UV.2019.43
Voraussetzungen einer Rentenrevision
11. August 2020Deutsch29 min
Eigenschaft bei der C____ (Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11. August 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
C____ AG
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, Advokat,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.43
Einspracheentscheid vom 10.
September 2019
Voraussetzungen einer Rentenrevision
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1954, arbeitete
seit Januar 1992 als Kader-Aspirant für die Firma E____ und war in dieser
Eigenschaft bei der C____ (Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Am 13. Mai 1992 stürzte er – seiner Aussage zufolge – in Amsterdam. Hierbei zog
er sich unter anderem eine Rissquetschwunde am Hinterhaupt und an der
Unterlippe zu (vgl. das Arztzeugnis UVG vom 22. Juni 1992; Akte 3.1). Es wurde
ihm wegen persistierender Beschwerden (insb. Übelkeit, Kopfschmerzen,
allgemeine Kraftlosigkeit) bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt (vgl. u.a. Akten 3.1, 3.4). Der Beschwerdeführer, der sich später
(unter anderem) auch über Vergesslichkeit und vermehrte Aggressivität beklagte (vgl.
u.a. Akten 3.8, 3.11), wurde – bei weiterhin attestierter 100%iger
Arbeitsunfähigkeit – auf verschiedenste Weise medizinisch abgeklärt. Unter
anderem veranlasste die Beschwerdegegnerin eine neuropsychologische Begutachtung
des Beschwerdeführers durch lic. phil. F____ (Gutachten vom 18. Januar 1993;
Akte 4.1) und eine neurologische Begutachtung durch Dr. G____ (Gutachten vom
28. Dezember 1993; Akte 4.7). Ab dem 26. Mai bis zum 7. Juli 1994 hielt sich der
Beschwerdeführer zu Rehabilitationszwecken (intensive stationäre
Neurorehabilitation) in der Rehaklinik H____ auf (vgl. den Bericht vom 7. Juli
1994; Akte 3.27). Die Weiterbetreuung (psychotherapeutische Behandlung)
erfolgte durch lic. phil. I____ (vgl. insb. Akten 3.32, 3.33 und 3.35).
b) Im Juli 1994 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
1, S. 131 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf entsprechende Abklärungen.
Insbesondere zog sie die Akten des Unfallversicherers bei. Des Weiteren
forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den
Bericht von lic. phil. I____ vom 19. April 1995; IV-Akte 1, S. 39). Am 25.
April 1995 stellte die Abteilung berufliche Eingliederung der IV-Stelle bei der
Abteilung Leistungen einen Antrag auf Prüfung einer ganzen Rente (IV-Akte 1, S.
36 ff.). Mit Verfügung vom 8. November 1995 wurde dem Beschwerdeführer ab Juli
1993 eine ganze IV-Rente zugesprochen (vgl. IV-Akte 1, S. 22 f.).
c) In der Folge gewährte die C____ AG dem
Beschwerdeführer ab Oktober 1995 eine Komplementärrente auf der Basis einer
100%igen Erwerbsunfähigkeit (vgl. die Verfügungen vom 14. März 1996 und vom 4.
Juni 1996 [Akten 5.10. und 5.16]). In einer weiteren Verfügung vom 9. Dezember
1997 sprach die C____ AG dem Beschwerdeführer – gestützt auf das Gutachten von Dr. J____
vom 15. November 1997 (Akte 4.22.1) – eine Integritätsentschädigung auf der
Basis einer 60%igen Integritätseinbusse zu (vgl. Akte 5.20.).
d) Die IV-Stelle nahm in periodischen Abständen eine
Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers vor, was jeweils zur
unveränderten Weiterausrichtung der Rente führte (vgl. die Verfügung vom 5.
Dezember 1997 [IV-Akte 1, S. 1] und die Mitteilung vom 29. April 2002 [IV-Akte
7]). Im Rahmen der im März 2006 in die Wege geleiteten Überprüfung des
Rentenanspruches (vgl. IV-Akte 23) liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer von
Dr. K____ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 15. Januar 2007; IV-Akte 43)
und liess ihn in der Folge wissen, sein Rentenanspruch bestehe unverändert fort
(vgl. die Mitteilung vom 3. März 2008; IV-Akte 53).
e) Mit Beschluss vom 27. August 2008 stellte die
Staatsanwaltschaft [...] das gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes
des seit 1997 durch Bezug einer vollen IV- und UV-Rente – bei gleichzeitiger
Ausübung einer Erwerbstätigkeit (als Geschäftsführer der L____ GmbH) – begangenen
mehrfachen Betruges zum Nachteil der Eidgenössischen Invalidenversicherung und
der C____ AG geführte Strafverfahren mangels Beweises des objektiven
Tatbestandes ein (vgl. IV-Akte 54 bzw. Akte 5.64).
f) Im Februar 2012 leitete die IV-Stelle erneut eine
Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers in die Wege (vgl.
IV-Akte 63). Sie holte bei Dr. M____ den Bericht vom 1. April 2012 (IV-Akte 66)
ein und teilte dem Beschwerdeführer am 19. April 2012 mit, sein Rentenanspruch
bestehe unverändert fort (vgl. IV-Akte 67).
g) Im Mai 2012 empfahl der Rechtsdienst der
Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine Überprüfung des Rentenanspruches des
Beschwerdeführers die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Akte 5.93).
Die Beschwerdegegnerin forderte in der Folge zunächst die behandelnden Ärzte
zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. N____ vom 27. August 2012 [Akte
3.39] und Bericht von Dr. M____ vom 15. September 2012 [Akte 3.43]).
Schliesslich erteilte sie – unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des
Beschwerdeführers (Akte 4.24) – im Oktober 2012 dem Medizinischen Zentrum O____
einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Akte
4.28). Am 29. August 2013 wurde das Gutachten erstattet (vgl. Akte 4.50).
h) Mit Schreiben vom 13. September 2013 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, man werde die Rentenleistungen
definitiv per 30. September 2013 einstellen. Gleichzeitig wurde ihm die
Möglichkeit geboten, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (vgl. Akte
5.94). Davon machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Januar 2014
Gebrauch (vgl. Akte 5.103). Der Eingabe legte er einen Bericht von Dr. N____
vom 19. November 2013 (Akte 5.116) bei. Die Beschwerdegegnerin schlug dem
Beschwerdeführer in der Folge vor, ein Obergutachten bei der MEDAS P____ einzuholen
(vgl. Akten 5.114 und 5.115). Mit dieser Vorgehensweise zeigte sich dieser
schlussendlich einverstanden (vgl. das Schreiben vom 15. Juli 2014; Akte
5.119). Daraufhin erteilte die Beschwerdegegnerin der MEDAS P____ den Auftrag
zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 4. Juli
2016; Akte 4.69).
i) Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 (Akte 5.120) stellte
die Beschwerdegegnerin die UV-Rente per 1. Oktober 2013 ein bzw. stellte fest,
dass diese per 30. September 2013 aufgehoben bleibe (vgl. Akte 5.120). Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2019 Einsprache. Gleichzeitig ersuchte
er um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Akte 5.122). Mit Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019 wurde die Einsprache abgewiesen
und ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren
abgelehnt (vgl. Akte 5.123).
Erwägungen
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 10. September 2019 hat der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2019 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende
Anträge: (1.) Es seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember
2018.
sowie der Einspracheentscheid vom 10. September 2019 vollumfänglich
aufzuheben und die ihm seit 1. Oktober 1995 ausgerichtete Invalidenrente – ausgehend
von einem Invaliditätsgrad von 100 % – mit Wirkung über den 30. September 2013
hinaus weiterhin auszurichten. (2.) Es sei ihm für die Kosten des
Einspracheverfahrens sowie für die o/e-Kosten des vorliegenden Verfahrens der
Kostenerlass mit dem unterzeichnenden Anwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand
zu bewilligen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24.
Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung durch
Dr. B____, Advokat, bewilligt.
c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. Januar
2020.
wird der Beizug der IV-Akten angeordnet.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. März 2020
an seiner Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin schliesst ihrerseits mit
Duplik vom 5. Juni 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 11. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem
Gutachten der MEDAS P____ vom 4. Juli 2016 habe sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers (spätestens seit September 2013) in massgeblicher Art und
Weise verbessert. Aus diesem Grunde müsse die per Ende September 2013
vorgenommene Aufhebung der UV-Rente als korrekt erachtet werden (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort; siehe auch die Replik).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sein
Gesundheitszustand habe sich nicht verändert. Das Gutachten der MEDAS P____
könne nicht als massgeblich erachtet werden. Damit sei die rückwirkende
Einstellung der UV-Rente nicht rechtens (vgl. insb. S. 8 ff. der Beschwerde;
siehe auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
die dem Beschwerdeführer bislang auf der Basis einer 100%igen
Erwerbsunfähigkeit gewährte Rente mit Verfügung vom 6. Dezember 2018, bestätigt
mit Einspracheentscheid vom 10. September 2019, per 30. September 2013 aufgehoben
hat.
3.
3.1
Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles
mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf
eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin
oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben.
3.2
Gemäss Art. 22 UVG kann in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG die
Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV
bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung nicht mehr revidiert werden (vgl. dazu BGE 134 V 131
ff.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_807/2017 vom 25. Mai 2018). Relevant
ist nach der Praxis nicht der Entscheidzeitpunkt. Das Revisionsverfahren muss
vor dem oben genannten Zeitpunkt eingeleitet worden sein. Ein von Amtes wegen
eingeleitetes Revisionsverfahren kann erst als eröffnet gelten, wenn dessen
Durchführung dem Versicherten mitgeteilt wurde (BGE 103 V 30, 31 f. E. 2.;
Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4; Volker Pribnow/Sarah Eichenberger, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar
zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 9 zu Art. 22
UVG).
3.3
Vorliegend wurde die Revision im Jahr 2012 eingeleitet. Damals hatte
der 1954 geborene Beschwerdeführer das Rentenalter noch nicht erreicht gehabt. Das
Alter des Beschwerdeführers stünde somit einer Revision nicht entgegen.
4.
4.1
Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343,
349.
ff. E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E.
2.1, nicht publiziert in BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dazu
gehört namentlich der Gesundheitszustand der versicherten Person (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 2.). Eine
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts ist jedoch im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103, 105 E. 2.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
4.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bilden daher die Verfügungen vom 14.
März 1996 und vom 4. Juni 1996 (Akten 5.10 und 5.16) den Referenzzeitpunkt.
5.
5.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.3a). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
5.3
Die Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom März und
Juni 1996 (Akten 5.10 und 5.16) präsentierte sich wie im Folgenden kurz
zusammengefasst wird.
5.3.1
Lic. phil. F____ hielt im neuropsychologischen
Gutachten vom 18. Januar 1993 (Akte 4.1) fest, Anamnese und Fremdanamnese
sowie die neuropsychologische Untersuchung vom 19. Dezember 1992 belegten eine
leichte bis mässige subkortikale und eine leichte bis mässige frontale
Hirnleistungsschwäche (vgl. S. 4 des Gutachtens).
5.3.2
Dr. G____ führte im neurologischen Gutachten vom 28.
Dezember 1993 (Akte 4.7) als Diagnose an: "Status nach
Schädelhirntrauma am 13. Mai 1992 mit persistierenden subkortikalen und
frontalen neuropsychologischen Defiziten." Erläuternd legte er dar, Anamnese,
Fremdanamnese und neuropsychologische Untersuchungsbefunde machten erhebliche
neuropsychologische Defizite deutlich. Neben der Störung von Gedächtnis,
Merkfähigkeit und Konzentration stehe vor allem eine eindrückliche
psychosoziale Verhaltensstörung im Vordergrund, welche für eine frontobasale
Schädigung spreche. Für eine frontobasale Schädigung spreche auch die Angabe
von initial starker Geschmacksstörung, die tatsächlich einer Störung des
Geruchssinnes entsprochen haben dürfte. Dass in den CT-Untersuchungen und in
der MRI-Untersuchung des Neurokraniums ein Jahr nach dem Trauma keine
Veränderung zu sehen sei, spreche nicht gegen eine klinisch relevante
organische Gehirnschädigung. Das Vorliegen dieser Schädigung werde durch
Anamnese, Fremdanamnese und neuropsychologische Untersuchungsbefunde
hinreichend belegt (vgl. S. 5 des Gutachtens). Im bisherigen Verlauf seit dem
Trauma sei gemäss anamnestischen Angaben des Exploranden eine Besserung zu
verzeichnen. Diese reiche jedoch zur Wiedereingliederung ins Berufsleben nicht
aus. Durch eine intensive neuropsychologische Therapie könnten der weitere
Verlauf und die Prognose verbessert werden. Am besten sei eine stationäre
Therapie in einem entsprechenden Rehabilitationszentrum (vgl. S. 6 des
Gutachtens).
5.3.3
Im Bericht der Rehaklinik H____ vom 7. Juli 1994 (Akte
3.27) wurde festgehalten, es bestünden Folgen eines Sturzes auf den Hinterkopf
mit Commotio cerebri, mit in der Folge multiplen postcommotionellen Symptomen
mit persistierendem Kopfdruck und Kopfschmerzen sowie mit Schwindel. Des
Weiteren lägen neuropsychologische Funktionsstörungen vor, wobei in erster
Linie Konzentration und Gedächtnis beeinträchtigt seien. Zusätzlich bestehe
eine schwere posttraumatische psychische Anpassungsstörung (vgl. S. 4 des
Berichtes).
5.3.4
Lic. phil. I____ gab im Bericht vom 2. November 1994
(Akte 3.32) an, im Vordergrund stehe die psychotherapeutische Bearbeitung der
erheblichen Angststörungen mit weitreichendem Vermeidungsverhalten und
depressivem Erlebnishintergrund. Im IV-Bericht vom 19. April 1995 (IV-Akte 1,
S. 39) legte er dar, es liege ein Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri bei
Sturz auf den Hinterkopf am 13. Mai 1992 mit multiplen
postcommotionellen und chronifizierten Symptomen (Spannungskopfschmerz, Schwindelbeschwerden,
neuropsychologischen Störungen der Aufmerksamkeit und
Konzentrationsfähigkeit/Belastbarkeit) sowie mit einer schweren
posttraumatischen Anpassungs/-Belastungsstörung mit einer ausgeprägten
Angstsymptomatik und depressivem Hintergrund vor. In der Unfallnachfolge bestünden
zusätzlich erhebliche, psychosoziale Belastungen. Der Patient stehe seit Mitte
August 1994 bei ihm in psychotherapeutischer/neuropsychologischer Behandlung.
Der Behandlungsverlauf sei angesichts der eingetretenen Chronifizierung und Überlagerung
durch die psychischen Sekundärfolgen des erlittenen Unfalls sowie in Anbetracht
der psychosozialen Belastungen unbefriedigend. Aktuell sei der Patient aus den
genannten Gründen noch nicht hinreichend psychisch und mental belastbar, um
einen auch nur einen teilzeitlichen beruflichen Wiedereingliederungs- oder
Umschulungsprozess bewältigen zu können. In einem weiteren Bericht vom 5. Mai
1995.
(Akte 3.33) gab lic. phil. I____ an, im Vordergrund gestanden habe bislang
die psychotherapeutische Arbeit an der vielschichtigen und schweren
depressiv-ängstlichen Anpassungsstörung bzw. posttraumatischen
Belastungsstörung. Aktuell seien berufliche Eingliederungsmassnahmen als
verfrüht anzusehen.
5.4
Im Wesentlichen gestützt auf diese medizinischen Unterlagen sprach
die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 1995 ab Juli
1993.
eine ganze IV-Rente zu (vgl. IV-Akte 1, S. 22 f.). Die Beschwerdegegnerin lehnte
sich ihrerseits an diese Beurteilung der Invalidenversicherung an und gestand
dem Beschwerdeführer ab Oktober 1995 eine Komplementärrente auf der Basis einer
100%igen Erwerbsunfähigkeit zu (vgl. die Verfügungen vom 14. März 1996 und vom
4.
Juni 1996 [Akten 5.10. und 5.16]). Gestützt auf ein Gutachten des Neurologen
Dr. J____ vom 15. November 1997 (Akte 4.22.1) sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer überdies mit Verfügung vom 9. Dezember 1997 (Akte 5.20)
eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 60%igen Integritätseinbusse
zu. Die IV-Stelle überprüfte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der
darauffolgenden Zeit mehrfach und gelangte jeweils zur Überzeugung, dass dieser
weiterhin in unverändertem Umfang gegeben sei (vgl. insb. die Mitteilung vom 3. März 2008;
IV-Akte 53). Eine letztmalige Rentenrevision nahm die IV-Stelle im Jahr 2012
vor, welche ebenfalls zu einem unveränderten Rentenanspruch des
Beschwerdeführers führte (vgl. die Mitteilung vom 19. April 2012; IV-Akte 67).
Die Beschwerdegegnerin richtete ihrerseits ohne Unterbruch eine Rente auf der
Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit aus.
5.5
Im Oktober 2012 beauftragte die Beschwerdegegnerin dann – zwecks
Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers – das Medizinische
Zentrum O____ mit der Erstattung eines polydisziplinären Gutachtens (vgl. Akte
4.28). Im Gutachten vom 29. August 2013 (Akte 4.50) wurde dargetan, es
bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Exploranden in einer angepassten
Tätigkeit (vgl. S. 110 f. des Gutachtens). Namentlich wurde in Bezug
auf die neurologische Situation festgehalten, das Sturzereignis vom Mai 1992
habe eine Commotio cerebri verursacht. Diese sei im Verlauf von mehreren
Wochen, spätestens nach sechs Monaten als ausgeheilt zu betrachten. Ein Anhalt
für eine strukturelle Hirnschädigung durch das Ereignis 1992 habe nicht
bestanden und bestehe nicht. Entsprechend liege aus neurologischer Sicht durch
das Ereignis vom Mai 1992 auch kein Integritätsschaden vor (vgl. S. 113 unten
des Gutachtens). Des Weiteren wurde im Gutachten ausgeführt, die vom Exploranden
beschriebene Vergesslichkeit und die verschlechterte Konzentrationsfähigkeit
hätten mit standardisierten Testverfahren nicht objektiviert werden können. Die
jetzt ermittelten leichten neuropsychologischen Defizite seien überwiegend
wahrscheinlich auf die vorliegende Alkoholerkrankung zurückzuführen. Des
Weiteren sei auch das Vorhandensein eines unfallkausalen psychiatrischen
Leidens zu verneinen (vgl. insb. S. 114 des Gutachtens).
5.6
5.6.1
Im "Obergutachten" der MEDAS P____ vom 4. Juli
2016.
(Akte 4.69) wurden die Feststellungen des Medizinischen Zentrums O____ im
Ergebnis bestätigt. Es wurde dargetan, eine unfallkausale Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden könne nicht gestellt werden
(vgl. insb. S. 54 des Gutachtens [Interdisziplinäre Zusammenfassung]; siehe
auch S. 58 des Gutachtens). Diese Beurteilung entsprach dem Konsens der
fachärztlichen Einschätzungen. Insbesondere basierte sie auf den im Rahmen der psychiatrischen,
der neurologischen sowie der neuropsychologischen Begutachtung gewonnenen Erkenntnissen
(vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen).
5.6.2
Im neuropsychologischen Teilgutachten der MEDAS P____ (Akte
4.67) wurde ausgeführt, die konzentrativen und attentionalen Leistungen seien leicht
bis mittelschwer vermindert ausgefallen. Der Explorand habe 1992 eine als
leicht zu beurteilende traumatische Hirnverletzung erlitten. Eine solche könne
zu in der Regel vorübergehenden neuropsychologischen Defiziten führen. Die
heute festgestellten kognitiven Auffälligkeiten seien nicht auf die 1992
erlittene traumatische Hirnverletzung zurückzuführen (vgl. S. 18 f. des
Gutachtens). Als Ursache für die festgestellten kognitiven Schwierigkeiten
könne eine psychiatrische Erkrankung in Frage kommen. Während eine depressive
Störung insbesondere die attentionalen, mnestischen und exekutiven Funktionen
(kognitive Flexibilität) in negativer Weise zu beeinträchtigen vermöge, könne
es bei Angststörungen zu einer erhöhten Ablenkbarkeit, zu visuell-räumlichen
Auffälligkeiten und ebenfalls mnestischen Defiziten kommen. Neben diesen
möglichen direkten Einflüssen einer psychiatrischen Erkrankung auf die
kognitive Leistungsfähigkeit könne es durch die vermutete psychiatrisch
bedingte, jahrelange Lebensgestaltung (zum Beispiel Vermeiden von geistig
anforderungsreichen Situationen) auch zu einer kognitiven Dekonditionierung
gekommen sein, welche die aktuellen geistigen Minderleistungen miterklären
könne. Auch medikamenteninduzierte Effekte – insbesondere auf die
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen und damit auf die
Informationsgeschwindigkeit und allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit – seien
nicht auszuschliessen. Einige Analgetika und psychotrope Substanzen, welche der
Explorand derzeit einnehme, könnten Benommenheit und Schläfrigkeit zur Folge
haben und somit die allgemeinen attentionalen Funktionen als Voraussetzung für
sämtliche kognitiven Leistungen negativ beeinflussen. ln diesem Zusammenhang
sei auch der aktenkundige, vom Exploranden heute jedoch verneinte,
(übermässige) Alkoholkonsum zu erwähnen (vgl. S. 19 des Teilgutachtens).
5.6.3
Als (unfallbedingte) neurologische Diagnose wurde im Gutachten
der MEDAS P____ ein "Status nach Schädel-Hirntrauma im Rahmen des Unfalles
vom 13. Mai 1992" angegeben, der allerdings ohne neurologische
Folgen sei (vgl. S. 54 unten des Gutachtens). Erläuternd wurde ausgeführt, Kopfschmerzen
und neurokognitive Einschränkungen würden nach Schädel-Hirntraumata sehr häufig
auftreten. Sie seien jedoch bei fehlenden hirnsubstantiellen Schäden in der
Bildgebung nur vorübergehend. Dauerunfallfolgen seien ohne Nachweis
hirnsubstantieller Schäden ausgeschlossen. Bildmorphologisch habe beim
Exploranden jedoch zumindest keine bleibende Hirnsubstanzschädigung
nachgewiesen werden können. Der Unfall mit Schädelhirntrauma habe daher für
einen zeitlich befristeten Zeitraum somatische Schäden verursacht, nämlich
Kopfschmerzen und auch hirnbedingte neurokognitive Einschränkungen.
Unfallbedingte neurologische Schäden lägen aber gemäss dem aktuellen
neurologischen Befund und dem Ergebnis der testpsychologischen Untersuchung
(mit nicht hirnsubstantiell zu erklärenden neurokognitiven Schwierigkeiten)
nicht (mehr) vor (vgl. S. 82 f. des Gutachtens). Die berichteten geistigen
Leistungsmängel, Zeichen einer Veränderung in der Wesensart und die chronischen
Kopfschmerzen beruhten nicht mehr auf unfallbedingten hirnsubstantiellen
Schäden (vgl. S. 55 des Gutachtens; siehe auch S. 51 des Gutachtens). Es liege
jetzt überwiegend wahrscheinlich eine konzentrative Leistungsminderung bei
einer psychiatrischen Erkrankung vor, bezüglich der Kopfschmerzen bei
relevanten psychosozialen Belastungsfakten von chronischen
Spannungskopfschmerzen mit psychosomatischem Hintergrund. Durch eine Verschiebung
in der Störungsursache in Form einer psychiatrischen Erkrankung würden die
(bereits remittierten somatischen) neurokognitiven Einschränkungen
aufrechterhalten (vgl. S. 82 f. des Gutachtens).
5.6.4
Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit, die aber nicht auf den Unfall zurückzuführen sei, wurde im
Gutachten der MEDAS P____ angegeben: "vorwiegende soziale Phobie F40.1,
spezifische Phobien F40.2". Des Weiteren wurde eine
"Persönlichkeitsakzentuierung Z73.1" erwähnt, die nicht unfallkausal
und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei (vgl. S. 45 des Gutachtens;
siehe auch S. 54 f. des Gutachtens und S. 61 des Gutachtens). Zur Begründung
wurde dargetan, ein unfallbedingtes hirnorganisches Störungsbild könne nicht
objektiviert werden. Es handle sich um psychogene Störungen (vgl. S. 51 des
Gutachtens). Auf psychiatrischem Fachgebiet könne nach zwischenzeitlich bald
25-jährigem Verlauf keine unfallkausale Diagnose festgestellt werden, welche
die Arbeitsfähigkeit einschränke. Wohl aber seien in erheblichem Umfang andere,
nicht unfallkausale resp. versicherungsfremde Faktoren vorhanden, welche für
die derzeitige Symptomatik verantwortlich seien (vgl. S. 62 des Gutachtens). Ein
Status quo sine müsse zumindest aus versicherungspsychiatrischer Sicht längst als
gegeben erachtet werden, wenngleich aus der Aktenlage eine nähere zeitliche
Zuordnung aufgrund der Vermischung sämtlicher Faktoren nicht hinreichend valide
möglich sei. Die aktuelle Bewertung gelte aber belegbar seit dem Gutachten des
Medizinischen Zentrums O____ (vgl. S. 63 des Gutachtens).
5.6.5
Die Gutachter der MEDAS P____ gehen somit – kurz
zusammengefasst – davon aus, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der
unauffälligen Bildmorphologie anlässlich des Unfalles vom Mai 1992 höchstens
ein leichtes Schädel-Hirntrauma erlitten hat und dass infolgedessen organische
Dauerfolgen ausgeschlossen sind. Die weiterhin bestehenden und vom
Beschwerdeführer grundsätzlich im gleichem Umfang wie früher geklagten
Beschwerden werden von den Gutachtern im Wesentlichen einem unfallfremden
psychischen bzw. psychosomatischen Geschehen zugeordnet.
5.7
5.7.1
Die Beschwerdegegnerin erachtet – im Wesentlichen gestützt
auf die erwähnten gutachterlichen Feststellungen – eine seit der Zusprechung
der UV-Rente eingetretene deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers als ausgewiesen. Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen
nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der
Einschätzung der MEDAS P____ letztlich um eine im revisionsrechtlichen
Zusammenhang unbedeutende andere Interpretation desselben medizinischen
Sachverhaltes handelt.
5.7.2
Für eine bloss unterschiedliche Bewertung desselben
Sachverhaltes sprechen zunächst diverse im Gutachten gemachten Aussagen. So
wurde unter anderem dargetan, aus heutiger Sicht könne rückblickend nicht vom
Vorliegen einer hirnorganischen Folgeschädigung ausgegangen werden, abweichend zur
früheren Meinung. Auch wurde im Gutachten klargestellt, die Gesamtsymptomatik
habe stets einem zwar sogenannt typischen, aber eben unspezifischen
Beschwerdebild entsprochen (vgl. S. 58 des Gutachtens). Weitere im Gutachten
gemachte Bemerkungen machen ebenfalls deutlich, dass die Gutachter die Vorakten
(rückblickend) anders gewertet und daher besonderes Gewicht auf das anzunehmende
(ursprüngliche) Fehlen objektiver hirnorganischer Befunde gelegt haben. So
wurde beispielsweise im Gutachten hervorgehoben, die in den früheren Berichten
häufig angenommene organische Genese der Hirnleistungsstörungen und der
psychischen Beschwerden könne nicht mit dem gebotenen Grad der
Wahrscheinlichkeit begründet werden (vgl. S. 59 des Gutachtens). Schliesslich
ist auch aus der Kommentierung der medizinischen Vorakten zu folgern, dass die
Gutachter diese (rückblickend) neu bewertet haben. Dies gilt namentlich für die
auf S. 42 f. des Gutachtens erfolgte Auseinandersetzung des Psychiaters mit den
Vorakten (vgl. überdies auch die sub Erwägung 5.7.4. hiernach gemachten
Überlegungen).
5.7.3
Im Übrigen sprechen auch die von Dr. J____ im Gutachten
vom 15. November 1997 (Akte 4.22.1) und von Dr. K____ im Gutachten vom 15.
Januar 2007 (IV-Akte 43) gemachten Aussagen für einen nicht mehr veränderbaren
Zustand. Dr. J____ wertete damals den Zustand des Beschwerdeführers klar
und deutlich als chronifiziert. Er führte in seinem Gutachten als Diagnose einen
Status nach Schädelhirntrauma und HWS-Abknicktrauma am 13. Mai 1992 an und
erwähnte folgende Residuen: (a.) leichtes residuelles Cervikalsyndrom (rechtsbetont),
mit leichter cervico-cephaler Symptomatik und (b.) mässige bis
mittelschwere verhaltensneurologische/neuropsychologische Defizite sowie Wesensveränderung
(vgl. S. 14 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. J____ klar, gut fünf
Jahre nach dem Unfall sei das Beschwerdebild chronifiziert und von einer
Besserung könne nicht mehr ausgegangen werden. Dies zeige sich auch im Verlauf;
denn es sei trotz adäquater therapeutischer Bemühungen zwar eine Linderung der
körperlichen Beschwerden und ein besserer Umgang mit den posttraumatischen
Störungen erreicht worden; bezüglich körperlicher und geistiger
Leistungsfähigkeit habe jedoch kein relevanter Fortschritt erzielt werden
können. Insgesamt sei die Prognose, vor allem was die Arbeitsfähigkeit angehe,
als schlecht einzustufen (vgl. S. 14 f. des Gutachtens). Abschliessend hob Dr. J____
nochmals hervor, es bestehe ein erheblicher Integritätsschaden, vorwiegend im
Rahmen einer posttraumatischen cerebralen Schädigung und Wesensveränderung,
welche es dem Patienten bis heute verunmögliche und mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft verunmöglichen werde, je wieder
eine einkommensrelevante Arbeitstätigkeit aufzunehmen (vgl. S. 15 des
Gutachtens). Dr. K____ führte im Gutachten vom 15. Januar 2007 (IV-Akte 43) als
Diagnose ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10 F07.2)
an (vgl. S. 6 des Gutachtens). Des Weiteren legte er dar, es zeige sich eine
postcommotionelle Wesensveränderung mit schneller Reizbarkeit,
Konzentrationsschwierigkeiten, allgemeiner Verunsicherung. In den Unterlagen werde
zwar auf eine reaktive Wesensveränderung hingewiesen; es müsse aber aufgrund
der lang dauernden Anamnese und der neurologisch und neuropsychologisch
attestierten Hirnschädigungen eine organisch bedingte Wesensveränderung
angenommen werden. Sicher spielten gewisse reaktive Störungen auch eine Rolle,
doch eher im untergeordneten Ausmass. Die reaktiven Symptome äusserten sich vor
allem in einer zeitweisen Depressivität, respektive Anpassungsstörungen. Es lägen
differenzierte neuropsychologische Berichte vor. Über Jahre hinweg sei ein etwa
gleichbleibender Verlauf dokumentiert, weshalb trotz der mittlerweile
veralteten Befunde und der heutigen Untersuchung sowie Angaben des Exploranden
nicht angenommen werden könne, dass eine relevante Verbesserung der kognitiven
Funktionen habe erzielt werden können. Der Explorand werde bis anhin vor allem
aus neuropsychologischer Sicht ganz arbeitsunfähig eingestuft, was durchaus nachvollziehbar
sei. Nach dem bisherigen Verlauf sei auch anzunehmen, dass mit weiteren
Behandlungsmassnahmen keine relevante Zustandsbesserung erzielt werden könne.
Es sei von einem bleibenden und dauerhaften Zustand auszugehen, der auch in
Zukunft persistieren werde (vgl. S. 7 des Gutachtens).
5.7.4
Auch die im Rahmen der "fachspezifischen
versicherungsmedizinischen Aktendiskussion" vorgenommene Kommentierung der
erwähnten Gutachten von Dr. J____ und von Dr. K____ durch die MEDAS-Ärzte
macht deutlich, dass derselbe Sachverhalt (rückblickende) anders bewertet wurde.
Es wurde diesbezüglich dargetan, wie man in der Diskussion des medizinischen
Sachverhaltes ausgeführt habe, könne die Einordnung der vom Exploranden
berichteten unspezifischen neurokognitiven Einschränkungen, die unspezifischen
Veränderungen in Wesenseigenschaften und die Kopfschmerzen als somatisch
bedingt nicht bestätigt werden (vgl. S. 85 f. des Gutachtens).
5.8
5.8.1
Aus all dem ist zu folgern, dass von den Gutachtern der
MEDAS P____ derselbe medizinische Sachverhalt unterschiedlich gewürdigt wurde,
was unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten jedoch als unbeachtlich zu
qualifizieren ist (vgl. Erwägung 4.1. hiervor). Der Vollständigkeit halber ist
noch klarzustellen, dass vorliegend auch die Voraussetzungen für eine
wiedererwägungsweise Aufhebung der UV-Rente nicht als erfüllt erachtet werden
können (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
5.8.2
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der
Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die erstgenannte
Voraussetzung meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg
bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss
denkbar ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel
erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend
verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht
oder unrichtig angewendet wurden (BGE 140 V 77, 79 E. 3.1). Anders verhält es
sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller
Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der
Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung,
Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund
der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser
Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger
Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein
einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 138 V 324, 328 E. 3.3; in BGR 140
V 15 nicht, aber in SVR 2014 IV Nr. 10 S. 39 publizierte E. 4.1 des
Urteils 9C_125/2013 vom 12. Februar 2014).
5.8.3
Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der im Jahr
1996.
erfolgten Leistungszusprechung kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen
werden. Namentlich ist es aus damaliger Sicht als vertretbar zu erachten, dass
die mit der Sache befassten Ärzte das Beschwerdebild als organisch einstuften
und diese Auffassung in der Folge von der Beschwerdegegnerin aufgegriffen wurde.
5.9
Aus all dem folgt, dass die UV-Rente des Beschwerdeführers zu
Unrecht mit Verfügung vom 6. Dezember 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid
vom 10. September 2019, per 30. September 2013 aufgehoben wurde. Die Beschwerde
ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. Zu prüfen ist damit noch, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren verneint hat.
6.
6.1
Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person, wo die
Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Rechtsprechungsgemäss
besteht im Einspracheverfahren, welches Elemente eines streitigen Verfahrens
aufweist, ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit die
Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit im konkreten Fall erfüllt sind
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2015 vom 10. April 2015 E. 2.2
mit weiteren Hinweisen).
6.2
Ein Verfahren gilt nur dann als aussichtslos, wenn die
Gewinnaussichten kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können und eine
Anhebung eines Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre. Massgebend ist,
ob der verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt
bzw. nicht von vornherein unbegründet erscheint (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage,
2020, Rz 192 zu Art. 61 ATSG). Vorliegend kann der verfolgte
Rechtsstandpunkt nicht als von vornherein unbegründet taxiert werden.
6.3
6.3.1
Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen
anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des
Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die
Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben
der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts
auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine
Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker
Eingriff in die Rechtsstellung droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich
geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine
Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2015 vom 10. April 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
6.3.2
Vorliegend ist zunächst von einer erheblichen finanziellen
Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer auszugehen. Auch ist der
Sachverhalt als komplex einzustufen. Der Beschwerdeführer wäre namentlich angesichts
der Vielzahl der zu würdigenden medizinischen Unterlagen ohne rechtliche
Verbeiständung damit überfordert gewesen, eine zielführende Einsprache zu
erheben. Auch ist in Anbetracht des Aktenumfanges und der rechtlichen
Problematik davon auszugehen, dass öffentliche Institutionen die erforderliche notwendige
fachkundige Unterstützung nicht hätten bieten können. Der Beizug eines Anwaltes
hat sich daher ausnahmsweise aufgedrängt. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass
gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG eine unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren bei gegebenen Verhältnissen bewilligt wird. Dann sollte dies
umso mehr auch für das streitige Elemente umfassende Einspracheverfahren gelten
(vgl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2015 vom 10. April
2015.
E. 4.1.). Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen.
7.
7.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 10. September 2019 ist aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Oktober
2013.
weiterhin eine UV-Rente auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit
auszurichten. Überdies ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren die unentgeltliche anwaltliche
Vertretung durch Dr. B____ zu gewähren.
7.2
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr.
3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall
ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt
von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr.
3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
7.3
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 10. September 2019 aufgehoben und die
Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2013
weiterhin eine Rente auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit
auszurichten. Überdies wird die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer
für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung durch Dr. B____
zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: