UV.2020.10
Keine Parteientschädigung im Einspracheverfahren
16. September 2020Deutsch14 min
Unfallkausalität. Mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017 (SUVA-Akte 68) wurden
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
September 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl , lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.10
Entscheid vom 11. Dezember 2019
Keine Parteientschädigung im
Einspracheverfahren.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Gemäss Unfallmeldung vom 17. Mai 2016 erlitt der
Beschwerdeführer am 5. Mai 2016 als Lenker eines Personenwagens einen
Auffahrunfall und klagte in der Folge über Schmerzen an der rechten Schulter
(vgl. SUVA-Akte 1).
b) aa) Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 (SUVA-Akte 36)
verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Kosten der
Operation und der darauffolgenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund fehlender
Unfallkausalität. Mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017 (SUVA-Akte 68) wurden
die gegen die Verfügung erhobenen Einsprachen des Versicherten sowie eines
involvierten Krankenversicherers abgewiesen. In Kostenpunkt hielt der
Einspracheentscheid unter Ziffer 3 des Dispositivs fest, eine
Parteientschädigung werde nicht ausgerichtet.
bb) Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess mit
Urteil vom 14. Juni 2017 (Verfahren UV 2017 7) die gegen den
Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde gut und verpflichtete die
Beschwerdegegnerin, weiterhin über den 4. Juli 2016 hinaus die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen. Gemäss Kostenpunkt des Urteils hatte die
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 264.-- Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer zu tragen.
cc) Das Bundesgericht hiess die gegen das kantonale
Urteil gerichtete Beschwerde der Beschwerdegegnerin in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit Urteil vom 19. Januar 2018 teilweise gut. Es hob das Urteil
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2017 sowie den
Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017 auf und wies die Sache an die
Beschwerdegegnerin zur neuen Verfügung zurück. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab. Zum Kostenpunkt erwog das Bundesgericht, der unterliegende
Versicherte habe die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), dagegen
habe die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
68 Abs. 3 BGG). Dazu, wie das kantonale Gericht hinsichtlich Verlegung der
Parteikosten im kantonalen Verfahren vorzugehen habe, ist dem Urteil weder in
den Erwägungen, noch im Dispositiv etwas zu entnehmen.
c) aa) Nach Rückweisung der Sache erliess die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführten Abklärungen (u.a. Gutachten vom 1. Juli
2018) am 25. Januar 2019 eine Verfügung (SUVA-Akte 131), mit welcher sie an der
Einstellung der Versicherungsleistungen per 4. Juli 2016 festhielt.
bb) Am 20. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer
hiergegen Einsprache (SUVA-Akte 139). In materieller Hinsicht beantragte er, es
seien die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 5. Mai 2016
weiterhin auszurichten. Ferner machte er mit der Einsprache geltend, die
Beschwerdegegnerin habe die Anwaltskosten des Beschwerdeführers im «ersten»
Einspracheverfahren (CHF 1'969.90), die Anwaltskosten gemäss Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt (CHF 3'564.--), die Gerichtsgebühr des
Bundesgerichts (CHF 800.--) sowie die Anwaltskosten im Bundesgerichtsverfahren
(CHF 2'275.30) zu übernehmen (total CHF 8'609.20). Ferner machte er pro memoria
die Anwaltskosten im nunmehrigen Einspracheverfahren geltend.
cc) Gemäss Schreiben vom 20. November 2019 (SUVA-Akte
145) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache in der Hauptsache gut. Sie
nahm ihre Verfügung vom 25. Januar 2019 zurück und gewährte rückwirkend ab 4.
Juli 2016 die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Bezüglich
Parteientschädigung machte sie den «Hinweis», eine solche sei nicht geschuldet.
dd) Mit Schreiben vom 26. November 2019 erklärte sich der
Versicherte als mit dieser Regelung der Kostenfolge nicht einverstanden
(SUVA-Akte 155) und hielt die bereits mit der Einsprache vom 20. Februar 2019
geltend gemachten Positionen aufrecht.
ee) Mit Entscheid vom 11. Dezember 2019 (SUVA-Akte 157)
trat die Beschwerdegegnerin auf das Begehren betreffend Ersatz der
Anwaltskosten im «ersten» Einspracheverfahren nicht ein. Bezüglich Kosten im
Verfahren vor Sozialversicherungsgericht und Bundesgericht bestehe «insofern
kein Anspruch» gegenüber der Beschwerdegegnerin.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 15. April 2020 beantragt der
Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 20. November /11. Dezember 2019
teilweise aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Versicherten eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel- Stadt, das Verfahren vor dem Bundesgericht
und für das vorliegende „zweite“ Einspracheverfahren im Gesamtbetrag von CHF
12‘523.70 auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem Versicherten eine Parteientschädigung CHF 10‘533.80
auszurichten.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
c) Mit Replik vom 31. Juli 2020 hält der Versicherte an
der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 16. September 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).
1.2
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.3
Bezüglich Einhaltung der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 60 ATSG)
ist nicht strittig, dass der mit dem 11. Dezember 2019 datierte «Entscheid»
irrtümlich zunächst nicht versandt und damit nicht eröffnet worden ist (vgl.
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2020, SUVA-Akte 172). Die
Rechtsmittelfrist begann somit erst zu laufen ab Zustellung des Schreibens vom
31.
März 2020, mit welchem das mit unverändertem Entscheiddatum vom 11.
Dezember 2019 versehene Dokument nochmals versandt wurde. Mit Einreichung der
Beschwerde vom 15. April 2020 ist die Beschwerdefrist somit klarerweise
gewahrt.
1.4
Inwieweit die einzelnen Positionen der mit Beschwerde gegenüber der
Beschwerdegegnerin geltend gemachten Parteientschädigung einer materiellen
Prüfung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zugänglich sind, ist
nachstehend je einzeln für die in Frage stehenden Positionen zu erörtern.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beziffert die Parteientschädigung für das mit
dem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017 (SUVA-Akte 68) abgeschlossene
Einspracheverfahren mit CHF 1'969.90.
Dieser Posten ist im Gesamtbetrag von CHF 12'523.70, welcher
mit der Beschwerde geltend gemacht wird, mitenthalten. Ins Zentrum seiner
Beschwerde stellt der Versicherte allerdings das Argument, vorliegend sei die
«Verweigerung einer Parteientschädigung - zumindest für das dem «ersten»
Einspracheverfahren nachfolgende Verfahren - … nicht» mit dem verfassungsmässig
verankerten Gebot der Gerechtigkeit vereinbar.
Es wird damit nicht ganz klar, ob nach Meinung des Versicherten
diese aus Verfassungsgrundsätzen abgeleitete Argumentation auch für die geltend
gemachte Parteientschädigung für das mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017
abgeschlossene Einspracheverfahren gelten soll. Gemäss den folgenden
Darlegungen erweist sich dieser Anspruch aber ohnedies als unbegründet.
2.2
Nicht strittig ist, dass der Versicherte in diesem mit Einspracheentscheid
vom 4. Januar 2017 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren die unentgeltliche
Prozessführung mit einem Advokaten weder beantragt noch bewilligt erhalten
hatte (Näheres vgl. Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Aufl. N. 88 f zu Art. 52). Unter diesem Titel konnte somit
keine Entrichtung eines Anwaltshonorars erfolgen. Einen solchen Antrag auf
unentgeltliche Vertretung bzw. auf eine entsprechende Honorarzahlung durch die
Beschwerdegegnerin an den Rechtsvertreter im Einspracheverfahren hatte der
Versicherte auch nicht mit der gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017
erhobenen Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gestellt.
Bei Kieser (a.a.O.
N. 85 zu Art. 52) wird auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E. 8.2). Das
Bundesgericht führt (a.a.O.) aus:
«Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3
Satz 2 ATSG ("En règle générale, il ne peut être alloué de dépens"
bzw. "Di regola non sono accordate ripetibili" in der französischen
und italienischen Textfassung) lässt zwar eine Interpretation in dem Sinne zu,
dass bei Obsiegen im Einspracheverfahren unabhängig davon, ob eine
Rechtsvertretung besteht, welche die Voraussetzungen als unentgeltlicher
Rechtsbeistand nach Art. 37 Abs. 4 ATSG erfüllt (e), unter besonderen von der
Rechtsprechung zu umschreibenden Umständen ein Anspruch auf Parteientschädigung
besteht. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt sich indessen
ein klarer Wortsinn. Danach erachtete der Gesetzgeber die ausnahmsweise
Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren lediglich unter
einer Bedingung als zulässig und geboten: Der Einsprecher, der nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der
im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG)
hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden
Versicherungsträger entschädigt werden (BGE 130 V 570 E. 2.2 S. 572). Diese
gesetzgeberische Entscheidung ist für das Bundesgericht und die anderen
rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV). Daraus folgt, dass die
Zusprechung einer Parteientschädigung auch aus formellen Gründen, etwa bei
einer rechtswidrig fehlenden Begründung der Verfügung (Art. 49 Abs. 3 Satz 2
ATSG; Hansjörg Seiler,
Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG],
in: Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 107) ausser Betracht fällt».
Es besteht somit ausserhalb der unentgeltlichen Vertretung im
Einspracheverfahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine
Parteientschädigung lässt sich weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus
den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten. Im Einspracheverfahren
gemäss Art. 52 ATSG kann gemäss dem genannten Präjudiz die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nur als geboten betrachtet werden, wenn die betreffende
Person im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Vertretung hätte
beanspruchen können (so Kieser
a.a.O.).
Damit ist zunächst einmal klar, dass die Beschwerdegegnerin
nicht das Honorar zu entschädigen hat, welches der Beschwerdeführer bzw. sein
Rechtsvertreter mit Honorarrechnung vom 7. August 2017 (SUVA-Akte 139 S. 7) auf
CHF 1'969.90 bezifferte.
2.3
Aus dem Dargelegten folgt sodann, dass der Versicherte unter dem
Titel «Parteientschädigung im Einspracheverfahren» auch für das nach der
Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht durchgeführte zweite
Einspracheverfahren keinen Anspruch auf Parteientschädigung begründen könnte,
denn auch in diesem zweiten, mit Schreiben vom 26. November 2019 (materiell)
bzw. Entscheid vom 11. Dezember 2019 (Kostenpunkt, SUVA-Akte 157)
abgeschlossenen Einspracherverfahren hat der Versicherte nicht die
unentgeltliche Rechtsvertretung beantragt.
3.
Einzugehen bleibt noch auf den Kostenpunkt in den Urteilen des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2017 bzw. des
Bundesgerichts vom 19. Januar 2018.
3.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess mit Urteil vom 14.
Juni 2017 die gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde gut und
verpflichtete die Beschwerdegegnerin, weiterhin über den 4. Juli 2016 hinaus
die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Gemäss Kostenpunkt des Urteils hatte
die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 264.-- Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer zu
tragen.
3.2
Das Bundesgericht hiess die gegen das kantonale Urteil gerichtete
Beschwerde der Beschwerdegegnerin in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
Urteil vom 19. Januar 2018 teilweise gut. Es hob das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2017 sowie den
Einspracheentscheid vom 4. Januar 2017 auf und wies die Sache an die
Beschwerdegegnerin zur neuen Verfügung zurück. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab. Zum Kostenpunkt erwog das Bundesgericht, der unterliegende
Versicherte habe die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), dagegen
habe die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
68.
Abs. 3 BGG).
Den höchstrichterlichen Entscheid zum Kostenpunkt im Verfahren
vor dem Bundesgericht vermöchten mangels funktioneller Zuständigkeit weder die
Beschwerdegegnerin, noch das Sozialversicherungsgericht als kantonale
Vorinstanz abzuändern.
Wenn die Beschwerdegegnerin sinngemäss hierauf in ihrem
Entscheid vom 11. Dezember 2019 nicht eingetreten ist, so ist dies nicht zu
beanstanden.
Anzufügen ist hierzu das Folgende. Grundsätzlich ist für die
Kostenverlegung der Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht für die Kostenverteilung
massgebend. Dabei ist auf die Begehren vor Bundesgericht abzustellen. Das Obsiegen
ist auch entscheidend, wenn das Bundesgericht innerhalb eines Rechtsstreites
nur eine Teilfrage zu behandeln hat und die Sache zu weiterer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückweist (vgl. Thomas
Geiser, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 12
zu Art. 66). Geiser (a.a.O sowie
N. 13 zu Art. 68.) merkt hierzu an, dass es unbefriedigend sein kann, wenn der
Rückweisungsentscheid wegen eines Fehlers einer kantonalen Instanz notwendig
geworden ist, aber am Ende des ganzen Rechtsstreites dann aber doch die vor
Bundesgericht zuvor unterlegene Partei gewinnt. Die Möglichkeit, die Kosten
eines Zwischen- oder Teilentscheides in dem Sinne zur Hauptsache zu schlagen,
dass erst mit dem endgültigen Entscheid über den Rechtsstreit die Kosten verteilt
werden, besteht nicht. Die Ausführungen von Geiser
lassen sich auch auf die vorliegenden Verhältnisse übertragen, da der
Versicherte schlussendlich von der Beschwerdegegnerin zwar mit Erfolg
Leistungen hat geltend machen können, aber auf dem Weg dahin im Verfahren vor
dem Bundesgericht unterlegen war.
3.3
Mit seinem Urteil vom 19. Januar 2018 hat das Bundesgericht das
Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2017
aufgehoben. Damit war, mangels einer anderen im Urteil ersichtlichen expliziten
Anordnung, dieses kantonale Urteil auch im Kostenpunkt aufgehoben.
Klar ist zunächst wiederum, die Beschwerdegegnerin als
administrative Vorinstanz mangels funktioneller Zuständigkeit nicht von sich
aus anstelle des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt über die
Parteientschädigung im kantonalen sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren
entscheiden konnte. Wiederum bleibt darum festzustellen, dass nicht zu
beanstanden ist, wenn die Beschwerdegegnerin sinngemäss hierauf in ihrem
Entscheid vom 11. Dezember 2019 nicht eingetreten ist.
4.
4.1
Zusammenfassend ist damit der Kostenentscheid der Beschwerdegegnerin
im angefochten Entscheid vom 11. Dezember 2019 nicht zu beanstanden und die
Beschwerde darum abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2
Ergänzend bleibt jedoch das Folgende festzuhalten:
Dazu, wie das kantonale Gericht hinsichtlich Verlegung der
Parteikosten im kantonalen Verfahren vorzugehen habe, ist dem Urteil des
Bundesgerichts vom 19. Januar 2018 weder in den Erwägungen, noch im Dispositiv
etwas zu entnehmen.
Für einen solchen Fall sieht das Bundesgesetz über das
Bundesgericht (BGG; SR 173.110) grundsätzlich das Begehren um Erläuterung (Art.
129.
BGG) vor.
Im Nachgang zu einem Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2012 vom
4.
März 2013 war das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt über eine
Korrespondenz des Bundesgerichts (Schreiben vom 19. April 2013) mit einem
Sozialversicherungsträger in Kenntnis gesetzt worden. Im angeführten Fall hatte
das Bundesgericht eine Rückweisung der Sache an die kantonale Vorinstanz zur
weiteren materiellen Abklärung angeordnet, jedoch war eine Rückweisung zur
Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das kantonale
Sozialversicherungsgericht unterblieben, weswegen der involvierte
Sozialversicherungsträger das Bundesgericht um Erläuterung des Urteils vom 4.
März 2013 ersucht hatte. Das Bundesgericht hielt im angeführten Schreiben fest,
die «sonst übliche ausdrücklich erwähnte Rückweisung ist indessen ein reiner
Verwaltungsakt und ändert an der materiell-rechtlichen Situation nichts, dass
die Verfahrens- und Parteikosten von diesem Gericht neu zu verlegen sein werden».
4.3
Mit Blick auf diese Äusserung bzw. Stellungnahme des Bundesgerichts rechtfertigt
es sich, von einer Verweisung des Beschwerdeführers auf ein Erläuterungsbegehren
nach Art. 129 BGG abzusehen und es erfolgt zeitgleich mit der Eröffnung dieses
Urteils im Verfahren UV 2017 7 der formelle neuerliche Entscheid über die
Kostenverlegung bzw. Parteientschädigung in jenem Verfahren.
Wegleitend für diesen Kostenentscheid im Verfahren UV 2017 7
ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner dortigen Beschwerde vom 6. Februar
2017.
die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 4. Januar 2017 und im
Hautpunkt die Ausrichtung von Leistungen auch ab 5. Mai 2016, eventualiter
jedoch die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin beantragt hatte. Im Verfahren vor
Bundesgericht war der Versicherte zwar mit seinem im kantonalen
Beschwerdeverfahren gestellten Hauptantrag ohne Erfolg, jedoch ist er im
Ergebnis vor Bundesgericht mit seinem im kantonalen Verfahren gestellten Eventualantrag
durchgedrungen. Hätte bereits das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine
Rückweisung angeordnet, so wäre dies praxisgemäss einem Obsiegen
gleichgekommen. Entsprechend bleibt es bei der Zusprache einer angemessenen
Parteientschädigung an den Beschwerdeführer, wie bereits im Urteil vom 14. Juni
2017.
festgelegt.
5.
5.1
Das Verfahren ist kostenlos.
5.2
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: