Lexipedia

Entscheid

UV.2019.53

Rente/Integritätsentschädigung; Festlegung des versicherten Verdienstes

22. September 2020Deutsch31 min

1997 wurde der Beschwerdeführer als Fussgänger von einem Auto angefahren (vgl. insb.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführer

C____

AG

[...]

vertreten durch lic. iur. D____, Advokat,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2019.53

Einspracheentscheid vom 11. November

2019

Rente/Integritätsentschädigung;

Festlegung des versicherten Verdienstes

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1965, reiste

im September 1996 aus Kanada in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 58). Ab

Januar 1997 arbeitete er (50 %) als Hilfsarbeiter für die E____ AG (vgl.

IV-Akte 21 und IV-Akte 1, S. 9 und S. 33) und war in dieser Eigenschaft bei der

F____ (jetzt: C____ AG; Beschwerdegegnerin) unfallversichert. Am 24. Februar

1997 wurde der Beschwerdeführer als Fussgänger von einem Auto angefahren (vgl. insb.

die Akten der Kantonspolizei [...] (Akte 8.079-Akte 8.089). Hierbei zog er sich

diverse Verletzungen zu, u.a. am linken Sterno-Clavikulargelenk. Gestützt auf

die Gutachten von Dr. G____ vom 23. Dezember 1999 (Akte 4.007 ff.) und vom 3.

August 2002 (Akte 4.012 ff.) sprach ihm die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Mai

2003 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % zu (Einspracheentscheid

vom 3. Dezember 2003 [Akte 5.039-5.041] bzw. Verfügung vom 26. Januar 2004 [Akte

5.042-5.044]). Der Rentenbemessung war ein versicherter Verdienst von Fr.

52'910.-- zugrunde gelegt worden (vgl. Akte 5.042). Dies entsprach betragsmässig

dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der H____ AG (vgl. Akte

5.034 und Akte 2.113) ermittelten Valideneinkommen (Fr. 4’070.-- x 13;

vgl. Akte 5.040).

b) Ab dem 4. Juni 2007 (bis Dezember 2009) arbeitete der

Beschwerdeführer temporär für die I____ GmbH (vgl. Akte 5.174). In der Folge

wurde ihm – unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Lohnes – ab 1.

Juni 2007 noch eine Rente auf der Basis einer 12%igen Erwerbsunfähigkeit

ausgerichtet (vgl. die Verfügung vom 14. Oktober 2008; Akte 5.188-5.190). Gestützt

auf zusätzlich eingeholte Lohnabrechnungen verneinte die Beschwerdegegnerin schliesslich

für die Zeit von Juli 2007 bis Dezember 2007 einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers. In Bezug auf die darauffolgenden Jahre wurde weiterhin eine

rentenrelevante Erwerbseinbusse ermittelt und dementsprechend eine Rente

gewährt (2008: 13 %; 2009: 17 %; 2010: 15 %). Der versicherte Verdienst war immer

noch mit Fr. 52'910.-- beziffert worden (vgl. die Verfügung vom 13. April

2010; Akte 5.222-5.226). Ab September 2010 (bis Juli 2018) arbeitete der

Beschwerdeführer für die J____ in einem 35%-Pensum als Küchen- und Servierhilfe

(vgl. u.a. den Auszug aus dem Individuellen Konto [Akte 2.141] sowie die

Aktennotiz vom 22. November 2017 [Akte 2.131-2.133]).

c) Mit Schreiben vom 12. September 2017 (Akte 3.032) wandte

sich Dr. K____ an die Beschwerdegegnerin und machte geltend, der Gesundheitszustand

seines Patienten habe sich verschlechtert. Er bitte daher um eine Überprüfung

des Rentenanspruches. Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge entsprechende

Abklärungen. Namentlich liess sie den Beschwerdeführer durch Prof. Dr. Dr. L____

begutachten (Gutachten vom 3. Juli 2018; Akte 4.047-4.054). Mit Verfügung

vom 10. Oktober 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2017 einen

weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen IV-Grad von 6

%, verzichtete jedoch auf eine Rückforderung der seither erbrachten

Rentenleistungen. Gleichzeitig wurde der versicherte Verdienst

wiedererwägungsweise auf Fr. 26’455.-- (50 % des bisher angenommenen)

festgesetzt. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-- (entsprechend 15 % des

anzunehmenden Jahresverdienstes von Fr. 97'200.--) zugesprochen. Die

Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten wurde ebenfalls abgelehnt (Akte

5.237-5.241). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 12. November 2018 Einsprache

(vgl. Akte 5.242-5.250). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bzw. bot ihm – unter Androhung einer

Schlechterstellung (Annahme eines tieferen versicherten Verdienstes) – die

Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache (vgl. Akte 5.254). Dieser hielt jedoch

an seiner gegenteiligen Auffassung fest (vgl. Akte 5.256), woraufhin die

Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. November 2019

abwies. Die Erwerbseinbusse wurde mit 0 % beziffert und der versicherter

Verdienst nunmehr wiedererwägungsweise auf Fr. 16'609.-- reduziert (vgl.

Akte 5.257-5.263).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. Dezember

2019.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben. Er stellt folgende

Anträge: Es sei der Einspracheentscheid vom 11. November 2019 aufzuheben. Der

versicherte Verdienst sei weiterhin auf Fr. 52'910.-- festzulegen. Die Sache sei

zur Abklärung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Es sei ihm eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.--

zuzusprechen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. März

2020.

wird der Beizug der IV-Akten angeordnet.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 2. Juni 2020

an seiner Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 4.

August 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 22. September 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die

Überprüfung des Rentenanspruches habe ergeben, dass keine Erwerbseinbusse mehr

gegeben sei. Bei dieser Ausgangslage habe man zu Recht einen weiteren

Rentenanspruch verneint. Im Übrigen sei der versicherte Verdienst, welcher der

Rentenbemessung zugrunde gelegt worden sei, bislang offensichtlich falsch

festgelegt worden und habe daher korrigiert werden dürfen (vgl. insb. den

Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es könne

nicht ohne Weiteres von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

Es bestehe punkto Leistungsfähigkeit noch Abklärungsbedarf. Des Weiteren

moniert der Beschwerdeführer, der früher angenommene versicherte Verdienst könne

nicht als offensichtlich falsch taxiert werden. Im Übrigen sei die

Integritätsentschädigung mit Fr. 14'580.-- zu tief veranschlagt worden

(vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit im Wesentlichen, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 10. Oktober 2018, bestätigt

mit Einspracheentscheid vom 11. November 2019, einen weiteren Rentenanspruch

des Beschwerdeführers verneint und dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-- zugesprochen hat. Für den Fall,

dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen weiteren Rentenanspruch abgelehnt

hat, ist überdies auch die Ermittlung des im Rahmen der Rentenbemessung

massgebenden versicherten Verdienstes zu prüfen.

3.

3.1

Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 %

invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf eine Invalidenrente.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben. Bei einer Neuanmeldung sind die

Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132

E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.).

3.2

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad

und damit den Anspruch zu beeinflussen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts

9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2). Insbesondere ist die Rente bei einer

wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an

frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen;

siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 18. Juni 2020 E. 3.5). Es

kann nicht nur eine (erhebliche) Gesundheitsverbesserung, sondern grundsätzlich

auch eine gesundheitliche Verschlechterung revisionsrechtlich relevant sein und

zu einer allseitigen, umfassenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen (vgl.

BGE 141 V 9, 15 E. 6.4). Weiter sind, auch bei an sich gleich

gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder

Aufgabenbereich bzw. veränderte berufliche Umstände von Bedeutung (BGE 141 V 9,

10.

E. 2.3 bzw. Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E.

4.).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten

für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)

beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.4

Die letztmalige materielle Beurteilung des Rentenanspruches hat

denjenigen anspruchserheblichen Aspekt zu umfassen, auf dessen (behauptete)

Veränderung sich die Neuanmeldung stützt. Waren für die letzte rechtskräftige

Verfügung allein erwerbliche Gesichtspunkte wegleitend, dient somit zur Klärung

der Frage nach einer anspruchserheblichen gesundheitlich bedingten Änderung des

Invaliditätsgrades der nächstfrühere Entscheid mit entsprechenden

Sachverhaltsfeststellungen als Vergleichsbasis (vgl. u.a. Urteil des

Bundesgerichts 9C_235/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1). Im vorliegenden Fall

bilden daher der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 (Akte

5.039-5.041) bzw. die Verfügung vom 26. Januar 2004 (Akte 5.042-5.044) den

Referenzzeitpunkt. Denn der Verfügung vom 14. Oktober 2008 (Akte 5.188-5.190)

und der Verfügung vom 13. April 2010 (Akte 5.222-5.226) lagen jeweils allein

erwerbliche Überlegungen zugrunde. Mit Revisionsgesuch vom 12. September 2017

(Akte 3.032) wird jedoch eine Veränderung des Gesundheitszustandes geltend

gemacht.

4.

4.1

4.1.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern

im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2

Die mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 (Akte 5.039-5.041)

bzw. Verfügung vom 26. Januar 2004 (Akte 5.042-5.044) erfolgte Rentenzusprechung

basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Gutachten von Dr. G____

vom 23. Dezember 1999 (Akte 4.007-4.011) und vom 3. August 2002 (Akte

4.012-4.015). Im Gutachten vom 23. Dezember 1999 (Akte 4.007-4.011) hatte Dr. G____

als Diagnose festgehalten: "traumatisiertes Sternoclavicular-Gelenk links

mit leichter Instabilität, Funktionseinschränkung und verminderter

Belastbarkeit des linken Armes, wahrscheinliche Lockerung des Discus

articularis" (vgl. S. 3 des Gutachtens). Des Weiteren hatte er klargestellt,

der Versicherte werde voraussichtlich dauernd keine forcierten körperlichen

Arbeiten auf und über der Horizontalen ausüben können. In diesem

Bewegungssektor werde das Sternoclavicular-Gelenk forciert belastet und es

müsse dann mit Beschwerden gerechnet werden. Der Versicherte könne sämtliche

Tätigkeiten ohne forcierte Belastung des linken Armes auf/über der Horizontalen

ohne zeitliches Ausmass ausüben (vgl. S. 4 des Gutachtens). Im Verlaufsgutachten

vom 3. August 2002 (Akte 4.012-4.015) hatte Dr. G____ festgestellt, der

Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der Begutachtung vom

November 1999 nicht verändert (vgl. S. 3 des Gutachtens).

4.3

4.3.1

Der Verfügung vom 10. Oktober 2018 (Akte 5.237-5.241) und

dem Einsprachentscheid vom 11. November 2019 (Akte 5.257-5.263) lag in

medizinischer Hinsicht das Gutachten von Prof. Dr. Dr. L____ vom 3. Juli 2018

(Akte 4.047-4.054) zugrunde. Darin wurden folgende Diagnosen angegeben: (1.) posttraumatische

chronisch schmerzhafte Dysfunktion SC-Gelenk links mit/bei: (a.)

posttraumatischer SC-Gelenksarthrose links, (b.) Subluxation SC-Gelenk links;

(2.) Status nach anteriorer Dislokation 1. Rippe links, (3.) Status nach

Rippenserienfraktur hochthorakal links; (3.) Status nach Kontusion Schulter

links; (4.) Status nach Kontusion Rücken/LWS/Unterschenkel links (vgl. S. 5 f. des

Gutachtens). Des Weiteren führte Prof. Dr. Dr. L____ aus, der Versicherte

äussere aktuell in Bezug auf den linken Schultergürtel einen permanenten

bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerz sowie Nachtschmerzen. Es bestünden

Beschwerden mit deutlicher Bewegungseinschränkung und Kraftminderung. Es

könnten maximal Gewichte bis 3-5 kg getragen werden (vgl. S. 6 f. des

Gutachtens). Die geschilderten Beschwerden seien sehr gut mit posttraumatischen

Veränderungen des SC-Gelenkes links vereinbar und mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf die unfallbedingte Schädigung des SC-Gelenkes links mit

posttraumatischer Arthrose zurückzuführen (vgl. S. 7 des Gutachtens). Überdies

stellte Prof. Dr. Dr. L____ klar, es lasse sich eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes bzw. der Funktion des linken Schultergürtels feststellen.

Die Schmerzzunahme und zunehmende Funktionsbeeinträchtigung seien in erster

Linie auf das Fortschreiten der posttraumatischen SC-Gelenksarthrose

zurückzuführen (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.3.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Prof. Dr. Dr. L____ dar,

als Möbelschreiner bestehe auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch eine

Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit schwerer und mittelschwerer körperlicher

Tätigkeit, insbesondere was Arbeiten über der Horizontalen angehe, sei dem

Exploranden dauerhaft nicht mehr möglich. Aufgrund der neuen Befunde seien auch

Tätigkeiten in tieferen Bewegungsebenen nur eingeschränkt möglich und dies

vermutlich ebenfalls auf Dauer. Die körperliche Belastung des linken Armes

liege bei ca. 5 kg. Leichte körperliche Tätigkeiten vor dem Körper mit einer

maximalen Belastung des linken Armes von 5 kg sollten stundenweise möglich

sein. Eine sitzende Tätigkeit ohne forcierte Belastung und ohne grösseren

Bewegungsumfang des linken Armes seien rein theoretisch ganztags möglich (vgl. S.

7.

des Gutachtens).

4.4

Auf dieses Gutachten von Prof. Dr. Dr. L____ kann abgestellt werden.

Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.

Erwägung 4.1.2. hiervor). Insbesondere hat der Gutachter die vom

Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde gebührend

gewürdigt und sich mit den massgebenden Vorakten (Gutachten Dr. G____)

hinreichend auseinandergesetzt. Es ist daher gestützt auf das Gutachten von

Prof. Dr. Dr. L____ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch Dr. G____ in relevanter Art und

Weise verschlechtert hat und die medizinischen Anforderungen an eine

leidensangepasste Tätigkeit gestiegen sind. Im Übrigen hat sich nicht nur der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sondern auch dessen erwerbliche

Situation in der Zwischenzeit (wieder) verändert. Dies spricht ebenfalls dafür,

dass der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht

umfassend ("allseitig") geprüft werden kann (vgl. Erwägung 3.2. hiervor).

5.

5.1

Wie dargetan wurde, geht Prof. Dr. Dr. L____ grundsätzlich von einer

100%igen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in

einer dem Schulterleiden optimal angepassten Tätigkeit aus (vgl. Erwägung

4.3.2

hiervor bzw. S. 7 des Gutachtens). Am Schluss der Expertise

wiederholte der Gutachter nochmals die aus seiner Sicht notwendigen

Anforderungen an eine Alternativtätigkeit. Er stellte klar, schmerzabhängig

möglich seien dem Exploranden leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen

von Lasten bis maximal 5 kg in einem Bewegungsumfang bis ca. 45° Abduktion und

Anteversion sowie eine sitzende Tätigkeit. Ergänzend führte er an, das Pensum

müsste durch entsprechende "Arbeitsproben" geprüft werden (vgl.

S. 8 des Gutachtens). Ungeachtet dieser zuletzt gemachten Aussage bedarf

es aber zur korrekten Festlegung des Invalideneinkommens keiner

Arbeitserprobung. Denn als Invalideneinkommen gilt von Gesetzes wegen der

Verdienst, den die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64, 70

f. E. 4.2.1; BGE 110 V 273, 276 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_299/2020

vom 10. August 2020 E. 3.), wobei praxisgemäss an die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen

zu stellen sind (vgl. BGE 138 V 457, 459 f. E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts

8C_299/2020 vom 10. August 2020 E. 7.).

5.2

Angesichts der Tatsache, dass gemäss der Rechtsprechung selbst für

Personen, die – anders als der Beschwerdeführer – funktionell als Einarmige zu

betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten existieren

(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.2.),

ist vorliegend erst recht davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt

genügend Stellen anbietet, die dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers

entsprechen. Daran nichts zu ändern vermag schliesslich, dass der

Beschwerdeführer seine 35%-Stelle als Küchen- und Servierhilfe bei den J____

auf Ende Juli 2018 verloren hat (vgl. S. 12 der Beschwerde), zumal diese Tätigkeit

möglicherweise auch nicht als optimal leidensangepasst anzusehen ist. Gleiches

gilt auch für die vorübergehende Beschäftigung als Küchenhilfe in der

Schulmensa [...] (vgl. dazu Replikbeilage 1).

5.3

Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung

der dem Beschwerdeführer verbleibenden 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit verhält.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 60'804.20

mit einem Invalideneinkommen von Fr. 67'443.30 verglichen und auf diese Weise

einen rentenausschliessenden IV-Grad ermittelt (vgl. den Einspracheentscheid

vom 11. November 2019; Akte 5.257-5.263).

6.2

Zur Ermittlung des Valideneinkommens lehnte sich die

Beschwerdegegnerin weiterhin an die Auskunft der H____ AG vom 28. Februar 2003 (vgl.

Akte 2.113 und Akte 5.034) an. Den bereits dem Einspracheentscheid vom 3. Dezember

2003.

(Akte 5.039-5.041) bzw. der Verfügung vom 26. Januar 2004 (Akte

5.042-5.044) zugrunde gelegten hypothetischen Lohn von Fr. 52'910.-- (entsprechend

Fr. 4’070.-- x 13; vgl. S. 2 unten des Einspracheentscheides) passte sie

an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung an, woraus sich

ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 60'804.20 ergab (vgl. S. 4 des

Einspracheentscheides vom 11. November 2019). Das Invalideneinkommen legte

die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2016 fest. Sie rechnete den auf

einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruhenden Monatslohn von Fr.

5'340.-- (gemäss TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) auf die betriebsübliche

wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 um und auf einen Jahreslohn

hoch. Schliesslich trug sie der bis zum Jahr 2018 eingetretene

Nominallohnentwicklung Rechnung. Eine zusätzliche leidensbedingte Reduktion des

Tabellenlohnes erachtete sie angesichts der 100%igen Restarbeitsfähigkeit in

einer Alternativtätigkeit nicht für gerechtfertigt (vgl. S. 4 des

Einspracheentscheides). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen

nicht gefolgt werden.

6.3

6.3.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was

die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,

da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.3.2

Im vorliegenden Fall kann nicht mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer als Gesunder (weiterhin) einer Hilfstätigkeit im Bereich der Möbelherstellung

nachgehen würde. Zwar absolvierte er ausweislich der Akten in Kanada bei der M____

eine Ausbildung im Bereich Herstellung von Küchenmöbeln (vgl. IV-Akte 15, S. 2 f.),

welche jedoch in der Schweiz nicht anerkannt wird (vgl. u.a. S. 2 des

Haushaltsabklärungsberichtes vom 13. Oktober 1998 [IV-Akte 1, S. 9]; siehe auch

S. 2 des Schreibens der H____ AG vom 28. Februar 2003; Akte 2.113). Nach

seiner Einreise in die Schweiz im September 1996 war es für den

Beschwerdeführer – auch wegen mangelnder Sprachkenntnisse – schwierig, überhaupt

eine Stelle zu finden. Er hat daher die (erste) sich ihm bietende Stelle bei

der E____ AG angenommen und ab Januar 1997 in einem 50%-Pensum für diese Firma

gearbeitet. Diese Tätigkeit beinhaltete insb. die Ausführung von Service- und Wartungsarbeiten

an Geldspielautomaten und Flipperkästen (vgl. u.a. S. 2 des Abklärungsberichtes

Haushalt; IV-Akte 1, S. 9). Am 24. Februar 1997, mithin kurze Zeit nach dem

Antritt der Stelle, verunfallte er (vgl. insb. die Akten der Kantonspolizei [...]

(Akte 8.079-Akte 8.089). Ein eindeutiges berufliches Spektrum lässt sich daher

nicht ausmachen. Auch die vom Beschwerdeführer nach seinem Unfall verrichteten

Tätigkeiten (u.a. als Betriebsmitarbeiter für die I____ GmbH [vgl. u.a. Akte

5.174] und als Küchen- und Servierhilfe für die J____ [vgl. u.a. Akte 2.131-2.133])

zeugen von der Flexibilität des Beschwerdeführers und legen nahe, dass dieser als

Gesunder irgendeiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter nachgehen würde. Schliesslich

gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit für die E____

AG verhältnismässig wenig verdient hatte (vgl. unter anderem die Unfallmeldung;

Akte 2.001). Der von der H____ AG geschätzte Jahreslohn von Fr. 52’910.--

(vgl. S. 2 des Schreibens vom 28. Februar 2003; Akte 2.113) liegt

ebenfalls unter dem damaligen Tabellenlohn für eine allgemeine

Hilfsarbeitertätigkeit (Fr. 4‘557.-- x 12; vgl. LSE 2002, TA1, Total,

Niveau 4, Männer). Auch dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer sich

nicht auf Dauer mit dem tiefen Lohn eines Hilfsarbeiters in der Möbelbranche

begnügt hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich nach einer Tätigkeit

umgesehen hätte, mit der sich zumindest der statistische Durchschnittslohn

hätte erzielen lassen.

6.3.3

Angesichts all dieser Gegebenheiten kann

es daher nicht als korrekt angesehen werden, wenn das Valideneinkommen weiterhin

gestützt auf die Lohnschätzung der H____ AG berechnet wird. Es erscheint

vielmehr angebracht, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die statistischen

Löhne gemäss LSE BFS abzustellen. Angesichts der Erwerbsbiografie des

Beschwerdeführers rechtfertigt sich ein Abstellen auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau

1, Total, Männer.

6.4

6.4.1

Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen

Erwerbstätigkeit sind auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens die

Tabellenlöhne gemäss LSE BFS beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2).

Weil das Invalideneinkommen vorliegend ausgehend vom selben Tabellenlohn

wie das Valideneinkommen zu bestimmen ist, erübrigt sich die exakte Ermittlung

der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen. Die Erwerbseinbusse entspricht

dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom

Tabellenlohn (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20.

April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und

I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2).

6.4.2

Wird das für den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG

massgebende Invalideneinkommen auf der Grundlage statistischer

Durchschnittswerte ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn)

allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321, 323 E. 3b/aa). Der

Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem

Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322,

327.

E. 5.2; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc). Die Beschwerdegegnerin

erachtete einen Leidensabzug für nicht gerechtfertigt (vgl. S. 4 des

Einspracheentscheides vom 11. November 2019; Akte 5.260). Dem kann

jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

6.4.3

Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen

Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen

körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75, 78 E. 5a/bb; Urteil des Bundesgerichts

9C_805/2018 vom 21. Februar 2018 E 2.). Davon ist vorliegend auszugehen. Wie

dargetan wurde, hat Prof. Dr. Dr. L____ explizit klargestellt, dass dem

Beschwerdeführer wegen der fortschreitenden posttraumatischen SC-Gelenksarthrose

(nur noch) leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis

maximal 5 kg in einem Bewegungsumfang bis ca. 45° Abduktion und Anteversion

sowie eine sitzende Tätigkeit möglich sind (vgl. S. 7 und S. 8 des Gutachtens

vom 3. Juli 2018; Akte 4.053-4.054). Der linke Arm bedarf daher extremer

Schonung. Überdies ist im Normalfall mit einem Fortschreiten der Arthrose zu

rechnen. Bei dieser medizinischen Ausgangslage erscheint daher ein 10%iger

Leidensabzug als angemessen. Aus dem Umstand, dass früher ein 15%iger Abzug (vom

Lohn gemäss den Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes) gewährt worden

war (vgl. S. 2 des Einspracheentscheides vom 3. Dezember 2003; Akte 5.040),

lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, weil bei jeder

Rentenbeurteilung über einen allfälligen Abzug neu zu befinden ist (vgl. diesbezüglich

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.4.).

6.5

Bei einer 10%igen Reduktion des Tabellenlohnes hat der

Beschwerdeführer somit noch Anspruch auf eine 10%ige Rente der

Unfallversicherung. Damit ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

gänzliche Aufhebung der Rente als unzutreffend zu erachten.

6.6

6.6.1

Die Beschwerdegegnerin erachtet das Datum des

Revisionsgesuches (September 2017) bzw. den 1. Oktober 2017 als massgebend für

die Rentenanpassung. Allerdings verzichtet sie mit Verfügung vom 10. Oktober

2018.

auf die Rückforderung der seither zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen

(vgl. S. 4 der Verfügung [Akte 5.240]; siehe auch S. 6 des Einspracheentscheides

[Akte 5.262]). Der Beschwerdeführer erachtet den 1. November 2018 als

für die Rentenanpassung massgebendes Datum (vgl. S. 6 f. der Replik).

6.6.2

Soweit ersichtlich wurde die Frage nach dem Zeitpunkt

der Rentenanpassung bei fehlender Meldepflichtverletzung bislang vom

Bundesgericht nicht explizit beantwortet (vgl. das Urteil 8C_90/2011 vom 8.

August 2011 E. 8.7). In Bezug auf die – vorliegend nicht zur Diskussion

stehenden – Fälle mit Meldepflichtverletzung hat es allerdings klargestellt,

dass die Rente diesfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt der erheblichen Änderung

anzupassen ist (BGE 145 V 141, 151 f. E. 7.3.8; siehe auch das Urteil

des Bundesgerichts 8C_87/2019 vom 13. Juni 2019 E. 5.2). In

BGE 145 V 141 wurde ausgeführt, die Rückwirkung rechtfertige sich deshalb, weil

die Meldepflicht eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes

von "Treu und Glauben" bilde, deren Verletzung eine Sanktion nach

sich ziehen müsse. Der Begriff "für die Zukunft" gemäss Art. 17 Abs.

1.

ATSG sei so zu verstehen, dass die Rentenanpassung bzw. Rentenaufhebung auf

den Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten

Revisionstatbestandes – wie in Art. 88bis Abs. 2 lit. b der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;

SR 831.201) – zu erfolgen habe (E. 7.3.4. i.V.m. 7.3.8.). Überdies wurde

Folgendes festgehalten: Nach der Rechtsprechung werde der Begriff "für die

Zukunft" so verstanden, dass eine Anpassung der Rente auf den

Verfügungszeitpunkt erfolgt; dies werde damit begründet, dass die sich

pflichtgemäss verhaltende versicherte Person darauf vertrauen können müsse,

dass eine Aufhebung oder Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die

Zukunft erfolge (E. 7.3.2 [mit Verweis auf BGE 140 V 65, 68 E. 3.3 und auf

BGE 133 V 67, 70 E. 4.3.5]).

6.6.3

Da keine Meldepflichtverletzung im Raum steht, sprechen

diese Aussagen des Bundesgerichts – die Meinung des Beschwerdeführers stützend

– für eine Anpassung der Unfallversicherungsrente auf Ende Oktober 2018

hin bzw. per 1. November 2018. Ab dem 1. November 2018 hat der Beschwerdeführer

daher noch Anspruch auf eine 10%ige Rente der Unfallversicherung.

6.7

Umstritten und zu prüfen bleibt damit die Festlegung des

versicherten Verdienstes, nach welchem sich die Bemessung der 10%igen Rente zu

richten hat.

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin reduzierte den bislang der Rentenbemessung

zugrunde gelegten versicherten Verdienst mit Verfügung vom 10. Oktober 2018

wiedererwägungsweise auf Fr. 26’455.-- (vgl. S. 2 der Verfügung; Akte 5.238). Mit

Einspracheentscheid vom 11. November 2019 erfolgte schliesslich eine weitere

Reduktion auf Fr. 16'609.-- (vgl. S. 5 f. des Einspracheentscheides; Akte

5.261-5.262). Den vorangegangenen Rentenbemessungen war jeweils ein

versicherter Verdienst von Fr. 52'910.-- zugrunde gelegt worden (vgl. die

Verfügung vom 26. Januar 2004 [Akte 5.042] sowie die Verfügungen vom 14.

Oktober 2008 [Akte 5.190] und vom 13. April 2010 [Akte 5.223-5.226]), was – wie

bereits dargetan wurde – dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die

Angaben der H____ AG ermittelten Valideneinkommen entsprach (vgl. dazu u.a.

Erwägung 6.2. hiervor).

7.2

Der Versicherungsträger kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell

rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die

Verwaltung ist auch mehr als zehn Jahre nach Erlass der zweifellos unrichtigen

Verfügung noch befugt, auf diese wiedererwägungsweise zurückzukommen (BGE 140 V 514, 516 ff. E. 3).

7.3

7.3.1

Gemäss Art. 15 UVG werden Renten nach dem versicherten

Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt der nach der

Bundesgesetzgebung über die AHV vor dem Unfall massgeblich gewesene, innerhalb

eines Jahres bezogene Lohn (Abs. 2). Gemäss Art. 22 Abs. 4 der Verordnung vom 20.

Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt als Grundlage

für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei

einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn (Satz 1). Dauerte das

Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene

Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2). Die Grundregel von Art. 15

Abs. 2 UVG für die Bemessung des versicherten Verdienstes will sicherstellen,

dass bei den finanziell wichtigsten Versicherungsleistungen, nämlich bei den

Renten, von den gleichen Faktoren ausgegangen wird, die auch Basis für die

Prämienberechnung bilden (sog. Äquivalenzprinzip). Der Rentenberechnung soll

das gleiche Einkommen zugrunde liegen, von dem auch die Prämien geschuldet sind

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020

E. 9.2).

7.3.2

Beginnt die Rente mehr

als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte

ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher

ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). Mit

der Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV soll dem Umstand Rechnung getragen

werden, dass die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV,

wonach für die Rentenberechnung der vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend

ist, bei steigenden Löhnen zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn sich die

Rentenfestsetzung insbesondere wegen einer langen Heilungsdauer verzögert. Nach

der Rechtsprechung bezweckt Art. 24 Abs. 2 UVV die Anpassung des versicherten

Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Andere

als teuerungsbedingte Änderungen der erwerblichen Verhältnisse können nicht

unter Berufung auf diese Norm berücksichtigt werden (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 3.3). Insbesondere

ist die hypothetische Erhöhung des Arbeitspensums ohne unfallkausale

gesundheitliche Beeinträchtigung im Katalog der Sonderfälle zur Ermittlung des

versicherten Verdienstes im Rahmen der Rentenfestsetzung nicht enthalten und

kann mangels analoger Anwendung von Art. 23 Abs. 7 UVV auch nicht beachtet

werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_722/2012 vom 4. Dezember 2012

E. 5.2).

7.4

Angesichts dieser gesetzlichen Grundlagen ist die von der

Beschwerdegegnerin bislang (entsprechend dem Valideneinkommen; vgl. dazu

Erwägung 6.2. hiervor) vorgenommene Festlegung des versicherten Verdienstes als

offensichtlich falsch zu qualifizieren und – aufgrund der Erheblichkeit des

Betrages – als einer Korrektur zugänglich zu erachten.

7.5

Wie bereits dargetan wurde, reiste der Beschwerdeführer im September

1996.

aus Kanada in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 58). Ab Januar 1997

arbeitete er (50 %) als Hilfsarbeiter für die E____ AG (vgl. IV-Akte 21 und

IV-Akte 1, S. 9 und S. 33). Ausweislich der Akten betrug sein Lohn (für die

50%-Stelle) Fr. 1'315.-- pro Monat (vgl. die Unfallmeldung; Akte 2.001). Weil

das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Unfalles noch kein Jahr gedauert hatte,

ist der Lohn somit – Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV folgend – auf ein Jahr

umzurechnen (vgl. Erwägung 7.3.1. hiervor). Angesichts der Tatsache, dass der

Rentenbeginn am 1. Mai 2003 war (vgl. den Einspracheentscheid vom 3.

Dezember 2003 [Akte 5.039-5.041] bzw. die Verfügung vom 26. Januar 2004 [Akte

5.042-5.044]), mithin mehr als fünf Jahre nach dem Unfall (Februar 1997), hat eine

Anpassung des auf ein Jahr umgerechneten Lohnes (Fr. 15'780.--) an die

Nominallohnentwicklung zu erfolgen (Art. 24 Abs. 2 UVV; vgl. Erwägung 7.3.2.

hiervor). Nicht einschlägig ist Art. 24 Abs. 1 UVV. Denn der

Beschwerdeführer war vor dem Antritt seiner Stelle bei der E____ AG nicht

arbeitslos. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der

Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. S. 6 der Beschwerdeantwort; siehe

auch S. 3 f. der Duplik).

7.6

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Festlegung des

versicherten Verdienstes auf Fr. 16'609.-- (vgl. insb. S. 6 des

Einspracheentscheides; Akte 5.262) kann daher gefolgt werden. Im Rahmen

der Bemessung der ab 1. November 2018 zu gewährenden 10%igen UV-Rente (vgl.

dazu Erwägung 6.2.3. hiervor) ist daher von einem versicherten Verdienst in

dieser Höhe auszugehen. Dass bereits ab diesem Zeitpunkt von einem versicherten

Verdienst von Fr. 16'609.-- auszugehen ist, lässt sich dadurch rechtfertigen,

dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die geplante weitere Senkung

des versicherten Verdienstes vor Erlass des Einspracheentscheides in Aussicht

gestellt und ihm die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache (in diesem Punkt)

geboten hat (vgl. das Schreiben vom 9. September 2019; Akte 5.254).

Der Beschwerdeführer hat jedoch an all seinen Begehren festgehalten (vgl. das

Schreiben vom 28. Oktober 2019; Akte 5.256).

8.

8.1

Unbestritten ist unter den Parteien, dass der Beschwerdeführer

gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. Dr. L____ vom 3. Juli 2018 (Akte

4.047-4.054) Anspruch auf eine 15%ige Integritätsentschädigung hat. Umstritten

ist jedoch der maximale Jahresverdienst, auf dessen Basis die Entschädigung zu

bemessen ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-- (entsprechend 15 % des

anzunehmenden Jahresverdienstes von Fr. 97'200.--) zugesprochen. Der

Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, es sei richtigerweise von einem

Jahresverdienst in der Höhe von Fr. 106'800.-- auszugehen. Damit habe er

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.-- (vgl. die

Beschwerde; siehe auch die Replik).

8.2

Dispositiv

8.2.1. Das Bundesgericht hat entschieden, dass in Fällen, wo eine Rente

mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, für die Berechnung des

Rentenbetrages der am Tage vor Rentenbeginn geltende Höchstbetrag des

versicherten Verdienstes für massgebend zu erachten ist (BGE 140 V 41, 47 f. E.

6.4.2.2). Auf diese Rechtsprechung verweist der Beschwerdeführer (vgl. S. 13 f.

der Beschwerde).

8.2.2. In Bezug auf die Festlegung der

Integritätsentschädigung besagt Art. 25 Abs. 1 UVG Folgendes: Die

Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt, wobei sie

den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht

übersteigen darf und entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft

wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2012 vom 25. Januar 2013

E. 5.2). Diese Regelung wird in der Lehre als nicht sachgerecht erachtet, wenn viele

Jahre nach dem Unfallereignis Spätfolgen auftreten (vgl. Thomas Frei, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser

[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern

2018, N 54 zu Art. 25 UVG). Das Bundesgericht geht aber davon aus, dass hier keine

echte Gesetzeslücke vorliegt, die geschlossen werden könnte (BGE 127 V 456, 457 f. E. 4b; vgl. zum Ganzen auch Kaspar Gehring,

in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N 10 zu Art. 25 UVG).

8.3.

Somit ist – dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 UVG folgend – vorliegend

auf den am 24. Februar 1997 geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes

abzustellen. Dieser belief sich gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV in der vom 1. Januar 1991

bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft gestandenen Fassung auf Fr. 97'200.-- im

Jahr. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine

Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-- zugesprochen. Die Beschwerde ist

daher in diesem Punkt abzuweisen.

9.

9.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 11. November 2019 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. November

2018 eine Rente auf der Basis einer 10%igen Erwerbseinbusse zu gewähren. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie

– in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt von einem überdurchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher liesse sich bei einem vollen Obsiegen ein Honorar von Fr. 3'800.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) rechtfertigen. Vorliegend

ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Daher erscheint ein Honorar in der

Höhe von Fr. 1'900.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

9.3.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde

wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 11. November 2019

aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer

ab 1. November 2018 eine Rente auf der Basis einer 10%igen Erwerbseinbusse zu

gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr.

1'900.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 146.30 Mehrwertsteuer zu

bezahlen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: