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Entscheid

UV.2019.42

Unfallkausalität verneint. Beweiswert einer anstaltsinternen ärztlichen Beurteilung bejaht.

16. März 2020Deutsch15 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

März 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl , MLaw M. Kreis

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.42

Einspracheentscheid vom 10.

September 2019

Unfallkausalität verneint.

Beweiswert einer anstaltsinternen ärztlichen Beurteilung bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1959 geborene Beschwerdeführerin war arbeitslos und in

diesem Rahmen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG für

arbeitslose Personen vom 19. Juli 2018 ist die Beschwerdeführerin am 15. Juli

2018 bäuchlings auf allen vieren auf den Boden gestürzt. Beim Aufstehen habe

sie Schmerzen im rechten Knie verspürt und habe dieses nicht mehr richtig

beugen können (Suva-Akte 1). Die Beschwerdeführerin begab sich in der Folge ins

C____ in ärztliche Behandlung. Die Ärzte stellten einen Status nach

Kniekontusion Knie rechts nach Sturz vom 15. Juli 2018 fest und schrieben die

Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig (Suva-Akten 25 und 36). Die

Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen

in Form von Taggeldern und Heilbehandlung (Suva-Akte 11). Mit Bericht vom 30.

August 2018 stellten die Ärzte des C____ als Diagnose einen Innenmeniskusriss

Kniegelenk rechts fest (Suva-Akte 35) und führten am 14. September 2018 eine

Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie medial durch (Suva-Akten 43 und 44).

Nach Einholung von ärztlichen Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. D____,

Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

vom 15. Januar 2019 (Suva-Akte 59) und vom 4. April 2019 (Suva-Akte 78) teilte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. April 2019 mit, dass sie die

Leistungen per 31. Januar 2019 einstelle, da die bestehenden Beschwerden nicht

mehr unfallbedingt seien (Suva-Akte 79). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

am 17. April 2019, vertreten durch E____, Einsprache (IV-Akte 85), welche mit

Einspracheentscheid vom 10. September 2019 abgewiesen wurde (Suva-Akte 92).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2019 wird beantragt, es sei der

Einspracheentscheid vom 10. September 2019 aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen

Leistungen über den Zeitpunkt vom 31. Januar 2019 hinaus zu erbringen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 13. Januar 2020 hält die Beschwerdeführerin an

den gestellten Rechtsbegehren fest.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 23. Januar

2020.

auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.

Die Instruktionsrichterin bewilligt die unentgeltliche Vertretung

durch Advokat B____, [...] mit einem Selbstbehalt von Fr. 2'000.-- (vgl.

instruktionsrichterliche Verfügung vom 14. Januar 2020 und vom 27. Februar

2020).

IV.

Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung

verzichtet haben, findet am 16. März 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der

umfassenden Beurteilungen des Kreisarztes Dr. D____ sei davon auszugehen, dass

das Ereignis vom 15. Juli 2018 zu keinen strukturell objektivierbaren Läsionen

im Bereich des rechten Kniegelenks geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe

sich damals eine Knieprellung zugezogen, welche spätestens Mitte Januar 2019

als abgeheilt gelten könne. Aufgrund des MRI vom 15. August 2018 sei erstellt,

dass der Meniskusschaden auf degenerative Vorzustände zurückzuführen sei. Der

Unfallmechanismus sei nicht geeignet gewesen, eine Läsion des Innenmeniskus

hervorzurufen. Die bestehenden Patellarsehnenbeschwerden könnten mittelbar eine

Folge des Meniskusschadens sein. Da der Meniskusschaden aber als unfallfremde

Beeinträchtigung zu qualifizieren sei, bleibe dies ohne rechtliche Relevanz.

Zusammenfassend stehe somit fest, dass sich ein natürlicher Kausalzusammenhang

zwischen den an der rechten Patellar-Sehne geklagten Beschwerden und dem

Vorgang vom 15. Juli 2018 nicht über Ende Januar 2019 hinaus nachweisen lasse.

Eine entsprechende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei somit zu

verneinen. Weitere Abklärungen erübrigten sich (vgl. Einspracheentscheid vom

10.

September 2019, Suva-Akte 92).

2.2

Die Beschwerdeführerin ist mit diesem Entscheid nicht einverstanden.

Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die medizinischen Abklärungen ungenügend

ausgefallen seien. Die Einstellung der Leistungen stütze sich einzig auf

Aktenbeurteilungen des Kreisarztes Dr. D____. Die relevanten Fragen seien nicht

beantwortet worden. So nehme Dr. D____ keinen Bezug auf die Auswirkungen des

Unfalles auf die behauptete, vorbestehende degenerative

Innenmeniskusproblematik und zur Frage einer entsprechenden Kausalität. Auch

fehle es an einer Beurteilung einer Kausalität der durchgeführten Arthroskopie

in Bezug auf das später festgestellte Patellasyndrom. Im Gegensatz dazu bejahe

der behandelnde Orthopäde Dr. med. F____ einen klaren Zusammenhang der

Tendinose der Patellasehne und der Arthroskopie und somit dem Unfall. Insgesamt

bestünden erhebliche Zweifel an der Einschätzung von Dr. D____, weshalb weitere

Abklärungen angezeigt seien (Beschwerde vom 10. Oktober 2019 und Replik vom 13.

Januar 2020).

2.3

Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin für

die gemeldeten Kniebeschwerden rechts über den 31. Januar 2019 hinaus leistungspflichtig

ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt für die

Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG)

voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl

ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

3.2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände,

ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder

nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz spielt als

rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv

ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate

weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das

Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1).

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche

und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur

noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann

zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor

dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er

sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch

ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht

ist. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die

Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26. März 2015 [8C_879/2014],

E. 2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Januar

2019.

noch natürlich kausale Unfallfolgen vorgelegen haben.

4.2

Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die

rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen

angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,

ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom

10.

September 2019 zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs im

Wesentlichen auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. D____ vom 15. Januar 2019

(Suva-Akte 59) und vom 3. April 2019 (Suva-Akte 78) abgestellt. Diese Berichte

werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:

In der ärztlichen Beurteilung vom 15. Januar 2019 schildert Dr. D____, dass

bereits unfallfremd vor dem Ereignis vom 15. Juli 2018 eine degenerative Läsion

des Innenmeniskus im Bereich des Hinterhornes bestanden habe. Am 15. Juli 2018

sei es überwiegend wahrscheinlich zu einer Prellung des rechten Kniegelenkes

gekommen, welche aktuell abgeheilt sei. Überwiegend wahrscheinlich habe das Ereignis

vom 15. Juli 2018 zu keinen strukturell objektivierbaren Läsionen im Bereich

des rechten Kniegelenks geführt. Im MRI rechtes Kniegelenk vom 15. August 2018

zeige sich eindeutig ein degenerativ veränderter Innenmeniskus mit

degenerativen unfallfremden Veränderungen im Bereich des Hinterhornes.

Grundsätzlich sei ein direktes Anpralltrauma, wie es am 15. Juli 2018

stattgefunden habe, vom Unfallmechanismus her nicht geeignet, eine Läsion des

Innenmeniskus zu verursachen. Die am 14. September 2018 durchgeführte Operation

mit Arthroskopie des rechten Kniegelenkes und Innenmeniskusteilresektion habe

in der Phase der vorübergehenden Verschlimmerung nach Prellung des rechten

Kniegelenkes stattgefunden. Grundsätzlich sei aber der am 14. September 2018

degenerativ veränderte und operierte Meniskus unfallfremd. Es handle sich hier

um einen eindeutigen Hinterhornhorizontalriss, der degenerativ verursacht

worden sei (Suva-Akte 59).

Mit ärztlicher Beurteilung vom 4. April 2019 stellt Dr. D____

fest, dass die im MRI-Befund Kniegelenk rechts vom 21. Januar 2019 beschriebene

Tendinopathie der proximalen Patellarsehne mit eventuell Partialruptur in der

Voruntersuchung vom 15. August 2018 noch nicht habe nachgewiesen werden können.

Wäre es am 15. Juli 2018 zu einer unfallbedingten Schädigung der Patellarsehne

gekommen, hätte die Beschwerdeführerin bereits echtzeitlich zum Ereignis vom

15.

Juli 2018 hier entsprechende Beschwerden entwickeln müssen. Im Bericht des C____

vom 23. Juli 2018 werde echtzeitlich ein nach dem Unfallereignis völlig

schwellungsfreies und reizloses rechtes Kniegelenk dokumentiert. Daraus

schliesse er, dass im Bereich der Patellarsehne keine Schwellungsproblematik

und keine Hämatom-Verfärbung aufgetreten sei. Insofern könne es am 15. Juli

2018.

überwiegend wahrscheinlich zu keiner Schädigung im Bereich der

Patellarsehne gekommen sein. Diesbezüglich seien die aktuell geklagten

Beschwerden im Bereich der Patellarsehne nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis

vom 15. Juli 2018 zu sehen. Bei komplikationslosem Verlauf nach der Operation

vom 14. September 2018 sei bei einer geeigneten Tätigkeit ab Mitte Januar 2019

von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (Suva-Akte

78).

4.4

Auf diese versicherungsinternen Einschätzungen kann abgestellt werden.

Sie wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigen die geklagten

Beschwerden und sind schlüssig und nachvollziehbar (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen

Beurteilung der Sachlage.

4.5

Aus den echtzeitlichen Unterlagen geht hervor, dass sich die

Beschwerdeführerin mit dem Unfall vom 15. Juli 2018 eine Kniekontusion

zugezogen hat. So wird mit Bericht des C____ vom 31. Juli 2018 als Diagnose ein

Status nach Kniekontusion Knie rechts nach Sturz vom 15. Juli 2018 festgehalten

und erwähnt, dass sich die geäusserten Beschwerden deutlich verbessert hätten

(Suva-Akte 36). Sodann zeigte das MRI vom 15. August 2018 degenerative

Veränderungen im rechten Knie auf (Suva-Akte 38). Unter diesen Umständen vermag

die Beurteilung des Kreisarztes Dr. D____, überwiegend wahrscheinlich sei es am

15.

Juli 2018 zu einer Prellung des rechten Kniegelenkes gekommen und der am

14.

September 2018 operierte Meniskus sei degenerativ verändert und unfallfremd

(Suva-Akte 59), zu überzeugen. Dies ist auch mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vereinbar, vermag doch ein Anpralltrauma erfahrungsgemäss

lediglich vorübergehende, wieder abheilende Schmerzen auszulösen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts vom 3. November 2014 [8C_256/2014], E. 3.2.3). Dass die

Beschwerdegegnerin dennoch die Kosten der arthroskopischen Meniskusbehandlung

übernommen hat, spricht nicht gegen die Beurteilung des Kreisarztes Dr. D____.

Wie die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Ausführungen von Dr. D____

nachvollziehbar begründet hat, fiel die am 14. September 2018 durchgeführte

Operation in die Phase der vorübergehenden Verschlimmerung der Kniekontusion

(Suva-Akte 45), eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 15. Juli 2018

und dem Meniskusschaden wurde von der Beschwerdegegnerin dadurch indes nicht

anerkannt. Zwar hat die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 15. Juli 2018 zunächst

Leistungen erbracht. Die medizinischen Abklärungen ergaben in der Folge aber,

dass der diagnostizierte Meniskusriss nicht auf das Unfallereignis vom 15. Juli

2018.

zurückzuführen ist. Beim Unfall kam es lediglich zu einer Knieprellung mit

einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes (vgl.

Suva-Akten 45 und 59).

Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf ihren

behandelnden Orthopäden, Dr. F____. Dieser gibt mit Bericht vom 24. Januar 2019

an, dass die Sehnenveränderungen und die aktuellen Kniebeschwerden als Folge

des Traumas beurteilt werden müssten. Ein Zusammenhang könne mit dem

Arthroskopiezugang und einer Reizung der anliegenden Patellasehne eventuell

gefunden werden. Diese Einschätzung bestätigt Dr. F____ mit Bericht vom 2.

April 2019. Darin führt er aus, dass anamnestisch ein klarer Zusammenhang der

Tendinose der Patellarsehne und der Arthroskopie und somit dem Unfall, sowohl

zeitlich auch als kausal, bestehe (Suva-Akte 87). Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin hat sich der Kreisarzt mit dieser divergierenden Ansicht bzw.

einer allfälligen Kausalität zwischen den Beschwerden im Bereich der

Patellarsehne und dem Unfallereignis auseinandergesetzt. Er hält diesbezüglich fest,

dass die echtzeitlichen Unterlagen nicht darauf hinweisen würden, dass es zu

einer unfallbedingten Schädigung der Patellarsehne gekommen sei, werde doch im

Bericht des C____ vom 23. Juli 2018 ein völlig schwellungsfreies und reizloses

rechtes Kniegelenk dokumentiert (Suva-Akte 78). Zwar macht Dr. D____ keine

Ausführungen zu einem allfälligen Zusammenhang zwischen der durchgeführten Arthroskopie

und den später festgestellten Beschwerden im Bereich der Patellarsehne. Er hat

jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass der Meniskusriss und die in diesem

Zusammenhang durchgeführte Operation nicht auf das Unfallereignis vom 15. Juli

2018.

zurückzuführen sind. Somit erübrigten sich diesbezügliche weitere

Ausführungen, fehlt es doch an einer Kausalität zwischen dem Unfallereignis und

dem Meniskusriss. Schliesslich ist zu betonen, dass die Bejahung der

Unfallkausalität durch Dr. F____ in erster Linie auf der Annahme gründet, dass

sämtliche nach dem Ereignis vom 15. Juli 2018 aufgetretenen Beschwerden am

rechten Knie auf dieses zurückzuführen sind. Eine eingehende Begründung,

weshalb der Meniskusriss und auch die Beschwerden an der Patellarsehne unfallbedingt

seien, findet sich in den Berichten von Dr. F____ nicht (vgl. Suva-Akten 68 und

87). Diese Argumentation beruht aber auf der unzulässigen Beweismaxime

"post hoc ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche

Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach

diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335).

Dass der Kreisarzt die Beschwerdeführerin nicht persönlich

untersucht hat, stellt seine Beurteilung ebenfalls nicht in Frage.

Aktenbeurteilungen sind namentlich dann statthaft, wenn ein lückenloser Befund

vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich

feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche

Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des

Bundesgerichts vom 16. September 2014 [9C_462/2014], E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Dies ist hier der Fall. Der medizinische Befund ist gut dokumentiert und im

Wesentlichen unbestritten. Strittig ist allein die Unfallkausalität, zu deren

Beurteilung eine persönliche Untersuchung aber nicht erforderlich ist.

4.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die kreisärztliche Beurteilung

von Dr. D____ abgestellt werden kann. Die Berichte der behandelnden Ärzte

vermögen keine Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung zu begründen.

Weitere medizinische Abklärungen sind in diesem Zusammenhang nicht angezeigt.

Dispositiv

Demnach ist davon auszugehen, dass es beim Unfall vom 15. Juli 2018 zu einer

Knieprellung mit einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden

Zustandes am rechten Knie gekommen ist. Ende Januar 2019 war der Status sine

vel ante erreicht (vgl. E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin ist für die noch

bestehenden Beschwerden am rechten Kniegelenk mangels natürlich kausalen

Unfallfolgen nicht leistungspflichtig. Sie hat ihre Leistungen zu Recht per 31.

Januar 2019 eingestellt.

4.7.

Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass vorliegend zwar

eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben ist. Da es aber an

einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 15. Juli

2018 und der Listenverletzung fehlt, erübrigt sich eine Prüfung der

Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG (BGE 146 V 51, E. 9.2.).

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 10. September 2019 zu bestätigen.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge der

Bewilligung des Kostenerlasses mit einem Selbstbehalt von Fr.

2‘000.– ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein angemessenes

Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05)

aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.–

zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt Fr. 2‘854.05) als angemessen erscheint. Im

Umfang des Selbstbehaltes von Fr. 2‘000.– ist der Rechtsvertreter an die

Beschwerdeführerin zu verweisen; Fr. 854.05 sind ihm aus der Gerichtskasse zu

zahlen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Verbeiständung wird Advokat B____, ein Honorar von Fr. 2‘650.– (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 zugesprochen, wobei im Umfang

von Fr. 2‘000.– auf den der Beschwerdeführerin auferlegten

Selbstbehalt verwiesen wird und ihm somit noch Fr. 854.05 aus der Gerichtskasse

ausbezahlt werden.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: