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Entscheid

UV.2019.43

Voraussetzungen einer Rentenrevision

11. August 2020Deutsch29 min

Eigenschaft bei der C____ (Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. August 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

C____ AG

[...]

vertreten durch lic. iur. D____, Advokat,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.43

Einspracheentscheid vom 10.

September 2019

Voraussetzungen einer Rentenrevision

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1954, arbeitete

seit Januar 1992 als Kader-Aspirant für die Firma E____ und war in dieser

Eigenschaft bei der C____ (Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert.

Am 13. Mai 1992 stürzte er – seiner Aussage zufolge – in Amsterdam. Hierbei zog

er sich unter anderem eine Rissquetschwunde am Hinterhaupt und an der

Unterlippe zu (vgl. das Arztzeugnis UVG vom 22. Juni 1992; Akte 3.1). Es wurde

ihm wegen persistierender Beschwerden (insb. Übelkeit, Kopfschmerzen,

allgemeine Kraftlosigkeit) bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bescheinigt (vgl. u.a. Akten 3.1, 3.4). Der Beschwerdeführer, der sich später

(unter anderem) auch über Vergesslichkeit und vermehrte Aggressivität beklagte (vgl.

u.a. Akten 3.8, 3.11), wurde – bei weiterhin attestierter 100%iger

Arbeitsunfähigkeit – auf verschiedenste Weise medizinisch abgeklärt. Unter

anderem veranlasste die Beschwerdegegnerin eine neuropsychologische Begutachtung

des Beschwerdeführers durch lic. phil. F____ (Gutachten vom 18. Januar 1993;

Akte 4.1) und eine neurologische Begutachtung durch Dr. G____ (Gutachten vom

28. Dezember 1993; Akte 4.7). Ab dem 26. Mai bis zum 7. Juli 1994 hielt sich der

Beschwerdeführer zu Rehabilitationszwecken (intensive stationäre

Neurorehabilitation) in der Rehaklinik H____ auf (vgl. den Bericht vom 7. Juli

1994; Akte 3.27). Die Weiterbetreuung (psychotherapeutische Behandlung)

erfolgte durch lic. phil. I____ (vgl. insb. Akten 3.32, 3.33 und 3.35).

b) Im Juli 1994 meldete sich der Beschwerdeführer zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte

1, S. 131 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf entsprechende Abklärungen.

Insbesondere zog sie die Akten des Unfallversicherers bei. Des Weiteren

forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den

Bericht von lic. phil. I____ vom 19. April 1995; IV-Akte 1, S. 39). Am 25.

April 1995 stellte die Abteilung berufliche Eingliederung der IV-Stelle bei der

Abteilung Leistungen einen Antrag auf Prüfung einer ganzen Rente (IV-Akte 1, S.

36 ff.). Mit Verfügung vom 8. November 1995 wurde dem Beschwerdeführer ab Juli

1993 eine ganze IV-Rente zugesprochen (vgl. IV-Akte 1, S. 22 f.).

c) In der Folge gewährte die C____ AG dem

Beschwerdeführer ab Oktober 1995 eine Komplementärrente auf der Basis einer

100%igen Erwerbsunfähigkeit (vgl. die Verfügungen vom 14. März 1996 und vom 4.

Juni 1996 [Akten 5.10. und 5.16]). In einer weiteren Verfügung vom 9. Dezember

1997 sprach die C____ AG dem Beschwerdeführer – gestützt auf das Gutachten von Dr. J____

vom 15. November 1997 (Akte 4.22.1) – eine Integritätsentschädigung auf der

Basis einer 60%igen Integritätseinbusse zu (vgl. Akte 5.20.).

d) Die IV-Stelle nahm in periodischen Abständen eine

Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers vor, was jeweils zur

unveränderten Weiterausrichtung der Rente führte (vgl. die Verfügung vom 5.

Dezember 1997 [IV-Akte 1, S. 1] und die Mitteilung vom 29. April 2002 [IV-Akte

7]). Im Rahmen der im März 2006 in die Wege geleiteten Überprüfung des

Rentenanspruches (vgl. IV-Akte 23) liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer von

Dr. K____ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 15. Januar 2007; IV-Akte 43)

und liess ihn in der Folge wissen, sein Rentenanspruch bestehe unverändert fort

(vgl. die Mitteilung vom 3. März 2008; IV-Akte 53).

e) Mit Beschluss vom 27. August 2008 stellte die

Staatsanwaltschaft [...] das gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes

des seit 1997 durch Bezug einer vollen IV- und UV-Rente – bei gleichzeitiger

Ausübung einer Erwerbstätigkeit (als Geschäftsführer der L____ GmbH) – begangenen

mehrfachen Betruges zum Nachteil der Eidgenössischen Invalidenversicherung und

der C____ AG geführte Strafverfahren mangels Beweises des objektiven

Tatbestandes ein (vgl. IV-Akte 54 bzw. Akte 5.64).

f) Im Februar 2012 leitete die IV-Stelle erneut eine

Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers in die Wege (vgl.

IV-Akte 63). Sie holte bei Dr. M____ den Bericht vom 1. April 2012 (IV-Akte 66)

ein und teilte dem Beschwerdeführer am 19. April 2012 mit, sein Rentenanspruch

bestehe unverändert fort (vgl. IV-Akte 67).

g) Im Mai 2012 empfahl der Rechtsdienst der

Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine Überprüfung des Rentenanspruches des

Beschwerdeführers die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Akte 5.93).

Die Beschwerdegegnerin forderte in der Folge zunächst die behandelnden Ärzte

zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. N____ vom 27. August 2012 [Akte

3.39] und Bericht von Dr. M____ vom 15. September 2012 [Akte 3.43]).

Schliesslich erteilte sie – unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des

Beschwerdeführers (Akte 4.24) – im Oktober 2012 dem Medizinischen Zentrum O____

einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Akte

4.28). Am 29. August 2013 wurde das Gutachten erstattet (vgl. Akte 4.50).

h) Mit Schreiben vom 13. September 2013 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, man werde die Rentenleistungen

definitiv per 30. September 2013 einstellen. Gleichzeitig wurde ihm die

Möglichkeit geboten, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (vgl. Akte

5.94). Davon machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Januar 2014

Gebrauch (vgl. Akte 5.103). Der Eingabe legte er einen Bericht von Dr. N____

vom 19. November 2013 (Akte 5.116) bei. Die Beschwerdegegnerin schlug dem

Beschwerdeführer in der Folge vor, ein Obergutachten bei der MEDAS P____ einzuholen

(vgl. Akten 5.114 und 5.115). Mit dieser Vorgehensweise zeigte sich dieser

schlussendlich einverstanden (vgl. das Schreiben vom 15. Juli 2014; Akte

5.119). Daraufhin erteilte die Beschwerdegegnerin der MEDAS P____ den Auftrag

zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 4. Juli

2016; Akte 4.69).

i) Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 (Akte 5.120) stellte

die Beschwerdegegnerin die UV-Rente per 1. Oktober 2013 ein bzw. stellte fest,

dass diese per 30. September 2013 aufgehoben bleibe (vgl. Akte 5.120). Hiergegen

erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2019 Einsprache. Gleichzeitig ersuchte

er um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Akte 5.122). Mit Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019 wurde die Einsprache abgewiesen

und ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren

abgelehnt (vgl. Akte 5.123).

Erwägungen

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin

vom 10. September 2019 hat der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2019 Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende

Anträge: (1.) Es seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember

2018.

sowie der Einspracheentscheid vom 10. September 2019 vollumfänglich

aufzuheben und die ihm seit 1. Oktober 1995 ausgerichtete Invalidenrente – ausgehend

von einem Invaliditätsgrad von 100 % – mit Wirkung über den 30. September 2013

hinaus weiterhin auszurichten. (2.) Es sei ihm für die Kosten des

Einspracheverfahrens sowie für die o/e-Kosten des vorliegenden Verfahrens der

Kostenerlass mit dem unterzeichnenden Anwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand

zu bewilligen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.

b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24.

Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung durch

Dr. B____, Advokat, bewilligt.

c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. Januar

2020.

wird der Beizug der IV-Akten angeordnet.

e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. März 2020

an seiner Beschwerde fest.

f) Die Beschwerdegegnerin schliesst ihrerseits mit

Duplik vom 5. Juni 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 11. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem

Gutachten der MEDAS P____ vom 4. Juli 2016 habe sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers (spätestens seit September 2013) in massgeblicher Art und

Weise verbessert. Aus diesem Grunde müsse die per Ende September 2013

vorgenommene Aufhebung der UV-Rente als korrekt erachtet werden (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort; siehe auch die Replik).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sein

Gesundheitszustand habe sich nicht verändert. Das Gutachten der MEDAS P____

könne nicht als massgeblich erachtet werden. Damit sei die rückwirkende

Einstellung der UV-Rente nicht rechtens (vgl. insb. S. 8 ff. der Beschwerde;

siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

die dem Beschwerdeführer bislang auf der Basis einer 100%igen

Erwerbsunfähigkeit gewährte Rente mit Verfügung vom 6. Dezember 2018, bestätigt

mit Einspracheentscheid vom 10. September 2019, per 30. September 2013 aufgehoben

hat.

3.

3.1

Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles

mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf

eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin

oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben.

3.2

Gemäss Art. 22 UVG kann in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG die

Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV

bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden (vgl. dazu BGE 134 V 131

ff.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_807/2017 vom 25. Mai 2018). Relevant

ist nach der Praxis nicht der Entscheidzeitpunkt. Das Revisionsverfahren muss

vor dem oben genannten Zeitpunkt eingeleitet worden sein. Ein von Amtes wegen

eingeleitetes Revisionsverfahren kann erst als eröffnet gelten, wenn dessen

Durchführung dem Versicherten mitgeteilt wurde (BGE 103 V 30, 31 f. E. 2.;

Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4; Volker Pribnow/Sarah Eichenberger, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar

zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 9 zu Art. 22

UVG).

3.3

Vorliegend wurde die Revision im Jahr 2012 eingeleitet. Damals hatte

der 1954 geborene Beschwerdeführer das Rentenalter noch nicht erreicht gehabt. Das

Alter des Beschwerdeführers stünde somit einer Revision nicht entgegen.

4.

4.1

Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343,

349.

ff. E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E.

2.1, nicht publiziert in BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dazu

gehört namentlich der Gesundheitszustand der versicherten Person (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 2.). Eine

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhalts ist jedoch im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103, 105 E. 2.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

4.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bilden daher die Verfügungen vom 14.

März 1996 und vom 4. Juni 1996 (Akten 5.10 und 5.16) den Referenzzeitpunkt.

5.

5.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.3a). Gutachten externer

Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

5.3

Die Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom März und

Juni 1996 (Akten 5.10 und 5.16) präsentierte sich wie im Folgenden kurz

zusammengefasst wird.

5.3.1

Lic. phil. F____ hielt im neuropsychologischen

Gutachten vom 18. Januar 1993 (Akte 4.1) fest, Anamnese und Fremdanamnese

sowie die neuropsychologische Untersuchung vom 19. Dezember 1992 belegten eine

leichte bis mässige subkortikale und eine leichte bis mässige frontale

Hirnleistungsschwäche (vgl. S. 4 des Gutachtens).

5.3.2

Dr. G____ führte im neurologischen Gutachten vom 28.

Dezember 1993 (Akte 4.7) als Diagnose an: "Status nach

Schädelhirntrauma am 13. Mai 1992 mit persistierenden subkortikalen und

frontalen neuropsychologischen Defiziten." Erläuternd legte er dar, Anamnese,

Fremdanamnese und neuropsychologische Untersuchungsbefunde machten erhebliche

neuropsychologische Defizite deutlich. Neben der Störung von Gedächtnis,

Merkfähigkeit und Konzentration stehe vor allem eine eindrückliche

psychosoziale Verhaltensstörung im Vordergrund, welche für eine frontobasale

Schädigung spreche. Für eine frontobasale Schädigung spreche auch die Angabe

von initial starker Geschmacksstörung, die tatsächlich einer Störung des

Geruchssinnes entsprochen haben dürfte. Dass in den CT-Untersuchungen und in

der MRI-Untersuchung des Neurokraniums ein Jahr nach dem Trauma keine

Veränderung zu sehen sei, spreche nicht gegen eine klinisch relevante

organische Gehirnschädigung. Das Vorliegen dieser Schädigung werde durch

Anamnese, Fremdanamnese und neuropsychologische Untersuchungsbefunde

hinreichend belegt (vgl. S. 5 des Gutachtens). Im bisherigen Verlauf seit dem

Trauma sei gemäss anamnestischen Angaben des Exploranden eine Besserung zu

verzeichnen. Diese reiche jedoch zur Wiedereingliederung ins Berufsleben nicht

aus. Durch eine intensive neuropsychologische Therapie könnten der weitere

Verlauf und die Prognose verbessert werden. Am besten sei eine stationäre

Therapie in einem entsprechenden Rehabilitationszentrum (vgl. S. 6 des

Gutachtens).

5.3.3

Im Bericht der Rehaklinik H____ vom 7. Juli 1994 (Akte

3.27) wurde festgehalten, es bestünden Folgen eines Sturzes auf den Hinterkopf

mit Commotio cerebri, mit in der Folge multiplen postcommotionellen Symptomen

mit persistierendem Kopfdruck und Kopfschmerzen sowie mit Schwindel. Des

Weiteren lägen neuropsychologische Funktionsstörungen vor, wobei in erster

Linie Konzentration und Gedächtnis beeinträchtigt seien. Zusätzlich bestehe

eine schwere posttraumatische psychische Anpassungsstörung (vgl. S. 4 des

Berichtes).

5.3.4

Lic. phil. I____ gab im Bericht vom 2. November 1994

(Akte 3.32) an, im Vordergrund stehe die psychotherapeutische Bearbeitung der

erheblichen Angststörungen mit weitreichendem Vermeidungsverhalten und

depressivem Erlebnishintergrund. Im IV-Bericht vom 19. April 1995 (IV-Akte 1,

S. 39) legte er dar, es liege ein Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri bei

Sturz auf den Hinterkopf am 13. Mai 1992 mit multiplen

postcommotionellen und chronifizierten Symptomen (Spannungskopfschmerz, Schwindelbeschwerden,

neuropsychologischen Störungen der Aufmerksamkeit und

Konzentrationsfähigkeit/Belastbarkeit) sowie mit einer schweren

posttraumatischen Anpassungs/-Belastungsstörung mit einer ausgeprägten

Angstsymptomatik und depressivem Hintergrund vor. In der Unfallnachfolge bestünden

zusätzlich erhebliche, psychosoziale Belastungen. Der Patient stehe seit Mitte

August 1994 bei ihm in psychotherapeutischer/neuropsychologischer Behandlung.

Der Behandlungsverlauf sei angesichts der eingetretenen Chronifizierung und Überlagerung

durch die psychischen Sekundärfolgen des erlittenen Unfalls sowie in Anbetracht

der psychosozialen Belastungen unbefriedigend. Aktuell sei der Patient aus den

genannten Gründen noch nicht hinreichend psychisch und mental belastbar, um

einen auch nur einen teilzeitlichen beruflichen Wiedereingliederungs- oder

Umschulungsprozess bewältigen zu können. In einem weiteren Bericht vom 5. Mai

1995.

(Akte 3.33) gab lic. phil. I____ an, im Vordergrund gestanden habe bislang

die psychotherapeutische Arbeit an der vielschichtigen und schweren

depressiv-ängstlichen Anpassungsstörung bzw. posttraumatischen

Belastungsstörung. Aktuell seien berufliche Eingliederungsmassnahmen als

verfrüht anzusehen.

5.4

Im Wesentlichen gestützt auf diese medizinischen Unterlagen sprach

die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 1995 ab Juli

1993.

eine ganze IV-Rente zu (vgl. IV-Akte 1, S. 22 f.). Die Beschwerdegegnerin lehnte

sich ihrerseits an diese Beurteilung der Invalidenversicherung an und gestand

dem Beschwerdeführer ab Oktober 1995 eine Komplementärrente auf der Basis einer

100%igen Erwerbsunfähigkeit zu (vgl. die Verfügungen vom 14. März 1996 und vom

4.

Juni 1996 [Akten 5.10. und 5.16]). Gestützt auf ein Gutachten des Neurologen

Dr. J____ vom 15. November 1997 (Akte 4.22.1) sprach die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer überdies mit Verfügung vom 9. Dezember 1997 (Akte 5.20)

eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 60%igen Integritätseinbusse

zu. Die IV-Stelle überprüfte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der

darauffolgenden Zeit mehrfach und gelangte jeweils zur Überzeugung, dass dieser

weiterhin in unverändertem Umfang gegeben sei (vgl. insb. die Mitteilung vom 3. März 2008;

IV-Akte 53). Eine letztmalige Rentenrevision nahm die IV-Stelle im Jahr 2012

vor, welche ebenfalls zu einem unveränderten Rentenanspruch des

Beschwerdeführers führte (vgl. die Mitteilung vom 19. April 2012; IV-Akte 67).

Die Beschwerdegegnerin richtete ihrerseits ohne Unterbruch eine Rente auf der

Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit aus.

5.5

Im Oktober 2012 beauftragte die Beschwerdegegnerin dann – zwecks

Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers – das Medizinische

Zentrum O____ mit der Erstattung eines polydisziplinären Gutachtens (vgl. Akte

4.28). Im Gutachten vom 29. August 2013 (Akte 4.50) wurde dargetan, es

bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Exploranden in einer angepassten

Tätigkeit (vgl. S. 110 f. des Gutachtens). Namentlich wurde in Bezug

auf die neurologische Situation festgehalten, das Sturzereignis vom Mai 1992

habe eine Commotio cerebri verursacht. Diese sei im Verlauf von mehreren

Wochen, spätestens nach sechs Monaten als ausgeheilt zu betrachten. Ein Anhalt

für eine strukturelle Hirnschädigung durch das Ereignis 1992 habe nicht

bestanden und bestehe nicht. Entsprechend liege aus neurologischer Sicht durch

das Ereignis vom Mai 1992 auch kein Integritätsschaden vor (vgl. S. 113 unten

des Gutachtens). Des Weiteren wurde im Gutachten ausgeführt, die vom Exploranden

beschriebene Vergesslichkeit und die verschlechterte Konzentrationsfähigkeit

hätten mit standardisierten Testverfahren nicht objektiviert werden können. Die

jetzt ermittelten leichten neuropsychologischen Defizite seien überwiegend

wahrscheinlich auf die vorliegende Alkoholerkrankung zurückzuführen. Des

Weiteren sei auch das Vorhandensein eines unfallkausalen psychiatrischen

Leidens zu verneinen (vgl. insb. S. 114 des Gutachtens).

5.6

5.6.1

Im "Obergutachten" der MEDAS P____ vom 4. Juli

2016.

(Akte 4.69) wurden die Feststellungen des Medizinischen Zentrums O____ im

Ergebnis bestätigt. Es wurde dargetan, eine unfallkausale Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden könne nicht gestellt werden

(vgl. insb. S. 54 des Gutachtens [Interdisziplinäre Zusammenfassung]; siehe

auch S. 58 des Gutachtens). Diese Beurteilung entsprach dem Konsens der

fachärztlichen Einschätzungen. Insbesondere basierte sie auf den im Rahmen der psychiatrischen,

der neurologischen sowie der neuropsychologischen Begutachtung gewonnenen Erkenntnissen

(vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen).

5.6.2

Im neuropsychologischen Teilgutachten der MEDAS P____ (Akte

4.67) wurde ausgeführt, die konzentrativen und attentionalen Leistungen seien leicht

bis mittelschwer vermindert ausgefallen. Der Explorand habe 1992 eine als

leicht zu beurteilende traumatische Hirnverletzung erlitten. Eine solche könne

zu in der Regel vorübergehenden neuropsychologischen Defiziten führen. Die

heute festgestellten kognitiven Auffälligkeiten seien nicht auf die 1992

erlittene traumatische Hirnverletzung zurückzuführen (vgl. S. 18 f. des

Gutachtens). Als Ursache für die festgestellten kognitiven Schwierigkeiten

könne eine psychiatrische Erkrankung in Frage kommen. Während eine depressive

Störung insbesondere die attentionalen, mnestischen und exekutiven Funktionen

(kognitive Flexibilität) in negativer Weise zu beeinträchtigen vermöge, könne

es bei Angststörungen zu einer erhöhten Ablenkbarkeit, zu visuell-räumlichen

Auffälligkeiten und ebenfalls mnestischen Defiziten kommen. Neben diesen

möglichen direkten Einflüssen einer psychiatrischen Erkrankung auf die

kognitive Leistungsfähigkeit könne es durch die vermutete psychiatrisch

bedingte, jahrelange Lebensgestaltung (zum Beispiel Vermeiden von geistig

anforderungsreichen Situationen) auch zu einer kognitiven Dekonditionierung

gekommen sein, welche die aktuellen geistigen Minderleistungen miterklären

könne. Auch medikamenteninduzierte Effekte – insbesondere auf die

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen und damit auf die

Informationsgeschwindigkeit und allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit – seien

nicht auszuschliessen. Einige Analgetika und psychotrope Substanzen, welche der

Explorand derzeit einnehme, könnten Benommenheit und Schläfrigkeit zur Folge

haben und somit die allgemeinen attentionalen Funktionen als Voraussetzung für

sämtliche kognitiven Leistungen negativ beeinflussen. ln diesem Zusammenhang

sei auch der aktenkundige, vom Exploranden heute jedoch verneinte,

(übermässige) Alkoholkonsum zu erwähnen (vgl. S. 19 des Teilgutachtens).

5.6.3

Als (unfallbedingte) neurologische Diagnose wurde im Gutachten

der MEDAS P____ ein "Status nach Schädel-Hirntrauma im Rahmen des Unfalles

vom 13. Mai 1992" angegeben, der allerdings ohne neurologische

Folgen sei (vgl. S. 54 unten des Gutachtens). Erläuternd wurde ausgeführt, Kopfschmerzen

und neurokognitive Einschränkungen würden nach Schädel-Hirntraumata sehr häufig

auftreten. Sie seien jedoch bei fehlenden hirnsubstantiellen Schäden in der

Bildgebung nur vorübergehend. Dauerunfallfolgen seien ohne Nachweis

hirnsubstantieller Schäden ausgeschlossen. Bildmorphologisch habe beim

Exploranden jedoch zumindest keine bleibende Hirnsubstanzschädigung

nachgewiesen werden können. Der Unfall mit Schädelhirntrauma habe daher für

einen zeitlich befristeten Zeitraum somatische Schäden verursacht, nämlich

Kopfschmerzen und auch hirnbedingte neurokognitive Einschränkungen.

Unfallbedingte neurologische Schäden lägen aber gemäss dem aktuellen

neurologischen Befund und dem Ergebnis der testpsychologischen Untersuchung

(mit nicht hirnsubstantiell zu erklärenden neurokognitiven Schwierigkeiten)

nicht (mehr) vor (vgl. S. 82 f. des Gutachtens). Die berichteten geistigen

Leistungsmängel, Zeichen einer Veränderung in der Wesensart und die chronischen

Kopfschmerzen beruhten nicht mehr auf unfallbedingten hirnsubstantiellen

Schäden (vgl. S. 55 des Gutachtens; siehe auch S. 51 des Gutachtens). Es liege

jetzt überwiegend wahrscheinlich eine konzentrative Leistungsminderung bei

einer psychiatrischen Erkrankung vor, bezüglich der Kopfschmerzen bei

relevanten psychosozialen Belastungsfakten von chronischen

Spannungskopfschmerzen mit psychosomatischem Hintergrund. Durch eine Verschiebung

in der Störungsursache in Form einer psychiatrischen Erkrankung würden die

(bereits remittierten somatischen) neurokognitiven Einschränkungen

aufrechterhalten (vgl. S. 82 f. des Gutachtens).

5.6.4

Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit, die aber nicht auf den Unfall zurückzuführen sei, wurde im

Gutachten der MEDAS P____ angegeben: "vorwiegende soziale Phobie F40.1,

spezifische Phobien F40.2". Des Weiteren wurde eine

"Persönlichkeitsakzentuierung Z73.1" erwähnt, die nicht unfallkausal

und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei (vgl. S. 45 des Gutachtens;

siehe auch S. 54 f. des Gutachtens und S. 61 des Gutachtens). Zur Begründung

wurde dargetan, ein unfallbedingtes hirnorganisches Störungsbild könne nicht

objektiviert werden. Es handle sich um psychogene Störungen (vgl. S. 51 des

Gutachtens). Auf psychiatrischem Fachgebiet könne nach zwischenzeitlich bald

25-jährigem Verlauf keine unfallkausale Diagnose festgestellt werden, welche

die Arbeitsfähigkeit einschränke. Wohl aber seien in erheblichem Umfang andere,

nicht unfallkausale resp. versicherungsfremde Faktoren vorhanden, welche für

die derzeitige Symptomatik verantwortlich seien (vgl. S. 62 des Gutachtens). Ein

Status quo sine müsse zumindest aus versicherungspsychiatrischer Sicht längst als

gegeben erachtet werden, wenngleich aus der Aktenlage eine nähere zeitliche

Zuordnung aufgrund der Vermischung sämtlicher Faktoren nicht hinreichend valide

möglich sei. Die aktuelle Bewertung gelte aber belegbar seit dem Gutachten des

Medizinischen Zentrums O____ (vgl. S. 63 des Gutachtens).

5.6.5

Die Gutachter der MEDAS P____ gehen somit – kurz

zusammengefasst – davon aus, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der

unauffälligen Bildmorphologie anlässlich des Unfalles vom Mai 1992 höchstens

ein leichtes Schädel-Hirntrauma erlitten hat und dass infolgedessen organische

Dauerfolgen ausgeschlossen sind. Die weiterhin bestehenden und vom

Beschwerdeführer grundsätzlich im gleichem Umfang wie früher geklagten

Beschwerden werden von den Gutachtern im Wesentlichen einem unfallfremden

psychischen bzw. psychosomatischen Geschehen zugeordnet.

5.7

5.7.1

Die Beschwerdegegnerin erachtet – im Wesentlichen gestützt

auf die erwähnten gutachterlichen Feststellungen – eine seit der Zusprechung

der UV-Rente eingetretene deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers als ausgewiesen. Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen

nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der

Einschätzung der MEDAS P____ letztlich um eine im revisionsrechtlichen

Zusammenhang unbedeutende andere Interpretation desselben medizinischen

Sachverhaltes handelt.

5.7.2

Für eine bloss unterschiedliche Bewertung desselben

Sachverhaltes sprechen zunächst diverse im Gutachten gemachten Aussagen. So

wurde unter anderem dargetan, aus heutiger Sicht könne rückblickend nicht vom

Vorliegen einer hirnorganischen Folgeschädigung ausgegangen werden, abweichend zur

früheren Meinung. Auch wurde im Gutachten klargestellt, die Gesamtsymptomatik

habe stets einem zwar sogenannt typischen, aber eben unspezifischen

Beschwerdebild entsprochen (vgl. S. 58 des Gutachtens). Weitere im Gutachten

gemachte Bemerkungen machen ebenfalls deutlich, dass die Gutachter die Vorakten

(rückblickend) anders gewertet und daher besonderes Gewicht auf das anzunehmende

(ursprüngliche) Fehlen objektiver hirnorganischer Befunde gelegt haben. So

wurde beispielsweise im Gutachten hervorgehoben, die in den früheren Berichten

häufig angenommene organische Genese der Hirnleistungsstörungen und der

psychischen Beschwerden könne nicht mit dem gebotenen Grad der

Wahrscheinlichkeit begründet werden (vgl. S. 59 des Gutachtens). Schliesslich

ist auch aus der Kommentierung der medizinischen Vorakten zu folgern, dass die

Gutachter diese (rückblickend) neu bewertet haben. Dies gilt namentlich für die

auf S. 42 f. des Gutachtens erfolgte Auseinandersetzung des Psychiaters mit den

Vorakten (vgl. überdies auch die sub Erwägung 5.7.4. hiernach gemachten

Überlegungen).

5.7.3

Im Übrigen sprechen auch die von Dr. J____ im Gutachten

vom 15. November 1997 (Akte 4.22.1) und von Dr. K____ im Gutachten vom 15.

Januar 2007 (IV-Akte 43) gemachten Aussagen für einen nicht mehr veränderbaren

Zustand. Dr. J____ wertete damals den Zustand des Beschwerdeführers klar

und deutlich als chronifiziert. Er führte in seinem Gutachten als Diagnose einen

Status nach Schädelhirntrauma und HWS-Abknicktrauma am 13. Mai 1992 an und

erwähnte folgende Residuen: (a.) leichtes residuelles Cervikalsyndrom (rechtsbetont),

mit leichter cervico-cephaler Symptomatik und (b.) mässige bis

mittelschwere verhaltensneurologische/neuropsychologische Defizite sowie Wesensveränderung

(vgl. S. 14 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. J____ klar, gut fünf

Jahre nach dem Unfall sei das Beschwerdebild chronifiziert und von einer

Besserung könne nicht mehr ausgegangen werden. Dies zeige sich auch im Verlauf;

denn es sei trotz adäquater therapeutischer Bemühungen zwar eine Linderung der

körperlichen Beschwerden und ein besserer Umgang mit den posttraumatischen

Störungen erreicht worden; bezüglich körperlicher und geistiger

Leistungsfähigkeit habe jedoch kein relevanter Fortschritt erzielt werden

können. Insgesamt sei die Prognose, vor allem was die Arbeitsfähigkeit angehe,

als schlecht einzustufen (vgl. S. 14 f. des Gutachtens). Abschliessend hob Dr. J____

nochmals hervor, es bestehe ein erheblicher Integritätsschaden, vorwiegend im

Rahmen einer posttraumatischen cerebralen Schädigung und Wesensveränderung,

welche es dem Patienten bis heute verunmögliche und mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft verunmöglichen werde, je wieder

eine einkommensrelevante Arbeitstätigkeit aufzunehmen (vgl. S. 15 des

Gutachtens). Dr. K____ führte im Gutachten vom 15. Januar 2007 (IV-Akte 43) als

Diagnose ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10 F07.2)

an (vgl. S. 6 des Gutachtens). Des Weiteren legte er dar, es zeige sich eine

postcommotionelle Wesensveränderung mit schneller Reizbarkeit,

Konzentrationsschwierigkeiten, allgemeiner Verunsicherung. In den Unterlagen werde

zwar auf eine reaktive Wesensveränderung hingewiesen; es müsse aber aufgrund

der lang dauernden Anamnese und der neurologisch und neuropsychologisch

attestierten Hirnschädigungen eine organisch bedingte Wesensveränderung

angenommen werden. Sicher spielten gewisse reaktive Störungen auch eine Rolle,

doch eher im untergeordneten Ausmass. Die reaktiven Symptome äusserten sich vor

allem in einer zeitweisen Depressivität, respektive Anpassungsstörungen. Es lägen

differenzierte neuropsychologische Berichte vor. Über Jahre hinweg sei ein etwa

gleichbleibender Verlauf dokumentiert, weshalb trotz der mittlerweile

veralteten Befunde und der heutigen Untersuchung sowie Angaben des Exploranden

nicht angenommen werden könne, dass eine relevante Verbesserung der kognitiven

Funktionen habe erzielt werden können. Der Explorand werde bis anhin vor allem

aus neuropsychologischer Sicht ganz arbeitsunfähig eingestuft, was durchaus nachvollziehbar

sei. Nach dem bisherigen Verlauf sei auch anzunehmen, dass mit weiteren

Behandlungsmassnahmen keine relevante Zustandsbesserung erzielt werden könne.

Es sei von einem bleibenden und dauerhaften Zustand auszugehen, der auch in

Zukunft persistieren werde (vgl. S. 7 des Gutachtens).

5.7.4

Auch die im Rahmen der "fachspezifischen

versicherungsmedizinischen Aktendiskussion" vorgenommene Kommentierung der

erwähnten Gutachten von Dr. J____ und von Dr. K____ durch die MEDAS-Ärzte

macht deutlich, dass derselbe Sachverhalt (rückblickende) anders bewertet wurde.

Es wurde diesbezüglich dargetan, wie man in der Diskussion des medizinischen

Sachverhaltes ausgeführt habe, könne die Einordnung der vom Exploranden

berichteten unspezifischen neurokognitiven Einschränkungen, die unspezifischen

Veränderungen in Wesenseigenschaften und die Kopfschmerzen als somatisch

bedingt nicht bestätigt werden (vgl. S. 85 f. des Gutachtens).

5.8

5.8.1

Aus all dem ist zu folgern, dass von den Gutachtern der

MEDAS P____ derselbe medizinische Sachverhalt unterschiedlich gewürdigt wurde,

was unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten jedoch als unbeachtlich zu

qualifizieren ist (vgl. Erwägung 4.1. hiervor). Der Vollständigkeit halber ist

noch klarzustellen, dass vorliegend auch die Voraussetzungen für eine

wiedererwägungsweise Aufhebung der UV-Rente nicht als erfüllt erachtet werden

können (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

5.8.2

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der

Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und

wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die erstgenannte

Voraussetzung meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg

bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss

denkbar ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel

erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend

verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht

oder unrichtig angewendet wurden (BGE 140 V 77, 79 E. 3.1). Anders verhält es

sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller

Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise

Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der

Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,

Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund

der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen

Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser

Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger

Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein

einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324, 328 E. 3.3; in BGR 140

V 15 nicht, aber in SVR 2014 IV Nr. 10 S. 39 publizierte E. 4.1 des

Urteils 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014).

5.8.3

Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der im Jahr

1996.

erfolgten Leistungszusprechung kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen

werden. Namentlich ist es aus damaliger Sicht als vertretbar zu erachten, dass

die mit der Sache befassten Ärzte das Beschwerdebild als organisch einstuften

und diese Auffassung in der Folge von der Beschwerdegegnerin aufgegriffen wurde.

5.9

Aus all dem folgt, dass die UV-Rente des Beschwerdeführers zu

Unrecht mit Verfügung vom 6. Dezember 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid

vom 10. September 2019, per 30. September 2013 aufgehoben wurde. Die Beschwerde

ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. Zu prüfen ist damit noch, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren verneint hat.

6.

6.1

Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person, wo die

Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Rechtsprechungsgemäss

besteht im Einspracheverfahren, welches Elemente eines streitigen Verfahrens

aufweist, ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit die

Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichtslosigkeit

der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit im konkreten Fall erfüllt sind

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2015 vom 10. April 2015 E. 2.2

mit weiteren Hinweisen).

6.2

Ein Verfahren gilt nur dann als aussichtslos, wenn die

Gewinnaussichten kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können und eine

Anhebung eines Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre. Massgebend ist,

ob der verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt

bzw. nicht von vornherein unbegründet erscheint (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage,

2020, Rz 192 zu Art. 61 ATSG). Vorliegend kann der verfolgte

Rechtsstandpunkt nicht als von vornherein unbegründet taxiert werden.

6.3

6.3.1

Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen

anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des

Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die

Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben

der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts

auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine

Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker

Eingriff in die Rechtsstellung droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich

geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere

tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der

Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine

Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2015 vom 10. April 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

6.3.2

Vorliegend ist zunächst von einer erheblichen finanziellen

Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer auszugehen. Auch ist der

Sachverhalt als komplex einzustufen. Der Beschwerdeführer wäre namentlich angesichts

der Vielzahl der zu würdigenden medizinischen Unterlagen ohne rechtliche

Verbeiständung damit überfordert gewesen, eine zielführende Einsprache zu

erheben. Auch ist in Anbetracht des Aktenumfanges und der rechtlichen

Problematik davon auszugehen, dass öffentliche Institutionen die erforderliche notwendige

fachkundige Unterstützung nicht hätten bieten können. Der Beizug eines Anwaltes

hat sich daher ausnahmsweise aufgedrängt. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass

gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG eine unentgeltliche Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren bei gegebenen Verhältnissen bewilligt wird. Dann sollte dies

umso mehr auch für das streitige Elemente umfassende Einspracheverfahren gelten

(vgl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2015 vom 10. April

2015.

E. 4.1.). Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 10. September 2019 ist aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Oktober

2013.

weiterhin eine UV-Rente auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit

auszurichten. Überdies ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren die unentgeltliche anwaltliche

Vertretung durch Dr. B____ zu gewähren.

7.2

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr.

3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall

ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt

von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr.

3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

7.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 10. September 2019 aufgehoben und die

Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2013

weiterhin eine Rente auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit

auszurichten. Überdies wird die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer

für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung durch Dr. B____

zu bewilligen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: