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Entscheid

UV.2019.50

Zweifel an kreisärztlicher Einschätzung; Versicherungsexternes Gutachten notwendig

12. August 2020Deutsch26 min

der Baustelle [...] in [...] tätig und dadurch bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

August 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch MLaw C____, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.50

Einspracheentscheid vom 4.

November 2019

Zweifel an kreisärztlicher

Einschätzung; Versicherungsexternes Gutachten notwendig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1966 geborene Beschwerdeführer war als Mitarbeiter der

Firma D____ AG über einen befristeten Einsatzvertrag für die Firma E____ AG auf

der Baustelle [...] in [...] tätig und dadurch bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch

gegen die Folgen von Unfällen versichert (Einsatzvertrag, SUVA-Akte 3).

b) Am 18. August 2016 erlitt er einen Unfall als er beim

Herabsteigen von einer Leiter abrutschte und aus der Höhe von ca. 60 cm auf dem

rechten Fuss landete, umknickte und umfiel (vgl. Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte

1, Schilderung des Unfallherganges, SUVA-Akte 13, S. 2). Noch am gleichen Tag

begab sich der Beschwerdeführer in die interdisziplinäre Notfallstation des

Spitals [...] (Arztzeugnisse, SUVA-Akten 4, 5, 6, 30). Nachdem am 22. August

2016 eine Fraktur durch ein CT Fuss rechts ausgeschlossen worden war (SUVA-Akte

20, S. 2), wurde am 30. September 2016 durch ein MRI OSG eine geringgradige Partialruptur

des Ligamentum talofibulare posterius festgestellt (SUVA-Akte 20, S. 1). Der

Beschwerdeführer wurde daraufhin am 22. November 2016 durch Dr. F____ in

der Praxisklinik [...] operiert (SUVA-Akte 32, S. 3 ff.).

c) Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und

erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Aufgrund persistierender Beschwerden

fand am 14. März 2017 eine kreisärztliche Untersuchung statt (Bericht,

SUVA-Akte 58), in welcher ein Chronic Regional Pain Syndrom (CRPS)

diagnostiziert wurde. In der Folge wurde bei Dr. F____ eine Behandlung mit

Nasenspray und Schmerzmitteln eingeleitet (Telefonnotiz, SUVA-Akte 68). Später

wurde der Beschwerdeführer an das [...]spital [...] überwiesen (Telefonnotiz,

SUVA-Akte 98; Berichte vom 31.07.2017 und vom 11.09.2017; SUVA-Akte 100, S. 2

f.; 108). Nach einer stationären Reha in [...] vom 6. November 2017 bis

2. Dezember 2017 (SUVA-Akten 130, 142 ff.) sowie einer Behandlung mit

Ketamin-Infusionen am [...]spital [...] fanden am 21. März 2018 und am 19.

September 2018 weitere kreisärztliche Untersuchungen statt (SUVA-Akten 170, 222).

Nach einer Rückfrage bei der Kreisärztin Dr. G____ (E-Mail-Stellungnahme,

SUVA-Akte 230; Ergänzung, SUVA-Akte 240), stellte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 29. November 2018 die Taggeldleistungen per 31. Oktober 2018 ein und

gewährte dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit

von 30% sowie eine Integritätsentschädigung von 25% (SUVA-Akte 259).

d) Gleichzeitig teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7.

Dezember 2018 mit, dass sie beabsichtige dem Beschwerdeführer vom 1. November

2017 bis 31. Januar 2019 eine ganze Rente auszurichten. Ab dem 1. Februar 2019 bestehe

aufgrund eines rentenausschliessenden IV-Grades kein Rentenanspruch mehr

(SUVA-Akte 267).

e) Nach einer vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin erhobenen Einsprache (SUVA-Akte 269, Ergänzung, SUVA-Akte

284), holte diese bei der Kreisärztin die Stellungnahme vom 5. Juli 2019

ein (SUVA-Akte 301). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 4. November 2019 an der 30%igen Invalidenrente und der

Integritätsentschädigung in der Höhe von 25% fest (SUVA-Akte 307).

f) Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. November 2019 vom 1. November 2017 bis

31. Januar 2019 eine ganze Rente zu und verneinte ab dem 1. Februar 2019 einen

Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 9% (SUVA-Akte 310).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 27. November 2019 werden beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Der

Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2019 sei aufzuheben

und dem Beschwerdeführer sei eine auf einem Invaliditätsgrad von 100% beruhende

Invalidenrente, bezahlbar durch die Beschwerdegegnerin, zuzusprechen.

2.

Es sei eine

gerichtliche Verhandlung durchzuführen.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

4.

Februar 2020, die Beschwerde vom 27. November 2019 sei samt allen Anträgen,

soweit darauf einzutreten sei, vollumfänglich abzuweisen und es sei der

Einspracheentscheid vom 4. November 2019, womit die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 29. November 2018 geschützt wurde, zu bestätigen.

c) Mit Replik vom 12. März 2020 resp. Duplik vom 30. März 2020 halten

die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführer reicht als Beilage

zur Replik das Gutachten von Dr. H____ zuhanden der [...] Rentenversicherung

vom 11. Oktober 2019 (Replikbeilage/RB 1) sowie das Gutachten des Medizinischen

Dienstes der Krankenversicherung I____ vom 19. Dezember 2019 ein (RB 2).

d) Am 7. Mai 2020 reicht der Beschwerdeführer eine fakultative

Stellungnahme und den Kurzbericht von Dr. J____, Assistenzarzt [...]spital [...],

Anästhesie und Schmerztherapie, ein (Gerichtsakte/GA 13).

III.

Am 12. August 2020 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversiche-rungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die Vertreter

gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.

Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten

Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons

zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem

ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Vorliegend hat die letzte

schweizerische Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die D____ AG, Sitz im

Dispositiv

Kanton Basel-Stadt. Demnach liegt die örtliche Zuständigkeit beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

1.2.

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

2.

2.1.

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit

Einspracheentscheid vom 4. November 2019 eine Invalidenrente gestützt auf einen

IV-Grad von 30% sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 25% zu. Sie

stützte sich dabei auf mehrere kreisärztliche Beurteilungen von Dr. G____, FMH

Chirurgie.

2.2.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass auf die

kreisärztlichen Beurteilungen nicht abgestellt werden könne. Zudem macht er geltend,

dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei.

2.3.

Da das Unfallereignis als solches und die Höhe der

Integritätsentschädigung unbestritten sind, ist vorliegend nur der Rentenanspruch

zu prüfen.

3.

3.1.

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom

20. März 1981 (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes

bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen

und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers

setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinn des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und

einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist

eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das

Gericht im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht

(Bundesgerichtsentscheid BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.2.

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des

Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher

Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen

Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen

Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den

Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten

(BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.

Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4

und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem

Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu

stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.

4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26.03.2015 E. 5.3).

4.

4.1.

4.1.1. Im vorliegenden Verfahren fand am 12. August 2020 auf Antrag

des Beschwerdeführers eine Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher der

Beschwerdeführer befragt wurde. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin

im Vorfeld der Verhandlung und anlässlich der Verhandlung selbst die Auffassung

vertrat, dass es sich vorliegend beim Antrag auf Durchführung einer Verhandlung

lediglich um einen Beweisantrag handle (Beschwerdeantwort, S. 6; Protokoll HV,

S. 5), welcher ohne weiteres abgelehnt werden könne, da eine Verhandlung weder

angezeigt noch erforderlich sei, ist vorab darauf einzugehen.

4.1.2. Der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin kann

vorliegend aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Gemäss

Bundesgerichtsurteil 9C_162/2015 vom 12. August 2015 E. 2.1 hat nach Art. 6

Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK) jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger

Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen

und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über

zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der

gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das

Bundesgericht hat die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK unter Bezugnahme

auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)

in BGE 119 V 375 E. 4b/aa für Leistungsstreitigkeiten sämtlicher

bundesrechtlicher Sozialversicherungszweige bejaht (bestätigt in BGE 121 V 109

E. 3a, 120 V 1 E. 3a), weshalb sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche

als zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm gelten. Weiter hat das

Bundesgericht im Urteil 9C_162/2015 vom 12. August 2015 E. 2.1 festgehalten, das

kantonale Gericht, welchem es primär obliege, die Öffentlichkeit der

Verhandlung zu gewährleisten (BGE 136 I 279, 281 E. 1; 122 V 47, 54 E. 3), habe

bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages

grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 136 I 279, 281 E.

1; 122 V 47, 54 ff. E. 3, 3a und b). Ein während des ordentlichen

Schriftenwechsels gestellter Antrag gelte dabei als rechtzeitig (BGE 134 I 331). Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung könne dann

abgewichen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheine oder auf

eine Verzögerungstaktik schliessen lasse und damit dem Grundsatz der

Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderlaufe oder sogar

rechtsmissbräuchlich sei. Gleiches gelte, wenn sich ohne öffentliche

Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lasse, dass eine

Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_162/2015 vom 12.08.2015 E. 2.2).

4.1.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangte während des

Schriftenwechsels und somit rechtzeitig die Durchführung einer gerichtlichen

Verhandlung (Beschwerde, S. 2). Zudem waren vorliegend keine Umstände ersichtlich,

die es rechtfertigen würden von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen,

da der Antrag weder schikanös erschien noch auf eine Verzögerung schliessen liess.

Der Antrag war zudem weder rechtmissbräuchlich noch konnte davon gesprochen

werden, die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet oder unzulässig. Vielmehr

ging aus der Beschwerdebegründung hinreichend deutlich hervor, dass eine

persönliche Befragung des Beschwerdeführers deshalb erforderlich war, weil sich

die Sachlage widersprüchlich präsentierte und insbesondere Unklarheiten

bezüglich der Medikamenteneinnahme nur durch eine persönliche Befragung des

Beschwerdeführers aufgeklärt werden konnten. Damit ist vorliegend dem Antrag

auf Durchführung einer Verhandlung zu Recht entsprochen worden.

4.2.

In einem nächsten Schritt ist auf die medizinische Sachlage

einzugehen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die verschiedenen

kreisärztlichen Beurteilungen mit diversen Unsicherheiten behaftet seien

(Beschwerde, S. 6 f.). Dagegen ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass auf

die Stellungnahme der Kreisärztin abgestellt werden könne (Beschwerdeantwort,

S. 4).

4.3.

Wie bereits ausgeführt, sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall wie hier ohne Einholung

eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 3.3

hiervor und die dortigen Rechtsprechungshinweise). Solche sind vorliegend, wie

im Folgenden zu zeigen ist, aufgrund des zeitlich gestaffelten Ablaufs der

Stellungnahmen der Kreisärztin Dr. G____ gegeben, weshalb die

Beschwerdegegnerin ein versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben hat.

Zudem kommt hinzu, dass die Hauptverhandlung vom 12. August 2020 neue Aspekte resp.

neue Unklarheiten hervorgebracht hat, welche von der Beschwerdegegnerin zuerst

abgeklärt und gewürdigt werden müssen.

4.4.

4.4.1. In Bezug auf die Ausführungen der Kreisärztin Dr. G____ ist

festzustellen, dass diese im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 19.

September 2018 die Diagnose "Distorsionstrauma

des rechten Fusses am 18. August 2016 mit Teilruptur des Ligamentum

talofibulare posterius, Gelenkinstabilität, CRPS"

attestierte (SUVA-Akte 222, S. 4). In der Beurteilung führte sie aus, dass das

Bild eines CRPS am rechten Sprunggelenk mit erheblicher Beschwerdepersistenz,

deutlicher Schwellung und aufgehobener Beweglichkeit im oberen und unteren

Sprunggelenk sowie im Bereich der Zehen rechts bestehe (a.a.O.). Weiter gab sie

an, von weiteren Therapien sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine

namhafte Verbesserung der Unfallfolgen zu erreichen, sodass der Fallabschluss

empfohlen werden könne (a.a.O.). Als zumutbar erachtete die Kreisärztin eine

leichte Arbeit, überwiegend sitzend mit der Möglichkeit zum Positionswechsel

(Gehen und Stehen) sowie ohne Zwangshaltung der betroffenen Extremität.

Gewichte von 10 bis 15 kg dürften vereinzelt angehoben und kurzfristig getragen

werden. Eine dauerhafte Gewichtsbelastung sei jedoch nicht zumutbar. Nicht

zumutbar sei ebenfalls eine dauerhafte und repetitive Fortbewegung auf unebenem

und abschüssigem Gelände sowie auf Treppen. Ferner seien repetitive und

dauerhafte Tätigkeiten im Knien oder Kauern nicht zumutbar. Die Fähigkeit auf

Leitern und Gerüsten zu arbeiten, sei nicht gegeben. Nicht zumutbar seien

repetitive und dauerhafte Schlag- und Vibrationsbelastungen (SUVA-Akte 222, S.

5).

4.4.2. Diese Einschätzung ist insoweit nachvollziehbar, als dass die

gestellten medizinischen Diagnosen unbestritten sind und der Beschwerdeführer

keinerlei medizinische Unterlagen beigebracht hat, wonach von einem anderen

Zumutbarkeitsprofil oder einer anderen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Vielmehr

wird auch im Gutachten von Dr. H____ zuhanden der [...] Rentenversicherung vom

11. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten leichten sitzenden

Tätigkeit ohne Hockstellung, ohne Knien sowie ohne Arbeiten auf Leitern und

Gerüsten und auf unebenem Gelände eine volle Arbeitsfähigkeit, ohne dass aus

einen besonderen Pausenbedarf für das Hochlagern des Fusses hingewiesen worden

wäre (RB 1, S. 8). Ferner lässt sich aus dem Kurzbericht vom 4. Mai 2020 von

Dr. J____, [...]spital [...], wo der Beschwerdeführer die Ketamin-Infusionen

erhielt, lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Tag der Infusion selbst

nicht arbeitsfähig und nicht in der Lage sei, ein Fahrzeug zu führen (GA 13).

Darüber hinaus äussert sich dieser Bericht nicht zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers.

4.4.3. Allerdings lässt sich der kreisärztlichen Beurteilung vom 19.

September 2018, auf welche die Beschwerdegegnerin vorliegend abstützte, in

formaler Hinsicht nicht entnehmen, auf welches Pensum sich das von der

Kreisärztin formulierte Zumutbarkeitsprofil bezieht. Erst mit separater E-Mail

vom 28. September 2018 stellte die Kreisärztin auf Nachfrage der Administration

klar, dass sich das Zumutbarkeitsprofil auf eine ganztätige Präsenz am

Arbeitsplatz beziehe (SUVA-Akte 232, S. 2). Weiter fehlt es in der

kreisärztlichen Stellungnahme vom 19. September 2018 unter dem Titel "Beurteilung" an Ausführungen zu den vom

Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung genannten Medikamenten. Die Kreisärztin

hatte diese lediglich unter dem Titel "Angaben des Versicherten"

aufgezählt (Lyrica 150mg, Palexia 50mg sowie Ibubrofen 800mg bei Bedarf) ohne

deren Dosierung und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit

eigenen Worten zu kommentieren (SUVA-Akte 222, S. 2).

4.4.4. Da sich der Beschwerdeführer per E-Mail an die Administration wandte

und geltend machte, es würden neben den Medikamenten auch weitere Punkte

(mindestens zwei Stunden Pause, Unmöglichkeit Socken oder festes Schuhwerk zu

tragen, mangelnde Konzentrationsfähigkeit wegen der Medikamente und der

Schmerzen, maximale Gehstrecke ohne Pause von 40m), welche anlässlich der

Untersuchung besprochen worden seien, in der schriftlichen Beurteilung nicht

abgebildet, musste eine zweite Rücksprache mit der Kreisärztin erfolgen. In der

Folge anerkannte die Kreisärztin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 12.

Oktober 2018, dass der Beschwerdeführer bislang keine Socken oder festes

Schuhwerk tragen könne und dass er zur Untersuchung vom 19. September 2018

barfuss mit lockeren Sandaletten erschienen sei (SUVA-Akte 240, S. 1). Zudem

ergänzte sie, dass der Beschwerdeführer maximal 40m ohne Pause laufen könne,

ohne dass er starke Schmerzen verspüre und dass er angebe, durch die Einnahme

der Medikamente an Konzentrationsstörungen zu leiden. Weiter ergänzte sie das

Zumutbarkeitsprofil dahingehend, dass zwar eine ganztätige Präsenz am

Arbeitspatz angenommen werde, diese jedoch durch zusätzliche Pausen

unterbrochen werden sollte. Sinnvoll erscheine eine Verlängerung der Mittagspause

um ca. eine Stunde, um die Hochlagerung und Entlastung des betroffenen Fusses

zu ermöglichen. Zusätzlich seien Pausen im Umfang von ca. 30 Minuten am

Vormittag und Nachmittag notwendig (a.a.O.). Allerdings machte die Kreisärztin

zu den Fragestellungen hinsichtlich der Medikamente resp. den vom

Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angegeben Konzentrationsschwierigkeiten

erneut keine Angaben.

4.4.5. Erst nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Frage

nach der Auswirkung der Medikamenteneinnahme nochmals aufbrachte, äusserte sich

die Kreisärztin hierzu in der Stellungnahme vom 2. Juli 2019. Sie führte aus,

dass der Versicherte derzeit 2 x 1 Tablette Lyrica 150 mg sowie einmalig Palexia

50 mg zur Nacht einnehme. Darüber hinaus würden Ketamin/Lidocain-Infusionen

zirka alle vier bis fünf Wochen verabreicht (SUVA-Akte 301, S. 7). In der

Würdigung gab sie an, bei der Durchsicht der Behandlungsberichte zeige sich,

dass die Einnahme von Lyrica bereits seit längerer Zeit erfolge (a.a.O.), wobei

sich daraus jedoch keine generelle Empfehlung zur Einschränkung hinsichtlich

des Führens eines Fahrzeuges oder sicherheitsrelevanter Maschinen ergebe (a.a.O.).

Weiter führte sie aus, die Einnahme von Palexia erfolge einmal täglich am Abend

(SUVA-Akte 301, S. 8). Die Wirkdauer betrage zirka zwölf Stunden, sodass über

Tag nicht von einer relevanten Einschränkung durch die Medikamenteneinnahme

ausgegangen werden müsse. Die Applikation von Lidocain/Ketamin-Infusionen

erfolge zirka alle vier bis fünf Wochen. Die unmittelbare Wirkdauer werde je

nach Form der Einnahme mit 30 Minuten bis zirka 3 Stunden angegeben. Es sei

daher nicht von einer dauerhaften Beeinträchtigung auszugehen. Insgesamt bleibe

jedoch festzuhalten, dass das Führen eines Fahrzeugs aufgrund der Kombination

verschiedener Wirkstoffe in Einzelfällen beeinträchtigt sein könne. Im

vorliegenden Fall sei jedoch schon aufgrund der massiven

Bewegungseinschränkungen sowie der erheblichen Schmerzzustände das Führen eines

Fahrzeugs oder die Bedienung sicherheitsrelevanter Maschinen nicht möglich.

Dieser Tatsache werde im Zumutbarkeitsprofil dadurch Rechnung getragen, dass

eine Zwangshaltung des rechten Fusses als nicht zumutbar beurteilt werde

(a.a.O.). Zur Verdeutlichung und Klärung dieses Umstands könne dem

Zumutbarkeitsprofil hinzugefügt werden, dass stereotype Bewegungsmuster zu

vermeiden sind, wie zum Beispiel die Bedienung von Pedalen. Die Beurteilung, ob

aufgrund der eingenommenen Wirkstoffkombination eine beeinträchtigte

Fahrtauglichkeit vorliege, obliege jedoch der Behörde (a.a.O.).

4.5.

In einer Gesamtwürdigung ist die Einschätzung der Kreisärztin zwar

grundsätzlich nachvollziehbar, zumal keine medizinischen Unterlagen vorhanden

sind, welcher dieser entgegenstehen würden. Es ist jedoch festzustellen, dass sowohl

die Notwendigkeit von Pausen als auch die Würdigung der Medikamenteneinnahme in

einem deutlichen zeitlichen Abstand zur ursprünglichen Untersuchung vom 19.

September 2018 vorgenommen wurden und dadurch zu bemängeln ist, dass die

Kreisärztin die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Punkte nicht zeitgleich,

sondern jeweils erst im Nachgang schriftlich festgehalten hat, auch wenn sie

deren Auswirkungen möglicherweise bereits bei der Formulierung der Beurteilung

vom 29. September 2018 berücksichtigte. Es kommt hinzu, dass der

Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. August 2020 angab,

täglich zwei Palexia einzunehmen (Protokoll HV, S. 2) und die Kreisärztin

damals nur die Einnahme einer Palexia-Tablette abends beurteilte (SUVA-Akte 301,

S. 8). Aufgrund der Zeitabfolge und des Umstands, dass die Beurteilung in

mehreren Dokumenten gestaffelt erfolgte, bestehen damit geringe Zweifel an der

Einschätzung der Kreisärztin, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, dass die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch ein versicherungsexternes

Gutachten abklären lässt. Hinzukommen aber noch weitere, anlässlich der

Hauptverhandlung von verschiedener Seite neu aufgekommene und teilweise

widersprüchliche Angaben, die von der Beschwerdegegnerin ebenfalls einbezogen

werden müssen. Darauf ist nachfolgend kurz einzugehen.

4.6.

4.6.1. So ist darauf hinzuweisen, dass im Gutachten von Dr. H____,

FMH Orthopädie und Sozialmedizin, zu Handen der [...] Rentenversicherung

betreffend die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2019

festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer neben den bereits erwähnten zwei

Tabletten Lyrica, einer Tablette Palexia sowie Ibuprofen bei Bedarf als

Medikamente je eine Tablette Amlodipin (ohne Dosierung), Bisoprolol 10 mg, Losartan

100/25 mg und Pantoprazol 40 mg einnehme (RB 1, S. 5). Die gleichen Medikamente

werden auch im Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung I____

aufgeführt, wobei hier zwei Tabletten Palexia vermerkt werden (RB 2, S. 3). Allerdings

gab der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung lediglich an, die

Medikamente Palexia und Lyrica einzunehmen (Protokoll HV, S. 2) und erwähnte

die übrigen Medikamente nicht. Auch in den kreisärztlichen Ausführungen finden

sich keine Hinweise auf die übrigen Medikamente. Diesen Widerspruch wird die

Beschwerdegegnerin – nötigenfalls durch einen Medikamentenspiegel – zu klären

haben. Das gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer anlässlich der

Hauptverhandlung vom 12. August 2020 erstmals vorgebrachte tägliche Einnahme

eines Antidepressivums, dessen Name nicht mehr erinnerlich war (Protokoll HV,

S. 2). Vor dem Hintergrund, dass viele Antidepressiva nicht zusammen mit

Palexia eingenommen werden können und der Beschwerdeführer nach seinen Angaben

derzeit täglich zwei Palexia neben dem Antidepressivum einnimmt, bedarf auch

dieser Umstand weiterer Klärung.

4.6.2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass im sozialmedizinischen Gutachten

des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung I____ vom 19. Dezember 2019

auf eine vom Palliativmediziner Dr. K____ aus [...] diagnostizierte chronische

Schmerzstörung verwiesen (RB 2, S. 2) und festgehalten wird, beim

Beschwerdeführer würden neben psychosoziale Belastungsfaktoren eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, sowie komorbid eine

mittelgradige depressive Episode bestehen (RB 2, S. 3). Ebenfalls wird

vermerkt, die weitere Behandlung solle prinzipiell in einem multimodalen

Setting nach Abschluss des Rentenverfahrens stattfinden, aktuell bestehe ein

Zielkonflikt (a.a.O.). In der Hauptverhandlung auf die psychischen Beschwerden

angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass er einen einmaligen Termin bei

einem Psychologen gehabt habe, dessen Praxis dann aber während der Coronazeit

geschlossen gewesen sei (Protokoll HV, S. 2). Den Namen des Psychologen nannte

er dabei nicht, gab aber an, dieser habe ihm Antidepressiva und Schlaftabletten

verschrieben (Protokoll, S. 2). Durch Corona habe er keinen Termin mehr bei ihm

bekommen, er würde aber gerne wieder zum Psychologen gehen (a.a.O.). Da sich

der Einspracheentscheid vom 4. November 2019

– im Gegensatz zu dem fast unmittelbar davor erfolgten Gutachten von Dr.

H____ vom 11. Oktober 2019 sowie dem unmittelbar danach erstellten Gutachten

des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung I____ vom 19. Dezember 2019 –

nicht zu den psychischen Beschwerden äussert, wird sich die Beschwerdegegnerin

im neu zu erlassenden Einspracheentscheid auch mit der Frage nach der Adäquanz

der psychischen Beschwerden zu äussern haben.

4.7.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der

Hauptverhandlung als neue Aspekte das vom Beschwerdeführer angestrengte

IV-Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der vom Beschwerdeführer

anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Rentenbescheid der [...]

Rentenversicherung vom 11. Dezember 2019, wonach ihm ab dem 1. Dezember 2018

eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen wird, zur Sprache kamen. Da

sich in den vorliegenden SUVA-Akten nur sehr wenige IV-Akten finden, sind im

derzeitigen Zeitpunkt weder Umfang noch Ergebnis der IV-Abklärungen noch der

Ausgang des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht bekannt. Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erwähnte jedoch im Plädoyer ein Gutachten

von Dr. L____ (Protokoll HV, S. 3). Vor diesem Hintergrund hat die

Beschwerdegegnerin die vollständigen IV-Akten betreffend das IV-Verfahren in

der Schweiz beizuziehen und abzuklären, ob der Beschwerdeführer durch die IV

bereits begutachtet wurde. Zudem hat sie dem von ihr zu beauftragenden

versicherungsexternen Gutachter ein allfälliges IV-Gutachten zugänglich zu

machen und den Ausgang des IV-Verfahrens, der bislang in den Akten nicht

dokumentiert ist, zu würdigen. Demgegenüber kommt dem Rentenbescheid der [...]

Rentenversicherung nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da die dort

anwendbaren Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar sind.

4.8.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Schweizer IV-Akten

einzuholen und ein versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben, welches

sich nicht nur zur Arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil zu äussern,

sondern auch sämtliche vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente

(insbesondere Palexia, das Antidepressivum und allfällige weitere Medikamente)

zu würdigen hat. Weiter wird das Gutachten zu klären haben, ob psychiatrische

Beschwerden bestehen und inwieweit die psychischen Beschwerden als unfallkausal

angesehen werden können. Im Anschluss an das versicherungsexterne Gutachten

wird die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers

entscheiden müssen.

5.

5.1.

Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers,

dass seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht

verwertbar sei, eingegangen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend,

dass es für einen über fünfzig Jahre alten Menschen, der sein Leben lang auf

dem Bau gearbeitet habe und nun auf eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit

angewiesen sei, für welche er weder Qualifikationen noch Erfahrungen mit sich

bringe und der gezwungen sei, seinen nackten, geschwollenen und verfärbten Fuss

hoch zu lagern, keine Stelle gebe (Beschwerde, S. 8).

5.2.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen

Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Er hat denn auch seine Arbeitsstelle bei

der bisherigen Arbeitgeberin unfallbedingt auf Ende 2017 verloren (Kündigungsschreiben,

SUVA-Akte 143), weshalb er für eine neue Anstellung auf den ausgeglichenen

Arbeitsmarkt verwiesen wird. Allerdings kann der Argumentation des

Beschwerdeführers zur Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit vor dem

Hintergrund der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder medizinisch

noch in Bezug auf sein Alter oder den Arbeitsweg gefolgt werden.

5.3.

Vorliegend wird dem Beschwerdeführer von keiner Seite eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vielmehr hält auch Dr. H____ dafür,

dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich

arbeitsfähig ist (vgl. bereits die Erwägungen in Ziffer 4.4.2. vorstehend).

Zudem wurde das medizinische Zumutbarkeitsprofil der Kreisärztin nicht derart

eingeschränkt formuliert, dass davon ausgegangen werden müsste, auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt würden keine entsprechenden Tätigkeiten mehr zur

Verfügung stehen. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die nur

noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache

Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten (Urteile des Bundesgerichts

8C_31/2017 vom 30.03.2017 E. 6.2; 8C_227/2018 vom 14.06.2018 E. 4.2.1;

8C_37/2016 vom 08.07.2016 E. 5.1.2). Auf dem hypothetischen ausgeglichenen

Arbeitsmarkt stehen dem Beschwerdeführer demnach genügend

Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Branchen und Funktionen offen,

zumal er vollzeitig tätig sein kann (vgl. Urteil des EVG I 376/05 vom 05.08.2005

E. 4.2), eine besondere Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und des

Arbeitsumfeldes nicht erforderlich ist (vgl. Urteil des EVG I 819/04 vom 27.05.2005

E. 2.1) und Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17.07.2018 E. 2.2.3;

8C_403/2017 vom 25.08.2017 E. 4.4.1; 8C_17/2011 vom 21.04.2011 E. 6.2 mit

Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dabei auch ein

Hochlagern seines Fusses ohne weiteres möglich, da dies durchaus diskret

gestaltet werden kann, so dass allfällige Arbeitskolleginnen und

Arbeitskollegen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

5.4.

Die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der

Unverwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit infolge seines Alters kann vorliegend

ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Der im März 1966 geborene

Beschwerdeführer war im Zeitpunkt als die Kreisärztin das Zumutbarkeitsprofil

für eine Verweistätigkeit formulierte – September 2018 (vgl. AB 141) – 52-jährig.

Ihm verblieb damals eine Aktivitätsdauer von dreizehn Jahren. In Anbetracht der

relativ hohen Hürden des Bundesgerichts an die Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_536/2015 vom 21.03.2016 E. 4.2) ist die Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu bejahen.

5.5.

In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine

Arbeitsfähigkeit sei (auch) deshalb nicht verwertbar, weil er einen

Arbeitsplatz in der Schweiz (physisch) gar nicht erreichen könne, kann dem

Beschwerdeführer ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch wenn das Führen eines eigenen

Fahrzeugs aufgrund der Nichtbedienbarkeit des Gaspedals und der Medikamente

nicht möglich sein sollte, ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb dem

Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sein

sollte. Die Ausführungen von Dr. H____, wonach der Beschwerdeführer hierfür zwei

Unterarmgehstöcke benutzen müsste und eine schmerzbedingte Unsicherheit mit

mangelnder Stabilisierungsmöglichkeit des rechten Beines bestehe (Gutachten, S.

9), sind diesbezüglich nicht nachvollziehbar, zumal nach der allgemeinen

Lebenserfahrung auch Personen mit eingeschränkter Mobilität die öffentlichen

Verkehrsmittel benutzen (können). In Bezug auf den zeitlichen Aspekt, wonach

öffentliche Verkehrsmittel nur in eingeschränkten Masse zur Verfügung stehen

(Beschwerde, S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass in der

Arbeitslosenversicherung erst ein Weg von mehr als zwei Stunden je für den Hin-

und Rückweg, mithin ein Total von vier Stunden, als unzumutbar erachtet wird,

und diese Limite im Fall des Beschwerdeführers nicht überschritten wird. Ferner

weist der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass

neben dem öffentlichen Verkehr auch andere Fortbewegungsmöglichkeiten wie

IV-Taxis, Uber-Fahrer etc. bestehen, die ebenfalls genutzt werden könnten.

6.

6.1.

Die Beschwerde ist in Folge der obigen Ausführungen gutzuheissen und

der Einspracheentscheid vom 4. November 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist zur

Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens (unter Einbezug

der IV-Akten) und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende

in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende

Fall ist durchschnittlicher Natur und es wurde neben dem doppelten

Schriftenwechsel eine Hauptverhandlung durchgeführt, welche mit Fr. 400.00 zu

entschädigen ist, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in

Höhe von Fr. 3‘700.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von

7,7% als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 4. November 2019 aufgehoben und die Sache zur Einholung

eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden

Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘700.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% von Fr. 284.90.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: