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Entscheid

UV.2019.46

Unfallbegriff erfüllt. Fehlende Beweiskraft der Stellungnahme beratender Ärzte des Versicherers.

10. August 2020Deutsch20 min

knapp 1 Quadratzentimeter (grössenprogredient mit 6 x 10 mm; vgl. Bericht des G____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber lic. iur.

H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.46

Einspracheentscheid vom 9.

Oktober 2019

Unfallbegriff erfüllt. Fehlende

Beweiskraft der Stellungnahme beratender Ärzte des Versicherers.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer war bei der D____ angestellt und

in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz vom

20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) unfallversichert.

b) Gemäss Bagatellunfallmeldung vom 18. September 2018

(Dokument 1 des Unfalldossiers der Beschwerdebeklagten [nachfolgende

Zitierweise: U 1]) hatte der Versicherte am 28. Juli 2018 als Mitspieler an

einem Fussballmatch eine «falsche, unnatürliche Bewegung mit dem Knie gemacht»

und sich dabei einen Knorpelriss (betroffener Körperteil: Knie links)

zugezogen.

Am 16. August 2018 diagnostizierte die E____ (sig. F____,

Facharzt für Orthopädie und Traumatologie) gemäss Patientenakten (U 13 S. 11)

eine Kniedistorsion links. Am 20. August 2018 wurde als Röntgenbefund am linken

Knie aufgrund eines MRI eine Knorpelläsion im lateralen Femurcondylus Grad IV

ca. 5 x 5 mm erhoben. Ferner wurde ein angrenzendes deutliches Knochenmarködem

erhoben. Eine Pathologie der Menisken bzw. der Ligamente wurde verneint. Gemäss

Eintrag vom 3. Dezember 2018 fand sich nun eine Knorpelläsion im Ausmass von

knapp 1 Quadratzentimeter (grössenprogredient mit 6 x 10 mm; vgl. Bericht des G____

Spitals, Radiologie, vom 3. Dezember 2018, U 14 S. 2). Dem Versicherten werde

darum angeraten, die Knorpelläsion operativ (Knorpelrekonstruktion) anzugehen

(U 13 S. 12). Als Operationstermin wurde der 13. Februar 2019 eingeplant.

c) Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin (Schreiben

vom 8. Februar 2019, U 15) verfasste H____, FMH Chirurgie, Vertrauensarzt SGV,

SIM-Gutachter, als beratender Expertenarzt am 11. Februar 2019 eine

Aktenbeurteilung (U 16), mit welcher er u.a. zur Unfallkausalität Stellung

nahm. Nochmals äusserte sich H____ im Verlauf des Verwaltungsverfahrens am 3.

März 2019 (U 24 S. 4 ff.) sowie am 15. Mai 2019 (U 35).

d) Mit Schreiben vom 12. und 13. Februar 2019 (U 18 und

19) teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie werde gestützt auf ihre Abklärungen

für die Kosten des geplanten Spitalaufenthalts vom 13. Februar 2019 nicht aufkommen.

Mit Verfügung vom 26. März 2019 (U 28) verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 11. August 2018 die Leistungspflicht für

Heilbehandlung, Kostenvergütungen und Taggelder. Auf eine Rückforderung bereits

erbrachter Versicherungsleistungen über dieses Datum hinaus werde verzichtet.

Hiergegen erhob der Versicherte am 25. April 2019 Einsprache (U 30; beigelegt

ein Bericht der E____, sig. F____, vom 24. April 2019, U 30 S. 3 f.). Mit

Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 (U 38) wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 8. November 2019 beantragt der

Versicherte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des Einspracheentscheides

vom 9. Oktober 2019 (und somit auch der Verfügung vom 26. März 2019) zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28.

Juli 2018 sämtliche Kosten zu ersetzen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2019 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 20. Februar 2020 beantragt der

nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom

9.

Oktober 2019 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, im

Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. Juli 2018 die gesetzlichen Leistungen zu

erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

d) Mit der Duplik vom 19. März 2020 hält die

Beschwerdegegnerin am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Der Beschwerdeführer

äussert sich dazu mit einer weiteren Eingabe vom 16. April 2020.

e) Die Beschwerdegegnerin gibt am 3. Juni 2020 weitere

medizinische Unterlagen zu den Akten, darunter zwei weitere Stellungnahmen von H____

vom 2. und 3. Juni 2020.

III.

Entsprechend dem mit der Replik gestellten Antrag findet die Hauptverhandlung

in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Parteivertreterinnen am 9. Juni

2020.

statt. Der Beschwerdeführer wird befragt. Die Parteivertreterinnen

gelangen zum Vortrag. Im Anschluss daran findet gleichentags eine erste

Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

IV.

Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 setzt die Instruktionsrichterin

dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zu den mit Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2020 eingereichten Unterlagen. Der

Beschwerdeführer äussert sich am 3. Juli 2020 unter Beilage einer Stellungnahme

der E____ (F____) vom 16. Juni 2020. Seine Stellungnahme samt Beilage wird der

Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Juli 2020 zugestellt.

Mit gleicher Verfügung schliesst die Instruktionsrichterin den

Schriftenwechsel.

V.

Der Entscheid ergeht am 10. August 2020 auf dem Zirkulationsweg

(§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG); SG

154.200).

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6.

Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1), da sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers im

Kanton Basel-Stadt befindet.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Hinsichtlich der Frage der Erfüllung aller Merkmale des

Unfallbegriffs hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Vorliegen des

Unfallbegriffs auch nach bereits erfolgter Anerkennung der Leistungspflicht

voraussetzungslos überprüft werden kann, sofern die Leistungseinstellung nur ex

nunc et pro futuro erfolgt und keine Leistungen zurückgefordert werden (vgl.

BGE 130 V 380 E. 2. E. 2).

Im Schreiben vom 13. Februar 2019 (U 19) hatte die

Beschwerdegegnerin festgehalten, das gemeldete Ereignis vom 28. Juli 2018 gelte

als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG. Die Beschwerdegegnerin sei (darum) für die

Folgen des Ereignisses vom 28. Juli 2018 leistungspflichtig. In der Verfügung

vom 26. März 2019 (U 28) wird ebenfalls auf Art. 4 ATSG hingewiesen und

festgehalten, das gemeldete Ereignis gelte «als Unfall im Sinne der zitierten

Definition». Der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 thematisiert den

Unfallbegriff nicht, setzt aber offensichtlich nach wie vor voraus, dass der

Unfallbegriff erfüllt ist, wird doch in Ziff. 3.3 (U 38 S. 3) festgehalten, es

sei zu prüfen, ob zwischen dem Unfallereignis vom 28. Juli 2018 und den

anhaltenden Kniebeschwerden links eine natürliche Kausalität gegeben sei. Auch

in der Beschwerdeantwort und der Duplik findet sich kein Hinweis darauf, dass

die Beschwerdegegnerin den Unfallbegriff zum damaligen Zeitpunkt als nicht

erfüllt betrachtet hatte.

Erstmals am 9. Juni 2020, anlässlich der Parteiverhandlung vor

dem Sozialversicherungsgericht, hat die Beschwerdegegnerin die Meinung

vertreten, durch das Ereignis vom 28. Juli 2018 seien die Merkmale des

Unfallbegriffs nicht erfüllt. Eine nähere Prüfung des Unfallbegriffs hat die

Beschwerdegegnerin jedenfalls bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 9.

Oktober 2019 nicht vorgenommen.

Der Beschwerdeführer hatte darum auch bis zu diesem Zeitpunkt

weder im Verwaltungsverfahren, noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Anlass,

sich zum Unfallbegriff zu äussern und allenfalls erforderliche Beweise

anzubieten. Ob sich die Beschwerdegegnerin angesichts dieser Vorgehensweise

auch mit Blick auf die eingangs angeführte Praxis nicht zumindest bis zum

Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides die Anerkennung des

Unfallbegriffes entgegenhalten lassen müsste, kann mit Hinweis auf die

nachstehenden Erörterungen aber offenbleiben.

2.2

Im Wesentlichen will die Beschwerdegegnerin ihren in der Verhandlung

vom 9. Juni 2020 erstmals vertretenen Standpunkt, es liege kein Unfallereignis

vor, aus einem ihrer Meinung nach bestehenden Widerspruch zwischen der

Schilderung des Hergangs in der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 18. September

2018.

und der in einem Protokoll des Aussendienstes niedergelegten

Sachverhaltsschilderung vom 25. Januar 2019 herleiten (vgl. Protokoll).

In der Bagetellunfall-Meldung UVG vom 18. September 2018 (U 1)

hatte die Arbeitgeberin festgehalten, der Versicherte habe am 28. Juli 2018

Fussball gespielt. Beim Match habe er eine falsche, unnatürliche Bewegung mit

dem Knie gemacht und sich dabei einen Knorpelriss zugefügt. Eine Mitarbeitende

des Aussendienstes hatte sodann am 25. Januar 2019 eine vom Versicherten

unterzeichneten Sachverhaltsschilderung handschriftlich zu Protokoll genommen

(U 9). Danach war es beim Fussballspielen zu einem Zweikampf mit dem Ball

gekommen. Der Versicherte «verlor das Gleichgewicht, als ich mit dem Ball

ausrutschte und ging zu Boden. Ich spürte sofort, dass mein linkes Knie etwas

schmerzte – aber nicht sehr stark. Daraufhin machte ich eine Pause und stellte

mich ins Tor. Als dann der erste Ball auf mich gespielt wurde und ich mit dem

rechten Fuss einen Pass spielte, merkte ich, dass das linke Knie, also jenes

des Standbeins, stärker schmerzte. Danach hörte ich sofort mit Spielen auf».

Als massgeblich bezeichnet die Beschwerdegegnerin an der

Hauptverhandlung die erste Schilderung in der Bagatellunfall-Meldung vom 18.

September 2018, welche keinen Sturz explizit erwähnt. Die Beschwerdegegnerin

ist der Ansicht, der Versicherte müsse sich bei dieser «Aussage der ersten

Stunde» behaften lassen.

Aus diesen Äusserungen der Beschwerdegegnerin geht einmal

hervor, dass auch sie den Unfallbegriff jedenfalls nach der am 25. Januar 2019

aufgenommenen Schilderung ihrerseits als erfüllt betrachtet.

Sodann ist der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass die

Bagatellunfall-Meldung nicht vom Versicherten selbst, sondern von der

Arbeitgeberin verfasst wurde. Es kann darum nicht von einer Erstaussage des Versicherten

gesprochen werden. Die Unfallmeldung vom 18. September 2018 spricht sodann von

einer falschen, unnatürlichen Bewegung mit dem Knie. Mit dieser Formulierung verwies

die Unfallmeldung sinngemäss auf das zum Unfallbegriff gehörende Merkmal der

Ungewöhnlichkeit (vgl. Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N. 39 ff., insb. N. 53 zu Art. 4). Die Formulierung

ist zwar knapp. Keinesfalls bildet sie ein Indiz gegen das Vorliegen

eines Unfallereignisses. Es kann darum entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin auch nicht von einem nicht auflösbaren Widerspruch zwischen

den Angaben in der Bagatellunfall-Meldung vom 18. September 2018 und der

Unfallschilderung des Versicherten vom 25. Januar 2019 gesprochen werden.

Die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin hat den

vom Versicherten am 25. Januar 2019 geschilderten Unfallhergang nicht nur in

einem Protokoll (U 9), sondern auch in einem Memo vom 1. Februar 2019 (U 11 S.

3) festgehalten: «Beim Fussballspiel mit Freunden kam es zum 2er-Kampf mit

einem Gegner, die vP rutschte aus und stürzte beim Ballschiessen – ohne

Fremdeinwirkung. Als er aufstand, spürte er Schmerzen im linken Knie».

Dass er beim Fussballspiel am 28. Juli 2018 gestürzt und danach

mit Schmerzen im Knie wieder aufgestanden ist, hat der Versicherte sodann auch

an der Verhandlung vom 9. Juni 2020 glaubhaft bestätigt (vgl. Protokoll).

Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dass die

Beschwerdegegnerin keinen begründeten Anlass hat, auf die Bejahung eines am 28.

Juli 2018 eingetretenen Unfallereignisses zurückzukommen.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin verneint die Unfallkausalität. Die anhaltenden

Kniebeschwerden links, insbesondere die Operation vom 13. Februar 2019, seien

nicht Folge des Unfallereignisses vom 28. Juli 2018. Darum sei die natürliche

Kausalität und somit die Leistungspflicht aus UVG zu verneinen (vgl. u.a.

Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 (U 38 S. 7 Ziff. 3.15).

In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf

die Einschätzung des beratenden Arztes H____ ab, der sich zu Handen der Beschwerdegegnerin

im Verwaltungsverfahren und auch noch im Verlauf des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens mehrfach geäussert hat (vgl. u.a. Aktenbeurteilungen bzw.

Stellungnahmen vom 11. Februar 2019, 3. März 2019 und 15. Mai 2019, U 16, 24 und

35, sowie Beurteilungen vom 2. und 3. Juni 2020, als Beilagen zur Eingabe vom

3.

Juni 2020).

3.2

Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den

grundsätzlichen Beweiswert von sog. versicherungsinternen Abklärungen. Jedoch

kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem

gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; 122 V 157, 160 E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).

Vorliegend ist festzuhalten, dass es sich bei den Abklärungen

bzw. Stellungnahmen von H____ um solche versicherungsinterner Natur im Sinne

der angeführten Praxis handelt. Er wird von der Beschwerdegegnerin selbst als

beratender Arzt bezeichnet. Eine neutrale Begutachtung unter Einbezug aller

Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers nach den Vorgaben von Art. 44 ATSG hat H____

dagegen nicht durchgeführt.

Im Lichte der angeführten Praxis zur Unfallkausalität sowie zum

Beweiswert der Berichte des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin sind die

für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu

würdigen.

4.

4.1

Am 16. August 2018 hatte die E____ (sig. F____) gemäss

Patientenakten (U 13 S. 11) eine Kniedistorsion links diagnostiziert. Am 20.

August 2018 wurde als Röntgenbefund am linken Knie aufgrund eines MRI eine

Knorpelläsion im lateralen Femurcondylus Grad IV ca. 5 x 5 mm erhoben. Ferner

wurde ein angrenzendes deutliches Knochenmarködem erhoben. Eine Pathologie der

Menisken bzw. der Ligamente wurde verneint. Gemäss Eintrag vom 3. Dezember 2018

fand sich nun eine Knorpelläsion im Ausmass von knapp 1 Quadratzentimeter

(grössenprogredient mit 6 x 10 mm; vgl. Bericht des G____ Spitals, Radiologie,

vom 3. Dezember 2018, U 14 S. 2). Dem Versicherten werde darum angeraten, die

Knorpelläsion operativ (Knorpelrekonstruktion) anzugehen (U 13 S. 12). Als

Operationstermin wurde der 13. Februar 2019 eingeplant.

Die angeführte Knorpelläsion wurde am 13. Februar 2019 operiert

(vgl. Operationsbericht vom 13. Februar 2019, U 21). Die Übernahme dieser

Heilbehandlung, und zwar der Rekonstruktion der angeführten Knorpelläsion am

Femurcondylus links, steht im Zentrum der Meinungsverschiedenheiten zwischen

dem die Beschwerdegegnerin beratenden Arzt (H____) und der den Beschwerdeführer

behandelnden Klinik.

4.2

4.2.1

F____ diagnostizierte in einer ergänzenden Beurteilung vom

28.

Februar 2019 zu Handen des Beschwerdeführers (U 23 S. 4) eine traumatische

Knorpelläsion am lateralen Femurcondylus mit einem Durchmesser von 8 Millimetern,

Grad IV, bei Distorsion des linken Knies am 28. Juli 2018. Initial seien

stechende Schmerzen aufgetreten und der Versicherte habe eine Schwellung des linken

Kniegelenks verspürt. Nachdem die Schmerzen während 2 Wochen angedauert hätten,

habe sich der Versicherte in der Sprechstunde vorgestellt.

Aufgrund des anschliessend durchgeführten MRI sei der

diagnostizierte Knorpelschaden erhoben worden. Dabei habe sich ein scharf

ausgestanzter Defekt gezeigt, «wie er praktisch nur durch ein traumatisches

Ereignis, nicht Degeneration entstehen kann». Dieser Eindruck habe sich bei der

Operation bestätigt. Auch dort habe sich ein Knorpelschaden vom Grad IV

präsentiert, und zwar bis auf den Knochen reichend, mit überwiegend scharfer

Begrenzung, «wie sie typisch für einen traumatischen Knorpelschaden ist».

Die Ergebnisse des von F____ erwähnten MRI sind im Bericht der G____

Klinik vom 3. Dezember 2018 (U 14 S. 2 f.) sowie im Bericht der gleichen Stelle

vom 17. August 2018 dokumentiert. Gemäss Bericht 3. Dezember 2018 wurde für die

Befunderhebung zum Vergleich der Bericht vom 17. August 2018 beigezogen. Im

Bericht vom 3. Dezember 2018 gelangt die G____ Klinik zur Beurteilung, es liege

ein progredienter Knorpeldefekt Grad IV am posterioren Femurkondylus lateralis

mit einer aktuellen Grösse von 6 x 10 Millimetern und zunehmendem subchondralem

Knochenmarködem vor. Im Bericht vom 17. August 2018 hatte die Klinik fokale

Grad III-IV-Defekte der posterioren Hauptbelastungszone des lateralen Femurkondylus

erhoben. Die E____ (sig. F____) hatte gemäss Eintrag in der Patientenakte vom

20.

August 2018 als MRI-Befund (U 13 S. 11) eine Knorpelläsion lateraler

Femurcondylus Grad IV ca. 5 x 5 Millimeter mit angrenzendem deutlichem

Knochenmarködem notiert. Gemäss Eintrag vom 3. Dezember 2018 in der

Patientenakte (U 13 S. 12) wird zum MRI-Befund vom 3. Dezember 2018 die

«bekannte Knorpelläsion» notiert, welche in Grösse und Ausprägung progredient

sei, wobei weiterhin ein angrenzendes «Knochenmarködem/Bone-Bruise» bestehe.

4.2.2

Auch im Bericht vom 24. April 2019 (U 30 S. 3 f.) hält

die E____ (sig. F____) fest, sowohl die MRI-Diagnostik als auch der

intraoperative Befund, der Unfallhergang und das Alter des Patienten sprächen

«eindeutig für das Vorliegen eines traumatischen Knorpelschadens am lateralen

Femurcondylus des linken Kniegelenks». Im gleichen Bericht verweist die E____

nochmals auf die MRI-Diagnostik und beigelegte Röntgenaufnahmen aus den

Untersuchungen vom 17. August 2018 sowie vom 3. Dezember 2018. Anlässlich der

Untersuchung vom 17. August 2018 sei eine heftige Kontusion des Knorpels am

lateralen Femurkondylus mit begleitendem Knochenmarködem, ohne freies

Knorpelflake, aber mit Schädigung des Knorpels in ganzer Tiefe bis zur

Grenzlamelle dokumentiert. Erst im Verlaufs-MRI vom 3. Dezember 2018 habe sich

dann das gesamte Ausmass der Knorpelschädigung am lateralen Femurkondylus

gezeigt. Der Knorpel sei im geschädigten Areal Stück für Stück ausgebrochen und

es verbleibe die lokal umschriebene Grad IV-Läsion. Das an die Knorpelläsion

angrenzende subchondrale Knochenmarködem, welches im MRI vom 17. August 2018

dokumentiert sei, ist gemäss Einschätzung der E____ als «Bone Bruise» zu

bewerten und somit versicherungsmedizinisch beweisend für die traumatische

Ursache der Knorpelschädigung.

4.2.3

In der der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli

2020.

beigelegten Stellungnahme der E____ (sig. F____) vom 16. Juni 2020 wird

eine Schädigung des Knorpels bereits in einem vor dem Unfallereignis vom

28.

Juli 2018 liegenden Zeitraum verneint. Die E____ verweist auf den Bericht

über ein MRI des linken Kniegelenks vom 9. Dezember 2012 der G____ Klinik (Beilage

zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2018), wonach keine

Knorpelläsion des lateralen Femurkondylus beschrieben werde. Wörtlich halte der

Bericht fest: „Femorotibial regelrechtes Knorpelangebot, keine fokalen

Defekte.“ Weiter verweist die E____ auf ein MRI des linken Kniegelenks gemäss

Bericht vom 26. Juni 2014 der G____ Klinik, welcher ebenfalls keine Knorpelläsion

des lateralen Femurcondylus beschreibe. Wörtlich werde festgehalten: „Regelrechtes

Femoropatellargelenk. Unauffällige Darstellung des übrigen hyalinen

Knorpelangebots des medialen und lateralen Gelenkkompartiments. Keine

osteochondrale Läsion". Erst in anlässlich der MRl-Untersuchung des linken

Kniegelenks vom 17. August 2018 werde dann der frische, traumatische

Knorpelschaden des lateralen Femurkondylus, um welchen es in dieser Sache geht,

beschrieben.

Die E____ bejaht darum den natürlichen Zusammenhang zwischen dem

Ereignis vom 28. Juli 2018 und dem festgestellten Knorpelschaden.

4.3

Die Beschwerdegegnerin stellt diesen Beurteilungen der Behandlerin

die Äusserungen des sie beratenden Arztes H____ gegenüber.

4.3.1

Kern seiner Einschätzung bildet die Äusserung im

Bericht vom 11. Februar 2019 (U 16 S. 4 Ziff. 6.2), das Unfallereignis vom 28.

Juli 2018 sei nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen

Störungen und sei insbesondere nicht die Ursache für die geplante Operation vom

13.

Februar 2019. Der Knorpelschaden sei aufgrund einer Teilmeniskektomie (vgl.

Bericht der E____ vom 24. Juli 2014, U 13 S. 3) mit hoher Wahrscheinlichkeit

schon vor dem angeschuldigten Trauma vorhanden gewesen. Ein traumatisches

Ausschlagen eines Knorpelflakes bis zur Knochenlamelle verursache eine massive

Blutung und der Versicherte hätte nicht 2 Wochen zugewartet, bis er einen Arzt

aufgesucht hätte.

Zum ersten Argument, es bestehe ein Vorzustand am linken Knie,

ist festzuhalten, dass dieser nicht den Knorpel, sondern den Meniskus betrifft.

Es mag zwar zutreffen, dass in einem längeren Verlauf ein Meniskusschaden auch

eine Schädigung der Knorpelstruktur des Oberschenkelknochens nach sich ziehen

kann. Die E____ hat jedoch in den bereits angeführten Berichten nachvollziehbar

dargelegt, dass ein Knorpelschaden aufgrund der vor dem Ereignis vom 28. Juli

2018.

durchgeführten Bilddiagnostik nicht nachgewiesen ist.

Dem zweiten Argument von H____ hält die E____ (sig. F____) in

der Stellungnahme vom 24. April 2019 (U 30 S. 3 f.) entgegen, es existierten

keine wissenschaftlichen Daten, welche eine Korrelation zwischen der Schwere

eines Knorpeltraumes und einem dadurch hervorgerufenen Hämarthros zeigten. Wie

erwähnt, hat die Behandlerin aufgrund der MRI-Diagnostik vom 17. August 2018 jedoch

auf das Vorliegen eines «Bone Bruise» geschlossen, was wiederum als Hinweis auf

eine traumatische Verletzung zu werten ist.

4.3.2

Die Behandlerin hat wie erwähnt dargelegt,

intraoperativ habe sich am 13. Februar 2019 ein Knorpelschaden Grad IV bis auf

den Knochen reichend mit überwiegend scharfer Begrenzung gezeigt. Im Bericht

vom 3. März 2019 (U 32 S. 9 f.) wirft H____ die Frage auf, «wo dieser angeblich

frisch ausgeschlagene Flake war». Die E____ (sig. F____) verwendet diesen

Ausdruck «Flake» erst im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 24. April 2019 (U 32 S.

13) zum Bericht von H____ vom 3. März 2019. H____ zielt mit seiner (rhetorisch

formulierten) Frage sinngemäss darauf ab, dass seiner Meinung nach ohne

Nachweis eines im Operationsfeld vorgefundenen soliden Flakes der Rückschluss

auf eine traumatische Unfallverletzung nicht zulässig sei. Die E____ (sig. F____)

stellt demgegenüber klar, dass ihrer Einschätzung nach kein solides Flake

vorlag, sondern dass im Verlauf das kontusionierte und stark geschädigte

Knorpelareal Stück für Stück ausgebrochen war und die einzelnen

Knorpelstückchen bei der Operation automatisch durch den Gebrauch des Shavers

abgesaugt worden seien.

Die Äusserungen und Gegenäusserungen der Behandlerin bzw. des

beratenden Arztes in dieser Frage nach der Existenz bzw. dem weiteren Verbleib

des besagten Flakes münden schliesslich in der wechselseitigen Äusserung des

Zweifels an der fachlichen Kompetenz der anderen Seite aus (vgl. Bericht H____

vom 15. März 2019: «Der Orthopäde bemängelt die Erfahrungen des Gutachters auf

diesem Gebiet, die Frage muss jedoch insbesondere beim Infragestellen einer

Blutung nach einer derartigen Knorpelverletzung zurückgegeben werden»).

4.3.3

Die Würdigung der konträren Äusserungen ergibt, dass

die in den Akten liegenden Unterlagen keine zuverlässige Beurteilung darüber

erlauben, ob der als solcher nicht umstrittene Knorpelschaden unfallbedingt ist

oder nicht. Im Lichte der Ausführungen der E____ sind Zweifel an der

Richtigkeit der Einschätzung von F____, es fehle an der Unfallkausalität, nicht

auszuräumen.

Zweifel an den Schlussfolgerungen von H____ sind zudem

angebracht, weil dieser in seinen Beurteilungen ausschliesslich auf die

Schilderung in der Bagatellunfall-Meldung vom 18. September 2018 abstellt. In

der Anamnese seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2019 (U 16 S. 3) notiert er,

der Versicherte habe am 28. Juli 2018 eine unnatürliche Bewegung mit seinem

linken Knie gemacht und habe hernach Beschwerden gehabt. H____ bekräftigt in

der Stellungnahme vom 15. Mai 2019 (U 35 S. 5) seine Argumentation mit dem

Hinweis, der Versicherte gebe in der Bagatell-Unfallmeldung vom 18. September

2018.

an, er habe beim Match eine falsche, unnatürliche Bewegung mit dem Knie

gemacht. H____ argumentiert, dass eine solche Bewegung keine Kontusion

hervorrufe, dagegen werde ein «Sturz … ausdrücklich nicht beschrieben». Wie

vorstehend unter Erw. 2.2. dargelegt, bildet ein Sturz jedoch ein Element des

Unfallherganges. H____ stützt somit seine Beurteilungen auf eine fehlerhafte

anamnestische Grundlage.

5.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht aufgrund einer ungenügenden sachverhaltlichen Grundlage

abgelehnt. Der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 ist darum in Gutheissung

der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung des

Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Klärung der hier

strittigen Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis

vom 28. Juli 2018 und der vorliegend in Frage stehenden Knorpelschädigung am lateralen

Femurkondylus (linkes Kniegelenk) wird sie eine neutrale Begutachtung

veranlassen und hernach erneut über die Leistungen zu befinden haben.

6.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens eine angemessene Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu

tragen.

Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer

Richtlinie – in durchschnittlichen Rentenfällen der eidgenössischen

Invalidenversicherung – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Zu berücksichtigen ist jedoch

hier, dass von Seiten des Beschwerdeführers drei Rechtsschriften verfasst

wurden und zudem eine Hauptverhandlung durchzuführen war. Darum ist die

Parteientschädigung auf CHF 3‘800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (7,7%) festzusetzen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutheissen und der

Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Durchführung eines neutralen Gutachtens

im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Parteientschädigung von CHF 3’800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von CHF 292.60 an den Beschwerdeführer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: