewesen war - infolge eines Baumsturzes vom Juni

2018 und daraus folgenden Rückenbeschwerden von seinem Hausarzt, Dr. med. E____,

in erheblichem Masse arbeitsunfähig geschrieben. Gemäss Zeugnis vom 14.

Dezember 2018 (SUVA-Akte 23 S. 1) bestand vom 4. Dezember 2018 bis zum 18.

Januar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 75%. Vom 18. Januar 2019 an betrug die

Arbeitsunfähigkeit 60% (SUVA-Akte 23 S. 2). Die F____ als zuständiger

UVG-Versicherer erbrachte bis Ende Februar 2019 Taggeldleistungen (Abrechnung

vom 8. April 2019, SUVA-Akte 71 S. 10). Der Krankengeschichte lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2018 über Rückenschmerzen mit

einer lumbalen Blockade und Bewegungseinschränkungen klagte und Mühe beim

Bücken bekundete (SUVA-Akte 17 S. 3). Seinen Angaben in der

Beschwerdeschrift zufolge, war ihm deswegen die bisherige Tätigkeit als

Tätowierer nicht mehr möglich. Eine stehende Tätigkeit habe er hingegen

ausführen können, weshalb er sich eine andere Arbeit gesucht habe (vgl.

Beschwerdeschrift vom 3. August 2019). Gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärte

der Beschwerdeführer, er habe gegen Ende 2018 erkannt, dass er seine

selbstständige Arbeit als Tätowierer nur noch stundenweise werde ausführen

können. Gleichzeitig habe auch seine Freundin ein neues Betätigungsfeld gesucht

und sich mit ihrer neu gegründeten Firma "B____" in Räumlichkeiten

der gleichen Liegenschaft eingemietet. So sei es dazu gekommen, dass er ab dem

1. Januar 2019 bei der Firma seiner Freundin die Stelle als Bauarbeiter angetreten

habe. Er habe im Januar 2019 nur noch gelegentlich in seinem Tattoo-Studio

vorbeigeschaut und einige Kurse gegeben, da er mit seiner Funktion als

Bauhilfsarbeiter völlig ausgelastet gewesen sei. Seine erste Aufgabe habe den

Ausbau der Betriebsräume der eigenen Firma beinhaltet. Er habe sämtliche Maler-

und Bodenlegearbeiten selbst ausgeführt. Weiter werde er noch eine Küche

einbauen und das gesamte zweite Stockwerk umbauen und renovieren

(Besprechungsprotokoll vom 4. März 2019, SUVA-Akte 35).

4.2.2. Einem

Arbeitsrapport (SUVA-Akte 54 S. 25) zufolge soll der Beschwerdeführer vom 1.

Januar 2019 bis und mit 25. Januar 2019 täglich siebeneinhalb Stunden,

inklusive Sonn- und Feiertage, für die "B____" gearbeitet haben.

4.2.3. Es ist

schwer vorstellbar, wie der Beschwerdeführer trotz einer 75%igen Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit infolge blockierender Rückenschmerzen zu 100% als

Bauarbeiter angestellt und dieses Pensum auch beinahe vollumfänglich

eingehalten haben soll. Dass ihm zum einen aufgrund der lumbalen Blockade mit

Bewegungseinschränkungen eine gebückte Haltung als Tätowierer nicht zumutbar

gewesen sein soll, er hingegen zum anderen Maler- und Bodenlegerarbeiten bei

der "B____" ausführen gekonnt haben soll, ist schlicht nicht

erklärlich. Die Arbeit als Bauarbeiter setzt viele und abwechslungsreiche

Bewegungen voraus und gerade die Tätigkeit als Bodenleger wird in gebückter

Haltung verrichtet. Es wäre zu erwarten, dass sich Bewegungseinschränkungen

infolge einer lumbalen Blockade gar in grösserem Ausmass auf die Tätigkeit

eines Bauarbeiters auswirken als auf jene eines Tätowierers. Es ist daher

bereits aus medizinischer Sicht schwer vorstellbar und nicht glaubwürdig, dass

der Beschwerdeführer im Januar 2019 tatsächlich eine Vollzeitstelle als

Bauarbeiter antrat und auch ausübte.

4.2.4. Gemäss dem

Kontrollbericht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 9. April 2019

(SUVA-Akte 74 S. 2 ff.) soll der Umbau der Lokalitäten sodann bereits im

September 2018 mit anschliessender Neueröffnung im Oktober 2018 erfolgt sein,

was sich mit den Ergebnissen der Facebook-Internetrecherche der

Beschwerdegegnerin deckt (vgl. SUVA-Akte 82 S. 43 - 51).

4.2.5. Kein Beleg

für ein Anstellungsverhältnis sind sodann die zahlreichen Onlinehandelsaktivitäten

des Beschwerdeführers, da der Zweck der "B____" im Betrieb eines Kosmetik-

und Tattoostudios sowie in der Ausführung von Bauarbeiten aller Art bestand

(vgl. Handelsregisterauszug, Beschwerdeantwortbeilage 1). Eine untergeordnete

Tätigkeit für die Firma ist darin nicht zu erkennen.

4.3.

4.3.1. Im Rahmen

der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft eines Leistungsansprechers kommt praxisgemäss

dem tatsächlich erfolgten Lohnfluss massgebende Bedeutung zu. Nur wenn

Lohnzahlungen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit dargetan sind, kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit

angenommen werden.

4.3.2. In den

Akten findet sich eine undatierte Lohnabrechnung für den Monat Januar 2019

(SUVA-Akte 38). Darin wird ein Bruttogehalt von Fr. 5'600.-- aufgeführt, wovon

Fr. 2'000.-- als "diverse Vorschüsse" ausbezahlt worden seien. Der

Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'632.05 sei bar ausbezahlt worden, da noch

keine Bankverbindung bestanden habe. Dies erscheint nicht glaubwürdig. Ein mit

"G____" bezeichnetes [...]-Konto weist sowohl im Monat Dezember 2018

als auch im April 2019 Zahlungen von "B____" auf (vgl. SUVA-Akte 101

S. 4 f.). Weshalb im Januar 2019 keine Bankverbindung bestanden haben

soll, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Quittung für die behauptete Barauszahlung

von Fr. 2'632.05 fehlt. In den Akten befindet sich eine vom 18. Januar 2019

datierende und unterzeichnete Quittung mit dem Titel "Acconto für Lohn

Januar 2019" über Fr. 400.-- (SUVA-Akte 54 S. 22) sowie eine mit

"Acconto für Lohn Jan. 19" betitelte Quittung vom 4. Dezember 2018

über eine Barauszahlung in der Höhe von Fr. 1'600.-- an den

Beschwerdeführer (SUVA-Akte 54 S. 23). Gleichzeitig wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer

sei am 4. Dezember 2018 ein Vorschuss von Fr. 1'600.-- für den Januarlohn

überwiesen worden sei, damit er die Miete bezahlen könne (vgl. E-Banking

Ausdruck mit handschriftlicher Notiz über eine pendente Zahlung, SUVA-Akte 54

S. 24). Tatsächlich findet sich im Geschäftskontoauszug der Bank [...] am

4. Dezember 2018 eine entsprechende Buchung mit dem Vermerk "Miete

Acconto" (SUVA-Akte 54 S. 4) und der Eingang auf dem [...]-Konto des

Beschwerdeführers ist ebenfalls belegt (SUVA-Akte 101 S. 5). Dass es sich dabei

um einen Vorschuss auf den Januarlohn handelte, ist jedoch in Anbetracht der

aufgezeigten Widersprüche zweifelhaft. Denn als Zahlungsvermerk wurde am 4.

Dezember 2018 unmissverständlich "Miete Acconto" aufgeführt. Dies im

Gegensatz zu späteren Buchungen (so zB. diejenige vom 8. April 2019, wo

"Lohn März" als Zahlungszweck aufgeführt wird, vgl. SUVA-Akte 101 S.

3). Sodann stimmt die überwiesene Summe exakt mit demjenigen Mietzins überein,

den die "B____" als Mieterin per 1. August 2018 für die Räumlichkeiten

an der [...] vereinbart hat (SUVA-Akte 55 S. 4f.). Es dürfte sich bei der

Überweisung vom 4. Dezember 2018 folglich mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit effektiv um eine Mietzinszahlung und nicht um einen

Lohnvorschuss gehandelt haben. Auf dem Bankkontoauszug finden sich sodann

weitere Buchungen mit dem Vermerk "Miete Acconto" vom 28. Januar

2019, vom 5. Februar 2019 und vom 8. Februar 2019, die allerdings allesamt

wieder annulliert wurden. Ferner enthält der Kontoauszug am 8. Februar

2019 eine Buchung für "Lohnabrechnung Monat Dez und Januar" an den

Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 11'600.--, die ebenfalls wieder annulliert

wurde. Belegt sind lediglich eine Lohnzahlung vom 2. April 2019 über

Fr. 4'000.-- mit dem Vermerk "A-Konto Zahlung Lohn Monat

Februar" (SUVA-Akte 65 S. 1) sowie der Restbetrag von Fr. 1'800.--, der am

8. April 2019 beim Beschwerdeführer einging und gleichentags der März-Lohn in

der Höhe von Fr. 5'800.-- (SUVA-Akte 68 S. 2). Weitere Unstimmigkeiten im

Zusammenhang mit dem Bezug von Kinderzulagen - der Beschwerdeführer hat nach

Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse bis zum 31. März 2019 als Selbstständigerwerbender

Kinderzulagen bezogen (vgl. SUVA-Akte 64 S. 1) - und der Quellensteuer (vgl.

Email der Steuerverwaltung an die Beschwerdegegnerin vom 15. März 2019,

SUVA-Akte 60), wecken zusätzlich Zweifel am behaupteten Sachverhalt. Zusammenfassend

finden sich betreffend Lohnzahlung für den Monat Januar 2019 diverse erhebliche

Divergenzen. Ein effektiver Lohnfluss im Zeitpunkt des Unfalles ist nicht mit dem

erforderlichen Beweisgrad erstellt.

4.4.

4.4.1. Zusammenfassend

finden sich in Bezug auf die geltend gemachte Arbeitnehmereigenschaft des

Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Unfalls verschiedene Ungereimtheiten, die

sich nicht ausräumen lassen. Die Würdigung der gesamten Umstände spricht

folglich gegen eine unselbstständige Tätigkeit für die "B____" zum

vorliegend fraglichen Zeitpunkt.

4.4.2. Daraus

folgt, dass dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin für die

Folgen des Unfalls vom 30. Januar 2019 keine Ansprüche zustehen und die

Beschwerdegegnerin Leistungen zu Recht ablehnt.

5.

5.1.

Gemäss Art. 25

Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu

Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen

Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass

gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur

zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen

zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die

für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder

Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318, 320 E.

5.2 in fine; 129 V 110 E. 1.1).

5.2.

Gemäss Art. 53

Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheenscheide

in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der

Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder

Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Als

erheblich gelten nur solche Tatsachen, die geeignet sind, zu einer anderen

rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. auch Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 24 zu Art. 53 ATSG). Als neu gelten nur solche

Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch trotz

hinreichender Sorgfalt unbekannt waren oder unbewiesen blieben.

5.3.

Vorliegend

wurden nach Anerkennung der Versicherungsdeckung am 18. Februar 2019 (SUVA-Akte

10) im Rahmen weiterer Abklärungen neue erhebliche Tatsachen entdeckt. Dass die

Beschwerdegegnerin diese Tatsachen bei hinreichender respektive zumutbarer

Sorgfalt früher hätten entdecken können, ist nicht ersichtlich. Die übliche

Schadenmeldung gab noch keinen Anlass, das Bestehen des behaupteten

Arbeitsverhältnisses in Frage zu stellen. Erst die im weiteren Verlauf

eingereichten Unterlagen und vorgenommenen Abklärungen förderten die genannten

Ungereimtheiten zu Tage. Ein Revisionsgrund ist folglich gegeben. Der

Leistungsbezug war, wie oben unter Erwägung 4. dargelegt, unrechtmässig und die

Beschwerdegegnerin fordert die bereits erbrachten Leistungen in der Höhe von

Fr. 340.85 zu Recht zurück.

6.

6.1.

Den obigen

Ausführungen zufolge ist die vorliegende Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 abzuweisen.

6.2.

Das Verfahren

ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird

abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen

Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

[Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden

(Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die

Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in

dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den

Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei

insbesondere:

a) Die

Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in

der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene

Entscheid Recht verletzt;

c) die

Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen,

soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt

am: