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Entscheid

UV.2019.48

Beweiswert einer kreisärztlichen Untersuchung

8. Juni 2020Deutsch19 min

(Suva-Akte 280) unter Hinweis auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Mai 2019

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____, Advokatur [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.48

Einspracheentscheid vom 29.

Oktober 2019

Beweiswert einer kreisärztlichen

Untersuchung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1988 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Juli

2013 bei der D____ als Hilfsarbeiter auf dem Bau und war in dieser Eigenschaft

bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 18. August 2014 stolperte der

Beschwerdeführer auf dem Arbeitsweg beim Aussteigen aus dem Tram und verdrehte

sich dabei den linken Fuss (vgl. Schadensmeldung vom 19. August 2015, Suva-Akte

1). Hierbei zog er sich ein Distorsionstrauma des linken oberen Sprunggelenkes

(OSG) zu (Austrittsbericht E____spital vom 18. August 2014, Suva-Akte 16).

b)

Aufgrund von Schmerzen und einer lateralen Instabilität des OSG erfolgte

am 6. Mai 2015 eine laterale Rekonstruktion (vgl. Operationsbericht vom 6. Mai

2015, Suva-Akte 73). Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 (Suva-Akte 77) verneinte

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Operation.

Mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2016 (Suva-Akte 93) wies die

Beschwerdegegnerin, die gegen die vorgenannte Verfügung erhobene Einsprache ab

(Suva-Akte 78, 93). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die gegen

den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde (Suva-Akte 95) mit Urteil vom 25.

Oktober 2016 ab (Suva-Akte 104). Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 5.

April 2017 (Suva-Akte 110) die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt erhobene Beschwerde (Suva-Akte 106) teilweise gut und wies die

Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück. Die

Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen,

namentlich Taggeldleistungen und Heilbehandlungen bis zum 30. April 2020

(Suva-Akte 279).

c)

Mit Verfügung vom 16. November 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung ab (Suva-Akte

141). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)

Nach weiteren Abklärungen, namentlich eines orthopädischen Gutachtens

vom 25. September 2017 bei der F____, Klinik für Orthopädie und Traumatologie

(Suva-Akte 132) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Mai 2019

(Suva-Akte 280) unter Hinweis auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Mai 2019

(Suva-Akte 264) von Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Juni 2019

(Suva-Akte 285) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2019 (Suva-Akte

289) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 12. November 2019 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung

des Einspracheentscheids vom 29. Oktober 2019 und die Zusprache einer

Invalidenrente basierend auf einem 14%igen Invaliditätsgrad. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf

einzutreten sei.

c)

Mit Replik vom 26. März 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren

fest. Gleichzeitig verzichtet er auf die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung.

d)

Mit Duplik vom 30. April 2020 hält die Beschwerdegegnerin ebenfalls an

ihren Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 15. Januar 2020

bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Verbeiständung mit B____ Advokat.

IV.

Am 8. Juni 2020 findet die Beratung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6.

Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben

(Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen

erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dem

Beschwerdeführer sei eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit

ganztägig zumutbar, sofern damit kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, keine

absturzgefährdenden Positionen und kein Laufen auf unebenem Gelände verbunden

ist. Die Beschwerdegegnerin ermittelt, sodann unter Berücksichtigung der

zumutbaren Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von unter 10% und lehnt daher eine

Berentung des Beschwerdeführers ab. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte aufgrund

der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere

Arbeiten zumutbar sind einen leidensbedingten Abzug von 5%.

2.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass aufgrund der

medizinischen Akten – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - von einer

eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Es sei ihm daher nicht mehr

möglich in einer geeigneten Verweistätigkeit ganztags oder mit voller Leistung

zu arbeiten. Dies sei beim Invalidenlohn zu berücksichtigen. Alternativ sei ein

leidensbedingter Abzug von 15% zu gewähren. Er habe daher Anspruch auf eine

Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14%.

2.3

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat. Nicht umstritten ist,

dass der Status quo sine vel ante erreicht wurde, weshalb auf weitere

Ausführungen hierzu verzichtet wird.

3.

3.1

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22.

Mai 2019 und in der Folge mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2019 einzig

über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügt. Die Verfügung betreffend

die Integritätsentschädigung vom 1. November 2017 ist hingegen unangefochten in

Rechtskraft erwachsen. Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind

grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen

die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung –

Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise

weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem

Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit

keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414, E. 1a mit Hinweisen).

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf

Integritätsentschädigung ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

und vor diesem Hintergrund kann auf weitere Ausführungen des Beschwerdeführers

in diesem Zusammenhang nicht weiter eingegangen werden.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat ihrem Entscheid die Einschätzung

des Kreisarztes (Kreisärztliche Untersuchung vom 14. Mai 2019 und

kreisärztliche Untersuchung vom 19. März 2015; Suva-Akte 273 Suva-Akte 40)

zugrunde gelegt.

4.2

Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich seines umstrittenen

Rentenanspruchs geltend, für die Beurteilung der Zumutbarkeit und somit für die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne nicht auf die kreisärztliche Untersuchung

abgestellt werden. Diese sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es ist

daher im Folgenden zu prüfen, ob die kreisärztliche Beurteilung die

Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts erfüllt und die

Beschwerdegegnerin zu Recht für die Beurteilung der Zumutbarkeit darauf

abgestellt hat.

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es

verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit

Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Berichten versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem

gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S 229, 135 V 465 E. 4.4 S.

470).

5.

5.1

Im Untersuchungsbericht vom 14. Mai 2019 hielt der Kreisarzt

Dr. med. G____ fest, objektiv zeige sich keine Schwellungsproblematik im

Bereich des linken Fusses und des linken OSG. Subjektiv bestünden Schmerzen bei

Belastung des linken Fusses. Weitere diagnostische Empfehlungen können keine

abgegeben werden. Der medizinische Endzustand sei nun erreicht. Als Diagnosen

hielt Dr. med. G____ fest, es bestehe kein Hinweis auf Instabilität im Bereich

des linken oberen und unteren Sprunggelenks. Beim Laufen bestehe eine fehlende

Abrollfunktion des linken Fusses. Die bereits am 19. März 2015 formulierte

Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelte weiterhin unverändert.

Dispositiv

Demnach bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die

Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sehe eine ganztägige, leichte bis

mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit vor. Kein Besteigen von Leitern und

Gerüsten, keine absturzgefährdeten Positionen. Ausnahme: Kurze Trittleitern

dürfen bestiegen werden. Kein Laufen auf unebenem Gelände.

5.2.

Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, die kreisärztliche

Beurteilung sei widersprüchlich, habe doch der Kreisarzt als Diagnose zunächst

die laterale Instabilität festgestellt und im nächsten Abschnitt «kein Hinweis

auf Instabilität» vermerkt. Es bestehe hierin ein klarer Widerspruch in der

Diagnosestellung, weshalb nicht auf die Beurteilung abgestellt werden könne.

5.3.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass Dr. med. G____ zunächst

die in der Vergangenheit gefällten Diagnosen auflistet: Distorsionstrauma

Vorfuss links und Supinationstrauma OSG links (Austrittsbericht [...]spital [...]

vom 18. August 2014, Suva-Akte 16), Operation (laterale Rekonstruktion,

Tenodese longus auf brevis, Calaneus OT) vom 6. Mai 2015 bei lateraler

Instabilität OSG (Operationsbericht vom 06.05.2015, Suva-Akte 73), Fraktur

Basis Meterasale I links (vgl. Gutachten F____ Klinik für Orthopädie und

Traumatologie vom 25. September 2017, Suva-Akte 132). Im nächsten Abschnitt

hält der Kreisarzt seine eigenen, anlässlich der Untersuchung vom 19. Mai 2019

erhobenen Befunde, namentlich keine Instabilität im Bereich des linken oberen

und unteren Sprunggelenks (mehr) und fehlende Abrollfunktion des linken Fusses,

fest. Ein Widerspruch ist nach dem Gesagten in diesem Zusammenhang nicht

ersichtlich.

5.4.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die kreisärztliche

Beurteilung sei nicht schlüssig. Der Kreisarzt gehe offensichtlich davon aus, die

anlässlich der Untersuchung vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen seien bei

der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht zu berücksichtigen. Sie bestünden nach

Einschätzung des Kreisarztes lediglich subjektiv. Dies vertrage sich aber nicht

mit dem eigenen Befund des Kreisarztes, wonach die Schmerzen bei der

palpatorischen Untersuchung festgestellt worden seien und zudem aufgefallen

sei, dass sich der Beschwerdeführer nur mit Abstützen an der Wand auf den Zehen

oder auf den Fersen befinden konnte. Dies sei widersprüchlich und nicht

nachvollziehbar. Es könne daher nicht auf die kreisärztliche Untersuchung

abgestellt werden.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind entgegen der Feststellung des

Kreisarztes die Schmerzen unter Berücksichtigung aller anderen medizinischen

Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiviert. Unter anderem sei

aus dem MRI vom 19. Februar 2018 im Spital [...] (Suva-Akte 145) ein lokal

verdichteter Fersensporn, aus dem SPECT CT vom 28. März 2018 des Kantonsspitals

[...] (Suva-Akte 176) ein breit ausgeprägt entzündlich aktivierter Fersensporn

und eine leichte Reizung im Bereich des Schraubenkopfs (vgl. Operationsbericht

vom 6. Mai 2015, Suva-Akte 73), aus dem Bericht des H____spitals vom 6. August

2018 von I____, Chefarzt (Suva-Akte 212) Hinweise auf eine Schädigung des Nervus

tibialis und aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik [...] vom 26. September

2018 (Suva-Akte 226) eine traumatische OSG-Instabilität ersichtlich. Der

Beschwerdeführer ist aufgrund der vorab zitierten medizinischen Unterlagen der Ansicht,

der Kreisarzt sei bei seiner Zumutbarkeitsbeurteilung aufgrund der

objektivierbaren Schmerzen zu Unrecht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit

ausgegangen. Die kreisärztliche Untersuchung sei daher nicht schlüssig und es

könne nicht auf sie abgestellt werden. Vielmehr sei aufgrund der medizinischen

Aktenlage von einer um 15% reduzierten Arbeitsfähigkeit und somit von einer

solchen von 85% auszugehen.

5.5.

Aus den Akten ist zunächst ersichtlich, dass sich auch die

Rehaklinik [...] mit Austrittsbericht vom 26. September 2018 hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert und in diesem Zusammenhang ein

Zumutbarkeitsprofil erstellte (Suva-Akte 226). Da der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist und zudem in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtend ist, kann auf diesen Bericht abgestellt werden. Zu Recht wird dies

vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit ist dem Austrittsbericht vom

26. September 2018 auf Seite drei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine

mässige Symptomerweiterung beobachtet wurde. Die Resultate der physischen

Leistungsfähigkeit seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren

körperlichen Belastung nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten

physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen

Befunden der klinischen Untersuchung nur zum Teil erklären. Die Tätigkeit als

Bauhilfsarbeiter sei jedenfalls nicht mehr zumutbar. Die Belastung sei zu hoch.

Zumutbar sei aber ganztags jede andere leichte bis mittelschwere,

wechselbelastende Arbeit ohne länger dauernde Tätigkeit in der Hocke oder auf

den Knien sowie ohne häufiges Treppen oder Leitern Steigen sowie längeres Gehen

auf unebenen Böden.

Dem Gutachten der F____ Klinik für Orthopädie und Traumatologie vom 25.

September 2017, auf welches im Lichte von BGE 125 V 352 abgestellt werden kann,

ist zwar kein Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers zu entnehmen. Das Gutachten hält immerhin fest, es bestehe

keine Hypermobilität (Instabilität im medialen Lisfranc (seitengleich). Es

bestehe ein hinkfreies und flüssiges Gangbild. Der Fersengang links sei leicht

erschwert.

5.6.

Die kreisärztliche Beurteilung ist hinsichtlich des

Zumutbarkeitsprofils kongruent mit demjenigen gemäss Austrittsbericht der

Rehaklinik [...] vom 26. September 2018. Da diesem Bericht volle Beweiskraft

zuerkannt wurde, muss dasselbe auch für die inhaltlich nahezu deckungsgleiche

Zumutbarkeitsbeurteilung gemäss der kreisärztlichen Untersuchung

(Kreisärztliche Untersuchung vom 14. Mai 2019 und kreisärztliche Untersuchung

vom 19. März 2015; Suva-Akte 273 Suva-Akte 40) gelten. Dem Austrittsbericht ist

zudem zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Symptomausweitung

beobachtet wurde, so dass die geklagten Schmerzen und deren Folgen sich nicht

auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, was sich wiederum mit den Ausführungen von

Dr. med. G____ deckt. Auch das externe Gutachten der F____ Klinik unterstützt

das Zumutbarkeitsprofil gemäss der kreisärztlichen Beurteilung, indem auch dort

unter den Befunden keine Instabilitäten, Entzündungen oder Schmerzen gelistet

sind. Auch mit Blick auf die übrige Aktenlage ergeben sich keine Hinweise, die

an der kreisärztlichen Beurteilung auch nur geringe Zweifel entstehen lassen.

5.7.

Die kreisärztliche Beurteilung hält somit den Anforderungen

an einen medizinischen Bericht gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung

stand.

6.

6.1.

Dass der kreisärztlichen Untersuchung vollen Beweiswert

zukommt, vermögen auch die vom Beschwerdeführer aufgeführten medizinischen

Akten (vgl. Ziff. 4.4. hiervor) nicht zu ändern.

6.2.

Dr. med. J____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates FMH hält mit Bericht vom 22. Februar 2018 zum

MRI vom 19. Februar 2018 (Suva-Akte 145) zwar einen verdickten Fersensporn

fest, beschreibt diesen aber als reizlos. Dr. med. K____, Facharzt Nuklearmedizin

FMH, diagnostiziert aus dem SPECT-CT vom 28. März 2018 zwar einen ausgeprägt

entzündlichen Fersensporn. Mit MRI vom 27. März 2019 der L____ kann jedoch

nichts Entsprechendes mehr diagnostizierte werden (Suva-Akte 264). Schliesslich

hält I____ mit Bericht vom 6. August 2018 diametral zur Darstellung des

Beschwerdeführers explizit fest, «Hinweise für eine Schädigung des N. tibialis

i.B. des linken Tarsaltunnels ergeben sich nicht» (Suva-Akte 212).

6.3.

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss der

kreisärztlichen Beurteilung abgestellt hat und von einer vollen

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer entsprechenden Verweistätigkeit

ausgeht. Hinweise, welche auf eine um 15% verminderte Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers schliessen liessen und die kreisärztliche Einschätzung in

Zweifel ziehen könnten, sind aus den Akten jedenfalls nicht ersichtlich.

7.

7.1.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente

der Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

keine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann,

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen

sind (Art. 19 UVG) und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid

(Art. 8 ATSG i.V.m.Art.

18 UVG). Theoretischer Rentenbeginn ist vorliegend der 1. Mai 2019, was auch

nicht bestritten ist.

Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das

Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), wird zu dem

Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E.

2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer,

Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/

Basel/Genf 2012, Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f. E.

4.1).

7.2.

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellt die

Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 ab. Massgebend sei

nach ihrer Ansicht das Total der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, gemäss

welchem der durchschnittliche monatliche Bruttolohn bei einer der LSE

zugrundeliegenden wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden CHF 5’340.00

betrage. Korrigiert auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergebe

dies einen monatlichen Betrag von CHF 5’567.00 und einen Jahreslohn von

CHF 66’803.00. Dieser Wert sei nun noch für das Jahr 2017 mit 0.4%, für das

Jahr 2018 mit 0.5% und für das Jahr der Rentenverfügung mit ebenfalls 0.5% der

Teuerung anzupassen. Dies ergebe schliesslich ein jährliches Invalideneinkommen

von CHF 67’743.00.

7.3.

Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des

Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 06.08.2018 E. 6.2.3) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE TA1,

Kompetenzniveau 1, Männer, abgestellt hat. Unter Berücksichtigung von Urteil 9C_414/2017 vom 21.09.2017 E. 4.2 hätte jedoch die im

Verfügungszeitpunkt aktuellste Tabelle berücksichtigt werden und somit auf die

LSE 2018, Total der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, herangezogen werden

müssen. Dieser Tabelle liegt ein monatlicher Lohn von 5'417.00 bei einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu Grunde. Bei Aufrechnung auf die

übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert ein monatlicher Lohn von CHF

5'647.00 und ein Jahreslohn von CHF 67'764.00, zuzüglich Teuerung von 0.5%

für das Rentenverfügungsjahr und somit ein Validenlohn von CHF 68'103.00. Da

dieses Vorgehen im Ergebnis jedoch nichts ändern würde, ist darauf nicht weiter

einzugehen.

7.4.

Für die Berechnung des Valideneinkommens hat die

Beschwerdegegnerin auf den Landesmantelvertrag für das Schweizerische

Baugewerbe (LMV) abgestellt, wonach der Beschwerdeführer ein mutmassliches

Valideneinkommen von CHF

67’496.00 (Region Basel,

Bauarbeiter mit Fachkenntnissen) erzielen könnte. Dieses Vorgehen ist im

Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2017 vom 26. September 2018

(mit Hinweisen auf die Urteile 8C_11/2016 und 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016) grundsätzlich

nicht zu kritisieren. Da die Einkommen für den einkommensvergleich jedoch zeitgleich

zu ermitteln sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_112/220 vom

13.05.2020 E. 6.2), müsste die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des

Valideneinkommens auf den LMV 2019-2022 und nicht auf den LMV 2016-2018

abstellen. Da sich aber der Stundenlohn im LMV 2019-2022 im Gegensatz zum LMV

2016-2018 nur um 45 Rappen erhöht hat (CHF 29.50), was auf den Jahreslohn CHF

98.50 ausmacht, ist auch die Berechnung des Valideneinkommens nicht zu

bemängeln. Das Valideneinkommen wird vom Beschwerdeführer im

Übrigen zu Recht auch nicht gerügt.

7.5.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der von der

Beschwerdegegnerin vollzogene Einkommensvergleich, wonach ein Invaliditätsgrad

von 0% resultiert, nicht zu beanstanden ist.

8.

8.1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm aufgrund der

Schmerzen, der Instabilität im OSG und der eingeschränkten Abrollfunktion ein

leidensbedingter Abzug von 15% und nicht wie von der Beschwerdegegnerin gewährt

von 5% zuzusprechen.

8.2.

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt, ist der entsprechende

Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende

Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller

Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.

Der Abzug darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2. S. 301). Die

Rechtsmittelinstanz weicht bei der Überprüfung des leidensbedingten Abzugs

nicht ohne Not von der Ermessensausübung der Vorinstanz ab (BGE 116 1b 270,

273, E. 3a).

8.3.

Die Beschwerdegegnerin gewährt dem Beschwerdeführer einen

leidensbedingten Abzug von 5%. Dies, da ihm statt der vormals anspruchsvollen

körperlichen Tätigkeit künftig nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten

zumutbar sind. Weitergehende Abzüge oder gar der maximale Abzug von 25%

rechtfertigen sich nach Ansicht der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall

nicht.

8.4.

Mit Urteil 9C_447/2019 vom 08.Oktober 2019

E. 4.3.2 hielt das Bundesgericht fest, ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu

gewähren, wenn dem Versicherten nur noch eine leichte Tätigkeit zumutbar sei,

da der Tabellenlohn

im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten

und mittelschweren Tätigkeiten umfasse.

Auch vorliegend werden die leidensbedingten

Einschränkungen bereits dadurch berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer nur

noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zugemutet werden

(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2019 vom 15. April 2020, E. 3.2 mit

Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019, E.3.2 mit

weiteren Hinweisen).

8.5.

Mit Blick auf die relevante Rechtsprechung, wonach die

Beschwerdegegnerin in vorliegendem Fall auch auf einen leidensbedingten Abzug

hätte verzichten können ist somit nicht zu kritisieren, dass die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Würdigung der gesamten Umstände

einen leidensbedingten Abzug von 5% zugestand. Ein Abzug von 15% ist dem

Beschwerdeführer nach dem Gesagten in jedem Fall nicht zuzubilligen.

9.

9.1.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit abzuweisen.

9.2.

Das Verfahren vor dem

Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

9.3.

Dem Beschwerdeführer wurde die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Seinem Vertreter, B____, ist ein

angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der

Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht

von der Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen Fällen rund CHF 2’650.00

nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten

Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt

es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei

Rechtsschriften, weshalb ein Anwaltshonorar von CHF 2’650.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von CHF 2’650.00 zuzüglich CHF 204.05

Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: