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Entscheid

UV.2019.38

Meniskusriss (Art. 6 Abs. 2 lit. c. UVG). Rückweisung zur Klärung, ob vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen. (Bundesgerichtsurteil: 8C_250/2020)

29. Januar 2020Deutsch13 min

mässigen Gelenkerguss und eine Baker-Zyste. Eine Operation (transarthroskopische

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

Januar 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.38

Einspracheentscheid vom 15. Juli

2019

Meniskusriss (Art. 6 Abs. 2 lit.

c. UVG). Rückweisung zur Klärung, ob vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin ist Arbeitnehmerin der D____ und

in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss Bundesgesetz vom 20.

März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; 832.20) versichert (dies Kraft

Übergangs aller Rechte und Pflichten aus einer Police der Arbeitgeberin bei der

E____; vgl. Handelsregisterauszug, Beschwerdeantwortbeilage 1).

b) Gemäss Schadenmeldung UVG vom 8. November 2018 (Korrespondenzakten/K

31) meldete die Arbeitgeberin ein Ereignis vom 29. Oktober 2018, bei welchem

die Beschwerdeführerin beim Unihockeyspielen das «Knie verdreht (rechtes Bein)»

habe.

Es folgten ärztliche Untersuchungen und Behandlungen des

rechten Kniegelenks. Gemäss Bericht vom 7. November 2018 (Medizinische

Akten/M3) diagnostizierte die F____, Zeichen eines schräg radiär verlaufenden

Risses im Hinterhom des medialen Meniskus, ferner eine lokalisierte ulkusartige

Chondromalazie Grad III des medialen Femurkondylus, eine Chondromalazie der

Patella medial im Bereich des Patellafirstes Grad III sowie einen leichten bis

mässigen Gelenkerguss und eine Baker-Zyste. Eine Operation (transarthroskopische

mediale Teilmeniskektomie und Knorpelglättung an der medialen

Femurkondylenrolle rechts) erfolgte durch G____, FMH Orthopädische Chirurgie, [...],

am 23. November 2018 (Operationsbericht vom 26. November 2018, M4/5).

c) Am 7. Januar 2019 hielt ein beratender Arzt der

Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme vom 7. Januar 2019, M6) auf die Frage,

ob die «Unfallkausalität weiterhin gegeben» sei, fest, der Status quo sine sei

am 23. Januar 2018 erreicht. Unfallfremde Beschwerden (degenerative

Veränderungen am Knorpel) beeinträchtigten den Heilverlauf. Dazu nahm der behandelnde

Facharzt G____ Stellung (vgl. Schreiben vom 12. Februar 2019, M9/10). Zu Handen

der Beschwerdegegnerin verfasste H____, FMH Allgemeine Innere Medizin,

Vertrauensarzt SGV, [...], als beratender Arzt am 13. März 2019 eine

versicherungsmedizinische Beurteilung (M11 bis M 20) zur Frage des Vorliegens

einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG.

d) Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 (K67/68) verneinte die

Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht ab 23. November 2018. Am 21. Juni 2019

erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Einsprache (K70/71). Diese wurde mit

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 (K76 bis K93) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 11. September 2019 beantragt die

Versicherte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des

Einspracheentscheides vom 15. Juli 2019 zu verpflichten, die gesetzlichen

Leistungen aus UVG zu erbringen, «namentlich die Kosten für die Operation vom

23.

November 2018 zu tragen».

b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2019 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 11. Dezember 2019 und Duplik vom 30.

Dezember 2019 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten

Anträgen fest. Zur Duplik nimmt die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2020

Stellung.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 29. Januar 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit der durch den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 (K76 bis K93)

bestätigten Verfügung vom 23. Mai 2019 (K67/68) verneinte die

Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht ab 23. November 2018. Im

Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin dies damit begründet, es seien weder

die Voraussetzungen eines Unfalles nach Art. 4 ATSG noch die einer

unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG erfüllt.

In medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin auf die

Beurteilung von H____, den sie als ihren «beratenden Arzt» (vgl.

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019, K89) bezeichnet, abgestellt.

2.2

Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den

grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss

nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren

nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen

Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; 122 V

157, 160 E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f.

E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).

2.3

Ob die Ablehnung von Leistungen ab 23. November 2019 in

Berücksichtigung dieser Grundsätze der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu

untersuchen.

3.

Gemäss Schadenmeldung UVG vom 8. November 2018 (K31) meldete

die Arbeit-geberin ein Ereignis vom 29. Oktober 2018, bei welchem die Beschwerdeführerin

beim Unihockeyspielen das «Knie verdreht (rechtes Bein)» habe.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dieses

Ereignis erfülle den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht. Die

Beschwerdeführerin argumentiert demgegenüber (Beschwerde S. 4 Rz. 10), nach

Lehre und Rechtsprechung könne das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal

des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange zwar auch bei einer Sportverletzung

das Merkmal der Ungewöhnlichkeit, d. h. ein Geschehen, das nicht in die

gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports falle.

Gerade dies sei jedoch anzunehmen, wenn nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit ein unmittelbares, objektiv feststellbares Geschehen

(sinnfällige Körperbewegung oder Belastungssituation wie bei vielen sportlichen

Betätigungen typisch) als Auslöser für die Beschwerden nachgewiesen sei. Eine

derartige sinnfällige Einwirkung könne in erhöhtem Kraftaufwand oder intensiven

Bewegungen liegen.

Nach höchstrichterlicher Praxis wurde das Merkmal der Ungewöhnlichkeit

verneint (vgl. Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]

U 287/00 vom 22. Februar 2002) im Falle einer Körperschädigung, welche die

versicherte Person sich während einem Hallenhockeyturniers zugezogen hatte. Die

versicherte Person wollte während des Matchs anhalten und hatte sich dabei auf

einen (den linken) Fuss gestützt. Unter Einfluss des Gewichts sowie des

Schwungs verdrehte sich der Knöchel und die versicherte Person kippte nach

vorn. Das EVG verneinte bei diesem Hergang einen aussergewöhnlichen, äusseren

Faktor bzw. schützte die Entscheidung der Vorinstanz, welche diese Elemente des

Unfallbegriffs verneint hatte.

Vorliegend ist einzig aktenkundig, dass sich die Versicherte am

29.

Oktober 2018 bei einem Unihockeyspiel das rechte Knie verdreht habe. Wie

sich aus dem angeführten Präjudiz des EVG ergibt, muss zum Hergang das Merkmal

der Ungewöhnlichkeit hinzutreten. Weder der Beschwerde, noch den Akten ist nun

allerdings eine nähere Umschreibung des Hergangs am 29. Oktober 2018 zu

entnehmen, aufgrund dessen das Merkmal der Ungewöhnlichkeit näher spezifiziert werden

könnte.

Wenn die Beschwerdegegnerin den Unfallbegriff im Sinne von Art.

4.

ATSG verneint hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Es kann im Übrigen zu

diesem Punkt auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen bzw.

sachverhaltlichen Feststellungen im Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 (K79/80,

S. 14 f. Ziff. 5 ff., insb. Ziff. 7) verwiesen werden.

4.

4.1

Im Zentrum der Streitigkeit steht, ob die Beschwerdegegnerin

gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lic. c UVG leistungspflichtig ist.

Diese Vorschrift sieht vor, dass die Versicherung ihre

Leistungen bei Meniskusrissen erbringt, sofern sie nicht vorwiegend auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

Die Beschwerdegegnerin verneint die Leistungspflicht gestützt

auf die Einschätzung von H____ gemäss dessen versicherungsmedizinischer

Stellungnahme vom 13. März 2019 (M11 bis M20).

Dabei ist unstrittig, dass vorliegend ein Meniskusriss und

damit eine Verletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG diagnostiziert wurde (vgl.

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019, K78 S. 16 Ziff. 9). Die

Beschwerdegegnerin ist jedoch der Auffassung, dass die diagnostizierte

Listenverletzung im gesamten Ursachenspektrum überwiegend wahrscheinlich

vorwiegend auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen sei (vgl.

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019, K78).

4.2

Seiner Beurteilung vom 13. März 2019 (M11 bis M20) stellt H____

voran, versicherungsmedizinisch könne ein Meniskusriss entweder traumatischer

(unfallbedingter) oder degenerativer Natur sein. Gemäss wissenschaftlicher

Fachliteratur sei der Meniskus in einem intakten Kapselbandapparat und in die

Gelenkflächen so eingebettet, dass eine äussere Gewalt nur dann zu einer

Zerreissung des Meniskusgewebes führe, wenn auch umgebende Strukturen

mitgeschädigt werden (M16/17). Bis auf den Meniskusschaden am Innenmeniskus seien

vorliegend jedoch keine weiteren objektivierbaren strukturellen traumatischen

Läsionen, weder bildgebend noch intraoperativ, nachgewiesen worden. Somit lägen

bei der Versicherten keine solchen Begleitverletzungen vor, die das

Zerreisen des Meniskusgewebes erklären könnten.

Liege bei der Versicherten kein solcher Begleitschaden vor, so sei

ein isolierter Meniskusriss zu prüfen (M16). Als Ursache eines isolierten

Meniskusrisses komme nur der sogenannte Drehsturz in Frage. Darunter werde

ein Mechanismus verstanden, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei

fest fixiertem Unterschenkel/Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde,

sodass die physiologische Schlussrotation nicht mehr korrekt ablaufen könne und

so der Meniskus zwischen Oberschenkel und Schienbeinkopf eingeklemmt werde

(M16). H____ nennt als Beispiel für einen solchen Drehsturz, dass ein Fussballer

bei flektiertem und rotiertem Kniegelenk mit Stollenschuh im Rasen hängenbleibe

und es anschliessend zu einer passiven Streckung komme. Vorliegend fehle es an Hinweisen,

dass es bei der Versicherten zu einem solchen Drehsturz gekommen sei.

Die Ausführungen von H____ besagen im Wesentlichen, dass seiner

Ansicht nach bei Fehlen entweder von Verletzungen der den Meniskus umgebenden

Strukturen oder bei Fehlen eines ganz bestimmten Schädigungsmechanismus

(Drehsturz) ein Meniskusriss per Definitionem durch Abnützung hervorgerufen

worden sein müsse. H____ nimmt Bezug auf die vom behandelnden Chirurgen

gemachte Feststellung (vgl. Schreiben G____ vom 12. Februar 2019, M9/10), dass

dieser anlässlich der Operation vom 23. November 2018 keine degenerativen

Veränderungen am Meniskus festgestellt habe (M13). Diese Feststellung von G____

bezeichnet H____ als «nicht korrekt», denn der Meniskusriss «selbst

klassifiziert als ein degenerativer Schaden». Wenn der Meniskus eine

Rissbildung aufweise, dann sei dies «selbst auch ein Abnützungsschaden oder

eine vorzeitige Degeneration» (M13).

Mit dieser Formulierung postuliert H____ im Ergebnis eine

tatsächliche Vermutung dafür, dass die Listenverletzung «Meniskussrisse» Folge

eines degenerativen Prozesses ist, es sei denn es wären die von ihm geforderten

Begleitverletzungen bzw. bei isoliertem Meniskusriss ein Drehsturz gegeben.

Dies widerspricht der gesetzgeberischen Intention, die dem Versicherer, der

Leistungen ablehnen will, die Beweislast dafür auferlegt, dass die im Gesetz

angeführten Listenverletzungen vorwiegend durch Abnützung hervorgerufen

sein müssen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung vom 30. Mai 2008, BBL 2008 S. 5395 ff., insb. S. 5411). Dagegen

ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 2 UVG

Körperschädigungen auflisten wollte, die bereits als solche im Sinne der von H____

gewählten Formulierung als degenerativer Schaden zu klassifizieren sind. Auch

mit Blick auf die seit 1. Januar 2017 stehende Regelung des Art. 6 Abs. 2 UVG

muss wegleitend sein, dass es sich bei den aufgelisteten Körperschädigungen um

solche handelt, die «ein gleiches oder ähnliches Krankheitsbild aufweisen, das

man auch nach Unfällen feststellt» (vgl. Maurer,

Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 202 Fn. 448). Der

Gesetzgeber geht somit gerade nicht von der tatsächlichen Vermutung der vorwiegend

degenerativen Verursachung der Listenverletzungen aus.

Bereits dies weckt Zweifel an den Schlussfolgerungen von H____.

4.3

Der Schlussfolgerung von H____ stehen sodann die bereits angeführten

Äusserungen von G____ im Schreiben vom 12. Februar 2019 (M9/M 10) entgegen. G____

hält zur Arthroskopie vom 23. November 2018 fest, es sei damals (d.h.

intraoperativ) ein Querriss des medialen Meniskushinterhomes zu sehen gewesen,

das Hinterhorn habe sich mit dem Taster ins Gelenk luxieren lassen. Wie

bildlich festgehalten, hätten «keinerlei degenerative Veränderungen am Meniskus»

bestanden; die Läsion sei «eindeutig frisch» gewesen.

H____ stellt diesen Feststellungen des behandelnden Facharztes lediglich

theoretische Überlegungen entgegen, unter welchen Voraussetzungen seiner

Auffassung der Meniskusriss vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sein könnte.

Als nur theoretisch erweisen sich die Ausführungen von H____ insbesondere mit

Bezug auf das von ihm genannte Erfordernis eines Drehsturzes bei der Variante

eines isolierten Meniskusrisses. Ob das Ereignis am 29. Oktober 2018 mit einem

Drehsturz verbunden war oder nicht, ist den Unterlagen der Beschwerdegegnerin

nicht zu entnehmen. Der beratende Arzt konnte sich bei diesen Ausführungen

somit nicht auf einen zuverlässig ermittelten tatsächlichen Unfallhegang

abstützen.

Für den vorliegend zu beurteilenden Fall ist damit der Nachweis

für eine degenerative Genese des Meniskusrisses nicht erbracht, erst recht weist

die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht nach, dass der hier zu beurteilende Meniskusriss

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen

ist. Die Äusserung des Operateurs G____, der ganz klar und unmissverständlich

degenerative Veränderungen am Meniskus verneint, erweckt Zweifel an der

Schlussfolgerung von H____.

4.4

Bestehen nach dem Dargelegten Zweifel an der Einschätzung des die Versicherung

beratenden Arztes und lassen sich die Widersprüche zwischen dessen Äusserungen

und denjenigen des behandelnden Facharztes nicht ausräumen, ist die Frage, ob

vorliegend die Listenverletzung vorwiegend durch Abnützung entstanden ist oder

nicht, durch eine neutrale Begutachtung abzuklären.

Die Beschwerdegegnerin hat diese Widersprüche im

Verwaltungsverfahren nicht ausgeräumt, womit sie der ihr obliegenden

Abklärungspflicht nicht nachgekommen ist.

Der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 ist darum in

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zur Abklärung, ob der diagnostizierte Meniskusriss vorwiegend auf Abnützung

zurückzuführen ist oder nicht.

5.

5.1

Das Verfahren ist kostenlos.

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens

eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu tragen.

5.3

Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie –

in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur

medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden

erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: