Lexipedia

Entscheid

UV.2019.39

Orthopädisches Gutachten zur Prüfung einer allfälligen Teilkausalität notwendig

13. Januar 2020Deutsch18 min

Dabei zog sie sich Prellungen am linken Mittelfuss, sowie an beiden Knien und beiden

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

Januar 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.39

Einspracheentscheid vom 10. Juni

2019

Orthopädisches Gutachten zur

Prüfung einer allfälligen Teilkausalität notwendig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1958 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. September

2013 als Audiometristin beim C____spital [...]. Infolgedessen ist sie bei der

Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 21. November 2017

stolperte sie gemäss der Schadenmeldung während der Arbeit "über den

Kabelsalat in der Audiologie" und prallte an die gegenüberliegende Wand.

Dabei zog sie sich Prellungen am linken Mittelfuss, sowie an beiden Knien und beiden

Händen zu (Schadenmeldung UVG vom 27. November 2017, SUVA-Akte 1).

Daraufhin wurde sie bis zum 6. Dezember 2017 für 100 % arbeitsunfähig

erklärt (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 21. November 2017,

SUVA-Akte 5, S. 1, sowie vom 24. November 2017 und vom

1. Dezember 2017, SUVA-Akte 7, S. 4 f.). Die

Beschwerdegegnerin übernahm die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und

Heilkosten (vgl. z. B. Schreiben vom 29. November 2017,

SUVA-Akte 4).

b)

Am 3. Januar 2019 ersuchte die D____ Klinik [...] um

Kostengutsprache für einen dreitägigen stationären Aufenthalt der

Beschwerdeführerin infolge des Unfalles (SUVA-Akte 8). Mit Schreiben vom

25. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der D____ Klinik [...] mit,

dass sie für die am 30. Januar 2019 geplante Operation keine

Kostengutsprache erteile. Die Operation sei nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine Folge des Ereignisses vom 21. November 2017

(SUVA-Akte 23). In einem Schreiben desselben Tages informierte sie die

Beschwerdeführerin, dass sie den Fall per 25. Januar 2019 abschliesse, da

der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 21. November 2017

eingestellt hätte, gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 21. März

2018 erreicht gewesen sei (SUVA-Akte 24). In einer Verfügung vom

1. Februar 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid

(SUVA-Akte 36). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 1. März 2019

Einsprache erheben (SUVA-Akte 40; vgl. auch die später eingereichte aber

ebenfalls auf den 1. März 2019 datierte Einsprachebegründung, SUVA-Akte 44).

Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Juli

2019 ab (SUVA-Akte 48).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 13. September 2019 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2019, zugestellt

am 13. Juli 2019, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Versicherungsleistungen

über das Datum des 25. Januar 2019 hinaus zu erbringen. (2) Eventualiter

sei der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die

Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach

Vornahme weiterer Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin entscheide. (3) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

die Vertretungskosten der Beschwerdeführerin zu übernehmen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

29.

Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 29. November 2019 und Duplik vom 10. Dezember 2019

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. Januar 2020 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin für das Unfallereignis vom 21. November 2017 über den

25.

Januar 2019 hinaus. Abstellend auf die Beurteilung ihres Kreisarztes

geht sie davon aus, dass spätestens am 21. März 2018 ein "status quo

sine" eingetreten sei und die darüber hinaus bestehenden Beschwerden der

Beschwerdeführerin nicht unfallbedingt seien. Demzufolge seien die Kosten für

die am 30. Januar 2019 erfolgte Knieoperation nicht von ihr zu tragen.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht

auf die Beurteilung des Kreisarztes abgestellt werden. Entgegen dessen

Auffassung sei die Läsion des Meniskusvorderhornes als unfallbedingt zu

erachten. Die am 30. Januar 2019 durchgeführte Operation sei zumindest

teilweise durch den Unfall verursacht worden. Die Beschwerdegegnerin habe der

Beschwerdeführerin daher über den 25. Januar 2019 hinaus Leistungen zu

erbringen.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Unfall vom

21.

November 2017 zu Recht abgeschlossen hat. Insbesondere ist strittig,

ob die Beschwerdeführerin über den 25. Januar 2019 hinaus einen Anspruch

auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für das erwähnte Unfallereignis hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die

Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von

Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für

zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von

Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder

teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen

Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche

bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19

Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,

S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64

E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abzuschliessen, (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1, BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen (überwiegenden)

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des

Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate

Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und

ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn

entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall

bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist

(Bundesgerichtsurteile 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007

E. 2.2).

Die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt

beim Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_263/2016 vom

24.

August 2016 E. 4.2. und 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012

E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1. und Urteil

des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.). Für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es allerdings, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, es muss nicht

alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177,

181.

E. 3.1 mit Hinweisen).

3.4

3.4.1

Gemäss Art. 43

Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger (wie auch das

Sozialversicherungsgericht; vgl. Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von

Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist,

ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus,

„in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken,

welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020,

Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über

die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160

E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung

versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f.

E. 4.2).

3.4.2

Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich

festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat

und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen

Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der

Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160

f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische

Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass

deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch

keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen

praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in

Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne

Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die

Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende

Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,

468.

E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff.

E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).

4.

4.1

Der Entscheid der Beschwerdegegnerin basiert im Wesentlichen auf der

Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____, Facharzt Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1. Februar 2019

(SUVA-Akte 34). Dr. E____ erklärte in seinem Bericht, dass sich im

MRI vom 5. Dezember 2017 ein in allen Kompartimenten höher bis hochgradig

geschädigtes Kniegelenk dargestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe bereits

eine deutliche Arthrose des Kniegelenks mit typischen Veränderungen.

Unmittelbar nach dem Ereignis hätten sich zwar auch mögliche Hinweise auf eine

Gewalteinwirkung wie eine "diskret erhöhte Signalintensität" am

Aussenband, einer geringgradigen Typ I-Läsion entsprechend, gezeigt. Dies

bedeute, dass eine Bandzerrung bei vollständig erhaltener Kontinuität und

Struktur des Bandes vorgelegen habe. Folgerichtig habe der Befund auch im

neueren MRI vom 6. Dezember 2018 nicht mehr dargestellt werden können. Bei

prinzipiell sonst identischem Befund sei an verschiedenen Stellen ein

Fortschreiten der abnutzungsbedingten und degenerativen Veränderungen zu sehen,

zum Beispiel am Aussenmeniskus – kein Nachweis struktureller Unfallfolgen. Aus

dem Arztbericht von Dr. F____, D____ Klinik [...], vom 26. November

2018.

(vgl. SUVA-Akte 10) werde klar, dass dies auf sechs vorangegangene

Operationen des rechten Kniegelenks zurückzuführen sei, bei welchen auch Teile

der Menisken entfernt worden seien. Dr. F____ habe knapp ein Jahr nach dem

Ereignis beschrieben, dass die Beschwerdeführerin am rechten Knie wieder

vermehrt Schmerzen mit Einklemmungsgefühl habe. Dr. E____ schloss, es

könne darauf abgestellt werden, dass die Beschwerden nach dem Ereignis vom

Dezember 2017 bis auf chronische Beschwerden aufgrund des erheblichen

Vorzustandes abgeheilt seien, dass der abnutzungs- und degenerativbedingte

Prozess weiter fortgeschritten sei und sich Ende 2018 wieder mit Beschwerden am

Aussenmeniskus bemerkbar gemacht hätten. Er könne "aufgrund der Bildgebung

und auch etwas aufgrund des zeitlichen Verlaufs mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit sagen, dass beim Ereignis vom Dezember 2017 keine

zusätzlichen unfallkausalen strukturellen Läsionen verursacht" worden

seien. Sämtliche Läsionen seien den – gemäss dem Dossier – sechs Operationen

und den folgenden posttraumatischen bzw. postoperativen abnutzungsbedingten und

degenerativen Veränderungen zuzurechnen. Ohne zusätzliche Läsionen sehe er etwa

drei bis vier Monate nach dem Ereignis keine Unfallfolgen mehr vorliegen.

Beschwerden, welche durch das Ereignis verursacht worden seien, seien zu diesem

Zeitpunkt abgeheilt. Darüberhinausgehende Beschwerden seien dem Vorzustand

anzurechnen (SUVA-Akte 34, S. 2).

Damit bestätige er seine bereits aufgrund einer Vorlage an die

Versicherungsmedizin am 25. Januar 2019 abgegebene Einschätzung

(SUVA-Akte 18). Auch in seiner Beurteilung vom 29. Mai 2019

(ebenfalls im Rahmen einer Vorlage an die Versicherungsmedizin;

SUVA-Akte 47) hielt er daran fest. Er wies zudem darauf hin, dass bei

einem mehrfach voroperierten Knie im Jahr 2005 ein Meniskus noch ohne Läsion

war, diese aber 2017 als kleine Läsion nach einer Voroperation nachgewiesen

worden sei, sei völlig normal und fast zwangsläufig zu erwarten. Bei einem alle

Strukturen betreffenden degenerativen Prozess werde auch der Meniskus in 12

Jahren geschädigt – dies völlig unabhängig vom Unfall.

4.2

Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, sie habe vor dem

Unfall zwar Beschwerden am rechten Knie gehabt, jedoch nicht so stark, dass sie

medizinische Hilfe in Anspruch genommen hätte. Dies sei erst nach dem Unfall

notwendig geworden. Den medizinischen Berichten aus dem Zeitraum vor dem Unfall

könne entnommen werden, in welchem Zustand sich das rechte Kniegelenk vor dem

Unfall vom 21. November 2017 befunden habe. Unter Verweis auf einen

Operationsbericht von Dr. G____ vom 30. Dezember 2015 (gemeint sein

dürfte der Bericht von Dr. G____ vom 20. Dezember 2005,

SUVA-Akte 44, S. 9) erklärt sie, dass das Meniskusvorderhorn bei der

letzten Operation vor dem Unfall noch intakt gewesen sei. Dem MRT-Befund vom

5.

Dezember 2017 (Bericht vom 6. Dezember 2017, SUVA-Akte 22)

könne jedoch entnommen werden, dass unter anderem eine Meniskusläsion

betreffend die Spitze der Pars intermedia sowie des Vorderhorns bestanden habe.

Diese Läsion sei im MRT-Bericht vom 28. Februar 2018 (SUVA-Akte 44,

S 4) bestätigt worden. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass die

Meniskusläsion nicht durch den Unfall verursacht bzw. verschlimmert worden sei.

Der Kreisarzt habe in seiner Beurteilung die klinischen Befunde, welche sich

aus den Akten ergäben, gänzlich ignoriert, die Beschwerdeführerin nicht selbst

untersucht und entgegen den Akten erklärt, es hätten sich nach dem Unfall am

rechten Knie keinerlei strukturelle Schädigungen gezeigt. Seine Beurteilung sei

daher nicht nachvollziehbar und es bestünden somit begründete Zweifel an deren

Schlüssigkeit und Richtigkeit. Es sei daher auf die Beurteilung des

behandelnden Orthopäden abzustellen. Dementsprechend sei der erwähnte Unfall

zumindest teilursächlich für die am 30. Januar 2019 durchgeführte

Operation.

4.3

Bei der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Operation ging es

gemäss dem Bericht von Dr. F____ von der D____klinik [...], vom 6. Dezember

2018.

(SUVA-Akte 9) um eine Kontroll-Arthroskopie mit Gelenkstoilette und

Nachresektion am lateralen Meniskus. Als das rechte Knie betreffende Diagnosen

nannte Dr. F____ eine mediale Gonarthrose sowie ein Verdacht auf eine

Restmeniskusläsion. Im MRI-Befund nannte er einen Hinterhornriss des lateralen

Meniskus mit hochgeschlagenem Lappen, beginnende mediale Arthrose, einige

Knorpelschäden auch lateral und eine Chondrokalzinose.

4.4

Der erste, aus der Zeit nach dem Unfall vorliegende Bericht, ist

jener von PD Dr. H____ der D____ Klink [...] vom 6. Dezember 2017

(SUVA-Akte 22). Darin hielt PD Dr. H____ in seiner Beurteilung,

basierend auf einem MRT des rechten Kniegelenks, insbesondere fest, es bestünden

eine umschriebene Peritendinitis sowie eine moderate intratendinöse

Sehnenläsion der Semitendinosussehne direkt oberhalb der Insertion am Pes

anserius sowie eine diskrete Signalalteration des medialen Kollateralbandes bei

grundsätzlich erhaltener Kontinuität. Zudem gebe es Zeichen einer medialen

Gonarthrose und es zeige sich eine Meniskusläsion betreffend die Spitze der

Pars intermedia sowie das Vorderhorn. Im Weiteren berichtete er über Typ III

Knochenulzerationen des lateralen Tibiaplateaus auf Höhe des Tuberculum

intercondylare laterale und über eine fortgeschrittene retropatelläre

Knorpelulzeration mit zentralem Typ IV Ulkus, somit Zeichen einer

Retropatellararthrose. Überdies verwies er auf eine vorbestehende

Trochleadysplasie.

4.5

Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass aus dem

ältesten und einzigen sich in den Akten befindlichen Bericht, der vor dem

Unfallereignis vom 21. November 2017 erstellt wurde – dem

Operationsbericht von Dr. G____ des I____spitals vom 30. Dezember

2005.

(SUVA-Akte 44, S. 9) – hervorgeht, dass das Vorderhorn des

lateralen Meniskus des rechten Knies deutliche Kalkspritzer zeige, jedoch mit

dem Tasthaken geprüft noch stabil sei. Seit dieser Operation hatte die

Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bis zum Unfalltag am

21.

November 2017 keine Beschwerden mehr am rechten Knie (vgl. Fragebogen

vom 21. Januar 2019, SUVA-Akte 17, S. 2). Zudem wurde die im Bericht

über das MRT vom 5. Dezember 2017 genannte Meniskusläsion (vgl. Bericht

von Dr. H____ vom 6. Dezember 2017, SUVA-Akte 22) – soweit aus

den Akten ersichtlich – erst nach dem Unfall vom 21. November 2017

festgestellt. Auf diese Umstände ging der Kreisarzt in keinem seiner Berichte ein.

Er wies lediglich daraufhin, dass es normal sei, dass ein Meniskus im Jahr 2005

noch ohne Läsion gewesen sei, im Jahr 2017 jedoch eine kleine Läsion nach einer

Voroperation festgestellt worden sei (vgl. E. 4.1.). Dies erklärt jedoch nicht,

weshalb die Beschwerdeführerin erst nach dem Unfall über Beschwerden klagte. In

diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, welche Rolle die erwähnte

Gonarthrose (vgl. E. 4.3. und 4.4.) spielt. Es ist nachvollziehbar, dass

diese nicht durch den Unfall verursacht wurde, zumal bereits im

Operationsbericht von Dr. G____ vom 30. Dezember 2005 eine mässige

Gonarthrose rechts als eine der Operationsdiagnosen genannt wurde

(SUVA-Akte 44, S. 9). Auch hier stellt sich die Frage, weshalb diese

vor dem Unfall vom 21. November 2017 nicht zu Beschwerden führten, welche behandlungsbedürftig

gewesen wären, die Beschwerdeführerin nach dem Unfall aber solche Beschwerden

beklagte. Dazu – insbesondere zur Frage, ob es sich um eine Aktivierung der

Gonarthrose durch den Unfall handeln könnte – hat sich der Kreisarzt ebenfalls

nicht geäussert.

Aufgrund dieser Umstände ist zwar grundsätzlich

nachvollziehbar, dass die Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin, welche zur

Operation am 30. Januar 2019 führten, nicht allein auf den Unfall vom

21.

November 2017 zurückzuführen sind. Fraglich ist indessen, ob zumindest

eine Teilkausalität des genannten Unfallereignisses besteht. Wäre das

Unfallereignis mitursächlich für die Operation, würde dies zu einer

Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führen (vgl. E. 3.3.).

4.6

Eine gesundheitliche Schädigung gilt nicht schon dann als durch den

Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (Unzulässigkeit der

Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“ vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb

sowie Bundesgerichtsurteile 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2, 8C_403/2012

vom 19. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom

10.

Januar 2014 E. 3.2 und 8C_359/2016 vom 25. August 2017

E. 5.2.). Dies macht eine genauere Abklärung jedoch nicht ohne Weiteres

obsolet. Die Unfallversicherung trägt namentlich nach wie vor die Beweislast

für den Wegfall der Unfallkausalität (vgl. E. 3.3.). Aufgrund der

fehlenden Auseinandersetzung mit den erwähnten Themen bestehen zumindest

geringe Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____. Es sind

deshalb weitere Abklärungen notwendig (vgl. E. 3.4.2). Die

Beschwerdegegnerin hat demzufolge eine versicherungsexterne orthopädische

Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Sofern die Frage der

(teilweisen) Unfallkausalität durch eine physische Untersuchung der

Beschwerdeführerin aufgrund der am 30. Januar 2019 durchgeführten

Operation (vgl. Angabe der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, Ziff. 6) nicht

mehr beantwortet werden kann, kann das orthopädische Gutachten auch auf Basis

der Akten erstellt werden. Das Gutachten muss sich insbesondere zur Frage des

Kausalzusammenhangs (inklusive der Frage der Teilkausalität) zwischen dem

Unfall vom 21. November 2017 und der am 30. Januar 2019

durchgeführten Knieoperation äussern.

5.

5.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und

der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 aufzuheben. Die Sache ist zur

Durchführung einer orthopädischen Begutachtung durch einen

versicherungsexternen Orthopäden an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

5.3

Die obsiegende

Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt

(Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende

in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne

einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende

Fall ist vergleichbar mit einem IV-Verfahren durchschnittlicher Natur, weshalb

ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 aufgehoben und die Sache zur

Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne einer versicherungsexternen

orthopädischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: