UV.2019.38
Meniskusriss (Art. 6 Abs. 2 lit. c. UVG). Rückweisung zur Klärung, ob vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen. (Bundesgerichtsurteil: 8C_250/2020)
29. Januar 2020Deutsch13 min
mässigen Gelenkerguss und eine Baker-Zyste. Eine Operation (transarthroskopische
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
Januar 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.38
Einspracheentscheid vom 15. Juli
2019
Meniskusriss (Art. 6 Abs. 2 lit.
c. UVG). Rückweisung zur Klärung, ob vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin ist Arbeitnehmerin der D____ und
in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; 832.20) versichert (dies Kraft
Übergangs aller Rechte und Pflichten aus einer Police der Arbeitgeberin bei der
E____; vgl. Handelsregisterauszug, Beschwerdeantwortbeilage 1).
b) Gemäss Schadenmeldung UVG vom 8. November 2018 (Korrespondenzakten/K
31) meldete die Arbeitgeberin ein Ereignis vom 29. Oktober 2018, bei welchem
die Beschwerdeführerin beim Unihockeyspielen das «Knie verdreht (rechtes Bein)»
habe.
Es folgten ärztliche Untersuchungen und Behandlungen des
rechten Kniegelenks. Gemäss Bericht vom 7. November 2018 (Medizinische
Akten/M3) diagnostizierte die F____, Zeichen eines schräg radiär verlaufenden
Risses im Hinterhom des medialen Meniskus, ferner eine lokalisierte ulkusartige
Chondromalazie Grad III des medialen Femurkondylus, eine Chondromalazie der
Patella medial im Bereich des Patellafirstes Grad III sowie einen leichten bis
mässigen Gelenkerguss und eine Baker-Zyste. Eine Operation (transarthroskopische
mediale Teilmeniskektomie und Knorpelglättung an der medialen
Femurkondylenrolle rechts) erfolgte durch G____, FMH Orthopädische Chirurgie, [...],
am 23. November 2018 (Operationsbericht vom 26. November 2018, M4/5).
c) Am 7. Januar 2019 hielt ein beratender Arzt der
Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme vom 7. Januar 2019, M6) auf die Frage,
ob die «Unfallkausalität weiterhin gegeben» sei, fest, der Status quo sine sei
am 23. Januar 2018 erreicht. Unfallfremde Beschwerden (degenerative
Veränderungen am Knorpel) beeinträchtigten den Heilverlauf. Dazu nahm der behandelnde
Facharzt G____ Stellung (vgl. Schreiben vom 12. Februar 2019, M9/10). Zu Handen
der Beschwerdegegnerin verfasste H____, FMH Allgemeine Innere Medizin,
Vertrauensarzt SGV, [...], als beratender Arzt am 13. März 2019 eine
versicherungsmedizinische Beurteilung (M11 bis M 20) zur Frage des Vorliegens
einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG.
d) Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 (K67/68) verneinte die
Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht ab 23. November 2018. Am 21. Juni 2019
erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Einsprache (K70/71). Diese wurde mit
Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 (K76 bis K93) abgewiesen.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 11. September 2019 beantragt die
Versicherte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des
Einspracheentscheides vom 15. Juli 2019 zu verpflichten, die gesetzlichen
Leistungen aus UVG zu erbringen, «namentlich die Kosten für die Operation vom
23.
November 2018 zu tragen».
b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2019 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 11. Dezember 2019 und Duplik vom 30.
Dezember 2019 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten
Anträgen fest. Zur Duplik nimmt die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2020
Stellung.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 29. Januar 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 (K76 bis K93)
bestätigten Verfügung vom 23. Mai 2019 (K67/68) verneinte die
Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht ab 23. November 2018. Im
Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin dies damit begründet, es seien weder
die Voraussetzungen eines Unfalles nach Art. 4 ATSG noch die einer
unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG erfüllt.
In medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin auf die
Beurteilung von H____, den sie als ihren «beratenden Arzt» (vgl.
Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019, K89) bezeichnet, abgestellt.
2.2
Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den
grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss
nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren
nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen
Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; 122 V
157, 160 E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f.
E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).
2.3
Ob die Ablehnung von Leistungen ab 23. November 2019 in
Berücksichtigung dieser Grundsätze der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu
untersuchen.
3.
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 8. November 2018 (K31) meldete
die Arbeit-geberin ein Ereignis vom 29. Oktober 2018, bei welchem die Beschwerdeführerin
beim Unihockeyspielen das «Knie verdreht (rechtes Bein)» habe.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dieses
Ereignis erfülle den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht. Die
Beschwerdeführerin argumentiert demgegenüber (Beschwerde S. 4 Rz. 10), nach
Lehre und Rechtsprechung könne das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal
des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange zwar auch bei einer Sportverletzung
das Merkmal der Ungewöhnlichkeit, d. h. ein Geschehen, das nicht in die
gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports falle.
Gerade dies sei jedoch anzunehmen, wenn nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein unmittelbares, objektiv feststellbares Geschehen
(sinnfällige Körperbewegung oder Belastungssituation wie bei vielen sportlichen
Betätigungen typisch) als Auslöser für die Beschwerden nachgewiesen sei. Eine
derartige sinnfällige Einwirkung könne in erhöhtem Kraftaufwand oder intensiven
Bewegungen liegen.
Nach höchstrichterlicher Praxis wurde das Merkmal der Ungewöhnlichkeit
verneint (vgl. Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]
U 287/00 vom 22. Februar 2002) im Falle einer Körperschädigung, welche die
versicherte Person sich während einem Hallenhockeyturniers zugezogen hatte. Die
versicherte Person wollte während des Matchs anhalten und hatte sich dabei auf
einen (den linken) Fuss gestützt. Unter Einfluss des Gewichts sowie des
Schwungs verdrehte sich der Knöchel und die versicherte Person kippte nach
vorn. Das EVG verneinte bei diesem Hergang einen aussergewöhnlichen, äusseren
Faktor bzw. schützte die Entscheidung der Vorinstanz, welche diese Elemente des
Unfallbegriffs verneint hatte.
Vorliegend ist einzig aktenkundig, dass sich die Versicherte am
29.
Oktober 2018 bei einem Unihockeyspiel das rechte Knie verdreht habe. Wie
sich aus dem angeführten Präjudiz des EVG ergibt, muss zum Hergang das Merkmal
der Ungewöhnlichkeit hinzutreten. Weder der Beschwerde, noch den Akten ist nun
allerdings eine nähere Umschreibung des Hergangs am 29. Oktober 2018 zu
entnehmen, aufgrund dessen das Merkmal der Ungewöhnlichkeit näher spezifiziert werden
könnte.
Wenn die Beschwerdegegnerin den Unfallbegriff im Sinne von Art.
4.
ATSG verneint hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Es kann im Übrigen zu
diesem Punkt auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen bzw.
sachverhaltlichen Feststellungen im Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 (K79/80,
S. 14 f. Ziff. 5 ff., insb. Ziff. 7) verwiesen werden.
4.
4.1
Im Zentrum der Streitigkeit steht, ob die Beschwerdegegnerin
gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lic. c UVG leistungspflichtig ist.
Diese Vorschrift sieht vor, dass die Versicherung ihre
Leistungen bei Meniskusrissen erbringt, sofern sie nicht vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
Die Beschwerdegegnerin verneint die Leistungspflicht gestützt
auf die Einschätzung von H____ gemäss dessen versicherungsmedizinischer
Stellungnahme vom 13. März 2019 (M11 bis M20).
Dabei ist unstrittig, dass vorliegend ein Meniskusriss und
damit eine Verletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG diagnostiziert wurde (vgl.
Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019, K78 S. 16 Ziff. 9). Die
Beschwerdegegnerin ist jedoch der Auffassung, dass die diagnostizierte
Listenverletzung im gesamten Ursachenspektrum überwiegend wahrscheinlich
vorwiegend auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen sei (vgl.
Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019, K78).
4.2
Seiner Beurteilung vom 13. März 2019 (M11 bis M20) stellt H____
voran, versicherungsmedizinisch könne ein Meniskusriss entweder traumatischer
(unfallbedingter) oder degenerativer Natur sein. Gemäss wissenschaftlicher
Fachliteratur sei der Meniskus in einem intakten Kapselbandapparat und in die
Gelenkflächen so eingebettet, dass eine äussere Gewalt nur dann zu einer
Zerreissung des Meniskusgewebes führe, wenn auch umgebende Strukturen
mitgeschädigt werden (M16/17). Bis auf den Meniskusschaden am Innenmeniskus seien
vorliegend jedoch keine weiteren objektivierbaren strukturellen traumatischen
Läsionen, weder bildgebend noch intraoperativ, nachgewiesen worden. Somit lägen
bei der Versicherten keine solchen Begleitverletzungen vor, die das
Zerreisen des Meniskusgewebes erklären könnten.
Liege bei der Versicherten kein solcher Begleitschaden vor, so sei
ein isolierter Meniskusriss zu prüfen (M16). Als Ursache eines isolierten
Meniskusrisses komme nur der sogenannte Drehsturz in Frage. Darunter werde
ein Mechanismus verstanden, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei
fest fixiertem Unterschenkel/Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde,
sodass die physiologische Schlussrotation nicht mehr korrekt ablaufen könne und
so der Meniskus zwischen Oberschenkel und Schienbeinkopf eingeklemmt werde
(M16). H____ nennt als Beispiel für einen solchen Drehsturz, dass ein Fussballer
bei flektiertem und rotiertem Kniegelenk mit Stollenschuh im Rasen hängenbleibe
und es anschliessend zu einer passiven Streckung komme. Vorliegend fehle es an Hinweisen,
dass es bei der Versicherten zu einem solchen Drehsturz gekommen sei.
Die Ausführungen von H____ besagen im Wesentlichen, dass seiner
Ansicht nach bei Fehlen entweder von Verletzungen der den Meniskus umgebenden
Strukturen oder bei Fehlen eines ganz bestimmten Schädigungsmechanismus
(Drehsturz) ein Meniskusriss per Definitionem durch Abnützung hervorgerufen
worden sein müsse. H____ nimmt Bezug auf die vom behandelnden Chirurgen
gemachte Feststellung (vgl. Schreiben G____ vom 12. Februar 2019, M9/10), dass
dieser anlässlich der Operation vom 23. November 2018 keine degenerativen
Veränderungen am Meniskus festgestellt habe (M13). Diese Feststellung von G____
bezeichnet H____ als «nicht korrekt», denn der Meniskusriss «selbst
klassifiziert als ein degenerativer Schaden». Wenn der Meniskus eine
Rissbildung aufweise, dann sei dies «selbst auch ein Abnützungsschaden oder
eine vorzeitige Degeneration» (M13).
Mit dieser Formulierung postuliert H____ im Ergebnis eine
tatsächliche Vermutung dafür, dass die Listenverletzung «Meniskussrisse» Folge
eines degenerativen Prozesses ist, es sei denn es wären die von ihm geforderten
Begleitverletzungen bzw. bei isoliertem Meniskusriss ein Drehsturz gegeben.
Dies widerspricht der gesetzgeberischen Intention, die dem Versicherer, der
Leistungen ablehnen will, die Beweislast dafür auferlegt, dass die im Gesetz
angeführten Listenverletzungen vorwiegend durch Abnützung hervorgerufen
sein müssen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung vom 30. Mai 2008, BBL 2008 S. 5395 ff., insb. S. 5411). Dagegen
ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 2 UVG
Körperschädigungen auflisten wollte, die bereits als solche im Sinne der von H____
gewählten Formulierung als degenerativer Schaden zu klassifizieren sind. Auch
mit Blick auf die seit 1. Januar 2017 stehende Regelung des Art. 6 Abs. 2 UVG
muss wegleitend sein, dass es sich bei den aufgelisteten Körperschädigungen um
solche handelt, die «ein gleiches oder ähnliches Krankheitsbild aufweisen, das
man auch nach Unfällen feststellt» (vgl. Maurer,
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 202 Fn. 448). Der
Gesetzgeber geht somit gerade nicht von der tatsächlichen Vermutung der vorwiegend
degenerativen Verursachung der Listenverletzungen aus.
Bereits dies weckt Zweifel an den Schlussfolgerungen von H____.
4.3
Der Schlussfolgerung von H____ stehen sodann die bereits angeführten
Äusserungen von G____ im Schreiben vom 12. Februar 2019 (M9/M 10) entgegen. G____
hält zur Arthroskopie vom 23. November 2018 fest, es sei damals (d.h.
intraoperativ) ein Querriss des medialen Meniskushinterhomes zu sehen gewesen,
das Hinterhorn habe sich mit dem Taster ins Gelenk luxieren lassen. Wie
bildlich festgehalten, hätten «keinerlei degenerative Veränderungen am Meniskus»
bestanden; die Läsion sei «eindeutig frisch» gewesen.
H____ stellt diesen Feststellungen des behandelnden Facharztes lediglich
theoretische Überlegungen entgegen, unter welchen Voraussetzungen seiner
Auffassung der Meniskusriss vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sein könnte.
Als nur theoretisch erweisen sich die Ausführungen von H____ insbesondere mit
Bezug auf das von ihm genannte Erfordernis eines Drehsturzes bei der Variante
eines isolierten Meniskusrisses. Ob das Ereignis am 29. Oktober 2018 mit einem
Drehsturz verbunden war oder nicht, ist den Unterlagen der Beschwerdegegnerin
nicht zu entnehmen. Der beratende Arzt konnte sich bei diesen Ausführungen
somit nicht auf einen zuverlässig ermittelten tatsächlichen Unfallhegang
abstützen.
Für den vorliegend zu beurteilenden Fall ist damit der Nachweis
für eine degenerative Genese des Meniskusrisses nicht erbracht, erst recht weist
die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht nach, dass der hier zu beurteilende Meniskusriss
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen
ist. Die Äusserung des Operateurs G____, der ganz klar und unmissverständlich
degenerative Veränderungen am Meniskus verneint, erweckt Zweifel an der
Schlussfolgerung von H____.
4.4
Bestehen nach dem Dargelegten Zweifel an der Einschätzung des die Versicherung
beratenden Arztes und lassen sich die Widersprüche zwischen dessen Äusserungen
und denjenigen des behandelnden Facharztes nicht ausräumen, ist die Frage, ob
vorliegend die Listenverletzung vorwiegend durch Abnützung entstanden ist oder
nicht, durch eine neutrale Begutachtung abzuklären.
Die Beschwerdegegnerin hat diese Widersprüche im
Verwaltungsverfahren nicht ausgeräumt, womit sie der ihr obliegenden
Abklärungspflicht nicht nachgekommen ist.
Der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 ist darum in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zur Abklärung, ob der diagnostizierte Meniskusriss vorwiegend auf Abnützung
zurückzuführen ist oder nicht.
5.
5.1
Das Verfahren ist kostenlos.
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu tragen.
5.3
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie –
in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden
erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: