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Entscheid

UV.2019.37

Hilflosenentschädigung

2. März 2020Deutsch8 min

gedenke, ihr eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen (vgl. Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 2. März 2020

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

C____

AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.37

Einspracheentscheid vom 5. Juli

2018

Hilflosenentschädigung

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1. A____

(Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1957, arbeitete als Geschäftsführerin

des Restaurants D____ in Basel und war in dieser Eigenschaft bei der C____ AG

gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. u.a. die Unfallmeldung; Akte 2).

Am 22. Juni 2017 zog sie sich bei einem Sturz zu Hause eine "inkomplette

Tetraplegie sub C6 ASIA B bei Luxationsfraktur C6/7" zu (vgl. u.a. den

Austrittsbericht des E____spitals vom 26. Juni 2017; Akte 1007). Die C____ AG

anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete insbesondere Taggelder aus und

kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. Aufgrund der verbleibenden

Unfallfolgen wurden der Beschwerdeführerin schliesslich eine UV-Rente auf der

Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit und eine Integritätsentschädigung auf

der Basis einer Integritätseinbusse von 95 % gewährt (vgl. Akte 108). Auch

übernahm die C____ AG die Kosten für einen Elektrorollstuhl (vgl. insb. Akten

45 und 46).

1.2. Mit

Schreiben vom 27. Juni 2018 teilte die C____ AG der Beschwerdeführerin mit, man

gedenke, ihr eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen (vgl. Akte

89). Am 27. Juli 2018 erliess sie eine entsprechende Verfügung (vgl. Akte 91). Hiergegen

erhob die Beschwerdeführerin am 15. August 2018 Einsprache mit dem Antrag, es

sei ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen (vgl. Akte 95).

Am 27. August 2018 begründete sie ihre Einsprache näher. Im Wesentlichen machte

sie geltend, sie sei in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und bedürfe überdies der

dauernden Pflege (vgl. Akte 99). Mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2019 wurde

die Einsprache abgewiesen (vgl. Akte 137).

Erwägungen

2.

2.1

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 4. September 2019 Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es seien die

Verfügung vom 27. Juli 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018

aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades

zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge.

2.2

C____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21.

Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 6. Januar 2020 an ihrer

Beschwerde fest.

2.4

Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine Duplik ein.

3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

3.2

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts

einfache Fälle als Einzelgericht.

4.

4.1

Die versicherte Person hat bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) Anspruch

auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März

1981.

über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Die Hilflosenentschädigung

wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich

auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des

versicherten Tagesverdienstes (Art. 27 Satz 1 UVG).

4.2

4.2.1

Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte

Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen

Überwachung bedarf (Art. 38 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über

die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).

4.2.2

Eine mittelschwere Hilflosigkeit ist anzunehmen, wenn

die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist (Art. 38 Abs. 3 lit. a UVV). Ebenfalls von

mittelschwerer Hilflosigkeit ist auszugehen, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und

überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 38 Abs. 3

lit. b UVV).

4.3

Die Bemessung der Hilflosigkeit im Unfallversicherungsrecht richtet

sich nach den gleichen Kriterien wie in der Alters- und Hinterlassenen- sowie

in der Invalidenversicherung, weshalb auch die in diesen

Sozialversicherungszweigen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann

(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_861/2014 vom 19. März 2015 E. 2.). Nach

gefestigter Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sind folgende sechs

alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: "An-/Auskleiden";

"Aufstehen/Absitzen/Abliegen"; "Essen"; "Körperpflege";

"Verrichtung der Notdurft"; "Fortbewegung [im oder ausser

Haus]/Kontaktaufnahme" (vgl. BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E.

4a).

5.

5.1

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen "An-/Auskleiden",

"Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Essen", "Körperpflege",

"Verrichtung der Notdurft" auf fremde Hilfe angewiesen ist. Sie macht

geltend, sie sei darüber hinaus auch im Bereich "Fortbewegung [im oder

ausser Haus]/Kontaktaufnahme" auf Dritthilfe angewiesen; denn ohne den ihr

zur Verfügung gestellten Rollstuhl sei sie nicht dazu in der Lage, sich selber

fortzubewegen (vgl. S. 4 der Beschwerde). Dieser Argumentation kann jedoch

aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

5.2

Die Hilflosigkeit, mithin das Ausmass des Angewiesenseins auf

Dritthilfe, bemisst sich unter Berücksichtigung der Abgabe allfälliger

Hilfsmittel. Dies ergibt sich aus Art. 38 Abs. 3 und Abs. 4 UVV ("trotz

der Abgabe von Hilfsmitteln") und gilt im Übrigen auch im Bereich der

Invalidenversicherung (vgl. Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). In Rz 8022

des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab Januar 2015, Stand Januar 2018) wird in

Bezug auf den Bereich "Fortbewegung" explizit festgehalten, dass Hilflosigkeit

(nur dann) besteht, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel

nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine

gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann.

5.3

Allerdings sind Hilfsmittel bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nur

dann zu berücksichtigen, wenn sie leihweise oder zu Eigentum der versicherten

Person vom Sozialversicherer abgegeben worden sind (BGE 117 V 146, 149-151 E.

3a; vgl. ferner Hardy Landolt, in:

Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, Rz 75 f. zu Art. 26 UVG).

5.4

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten Folgendes: Im

Kostengutsprachegesuch des F____ vom 26. Oktober 2017 wurde dargetan, die

Patientin werde auf einen Elektrorollstuhl im Aussenbereich sowie für längere Distanzen

angewiesen bleiben. Für den hausinternen Bereich werde ein Handrollstuhl ausreichen.

Der Elektrorollstuhl sei bei der persistierenden Tetraplegie indiziert und für

die Selbstständigkeit der Patientin auch in Zukunft notwendig. In der fachtechnischen

Beurteilung vom 20. November 2017 wurde dargetan, die versicherte Person

vermöge einen Handrollstuhl nur auf kurzen Strecken im Innenbereich

selbstständig anzutreiben. Damit sie im Aussenbereich und vor allem auf

weiteren Strecken die Selbständigkeit und die Mobilität aufrechterhalten könne,

sei sie auf die Benutzung eines Elektrorollstuhls angewiesen. Der offerierte

Elektrorollstuhl sei als zweckmässig im Sinne der Gesetzgebung zu erachten

(vgl. Akte 45). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin die Übernahme der

Kosten für den beantragten Elektrorollstuhl (vgl. Akte 46).

5.5

Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch den

von der Beschwerdegegnerin bezahlten Elektrorollstuhl bei der Fortbewegung

nicht auf Dritthilfe angewiesen ist. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf

die "standardisierte Pflegeplanung" vom 21. Juni 2018 (Akte 1024)

verwiesen werden. In dieser wurde unter der Rubrik "Gehen/Fortbewegung"

festgehalten, es sei ein elektrischer Rollstuhl vorhanden, mit dem die

Fortbewegung selbstständig erfolge. Die Pflegeperson stelle nur die Füsse auf

die Fussrasten und richte ihr die Beine parallel.

5.6

Es besteht daher aufgrund des Elektrorollstuhls keine Hilflosigkeit

im Bereich der Fortbewegung. Eine allfällige Hilfe beim Transfer in bzw. aus

dem Rollstuhl (vgl. dazu "standardisierte Pflegeplanung" vom 21. Juni

2018; Akte 1024) fällt in den Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"

und kann daher nicht doppelt berücksichtigt werden.

5.7

Bei fehlender Hilflosigkeit im Bereich der Fortbewegung braucht

nicht weiter geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend

gemacht wird (vgl. insb. S. 4 der Beschwerde) – sowohl tagsüber als auch in der

Nacht auf medizinisch-pflegerische Hilfe angewiesen ist.

5.8

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 27. Juli 2018 (Akte 91),

bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2019 (Akte 137), eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen hat.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 ist zu bestätigen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: