UV.2019.40
Beweistauglichkeit der kreisärztlichen medizinischen Beurteilung bejaht.
24. März 2020Deutsch15 min
26.72329.16.0/SUVA-Akte I 1) am 29. August 2016 aus einer Tiefgarage das Treppenhaus
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg , lic. iur. S.
Bammatter-Glättli und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.40
Einspracheentscheid vom 24. Juli
2019
Beweistauglichkeit der kreisärztlichen
medizinischen Beurteilung bejaht.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer war als Angestellter der C____
(vgl. Unfallmeldung vom 6. Oktober 2016, SUVA-Akten zur Schadennummer
26.72329.16.0/SUVA-Akte I 1) am 29. August 2016 aus einer Tiefgarage das Treppenhaus
hochgelaufen, dabei ausgerutscht und die Treppe wieder heruntergefallen. Dabei ist
er mit dem Rücken auf den Treppentritten gelandet. Die Beschwerdegegnerin als
zuständiger Unfallversicherer hatte gemäss Schreiben vom 20. Oktober 2016
(SUVA-Akte I 5) Leistungen (Taggeld/Heilbehandlung) erbracht. Der Kreisarzt
hatte mit Beurteilung vom 3. August 2017 (SUVA-Akte I 32) aufgrund der ihm
vorliegenden Unterlagen eine LWS-Kontusion ohne richtunggebende Verschlimmerung
angenommen und den Eintritt des Status quo sine dafür 6 Wochen nach dem
Unfallereignis bejaht. Gemäss Telefonnotiz vom 17. August 2017 (SUVA-Akte I 30)
hatte die Beschwerdegegnerin den Fall abgeschlossen, nachdem der zuständige
Krankenversicherer sich als für den Fall zuständig erklärt hatte.
b) aa) Gemäss Unfallmeldung vom 23. August 2018 der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (SUVA-Akten zur Schadennummer
26.20615.18.0/SUVA-Akte II 1) erlitt der Beschwerdeführer am 9. August 2018 einen
weiteren Unfall. Er war gemäss Unfallmeldung beim Ausladen von Ware rückwärts gefallen
und mit dem Rücken und Oberschenkel aufgeschlagen. Als verletzte Körperteile
wurden der rechte Oberschenkel sowie der Rücken, jeweils geschädigt durch eine
Prellung, angegeben. Gemäss Schreiben vom 27. August 2018 (SUVA-Akte II 2)
richtete die auch für dieses Ereignis zuständige Beschwerdegegnerin Leistungen
aus (Taggeld/Heilbehandlung).
Der Versicherte äusserte sich in einem telefonischen Interview
vom 19. Oktober 2018 (SUVA-Akte II 14) zum Ereignis, zu den medizinischen
Behandlungen sowie zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die D____ berichtete
am 5. September 2018 (SUVA-Akte II 17) zum MRT von Lendenwirbelsäule und
Ilio-Sakralgelenk vom 4. September 2018. Die Kreisärztin empfahl am 17.
Dezember 2018 (SUVA-Akte II 22), die Frage der Unfallkausalität 6 Monate nach
dem Ereignis zu überprüfen. Mit Vermerk vom 26. Februar 2019 (SUVA-Akte II 22
S. 2) hielt der Kreisarzt fest, es bestünden keine strukturellen Läsionen;
damit lägen aktuell, 6 Monate nach dem Ereignis, keine Unfallfolgen mehr vor.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 (SUVA-Akte II 32) kündigte die
Beschwerdegegnerin den Abschluss des Falles per 28. Februar 2019 an. Es folgte
am 1. März 2019 eine kreisärztliche Beurteilung (SUVA-Akte II 42).
bb) Mit Verfügung vom 5. März 2019 (SUVA-Akte II 44 S. 2
ff.) stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 28. Februar 2019 ein.
Der Beschwerdeführer erhob am 2. April 2019 Einsprache (SUVA-Akte II 53; sowie
ergänzende Begründung vom 17. Juni 2019, SUVA-Akte II 58). Der Kreisarzt nahm
nochmals am 12. Juli 2019 Stellung (SUVA-Akte II 63). Mit Einspracheentscheid
vom 24. Juli 2019 (SUVA-Akte II 64) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache
ab.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. September 2019 beantragt der
Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2019 aufzuheben und es
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilkosten) über den 28. Februar
2019.
hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren
Abklärung, namentlich zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens, und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 7. Januar 2020 hält der
Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
III.
Mit Verfügung vom 12. November 2019 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 24. März 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 24 Juli 2019 (SUVA-Akte II
64) bestätigten Verfügung vom 5. März 2019 (SUVA-Akte II 44 S. 2 ff.) verneinte
die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht ab 1. März 2019. Im
Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin dies damit begründet, die Folgen
des Unfalles vom 9. August 2018 hätten spätestens zum Zeitpunkt der verfügten
Einstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr gespielt und
der Status quo sine sei mithin erreicht worden. Es sei durch diesen Unfall
lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen
Vorzustandes im Sinne einer Schmerzhaftwerdung gekommen. Mit dem Erreichen des
Status quo sine entfalle eine Teilursächlichkeit der Beschwerden (vgl.
Einspracheentscheid E. 4b a.E., SUVA-Akte II 64 S. 10).
2.2
In medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin auf die
Beurteilungen ihrer Kreisärztin bzw. ihres Kreisarztes abgestellt.
Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den
grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss
nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren
nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen
Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; 122 V
157, 160 E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f.
E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).
2.3
Ob die Ablehnung von Leistungen ab 1. März 2019 in Berücksichtigung
dieser Grundsätze der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu untersuchen.
3.
3.1
Die Akten der Beschwerdegegnerin enthalten mehrere, im Verlauf
erstellte kreisärztliche Stellungnahmen.
-
Am 17. Dezember 2018 hielt die Kreisärztin E____ (SUVA-Akte II 22
S. 2) auf Anfrage der Administration fest, es bestünden degenerative
Veränderungen an der LWS. Strukturelle Läsionen seien nicht objektivierbar. Die
Kreisärztin empfahl, die Frage, ab wann Unfallfolgen im Beschwerdebild mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielten, ca. 6 Monate nach
dem Ereignis zu überprüfen. Am 26. Februar 2019 hielt Kreisarzt F____ fest
(SUVA-Akte II 22 S. 2), aktuell, d.h. 6 Monate nach dem Ereignis, lägen keine
Unfallfolgen mehr vor.
-
Am 1. März 2019 verfasste der Kreisarzt F____ eine ärztliche
Beurteilung (SUVA-Akte II 42). Aus dem aktenmässigen Verlaufs leitete er ab, das
Ereignis vom 9. August 2018 habe mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit keine strukturellen unfallkausalen Läsionen verursacht. Der
Kreisarzt erachtete dies aufgrund der ihm vorliegende Bildgebung als nachgewiesen.
Der Kreisarzt verwies auf die ärztlichen Vorakten, wonach der Versicherte schon
seit Jahren unter Beschwerden tieflumbal leide und deswegen auch schon ab 2015,
also drei Jahre vor dem Ereignis vom 9. August 2018, mehrfach in Behandlung
gewesen sei. Bereits damals seien deutliche abnutzungsbedingte Veränderungen
festgestellt worden. Ein Bandscheibenvorfall sei in den Jahren seit 2015 bis
zur Untersuchung im September 2018 sogar etwas regredient. Der Kreisarzt
bezeichnete es als nachvollziehbar, dass durch das Ereignis dieser
vorbestehende abnutzungsbedingte Zustand in ein verstärkt schmerzhaftes Stadium
versetzt worden sei, zumindest für einen angemessenen Zeitraum. Bei fehlenden
zusätzlichen strukturellen Läsionen, verursacht durch das Ereignis, sei jedoch
allerspätestens sechs Monate nach dem Ereignis ein Zustand erreicht, an dem
keine Unfallfolgen mehr vorlägen und allfällig fortbestehende Beschwerden dem
natürlichen Verlauf des krankhaften Zustandes entsprächen.
3.2
Diese Ausführungen stehen mit den auch im Einspracheentscheid
erwähnten und erörterten relevanten medizinischen Vorakten (SUVA-Akte 64 II S.
5.
ff. Ziff. 4 ff.) in Einklang.
-
Die D____ hatte am 4. September 2018 ein Magnetresonanztomogramm
(MRT) der Lendenwirbelsäule sowie des Iliosakralgelenks durchgeführt (Bericht
vom 5. September 2018, SUVA-Akte II 17, sig. G____). Gemäss klinischen Angaben
handle es sich um unfallbedingte Schmerzen, wobei Analgetika nicht ansprechen
würden. Die D____ verwies auf eine Voruntersuchung vom 10. August 2015 (nicht
bei den Akten). Im Vergleich zu dieser finde sich «leicht grössenregredient»
eine nach wie vor persistierende breitbasige posterolateral gelegene
Diskushernie links mit Kontakt zum Abgang der Wurzel S1 links aus dem
Duralsack. Jedoch bestehe keine Kompression der Wurzeltasche. Die D____
gelangte zur Beurteilung, es bestehe kein Nachweis einer Wirbelkörperfraktur.
Als Nebenbefund erhob die D____ am sacrococcygealen Übergang eine 4 mm messende
scharf begrenzte intraossäre Läsion. Dabei handle es sich «am ehesten» um einen
kleinen benignen notochordalen Tumor. Zum Ausschluss eines Grössenwachstums
könnte allfällig eine MRI Verlaufskontrolle in 6 bis 12 Monaten durchgeführt
werden.
-
Am 9. Oktober 2018 (SUVA-Akte II 12) berichtete H____, Neurologe
FMH, über die Untersuchung vom 8. Oktober 2018. Er diagnostizierte ein
Lumbovertebralsyndrom mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein, nicht radikulär betont.
Der Patient leide unter vermehrten Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer
Ausstrahlung ins linke Bein. Es fänden sich keine sensomotorischen Defizite,
insbesondere nicht im Dermatom S1 links. H____ verweist auf einen Arbeitsunfall
im Juli (sc: damit sprach er offenbar das Ereignis vom 9. August 2018 an),
welcher die schon vorher vorhandenen Rückenschmerzen deutlich verstärkt habe.
Der Beschwerdeführer leide vor allem unter vermehrten Schmerzen nachts und
morgens mit teilweiser Schmerzausstrahlung ins linke Bein, er sei auch oft
lumbal blockiert. Die bisher durchgeführten Therapien hätten keinen grossen
Effekt gezeigt. H____ verweist darauf, das vorstehend angeführte MRI vom 4.
September 2018 zeige keine Progression im Vergleich zur Voruntersuchung, nur
weiterhin den Kontakt zum Abgang der Nervenwurzel S1 links.
-
Am 13. Februar 2019 berichtete die I____, Klinik Schmerzmedizin
(sig. J____, Chefarzt K____, Oberarzt, SUVA-Akte II 30), anamnestisch bestünden
Schmerzen seit 2016, welche sich wie Nadelstiche sowie Kratzen anfühlen würden.
Es sei teilweise auch zu Ausstrahlungen in den dorsalen Oberschenkel links
gekommen. Seit dem Ereignis vom 9. August 2018 seien die vorbestehenden
Beschwerden massiv verstärkt worden. Die I____ hielt fest, die Anamnese sowie
Klinik würden eine Beteiligung der Facettengelenke als Schmerzursache
nahelegen. Aufgrund der unangenehmen Erfahrung des Versicherten mit
interventioneller Schmerztherapie habe man ihm vorgeschlagen, zuerst eine
aktive Physiotherapie über zwei bis drei Monate durchzuführen. Ein
entsprechender Nachkontrolltermin sei für den 20. März.2019 vereinbart worden.
Die D____ bestätigt im Bericht vom 5. September 2018 klar, dass
keine ossären Verletzungen nachweisbar sind. Alle drei erwähnten Berichte
machen sodann deutlich, dass der Versicherte bereits vor dem Unfall vom 9.
Dezember 2018 an – degenerativ bedingten – Rückenbeschwerden litt. Sodann
bestätigen die Berichte, dass sich beim Versicherten im Vergleich zum Zustand
im Jahr 2015 sogar eine damals erhobene Diskushernie leicht zurückgebildet hat.
In der Unfallakte zum Ereignis vom 29. August 2016 findet sich
zudem ein Bericht von L____, FMH Innere Medizin, Rheumatologie, vom 3. Mai 2016
(SUVA-Akte I 24), welcher den Versicherten am 29. April 2016, also ebenfalls
vor den Unfallereignissen vom 29. August 2016 bzw. 9. August 2018 untersucht
hatte. L____ hatte in seinem Bericht als auf den Rücken bezogene Diagnose ein
akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Beginn vor zwei Wochen und eine lumboradikuläre
Reizsymptomatik S1 links ohne sensomotorische Ausfälle (schwere
Bandscheiben-degenerative Veränderung LS/S1 mit Osteochondrose und
mediolateraler nach links ausladender und nach caudal umgeschlagener
Discushernie L5/S1 mit Dorsalverlagerung und Wurzelkompression S1 links gemäss
MRI der Imamed vom 10. August 2015) diagnostiziert. L____ verwies zur Anamnese
darauf, Rückenschmerzen bestünden in Episoden zweimal pro Monat seit längerem.
Seit einem Jahr sei eine Zunahme von Frequenz und Intensität der Attacken zu verzeichnen.
Aktuell sei vor zwei Wochen ein Verhebeereignis aufgetreten mit plötzlichem
Auftreten von links-tieflumbalen Rückenschmerzen mit vor allem beim Bücken dann
Ausstrahlen in den linken dorsalen Oberschenkel bis zum Knie, nicht weiter nach
distal. Eine Schmerzintensivierung bestehe vor allem beim Gehen und beim
Stehen, verbunden auch mit lumbalem Pressschmerz. Beschwerdeakzentuierung nach
längerem Sitzen beim Aufstehen.
3.3
Nochmals untermauert der Kreisarzt seinen Standpunkt in der im
Einspracheverfahren eingeholten ärztlichen Beurteilung vom 12. Juli 2019 (SUVA-Akte
II 63), mit welcher er sich zu Argumenten des Beschwerdeführers in der
Einsprache äussert.
3.3.1
Der Kreisarzt verweist nochmals auf das MRT der
Lendenwirbelsäule und der Iliosacralgelenke vom 4. September 2018. Mit dieser
Bildgebung sei es möglich, sehr detailliert sämtliche Strukturen wie Knochen,
Knorpel, Muskeln, Fettgewebe, Blutgefässe und Nerven darzustellen. Es gelinge
dabei, speziell unfallbedingte strukturelle Läsionen zu bestätigen oder
auszuschliessen. Dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt, das Ereignis
vom 9. August 2018 habe zu einer richtungsweisenden Verschlechterung geführt, setzt
der Kreisarzt gut nachvollziehbar entgegen, die medizinischen Unterlagen
enthielten dazu keine Grundlage. Nochmals weist er in Übereinstimmung mit der
medizinischen Aktenlage darauf hin, gemäss der bestehenden und ausreichenden Bildgebung
keine strukturellen unfallkausalen Läsionen nachgewiesen worden seien.
Einleuchtend legt der Kreisarzt ergänzend dar, es entspreche allgemeiner
medizinischer Erfahrung, dass nach einem Sturz oder einem anderen Unfall für
einen angemessenen Zeitraum Beschwerden aufträten. Wenn aber bei diesem
Ereignis keine Strukturen zu Schaden kämen, dann liessen die Beschwerden nach
einem angemessenen Zeitraum nach. Nach Ablauf dieses Zeitintervalls fehle die Grundlage
für eine naturwissenschaftliche Erklärung fortbestehender, unfallkausaler
Beschwerden. Beim Versicherten seien keine strukturell unfallkausalen Läsionen
nachgewiesen worden. Dagegen hätten unstreitig krankhafte Rückenbeschwerden bereits
vor dem Ereignis vom 9. August 2018 bestanden. Zu folgen ist ihm auch darin,
dass bei Fehlen unfallkausaler struktureller Läsionen eine richtungsweisende
Verschlechterung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden
kann.
Damit kommt der Kreisarzt gut nachvollziehbar zum Ergebnis,
dass bei dem vorliegenden Fehlen struktureller Unfallfolgen eine
Beschwerdesymptomatik spätestens sechs Monate nach dem Ereignis nicht mehr ursächlich
auf dieses zurückgeführt werden kann. Der natürliche Verlauf der vorbestehenden
Erkrankung war damit erreicht.
3.3.2
Ebenfalls geht der Kreisarzt ein auf die vom
Beschwerdeführer thematisierte, im Bericht der I____ im Sinne einer Verdachtsdiagnose
angeführte Facettengelenksaffektion. Der Kreisarzt legt dar, bei einer Facettengelenksaffektion
bzw. einem Facettensyndrom handle es sich um eine Erkrankung der Gelenke
zwischen den Wirbelkörpern. Zusammen mit Bandscheibenschäden sei diese Erkrankung
eine der häufigsten Ursachen für Rückenschmerzen. Auslöser dafür sei in aller
Regel ein abnutzungsbedingt verringerter Abstand zwischen den Wirbelkörpern.
Auch wenn im Bericht der I____ vom 13. Februar 2019 (SUVA-Akte 30) als Diagnose
"Verdacht auf Facettengelenksaffektion beidseits nach Arbeitsunfall» vom
9.
August 2018 stehe, so könne man daraus nicht schliessen, dass es zwischen
der Diagnose und dem Unfall einen natürlich kausalen Zusammenhang gebe. Auch
eine solche Facettengelenksaffektion könne durch das Unfallereignis zwar eine zeitlich
begrenzte Verstärkung erfahren haben. Selbst dann könne der Beschwerdeführer
aus dem Bericht nicht ableiten, die behandelnden Fachärzte hätten im Gegensatz
zum Kreisarzt eine nach wie vor unfallbedingte und organisch nachweisbare
Verschlechterung des Vorzustandes bejaht. Auch diese Ausführungen des
Kreisarztes leuchten ein.
Zutreffend legt die Beschwerdegegnerin in ihrem
Einspracheentscheid auch dar, dass die Diagnose Fazettengelenksaffektionen
beidseits nach Arbeitsunfall nicht als Beleg für die Unfallkausalität taugt.
Richtig legt sie dar, die Wendungen «nach Unfall", oder
«posttraumatisch" würden zwar häufig gleichbedeutend mit
"unfallkausal" verwendet. Nach üblichem, allgemein geläufigem Sprachverständnis
werde der Ausdruck "nach" oder eben "post" aber oft mit der
zeitlichen Abfolge - unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung
- in Verbindung gebracht (SUVA-Akte 64 S. 10 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts
8C_524/2014 vom 20. August 2014, insbesondere E. 4.3.3). Dass letzteres
zutrifft, begründet die Beschwerdegegnerin einleuchtend damit, dass die
medizinischen Akten eine Unfallkausalität nicht mit einer näheren,
substantiierten Begründung bejahen.
3.4
Zusammenfassend ergibt sich auch mit Blick auf die aktenkundigen
Berichte der behandelnden Ärzte und medizinischen Stellen kein Anlass zu auch
nur geringfügigen Zweifeln an den kreisärztlichen Einschätzungen. Sie sind
nachvollziehbar und überzeugend begründet und leuchten in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein. Die Beschwerdegegnerin
durfte folglich auf sie abstellen und hat darum das Vorliegen unfallkausaler
Beschwerden ab dem 1. März 2019 zu Recht verneint.
Vor diesem Hintergrund ist eine gutachterliche Abklärung nicht
notwendig.
4.
4.1
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen.
4.4
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr.
2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur und vergleichbar mit
einem IV-Verfahren, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird B____, Rechtsanwalt, ein Honorar von Fr. 2‘650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: