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Entscheid

UV.2020.12

Relatives Wagnis, Kopfsprung ins Wasser

19. Oktober 2020Deutsch15 min

Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule vom 17. Oktober 2018, UV-Akte 1 und Unfallmeldung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen , P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, [...]

Beschwerdeführer

C____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.12

Einspracheentscheid vom 3. April

2020

Relatives Wagnis, Kopfsprung ins

Wasser

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1977 geborene Beschwerdeführer arbeitet als Geschäftsführer

der D____ GmbH und ist in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen

die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 12. Oktober 2018

erlitt er bei einem Kopfsprung ins Wasser eine traumatische Ruptur und Zerrung

der Ligg. Flava und der interspinösen Ligamente auf der Höhe HWK 4/5 und HWK

5/6 sowie akute ventrale Deckenimpressionsfrakturen HWK 4 bis BWK2 (Befund MRI

Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule vom 17. Oktober 2018, UV-Akte 1 und Unfallmeldung

vom 18. Oktober 2018, UV-Akte 2). Am 6. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer

an der Halswirbelsäule operiert (vgl. UV-Akte 23) und er konnte schliesslich

wieder seine angestammte Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber aufnehmen

(vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 29. Oktober 2019, UV-Akte 67).

Am 15. April 2019 führte die Beschwerdegegnerin eine

Sachverhaltsabklärung beim Beschwerdeführer durch (UV-Akte 43).

Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 (UV-Akte 60) kürzte die

Beschwerdegegnerin die Geldleistungen um 50 % und begründete dies damit,

dass das Ereignis vom 12. Oktober 2018 ein relatives Wagnis gewesen sei. Die

dagegen am 21. August 2019 (UV-Akte 62) erhobene Einsprache wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. April 2020 ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 27. April 2020 beantragt der

Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw B____, der Einspracheentscheid vom 3.

April 2020 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

und allfälligen vertraglichen Leistungen zuzusprechen.

In der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 19. Oktober 2020 findet die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und

Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt [GOG] und § 1 Abs. 1 des

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des Kantons Basel-Stadt [SVGG]). Die

örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben

worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sämtliche zumutbaren

Vorkehrungen getroffen, um den Unfall zu vermeiden. Er habe die Begebenheiten

vor Ort gekannt, denn er sei während seiner zweiwöchigen Ferien oft an diesem

Ort gewesen und der Unfall habe sich am letzten Tag seiner Ferien ereignet. Er

habe vor dem Sprung ins Wasser die Wassertiefe geprüft. Die Wassertiefe, die

Bodenbeschaffenheit und die Umgebung seien ihm somit bekannt gewesen. Er sei

der Meinung gewesen, dass der Sprung ohne Verletzungsgefahr möglich sei. Die

Absprunghöhe habe bei ca. 30-40 cm gelegen. Er habe seiner Erfahrung nach die

Situation nach bestem Gewissen geprüft, damit er und sein Sohn nicht

verunfallen. Das Wasser sei glasklar gewesen, er habe knapp auf den

Zehenspitzen stehen können und er sei davon ausgegangen, dass das Wasser

Dispositiv

ausreichend tief sei. Er habe sich demnach genaue Überlegungen zur Gefahrensituation

gemacht und seiner Meinung nach sämtliche Gefahren ausgeschlossen. Es dürfe nur

dann von einem Wagnis ausgegangen werden, wenn es die versicherte Person

unterlassen habe, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein

vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre. Im Urteil

BGE 138 V 522 habe sich der Versicherte ohne vorherige Prüfung der Wassertiefe

kopfüber ins Wasser fallen lassen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer aber

die Wassertiefe geprüft und das Wasser sei weder trüb noch unbekannt gewesen.

Er habe sich verschätzt. Damit lasse sich auch keine grobe Fahrlässigkeit

begründen.

2.2.

Die Beschwerdegegnerin entgegnet, der Beschwerdeführer sei kopfvoran

aus anderthalb Meter in nur unwesentlich tieferes Wasser von knapp zwei Metern

Tiefe gesprungen, deshalb sei er mit dem Kopf am Grund angeprallt und habe sich

dabei die genannten Verletzungen zugezogen. Die Risiken und Gefahren eines

Kopfsprungs ins Wasser liessen sich auf ein vertretbares Mass herabsetzen, wenn

die Technik zur Ausführung befolgt werde und weitere Vorsichtsmassnahmen

getroffen werden. Der Beschwerdeführer habe die Prüfung unterlassen, ob diese

Tiefe auch für einen Sprung aus anderthalb Metern ausreiche. Entgegen der

Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift habe sich der

Unfall nicht anlässlich des behaupteten Sprunges vom Felsvorsprung mit einer

Höhe von 30 bis 40 cm ereignet, sondern gemäss seinen Angaben vom 15. April

2019 gegenüber ihrer Schadeninspektorin bei jenem aus einer Höhe von ca.

anderthalb Metern. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, aufgrund des

Missverhältnisses zwischen Absprunghöhe und Wassertiefe auch aus dieser Höhe

zuerst mit den Füssen voran ins Wasser zu springen, um sich zu vergewissern,

dass er nicht mit dem Kopf am Boden aufschlagen würde. Um eine Handlung als

Wagnis zu qualifizieren, müsse sich die versicherte Person wissentlich einer

grossen Gefahr aussetzen. Das subjektive Wissen beziehe sich dabei

rechtsprechungsgemäss auf die Gefahrensituation als solche (BGE 138 V 522

Regeste). Im Vordergrund liege das Gefahrenmoment und es sei eine

Risikobeurteilung vorzunehmen, die das Verschulden nicht zu berücksichtigen

habe, sodass auch ein Wagnis vorliegen könne, wenn die versicherte Person mit

grösster Vorsicht und hohem Sachverstand handle (BGE 138 V 522 E. 5.3). Ebenso

wenig habe er bedacht, dass sich im Wechsel der Gezeiten und aufgrund von

Strömungen sowohl die Wassertiefe als auch stellenweise der sandige Meeresgrund

verändern könne. Vor dem Hintergrund der Absprunghöhe des Beschwerdeführers in

casu aus anderthalb Metern und der bfu-Dokumentation 2.019 für Bäderanlagen,

die beim 1-Meter-Sprungbrett eine Tiefe von mindestens 3,4 m verlange,

falle die unzureichende Meerestiefe für einen Kopfsprung sofort auf. Überdies

empfehle die Dokumentation des Kompetenzzentrums Schwimmsport und Wasserfitness

(www.swimsports.ch), dass die Arme beim Kopfsprung über den Kopf geschlossen zu

sein hätten. Für diese Übung sei eine Wassertiefe von mindestens 2,5 m

empfohlen. Diese Anleitung zum korrekten «kleinen Kopfsprung» vorwärts diene auch

der Minimierung von allfälligen Verletzungen.

2.3.

Strittig ist, ob ein Wagnis vorliegt und damit die Leistungskürzung

zu Recht erfolgte.

3.

3.1.

Gestützt auf Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche

Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der

Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der

Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von

Artikel 21 Absätze 1-3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ordnen. Von dieser

Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche

Gefahren) und 50 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202; betreffend

Wagnisse) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis

zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders

schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit

denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die

Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein

vernünftiges Mass beschränken (Art. 50 Abs. 2 UVV).

3.2.

Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und

relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche

Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren

für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten

Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives

Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die

objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass

herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 141 V 216 E. 2.2 mit

weiteren Hinweisen).

3.3.

Massgeblich ist erstens, ob die Risiken einer bestimmten Handlung

durch Vorkehren auf ein vernünftiges Mass beschränkt werden können und

zweitens, ob die versicherte Person es unterlassen hat, die objektiv

vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen,

obwohl dies möglich gewesen wäre, was sich anhand der konkreten Umstände des

Einzelfalles, wie etwa die persönlichen Fähigkeiten der Beteiligten und die Art

der Durchführung des Unternehmens, beurteilt. Mit Blick auf den Begriff des

Wagnisses kommt es sodann nicht darauf an, ob sich die versicherte Person der

Gefährlichkeit ihrer Handlung wirklich bewusst war oder ob sie über ihr Tun

nachgedacht hat, sonst würden Handlungen aus Leichtsinn oder Übermut oder aus

dem Affekt den Wagnisbegriff nicht erfüllen (BGE 138 V 522 E. 6.5.1 mit

Hinweisen).

3.4.

Damit die Unfallversicherung Geldleistungen infolge Eingehens eines

Wagnisses im Sinne von Art. 50 Abs. 2 UVV kürzen kann, muss das Vorliegen eines

solchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Für die

Qualifikation eines Kopfsprungs ins Wasser als Wagnis ist entscheidend, von

welcher Stelle aus der Sprung getätigt wurde, aus welcher Höhe er erfolgte und

ob der Springer um die Wassertiefe wusste. Dabei trägt der Unfallversicherer

die Beweislast für die ein Wagnis bejahenden Tatsachen (Urteil des

Bundesgerichts vom 2. August 2017, 8C_128/2017, E. 4.1.).

3.5.

Zu fragen ist daher, ob sich der Beschwerdeführer einer besonders

grossen Gefahr ausgesetzt hat, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu

können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränkten.

3.6.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er den Ort, wo er

ins Wasser sprang, bereits kannte, da er dort seit zwei Wochen in den Ferien

weilte. Ebenso glaubhaft ist, dass er sich über die Wassertiefe vergewisserte,

die in etwa knapp seiner Körpergrösse von 1,87 m entsprach, indem er

beschrieb, dass er knapp auf den Zehenspitzen stehen konnte. Es ist daher davon

auszugehen, dass das Wasser etwa 1,80 m tief war. Das Wasser war klar und

der Boden sandig. Sodann sprang der Beschwerdeführer zunächst aus einer

geringen Höhe von etwa 30 bis 40 cm ins Wasser. Daraufhin stand er auf dem

gleichen Felsen, ging aber einen Schritt höher und führte den Kopfsprung aus

einer Höhe von max. 1,5 m aus, wie er anlässlich der von der

Beschwerdegegnerin durchgeführten Sachverhaltsabklärung vom 19. April 2019

(UV-Akte 45) angab. Eine besonders grosse Gefahr ist jedenfalls bei einem

Kopfsprung in trübes Wasser von unbekannter Tiefe (BGE 138 V 522 E. 7.1) oder

bei einem Kopfsprung in etwa 50 cm tiefes Wasser gegeben (Urteil des

Bundesgerichts vom 2. August 2017, 8C_128/2017, E. 4.4.). Einen Kopfsprung mit

einem Absprung aus Wasserhöhe in 1,45 bis 1,50 m tiefes Wasser hielt das

Bundesgericht nicht für ein Wagnis (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2.

August 2017, 8C_128/2017, E. 4.2.2. und E. 4.5.). Neben der Wassertiefe sind

auch andere Faktoren wie der Eintauchwinkel, die Sprungkraft, Körperspannung

und -haltung des Springenden, also sein Bewegungsablauf, entscheidend. Der

Beschwerdeführer gab bei der Sachverhaltsabklärung vom 19. April 2019 an, er

sei nicht stark senkrecht gesprungen, sondern leicht abgedreht, um eine gewisse

Weite zu erzielen. Auch sprang er mit den Händen voran, denn er gab an, er sei

überrascht gewesen, als er mit den Händen auf den Boden aufgeschlagen sei. Insgesamt

hat er die Risiken des Sprungs durch Vorkehren auf ein vernünftiges Mass

beschränkt, indem er in ihm bekanntes Wasser sprang und die objektiv

vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabsetzte, indem

er einen flachen Kopfsprung ausführte. Offensichtlich hat er die Situation und

die Dynamik des Sprunges falsch eingeschätzt. Es kann bei dem Sprung auch nicht

von Leichtsinn und Übermut gesprochen werden. Die Umstände sprechen gegen eine

solche Annahme, da er mit seinem sechsjährigen Sohn an einer Stelle badete, an

der sie sich bereits mehrmals während der zweiwöchigen Ferien aufgehalten

hatten. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer noch vorsichtiger

hätte sein können, er hat aber das Risiko auf ein vertretbares Mass beschränkt.

3.7.

Es stellt sich noch die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer

sorgfältigen Risikobeurteilung zum Schluss hätte gelangen müssen, dass der

geplante Sprung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schwere Verletzung hätte

auslösen können. Die Beschwerdegegnerin macht hierzu verschiedene Vorschriften

über die Wassertiefe geltend. Es liegt auf der Hand, dass man während eines

Badeurlaubs nicht über verschiedene Empfehlungen bzw. Vorschriften zu

bestimmten Wassertiefen verfügt. Auch sind für eine solche Situation

Vorschriften über den Schwimmbadbau und -betrieb wie die bfu-Fachdokumentation

2.019 «Bäderanlagen, Leitfaden für Planung, Bau und Betrieb», die

verschiedenste Sicherheitsaspekte zu beachten haben, nicht für den vorliegenden

Fall massgeblich. Es handelt sich um einen Sprung in offenem Gewässer. Vielmehr

ist auf lebenspraktische Erfahrungen zurückzugreifen, die einem sagen, dass bei

ansteigender Absprunghöhe das Wasser tiefer sein muss als bei einer geringeren

Absprunghöhe. Zu bedenken ist aber auch der Wasserwiderstand selbst. Dabei kann

unter den gegebenen Umständen, auch mit Blick auf die zuvor zitierte

Rechtsprechung, eine Absprunghöhe von max. 1,5 m bei einer Wassertiefe von

etwa 1,8 m gerade noch als vertretbar angesehen werden.

3.8.

Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin Bundesrecht verletzt, indem

sie die Leistungen gestützt auf Art. 39 UVG um die Hälfte kürzte.

4.

4.1.

Bei der Konkurrenz des Wagnistatbestandes einerseits und des

schuldhaften Verhaltens im Sinne einer groben Fahrlässigkeit gemäss Art. 37

Abs. 2 UVG geht rechtsprechungsgemäss die Leistungskürzung gestützt auf das

Wagnis vor (BGE 138 V 522 E. 7.3).

4.2.

Aufgrund der Verneinung des Wagnisses stellt sich nun die Frage der

Zulässigkeit einer Leistungskürzung wegen Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art.

37 Abs. 2 UVG. Danach werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die

Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet

werden, in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ATSG gekürzt, wenn die

versicherte Person das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat.

4.3.

Praxisgemäss handelt grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG, wer

jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch

in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine

nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden. Die

Fahrlässigkeit besteht aus einer objektiven und subjektiven, nach ihrer Schwere

graduell abzustufenden Verschuldenskomponente, wobei sich der Grad der

Fahrlässigkeit primär nach dem Grad des subjektiven Verschuldens beurteilt. Das

Verhalten muss, um – durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote –

Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen,

eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren

überschreiten (BGE 138 V 522 E. 5.2.1 und 5.2.2 mit Hinweisen).

4.4.

In ihrem Einspracheentscheid vom 3. April 2020 ging die

Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer grobfahrlässig nach

Art. 37 Abs. 2 UVG gehandelt habe. Die Vorstellung eines jeden vernünftigen

Menschen, Kopf voran aus eineinhalb Metern in nur unwesentlich tieferes Wasser

zu springen, löse bereits Unverständnis aus. Er habe das Missverhältnis

zwischen Wassertiefe und Absprunghöhe völlig ausser Acht gelassen, ohne

wenigstens zuvor mit einem Fusssprung ein allfälliges Aufprallen zu testen, und

stattdessen sei er sogleich mit dem Kopf voran in die Untiefe gesprungen. Daran

ändere auch der Umstand nichts, dass die Sicht auf den Meeresgrund gut gewesen

sei, da sich die Tiefe allein mit Blick durch die Wasseroberfläche nur

unzureichend abschätzen lasse.

4.5.

Im Urteil 4A_458/2008 hielt das Bundesgericht eine Wassertiefe von

1.40 m auch bei normalem Publikumsbetrieb, also der Benutzung der

Startblöcke (Höhe von 62,5-70 cm) durch Nicht-Wettkampfschwimmer, die

nicht nur ganz flache Kopfsprünge ausüben, für ausreichend, um die Sicherheit

zu gewährleisten (Urteil vom 21. Januar 2009, E. 3.3., siehe auch Urteil des

Bundesgerichts vom 13. Januar 2014, 4A_359/2013, E. 3.4.2). Vor diesem

Hintergrund ist ein flach ausgeführter Kopfsprung aus einer Höhe von max.

1,50 m in etwa 1,80 m tiefes Wasser zwar durchaus als fahrlässig,

aber nicht als grobfahrlässig zu bezeichnen. Zuerst einen Fusssprung

auszuführen, wäre bei dem Vorhaben des Beschwerdeführers nicht notwendigerweise

hilfreich gewesen. Denn der Beschwerdeführer wäre bei einem Fusssprung

senkrecht und nicht in einem Winkel ins Wasser gesprungen. Des Weiteren ist

vorliegend die Sicht auf den Meeresgrund zum Abschätzen der Wassertiefe von

untergeordneter Bedeutung, denn der Beschwerdeführer kannte die Wassertiefe, da

er sich an der Stelle zuvor bereits mehrmals aufgehalten hatte und sie knapp

seiner Körpergrösse von 1,87 m entsprach.

4.6.

Demnach liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, weswegen eine Kürzung

gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG nicht in Frage kommt.

5.

5.1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3.

April 2020 aufgehoben und festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage sowie der

Vorbringen der Beschwerdegegnerin kein leistungsaufhebender oder -mindernder

Tatbestand nachgewiesen ist und der Beschwerdeführer deshalb Anspruch auf die

ungekürzten gesetzlichen Leistungen der Beschwerdegegnerin aus dem

Unfallereignis vom 12. Oktober 2018 hat.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von

Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid

vom 3. April 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, die

ungekürzten gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 12. Oktober 2018

zu entrichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr.

254.10 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: