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Entscheid

UV.2020.11

Anordnung einer Begutachtung

22. September 2020Deutsch19 min

arbeitete seit Juni 2007 als Quality Control Inspector für die C____ GmbH in [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.11

Zwischenverfügung vom 20. Februar

2020

Anordnung einer Begutachtung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1981,

arbeitete seit Juni 2007 als Quality Control Inspector für die C____ GmbH in [...]

und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert (vgl. den Unfallschein;

SUVA-Akte 177, S. 3). Am 9. Dezember 2012 schoss der von ihr (seit

September 2012) getrenntlebende Ehemann auf sie und ihre Eltern, welche bei ihr

zu Besuch waren. Der Vater der Beschwerdeführerin verstarb noch vor Ort

aufgrund einer Schussverletzung im Brustbereich. Die Beschwerdeführerin und

ihre Mutter erlitten Beinverletzungen (vgl. die Schadenmeldung [SUVA-Akte 1];

siehe auch den Polizeirapport [SUVA-Akte 15]). Bei der Beschwerdeführerin wurde

eine 3° offene Femurfraktur links, ein Durchschuss am lateralen Oberschenkel

links ohne Begleitverletzungen sowie ein Durchschuss am Unterschenkel links

ohne Begleitverletzungen diagnostiziert. Am 9. Dezember 2012 und am 14.

Dezember 2012 wurde sie am linken Bein operiert (vgl. u.a. SUVA-Akten 14 und

42). Ab dem 21. Dezember 2012 erfolgte eine länger dauernde stationäre

Rehabilitation mit begleitender psychologischer Betreuung (vgl. SUVA-Akte 20

sowie SUVA-Akte 23, S. 2; siehe auch SUVA-Akte 67 und SUVA-Akte 69). Auch

nach dem Reha-Aufenthalt wurde die Beschwerdeführerin nicht nur wegen der

erlittenen Beinverletzung, sondern auch wegen ihres psychischen

Gesundheitszustandes weiterbehandelt. Die psychiatrische bzw. psychologische

Betreuung fand zunächst bei Dr. D____ und lic. phil. E____ statt (vgl.

SUVA-Akte 58 und SUVA-Akte 98, S. 2; siehe auch IV-Akte 19, S. 3 ff. und

IV-Akte 22). Später übernahmen ihre Behandlung lic. phil. F____ (vgl. u.a.

SUVA-Akten 99, 105 und 202 sowie IV-Akte 42) und Med. pract. G____ (vgl.

SUVA-Akte 104, S. 2; siehe auch SUVA-Akte 130 und SUVA-Akte 201 sowie

IV-Akten 36). Zuletzt erfolgte die Behandlung durch Dr. H____ und lic. phil. F____

(vgl. u.a. SUVA-Akte 323).

b) Die SUVA holte im Verlauf fortwährend bei den

behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (vgl. u.a. die Berichte und

Stellungnahmen von lic. phil. F____ vom 15. August 2017, vom 18. Oktober 2017

und vom 2. Mai 2018 [SUVA-Akten 323, 328 und 341] sowie den Bericht von

Dr. H____ vom 27. Juli 2018 SUVA-Akte 356) und holte bei internen Ärzten

Stellungnahmen ein. Namentlich liess sie die psychiatrische Situation der

Beschwerdeführerin beurteilen (vgl. die Einschätzungen von Dr. I____ vom

7. März 2016 und vom 24. Oktober 2016 [SUVA-Akte 245 und 284], die

Beurteilungen von Dr. J____ vom 22. August 2017 und vom 19. Oktober 2017 [SUVA-Akte

324 und 329, S. 2] sowie die Einschätzung von Med. pract. K____ vom 18.

März 2018 [SUVA-Akte 344]).

c) Am 28. September 2018 nahm der Kreisarzt eine

Untersuchung der Beschwerdeführerin vor. Er äusserte sich zu den organischen Unfallrestfolgen

(vgl. SUVA-Akte 374) und bezifferte aus orthopädischer Sicht den

Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akte 373). Am 18. Dezember 2018 erfolgte

schliesslich eine psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. L____.

Dieser stellte unter anderem die Suffizienz der aktuellen Behandlung infrage

und erachtete – namentlich im Hinblick auf die abschliessende Beurteilung der

psychischen Unfallrestfolgen – eine (vorgängige) stationäre Behandlung der

Beschwerdeführerin als indiziert (vgl. den entsprechenden Bericht vom 14.

Januar 2019; SUVA-Akte 409).

d) Am 6. Februar 2019 nahm Dr. H____ Stellung zur

Einschätzung von Dr. L____ und erachtete insbesondere die von ihm empfohlene

stationäre Hospitalisation der Patientin als kontraproduktiv (vgl. SUVA-Akte

418, S. 3 f.). Daraufhin plante die SUVA die Einholung eines psychiatrischen

Gutachtens bei Dr. M____ (vgl. SUVA-Akte 450, S. 2 f.). Gegen dieses Vorhaben

setzte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2019 zur

Wehr (SUVA-Akte 462, S. 2 ff.). Dessen ungeachtet hielt die SUVA eine

psychiatrische Begutachtung bei Dr. M____ für angezeigt (vgl. SUVA-Akte 466).

Die Beschwerdeführerin hielt ihrerseits mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 an

ihrer gegenteiligen Auffassung fest (vgl. SUVA-Akte 473). Am 9. Januar 2020

äusserte sich überdies Dr. H____ zur Situation (vgl. SUVA-Akte 474).

e) In der Folge hielt die SUVA mit Zwischenverfügung vom

20. Februar 2020 an der vorgesehenen psychiatrischen Begutachtung durch Dr. M____

fest (vgl. SUVA-Akte 475).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 20. April

2020.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt

folgend Anträge: (1.) Die Verfügung der SUVA vom 20. Februar 2020 über eine

versicherungsexterne psychiatrische Begutachtung sei aufzuheben. (2.) Der Fall sei

an die SUVA zurückzuweisen, mit folgenden Anweisungen: a. aufgrund der

vorliegenden Akten die Berentung vorzunehmen und ihr eine volle UVG-Rente

zuzusprechen und b. die Integritätsentschädigung auch für die psychische

Beeinträchtigung einzuschätzen und zuzusprechen sowie die übrigen gesetzlichen

Leistungen zu erbringen. (3.) Eventualiter seien die Fragen an einen

allfälligen weiteren Gutachter darauf zu beschränken, ob von einer weiteren

Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in einem absehbaren

Zeitraum eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten ist

(Frage 2 des Fragenkataloges). (4.) Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. (5.) Es sei ihr die unentgeltliche

Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als Vertreter zu gewähren.

b) Mit Verfügung vom 22. April 2020 weist die

Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zukommt. Ergänzend führt sie aus, die Beschwerdegegnerin habe

selber dargetan, die Begutachtung erst nach Rechtskraft der Verfügung in

Auftrag zu geben.

c) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. Mai

2020.

wird der Beizug der IV-Akten angeordnet.

e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 22. Juli

2020.

an ihrer Beschwerde fest.

f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. Juli

2020.

wird auf das Kostenerlassgesuch zurzeit nicht eingetreten.

g) Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 18.

August 2020 weiterhin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Am 22. September 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1. Gegen

Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache

ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

[ATSG; SR 830.1]), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit

auch für Zwischenverfügungen (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N.

17.

zu Art. 56 ATSG).

1.1.2

Bei der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2020

betreffend die Anordnung einer Begutachtung handelt es sich um eine derartige

Zwischenverfügung. Sie kann bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden

Nachteils selbstständig mit Beschwerde angefochten werden. Ein derartiger

Nachteil wird regelmässig angenommen, wenn der Versicherungsträger – trotz der

von der versicherten Person gegen die Begutachtung bzw. die Gutachter erhobenen

(zulässigen) Einwände (sog. "triftige Gründe" gemäss Art. 44 ATSG) –

mangels Einigung an der vorgesehenen Begutachtung festhält. Denn die nicht

sachgerechte Begutachtung bewirkt in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen

tatsächlichen Nachteil (BGE 138 V 271, 276 E. 1.2.3 mit Hinweis). Geltend

gemacht werden können zunächst die gesetzlichen Ausstandsgründe. Gerügt werden

kann überdies die fehlende Sachkenntnis oder die persönliche Nichteignung des

Sachverständigen. Auch können materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung

an sich erhoben werden (wie etwa, es handle sich um eine unnötige "second

opinion"). Überdies können Beanstandungen gegen Art und Umfang der

Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen

Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren

Fachkompetenz) vorgebracht werden (vgl. BGE 138 V 271, 274 f. E. 1.1). Diese

Grundsätze sind auch im Bereich der Unfallversicherung anwendbar (BGE 138 V 318, 323 E. 6.1.4).

1.1.3

Vorliegend wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die psychiatrische

Begutachtung als solche. Der nichtwiedergutzumachende Nachteil ist folglich zu

bejahen. Gegen die Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 kann daher direkt

Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben werden.

1.2

Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der

Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton

Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit für die

Beurteilung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der SUVA vom 20. Februar

2020.

örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3.

Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG;

SG 154.100).

1.3

Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist folglich auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es bedürfe einer

psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (durch Dr. M____). Der

relevante medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt (vgl. die

Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020; siehe auch die Beschwerdeantwort). Die

Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die in Aussicht genommene

Begutachtung durch Dr. M____ sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf

einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer "second

opinion" entspräche (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin bei Dr. M____ für

angezeigt erachtet bzw. sich die Beschwerdeführerin der vorgesehenen

Begutachtung zu unterziehen hat.

3.

3.1

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen

Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art.

43.

Abs. 1 Satz 1 ATSG). Dabei liegt es im Ermessen des

Versicherungsträgers darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die

Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem

Versicherungsträger ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit,

Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen

ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den

Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den

Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2019 E. 3., mit weiteren Hinweisen;

siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1).

3.2

3.2.1

Die für die Beurteilung des Leistungsanspruches von Amtes

wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhaltet

indessen nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine "second

opinion" zum bereits (in einem Gutachten) festgestellten Sachverhalt

einzuholen, wenn ihm das Abklärungsergebnis nicht passt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1).

3.2.2

Allerdings gilt es zu beachten, dass die

Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens beim

Versicherungsträger liegt. Diesem kommt im Rahmen der Verfahrensleitung ein

grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit

von medizinischen Erhebungen zu, weshalb das Gericht bei der Frage der

Notwendigkeit einer (weiteren) Begutachtung in das Ermessen der mit der

Abklärung betrauten Verwaltung grundsätzlich nur dann eingreift, wenn eine

Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte

bestehen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid von sachfremden

Motiven hat leiten lassen (vgl. u.a. den Entscheid des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 11. Oktober 2019 [720

19.

161/250] E. 3.2).

3.2.3

Schliesslich fällt ins Gewicht, dass im Streitfall eine

direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden

Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5;

Urteile des Bundesgerichts 9C_188/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.3.1. und

8C_640/2017 vom 19. Januar 2018 E. 5.4.). Auf das Ergebnis

versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann (ohne Einholung eines

externen Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an

ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Diesfalls ist eine

versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG

oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 in finde).

3.3

3.3.1

Im vorliegenden Fall präsentiert sich die medizinische

Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: Lic. phil. F____ führte im Bericht vom 8.

August 2016 (SUVA-Akte 269) aus, die Patientin sei nur unter grosser

Anstrengung in der Lage, ihren Haushalt zu bewältigen und sich teilzeitlich um

die Betreuung ihrer Tochter zu kümmern. Die verschiedenen Therapien würden

weiterhin sehr viel Zeit in Anspruch nehmen. Infolge der geringen Belastbarkeit

gehe es in der Therapie überwiegend um Stabilisierung, Begleiten und

Vorbereiten auf schwierige Situationen. Nur ganz punktuell könnten die

traumatischen Erlebnisse aufgearbeitet werden, da sonst die Gefahr besteht,

dass das schwer erarbeitete Gleichgewicht wieder zusammenbreche.

3.3.2

Dr. I____ (vom Ärzteteam der SUVA) hielt in seiner Stellungnahme

vom 24. Oktober 2016 (SUVA-Akte 284) fest, angesichts

des Schweregrades des erlittenen Traumas und der fortwährenden Belastungen des

psychotherapeutischen Prozesses durch einerseits somatische Beschwerden und

deren Behandlung, und andererseits durch Retraumatisierung auf juristischer

Ebene sei eine Stagnation der Behandlungsfortschritte nicht ungewöhnlich. Es könne

daraus nicht abgeleitet werden, dass keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei.

3.3.3

Lic. phil. F____ hielt im Bericht vom 15. August 2017

(SUVA-Akte 323) fest, die Traumafolge-Symptome müssten in der Therapie

lösungsorientiert besprochen werden, damit die Patientin diese ambulant

bewältigen könne. Dies sei nicht nur für sie extrem wichtig, sondern auch für

die Tochter; denn es gelte zu vermeiden, dass die Patientin stationär behandelt

werden müsse. Sie sei einige Male nahe daran gewesen, es mit ambulanter

Behandlung nicht mehr zu schaffen. Positiv verlaufen sei der Wechsel zu Dr. H____

für die medikamentöse und psychiatrische Behandlung. Zurzeit werde die

Patientin medikamentös mit Trittico behandelt. Pregabalin sei bisher nicht

toleriert worden. Die Schlafstörungen und die depressiven Reaktionen seien nur

leicht zurückgegangen.

3.3.4

Dr. J____ (vom Ärzteteam

der SUVA) warf in der Folge die Frage auf, ob nicht ein stationärer Aufenthalt

sinnvoll sei (vgl. SUVA-Akte 324, S. 2). Lic. phil. F____ gab dazu anlässlich

eines am 18. Oktober 2017 mit dem zuständigen Sachbearbeiter der

Beschwerdegegnerin geführten Telefonates an, ein stationärer Aufenthalt

würde ihrer Ansicht nach den aktuellen Gesundheitszustand der Patientin eher

verschlimmern. Dr. H____ habe sich ebenfalls nie für einen stationären

Aufenthalt ausgesprochen (vgl. SUVA-Akte 328). Unter

Berücksichtigung der Einschätzung der behandelnden Psychologin wurde das

bisherige Setting – Dr. J____ folgend (vgl. SUVA-Akte 329, S. 2) – schliesslich

weiter toleriert.

3.3.5

Mit Bericht vom 2. Mai

2018.

(SUVA-Akte 341) machte lic. phil. F____ geltend, man hoffe nach wie

vor, dass die Patientin vielleicht irgendwann, insb. wenn die Tochter grösser sei,

in irgendeinem Rahmen wieder arbeitstätig sein könne. Vermutlich werde dies nur

in einem geschützten Rahmen sein. Die Frage, ob eine weitere namhafte Besserung

der Symptomatik zu erwarten sei, lasse sich im Moment noch nicht beantworten.

Ausgeschlossen sei jedoch, dass die Patientin je wieder in ihrem beruflichen

Arbeitsfeld arbeiten könne. Ausgeschlossen sei auch, dass eine Arbeitstätigkeit

von mehr als 50 % möglich sei. Es sei eher davon auszugehen, dass der Zustand

aus psychiatrischer Sicht stabil sei.

3.3.6

Dr. H____ führte im Bericht vom 27. Juli 2018 (SUVA-Akte

356) aus, es bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 im

Zusammenhang mit dem Verbrechen vom 9. Dezember 2012. In diesem Rahmen

bestünden immer wieder depressive Zustände, die teilweise mittelschwer seien

(ICD-10 F32.1). Des Weiteren legte Dr. H____ dar, aus psychiatrischer Sicht sei

nach nun 6-jährigem Verlauf in Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr von

einer relevanten Besserung auszugehen. Die Weiterführung der Behandlung sei im

Hinblick auf die Verbesserung der Lebensqualität und das Vermeiden einer

massiven Verschlechterung der Symptomatik mit der Gefahr der Suizidalität

langfristig indiziert. Für die Tätigkeit als Quality Control Inspector und für

andere Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit.

3.3.7

Dr. L____ hielt in der versicherungsmedizinischen

Beurteilung vom 14. Januar 2019 (SUVA-Akte 409) als unfallbedingte Diagnosen

eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10-CM F43.11) und eine mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F32.1) fest (vgl. S. 10 der Beurteilung). Des

Weiteren machte Dr. L____ geltend, es ist davon auszugehen, dass seit

mindestens dem Jahr 2012 keine medizinisch-theoretisch verwertbare

Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit

bestanden habe und weiterhin bestehen werde. Eine flankierende unbehandelte

mittelgradige Depression im Rahmen einer PTBS begründe hier eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Durch die zudem eingetretene Chronifizierung der

psychiatrischen Gesundheitsstörungen sei ferner davon auszugehen, dass sich

nunmehr auch die Willensanwendung bei der Versicherten weiter verfestigt und

verschlechtert habe (vgl. S. 17 der Beurteilung). In Bezug auf die bisherige

Behandlung der Beschwerdeführerin führte Dr. L____ aus, aus psychiatrischer

Sicht sei eine alleinige ambulante psychotherapeutisch-psychiatrische

Behandlung – insbesondere ohne ausreichende regelmässige antidepressiv-wirksame

Psychopharmakotherapie – nicht als ausreichend zielführend oder

erfolgversprechend zu beurteilen. Für die Versicherte sei aus therapeutischer

Sicht aktuell eine stationäre Behandlung in einer spezialisierten

psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachklinik notwendig. Diese Behandlung sei

der Versicherten im Rahmen ihrer Mitwirkung zu Klärung des medizinischen

Sachverhaltes – nach jetzigem Erkenntnisstand – zumutbar. Es könne allerdings

nicht vorhergesagt werden, ob und in welchem Ausmass eine stationäre

psychiatrische Behandlung die oben skizzierten Ergebnisse einer Therapie

erbringen werden. Es sei somit auch nicht möglich vorherzusagen, ob sie mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb eines bestimmbaren Zeitraums zu

einer bestimmbaren Verbesserung der Leistungsfähigkeit führen werde. Sie sei

jedoch als eine notwendige medizinische Massnahme im Sinne einer bis anhin

nicht ausgeschöpften Behandlungsoption zu sehen. Erst danach werde es möglich

sein, die dauernde Leistungseinschränkung durch die psychischen

Beeinträchtigungen der Versicherten beurteilen zu können. Aufgrund der bisher

noch nicht ausgeschöpften (medikamentösen) Behandlungsoptionen, könne daher nicht

von einem Endzustand ausgegangen werden. Frühestens zwei Jahre nach einer

durchgeführten suffizienten Behandlung und zwei Jahre nach dem erfolgten

Fallabschluss sei eine Beurteilung des Integritätsschadens aus

versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht sinnvoll (vgl. S. 15 ff. der

Beurteilung). Des Weiteren deutete Dr. L____ an, es bestünden Inkonsistenzen.

In diesem Zusammenhang wies er im Wesentlichen darauf hin, das ausgewiesene Funktionsniveau

der Versicherten spreche gegen das Vorliegen einer höhergradig ausgeprägten

psychiatrischen Erkrankung (vgl. insb. S. 13 und S. 17 der Beurteilung).

3.3.8

Dr. H____ äusserte sich dazu am 6. Februar 2019. Er

erachtete unter anderem die von Dr. L____ empfohlene stationäre Hospitalisation

der Patientin als kontraproduktiv (vgl. SUVA-Akte 418, S. 3 f.). Am 9. Januar

2020.

nahm der behandelnde Psychiater erneut Stellung (vgl. SUVA-Akte 474). Er

räumte ein, die zitierte Schilderung der Alltagsfunktionalität durch Dr. L____ sei

zwar korrekt. Sie könne aber nicht mit einer Arbeitsfähigkeit im ersten

Arbeitsmarkt gleichgesetzt werden. Des Weiteren äusserte sich Dr. H____ zur durchgeführten

Behandlung (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

3.4

Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen lässt sich der relevante

medizinische Sachverhalt nicht zuverlässig feststellen. Insbesondere kann nicht

schlüssig beurteilt werden, ob noch eine namhafte Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes

der Beschwerdeführerin zu erwarten ist oder nicht. Auch lassen sich – damit in

Zusammenhang stehend – keine abschliessenden Aussagen zur Restarbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin machen. Der Einschätzung von Dr. H____, wonach faktisch

von einem medizinischen Endzustand mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten auszugehen ist (vgl. insb. die

Stellungnahme vom 27. Juli 2018; SUVA-Akte 356), kann nicht ohne Weiteres

gefolgt werden. Insbesondere gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass Aussagen

von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es

einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

Andererseits kann auch nicht unbesehen Dr. L____ gefolgt werden. Die kritischen

Bemerkungen von Dr. H____ lassen sich nicht einfach als unrichtig abtun und

sind daher geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der

versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. L____ hervorzurufen. Namentlich

können – zumindest aus Sicht des medizinischen Laien – keine evidenten

Inkonsistenzen ausgemacht werden. Auch scheint die durchgeführte medizinische

Behandlung grundsätzlich adäquat zu sein, so dass es keiner stationären

Behandlung bedarf.

3.5

Bei dieser Ausgangslage ist es zweifelsohne sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin

die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Prüfung weiterer Ansprüche (Rente

und Integritätsentschädigung bzw. den Fallabschluss) umfassend psychiatrisch

begutachten lässt. Der Gutachter hat insbesondere eine Kausalitätsbeurteilung

vorzunehmen, den weiteren Verlauf (Besserungsfähigkeit bzw. Endzustand)

abzuschätzen und sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu äussern. Dabei

ist dem aktuellen Funktionsniveau der Beschwerdeführerin besondere Beachtung zu

schenken. Die Tatsache, dass sie ihr Bestes gibt, eine gute Mutter zu sein,

bedeutet – gerade auch angesichts der von ihr dazu benötigten Unterstützungen –

nicht automatisch eine entsprechende Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft.

Andererseits ist die Arbeitsfähigkeit unabhängig allfälliger

Betreuungspflichten zu schätzen. Eine Arbeitsunfähigkeit kann nicht mit

Betreuungsaufgaben begründet werden. Weiter hat er sich mit der Thematik des

Integritätsschadens auseinanderzusetzen. Der von der Beschwerdegegnerin

erstellte Fragenkatalog (vgl. SUVA-Akte 455, S. 5) lässt sich nicht

beanstanden. Namentlich ist es sachgerecht, dass sich der psychiatrische

Gutachter auch zur Frage des Integritätsschadens äussert (vgl. dazu auch die

schlüssigen Überlegungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort). Schliesslich

ist der Vollständigkeit halber noch zu bemerken, dass die Begutachtung der

Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, zumal die üblichen Untersuchungen

ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten sind

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4

[nicht publ. in: BGE 139 V 585, aber in SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21]; siehe auch

das Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007 E. 4.2). Zulässige

Einwände gegen die Person des Gutachters (insb. fachliche Inkompetenz oder formelle

Ablehnungsgründe; vgl. BGE 138 V 271, 274 f. E. 1.1) wurden ebenfalls keine

erhoben und lassen sich auch nicht feststellen.

3.6

Aus all dem folgt, dass die von der Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung

vom 20. Februar 2020 angeordnete psychiatrische Begutachtung der

Beschwerdeführerin durch Dr. M____ als korrekt erachtet werden kann.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und die Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 zu bestätigen.

4.2

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

4.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und die

Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 bestätigt.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: