UV.2020.11
Anordnung einer Begutachtung
22. September 2020Deutsch19 min
arbeitete seit Juni 2007 als Quality Control Inspector für die C____ GmbH in [...]
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.11
Zwischenverfügung vom 20. Februar
2020
Anordnung einer Begutachtung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1981,
arbeitete seit Juni 2007 als Quality Control Inspector für die C____ GmbH in [...]
und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert (vgl. den Unfallschein;
SUVA-Akte 177, S. 3). Am 9. Dezember 2012 schoss der von ihr (seit
September 2012) getrenntlebende Ehemann auf sie und ihre Eltern, welche bei ihr
zu Besuch waren. Der Vater der Beschwerdeführerin verstarb noch vor Ort
aufgrund einer Schussverletzung im Brustbereich. Die Beschwerdeführerin und
ihre Mutter erlitten Beinverletzungen (vgl. die Schadenmeldung [SUVA-Akte 1];
siehe auch den Polizeirapport [SUVA-Akte 15]). Bei der Beschwerdeführerin wurde
eine 3° offene Femurfraktur links, ein Durchschuss am lateralen Oberschenkel
links ohne Begleitverletzungen sowie ein Durchschuss am Unterschenkel links
ohne Begleitverletzungen diagnostiziert. Am 9. Dezember 2012 und am 14.
Dezember 2012 wurde sie am linken Bein operiert (vgl. u.a. SUVA-Akten 14 und
42). Ab dem 21. Dezember 2012 erfolgte eine länger dauernde stationäre
Rehabilitation mit begleitender psychologischer Betreuung (vgl. SUVA-Akte 20
sowie SUVA-Akte 23, S. 2; siehe auch SUVA-Akte 67 und SUVA-Akte 69). Auch
nach dem Reha-Aufenthalt wurde die Beschwerdeführerin nicht nur wegen der
erlittenen Beinverletzung, sondern auch wegen ihres psychischen
Gesundheitszustandes weiterbehandelt. Die psychiatrische bzw. psychologische
Betreuung fand zunächst bei Dr. D____ und lic. phil. E____ statt (vgl.
SUVA-Akte 58 und SUVA-Akte 98, S. 2; siehe auch IV-Akte 19, S. 3 ff. und
IV-Akte 22). Später übernahmen ihre Behandlung lic. phil. F____ (vgl. u.a.
SUVA-Akten 99, 105 und 202 sowie IV-Akte 42) und Med. pract. G____ (vgl.
SUVA-Akte 104, S. 2; siehe auch SUVA-Akte 130 und SUVA-Akte 201 sowie
IV-Akten 36). Zuletzt erfolgte die Behandlung durch Dr. H____ und lic. phil. F____
(vgl. u.a. SUVA-Akte 323).
b) Die SUVA holte im Verlauf fortwährend bei den
behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (vgl. u.a. die Berichte und
Stellungnahmen von lic. phil. F____ vom 15. August 2017, vom 18. Oktober 2017
und vom 2. Mai 2018 [SUVA-Akten 323, 328 und 341] sowie den Bericht von
Dr. H____ vom 27. Juli 2018 SUVA-Akte 356) und holte bei internen Ärzten
Stellungnahmen ein. Namentlich liess sie die psychiatrische Situation der
Beschwerdeführerin beurteilen (vgl. die Einschätzungen von Dr. I____ vom
7. März 2016 und vom 24. Oktober 2016 [SUVA-Akte 245 und 284], die
Beurteilungen von Dr. J____ vom 22. August 2017 und vom 19. Oktober 2017 [SUVA-Akte
324 und 329, S. 2] sowie die Einschätzung von Med. pract. K____ vom 18.
März 2018 [SUVA-Akte 344]).
c) Am 28. September 2018 nahm der Kreisarzt eine
Untersuchung der Beschwerdeführerin vor. Er äusserte sich zu den organischen Unfallrestfolgen
(vgl. SUVA-Akte 374) und bezifferte aus orthopädischer Sicht den
Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akte 373). Am 18. Dezember 2018 erfolgte
schliesslich eine psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. L____.
Dieser stellte unter anderem die Suffizienz der aktuellen Behandlung infrage
und erachtete – namentlich im Hinblick auf die abschliessende Beurteilung der
psychischen Unfallrestfolgen – eine (vorgängige) stationäre Behandlung der
Beschwerdeführerin als indiziert (vgl. den entsprechenden Bericht vom 14.
Januar 2019; SUVA-Akte 409).
d) Am 6. Februar 2019 nahm Dr. H____ Stellung zur
Einschätzung von Dr. L____ und erachtete insbesondere die von ihm empfohlene
stationäre Hospitalisation der Patientin als kontraproduktiv (vgl. SUVA-Akte
418, S. 3 f.). Daraufhin plante die SUVA die Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens bei Dr. M____ (vgl. SUVA-Akte 450, S. 2 f.). Gegen dieses Vorhaben
setzte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2019 zur
Wehr (SUVA-Akte 462, S. 2 ff.). Dessen ungeachtet hielt die SUVA eine
psychiatrische Begutachtung bei Dr. M____ für angezeigt (vgl. SUVA-Akte 466).
Die Beschwerdeführerin hielt ihrerseits mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 an
ihrer gegenteiligen Auffassung fest (vgl. SUVA-Akte 473). Am 9. Januar 2020
äusserte sich überdies Dr. H____ zur Situation (vgl. SUVA-Akte 474).
e) In der Folge hielt die SUVA mit Zwischenverfügung vom
20. Februar 2020 an der vorgesehenen psychiatrischen Begutachtung durch Dr. M____
fest (vgl. SUVA-Akte 475).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 20. April
2020.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt
folgend Anträge: (1.) Die Verfügung der SUVA vom 20. Februar 2020 über eine
versicherungsexterne psychiatrische Begutachtung sei aufzuheben. (2.) Der Fall sei
an die SUVA zurückzuweisen, mit folgenden Anweisungen: a. aufgrund der
vorliegenden Akten die Berentung vorzunehmen und ihr eine volle UVG-Rente
zuzusprechen und b. die Integritätsentschädigung auch für die psychische
Beeinträchtigung einzuschätzen und zuzusprechen sowie die übrigen gesetzlichen
Leistungen zu erbringen. (3.) Eventualiter seien die Fragen an einen
allfälligen weiteren Gutachter darauf zu beschränken, ob von einer weiteren
Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in einem absehbaren
Zeitraum eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten ist
(Frage 2 des Fragenkataloges). (4.) Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. (5.) Es sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als Vertreter zu gewähren.
b) Mit Verfügung vom 22. April 2020 weist die
Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zukommt. Ergänzend führt sie aus, die Beschwerdegegnerin habe
selber dargetan, die Begutachtung erst nach Rechtskraft der Verfügung in
Auftrag zu geben.
c) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. Mai
2020.
wird der Beizug der IV-Akten angeordnet.
e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 22. Juli
2020.
an ihrer Beschwerde fest.
f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. Juli
2020.
wird auf das Kostenerlassgesuch zurzeit nicht eingetreten.
g) Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 18.
August 2020 weiterhin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 22. September 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1. Gegen
Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
[ATSG; SR 830.1]), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit
auch für Zwischenverfügungen (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N.
17.
zu Art. 56 ATSG).
1.1.2
Bei der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2020
betreffend die Anordnung einer Begutachtung handelt es sich um eine derartige
Zwischenverfügung. Sie kann bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden
Nachteils selbstständig mit Beschwerde angefochten werden. Ein derartiger
Nachteil wird regelmässig angenommen, wenn der Versicherungsträger – trotz der
von der versicherten Person gegen die Begutachtung bzw. die Gutachter erhobenen
(zulässigen) Einwände (sog. "triftige Gründe" gemäss Art. 44 ATSG) –
mangels Einigung an der vorgesehenen Begutachtung festhält. Denn die nicht
sachgerechte Begutachtung bewirkt in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen
tatsächlichen Nachteil (BGE 138 V 271, 276 E. 1.2.3 mit Hinweis). Geltend
gemacht werden können zunächst die gesetzlichen Ausstandsgründe. Gerügt werden
kann überdies die fehlende Sachkenntnis oder die persönliche Nichteignung des
Sachverständigen. Auch können materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung
an sich erhoben werden (wie etwa, es handle sich um eine unnötige "second
opinion"). Überdies können Beanstandungen gegen Art und Umfang der
Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen
Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren
Fachkompetenz) vorgebracht werden (vgl. BGE 138 V 271, 274 f. E. 1.1). Diese
Grundsätze sind auch im Bereich der Unfallversicherung anwendbar (BGE 138 V 318, 323 E. 6.1.4).
1.1.3
Vorliegend wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die psychiatrische
Begutachtung als solche. Der nichtwiedergutzumachende Nachteil ist folglich zu
bejahen. Gegen die Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 kann daher direkt
Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben werden.
1.2
Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der
Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton
Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit für die
Beurteilung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der SUVA vom 20. Februar
2020.
örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3.
Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG;
SG 154.100).
1.3
Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist folglich auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es bedürfe einer
psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (durch Dr. M____). Der
relevante medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt (vgl. die
Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020; siehe auch die Beschwerdeantwort). Die
Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die in Aussicht genommene
Begutachtung durch Dr. M____ sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf
einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer "second
opinion" entspräche (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin bei Dr. M____ für
angezeigt erachtet bzw. sich die Beschwerdeführerin der vorgesehenen
Begutachtung zu unterziehen hat.
3.
3.1
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art.
43.
Abs. 1 Satz 1 ATSG). Dabei liegt es im Ermessen des
Versicherungsträgers darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die
Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem
Versicherungsträger ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit,
Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen
ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den
Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3., mit weiteren Hinweisen;
siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1).
3.2
3.2.1
Die für die Beurteilung des Leistungsanspruches von Amtes
wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhaltet
indessen nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine "second
opinion" zum bereits (in einem Gutachten) festgestellten Sachverhalt
einzuholen, wenn ihm das Abklärungsergebnis nicht passt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1).
3.2.2
Allerdings gilt es zu beachten, dass die
Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens beim
Versicherungsträger liegt. Diesem kommt im Rahmen der Verfahrensleitung ein
grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit
von medizinischen Erhebungen zu, weshalb das Gericht bei der Frage der
Notwendigkeit einer (weiteren) Begutachtung in das Ermessen der mit der
Abklärung betrauten Verwaltung grundsätzlich nur dann eingreift, wenn eine
Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte
bestehen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid von sachfremden
Motiven hat leiten lassen (vgl. u.a. den Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 11. Oktober 2019 [720
19.
161/250] E. 3.2).
3.2.3
Schliesslich fällt ins Gewicht, dass im Streitfall eine
direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden
Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5;
Urteile des Bundesgerichts 9C_188/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.3.1. und
8C_640/2017 vom 19. Januar 2018 E. 5.4.). Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann (ohne Einholung eines
externen Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an
ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Diesfalls ist eine
versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG
oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 in finde).
3.3
3.3.1
Im vorliegenden Fall präsentiert sich die medizinische
Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: Lic. phil. F____ führte im Bericht vom 8.
August 2016 (SUVA-Akte 269) aus, die Patientin sei nur unter grosser
Anstrengung in der Lage, ihren Haushalt zu bewältigen und sich teilzeitlich um
die Betreuung ihrer Tochter zu kümmern. Die verschiedenen Therapien würden
weiterhin sehr viel Zeit in Anspruch nehmen. Infolge der geringen Belastbarkeit
gehe es in der Therapie überwiegend um Stabilisierung, Begleiten und
Vorbereiten auf schwierige Situationen. Nur ganz punktuell könnten die
traumatischen Erlebnisse aufgearbeitet werden, da sonst die Gefahr besteht,
dass das schwer erarbeitete Gleichgewicht wieder zusammenbreche.
3.3.2
Dr. I____ (vom Ärzteteam der SUVA) hielt in seiner Stellungnahme
vom 24. Oktober 2016 (SUVA-Akte 284) fest, angesichts
des Schweregrades des erlittenen Traumas und der fortwährenden Belastungen des
psychotherapeutischen Prozesses durch einerseits somatische Beschwerden und
deren Behandlung, und andererseits durch Retraumatisierung auf juristischer
Ebene sei eine Stagnation der Behandlungsfortschritte nicht ungewöhnlich. Es könne
daraus nicht abgeleitet werden, dass keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei.
3.3.3
Lic. phil. F____ hielt im Bericht vom 15. August 2017
(SUVA-Akte 323) fest, die Traumafolge-Symptome müssten in der Therapie
lösungsorientiert besprochen werden, damit die Patientin diese ambulant
bewältigen könne. Dies sei nicht nur für sie extrem wichtig, sondern auch für
die Tochter; denn es gelte zu vermeiden, dass die Patientin stationär behandelt
werden müsse. Sie sei einige Male nahe daran gewesen, es mit ambulanter
Behandlung nicht mehr zu schaffen. Positiv verlaufen sei der Wechsel zu Dr. H____
für die medikamentöse und psychiatrische Behandlung. Zurzeit werde die
Patientin medikamentös mit Trittico behandelt. Pregabalin sei bisher nicht
toleriert worden. Die Schlafstörungen und die depressiven Reaktionen seien nur
leicht zurückgegangen.
3.3.4
Dr. J____ (vom Ärzteteam
der SUVA) warf in der Folge die Frage auf, ob nicht ein stationärer Aufenthalt
sinnvoll sei (vgl. SUVA-Akte 324, S. 2). Lic. phil. F____ gab dazu anlässlich
eines am 18. Oktober 2017 mit dem zuständigen Sachbearbeiter der
Beschwerdegegnerin geführten Telefonates an, ein stationärer Aufenthalt
würde ihrer Ansicht nach den aktuellen Gesundheitszustand der Patientin eher
verschlimmern. Dr. H____ habe sich ebenfalls nie für einen stationären
Aufenthalt ausgesprochen (vgl. SUVA-Akte 328). Unter
Berücksichtigung der Einschätzung der behandelnden Psychologin wurde das
bisherige Setting – Dr. J____ folgend (vgl. SUVA-Akte 329, S. 2) – schliesslich
weiter toleriert.
3.3.5
Mit Bericht vom 2. Mai
2018.
(SUVA-Akte 341) machte lic. phil. F____ geltend, man hoffe nach wie
vor, dass die Patientin vielleicht irgendwann, insb. wenn die Tochter grösser sei,
in irgendeinem Rahmen wieder arbeitstätig sein könne. Vermutlich werde dies nur
in einem geschützten Rahmen sein. Die Frage, ob eine weitere namhafte Besserung
der Symptomatik zu erwarten sei, lasse sich im Moment noch nicht beantworten.
Ausgeschlossen sei jedoch, dass die Patientin je wieder in ihrem beruflichen
Arbeitsfeld arbeiten könne. Ausgeschlossen sei auch, dass eine Arbeitstätigkeit
von mehr als 50 % möglich sei. Es sei eher davon auszugehen, dass der Zustand
aus psychiatrischer Sicht stabil sei.
3.3.6
Dr. H____ führte im Bericht vom 27. Juli 2018 (SUVA-Akte
356) aus, es bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 im
Zusammenhang mit dem Verbrechen vom 9. Dezember 2012. In diesem Rahmen
bestünden immer wieder depressive Zustände, die teilweise mittelschwer seien
(ICD-10 F32.1). Des Weiteren legte Dr. H____ dar, aus psychiatrischer Sicht sei
nach nun 6-jährigem Verlauf in Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr von
einer relevanten Besserung auszugehen. Die Weiterführung der Behandlung sei im
Hinblick auf die Verbesserung der Lebensqualität und das Vermeiden einer
massiven Verschlechterung der Symptomatik mit der Gefahr der Suizidalität
langfristig indiziert. Für die Tätigkeit als Quality Control Inspector und für
andere Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit.
3.3.7
Dr. L____ hielt in der versicherungsmedizinischen
Beurteilung vom 14. Januar 2019 (SUVA-Akte 409) als unfallbedingte Diagnosen
eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10-CM F43.11) und eine mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.1) fest (vgl. S. 10 der Beurteilung). Des
Weiteren machte Dr. L____ geltend, es ist davon auszugehen, dass seit
mindestens dem Jahr 2012 keine medizinisch-theoretisch verwertbare
Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit
bestanden habe und weiterhin bestehen werde. Eine flankierende unbehandelte
mittelgradige Depression im Rahmen einer PTBS begründe hier eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Durch die zudem eingetretene Chronifizierung der
psychiatrischen Gesundheitsstörungen sei ferner davon auszugehen, dass sich
nunmehr auch die Willensanwendung bei der Versicherten weiter verfestigt und
verschlechtert habe (vgl. S. 17 der Beurteilung). In Bezug auf die bisherige
Behandlung der Beschwerdeführerin führte Dr. L____ aus, aus psychiatrischer
Sicht sei eine alleinige ambulante psychotherapeutisch-psychiatrische
Behandlung – insbesondere ohne ausreichende regelmässige antidepressiv-wirksame
Psychopharmakotherapie – nicht als ausreichend zielführend oder
erfolgversprechend zu beurteilen. Für die Versicherte sei aus therapeutischer
Sicht aktuell eine stationäre Behandlung in einer spezialisierten
psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachklinik notwendig. Diese Behandlung sei
der Versicherten im Rahmen ihrer Mitwirkung zu Klärung des medizinischen
Sachverhaltes – nach jetzigem Erkenntnisstand – zumutbar. Es könne allerdings
nicht vorhergesagt werden, ob und in welchem Ausmass eine stationäre
psychiatrische Behandlung die oben skizzierten Ergebnisse einer Therapie
erbringen werden. Es sei somit auch nicht möglich vorherzusagen, ob sie mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb eines bestimmbaren Zeitraums zu
einer bestimmbaren Verbesserung der Leistungsfähigkeit führen werde. Sie sei
jedoch als eine notwendige medizinische Massnahme im Sinne einer bis anhin
nicht ausgeschöpften Behandlungsoption zu sehen. Erst danach werde es möglich
sein, die dauernde Leistungseinschränkung durch die psychischen
Beeinträchtigungen der Versicherten beurteilen zu können. Aufgrund der bisher
noch nicht ausgeschöpften (medikamentösen) Behandlungsoptionen, könne daher nicht
von einem Endzustand ausgegangen werden. Frühestens zwei Jahre nach einer
durchgeführten suffizienten Behandlung und zwei Jahre nach dem erfolgten
Fallabschluss sei eine Beurteilung des Integritätsschadens aus
versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht sinnvoll (vgl. S. 15 ff. der
Beurteilung). Des Weiteren deutete Dr. L____ an, es bestünden Inkonsistenzen.
In diesem Zusammenhang wies er im Wesentlichen darauf hin, das ausgewiesene Funktionsniveau
der Versicherten spreche gegen das Vorliegen einer höhergradig ausgeprägten
psychiatrischen Erkrankung (vgl. insb. S. 13 und S. 17 der Beurteilung).
3.3.8
Dr. H____ äusserte sich dazu am 6. Februar 2019. Er
erachtete unter anderem die von Dr. L____ empfohlene stationäre Hospitalisation
der Patientin als kontraproduktiv (vgl. SUVA-Akte 418, S. 3 f.). Am 9. Januar
2020.
nahm der behandelnde Psychiater erneut Stellung (vgl. SUVA-Akte 474). Er
räumte ein, die zitierte Schilderung der Alltagsfunktionalität durch Dr. L____ sei
zwar korrekt. Sie könne aber nicht mit einer Arbeitsfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt gleichgesetzt werden. Des Weiteren äusserte sich Dr. H____ zur durchgeführten
Behandlung (vgl. S. 2 der Stellungnahme).
3.4
Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen lässt sich der relevante
medizinische Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Insbesondere kann nicht
schlüssig beurteilt werden, ob noch eine namhafte Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin zu erwarten ist oder nicht. Auch lassen sich – damit in
Zusammenhang stehend – keine abschliessenden Aussagen zur Restarbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin machen. Der Einschätzung von Dr. H____, wonach faktisch
von einem medizinischen Endzustand mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten auszugehen ist (vgl. insb. die
Stellungnahme vom 27. Juli 2018; SUVA-Akte 356), kann nicht ohne Weiteres
gefolgt werden. Insbesondere gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass Aussagen
von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es
einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
Andererseits kann auch nicht unbesehen Dr. L____ gefolgt werden. Die kritischen
Bemerkungen von Dr. H____ lassen sich nicht einfach als unrichtig abtun und
sind daher geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der
versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. L____ hervorzurufen. Namentlich
können – zumindest aus Sicht des medizinischen Laien – keine evidenten
Inkonsistenzen ausgemacht werden. Auch scheint die durchgeführte medizinische
Behandlung grundsätzlich adäquat zu sein, so dass es keiner stationären
Behandlung bedarf.
3.5
Bei dieser Ausgangslage ist es zweifelsohne sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Prüfung weiterer Ansprüche (Rente
und Integritätsentschädigung bzw. den Fallabschluss) umfassend psychiatrisch
begutachten lässt. Der Gutachter hat insbesondere eine Kausalitätsbeurteilung
vorzunehmen, den weiteren Verlauf (Besserungsfähigkeit bzw. Endzustand)
abzuschätzen und sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu äussern. Dabei
ist dem aktuellen Funktionsniveau der Beschwerdeführerin besondere Beachtung zu
schenken. Die Tatsache, dass sie ihr Bestes gibt, eine gute Mutter zu sein,
bedeutet – gerade auch angesichts der von ihr dazu benötigten Unterstützungen –
nicht automatisch eine entsprechende Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft.
Andererseits ist die Arbeitsfähigkeit unabhängig allfälliger
Betreuungspflichten zu schätzen. Eine Arbeitsunfähigkeit kann nicht mit
Betreuungsaufgaben begründet werden. Weiter hat er sich mit der Thematik des
Integritätsschadens auseinanderzusetzen. Der von der Beschwerdegegnerin
erstellte Fragenkatalog (vgl. SUVA-Akte 455, S. 5) lässt sich nicht
beanstanden. Namentlich ist es sachgerecht, dass sich der psychiatrische
Gutachter auch zur Frage des Integritätsschadens äussert (vgl. dazu auch die
schlüssigen Überlegungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort). Schliesslich
ist der Vollständigkeit halber noch zu bemerken, dass die Begutachtung der
Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, zumal die üblichen Untersuchungen
ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten sind
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4
[nicht publ. in: BGE 139 V 585, aber in SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21]; siehe auch
das Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007 E. 4.2). Zulässige
Einwände gegen die Person des Gutachters (insb. fachliche Inkompetenz oder formelle
Ablehnungsgründe; vgl. BGE 138 V 271, 274 f. E. 1.1) wurden ebenfalls keine
erhoben und lassen sich auch nicht feststellen.
3.6
Aus all dem folgt, dass die von der Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung
vom 20. Februar 2020 angeordnete psychiatrische Begutachtung der
Beschwerdeführerin durch Dr. M____ als korrekt erachtet werden kann.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und die Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 zu bestätigen.
4.2
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
4.3
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und die
Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 bestätigt.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: