Lexipedia

Entscheid

UV.2019.44

Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im Alter; Bemessung des leidensbedingten Abzugs (Bundesgerichtsurteil: 8C_500/2020)

20. Mai 2020Deutsch17 min

vollumfänglich zumutbar. Am 19. Dezember 2018 fand im Auftrag der Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Mai 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic.

phil. D. Borer

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]

Beschwerdeführerin

C____ AG

Rechtsdienst

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.44

Einspracheentscheid vom

25. September 2019

Verwertung der

Restarbeitsfähigkeit im Alter; Bemessung des leidensbedingten Abzugs

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1956 geborene Beschwerdeführerin war als

Mitarbeiterin im Reinigungsdienst bei der [...] tätig und dadurch bei der C____

AG (C____, Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. Juni 2017 stürzte sie und zog sich

dabei eine Handgelenksfraktur links zu (Akten der C____, Antwortbeilage

[AB] 1), welche am 5. Juli 2017 operativ versorgt wurde (AB 18).

Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und kam für die Kosten

der Heilbehandlung und die Folgen der Arbeitsunfähigkeit auf.

b) Nachdem aufgrund persistierender Beschwerden am

14. Mai 2018 eine weitere Operation durchgeführt worden war (AB 70),

veranlasste die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der weiteren

Leistungspflicht eine Begutachtung bei Dr. med. D____ (Kurzbeurteilung vom

10. Juli 2018 [AB 93]). Der Gutachter kam zum Schluss, dass bei der

Versicherten in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte keine

Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Angepasste Tätigkeiten, bei welchen die linke

Hand keinen repetitiven Belastungen über 0.5 kg ausgesetzt sei und welche

keine Umwendbewegungen der linken Hand erforderten, seien der Versicherten

vollumfänglich zumutbar. Am 19. Dezember 2018 fand im Auftrag der Beschwerdegegnerin

eine erneute Begutachtung bei Dr. med. D____ statt (AB 141). Der Gutachter

hielt an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest und erachtete die

Versicherte in angepassten Tätigkeiten, bei welchen die linke Hand weder grob-

noch feinmotorisch eingesetzt werden müsse, zu 100% arbeitsfähig. Der

Endzustand sei erreicht, eine Verbesserung des Gesundheitsschadens sei nicht zu

erwarten.

c) Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 1. Feb­ruar 2019 (AB 155) die Taggeldleistungen und

Heilbehandlung per Ende Januar 2019 ein und verneinte mangels Erwerbseinbusse

einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Für einen Integritätsschaden von 15%

wurde eine Integritätsentschädigung zugesprochen. Die dagegen erhobene

Einsprache vom 5. März 2019 (AB 159) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 25. September 2019 (vgl. AB 169) ab.

Erwägungen

II.

a) Dagegen hat die Beschwerdeführerin am

28.

Oktober 2019 Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des

angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen

Leistungen namentlich die Zusprechung einer vollen Invalidenrente. Eventualiter

sei ihr eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40% zuzusprechen.

Subeventualiter sei der Fall zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

b) Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 bewilligt

der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege.

c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 28. Novem­ber 2019 die Abweisung der Beschwerde.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

findet am 20. Mai 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Ok­tober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung der gesetzlichen

Leistungen nach UVG, namentlich eine Invalidenrente. Der Beschwerdebegründung

ist zu entnehmen, dass die im Einspracheverfahren noch streitig gewesene Höhe

der Integritätsentschädigung nicht mehr thematisiert wird. Folglich ist der

angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich der Höhe der

Integritätsentschädigung in Teilrechts-kraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 347, 350

E. 1b). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den

Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt, ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit

sei auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar.

Unfallbedingt liege eine vollständige Einhändigkeit mit Schmerzsyndrom am

linken Handgelenk vor. Selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei keine

Stelle ersichtlich, welche den Einschränkungen gerecht würde. Im Alter von 62

Jahren sei es ihr nicht mehr zumutbar, bei einem neuen Arbeitgeber eine

Verweistätigkeit aufzunehmen (Beschwerde Rz. 9). Eventualiter sei ihr

wegen ihres Alters und der leidensbedingten Einschränkungen ein Leidensabzug

von mindestens 20% zu gewähren (Beschwerde Rz. 12).

2.2

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

die beweiskräftige spezialärztliche Untersuchung durch Dr. med. D____ vom

19.

De­zember 2018 sei von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Einer vollen

Verwertung der Restarbeitsfähigkeit stünden weder das Alter der

Beschwerdeführerin noch die Einschränkungen der linken Hand entgegen. Auch

seien die Voraussetzungen der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs nicht

gegeben (vgl. Beschwerdeantwort, Einspracheentscheid Ziff. 3.1 ff.).

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März

1981.

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gewährt die

Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von

Art. 10 ff. UVG. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu

mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18

Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder

längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8

Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach

zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied

zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen

Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende

Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf (BGE 130 V 343, 346 f.

E. 3.2.1).

3.2

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom

25.

September 2019 (vgl. AB 169) bei einem Invaliditätsgrad von

(gerundet) 5% den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. In medizinischer

Hinsicht stützte sie sich auf den Bericht der spezialärztlichen Untersuchung

vom 19. De­zember 2018 (AB 141). Dr. med. D____, FMH für Chirurgie

und Handchirurgie, hielt darin fest, es zeigten sich einerseits eine deutliche

Einschränkung der Handgelenksbeugung und andererseits bestünden Schmerzen im

Bereich des ganzen linken Handgelenks. Prognostisch könne davon ausgegangen

werden, dass sich die gegenwärtige Situation nicht mehr verändern werde.

Aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen bestehe in der angestammten

Tätigkeit als Reinigungsangestellte keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer

angepassten Tätigkeit, bei welcher die linke Hand weder mittelgradig belastet

noch grob- oder feinmotorisch eingesetzt werde, liege eine Arbeitsfähigkeit von

100% vor.

3.3

Vorliegend besteht kein Anlass, an dem spezialärztlichen

Zumutbarkeitsprofil zu zweifeln. Dieses ist für die streitigen Belange

umfassend, beruht auf persönlicher Untersuchung und beantwortet die Frage nach

den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. D____

setzt sich mit den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander

und nimmt eine schlüssige Beurteilung der unfallbedingten Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit vor (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Abweichende medizinische Einschätzungen lassen sich

den Akten nicht entnehmen. Weitergehende medizinische Abklärungen erübrigen

sich somit. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der

angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 100% arbeitsunfähig ist,

hingegen liegt aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer den Einschränkungen

der linken Hand angepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit vor. Zu

prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der

Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass sie aufgrund

ihres fortgeschrittenen Alters sowie der erheblichen Einschränkungen ihrer

linken Hand in einer angepassten Tätigkeit, die ihr aus

medizinisch-theoretischer Sicht attestierte 100%-ige Restarbeitsfähigkeit auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt effektiv nicht verwerten könne.

4.2

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten

ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit in einem als

ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und

Art. 16 ATSG) dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur

in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem

Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das

Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen

erscheint (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 636/06

vom 22. September 2006 E. 3.2; I 617/02 vom 10. März 2003

E. 3.1 mit Hinweisen). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen

Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und

der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von

seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar

sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und persönlichen

Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des

EVG I 636/06 vom 22. September 2006 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 110 V 273, 276, E. 4b).

4.3

4.3.1

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein

invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,

welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu

führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit,

das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu

verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern

hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und

Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren

Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2, 16 E. 5.3.1

mit Hinweis auf BGE 138 V 457, 460 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts

8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 3.2).

4.3.2

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher

Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit noch zur

Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der

Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer

(Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen

Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben

(BGE 143 V 431, 433 E. 4.5.1; 138 V 457, 461 f. E. 3.3).

4.3.3

Die im Dezember 1956 geborene Beschwerdeführerin war im

massgeblichen Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer

Erwerbstätigkeit – vorliegend im Dezember 2018 (vgl. AB 141) – 62-jährig.

Damit verblieb ihr eine Aktivitätsdauer von zwei Jahren. Daraus allein lässt sich

jedoch nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_847/‌2015 vom 30. Dezember 2015

E. 4.1.2 und 4.3). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in

ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Sie hat denn auch ihre

Arbeitsstelle bei der bisherigen Arbeitgeberin unfallbedingt auf Ende 2018 verloren

(Kündigungsschreiben vom 25. September 2018 [AB 116]), weshalb sie

für eine neue Anstellung auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwiesen wird.

4.3.4

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie unfallbedingt

faktisch einhändig sei und ein Schmerzsyndrom am linken Handgelenk vorliege. Es

werde sie kein neuer Arbeitgeber einstellen. Vorliegend wurde das medizinische

Zumutbarkeitsprofil nicht derart eingeschränkt formuliert, dass davon

ausgegangen werden müsste, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ständen keine

entsprechenden Tätigkeiten mehr zur Verfügung. Die Beschwerdegegnerin weist

zutreffend darauf hin (Beschwerdeantwort S. 6), dass gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend

realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell

als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit

verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und

Kontrolltätigkeiten (Urteile des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 30. März

2017.

E. 6.2; 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1; 8C_37/2016

vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2).

4.3.5

Auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt stehen der

Dispositiv

Beschwerdeführerin demnach genügend Beschäftigungsmöglichkeiten in

verschiedenen Branchen und Funktionen offen, zumal sie vollzeitig tätig sein

kann (vgl. Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2),

eine besondere Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes nicht

erforderlich ist (vgl. Urteil des EVG I 819/04 vom 27. Mai 2005

E. 2.1) und Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt

werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018

E. 2.2.3; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 8C_17/2011

vom 21. April 2011 E. 6.2 mit Hinweisen). Auch ist mit der

Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sich im Bereich der Unfallversicherung

keine Rechtsprechung etabliert hat, wonach die Unverwertbarkeit einer

verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des

fortgeschrittenen Alters ausserhalb der hier nicht einschlägigen Sonderregelung

von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die

Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.6; BGE 122 V 418, 419 E. 1b; s. auch Einspracheentscheid Ziff. 3.4). In Anbetracht

der relativ hohen Hürden des Bundesgerichts an die Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2015

vom 21. März 2016 E. 4.2) hat die Beschwerdegegnerin trotz

fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit somit zu Recht

bejaht.

5.

5.1.

In erwerblicher Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin

den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat.

5.2.

Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der

Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden.

Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 29, 30 E. 1).

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid den

erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei hat sie das

Valideneinkommen der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte gestützt auf

die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin auf CHF 58‘444.00 pro Jahr

festgesetzt. Das Valideneinkommen wird von der Beschwerdeführerin zu Recht

nicht bestritten.

5.4.

5.4.1. Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin – da die

Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls

keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat – unter

Beizug der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt. Dabei stellte sie auf

die LSE 2016, TA1, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten, Total, Frauen ab.

Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden

und Anpassung an die Nominallohnentwicklung errechnete sie in ihrem

Einspracheentscheid für das Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von

CHF 55'239.00. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, gilt es zu

berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei

leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll

leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig

benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen

Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn

Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; 129 V 472, 481

E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne

herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen

des konkreten Einzelfalls ab (Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs­grad). Der Einfluss

sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem

Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu

begrenzen ist (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 f. E. 5.2).

Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom

hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage.

Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar.

5.4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass aufgrund ihres Alters

und der unfallbedingten Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug von

mindestens 20% gerechtfertigt sei. Unter Hinweis auf das Urteil des

Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 21. August 2019 verneint die

Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug.

Rechtsprechungsgemäss kommt dem Alter bei der Abzugsfrage nur beschränkte

Bedeutung zu. So fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt

erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht

(BGE 146 V 16, 26 f. E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom

30. September 2019 E. 5.3).

Sodann ist ein Abzug in Bezug auf die Einschränkungen der linken Hand zu

prüfen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem

Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich

leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist

(BGE 126 V 75, 78 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige

bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene

gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des

leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung

desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16, 19 f. E. 4.1 mit

Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Ja­nuar 2015

E. 4.1.1). Vorliegend besteht aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer

den Einschränkungen der linken Hand angepassten Tätigkeit eine 100%-ige

Arbeitsfähigkeit. Dabei geht aus dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. D____

hervor, dass die Beschwerdeführerin die linke Hand weder mittelgradig belasten

noch grob- oder feinmotorisch einsetzen kann. Funktionell ist somit praktisch

von einer Einhändigkeit auszugehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

vermag eine faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand

als Zudienhand einen Abzug von 20% bis 25% zu rechtfertigen (Urteile des

Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2; 8C_527/2012 vom 21. No­vember

2012 E. 4.2.2.3; 9C_418/2008 vom 17. Sep­tember 2008 E. 3.3.2 f.

mit Hinweis auf BGE 126 V 75). Allerdings hat das höchste Gericht bei

funktioneller Einarmigkeit oder Einhändigkeit auch schon Abzüge von 10% bis 15%

als angemessen bezeichnet (Urteile des Bundesgerichts 9C_783/‌2015 vom

7. April 2016 E. 4.6; 8C_971/‌2008 vom 23. März 2009

E. 4.2.6.2; vgl. ferner 8C_471/2017 vom 16. April 2018 E. 5). Entscheidend

sind die gesamten Umstände des konkreten Falles (Urteil des Bundes­gerichts

8C_800/2017 21. Juni 2018 E. 6). Vorliegend ist davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin bei der Ausführung von einfachen Hilfstätigkeiten im

Vergleich zu anderen, in Bezug auf beide Hände voll leistungsfähigen und

entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerinnen benachteiligt ist. Sie muss deshalb

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund der Ein­schränkungen verglichen mit

anderen Beschäftigten mit einem geringeren Lohn rechnen. Aus dem von der

Beschwerdegegnerin aufgeführten Urteil 8C_878/2018 vom 21. August 2019

ergibt sich kein vergleichbarer Sachverhalt. Es handelte sich dort um einen

56-jährigen Mann, dem auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Lähmung des

rechten Arms) noch qualifizierte Tätigkeiten offenstanden, bei denen er lohnmässig

nicht beeinträchtigt war (Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom

21. August 2019 E. 5.3.2.).

5.5.

Die Beschwerdeführerin kann gesundheitlich bedingt ihre adominante

linke Hand nur noch eingeschränkt einsetzen. Unter Berücksichtigung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit einen leidensbedingten Abzug

von 15% zu gewähren. Ausgehend von einem Invalideneinkommen in der Höhe von

CHF 46’953.00 ergibt sich somit im Einkommensvergleich ein rentenbegründender

Invaliditätsgrad von (gerundet) 20%.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Der

angefochtene Einspracheentscheid vom 25. September 2019 ist aufzuheben und

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Februar 2019

eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20% zuzusprechen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen

Parteientschädigung. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen

in durchschnittlichen Fällen regelmässig eine Parteientschädigung von CHF 3’300.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert

werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist eine

Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 25. September 2019 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin

wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1.Februar 2019

eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20% zuzusprechen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: