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Entscheid

UV.2020.10

Keine Parteientschädigung im Einspracheverfahren

16. September 2020Deutsch14 min

Unfallkausalität. Mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017 (SUVA-Akte 68) wurden

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

September 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl , lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.10

Entscheid vom 11. Dezember 2019

Keine Parteientschädigung im

Einspracheverfahren.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Gemäss Unfallmeldung vom 17. Mai 2016 erlitt der

Beschwerdeführer am 5. Mai 2016 als Lenker eines Personenwagens einen

Auffahrunfall und klagte in der Folge über Schmerzen an der rechten Schulter

(vgl. SUVA-Akte 1).

b) aa) Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 (SUVA-Akte 36)

verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Kosten der

Operation und der darauffolgenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund fehlender

Unfallkausalität. Mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017 (SUVA-Akte 68) wurden

die gegen die Verfügung erhobenen Einsprachen des Versicherten sowie eines

involvierten Krankenversicherers abgewiesen. In Kostenpunkt hielt der

Einspracheentscheid unter Ziffer 3 des Dispositivs fest, eine

Parteientschädigung werde nicht ausgerichtet.

bb) Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess mit

Urteil vom 14. Juni 2017 (Verfahren UV 2017 7) die gegen den

Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde gut und verpflichtete die

Beschwerdegegnerin, weiterhin über den 4. Juli 2016 hinaus die gesetzlichen

Leistungen zu erbringen. Gemäss Kostenpunkt des Urteils hatte die

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inkl. Auslagen)

zuzüglich CHF 264.-- Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer zu tragen.

cc) Das Bundesgericht hiess die gegen das kantonale

Urteil gerichtete Beschwerde der Beschwerdegegnerin in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten mit Urteil vom 19. Januar 2018 teilweise gut. Es hob das Urteil

des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2017 sowie den

Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017 auf und wies die Sache an die

Beschwerdegegnerin zur neuen Verfügung zurück. Im Übrigen wies es die

Beschwerde ab. Zum Kostenpunkt erwog das Bundesgericht, der unterliegende

Versicherte habe die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), dagegen

habe die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.

68 Abs. 3 BGG). Dazu, wie das kantonale Gericht hinsichtlich Verlegung der

Parteikosten im kantonalen Verfahren vorzugehen habe, ist dem Urteil weder in

den Erwägungen, noch im Dispositiv etwas zu entnehmen.

c) aa) Nach Rückweisung der Sache erliess die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführten Abklärungen (u.a. Gutachten vom 1. Juli

2018) am 25. Januar 2019 eine Verfügung (SUVA-Akte 131), mit welcher sie an der

Einstellung der Versicherungsleistungen per 4. Juli 2016 festhielt.

bb) Am 20. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer

hiergegen Einsprache (SUVA-Akte 139). In materieller Hinsicht beantragte er, es

seien die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 5. Mai 2016

weiterhin auszurichten. Ferner machte er mit der Einsprache geltend, die

Beschwerdegegnerin habe die Anwaltskosten des Beschwerdeführers im «ersten»

Einspracheverfahren (CHF 1'969.90), die Anwaltskosten gemäss Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt (CHF 3'564.--), die Gerichtsgebühr des

Bundesgerichts (CHF 800.--) sowie die Anwaltskosten im Bundesgerichtsverfahren

(CHF 2'275.30) zu übernehmen (total CHF 8'609.20). Ferner machte er pro memoria

die Anwaltskosten im nunmehrigen Einspracheverfahren geltend.

cc) Gemäss Schreiben vom 20. November 2019 (SUVA-Akte

145) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache in der Hauptsache gut. Sie

nahm ihre Verfügung vom 25. Januar 2019 zurück und gewährte rückwirkend ab 4.

Juli 2016 die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Bezüglich

Parteientschädigung machte sie den «Hinweis», eine solche sei nicht geschuldet.

dd) Mit Schreiben vom 26. November 2019 erklärte sich der

Versicherte als mit dieser Regelung der Kostenfolge nicht einverstanden

(SUVA-Akte 155) und hielt die bereits mit der Einsprache vom 20. Februar 2019

geltend gemachten Positionen aufrecht.

ee) Mit Entscheid vom 11. Dezember 2019 (SUVA-Akte 157)

trat die Beschwerdegegnerin auf das Begehren betreffend Ersatz der

Anwaltskosten im «ersten» Einspracheverfahren nicht ein. Bezüglich Kosten im

Verfahren vor Sozialversicherungsgericht und Bundesgericht bestehe «insofern

kein Anspruch» gegenüber der Beschwerdegegnerin.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 15. April 2020 beantragt der

Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 20. November /11. Dezember 2019

teilweise aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Versicherten eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem

Sozialversicherungsgericht Basel- Stadt, das Verfahren vor dem Bundesgericht

und für das vorliegende „zweite“ Einspracheverfahren im Gesamtbetrag von CHF

12‘523.70 auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, dem Versicherten eine Parteientschädigung CHF 10‘533.80

auszurichten.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

c) Mit Replik vom 31. Juli 2020 hält der Versicherte an

der Beschwerde fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 16. September 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).

1.2

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.3

Bezüglich Einhaltung der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 60 ATSG)

ist nicht strittig, dass der mit dem 11. Dezember 2019 datierte «Entscheid»

irrtümlich zunächst nicht versandt und damit nicht eröffnet worden ist (vgl.

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2020, SUVA-Akte 172). Die

Rechtsmittelfrist begann somit erst zu laufen ab Zustellung des Schreibens vom

31.

März 2020, mit welchem das mit unverändertem Entscheiddatum vom 11.

Dezember 2019 versehene Dokument nochmals versandt wurde. Mit Einreichung der

Beschwerde vom 15. April 2020 ist die Beschwerdefrist somit klarerweise

gewahrt.

1.4

Inwieweit die einzelnen Positionen der mit Beschwerde gegenüber der

Beschwerdegegnerin geltend gemachten Parteientschädigung einer materiellen

Prüfung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zugänglich sind, ist

nachstehend je einzeln für die in Frage stehenden Positionen zu erörtern.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beziffert die Parteientschädigung für das mit

dem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017 (SUVA-Akte 68) abgeschlossene

Einspracheverfahren mit CHF 1'969.90.

Dieser Posten ist im Gesamtbetrag von CHF 12'523.70, welcher

mit der Beschwerde geltend gemacht wird, mitenthalten. Ins Zentrum seiner

Beschwerde stellt der Versicherte allerdings das Argument, vorliegend sei die

«Verweigerung einer Parteientschädigung - zumindest für das dem «ersten»

Einspracheverfahren nachfolgende Verfahren - … nicht» mit dem verfassungsmässig

verankerten Gebot der Gerechtigkeit vereinbar.

Es wird damit nicht ganz klar, ob nach Meinung des Versicherten

diese aus Verfassungsgrundsätzen abgeleitete Argumentation auch für die geltend

gemachte Parteientschädigung für das mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017

abgeschlossene Einspracheverfahren gelten soll. Gemäss den folgenden

Darlegungen erweist sich dieser Anspruch aber ohnedies als unbegründet.

2.2

Nicht strittig ist, dass der Versicherte in diesem mit Einspracheentscheid

vom 4. Januar 2017 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren die unentgeltliche

Prozessführung mit einem Advokaten weder beantragt noch bewilligt erhalten

hatte (Näheres vgl. Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Aufl. N. 88 f zu Art. 52). Unter diesem Titel konnte somit

keine Entrichtung eines Anwaltshonorars erfolgen. Einen solchen Antrag auf

unentgeltliche Vertretung bzw. auf eine entsprechende Honorarzahlung durch die

Beschwerdegegnerin an den Rechtsvertreter im Einspracheverfahren hatte der

Versicherte auch nicht mit der gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017

erhobenen Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gestellt.

Bei Kieser (a.a.O.

N. 85 zu Art. 52) wird auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2). Das

Bundesgericht führt (a.a.O.) aus:

«Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3

Satz 2 ATSG ("En règle générale, il ne peut être alloué de dépens"

bzw. "Di regola non sono accordate ripetibili" in der französischen

und italienischen Textfassung) lässt zwar eine Interpretation in dem Sinne zu,

dass bei Obsiegen im Einspracheverfahren unabhängig davon, ob eine

Rechtsvertretung besteht, welche die Voraussetzungen als unentgeltlicher

Rechtsbeistand nach Art. 37 Abs. 4 ATSG erfüllt (e), unter besonderen von der

Rechtsprechung zu umschreibenden Umständen ein Anspruch auf Parteientschädigung

besteht. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt sich indessen

ein klarer Wortsinn. Danach erachtete der Gesetzgeber die ausnahmsweise

Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren lediglich unter

einer Bedingung als zulässig und geboten: Der Einsprecher, der nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der

im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG)

hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden

Versicherungsträger entschädigt werden (BGE 130 V 570 E. 2.2 S. 572). Diese

gesetzgeberische Entscheidung ist für das Bundesgericht und die anderen

rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV). Daraus folgt, dass die

Zusprechung einer Parteientschädigung auch aus formellen Gründen, etwa bei

einer rechtswidrig fehlenden Begründung der Verfügung (Art. 49 Abs. 3 Satz 2

ATSG; Hansjörg Seiler,

Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG],

in: Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 107) ausser Betracht fällt».

Es besteht somit ausserhalb der unentgeltlichen Vertretung im

Einspracheverfahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine

Parteientschädigung lässt sich weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus

den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten. Im Einspracheverfahren

gemäss Art. 52 ATSG kann gemäss dem genannten Präjudiz die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nur als geboten betrachtet werden, wenn die betreffende

Person im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Vertretung hätte

beanspruchen können (so Kieser

a.a.O.).

Damit ist zunächst einmal klar, dass die Beschwerdegegnerin

nicht das Honorar zu entschädigen hat, welches der Beschwerdeführer bzw. sein

Rechtsvertreter mit Honorarrechnung vom 7. August 2017 (SUVA-Akte 139 S. 7) auf

CHF 1'969.90 bezifferte.

2.3

Aus dem Dargelegten folgt sodann, dass der Versicherte unter dem

Titel «Parteientschädigung im Einspracheverfahren» auch für das nach der

Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht durchgeführte zweite

Einspracheverfahren keinen Anspruch auf Parteientschädigung begründen könnte,

denn auch in diesem zweiten, mit Schreiben vom 26. November 2019 (materiell)

bzw. Entscheid vom 11. Dezember 2019 (Kostenpunkt, SUVA-Akte 157)

abgeschlossenen Einspracherverfahren hat der Versicherte nicht die

unentgeltliche Rechtsvertretung beantragt.

3.

Einzugehen bleibt noch auf den Kostenpunkt in den Urteilen des

Sozial­versicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2017 bzw. des

Bundesgerichts vom 19. Januar 2018.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess mit Urteil vom 14.

Juni 2017 die gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde gut und

verpflichtete die Beschwerdegegnerin, weiterhin über den 4. Juli 2016 hinaus

die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Gemäss Kostenpunkt des Urteils hatte

die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inkl.

Auslagen) zuzüglich CHF 264.-- Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer zu

tragen.

3.2

Das Bundesgericht hiess die gegen das kantonale Urteil gerichtete

Beschwerde der Beschwerdegegnerin in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit

Urteil vom 19. Januar 2018 teilweise gut. Es hob das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2017 sowie den

Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017 auf und wies die Sache an die

Beschwerdegegnerin zur neuen Verfügung zurück. Im Übrigen wies es die

Beschwerde ab. Zum Kostenpunkt erwog das Bundesgericht, der unterliegende

Versicherte habe die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), dagegen

habe die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.

68.

Abs. 3 BGG).

Den höchstrichterlichen Entscheid zum Kostenpunkt im Verfahren

vor dem Bundesgericht vermöchten mangels funktioneller Zuständigkeit weder die

Beschwerdegegnerin, noch das Sozialversicherungsgericht als kantonale

Vorinstanz abzuändern.

Wenn die Beschwerdegegnerin sinngemäss hierauf in ihrem

Entscheid vom 11. Dezember 2019 nicht eingetreten ist, so ist dies nicht zu

beanstanden.

Anzufügen ist hierzu das Folgende. Grundsätzlich ist für die

Kostenverlegung der Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht für die Kostenverteilung

massgebend. Dabei ist auf die Begehren vor Bundesgericht abzustellen. Das Obsiegen

ist auch entscheidend, wenn das Bundesgericht innerhalb eines Rechtsstreites

nur eine Teilfrage zu behandeln hat und die Sache zu weiterer Entscheidung an

die Vorinstanz zurückweist (vgl. Thomas

Geiser, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 12

zu Art. 66). Geiser (a.a.O sowie

N. 13 zu Art. 68.) merkt hierzu an, dass es unbefriedigend sein kann, wenn der

Rückweisungsentscheid wegen eines Fehlers einer kantonalen Instanz notwendig

geworden ist, aber am Ende des ganzen Rechtsstreites dann aber doch die vor

Bundesgericht zuvor unterlegene Partei gewinnt. Die Möglichkeit, die Kosten

eines Zwischen- oder Teilentscheides in dem Sinne zur Hauptsache zu schlagen,

dass erst mit dem endgültigen Entscheid über den Rechtsstreit die Kosten verteilt

werden, besteht nicht. Die Ausführungen von Geiser

lassen sich auch auf die vorliegenden Verhältnisse übertragen, da der

Versicherte schlussendlich von der Beschwerdegegnerin zwar mit Erfolg

Leistungen hat geltend machen können, aber auf dem Weg dahin im Verfahren vor

dem Bundesgericht unterlegen war.

3.3

Mit seinem Urteil vom 19. Januar 2018 hat das Bundesgericht das

Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2017

aufgehoben. Damit war, mangels einer anderen im Urteil ersichtlichen expliziten

Anordnung, dieses kantonale Urteil auch im Kostenpunkt aufgehoben.

Klar ist zunächst wiederum, die Beschwerdegegnerin als

administrative Vorinstanz mangels funktioneller Zuständigkeit nicht von sich

aus anstelle des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt über die

Parteientschädigung im kantonalen sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren

entscheiden konnte. Wiederum bleibt darum festzustellen, dass nicht zu

beanstanden ist, wenn die Beschwerdegegnerin sinngemäss hierauf in ihrem

Entscheid vom 11. Dezember 2019 nicht eingetreten ist.

4.

4.1

Zusammenfassend ist damit der Kostenentscheid der Beschwerdegegnerin

im angefochten Entscheid vom 11. Dezember 2019 nicht zu beanstanden und die

Beschwerde darum abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2

Ergänzend bleibt jedoch das Folgende festzuhalten:

Dazu, wie das kantonale Gericht hinsichtlich Verlegung der

Parteikosten im kantonalen Verfahren vorzugehen habe, ist dem Urteil des

Bundesgerichts vom 19. Januar 2018 weder in den Erwägungen, noch im Dispositiv

etwas zu entnehmen.

Für einen solchen Fall sieht das Bundesgesetz über das

Bundesgericht (BGG; SR 173.110) grundsätzlich das Begehren um Erläuterung (Art.

129.

BGG) vor.

Im Nachgang zu einem Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2012 vom

4.

März 2013 war das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt über eine

Korrespondenz des Bundesgerichts (Schreiben vom 19. April 2013) mit einem

Sozialversicherungsträger in Kenntnis gesetzt worden. Im angeführten Fall hatte

das Bundesgericht eine Rückweisung der Sache an die kantonale Vorinstanz zur

weiteren materiellen Abklärung angeordnet, jedoch war eine Rückweisung zur

Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das kantonale

Sozialversicherungsgericht unterblieben, weswegen der involvierte

Sozialversicherungsträger das Bundesgericht um Erläuterung des Urteils vom 4.

März 2013 ersucht hatte. Das Bundesgericht hielt im angeführten Schreiben fest,

die «sonst übliche ausdrücklich erwähnte Rückweisung ist indessen ein reiner

Verwaltungsakt und ändert an der materiell-rechtlichen Situation nichts, dass

die Verfahrens- und Parteikosten von diesem Gericht neu zu verlegen sein werden».

4.3

Mit Blick auf diese Äusserung bzw. Stellungnahme des Bundesgerichts rechtfertigt

es sich, von einer Verweisung des Beschwerdeführers auf ein Erläuterungsbegehren

nach Art. 129 BGG abzusehen und es erfolgt zeitgleich mit der Eröffnung dieses

Urteils im Verfahren UV 2017 7 der formelle neuerliche Entscheid über die

Kostenverlegung bzw. Parteientschädigung in jenem Verfahren.

Wegleitend für diesen Kostenentscheid im Verfahren UV 2017 7

ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner dortigen Beschwerde vom 6. Februar

2017.

die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 4. Januar 2017 und im

Hautpunkt die Ausrichtung von Leistungen auch ab 5. Mai 2016, eventualiter

jedoch die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und

zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin beantragt hatte. Im Verfahren vor

Bundesgericht war der Versicherte zwar mit seinem im kantonalen

Beschwerdeverfahren gestellten Hauptantrag ohne Erfolg, jedoch ist er im

Ergebnis vor Bundesgericht mit seinem im kantonalen Verfahren gestellten Eventualantrag

durchgedrungen. Hätte bereits das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine

Rückweisung angeordnet, so wäre dies praxisgemäss einem Obsiegen

gleichgekommen. Entsprechend bleibt es bei der Zusprache einer angemessenen

Parteientschädigung an den Beschwerdeführer, wie bereits im Urteil vom 14. Juni

2017.

festgelegt.

5.

5.1

Das Verfahren ist kostenlos.

5.2

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: