UV.2019.41
Aufhebung des Einspracheentscheids wegen Gehörsverletzung
8. April 2020Deutsch18 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
April 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiber
lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.41
Einspracheentscheid vom 23.
August 2019
Aufhebung des
Einspracheentscheids wegen Gehörsverletzung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Vorbemerkung zur Identität der Beschwerdegegnerin bzw. zur Passivlegitimation.
Die Beschwerde führt als Beschwerdegegnerin die D____ auf. In
der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 2) wird ausgeführt, die D____ sei nicht
Versicherer des vorliegend rechtsgegenständlichen Versicherungsverhältnisses.
Vielmehr sei dies die C____. Es werde dem angerufenen Gericht anheimgestellt,
ob auf die Beschwerde eingetreten werden könne. In der Replik führt der
Beschwerdeführer aus, sowohl der angefochtene Einspracheentscheid vom 23.
August 2019 (Beschwerdeantwortbeilage/AB 168) als auch die Beschwerdeantwort
seien auf dem Briefpapier der D____ verfasst worden. Für den Beschwerdeführer
sei deshalb der Anschein entstanden, dass diese im Beschwerdeverfahren auch
passivlegitimiert sei.
In der Tat ist angesichts dieser Unterlagen nicht restlos klar,
wer im Verwaltungsverfahren eigentlich als verfügender bzw. den
Einspracheentscheid erlassender Versicherungsträger aufgetreten ist.
Die C____ wird bei ihrer Erklärung in der Beschwerdeantwort
behaftet, dass sie richtigerweise als passivlegitimiert ins Recht zu fassen
sei. Vor diesem Hintergrund mangels Passivlegitimation auf die Beschwerde nicht
einzutreten, erschiene als überspitzt formalistisch. Entsprechend ist die C____
im vorliegenden Verfahren als Beschwerdegegnerin zu rubrizieren.
Erwägungen
II.
a) Der Beschwerdeführer, geboren am 13. November 1953, war
seit dem 1. Mai 1988 Angestellter bei der E____ in [...] und in dieser
Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen
versichert.
Am 17. Oktober 2007 rutschte der Beschwerdeführer am
Arbeitsplatz auf Silikonpapier aus und fiel auf die Hand und die Schulter.
Dabei zog er sich eine Verletzung an der linken Schulter und der linken Hand
zu, welche zu Prellungen und Schmerzen führten (vgl. Bagatellunfallmeldung vom
24.
Oktober 2007, AB 1). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre
Leistungspflicht nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) für die Folgen des Ereignisses (Schreiben
vom 29. Oktober 2007, AB 2).
b) In der Folge meldete der Beschwerdeführer am 22.
April 2009 bei der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfall vom 17. Oktober
2007.
(AB 5). Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 1. Dezember
2009.
erneut ihre Leistungspflicht (AB 20).
Im Nachgang zur Rückfallmeldung holte die Beschwerdegegnerin
medizinische Unterlagen ein. Unter Anderem stellte das F____ Spital mit Bericht
vom 1. Juli 2009 die Diagnose eines residuellen, komplexen regionalen
Schmerzsyndroms am linken Arm, welches als kausal zum Unfallereignis eingestuft
wurde (vgl. AB 10). Es folgten weitere medizinische Abklärungen des
Beschwerdeführers (vgl. u.a. Gutachten von G____, FMH Orthopädie, vom 4.
November 2009, AB 16, sowie Bericht der H____ Klinik, vom 26. Februar 2010 [sig.
I____, Facharzt für Orthopädie], AB 29).
Am 19. Juli 2018 erteilte die Beschwerdegegnerin der J____ (nachfolgend
«J____») einen Gutachterauftrag (AB 147).
c) Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er habe ab dem 1. Dezember 2018
keinen Anspruch mehr auf Taggeld-Leistungen der Unfallversicherung, da er das
AHV-Alter erreicht habe und kein Verdienstausfall mehr bestehe. Ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung habe, werde nach
Erhalt des interdisziplinären medizinischen Gutachtens der J____ geprüft (AB
161). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 Einsprache (AB
163).
Im Verlauf des Einspracheverfahrens ging bei der
Beschwerdegegnerin das Gutachten der J____ vom 14. Februar 2019 (AB 166) ein. Dieses
äusserte sich nicht nur zum Integritässchaden, sondern auch zur
Arbeitsfähigkeit des Versicherten.
Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2019 (AB 168) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
III.
a) Mit Beschwerde vom 23. September 2019 beantragt der
Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 23. August 2019 aufzuheben und
die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über den 1. Dezember 2018 hinaus
Taggeld an den Beschwerdeführer zu leisten. Eventualiter seien weitere
medizinische Abklärungen durchzuführen und anschliessend sei erneut über den
Taggeldanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu
entscheiden.
b) Der Beschwerdeführer reicht am 6. November 2019 einen
in der Beschwerde in Aussicht gestellten Bericht von K____ beim
Sozialversicherungsgericht ein. Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin am
darauffolgenden Tag zur Stellungnahme zugestellt.
c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 29. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. Februar
2020.
an seiner Beschwerde fest.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 8. April 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).
1.2
Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Ausland. In einem solchen Fall
ist gemäss Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig, in welchem der Sitz des letzten schweizerischen Arbeitgebers liegt.
Der Beschwerdeführer war zuletzt bei einem im Kanton Basel-Stadt domizilierten
Arbeitgeber (vgl. Handelsregistrauszug, Beschwerdebeilage 2) angestellt. Die
örtliche Zuständigkeit ist somit erstellt.
1.3
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, sein Gehörsanspruch sei im
vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden. Darum sei der angefochtene
Einspracheentscheid vom 23. August 2019 bereits aus formellen Gründen
aufzuheben.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe
ihm nie die Gelegenheit gegeben, sich zum Gutachten der J____ zu äussern. In
der Verfügung vom 17. Januar 2019 und in der dagegen erhobenen Einsprache sei
es um die Rechtsfrage gegangen, ob nach Erreichen des AHV-Alters die Taggelder
zulässigerweise eingestellt werden können. Aus diesem Grund und aufgrund der
Tatsache, dass die Verfügung vorgesehen habe, eine allfällige
Integritätsentschädigung sei erst nach Vorliegen des Gutachtens zu prüfen, habe
sich der Beschwerdeführer nicht veranlasst gesehen, sich zum Gutachten der J____
im Einspracheverfahren zu äussern. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen,
die materiellen Rechtsfragen zum Taggeld, zur Invalidenrente und
Integritätsentschädigung würden in einer weiteren Verfügung geregelt
(Beschwerde Ziff. 8). Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe
den Anspruch auf rechtliches Gehör erheblich verletzt, indem sie den
Rechtsmittelweg durch ihr Vorgehen im Einspracheverfahren um eine Instanz
verkürzt habe und dies auch im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne.
3.
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG gewähren den Parteien den
Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör gewährleistet einerseits
die Abklärung des Sachverhalts, andererseits die persönlichkeitsbezogene
Mitwirkung der betroffenen Person beim Erlass eines Entscheids, in deren Rechtstellung
mit dem Entscheid eingegriffen wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
insbesondere das Recht, sich vor Erlass des in die Rechtsstellung der Partei
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, das Akteneinsichtsrecht, das
Recht erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden, die Mitwirkung an der Erhebung wesentlicher Beweise oder das Recht sich
zum Beweisergebnis zu äussern, sofern der Entscheid beeinflusst werden kann.
Somit räumt der Anspruch auf rechtliches Gehör einer Partei alle
Mitwirkungsrechte ein, mit denen sie wirksam ihren Standpunkt in einem
Verfahren zur Geltung bringen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2014 vom
15.
Januar 2015 E. 6.1; BGE 132 V 368, 370 f. E. 3.1). In Bezug auf Expertengutachten
berechtigt der Anspruch auf rechtliches Gehör die Parteien insbesondere, vom
Inhalt des Gutachtens Kenntnis zu nehmen sowie dem Experten ergänzende Fragen
zu stellen. Die Verwaltung oder das Gericht können auf die Antworten des
Experten auf die Ergänzungsfragen verzichten, wenn davon keine neuen
Erkenntnisse zu erhoffen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2014 vom 15.
Januar 2015 E. 6.3; 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1).
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und
führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst
grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387, 390 E.
5.1; BGE 127 V 431, 437 E. 3d/aa). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann
eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise geheilt werden, sofern die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt
wie auch die Rechtsfragen frei überprüfen kann (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1; BGE 127 V 431, 437 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die zuständige
Verwaltungsbehörde zwecks Heilung des Formmangels ist auch bei einer
schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, falls
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen und damit zu unnötigen
Verzögerungen des Verfahrens würde. Dies widerspricht dem Grundsatz der
Verfahrensökonomie (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1; BGE 116 V 182, 187 E. 3d).
4.
4.1
Vorgängig zur Klärung der nachstehend zu erörternden formellen
Fragen ist kurz der Hergang des vorinstanzlichen Verfahrens wiederzugeben.
-
Vor Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2019 (AB 161) hatte die
Beschwerdegegnerin gemäss dem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
gerichteten Schreiben vom 4. Juli 2018 den Beschwerdeführer zu einer
Begutachtung aufgeboten (AB 145). Dabei hatte sie angekündigt, dass sie für die
Begutachtung entweder die J____ oder eine andere namentlich genannte
Begutachtungsstelle beiziehen werde. Dem Beschwerdeführer wurde gemäss
Schreiben vom 4. Juli 2018 auch ein Fragenkatalog (Beilage zum Schreiben vom 4.
Juli 2018, AB 145) präsentiert, verbunden mit der Ansetzung einer Frist bis 27.
Juli 2018, sich dazu zu äussern. Dieser Fragekatalog enthielt unter anderem auch
Fragen zur Arbeitsfähigkeit (Ziff. 10 und Unterziffern). Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers hatte mit Mail vom 10. Juli 2018 (AB 146) um Zustellung
aller elektronischen Akten ersucht. Gleichentags hatte er ebenfalls per Mail
(a.a.O.) das Einverständnis mit der vorgesehenen Begutachtung erklärt.
-
Am 19. Juli 2018 erteilte die Beschwerdegegnerin der J____
schliesslich den Gutachterauftrag (AB 147).
-
Schon vor Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2019 (AB 156)
äusserte die Beschwerdegegnerin u.a. mit Schreiben vom 14. November 2018 die
Ansicht, dass dem Versicherten nach Eintritt des AHV-Alters kein Anspruch auf
Taggelder der Unfallversicherung zustünden. Der Beschwerdeführer konnte sich
dieser Auffassung gemäss Schreiben vom 22. November 2018 nicht anschliessen (AB
157).
-
Mit Mail vom 14. Januar 2019 (AB 158) hielt der Vertreter des
Beschwerdeführers fest, seiner Ansicht nach sei die Einstellung des Taggeldes
nach Erreichen des AHV-Alters nicht rechtens und forderte die
Beschwerdegegnerin zur Weiterleistung des Taggeldes auf. Er ersuchte ferner
darum, dass ihm das eingeholte Gutachten (der J____) nach Erhalt weitergeleitet
werde sowie darum, dass die Beschwerdegegnerin danach möglichst bald zum
Rentenanspruch und zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung Stellung
nehmen möge.
-
Am 17. Januar 2019 (AB 159) erfragte die Beschwerdegegnerin per
E-Mail bei der J____ den Stand der Ausarbeitung des Gutachtens. Die J____
antwortete gleichentags (AB 160) per E-Mail, die Ausfertigung verzögere sich,
es sei mit der Zustellung «bis Ende Monat» zu rechnen.
-
Die Beschwerdegegnerin wartete den Eingang dieses Gutachtens
nicht ab, sondern erliess stattdessen die Verfügung vom 17. Januar 2019 (AB
161), mit welcher der Taggeldanspruch des Versicherten ab Erreichen des Pensionsalters
(ab 1. Dezember 2018) verneint wurde. Jedoch wurde in Aussicht gestellt, der
Anspruch auf eine Intergritätsentschädigung werde nach Erhalt des Gutachtens
der J____ geprüft. Die Beschwerdegegnerin hat argumentiert, dass der
Beschwerdeführer nach Erreichen des AHV-Alters nicht mehr erwerbstätig sei und
dass deswegen kein Verdienstausfall mehr vorliege. Entsprechend sei im Rahmen
einer Überentschädigungsberechnung zudem der mutmasslich entgangene Verdienst
mit «Null» zu beziffern.
-
Hiergegen erhob der Versicherte am 22. Januar 2019 Einsprache mit
dem Antrag, es seien über den 1. Dezember 2018 hinaus Taggeldleistungen zu
erbringen (AB 163), wobei er sich inhaltlich auf die rechtliche Argumentation
der Beschwerdegegnerin zur Einstellung des Taggeldes mit Erreichen des
AHV-Alters konzentrierte.
-
Das vom 14. Februar 2019 datierte Gutachten der J____ (AB 166)
ging gemäss Stempelung am 26. Februar 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein.
-
Einem E-Mail vom 14. April 2019 der Beschwerdegegnerin (AB 167)
ist zu entnehmen, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gutachten
entsprechend einem Telefonat vom 9. April 2019 zugesandt werde.
-
Am 23. August 2019 erliess die Beschwerdegegnerin den
Einspracheentscheid (AB 168). Diesem wurden zur Begründung vorrangig die
Schlussfolgerungen des Gutachtens der J____ zur Unfallkausalität bzw. zur
Arbeitsfähigkeit zu Grunde gelegt. Erst nachfolgend im Text wurde (hilfsweise)
an der bereits mit der Verfügung vom 17. Januar 2019 vertretenen Argumentation
festgehalten.
4.2
Der geschilderte Ablauf erweist sich im Lichte der Anforderungen des
Verfahrens zur Sicherstellung des Gehörsanspruchs als klar fehlerhaft.
Die Beschwerdegegnerin hatte vor Erlass der Verfügung vom 17.
Januar 2019 eine Begutachtung veranlasst. Sie hatte in diesem Stadium noch in
korrekter Weise dem Versicherten angekündigt, dass sie ein Gutachten
durchzuführen gedenke und hatte ihm auch mit Fristansetzung Gelegenheit zur
Stellung von Ergängzungsfragen gegeben. Der Beschwerdeführer hatte auch gegen
keine der beiden von der Beschwerdegegnerin in Betracht gezogenen Gutachterstellen
Einwände erhoben.
Vorgängig zur Verfügung erfolgte auch bereits ein schriftlicher
Austausch zur strittigen Frage, ob ein Taggeld allein schon mit der Begründung
eingestellt werden könne, dass der Versicherte nach Erreichen des AHV-Alters
keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und folglich mangels Verdienstausfalles
kein Anspruch mehr bestehe.
Die Beschwerdegegnerin hatte sich aus nicht weiter
nachvollziehbaren Gründen entschieden, bereits vor Eingang des in Auftrag
gegebenen Gutachtens der J____ den Taggeldanspruch ab 1. Dezember 2018
entsprechend dem von ihr vertretenen Rechtsstandpunkt mit Erlass einer
Verfügung verbindlich abzulehnen.
Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hatte, ging im
Verlauf des Einspracheverfahrens des Gutachtens der J____ ein. Es wurde dem
Beschwerdeführer zwar, was nicht strittig ist, per E-Mail zugestellt.
Jedoch sah die Beschwerdegegnerin davon ab, dem
Beschwerdeführer förmlich Frist zur Stellungnahme zum Gutachten einzuräumen.
Dies wäre, ausgehend von den Ausführungen in der Verfügung, bereits darum
unerlässlich gewesen, weil die Beschwerdegegnerin ja ausdrücklich den Entscheid
über die Frage der Integritätsentschädigung im Rahmen einer künftigen Verfügung
in Aussicht gestellt hatte. In gleicher Weise war ihr bekannt, dass der
Beschwerdeführer auch davon ausging, es sei über den Invalidenrentenanspruch so
bald als möglich zu entscheiden. Es verhielt sich somit keineswegs so, dass die
Beschwerdegegnerin es offenlassen konnte, wie es sich in tatsächlicher Hinsicht
mit der den von der J____ abzuklärenden Fragen der Unfallkausalität bzw. der
Arbeitsfähigkeit verhält.
Erst recht ist der Beschwerdegegnerin anzulasten, dass sie den
Beschwerdeführer darüber im Unklaren liess, dass sie den anstehenden
Einspracheentscheid nicht nur mit der in der Verfügung vertretenen
Argumentation, sondern mit den im Gutachten der J____ vertretenen
Schlussfolgerungen zur Unfallkausalität bzw. zur Arbeitsfähigkeit zu stützen
gedenke. Allein dies hätte es unerlässlich gemacht, dem Beschwerdeführer im
Hinblick auf den Einspracheentscheid die Möglichkeit zur Stellungnahme zum
Gutachten einzuräumen. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem Einspracheentscheid
eine Begründungsänderung durchgeführt, die sich auf ein Beweisergebnis stützt,
nämlich die Schlussfolgerungen der J____, das zum Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung vom 17. Januar 2019 noch gar nicht vorhanden war (vgl. Urteil
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen B 2014/97 vom 21. Oktober E. 3.2).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren
verletzt damit auf eine schwerwiegende Art und Weise den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
5.
5.1
Fraglich bleibt, ob die Behebung des vorliegenden formellen Mangels durch
Rückweisung an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen ist oder ob dies zu einem
formalistischen Leerlauf führen würde und die Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch das vorliegende Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht geheilt
werden könnte.
5.2
Das durch die Rechtsprechung geschaffene Institut der Heilung des
rechtlichen Gehörs bezweckt nicht, dass Verwaltungsbehörden die im rechtlichen
Gehör enthaltenen grundlegenden Ansprüche der betroffenen Parteien ausser Acht
lassen dürfen, in der Hoffnung, der Mangel würde in einem allfälligen
Gerichtsverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht aufgehoben werden,
sofern die betroffene Partei den Verwaltungsakt anficht. Die
Heilungsmöglichkeit ist keine Rechtfertigung dafür, von der Anhörung der
betroffenen Partei vor Erlass eines Entscheids abzusehen. Besonders deshalb,
weil die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs meist den Formmangel
nicht vollständig ersetzt (BGE 116 V 182, 187 E.3.c).
5.3
Von einem formalistischen Leerlauf ist dann die Rede, wenn im Lichte
der Verfahrensökonomie die Rückweisung an die Vorinstanz zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die im Hinblick auf das Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung ihrer Ansprüche nicht vereinbar wäre
(BGE 116 V 182, 187 E.3.d). Eben dies wird von der Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwerdeantwort mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2018 vom
23.
Januar 2019 geltend gemacht (BA, Ad 8-19). Im angeführten Urteil hatte
sich das Bundesgericht aber nicht eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter
welchen Voraussetzungen ob ein formalistischer Leerlauf angenommen werden muss,
sondern es hat diesen kurzum angenommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2018
vom 23. Januar 2019 E. 2.4).
Ein solcher formalistischer Leerlauf ist vorliegend jedoch zu
verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Einspracheentscheid vom 23.
August 2019 über die Fragen der Unfallkausalität sowie der Arbeitsfähigkeit entschieden,
wozu sich aber die Verfügung vom 17. Januar 2019 noch gar nicht geäussert
hatte. Zumal sich die Beschwerdegegnerin die Schlussfolgerungen des Gutachtens
der J____ offensichtlich hatte zu eigen machen wollen, hätte ein korrektes
Vorgehen darin bestanden, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 17. Januar
2019.
aufgehoben hätte, um dem Versicherten vorgängig zum Erlass einer
neuerlichen, Leistungen ablehnenden Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Gutachten der J____ zu erteilen. Eine solche Gelegenheit zur Stellungnahme
wurde dem Beschwerdeführer wie dargelegt jedoch nicht einmal vor Erlass des
Einspracheentscheides gegeben. Dem Beschwerdeführer wurden die Mitwirkungsrechte
entzogen, die in einem solchen Verfahren essentiell sind, insbesondere bei
medizinischen Gutachten. Da sich die Beschwerdegegnerin erst im
Einspracheentscheid zu den Fragen der Unfallkausalität und zur Arbeitsfähigkeit
geäussert hatte, wurde dem Versicherten bereits eine Stufe im Rechtsmittelweg
genommen. Dem Interesse des Beschwerdeführers am rechtmässigen Ablauf im
Verwaltungsverfahren durch Geltendmachung seiner Ansprüche ist der Vorrang zu
geben gegenüber der Heilung des formellen Mangels im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren. Eine solche Heilung würde vorliegend auch beinhalten, dass der dem
Beschwerdeführer zustehende Instanzenzug zur Wahrung seiner Rechte auch
hinsichtlich der Würdigung der Ergebnisse des Gutachtens der J____ gleich ein
zweites Mal verkürzt würde.
6.
Mit Blick auf den neuerlichen Erlass einer Verfügung über die
Leistungen durch die Beschwerdegegnerin ist anzufügen, dass die
Beschwerdegegnerin der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung (BGE 134 V 392) Rechnung zu tragen haben wird. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid
ausdrücklich festgehalten, der Umstand, dass die versicherte Person das AHV-Alter
erreicht habe und ab diesem Moment keine durch das versicherte Risiko
entstandene Verdiensteinbusse mehr bestehe, ändere nichts an dem Anspruch der
versicherten Person auf die Unfalltaggelder. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG sieht
nicht vor, dass der Anspruch auf Unfalltaggelder mit dem Wegfall des
Verdienstausfalles zufolge Erreichen des AHV-Alters endet (BGE 134 V 392, 395
f. E.5.3.1). Ebenso spricht vieles dafür, dass der Beschwerdegegnerin mit Blick
auf diese Praxis die Argumentation verwehrt sein dürfte, im Rahmen der
Überentschädigungsfrage von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von «Null»
auszugehen. Würde so argumentiert, würde das Präjudiz (BGE 134 V 392), welches
eben das Weiterlaufen des Taggeldanspruches bejaht, in unzulässiger Weise
unterlaufen.
7.
7.1
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und
es ist der Einspracheentscheid vom 23. August 2019 aufzuheben. Die Sache ist an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der obigen Erwägungen
unter Gewährung des Rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwägungen über die
Taggeldfrage erneut verfüge.
7.2
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende
Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten. Bei der Bemessung
der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel
aus, dass in durchschnittlichen Fällen eine Entschädigung in der Höhe von CHF
3'300.– nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei
komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Der
vorliegende Fall ist nach der Aktenlage und den zu beurteilenden Sachverhalts-
sowie Rechtsfragen als durchschnittlich anspruchsvoll einzustufen, weshalb ein
Honorar von CHF 3'300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 23. August 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung und zum neuerlichen Entscheid an die Beschwerdegegnerin im Sinne der
Erwägungen zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin hat eine
Parteientschädigung von CHF 3’300 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von
CHF 254.10 an den Beschwerdeführer zu entrichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005.
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: