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Entscheid

UV.2019.40

Beweistauglichkeit der kreisärztlichen medizinischen Beurteilung bejaht.

24. März 2020Deutsch15 min

26.72329.16.0/SUVA-Akte I 1) am 29. August 2016 aus einer Tiefgarage das Treppenhaus

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. R. von Aarburg , lic. iur. S.

Bammatter-Glättli und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.40

Einspracheentscheid vom 24. Juli

2019

Beweistauglichkeit der kreisärztlichen

medizinischen Beurteilung bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer war als Angestellter der C____

(vgl. Unfallmeldung vom 6. Oktober 2016, SUVA-Akten zur Schadennummer

26.72329.16.0/SUVA-Akte I 1) am 29. August 2016 aus einer Tiefgarage das Treppenhaus

hochgelaufen, dabei ausgerutscht und die Treppe wieder heruntergefallen. Dabei ist

er mit dem Rücken auf den Treppentritten gelandet. Die Beschwerdegegnerin als

zuständiger Unfallversicherer hatte gemäss Schreiben vom 20. Oktober 2016

(SUVA-Akte I 5) Leistungen (Taggeld/Heilbehandlung) erbracht. Der Kreisarzt

hatte mit Beurteilung vom 3. August 2017 (SUVA-Akte I 32) aufgrund der ihm

vorliegenden Unterlagen eine LWS-Kontusion ohne richtunggebende Verschlimmerung

angenommen und den Eintritt des Status quo sine dafür 6 Wochen nach dem

Unfallereignis bejaht. Gemäss Telefonnotiz vom 17. August 2017 (SUVA-Akte I 30)

hatte die Beschwerdegegnerin den Fall abgeschlossen, nachdem der zuständige

Krankenversicherer sich als für den Fall zuständig erklärt hatte.

b) aa) Gemäss Unfallmeldung vom 23. August 2018 der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (SUVA-Akten zur Schadennummer

26.20615.18.0/SUVA-Akte II 1) erlitt der Beschwerdeführer am 9. August 2018 einen

weiteren Unfall. Er war gemäss Unfallmeldung beim Ausladen von Ware rückwärts gefallen

und mit dem Rücken und Oberschenkel aufgeschlagen. Als verletzte Körperteile

wurden der rechte Oberschenkel sowie der Rücken, jeweils geschädigt durch eine

Prellung, angegeben. Gemäss Schreiben vom 27. August 2018 (SUVA-Akte II 2)

richtete die auch für dieses Ereignis zuständige Beschwerdegegnerin Leistungen

aus (Taggeld/Heilbehandlung).

Der Versicherte äusserte sich in einem telefonischen Interview

vom 19. Oktober 2018 (SUVA-Akte II 14) zum Ereignis, zu den medizinischen

Behandlungen sowie zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die D____ berichtete

am 5. September 2018 (SUVA-Akte II 17) zum MRT von Lendenwirbelsäule und

Ilio-Sakralgelenk vom 4. September 2018. Die Kreisärztin empfahl am 17.

Dezember 2018 (SUVA-Akte II 22), die Frage der Unfallkausalität 6 Monate nach

dem Ereignis zu überprüfen. Mit Vermerk vom 26. Februar 2019 (SUVA-Akte II 22

S. 2) hielt der Kreisarzt fest, es bestünden keine strukturellen Läsionen;

damit lägen aktuell, 6 Monate nach dem Ereignis, keine Unfallfolgen mehr vor.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 (SUVA-Akte II 32) kündigte die

Beschwerdegegnerin den Abschluss des Falles per 28. Februar 2019 an. Es folgte

am 1. März 2019 eine kreisärztliche Beurteilung (SUVA-Akte II 42).

bb) Mit Verfügung vom 5. März 2019 (SUVA-Akte II 44 S. 2

ff.) stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 28. Februar 2019 ein.

Der Beschwerdeführer erhob am 2. April 2019 Einsprache (SUVA-Akte II 53; sowie

ergänzende Begründung vom 17. Juni 2019, SUVA-Akte II 58). Der Kreisarzt nahm

nochmals am 12. Juli 2019 Stellung (SUVA-Akte II 63). Mit Einspracheentscheid

vom 24. Juli 2019 (SUVA-Akte II 64) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache

ab.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 16. September 2019 beantragt der

Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2019 aufzuheben und es

sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilkosten) über den 28. Februar

2019.

hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren

Abklärung, namentlich zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens, und

zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege beantragt.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 7. Januar 2020 hält der

Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

III.

Mit Verfügung vom 12. November 2019 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 24. März 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit der durch den Einspracheentscheid vom 24 Juli 2019 (SUVA-Akte II

64) bestätigten Verfügung vom 5. März 2019 (SUVA-Akte II 44 S. 2 ff.) verneinte

die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht ab 1. März 2019. Im

Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin dies damit begründet, die Folgen

des Unfalles vom 9. August 2018 hätten spätestens zum Zeitpunkt der verfügten

Einstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr gespielt und

der Status quo sine sei mithin erreicht worden. Es sei durch diesen Unfall

lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen

Vorzustandes im Sinne einer Schmerzhaftwerdung gekommen. Mit dem Erreichen des

Status quo sine entfalle eine Teilursächlichkeit der Beschwerden (vgl.

Einspracheentscheid E. 4b a.E., SUVA-Akte II 64 S. 10).

2.2

In medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin auf die

Beurteilungen ihrer Kreisärztin bzw. ihres Kreisarztes abgestellt.

Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den

grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss

nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren

nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen

Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; 122 V

157, 160 E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f.

E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).

2.3

Ob die Ablehnung von Leistungen ab 1. März 2019 in Berücksichtigung

dieser Grundsätze der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu untersuchen.

3.

3.1

Die Akten der Beschwerdegegnerin enthalten mehrere, im Verlauf

erstellte kreisärztliche Stellungnahmen.

-

Am 17. Dezember 2018 hielt die Kreisärztin E____ (SUVA-Akte II 22

S. 2) auf Anfrage der Administration fest, es bestünden degenerative

Veränderungen an der LWS. Strukturelle Läsionen seien nicht objektivierbar. Die

Kreisärztin empfahl, die Frage, ab wann Unfallfolgen im Beschwerdebild mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielten, ca. 6 Monate nach

dem Ereignis zu überprüfen. Am 26. Februar 2019 hielt Kreisarzt F____ fest

(SUVA-Akte II 22 S. 2), aktuell, d.h. 6 Monate nach dem Ereignis, lägen keine

Unfallfolgen mehr vor.

-

Am 1. März 2019 verfasste der Kreisarzt F____ eine ärztliche

Beurteilung (SUVA-Akte II 42). Aus dem aktenmässigen Verlaufs leitete er ab, das

Ereignis vom 9. August 2018 habe mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit keine strukturellen unfallkausalen Läsionen verursacht. Der

Kreisarzt erachtete dies aufgrund der ihm vorliegende Bildgebung als nachgewiesen.

Der Kreisarzt verwies auf die ärztlichen Vorakten, wonach der Versicherte schon

seit Jahren unter Beschwerden tieflumbal leide und deswegen auch schon ab 2015,

also drei Jahre vor dem Ereignis vom 9. August 2018, mehrfach in Behandlung

gewesen sei. Bereits damals seien deutliche abnutzungsbedingte Veränderungen

festgestellt worden. Ein Bandscheibenvorfall sei in den Jahren seit 2015 bis

zur Untersuchung im September 2018 sogar etwas regredient. Der Kreisarzt

bezeichnete es als nachvollziehbar, dass durch das Ereignis dieser

vorbestehende abnutzungsbedingte Zustand in ein verstärkt schmerzhaftes Stadium

versetzt worden sei, zumindest für einen angemessenen Zeitraum. Bei fehlenden

zusätzlichen strukturellen Läsionen, verursacht durch das Ereignis, sei jedoch

allerspätestens sechs Monate nach dem Ereignis ein Zustand erreicht, an dem

keine Unfallfolgen mehr vorlägen und allfällig fortbestehende Beschwerden dem

natürlichen Verlauf des krankhaften Zustandes entsprächen.

3.2

Diese Ausführungen stehen mit den auch im Einspracheentscheid

erwähnten und erörterten relevanten medizinischen Vorakten (SUVA-Akte 64 II S.

5.

ff. Ziff. 4 ff.) in Einklang.

-

Die D____ hatte am 4. September 2018 ein Magnetresonanztomogramm

(MRT) der Lendenwirbelsäule sowie des Iliosakralgelenks durchgeführt (Bericht

vom 5. September 2018, SUVA-Akte II 17, sig. G____). Gemäss klinischen Angaben

handle es sich um unfallbedingte Schmerzen, wobei Analgetika nicht ansprechen

würden. Die D____ verwies auf eine Voruntersuchung vom 10. August 2015 (nicht

bei den Akten). Im Vergleich zu dieser finde sich «leicht grössenregredient»

eine nach wie vor persistierende breitbasige posterolateral gelegene

Diskushernie links mit Kontakt zum Abgang der Wurzel S1 links aus dem

Duralsack. Jedoch bestehe keine Kompression der Wurzeltasche. Die D____

gelangte zur Beurteilung, es bestehe kein Nachweis einer Wirbelkörperfraktur.

Als Nebenbefund erhob die D____ am sacrococcygealen Übergang eine 4 mm messende

scharf begrenzte intraossäre Läsion. Dabei handle es sich «am ehesten» um einen

kleinen benignen notochordalen Tumor. Zum Ausschluss eines Grössenwachstums

könnte allfällig eine MRI Verlaufskontrolle in 6 bis 12 Monaten durchgeführt

werden.

-

Am 9. Oktober 2018 (SUVA-Akte II 12) berichtete H____, Neurologe

FMH, über die Untersuchung vom 8. Oktober 2018. Er diagnostizierte ein

Lumbovertebralsyndrom mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein, nicht radikulär betont.

Der Patient leide unter vermehrten Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer

Ausstrahlung ins linke Bein. Es fänden sich keine sensomotorischen Defizite,

insbesondere nicht im Dermatom S1 links. H____ verweist auf einen Arbeitsunfall

im Juli (sc: damit sprach er offenbar das Ereignis vom 9. August 2018 an),

welcher die schon vorher vorhandenen Rückenschmerzen deutlich verstärkt habe.

Der Beschwerdeführer leide vor allem unter vermehrten Schmerzen nachts und

morgens mit teilweiser Schmerzausstrahlung ins linke Bein, er sei auch oft

lumbal blockiert. Die bisher durchgeführten Therapien hätten keinen grossen

Effekt gezeigt. H____ verweist darauf, das vorstehend angeführte MRI vom 4.

September 2018 zeige keine Progression im Vergleich zur Voruntersuchung, nur

weiterhin den Kontakt zum Abgang der Nervenwurzel S1 links.

-

Am 13. Februar 2019 berichtete die I____, Klinik Schmerzmedizin

(sig. J____, Chefarzt K____, Oberarzt, SUVA-Akte II 30), anamnestisch bestünden

Schmerzen seit 2016, welche sich wie Nadelstiche sowie Kratzen anfühlen würden.

Es sei teilweise auch zu Ausstrahlungen in den dorsalen Oberschenkel links

gekommen. Seit dem Ereignis vom 9. August 2018 seien die vorbestehenden

Beschwerden massiv verstärkt worden. Die I____ hielt fest, die Anamnese sowie

Klinik würden eine Beteiligung der Facettengelenke als Schmerzursache

nahelegen. Aufgrund der unangenehmen Erfahrung des Versicherten mit

interventioneller Schmerztherapie habe man ihm vorgeschlagen, zuerst eine

aktive Physiotherapie über zwei bis drei Monate durchzuführen. Ein

entsprechender Nachkontrolltermin sei für den 20. März.2019 vereinbart worden.

Die D____ bestätigt im Bericht vom 5. September 2018 klar, dass

keine ossären Verletzungen nachweisbar sind. Alle drei erwähnten Berichte

machen sodann deutlich, dass der Versicherte bereits vor dem Unfall vom 9.

Dezember 2018 an – degenerativ bedingten – Rückenbeschwerden litt. Sodann

bestätigen die Berichte, dass sich beim Versicherten im Vergleich zum Zustand

im Jahr 2015 sogar eine damals erhobene Diskushernie leicht zurückgebildet hat.

In der Unfallakte zum Ereignis vom 29. August 2016 findet sich

zudem ein Bericht von L____, FMH Innere Medizin, Rheumatologie, vom 3. Mai 2016

(SUVA-Akte I 24), welcher den Versicherten am 29. April 2016, also ebenfalls

vor den Unfallereignissen vom 29. August 2016 bzw. 9. August 2018 untersucht

hatte. L____ hatte in seinem Bericht als auf den Rücken bezogene Diagnose ein

akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Beginn vor zwei Wochen und eine lumboradikuläre

Reizsymptomatik S1 links ohne sensomotorische Ausfälle (schwere

Bandscheiben-degenerative Veränderung LS/S1 mit Osteochondrose und

mediolateraler nach links ausladender und nach caudal umgeschlagener

Discushernie L5/S1 mit Dorsalverlagerung und Wurzelkompression S1 links gemäss

MRI der Imamed vom 10. August 2015) diagnostiziert. L____ verwies zur Anamnese

darauf, Rückenschmerzen bestünden in Episoden zweimal pro Monat seit längerem.

Seit einem Jahr sei eine Zunahme von Frequenz und Intensität der Attacken zu verzeichnen.

Aktuell sei vor zwei Wochen ein Verhebeereignis aufgetreten mit plötzlichem

Auftreten von links-tieflumbalen Rückenschmerzen mit vor allem beim Bücken dann

Ausstrahlen in den linken dorsalen Oberschenkel bis zum Knie, nicht weiter nach

distal. Eine Schmerzintensivierung bestehe vor allem beim Gehen und beim

Stehen, verbunden auch mit lumbalem Pressschmerz. Beschwerdeakzentuierung nach

längerem Sitzen beim Aufstehen.

3.3

Nochmals untermauert der Kreisarzt seinen Standpunkt in der im

Einspracheverfahren eingeholten ärztlichen Beurteilung vom 12. Juli 2019 (SUVA-Akte

II 63), mit welcher er sich zu Argumenten des Beschwerdeführers in der

Einsprache äussert.

3.3.1

Der Kreisarzt verweist nochmals auf das MRT der

Lendenwirbelsäule und der Iliosacralgelenke vom 4. September 2018. Mit dieser

Bildgebung sei es möglich, sehr detailliert sämtliche Strukturen wie Knochen,

Knorpel, Muskeln, Fettgewebe, Blutgefässe und Nerven darzustellen. Es gelinge

dabei, speziell unfallbedingte strukturelle Läsionen zu bestätigen oder

auszuschliessen. Dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt, das Ereignis

vom 9. August 2018 habe zu einer richtungsweisenden Verschlechterung geführt, setzt

der Kreisarzt gut nachvollziehbar entgegen, die medizinischen Unterlagen

enthielten dazu keine Grundlage. Nochmals weist er in Übereinstimmung mit der

medizinischen Aktenlage darauf hin, gemäss der bestehenden und ausreichenden Bildgebung

keine strukturellen unfallkausalen Läsionen nachgewiesen worden seien.

Einleuchtend legt der Kreisarzt ergänzend dar, es entspreche allgemeiner

medizinischer Erfahrung, dass nach einem Sturz oder einem anderen Unfall für

einen angemessenen Zeitraum Beschwerden aufträten. Wenn aber bei diesem

Ereignis keine Strukturen zu Schaden kämen, dann liessen die Beschwerden nach

einem angemessenen Zeitraum nach. Nach Ablauf dieses Zeitintervalls fehle die Grundlage

für eine naturwissenschaftliche Erklärung fortbestehender, unfallkausaler

Beschwerden. Beim Versicherten seien keine strukturell unfallkausalen Läsionen

nachgewiesen worden. Dagegen hätten unstreitig krankhafte Rückenbeschwerden bereits

vor dem Ereignis vom 9. August 2018 bestanden. Zu folgen ist ihm auch darin,

dass bei Fehlen unfallkausaler struktureller Läsionen eine richtungsweisende

Verschlechterung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden

kann.

Damit kommt der Kreisarzt gut nachvollziehbar zum Ergebnis,

dass bei dem vorliegenden Fehlen struktureller Unfallfolgen eine

Beschwerdesymptomatik spätestens sechs Monate nach dem Ereignis nicht mehr ursächlich

auf dieses zurückgeführt werden kann. Der natürliche Verlauf der vorbestehenden

Erkrankung war damit erreicht.

3.3.2

Ebenfalls geht der Kreisarzt ein auf die vom

Beschwerdeführer thematisierte, im Bericht der I____ im Sinne einer Verdachtsdiagnose

angeführte Facettengelenksaffektion. Der Kreisarzt legt dar, bei einer Facettengelenksaffektion

bzw. einem Facettensyndrom handle es sich um eine Erkrankung der Gelenke

zwischen den Wirbelkörpern. Zusammen mit Bandscheibenschäden sei diese Erkrankung

eine der häufigsten Ursachen für Rückenschmerzen. Auslöser dafür sei in aller

Regel ein abnutzungsbedingt verringerter Abstand zwischen den Wirbelkörpern.

Auch wenn im Bericht der I____ vom 13. Februar 2019 (SUVA-Akte 30) als Diagnose

"Verdacht auf Facettengelenksaffektion beidseits nach Arbeitsunfall» vom

9.

August 2018 stehe, so könne man daraus nicht schliessen, dass es zwischen

der Diagnose und dem Unfall einen natürlich kausalen Zusammenhang gebe. Auch

eine solche Facettengelenksaffektion könne durch das Unfallereignis zwar eine zeitlich

begrenzte Verstärkung erfahren haben. Selbst dann könne der Beschwerdeführer

aus dem Bericht nicht ableiten, die behandelnden Fachärzte hätten im Gegensatz

zum Kreisarzt eine nach wie vor unfallbedingte und organisch nachweisbare

Verschlechterung des Vorzustandes bejaht. Auch diese Ausführungen des

Kreisarztes leuchten ein.

Zutreffend legt die Beschwerdegegnerin in ihrem

Einspracheentscheid auch dar, dass die Diagnose Fazettengelenksaffektionen

beidseits nach Arbeitsunfall nicht als Beleg für die Unfallkausalität taugt.

Richtig legt sie dar, die Wendungen «nach Unfall", oder

«posttraumatisch" würden zwar häufig gleichbedeutend mit

"unfallkausal" verwendet. Nach üblichem, allgemein geläufigem Sprachverständnis

werde der Ausdruck "nach" oder eben "post" aber oft mit der

zeitlichen Abfolge - unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung

- in Verbindung gebracht (SUVA-Akte 64 S. 10 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts

8C_524/2014 vom 20. August 2014, insbesondere E. 4.3.3). Dass letzteres

zutrifft, begründet die Beschwerdegegnerin einleuchtend damit, dass die

medizinischen Akten eine Unfallkausalität nicht mit einer näheren,

substantiierten Begründung bejahen.

3.4

Zusammenfassend ergibt sich auch mit Blick auf die aktenkundigen

Berichte der behandelnden Ärzte und medizinischen Stellen kein Anlass zu auch

nur geringfügigen Zweifeln an den kreisärztlichen Einschätzungen. Sie sind

nachvollziehbar und überzeugend begründet und leuchten in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein. Die Beschwerdegegnerin

durfte folglich auf sie abstellen und hat darum das Vorliegen unfallkausaler

Beschwerden ab dem 1. März 2019 zu Recht verneint.

Vor diesem Hintergrund ist eine gutachterliche Abklärung nicht

notwendig.

4.

4.1

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens wettzuschlagen.

4.4

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein

angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten.

Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines

Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr.

2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus.

Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur und vergleichbar mit

einem IV-Verfahren, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Verbeiständung wird B____, Rechtsanwalt, ein Honorar von Fr. 2‘650.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: