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Entscheid

UV.2019.52

Hilflosigkeit mittleren Grades verneint (Bundesgerichtsurteil: 8C_592/2020)

10. Juni 2020Deutsch21 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.52

Einspracheentscheid vom 8.

November 2019

Hilflosiigkeit mittleren Grades

verneint.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer war bei der D____ angestellt und

in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen

von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Unfallmeldung vom 6.

Januar 1999, SUVA-Akte 1). Am 25. Dezember 1998 hatte der Beschwerdeführer beim

Tauchen einen Unfall erlitten. Gemäss Austrittsbericht des E____ (E____) vom 1.

Juli 1999 (SUVA-Akte 34) war u.a. ein Status nach Tauchunfall am 25. Dezember

1998 mit multiplen subakuten Infarkten Th8-11 (konsekutive ischämische

Paraplegie primär sensorisch inkomplett sub Th9 und motorisch komplett sub Th9,

aktuelles Niveau sensomotorisch inkomplett sub Th8) diagnostiziert worden.

b) Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 (SUVA-Akte 144) hatte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2003 nebst einer

Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100%) eine Hilflosenentschädigung basierend

auf einer Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen.

Der Beschwerdeführer hatte am 23. Juni 2003 gegen die

Verfügung, soweit den Leistungsbeginn der zugesprochenen Hilflosenentschädigung

betreffend, Einsprache erhoben (SUVA-Akte 147). Die Einsprache war mit

Einspracheentscheid vom 5. November 2003 (SUVA-Akte 157) abgewiesen worden.

c) Gemäss Bericht vom 25. Oktober 2018 (SUVA-Akte 376)

hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer angekündigt, sie werde den

Grad der Hilflosigkeit überprüfen. Eine Abklärung erfolgte gemäss

Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung am 31. Oktober 2018 (SUVA-Akte

377).

d) Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (SUVA-Akte 378)

verneinte die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Erhöhung der

bisherigen Hilflosenentschädigung. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10.

Januar 2019 Einsprache (SUVA-Akte 391). Mit Einspracheentscheid vom 8. November

2019 (SUVA-Akte 414) wurde die Einsprache abgewiesen.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2019 beantragt der

Versicherte sinngemäss, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides vom

8.

November 2019 eine Hilflosenentschädigung entsprechend einer Hilflosigkeit

von mindestens mittlerem Grad zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur

Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung zu erlassen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2020 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 29. April 2020 hält der

Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt findet am 10. Juni 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 (SUVA-Akte 144) bzw. mit dem

diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 5. November 2003 (SUVA-Akte 157)

hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung

entsprechend einer Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (SUVA-Akte 378) bzw. mit dem

diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 414)

hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Erhöhung der

Hilflosenentschädigung verneint. Hiergegen richtet sich die vorliegende

Beschwerde. Ob der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. November

2019.

der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu erörtern.

3.

3.1

Die versicherte Person hat bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) Anspruch

auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März

1981.

über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Die Hilflosenentschädigung

wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich

auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des

versicherten Tagesverdienstes (Art. 27 Satz 1 UVG).

-

Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person

vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen

Überwachung bedarf (Art. 38 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über

die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).

-

Eine mittelschwere Hilflosigkeit ist anzunehmen, wenn die

versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist (Art. 38 Abs. 3 lit. a UVV). Ebenfalls von

mittelschwerer Hilflosigkeit ist auszugehen, wenn die versicherte Person in

mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (Art. 38 Abs. 3 lit. b UVV).

-

Als leicht gilt die Hilflosigkeit (Art. 38 Abs. 4 UVV), wenn der

Versicherte trotz Abgabe von Hilfsmitteln (a.) in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist oder (b.) einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder

(c.) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen

Pflege bedarf.

3.2

Die Bemessung der Hilflosigkeit im Unfallversicherungsrecht richtet

sich nach den gleichen Kriterien wie in der Alters- und Hinterlassenen- sowie

in der Invalidenversicherung, weshalb auch die in diesen

Sozialversicherungszweigen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann

(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E. 2.). Nach

gefestigter Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sind folgende sechs

alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: "An-/Auskleiden";

"Aufstehen/Absitzen/Abliegen"; "Essen";

"Körperpflege"; "Verrichtung der Notdurft";

"Fortbewegung [im oder ausser Haus] / Kontaktaufnahme" (vgl. BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a).

3.3

Mit seiner Beschwerde will der Versicherte dartun, er sei im Sinne

von Art. 38 Abs. 3 lit. a UVV in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Dagegen

stützt er seinen Antrag auf Erhöhung der bisher zuerkannten

Hilflosenentschädigung nicht auf Art. 38 Abs. 3 lit. b UVV.

Einzugehen ist somit im Einzelnen auf die nach der ständigen

Praxis massgeblichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen. Nach der

Verordnung ist mittelschwere Hilflosigkeit wie erwähnt gegeben, wenn der

Versicherte in den meisten Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Praxis quantifiziert dies,

indem sie zur Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit die Hilfsbedürftigkeit

in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraussetzt (BGE 121 V 90

E. 3b, 107 V 151 E. 2).

3.4

Drei dieser Punkte sind vorliegend bereits im Einspracheverfahren

geklärt worden und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht strittig:

3.4.1

Hilflosigkeit wurde für zwei Lebensverrichtungen bejaht:

«An-/Auskleiden»

Mit Hinweis auf den Bericht des E____ vom 23. Oktober 2019

(SUVA-Akte 413) bejaht die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (SUVA-Akte

414.

E. 3/a) die Hilflosigkeit. Das E____ hält fest, aufgrund der Plegie der

unteren Extremitäten sowie adipösem Abdomens sei es dem Versicherten im Rahmen

der paraplegiologischen sowie ergotherapeutischen Kontrolle unmöglich gewesen,

die Schuhe selbständig anzuziehen. Das Hauptproblem liege darin, dass der

Versicherte nicht in den Schuheinsteigen könne. Die Rücksprache mit einem

Hilfsmittellieferanten habe ergeben, dass kein passendes Hilfsmittel vorliege,

um dies zu ermöglichen.

«Notdurft"

Im Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 414 E.

3/d) wird für diese Verrichtung die Hilflosigkeit bejaht. Dies wird auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren anerkannt. Darauf ist nicht näher einzugehen.

3.4.2

Die Hilflosigkeit

wurde verneint für die Lebensverrichtung «Essen».

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (SUVA-Akte 378) hielt die

Beschwerdegegnerin fest, es sei unbestritten, dass der Versicherte beim Essen

keine dauernde und erhebliche Dritthilfe benötige. Dies wird auch im

Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 414 E. 4), da unbestritten,

nicht weiter thematisiert und ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren

nicht strittig (vgl. Beschwerde S. 9 Art. 5 1. Absatz).

4.

Zu klären bleibt die Frage der Hilflosigkeit noch für drei

weitere alltägliche Lebensverrichtungen

4.1

«Aufstehen/Absitzen/Abliegen»

4.1.1

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (SUVA-Akte 378)

hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei unbestritten, dass der Versicherte

beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen keine dauernde und erhebliche Dritthilfe

benötige.

Im Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 414)

legt die Beschwerdegegnerin dar, diese Lebensverrichtung bestehe aus drei

Teilfunktionen. Es genüge bei Bejahung der Hilflosigkeit bei Lebensbereichen

mit mehreren Teilfunktionen, wenn die betroffene Person bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte

Hilfe Dritter angewiesen sei. Wie sich dem Bericht des E____ vom Juni 2018 und

den Angaben im Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigungen vom Oktober 2018

entnehmen lasse, sei der Versicherte in allen Transfers des täglichen Lebens

selbständig, wobei er lediglich beim Auftreten von Spasmen handicapiert sei.

Diese träten aber nicht regelmässig auf. Ob der Versicherte in der Teilfunktion

Aufstehen hilfsbedürftig sei, hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid

offengelassen (SUVA-Akte 414 S. 5 Ziff. 3/b).

4.1.2

Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde Art. 3

S. 5), er sei bei der alltäglichen Lebensverrichtung

«Aufstehen/Absitzen/Abliegen» hilfsbedürftig.

In der Beschwerdeantwort wiederum verneint die

Beschwerdegegnerin die Hilflosigkeit. Sie verweist auf das Erhebungsblatt für

die Hilflosenentschädigung vom 31. Oktober 2019 (SUVA-Akte 377), wonach der

Beschwerdeführer beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen grundsätzlich keine

Hilfe benötigt.

In der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 18) verweist die der

Beschwerdegegnerin auf das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in

der Invalidenversicherung (KSIH, Ziff. 3.1.3). Gemäss Randziffer 8015 1/18 KSIH

liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter

nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person

die Transfers selbständig machen, liegt gemäss KSIH keine Hilflosigkeit vor.

Dass der Beschwerdeführer zur Durchführung der fraglichen

Transfers grundsätzlich in der Lage ist, bestreitet er seinerseits nicht

(Beschwerde S. 6), jedoch ist dies seiner Auffassung nach nicht entscheidend. Er

macht geltend, dass selbst wenn er in der Lage wäre, sich aus seinem Rollstuhl

heraus zu erheben, er in aufrechter Position nicht in der Lage sei, sich

Dritten oder Gegenständen zuzuwenden oder Handlungen vorzunehmen (Beschwerde S.

6). Damit sei die Teilfunktion Aufstehen für ihn nutzlos. Im von ihm

angeführten BGE 117 V 146 wird ausgeführt (BGE 117 V 146, 151 E. 3/b), mit

Bezug auf die Teilfunktion Aufstehen sei vorab festzuhalten, dass darunter

nicht nur das Sicherheben verstanden werden könne. Denn das Aufstehen sei in

den seltensten Fällen Selbstzweck; vielmehr stehe man in der Regel auf, um anschliessend

etwas in stehender Position zu tun: mit jemandem sprechen, einen Gegenstand zu

sich nehmen, eine Tür oder ein Fenster öffnen usw. Es sei nun nicht zu

übersehen, dass die Bewältigung dieser Funktion für einen Paraplegiker, auch

wenn er an sich noch aufstehen könnte, wesentlich ihren Sinn verloren habe,

weil er damit nichts erreichen könne: Da die Muskeln im Bereich der gelähmten

Körperpartie völlig fehlten, sei der Paraplegiker, einmal aufgestanden, nicht

in der Lage, sich Dritten

oder Gegenständen zuzuwenden, sondern er sei damit beschäftigt, sich mit den

Händen im Gleichgewicht zu halten. Die Teilfunktion Aufstehen sei für ihn daher

nutzlos. Gestützt auf diese Überlegungen schloss das höchste Gericht auf die

Hilfsbedürftigkeit in der Teilfunktion Aufstehen und damit in der hier zu

erörternden Lebensverrichtung.

Dem Bericht des E____ vom 13. Januar 2000 (SUVA-Akte 52) ist zu

entnehmen, dass der Muskelstatus der unteren Extremitäten zwar unveränderte

Muskelwerte zwischen M1-2 rechts sowie lückenhafte M0-1 links zeige. Der

Versicherte könne jedoch diese Motorik gezielter funktionell einsetzen. Er

könne am Stehbarren ca. 4 m unter physiotherapeutischer Mithilfe gehen. Die

Muskeln könne er jedoch nicht selektiv anwenden, die Stehfähigkeit komme durch Einsatz

grösserer Muskelgruppen sowie hauptsächlich durch die Spastik zustande. Gemäss

Bericht der gleichen Stelle vom 29. Januar 2001 (SUVA-Akte 91) wurde eine

stetige Verbesserung der Muskelfunktion der unteren Extremität verzeichnet, bei

Physiotherapie mit 3 Metern Gehstrecke am Barren und 3 Mal wöchentlichem

Standing für ca. 30 Minuten. Es ist nicht zu verkennen, dass auch die

beschriebenen Verrichtungen im therapeutischen Umfeld erfolgen. Jedoch ist ein Unterschied

zu dem in BGE 117 V 146 beurteilten Sachverhalt nicht zu übersehen, kann doch der

Beschwerdeführer nach der Aktenlage eine Zeitlang stehen. Dass die Fähigkeit

aufzustehen (wie in dem genannten Bundesgerichtsurteil entschieden) ohne Nutzen

sei, weil anschliessend die Möglichkeit fehle, sich etwas Anderem zuzuwenden,

lässt sich für die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht sagen

(vgl. ähnlicher Fall im Urteil IV 2013/295 des Versicherungsgerichts des

Kantons St. Gallen vom 31. März 2015 E. 4.3).

4.1.3

Weiter verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er

gemäss Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung vom 12. Dezember 2018 dann

doch Hilfe benötige, wenn bei der alltäglichen Verrichtung

«Aufstehen/Absitzen/Abliegen» Spasmen auftreten. Zutreffend hat die

Beschwerdegegnerin dazu bereits im Einspracheentscheid dargelegt, dass es sich

dabei nicht um etwas Regelmässiges handle. Richtig ist schliesslich der Hinweis

der Beschwerdegegnerin, wonach eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei

der Vornahme von Lebensverrichtungen keine Hilflosigkeit begründet (Urteil des

Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4 a. E.).

4.1.4

In der Beschwerde verweist der Versicherte schliesslich

noch darauf, dass er, nachdem er sich nun schon mehr als zwanzig Jahren im

Rollstuhl bewege, vermehrt mit Schulterproblemen konfrontiert sei. Darum habe

er sich einer Schulteroperation unterziehen müssen (vgl. Austrittsbericht des E____

vom 26. Juni 2018 über den Aufenthalt vom 18. April 2018 bis am 26. Juni 2018,

bei SUVA-Akte 368). Dieser Bericht führt als Diagnosen eine ausgeprägte

Degeneration im Supraspinatussehnen-Intervallbereich bei fortgeschrittener,

hoch schmerzhafter AC-Gelenksarthrose links sowie eine Massenruptur der

Rotatorenmanschette links auf. Der Bericht führt an, die Verletzung an der

Rotatorenmanschette sei am 19. April 2018 operativ versorgt worden. In der

Sprechstunde vom 14. Juni 2018 habe sich eine optimale Funktion der

Rotatorenmanschette mit einer aktiven Elevation und Abduktion über die

Horizontalebene», jedoch ein Druckschmerz im AC-Gelenk, ein Druckschmerz

paravertebral sowie über dem medialen Scapularand gezeigt.

Dazu führt der Versicherte aus, trotz an sich gutem

Heilungsverlauf bereiteten die Schulterbeschwerden dem Beschwerdeführer im

Alltag Probleme bzw. Schmerzen, so namentlich bei bzw. nach Transfers in/aus

dem Rollstuhl. Die Beschwerdegegnerin verweist allerdings auf den Bericht des E____

vom 20. Juni 2018 (SUVA-Akte 373). Das E____ hält fest (a.a.O. S. 2), alle

Transfers des täglichen Lebens sowie alle Bewegungsübergänge im Alltag (drehen,

aufsitzen, hinlegen) könnten selbständig durchgeführt werden. Aufgrund der

angeführten Unterlagen sind zwar Druckschmerzen im Schulterbereich notiert, der

ebenfalls postoperativ angefertigte Physiotherapiebericht bestätigt jedoch die

Fähigkeit zu Transfers, ohne dass diese Transfers behindernde oder gar

verunmöglichende Schmerzempfindungen erwähnt würden.

Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in

der Lebensverrichtung «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» nicht hilflos ist.

4.2

«Körperpflege»

4.2.1

Die Beschwerde (S. 8) verweist auf den Bericht des E____

vom 23. Oktober 2019 (SUVA-Akte 413) zur ambulanten Verlaufskontrolle. Die Ärzte

des E____ halten explizit fest, dass der Beschwerdeführer «bei der

Körperhygiene, vor allem Rücken waschen und teilweise bei der Fusspflege» auf

Unterstützung von Dritten angewiesen sei. Im Erhebungsblatt für

Hilflosenentschädigung (SUVA-Akte 377) wird in der Rubrik «Waschen»

festgehalten, das Waschen der Beine und des Rückens sei «alleine nicht möglich».

In der Rubrik «Baden, Duschen» wird ausgeführt, der Rollstuhl müsse «manuell

blockiert werden, sonst klappt der Transfer auf den Duschstuhl nicht, die

Feststellbremse genügt bei weitem nicht». Dieser Punkt könnte womöglich durch

Hilfsmittel noch optimiert werden; es sei «ausserdem im Nassbereich ansonsten

auch zu gefährlich».

4.2.2

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (SUVA-Akte 378)

hielt die Beschwerdegegnerin demgegenüber fest, bei der Position Körperpflege habe

der Versicherte zwar angegeben, dass er sich den Rücken und die Beine nicht

ohne Hilfe Dritter waschen könne. Zusätzlich müsse der Rollstuhl manuell

blockiert werden für den Transfer. Für das Waschen des Rückens und der Beine

existierten aber Hilfsmittel (Alltagshilfen der Rheumaliga), welche eine

Dritthilfe überflüssig machten. Die Argumente bezüglich des Transfers in den

Duschrollstuhl vermöchten nicht zu überzeugen, auch hier würde es im übrigen

Hilfsmittel wie Rutschstreifen geben.

Hinsichtlich der Körperpflege bejaht die Beschwerdegegnerin auch

im Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 414) die

Selbständigkeit. Die Beschwerdegegnerin verweist auf den Physiotherapiebericht

des E____ vom 20. Juni 2018 (SUVA-Akte 373), wonach der Versicherte alle

Transfers des täglichen Lebens selbständig mit Rutschbrett und/oder Rutsche

durchführen könne. Namentlich könne der Transfer

Rollstuhl-Duschklappsitz-Rollstuhl selbständig durchgeführt werden, wobei der

Transfer vom Duschsitz zum Rollstuhl mit Rutschtuch erfolge.

Mit Bezug auf den Bericht des E____ vom 23. Oktober 2019 (SUVA-Akte

413) hebt die Beschwerdegegnerin hervor, dass ein zeitlicher Mehraufwand bei

einer Verrichtung und die Mühsamkeit einer solchen für sich allein noch keine

erhebliche Hilflosigkeit indiziere. Zudem könnten Hilfsmittel verwendet werden

(z.B. langstielige Bürsten), welche das Waschen des Rückens und der unteren

Extremität ermöglichten.

Angesichts des in den Berichten festgehaltenen Zustandes und

der vom Versicherten noch verrichtbaren Aktivitäten sei ein Einsatz

entsprechender Hilfsmittel durchaus zumutbar und möglich.

Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin leuchten ein. Eine

Hilfsbedürftigkeit ist darum in dieser Lebensverrichtung zu verneinen.

4.3

«Fortbewegung [im oder ausser Haus]/Kontaktaufnahme»

4.3.1

Im Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (SUVA-Akte

414) legt die Beschwerdegegnerin dar, eine Hilflosigkeit bei der Fortbewegung

und Kontaktaufnahme liege vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem

Hilfsmittel nicht mehr allein um oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie

keine gesellschaftlichen Kontakte mehr pflegen könne. Die Diagnose einer

sensomotorische inkompletten Paraplegie sub Th9 als solche begründe für sich

allein keine Hilflosigkeit.

Vorliegend falle ins Gewicht, dass der Versicherte Auto fahre

und sowohl in als auch ausserhalb der Wohnung mit dem Rollstuhl bzw. mit Elektro-Zuggerät

selbständig mobil sei. Die Beschwerdegegnerin verweist auf den physiotherapeutischen

Bericht des E____ vom 18. Juni 2018 (SUVA-Akte 373), wonach der Versicherte Steigungen

und Neigungen bewältigen, selbständig Balancieren und Kippen sowie Schwellen

und Absätze gewisser Höhe überwinden könne. Dass er hohe Trottoirs und

Treppenstufen nicht überwinden könne, sei nachvollziehbar. Im Rahmen der

Schadenminderungspflicht sei es aber zumutbar, auch unter Inkaufnahme eines

Umweges, geeignete Infrastrukturen, wie adäquate Übergänge, Treppenlifte oder

Aufzüge zu benützen. All dies spreche dagegen, dass der Versicherte regelmässig

in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Dies gelte mit Blick

auf den Gesundheitszustand und die Mobilität im Rollstuhl auch für die Pflege

gesellschaftlicher Kontakte.

4.3.2

In der Replik (S. 9 Art. 9) verweist der

Beschwerdeführer auf Rz 8068 KSIH. Danach könne «bei kompletter Paraplegie

(...) ohne Abklärung eine Hilflosenentschädigung Leichten Grades ausgerichtet

werden». Der Beschwerdeführer ist der Meinung, diese Vorgabe in der KSIH

erkläre sich dadurch, dass ein Paraplegiker in der Fortbewegung nicht

selbständig sei. In dieser Verwaltungsweisung widerspiegle sich nichts anderes

als die herrschende Lehre und Rechtsprechung zur alltäglichen Lebensverrichtung

«Fortbewegung». Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde (S. 10) auf die

Praxis, wonach Rollstuhlfahrer und Rollstuhlfahrerinnen (sprich Para- und

Tetraplegiker) bei der Fortbewegung ausser Haus regelmässig in erheblicher

Weise auf Dritthilfe angewiesen seien.

Rz 8068 KSIH gibt vor, dass eine Hilflosigkeit leichten Grades

bei Körperbehinderten vorliege, die sich in einer weiteren Umgebung der Wohnung

wegen ihrer schweren körperlichen Behinderung trotz Benützung eines Rollstuhls

nicht ohne Dritthilfe fortbewegen können. Die Tatsache allein, dass ein

Versicherter zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen ist, reicht zur

Bejahung der Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung somit nicht aus. Sodann

ist klarzustellen, dass die Rz 8068 in das Kapitel 4.2.2 (Pflege

gesellschaftliche Kontakte) eingegliedert ist, welches sich mit der

Konkretisierung von Art. 37 Abs. 3 lit. d der Verordnung vom 17. Januar 1961

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) befasst. Danach gilt eine

Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftlich Kontakte pflegen kann.

In seinem Urteil UV 2019 37 vom 2. März 2020 hat das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sodann auch im Falle einer von einer

inkompletten Tetraplegie betroffenen Versicherten die Hilflosigkeit im Bereich

Fortbewegung verneint. Es erwog, die Hilflosigkeit, mithin das Ausmass des

Angewiesenseins auf Dritthilfe, bemesse sich unter Berücksichtigung der Abgabe

allfälliger Hilfsmittel. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 3 und Abs. 4 UVV

("trotz der Abgabe von Hilfsmitteln") und gelte auch im Bereich der

Invalidenversicherung (vgl. Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 IVV). In Rz 8022 des KSIH

werde in Bezug auf den Bereich "Fortbewegung" explizit festgehalten,

dass Hilflosigkeit (nur dann) besteht, wenn sich die versicherte Person auch

mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder

wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (Erw. 5.2.). Das Sozialversiche-rungsgericht

hatte festgestellt, (Erw. 5.4), dass die Versicherte nach der dortigen

Ak-tenlage auf einen Elektrorollstuhl im Aussenbereich sowie für längere

Distanzen angewiesen sei. Für den hausinternen Bereich werde ein Handrollstuhl

ausreichen. Es bestehe daher aufgrund des Elektrorollstuhls keine Hilflosigkeit

im Bereich der Fortbewegung.

4.3.3

Trotz Rollstuhl hat die Praxis (vgl. BGE 107 V 136, 143

E. 2/b) die Hilfsbedürftigkeit in der Verrichtung Fortbewegung dagegen bei

einem Versicherten bejaht, der sich mit dem Rollstuhl nur mühsam vorwärts- und

rückwärtsbewegen konnte, wobei schon kleine Schwellen und andere Hindernisse

Dritthilfe notwendig machen. Da der Versicherte sich somit nicht selbständig

von einem Raum in den andern begeben könne, sei die Hilfe auch erheblich. Die

Erheblichkeit war auch darum zu bejahen, weil ein selbständiges Fortbewegen

ausser Haus wohl ausgeschlossen war.

Eine solche Sachlage ist vorliegend nicht gegeben.

4.3.4

Zu klären bleibt, wie weit eine vom Beschwerdeführer

angerufene höchstrichterliche Praxis vorliegend zu berücksichtigen ist. In dem

vom Beschwerdeführer angeführten Urteil (I 784/01 vom 30. April 2002 E. 2/a) des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) wird auf BGE 117 V 146, 150 f. Erw.

3a/bb verwiesen. Im dortigen Entscheid hatte das EVG erwogen, ein Paraplegiker,

wie jeder Gehunfähige, sei selbst dann, wenn er über ein von der

Invalidenversicherung gewährtes oder mittels Amortisationsbeiträgen

finanziertes Automobil verfüge, bei der Fortbewegung ausser Haus, mithin in

einer relevanten Teilfunktion der sechsten Lebensverrichtung, regelmässig in

Dispositiv

erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Demnach gelte er in dieser

Lebensverrichtung als hilflos, ohne dass geprüft werden müsste, ob

Hilfsbedürftigkeit auch in anderen Teilfunktionen vorliege. In Übereinstimmung

mit dieser Rechtsprechung habe das BSV Rz 8085 des Kreisschreibens über

Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) erlassen, wonach bei kompletter Paraplegie

die Voraussetzungen der leichten Hilflosigkeit ohne Abklärung als erfüllt zu

gelten haben. Der Beschwerdeführer sei zufolge der kompletten Paraplegie

vollständig gehunfähig, was bewirke, dass er ausser Haus sowohl im Nahverkehr

(öffentliche Verkehrsmittel) wie auch auf Reisen (Eisenbahn, Flugzeug usw.)

praktisch immer auf eine Begleitung angewiesen sei. Er sei nicht in der Lage,

Hindernisse wie Strassen mit gewisser Steigung, Trottoirabsätze oder

Treppenstufen ohne Dritthilfe zu überwinden. Demnach sei der Versicherte in

einer relevanten Teilfunktion regelmässig und in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen, was zur Annahme der Hilflosigkeit in der

Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme genüge (Urteil des EVG I 784/01

E. 2/b). Das EVG hat diese Praxis auch in einem unfallversicherungrechtlichen

Fall bestätigt (Urteil des EVG U 595/06 vom 19. Juni 2007, insb. E. 3.2.2).

Sinngemäss will der Beschwerdeführer aus diesen Präjudizien eine

tatsächliche Vermutung ableiten, nämlich dass Paraplegiker, auch wenn sie über

die erforderlichen Hilfsmittel (Rollstuhl sowohl mit als auch ohne elektrischen

Antrieb sowie Automobil) verfügen, «grundsätzlich» als in der Lebensverrichtung

«Fortbewegung» als hilflos einzustufen sind. Gemäss der angeführten Rz 8022

KSIH ist dagegen eine Hilflosigkeit nur zu bejahen, wenn eine versicherte

Person bei Fortbewegung trotz zur Verfügung stehender Hilfsmittel auf

Dritthilfe angewiesen ist (vgl. auch Rz 8068 KSIH). Zwar liegt es auf der Hand,

dass ein Gehunfähiger sich auch mit einem Rollstuhl, anders als ein Gehfähiger,

nicht mehr in jedem Gelände, sei es auf Treppen, auf steilen oder unebenen

Wegen, bewegen kann. Eine derart umfassende Kompensation der Gehbehinderung ist

von keinem Hilfsmittel zu erwarten. Es scheint darum mit der Gesetzeslage nicht

unvereinbar, wenn gemäss der KSIH die Prüfung der Hilflosigkeit unter der

Prämisse erfolgt, dem Versicherten stünden die geeigneten Hilfsmittel zu Gebote,

um sich zumindest in geeignetem Gelände bzw. in seiner Wohnung selbständig zu

bewegen. In eben diesem Sinne ist das EVG in BGE 107 V 136 vorgegangen, an

welchem sich das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch in seinem Urteil

UV 2019 37 orientiert hatte.

Im Lichte der mit in der KSIH formulierten Vorgaben ist in der

Lebensverrichtung «Fortbewegung» die Hilflosigkeit zu verneinen. Wenn die

Beschwerdegegnerin sich daran orientiert hat, so ist dies nicht zu beanstanden.

5.

Zusammenfassend ist vorliegend die Hilflosigkeit in zwei Lebensverrichtungen,

und zwar beim «An-/Auskleiden" sowie bei der "Verrichtung der

Notdurft" zu bejahen.

Die Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit setzt wie

erwähnt die Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen

Lebensverrichtungen voraus. Folglich liegt keine mittelschwere Hilflosigkeit

vor und die Beschwerde ist darum abzuweisen.

6.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: