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Entscheid

UV.2020.1

Versicherungsdeckung im Unfallzeitpunkt bejaht

12. Mai 2020Deutsch16 min

ca. 3m Höhe Baumaterial auf den Kopf und den rechten Thorax fiel (Schadenmeldung,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.1

Einspracheentscheid vom 28.

November 2019

Versicherungsdeckung im

Unfallzeitpunkt bejaht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer erlitt am 15. August 2018

einen Unfall, als ihm auf einer Baustelle in [...] beim Schalen der Decke aus

ca. 3m Höhe Baumaterial auf den Kopf und den rechten Thorax fiel (Schadenmeldung,

Beschwerdebeilage/BB 2). Seine multiplen Verletzungen mussten im Spital[...] [...]

behandelt werden. Später wurde der Beschwerdeführer zur weiteren Behandlung ins

[...]spital [...] überführt und u.a. am 17. August 2018 operiert

(Operationsbericht, SUVA-Akte 21).

b) In der Folge ersuchte die Beschwerdegegnerin die Firma C____

GmbH um weitere Angaben, welche mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 antwortete

(SUVA-Akte 37). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Brief vom 29. Oktober 2018

resp. mit Mahnung vom 23. November 2018 weitere Erklärungen erbeten hatte (SUVA

Akte 51), erhielt sie mit Schreiben vom 25. November (SUVA-Akte 51) und 18.

Dezember 2018 nur einen Teil der verlangten Informationen (SUVA-Akten 53). Sie ersuchte

die Firma C____ GmbH deshalb am 27. Dezember 2018 erneut um die fehlenden

Unterlagen (SUVA-Akte 54). Als die Firma C____ GmbH innerhalb der Frist nicht

reagierte, forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 28. Januar

2019 auf, Nachweise beizubringen, wonach er die geltend gemachte Tätigkeit für

die C____ GmbH ausgeführt habe und bat um Name und Policennummer seiner

Krankenversicherung (SUVA-Akte 68). Dieses Schreiben liess der Beschwerdeführer

unbeantwortet. Die C____ GmbH äusserte sich mit Schreiben vom 3. und 12.

Februar 2019 (SUVA-Akte 70 ff.) und reichte u.a. den Arbeitsvertrag (SUVA-Akte

71, S. 5) ein. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (SUVA-Akte 90) sandte die C____

GmbH mit Schreiben vom 22. Februar 2019 (SUVA-Akte 72) der Beschwerdegegnerin

weitere Dokumente zu.

c) Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Akten nicht

bewiesen sei, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Firma C____ GmbH zu den

angegebenen Konditionen gearbeitet habe. Daher könne die Beschwerdegegnerin

aufgrund des gemeldeten Ereignisses keine Versicherungsleistungen erbringen

(SUVA-Akte 73). Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dagegen

Einsprache erhoben und zwei Kundenrechnungen eingereicht hatte (SUVA-Akten 84

und 88), forderte die SUVA die C____ GmbH auf, ihr sämtliche Kundenrechnungen

ab Mai 2018 zuzustellen (SUVA-Akte 90). Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 reichte

die C____ GmbH weitere Kundenrechnungen ein (SUVA-Akten 92). Da diese

Unterlagen nicht vollständig waren, forderte die SUVA mit Schreiben vom 3. Juni

2019 und 1. Juli 2019 nochmals weitere Kundenrechnungen ein (SUVA-Akte 93 und

95). Nachdem keine Dokumente mehr eingingen, hielt die SUVA mit Einspracheentscheid

vom 28. November 2019 fest, zwischen dem Einsprecher und der C____ GmbH habe im

Zeitpunkt des gemeldeten Unfallereignisses nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ein Arbeitsverhältnis vorgelegen. Deshalb sei der

Einsprecher für das betreffende Unfallereignis nicht bei der SUVA versichert gewesen

(SUVA-Akte 104). Am 28. November 2019 wurde mit Wirkung ab 15:21 Uhr der

Konkurs über die C____ GmbH eröffnet (vgl. Internet HR-Auszug).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 13. Januar 2020 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei der

Einspracheentscheid der Einsprachegegnerin vom 28. November 2019 aufzuheben und

diese zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen an den

Beschwerdeführer für dessen Unfall vom 15. August 2018 zu erbringen.

2.

Unter

o/e-Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

12.

Februar 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 18. Februar 2020 wird an den gestellten

Rechtsbegehren festgehalten.

d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 10. März

2020.

auf eine Duplik.

III.

Am 12. Mai 2020 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversiche-rungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer und die

Auskunftsperson D____ werden befragt. Die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für

alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden

Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung der

Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht

nachweisen könne, dass er zum Zeitpunkt des Unfalles vom 15. August 2018 bei

der Firma C____ GmbH angestellt und tätig gewesen sei, insbesondere sei der Lohnfluss

nicht nachgewiesen. Folglich habe für das gemeldete Unfallereignis vom 15.

August 2018 keine Versicherungsdeckung bestanden.

2.2

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er sei zur Zeit

des Unfallereignisses für die C____ GmbH tätig gewesen. Das ergebe sich aus den

Dispositiv

Unterlagen und lasse sich bezeugen. Demnach sei die Beschwerdegegnerin zur

Erbringung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen verpflichtet.

2.3.

Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer im

Zeitpunkt des Unfalles nach dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Arbeitnehmer der C____ GmbH bei der Beschwerdegegnerin

gegen die Folgen des Unfalls versichert war. Demgegenüber ist der Umstand, dass

der Beschwerdeführer am 15. August 2018 auf der Baustelle einen Unfall erlitten

hat, unbestritten.

3.

3.1.

Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten

Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten,

Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch

nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer gemäss dieser

Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 UVV, wer eine unselbstständige

Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne

leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs

oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger

untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes

wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Im Regelfall besteht zwischen

Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR oder ein

öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse

gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG

handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages wird jedoch für die Annahme

der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt.

Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches

Anstellungsverhältnis vor, gilt es unter Würdigung der wirtschaftlichen

Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft

gegeben ist. Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art.

1a UVG ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die

Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Für die

Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs

relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (Urteil

des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24.01.2020 E. 2.3 m.H.).

3.2.

Im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes schliesst das

UVG selbst Personen ein, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als

Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise

Volontärverhältnisse, bei denen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis

typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_538/2019 vom 24.01.2020 E. 2.4).

3.3.

Namentlich mit Blick auf die versicherten Risiken und deren Folgen

bestehen erhebliche Unterschiede zwischen Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Die Gefahr, zu verunfallen, ist im Alltag, sowohl in der Arbeitswelt,

insbesondere bei den schwereren Tätigkeiten, aber zunehmend auch

ausserberuflich wesensgemäss allgegenwärtig. Dabei kann ein Unfall (oder eine

Berufskrankheit) unter Umständen zur lebenslangen Beeinträchtigung des

Gesundheitszustands, zur Arbeitsunfähigkeit oder gar zum Tod führen. Zur

Abdeckung der damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen sieht das

Unfallversicherungsrecht einen breiten Fächer möglicher Versicherungsleistungen

vor in Gestalt von Heilbehandlung und Pflegeleistungen (Art. 10 UVG), (unter

Umständen lebenslängliche) Invalidenrente (Art. 19 UVG), Integritätsentschädigung

(Art. 24 UVG) oder Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG). Im Interesse eines

möglichst umfassenden Versicherungsschutzes werden auch Personen

eingeschlossen, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als

Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre. Selbstredend kann auch die

Arbeitslosigkeit für die Betroffenen beträchtliche finanzielle und soziale

Folgen nach sich ziehen. Dies ändert aber nichts daran, dass zwischen den

beiden Versicherungen mit Blick auf die damit abgedeckten Risiken und deren Folgen

bedeutsame Unterschiede bestehen. Schon dieser Umstand setzt der analogen

Anwendung von Grundsätzen aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung,

namentlich dem Nachweis einer effektiven Lohnzahlung im Zusammenhang mit der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung, gewisse Grenzen. Hinzu

kommt, dass für die Bejahung der Versichertenunterstellung gemäss Art. 1a UVG -

vorbehältlich der hier nicht interessierenden Tätigkeiten zu Ausbildungszwecken

- die Bejahung eines Lohnanspruchs massgebend ist, wobei es der tatsächlichen

Lohnauszahlung nicht bedarf (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24.01.2020

E. 3.2).

3.4.

Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz

sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit.

c ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung

der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen,

von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders

zu entscheiden ist.

4.

4.1.

Die Beschwerdegegnerin gelangte im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 28. November 2019 zum Schluss, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem

Beschwerdeführer und der C____ GmbH nicht glaubhaft dargelegt, respektive nicht

mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen sei. Die Vorlage eines Arbeitsvertrages und von Lohnabrechnungen

genüge nicht als Beweis für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Insbesondere

liege nach Ansicht der Beschwerdegegnerin kein Nachweis für die geltend

gemachten Lohnzahlungen vor und es würden diverse Widersprüche bestehen.

4.2.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Lohnzahlung sei jeweils

bar erfolgt und der Umstand, dass die Arbeitgeberin nachträglich in Konkurs

gefallen sei, spiele keine Rolle mehr (Beschwerde, S. 7). Zudem wendet der

Beschwerdeführer ein, dass die Höhe des versicherten Lohnes für die Frage der

Versicherungsdeckung nicht von Bedeutung sei (Beschwerde, S. 5). Ein allfällig

fehlender Nachweis für einen konkret versicherten Lohn könne höchstens zur

Folge haben, dass der Anspruch auf Taggeld entfalle, nicht aber, dass der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin nicht versichert wäre (Beschwerde,

S. 5). Vorliegend gehe es nicht um den Anspruch auf Taggelder, sondern auch um

denjenigen auf Heilbehandlung und allenfalls Integritätsentschädigung, wobei es

sich um Versicherungsleistungen handle, welche unabhängig des versicherten

Verdienstes erbracht werden (Beschwerde, S. 5).

4.3.

Soweit die Beschwerdegegnerin aus gewissen Ungereimtheiten und

insbesondere der fehlenden Überprüfbarkeit der Lohnzahlung schloss, es liege keine

Versicherungsdeckung vor, kann ihr nicht gefolgt werden.

4.4.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit

vielen Jahren auf dem Bau tätig ist und seit dem Jahr 2006 zusammen mit

Familienmitgliedern und Bekannten verschiedene Gesellschaften gründete, mit

denen er danach eng verbunden war, bevor diese in Konkurs fielen. So wurde am

16. Juni 2015 die E____ GmbH gegründet, deren Bezeichnung den Namen des

jüngsten Sohnes des Beschwerdeführers enthält und welche von seiner Ehefrau und

seiner früheren Ehefrau gezeichnet wurde. Dass der Beschwerdeführer für diese

Firma tätig war, ist offensichtlich und wurde von diesem nicht nur anlässlich

der Verhandlung ausgeführt, sondern auch von der Firma F____ AG bestätigt (SUVA-Akte

1, S. 1). Über diese Firma wurde am 7. Mai 2018 der Konkurs eröffnet (vgl.

Internet HR-Auszug). Bereits am 2. August 2017 hatte der Beschwerdeführer

zusammen mit seiner früheren Ehefrau die C____ GmbH gegründet, als deren

Geschäftsführer er zunächst amtete (vgl. Internet HR-Auszug). Nachdem der

Beschwerdeführer am 3. November 2017 die Geschäftsführung aufgegeben hatte,

übernahm diese seine frühere Ehefrau. Auch in dieser Gesellschaft nahm der

Beschwerdeführer eine tragende Rolle ein, weshalb davon auszugehen ist, dass er

faktisches Organ dieser Gesellschaften war und diese auch benutzte, um Aufträge

abzuwickeln. Im Rahmen der Ausführung dieser Aufträge ist er als Angestellter

dieser Gesellschaften zu betrachten. Es kommt hinzu, dass gemäss Urteil des

Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020 an einem Arbeitsverhältnis kaum

zu zweifeln ist, wenn – wie vorliegend – ein Arbeitsvertrag vorliegt. Vorliegend

trat der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag mit der C____ GmbH (SUVA-Akte

71) vom 5. Juli 2018 per 1. Juli 2018 als Bauarbeiter in die Dienste der C____

GmbH ein. Vereinbart wurden ein fixes Pensum von 100% und ein monatliches

Bruttoeinkommen von Fr. 6'800.00 sowie eine Gratifikation anstelle eines 13.

Monatslohnes (vgl. SUVA-Akte 71, S. 6). Ferner ist vorliegend für die Bejahung

der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG und damit die

Versicherungsunterstellung entscheidend, ob in irgendeiner Form geleistete

Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs

vorliegen. Dies ist vorliegend zu bejahen.

4.5.

4.5.1. Hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen einer tatsächlich

geleisteten Arbeit und eines Lohnanspruchs bringt der Beschwerdeführer zu Recht

vor, dass sich der Unfall auf einer Baustelle während der Ausführung von

Bauarbeiten ereignete und der Beschwerdeführer dort nicht als Zuschauer

anwesend war (vgl. Beschwerde, S. 4), als ihm aus ca. 3m Höhe schweres

Baumaterial auf den Kopf und den rechten Thorax fiel. Dies wird durch die zum

Unfallzeitpunkt ebenfalls auf der Baustelle tätige Firma F____ AG bestätigt (Schreiben

F____ AG vom 21.08.2018, SUVA-Akte 1), von welcher der Beschwerdeführer den

Auftrag zum Schalen und Ausschalen der Decke erhalten hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll,

S. 2). Es ist offensichtlich, dass für eine derartige Tätigkeit ein

Lohnanspruch bejaht werden muss, sprengt sie doch den Rahmen einer freizeitlich

ausgeübten Handwerksarbeit oder einer Gefälligkeitsarbeit deutlich. Für einen

Berufsunfall sprechen zudem Art und Umfang der stattgehabten Verletzungen.

Gemäss dem Bericht des [...] [...] vom 15. August 2018 erlitt der

Beschwerdeführer unter anderem eine Thoraxkontusion rechts mit Pneumothorax und

dislozierter Fraktur der neunten Rippe dorsolateral mit Durchspiessung der

Lunge, eine offene Orbitafraktur, eine komplexe Kieferhöhlenfraktur und eine

Jochbeinfraktur links, eine Kontusion Bulbus oculi links sowie eine Commotio

cerebri (SUVA-Akte 36). Er musste deswegen am 17. August 2018 am [...]spital [...]

operiert werden (Operationsbericht vom 17.08.2018, SUVA-Akte 21; Bericht vom

23.08.2018, SUVA-Akte 22).

4.5.2. Demgegenüber ist die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Lohn

erhalten hat und in welcher Höhe und in welcher Form die Lohnzahlung erfolgte lediglich

für die Berechnung des Anspruchs auf Taggeld- und allfällige Rentenzahlung

relevant. Diese ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und die

Beschwerdegegnerin wird darüber noch zu entscheiden haben. Dennoch ist bereits

heute darauf hinzuweisen, dass es keiner sorgfältigen Geschäftsführung

entspricht, wie die Administration geführt wurde und wie die

versicherungsmässigen Vorschriften eingehalten wurden. Auch ist die Buchführung

ganz offensichtlich mangelhaft, weshalb nachvollziehbar ist, dass die

Beschwerdegegnerin Mühe hatte die Höhe des Lohnes nachzuvollziehen.

4.5.3. Für die Versicherungsunterstellung als solche ist die Lohnhöhe allerdings

ohne Bedeutung, zumal ein Anspruch auf Heilbehandlung und Integritätsentschädigung

von der Höhe des versicherten Verdienstes unabhängig ist. Daher ist vorliegend für

die Frage nach der Versicherungsunterstellung unerheblich, ob die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Barauszahlung verifizierbar ist, insbesondere

ob ein genügend hoher Kassenbestand für eine Barauszahlung gegeben war, und ob eine

Barauszahlung den Angaben im Arbeitsvertrag, welcher der Beschwerdegegnerin am

3. Februar 2019 zugestellt wurde, widerspricht. Einer tatsächlichen

Lohnauszahlung bedarf es für die Versicherungsunterstellung als solche nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich nicht (vgl. vorstehend E. 3.1).

Ebenfalls unerheblich ist in diesem Zusammenhang die von der Beschwerdegegnerin

geltend gemachte Rechnung des [...]spitals [...] betreffend einen Unfall vor

dem 1. Juli 2018, da sich dieser aufgrund des Arbeitsbeginns per 1. Juli

2018 nicht auf eine Tätigkeit bei der C____ GmbH beziehen kann.

4.6.

Fakt und unbestritten ist, dass er bei der Ausführung eines

Auftrages auf einer Baustelle einen Unfall erlitt. Damit muss er auch bei der

Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfälle versichert sein. Eine Ausnahme

würde lediglich dann vorliegen, wenn der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt

als Selbständigerwerbender zu betrachten wäre (vgl. Beschwerde, S. 4). Nur bei

der Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit würde das von der

Rechtsprechung verlangte Unterordnungsverhältnis aufgehoben, was mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müsste und

wofür vorliegend die nötigen Anhaltspunkte fehlen. Sämtliche sich in den Akten

befindlichen Rechnungen lauten auf die Firma C____ GmbH (vgl. SUVA-Akte 89, S.

22 und 23; SUVA-Akte 92, S. 2-60). Überdies besteht ein Zulagenentscheid über

Familienzulagen der Ausgleichskasse [...], welcher auf die Firma "C____ GmbH" lautet (SUVA-Akte 51, S. 3 f.).

Diese Umstände sprechen klar für eine unselbständige Erwerbstätigkeit.

Umgekehrt fehlt es an einer Anmeldung des Beschwerdeführers als Selbstständiger

bei der AHV und es liegt kein Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung

vor, so dass nicht überwiegend wahrscheinlich angenommen werden kann, der

Beschwerdeführer führe selber einen Betrieb als Selbständigerwerbender.

4.7.

Zwar wurde zunächst von der Firma F____ AG eine Unfallmeldung

erstellt und darin die Beschwerdegegnerin informiert, dass der Beschwerdeführer

nicht bei der Firma F____ AG angestellt, sondern selbstständig sei. Der Name der

Firma sei "E____ GmbH" (SUVA-Akte 1, S. 1). Diese

Firma wurde allerdings gemäss Handelsregisterauszug am 7. Mai 2018 aufgelöst

(vgl. Internet HR-Auszug), so dass sie zum damaligen Zeitpunkt gar nicht mehr Arbeitgeberin

sein konnte. Zudem ist der Hinweis der Firma G____ AG nicht im Sinne einer

rechtlichen Erklärung über ein Anstellungs- oder Geschäftsverhältnis zu

verstehen, sondern als Ausdruck dessen zu werten, dass die Firma G____ AG damit

zum Ausdruck bringen wollte, selber nicht die Arbeitgeberin des Verunfallten zu

sein. Darüber hinaus bringt die Unfallmeldung deutlich zum Ausdruck, dass der

Beschwerdeführer jeweils im Namen seiner Firmen handelte und dies durch andere

Geschäftsleute auch so wahrgenommen wurde.

4.8.

Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der Unterlagen darauf

schliessen, dass im Zeitpunkt des Unfalls eine effektive Beschäftigung bei der C____

GmbH vorlag. Da dieses Unternehmen zwingend bei der Beschwerdegegnerin

angeschlossen war, war auch der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalles bei

der Beschwerdegegnerin versichert.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Der

Einspracheentscheid vom 28. November 2019 ist aufzuheben und die Sache zum

neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung

von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei

einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer folglich eine Parteientschädigung

von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 28. November 2019 aufgehoben und die Sache zum neuen

Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% von Fr. 254.10.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: