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Entscheid

UV.2019.47

Beweiswert Arztbericht, leidensbedingter Abzug

19. Februar 2020Deutsch19 min

(SUVA-Akte 7, 10). Es erfolgten mehrere Eingriffe und ein Aufenthalt in der D____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Februar 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____,

Rechtsanwalt, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch lic. iur. C____,

Rechtsanwalt

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.47

Einspracheentscheid vom 10.

Oktober 2019

Beweiswert Arztbericht,

leidensbedingter Abzug

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1968 geborene Beschwerdeführer war seit dem 18. Juli 2011

als Hilfsgipser bei der Firma [...] angestellt und in dieser Eigenschaft bei

der Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss UVG unfallversichert. Am 17. Juni

2014 kollidierte er mit einer Fahrradfahrerin, die sich unvorsichtig in den

Verkehr eingefügt hatte (SUVA-Akte 11). Er fiel von seinem Kleinmotorrad und

stürzte auf seine rechte Hand. Dabei zog er sich rechtsseitig ein

Handgelenkstrauma mit Ausrissfraktur des Dreiecksbeins (Triquetrumknochen) zu

(SUVA-Akte 7, 10). Es erfolgten mehrere Eingriffe und ein Aufenthalt in der D____

(siehe SUVA-Akte 342). Die Beschwerdegegnerin erbrachte bis Ende April 2019 die

gesetzlich vorgesehenen Taggeldleistungen und kam für die Heilungskosten auf

(SUVA-Akte 346).

Mit Verfügung vom 17. April 2019 (SUVA-Akte 362) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2019 eine Invalidenrente

gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 13 % sowie eine

Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 15 % zu.

Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 20. Mai 2019 Einsprache erheben (SUVA-Akte

378). Er beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf eine

Erwerbsunfähigkeit von 41 % sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von

20 % des versicherten Verdienstes. Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober

2019 (SUVA-Akte 392) erhöhte die Beschwerdegegnerin die

Integritätsentschädigung auf 20 %, den Einspruch bezüglich der Höhe der

Invalidenrente wies sie ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer,

vertreten durch B____, Advokat, am 11. November 2019 Beschwerde erheben. Darin

ersuchte er um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2019 und um

die Zusprechung einer Invalidenrente nach UVG mit einem Invaliditätsgrad von

mindestens 25 %.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2019 beantragt die

Beschwerdegegnerin, vertreten durch C____, Rechtsanwalt, die Abweisung der Beschwerde.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt hat, fand am 19. Februar 2020 die Urteilsberatung

der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und

Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

des Kantons Basel-Stadt [GOG] und § 1 Abs. 1 des

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des Kantons Basel-Stadt [SVGG]). Die

örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben

worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sowohl am rechten

Handgelenk als auch am linken Sprunggelenk eingeschränkt ist. Sein rechtes

Handgelenk ist massiv geschädigt. Im Dezember 2014 erfolgte eine Resektion von

Triquetrumfragmenten und eine Refixation des Bandapparates lunotriquetra, im

Oktober 2015 eine Handgelenksarthroskopie rechts mit arthroskopischer

Ausglättung eines zentralen Diskusrisses und offener Resektion des Fragmentes

dorsal über dem Os triquetrum und eine Resektion der Hamatumspitze im

Handgelenk rechts, im November 2016 eine Handgelenksarthroskopie rechts mit

Nachresektion am Discus articularis, arthroskopische Nachresektion an der

Hamatum-Spitze und arthroskopischer Waver-Resektion am Ulnakopf rechts mit

Nachresektion in der Miniarthrotomie rechts und Resektion des Nervus

interosseus posterior. Im September 2017 erhielt der Beschwerdeführer schliesslich

eine Ulnakopfteilprothese bei Destruktion des distalen Radioulnargelenkes. Im

Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer am OSG operiert; durchgeführt wurde eine

mediale Bandrekonstruktion nach Broström mit Exzision der Avulsionsverletzungen

OSG links und eine Exostosenektomie mediales OSG. Als Probleme verblieben

belastungsabhängige Schmerzen im Handgelenk rechts und des OSG links, eine Bewegungseinschränkung

des Handgelenks rechts und OSG links und das Erreichen der Neutralstellung im

rechten Handgelenk ist nicht möglich (SUVA-Akte 269).

2.2

Für die Beurteilung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit und der

angemessenen Höhe eines Abzugs vom Tabellenlohn stellte die Beschwerdegegnerin

auf den Evaluationsbericht zur funktionellen Leistungsfähigkeit der D____ vom

2.

November 2018 (SUVA-Akte 331) ab. Der Beschwerdeführer wurde dort am 20. und

21.

September 2018 für die Evaluation untersucht. Im Bericht wurden eine

eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Unterarms und belastungs- und

bewegungsabhängige Schmerzen im rechten Handgelenk sowie belastungsabhängige

Schmerzen im linken Sprunggelenk festgehalten. Es wurde festgestellt, dass die

bisherige Tätigkeit als Hilfsgipser aufgrund des Hebens und Tragens von sehr

schweren Lasten nicht mehr zumutbar sei. Hingegen sei dem Beschwerdeführer

ganztags eine sehr leichte, wechselbelastende Arbeit zumutbar. Dr. med. E____,

Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte im Bericht aus,

dass bezüglich der Einschränkungen am rechten Handgelenk Umwendbewegungen,

Vibrationen und Schläge, Arbeiten an sturzexponierten Stellen sowie das

Besteigen von Leitern oder Gerüsten vermieden werden müssen. Bezüglich der

Schmerzen am linken Fuss sei eine wechselbelastende Arbeit erforderlich, die

ohne die wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen auskomme. Die

Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen nach dem Tabellenlohn gemäss

Schweizer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016,

Schweiz, privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer). Davon machte sie einen leidensbedingten

Abzug von 15 %. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Höhe

dieses leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn.

2.3

Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, dass bei der Beurteilung

der Höhe des Leidensabzugs auf das Zumutbarkeitsprofil der D____ abgestellt worden

sei, welches lediglich die streng unfallkausalen Beschwerden berücksichtige.

Dieses bilde jedoch seine Einschränkungen nicht genügend ab. Er leide abgesehen

von den Schmerzen am rechten Handgelenk und am linken Fuss auch an Beschwerden

an der Lendenwirbelsäule, am linken Knie sowie an Schulter, Kopf und Nacken,

woraus Schmerzen durch Schonhaltungen und Fehlbelastungen und schliesslich eine

larvierte depressive Episode resultierten. An seiner rechten dominanten Hand

sei die Faustschlusskraft stark eingeschränkt, er habe Schmerzen bei allen

belastenden Tätigkeiten. Er könne die rechte

Hand nur noch kurzzeitig und für Hilfstätigkeiten einsetzen. Längeres Gehen und

Stehen sei ihm nicht mehr möglich. Es sei nicht realistisch, dass diese

Beschwerden sich nicht auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Er verweist

auf den Bericht von Dr. med. F____ vom 15. Mai 2019 (SUVA-Akte 379) sowie auf

ein Schreiben seiner Hausärztin Dr. med. G____ vom 7. Mai 2019 (SUVA-Akte 374).

Gemäss Stellungnahme von Dr. med. F____ seien die Einschränkung der Pro- und

Supinationsbewegung des rechten Handgelenks sowie die Gewichtslimite der

rechten Hand von einem Kilogramm nicht genügend berücksichtigt worden.

Schliesslich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, im

Zumutbarkeitsprofil seien auch die psychischen Beschwerden zu erfassen.

2.4

Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die Beschwerden an der

Lendenwirbelsäule seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den

Unfall vom 17. Juni 2014 zurückzuführen und somit von der Unfallversicherung

nicht gedeckt. Sie verweist dazu auf den Bericht der D____ vom 2. November 2018

sowie auf den Untersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. H____ vom 11.

Dezember 2018.

3.

3.1

Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Höhe des leidensbedingten

Abzugs. Somit hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Invaliditätsbemessung die

Beweistauglichkeit der EFL und der damit verbundenen Zumutbarkeitsbeurteilung der

D____ nicht gerügt. Dennoch ist im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kurz zu

prüfen, ob auf diese abgestellt werden kann. Berichte versicherungsinterner

Fachpersonen oder solcher, die von der Versicherung beauftragt wurden, genügen

den Anforderungen an die Beweiswürdigung, wenn keinerlei Zweifel an deren

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 122 V 157 E. 1d). Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 157 E. 1c).

3.2

In der D____ wurde während zweier Tage ausführlich die

arbeitsbezogene Belastbarkeit des Beschwerdeführers getestet. Der Bericht über

die EFL enthält eine Zusammenfassung aller Vorakten und würdigt alle

vorgebrachten unfallkausalen Beschwerden. Die EFL fand in Hinblick auf die vom

Beschwerdeführer genannten Probleme statt (vgl. EFL-Bericht vom 2. November

2018, SUVA-Akte 331, S. 2). Dr. med. E____ kam zum Schluss, dass eine

eingeschränkte Beweglichkeit des Unterarms rechts, belastungs- und bewegungsabhängige

Schmerzen im rechten Handgelenk und belastungsabhängige Schmerzen im linken

Sprunggelenk bestünden (EFL-Bericht S. 8). Insbesondere hielt Dr. med. E____

fest, dass eine sehr leichte, wechselbelastende Arbeit zumutbar sei (EFL-Bericht

S. 7). Insofern ist anzumerken, dass der Arbeitsversuch des Beschwerdeführers

in einer Reinigungsfirma (vgl. EFL-Bericht S. 6) diesen Vorgaben nicht

entsprochen hat. Das Zumutbarkeitsprofil steht in Übereinstimmung mit den

Untersuchungsergebnissen von Kreisarzt Dr. med. H____. Dieser untersuchte den

Beschwerdeführer am 11. Dezember 2018 eingehend und auch er erfasste die

fehlende Supinationsbewegung im Bereich des rechten Unterarms sowie

eine Schwellungsproblematik im rechten Handgelenk (SUVA-Akte 342). Während

der EFL wurde im Rahmen der Verhaltensbeobachtung eine mässige

Symptomausweitung beobachtet, die neben der psychiatrischen Diagnose erklären

könnte, weshalb die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden nicht

vollständig nachvollziehbar sein könnten. Im Zumutbarkeitsprofil wird

festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine sehr leichte, wechselbelastende

Arbeit ganztags mit verschiedenen speziellen Einschränkungen durch die

Beschwerden an Hand- und Fussgelenk zumutbar sei. Mit dem rechten Handgelenk

seien keine Umwendbewegungen möglich, Vibrationen und Schläge seien zu

vermeiden, ebenso Arbeiten an sturzexponierten Stellen sowie das Besteigen von

Leitern oder Gerüsten. Bezüglich der Beschwerden am linken Fuss seien nur

wechselbelastende Tätigkeiten ohne die wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen

zumutbar.

3.3

Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. G____, teilte in

ihrem Schreiben vom 7. Mai 2019 (SUVA-Akte 380) mit, sie sei der Meinung, dass

die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule, die linksseitigen Kniebeschwerden,

Schulter, Kopf- und Nackenbeschwerden sowie die psychischen Beschwerden kausal

mit dem Unfall zusammenhingen. Dazu führte sie aus, dass die Beeinträchtigung

der rechten Hand und des linken Fusses zu einer Dysbalance sowie Fehlhaltung

und -belastung führen können, welche die genannten Beschwerden zur Folge haben

können. Bereits im Rahmen der Untersuchung vom 11. Dezember 2018 (SUVA-Akte 342)

hielt Dr. med. H____ fest, dass der Beschwerdeführer eine

Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vorgelegt habe, die

unfallfremde Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose (degenerative

Veränderung am Knorpelgewebe) und eine Discushernie (Bandscheibenvorfall)

aufzeigte. Im Bericht vom 11. Juni 2019 (SUVA-Akte 389) kommt er zum Schluss,

dass es nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass die unfallkausalen

Beschwerden an Hand- und Fussgelenk zu derartigen Dysbalancen führen würden,

welche die geklagten Lendenwirbelsäule-, Knie-, Schulter-, Kopf- und

Nackenbeschwerden zur Folge hätten. Es sei demgegenüber, insbesondere aufgrund

des Alters des Beschwerdeführers, überwiegend wahrscheinlich, dass die

genannten Körperpartien durch degenerative Prozesse verändert worden seien.

Auch bestünden keine echtzeitlich dokumentierten Befunde bezüglich

Lendenwirbelsäule, Schultern, Nacken und Kopf, die strukturell objektivierbare

Läsionen infolge eines der bei der Beschwerdegegnerin bekannten

Unfallereignisse aufweisen würden.

3.4

Damit spricht die Hausärztin bloss mögliche, aber nicht überwiegend

wahrscheinliche Unfallfolgen an. Für solche Folgen liegen jedoch weder

Untersuchungsergebnisse noch eine nähere medizinische Begründung vor. Bezüglich

der abweichenden Einschätzungen der Hausärztin muss ausserdem der

Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Haus- und

Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).

Dr. med. H____ hat nachvollziehbar dargelegt, warum er diese Beschwerden nicht

als eine Folge der Hand- und Fussgelenksbeschwerden hält. In diesem

Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Schmerzen im Sprunggelenk

in erster Linie belastungsabhängig sind und der Beschwerdeführer kleinere

Strecken beschwerdefrei zurücklegen kann. Dies macht derart gravierende

Fehlbelastungen unwahrscheinlich. Es ist daher mit Dr. med. H____ davon

auszugehen, dass es sich eher um degenerative Veränderungen als um Unfallfolgen

handelt.

3.5

Auch die Erkenntnisse des Dr. med. F____ lassen keine von den

Ergebnissen der Evaluation der Leistungsfähigkeit durch die D____ abweichende

Einschätzung zu. Alle seiner Meinung nach im Zumutbarkeitsprofil

vernachlässigten Beschwerden wurden im Bericht der D____ umfassend untersucht

und gewürdigt. Im Zumutbarkeitsprofil wurde entgegen der Kritik von Dr. med. F____

festgehalten, dass mit der rechten Hand keine Umwendbewegungen möglich seien.

Das Heben von Lasten wurde von der D____ ausführlich getestet und führte zum

Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer noch sehr leichte Tätigkeiten, also maximal

zu hantierende Lasten von fünf Kilogramm zuzumuten seien. Überdies führt der

Kreisarzt richtig aus, dass dem Beschwerdeführer dazu eine gesunde linke Hand zur

Verfügung stehe. Dr. med. F____ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die

rechte Hand nur für ganz einfache Hilfstätigkeiten und dies jeweils nur

kurzzeitig einsetzen könne. Diese Einwendungen sind jedoch einerseits im

Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt, andererseits rechtfertigen gerade jene

Einschränkungen auch den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen

leidensbedingten Abzug von 15 %, weil sie nicht in einer prozentual

verminderten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts vom 12. Februar 2020, 8C_712/2019 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Für

die von Dr. med. F____ vorgebrachten psychischen Beschwerden besteht kein

Nachweis eines objektivierbaren adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall.

Ohnehin begründet die festgestellte psychische Störung keine arbeitsrelevante

Leistungsminderung (Psychiatrisches Konsilium, Bericht vom 27. März 2018,

SUVA-Akte 269). Ein solcher wurde vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt.

3.6

Die Stellungnahmen von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ vermögen

keine überzeugenden Zweifel an den übereinstimmenden Untersuchungsergebnissen

der D____ und des Kreisarztes Dr. med. H____ zu begründen. Die beiden

letztgenannten Berichte sind für die streitigen Belange umfassend, setzen sich

mit den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und beruhen

auf persönlicher Untersuchung. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die

Schlussfolgerung D____ und des Kreisarztes beweistauglich sind und somit auf

diese abgestellt werden kann.

4.

4.1

Die Invaliditätsbemessung und somit auch das ihr zugrundeliegende

Zumutbarkeitsprofil wurden in der Beschwerde nur indirekt kritisiert, aber

nicht ausdrücklich gerügt. Wie unter Erwägung 3 gezeigt, kann darauf abgestellt

werden. Das Zumutbarkeitsprofil beschlägt jedoch lediglich die Frage nach der

Feststellung des unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beschwerden noch

zumutbaren Tätigkeitsprofils. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit

Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme

einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Letztere bildet

den Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 22.

September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.1). Ist von einem genügend breiten Spektrum

an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel

leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen

sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2015, 9C_848/2014, E. 4.3.1).

4.2

Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten

Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug

vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E.

1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen

die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur

mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E.

5b/aa in fine). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte

Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Der Abzug darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc).

4.3

Die Kognition des kantonalen Gerichts ist in diesem Zusammenhang

nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung,

-missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die

Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 73 E. 5.2).

Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid,

den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den

allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht

zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale

Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die

seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 mit Hinweis).

4.4

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in seinem

Wertschöpfungspotential viel weitergehend eingeschränkt, als dies im Einspracheentscheid

vom 10. Oktober 2019 berücksichtigt worden sei. Der leidensbedingte Abzug müsse

daher mehr als 15 % betragen. Im Zumutbarkeitsprofil der D____ (SUVA-Akte

331) seien nur die unmittelbar unfallkausalen Beschwerden berücksichtigt

worden. Seine Beschwerden im Lendenwirbelsäulen-, Nacken- und Schulterbereich,

welche durch Schonbelastungen und Fehlhaltungen zu chronischen Schmerzen und

immer mehr auch zu depressiven Verstimmungszuständen geführt hätten, würden

sich unweigerlich auf die Höhe des zu erwartenden Lohnes auswirken. Es sei

unrealistisch, dass ihm mit diesen Einschränkungen eine Vielzahl von Stellen in

seinem Anforderungsniveau offen stünden. Ihm müsse der Maximalabzug vom

Tabellenlohn in Höhe von 25 % gewährt werden.

4.5

Die nach dem Gesagten (siehe oben Erw. 3.4.) als unfallfremd

einzustufenden Beschwerden im Lendenwirbelsäulen-, Schulter- und Nackenbereich sind

von der Unfallversicherung nicht erfasst. Es entspricht auch der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn die Beschwerdegegnerin unfallfremde psychiatrische

Einschränkungen nicht in die Beurteilung über die Höhe des Abzugs vom

Tabellenlohn einfliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai, 8C_673/2012,

E. 5.2). Weder die Beschwerden im Lendenwirbelsäulen-, Nacken- und Schulterbereich

noch die psychischen Beschwerden vermögen daher einen leidensbedingten Abzug zu

rechtfertigen.

4.6

Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar

sind, ist praxisgemäss kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der

Tabellenlohn auf dem hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine

Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. statt vieler:

Urteile des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2019, 9C_447/2019, E. 4.3.2 und vom

30.

September 2019, 8C_219/2019, E. 5.2, je mit Hinweisen).

4.7

Bezüglich den Einschränkungen durch die von der Beschwerdegegnerin

als unfallkausal anerkannten Beschwerden an der rechten Hand besteht eine

konstante Praxis des Bundesgerichts. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet

Dispositiv

demnach sogar für Personen, welche funktionell als Einarmige zu

betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend

realistische Betätigungs­möglich­keiten (siehe etwa Urteile des

Bundesgerichts vom 17. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.2.1; vom 3. März 2010,

8C_810/2009, E. 2.6.4 und vom 8. September 2009, 8C_207/2009, E. 3.2). Zu

denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und

Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von

(halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten (vgl. Urteil des

Bundesgerichts vom 27. August 2008, 8C_635/2007, E. 4.2 mit Hinweisen). Dem

Beschwerdeführer stehen demnach auch mit seinen Beschwerden am rechten

Handgelenk noch genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zur Verfügung.

4.8.

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine

faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand

einen Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts

vom 14. Mai, 8C_744/2017, 2018 E. 5.2; vom 21. November 2012, 8C_527/2012, E.

4.2.2.3 und vom 17. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.3.2 und 3.3.3). Zu

bedenken ist allerdings, dass das Bundesgericht bei funktioneller Einarmigkeit

oder Einhändigkeit auch schon Abzüge von 10 bis 15 % als angemessen

bezeichnet hat (Urteile vom 7. April 2016, 9C_783/2015, E. 4.6 und vom 23. März

2009, 8C_971/2008, E. 4.2.6.2; vgl. ferner Urteil vom 16. April 2018, 8C_471/2017,

E. 5). Es ist daran zu erinnern, dass jeweils die Umstände des Einzelfalls

gesamthaft zu betrachten sind (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75

E. 5b/bb-cc).

4.9.

Der Beschwerdeführer kann seine rechte Hand für sehr leichte

Tätigkeiten noch einsetzen. Sowohl der Faustschluss als auch das Fingerspreizen

sind ihm möglich, ebenso der Spitz- und Schlüsselgriff (SUVA-Akte 342 S. 7).

Von einer funktionellen Einarmigkeit kann daher nicht gesprochen werden. Auch

die Beschwerden am linken Sprunggelenk lassen einfache, wechselbelastende

Tätigkeiten zu. Dies ist auch den Angaben des Beschwerdeführers im EFL-Bericht

zu entnehmen. So ist es ihm möglich, wenige Minuten bis eine halbe Stunde am

Stück zu gehen (SUVA-Akte 331 S. 2). Im Rahmen spezieller Einschränkungen muss

berücksichtigt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden an

Hand- und Fussgelenk keine Vibrationen und Schläge sowie keine Arbeiten an

sturzexponierten Stellen oder auf Leitern und Gerüsten zumutbar sind. Diesen

Einschränkungen ist mit einem Abzug von 15 % jedoch ausreichend Rechnung

getragen. Weder die Beschwerden am Handgelenk noch die des Fussgelenkes noch

die speziellen Einschränkungen rechtfertigen gesamthaft einen höheren Abzug als

15 %.

4.10.

Schliesslich ist zu prüfen, ob weitere Merkmale einen Abzug

rechtfertigen. Dem Merkmal des Alters kommt beim Beschwerdeführer mit Jahrgang

1968, zum Verfügungszeitpunkt 51 Jahre alt, gemäss konstanter Praxis des

Bundesgerichts noch keine wesentliche Bedeutung zu (gemäss Urteil des

Bundesgerichts vom 22. September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.2 mit weiteren

Verweisen ist ein Alter von 52 Jahren grundsätzlich nicht abzugsrelevant).

Zudem wirkt sich das Merkmal Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem

hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht lohnsenkend aus

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3;

8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1). Auch die weiteren lohnsenkenden

Merkmale sind beim Beschwerdeführer nicht einschlägig. Er ist Schweizer

Staatsbürger und kann sich gemäss den Akten auf Niveau Umgangssprache gut

verständigen. Ein Abzug aufgrund der Nationalität oder der Aufenthaltskategorie

fällt somit ausser Betracht. Ihm ist eine ganztägige Tätigkeit zumutbar,

weshalb kein Abzug aufgrund eines lohnsenkenden Teilzeitpensums angezeigt ist.

Schliesslich war der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt erst seit drei Jahren

im selben Betrieb tätig, womit auch ein Abzug aufgrund einer langen

Betriebszugehörigkeit entfällt.

4.11.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die unfallfremden Beschwerden

von der Unfallversicherung nicht zu berücksichtigen sind. Abgesehen von seinen

körperlichen Leiden liegen keine weiteren Merkmale vor, die einen Abzug

rechtfertigen würden. Zu berücksichtigen sind also vorwiegend die

Einschränkungen an der rechten Hand und am linken Fussgelenk. Diese lassen auf

der Grundlage des Zumutbarkeitsprofils viele Stellenprofile im Kompetenzniveau

1 offen. Er hat zwar mit einer Lohneinbusse gegenüber gesunden Bewerbern zu

rechnen, die Beschwerdegegnerin hat den behinderungsbedingten Einschränkungen

des Beschwerdeführers mit einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 %

aber hinreichend Rechnung getragen. Validen- und Invalideneinkommen, welche die

Beschwerdegegnerin der Berechnung des Invaliditätsgrades zu Grunde gelegt hat,

bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Der Invaliditätsgrad von 13 % ist

somit nicht zu beanstanden.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 10.

Oktober 2019 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

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