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Entscheid

UV.2019.41

Aufhebung des Einspracheentscheids wegen Gehörsverletzung

8. April 2020Deutsch18 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

April 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und Gerichtsschreiber

lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.41

Einspracheentscheid vom 23.

August 2019

Aufhebung des

Einspracheentscheids wegen Gehörsverletzung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Vorbemerkung zur Identität der Beschwerdegegnerin bzw. zur Passivlegitimation.

Die Beschwerde führt als Beschwerdegegnerin die D____ auf. In

der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 2) wird ausgeführt, die D____ sei nicht

Versicherer des vorliegend rechtsgegenständlichen Versicherungsverhältnisses.

Vielmehr sei dies die C____. Es werde dem angerufenen Gericht anheimgestellt,

ob auf die Beschwerde eingetreten werden könne. In der Replik führt der

Beschwerdeführer aus, sowohl der angefochtene Einspracheentscheid vom 23.

August 2019 (Beschwerdeantwortbeilage/AB 168) als auch die Beschwerdeantwort

seien auf dem Briefpapier der D____ verfasst worden. Für den Beschwerdeführer

sei deshalb der Anschein entstanden, dass diese im Beschwerdeverfahren auch

passivlegitimiert sei.

In der Tat ist angesichts dieser Unterlagen nicht restlos klar,

wer im Verwaltungsverfahren eigentlich als verfügender bzw. den

Einspracheentscheid erlassender Versicherungsträger aufgetreten ist.

Die C____ wird bei ihrer Erklärung in der Beschwerdeantwort

behaftet, dass sie richtigerweise als passivlegitimiert ins Recht zu fassen

sei. Vor diesem Hintergrund mangels Passivlegitimation auf die Beschwerde nicht

einzutreten, erschiene als überspitzt formalistisch. Entsprechend ist die C____

im vorliegenden Verfahren als Beschwerdegegnerin zu rubrizieren.

Erwägungen

II.

a) Der Beschwerdeführer, geboren am 13. November 1953, war

seit dem 1. Mai 1988 Angestellter bei der E____ in [...] und in dieser

Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen

versichert.

Am 17. Oktober 2007 rutschte der Beschwerdeführer am

Arbeitsplatz auf Silikonpapier aus und fiel auf die Hand und die Schulter.

Dabei zog er sich eine Verletzung an der linken Schulter und der linken Hand

zu, welche zu Prellungen und Schmerzen führten (vgl. Bagatellunfallmeldung vom

24.

Oktober 2007, AB 1). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre

Leistungspflicht nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) für die Folgen des Ereignisses (Schreiben

vom 29. Oktober 2007, AB 2).

b) In der Folge meldete der Beschwerdeführer am 22.

April 2009 bei der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfall vom 17. Oktober

2007.

(AB 5). Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 1. Dezember

2009.

erneut ihre Leistungspflicht (AB 20).

Im Nachgang zur Rückfallmeldung holte die Beschwerdegegnerin

medizinische Unterlagen ein. Unter Anderem stellte das F____ Spital mit Bericht

vom 1. Juli 2009 die Diagnose eines residuellen, komplexen regionalen

Schmerzsyndroms am linken Arm, welches als kausal zum Unfallereignis eingestuft

wurde (vgl. AB 10). Es folgten weitere medizinische Abklärungen des

Beschwerdeführers (vgl. u.a. Gutachten von G____, FMH Orthopädie, vom 4.

November 2009, AB 16, sowie Bericht der H____ Klinik, vom 26. Februar 2010 [sig.

I____, Facharzt für Orthopädie], AB 29).

Am 19. Juli 2018 erteilte die Beschwerdegegnerin der J____ (nachfolgend

«J____») einen Gutachterauftrag (AB 147).

c) Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er habe ab dem 1. Dezember 2018

keinen Anspruch mehr auf Taggeld-Leistungen der Unfallversicherung, da er das

AHV-Alter erreicht habe und kein Verdienstausfall mehr bestehe. Ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung habe, werde nach

Erhalt des interdisziplinären medizinischen Gutachtens der J____ geprüft (AB

161). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 Einsprache (AB

163).

Im Verlauf des Einspracheverfahrens ging bei der

Beschwerdegegnerin das Gutachten der J____ vom 14. Februar 2019 (AB 166) ein. Dieses

äusserte sich nicht nur zum Integritässchaden, sondern auch zur

Arbeitsfähigkeit des Versicherten.

Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2019 (AB 168) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

III.

a) Mit Beschwerde vom 23. September 2019 beantragt der

Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 23. August 2019 aufzuheben und

die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über den 1. Dezember 2018 hinaus

Taggeld an den Beschwerdeführer zu leisten. Eventualiter seien weitere

medizinische Abklärungen durchzuführen und anschliessend sei erneut über den

Taggeldanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu

entscheiden.

b) Der Beschwerdeführer reicht am 6. November 2019 einen

in der Beschwerde in Aussicht gestellten Bericht von K____ beim

Sozialversicherungsgericht ein. Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin am

darauffolgenden Tag zur Stellungnahme zugestellt.

c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 29. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. Februar

2020.

an seiner Beschwerde fest.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 8. April 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).

1.2

Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Ausland. In einem solchen Fall

ist gemäss Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Beurteilung der Beschwerde

zuständig, in welchem der Sitz des letzten schweizerischen Arbeitgebers liegt.

Der Beschwerdeführer war zuletzt bei einem im Kanton Basel-Stadt domizilierten

Arbeitgeber (vgl. Handelsregistrauszug, Beschwerdebeilage 2) angestellt. Die

örtliche Zuständigkeit ist somit erstellt.

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt, sein Gehörsanspruch sei im

vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden. Darum sei der angefochtene

Einspracheentscheid vom 23. August 2019 bereits aus formellen Gründen

aufzuheben.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe

ihm nie die Gelegenheit gegeben, sich zum Gutachten der J____ zu äussern. In

der Verfügung vom 17. Januar 2019 und in der dagegen erhobenen Einsprache sei

es um die Rechtsfrage gegangen, ob nach Erreichen des AHV-Alters die Taggelder

zulässigerweise eingestellt werden können. Aus diesem Grund und aufgrund der

Tatsache, dass die Verfügung vorgesehen habe, eine allfällige

Integritätsentschädigung sei erst nach Vorliegen des Gutachtens zu prüfen, habe

sich der Beschwerdeführer nicht veranlasst gesehen, sich zum Gutachten der J____

im Einspracheverfahren zu äussern. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen,

die materiellen Rechtsfragen zum Taggeld, zur Invalidenrente und

Integritätsentschädigung würden in einer weiteren Verfügung geregelt

(Beschwerde Ziff. 8). Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe

den Anspruch auf rechtliches Gehör erheblich verletzt, indem sie den

Rechtsmittelweg durch ihr Vorgehen im Einspracheverfahren um eine Instanz

verkürzt habe und dies auch im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne.

3.

Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG gewähren den Parteien den

Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör gewährleistet einerseits

die Abklärung des Sachverhalts, andererseits die persönlichkeitsbezogene

Mitwirkung der betroffenen Person beim Erlass eines Entscheids, in deren Rechtstellung

mit dem Entscheid eingegriffen wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst

insbesondere das Recht, sich vor Erlass des in die Rechtsstellung der Partei

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, das Akteneinsichtsrecht, das

Recht erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu

werden, die Mitwirkung an der Erhebung wesentlicher Beweise oder das Recht sich

zum Beweisergebnis zu äussern, sofern der Entscheid beeinflusst werden kann.

Somit räumt der Anspruch auf rechtliches Gehör einer Partei alle

Mitwirkungsrechte ein, mit denen sie wirksam ihren Standpunkt in einem

Verfahren zur Geltung bringen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2014 vom

15.

Januar 2015 E. 6.1; BGE 132 V 368, 370 f. E. 3.1). In Bezug auf Expertengutachten

berechtigt der Anspruch auf rechtliches Gehör die Parteien insbesondere, vom

Inhalt des Gutachtens Kenntnis zu nehmen sowie dem Experten ergänzende Fragen

zu stellen. Die Verwaltung oder das Gericht können auf die Antworten des

Experten auf die Ergänzungsfragen verzichten, wenn davon keine neuen

Erkenntnisse zu erhoffen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2014 vom 15.

Januar 2015 E. 6.3; 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1).

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und

führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst

grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387, 390 E.

5.1; BGE 127 V 431, 437 E. 3d/aa). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann

eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausnahmsweise geheilt werden, sofern die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt

wie auch die Rechtsfragen frei überprüfen kann (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1; BGE 127 V 431, 437 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die zuständige

Verwaltungsbehörde zwecks Heilung des Formmangels ist auch bei einer

schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, falls

die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen und damit zu unnötigen

Verzögerungen des Verfahrens würde. Dies widerspricht dem Grundsatz der

Verfahrensökonomie (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1; BGE 116 V 182, 187 E. 3d).

4.

4.1

Vorgängig zur Klärung der nachstehend zu erörternden formellen

Fragen ist kurz der Hergang des vorinstanzlichen Verfahrens wiederzugeben.

-

Vor Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2019 (AB 161) hatte die

Beschwerdegegnerin gemäss dem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

gerichteten Schreiben vom 4. Juli 2018 den Beschwerdeführer zu einer

Begutachtung aufgeboten (AB 145). Dabei hatte sie angekündigt, dass sie für die

Begutachtung entweder die J____ oder eine andere namentlich genannte

Begutachtungsstelle beiziehen werde. Dem Beschwerdeführer wurde gemäss

Schreiben vom 4. Juli 2018 auch ein Fragenkatalog (Beilage zum Schreiben vom 4.

Juli 2018, AB 145) präsentiert, verbunden mit der Ansetzung einer Frist bis 27.

Juli 2018, sich dazu zu äussern. Dieser Fragekatalog enthielt unter anderem auch

Fragen zur Arbeitsfähigkeit (Ziff. 10 und Unterziffern). Der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers hatte mit Mail vom 10. Juli 2018 (AB 146) um Zustellung

aller elektronischen Akten ersucht. Gleichentags hatte er ebenfalls per Mail

(a.a.O.) das Einverständnis mit der vorgesehenen Begutachtung erklärt.

-

Am 19. Juli 2018 erteilte die Beschwerdegegnerin der J____

schliesslich den Gutachterauftrag (AB 147).

-

Schon vor Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2019 (AB 156)

äusserte die Beschwerdegegnerin u.a. mit Schreiben vom 14. November 2018 die

Ansicht, dass dem Versicherten nach Eintritt des AHV-Alters kein Anspruch auf

Taggelder der Unfallversicherung zustünden. Der Beschwerdeführer konnte sich

dieser Auffassung gemäss Schreiben vom 22. November 2018 nicht anschliessen (AB

157).

-

Mit Mail vom 14. Januar 2019 (AB 158) hielt der Vertreter des

Beschwerdeführers fest, seiner Ansicht nach sei die Einstellung des Taggeldes

nach Erreichen des AHV-Alters nicht rechtens und forderte die

Beschwerdegegnerin zur Weiterleistung des Taggeldes auf. Er ersuchte ferner

darum, dass ihm das eingeholte Gutachten (der J____) nach Erhalt weitergeleitet

werde sowie darum, dass die Beschwerdegegnerin danach möglichst bald zum

Rentenanspruch und zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung Stellung

nehmen möge.

-

Am 17. Januar 2019 (AB 159) erfragte die Beschwerdegegnerin per

E-Mail bei der J____ den Stand der Ausarbeitung des Gutachtens. Die J____

antwortete gleichentags (AB 160) per E-Mail, die Ausfertigung verzögere sich,

es sei mit der Zustellung «bis Ende Monat» zu rechnen.

-

Die Beschwerdegegnerin wartete den Eingang dieses Gutachtens

nicht ab, sondern erliess stattdessen die Verfügung vom 17. Januar 2019 (AB

161), mit welcher der Taggeldanspruch des Versicherten ab Erreichen des Pensionsalters

(ab 1. Dezember 2018) verneint wurde. Jedoch wurde in Aussicht gestellt, der

Anspruch auf eine Intergritätsentschädigung werde nach Erhalt des Gutachtens

der J____ geprüft. Die Beschwerdegegnerin hat argumentiert, dass der

Beschwerdeführer nach Erreichen des AHV-Alters nicht mehr erwerbstätig sei und

dass deswegen kein Verdienstausfall mehr vorliege. Entsprechend sei im Rahmen

einer Überentschädigungsberechnung zudem der mutmasslich entgangene Verdienst

mit «Null» zu beziffern.

-

Hiergegen erhob der Versicherte am 22. Januar 2019 Einsprache mit

dem Antrag, es seien über den 1. Dezember 2018 hinaus Taggeldleistungen zu

erbringen (AB 163), wobei er sich inhaltlich auf die rechtliche Argumentation

der Beschwerdegegnerin zur Einstellung des Taggeldes mit Erreichen des

AHV-Alters konzentrierte.

-

Das vom 14. Februar 2019 datierte Gutachten der J____ (AB 166)

ging gemäss Stempelung am 26. Februar 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein.

-

Einem E-Mail vom 14. April 2019 der Beschwerdegegnerin (AB 167)

ist zu entnehmen, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gutachten

entsprechend einem Telefonat vom 9. April 2019 zugesandt werde.

-

Am 23. August 2019 erliess die Beschwerdegegnerin den

Einspracheentscheid (AB 168). Diesem wurden zur Begründung vorrangig die

Schlussfolgerungen des Gutachtens der J____ zur Unfallkausalität bzw. zur

Arbeitsfähigkeit zu Grunde gelegt. Erst nachfolgend im Text wurde (hilfsweise)

an der bereits mit der Verfügung vom 17. Januar 2019 vertretenen Argumentation

festgehalten.

4.2

Der geschilderte Ablauf erweist sich im Lichte der Anforderungen des

Verfahrens zur Sicherstellung des Gehörsanspruchs als klar fehlerhaft.

Die Beschwerdegegnerin hatte vor Erlass der Verfügung vom 17.

Januar 2019 eine Begutachtung veranlasst. Sie hatte in diesem Stadium noch in

korrekter Weise dem Versicherten angekündigt, dass sie ein Gutachten

durchzuführen gedenke und hatte ihm auch mit Fristansetzung Gelegenheit zur

Stellung von Ergängzungsfragen gegeben. Der Beschwerdeführer hatte auch gegen

keine der beiden von der Beschwerdegegnerin in Betracht gezogenen Gutachterstellen

Einwände erhoben.

Vorgängig zur Verfügung erfolgte auch bereits ein schriftlicher

Austausch zur strittigen Frage, ob ein Taggeld allein schon mit der Begründung

eingestellt werden könne, dass der Versicherte nach Erreichen des AHV-Alters

keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und folglich mangels Verdienstausfalles

kein Anspruch mehr bestehe.

Die Beschwerdegegnerin hatte sich aus nicht weiter

nachvollziehbaren Gründen entschieden, bereits vor Eingang des in Auftrag

gegebenen Gutachtens der J____ den Taggeldanspruch ab 1. Dezember 2018

entsprechend dem von ihr vertretenen Rechtsstandpunkt mit Erlass einer

Verfügung verbindlich abzulehnen.

Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hatte, ging im

Verlauf des Einspracheverfahrens des Gutachtens der J____ ein. Es wurde dem

Beschwerdeführer zwar, was nicht strittig ist, per E-Mail zugestellt.

Jedoch sah die Beschwerdegegnerin davon ab, dem

Beschwerdeführer förmlich Frist zur Stellungnahme zum Gutachten einzuräumen.

Dies wäre, ausgehend von den Ausführungen in der Verfügung, bereits darum

unerlässlich gewesen, weil die Beschwerdegegnerin ja ausdrücklich den Entscheid

über die Frage der Integritätsentschädigung im Rahmen einer künftigen Verfügung

in Aussicht gestellt hatte. In gleicher Weise war ihr bekannt, dass der

Beschwerdeführer auch davon ausging, es sei über den Invalidenrentenanspruch so

bald als möglich zu entscheiden. Es verhielt sich somit keineswegs so, dass die

Beschwerdegegnerin es offenlassen konnte, wie es sich in tatsächlicher Hinsicht

mit der den von der J____ abzuklärenden Fragen der Unfallkausalität bzw. der

Arbeitsfähigkeit verhält.

Erst recht ist der Beschwerdegegnerin anzulasten, dass sie den

Beschwerdeführer darüber im Unklaren liess, dass sie den anstehenden

Einspracheentscheid nicht nur mit der in der Verfügung vertretenen

Argumentation, sondern mit den im Gutachten der J____ vertretenen

Schlussfolgerungen zur Unfallkausalität bzw. zur Arbeitsfähigkeit zu stützen

gedenke. Allein dies hätte es unerlässlich gemacht, dem Beschwerdeführer im

Hinblick auf den Einspracheentscheid die Möglichkeit zur Stellungnahme zum

Gutachten einzuräumen. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem Einspracheentscheid

eine Begründungsänderung durchgeführt, die sich auf ein Beweisergebnis stützt,

nämlich die Schlussfolgerungen der J____, das zum Zeitpunkt des Erlasses der

Verfügung vom 17. Januar 2019 noch gar nicht vorhanden war (vgl. Urteil

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen B 2014/97 vom 21. Oktober E. 3.2).

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren

verletzt damit auf eine schwerwiegende Art und Weise den Anspruch des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

5.

5.1

Fraglich bleibt, ob die Behebung des vorliegenden formellen Mangels durch

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen ist oder ob dies zu einem

formalistischen Leerlauf führen würde und die Verletzung des rechtlichen Gehörs

durch das vorliegende Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht geheilt

werden könnte.

5.2

Das durch die Rechtsprechung geschaffene Institut der Heilung des

rechtlichen Gehörs bezweckt nicht, dass Verwaltungsbehörden die im rechtlichen

Gehör enthaltenen grundlegenden Ansprüche der betroffenen Parteien ausser Acht

lassen dürfen, in der Hoffnung, der Mangel würde in einem allfälligen

Gerichtsverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht aufgehoben werden,

sofern die betroffene Partei den Verwaltungsakt anficht. Die

Heilungsmöglichkeit ist keine Rechtfertigung dafür, von der Anhörung der

betroffenen Partei vor Erlass eines Entscheids abzusehen. Besonders deshalb,

weil die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs meist den Formmangel

nicht vollständig ersetzt (BGE 116 V 182, 187 E.3.c).

5.3

Von einem formalistischen Leerlauf ist dann die Rede, wenn im Lichte

der Verfahrensökonomie die Rückweisung an die Vorinstanz zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die im Hinblick auf das Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung ihrer Ansprüche nicht vereinbar wäre

(BGE 116 V 182, 187 E.3.d). Eben dies wird von der Beschwerdegegnerin in ihrer

Beschwerdeantwort mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2018 vom

23.

Januar 2019 geltend gemacht (BA, Ad 8-19). Im angeführten Urteil hatte

sich das Bundesgericht aber nicht eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter

welchen Voraussetzungen ob ein formalistischer Leerlauf angenommen werden muss,

sondern es hat diesen kurzum angenommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2018

vom 23. Januar 2019 E. 2.4).

Ein solcher formalistischer Leerlauf ist vorliegend jedoch zu

verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Einspracheentscheid vom 23.

August 2019 über die Fragen der Unfallkausalität sowie der Arbeitsfähigkeit entschieden,

wozu sich aber die Verfügung vom 17. Januar 2019 noch gar nicht geäussert

hatte. Zumal sich die Beschwerdegegnerin die Schlussfolgerungen des Gutachtens

der J____ offensichtlich hatte zu eigen machen wollen, hätte ein korrektes

Vorgehen darin bestanden, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 17. Januar

2019.

aufgehoben hätte, um dem Versicherten vorgängig zum Erlass einer

neuerlichen, Leistungen ablehnenden Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme zum

Gutachten der J____ zu erteilen. Eine solche Gelegenheit zur Stellungnahme

wurde dem Beschwerdeführer wie dargelegt jedoch nicht einmal vor Erlass des

Einspracheentscheides gegeben. Dem Beschwerdeführer wurden die Mitwirkungsrechte

entzogen, die in einem solchen Verfahren essentiell sind, insbesondere bei

medizinischen Gutachten. Da sich die Beschwerdegegnerin erst im

Einspracheentscheid zu den Fragen der Unfallkausalität und zur Arbeitsfähigkeit

geäussert hatte, wurde dem Versicherten bereits eine Stufe im Rechtsmittelweg

genommen. Dem Interesse des Beschwerdeführers am rechtmässigen Ablauf im

Verwaltungsverfahren durch Geltendmachung seiner Ansprüche ist der Vorrang zu

geben gegenüber der Heilung des formellen Mangels im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren. Eine solche Heilung würde vorliegend auch beinhalten, dass der dem

Beschwerdeführer zustehende Instanzenzug zur Wahrung seiner Rechte auch

hinsichtlich der Würdigung der Ergebnisse des Gutachtens der J____ gleich ein

zweites Mal verkürzt würde.

6.

Mit Blick auf den neuerlichen Erlass einer Verfügung über die

Leistungen durch die Beschwerdegegnerin ist anzufügen, dass die

Beschwerdegegnerin der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung (BGE 134 V 392) Rechnung zu tragen haben wird. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid

ausdrücklich festgehalten, der Umstand, dass die versicherte Person das AHV-Alter

erreicht habe und ab diesem Moment keine durch das versicherte Risiko

entstandene Verdiensteinbusse mehr bestehe, ändere nichts an dem Anspruch der

versicherten Person auf die Unfalltaggelder. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG sieht

nicht vor, dass der Anspruch auf Unfalltaggelder mit dem Wegfall des

Verdienstausfalles zufolge Erreichen des AHV-Alters endet (BGE 134 V 392, 395

f. E.5.3.1). Ebenso spricht vieles dafür, dass der Beschwerdegegnerin mit Blick

auf diese Praxis die Argumentation verwehrt sein dürfte, im Rahmen der

Überentschädigungsfrage von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von «Null»

auszugehen. Würde so argumentiert, würde das Präjudiz (BGE 134 V 392), welches

eben das Weiterlaufen des Taggeldanspruches bejaht, in unzulässiger Weise

unterlaufen.

7.

7.1

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und

es ist der Einspracheentscheid vom 23. August 2019 aufzuheben. Die Sache ist an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der obigen Erwägungen

unter Gewährung des Rechtlichen Gehörs im Sinne der Erwägungen über die

Taggeldfrage erneut verfüge.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos.

7.3

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende

Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten. Bei der Bemessung

der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel

aus, dass in durchschnittlichen Fällen eine Entschädigung in der Höhe von CHF

3'300.– nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei

komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Der

vorliegende Fall ist nach der Aktenlage und den zu beurteilenden Sachverhalts-

sowie Rechtsfragen als durchschnittlich anspruchsvoll einzustufen, weshalb ein

Honorar von CHF 3'300.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 23. August 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren

Abklärung und zum neuerlichen Entscheid an die Beschwerdegegnerin im Sinne der

Erwägungen zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin hat eine

Parteientschädigung von CHF 3’300 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von

CHF 254.10 an den Beschwerdeführer zu entrichten.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005.

über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: