UV.2019.52
Hilflosigkeit mittleren Grades verneint (Bundesgerichtsurteil: 8C_592/2020)
10. Juni 2020Deutsch21 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.52
Einspracheentscheid vom 8.
November 2019
Hilflosiigkeit mittleren Grades
verneint.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer war bei der D____ angestellt und
in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Unfallmeldung vom 6.
Januar 1999, SUVA-Akte 1). Am 25. Dezember 1998 hatte der Beschwerdeführer beim
Tauchen einen Unfall erlitten. Gemäss Austrittsbericht des E____ (E____) vom 1.
Juli 1999 (SUVA-Akte 34) war u.a. ein Status nach Tauchunfall am 25. Dezember
1998 mit multiplen subakuten Infarkten Th8-11 (konsekutive ischämische
Paraplegie primär sensorisch inkomplett sub Th9 und motorisch komplett sub Th9,
aktuelles Niveau sensomotorisch inkomplett sub Th8) diagnostiziert worden.
b) Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 (SUVA-Akte 144) hatte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2003 nebst einer
Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100%) eine Hilflosenentschädigung basierend
auf einer Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen.
Der Beschwerdeführer hatte am 23. Juni 2003 gegen die
Verfügung, soweit den Leistungsbeginn der zugesprochenen Hilflosenentschädigung
betreffend, Einsprache erhoben (SUVA-Akte 147). Die Einsprache war mit
Einspracheentscheid vom 5. November 2003 (SUVA-Akte 157) abgewiesen worden.
c) Gemäss Bericht vom 25. Oktober 2018 (SUVA-Akte 376)
hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer angekündigt, sie werde den
Grad der Hilflosigkeit überprüfen. Eine Abklärung erfolgte gemäss
Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung am 31. Oktober 2018 (SUVA-Akte
377).
d) Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (SUVA-Akte 378)
verneinte die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Erhöhung der
bisherigen Hilflosenentschädigung. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10.
Januar 2019 Einsprache (SUVA-Akte 391). Mit Einspracheentscheid vom 8. November
2019 (SUVA-Akte 414) wurde die Einsprache abgewiesen.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2019 beantragt der
Versicherte sinngemäss, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides vom
8.
November 2019 eine Hilflosenentschädigung entsprechend einer Hilflosigkeit
von mindestens mittlerem Grad zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur
Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung zu erlassen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2020 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 29. April 2020 hält der
Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt findet am 10. Juni 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 (SUVA-Akte 144) bzw. mit dem
diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 5. November 2003 (SUVA-Akte 157)
hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung
entsprechend einer Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (SUVA-Akte 378) bzw. mit dem
diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 414)
hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Erhöhung der
Hilflosenentschädigung verneint. Hiergegen richtet sich die vorliegende
Beschwerde. Ob der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. November
2019.
der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu erörtern.
3.
3.1
Die versicherte Person hat bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981.
über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Die Hilflosenentschädigung
wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich
auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des
versicherten Tagesverdienstes (Art. 27 Satz 1 UVG).
-
Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person
vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen
Überwachung bedarf (Art. 38 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über
die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).
-
Eine mittelschwere Hilflosigkeit ist anzunehmen, wenn die
versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist (Art. 38 Abs. 3 lit. a UVV). Ebenfalls von
mittelschwerer Hilflosigkeit ist auszugehen, wenn die versicherte Person in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (Art. 38 Abs. 3 lit. b UVV).
-
Als leicht gilt die Hilflosigkeit (Art. 38 Abs. 4 UVV), wenn der
Versicherte trotz Abgabe von Hilfsmitteln (a.) in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist oder (b.) einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder
(c.) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen
Pflege bedarf.
3.2
Die Bemessung der Hilflosigkeit im Unfallversicherungsrecht richtet
sich nach den gleichen Kriterien wie in der Alters- und Hinterlassenen- sowie
in der Invalidenversicherung, weshalb auch die in diesen
Sozialversicherungszweigen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann
(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E. 2.). Nach
gefestigter Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sind folgende sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: "An-/Auskleiden";
"Aufstehen/Absitzen/Abliegen"; "Essen";
"Körperpflege"; "Verrichtung der Notdurft";
"Fortbewegung [im oder ausser Haus] / Kontaktaufnahme" (vgl. BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a).
3.3
Mit seiner Beschwerde will der Versicherte dartun, er sei im Sinne
von Art. 38 Abs. 3 lit. a UVV in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Dagegen
stützt er seinen Antrag auf Erhöhung der bisher zuerkannten
Hilflosenentschädigung nicht auf Art. 38 Abs. 3 lit. b UVV.
Einzugehen ist somit im Einzelnen auf die nach der ständigen
Praxis massgeblichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen. Nach der
Verordnung ist mittelschwere Hilflosigkeit wie erwähnt gegeben, wenn der
Versicherte in den meisten Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Praxis quantifiziert dies,
indem sie zur Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit die Hilfsbedürftigkeit
in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraussetzt (BGE 121 V 90
E. 3b, 107 V 151 E. 2).
3.4
Drei dieser Punkte sind vorliegend bereits im Einspracheverfahren
geklärt worden und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht strittig:
3.4.1
Hilflosigkeit wurde für zwei Lebensverrichtungen bejaht:
«An-/Auskleiden»
Mit Hinweis auf den Bericht des E____ vom 23. Oktober 2019
(SUVA-Akte 413) bejaht die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (SUVA-Akte
414.
E. 3/a) die Hilflosigkeit. Das E____ hält fest, aufgrund der Plegie der
unteren Extremitäten sowie adipösem Abdomens sei es dem Versicherten im Rahmen
der paraplegiologischen sowie ergotherapeutischen Kontrolle unmöglich gewesen,
die Schuhe selbständig anzuziehen. Das Hauptproblem liege darin, dass der
Versicherte nicht in den Schuheinsteigen könne. Die Rücksprache mit einem
Hilfsmittellieferanten habe ergeben, dass kein passendes Hilfsmittel vorliege,
um dies zu ermöglichen.
«Notdurft"
Im Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 414 E.
3/d) wird für diese Verrichtung die Hilflosigkeit bejaht. Dies wird auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren anerkannt. Darauf ist nicht näher einzugehen.
3.4.2
Die Hilflosigkeit
wurde verneint für die Lebensverrichtung «Essen».
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (SUVA-Akte 378) hielt die
Beschwerdegegnerin fest, es sei unbestritten, dass der Versicherte beim Essen
keine dauernde und erhebliche Dritthilfe benötige. Dies wird auch im
Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 414 E. 4), da unbestritten,
nicht weiter thematisiert und ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht strittig (vgl. Beschwerde S. 9 Art. 5 1. Absatz).
4.
Zu klären bleibt die Frage der Hilflosigkeit noch für drei
weitere alltägliche Lebensverrichtungen
4.1
«Aufstehen/Absitzen/Abliegen»
4.1.1
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (SUVA-Akte 378)
hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei unbestritten, dass der Versicherte
beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen keine dauernde und erhebliche Dritthilfe
benötige.
Im Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 414)
legt die Beschwerdegegnerin dar, diese Lebensverrichtung bestehe aus drei
Teilfunktionen. Es genüge bei Bejahung der Hilflosigkeit bei Lebensbereichen
mit mehreren Teilfunktionen, wenn die betroffene Person bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte
Hilfe Dritter angewiesen sei. Wie sich dem Bericht des E____ vom Juni 2018 und
den Angaben im Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigungen vom Oktober 2018
entnehmen lasse, sei der Versicherte in allen Transfers des täglichen Lebens
selbständig, wobei er lediglich beim Auftreten von Spasmen handicapiert sei.
Diese träten aber nicht regelmässig auf. Ob der Versicherte in der Teilfunktion
Aufstehen hilfsbedürftig sei, hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid
offengelassen (SUVA-Akte 414 S. 5 Ziff. 3/b).
4.1.2
Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde Art. 3
S. 5), er sei bei der alltäglichen Lebensverrichtung
«Aufstehen/Absitzen/Abliegen» hilfsbedürftig.
In der Beschwerdeantwort wiederum verneint die
Beschwerdegegnerin die Hilflosigkeit. Sie verweist auf das Erhebungsblatt für
die Hilflosenentschädigung vom 31. Oktober 2019 (SUVA-Akte 377), wonach der
Beschwerdeführer beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen grundsätzlich keine
Hilfe benötigt.
In der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 18) verweist die der
Beschwerdegegnerin auf das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in
der Invalidenversicherung (KSIH, Ziff. 3.1.3). Gemäss Randziffer 8015 1/18 KSIH
liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter
nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person
die Transfers selbständig machen, liegt gemäss KSIH keine Hilflosigkeit vor.
Dass der Beschwerdeführer zur Durchführung der fraglichen
Transfers grundsätzlich in der Lage ist, bestreitet er seinerseits nicht
(Beschwerde S. 6), jedoch ist dies seiner Auffassung nach nicht entscheidend. Er
macht geltend, dass selbst wenn er in der Lage wäre, sich aus seinem Rollstuhl
heraus zu erheben, er in aufrechter Position nicht in der Lage sei, sich
Dritten oder Gegenständen zuzuwenden oder Handlungen vorzunehmen (Beschwerde S.
6). Damit sei die Teilfunktion Aufstehen für ihn nutzlos. Im von ihm
angeführten BGE 117 V 146 wird ausgeführt (BGE 117 V 146, 151 E. 3/b), mit
Bezug auf die Teilfunktion Aufstehen sei vorab festzuhalten, dass darunter
nicht nur das Sicherheben verstanden werden könne. Denn das Aufstehen sei in
den seltensten Fällen Selbstzweck; vielmehr stehe man in der Regel auf, um anschliessend
etwas in stehender Position zu tun: mit jemandem sprechen, einen Gegenstand zu
sich nehmen, eine Tür oder ein Fenster öffnen usw. Es sei nun nicht zu
übersehen, dass die Bewältigung dieser Funktion für einen Paraplegiker, auch
wenn er an sich noch aufstehen könnte, wesentlich ihren Sinn verloren habe,
weil er damit nichts erreichen könne: Da die Muskeln im Bereich der gelähmten
Körperpartie völlig fehlten, sei der Paraplegiker, einmal aufgestanden, nicht
in der Lage, sich Dritten
oder Gegenständen zuzuwenden, sondern er sei damit beschäftigt, sich mit den
Händen im Gleichgewicht zu halten. Die Teilfunktion Aufstehen sei für ihn daher
nutzlos. Gestützt auf diese Überlegungen schloss das höchste Gericht auf die
Hilfsbedürftigkeit in der Teilfunktion Aufstehen und damit in der hier zu
erörternden Lebensverrichtung.
Dem Bericht des E____ vom 13. Januar 2000 (SUVA-Akte 52) ist zu
entnehmen, dass der Muskelstatus der unteren Extremitäten zwar unveränderte
Muskelwerte zwischen M1-2 rechts sowie lückenhafte M0-1 links zeige. Der
Versicherte könne jedoch diese Motorik gezielter funktionell einsetzen. Er
könne am Stehbarren ca. 4 m unter physiotherapeutischer Mithilfe gehen. Die
Muskeln könne er jedoch nicht selektiv anwenden, die Stehfähigkeit komme durch Einsatz
grösserer Muskelgruppen sowie hauptsächlich durch die Spastik zustande. Gemäss
Bericht der gleichen Stelle vom 29. Januar 2001 (SUVA-Akte 91) wurde eine
stetige Verbesserung der Muskelfunktion der unteren Extremität verzeichnet, bei
Physiotherapie mit 3 Metern Gehstrecke am Barren und 3 Mal wöchentlichem
Standing für ca. 30 Minuten. Es ist nicht zu verkennen, dass auch die
beschriebenen Verrichtungen im therapeutischen Umfeld erfolgen. Jedoch ist ein Unterschied
zu dem in BGE 117 V 146 beurteilten Sachverhalt nicht zu übersehen, kann doch der
Beschwerdeführer nach der Aktenlage eine Zeitlang stehen. Dass die Fähigkeit
aufzustehen (wie in dem genannten Bundesgerichtsurteil entschieden) ohne Nutzen
sei, weil anschliessend die Möglichkeit fehle, sich etwas Anderem zuzuwenden,
lässt sich für die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht sagen
(vgl. ähnlicher Fall im Urteil IV 2013/295 des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 31. März 2015 E. 4.3).
4.1.3
Weiter verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er
gemäss Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung vom 12. Dezember 2018 dann
doch Hilfe benötige, wenn bei der alltäglichen Verrichtung
«Aufstehen/Absitzen/Abliegen» Spasmen auftreten. Zutreffend hat die
Beschwerdegegnerin dazu bereits im Einspracheentscheid dargelegt, dass es sich
dabei nicht um etwas Regelmässiges handle. Richtig ist schliesslich der Hinweis
der Beschwerdegegnerin, wonach eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei
der Vornahme von Lebensverrichtungen keine Hilflosigkeit begründet (Urteil des
Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4 a. E.).
4.1.4
In der Beschwerde verweist der Versicherte schliesslich
noch darauf, dass er, nachdem er sich nun schon mehr als zwanzig Jahren im
Rollstuhl bewege, vermehrt mit Schulterproblemen konfrontiert sei. Darum habe
er sich einer Schulteroperation unterziehen müssen (vgl. Austrittsbericht des E____
vom 26. Juni 2018 über den Aufenthalt vom 18. April 2018 bis am 26. Juni 2018,
bei SUVA-Akte 368). Dieser Bericht führt als Diagnosen eine ausgeprägte
Degeneration im Supraspinatussehnen-Intervallbereich bei fortgeschrittener,
hoch schmerzhafter AC-Gelenksarthrose links sowie eine Massenruptur der
Rotatorenmanschette links auf. Der Bericht führt an, die Verletzung an der
Rotatorenmanschette sei am 19. April 2018 operativ versorgt worden. In der
Sprechstunde vom 14. Juni 2018 habe sich eine optimale Funktion der
Rotatorenmanschette mit einer aktiven Elevation und Abduktion über die
Horizontalebene», jedoch ein Druckschmerz im AC-Gelenk, ein Druckschmerz
paravertebral sowie über dem medialen Scapularand gezeigt.
Dazu führt der Versicherte aus, trotz an sich gutem
Heilungsverlauf bereiteten die Schulterbeschwerden dem Beschwerdeführer im
Alltag Probleme bzw. Schmerzen, so namentlich bei bzw. nach Transfers in/aus
dem Rollstuhl. Die Beschwerdegegnerin verweist allerdings auf den Bericht des E____
vom 20. Juni 2018 (SUVA-Akte 373). Das E____ hält fest (a.a.O. S. 2), alle
Transfers des täglichen Lebens sowie alle Bewegungsübergänge im Alltag (drehen,
aufsitzen, hinlegen) könnten selbständig durchgeführt werden. Aufgrund der
angeführten Unterlagen sind zwar Druckschmerzen im Schulterbereich notiert, der
ebenfalls postoperativ angefertigte Physiotherapiebericht bestätigt jedoch die
Fähigkeit zu Transfers, ohne dass diese Transfers behindernde oder gar
verunmöglichende Schmerzempfindungen erwähnt würden.
Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in
der Lebensverrichtung «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» nicht hilflos ist.
4.2
«Körperpflege»
4.2.1
Die Beschwerde (S. 8) verweist auf den Bericht des E____
vom 23. Oktober 2019 (SUVA-Akte 413) zur ambulanten Verlaufskontrolle. Die Ärzte
des E____ halten explizit fest, dass der Beschwerdeführer «bei der
Körperhygiene, vor allem Rücken waschen und teilweise bei der Fusspflege» auf
Unterstützung von Dritten angewiesen sei. Im Erhebungsblatt für
Hilflosenentschädigung (SUVA-Akte 377) wird in der Rubrik «Waschen»
festgehalten, das Waschen der Beine und des Rückens sei «alleine nicht möglich».
In der Rubrik «Baden, Duschen» wird ausgeführt, der Rollstuhl müsse «manuell
blockiert werden, sonst klappt der Transfer auf den Duschstuhl nicht, die
Feststellbremse genügt bei weitem nicht». Dieser Punkt könnte womöglich durch
Hilfsmittel noch optimiert werden; es sei «ausserdem im Nassbereich ansonsten
auch zu gefährlich».
4.2.2
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (SUVA-Akte 378)
hielt die Beschwerdegegnerin demgegenüber fest, bei der Position Körperpflege habe
der Versicherte zwar angegeben, dass er sich den Rücken und die Beine nicht
ohne Hilfe Dritter waschen könne. Zusätzlich müsse der Rollstuhl manuell
blockiert werden für den Transfer. Für das Waschen des Rückens und der Beine
existierten aber Hilfsmittel (Alltagshilfen der Rheumaliga), welche eine
Dritthilfe überflüssig machten. Die Argumente bezüglich des Transfers in den
Duschrollstuhl vermöchten nicht zu überzeugen, auch hier würde es im übrigen
Hilfsmittel wie Rutschstreifen geben.
Hinsichtlich der Körperpflege bejaht die Beschwerdegegnerin auch
im Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 414) die
Selbständigkeit. Die Beschwerdegegnerin verweist auf den Physiotherapiebericht
des E____ vom 20. Juni 2018 (SUVA-Akte 373), wonach der Versicherte alle
Transfers des täglichen Lebens selbständig mit Rutschbrett und/oder Rutsche
durchführen könne. Namentlich könne der Transfer
Rollstuhl-Duschklappsitz-Rollstuhl selbständig durchgeführt werden, wobei der
Transfer vom Duschsitz zum Rollstuhl mit Rutschtuch erfolge.
Mit Bezug auf den Bericht des E____ vom 23. Oktober 2019 (SUVA-Akte
413) hebt die Beschwerdegegnerin hervor, dass ein zeitlicher Mehraufwand bei
einer Verrichtung und die Mühsamkeit einer solchen für sich allein noch keine
erhebliche Hilflosigkeit indiziere. Zudem könnten Hilfsmittel verwendet werden
(z.B. langstielige Bürsten), welche das Waschen des Rückens und der unteren
Extremität ermöglichten.
Angesichts des in den Berichten festgehaltenen Zustandes und
der vom Versicherten noch verrichtbaren Aktivitäten sei ein Einsatz
entsprechender Hilfsmittel durchaus zumutbar und möglich.
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin leuchten ein. Eine
Hilfsbedürftigkeit ist darum in dieser Lebensverrichtung zu verneinen.
4.3
«Fortbewegung [im oder ausser Haus]/Kontaktaufnahme»
4.3.1
Im Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (SUVA-Akte
414) legt die Beschwerdegegnerin dar, eine Hilflosigkeit bei der Fortbewegung
und Kontaktaufnahme liege vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem
Hilfsmittel nicht mehr allein um oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie
keine gesellschaftlichen Kontakte mehr pflegen könne. Die Diagnose einer
sensomotorische inkompletten Paraplegie sub Th9 als solche begründe für sich
allein keine Hilflosigkeit.
Vorliegend falle ins Gewicht, dass der Versicherte Auto fahre
und sowohl in als auch ausserhalb der Wohnung mit dem Rollstuhl bzw. mit Elektro-Zuggerät
selbständig mobil sei. Die Beschwerdegegnerin verweist auf den physiotherapeutischen
Bericht des E____ vom 18. Juni 2018 (SUVA-Akte 373), wonach der Versicherte Steigungen
und Neigungen bewältigen, selbständig Balancieren und Kippen sowie Schwellen
und Absätze gewisser Höhe überwinden könne. Dass er hohe Trottoirs und
Treppenstufen nicht überwinden könne, sei nachvollziehbar. Im Rahmen der
Schadenminderungspflicht sei es aber zumutbar, auch unter Inkaufnahme eines
Umweges, geeignete Infrastrukturen, wie adäquate Übergänge, Treppenlifte oder
Aufzüge zu benützen. All dies spreche dagegen, dass der Versicherte regelmässig
in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Dies gelte mit Blick
auf den Gesundheitszustand und die Mobilität im Rollstuhl auch für die Pflege
gesellschaftlicher Kontakte.
4.3.2
In der Replik (S. 9 Art. 9) verweist der
Beschwerdeführer auf Rz 8068 KSIH. Danach könne «bei kompletter Paraplegie
(...) ohne Abklärung eine Hilflosenentschädigung Leichten Grades ausgerichtet
werden». Der Beschwerdeführer ist der Meinung, diese Vorgabe in der KSIH
erkläre sich dadurch, dass ein Paraplegiker in der Fortbewegung nicht
selbständig sei. In dieser Verwaltungsweisung widerspiegle sich nichts anderes
als die herrschende Lehre und Rechtsprechung zur alltäglichen Lebensverrichtung
«Fortbewegung». Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde (S. 10) auf die
Praxis, wonach Rollstuhlfahrer und Rollstuhlfahrerinnen (sprich Para- und
Tetraplegiker) bei der Fortbewegung ausser Haus regelmässig in erheblicher
Weise auf Dritthilfe angewiesen seien.
Rz 8068 KSIH gibt vor, dass eine Hilflosigkeit leichten Grades
bei Körperbehinderten vorliege, die sich in einer weiteren Umgebung der Wohnung
wegen ihrer schweren körperlichen Behinderung trotz Benützung eines Rollstuhls
nicht ohne Dritthilfe fortbewegen können. Die Tatsache allein, dass ein
Versicherter zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen ist, reicht zur
Bejahung der Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung somit nicht aus. Sodann
ist klarzustellen, dass die Rz 8068 in das Kapitel 4.2.2 (Pflege
gesellschaftliche Kontakte) eingegliedert ist, welches sich mit der
Konkretisierung von Art. 37 Abs. 3 lit. d der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) befasst. Danach gilt eine
Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftlich Kontakte pflegen kann.
In seinem Urteil UV 2019 37 vom 2. März 2020 hat das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sodann auch im Falle einer von einer
inkompletten Tetraplegie betroffenen Versicherten die Hilflosigkeit im Bereich
Fortbewegung verneint. Es erwog, die Hilflosigkeit, mithin das Ausmass des
Angewiesenseins auf Dritthilfe, bemesse sich unter Berücksichtigung der Abgabe
allfälliger Hilfsmittel. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 3 und Abs. 4 UVV
("trotz der Abgabe von Hilfsmitteln") und gelte auch im Bereich der
Invalidenversicherung (vgl. Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 IVV). In Rz 8022 des KSIH
werde in Bezug auf den Bereich "Fortbewegung" explizit festgehalten,
dass Hilflosigkeit (nur dann) besteht, wenn sich die versicherte Person auch
mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder
wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (Erw. 5.2.). Das Sozialversiche-rungsgericht
hatte festgestellt, (Erw. 5.4), dass die Versicherte nach der dortigen
Ak-tenlage auf einen Elektrorollstuhl im Aussenbereich sowie für längere
Distanzen angewiesen sei. Für den hausinternen Bereich werde ein Handrollstuhl
ausreichen. Es bestehe daher aufgrund des Elektrorollstuhls keine Hilflosigkeit
im Bereich der Fortbewegung.
4.3.3
Trotz Rollstuhl hat die Praxis (vgl. BGE 107 V 136, 143
E. 2/b) die Hilfsbedürftigkeit in der Verrichtung Fortbewegung dagegen bei
einem Versicherten bejaht, der sich mit dem Rollstuhl nur mühsam vorwärts- und
rückwärtsbewegen konnte, wobei schon kleine Schwellen und andere Hindernisse
Dritthilfe notwendig machen. Da der Versicherte sich somit nicht selbständig
von einem Raum in den andern begeben könne, sei die Hilfe auch erheblich. Die
Erheblichkeit war auch darum zu bejahen, weil ein selbständiges Fortbewegen
ausser Haus wohl ausgeschlossen war.
Eine solche Sachlage ist vorliegend nicht gegeben.
4.3.4
Zu klären bleibt, wie weit eine vom Beschwerdeführer
angerufene höchstrichterliche Praxis vorliegend zu berücksichtigen ist. In dem
vom Beschwerdeführer angeführten Urteil (I 784/01 vom 30. April 2002 E. 2/a) des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) wird auf BGE 117 V 146, 150 f. Erw.
3a/bb verwiesen. Im dortigen Entscheid hatte das EVG erwogen, ein Paraplegiker,
wie jeder Gehunfähige, sei selbst dann, wenn er über ein von der
Invalidenversicherung gewährtes oder mittels Amortisationsbeiträgen
finanziertes Automobil verfüge, bei der Fortbewegung ausser Haus, mithin in
einer relevanten Teilfunktion der sechsten Lebensverrichtung, regelmässig in
Dispositiv
erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Demnach gelte er in dieser
Lebensverrichtung als hilflos, ohne dass geprüft werden müsste, ob
Hilfsbedürftigkeit auch in anderen Teilfunktionen vorliege. In Übereinstimmung
mit dieser Rechtsprechung habe das BSV Rz 8085 des Kreisschreibens über
Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) erlassen, wonach bei kompletter Paraplegie
die Voraussetzungen der leichten Hilflosigkeit ohne Abklärung als erfüllt zu
gelten haben. Der Beschwerdeführer sei zufolge der kompletten Paraplegie
vollständig gehunfähig, was bewirke, dass er ausser Haus sowohl im Nahverkehr
(öffentliche Verkehrsmittel) wie auch auf Reisen (Eisenbahn, Flugzeug usw.)
praktisch immer auf eine Begleitung angewiesen sei. Er sei nicht in der Lage,
Hindernisse wie Strassen mit gewisser Steigung, Trottoirabsätze oder
Treppenstufen ohne Dritthilfe zu überwinden. Demnach sei der Versicherte in
einer relevanten Teilfunktion regelmässig und in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen, was zur Annahme der Hilflosigkeit in der
Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme genüge (Urteil des EVG I 784/01
E. 2/b). Das EVG hat diese Praxis auch in einem unfallversicherungrechtlichen
Fall bestätigt (Urteil des EVG U 595/06 vom 19. Juni 2007, insb. E. 3.2.2).
Sinngemäss will der Beschwerdeführer aus diesen Präjudizien eine
tatsächliche Vermutung ableiten, nämlich dass Paraplegiker, auch wenn sie über
die erforderlichen Hilfsmittel (Rollstuhl sowohl mit als auch ohne elektrischen
Antrieb sowie Automobil) verfügen, «grundsätzlich» als in der Lebensverrichtung
«Fortbewegung» als hilflos einzustufen sind. Gemäss der angeführten Rz 8022
KSIH ist dagegen eine Hilflosigkeit nur zu bejahen, wenn eine versicherte
Person bei Fortbewegung trotz zur Verfügung stehender Hilfsmittel auf
Dritthilfe angewiesen ist (vgl. auch Rz 8068 KSIH). Zwar liegt es auf der Hand,
dass ein Gehunfähiger sich auch mit einem Rollstuhl, anders als ein Gehfähiger,
nicht mehr in jedem Gelände, sei es auf Treppen, auf steilen oder unebenen
Wegen, bewegen kann. Eine derart umfassende Kompensation der Gehbehinderung ist
von keinem Hilfsmittel zu erwarten. Es scheint darum mit der Gesetzeslage nicht
unvereinbar, wenn gemäss der KSIH die Prüfung der Hilflosigkeit unter der
Prämisse erfolgt, dem Versicherten stünden die geeigneten Hilfsmittel zu Gebote,
um sich zumindest in geeignetem Gelände bzw. in seiner Wohnung selbständig zu
bewegen. In eben diesem Sinne ist das EVG in BGE 107 V 136 vorgegangen, an
welchem sich das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch in seinem Urteil
UV 2019 37 orientiert hatte.
Im Lichte der mit in der KSIH formulierten Vorgaben ist in der
Lebensverrichtung «Fortbewegung» die Hilflosigkeit zu verneinen. Wenn die
Beschwerdegegnerin sich daran orientiert hat, so ist dies nicht zu beanstanden.
5.
Zusammenfassend ist vorliegend die Hilflosigkeit in zwei Lebensverrichtungen,
und zwar beim «An-/Auskleiden" sowie bei der "Verrichtung der
Notdurft" zu bejahen.
Die Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit setzt wie
erwähnt die Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen
Lebensverrichtungen voraus. Folglich liegt keine mittelschwere Hilflosigkeit
vor und die Beschwerde ist darum abzuweisen.
6.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: