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Entscheid

UV.2019.49

Beschwerde gutgeheissen. Sturz vom Schlitten erfüllt Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG. (Bundesgerichtsurteil 8C_347/2021 vom 10.11.21)

3. März 2021Deutsch21 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

C____

vertreten durch D____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.49

Einspracheentscheid vom 22.

Oktober 2019

Beschwerde gutgeheissen. Sturz

vom Schlitten erfüllt Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Am 19. Januar 2019 verletze sich der Beschwerdeführer beim Schlitteln

das linke Knie (Antwortbeilage [AB] A1). Die daraufhin veranlasste MRI

Abklärung des linken Knies vom 25. Januar 2019 zeigte einen komplexen, gering

dislozierten Riss des Hinterhornes des medialen Meniskus im Übergang zum Corpus

und einen kleinvolumigen Gelenkerguss (AB M4).

b)

In der Folge führte Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie, FMH, am 18. Februar 2019 eine Arthroskopie Knie links mit

Teilmeniskusektomie medial und Plicaresektion durch (AB M7).

c)

Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die Angelegenheit daraufhin ihrem

versicherungsinternen medizinischen Dienst in Zürich. Gemäss Dr. med. F____,

Facharzt Orthopädische Chirurgie, FMH, (Stellungnahme vom 17. April 2019 (AB

M7)) sei die Verletzung des Beschwerdeführers angesichts der Risslokalisation

und Rissform mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnutzung oder Erkrankung

zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin wies daraufhin insbesondere gestützt auf

die Ausführungen von Dr. med. F____ mit formlosem Schreiben vom 24. April 2019

das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab.

d)

Nach erfolgtem Wiedererwägungsgesuch von Dr. med. E____ vom 2. Mai 2019

(AB M8) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (AB A8)

und nach weiteren Abklärungen das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

nochmalig ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Juni 2019 (AB A10) wies

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019 ab (AB

A21).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 22. November 2019

beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22.

Oktober 2019 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz

vom 20. Oktober 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Eventualiter

sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen und subeventualiter die

Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des medizinischen

Sachverhaltes zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der

Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar

2020.

schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 2. Juni 2020 und

Duplik vom 30. Juli 2020 halten die Parteien an ihren Begehren fest.

III.

Auf Sistierungsantrag des Beschwerdeführers setzte

die Instruktionsrichterin der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. April

2020.

eine Widerspruchsfrist bis zum 7. Mai 2020 und stellte bei unbenutztem

Ablauf der Frist die Sistierung bis längstens 15. Juli 2020 in Aussicht. Mit

Eingabe vom 27. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der

Sistierung, woraufhin das Verfahren fortgesetzt wurde.

IV.

Am 3.

März 2021 findet die Hauptverhandlung vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts unter Beisein des Beschwerdeführers, seines

Rechtsvertreters, lic. iur. B____, Advokat, und des Rechtsvertreters der

Beschwerdegegnerin, LL.M D____, statt. Der Beschwerdeführer wurde befragt, die

Parteivertreter gelangten zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die

nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs.1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6.

Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1), da der Beschwerdeführer Wohnsitz in

Basel-Stadt hat.

1.2

Die

Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 verneinte die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom

19.

Januar 2019. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass vorliegend

weder der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG erfüllt sei noch dass eine

unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege. Sie macht

ferner geltend, der Beschwerdeführer habe seine Sachverhaltsdarstellung

nachträglich geändert und erweitert. Es sei jedoch auf die Aussage der ersten

Stunde abzustellen, wonach der Beschwerdeführer beim Schlitteln bei abruptem

Bremsen einen Schlag aufs Knie gespürt habe (vgl. Bericht von Dr. med. G____,

Facharzt für Innere Medizin, FMH, vom 14. März 2019 (AB M1). Bei dieser

Darstellung sei ein ungewöhnlicher äusserer Faktor nicht zu erkennen. Hinzu

komme, dass gemäss den Ausführungen der versicherungsinternen Ärzte ein

Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. Januar 2019 und den vorliegenden

Verletzungen zu verneinen sei. Ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers

bestehe vor diesem Hintergrund nicht.

2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin gehe

von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Er habe bereits mit Unfallmeldung vom

28.

Januar 2019 (AB A1) angegeben, vom Schlitten gefallen und sich dabei das

Knie verletzt zu haben. Die Voraussetzungen für ein Unfallereignis seien somit

gegeben. Zudem sei gestützt auf die Darstellung der behandelnden Ärzte der

Vorfall vom 19. Januar 2019 ursächlich für die Meniskusverletzung des

Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin sei demzufolge zur Ausrichtung der

gesetzlichen Leistungen verpflichtet.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den

Anspruch des Beschwerdeführers auf die gesetzlichen Leistungen verneint hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen (Art. 10 ff.

UVG) bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

3.2

Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte

schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den

menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Diese Merkmale müssen

kumulativ erfüllt sein (BGE 142 V 219, 221 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf

die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (BGE 134 V 72,

79.

E. 4.3.1) Ungewöhnlichkeit ist gegeben, wenn der äussere Faktor, nach

objektivem Massstab, nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen

Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1; 129 V 402,

404.

E. 2.1).

3.3

Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen

Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime

entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann

zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen (BGE 114 V 298, 305 f. E. 5b;

Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2003, U 269/03, E. 2.2). Das Gericht hat

seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu

fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353, 360 E. 5b).

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts auf

die spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab. Sie sind in der Regel unbefangener

und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von

nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art

beeinflusst sein können. Angaben, welche die versicherte Person kurz nach dem

Ereignis macht, kommt daher meist grösseres Gewicht zu, als jenen nach Kenntnis

einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45, 47 E. 2a).

3.4

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende

Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur

Verfügung zu stellen sind. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.

4.1

Streitig und vorliegend zu prüfen ist zunächst der Ablauf des

Ereignishergangs vom 19. Januar 2019. Es ist zu beurteilen, ob es sich beim

vorgenannten Vorfall um einen versicherten Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG

handelt.

4.2

Während der Beschwerdeführer für die Beantwortung der Frage, ob ein

Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt auf die Bagatellunfallmeldung vom 28.

Januar 2019 abstellt, hält die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. med. G____

vom 14. März 2019 für massgebend. Die Beschwerdegegnerin begründet dies damit,

dass diese Dokumentation des Geschehnisses in den medizinischen Akten die

echtzeitlichen Schilderungen darstelle. Es sei somit als Aussagen der ersten

Stunde darauf abzustellen. Der Ereignisschilderung gemäss dem Bericht von Dr.

med. G____ fehle das Merkmal des aussergewöhnlichen äusseren Faktors wie ein

Sturz, Ausrutscher oder ein Anschlagen. Es sei weiter nicht ersichtlich, warum

der Beschwerdeführer das Einhaken mit dem Fuss und Verdrehen des Knies als

zentrales Sachverhaltselement nicht früher, sondern erst im Oktober 2019

ausdrücklich erwähnt habe. Insofern müsse davon ausgegangen werden, dass kein

Unfall am 19. Januar 2019 stattgefunden habe.

4.3

4.3.1

Der Unfallmeldung vom 28. Januar 2019 ist zunächst zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2019 beim Schlitteln vom

Schlitten gestürzt sei (AB A1). Bestätigt wird diese Darstellung mit der

Schadenmeldung UVG vom 7. Februar 2019 (AB A2).

4.3.2

Mit Bericht vom 14. März

2019.

(AB M1) hielt Dr. med. G____, den der Beschwerdeführer im Anschluss auf

das Ereignis umgehend aufgesucht hatte, hinsichtlich des Unfallhergangs fest,

der Beschwerdeführer habe beim Schlitteln abrupt abbremsen müssen und hierbei

einen Schlag aufs linke Bein erhalten.

4.3.3

Dr. med. E____

schildert mit Bericht vom 7. Februar 2019 (AB M3) in Bezug auf den

Ereignishergang vom 19. Januar 2019, dass der Beschwerdeführer beim

Schlittenfahren stark bremsen musste und sich hierbei das linke Kniegelenk

verdreht habe. Mit Bericht vom 2. Mai 2019 (AB M8) führt Dr. med. E____

ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei beim Schlitteln mit dem linken Fuss

hängen geblieben. Dabei habe er sich das Knie verdreht.

4.3.4

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. März 2021 berichtete der Beschwerdeführer,

zum Ereignishergang befragt, er habe beim Schlitteln das linke Bein

herausgestreckt, um mit dem Fersen zu bremsen. Da dies aber nicht gegangen sei,

habe er das Bein in die sich dort befindliche Schneewand gestreckt, um den

Schlitten zum Anhalten zu bringen. Er sei aber in der Schneewand stecken

geblieben, habe sich das Bein verdreht und er sei in der Folge vom Schlitten

gefallen.

4.4

Der Beschwerdeführer hat Dr. G____ im Anschluss an das Ereignis als

erstbehandelnden Arzt aufgesucht. Geschrieben hat dieser seinen Bericht jedoch

erst am 14. März 2019 und somit beinahe zwei Monate nach dem fraglichen

Ereignis. Auf jeden Fall erfolgte die erste Konsultation in einem ähnlichen

Zeitraum wie die (echtzeitliche) Unfallmeldung. Zudem handelt es sich bei der

Beschreibung von Dr. G____ um dessen Formulierung und nicht um die Formulierung

des Beschwerdeführers selbst. Die beiden Aktenstücke können deshalb nicht

gegeneinander ausgespielt werden und es ist auf das Gesamtbild der Akten

abzustellen. Die aus chronologischer Sicht darauffolgende Unfallschilderung

gemäss Schadenmeldung vom 7. Februar 2019 bestätigt ein Sturzgeschehen. Die vom

Beschwerdeführer im Nachgang an die Bagatell-Unfallmeldung vom 28. Januar 2019

getätigten Ausführung zum Schadenshergang erweisen sich mit Blick auf die Akten

nicht als widersprüchlich. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. März 2021 gab

der Beschwerdeführer wie dargestellt an, er sei am 19. Januar 2019 in

Reigoldswil, Wasserfallen, nach Mittag am Schlitteln gewesen. Als er in einer

Kurve in der Ferne auf der Schlittenbahn Menschen gesehen habe, habe er

daraufhin versucht, mit den flachen Füssen die Geschwindigkeit zu verlangsamen.

Nachdem dies misslungen sei und er auch mit dem Fersen nicht habe bremsen können,

habe er sein linkes Bein rausgestellt und sei damit in einer Schneewand

eingehakt. Durch die Weiterbewegung des Restkörpers habe sich sein Bein

verdreht. Beim Rückschlag des Einhakens habe er einen Schlag im Inneren seines

linken Knies gespürt. Daraufhin sei er vom Schlitten gestürzt. Diese

Sachverhaltsschilderung steht sowohl im Einklang mit einem Sturzgeschehen, als

auch mit den Angaben im Bericht von Dr. med. E____ vom 7. Februar 2019, welcher

eine Verdrehung des Knies anlässlich eines Bremsvorgangs dokumentierte. Auch

der Bericht von Dr. med. G____ vom 14. März 2019, der ein abruptes Bremsen mit

Schlag aufs Knie festhält, steht mit den Darstellungen des Beschwerdeführers

nicht im Widerspruch. Den (späteren) Ereignisschilderungen des

Beschwerdeführers kommt somit in Bezug auf die initiale Schilderung lediglich

ergänzender Charakter zu. Sich widersprechende Aussagen sind nicht auszumachen.

Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer aus den ergänzenden

Sachverhaltsdarstellungen versicherungstechnisch keine Vorteile erwachsen. Da

sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, welche an der

Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zweifeln liessen, ist auf dessen

Schilderung des Geschehnisablaufs gemäss der Hauptverhandlung vom 3. März 2021 abzustellen.

4.5

Nachdem nun der dem Ereignis vom 19. Januar 2019 zugrunde zu legende

massgebliche Sachverhalt eruiert wurde, ist für die Beantwortung der Frage, ob

ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt, zu prüfen, ob das Element des

äusseren ungewöhnlichen Faktors zu bejahen ist.

4.6

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen

äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei

Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren

Einwirkung erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den

natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig"

beeinflusst hat (BGE 130 V 117, 118 E. 2.1). Dies ist beispielsweise dann der

Fall, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand

anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige

Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht. Wenn solche Umstände den

normalen Bewegungsablauf stören, handelt es sich um eine unkoordinierte

Bewegung. (vgl. Urteil des EVG vom 7. Oktober 2003, U 322/02, E. 4.1).

Vorliegend ist eine wie soeben dargestellt Programmwidrigkeit im Steckenbleiben

an der Schneewand mit anschliessendem Abdrehen und nachfolgendem Sturz zu

erkennen. Ein solcher Geschehensablauf liegt zudem nicht mehr in der Bandbreite

dessen, was unter gewöhnlichen Umständen beim Schlitteln zu erwarten ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8c_835/2013 vom 28. Januar 2014, E. 5.1). So wurde

beispielsweise und vergleichbar mit vorliegendem Fall der Unfallbegriff in

einem Fall bejaht, in welchem die versicherte Person Snow-Tubing auf der harten

Schneepiste auf das Steissbein aufschlug (vgl. SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13, U 411/05). Auch die Beschwerdegegnerin hält im Übrigen in ihrer Beschwerdeantwort

vom 10. Februar 2020 zutreffend fest, dass es sich wohl um einen Unfall handle,

sofern man auf die Schilderung gemäss der Unfallmeldung vom 28. Januar 2019

abstellen würde. Nach dem Gesagten liegt somit ein Unfall im Sinne von Art. 4

ATSG vor. Es erübrigen sich somit weitere Erwägungen betreffend die

unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG.

5.

5.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt

ferner voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177,

181.

E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber

das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1; BGE 119 V 335, 338 E. 1, BGE 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

5.2

Zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden muss

überdies ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach Rechtsprechung hat ein

Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich

geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der

Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt

erscheint (BGE 125 V 456, 461 E. 5a).

5.3

Zwischen den Parteien ist die Kausalität zwischen der beim

Beschwerdeführer diagnostizierten Meniskusläsion und dem Unfall vom 19. Januar

2019.

umstritten. Während der Beschwerdeführer gestützt auf seine behandelnden

Ärzte die Kausalität bejaht, verneint die Beschwerdegegnerin insbesondere unter

Hinweis auf Dr. med. F____ eine solche. Nachfolgend ist mit Blick auf die

Kausalitätsfrage auf die sich in den Akten befinden Berichten Bezug zu nehmen.

5.4

5.4.1

Gemäss MRI Bericht vom 25. Januar 2019 (AB M4) zeigte sich

ein komplexer, gering dislozierter Riss des Hinterhornes des medialen Meniskus

im Übergang zum Corpus und ein kleinvolumiger Gelenkerguss. Im

Operationsbericht der H____ vom 18. Februar 2019 (AB M6) wird festgehalten,

dass der Meniskus im medialen Kompartiment am Übergang Corpus zum Hinterhorn

mehrfach komplex eingerissen war, wobei die Knorpeloberfläche am Femurkondylus

und am Tibiaplateau intakt sei. Im lateralen Kompartiment zeige sich ein

unauffälliger Meniskus.

5.4.2

Dr. med. F____ des versicherungsinternen Dienstes der Beschwerdegegnerin

ging in seiner Stellungnahme vom 17. April 2019 (AB M7) davon aus, dass zwar

eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege, diese allerdings wegen

der Risslokalisation und Rissform mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

Abnutzung zurückzuführen sei). Mit Bericht vom 22. Mai 2019 (AB M9), bestätigte

Dr. med. F____ seine erste Einschätzung bezüglich der Verneinung der

Unfallkausalität. Er führte hierzu aus, dass eine solch komplexe Rissbildung

kaum auf ein einmaliges Ereignis zurückgeführt werden könne. (AB M9).

5.4.3

Dr.

med. E____, behandelnder Arzt, führte demgegenüber in seinem Bericht vom 2. Mai

2019.

(AB M8) aus, es sei von einem Unfallszenario auszugehen. Degenerative

Veränderungen am Kniegelenk hätten keine vorgelegen. Dies belege auch der MRI

Befund, der eine isolierte Meniskusläsion zeige. Mit Stellungnahme vom 23.

September 2019 führte Dr. med. E____ ergänzend aus, dass die Beurteilung von

Dr. med. F____ sich einzig auf das Verletzungsmuster des Meniskus stütze. Bei

Betrachtung der MRT – Bilder und der intraoperativen Bilder sei jedoch

festzustellen, dass der Riss einen radiären Charakter aufweise und schräg bis

in die Peripherie verlaufe. (AB A18).

5.4.4

Dr. med. I____, Vertrauensarzt

SGV, gab mit Stellungnahme zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2019

(AB M10) ebenfalls an, es handle sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers um

eine Listenverletzung. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien mehr als 50 %

der Veränderungen am Meniskus degenerativer Natur, was aufgrund der Rissform erkennbar

sei. Das beschriebene Ereignis könne höchstens eine leichte Zerrung im

Kniegelenk hervorgerufen haben. Es sei nicht vorstellbar, dass bei einem

unauffälligen Kapsel-Bandapparat ein adäquates Distorsionstrauma aufgetreten

sein sollte, um den Meniskus zu schädigen. Auch ein Stauchtrauma könne

ausgeschlossen werden, da hierfür ein adäquates Knochenmarksignal fehle. Vorliegend

handle es sich um einen isolierten Meniskusschaden. Allein durch den

Mechanismus des Drehsturzes, durch übermässige Rotation bei gebeugtem Knie,

könnten Meniskusverletzungen entstehen, ohne dass eine plötzliche Streckung

dabei beteiligt sei. Als geeignete Ereignisabläufe seien fluchtartige

Ausweichbewegung unter Drehung des Oberkörpers, während der Fuss fixiert stehe,

Sturz bei fixiertem Fuss des Standbeins und «Schwungverletzungen» z.B.

schwungvolle Körperdrehung bei Hängenbleiben des Standbeins im Sport anerkannt.

Die isolierte Beugung oder Streckung des Kniegelenks sowie die Krafteinwirkung

auf das Kniegelenk würden nicht als geeignete Verletzungsmechanismen gelten. Somit

habe im vorliegenden Fall kein Distorsionstrauma stattgefunden, das geeignet

gewesen wäre, einen Meniskus zu verletzen und das Ereignis sei nicht ursächlich

für den Meniskusriss.

5.4.5

Der von der Beschwerdegegnerin zur

Beurteilung der Sache ebenfalls hinzugezogene Dr. med. J____, Facharzt Orthopädische Chirurgie &

Traumatologie FMH, bestätigte mit Bericht vom 5. Februar (AB M13) die

Darstellung von Dr. med. I____, wonach die einzige anerkannte Entstehungsart

einer isolierten frischen Meniskusruptur der sogenannte Drehsturz sei. Darunter

werde der Mechanismus verstanden, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk

bei fest fixiertem Unterschenkel/Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen

werde, sodass die physiologische Schlussrotation nicht mehr korrekt ablaufen

könne und so der Meniskus zwischen Oberschenkel und Schienbeinkopf eingeklemmt

werde. Die Kniebelastung gemäss Primärdokumentation (vgl. Bericht von Dr. med. G____

vom 14. März 2019) sei nicht geeignet ein entsprechendes Verletzungsbild zu

verursachen. Es sei zwar weder eine Vorschädigung bekannt, noch gehöre der

Beschwerdeführer aufgrund seines Berufs zu einer Hochrisikogruppe für

entsprechende Verletzungsmuster. Das Fehlen von Innenbandbeteiligung und Bone

Bruise medial spreche dennoch für eine nicht-traumatische Entstehung der

Meniskusläsion (AB M13).

5.4.6

Der vom

Beschwerdeführer konsultierte Dr. med. K____, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, führte schliesslich

mit Stellungnahme vom 20. September 2019 (AB A18) aus, dass im Rahmen des MRI

lediglich der komplexe Riss des Hinterhorns des Meniskus festgestellt werden

konnte. Der Knorpel, sowie das subchondrale Knochenmark und alle anderen

medialen Strukturen hätten sich im MRI intakt dargestellt. Degenerative

Veränderungen oder Arthrose seien nicht feststellbar. Da sich das Restgelenk

ansonsten völlig unauffällig darstelle (keine Knorpelschäden, keine Reduktion

der Knorpeldicke, keine degenerativen Veränderungen) sei die Verletzung mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit unfall- und nicht abnützungsbedingt

entstanden.

5.5

Vorweg zu nehmen ist, dass zwischen den versicherungsinternen,

respektive den die Versicherung beratenden Ärzten und den behandelnden Ärzten

Einigkeit bezüglich der Diagnosestellung herrscht. So bestand beim

Beschwerdeführer im Anschluss an das Unfallereignis vom 19. Januar 2019 ein

komplexer, gering dislozierter Riss des Hinterhornes des medialen Meniskus im

Übergang zum Corpus und ein kleinvolumiger Gelenkerguss.

5.6

Die Verneinung der Unfallkausalität durch der von der

Beschwerdegegnerin hinzugezogenen Ärzte fusst primär auf einer falschen

Vorstellung des Unfallhergangs. So gingen die Dres. F____, I____ und J____

allesamt von einem Bremsvorgang aus, bei welchem das für die Entstehung des

vorliegenden Verletzungsbildes zwingend notwendige Element des Verdrehens des

Knies fehlte. Eingeräumt wurde aber von allen der vorgenannten Ärzte, dass ein

Drehsturz geeignet sei, das beim Beschwerdeführer festgestellte Verletzungsbild

hervorzurufen. Die von Dr. med. I____ dagegen angeführte Literatur ist aufgrund

ihres Alters und angesichts der in der Zwischenzeit gewonnene medizinischen

Fortschritte im orthopädischen Bereich im Übrigen unbeachtlich. Da im vorliegendem

Fall – entgegen der Annahme der versicherungsinternen Ärzte - mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit von einer Drehbewegung mit fixiertem Unterschenkel

ausgegangen werden muss, ist der versicherungsinternen Beurteilung der Kausalität

das Fundament entzogen. Hinzu kommt, dass die behandelnden Ärzte plausibel und

unter Verweis auf bildgebende Darstellungen darlegen, dass aufgrund fehlender

degenerativer Veränderungen und Arthritis einer unfallbedingten vor einer

degenerativen Kausalität der Vorzug zu geben sei. So führt Dr. med. K____ in

diesem Zusammenhang aus, dass während der Arthroskopie keine

Degenerationszeichen im Sinne einer gelblichen Verfärbung des Meniskus

vorlagen. Diese Ausführungen sind auch unter Berücksichtigung der anamnestischen

Erhebungen, wonach weder eine vorbestehende Verletzung noch eine beruflich

risikogeneigte Tätigkeit vorliegt, nachvollziehbar und schlüssig. Demgegenüber

geht keiner der von der Beschwerdegegnerin zugezogenen Fachärzte eingehend auf

das Fehlen von degenerativen Veränderung ein. Eine Auseinandersetzung mit den

anlässlich der Arthroskopie nicht feststellbaren degenerativen Merkmale fehlt

gänzlich. Die diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich jeweils in der

Feststellung, dass eine degenerative Kausalität zu bejahen sei, ohne die

dafürsprechenden Punkte anzuführen. Hinzu kommt, dass insbesondere auf die

Begutachtung von Dr. med. F____ angesichts der niedrigen Begründungsdichte

nicht abgestellt werden kann und seine Ausführungen überdies widersprüchlich

erscheinen. So führt er beispielsweise aus, dass nicht degenerative

Meniskusrissbildungen peripher lokalisiert seien oder in vertikalen Längs- oder

lokalisierten Radiäreinrisse bestünden. Genau ein solches Verletzungsbild wurde

jedoch beim Beschwerdeführer diagnostiziert.

5.7

Nach dem Gesagten ist daher den Berichten der behandelnden Ärzte der

Vorzug zu geben und die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 19. Januar

2019.

und den Verletzungen des Beschwerdeführers zu bejahen. Da diese Berichte

zudem in Kenntnis der Vorakten verfasst wurden, die darin enthaltenen

Feststellungen unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erfolgten, die

Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchten und

die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und begründet sind, erfüllen

sie im Übrigen den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert

eines Arztberichts gestellten Anforderungen.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und

der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin

hat demgemäss dem Beschwerdeführer die ihm aufgrund des Ereignisses vom 19.

Januar 2019 zustehenden gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

6.2

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art.

61.

lit. a ATSG).

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel - bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich

kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften sowie einer Hauptverhandlung,

welche hier mit CHF 200.00 entschädigt wird, weshalb ein Anwaltshonorar von CHF

3'950.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin

dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus dem

Ereignis vom 19. Januar 2019 zu erbringen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die

Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

CHF 3'950.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 304.15 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: