UV.2019.46
Unfallbegriff erfüllt. Fehlende Beweiskraft der Stellungnahme beratender Ärzte des Versicherers.
10. August 2020Deutsch20 min
knapp 1 Quadratzentimeter (grössenprogredient mit 6 x 10 mm; vgl. Bericht des G____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber lic. iur.
H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.46
Einspracheentscheid vom 9.
Oktober 2019
Unfallbegriff erfüllt. Fehlende
Beweiskraft der Stellungnahme beratender Ärzte des Versicherers.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer war bei der D____ angestellt und
in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) unfallversichert.
b) Gemäss Bagatellunfallmeldung vom 18. September 2018
(Dokument 1 des Unfalldossiers der Beschwerdebeklagten [nachfolgende
Zitierweise: U 1]) hatte der Versicherte am 28. Juli 2018 als Mitspieler an
einem Fussballmatch eine «falsche, unnatürliche Bewegung mit dem Knie gemacht»
und sich dabei einen Knorpelriss (betroffener Körperteil: Knie links)
zugezogen.
Am 16. August 2018 diagnostizierte die E____ (sig. F____,
Facharzt für Orthopädie und Traumatologie) gemäss Patientenakten (U 13 S. 11)
eine Kniedistorsion links. Am 20. August 2018 wurde als Röntgenbefund am linken
Knie aufgrund eines MRI eine Knorpelläsion im lateralen Femurcondylus Grad IV
ca. 5 x 5 mm erhoben. Ferner wurde ein angrenzendes deutliches Knochenmarködem
erhoben. Eine Pathologie der Menisken bzw. der Ligamente wurde verneint. Gemäss
Eintrag vom 3. Dezember 2018 fand sich nun eine Knorpelläsion im Ausmass von
knapp 1 Quadratzentimeter (grössenprogredient mit 6 x 10 mm; vgl. Bericht des G____
Spitals, Radiologie, vom 3. Dezember 2018, U 14 S. 2). Dem Versicherten werde
darum angeraten, die Knorpelläsion operativ (Knorpelrekonstruktion) anzugehen
(U 13 S. 12). Als Operationstermin wurde der 13. Februar 2019 eingeplant.
c) Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin (Schreiben
vom 8. Februar 2019, U 15) verfasste H____, FMH Chirurgie, Vertrauensarzt SGV,
SIM-Gutachter, als beratender Expertenarzt am 11. Februar 2019 eine
Aktenbeurteilung (U 16), mit welcher er u.a. zur Unfallkausalität Stellung
nahm. Nochmals äusserte sich H____ im Verlauf des Verwaltungsverfahrens am 3.
März 2019 (U 24 S. 4 ff.) sowie am 15. Mai 2019 (U 35).
d) Mit Schreiben vom 12. und 13. Februar 2019 (U 18 und
19) teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie werde gestützt auf ihre Abklärungen
für die Kosten des geplanten Spitalaufenthalts vom 13. Februar 2019 nicht aufkommen.
Mit Verfügung vom 26. März 2019 (U 28) verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 11. August 2018 die Leistungspflicht für
Heilbehandlung, Kostenvergütungen und Taggelder. Auf eine Rückforderung bereits
erbrachter Versicherungsleistungen über dieses Datum hinaus werde verzichtet.
Hiergegen erhob der Versicherte am 25. April 2019 Einsprache (U 30; beigelegt
ein Bericht der E____, sig. F____, vom 24. April 2019, U 30 S. 3 f.). Mit
Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 (U 38) wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. November 2019 beantragt der
Versicherte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des Einspracheentscheides
vom 9. Oktober 2019 (und somit auch der Verfügung vom 26. März 2019) zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28.
Juli 2018 sämtliche Kosten zu ersetzen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2019 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 20. Februar 2020 beantragt der
nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom
9.
Oktober 2019 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, im
Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. Juli 2018 die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
d) Mit der Duplik vom 19. März 2020 hält die
Beschwerdegegnerin am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Der Beschwerdeführer
äussert sich dazu mit einer weiteren Eingabe vom 16. April 2020.
e) Die Beschwerdegegnerin gibt am 3. Juni 2020 weitere
medizinische Unterlagen zu den Akten, darunter zwei weitere Stellungnahmen von H____
vom 2. und 3. Juni 2020.
III.
Entsprechend dem mit der Replik gestellten Antrag findet die Hauptverhandlung
in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Parteivertreterinnen am 9. Juni
2020.
statt. Der Beschwerdeführer wird befragt. Die Parteivertreterinnen
gelangen zum Vortrag. Im Anschluss daran findet gleichentags eine erste
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
IV.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 setzt die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zu den mit Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2020 eingereichten Unterlagen. Der
Beschwerdeführer äussert sich am 3. Juli 2020 unter Beilage einer Stellungnahme
der E____ (F____) vom 16. Juni 2020. Seine Stellungnahme samt Beilage wird der
Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Juli 2020 zugestellt.
Mit gleicher Verfügung schliesst die Instruktionsrichterin den
Schriftenwechsel.
V.
Der Entscheid ergeht am 10. August 2020 auf dem Zirkulationsweg
(§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG); SG
154.200).
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6.
Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1), da sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers im
Kanton Basel-Stadt befindet.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Hinsichtlich der Frage der Erfüllung aller Merkmale des
Unfallbegriffs hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Vorliegen des
Unfallbegriffs auch nach bereits erfolgter Anerkennung der Leistungspflicht
voraussetzungslos überprüft werden kann, sofern die Leistungseinstellung nur ex
nunc et pro futuro erfolgt und keine Leistungen zurückgefordert werden (vgl.
BGE 130 V 380 E. 2. E. 2).
Im Schreiben vom 13. Februar 2019 (U 19) hatte die
Beschwerdegegnerin festgehalten, das gemeldete Ereignis vom 28. Juli 2018 gelte
als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG. Die Beschwerdegegnerin sei (darum) für die
Folgen des Ereignisses vom 28. Juli 2018 leistungspflichtig. In der Verfügung
vom 26. März 2019 (U 28) wird ebenfalls auf Art. 4 ATSG hingewiesen und
festgehalten, das gemeldete Ereignis gelte «als Unfall im Sinne der zitierten
Definition». Der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 thematisiert den
Unfallbegriff nicht, setzt aber offensichtlich nach wie vor voraus, dass der
Unfallbegriff erfüllt ist, wird doch in Ziff. 3.3 (U 38 S. 3) festgehalten, es
sei zu prüfen, ob zwischen dem Unfallereignis vom 28. Juli 2018 und den
anhaltenden Kniebeschwerden links eine natürliche Kausalität gegeben sei. Auch
in der Beschwerdeantwort und der Duplik findet sich kein Hinweis darauf, dass
die Beschwerdegegnerin den Unfallbegriff zum damaligen Zeitpunkt als nicht
erfüllt betrachtet hatte.
Erstmals am 9. Juni 2020, anlässlich der Parteiverhandlung vor
dem Sozialversicherungsgericht, hat die Beschwerdegegnerin die Meinung
vertreten, durch das Ereignis vom 28. Juli 2018 seien die Merkmale des
Unfallbegriffs nicht erfüllt. Eine nähere Prüfung des Unfallbegriffs hat die
Beschwerdegegnerin jedenfalls bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 9.
Oktober 2019 nicht vorgenommen.
Der Beschwerdeführer hatte darum auch bis zu diesem Zeitpunkt
weder im Verwaltungsverfahren, noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Anlass,
sich zum Unfallbegriff zu äussern und allenfalls erforderliche Beweise
anzubieten. Ob sich die Beschwerdegegnerin angesichts dieser Vorgehensweise
auch mit Blick auf die eingangs angeführte Praxis nicht zumindest bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides die Anerkennung des
Unfallbegriffes entgegenhalten lassen müsste, kann mit Hinweis auf die
nachstehenden Erörterungen aber offenbleiben.
2.2
Im Wesentlichen will die Beschwerdegegnerin ihren in der Verhandlung
vom 9. Juni 2020 erstmals vertretenen Standpunkt, es liege kein Unfallereignis
vor, aus einem ihrer Meinung nach bestehenden Widerspruch zwischen der
Schilderung des Hergangs in der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 18. September
2018.
und der in einem Protokoll des Aussendienstes niedergelegten
Sachverhaltsschilderung vom 25. Januar 2019 herleiten (vgl. Protokoll).
In der Bagetellunfall-Meldung UVG vom 18. September 2018 (U 1)
hatte die Arbeitgeberin festgehalten, der Versicherte habe am 28. Juli 2018
Fussball gespielt. Beim Match habe er eine falsche, unnatürliche Bewegung mit
dem Knie gemacht und sich dabei einen Knorpelriss zugefügt. Eine Mitarbeitende
des Aussendienstes hatte sodann am 25. Januar 2019 eine vom Versicherten
unterzeichneten Sachverhaltsschilderung handschriftlich zu Protokoll genommen
(U 9). Danach war es beim Fussballspielen zu einem Zweikampf mit dem Ball
gekommen. Der Versicherte «verlor das Gleichgewicht, als ich mit dem Ball
ausrutschte und ging zu Boden. Ich spürte sofort, dass mein linkes Knie etwas
schmerzte – aber nicht sehr stark. Daraufhin machte ich eine Pause und stellte
mich ins Tor. Als dann der erste Ball auf mich gespielt wurde und ich mit dem
rechten Fuss einen Pass spielte, merkte ich, dass das linke Knie, also jenes
des Standbeins, stärker schmerzte. Danach hörte ich sofort mit Spielen auf».
Als massgeblich bezeichnet die Beschwerdegegnerin an der
Hauptverhandlung die erste Schilderung in der Bagatellunfall-Meldung vom 18.
September 2018, welche keinen Sturz explizit erwähnt. Die Beschwerdegegnerin
ist der Ansicht, der Versicherte müsse sich bei dieser «Aussage der ersten
Stunde» behaften lassen.
Aus diesen Äusserungen der Beschwerdegegnerin geht einmal
hervor, dass auch sie den Unfallbegriff jedenfalls nach der am 25. Januar 2019
aufgenommenen Schilderung ihrerseits als erfüllt betrachtet.
Sodann ist der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass die
Bagatellunfall-Meldung nicht vom Versicherten selbst, sondern von der
Arbeitgeberin verfasst wurde. Es kann darum nicht von einer Erstaussage des Versicherten
gesprochen werden. Die Unfallmeldung vom 18. September 2018 spricht sodann von
einer falschen, unnatürlichen Bewegung mit dem Knie. Mit dieser Formulierung verwies
die Unfallmeldung sinngemäss auf das zum Unfallbegriff gehörende Merkmal der
Ungewöhnlichkeit (vgl. Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N. 39 ff., insb. N. 53 zu Art. 4). Die Formulierung
ist zwar knapp. Keinesfalls bildet sie ein Indiz gegen das Vorliegen
eines Unfallereignisses. Es kann darum entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin auch nicht von einem nicht auflösbaren Widerspruch zwischen
den Angaben in der Bagatellunfall-Meldung vom 18. September 2018 und der
Unfallschilderung des Versicherten vom 25. Januar 2019 gesprochen werden.
Die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin hat den
vom Versicherten am 25. Januar 2019 geschilderten Unfallhergang nicht nur in
einem Protokoll (U 9), sondern auch in einem Memo vom 1. Februar 2019 (U 11 S.
3) festgehalten: «Beim Fussballspiel mit Freunden kam es zum 2er-Kampf mit
einem Gegner, die vP rutschte aus und stürzte beim Ballschiessen – ohne
Fremdeinwirkung. Als er aufstand, spürte er Schmerzen im linken Knie».
Dass er beim Fussballspiel am 28. Juli 2018 gestürzt und danach
mit Schmerzen im Knie wieder aufgestanden ist, hat der Versicherte sodann auch
an der Verhandlung vom 9. Juni 2020 glaubhaft bestätigt (vgl. Protokoll).
Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dass die
Beschwerdegegnerin keinen begründeten Anlass hat, auf die Bejahung eines am 28.
Juli 2018 eingetretenen Unfallereignisses zurückzukommen.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin verneint die Unfallkausalität. Die anhaltenden
Kniebeschwerden links, insbesondere die Operation vom 13. Februar 2019, seien
nicht Folge des Unfallereignisses vom 28. Juli 2018. Darum sei die natürliche
Kausalität und somit die Leistungspflicht aus UVG zu verneinen (vgl. u.a.
Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 (U 38 S. 7 Ziff. 3.15).
In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf
die Einschätzung des beratenden Arztes H____ ab, der sich zu Handen der Beschwerdegegnerin
im Verwaltungsverfahren und auch noch im Verlauf des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens mehrfach geäussert hat (vgl. u.a. Aktenbeurteilungen bzw.
Stellungnahmen vom 11. Februar 2019, 3. März 2019 und 15. Mai 2019, U 16, 24 und
35, sowie Beurteilungen vom 2. und 3. Juni 2020, als Beilagen zur Eingabe vom
3.
Juni 2020).
3.2
Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den
grundsätzlichen Beweiswert von sog. versicherungsinternen Abklärungen. Jedoch
kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem
gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; 122 V 157, 160 E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).
Vorliegend ist festzuhalten, dass es sich bei den Abklärungen
bzw. Stellungnahmen von H____ um solche versicherungsinterner Natur im Sinne
der angeführten Praxis handelt. Er wird von der Beschwerdegegnerin selbst als
beratender Arzt bezeichnet. Eine neutrale Begutachtung unter Einbezug aller
Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers nach den Vorgaben von Art. 44 ATSG hat H____
dagegen nicht durchgeführt.
Im Lichte der angeführten Praxis zur Unfallkausalität sowie zum
Beweiswert der Berichte des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin sind die
für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu
würdigen.
4.
4.1
Am 16. August 2018 hatte die E____ (sig. F____) gemäss
Patientenakten (U 13 S. 11) eine Kniedistorsion links diagnostiziert. Am 20.
August 2018 wurde als Röntgenbefund am linken Knie aufgrund eines MRI eine
Knorpelläsion im lateralen Femurcondylus Grad IV ca. 5 x 5 mm erhoben. Ferner
wurde ein angrenzendes deutliches Knochenmarködem erhoben. Eine Pathologie der
Menisken bzw. der Ligamente wurde verneint. Gemäss Eintrag vom 3. Dezember 2018
fand sich nun eine Knorpelläsion im Ausmass von knapp 1 Quadratzentimeter
(grössenprogredient mit 6 x 10 mm; vgl. Bericht des G____ Spitals, Radiologie,
vom 3. Dezember 2018, U 14 S. 2). Dem Versicherten werde darum angeraten, die
Knorpelläsion operativ (Knorpelrekonstruktion) anzugehen (U 13 S. 12). Als
Operationstermin wurde der 13. Februar 2019 eingeplant.
Die angeführte Knorpelläsion wurde am 13. Februar 2019 operiert
(vgl. Operationsbericht vom 13. Februar 2019, U 21). Die Übernahme dieser
Heilbehandlung, und zwar der Rekonstruktion der angeführten Knorpelläsion am
Femurcondylus links, steht im Zentrum der Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem die Beschwerdegegnerin beratenden Arzt (H____) und der den Beschwerdeführer
behandelnden Klinik.
4.2
4.2.1
F____ diagnostizierte in einer ergänzenden Beurteilung vom
28.
Februar 2019 zu Handen des Beschwerdeführers (U 23 S. 4) eine traumatische
Knorpelläsion am lateralen Femurcondylus mit einem Durchmesser von 8 Millimetern,
Grad IV, bei Distorsion des linken Knies am 28. Juli 2018. Initial seien
stechende Schmerzen aufgetreten und der Versicherte habe eine Schwellung des linken
Kniegelenks verspürt. Nachdem die Schmerzen während 2 Wochen angedauert hätten,
habe sich der Versicherte in der Sprechstunde vorgestellt.
Aufgrund des anschliessend durchgeführten MRI sei der
diagnostizierte Knorpelschaden erhoben worden. Dabei habe sich ein scharf
ausgestanzter Defekt gezeigt, «wie er praktisch nur durch ein traumatisches
Ereignis, nicht Degeneration entstehen kann». Dieser Eindruck habe sich bei der
Operation bestätigt. Auch dort habe sich ein Knorpelschaden vom Grad IV
präsentiert, und zwar bis auf den Knochen reichend, mit überwiegend scharfer
Begrenzung, «wie sie typisch für einen traumatischen Knorpelschaden ist».
Die Ergebnisse des von F____ erwähnten MRI sind im Bericht der G____
Klinik vom 3. Dezember 2018 (U 14 S. 2 f.) sowie im Bericht der gleichen Stelle
vom 17. August 2018 dokumentiert. Gemäss Bericht 3. Dezember 2018 wurde für die
Befunderhebung zum Vergleich der Bericht vom 17. August 2018 beigezogen. Im
Bericht vom 3. Dezember 2018 gelangt die G____ Klinik zur Beurteilung, es liege
ein progredienter Knorpeldefekt Grad IV am posterioren Femurkondylus lateralis
mit einer aktuellen Grösse von 6 x 10 Millimetern und zunehmendem subchondralem
Knochenmarködem vor. Im Bericht vom 17. August 2018 hatte die Klinik fokale
Grad III-IV-Defekte der posterioren Hauptbelastungszone des lateralen Femurkondylus
erhoben. Die E____ (sig. F____) hatte gemäss Eintrag in der Patientenakte vom
20.
August 2018 als MRI-Befund (U 13 S. 11) eine Knorpelläsion lateraler
Femurcondylus Grad IV ca. 5 x 5 Millimeter mit angrenzendem deutlichem
Knochenmarködem notiert. Gemäss Eintrag vom 3. Dezember 2018 in der
Patientenakte (U 13 S. 12) wird zum MRI-Befund vom 3. Dezember 2018 die
«bekannte Knorpelläsion» notiert, welche in Grösse und Ausprägung progredient
sei, wobei weiterhin ein angrenzendes «Knochenmarködem/Bone-Bruise» bestehe.
4.2.2
Auch im Bericht vom 24. April 2019 (U 30 S. 3 f.) hält
die E____ (sig. F____) fest, sowohl die MRI-Diagnostik als auch der
intraoperative Befund, der Unfallhergang und das Alter des Patienten sprächen
«eindeutig für das Vorliegen eines traumatischen Knorpelschadens am lateralen
Femurcondylus des linken Kniegelenks». Im gleichen Bericht verweist die E____
nochmals auf die MRI-Diagnostik und beigelegte Röntgenaufnahmen aus den
Untersuchungen vom 17. August 2018 sowie vom 3. Dezember 2018. Anlässlich der
Untersuchung vom 17. August 2018 sei eine heftige Kontusion des Knorpels am
lateralen Femurkondylus mit begleitendem Knochenmarködem, ohne freies
Knorpelflake, aber mit Schädigung des Knorpels in ganzer Tiefe bis zur
Grenzlamelle dokumentiert. Erst im Verlaufs-MRI vom 3. Dezember 2018 habe sich
dann das gesamte Ausmass der Knorpelschädigung am lateralen Femurkondylus
gezeigt. Der Knorpel sei im geschädigten Areal Stück für Stück ausgebrochen und
es verbleibe die lokal umschriebene Grad IV-Läsion. Das an die Knorpelläsion
angrenzende subchondrale Knochenmarködem, welches im MRI vom 17. August 2018
dokumentiert sei, ist gemäss Einschätzung der E____ als «Bone Bruise» zu
bewerten und somit versicherungsmedizinisch beweisend für die traumatische
Ursache der Knorpelschädigung.
4.2.3
In der der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli
2020.
beigelegten Stellungnahme der E____ (sig. F____) vom 16. Juni 2020 wird
eine Schädigung des Knorpels bereits in einem vor dem Unfallereignis vom
28.
Juli 2018 liegenden Zeitraum verneint. Die E____ verweist auf den Bericht
über ein MRI des linken Kniegelenks vom 9. Dezember 2012 der G____ Klinik (Beilage
zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2018), wonach keine
Knorpelläsion des lateralen Femurkondylus beschrieben werde. Wörtlich halte der
Bericht fest: „Femorotibial regelrechtes Knorpelangebot, keine fokalen
Defekte.“ Weiter verweist die E____ auf ein MRI des linken Kniegelenks gemäss
Bericht vom 26. Juni 2014 der G____ Klinik, welcher ebenfalls keine Knorpelläsion
des lateralen Femurcondylus beschreibe. Wörtlich werde festgehalten: „Regelrechtes
Femoropatellargelenk. Unauffällige Darstellung des übrigen hyalinen
Knorpelangebots des medialen und lateralen Gelenkkompartiments. Keine
osteochondrale Läsion". Erst in anlässlich der MRl-Untersuchung des linken
Kniegelenks vom 17. August 2018 werde dann der frische, traumatische
Knorpelschaden des lateralen Femurkondylus, um welchen es in dieser Sache geht,
beschrieben.
Die E____ bejaht darum den natürlichen Zusammenhang zwischen dem
Ereignis vom 28. Juli 2018 und dem festgestellten Knorpelschaden.
4.3
Die Beschwerdegegnerin stellt diesen Beurteilungen der Behandlerin
die Äusserungen des sie beratenden Arztes H____ gegenüber.
4.3.1
Kern seiner Einschätzung bildet die Äusserung im
Bericht vom 11. Februar 2019 (U 16 S. 4 Ziff. 6.2), das Unfallereignis vom 28.
Juli 2018 sei nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen
Störungen und sei insbesondere nicht die Ursache für die geplante Operation vom
13.
Februar 2019. Der Knorpelschaden sei aufgrund einer Teilmeniskektomie (vgl.
Bericht der E____ vom 24. Juli 2014, U 13 S. 3) mit hoher Wahrscheinlichkeit
schon vor dem angeschuldigten Trauma vorhanden gewesen. Ein traumatisches
Ausschlagen eines Knorpelflakes bis zur Knochenlamelle verursache eine massive
Blutung und der Versicherte hätte nicht 2 Wochen zugewartet, bis er einen Arzt
aufgesucht hätte.
Zum ersten Argument, es bestehe ein Vorzustand am linken Knie,
ist festzuhalten, dass dieser nicht den Knorpel, sondern den Meniskus betrifft.
Es mag zwar zutreffen, dass in einem längeren Verlauf ein Meniskusschaden auch
eine Schädigung der Knorpelstruktur des Oberschenkelknochens nach sich ziehen
kann. Die E____ hat jedoch in den bereits angeführten Berichten nachvollziehbar
dargelegt, dass ein Knorpelschaden aufgrund der vor dem Ereignis vom 28. Juli
2018.
durchgeführten Bilddiagnostik nicht nachgewiesen ist.
Dem zweiten Argument von H____ hält die E____ (sig. F____) in
der Stellungnahme vom 24. April 2019 (U 30 S. 3 f.) entgegen, es existierten
keine wissenschaftlichen Daten, welche eine Korrelation zwischen der Schwere
eines Knorpeltraumes und einem dadurch hervorgerufenen Hämarthros zeigten. Wie
erwähnt, hat die Behandlerin aufgrund der MRI-Diagnostik vom 17. August 2018 jedoch
auf das Vorliegen eines «Bone Bruise» geschlossen, was wiederum als Hinweis auf
eine traumatische Verletzung zu werten ist.
4.3.2
Die Behandlerin hat wie erwähnt dargelegt,
intraoperativ habe sich am 13. Februar 2019 ein Knorpelschaden Grad IV bis auf
den Knochen reichend mit überwiegend scharfer Begrenzung gezeigt. Im Bericht
vom 3. März 2019 (U 32 S. 9 f.) wirft H____ die Frage auf, «wo dieser angeblich
frisch ausgeschlagene Flake war». Die E____ (sig. F____) verwendet diesen
Ausdruck «Flake» erst im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 24. April 2019 (U 32 S.
13) zum Bericht von H____ vom 3. März 2019. H____ zielt mit seiner (rhetorisch
formulierten) Frage sinngemäss darauf ab, dass seiner Meinung nach ohne
Nachweis eines im Operationsfeld vorgefundenen soliden Flakes der Rückschluss
auf eine traumatische Unfallverletzung nicht zulässig sei. Die E____ (sig. F____)
stellt demgegenüber klar, dass ihrer Einschätzung nach kein solides Flake
vorlag, sondern dass im Verlauf das kontusionierte und stark geschädigte
Knorpelareal Stück für Stück ausgebrochen war und die einzelnen
Knorpelstückchen bei der Operation automatisch durch den Gebrauch des Shavers
abgesaugt worden seien.
Die Äusserungen und Gegenäusserungen der Behandlerin bzw. des
beratenden Arztes in dieser Frage nach der Existenz bzw. dem weiteren Verbleib
des besagten Flakes münden schliesslich in der wechselseitigen Äusserung des
Zweifels an der fachlichen Kompetenz der anderen Seite aus (vgl. Bericht H____
vom 15. März 2019: «Der Orthopäde bemängelt die Erfahrungen des Gutachters auf
diesem Gebiet, die Frage muss jedoch insbesondere beim Infragestellen einer
Blutung nach einer derartigen Knorpelverletzung zurückgegeben werden»).
4.3.3
Die Würdigung der konträren Äusserungen ergibt, dass
die in den Akten liegenden Unterlagen keine zuverlässige Beurteilung darüber
erlauben, ob der als solcher nicht umstrittene Knorpelschaden unfallbedingt ist
oder nicht. Im Lichte der Ausführungen der E____ sind Zweifel an der
Richtigkeit der Einschätzung von F____, es fehle an der Unfallkausalität, nicht
auszuräumen.
Zweifel an den Schlussfolgerungen von H____ sind zudem
angebracht, weil dieser in seinen Beurteilungen ausschliesslich auf die
Schilderung in der Bagatellunfall-Meldung vom 18. September 2018 abstellt. In
der Anamnese seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2019 (U 16 S. 3) notiert er,
der Versicherte habe am 28. Juli 2018 eine unnatürliche Bewegung mit seinem
linken Knie gemacht und habe hernach Beschwerden gehabt. H____ bekräftigt in
der Stellungnahme vom 15. Mai 2019 (U 35 S. 5) seine Argumentation mit dem
Hinweis, der Versicherte gebe in der Bagatell-Unfallmeldung vom 18. September
2018.
an, er habe beim Match eine falsche, unnatürliche Bewegung mit dem Knie
gemacht. H____ argumentiert, dass eine solche Bewegung keine Kontusion
hervorrufe, dagegen werde ein «Sturz … ausdrücklich nicht beschrieben». Wie
vorstehend unter Erw. 2.2. dargelegt, bildet ein Sturz jedoch ein Element des
Unfallherganges. H____ stützt somit seine Beurteilungen auf eine fehlerhafte
anamnestische Grundlage.
5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht aufgrund einer ungenügenden sachverhaltlichen Grundlage
abgelehnt. Der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 ist darum in Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung des
Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Klärung der hier
strittigen Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis
vom 28. Juli 2018 und der vorliegend in Frage stehenden Knorpelschädigung am lateralen
Femurkondylus (linkes Kniegelenk) wird sie eine neutrale Begutachtung
veranlassen und hernach erneut über die Leistungen zu befinden haben.
6.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens eine angemessene Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu
tragen.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer
Richtlinie – in durchschnittlichen Rentenfällen der eidgenössischen
Invalidenversicherung – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Zu berücksichtigen ist jedoch
hier, dass von Seiten des Beschwerdeführers drei Rechtsschriften verfasst
wurden und zudem eine Hauptverhandlung durchzuführen war. Darum ist die
Parteientschädigung auf CHF 3‘800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7,7%) festzusetzen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutheissen und der
Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Durchführung eines neutralen Gutachtens
im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von CHF 3’800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 292.60 an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: